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Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe des Klägers für die Zeit von September 2001 bis April 2004. Der Kläger berechnet seine Ansprüche auf der Grundlage einer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, im Unternehmen der Beklagten bis zum 31. Dezember 2000 allgemein angewandten Gehaltsordnung. Die Beklagte nimmt demgegenüber seit dem 1. Januar 2001 den Vorrang von Firmentarifverträgen an.
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Der Kläger arbeitet seit dem 1. Oktober 1999 für die beklagte T. V. GmbH in der Betriebsstätte R. der Niederlassung K. Er ist amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr und gehört keiner Gewerkschaft an. Die Beklagte ist Teil der T. S.-Unternehmensgruppe, gehört der T.-Tarifgemeinschaft aber nicht an.
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Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. September 1999 finden sich unter anderem folgende Regelungen
(Blatt 7 ff. der Akten erster Instanz)
:
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3.1. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Grundgehalt von
DM 4.951,87
(in Worten: viertausendneunhunderteinundfünfzig Deutsche Mark)
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Zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u. Ä. werden nicht gewährt. Dieses monatliche Grundgehalt entspricht einer Eingruppierung in die Gruppen- und Tätigkeitsmerkmale
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T 4 a Gehaltsordnung der T. V. GmbH.
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3.2. Zusätzlich zu der in Ziffer 3.1 genannten Vergütung erhält der Mitarbeiter eine monatliche stets widerrufliche Differenzzulage in Höhe von
DM 247,59
(in Worten: zweihundertsiebenundvierzig Deutsche Mark)
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3.3. Der auszuzahlende Betrag wird zum Ende des Kalendermonats auf das vom Mitarbeiter anzugebende Konto überwiesen.
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Über die Höhe der Vergütung hat der Mitarbeiter Stillschweigen zu bewahren.
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Weitere Einzelheiten sind der Gehaltsordnung der T. V. GmbH zu entnehmen.
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Die zitierte Gehaltsordnung stammt vom 12. Februar 1997. Sie wurde zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossen und wird in ihrem Einleitungssatz als Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung bezeichnet. Der Unternehmenssprachgebrauch nennt sie „Gelbes Buch“. Nach ihrer Ziffer 1 galt sie für seit dem 1. Januar 1997 neu eintretende Mitarbeiter der Beklagten, Unternehmensgruppe T. B.
(Blatt 13 ff. der Vorakten)
. Nach Ziffer 2.1 der Gehaltsordnung besteht das Arbeitsentgelt aus einem Grundgehalt und einem Leistungsgehalt. Die Gehaltsordnung enthält nicht nur eine Eingruppierungsordnung anhand von Vergütungsgruppen in ihren Anlagen I und II, sondern in ihrer Anlage III eine konkrete Gehaltstabelle. Ihre Ziffer 6 trifft eine Gehaltsanpassungsregelung:
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"Erhöht sich das Gehalt von Arbeitnehmern, die dem Tarifvertrag für Angestellte des öffentlichen Dienstes unterfallen, so erhöhen sich die Gehälter der Gehaltsgruppen nach Anlage III sowie die Ausbildungsvergütung nach Anlage V um denselben Prozentsatz und vom gleichen Zeitpunkt an. …"
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Bestimmungen, die Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrags des Klägers entsprechen, finden sich in den Arbeitsverträgen aller „Gelbbüchler“ der T. S.-Unternehmensgruppe. Dieser Kreis umfasst circa 170 Personen.
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Am 18. September 2000 schlossen die T. S. Holding AG und ihre Konzerngesellschaften auch die Beklagte - mit der Gewerkschaft ÖTV verschiedene Tarifverträge, die am 1. Januar 2001 in Kraft traten. Die Entgeltfragen sind im Wesentlichen in folgenden Tarifverträgen geregelt: einem Manteltarifvertrag, einem Vergütungsrahmentarifvertrag, einem Vergütungstarifvertrag, einem Leistungstarifvertrag, einem Tarifvertrag über die erstmalige Eingruppierung der Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Vergütungsrahmentarifvertrags, einem Tarifvertrag für Altbeschäftigte, einem Tarifvertrag über eine Konzernerfolgsprämie und einem Tarifvertrag über die Verteilung einer erfolgsorientierten Leistungsprämie. Nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag erfolgt die Vergütung „tätigkeits- und leistungsbezogen“ nach Maßgabe weiterer Tarifwerke.
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Der Tarifvertrag für Altbeschäftigte lautet auszugsweise wie folgt:
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1.3.1 Mitarbeiter, deren Gehalt sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags nach der Vereinsbesoldungsordnung (VBO) des T. B. e. V. richtet.
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1.3.2 Mitarbeiter, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 einem Betrieb der T. SW.-Unternehmensgruppe zugehörig waren und deren Gehalt sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags nach den Tarifverträgen der T.-Tarifgemeinschaft mit der ÖTV richtet. …“
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In den wortgleichen §§ 1 Ziffern 1.3 des Vergütungsrahmentarifvertrags und des Vergütungstarifvertrags findet sich folgende Regelung:
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„1.3 Persönlich Für alle Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen, im Folgenden Mitarbeiter genannt, mit Ausnahme der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Altbeschäftigte fallen. …“
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Hintergrund des Tarifvertrags für Altbeschäftigte ist der gesellschafts- und arbeitsrechtliche Werdegang eines Teils der Konzerngesellschaften: Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war bis Dezember 1996 ein Betrieb des früheren T. B. H. S. e. V., der zuvor unter T. B. e. V. firmiert hatte. Auf den T. B. H. S. e. V. wurde im Dezember 1996 der ehemalige T. SW. e. V. verschmolzen. Aus der Fusion entstand der T. B. H. S. SW. e. V. oder auch kurz T. S. e. V. Während der frühere T. SW. e. V. Mitglied der T.-Tarifgemeinschaft war, die auf Bundesebene mit der Gewerkschaft ÖTV - heute ver.di - Tarifverträge schloss und schließt, gehört der T. B. H. S. SW. e. V. (T. S. e. V.) der Tarifgemeinschaft nicht an.
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Im Zusammenhang mit der Fusion gliederte der damalige T. B. H. S. e. V. Ende 1996 einzelne Aufgabenbereiche in Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus und leitete die betroffenen Arbeitnehmer auf die jeweiligen Gesellschaften über. In diesem Zusammenhang gingen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Aufgabenbereichs „Kraftfahrt“ des früheren T. B. H. S. e. V. auf die beklagte T. V. GmbH über. Nach dem
Betriebs(teil-)übergang
vereinbarte die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat mit Wirkung zum 1. Januar 1997 die Gehaltsordnung des so genannten Gelben Buchs. Bei dieser Gehaltsordnung handelt es sich nicht um die in § 1 Ziffer 1.3.1 des Tarifvertrags für Altbeschäftigte erwähnte Vereinsbesoldungsordnung des ursprünglichen T. B. e. V. bzw. späteren T. B. H. S. e. V. und noch späteren T. B. H. S. SW. e. V. (T. S. e. V.).
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Die Beklagte vertrat infolge der Tarifabschlüsse trotz der mangelnden originären Tarifbindung des Klägers die Auffassung, die vertraglich in Bezug genommene Vergütungsordnung des Gelben Buchs sei auch in der Vertragsbeziehung mit dem Kläger seit dem 1. Januar 2001 nicht länger maßgeblich.
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Dennoch wandte sie die Gehaltsordnung teilweise unter Freiwilligkeitsvorbehalt an, soweit Höhergruppierungen oder Leistungsbewertungen stattfanden
(im Einzelnen Ziffern II 7 und 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Februar 2004, Blatt 122 ff. der Akten des Arbeitsgerichts)
. Außerdem gruppierte die Beklagte den Kläger weiterhin anhand der Gehaltsordnung des Gelben Buchs höher, zunächst von Vergütungsgruppe T 4 b in T 5 b, später - zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach Zustellung des vollständig abgefassten erstinstanzlichen Urteils -rückwirkend zum 1. Oktober 2003 von Vergütungsgruppe T 5 b in T 5 c der Gehaltsordnung des Gelben Buchs. Ob das im Rahmen außergerichtlicher Einigungen nicht im Wege von Stufen- bzw. Gruppenvorrückungen -geschah oder aufgrund einer statischen Anwendung der Gehaltsordnung des Gelbes Buchs, ist zwischen den Parteien streitig geblieben
(vgl. einerseits Ziffern II 7 und 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Februar 2004, Blatt 122 f. der Vorakten, und andererseits die Erwiderung des Klägers auf Seite 11 seines Schriftsatzes vom 24. Mai 2004, Blatt 140 der Akten erster Instanz)
.
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Davon gelöst erhöhte die Beklagte die Vergütungen nicht tarifgebundener Beschäftigter, auch das Gehalt des Klägers. Dabei orientierte sie sich hinsichtlich der Steigerungen teils an den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen tariflichen Regelungen. Andernteils passte sie die Vergütung des Klägers den im öffentlichen Dienst vollzogenen Veränderungen an, vollzog dabei allerdings die Erhöhungen der Gehälter des öffentlichen Dienstes nicht in vollem Umfang nach
(dazu näher Ziffer II 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Februar 2004, Blatt 121 f. der Akten des Arbeitsgerichts)
. Anlässlich der jeweiligen Vergütungserhöhungen, Leistungsbewertungen und Eingruppierungen machte die Beklagte stets auf die Freiwilligkeit ihres Handelns und ihre Ansicht aufmerksam, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die jeweilige Maßnahme. Ihr Schreiben vom 15. April 2004 lautet beispielsweise wie folgt
(Blatt 115 der Akten des Arbeitsgerichts, vgl. auch die weiteren Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2001, 27. April 2001, 30. September 2001, 15. April 2002, 25. Juni 2002 und 17. Oktober 2003, Blatt 71 ff. und 125 f. der Akten des ersten Rechtszugs)
:
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seit 1. Januar 2001 haben die zwischen den Gesellschaften der T. S.-Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge Vorrang gegenüber den früheren Gesamtbetriebsvereinbarungen über Vergütung. Die Vergütungssystematiken des "sog. Gelben Buchs" werden derzeit zwar weiter analog für Ihr Arbeitsverhältnis angewendet, allerdings freiwillig, jederzeit widerruflich und ohne Rechtsverpflichtung. Aus diesem Grund gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Stufen- oder Gruppenvorrückung, auf die das "sog. Gelbe Buch" Bezug nimmt.
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Wir dürfen Ihnen jedoch mitteilen, dass wir die im "sog. Gelben Buch" vorgesehene Höhergruppierung von T 4 b nach T 5 b mit Wirkung vom 1. April 2002 bei Ihrem Gehalt dennoch vornehmen werden. Die genaue Höhe der Gehaltsanhebung entnehmen Sie bitte Ihrer Gehaltsabrechnung.
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Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass bei künftigen im "sog. Gelben Buch" vorgesehenen Stufen- bzw. Gruppenvorrückungen Sie nicht mit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung und auch nicht mit einem entsprechenden Ausgleich rechnen können. Nur die jeweils geltenden Tarifverträge sind die rechtlich sichere Basis für die Arbeitsverhältnisse in unserer Unternehmensgruppe und damit auch bei der VF GmbH. …“
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Die monatliche Vergütung des Klägers setzte sich nach den Bestimmungen des Gelben Buchs und des Arbeitsvertrags aus der Grundvergütung, einer Differenzzulage und seit dem 1. Oktober 2000 einer Leistungszulage zusammen. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses entwickelte sich das Vergütungsgefüge vorprozessual - also ohne Berücksichtigung der während des Rechtsstreits rückwirkend zum 1. Oktober 2003 vollzogenen Höhergruppierung von Vergütungsgruppe T 5 b in T 5 c - wie folgt:
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Seit dem 1. Oktober 1999 nach der Eingruppierung in Vergütungsgruppe T 4 a:
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|
Grundgehalt:
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Differenzzulage:
|
|
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Bruttogehalt insgesamt:
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Ab dem 1. April 2000 nach einer Höhergruppierung von Vergütungsgruppe T 4 a in T 4 b:
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Grundgehalt:
|
|
|
Differenzzulage:
|
|
|
Bruttogehalt insgesamt:
|
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Seit dem 1. August 2000 nach einer Erhöhung der Grundgehälter um 2 % auf der Basis der Gehaltsordnung des Gelben Buchs:
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|
Grundgehalt:
|
|
|
Differenzzulage:
|
|
|
Bruttogehalt insgesamt:
|
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Ab dem 1. Oktober 2000 nach einer Leistungsbeurteilung des Klägers und einer darauf beruhenden Leistungszulage der Gehaltsordnung von 13 % des Grundgehalts:
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|
Grundgehalt:
|
|
|
Differenzzulage:
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Leistungszulage
:
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|
Bruttogehalt insgesamt:
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| |
Seit dem 1. September 2001 nach Gewährung einer freiwilligen Zulage:
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Grundgehalt:
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|
|
Differenzzulage:
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|
|
Leistungszulage:
|
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|
freiwillige, anrechenbare Zulage 2001:
|
|
|
Bruttogehalt insgesamt:
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Ab dem 1. Januar 2002 nach einer weiteren Leistungsbeurteilung des Klägers, die in eine Leistungszulage von 17,2 % des Grundgehalts nach der Gesamtbetriebsvereinbarung mündete:
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Grundgehalt:
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2.732,02 EUR (= 5.343,37 DM)
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|
Differenzzulage:
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80,57 EUR (= 157,59 DM)
|
|
Leistungszulage:
|
469,91 EUR (= 17,2 % des Grundgehalts)
|
|
freiwillige, anrechenbare Zulage 2001:
|
70,00 EUR (= 130,00 DM, aufgerundet von 66,47 EUR)
|
|
Bruttogehalt insgesamt:
|
3.352,50 EUR
|
|
| |
Seit dem 1. März 2002 nach einer unter Freiwilligkeitsvorbehalt vollzogenen Umgruppierung des Klägers von Vergütungsgruppe T 4 b in T 5 b (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 15. April 2002, Blatt 115 der Vorakten) und einer weiteren Leistungsbeurteilung, die ab dem 1. März 2002 eine Leistungszulage von 15 % des Grundgehalts zur Folge hatte:
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|
Grundgehalt:
|
3.367,83 EUR
|
|
Differenzzulage:
|
80,57 EUR
|
|
Leistungszulage:
|
505,17 EUR (15 % des Grundgehalts)
|
|
freiwillige, anrechenbare Zulage 2001:
|
85,00 EUR
|
|
Bruttogehalt insgesamt:
|
4.038,56 EUR
|
|
| |
Ab dem 1. April 2003 nach einer Gehaltserhöhung durch eine weitere freiwillige Zulage von 65,00 EUR (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2003, Blatt 114 der erstinstanzlichen Akten):
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|
|
Grundgehalt:
|
|
|
Differenzzulage:
|
|
|
Leistungszulage:
|
|
|
freiwillige, anrechenbare Zulage 2001:
|
|
|
freiwillige, anrechenbare Zulage 2003:
|
|
|
Bruttogehalt insgesamt:
|
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|
| |
Der Kläger hat die Ansicht geäußert, er habe auf der Grundlage der Tarifsteigerungen des BAT Anspruch auf weitere Vergütungsbeträge. Ab dem 1. September 2001 stehe ihm eine Gehaltserhöhung von 2,4 % zu. Eine weitere Entgeltsteigerung von 2,4 % und eine Einmalzahlung von 185,00 EUR könne er seit dem 1. April 2003 verlangen. Im November 2003 trete eine Einmalzahlung von 50,00 EUR hinzu. Ab dem 1. Januar 2004 schließlich habe sich sein Gehalt um ein weiteres Prozent erhöht. Die von der Beklagten zur Gehaltsanpassung geleisteten freiwilligen Zulagen lasse er sich auf seine Forderungen anrechnen. Darüber hinaus sei er seit dem 1. Oktober 2003 in Vergütungsgruppe 5 c der Gehaltsordnung eingruppiert, weil er seitdem die maßgeblichen Eingruppierungsvoraussetzungen erfülle.
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|
| |
Rechtsgrundlage seiner Ansprüche sei Ziffer 6 der Gehaltsordnung, die Vergütungsanpassungen an die Tarifverträge für Angestellte des öffentlichen Dienstes binde. Die individuelle und konstitutive Verweisung des Arbeitsvertrags auf das Gelbe Buch sei günstiger als die Regelungen der Firmentarifverträge. Die Gehaltsordnung der Gesamtbetriebsvereinbarung gelte daher im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien über das In-Kraft-Treten der Tarifverträge am 1. Januar 2001 hinaus. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung wegen der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei. Für die einzelnen Monate errechneten sich die folgenden rückständigen Vergütungsbeträge:
|
|
|
|
|
|
Grundgehalt
nach der
Gehaltsordnung,
Stand
1. August 2000,
Vergütungs-
gruppe T 4 b
|
Vergütungs-
erhöhung
gemäß BAT
von 2,4 %
ab dem
1. September 2001
|
Leistungszulage
auf der Basis
des
Grundgehalts
von 13 %
|
Vergütungs-
erhöhungs-
betrag
Leistungszulage
von 2,4 %
|
Freiwillige
Zulage
von
|
Differenz
in Euro
|
|
5.343,37 DM |
128,24 DM |
694,64 DM |
16,67 DM |
130,00 DM |
7,62 |
|
5.343,37 DM |
128,24 DM |
694,64 DM |
16,67 DM |
130,00 DM |
7,62 |
|
5.343,37 DM |
128,24 DM |
694,64 DM |
16,67 DM |
130,00 DM |
7,62 |
|
5.343,37 DM |
128,24 DM |
694,64 DM |
16,67 DM |
130,00 DM |
7,62 |
|
|
|
17,2 %
ab dem
1. Januar 2002
|
|
|
|
|
5.343,37 DM |
128,24 DM |
919,06 DM |
22,06 DM |
130,00 DM |
10,38 |
|
5.343,37 DM |
128,24 DM |
919,06 DM |
22,06 DM |
130,00 DM |
10,38 |
| Im Folgenden: |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
|
| Monat |
Grundgehalt
nach der
Gehaltsordnung,
Stand
1. August 2000
Vergütungs-
gruppe T 5 b
|
Vergütungs-
erhöhung
gemäß BAT '
von 2,4 %
ab dem
1. September 2001
|
Leistungszulage
auf der Basis
des
Grundgehalts
von 15 %
ab dem
1. März 2002
|
Vergütungs-
erhöhungs-
betrag
Leistungszulage
von
|
Freiwillige
Zulage von
|
Differenz
in Euro
|
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
3.367,82 |
80,83 |
505,17 |
12,12 |
85,00 |
7,95 |
|
|
|
|
| Einmalzahlung |
April 2003 von |
185,00
|
| Monat |
Grundgehalt
nach der
Gehaltsordnung,
Stand
1. August 2000
|
Vergütungs-
erhöhung
gemäß BAT
von 2,4 %
ab dem
1. September 2001
zzgl. 2,4 %
ab dem
1. April 2003
|
Leistungszulage
auf der Basis
des Grundgehalts
von
|
Vergütungs-
erhöhungs-
betrag
Leistungszulage von
|
Freiwillige
Zulage von
|
Differenz
in Euro
|
|
3.367,82 |
163,60 |
505,17 |
24,54 |
150,00 |
38,14 |
|
3.367,82 |
163,60 |
505,17 |
24,54 |
150,00 |
38,14 |
|
3.367,82 |
163,60 |
505,17 |
24,54 |
150,00 |
38,14 |
|
3.367,82 |
163,60 |
505,17 |
24,54 |
150,00 |
38,14 |
|
3.367,82 |
163,60 |
505,17 |
24,54 |
150,00 |
38,14 |
|
3.367,82 |
163,60 |
505,17 |
24,54 |
150,00 |
38,14 |
|
|
|
|
|
|
Vergütungs-
gruppe
T 5 c
ab dem
1. Oktober 2003
|
|
|
|
|
|
|
|
Grund-
gehalt
Vergü-
tungs-
gruppe
T 5 c
|
Differenz
zu
Vergü-
tungs-
gruppe
T 5 b
|
|
| |
|
|
|
|
248,87 |
175,68 |
505,17 |
|
150,00 |
338,24 |
|
|
|
| |
November
2003 von
|
50,00 |
|
|
248,87 |
175,68 |
505,17 |
|
150,00 |
338,24 |
|
|
248,87 |
175,68
Vergütungs-
erhöhung
gemäß BAT
von
2,4 %
ab dem
1. September 2001
zzgl.
2,4 %
ab dem
1. April 2003
zzgl.
1 %
ab dem
1. Januar 2004
|
505,17 |
|
150,00 |
338,24 |
|
|
248,87 |
213,60 |
505,17 |
|
150,00 |
381,84 |
|
|
248,87 |
213,60 |
505,17 |
|
150,00 |
381,84 |
|
|
248,87 |
213,60 |
505,17 |
|
150,00 |
381,84 |
|
|
248,87 |
213,60 |
505,17 |
|
150,00 |
381,84 |
|
| |
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:
|
|
| |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.160,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
|
|
|
7,62 EUR seit dem 1. Oktober 2001,
7,62 EUR seit dem 1. November 2001,
7,62 EUR seit dem 1. Dezember 2001,
7,62 EUR seit dem 1. Januar 2002,
10,38 EUR seit dem 1. Februar 2002,
10,38 EUR seit dem 1. März 2002,
7,95 EUR seit dem 1. April 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Mai 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Juni 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Juli 2002,
7,95 EUR seit dem 1. August 2002,
7,95 EUR seit dem 1. September 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Oktober 2002,
7,95 EUR seit dem 1. November 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Dezember 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Januar 2003,
7,95 EUR seit dem 1. Februar 2003,
7,95 EUR seit dem 1. März 2003,
7,95 EUR seit dem 1. April 2003,
223,14 EUR seit dem 1. Mai 2003,
38,14 EUR seit dem 1. Juni 2003,
38,14 EUR seit dem 1. Juli 2003,
38,14 EUR seit dem 1. August 2003,
38,14 EUR seit dem 1. September 2003,
38,14 EUR seit dem 1. Oktober 2003,
338,23 EUR seit dem 1. November 2003
388,23 EUR seit dem 1. Dezember 2003,
338,23 EUR seit dem 1. Januar 2004,
381,85 EUR seit dem 1. Februar 2004,
381,85 EUR seit dem 1. März 2004,
381,85 EUR seit dem 1. April 2004 und
381,85 EUR seit dem 1. Mai 2004
zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Gehaltsordnung des Gelben Buchs sei als Gesamtbetriebsvereinbarung durch die Firmentarifverträge abgelöst und wegen § 77 Abs. 3 BetrVG mit In-Kraft-Treten der Tarifverträge am 1. Januar 2001 unwirksam geworden. Auf den Tarifvertrag für Altbeschäftigte könne sich der Kläger nicht berufen, weil er weder Gewerkschaftsmitglied sei noch dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfalle und auch keine Analogie in Betracht komme. Der Tarifvertrag für Altbeschäftigte solle ausschließlich die Vereinsbesoldung des T. B. e. V. bewahren
(vgl. dazu detailliert Ziffer 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 1. Oktober 2003, Blatt 66 ff. der Vorakten)
.
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Die vorformulierte Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf die während ihrer Geltungsdauer unmittelbar und zwingend wirkende Gesamtbetriebsvereinbarung habe lediglich deklaratorischen Charakter. Durch den Wegfall der zwingenden Wirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung mit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge entstehe auch kein vergütungsrechtliches „Vakuum“. Selbst wenn angenommen werde, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nachwirke, sei ab dem 1. Januar 2001 das Entgelt des Vergütungsrahmen- und des Vergütungstarifvertrags die übliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB. Ein individualrechtlicher Anspruch auf Dynamisierung der Vergütung ergebe sich wegen ihres freiwilligen, anrechenbaren und jederzeit widerruflichen Charakters auch nicht aus den nach In-Kraft-Treten der Tarifverträge geleisteten Differenzzulagen, zumal die lineare Erhöhung der Vergütungssystematik des Gelben Buchs nicht völlig deckungsgleich anhand der Gehälter des öffentlichen Dienstes nachvollzogen worden sei.
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Mit Urteil vom 2. März 2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Urteilsstreitwert auf 3.160,52 EUR festgesetzt. Der Kläger könne seine Forderungen nicht auf die Gehaltsordnung des Gelben Buchs stützen, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung seit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge am 1. Januar 2001 gegen das Regelungsverbot des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße. Eine Öffnungsklausel enthielten die Tarifverträge nicht. Der Kläger habe auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass er dem Tarifvertrag für Altbeschäftigte unterfalle.
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Das Gelbe Buch sei ferner nicht im Wege der Umdeutung aufgrund einer betrieblichen Übung oder Gesamtzusage weiter anwendbar. Hierfür fehle der nötige besondere rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille der Beklagten. Vielmehr habe sie während der Geltungsdauer der Gesamtbetriebsvereinbarung nur ihre kollektivrechtlichen Pflichten erfüllen wollen. Soweit sie danach noch an den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung orientierte Leistungen erbracht habe, sei dies lediglich unter Freiwilligkeitsvorbehalt geschehen. Auch der Arbeitsvertrag enthalte keine konstitutive Verweisung auf die Gehaltsordnung des Gelben Buchs. Im Zweifel seien solche Bezugnahmen nur deklaratorische Hinweise auf gesetzliche, tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelungen. Die ausdrückliche Bezifferung der zu zahlenden Vergütung habe sich erkennbar darauf beschränkt, die Gehaltsordnung anzuwenden. Die erhobenen Ansprüche folgten schließlich nicht aus § 612 BGB. Der Kläger selbst bezweifle nicht, dass die seit dem 1. Januar 2001 bezahlte Vergütung der Üblichkeit entsprochen habe. Einen Anspruch auf künftige Entgelterhöhung nach diesem Zeitpunkt verleihe § 612 BGB nicht.
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Mit seiner am 29. Juni 2005 eingegangenen und am 1. August 2005 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die ihm am 1. Juni 2005 zugestellte arbeitsgerichtliche Entscheidung.
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Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte trotz der Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung seit dem 1. Januar 2001 eine Leistung habe erbringen wollen. Obwohl das erstinstanzliche Gericht alle denkbaren Anspruchsgrundlagen geprüft und verneint habe, lasse es die Rechtsgrundlage der Vergütung seit In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge offen. Die aus Sicht des Klägers durch das Arbeitsgericht angenommene Tarifbindung missachte seine grundrechtlich geschützte negative Koalitionsfreiheit. In Wirklichkeit sei die einzelvertragliche Verweisung auf das Gelbe Buch als gegenüber den Firmentarifverträgen günstigere, konstitutive und volldynamische Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes zu verstehen, weil die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht tarifgebunden gewesen sei. Eine solche Bezugnahme könne nicht in eine Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag umgedeutet werden, an den der Arbeitgeber später gebunden sei.
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Im Hinblick auf die rückwirkend zum 1. Oktober 2003 vollzogene Höhergruppierung in Vergütungsgruppe T 5 c beantragt der Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch:
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2005, Az. 8 Ca 350/03, wird abgeändert.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.087,12 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
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7,62 EUR seit dem 1. Oktober 2001,
7,62 EUR seit dem 1. November 2001,
7,62 EUR seit dem 1. Dezember 2001,
7,62 EUR seit dem 1. Januar 2002,
10,38 EUR seit dem 1. Februar 2002,
10,38 EUR seit dem 1. März 2002,
7,95 EUR seit dem 1. April 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Mai 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Juni 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Juli 2002,
7,95 EUR seit dem 1. August 2002,
7,95 EUR seit dem 1. September 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Oktober 2002,
7,95 EUR seit dem 1. November 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Dezember 2002,
7,95 EUR seit dem 1. Januar 2003,
7,95 EUR seit dem 1. Februar 2003,
7,95 EUR seit dem 1. März 2003,
7,95 EUR seit dem 1. April 2003,
223,14 EUR seit dem 1. Mai 2003,
38,14 EUR seit dem 1. Juni 2003,
38,14 EUR seit dem 1. Juli 2003,
38,14 EUR seit dem 1. August 2003,
38,14 EUR seit dem 1. September 2003,
38,14 EUR seit dem 1. Oktober 2003,
92,03 EUR seit dem 1. November 2003,
42,03 EUR seit dem 1. Dezember 2003,
42,03 EUR seit dem 1. Januar 2004,
85,65 EUR seit dem 1. Februar 2004,
85,65 EUR seit dem 1. März 2004,
85,65 EUR seit dem 1. April 2004 und
85,65 EUR seit dem 1. Mai 2004
zu bezahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil der Kläger den Streitgegenstand durch die Addition einzelner Ansprüche während eines längeren Zeitraums künstlich erhöht habe, zumal ein Großteil seiner Ansprüche durch Erfüllung erloschen sei. In Wahrheit sei der Kläger nur mit einer monatlichen Gehaltsdifferenz von 42,03 EUR beschwert. Die Berufungssumme des § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG sei deswegen nicht erreicht
(vgl. zu diesem Ansatz näher Ziffer I der Berufungserwiderung vom 7. September 2005, Blatt 33 f. der Berufungsakte)
.
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Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte vertieft insoweit ihre erstinstanzlich entwickelten Argumentationslinien
(dazu detailliert Ziffer II 2 der Berufungsbeantwortung vom 7. September 2005, Blatt 39 ff. der Akte zweiter Instanz)
: Der Kläger könne weder auf kollektiver noch auf individueller Grundlage Leistungen aus der durch die Firmentarifverträge verdrängten Gesamtbetriebsvereinbarung beanspruchen.
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Die Beklagte ergänzt ihre rechtliche Einschätzung mit der Überlegung, es könne auf sich beruhen, ob die Gehaltsordnung des Gelben Buchs bereits bei ihrer Schaffung am 12. Februar 1997 unwirksam gewesen sei. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in seinem die T. I. GmbH betreffenden Beschluss vom 22. März 2005 -1 ABR 64/03 -entschieden, dass die Sperrwirkung der §§ 4 bis 7 des Manteltarifvertrags (Bund) nicht nur die tarifgebundenen, sondern auch die nicht tarifgebundenen Unternehmen im räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereich dieses Verbandstarifvertrags erfasse. Jedenfalls hätten die Gesamtbetriebspartner des Gelben Buchs bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung am 12. Februar 1997 nicht bewusst gegen den Tarifvorrang verstoßen und damit auf Arbeitgeberseite eine Gesamtzusage geschaffen. Dass ihnen die -mögliche -Tarifsperre nicht bewusst gewesen sei, zeige sich unter anderem daran, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter nach In-Kraft-Treten der Firmentarifverträge am 1. Januar 2001 sofort darüber informiert habe, dass die Gehaltsordnung des Gelben Buchs nicht mehr anwendbar sei.
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Soweit der Kläger rüge, dass das Arbeitsgericht die Rechtsgrundlage seiner Vergütungsansprüche seit dem 1. Januar 2001 nicht genannt habe, habe hierzu wegen der ausschließlich zu überprüfenden Voraussetzungen der klageweise verfolgten Ansprüche kein Anlass bestanden. Die Antwort liege jedoch auf der Hand: Rechtliche Grundlage der Entgeltansprüche des Klägers seit der tariflichen Verdrängung der Gesamtbetriebsvereinbarung sei die freiwillige Fortentwicklung des Gehalts durch die Beklagte.
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Ergänzend verweist die Kammer auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, ihre Anlagen, die Sitzungsniederschriften und den sorgfältigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
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