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| | Die zulässige Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ist begründet. Dies gilt sowohl, soweit sie mit ihrer Berufung die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 2. begehrt, als auch, soweit sie damit deren Verurteilung zu ihrer Weiterbeschäftigung verlangt. |
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| | 1. Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Soweit die Beklagte zu 2. die Zulässigkeit der Berufung in Anbetracht des - im Hinblick auf die Beklagte zu 1. - rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Eine etwaige entgegenstehende Rechtskraft stünde einer Zulässigkeit der Klaganträge der Klägerin entgegen, nicht aber der Zulässigkeit ihrer Berufung. Die Klägerin ist durch das - im Hinblick auf die Beklagte zu 2. - klagabweisende erstinstanzliche Urteil fraglos beschwert, ihre Berufung kann mithin mit dieser Argumentation nicht in Frage gestellt werden. |
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| | 2. Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ist auch begründet. Sowohl ihr Feststellungsantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, als auch ihr Weiterbeschäftigungsantrag, mit dem sie die Verurteilung der Beklagten zu 2. erstrebt, sie zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als gewerbliche Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen, ist zulässig und auch in der Sache begründet. |
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| | a) Der allgemeine Feststellungsantrag der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, wonach festgestellt werden soll, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, ist zulässig und begründet. |
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| | aa) Dieser Antrag - dies sei zunächst angemerkt - ist so zu verstehen, dass damit die Feststellung begehrt wird, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. über den 31. März 2011 hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, dh. in der Berufungsinstanz, ein Arbeitsverhältnis besteht. Anders als in den Fällen, in denen die Beklagte zu 2. gegen arbeitsgerichtliche Urteile vom 8. Mai 2015 Berufung einlegte (vgl. dazu etwa LAG Baden-Württemberg 26. Februar 2015 - 17 Sa 58/15), ist der Antrag hier nicht zeitlich beschränkt - auf einen Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2011 hinaus bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - zu verstehen. Hier stellt sich die Frage nicht, ob der Vortrag der Klägerin als Anschlussberufung zu bewerten ist, sie ist selbst Berufungsführerin. Auch existiert vorliegend keine vorsorgliche Kündigung der Beklagten zu 2., bezüglich der ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig wäre. Ein zeitlich beschränktes Antragsverständnis wäre demgemäß nicht sachgerecht. |
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| | bb) Der in diesem Sinne zu verstehende Feststellungsantrag der Klägerin iSv. § 256 Abs. 1 ZPO genügt den Anforderungen an die Zulässigkeit. Insbesondere ist er nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft, Prozessverwirkung oder fehlendem Feststellungsinteresse unzulässig. |
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| | aaa) Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO unzulässig. Eine solche ergibt sich nicht aus dem - in Bezug auf die Beklagte zu 1. - rechtskräftigen Sachurteil des Arbeitsgerichts, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28. Oktober 2014 nicht beendet wurde. Zu den am 8. Mai 2015 entschiedenen Parallelfällen, in denen die Beklagte zu 1. in den Berufungsverfahren die Kündigungsschutzanträge der dortigen Kläger anerkannt hat, worauf jeweils Teilanerkenntnisurteil erging, hat das Gericht in den Zwangsvollstreckungsbeschlüssen bereits das Folgende ausgeführt (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 18 Ta 18/15): |
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| | „Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 steht mit dem Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1, auch wenn dieses in Rechtskraft erwachsen sollte, nicht fest, dass die Klage gegenüber der Beklagten Ziff. 2 zwangsläufig unzulässig (…) ist. Richtig ist zwar, dass bei materieller Prüfung der Klage entweder die Anträge gegen die Beklagte Ziff. 1 oder aber diejenigen gegen die Beklagte Ziff. 2 abzuweisen wären. Da bei einem Anerkenntnis aber gerade keine Schlüssigkeits- und Begründetheitsprüfung stattfindet, sondern bei zulässigen Anträgen ohne weitere Prüfung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt wird, besteht in diesem Fall gerade kein Ausschlussverhältnis. Erwiese sich die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte Ziff. 1 übergegangen, sondern bei der Beklagten Ziff. 2 verblieben ist, als zutreffend, wäre das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit zu bestätigen. Soweit das zu erlassende Anerkenntnisurteil in Rechtskraft erwachsen sollte, wirkt diese nur inter partes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter Ziff. 1. Die von der Beklagten Ziff. 2 angenommene Präklusion besteht nicht.“ |
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| | In den die Fälle vom 8. Mai 2015 betreffenden Berufungsurteilen hat die Kammer weiter ausgeführt (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 26. Februar 2015 - 17 Sa 58/15): |
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| | „An dieser Auffassung hält die Kammer fest. In Ergänzung dieser Begründung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn in Betriebsübergangsfällen der (vermeintliche) Betriebsveräußerer und der (vermeintliche) Betriebserwerber in einem Verfahren verklagt werden - wie es hier der Fall war -, diese lediglich einfache Streitgenossen iSd. §§ 59, 60 ZPO und nicht etwa notwendige Streitgenossen iSd. § 62 ZPO sind (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 37; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn. 26; 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - Rn. 31). Eine notwendige Streitgenossenschaft entsteht nämlich nicht allein dadurch, dass in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten bzw. in verschiedenen Prozessrechtsverhältnissen in einem Verfahren dieselbe (Vor-)Frage von Bedeutung ist, wie etwa die Frage, ob ein Betriebsübergang vorgelegen hat (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 37). Liegt demgemäß eine einfache Streitgenossenschaft vor, wurden die gegen die beiden Beklagten gerichteten Klagen lediglich aus Gründen der prozessualen Zweckmäßigkeit in einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst, in welchem jedoch die Entscheidung - aus prozessualen Gründen - gegen den einen Streitgenossen anders lauten kann als diejenige gegen den anderen Streitgenossen (vgl. BAG 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - Rn. 31). Eine Rechtskrafterstreckung bei einfacher Streitgenossenschaft, wie sie hier zwischen den Beklagten zu 1. und zu 2. vorlag, erfolgt nicht. Allein dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung wünschenswert wäre, genügt nicht für die Annahme einer Rechtskrafterstreckung. Lediglich angemerkt sei, dass es die Beklagten selbst in der Hand gehabt hätten, eine Feststellung von Arbeitsverhältnissen mit beiden Beklagten im Falle des Nichtvorliegens eines Betriebsüberganges zu vermeiden. Hätte die Beklagte zu 1. den gegen sie gerichteten punktuellen Kündigungsschutzantrag nicht anerkannt, wäre dieser - wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt und begründet - abzuweisen gewesen. Da eine subjektiv bedingte Klagehäufung unzulässig ist und eine alternative Antragstellung durch den Kläger, wie sie die Beklagte zu 2. als zweckmäßig erachtet (negative Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1., dass mit ihr kein Arbeitsverhältnis bestehe, hilfsweise punktuelle Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1. sowie Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2.; vgl. HaKo-Mestwerdt/Wemheuer 5. Aufl. § 613a BGB Rn. 212), ihrerseits mit erheblichen Risiken für den Kläger verbunden ist, wie das Bundesarbeitsgericht jüngst aufgezeigt hat (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 21), ist es nachvollziehbar, dass der Kläger den Weg einer unbedingten subjektiven Klagehäufung, wie sie hier vorlag, beschritten hat. Das Ergebnis der Feststellung von Arbeitsverhältnissen mit beiden Beklagten im Falle des Nichtvorliegens eines Betriebsüberganges ist daher nicht einer nicht nachvollziehbaren Antragstellung des Klägers, sondern der Prozesstaktik der Beklagten geschuldet.“ |
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| | Diese ergänzende Begründung macht deutlich, dass insoweit nicht zwischen Teilanerkenntnisurteil und Sachurteil unterschieden werden kann. Auch bei einem Sachurteil kann aus den genannten Gründen - bei der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft - keine Rechtskrafterstreckung angenommen werden. Auch hier sei angemerkt, dass es die Beklagten selbst in der Hand gehabt hätten, eine Feststellung von Arbeitsverhältnissen mit beiden Beklagten im Falle des Nichtvorliegens eines Betriebsüberganges zu vermeiden. Hätte die Beklagte zu 1. Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt, wären die gegen sie gerichteten Anträge vom Berufungsgericht mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. im Zeitpunkt ihrer Kündigung abzuweisen gewesen. |
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| | bbb) Der Feststellungantrag der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. nicht wegen Prozessverwirkung unzulässig. |
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| | (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist. Dies kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Das Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert werden. Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 23; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 448/06 - Rn. 17). |
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| | (2) Die Voraussetzungen einer Prozessverwirkung liegen im Streitfall nicht vor. Der Beklagten zu 2. ist die Einlassung auf das Klagebegehren der Klägerin nicht unzumutbar. Dabei kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, in Gestalt einer Prozessverwirkung überhaupt verwirken kann (offenlassend bzgl. der materiell-rechtlichen Verwirkung BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 36 mwN) und ob das Zeitmoment erfüllt ist, nachdem die Klägerin das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. erstmals vier Jahre nach dem behaupteten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. geltend gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an dem für eine Prozessverwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Ein Verhalten der Klägerin, aus dem die Beklagte zu 2. ein berechtigtes Vertrauen hätte ableiten können, diese sei in Kenntnis eines ihr zustehenden Rechts untätig geblieben, ist nicht ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bekannt war, dass in Wirklichkeit zum 1. April 2011 kein Betriebsübergang stattgefunden hat und sie in Kenntnis dessen untätig geblieben ist. Sie durfte vielmehr - infolge der Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB durch die Beklagte zu 2. - gerade davon ausgehen, dass ein solcher erfolgt ist. Dabei war sie nicht verpflichtet, das Unterrichtungsschreiben auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen und die Beklagte zu 2. auf deren möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2. sie entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB zutreffend unterrichtet hat. Allein aus der widerspruchsfreien Vertragsdurchführung in der Folgezeit, etwa durch ihre Weiterarbeit bei der Beklagten zu 1. oder bspw. durch eine etwaige Teilnahme an der Betriebsratswahl bei der Beklagten zu 1. im Jahr 2014, kann ein Umstandsmoment nicht hergeleitet werden. Die Klägerin hat letztlich nur nachvollzogen, was ihr in dem Unterrichtungsschreiben anlässlich des behaupteten Betriebsübergangs von der Beklagten zu 2. als bestehende Rechtslage mitgeteilt wurde. Es fehlt an einer besonderen vertrauensbegründenden Verhaltensweise der Klägerin, mit der sie gegenüber der Beklagten zu 2. den Anschein hätte erwecken können, sie werde sich auf den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht mehr berufen (vgl. dazu BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 3/10 - Rn. 32). Die Beklagte zu 2. musste damit rechnen im Falle der Liquidation der Beklagten zu 1. und im Falle von darauf gestützten Kündigungen, von den Gekündigten als Arbeitgeber in Anspruch genommen zu werden, zumal das Vorliegen eines Betriebsüberganges bereits im Jahr 2012 in einem vergleichsweise beigelegten Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 6 Sa 31/12 - thematisiert wurde. Auch wenn der Vorsitzende der 6. Kammer damals darauf hingewiesen haben mag, dass von einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. auszugehen sei, musste die Beklagte zu 2. damit rechnen, dass gekündigte Arbeitnehmer eine andere Rechtsauffassung vertreten und diese einer gerichtlichen Klärung zuführen, nachdem der Übertragungsvorgang - so ihr eigener Vortrag in den Parallelverfahren - „möglicherweise ein Grenzfall“ ist. Soweit die Beklagte zu 2. anführt, sie habe die tatsächliche Handhabung des Betriebsführungsvertrages über mehrere Jahre nicht im Einzelnen dokumentiert, wie dies nahe gelegen hätte, wäre dieser von Anfang an streitig gewesen, so dass ihre Rechtsverteidigung beeinträchtigt sei, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil die Klägerin - wie dargelegt - keine besondere vertrauensbegründende Verhaltensweise an den Tag gelegt hat. Im Übrigen kommt zum einen hinzu, dass die tatsächliche Handhabung des Betriebsführungsvertrages weitestgehend unstreitig ist, so dass in einer etwaig fehlenden Dokumentation keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung liegen kann. Abgesehen davon geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass Beweisschwierigkeiten, denen der Verpflichtete deshalb ausgesetzt ist, weil der Gläubiger seine Rechte erst nach längerer Zeit geltend macht, den Einwand der Prozessverwirkung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 448/06 - Rn. 19). Soweit die Beklagte zu 2. darauf hinweist, dass sie Dispositionen getroffen habe, indem sie weitere Gesellschaften mit der Lohnfertigung und Dienstleistungen beauftragt habe, ist auch dies schon deswegen irrelevant, da die Klägerin keine besondere vertrauensbegründende Verhaltensweise gezeigt hat, die Auslöser hierfür gewesen sein könnte. Soweit die Beklagte zu 2. schließlich anmerkt, die Klägerin habe unproblematisch im Jahr 2011 einem Betriebsübergang widersprechen können, wenn sie das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. habe fortsetzen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass ihr dann bereits damals die Kündigung gedroht hätte. Schon in § 3 Ziff. 5 des Interessenausgleichs vom 28. Oktober 2010 heißt es, dass bei einem Widerspruch damit gerechnet werden muss, dass der Arbeitsplatz gefährdet ist. Der einzig widersprechende Arbeitnehmer erhielt damals offenbar auch eine Kündigung. Veranlassung für die Klägerin, die Beklagte zu 2. in Anspruch zu nehmen, bestand erst nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zu 1., im Zuge des hiergegen angestrengten Kündigungsschutzprozesses hat sie dies getan. |
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| | ccc) Schließlich ist der Feststellungsantrag der Klägerin auch nicht mangels Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Da die Beklagte zu 2. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit ihr über den 31. März 2011 hinaus bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in Abrede stellt, besteht ein Feststellungsinteresse. Soweit die Beklagte zu 2. den Antrag als „widersprüchlich“ und „rechtsmissbräuchlich“ bezeichnet und damit möglicherweise das Feststellungsinteresse (oder das Rechtsschutzbedürfnis) in Abrede stellen will, ist dies nicht plausibel. Dass das prozessuale Vorgehen der Klägerin nachvollziehbar erscheint, wurde bereits im Rahmen der Erörterungen zur Rechtskraft und zur Prozessverwirkung aufgezeigt. |
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| | cc) Der Feststellungantrag der Klägerin ist auch in der Sache begründet. Antragsgemäß war festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Da sonstige Beendigungstatbestände nicht im Streit stehen, folgt dies daraus, dass das unstreitig bis zum 31. März 2011 mit der Beklagten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 1. April 2011 - oder zu einem späteren Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum - von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. im Wege eines Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist. Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang sind nicht gegeben, das Arbeitsverhältnis verblieb bei der Beklagten zu 2. Die Berufung der Klägerin auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. ist materiell-rechtlich weder verfristet noch verwirkt mit der Folge, dass ihr Feststellungsantrag begründet ist. |
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| | aaa) Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sind nicht gegeben, das Arbeitsverhältnis der Klägerin verblieb über den 31. März 2011 hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bei der Beklagten zu 2, es ging nicht auf die Beklagte zu 1. über. Denn es fehlt bereits an einem für einen Betriebsübergang zwingend erforderlichen Betriebsinhaberwechsel. Ob die übrigen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gegeben sind, bedarf angesichts dessen keiner Erörterung. |
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| | (1) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15). |
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| | (2) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 16). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 415; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 18). Eine wirtschaftliche Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41). Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel wie etwa das Inventar an, dann kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 37; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 17). Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler ua.] Rn. 41; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 17). |
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| | (3) Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept der betrieblichen Tätigkeit können einer Wahrung der Identität entgegenstehen. So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 24; 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 43). Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der „organisatorischen Selbstständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] - Rn. 48; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 44) |
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| | (4) Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Betriebsinhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen, der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28). Entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27). Allerdings tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn der neue „Inhaber” den Betrieb gar nicht führt (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27). Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber „verantwortlich“ ist (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28). Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28) . Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Zeitpunkt des Übergangs dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und dieser den Betrieb fortführt (vgl. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 36). Nicht erforderlich ist es dabei, dass der neue Inhaber den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Unschädlich ist es daher, wenn der Gewinn an einen anderen abgeführt wird (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24). Einem Betriebsinhaberwechsel steht es auch nicht entgegen, wenn der Erwerber im Innenverhältnis Bindungen unterliegt oder zur Veräußerung der Betriebsmittel im eigenen Namen nicht befugt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er im Außenverhältnis als Vollrechtsinhaber auftritt und die Verfügungsbefugnis über den betrieblichen Funktionszusammenhang erlangt hat (vgl. BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 43). |
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| | (5) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Betrieb der Beklagten zu 2. nicht zum 1. April 2011 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1. übergegangen, weil kein Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs vorliegt. Die Beklagte zu 2. hat ihre Inhaberstellung damals nicht verloren, die Beklagte zu 1. ist nicht Betriebsinhaberin geworden. Dies folgt daraus, dass durch die Beklagte zu 1. gerade keine umfassende Nutzung des Betriebs nach außen erfolgt ist, sie nicht im Außenverhältnis als Vollrechtsinhaberin aufgetreten ist und sie nicht die Verfügungsbefugnis über den betrieblichen Funktionszusammenhang erlangt hat. Ob vorliegend noch andere Gründe einem Betriebsinhaberwechsel entgegenstehen, kann dahinstehen. |
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| | (a) Gemäß der Vereinbarung 2011 übernahm die Beklagte zu 1. ab dem 1. April 2011 die komplette Produktion der W.-Produkte in Lohnfertigung und war im Übrigen beauftragt, den Betrieb führen (vgl. Vorbemerkung und §§ 1, 6 Vereinbarung 2011). Die Lohnfertigung durch die Beklagte zu 1. umfasste gemäß § 1 Vereinbarung 2011 bei unentgeltlicher Überlassung der Betriebsmittel die Herstellung der Produkte nach den Vorgaben der Beklagten zu 2., wobei hierfür als Vergütung die Erstattung der Lohnkosten zuzüglich eines Aufschlages von 3 % auf die Bruttolohnsummen und die Erstattung von Sachkosten vorgesehen war. Die Warenbeschaffung für die Lohnfertigung bei Dritten durch die Beklagte zu 1. erfolgte gemäß § 4 Vereinbarung 2011 im Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 2. In Lieferantenbeziehungen trat die Beklagte zu 1. demgemäß ausschließlich im Namen der Beklagten zu 2. auf. Die Betriebsführung durch die Beklagte zu 1. umfasste gemäß § 6 Vereinbarung 2011 bei unentgeltlicher Überlassung der Betriebsmittel (§ 9 Vereinbarung 2011) den gesamten Geschäftsbetrieb bzw. alle Geschäfte und Maßnahmen, die dem Betriebsablauf und dem gewerblichen Zweck des Betriebes dienen, insbesondere sämtliche in den Abteilungen Einkauf, Vertrieb, Marketing, Finanzbuchhaltung, Forschung und Entwicklung sowie Instandhaltung zu erledigenden Arbeiten nach den Vorgaben der Beklagten zu 1, wobei als Vergütung hierfür in § 9 Vereinbarung 2011 eine der Vergütung für die Lohnfertigung entsprechende Regelung getroffen war. Bei der Betriebsführung handelte die Beklagte zu 1. gemäß § 7 Vereinbarung 2011, sofern diese im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Herstellung der W.-Produkte ausgeführt wurde, für welche die Beklagte zu 2. die Patentrechte und das Know-how besitzt, mit der ihr in dieser Regelung vertraglich eingeräumten Generalhandlungsvollmacht ausschließlich für Rechnung und im Namen der Beklagten zu 2. Ua. in Kundenbeziehungen trat die Beklagte zu 1. demgemäß ausschließlich im Namen der Beklagten zu 2. auf. Der Marktauftritt zum Vertrieb der W.-Produkte erfolgte dementsprechend weiterhin über die Internetseite der Beklagten zu 2. Bei der Email-Kommunikation nach außen versah das EDV-System die Emails der Mitarbeiter automatisch mit einer Signatur der Beklagten zu 2., geschäftliche Korrespondenz erfolgte auf dem Briefpapier der Beklagten zu 2. Zwar heißt es in § 8 Vereinbarung 2011, dass die Beklagte zu 1. die genannten Abteilungen eigenverantwortlich managt und verantwortlich für die gesamten Abläufe ab Auftragseingang bis zum Zahlungseingang ist, im weiteren Verlauf wird aber wiederholt, dass dabei die Vorgaben der Beklagten zu 2. zu beachten sind. Weiter heißt es in § 12 Vereinbarung 2011, dass im Hinblick auf die Betriebsführung die Beklagte zu 2. Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen und insbesondere bestimmen kann, welche Arten von Geschäften der vorherigen Zustimmung bedürfen. Was die gewerblichen Schutzrechte anbelangt, regelt § 10 Vereinbarung 2011 - neben dem Umstand, dass die bisherigen gewerblichen Schutzrechte im ausschließlichen Eigentum der Beklagten zu 2. verbleiben -, dass neue Entwicklungen und Erfindungen von der Beklagten zu 2. unbeschränkt in Anspruch genommen und in deren Namen von der Beklagten zu 1. zum Schutzrecht angemeldet werden. |
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| | (b) Die vertragliche Ausgestaltung der Vereinbarung 2011 und die davon nicht abweichende tatsächliche Handhabung derselben, die die Beklagte zu 2. in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erster Instanz am 8. Mai 2015 in den Parallelfällen bestätigt hat, lässt deutlich werden, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen Betriebsinhaberwechsel geforderten Kriterien, nämlich die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen, das Auftreten als Vollrechtsinhaber im Außenverhältnis und das Erlangen der Verfügungsbefugnis über den betrieblichen Funktionszusammenhang, bei der Beklagten zu 1. gerade nicht vorliegen. |
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| | (aa) Die Beklagte zu 1. ist im Außenverhältnis, insb. gegenüber Kunden und Lieferanten, nicht als Vollrechtsinhaberin, dh. im eigenen Namen, sondern als Generalbevollmächtigte im fremden Namen, nämlich demjenigen der Beklagten zu 2., aufgetreten. Die notwendige umfassende Nutzung des Betriebs nach außen liegt damit nicht vor. Dass die Beklagte zu 1. im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern im eigenen Namen als Betriebsinhaberin aufgetreten ist, genügt nicht. Es kommt, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt deutlich gemacht hat, gerade nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen (vgl. BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 21; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 27, 49; 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - Rn. 28; 13. Dezember 2007 - 8 AZR 1107/06 - Rn. 24; 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - Rn. 43). |
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| | (bb) Die Beklagte zu 1. hat nicht die Verfügungsbefugnis über den betrieblichen Funktionszusammenhang erlangt. Die Betriebsführung durch die Beklagte zu 1. hatte, wie die §§ 6, 8 Vereinbarung 2011 zeigen, nach den Vorgaben der Beklagten zu 2. zu erfolgen, nach § 12 Vereinbarung 2011 war es der Beklagten zu 2. gestattet, diesbezüglich - einseitig und ohne jede Einschränkung - Richtlinien zu erlassen und Weisungen zu erteilen. Die vertragliche Regelung belässt dadurch „die Zügel“ unzweideutig in der Hand der Beklagten zu 2., sie kann die Betriebsführung der Beklagten zu 1. jederzeit in beliebigem Ausmaß einschränken und wieder an sich ziehen (vgl. dazu Ingenfeld Die Betriebsausgliederung aus der Sicht des Arbeitsrechts 1992 S. 227, der ausführt, dass die beauftragende Gesellschaft Betriebsinhaberin bleibt, wenn sich die Betriebsführungsgesellschaft deren Weisungen unterordnet bzw. wenn die beauftragende Gesellschaft die Betriebsführung wieder an sich ziehen kann). Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagte zu 1. eine eigenständige betriebliche Leitungs- und Organisationsbefugnis bzw. Leitungsmacht - bezogen auf den betrieblichen Funktionszusammenhang - erlangt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie diese vertragliche Gestaltungsweise mit der vom Bundesarbeitsgericht formulierten Definition eines Betriebsinhaberwechsels, nach der der bisherige Betriebsinhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen muss, in Einklang zu bringen sein soll. Die Beklagte zu 1. fungierte letzten Endes lediglich als „verlängerter Arm“ der Beklagten zu 2. und hatte die gleiche Funktion wie jeder sonstige Generalbevollmächtigte einer Arbeitgeberin auch, was für einen Betriebsübergang gerade nicht ausreichend ist (vgl. MüKo HGB-von Hoyningen-Huene 3. Aufl. § 59 Rn. 24). Für den Betrieb „verantwortlich“ iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts blieb unter Zugrundelegung der Vereinbarung 2011 die Beklagte zu 2. |
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| | (c) Dass vorliegend nicht von einem Betriebsinhaberwechsel auszugehen ist, wird aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11, die sich mit der Frage eines Betriebsübergangs im Rettungsdienstgewerbe zu beschäftigen hatte, besonders deutlich. In Rn. 49 grenzt das Bundesarbeitsgericht die - einen Inhaberwechsel bewirkende - umfassende Nutzung nach außen bzw. das Handeln im eigenen Namen nach außen, die hier nicht vorliegen, gerade von einer - keinen Inhaberwechsel bewirkenden - Betriebsführung im fremden Namen - als „verlängerter Arm“ des Auftraggebers - ab, wie sie hier, wie anhand der vertraglichen Gestaltung aufgezeigt wurde, gerade gegeben ist. Will man an die Kategorisierung in der Rechtsliteratur, nämlich die Einteilung von Betriebsführungsverträgen in sog. echte Betriebsführungsverträge, die keinen Betriebsübergang bewirken, und sog. unechte Betriebsführungsverträge, die einen Betriebsübergang nach sich ziehen, anknüpfen, ist die Vereinbarung 2011 als echter Betriebsführungsvertrag anzusehen. Nach dieser Kategorisierung liegt ein echter Betriebsführungsvertrag vor, wenn der Betriebsführer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen, nämlich demjenigen des Auftraggebers, auftritt, wie es hier nach außen der Fall war. Hingegen handelt es sich um einen unechten Betriebsführungsvertrag, wenn der Betriebsführer im eigenen Namen auftritt und mit den Betriebsmitteln und Arbeitnehmern nach außen hin erkennbar eigene Zwecke verfolgt, woran es hier fehlt (zu dieser Unterscheidung vgl. etwa Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 3. Aufl. G. Rn. 109; Niklas/Schauß BB 2014, 2805, 2809; Rieble NZA 2010, 1145, 1147; Ingenfeld Die Betriebsausgliederung aus der Sicht des Arbeitsrechts 1992 S. 227). Soweit in der Literatur zT darauf abgestellt wird, dass es für das Auftreten im eigenen Namen allein auf die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Arbeitnehmern im eigenen Namen ankomme, nicht aber darauf, wer gegenüber außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten als Betriebsinhaber in Erscheinung trete (vgl. HWK/Willemsen 6. Auflage § 613 a Rn. 47; Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 3. Aufl. G. Rn. 110), ist dies mit der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Einklang zu bringen, nach der es gerade nicht allein darauf ankommt, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt (vgl. auch Winter/Theisen AG 2011, 662, 663, die von einer echten, keinen Betriebsübergang bewirkenden Betriebsführung ausgehen, wenn der Betriebsführer gegenüber Geschäftspartnern weiterhin unter der „Marke“ des Betriebseigentümers auftritt). |
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| | (d) Da im Ergebnis zum 1. April 2011 aus den genannten Gründen kein Betriebsinhaberwechsel auf die Beklagte zu 1. erfolgte, kann dahinstehen, ob der Annahme eines solchen auch noch andere Gründe entgegenständen. Dies betrifft die Problematik, ob und inwieweit der Betriebsführer, um selbst Betriebsinhaber zu werden, neben dem Auftreten im eigenen Namen nach außen mit der Betriebsführung eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen muss (vgl. dazu Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 3. Aufl. G. Rn. 111 f.). Wäre die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke Voraussetzung für einen Inhaberwechsel, erschiene es in Anbetracht der in der Vereinbarung 2011 getroffenen Vergütungsregelung (Kostenerstattung zuzüglich eines Aufschlages von 3 %) nicht völlig unzweifelhaft, ob vor diesem Hintergrund von einem Betriebsinhaberwechsel ausgegangen werden könnte. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf diese Thematik indes keiner näheren Erörterung. |
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| | (6) Da bereits mangels Betriebsinhaberwechsels zum 1. April 2011 kein Betriebsübergang iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden kann, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gegeben wären, läge ein Inhaberwechsel vor. Dies betrifft insbesondere den Einwand der Klägerin, es sei keine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt worden (vgl. dazu BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 36). |
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| | (7) Auch zu einem späteren Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum kam es nicht zu einem Betriebsübergang iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. Derartiges ist weder behauptet noch erkennbar. Im Gegenteil, die Vereinbarungen 2013 und 2015 beschränken im Vergleich zur Vereinbarung 2011 die Betriebsführung der Beklagten zu 1. weiter. Konnte die Umsetzung der Vereinbarung 2011 bereits keinen Betriebsübergang bewirken, muss dies erst Recht für die Folgevereinbarungen gelten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht daher über den 31. März 2011 hinaus mit der Beklagten zu 2. fort. |
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| | bbb) Der Klägerin ist es nicht aufgrund von materiell-rechtlicher Verfristung gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB verwehrt, sich auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. zu berufen. Diese Vorschrift ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. |
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| | (1) Nach § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen. Nach § 613 a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Erfolgt ein frist- und formgerechter Widerspruch verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Die einmonatige Widerspruchsfrist wird allerdings nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt, andernfalls kann der Arbeitnehmer noch nach Fristablauf in den Grenzen der Verwirkung dem Betriebsübergang widersprechen (vgl. etwa BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18, 32). Das Widerspruchsrecht des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB ist ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 27). |
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| | (2) § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Die Bestimmung setzt nämlich zwingend voraus, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Bereits dem Wortlaut des Satz 1 ist zu entnehmen, dass ein „Übergang des Arbeitsverhältnisses“ Voraussetzung für die Entstehung des Widerspruchsrechts und damit auch für die Einhaltung des Fristerfordernisses ist. Findet kein Betriebsübergang statt, fehlt es auch an einem bisherigen Arbeitgeber und einem neuen Inhaber, die Satz 2 als Adressaten eines Widerspruchs benennt. Für ein Gestaltungsrecht, das fristgebunden auszuüben ist, ist von vornherein kein Raum, wenn das Arbeitsverhältnis mangels Betriebsüberganges ohnehin beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. Eine Gestaltung eines Rechtsverhältnisses ist in solch einem Falle nicht möglich. |
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| | (3) Auch eine analoge Anwendung des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor. Weder kann aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden, dass eine unbeabsichtigt gelassene Gesetzeslücke vorliegt, noch verlangt der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge. Im Gegenteil, es wäre widersprüchlich ein fristgebundenes Gestaltungsrecht analog anwenden zu wollen, wo ein Gestaltungsbedürfnis überhaupt nicht gegeben ist. Den Belangen des Arbeitgebers im Falle eines vermeintlichen Betriebsüberganges, der sich im Nachhinein nicht als solcher erweist, kann ggf. durch die Anwendung der Grundsätze der materiell-rechtlichen Verwirkung hinreichend Rechnung getragen werden, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Liegt kein Betriebsübergang vor, ist die Unterrichtung des Arbeitgebers, ein solcher finde statt, unrichtig. Weshalb gerade hier eine Widerspruchsfrist zu laufen beginnen soll, während sie in den übrigen Fällen einer fehlerhaften Unterrichtung bei Vorliegen eines Betriebsübergangs gerade nicht in Lauf gesetzt wird, ist nicht nachvollziehbar. Eine Analogie vermiede hier keine Wertungswidersprüche, sondern führte zu solchen. |
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| | ccc) Der Klägerin ist es nicht aufgrund von materiell-rechtlicher Verwirkung gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. zu berufen. Die Voraussetzung einer materiell-rechtlichen Verwirkung liegen nicht vor. |
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| | (1) Die materiell-rechtliche Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient - wie die Verjährung - dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Begehrens nicht mehr zuzumuten ist (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 24, 25). |
|
| | (2) Gemessen daran liegt keine materiell-rechtliche Verwirkung vor. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Dies folgt aus den Erwägungen, die die Kammer im Rahmen der Erörterung der Prozessverwirkung angestellt hat und auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird (siehe oben, Ziff. I. 2. a) bb) bbb) (2)). Aufgrund der dort dargelegten Gründe kann auch im Rahmen der Prüfung der materiell-rechtlichen Verwirkung nicht vom Vorliegen eines Umstandsmoments ausgegangen werden. Der Beklagten zu 2. ist die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit ihr über den 31. März 2011 hinaus nicht unzumutbar. |
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| | ddd) Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mangels Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 2. verblieben ist, es der Klägerin mangels Verfristung und mangels Verwirkung auch nicht verwehrt ist, sich hierauf zu berufen, und ihr Feststellungsantrag bereits deswegen begründet ist, kann offen bleiben, ob das Arbeitsverhältnis, selbst wenn zum 1. April 2011 ein Betriebsübergang stattgefunden hätte, möglicherweise gleichwohl in der Folgezeit mit Beklagten zu 2. fortbestanden hätte bzw. ob sich diese so behandeln lassen müsste, als hätte es mit ihr fortbestanden. Dies betrifft zum einen die Frage, ob, hätte ein Betriebsübergang vorgelegen, die Klägerin infolge etwaiger unzureichender Unterrichtung iSd. § 613 Abs. 5 BGB diesem mit ihrer Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. noch wirksam widersprechen hätte können und das Arbeitsverhältnis deswegen bei dieser verblieben wäre. Dies betrifft zum anderen die Problematik, ob, hätte ein Betriebsübergang vorgelegen, die Beklagte zu 2. sich aufgrund des Einwandes des Gestaltungsmissbrauches (§ 242 BGB) so behandeln lassen müsste, als wäre dieser nicht erfolgt und deswegen nach wie vor als Arbeitgeberin anzusehen wäre (vgl. dazu Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 3. Aufl. G. Rn. 113). |
|
| | b) Der Weiterbeschäftigungsantrag, mit dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 2. erstrebt, sie zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als gewerbliche Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen, ist ebenfalls zulässig und begründet. |
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| | aa) Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist er nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft, Prozessverwirkung, fehlender Bestimmtheit oder fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. |
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| | aaa) Entgegenstehende Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO kann nicht zu einer Unzulässigkeit des Weiterbeschäftigungsantrages der Klägerin führen. Zwar wurde - rechtkräftig - durch das arbeitsgerichtliche Sachurteil gegenüber der Beklagten zu 1. eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung tituliert. Aus den unter Ziff. I. 2. a) bb) aaa) genannten Gründen kann auch insoweit allerdings keine Rechtskrafterstreckung angenommen werden. |
|
| | bbb) Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist auch nicht wegen Prozessverwirkung unzulässig. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Feststellungsantrag unter Ziff. I. 2. a) bb) bbb) Bezug genommen werden, die für den Weiterbeschäftigungsantrag entsprechend gelten. |
|
| | ccc) Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist ferner nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Die Kammer hält insoweit uneingeschränkt an den Ausführungen fest, die in den Zwangsvollstreckungsverfahren zur Bestimmtheit von Weiterbeschäftigungstiteln erfolgt sind, wo das Folgende ausgeführt wurde (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. November 2015 - 21 Ta 10/15): |
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| | „Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen. Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und -sicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können. Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris). |
|
| | Gemessen daran ist der in Ziff. 2 des Tenors des Urteils vom 8. Mai 2015 titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch hinreichend bestimmt. Der Umfang der materiellen Rechtskraft ist feststellbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Inhalts der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht als auch in zeitlicher Hinsicht, innerhalb der diese zu erfolgen hat. |
|
| | Der Inhalt der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht ist dem Titel mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Die erfolgte Titulierung, wonach der Kläger laut Tenor „als gewerblicher Arbeitnehmer“ weiter zu beschäftigen ist, genügt vorliegend den Anforderungen. |
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| | Bei der Titulierung eines dem Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zustehenden Beschäftigungsanspruchs oder eines ihm während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Weiterbeschäftigungsanspruchs muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordert das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, weil das Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber zusteht. Um diesen Gesichtspunkten gerecht werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Es reicht aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris). |
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| | Gemessen daran ist vorliegend der Inhalt der Tätigkeit hinreichend bestimmt. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - juris), die sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzte, bei dem lediglich eine Weiterbeschäftigung „gemäß Arbeitsvertrag“ mit dem in diesem Fall widersprüchlichen Zusatz „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ tituliert war, was zur Unbestimmtheit des Titels führte, lässt sich hier bereits aus dem Tenor die Art der Tätigkeit erkennen. Danach ist der Kläger „als gewerblicher Arbeiternehmer“ einzusetzen. Da aus dem Titel nur der Weiterbeschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt, Zuwendungen etc. vollstreckt werden, erfüllt die Beklagte Ziff. 2 den Anspruch bereits dadurch, dass sie den Kläger aufgrund ihres Weisungsrechts im Betrieb als gewerblichen Arbeitnehmer einsetzt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger eine näher bestimmte Tätigkeit aufgrund des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts überhaupt beanspruchen könnte. So liegt kein Arbeitsvertrag vor, aus dem sich Derartiges ergäbe. Auch in der Anlage zur Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG „Liste der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer“ bezeichnet die Beklagte Ziff. 1 bei einem Großteil der Gekündigten die „zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ schlicht mit „gewerblicher Arbeitnehmer“. Auch die Beklagte Ziff. 2 trägt vor, dass es sich bei den Vollstreckenden um un- oder angelernte Arbeitnehmer handelt. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass zwischen den Parteien Streit über die vom Kläger auszuführende Tätigkeit herrscht. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als hinreichend bestimmt, wenn das Arbeitsgericht die Beklagte Ziff. 2 dazu verurteilt hat, den Kläger „als gewerblichen Arbeitnehmer“ weiter zu beschäftigen (vgl. dazu, die Titulierung einer Weiterbeschäftigung „als Arbeiter“ als hinreichend bestimmt ansehend, LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - juris; sowie noch weitergehend, die Titulierung einer Weiterbeschäftigung „als Mitarbeiterin zu den bisherigen Bedingungen“ als hinreichend bestimmt ansehend, BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - ZIP 2015, 1653). |
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| | In zeitlicher Hinsicht ist der Weiterbeschäftigungstitel ebenfalls hinreichend bestimmt. Die titulierte Beschäftigungspflicht bedurfte vorliegend keiner zeitlichen Eingrenzung im Tenor. |
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| | Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO des Titels muss sich auch in zeitlicher Hinsicht ermitteln lassen. Bei einem Weiterbeschäftigungstitel muss feststellbar sein, ab welchem Zeitpunkt und ggfs. bis zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung des Schuldners bestehen soll. Tenor und Entscheidungsgründe dürfen sich insoweit nicht widersprechen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris). |
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| | Gemessen daran ist der Titel vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, auch wenn das Arbeitsgericht im Tenor die Beschäftigungsverpflichtung zeitlich nicht eingegrenzt hat. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - juris), die sich mit einem Sachverhalt befasste, in dem am 17. Januar 2012 zum einen rückwirkend und damit von vornherein unmöglich eine Weiterbeschäftigung „über den 31. März 2007“ hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tituliert wurde, während zum anderen in den Entscheidungsgründen die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - BAGE 48, 122) herangezogen wurde, die für eine dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgebende Entscheidung ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil voraussetzt, ohne dass ein solches vor dem 17. Januar 2012 vorhanden gewesen wäre, so dass der Tenor mit den Entscheidungsgründen nicht in Einklang zu bringen war, besteht diese Problematik vorliegend nicht. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte Ziff. 2 vorliegend nicht zu einer von vornherein unmöglichen rückwirkenden Weiterbeschäftigung verurteilt, auch setzt es sich in den Entscheidungsgründen nicht in Widerspruch zu seinem Ausspruch im Tenor. Soweit kein abweichender Anfangszeitpunkt benannt wird, kann ein Weiterbeschäftigungstitel naheliegender Weise nur so verstanden werden, dass die titulierte Verpflichtung ab sofort, dh. ab deren Titulierung, greift. Einer Benennung des Anfangszeitpunkts der Verpflichtung im Tenor bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Deren Fehlen führt auch hier nicht zur Unbestimmtheit des Titels. Aber auch eines Endzeitpunktes, bis zu welchem Zeitpunkt die titulierte Verpflichtung greifen soll, bedurfte es vorliegend im Tenor nicht. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. Mai 2015 und den dort vom Arbeitsgericht zur Begründung des titulierten Anspruchs herangezogenen Entscheidungen (vgl. A. II. 2. Buchst. a der Entscheidungsgründe) wird hinreichend deutlich, worauf der Anspruch gestützt wurde, woraus auch dessen zeitliche Wirkungsdauer hervorgeht. Dies hat das Landesarbeitsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (4 Sa 19/15 - juris) deutlich gemacht.“ |
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| | Da diese den Weiterbeschäftigungstitel betreffenden Ausführungen entsprechend für den Weiterbeschäftigungsantrag gelten, fehlt es diesem nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit, abgesehen davon, dass der Antrag in zeitlicher Hinsicht hier ausdrücklich „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits“ beschränkt wurde. |
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| | ddd) Schließlich entbehrt der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin auch nicht eines Rechtsschutzbedürfnisses. Auch dieser Antrag ist weder „widersprüchlich“ noch „rechtsmissbräuchlich“. Allein die Tatsache, dass in dem gegenüber der Beklagten zu 1. rechtskräftigen Urteil bereits ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dieser tituliert wurde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. |
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| | bb) Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. in Anbetracht ihres Obsiegens mit dem Feststellungsantrag, mit dem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. festgestellt wurde, einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. |
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| | aaa) Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ist bei einem erst- oder zweitinstanzlichen Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess von der ständigen Rechtsprechung anerkannt (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84): Danach begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses - außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - zunächst ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer trotz des Urteils nicht zu beschäftigen. Andersfalls hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Dauer des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. |
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| | bbb) Dieser allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht nur, wenn über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten wird, sondern auch bei einem Streit über andere Beendigungstatbestände, etwa über eine Befristung, eine auflösende Bedingung oder einen Aufhebungsvertrag (vgl. BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - Rn. 34). Nicht anders kann die Rechtslage beurteilt werden, wenn im Streit steht, ob ein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber infolge eines Betriebsüberganges geendet hat. Nimmt man hier zunächst ein im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigendes schutzwertes Interesse des bisherigen Arbeitgebers an, den Arbeitnehmer bei unsicherem Bestand des Arbeitsverhältnisses mit ihm für die Dauer des Rechtsstreits nicht zu beschäftigen, muss, wenn - wie vorliegend - das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber durch Gerichtsurteil festgestellt wird, der bisherige Arbeitgeber auch hier zusätzliche Gründe für eine Nichtbeschäftigung für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits anführen. Die Interessenlage unterscheidet sich nicht (vgl. BAG 12. September 1985 - 2 AZR 193/14 - Rn. 49; LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - Rn. 36; 5. Juli 2012 - 21 Sa 173/11 - Rn. 101). |
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| | ccc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch, von der Beklagten zu 2. zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als gewerbliche Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt zu werden. Sie hat mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt, vom Berufungsgericht wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. festgestellt. Ein überwiegendes Gegeninteresse der Beklagten zu 2. an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin besteht nicht, insbesondere besteht keine Unmöglichkeit, den Weiterbeschäftigungsanspruch zu erfüllen. |
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| | (1) Mit dem Einwand, eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei ihr unmöglich, weil sie keinen Betrieb und keine Arbeitsplätze mehr unterhalte, vermag die Beklagte zu 2. nicht durchzudringen. Es wurde gerade festgestellt, dass die Beklagte zu 2. Betriebsinhaberin geblieben ist, ihr Betrieb mithin nicht auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist. Unstreitig standen und stehen die materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie das Betriebsgrundstück unverändert im Eigentum der Beklagten Ziff. 2. Die Produktion der W.-Produkte findet nach wie vor statt, der Arbeitsplatz der Klägerin im Betrieb in O. existiert weiterhin. Es wird gerade nicht geltend gemacht, dass die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb rein tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, etwa weil die Produktion eingestellt wurde. Soweit die Beklagte Ziff. 2 ihren Unmöglichkeitseinwand auf rechtliche Hindernisse in Gestalt vertraglicher Beziehungen mit Drittunternehmen stützt, weil sie die Fertigungsaufträge seit 2011 an andere Unternehmen vergebe und sie vertraglich verpflichtet sei, Räume und Maschinen diesen zur Nutzung zu überlassen, vermag auch daraus keine Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Klägerin abgeleitet zu werden. Die Beklagte zu 2. hat aufgrund der vorliegenden Vereinbarungen 2011, 2013 und 2015 mit der Beklagten zu 1. die Betriebsinhaberschaft nicht verloren. Letztgenannte Vereinbarung endete im Übrigen am 31. Mai 2015 (vgl. § 8 Vereinbarung 2015). Sachvortrag, aufgrund welcher etwaigen nachfolgenden Vereinbarungen mit welchen Firmen welchen Inhalts mittlerweile eine Weiterbeschäftigung rechtlich unmöglich geworden sein soll, fehlt im vorliegenden Verfahren. Soweit die Beklagte zu 2. vorgebracht hat, sie verfüge sie nicht über technisch erfahrene Aufsichtspersonen für die Produktionsmitarbeiter, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Fortsetzung der Produktion davon auszugehen ist, dass geeignetes Aufsichtspersonal vorhanden ist, auch wenn die Aufsichtspersonen nicht bei der Beklagten zu 2. angestellt sein sollten (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 57 f.). |
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| | (2) Der Umstand, dass die Klägerin vier Jahr lang nicht geltend gemacht, dass die Beklagte zu 2. ihre Arbeitgeberin sei, ist ebenfalls unerheblich. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist materiell-rechtlich nicht verwirkt. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Feststellungsantrag unter Ziff. I. 2. a) cc) ccc) Bezug genommen werden, die für den Weiterbeschäftigungsantrag entsprechend gelten. Liegt aufgrund besagter Gründe keine Verwirkung vor, kann allein aus der lang andauernden Nichtgeltendmachung des Anspruchs auch kein überwiegendes Gegeninteresse der Beklagten zu 2. an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin abgeleitet werden. |
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| | (3) Ebenso unerheblich ist schließlich der Umstand, dass in der Vergangenheit von einem Betriebsübergang ausgegangen wurde. Weshalb allein dies ein überwiegendes Gegeninteresse der Beklagten zu 2. an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin begründen soll, ist nicht nachvollziehbar. |
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| | Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 100 Abs. 1 ZPO. Danach hat die im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegene Beklagte zu 2. die Kosten des Berufungsverfahrens und haben die erstinstanzlich unterlegene Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. die erstinstanzlichen Kosten zu jeweils 50 % zu tragen. Soweit für die erste Instanz zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten differenziert wurde, bleibt § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG freilich unberührt. |
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