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| | Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 gab dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da er in der Sache keine neuen Gesichtspunkte enthält. |
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| | Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind nach wie vor zulässig (I). Sie sind auch begründet (II). |
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| | I. Die Normenkontrollanträge sind, soweit dies aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils noch zu prüfen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1997 - 8 B 151.97 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65), zum Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin zulässig. |
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| | 1. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern - etwa wegen veränderter Eigentumsverhältnisse - nunmehr die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehlen könnte. |
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| | 2. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann den Antragstellern nach wie vor nicht abgesprochen werden. Sollte der Bebauungsplan letzten Endes einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht standhalten, lässt sich weiterhin nicht ausschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für die Antragsteller objektiv von Nutzen sein kann. Denn es bestünde die nicht ganz von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin in einem weiteren ergänzenden Verfahren die planerischen Vorstellungen der Antragsteller in weitergehendem Umfang berücksichtigen wird. |
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| | Am Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ändert nichts, dass die von den Antragstellern unter Verweis auf das Plangebiet „Sonnenhalde 2“ geforderte Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets - nicht zuletzt aufgrund der höheren Anforderungen an eine Erschließung und der damit verbundenen Kosten (vgl. hierzu Senatsurt. v. 11.10.1988 - 8 S 1331/87 -) - gänzlich fernliegt und das von ihnen in der mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Überplanbarkeit - angeführte „kassatorische“ Interesse wegen der dann maßgeblichen Vorschrift des § 35 BauGB nicht schutzwürdig erscheint. |
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| | II. Der Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ der Antragsgegnerin vom 25.03.2015 leidet jedenfalls an zwei zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden materiellen Mängeln. Zum einen ist die Festsetzung der maximalen Traufhöhe in C 02.1 nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen hätte die jedenfalls im Hinblick auf die Löschwasserversorgung noch ungeklärte Frage der Erschließung nicht im Wege des Konflikttransfers der Plandurchführung oder den nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden dürfen. |
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| | 1. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensfehlern. |
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| | a) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Nutzungserhebung“ werde nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allgemein, sondern nur „für laut Datenschutz berechtigte Personen“ bereitgehalten, der Sache nach einen - jedenfalls beachtlichen - Verkündungsmangel geltend machen, geht dies fehl. Denn zum Zwecke der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB lediglich der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung. Die von ihnen angesprochene „Nutzungserhebung“ gehört nicht zu diesen Unterlagen. |
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| | Nach den Hinweisen Ziffer 07 zum Bebauungsplan ist die „Nutzungserhebung im Gebiet Sonnenhalde“ vom 22.12.2009 zwar Teil der Bebauungsplanung und nach den Hinweisen in Ziffer 11 auch Teil der „Beipläne“, jedoch nicht Teil des Bebauungsplans (vgl. auch den Satzungsbeschluss v. 25.03.2015). Ihr kommt daher auch keine Rechtssatzqualität zu. Daran ändert nichts, dass in der Festsetzung C 01.3 „zur zulässigen Wohnnutzung“ auf die Hinweise Ziffer 07 Bezug genommen wird. Welches dauerhafte Wohnen zulässig sein soll, bestimmt sich vielmehr allein nach der Festsetzung unter C 01.3 und gerade nicht nach näherer Maßgabe der Hinweise zum Bebauungsplan oder gar der darin erwähnten Nutzungserhebung. Den Antragstellern ist zwar zuzugeben, dass sich aufgrund der Hinweise und im Hinblick darauf, dass mit der Nutzungserhebung auch ihren Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zum zulässigen dauerhaften Wohnen Rechnung getragen werden sollte, nicht von vornherein von der Hand weisen lässt, dass mit den - auch im Plan gekennzeichneten - bestehenden zulässigen Wohnnutzungen die zulässige Wohnnutzung „definiert“ werden sollte (vgl. Hinweise 07). Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch aufgrund des Wortlauts der Festsetzung, der nicht erkennen lässt, dass das dauerhafte Wohnen durch die Hinweise Ziffer 07 oder die dort in Bezug genommene Nutzungserhebung weiter eingeschränkt werden sollte. Dass mit der Nutzungserhebung bzw. der bloßen „Kennzeichnung“ im Plan (vgl. § 9 Abs. 5 BauGB) keineswegs eine Einschränkung bzw. eine abschließende Definition des zulässigen dauerhaften Wohnens verbunden sein konnte, folgt schon daraus, dass mit dieser ohnehin nur die baurechtlich genehmigten und durch schriftliche Zusage bestandsgeschützten Wohngebäude erhoben, jedoch keine Aussagen zu den in der Festsetzung ebenfalls aufgeführten „zulässigerweise errichteten Wohnflächen“ getroffen wurden. Dass mit der Nutzungserhebung tatsächlich nur eine Planungsgrundlage (vgl. Planbegründung 06.2.1.1) bzw. eine (für eine „Fremdkörper“-Festsetzung bedeutsame) „Prognosegrundlage“ für im Plangebiet zulässiges dauerhaftes Wohnen in Rede steht, entspricht auch dem seit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahre 2005 zum Ausdruck gebrachten planerischen Ziel, im Bereich des Sondergebiets SO 1 nicht mehr einzelne SO-2-Bereiche vorzusehen, in denen ausnahmsweise Wohngebäude zulässig sein sollten, sondern die Thematik des dauerhaften Wohnens auf das nachgeordnete Verfahren zu verlagern. Dies findet seine Bestätigung auch in der Planbegründung vom 01.03.2015, in der unter Ziffer 06.2.1.1 ausgeführt wird, dass die Nutzungserhebung weiterhin Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen sei, und eine aktuelle Überprüfung ergeben habe, dass keine weiteren Baugenehmigungen oder Zusagen für Wohngebäude erteilt oder bekannt geworden seien. |
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| | b) Der Umstand, dass die „Nutzungserhebung“ in der Auslegungsbekanntmachung nicht angegeben und in der Folge auch nicht öffentlich ausgelegt wurde, führt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Auszulegen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Bei der Nutzungserhebung handelt es sich jedoch auch um keine umweltbezogene Information, da sie nicht auf den Themenbereich der § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bezogen ist (vgl. Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 3. A. 2018, § 3 Rn. 60 m.N.). Insofern war sie auch nicht als solche nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Auslegungsbekanntmachung anzugeben. |
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| | c) Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung gaben die Änderungen an dem zuletzt öffentlich ausgelegten Planentwurf (vgl. hierzu S. 36 der Vorlage der Verwaltung der Antragsgegnerin 031/2015 v. 24.02.2015) auch keine Veranlassung, diesen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen. Ob der Entwurf eines Bauleitplans in einer eine erneute Beteiligung erfordernden Weise „geändert“ oder „ergänzt“ worden ist, ist aufgrund einer materiellen Betrachtung zu entscheiden. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist nicht bei jeder Veränderung der Planungsunterlagen, sondern nur dann durchzuführen, wenn Planungsinhalte verändert wurden. Modifikationen etwa der zeichnerischen Darstellung sind ebenso irrelevant wie die nur klarstellende Ergänzung einer Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 4a Rn. 7). |
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| | Soweit die Antragsteller eine inhaltliche Änderung des Plans behaupten, die darin liege, dass die orangerot angelegte öffentliche Verkehrsfläche in der Legende zum Bebauungsplan nicht mehr als „Feldweg“ bezeichnet wurde, sondern nur mehr als „öffentliche Verkehrsfläche“, was deren Verkehrsfunktion und Nutzerkreis erweitere, geht dies fehl. Mit der Änderung der Legende sollte ersichtlich nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Verkehrsflächen - ggf. auch mit bestimmter Zweckbestimmung - festzusetzen und nicht etwa vorhandene und beizubehaltende Wege in ihrem Zustand zu beschreiben sind (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Verwaltung unter Ziff. 6, S. 13 der Vorlage). Dass die bestehenden „Feldwege“ von vornherein als öffentliche Verkehrsflächen der Erschließung des Sondergebiets „Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ und nicht etwa der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dienen sollten, wie dies bei einem öffentlichen Feldweg im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a StrG der Fall ist, war aufgrund der jeweiligen Planbegründung zur Erschließung (05.1 Fahrverkehr) zu keiner Zeit zweifelhaft. Im Übrigen obliegt die Einteilung einer Straße nach der Verkehrsbedeutung („Einstufung“) grundsätzlich nicht dem Satzungsgeber, sondern der Straßenbaubehörde (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2 StrG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1977 - V 591/76 -). Schließlich erfolgte die Klarstellung in der Legende im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller vom 09.12.2014 (vgl. Stellungnahme der Verwaltung unter Ziff. 6), die insoweit gerade eine dem Planungszweck widersprechende Festsetzung gerügt hatten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987, a.a.O.). |
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| | d) (1) Mit ihrer Rüge, die Abwägungsgrundlage sei fehlerhaft, weil die tatsächlich vorhandenen Bauten nur unzureichend - anhand von Luftbildern - ermittelt und infolgedessen fehlerhaft in den zeichnerischen Teil des Plans eingezeichnet seien, machen die Antragsteller einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermittlungsdefizits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Konkrete Hinweise, inwieweit welche Gebäude trotz erfolgter Bestandserhebung, bei der auch sämtliche der Baurechtsbehörde vorliegenden Akten ausgewertet worden waren, wo genau fehlerhaft eingetragen seien, lassen sich dem Antragsvorbingen indes nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich ganz überwiegend auf pauschale Behauptungen und Annahmen, die erstmals in den Einwendungsschreiben vom 04. bzw. 09.12.2014 aufgestellt wurden, woran die Antragsteller (auch des Parallelverfahrens) freilich nicht gehindert waren, nachdem die Antragsgegnerin im Wege eines ergänzenden Verfahrens die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholte und bei den erneuten Auslegungen auch davon absah zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Lediglich für den Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 1 und 2 des Parallelverfahrens wird noch geltend gemacht, dass sich dessen Gebäude xxx (Flurstück Nr. xxx) „dort gar nicht befinde“ bzw. deren Gebäude „weiter südöstlich“ liege, ohne freilich aufzuzeigen, wo genau die Gebäude denn nun liegen sollen. Diesen Einwendungen nachzugehen bestand daher weder für die Antragsgegnerin noch den Senat Anlass, zumal das Vermessungsamt beim Landratsamt Esslingen in seiner zuletzt unter dem 15.12.2014 abgegebenen Stellungnahme die „vollständige Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster … festgestellt“ hatte (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 VermG). Auch wenn bestehende Anlagen, insbesondere Nebenanlagen darin nur teilweise aufgeführt sein mögen, musste sich die Antragsgegnerin aufgrund der nur vagen, nicht auf konkrete solche Anlagen bezogenen Behauptungen nicht zu gleichsam flächendeckenden Katasterneuvermessungen veranlasst sehen. Soweit im Parallelverfahren für das Wohngebäude des dortigen Antragstellers zu 3 darüber hinaus eingewandt wurde, das Gebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx sei „falsch dimensioniert“, gab auch dies keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Denn, wie aus der Festsetzung C 01.3 zum zulässigen dauerhaften Wohnen erhellt, kam es für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht auf den tatsächlichen, sondern den zulässigen Bestand an; insofern waren ungenehmigte Anbauten an dieses Gebäude, die zudem nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12.10.2005 zurückzubauen waren, nicht von Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat sich daher zu Recht an der genehmigten Grundfläche des Wohngebäudes von 67 m2 orientiert (vgl. das Ergebnis der Nutzungserhebung Nr. 97). Soweit die Antragsteller im Parallelverfahren nunmehr einen Katasterauszug vom 23.02.2016 beigebracht haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal auch dieser nicht erkennen lässt, inwieweit der genehmigte Bestand außerhalb des Baufensters läge. Abgesehen davon sollte - anders als die Antragsteller meinen - auch ein rechtmäßiger Bestand keineswegs durch ein entsprechend großes Baufenster vollständig „abgedeckt“ werden, vielmehr sollte dieser lediglich Grundlage für ein 70 m2 großes Baufenster sein, dessen Baugrenzen bei genehmigter, d.h. entsprechend C 01.3 zulässiger dauerhafter Wohnnutzung ggf. nach C 04.1.1 in alle 4 Richtungen jeweils maximal 3 m überschritten werden dürften. Insofern war die tatsächliche Größe des Gebäudes für das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss. Dies gilt umso mehr, als eine Verschiebung des Baufensters nach Südosten die nach C 04.1.1 insgesamt zulässigerweise überbaubare Grundstücksfläche aufgrund der südöstlich gelegenen Grundstücksgrenze verringert hätte. Insoweit wäre dem auf den Beweis der Tatsache gerichteten Hilfsbeweisantrag, „dass der genehmigte Gebäudeteil … entgegen der Planzeichnung im Wesentlichen außerhalb des Baufenster liegt“, jedenfalls nicht zu entsprechen gewesen. Abgesehen davon handelte es sich ersichtlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, da für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache rein gar nichts spricht. |
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| | Im Übrigen unterliegt keinem Zweifel, dass, sollten andere Gebäude tatsächlich versetzt zu verorten sein, dies nach dem planerischen Willen dann gleichermaßen für die Baufenster gälte. |
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| | (2) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Entwässerung des Plangebiets und der einzelnen Grundstücke unklar geblieben und eine abschließende Aussage über die Realisierbarkeit des von der Antragsgegnerin angeführten, dem Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt Esslingen noch nicht zur Prüfung vorgelegten Entwässerungskonzepts und der hierfür aufzuwendenden Kosten nicht ersichtlich sei, führt dieses Vorbringen nicht auf ein Ermittlungsdefizit, sondern allenfalls auf einen Abwägungsfehler i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Aus der Planbegründung unter 05.2.2 ist ohne weiteres ersichtlich, welches Entwässerungskonzept der Planung zugrunde lag. So ist eine das ganze Plangebiet abdeckende Abwasserentsorgung vorgesehen (vgl. auch die am 04.08.2009 gefertigten und in statisch-konstruktiver Hinsicht bereits am 4.11.2014 geprüften Lagepläne „Dezentrale Abwasserbeseitigung, Kanalplanung Sonnenhalde“); über die bereits vorhandenen öffentlichen Abwasserkanäle sind im Bereich der vorhandenen Feldwege zusätzliche Trassen festgelegt. Die Ableitung des Oberflächenwassers soll demgegenüber im derzeitigen Zustand erhalten bleiben; ein Anschluss an eine öffentliche Oberflächenentwässerung ist - auch im Bereich der Verkehrsflächen - nicht vorgesehen. Inwiefern weitere Ermittlungen veranlasst gewesen wären, um zu klären, ob diese Entwässerungskonzeption überhaupt oder ggf. nur mit einem besonderen Kostenaufwand zu verwirklichen sein würde, lässt sich weder dem Antragsvorbringen noch den von den Antragstellern der Sache nach in Bezug genommenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Esslingen vom 15.12.2014 und vom 24.01.2013 entnehmen. Eine andere, weiter unten zu erörternde Frage ist freilich, ob eine solche, fachtechnisch ungeprüfte Entwässerungskonzeption - ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung - materiell den Anforderungen an eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der in dem vorgesehenen Sondergebiet auftretenden Probleme der Abwasserbeseitigung entspricht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). |
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| | (3) Auch mit ihrer Rüge, die Abwägung beruhe auf einer „veralteten Gutachtensgrundlage“ machen die Antragsteller der Sache nach einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermittlungsdefizits geltend (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB). Soweit sie dies damit zu begründen versuchen, dem Bebauungsplan liege eine veraltete schalltechnische Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 1997 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.05.2004 zugrunde, in denen zwischenzeitliche, erhebliche Veränderungen des Lärmgeschehens - etwa auf der „Mittleren Filderlinie“ - noch nicht hätten Berücksichtigung finden können, übersehen sie, dass, wie aus den Hinweisen A zum Bebauungsplan und der Ziffer 03.05 der Planbegründung hervorgeht, der Abwägung maßgeblich eine hinreichend aktuelle, vom 09.02.2015 datierende Stellungnahme zugrunde lag. Deren Berechnungen ergaben im südlichen Bereich des Sondergebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wochenendhausgebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts; die entsprechenden Isophonen sind im Lageplan gekennzeichnet. Allein daraus, dass die zwar nach der öffentlichen Auslegung angeforderte, jedoch noch rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss eingegangene Stellungnahme der BS Ingenieure vom 09.02.2015 nicht in den Bebauungsplanakten abgelegt war, lässt sich auch kein Abwägungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB herleiten, nachdem in den Hinweisen zum Bebauungsplan und in der vom Gemeinderat ebenfalls beschlossenen Planbegründung ausdrücklich auf die Stellungnahme vom Februar 2015 abgehoben wird. Was den Fluglärm anbelangt, lagen der Abwägung zwar die Fluglärm-Konturen aus der Anlage zur Verwaltungsvorschrift vom 06.09.1993 zugrunde (vgl. die Hinweise B), diese war jedoch zum 01.01.2008 nebst Anlage unverändert neu erlassen worden (GABl. 2007, 668) und konnte daher der Bauleitplanung durchaus zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass jene als nicht mehr hinreichend aktuell nicht mehr herangezogen werden könnten, lagen nicht vor und ergaben sich insbesondere nicht aus der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart vom 20.12.2010 nebst Anlage und Übersichtskarten. |
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| | 2. a) Dem Bebauungsplan fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). |
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| | Dies zu prüfen ist dem Senat auch nicht aufgrund der Bindungswirkung der zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), auch wenn diese sich auf alle Punkte der rechtlichen Beurteilung erstrecken, die für die Aufhebung des Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind und danach auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Zwar wäre auch bei Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit die Revision zurückzuweisen gewesen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), doch hätte solches zunächst weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht nicht möglich waren, so dass das Bestehen der städtebaulichen Erforderlichkeit keine logische Voraussetzung der Zurückverweisung war. |
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| | Warum der Bebauungsplan ungeeignet sein sollte, eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu leisten, weil die als städtebaulich ungeordnet angesehene Situation so erst „zementiert“ werde, erschließt sich nicht. Mit dem Bebauungsplan soll (erstmals) eine (wirksame) planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, um die vorhandenen, äußerst unbefriedigenden Zustände baulicher und rechtlicher Art in der „Sonnenhalde“ zu regeln und weitere städtebauliche und landschaftspflegerische Missstände zu verhindern. Insbesondere sollen der unkontrollierte „Wildwuchs“ verschiedener Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen im Plangebiet beendet und die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung gesteuert werden. Diese besteht darin, außer den bereits bestehenden zulässigen Wohnnutzungen, die mit einem erweiterten Bestandsschutz versehen werden sollen, nur mehr Freizeit-/Wochenendnutzung zuzulassen. Unzulässige Wohnnutzungen sollen beendet werden. Dass sich die Antragsgegnerin maßgeblich an dem vorhandenen Bestand orientiert hat, vermag daran nichts zu ändern. |
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| | b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird die städtebauliche Erforderlichkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit dem angegriffenen Bebauungsplan lediglich eine planungsrechtliche Grundlage für das Plangebiet „Sonnenhalde 1“ geschaffen werden soll. Denn die von der Antragsgegnerin verfolgten städtebauliche Ziele erforderten keineswegs, das sich von der Bestandsbebauung her (sieben nebeneinanderliegende, genehmigte Wohnhäuser) vom Plangebiet „Sonnenhalde 1“ durchaus unterscheidende Plangebiet in die angegriffene Planung einzubeziehen. Auf den von den Antragstellern problematisierten Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften, die gar nicht Gegenstand des ergänzenden Verfahrens waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Inwiefern die „Aufspaltung des einheitlichen Plangebiets“ auf einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ führen sollte (vgl. hierzu Senatsurt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. |
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| | c) Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit den Anforderungen des Brandschutzes von einer „fehlenden Überplanbarkeit“ des Gebiets sprechen, machen sie der Sache nach eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans geltend. Von einer generellen („absoluten“) Vollzugsunfähigkeit wäre allerdings nur auszugehen, wenn eine ordnungsgemäße Erschließung des Plangebiets (etwa hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung, der Entwässerung und der Verkehrsflächen) aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich wäre oder aus wirtschaftlichen Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür, dass die Erschließung der „Sonnenhalde“ vor solchen nicht überwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen stünde, spricht jedoch nichts, auch wenn die Antragsgegnerin Erschließungsmaßnahmen - vor allem wohl aus Kostengründen - weitgehend zu vermeiden sucht. |
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| | d) Dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf jedenfalls noch erforderlich werdende Erschließungsmaßnahmen schlechthin alles offenhalten wollte, mit der Folge, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der durch ihn erstmals ermöglichten baulichen Nutzungen einer funktionslosen Hülle gleichkäme (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8, juris Rn. 22), hat der Senat ebenfalls nicht festzustellen vermocht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Wesentlichen ein vorhandener Bestand überplant werden soll, der es im Rahmen der Abwägung durchaus rechtfertigen kann, an den ansonsten einzuhaltenden Standards gewisse Abstriche zu machen. |
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| | e) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass die Festsetzung C 04.2 städtebaulich nicht gerechtfertigt sei, wonach bei einer etwaigen Unterschreitung des erforderlichen Waldabstands bzw. der Überschreitung der Baugrenze in Richtung Waldgrenze (im Norden des Plangebiets) jedenfalls noch ein Mindestabstand von 6 m zu öffentlichen Wegen einzuhalten sei, hatte die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass mit der lediglich Nebenanlagen betreffenden Festsetzung erreicht werden solle, dass der Charakter des Plangebiets optisch nicht beeinträchtigt werde (vgl. die Stellungnahme der Verwaltung v. 24.02.2015, S. 12). Dies hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weiter dahin erläutert, dass aufgrund der zurückgesetzten Lage der Baufenster mit einem geringeren Abstand allenfalls noch Nebenanlagen zulässig wären, die dann jedoch aus städtebaulichen Gründen einen Abstand von 6 m einzuhalten hätten. Die Verfolgung dieses Ziels kann der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Randlage am Waldrand ersichtlich nicht verwehrt werden und vermag auch auf keinen Abwägungsfehler zu führen. |
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| | 3. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem jedenfalls beachtlichen Festsetzungsfehler. |
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| | a) Durchaus rechtlichen Bedenken begegnet bereits die zentrale Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unter C 01.1, da die Antragsgegnerin nicht mehr ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ festgesetzt hat, in dem ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig ist, sondern nunmehr ein Sondergebiet „Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ ausgewiesen hat, das der Freizeit-/Wochenendnutzung u n d der Wohnnutzung in zulässigerweise errichteten Wohngebäuden dienen soll. Ein Sondergebiet, das gleichermaßen der Freizeit-/Wochenendnutzung als auch dem Bestandswohnen „dient“, wäre indessen schon aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils weder nach § 10 BauNVO noch nach § 11 BauNVO zulässig, da beide Nutzungen städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.), die daher auch nicht derart miteinander verknüpft werden können, dass sie gemeinsam den Gebietscharakter bestimmen sollen. Eine solche Zweckbestimmung könnte die textliche Festsetzung ungeachtet dessen nahelegen, dass nur die Wohnnutzung in zulässigerweise errichteten Gebäuden angesprochen ist, womit ersichtlich das nach C 01.3 zulässige dauerhafte Wohnen in vorhandenen Wohngebäuden gemeint ist. Jedoch ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem die ermittelten wenigen, in C 01.3 aufgeführten baurechtlich genehmigten bzw. durch schriftliche Zusage geschützten Wohngebäude im Einzelnen gekennzeichnet sind, dass wiederum nur eine bestandssichernde Festsetzung einer an sich in einem Wochenendhausgebiet bzw. in einem (im Hinblick auf die ebenfalls zulässige Gartenhausnutzung) sonstigen der Erholung dienenden Sondergebiet unzulässigen, weil einen „Fremdkörper“ darstellende Wohnnutzung gewollt ist (vgl. zu einer ähnlichen Zweckbestimmung BayVGH, Urt. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 -, juris Rn. 2). Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in Ziffer 06.2.1. der Planbegründung, wo festgehalten ist, dass das zulässige Wohnen mit einem Anteil von 4 % eindeutig untergeordnet sei und die bestehenden, genehmigten Wohnnutzungen gesichert werden sollen. Insofern kann die Zweckbestimmung ungeachtet ihrer Formulierung nur so verstanden werden, dass (weiterhin) ein der Freizeit- und Wochenendnutzung dienendes Sondergebiet festgesetzt und lediglich (ausnahmsweise) eine vorhandene untergeordnete Wohnnutzung, die in einem solchen Gebiet an sich unzulässig wäre, unter bestimmten (engen) Voraussetzungen mit einem erweiterten Bestandsschutz versehen werden soll. Insofern kann durchaus in einem weiteren Sinne davon gesprochen werden, dass das Sondergebiet „auch dem Bestandswohnen dient“, nämlich dort, wo einzelne nach C 01.3 bestandsgeschützte Wohngebäude in Rede stehen. |
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| | Dass es § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermöglicht, auch in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO durch Festsetzungen zu sichern, ergibt sich ohne Weiteres aus § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO (anders noch Senatsurt. v. 27.07.2012, a.a.O.). Dies wurde im Revisionsverfahren nunmehr mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren festgestellt. Auf die oben wiedergegebenen Gründe des Revisionsurteils wird insoweit Bezug genommen. Voraussetzung für eine entsprechende Festsetzung ist freilich, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zur Erholungszwecken wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.). |
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| | b) Die vorliegende Sondergebietsfestsetzung kann nicht deshalb beanstandet werden, weil die zu sichernde Wohnbebauung dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend-, Garten- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleihen würde oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als der Erholung dienendes Gebiets in Frage stellte. |
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| | Nach der Nutzungserhebung übersteigt die hohe Zahl an (genehmigten) Wochenend- (ca. 65) und Gartenhäusern (ca. 25) sowie an Grundstücken, die - bislang unbebaut oder nur mit Gerätehütten oder ohne entsprechenden Aktenvorgang bebaut - nach den darüber hinaus festgesetzten Baufenstern jedenfalls noch einer Bebauung mit Wochenend- und Gartenhäusern zugänglich sind (ca. 35), die geringe Zahl an Gebäuden, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt (5) oder schriftlich zugesagt (2) ist, bei weitem. Entgegen der von den Antragstellern - ungeachtet des Revisionsurteils - weiterhin vertretenen Auffassung sind die ungenehmigten Wohnnutzungen (ca. 20) für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, da sich die Antragsgegnerin mit diesen ungenehmigten Nutzungen keineswegs abgefunden hat, sondern gegen diese weiterhin bauordnungsrechtlich vorzugehen beabsichtigt. Dass hierbei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall Übergangsfristen vereinbart werden sollen (vgl. Planbegründung Ziffer 06.2.1.2), ändert daran nichts und führt keineswegs dazu, dass es der Antragsgegnerin bis zur Aufgabe der ungenehmigten Wohnnutzungen verwehrt wäre, das Gebiet mit einem der Erholung dienenden Sondergebiet zu überplanen. Die vorhandenen, nicht zulässigerweise zur Wohnnutzung genutzten Wochenendhäuser vermögen allesamt auch aufgrund ihrer (genehmigten) Größe von nahezu durchweg unter 50 m2 - dies ist auch die nunmehr für eine Nichtwohnnutzung vorgesehene maximale Grundfläche - zur Prägung des Gebiets als Wochenendhausgebiet bzw. als sonstiges der Erholung dienendes Gebiet beizutragen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5; BayVGH, Urt. v. 15.10.2013, a.a.O.); lediglich ein 1932 genehmigtes Wochenendhaus weist eine Grundfläche von 72 m2 und ein 1978 genehmigtes Gartenhaus eine solche von 58 m2 auf. Dem aus dem Rahmen fallenden, wohngenutzten Ateliergebäude mit 118 m2 kommt weder eine in die eine noch in die andere Richtung prägende Wirkung zu. Auch die genehmigten Wohngebäude weisen schließlich - bis auf das Behelfsheim des Antragstellers zu 1 mit einer Grundfläche von 90 m2 - eine nur wenig größere Grundfläche von maximal 67 m2 auf, die nun freilich auf maximal 130 m2 erweitert werden dürften. Die genehmigten Wohngebäude finden sich zwar alle im westlichen Teil des Plangebiets, sind dort aber so verteilt - allenfalls liegen zwei solcher Gebäude nebeneinander -, dass nirgendwo eine mit dem ausgegliederten Sondergebiet 2 vergleichbarer Bebauungszusammenhang entsteht, der ggf. eine gesonderte Beurteilung angezeigt erscheinen lassen könnte. Inwiefern diese Wohngebäude immerhin geeignet sein sollten, die Prägung des Gebiets als ein der Erholung dienendes Gebiet in Frage zu stellen, erschließt sich nicht. Ebenso wenig wird das Plangebiet durch außerhalb desselben gelegene Bebauung geprägt; dies gilt nicht nur für die Gebäudezeile entlang des Oberen Haldenwegs, die aus dem Bebauungsplan inzwischen herausgenommen wurde, sondern auch für den von den Antragstellern angeführten, jenseits des Wegs Nr. 3080 gelegenen vermeintlichen „Berufungsfall“ (Flst. Nr. xxx). |
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| | Zwar ist es nach dem Wortlaut der Festsetzung in C 01.3 nicht ausgeschlossen, dass eine derzeit ungenehmigte Wohnnutzung noch genehmigt werden (vgl. hierzu die Ziffern 06.2.1.1 und 06.2.1.2 der Planbegründung) oder eine bestehende Wohnnutzung sich nachträglich noch als zulässige Wohnnutzung herausstellen kann. Dies rechtfertigte jedoch vor dem Hintergrund der umfassenden - eine eindeutige Unterordnung der genehmigten und zugesagten Wohnnutzung belegenden - Nutzungserhebung und dem Umstand, dass es aufgrund des bisherigen Planungsrechts (materiell) zulässigerweise errichtete Wohnflächen kaum geben dürfte, keine andere Beurteilung. |
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| | Bei diesem eindeutigen Befund bedarf es - entgegen der Auffassung der Antragsteller - jedenfalls keiner weiteren Ermittlung und Bewertung der einzelnen Grundstücke etwa nach deren Größe, Zuschnitt und Bebaubarkeit. |
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| | b) Da die bereits ermittelten genehmigten und schriftlich zugesagten Wohnnutzungen inzwischen sogar im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „gekennzeichnet“ sind (vgl. § 9 Abs. 5 BauGB) und die Antragsgegnerin überdies sichergestellt hat, dass die Betroffenen von der Nutzungserhebung verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.; Beschl. v. 29.10.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567), worauf in den Hinweisen zum Bebauungsplan 07 ausdrücklich hingewiesen wird, sind auch die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bzw. Publizität erhobenen Bedenken jedenfalls gegenstandslos geworden. |
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| | c) Gleiches gilt, soweit die Antragsteller unter diesem Gesichtspunkt die „Einschränkung“ des vormaligen Sondergebiets beanstandet hatten. Dabei handelte es sich offensichtlich um keine Festsetzung, wie die Antragsteller selbst an anderer Stelle erkannt hatten, sondern um eine bloße Zustandsbeschreibung des Gebiets, die nur mehr in den Hinweisen zum Bebauungsplan zu finden ist und teilweise im Bebauungsplan gekennzeichnet wurde, offenbar mit dem Ziel, weitergehenden Erschließungsansprüchen von vornherein entgegenzutreten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). |
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| | d) Durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit begegnet allerdings die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffene Festsetzung C 02.1 zur Traufhöhe, die im Grundsatz maximal 3,0 m betragen darf und sich aus dem Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut errechnen soll. Als Bezugshöhe ist allein die „EFH“ (Erdgeschossfußbodenhöhe) angegeben. Wie diese ihrerseits zu bestimmen ist, lässt sich jedoch weder dieser Festsetzung noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu OVG Saarl., Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 -; OVG NW, Urt. v. 15.02.2012 - 10 D 46/10.NE -, BRS 79 Nr. 42 u. Urt. v. 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE -, juris; BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010 - M 1 SN 10.1526 -, juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 18 BauNVO Rn. 4; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 18 BauNVO Rn. 10). Insofern fehlt es an einem - nach § 18 Abs. 1 BauNVO indes erforderlichen - festen unteren Bezugspunkt außerhalb des Vorhabens; als solcher käme etwa in Betracht die mittlere Höhe des Meeresspiegels (NN), ein im Bebauungsplan festgesetzter Punkt oder eine Linie in der Geländeoberfläche (vgl. Nr. 2.8 der Anlage zur PlanZV). |
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| | Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 30.06.2010 hilft hier entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht weiter. Soweit es in dieser unter C 1.3 heißt, dass dann, wenn bei der Errichtung von Gebäuden durch die Höhenlage der EFH die Höhenlage des natürlichen Geländes um mehr als 1,5 m über- oder unterschritten werde, die Fläche des Eingriffs in das natürliche Gelände in Relation zur Fläche der Aufschüttung (…) in das Verhältnis von 2:1 zu setzen sei, wobei der Bezug die Höhenebene der EFH sei, wird diese nicht definiert, sondern gerade als gegeben vorausgesetzt; auch findet diese Bestimmung erst ab einer bestimmten Mindestüber- bzw. -unterschreitung Anwendung. Auch der weiteren Festsetzung unter C 2.3 lässt sich die EFH nicht entnehmen. Denn auch dort ist sie lediglich als (vorausgesetzte) Bezugshöhe für die Zulassung von Abgrabungen genannt. |
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| | Inwiefern die EFH zusammen mit dem - gegen Veränderungen nicht gesicherten und daher als unterer Bezugspunkt ebenfalls ungeeigneten (vgl. OVG SH, Urt. v. 25.04.2002 - 1 K 9.01 -, NVwZ-RR 2003, 98; Söfker, a.a.O., § 18 BauNVO Rn. 3a) - natürlichen Gelände sowie unter Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO hinreichend definiert sein bzw. die EFH grundsätzlich dem „natürlichen Gelände“ entsprechen sollte, erschließt sich dem Senat nicht; auch dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 vermag der Senat solches nicht zu entnehmen. Weder diese Vorschriften noch die im Bebauungsplan unter C 02.2 getroffene Festsetzung („maximal 1 Vollgeschoss“) sind schließlich zu verhindern geeignet, dass der Erdgeschossfußboden durch einen Sockel oder ein Podest künstlich erhöht wird (vgl. BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010, a.a.O.). |
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| | Möglicherweise gehen der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften davon aus, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe - unter dem Gesichtspunkt „planerischer Zurückhaltung“ - ja noch im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden kann. Dies ist jedoch dann nicht zulässig, wenn im Bebauungsplan bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern - wie hier - auch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt werden soll (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und dabei die (noch nicht feststehende) EFH als Bezugshöhe für die maximal zulässige Traufhöhe bestimmt wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O. m. N.). |
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| | Diesen Festsetzungsfehler zu prüfen war dem Senat auch nicht nach § 144 Abs. 6 VwGO verwehrt, weil er bereits dem ursprünglichen Bebauungsplan anhaftete; denn anders als die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Festsetzungsfehler zur zulässigen Geschossfläche war er seinerzeit nicht aufgeworfen und drängte sich auch nicht auf, sodass die Annahme einer Bindungswirkung eine tatsächlich nicht gebotene, „ungefragte Fehlersuche“ durch das Revisionsgericht voraussetzte. |
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| | e) Inwiefern die nach C 02.2 grundsätzlich nur zulässige Grundfläche von 50 m2 den Vorgaben in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und § 17 Abs. 1 BauNVO widerspräche, zeigen die Antragsteller schon nicht in nachvollziehbarer Weise auf. |
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| | f) Soweit die Antragsteller noch die Bestimmtheit der Festsetzung unter C 04.2 am Ende in Frage stellen, wonach der Waldabstand ausnahmsweise unterschritten bzw. die Baugrenze gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO im Rahmen der übrigen Festsetzungen in Richtung Waldgrenze überschritten werden könne, wenn die Forstverwaltung der Unterschreitung des sonst einzuhaltenden gesetzlichen Waldabstands (30 m) zustimme und von öffentlichen Wegen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten werde, geht dies fehl. Soweit die Antragsteller solches daraus herzuleiten versuchen, dass die Vorschrift nicht erkennen lasse, dass sie sich nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin nur auf Nebenanlagen beziehe, führte solches nicht auf eine (objektiv zu beurteilende) fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung, sondern allenfalls auf einen Abwägungsfehler. Dass sich die angesprochene Festsetzung, wie in der Stellungnahme der Verwaltung (S. 12 der Vorlage) ausgeführt wird, letztlich nur auf Nebenanlagen bezieht, ergibt sich schließlich, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, allein aus tatsächlichen Gründen, weil die Hauptgebäude auch bei einer zulässigen Überschreitung der Baufenster jedenfalls den Mindestabstand einhielten. |
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| | g) Inwiefern die neugefassten Festsetzungen im Übrigen - etwa hinsichtlich der zulässigen Nebenanlagen - noch dem Bestimmtheitsgrundsatz widersprächen, ist ebenso wenig zu erkennen. |
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| | 4. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem erheblichen Abwägungsmangel (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2, § 1 Abs. 6 u. 7 BauGB). |
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| | a) Inwiefern die Antragsgegnerin den „passiven Bestandsschutz“ einer dauerhaften Wohnnutzung unzureichend berücksichtigt hätte, weil ein solcher „abgeschnitten“ sei, wenn erst nachträglich Tatsachen für sein Bestehen aufgefunden würden, ist allerdings nicht zu erkennen. Nach C 01.2 soll dauerhaftes Wohnen in vorhandenen Wohngebäuden dann zulässig sein, soweit die Wohnnutzung zulässigerweise erfolgt; eine zulässige Wohnnutzung i. S. dieser Festsetzung liegt vor, wenn diese genehmigt ist, die Wohnflächen zulässigerweise errichtet wurden (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB) oder die Wohnnutzung schriftlich zugesichert wurde. Ob eine Wohnnutzung danach zulässigerweise erfolgt, bestimmt sich damit nach der objektiven Rechtslage, die erforderlichenfalls in einem nachgeordneten Verfahren zu prüfen ist (vgl. hierzu auch Ziffer 06.2.1.1 der Planbegründung). Darauf, ob eine solche bereits im Rahmen der „Nutzungserhebung im Gebiet Sonnenhalde“ vom 22.09.2009 ermittelt und insofern bereits im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gekennzeichnet ist, kommt es nach der Festsetzung ungeachtet des Hinweises auf die Hinweise Ziffer 07 nicht an. Die Hinweise sind ebenso wie die darin angeführte Nutzungserhebung schlechterdings ungeeignet, eine Festsetzung entgegen ihres eindeutigen Wortlauts einschränkend auszulegen. Mit der „Nutzungserhebung“ sollte zwar die Bestandssituation hinsichtlich genehmigter und schriftlich zugesagter Wohnnutzungen ermittelt bzw. „verdeutlicht“ werden, eine wie auch immer geartete Ausschlussfunktion ist mit ihr jedoch nicht verbunden und sollte mit ihr nach der insoweit eindeutigen Planbegründung auch nicht verbunden sein. |
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| | b) Inwiefern ein „sonstiger Vertrauensschutz“ in die Fortführung einer (unzulässigen) Wohnnutzung abwägungsfehlerhaft abgeschnitten würde, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gibt es keine anerkannte Rechtsposition, eine formell rechtswidrige Nutzung etwa deshalb zulässig fortführen zu können, weil behördlicherseits gegen sie noch nicht vorgegangen wurde. Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung entsprechend ihrer Entwicklungskonzeption nur zulässige Wohnnutzungen mit einem erweiterten Bestandsschutz absicherte (vgl. Ziffer 06.2.1.2 der Planbegründung), ist frei von Abwägungsfehlern. |
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| | c) Eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung gegenüber den Wohngebäuden im vormaligen Sondergebiet SO 2, das nunmehr als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll, liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass eine solche Festsetzung noch nicht erfolgt ist, liegt auf der Hand, dass eine aus sieben nebeneinanderliegenden, genehmigten Wohngebäuden gebildete Gebäudezeile am nordöstlichen Rand des vormaligen einheitlichen Plangebiets ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG planungsrechtlich anders behandelt werden kann. Die von den Antragstellern angeführten Gebäude entlang des Unteren Haldenwegs bilden schon keine vergleichbare Gebäudezeile. Auch die angeführte sonstige Bebauung außerhalb des Plangebiets ist kein städtebaulicher Grund, „jedenfalls im westlichen und mittleren Teil des Plangebiets“ auch ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen oder ein solches zumindest in Betracht zu ziehen. Auch der Umstand, dass die Wohnnutzungen der Antragsteller (teilweise) schon länger als im Plangebiet „Sonnenhalde 2“ ausgeübt werden mögen, stellt für sich genommen keinen Grund dar, für sie ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. |
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| | Allein deshalb, weil - wie auch sonst - nicht auszuschließen sein mag, dass einzelne Genehmigungsvorgänge behördlicherseits „verloren gegangen“ sind, brauchte die Antragsgegnerin kein allgemeines Wohngebiet oder bestandssichernde Festsetzungen zumindest für die Wohnnutzungen in Betracht zu ziehen, über die es keine Aktenvorgänge gibt. Eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber den Eigentümern, bei denen eine zulässige Wohnnutzung festgestellt werden konnte, kann darin nicht erkannt werden. Den vermeintlich benachteiligten Eigentümern steht es überdies frei, durch in ihrem Besitz befindliche Unterlagen eine zulässige Wohnnutzung nachzuweisen. Gelingt ihnen dies nicht, tragen sie - wie auch sonst - die materielle Feststellungslast für die unerweisliche Tatsache einer ihnen günstigen zulässigen Wohnnutzung. |
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| | d) Auch eine abwägungsfehlerhafte Festsetzung der Baufenster (vgl. § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zeigen die Antragsteller nicht auf. Es trifft ersichtlich nicht zu, dass diese ohne jedes städtebauliche Konzept „wild“ im Plangebiet verteilt worden wären. Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat die Antragsgegnerin vielmehr eine städtebaulich gleichwertige Verteilung mit einer letztlich geringen Baudichte erreichen wollen (vgl. Ziffer 06.3 der Planbegründung). Dabei wurde für jedes Flurstück bzw. jede Nutzungseinheit (ein oder mehrere nebeneinanderliegende Flurstücke eines Eigentümers) ein Baufenster festgesetzt, soweit eine sinnvolle Bebauung in Betracht kam. Zusätzliche Baufenster innerhalb einer Nutzungseinheit wurden nur festgesetzt, wenn bereits mehrere genehmigte Hauptgebäude vorhanden waren. Um eine Gleichbehandlung der Grundstücke bzw. Nutzungseinheiten zu gewährleisten, wurde jeweils ein gleich großes Baufenster von 70 m2 festgesetzt. Mit den unterschiedlichen Formen wurde auf die individuelle Situation der Flurstückszuschnitte bzw. der Bestandsgebäude Bezug genommen. Auf diese Weise sollte jede Nutzungseinheit eine sinnvolle Baumöglichkeit erhalten. Dadurch sollte im Wesentlichen auch eine Gleichbehandlung erreicht werden, ohne eine nennenswerte, weitere Nachverdichtung herbeizuführen. Dadurch sollte auch der Eingriff in die ökologischen Schutzgüter minimiert werden. Im Falle genehmigter Wohnnutzung sollten die Baugrenzen um maximal 3 m überschritten werden können. Die Regelungen zum Grenzabstand sollten davon freilich unberührt bleiben. Gegen dieses Konzept ist rechtlich nichts zu erinnern. |
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| | Insbesondere brauchte die Antragsgegnerin - etwa beim Antragsteller zu 1 - nicht etwaige Grundstücksteilungen oder eine Aufhebung bestehender Nutzungseinheiten in die Abwägung einstellen, für deren absehbares Bevorstehen es keinerlei Hinweise gab. Soweit in der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.02.2015 (S. 22) bezogen auf das aus zwei Flurstücken (Nrn. xxx) bestehende Grundstück des Antragstellers zu 1 von einem ungenehmigten Wohngebäude ausgegangen wurde, vermag auch dies auf keinen beachtlichen Abwägungsfehler zu führen; abgesehen davon, dass das von ihm angeführte „Behelfsheim“ tatsächlich auf einem anderen Grundstück (Flst. Nr. xxx) steht und dort auch entsprechend im Plan gekennzeichnet ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Verwechslung in der Beschlussvorlage für das Abwägungsergebnis irgendwie von Bedeutung gewesen sein sollte. Ob von einer zulässigen Wohnnutzung i. S. der Festsetzung unter C 1.3 ausgegangen werden kann, bestimmt sich - wie ausgeführt - allein nach der objektiven Rechtslage. Ebenso wenig vermag es auf einen beachtlichen Abwägungsfehler zu führen, sollte die Verwaltung für die Antragsteller zu 4 und 5 möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass diese im Einwendungsschreiben vom 09.12.2014 verwechselt worden seien. |
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| | Soweit geltend gemacht wird, das für den Antragsteller zu 1 festgesetzte, sich über zwei Flurstücke erstreckende Baufenster sei wegen der vorhandenen Grundstücksgrenzen ohnehin „sinnlos“, trifft dies ersichtlich nicht zu, da beide Flurstücke gerade eine Nutzungseinheit bilden. Gleiches gilt für die im Eigentum der Antragsteller zu 1 und 2 im Parallelverfahren stehenden Grundstücke Flst. Nrn. xxx (xxx), die inzwischen ohnehin zu einem Grundstück vereinigt sind. |
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| | Dass sich die Baufenster entgegen den Vorstellungen der Antragsteller nicht an der jeweiligen Grundstücksgröße orientieren, führt ebenso wenig auf einen Abwägungsfehler; solches hätte im Übrigen die unerwünschte Errichtung von Gebäuden ermöglicht, die nicht mehr als Wochenendhäuser angesprochen werden könnten. |
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| | e) Auch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützte Festsetzung in C 06, wonach die im Lageplan festgesetzten Gewässerrandstreifen von jeglicher Bebauung, auch mit Nebenanlagen aller Art - auch Stützmauern - freizuhalten seien, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere erschließt sich nicht, warum es „sinnwidrig“ und angesichts der Hangverhältnisse „potentiell gefährlich“ sein sollte, gerade dort Stützmauern auszuschließen. Zu Recht hat die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme darauf verwiesen, dass außerhalb der Gewässerrandstreifen zu errichtende bauliche Anlagen auch außerhalb dieser Randstreifen abgestützt werden könnten. |
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| | f) Soweit die Antragsteller rügen, der Belang der Sicherheit der Wohnbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sei unzureichend berücksichtigt worden, weil den Anforderungen des Brandschutzes nicht bereits im Bebauungsplan Rechnung getragen worden sei, führt dies zwar, soweit ggf. noch auf einzelnen Grundstücken Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBOAVO herzustellen sind, auf keinen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Denn es ist nicht ersichtlich, warum diese Anforderungen nicht in den dafür vorgesehenen nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren erfüllt werden können sollten (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.11.2017 - 8 A 10859/17 -, BauR 2018, 218). |
|
| | Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der vom Amt für Katastrophenschutz und Feuerlöschwesen des Landratsamts Esslingen in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 formulierten Anforderungen an die Löschwasserversorgung, die als Hinweise 09 in den Bebauungsplan aufgenommen wurden und von der Antragsgegnerin nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Februar 2008) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung sicherzustellen seien, wobei die Hydranten-Abstände nicht mehr als 100 bis 120 m betragen sollen. Denn davon, dass sich zumindest die sich daraus ergebenden Mindestanforderungen an die Löschwasserversorgung - gegebenenfalls auch durch andere, gleichwertige Maßnahmen - im Zuge der Planverwirklichung, insbesondere in den nachgeordneten Verfahren sicherstellen bzw. nachweisen lassen, konnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgehen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 22.10.2003 - 1 MN 123/03 -, BauR 2004, 667). Denn vor dem Hintergrund, dass nach den Hinweisen C zum Bebauungsplan die Anforderungen des Brandschutzes an die Löschwasserversorgung sowie an den maximalen Hydranten-Abstand - jedenfalls derzeit - nicht erfüllt sind und die vorhandenen Hydranten auch nur zu Spülzwecken eingesetzt werden können, die Erschließung indes auch hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung) im gegenwärtigen Zustand erhalten bleiben soll (vgl. Ziffer 05.2.1 der Planbegründung), insbesondere ein Beschluss, diese in dem eigentlich erforderlichen Umfang auszubauen, jedenfalls (noch) nicht gefasst worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), könnte von einer Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung im nachgeordneten Verfahren nur gesprochen werden, wenn sich diese - wie in Ziffer 05.2.1 der Planbegründung skizziert (vgl. bereits die Vorlage der Verwaltung v. 20.10.2008, S. 34) - auch durch dezentrale Maßnahmen wie die Löschwasservorhaltung auf privaten Flächen (Einzel- oder Sammeleinrichtungen) so erfüllen ließe, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen aufgrund der Gefahr einer Brandausbreitung keinen Schaden nehmen (vgl. zur Entwässerungskonzeption BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dies erscheint jedoch völlig offen, nachdem sich das Amt für Katastrophenschutz und Feuerlöschwesen des Landratsamts in seinen Stellungnahmen zu solchen dezentralen Lösungen nicht verhalten hat. Die Antragsgegnerin konnte daher eine Klärung nicht ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vollständig einer „Überprüfung im nachgeordneten Verfahren“ überlassen. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136). |
|
| | Sollte denn im nachgeordneten Verfahren kein entsprechender Nachweis erbracht werden können (vgl. Hinweise C), weil es eben doch weitergehender, nicht im Wege der Eigeninitiative erfüllbarer Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde bedarf, könnte in absehbarer Zeit keine Baugenehmigung erteilt werden, weil eine in den Hinweisen 09 angesprochene ausreichende Erschließung, die eine Ertüchtigung der Wasserversorgung voraussetzen dürfte, noch nicht vorhanden wäre und auch in dem Zeitpunkt noch nicht funktionstüchtig sein würde, in dem die nach dem Plan zulässigen (neuen) baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Damit wäre aber die städtebauliche Erforderlichkeit der gesamten Planung in Frage gestellt. Denn dann erwiese sich der Bebauungsplan insoweit, als er im gesamten Plangebiet die Neuerrichtung baulicher Anlagen - insbesondere von Wochenendhäusern - zulässt, doch noch als rechtlich funktionslose Hülle (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). Denn davon, dass der Gemeinderat dann jedenfalls noch die städtische (Lösch-)Wasserversorgung entsprechend den Hinweisen 09 im erforderlichen Umfange auszubauen beschließen würde, anstatt davon - aufgrund der damit verbundenen, möglicherweise unverhältnismäßig hohen Kosten - Abstand zu nehmen und die neu zugelassenen Nutzungen im Bebauungsplan wieder einzuschränken oder auszuschließen, konnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgegangen werden. |
|
| | Der danach vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich, weil er sich aus der Planbegründung ergibt, damit offensichtlich ist und er auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Denn wäre der Frage der im Hinblick auf die Löschwasserversorgung noch ungeklärten Erschließung nachgegangen worden, wären möglicherweise weitere Festsetzungen getroffen oder aber die neu zugelassenen Nutzungen wieder eingeschränkt oder ausgeschlossen worden. |
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| | g) Ob gleiches auch für die Rüge zu gelten hätte, die Entwässerungssituation sei ungeklärt geblieben, mag hier dahinstehen. Dagegen spricht, dass der Planung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung immerhin das in der Planbegründung unter 05.2.2 plausibel beschriebene Entwässerungskonzept zugrunde liegt, welches die Antragsgegnerin offenbar auch umzusetzen beabsichtigt. Allerdings fehlte nach wie vor eine fachtechnische Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt des Landratsamts Esslingen, das mehrfach dessen Vorlage zur Prüfung angemahnt hatte. Insofern sind durchaus Zweifel angebracht, ob das Entwässerungskonzept den an ein solches zu stellenden Anforderungen genügte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), insbesondere ob es ausreichte, im Bebauungsplan die über private Grundstücke führenden erforderlichen Leitungsrechte festzusetzen, und ob im Hinblick auf die nicht vorgesehene Oberflächenentwässerung - insbesondere der Verkehrsflächen - abwägungsfehlerfrei von der Festsetzung der vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Flächen zum vorbeugenden Hochwasserschutz (Mulden) (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) abgesehen werden konnte. |
|
| | Dafür, dass es aufgrund von Niederschlagswasser mangels Entwässerung der Verkehrsflächen gar zu unzumutbaren Verhältnissen im Plangebiet käme und die vorgesehene Schmutzwasserentsorgung allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre, liegen indessen konkrete Anhaltspunkte nicht vor, obwohl die nunmehr allgemein für zulässig erklärten Erholungsnutzungen weitgehend schon vorhanden sind. Auch den fachtechnischen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Insofern dürften sich auch die Hilfsbeweisanträge, in denen solches einfach behauptet wird, als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge bzw. als bloße Beweisermittlungsanträge darstellen. Dies mag letztlich auf sich beruhen, da ihnen jedenfalls nicht zu entsprechen ist. Denn auf einen weiteren Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht an. |
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| | h) Auf dieselben rechtlichen Bedenken könnte es vor diesem Hintergrund stoßen, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass die Erschließung nicht dem Standard eines Wochenendhausgebiets entspreche, von einem Ausbau der bislang nur feld- und waldwegeartig ausgebauten Verkehrsflächen absah, zumal die Polizeidirektion Esslingen unter dem 18.01.2013 zu bedenken gab, dass der nur mäßige Ausbau der Verkehrsflächen u. U. die Erreichbarkeit der Gebäude für Rettungskräfte erschweren könne und sich dadurch für größere Versorgungsfahrzeuge (insbesondere der Feuerwehr) verlängerte Anfahrts- und Interventionszeiten ergeben könnten. Allerdings haben die Antragsteller einen entsprechenden Fehler im Abwägungsvorgang nicht gerügt (vgl. § 215 BauGB). Davon, dass das Abwägungsergebnis - die Ausweisung eines Erholungssondergebiets ohne entsprechenden Ausbau der vorhandenen Verkehrsflächen - schlechterdings fehlerhaft wäre, dürfte bei der vorliegenden Bestandsüberplanung eher nicht auszugehen sein, nachdem die Erreichbarkeit der Grundstücke grundsätzlich gegeben sein dürfte, die landschaftlichen Gegebenheiten erhalten und nicht weiteren Eingriffen ausgesetzt werden sollten (vgl. Ziffer 05.1 der Planbegründung). |
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| | 5. Die beiden oben festgestellten materiellen Fehler führen auch zur Gesamt-unwirksamkeit des Bebauungsplans. |
|
| | Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) - nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Teilunwirksamkeit stellt damit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.). |
|
| | Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. |
|
| | Was den Festsetzungsfehler betreffend die maximale Traufhöhe in C 02.1 anbelangt, vermag der Senat jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ggf. auch nur mit der Angabe der maximalen Zahl der Vollgeschosse beschlossen hätte (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Denn gerade aufgrund der Steilhanglage dürfte ein städtebauliches Interesse der Antragsgegnerin bestanden haben, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet (auch) durch eine maximale Traufhöhe zu begrenzen. Auch der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dem mit der Festsetzung verfolgten Ziel auf die Höhenentwicklung am Hang verwiesen. Zwar sind von der Höhenbegrenzung Gebäude ausgenommen, in denen dauerhaftes Wohnen zulässig ist, jedoch können auch die bestandssichernden Festsetzungen für die zulässigen Wohnnutzungen ohne die Sondergebietsfestsetzung keinen Bestand haben. |
|
| | Was den darüber hinaus festgestellten Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung angeht, liegt eine Gesamtnichtigkeit auf der Hand, da die Frage, ob die Löschwasserversorgung im Sondergebiet sichergestellt ist, den gesamten Plan bzw. das gesamte Plangebiet betrifft. |
|
| | Danach war der Bebauungsplan mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Streitwert ergibt sich weiterhin aus dem Beschluss des Senats vom 25.07.2012 - 8 S 233/11 -. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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