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| | Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Eintritt einer auflösenden Bedingung im Hinblick auf den Bezug einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente durch die Klägerin zum 11. Juli 2013 geendet hat oder nicht. |
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| | Hinsichtlich des unstreitigen und des erstinstanzlich streitigen Vorbringens der Parteien wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den ausführlichen, zutreffenden und nicht gem. § 320 Abs. 1 ZPO angegriffenen Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 16. April 2014 (Seiten 2 bis 4, Bl. 215 bis 217 der Akten-ArbG) verwiesen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat den von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag, |
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| | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht zum 11. Juli 2013 beendet wurde, |
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| | vollumfänglich abgewiesen und ist insoweit dem Klagabweisungsantrag der Beklagten gefolgt. |
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| | Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, maßgebend für die auflösende Bedingung wegen Erwerbsminderung sei nicht arbeitsvertragliche Regelung der Parteien in den allgemeinen Vertragsbedingungen, sondern die tarifvertragliche Regelung im Rahmen der dort geregelten allgemeinen Beschäftigungsbedingungen. Die auflösende Bedingung sei eingetreten, da die Klägerin seit 1. April 2008 unbefristet voll erwerbsgemindert sei und eine entsprechende Feststellung des Rentenversicherungsträgers vorliege. Darauf, ob der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei, komme es nicht an. Auch wenn dieser noch nicht bestandskräftig sein sollte, sei er jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht beseitigt worden und entfalte daher als Verwaltungsakt Tatbestandswirkung für das Gericht. |
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| | Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch bis zu diesem Zeitpunkt den Rentenbescheid lediglich hinsichtlich der Höhe der festgestellten Rente und nicht hinsichtlich der Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsunfähigkeitsrente angegriffen. Im Hinblick auf die Regelung in § 6 KSchG müsse der Arbeitnehmer aber zumindest bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz die ihm obliegenden Maßnahmen ergriffen haben, um den Bescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente zu beseitigen. Zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht müsse sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass der Rentenbescheid über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente beseitigt werde. Allein die Berufung darauf, er wolle sich alle Möglichkeiten offen halten, stelle keinen Grund dar, den Eintritt der auflösenden Bedingung in Frage zu stellen. |
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| | Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch treuwidrig, wenn sie zur Verhinderung des Eintritts der auflösenden Bedingung den Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids allein mit Einwänden verhindere, die die für den Bedingungseintritt maßgeblichen Umstände nicht beträfen und es damit selbst unmöglich mache, dass die Bewilligung der unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente aufgehoben werde. |
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| | Gegen diese der Klägerin am 19. Mai 2014 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 224 der Akten-ArbG) zugestellte Entscheidung richtet sich ihre am 18. Juni 2014 mit Schriftsatz einer Verbandsvertreterin beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Telekopie und am 23. Juni 2014 im Original eingegangene Berufung (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 3 der Akten), die sie mit am 21. August 2014 per Telekopie und am 25. August 2014 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz einer Verbandsvertreterin (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 13 und 20 der Akten) begründet hat. Zuvor hatte das Gericht in seiner Verfügung vom 2. Juli 2014 (Bl. 12 der Akten) der Klägerin auf ihren Antrag hin, der mit Schriftsatz einer Verbandsvertreterin per Telekopie am 2. Juli 2014 und im Original am 3. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht einging (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 10 und 11 der Akten), die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 21. August 2014 verlängert. |
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| Die Klägerin trägt nunmehr vor, die Tatbestandswirkung des Rentenbescheids als Verwaltungsakt sei für das Gericht nicht bindend. Wirkung entfalte der Verwaltungsakt zunächst nur im Verhältnis von Behörde zu Empfänger. Tatbestandwirkung des dem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Sachverhalts für Behörden und Hoheitsträger könne nur bei schon bestandskräftigen Verwaltungsakten eintreten. Nur bei einem nicht mit einem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakt sei davon auszugehen, dass dessen Adressat die darin enthaltene Tatsachengrundlage auch als richtig ansehe. Deshalb gäbe es auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei einem Verwaltungsakt. |
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| | Darüber hinaus komme es nicht darauf an, mit welchen Gründen sie den Rentenbescheid angegriffenen habe. Es gäbe nur einen einheitlichen Widerspruch gegen einen einheitlichen Verwaltungsakt. Die Tatsache, dass sie sich in ihrer Widerspruchsbegründung gegen den Rentenbescheid nur gegen einen falschen Versicherungsverlauf, also gegen die Rentenhöhe wehre, sage keinesfalls aus, dass der Bescheid an sich, also auch hinsichtlich der Bewilligung, auf jeden Fall bestehen bleiben werde. Die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente sei für sie als Arbeitnehmerin eine komplexe Entscheidung, die von vielerlei Faktoren abhänge und von fundamentaler Bedeutung für sie sei. Nicht selten bedinge sie die endgültige Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle und damit der wichtigsten Quelle der eigenen finanziellen Absicherung. Hierbei sei die Frage der Rentenhöhe für den Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Nicht selten führe eine zu geringe Rentenhöhe letztendlich dazu, dass ein Arbeitnehmer sich gegen die Inanspruchnahme der Rente entscheide. Daher sei es denkbar, dass ein Arbeitnehmer seinen Rentenbezug noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren zurücknehme, wenn sich dort herausstelle, dass der von der Rentenversicherung zu Grunde gelegte Versicherungslauf korrekt und die zu gewährende Rente für ihn zu gering sei. Sie habe, sollte sich die Rentenhöhe wie im letzten Bescheid festgesetzt als tatsächlich so gering erweisen, noch immer ein Interesse und auch die Möglichkeit, ihren Antrag auf Erhalt von Erwerbsminderungsrente zurückzunehmen und an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Dass sie eine Besserung ihrer gesundheitliche Situation für möglich halte, habe sie bereits in ihrem Schreiben an die Rentenversicherung vom 24. Juni 2009 erklärt. Sie habe auch ein legitimes Interesse daran, sich durch Aufrechterhaltung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen den Rentenbescheid bis zur Klärung der korrekten Rentenhöhe die Möglichkeit dessen Beseitigung offen zu halten. Sie können dies insbesondere auch in der Absicht tun, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids enden lassen zu wollen, solange die Höhe ihrer Rente nicht geklärt und damit auch nicht klar sei, ob diese für ihren Lebensunterhalt ausreiche. |
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| | Im Übrigen sei ihr erhobener Widerspruch eine Maßnahme zur Beseitigung des Bescheids. Sie habe auch zu Protokoll des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 erklärt, ein sozialgerichtliches Verfahren angestrengt zu haben, um die Bestandskraft des Rentenbescheids nicht eintreten zu lassen und um sich alle Möglichkeiten offen zu halten. Eine weitergehende Bekundung eines Beseitigungswillens verlange das Gesetz von ihr nicht. |
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| | Im Hinblick auf ihre Motivation verhalte sie sich auch nicht treuwidrig, wenn sie die Bestandskraft des Rentenbescheids durch ihren Widerspruch hindere und somit die ihr Arbeitsverhältnis auflösende Bedingung nicht eintreten könne. |
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| | unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014, Az: 1 Ca 4638/13, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht zum 11.07.2013 beendet worden sei. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie trägt noch vor, die Klägerin habe bis heute keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Bescheid vom 19. Mai 2010, mit dem ihr eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei, nicht bestandskräftig geworden sei. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie sich zudem bis zum heutigen Tag gegen diesen Bescheid nicht mit dem Ziel bzw. der Begründung gewandt, statt einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine befristete Rente zu erhalten. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 213 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht verwiesen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 03. Dezember 2014 erklärte die Klägerin auf Frage des Vorsitzenden, dass das von ihr angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az: S 25 R 346/14 vgl. auch Bl. 181 der Akten-ArbG) gegen den Rentenbescheid derzeit ruhe und sie ihre Klage bisher nicht begründet habe. |
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