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| | Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. |
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| | A. Zulässigkeit der Berufung |
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| | 1. Die Berufung der Beklagten bezüglich der Streitgegenstände ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und nach noch innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bei Gericht formgerecht eingegangenem Fristverlängerungsantrag im Rahmen der daraufhin gemäß gerichtlicher Verfügung verlängerten Frist mit Schriftsatz eines Rechtsanwalts begründet worden. Die Berufung der Beklagten setzt sich insbesondere auch mit den Argumenten auseinander, mit denen das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung begründet hat. Soweit die Beklagte zu den vom Arbeitsgericht beschiedenen Zahlungsanträgen des Klägers keine Ausführungen gemacht hat, ist die Berufung ebenfalls zulässig. Zwar setzt die Beklagte sich mit den Begründungen des Arbeitsgerichts nicht ausdrücklich auseinander. Hingegen begründet das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche allein damit, dass sie durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet seien. Die vom Kläger gestellten Zahlungsanträge, die in seinem wohlverstandenen Interesse als Hilfsanträge für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage auszulegen sind (vgl. hierzu BAG 21. November 2013 2 AZR 474/12 - juris Rn. 17 und vom 13. August 2014 2 AZR 871/12 juris Rn. 3 und 4), sind zuvorderst abhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien und danach von der Unwirksamkeit der Kündigung. Weitere Einwände hatte die Beklagte gegen die vom Kläger zuletzt zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträge bereits erstinstanzlich nicht erhoben. Im Hinblick darauf bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung der Berufung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts. |
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| | 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. |
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| | B. Begründetheit der Berufung |
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| | Die zulässige Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Ebenso sind seine Zahlungsklagen zulässig und begründet. Im Hinblick darauf ist die Berufung der Beklagten unbegründet. |
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| | I. Zulässigkeit der Klaganträge |
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| | 1. Der Streitgegenstand der Feststellungsklagen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist hinreichend bestimmt. Der Kläger greift mit seinen Feststellungsklagen eine konkrete Kündigungserklärung der Beklagten an (außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.10.2017) und formuliert seine Klaganträge wie gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG für jede Art von Kündigung vorgesehen. |
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| | 2. Auch die Streitgegenstände der Vergütungsklage und der Klage auf Verzugspauschale sind im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jeweils hinreichend bestimmt. Aus der Klagebegründung und den vom Kläger mitgeteilten Zeiträumen ist ersichtlich, für welche konkreten Monate er welche konkreten (Differenz) Ansprüche geltend macht und auf welche konkrete Lebenssachverhalte er diese stützt. |
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| | II. Begründetheit der Kündigungsschutzklagen |
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| | 1. Der Kläger hat innerhalb der von ihm gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG für jede Art von Kündigung zu beachtenden Frist von drei Wochen gegen die streitgegenständliche Kündigung Klage erhoben, nachdem er das Kündigungsschreiben der Beklagten frühestens am 04.10.2017 erhalten hat, seine Klage gegen diese Kündigung beim Arbeitsgericht Karlsruhe am 19.10.2017 einging (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 1 d. Akten-ArbG) und diese Klage der Beklagten auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden konnte. |
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| | 2. Das Arbeitsgericht hat, unter Mitteilung und Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, die streitgegenständliche außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten zu Recht für rechtsunwirksam erachtet. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen in bloß anderen Worten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des Arbeitsgerichts unter I.3 und II.1 bis 4 der Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils (Seiten 5 unten bis 8 dieses Urteils; Bl. 85-88 d. Akten-ArbG) Bezug genommen. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an. Ob die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit der Befristungen zutreffend sind (vgl. hierzu BAG 4. Mai 2011 7 AZR 252/10) kann deshalb dahingestellt bleiben. |
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| | 3. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe der Beklagten ist dem noch Folgendes hinzuzufügen: |
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| | a) Richtig ist zwar, dass der Kläger am 02.10.2017 unentschuldigt seine Arbeitsleistung für die Beklagte nicht erbracht hat, damit seiner Hauptpflicht gemäß § 611 Abs. 1 1. Alt. BGB im Arbeitsverhältnis nicht nachgekommen ist und ein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (BAG 15. März 2001 – 2 AZR 177/00 – juris Rn. 15 mwN.). Ein unentschuldigtes und nicht gerechtfertigtes Fehlen des Klägers am 02.10.2017 liegt auch nahe, nachdem der Kläger nicht konkret vorträgt, dass er der Beklagten mitgeteilt hat, ab wann im Oktober 2017 er für welchen konkreten Zeitraum Urlaub nehmen wollte, nachdem ihm sein ursprünglicher Urlaubswunsch, über die tatsächlichen Urlaubstage 04. und 05.09.2017 hinaus im weiteren September 2017, wegen hohem Arbeitsanfall durch die Beklagte verweigert worden war. Auf das, was der Kläger dachte, wann er im Oktober 2017 Urlaub nehmen will (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 09.01.2018 Seite 20 dritter Absatz, Bl. 34 d. Akten-ArbG) kommt es insoweit nicht an. Vielmehr kommt es darauf an, für welchen konkreten Zeitraum im Oktober 2017 der Kläger bei der Beklagten Urlaub beantragt hat. Insoweit ist es auch nicht erheblich, wenn die Beklagte den Kläger bereits am Freitag der Vorwoche einen schönen Feiertag (03.10.2017) wünschte, der erst in der darauffolgenden Woche am Dienstag lag. Die Frage, ob tatsächlich von einem unentschuldigten Fehlen des Klägers am 02.10.2017 ausgegangen werden kann oder ob der Kläger entschuldbar davon ausgehen durfte, am 02.10.2017 nicht bei der Beklagten zur Arbeit erscheinen zu müssen, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Betreffend die außerordentliche Kündigung wäre es der Beklagten jedenfalls nicht unzumutbar gewesen, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten, nachdem das Fehlen des Klägers nicht dauerhaft oder von einem hartnäckigen Verhalten des Klägers auszugehen war. Auch die ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, nachdem eine einschlägige Abmahnung dem - unterstellten - unentschuldigten Fehlen des Klägers am 02.10.2017 nicht vorausgegangen ist. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, war die ordentliche Kündigung wegen fehlender einschlägiger vorausgehender Abmahnung nicht verhältnismäßig. Beruht die Arbeitsvertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche (und außerordentliche) Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen daher regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 – juris Rn. 16 mwN.). Vorliegend führt das Arbeitsgericht zunächst zu Recht aus, dass die Beklagte, als für die Abmahnung darlegungs- und beweisbelastete Partei, weder die von ihr behauptete Abmahnung vom 04.06.2012 inhaltlich substanziiert dargelegt hat, noch den Zugang dieser Abmahnung beim Kläger nachgewiesen hat. Dasselbe gilt für das Kündigungsschreiben der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 01.03.2017, da dieses Schreiben, unabhängig vom Nachweis des Zugangs beim Kläger, keinen Hinweis auf konkrete Pflichtverletzungen enthält und damit die notwendige Rügefunktion einer Abmahnung nicht erfüllen konnte. Ein Verzicht auf eine einschlägige Abmahnung ist beim vorliegend - unterstellten – Pflichtverstoß des Klägers auch nicht entbehrlich. Der Kläger hat an einem einzigen Tag gefehlt. Er hat seine Arbeitsleistung für einen Tag für die Beklagte nicht erbracht. Weder ist darin ein längerer Zeitraum zu sehen, noch wiegt diese erstmalige Pflichtverletzung so schwer, dass der Kläger davon ausgehen musste, dies mache seiner Arbeitgeberin ein Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses mit ihm unzumutbar. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit des Klägers an diesem Tag für die Beklagte außergewöhnlich wichtig war und so sein Fehlen erkennbar eine Unzumutbarkeit für die Beklagte hätte auslösen können, sind weder offensichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen. Das Fehlen an einem einzigen Tag ist auch (noch) nicht als beharrlich zu werten, nachdem durch keine anderen Tatsachen zum Ausdruck kommt, dass der Kläger auch dann auf seinem Standpunkt verharrt hätte, wenn ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns vor Ausspruch der Kündigung vor Augen geführt worden wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bis zum 02.10.2017 bereits an acht Arbeitstagen im Jahr 2017 unentschuldigt nicht zur Arbeit bei der Beklagten erschienen ist. Die Beklagte, als für die verhaltensbedingte Kündigung darlegungs- und beweispflichtige Partei (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG), ist gehalten, die Tage zu benennen, an denen der Kläger aus ihrer Sicht unentschuldigt im Jahre 2017 gefehlt hat. Es genügt insoweit nicht, zu behaupten, der Kläger habe seinen Urlaubsanspruch 2017 schon aufgebraucht und sei trotzdem in 2017 in Summe schon an mehr Arbeitstagen nicht zur Arbeit erschienen, als ihm Urlaubstage zustünden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, als der Kläger im Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (Az: 1 Ca 384/17) jedenfalls erkennbar nicht nur die Gewährung von Urlaub, sondern auch von Freizeitausgleichsansprüchen gegenüber der Beklagten geltend macht und für beide Streitgegenstände bereits von ihm freigenommene Tage verrechnet. Damit ist völlig unklar, für welche konkreten Tage sein Fehlen in 2017 in der Zeit bis zum 02.10.2017 aus Sicht der Beklagten ein unentschuldigtes Fehlen darstellt, weil ihm von ihr weder Urlaub noch Freizeitausgleich bewilligt worden war. |
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| | b) Auch soweit der Kläger sich beim Anruf bestimmter Kunden diesen gegenüber als „der Dödel vom Dienst“ gemeldet hat, rechtfertigt dies die streitgegenständliche außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung nicht. Insoweit handelte es sich um eine – zugegebenermaßen – flapsige Ausdrucksweise, die zumindest Kunden gegenüber aus Sicht des Gerichts nicht unbedingt angebracht erscheint. Durch diese Meldung ist aber weder ohne Weiteres eine Verächtlichmachung der Beklagten oder gar des Kunden verbunden. Damit kann zwar möglicherweise zum Ausdruck kommen, dass der Kläger insoweit dazu neigt, sein eigenes Befinden den geschäftlichen Interessen der Beklagten überzuordnen. Hingegen kann damit mindestens genauso zum Ausdruck kommen, dass der Kläger selbstkritisch zum Ausdruck bringen will, bei seiner Arbeit für die Beklagte zu gutmütig zu sein oder die Person zu sein, bei der all die Arbeit hängenbleibt, die andere nicht erledigen können oder wollen. Wenn die Beklagte hingegen gegenüber Kunden derartig missverständliche Äußerungen nicht wünscht, hat sie dies dem Kläger gegenüber vor Ausspruch einer Kündigung aus diesem Grunde zum Ausdruck zu bringen und ihm klarzumachen, dass er bei derartig missverständlichen und/oder flapsigen Äußerungen gegenüber Kunden im Wiederholungsfalle sein Arbeitsverhältnis aufs Spiel setzt. Soweit die Beklagte insoweit von geschäftsschädigendem Verhalten des Klägers spricht, kann dem von Seiten des Gerichts aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden, insbesondere nicht, weil aus den Äußerungen des Klägers gerade nicht eindeutig ersichtlich ist, ob er Kritik an der Beklagten oder seiner Person selbst übt oder ob darin (bittere) Ironie liegen soll, die sich auf seine Person oder die der Beklagten bezieht. |
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| | c) Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger gegenüber den zwei Büromitarbeiterinnen der Beklagten mehrfach geäußert haben soll, dass er für den gesetzlichen Mindestlohn „nicht“ oder „nie“ arbeiten würde und dies im Zusammenhang damit, dass diese beiden Mitarbeiterinnen von der Beklagten den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, rechtfertigt dies – ohne vorausgegangene einschlägige Abmahnung - ebenfalls keine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. In derartigen Äußerungen kann man zwar eine von der Beklagten unerwünschte Äußerung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern der Beklagten sehen. Darin liegt jedoch keine Untergrabung der Arbeitsmoral oder gar die Aufforderung gegenüber diesen beiden Mitarbeiterinnen, die Arbeit gegenüber der Beklagten zu verweigern oder einen Bummelstreik durchzuführen. Anders könnte der Fall dann liegen, wenn der Kläger gegenüber den Mitarbeiterinnen etwa geäußert hätte, dass diese für den Mindestlohn für die Beklagte nicht arbeiten sollen. Soweit der Kläger aus Sicht der Beklagten geäußert hat „dafür würde ich nie arbeiten“ kommt hingegen nur zum Ausdruck, dass er selbst für den Mindestlohn bei der Beklagten nicht arbeiten würde. Solange dem – bezogen auf die weitere Tätigkeit der beiden Arbeitnehmerinnen bei der Beklagten – nichts ausdrücklich oder konkludent hinzugefügt worden ist, ist nicht vom Versuch einer Aufforderung zur Arbeitsverweigerung oder gar zu einem Bummelstreik auszugehen. Soweit die Beklagte eine derartige Diskussion unter ihren Arbeitnehmern über die Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Beklagte vermeiden will, hat sie dies gegenüber ihren Arbeitnehmern, so auch dem Kläger gegenüber, ausdrücklich zu erklären oder vertraglich zu vereinbaren. Solange sie dies nicht macht, kann eine Unterhaltung über die Höhe der Entgeltzahlung der Beklagten an ihre Arbeitnehmer nicht als (Neben)Pflichtverletzung bewertet werden. Ob ein derartiges Untersagen oder eine derartige vertragliche Vereinbarung rechtlich überhaupt wirksam wären, kann vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem die Beklagte dies dem Kläger gegenüber nicht zuvor bereits untersagt hatte, auch nicht in Form einer Abmahnung, und aus dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht ersichtlich ist, dass der Kläger hierzu nicht berechtigt gewesen ist. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, was die Beklagte darunter versteht, wenn sie vorträgt, dass diese Aussage des Klägers dazu geführt habe, dass die anderen beiden Mitarbeiterinnen in ihrer Arbeitskraft stark nachgelassen hätten, solange der Kläger sich mit diesen zeitgleich im Büro aufgehalten hat. Irgendwelchen konkreten einlassungsfähigen Tatsachenvortrag hat sie hierzu im Übrigen nicht ansatzweise gehalten. |
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| | d) Soweit die Beklagte als Kündigungsgrund geltend macht, der Kläger habe in nicht unerheblichem Umfang während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten Rechtsdienstleistungen für Dritte erbracht, führt dies ebenfalls nicht zur Wirksamkeit der beiden Kündigungen. Schon das Arbeitsgericht hat in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt, die Beklagte habe ihre Behauptung anhand von Tatsachen nicht näher konkretisiert. Die von der Beklagten vorgelegte E-Mail des Klägers vom 22.05.2017 (Bl. 32 d. Akten-ArbG) beweist auch nur, dass der Kläger auf seinen dienstlichen E-Mail-Account bei der Beklagten eine E-Mail eines Herrn E. über eine E-Mail dessen Rechtsanwalt erhalten hat. Darin ist jedoch – ohne das Vorliegen weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte – keine geschäftliche Tätigkeit des Klägers für Dritte während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten zu sehen. Es handelt sich objektiv um eine bloße Information des Herrn E. gegenüber dem Kläger. Soweit der Kläger diese Benachrichtigung nach eigenem Bekunden während seiner Arbeitszeit geöffnet und gelesen hat, handelt es sich um keine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags der Parteien durch den Kläger, die eine ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung ohne vorausgegangene einschlägige Abmahnung als wirksam beziehungsweise sozial gerechtfertigt erscheinen lässt. |
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| | e) Soweit die Beklagte zweitinstanzlich erstmals vermeintliche Fehler des Klägers bei der von ihm erbrachten Arbeitsleistung zur Begründung ihrer Kündigung einführt, rechtfertigen diese behaupteten Fehlleistungen des Klägers die streitgegenständlichen Kündigungen nicht. Unterstellt man die von der Beklagten unter Ziff. 4. ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 06.04.2018 (Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 64 d. Akten) vorgetragenen Umstände als zutreffend und lässt die konkreten Einwände des Klägers dagegen außer Betracht, führen auch diese – unterstellten – fehlerhaften Arbeitsleistungen des Klägers ohne vorausgehende einschlägige Abmahnung nicht zur Wirksamkeit der Kündigungen. Es hätte gegenüber dem Kläger zunächst klar mitgeteilt werden müssen, was man von ihm fordert, beziehungsweise wie er einen Vorgang hätte richtig bearbeiten müssen und darüber hinaus hätte es des Hinweises bedurft, dass er im Falle einer weiteren fehlerhaften Arbeitsleistung und Nichterfüllung der an ihn gestellten Aufgaben, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen hat. Soweit die Beklagte hierzu bei einem behaupteten Pflichtverstoß ausführt, dass sie den Kläger stets angewiesen habe, sämtliche Rechnungen zeitnah zu stellen und ihn auch immer wieder mündlich abgemahnt habe, wenn er mit Rechnungsstellungen in Verzug geraten sei - was der Kläger ausdrücklich bestreitet - ist insoweit weder Zeit, Ort noch konkreter Anlass vorgetragen, an dem dies geschehen sein soll. Eine Vernehmung der als Zeugin hierzu benannten Frau Sch. hätte einen reinen Ausforschungsbeweis dargestellt. |
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| | f) Auch soweit die Beklagte im Rahmen der Berufung vorträgt, der Kläger habe sich als juristisch weit Überlegener häufig und hartnäckig ihren, der Beklagten, konkreten und dezidierten Anweisungen widersetzt, sind dazu konkrete Sachverhalte weder in zeitlicher, räumlicher noch inhaltlicher Hinsicht ansatzweise vorgetragen. Eine Vernehmung der Beklagten hierzu als Partei, sofern überhaupt die Voraussetzungen der Vernehmung der Beklagten als Partei vorlägen (vgl. §§ 447, 448 ZPO), hätte auch insoweit einen reinen Ausforschungsbeweis dargestellt. |
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| | g) Auch die Gesamtheit der – teilweise unterstellten – Pflichtverletzungen des Klägers führen nicht zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Auch in der Gesamtschau der behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers wiegen diese in ihrer Gesamtheit nicht so schwer, dass jedenfalls ohne eine entsprechende vorherige einschlägige Abmahnung ein wichtiger Grund oder diese soziale Rechtfertigung der Kündigung anzunehmen wäre. Beide Kündigungen sind auch insoweit als unverhältnismäßig zu betrachten. |
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| | 4. Zahlungsanspruch des Klägers |
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| | Insoweit ist, nachdem die Beklagte sich in der Berufung gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht mit (weiteren) Argumenten wendet, den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nichts hinzuzufügen. Klarstellend hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Zinszahlungsverpflichtung der Beklagten im Rahmen der in Ziffer 3 des Urteilstenors des Arbeitsgerichts ausgesprochene Vergütungspflicht für die zu zahlende Vergütung in Höhe von EUR 1.145,73 nur für die Zeit vom 07.11.2017 bis einschließlich 23.11.2017 zu berechnen ist und ab 24.11.2017 lediglich noch aus dem Betrag von EUR 984,53. |
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| | 5. Die vom Kläger geltend gemachte Verzugspauschale im Sinne des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB für seine restlichen Vergütungsansprüche für Oktober 2017 ist ebenfalls begründet. Die 3. Kammer des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in ihrer Entscheidung vom 13.10.2016 (Az: 3 Sa 34/16) zur Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht ausgeführt: |
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| | „b) Die Neuregelung zur Verzugsschadenpauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, die zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts zählt, ist auch im Arbeitsrecht anwendbar, da keine Bereichsausnahme vorliegt (zutreffend Lembke FA 2014, 357, 358; Richter ArbRAktuell 2016, 229, 230; aA ArbG Düsseldorf 12. Mai 2016 - 2 Ca 5416/15 - juris; Diller NZA 2015, 1095, 1096; Palandt/Grüneberg BGB 75. Aufl. § 288 Rn. 15). |
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| | aa) Der deutsche Gesetzgeber hat in Abweichung von der Zahlungsverzugsrichtlinie, die in ihrem Erwägungsgrund acht bestimmt, dass die Richtlinie nicht für Geschäfte mit Verbrauchern gelten „sollte“, den Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB nicht auf Verträge zwischen Unternehmern beschränkt, sondern auch Verbraucher in der Rolle des Gläubigers miterfasst (Korch NJW 2015, 2212, 2213). Die überschießende Umsetzung der Richtlinie begründet der Gesetzgeber (BT-Drucks. 18/1309, Seite 19) damit, es solle vermieden werden, dass Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern sind, gegenüber Nichtverbrauchern schlechter gestellt werden. Das ist europarechtlich zulässig, weil die Richtlinie keine Vollharmonisierung bewirken soll (Korch NJW 2015, 2212, 2213; Richter ArbRAktuell 2016, 229, 230). |
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| | Schon dies spricht im Gegensatz zur Auffassung von Diller, der ausführt, dass sich der Gesetzgeber über die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht „keine besonderen Gedanken gemacht“ habe (NZA 2015, 1095), dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht beabsichtigt hat. Für die Konstellation von Verbrauchern, die einen Entgeltanspruch gegen ein Unternehmen haben, dürften Ansprüche auf Arbeitsentgelt den Hauptanwendungsfall bilden. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber mit der Übererfüllung der Zahlungsverzugsrichtlinie gezielt den Schutz von Arbeitnehmern im Blick hatte (Richter ArbRAktuell 2016, 229, 230). |
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| | bb) Die von Diller (NZA 2015, 1095, 1096) vertretene Auffassung, wonach § 12a ArbGG eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung beinhalte, die in ihrem Anwendungsbereich § 288 Abs. 5 BGB verdränge, ist abzulehnen. Seiner Auffassung nach wäre es systemwidrig, wenn der Arbeitnehmer bei außergerichtlicher Geltendmachung die 40,-- EUR-Pauschale erhielte, aber auf den höheren Kosten bei Einschaltung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf § 12a ArbGG sitzenbliebe. |
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| | Zweck der Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie des der Norm zugrundeliegenden Art. 6 Abs. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie ist die pauschale Entschädigung des Gläubigers für seine internen Beitreibungs- und Mahnkosten (Freitag ZIP 2015, 1805, 1806). Der pauschale Anspruch auf 40,-- EUR entsteht unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden (BT-Drucks. 18/1309, Seiten 11 u. 19). Auch wenn der Arbeitnehmer im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann, soll er gemäß § 288 Abs. 5 BGB im Verzugsfall wenigstens eine geringere (pauschale) Entschädigung erhalten (Richter ArbRAktuell 2016, 229, 231). Deshalb kann nach hiesiger Auffassung keinem Zweifel unterliegen, dass die Regelung des § 12a ArbGG nicht den Geltungsbereich von § 10288 Abs. 5 BGB einschränkt sondern allenfalls umgekehrt (vgl. Richter ArbRAktuell 2016, 229, 231). Eine planwidrige, unbeabsichtigte Gesetzeslücke ist nicht ersichtlich (so aber ArbG Düsseldorf 12. Mai 2016 - 2 Ca 5416/15 - juris). |
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| | cc) Entgegen Diller (NZA 2015, 1095, 1096) muss das Berufungsgericht eine in erster Instanz zuerkannte 40,-- EUR-Pauschale nicht gegebenenfalls wieder aberkennen. Allenfalls könnte eine Anrechnung der Verzugspauschale im Kostenfestsetzungsverfahren erwogen werden (Richter ArbRAktuell 2016, 229, 231). |
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| | dd) Ob die Erstreckung des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsverhältnisse rechtspolitisch verfehlt ist (so Diller NZA 2015, 1095), kann hier dahinstehen, da die Gerichte auch zur Anwendung einer Gesetzesnorm verpflichtet sind, deren rechtspolitische Sinnhaftigkeit zweifelhaft erscheinen mag.“ |
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| | Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an und verzichtet im Hinblick auf die ausführliche und überzeugende Argumentation der 3. Kammer auf die Wiedergabe diese Argumente in bloß anderen Worten. Die übrigen Voraussetzungen liegen vor, nachdem die Beklagte mit der Lohnzahlung (teilweise) in Verzug geraten ist und es im Hinblick auf den im Arbeitsvertrag genannten Zahlungszeitpunkt keiner vorherigen Inverzugsetzung der Beklagten durch den Kläger bedurfte (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 Satz 2 BGB iVm. § 6 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 15.10.2008). |
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| | 1. Nachdem die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat trägt sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres Rechtsmittels in vollem Umfang. |
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| | 2. Die Zulassung der Revision für die Beklagte im Hinblick auf die von ihr zu zahlende Verzugspauschale im Sinne des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und das Urteil nicht von den Entscheidungen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte abweicht. |
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