| | I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 2a. Sätze 1-3 und Satz 5 und 2g. des Bescheides vom 09.04.2019 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
|
| | II. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.04.2019 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). |
|
| | Der Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu Grunde zu legen. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 6.15 - juris Rn. 12). Vorliegend regelt das Genossenschaftsgesetz nichts Abweichendes, so dass der Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. |
|
| | Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 09.04.2019 ist rechtswidrig, weil es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehlt; demgegenüber ist Ziffer 1 Satz 2 rechtmäßig (dazu 1). Die in Ziffer 2b. und 2c. des Bescheides vom 09.04.2019 angeordneten Maßnahmen sind teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft (dazu 2 und 3). Ziffer 2d. des Bescheides ist rechtmäßig (dazu 4). Ziffern 2e. und 2f. des Bescheides sind rechtswidrig (dazu 5). Ziffer 2a. Satz 4 ist teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig (dazu 6). |
|
| | 1) a) Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 09.04.2019 ist rechtswidrig, weil es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. |
|
| |
| | Bei der getroffenen Verfügung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer zumindest durch Auslegung zu ermittelnden gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 - juris Rn. 12; Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 - juris Rn. 3 und Urteile vom 09.05.2001 - 3 C 2.01 - juris Rn. 13, vom 23.02.2011 - 8 C 51.09 - juris Rn. 30 und vom 29.04.2020 - 7 C 29.18 - juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urteil vom 09.01.2007 - 10 S 1386/06 - juris Rn. 31). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Feststellung für den Betroffenen belastend, weil inhaltlich nicht genehm ist (kritisch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 220; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 - juris Rn. 3). |
|
| | Gemäß § 64 Abs. 1 GenG unterliegen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbehörde ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GenG insbesondere befugt, von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen (Nr. 1), von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen (Nr. 2), an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen (Nr. 3), bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen (Nr. 4). Aus der Formulierung „insbesondere“ folgt, dass die Aufzählung in § 64 Abs. 2 Satz 2 GenG nicht abschließend ist und grundsätzlich weitere Maßnahmen möglich sind (BT-Drucks. 16/10067, S. 108; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 64 Rn. 3). |
|
| | Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den feststellenden Tenor in Ziffer 1 des Bescheides existiert damit nicht. Aber auch durch Auslegung lässt sich § 64 GenG keine Rechtsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt entnehmen. |
|
| | Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG ist die Vorschrift auf die Zukunft ausgerichtet, denn es soll sichergestellt werden, dass der Verband (zukünftig) die Aufgaben erfüllt. Dies ergibt sich auch aus der Infinitivkonstruktion „um sicherzustellen“. Die Feststellung einer Pflichtverletzung betrifft demgegenüber die Vergangenheit. Die bloße Feststellung, dass Verstöße vorliegen, ist zudem im vorliegenden Fall keine „Maßnahme“. Denn die vorzunehmenden „Maßnahmen“ werden erst unter Ziffer 2 des Bescheides angeordnet. |
|
| | Auch der Sinn und Zweck des § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG spricht gegen eine Ermächtigungsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt. Ziel ist es, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Ob Verstöße in der Vergangenheit vorliegen, bedarf hierfür keiner ausdrücklichen Feststellung im Tenor. Es reicht aus, diese Verstöße im Rahmen der Begründung für einzelne angeordnete Maßnahmen darzustellen (vgl. zu Vorfragen auch BVerwG, Urteil vom 31.05.2017 - 6 C 10.15 - juris Rn. 42; zu einer vom Wortlaut her vergleichbaren Vorschrift offen lassend: BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 8 C 7.19 - juris Rn. 33). Anders als etwa in Fällen, in denen die Genehmigungsbedürftigkeit fraglich ist und dies durch feststellenden Verwaltungsakt geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 3 C 2.01 - juris Rn. 13), ist vorliegend kein Bedürfnis erkennbar, Pflichtverstöße in der Vergangenheit mit Bestandskraft feststellen zu lassen. |
|
| | Soweit der Beklagte auf § 64 Abs. 1 GenG verweist, so lässt sich dieser Vorschrift auch in Verbindung mit § 64 Abs. 2 GenG ebenfalls keine Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes entnehmen. Das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte „Wesen der Aufsicht“ beinhaltet nicht, dass die Feststellung einer Pflichtverletzung in der Vergangenheit im Tenor eines Bescheides erfolgen muss. |
|
| | Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass die Befugnis zum Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes mit einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 - Rn. 14), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn im zugrundeliegenden Fall ging es um die verbindliche Feststellung von Leitlinien im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes. Das Oberverwaltungsgericht hat die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts maßgeblich damit begründet, dass dieselbe Behörde auch Bußgelder erlassen könnte und ein milderes Mittel möglich sein müsse (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.05.2002 - 13 A 5293/00 - juris Rn. 4 ff.). Das hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 - Rn. 14). Weder handelt es sich vorliegend um die verbindliche Feststellung von Leitlinien, noch kann die Staatsaufsicht nach dem Genossenschaftsgesetz Bußgelder verhängen. Vielmehr sehen die Vorschriften über die genossenschaftliche Staatsaufsicht eine Sanktionierung vergangener Verstöße gerade nicht vor. |
|
| | Im Übrigen dürfte die Feststellung vergangener Pflichtverstöße, so man denn eine taugliche Ermächtigungsgrundlage annimmt, jedenfalls in der Pauschalität der hier vom Beklagten gewählten Formulierung („insbesondere § 11 Abs. 2 Ziff. 3, § 21 Abs. 1, § 21a, § 53, § 57 Abs. 4, § 60 Abs. 1 GenG“) rechtswidrig sein, da sich die dem Kläger im Einzelnen zur Last gelegten Verstöße auch der Begründung des Bescheids nicht zweifelsfrei entnehmen lassen. |
|
| | b) Ziffer 1 Satz 2 des Bescheides ist demgegenüber rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG. Es bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit, weil Ziffer Satz 2 als „Einleitungssatz“ lediglich auf die nachfolgenden einzelnen Anordnungen verweist. Weil einige der Anordnungen rechtmäßig sind (dazu siehe unten), ist auch der Verweis darauf rechtmäßig. |
|
| | 2) Die in Ziffer 2b. des Bescheides vom 09.04.2019 angeordneten Maßnahmen zur Gründungsprüfung sind teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft. |
|
| | a) Ziffer 2b. i. des Bescheides vom 09.04.2019, der im Rahmen der Gründungsprüfung unter anderem eine integrierte Unternehmensplanung fordert, ist rechtswidrig. |
|
| | Rechtsgrundlage ist § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG. Danach kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist die Aufsichtsbehörde dabei nicht auf die in § 64 Abs. 2 Satz 2 GenG genannten Maßnahmen beschränkt. |
|
| | Voraussetzung für ein Einschreiten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG ist dabei grundsätzlich, dass der Prüfungsverband seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat oder ein solcher Pflichtverstoß ernstlich droht (vgl. Beuthien/Schöpflin, GenG, 16. Aufl., § 64 Rn. 6). Auch wenn dies nicht als Tatbestandsvoraussetzung im Wortlaut der Norm genannt ist, folgt aus der mit der Maßnahme einhergehenden Beeinträchtigung der Rechtspositionen des Klägers, dass dies auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen ist. § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG stellt das Ergreifen von Maßnahmen in das Ermessen der Aufsichtsbehörde („kann“) und eröffnet ihr sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen. Durch die Beschränkung der zu ergreifenden Maßnahmen auf das zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung Erforderliche, verleiht die Vorschrift zugleich dem verfassungsrechtlich verankerten und sämtlichen staatlichen Handeln leitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen einfachgesetzlichen Ausdruck. In ihrer hieran auszurichtenden Ermessensentscheidung hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob der Prüfungsverband seine Aufgaben in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt hat oder ein Verstoß gegen die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Aufgaben ernstlich droht. Fehlt es an einer vorausgegangenen Pflichtverletzung und wurde auch kein Anlass für die Maßnahme gesetzt, wird es sich regelmäßig nicht um eine erforderliche Maßnahme handeln und das der Behörde eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt sein, wenn die Erforderlichkeit nicht im Einzelfall gesondert begründet wird. |
|
| | Den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen legt § 114 VwGO fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Zu prüfen ist dabei auch die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13). Das Gericht ist – wie insgesamt bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung – auch hier strikt an die behördliche Begründung gebunden (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 114 Rn. 66). |
|
| | Ausgehend hiervon erweist sich die in Ziffer 2b. i. des Bescheides getroffene Verfügung als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat zwar sein Ermessen grundsätzlich erkannt, denn im Bescheid ist ausgeführt, dass ein Ermessen besteht. |
|
| | Die Ermessensausübung ist jedoch fehlerhaft, weil die angeordnete Maßnahme unverhältnismäßig ist. Entgegen der Annahme des Beklagten, lag bei der Gründung der E. eG keine Pflichtverletzung darin, dass der Kläger keine integrierte Unternehmensplanung angefordert hat. Denn eine solche Anforderung lässt sich für den Zeitpunkt der Gründung der E. eG weder dem Gesetz, noch der maßgeblichen, das Gesetz auslegenden Literatur oder der damals geltenden GdW-Richtlinie entnehmen. |
|
| | Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG ist der Anmeldung der Genossenschaft die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. |
|
| |
| | Die Kommentarliteratur enthält ebenfalls keine Aussage zu den vorzulegenden Unterlagen. Es wird ausgeführt, dass an das Gründungsgutachten des Prüfungsverbands keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden könnten. Entscheidend seien die dem Verband zum Zeitpunkt der Prüfung bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Tatsachen, so z.B. auch die allgemeine Wirtschaftslage oder erkennbare Tendenzen der wirtschaftlichen Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die in der Gründung befindliche Genossenschaft. Eine Fehleinschätzung künftiger Entwicklungen könne dem Verband nicht angelastet werden (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 11 Rn. 10). Der Inhalt der Gründungsprüfung werde vom Gesetz nicht abschließend definiert. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien lediglich im Hinblick darauf zu untersuchen, ob die Genossenschaft aufgrund ihrer Kapitalausstattung finanziell in der Lage ist, ihre satzungsmäßigen Pflichten gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen oder ob wegen einer Unterkapitalisierung der Vorgenossenschaft oder ihrer Mitglieder Gläubiger- und Mitgliederbelange gefährdet sind. Eine reine Zweckmäßigkeitsprüfung sei unzulässig (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 11 Rn. 7). Soweit das B.-Gutachten insolvenzrechtliche Literatur (S. 38 Fußnote 71) als Beleg für die Forderung einer integrierten Unternehmensplanung anführt, so lässt sich das nicht ohne weiteres auf die Gründungsprüfung einer Genossenschaft übertragen. |
|
| | Die Behauptung des Beklagten im Bescheid, dass die Anforderung einer integrierten Unternehmensplanung den branchenspezifischen Leitlinien des GdW aus 2011 entspreche, ist nicht belegt und eine entsprechende Praxis lässt sich der GdW-Richtlinie aus 2011 nicht entnehmen. Die im Jahr der Gründungsprüfung 2012 geltende Richtlinie des GdW enthielt keine Vorgabe, welche Unterlagen bei der Gründungsprüfung vorzulegen waren. Die förderwirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Unternehmens habe der Prüfungsverband nicht zu beurteilen, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Mitglieder- und Gläubigerinteressen dessen künftige Chancen und Risiken im Markt (GdW-Richtlinie, Grundsätze der genossenschaftlichen Pflichtprüfung, 2011, [im Folgenden: GdW-Richtlinie 2011], Ziffer 10.3, S. 45). Entgegen der Klageerwiderung können „Chancen und Risiken am Markt“ auch ohne eine integrierte Unternehmensplanung gewürdigt werden. Der Beklagte ist somit bei seiner Ermessensausübung von einer falschen Einschätzung hinsichtlich der sich aus der GdW-Richtlinie 2011 ergebenden Pflichten ausgegangen. |
|
| | Die deutlich nach Bescheiderlass entstandene GdW-Richtlinie zur Gründungsprüfung aus dem Jahr 2019 gibt an, dass die im Gründungskonzept gemachten Angaben in einer mehrjährigen Wirtschafts- und Finanzplanung umzusetzen sind (GdW-Richtlinie, Die Gründungsprüfung von Genossenschaften, Dezember 2019, S. 19). Nachfolgend wird ausgeführt und erläutert, dass eine Erfolgs- und Liquiditätsplanung und eine Investitions- und Bilanzplanung vorzulegen ist (a.a.O., S. 19 ff.). Selbst wenn man hieraus die Pflicht zur Anforderung einer integrierten Unternehmensplanung ableiten würde, war die Richtlinie im Zeitpunkt der Gründungsprüfung und bei Bescheiderlass allerdings noch nicht existent und somit nicht anwendbar. |
|
| | Soweit der Beklagte die Internetseite des GdW zitiert, so kann dies nicht eine einschlägige Richtlinie des GdW ersetzen. Außerdem stammt der zitierte Artikel der Internetseite vom 14.06.2014, somit deutlich nach Abschluss der Gründungsprüfung der E. eG. |
|
| | Zum Gründungszeitpunkt 2012 ist somit nicht ersichtlich, dass der Kläger eine integrierte Unternehmensplanung auf Grundlage des Gesetzes, der dies auslegenden Literatur oder der GdW-Richtlinie hätte anfordern müssen. Welche Unterlagen erforderlich sind, steht im Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum des Prüfungsverbandes. |
|
| | Soweit der Beklagte im Klageverfahren vorgetragen hat, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, wie sich aus den offenkundigen Widersprüchen von Business Plan, Rentabilitätsberechnung und Satzung ergebe, so dringt er auch damit nicht durch. Nach Änderung der Satzung auf Drängen des Klägers ergaben sich naturgemäß Abweichungen zum ursprünglich eingereichten Business Plan. Auch wenn in der Rentabilitätsberechnung manche (fehlenden) Posten unplausibel sein sollten, verbleibt trotzdem ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum des Klägers, welche Unterlagen er für erforderlich hält. Deshalb war im vorliegenden Einzelfall die Anforderung einer integrierten Unternehmensplanung nicht zwingend erforderlich. |
|
| | Soweit im Bescheid im Übrigen zur Vorlage einer integrierten Unternehmensplanung ausgeführt ist, dass diese dem Kläger zumutbar sei, weil das Ziel des Gründungsgutachtens, Gefahren von Mitgliedern und Gläubigern abzuwenden, als Gefahrenprognose eine entsprechende Unternehmensplanung voraussetze, so kommt es hierauf nicht an. Denn da der Kläger in der Vergangenheit nicht pflichtwidrig gehandelt hat oder sonst einen Anlass für die getroffene Anordnung gesetzt hat, fehlt es bereits an der Erforderlichkeit der Anordnung. |
|
| | b) Ziffer 2b. ii. des Bescheides, in dem die Einholung einer umfassenden Zuverlässigkeitserklärung angeordnet wird, ist rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft. |
|
| | aa) Die Maßnahme ist unverhältnismäßig. Die Maßnahme ist nicht im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kläger seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung und der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, dass der Kläger entgegen der Annahme des Beklagten keine Pflichtverletzung bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Organe der E. eG begangen hat. |
|
| | Der Literatur lassen sich keine konkreten Anforderungen an vorzulegende Unterlagen zur Prüfung der persönlichen Verhältnisse entnehmen. Bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse sind dem Verband enge Grenzen gezogen. Im Allgemeinen wird er nur objektiv feststellbare Tatsachen bewerten können, wie z.B. das Fehlen jeder Ausbildung oder Erfahrung im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit (vgl. Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 11 Rn. 12). Der Prüfverband muss die Umstände, welche die Eignung vor allem der Vorstandsmitglieder in Zweifel ziehen, darlegen. Er muss aber nicht deren Eignung in einem besonderen Verfahren prüfen (Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 11 Rn. 7). Nach der – später entstandenen – GdW-Richtlinie zur Gründungsprüfung sind Führungszeugnisse nur bei begründeten Anhaltspunkten für einzelne Organmitglieder einzuholen, insbesondere wenn eine Internetrecherche Hinweise auf mögliche Straftaten liefert (vgl. GdW-Richtlinie, Die Gründungsprüfung von Genossenschaften, Dezember 2019, S. 15). |
|
| | Soweit der Beklagte erstmals mit der Klageerwiderung vorbringt, dass die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht über die erforderliche fachliche und charakterliche Eignung verfügt hätten, so wird diese Behauptung nicht belegt. Es hat eine Immobilienmaklerin zu den Organmitgliedern gehört, so dass Erfahrung im Immobilienbereich vorhanden war. Weiter waren die vorgesehenen Organmitglieder überwiegend akademisch gebildet und verfügten in zwei Fällen über betriebswirtschaftliche Abschlüsse. Auch das B.-Gutachten kam nicht zu dem Ergebnis, dass es an der fachlichen Qualifikation gefehlt habe (S. 35 ff.). Zwar hat der Kläger vermutlich keine Führungszeugnisse eingeholt, allerdings hat er sich Straffreiheitserklärungen vorlegen lassen. Einen Verstoß hinsichtlich der charakterlichen Eignung nimmt das B.-Gutachten nicht an (S. 35 ff.). Deshalb liegt insoweit keine für die ergriffene Maßnahme anlassgebende Pflichtverletzung vor. |
|
| | bb) Ein Ermessensfehler liegt außerdem in der fehlenden Begründung der Maßnahme. |
|
| | Nach § 39 LVwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Sätze 1-3 LVwVfG). Eine Begründung gemäß § 39 LVwVfG muss (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 4 C 31.13 - juris m.w.N..; zur Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 - juris). Eine Ermessensausübung muss nach Wortlaut oder Inhalt des Bescheides erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - III C 18.77 - juris), ferner die angestellten Erwägungen, die Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1965 - II C 3.63 - juris). Das Wort „soll“ in § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG bedeutet, dass derartige Erwägungen im Regelfall zwingend geboten sind, und zwar umso mehr, je weiter der der Behörde eingeräumte Gestaltungs- und/oder Ermessensspielraum ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.02.2006 - 6 S 1508/04 - juris; zu den Grenzen vgl. VGH München, Beschluss vom 21.03.2017 - 4 ZB 16.2255 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 - juris Rn. 121). |
|
| | Ist eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 318/08 - juris; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9). |
|
| | Vorliegend ist die in Ziffer 2b. ii. des Bescheides angeordnete Maßnahme nicht begründet worden. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Beklagte sein Ermessen insoweit ausgeübt hat. Die allgemeine Begründung zu den angeordneten Maßnahmen (S. 17 ff. des Bescheides) ist hierfür nicht ausreichend, weil dem Beklagten ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist und sich aus den allgemeinen Ausführungen für die hier in Rede stehende angeordnete Maßnahme nichts entnehmen lässt. Die Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich. Denn hinsichtlich der Prüfung der persönlichen Verhältnisse war die Auffassung des Beklagten dem Kläger zuvor weder bekannt noch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar. |
|
| | Der Beklagte hat auch keine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige und ausreichende Ergänzung seiner Erwägungen vorgenommen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist nach der Rechtsprechung materiell-rechtlich zulässig, wenn die nachgeschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, wenn durch die nachgeschobenen Erwägungen der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird und wenn durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 32; Eyermann, VwGO,15. Aufl., § 114 Rn. 89 m.w.N.). Weiter muss eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG genügen: So muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsaktes selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 14). |
|
| | Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In den erstmals in der Klageerwiderung erfolgten Ausführungen des Beklagten zur angeordneten Maßnahme in Ziffer 2b. ii. wird nicht ausgeführt, dass es sich um eine Ergänzung der Ermessenserwägungen handeln soll mit dem Ziel der Änderung des Verwaltungsaktes selbst, somit ist dies nur als prozessuales Verteidigungsvorbringen zu werten. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter ihre Ermessenserwägungen nicht entsprechend ergänzt. |
|
| | Daher erweist sich die angegriffene Maßnahme auch aus diesem Grund als materiell rechtswidrig. |
|
| | c) Ziffer 2b. iii. des Bescheides, die eine kritische Überprüfung der Satzung anhand des Geschäftsmodells und der integrierten Unternehmensplanung anordnet, ist rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt (aa) und überdies ermessensfehlerhaft (bb) ist. |
|
| | aa) Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - juris, vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13 und vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 10). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 27 m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 52). |
|
| | Nach diesen Maßstäben ist die in Ziffer 2b. iii. des Bescheides getroffene Maßnahme zu unbestimmt. Was eine „kritische Überprüfung“ sein soll, wird – auch durch Auslegung – nicht ersichtlich. Weiter ist nicht erkennbar, wie die angeordnete Maßnahme zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Es wird nicht klar, was das Ergebnis bzw. die Rechtsfolge der kritischen Überprüfung sein soll. Nicht zu überprüfen ist durch den Prüfungsverband, ob alle einzelnen Satzungsvorschriften angemessen und zweckmäßig sind (vgl. Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 11 Rn. 7a). Das Registergericht darf die Eintragung der Genossenschaft ferner wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung nach § 11a Abs. 3 GenG nur unter engen Voraussetzungen ablehnen. Eine Ablehnung der Eintragung wegen mangelnder Übereinstimmung von Satzung und Geschäftsmodell ist dabei nicht vorgesehen. Das gilt dann erst recht für den Kläger, so dass eine negative gutachterliche Äußerung wegen einer Nichtübereinstimmung von Satzung und Geschäftsmodell ausscheidet. Welche sonstige Rechtsfolge eintreten soll, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. |
|
| | bb) Weiter ist Ziffer 2b. iii. des Bescheides ermessensfehlerhaft, weil sie im Bescheid entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet wurde. Die Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich. Denn hinsichtlich der kritischen Überprüfung der Satzung war die Auffassung des Beklagten dem Kläger zuvor weder bekannt noch auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar. Es liegt ferner keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Denn im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte nicht deutlich gemacht, dass er seine Ermessenserwägungen ergänzen möchte. |
|
| | d) Ziffer 2b. iv. des Bescheides, die ein verstärktes Hinwirken auf die Einhaltung des § 8 Abs. 2 GenG anordnet, ist rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt (aa) und ermessensfehlerhaft (bb und cc) ist. |
|
| | aa) Die angeordnete Maßnahme ist zu unbestimmt und verstößt gegen § 37 LVwVfG. Was ein „verstärktes Hinwirken“ beinhalten soll, ist nicht ersichtlich. Wie diese Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden könnte, ist ebenfalls offen. Soweit der Beklagte ausführt, dass nur ein Tätigwerden mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefordert werde, so bleibt weiterhin unklar, welche Mittel dies sein sollen. |
|
| | bb) Weiter ist die angeordnete Maßnahme ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig. Denn der Kläger hat seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt. Entgegen der Annahme des Beklagten ist dem Kläger keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und er hat keinen Anlass für die angeordnete Maßnahme gesetzt. Denn es liegt kein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 GenG vor. |
|
| | Danach kann die Satzung bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GenG). Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können; zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GenG). Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats vorschreiben (§ 8 Abs. 2 Satz 3 GenG). Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 GenG). |
|
| | Vorliegend oblag nach § 35 Abs. 1 lit. m der Satzung der E. eG der Generalversammlung die Entscheidung über die Anzahl der zugelassenen investierenden Mitglieder sowie über die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch diese, so dass § 8 Abs. 2 Satz 3 GenG eingehalten ist. Ein Verstoß auch gegen die weiteren Vorgaben des § 8 Abs. 2 GenG ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Es liegt insoweit schon keine Pflichtverletzung vor, die Anlass für die Maßnahme gegeben hätte. |
|
| | Im Übrigen hätte es für ein Hinweisen des Klägers auf die Gefahr, die von einer überproportionalen Beteiligung investierender Mitglieder ausgeht, keiner Anordnung im Bescheid bedurft, sondern ein schlichter Hinweis hätte genügt. |
|
| | cc) Schließlich ist die Ziffer 2b. iv. des Bescheides auch bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Ermessensentscheidung im Bescheid entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet wurde. Welche Erwägungen den Beklagten bei der Anordnung geleitet haben, ist nicht erkennbar. Es liegt auch keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Denn im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte nicht deutlich gemacht, dass er eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vornehmen möchte. |
|
| | e) Ziffer 2b. v. des Bescheides zum Förderzweck ist – mit Ausnahme des Verweises auf die unter Ziffer 2b. i. genannten Dokumente (dazu dd) – rechtmäßig. Der Beklagte überschreitet mit der Maßnahme nicht seine Aufsichtsbefugnisse (aa) und die angeordnete Maßnahme ist hinreichend bestimmt (bb). Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte annimmt, die Maßnahme sei erforderlich, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen; insbesondere ist die angeordnete Maßnahme verhältnismäßig und ausreichend begründet (cc). |
|
| | aa) Entgegen der Auffassung des Klägers überschreitet der Beklagte mit der angeordneten Maßnahme nicht seine Aufsichtsbefugnisse. Eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG ist mehr als eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung. Ordnungsmäßigkeit ist auch das, was der Berufsstand für berufsüblich hält, beispielsweise umfasst sie die Einhaltung der GdW-Richtlinien. |
|
| | Zwar geht die Kommentarliteratur davon aus, dass die Staatsaufsicht eine Rechtsaufsicht sei und die Zweckmäßigkeit der Prüfhandlungen nicht zu überprüfen sei (vgl. Beuthien/Schöpflin, GenG, 16. Aufl., § 64 Rn. 5; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 64 Rn. 5). |
|
| | Allerdings ist dies dem Wortlaut des § 64 GenG nicht zu entnehmen. Die „erforderlichen Maßnahmen“ sind nicht beschränkt auf Maßnahmen einer reinen Rechtsaufsicht. Der Wortlaut enthält seit der Neufassung im Jahr 2009 den Zusatz „ordnungsgemäß“ (vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 24, 108). Dieser wäre überflüssig, wenn es nur um die Einhaltung der dem Verband nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Aufgaben ginge. Die Überschrift spricht von „Staatsaufsicht“, ohne die Aufsicht näher zu konkretisieren. |
|
| | Auch der Sinn und Zweck spricht für die Auslegung, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung mehr als eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung, aber weniger als eine zweckmäßige Aufgabenerfüllung, ist. Die Staatsaufsicht dient dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Genossenschaftswesens (vgl. Beuthien/Schöpflin, GenG, 16. Aufl., § 64 Rn. 3). Eine effektive Kontrolle der Prüfungsverbände erfordert, dass die Staatsaufsicht vor dem Hintergrund dieser Zielvorgaben mehr als eine reine Rechtsaufsicht ist. Bei einer Beschränkung auf die Beanstandung rein rechtswidrigen Handelns wie bei einer Rechtsaufsicht erschiene fraglich, ob das vom Gesetz geforderte Ziel einer „ordnungsgemäßen“ Aufgabenerfüllung ausreichend zu erreichen wäre. |
|
| | Soweit der Kläger anführt, dass die Qualitätskontrolle gemäß §§ 63e ff. GenG die fachaufsichtlichen Aspekte abdecke und dies durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK), die der Aufsicht der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) unterstehe, erfolge, so spricht dies nicht für eine reine Rechtsaufsicht. Die Qualitätskontrolle erfolgt nicht bei Gründungsprüfungen und nicht bei Verbänden, die nur kleine Genossenschaften prüfen (vgl. § 63e Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 GenG). Insoweit deckt die Qualitätskontrolle nicht das gesamte Spektrum der Tätigkeiten der Prüfverbände ab. Außerdem muss nach § 63g GenG die Kommission für Qualitätskontrolle die Aufsichtsbehörde unterrichten und nach § 63h GenG hat die Wirtschaftsprüferkammer der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde kann dann Maßnahmen nach § 64 GenG ergreifen. Im Verhältnis zum Prüfungsverband stehen der WPK/APAS keine weitergehenden Rechte zu (vgl. Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 63h Rn. 6). Dies bedeutet, dass die Kontrolle durch die WPK/APAS nicht isoliert neben der Staatsaufsicht steht. Daher kann man nicht davon ausgehen, dass die Qualitätskontrolle der WPK/APAS ein System darstellt, welches eine weitere genossenschaftliche Staatsaufsicht mit teilweise überschneidendem Inhalt ausschließen würde. Dazu passt, dass in der Kommentarliteratur davon ausgegangen wird, die Staatsaufsicht habe eine neue Qualität erlangt (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 64 Rn. 5 ff. zu § 63g und § 63h a.F.). Die Begriffe „Rechtsaufsicht“ und „Fachaufsicht“ erfassen demgegenüber das Wesen der genossenschaftlichen Staatsaufsicht nicht vollständig. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO vor. Danach haben Berufsangehörige ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nach § 44 Abs. 1 WPO nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als zeichnungsberechtigter Angestellter an Weisungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht deckt. Eigenverantwortlich handelt der Wirtschaftsprüfer, wie aus § 44 Abs. 1 WPO folgt, somit dann nicht, wenn er Prüfungsberichte und Gutachten nicht seiner (fachlichen) Überzeugung gemäß testiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 15.04 - juris Rn. 31). |
|
| | Die Anordnung, den Förderzweck zu prüfen, berührt die Freiheit des Wirtschaftsprüfers, sich in jedem Einzelfall sein eigenes Urteil zu bilden, nicht. Sie betrifft vielmehr den Gegenstand dessen, was der Prüfer im Rahmen der Prüfung zu prüfen hat. Eine Unterzeichnung eines Prüfungsberichts, dessen Inhalt sich nicht mit seiner Überzeugung deckt, wird nicht gefordert. Deshalb ist seine Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht verletzt. |
|
| | bb) Entgegen der Annahme des Klägers ist die in Ziffer 2b. v. des Bescheides angeordnete Maßnahme hinreichend bestimmt. Es ist für den Kläger erkennbar, was von ihm gefordert wird. Soweit der Stellenwert des Förderzwecks im Geschäftsmodell nachvollzogen werden soll, ist dies durch den im Tenor nachfolgenden Satz bestimmbar, wonach das Geschäftsmodell hauptsächlich dem Förderzweck zu dienen bestimmt ist. Dies verdeutlicht die konstitutive Bedeutung des Förderzwecks als Hauptzweck der Genossenschaft. |
|
| | cc) Die Anordnung der Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Ermessensfehler liegen nicht vor. |
|
| | Die Maßnahme stellt sich insbesondere als erforderlich dar, weil der Kläger in der Vergangenheit durch eine nicht ordnungsgemäße Gründungsprüfung einen Anlass für die ergriffene Maßnahme gesetzt hat. |
|
| | Im Rahmen der Gründungsprüfung ist entgegen der Auffassung des Klägers eine Untersuchung des Förderzwecks gefordert. § 11 Abs. 2 Ziffer 3 GenG fordert zwar nicht explizit, dass die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes den Förderzweck untersucht. Dies würde durch die gesetzgeberische Initiative des Beklagten geändert (vgl. Bundesratsinitiative vom 02.09.2020, BR-Drucks. 500/20). Allerdings sind bereits bisher die wesentlichen gesetzlichen Merkmale zu prüfen, insbesondere der vorgesehene Unternehmenszweck nach § 1 GenG und die zwingenden Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung der eingetragenen Genossenschaft, insbesondere die §§ 2-9 GenG (vgl. Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 11 Rn. 13, Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 11 Rn. 7a). Darunter fällt implizit auch die Prüfung des Förderzwecks. |
|
| | Im Fall der E. eG hat der Kläger die Prüfung des Förderzwecks nicht ordnungsgemäß durchgeführt und somit einen Anlass für die angeordnete Maßnahme gesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 GenG ist der Zweck einer Genossenschaft, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. |
|
| | Zwar ist zweifelhaft, ob für den Kläger im Rahmen der Gründungsprüfung erkennbar war, dass überhaupt kein tauglicher Förderzweck verfolgt werden sollte, wie es der Beklagte im Bescheid angenommen hat. Der satzungsmäßige Förderzweck sah vor, die ordentlichen Mitglieder mit günstigem Wohnraum zu versorgen. Im Business Plan wird der Förderzweck behandelt (S. 1, 3, 6, 12 und 15) und in der finalen Rentabilitätsberechnung ist festgehalten, dass im Jahr 2012 sechs Wohnungen und danach durchschnittlich 20 Wohnungen vermietet werden sollen. |
|
| | Jedoch begegnet die Einschätzung des Beklagten, dass der satzungsmäßig angegebene Förderzweck im geplanten Geschäftsmodell hinter den Kapitalanlageinteressen der investierenden Mitglieder weit zurücktrat (S. 14 des Bescheides) keinen rechtlichen Bedenken. Denn im Business Plan spielen vor allem die Kapitalanlageinteressen der investierenden Mitglieder eine erhebliche Rolle. Der Kläger hat keine Prüfungshandlungen zur Nachvollziehbarkeit der Umsetzung des Förderzwecks vorgenommen und die Bedeutung als konstitutives Merkmal einer Genossenschaft nicht erkannt. Wie die E. eG den satzungsmäßigen Förderzweck umsetzen wollte, ließ sich dem Geschäftsmodell nicht entnehmen: Es sollten hauptsächlich Immobilien günstig eingekauft und teuer wieder verkauft werden. Wie dadurch eine Förderung der ordentlichen Mitglieder erfolgen sollte, war nicht ersichtlich. |
|
| | Anhaltspunkte dafür, dass mit der grundsätzlich geeigneten Maßnahme dem Kläger Übermäßiges abverlangt wird, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass ihm die Befolgung zumutbar und die Maßnahme insgesamt angemessen ist. |
|
| | Aus dem Bescheid lässt sich auch gerade noch hinreichend entnehmen, dass der Beklagte das ihm offenstehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Die angeordnete Maßnahme ist gemäß § 39 LVwVfG ausreichend begründet. Der Beklagte hat im Bescheid dargelegt, warum aus seiner Sicht bei der Gründungsprüfung kein tauglicher Förderzweck verfolgt worden sei (S. 13 f. des Bescheides) und daraus geschlussfolgert, dass es zumutbar sei, bei der Gründungsprüfung den Förderzweck über dessen Niederlegung in der Satzung hinaus zu überprüfen. Denn dieser sei ein konstitutives Merkmal einer Genossenschaft, ohne den sich eine Genossenschaft nicht dieser Rechtsform bedienen könne (S. 18 des Bescheides). Damit sind die wesentlichen Ermessenserwägungen erkennbar. |
|
| | dd) Ziffer 2b. v. des Bescheides zum Förderzweck ist hingegen zur Klarstellung aufzuheben, soweit darin auf die unter Ziffer 2b. i. genannten Dokumente verwiesen wird („anhand der unter i. genannten Dokumente“). Denn durch die Aufhebung von Ziffer 2b. i. des Bescheides verliert dieser Verweis seinen Bezugspunkt. Die teilweise Aufhebung ist auch möglich, weil der verbleibende Teil selbständig bestehen bleiben kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 16). |
|
| | f) Ziffer 2b. vi. des Bescheides, die eine Prognoseentscheidung anordnet, ist rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist. |
|
| | Auch diese Anordnung wurde im Bescheid – weder im Sachbericht noch in den rechtlichen Ausführungen – entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet. Die Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich. Denn hinsichtlich der Prognoseentscheidung war die Auffassung des Beklagten dem Kläger zuvor weder bekannt noch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar. Für das Gericht ist hiernach nicht ersichtlich, von welchen Erwägungen der Beklagte sich im Rahmen seiner Entscheidung über die Anordnung der Maßnahme hat leiten lassen, insbesondere worin er mögliche Pflichtverstöße des Klägers in der Vergangenheit oder einen Anlass für die Maßnahme erblickt. Es liegt ferner keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte nicht deutlich gemacht, dass eine Ergänzung von Ermessenserwägungen erfolgen soll. |
|
| | g) Der erste Satz der Ziffer 2b., der insbesondere eine Dokumentationspflicht enthält, ist rechtmäßig. Er ist verhältnismäßig und es sind keine Ermessensfehler vorgebracht oder ersichtlich. Eine Dokumentationspflicht ist kein besonders tiefgreifender Eingriff. Die angeordnete Maßnahme ist auch (noch) ausreichend begründet, indem der Bescheid auf Seite 17 auf die erhöhten Prüfungs- und Dokumentationsanforderungen eingeht. |
|
| | 3) Die in Ziffer 2c. des Bescheides vom 09.04.2019 angeordneten Maßnahmen zu den Pflichtprüfungen sind teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft. |
|
| | a) Ziffer 2c. i. des Bescheides, die unter anderem anordnet, dass im Rahmen der Pflichtprüfungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Feststellungen zur finanziellen Stabilität und Nachhaltigkeit der Erfolgssituation zu treffen sind, ist rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist. |
|
| | Zwar ist die „Nachhaltigkeit der Erfolgssituation“ entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu unbestimmt. Ausweislich von Ziffer 8.1.1 der GdW-Richtlinie 2011 ist das Ziel der Analyse der Ertragslage die Gewinnung von Informationen zur Beurteilung der Ertragskraft des Unternehmens, d.h. dessen Fähigkeit, in der Zukunft nachhaltige Erfolge zu erzielen. Der Begriff ist deshalb in der GdW-Richtlinie angelegt und zumindest durch Auslegung bestimmbar. |
|
| | Jedoch wurde die angeordnete Maßnahme im Bescheid – weder im Sachbericht noch in den rechtlichen Ausführungen – entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet. Die Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich. Denn insoweit war die Auffassung des Beklagten dem Kläger zuvor weder bekannt noch auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar. Es liegt weiter keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Für das Gericht ist hiernach nicht ersichtlich, welche Erwägungen der Beklagte seiner Entscheidung über die Anordnung der Maßnahme zu Grunde gelegt hat. Im Rahmen der Klageerwiderung hat der Beklagte zwar ausgeführt, der Kläger habe es im Falle der E. eG pflichtwidrig unterlassen, einen Bezug zwischen der Planung und den tatsächlichen Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit herzustellen. Allerdings hat er nicht deutlich gemacht, dass damit eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vorliegen soll. |
|
| | b) Ziffer 2c. ii. 1. des Bescheides, die in der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Feststellungen zum Förderzweck anordnet, ist rechtmäßig. |
|
| |
| | Der Beklagte ist bei Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Vielmehr kann er darüberhinausgehende Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ergreifen (vgl. oben II. 2) e) aa)). |
|
| | Soweit er fordert, dass der Kläger bei der diesem obliegenden Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung seiner Mitglieder auch die Erfüllung und Einhaltung des Förderzwecks feststellt, handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers und wie bereits ausgeführt nicht um eine Anordnung, die in die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO garantierte Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers eingreift. Sie gibt dem Prüfer keine Vorgaben für das Ergebnis seiner Prüfung, sondern betrifft vielmehr den Gegenstand dessen, was der Prüfer zu prüfen hat. |
|
| | bb) Die Anordnung der Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Ermessensfehler liegen nicht vor. |
|
| | Die Maßnahme stellt sich insbesondere als erforderlich dar, weil der Kläger in der Vergangenheit im Fall der E. eG keine ordnungsgemäße Prüfung des Förderzwecks vorgenommen hat und somit einen Anlass für die ergriffene Maßnahme gesetzt hat. |
|
| | Nach Ziffer 8.1.2.1 der GdW-Richtlinie 2011 ist der Hauptgrund für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, dass durch die Prüfung, ob und inwieweit der Vorstand den genossenschaftlichen Förderzweck erfüllt und eingehalten hat, die spezifische Rechtsform der Genossenschaft gesichert werden soll. |
|
| | Dem ist der Kläger im Falle der Prüfung der E. eG nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat der Kläger in den Prüfungsberichten ausgeführt, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Einrichtungen der Genossenschaft nicht dem Fördergedanken entsprochen hätten. Allerdings hat er selbst in seiner E-Mail vom 12.09.2018 angegeben, dass eine explizite Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks ihm nicht notwendig erschienen sei, weil die überwiegende Anzahl der Mitglieder investierende Mitglieder gewesen sei, die nicht für die Förderung durch die Genossenschaft in Frage gekommen seien. Außerdem habe er keine Kenntnis gehabt, dass Mitglieder der Genossenschaft in den Wohnungen der Genossenschaft gewohnt hätten. Er hat damit den Hauptzweck der genossenschaftlichen Pflichtprüfung – die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderzwecks – nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
|
| | Soweit er nunmehr ausführt, er habe die Zeit bis 2015 als Anlaufphase gesehen, in der die E. eG ein Immobilienportfolio aufbauen könne, das den Mitgliedern zum Kauf oder zur Miete angeboten werden könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Diesbezüglich hat er keinerlei Prüfungshandlungen dazu vorgenommen, wie die E. eG beabsichtigte den Förderzweck umzusetzen. Ein vom Kläger angeführtes Ermessen der Prüfungsverbände, wie sie sich ein Urteil über die Einhaltung des Förderzwecks bilden, vermag es nicht zu rechtfertigen, überhaupt keine Prüfungshandlungen zur Einhaltung des Förderzwecks vorzunehmen. Auch eine vom Kläger vorgebrachte Ungleichbehandlung verschiedener Prüfungsverbände kann das Gericht nicht erkennen. Die Anordnung ist eine Konkretisierung und Klarstellung der in der GdW-Richtlinie vorgesehenen Prüfung des Förderzwecks. |
|
| | Ausgehend hiervon hat der Kläger hinreichend Anlass für die hier streitige Maßnahme des Beklagten gegeben. Diese ist auch geeignet, den Kläger künftig zu einer ordnungsgemäßen Prüfung anzuhalten. Dass dieser hierdurch übermäßig belastet würde, ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Vielmehr gehört die Prüfung des Förderzwecks bereits jetzt zu den Vorgaben der GdW-Richtlinie, so dass sich die Anordnung als angemessen erweist. |
|
| | Aus dem Bescheid lässt sich auch hinreichend entnehmen, dass der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen erkannt und ausgeübt hat und die Anordnung ist gemäß § 39 LVwVfG ausreichend begründet. Im Bescheid stellt der Beklagte fest, dass explizite Prüfungshandlungen zur Einhaltung des Förderzwecks durch den Kläger nicht vorgenommen worden seien (S. 9 und 11 des Bescheides). Bei der Beurteilung der Einhaltung des Förderzwecks lägen „gravierende Defizite“ vor (S. 15 des Bescheides). Es sei verhältnismäßig, dem Kläger bei den Pflichtprüfungen aufzuerlegen, vertiefte Prüfungshandlungen hinsichtlich der Einhaltung des Förderzwecks durch die Genossenschaft anzustellen, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werde. Ein ausschließlich formaler Rückgriff auf die Satzung würde dem Ziel zuwiderlaufen, Mitglieder und Gläubiger zu schützen (S. 18 des Bescheides). Damit sind die wesentlichen Ermessenserwägungen gerade noch erkennbar. |
|
| | c) Die in Ziffer 2c. ii. 2. angeordnete Maßnahme zur Feststellung des Bestehens einer Unternehmensplanung und Prognose zur Unternehmensfortführung ist rechtmäßig. |
|
| |
| | Der Beklagte ist bei Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Vielmehr kann er darüberhinausgehende Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ergreifen (vgl. oben II. 2) e) aa)). |
|
| | Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die in die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO garantierte Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers eingreift. Die Anordnung zur Feststellung des Bestehens einer Unternehmensplanung und Prognose zur Unternehmensfortführung gibt dem Prüfer keine Vorgaben für das Ergebnis seiner Prüfung, sondern betrifft vielmehr den Gegenstand dessen, was der Prüfer zu prüfen hat. Sie berührt die Freiheit des Wirtschaftsprüfers, sich in jedem Einzelfall sein eigenes Urteil zu bilden, nicht. |
|
| | bb) Die Anordnung der Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Ermessensfehler liegen nicht vor. |
|
| | Die Maßnahme stellt sich insbesondere als erforderlich dar, weil der Kläger in der Vergangenheit im Fall der E. eG seine Aufgaben diesbezüglich nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und somit einen Anlass für die ergriffene Maßnahme gesetzt hat. |
|
| | Zu den originären Aufgaben der Geschäftsführung gehört die Planung im Rahmen eines schlüssigen Systems. Es ist das Bestehen eines in Übereinstimmung mit dem Förderzweck der Genossenschaft ausgerichteten Wirtschafts- und Finanzplans sowie eines Investitionsplans erforderlich (vgl. GdW-Richtlinie 2011, Ziffer 8.1.2.3, S. 29). |
|
| | Im Prüfungsbericht für die Jahre 2012 und 2013 hat der Kläger das Fehlen jeglicher Unternehmensplanung nicht aufgenommen (vgl. B.-Gutachten, S. 91 f.). Zwar hat der Kläger im Prüfungsbericht für das Jahr 2014 festgestellt, dass keine Finanzplanung vorlag, allerdings hat der Kläger keine Rückschlüsse aus den Abweichungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung von der im Rahmen der Gründungsprüfung vorgelegten Planung gezogen. Die Aussage im Prüfungsbericht für das Jahr 2014 lautet, dass für eine Verbesserung der Ertragslage eine deutlich ansteigende und wirtschaftliche erfolgreiche Geschäftstätigkeit von Nöten sei (Ziffer 46). Für eine Verbesserung der Ertragslage lagen aber keine Anhaltspunkte vor. Deshalb lag für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 keine „ordnungsgemäße“ Pflichterfüllung vor. |
|
| | Ausgehend hiervon hat der Kläger hinreichend Anlass für die hier streitige Maßnahme des Beklagten gegeben. Diese ist auch geeignet, den Kläger künftig zu einer ordnungsgemäßen Prüfung anzuhalten. Dass dieser hierdurch übermäßig belastet würde, ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich, so dass ihm die Befolgung zumutbar und die Maßnahme insgesamt angemessen ist. |
|
| | Aus dem Bescheid lässt sich auch noch hinreichend entnehmen, dass der Beklagte das ihm offenstehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Die angeordnete Maßnahme ist gemäß § 39 LVwVfG ausreichend begründet. Im Bescheid wird auf Seite 18 Bezug genommen auf Feststellungen zum Geschäftsführungsinstrumentarium, die zuzumuten seien. Darunter falle eine Unternehmensplanung und die Prüfung der insolvenzrechtlichen Unternehmensfortführung, als elementarer Aspekt zum Schutz der Einlagen der Mitglieder. Damit sind die wesentlichen Ermessenserwägungen erkennbar. |
|
| | Soweit der Kläger im Übrigen rügt, dass die Prognose zur Unternehmensfortführung kein Gegenstand der genossenschaftlichen Pflichtprüfung sei und nur bei der Jahresabschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB zu prüfen sei, trifft dies nicht zu. Nach Ziffer 3.2.1 der GdW-Richtlinie 2011 sind im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse die Grundsätze der Unternehmensfortführung zu prüfen. Es ist eine Prognose anzustellen, wie sich die Unternehmenstätigkeit im laufenden Geschäftsjahr entwickeln wird und ob daraus Befürchtungen hinsichtlich der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit resultieren könnten. Somit ist auch bei der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Prognose zur Unternehmensfortführung anzustellen. Der Kläger hat auch entsprechende Prüfungshandlungen vorgenommen und dafür die Mustercheckliste GOC1 – Going Concern I des GdW bei den Prüfungen für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 bearbeitet (vgl. B.-Gutachten, S. 90). |
|
| | d) Die in Ziffer 2c. ii. 3. des Bescheides angeordnete Maßnahme zum Bestehen eines Risikomanagementsystems ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG gedeckt (aa). Die angeordnete Maßnahme ist nicht nichtig und hinreichend bestimmt (bb). Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte annimmt, die Maßnahme sei erforderlich, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen; insbesondere ist die angeordnete Maßnahme verhältnismäßig und ausreichend begründet (cc). |
|
| |
| | Der Beklagte ist bei Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Vielmehr kann er darüberhinausgehende Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ergreifen (vgl. oben II. 2) e) aa)). Deshalb liegt auch eine vom Kläger gerügte Kompetenzüberschreitung insbesondere dadurch, dass die Unternehmensgröße nicht nur anhand der Anzahl der Beschäftigten zu bestimmen ist, nicht vor. |
|
| | Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die in die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO garantierte Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers eingreift. Die Anordnung zum Bestehen eines Risikomanagementsystems gibt dem Prüfer keine Vorgaben für das Ergebnis seiner Prüfung, sondern betrifft vielmehr den Gegenstand dessen, was der Prüfer zu prüfen hat. Sie berührt die Freiheit des Wirtschaftsprüfers, sich in jedem Einzelfall sein eigenes Urteil zu bilden, nicht. |
|
| | bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angeordnete Maßnahme nicht wegen Unklarheit nichtig oder unbestimmt. |
|
| | Nichtigkeitsgründe nach § 44 LVwVfG, insbesondere, dass gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG den Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, sind nicht ersichtlich. |
|
| | Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht zu unbestimmt im Sinne von § 37 LVwVfG. Die Begriffe internes Kontrollsystem, Risikofrüherkennungssystem und Risikomanagementsystem sind entgegen der Annahme des Klägers nicht vermengt worden. Der im Tenor des Bescheides verwendete Begriff „Risikomanagementsystem“ ist anhand der GdW-Richtlinie auslegbar. Ausweislich der GdW-Richtlinie besteht das Risikomanagementsystem aus den Bereichen internes Kontrollsystem, Controlling und Frühwarnsystem (vgl. GdW-Richtlinie 2011, Ziffer 8.1.2.3, S. 31). Insoweit führt der Verweis des Klägers auf das Risikofrüherkennungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG und das Risikomanagementsystem nach § 107 AktG nicht weiter. |
|
| | cc) Die Anordnung der Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Ermessensfehler liegen nicht vor. |
|
| | Die Maßnahme stellt sich insbesondere als erforderlich dar, weil der Kläger in der Vergangenheit im Fall der E. eG seine Prüfung zum Risikomanagementsystem nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und somit einen Anlass für die ergriffene Maßnahme gesetzt hat. |
|
| | Es ist im Rahmen des Geschäftsführungsinstrumentariums zu prüfen, ob ein wirksames internes Kontrollsystem und ein Risikomanagementsystem vorhanden sind (vgl. GdW-Richtlinie 2011, Ziffer 8.1.2.3, S. 30 f.). Der Prüfungsbericht vom 28.04.2015 enthält die Aussage, dass aufgrund der geringen Größe des Unternehmens der Aufbau eines internen Kontrollsystems nur eingeschränkt möglich sei, weshalb sie auf die Prüfung desselben verzichtet hätten (Tz. 26). Der Bericht vom 28.04.2015 für die Jahre 2012 und 2013 enthält keine Aussage zu einem Risikofrüherkennungssystem, was einen Teilbereich eines Risikomanagementsystems darstellt (vgl. GdW-Richtlinie 2011, Ziffer 8.1.2.3, S. 31). Insoweit hat der Kläger einen Anlass für die angeordnete Maßnahme gesetzt. |
|
| | Hinsichtlich eines Risikofrüherkennungssystems hat der Kläger im Prüfungsbericht für das Jahr 2014 zwar Feststellungen getroffen, insbesondere, dass das Risikofrüherkennungssystem den betrieblichen Erfordernissen entspreche, und die Implementierung eines dokumentierten Risikofrüherkennungssystems empfohlen. Insoweit ist ihm jedoch ein anderer Verstoß vorzuwerfen, nämlich die fehlerhafte Bestimmung der Größe der Genossenschaft. In einer erläuternden E-Mail vom 12.09.2018 hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass das Risikomanagementsystem in der direkten Mitarbeit des Vorstandes bestanden hätte; die Größe der Genossenschaft sei wesentlich zu berücksichtigen (vgl. B.-Gutachten, S. 93 f.). Daraus folgt, dass der Kläger die Größe der Genossenschaft anhand der Anzahl der Beschäftigten ausgelegt hat, ohne zusätzlich die Mitgliederzahl und das verwaltete Vermögen zu berücksichtigen. Dies erscheint deshalb fehlerhaft, weil Wohnungsgenossenschaften typischerweise nicht unerhebliche Werte verwalten und deren Geschäftsmodelle mit Risiken behaftet sind sowie vorliegend (atypischerweise) eine erhebliche Anzahl von investierenden Mitgliedern vorlag. Der Kläger hätte im Fall der E. eG deshalb auch die große Mitgliederzahl und das erhebliche verwaltete Vermögen berücksichtigen müssen. Auch insoweit hat er einen Anlass für die angeordnete Maßnahme gesetzt. |
|
| | Ausgehend hiervon hat der Kläger hinreichend Anlass für die hier streitige Maßnahme des Beklagten gegeben. Diese ist auch geeignet, den Kläger künftig zu einer ordnungsgemäßen Prüfung anzuhalten. Dass dieser hierdurch übermäßig belastet würde, ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich, so dass ihm die Befolgung zumutbar und die Maßnahme insgesamt angemessen ist. |
|
| | Der Beklagte hat seinen Ermessenspielraum insbesondere auch nicht dadurch überschritten, dass er konkrete Vorgaben für die Beurteilung der „Größe“ der Genossenschaft macht. Es erscheint sachgerecht, bei der Beurteilung der „Größe“ der Genossenschaft nicht allein auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auch auf die Mitgliederzahl und das verwaltete Vermögen abzustellen. So kann auch in Fällen einer „atypischen“ Gestaltung der Genossenschaft mit nur sehr wenigen Beschäftigten bei gleichzeitig hoher Mitgliederzahl und großen verwalteten Vermögensmassen das Vorhandensein eines angemessenen Risikomanagementsystems geprüft werden. |
|
| | Aus dem Bescheid lässt sich auch noch hinreichend entnehmen, dass der Beklagte das ihm offenstehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Die angeordnete Maßnahme ist gemäß § 39 LVwVfG ausreichend begründet. Im Bescheid hat der Beklagte ausgeführt, dass der Kläger eine Risikobeurteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe (S. 15). Im Rahmen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit führt der Beklagte weiter aus, dass ein Risikomanagement bei Wohnungsgenossenschaften, welche typischerweise nicht unerhebliche Werte verwalten und deren Geschäftsmodelle mit Risiken behaftet sind, erforderlich sei. Insbesondere stelle die Implementierung eines Risikofrüherkennungssystems einen elementaren Aspekt zum Schutz der Einlagen der Mitglieder dar. Vor allem im Falle einer bestehenden Verlustsituation sei es erforderlich, eine Untersuchung anhand aktueller Planungsunterlagen vorzunehmen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen seien dem Kläger zumutbar (S. 18 des Bescheides). Damit sind die wesentlichen Ermessenserwägungen erkennbar. |
|
| | e) Ziffer 2c. ii. 4. des Bescheides, die anordnet, dass der Kläger zur Nachstichtagsprüfung eine aktuelle Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einzuholen hat, die zum Zeitpunkt des gemeinsamen Prüfungsgesprächs nicht älter als drei Monate sein dürfen, ist rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist. |
|
| | Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bereits deshalb, weil in Ziffer 2c. ii. 4. Satz 2 des Bescheides auf den Zeitpunkt der Testaterteilung abgestellt wird. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass dies bei kleinen Genossenschaften nicht möglich ist, weil für diese kein Testat bzw. Bestätigungsvermerk vorgeschrieben ist. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, gemeint sei dann die Unterschrift unter den Prüfungsbericht, so lässt sich dies dem Bescheid nicht entnehmen. |
|
| | Jedenfalls ist Ziffer 2c. ii. 4. des Bescheides aber ermessensfehlerhaft, weil sie im Bescheid entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet wurde. Es lässt sich für das Gericht daher nicht nachprüfen, ob der Beklagte insoweit sein Ermessen erkannt hat und welche Erwägungen er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Auch ein entsprechender Pflichtverstoß, welcher Anlass für die Anordnung gegeben hätte – etwa, dass keine aktualisierte betriebswirtschaftliche Auswertung angefordert wurde – ist im Bescheid nicht dargelegt. Die Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich. Denn hinsichtlich der Nachstichtagsprüfung war die Auffassung des Beklagten dem Kläger zuvor weder bekannt noch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar. Es liegt weiter keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Denn im Rahmen der Klageerwiderung und in seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht deutlich gemacht, dass er seine Ermessenserwägungen ergänzen wollte. |
|
| | f) Ziffer 2c. iii. des Bescheides ist rechtswidrig. Danach hat der Kläger darauf hinzuwirken, dass Genossenschaften sich rechtzeitig prüfungsbereit stellen und festgestellte Jahresabschlussberichte in den ersten fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr vorgelegt werden. Bei erheblicher Überschreitung hat der Kläger geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtzeitige Aufstellung herbeizuführen, oder er hat die Bestätigung des Jahresabschlusses zu versagen. |
|
| | aa) Die angeordnete Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers zwar nicht nichtig. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. |
|
| | Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit gefordert wird, dass Jahresabschlussberichte vorgelegt werden, so weist der Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass es keine Jahresabschlussberichte gebe. Den Jahresabschluss stellt das Unternehmen auf (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 33 Abs. 1 Satz 2 GenG), den Prüfungsbericht erstellt der Prüfer (§ 321 HGB, § 58 GenG). Allerdings ist umgangssprachlich auch der Begriff „Jahresabschlussbericht“ gebräuchlich, weil große Unternehmen den Jahresabschluss mit einem Lagebericht verbinden, und durch Auslegung lässt sich klar erkennen, dass der Jahresabschluss gemeint sein soll. Insoweit ist die Anordnung nicht unausführbar und die gewählte Formulierung führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. |
|
| | bb) Allerdings ist die angeordnete Maßnahme rechtswidrig. Soweit binnen fünf Monaten festgestellte Jahresabschlüsse vorgelegt werden sollen, so verstößt dies gegen § 48 Abs. 1 Satz 3 GenG. Nach § 48 Abs. 1 GenG stellt die Generalversammlung den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden (§ 48 Abs. 1 Sätze 1-3 GenG). Die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses wird durch Ziffer 2c. iii. des Bescheides somit entgegen § 48 Abs. 1 Satz 3 GenG von sechs Monaten auf fünf Monate verkürzt. |
|
| | cc) Soweit der Kläger auf die Vorlage des Jahresabschlusses hinzuwirken hat, so ist diese Anordnung weiter zu unbestimmt und verstößt gegen § 37 LVwVfG. Wie ein „Hinwirken“ aussehen soll, ist nicht ersichtlich. Wie diese Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden könnte, ist ebenfalls offen. Ein Instrumentarium wie beispielsweise ein Zwangsgeld durch das Registergericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung ausgeführt hat, der Kläger könne schriftliche oder mündliche Aufforderungen oder einen Hinweis auf die Auswirkungen erteilen, so lassen sich dem Bescheid keine Ausführungen hierzu entnehmen. Maßgeblich sind aber nur der Bescheid und die weiteren, den Beteiligten bekannten Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 52), und nicht Ausführungen in der Klageerwiderung. |
|
| | Soweit der Kläger die Bestätigung des Jahresabschlusses zu versagen hat, ist diese Anordnung ebenfalls zu unbestimmt. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass der Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss nach § 322 HGB, § 58 Abs. 2 GenG überhaupt nur bei großen Genossenschaften zu erteilen oder versagen ist. Alternativ könnte mit „Versagung“ die schlechteste Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne der GdW-Richtlinie gemeint sein. Da der Bescheid hinsichtlich dieser Anordnung keine Begründung enthält, lässt sich auch durch Auslegung nicht klären, was gemeint sein soll. |
|
| | dd) Schließlich ist Ziffer 2c. iii. des Bescheides ermessensfehlerhaft, weil sie im Bescheid entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet wurde. Es liegt auch keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Denn im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte nicht deutlich gemacht, dass eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vorliegen soll. |
|
| | g) Soweit Ziffer 2c. iv. des Bescheides anordnet, dass bei erheblichen Mängeln von der Möglichkeit, eine Pflichtprüfung nur in jedem zweiten Geschäftsjahr durchzuführen, abzusehen ist, ist dies rechtswidrig, weil die angeordnete Maßnahme ermessensfehlerhaft ist. |
|
| | aa) Die angeordnete Maßnahme ist unverhältnismäßig. Der Kläger hat keinen Anlass für die angeordnete Maßnahme gesetzt. Es war aus der ex ante Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger für das Rumpfgeschäftsjahr 2012 keinen eigenen Prüfungsbericht verfasst hat. |
|
| | Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG sind zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GenG). |
|
| | Im Fall der E. eG durfte danach die Pflichtprüfung grundsätzlich in jedem zweiten Geschäftsjahr stattfinden, weil deren Bilanzsumme den Schwellenwert nicht überschritten hatte. |
|
| | Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Geschäftsjahr 2012 um ein Rumpfgeschäftsjahr gehandelt hat. |
|
| | Handelt es sich bei einem Rumpfgeschäftsjahr um einen nur kurzen Zeitraum, so hätte eine gesonderte Prüfung keinen Sinn; der Zeitraum ist vielmehr in die nächstfolgende Geschäftsjahresprüfung einzubeziehen. Kommt dagegen das Rumpfgeschäftsjahr einem vollen Geschäftsjahr nahe, so hat eine eigene Prüfung stattzufinden. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsverband nach pflichtgemäßem Ermessen (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 53 Rn. 38). |
|
| | Vorliegend erfolgte die Eintragung der E. eG am 10.10.2012, so dass das Rumpfgeschäftsjahr weniger als drei Monate betrug (vgl. § 38 Abs. 1 der Satzung der E. eG, wonach das erste Geschäftsjahr vom Tag der Eintragung bis zum 31.12. läuft, vgl. B.-Gutachten, S. 45). Es handelt sich dabei um einen kurzen Zeitraum, so dass der Kläger sein Ermessen dahingehend ausüben durfte, keine gesonderte Prüfung durchzuführen bzw. keinen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen. |
|
| | Die Erklärung des Klägers, warum er sich gegen einen gesonderten Prüfungsbericht für 2012 entschieden hat, ist nachvollziehbar: Während der Prüfung des Geschäftsjahres 2012 hätten sich Feststellungen zu den Beziehungen der Gesellschaft zu Vorstand und Aufsichtsräten ergeben und es sei über die Berichterstattung diskutiert worden. In Anbetracht der Gesetzeslage (erste Prüfung erst im Jahr 2014 notwendig) und des Zeitpunktes des Endes der ersten Prüfung hätten sie beschlossen, dass die E. eG bis zur Prüfung des Geschäftsjahres 2013 Zeit erhalten solle, die Beanstandungen zu beheben. Er sei davon ausgegangen, dass der Jahresabschluss 2013 innerhalb der gesetzlichen Frist aufgestellt werde, d.h. bis Ende Mai 2014 (vgl. B.-Gutachten, S. 56 f., E-Mail des Klägers vom 25.08.2017). |
|
| | Zwar hatte die E. eG mit Schreiben vom 21.06.2013 gebeten, die genossenschaftliche Prüfung für das Geschäftsjahr 2012 um die Prüfung des Jahresabschlusses zu erweitern, vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG. Dies bezieht sich jedoch primär auf den Umfang der Prüfung und bedeutet nicht, dass der Kläger nach Durchführung der Prüfungshandlungen im Dezember 2013 sich nicht gegen einen gesonderten Prüfungsbericht entscheiden durfte. Ein Auftrag der E. eG an den Kläger für einen gesonderten Prüfungsbericht für das Jahr 2012 ist nicht nachgewiesen. |
|
| | Soweit das B.-Gutachten eine Verkürzung des Prüfungszeitraums fordert, weil das Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage gewesen sei (S. 57 f. des Gutachtens), so vermag diese Einschätzung nicht den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum des Klägers zu ersetzen. |
|
| | bb) Weiter ist Ziffer 2c. iv. des Bescheides ermessensfehlerhaft, weil sie im Bescheid entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet wurde. Es liegt auch keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Denn im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte nicht deutlich gemacht, dass eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vorliegen soll. |
|
| | 4) Soweit in Ziffer 2d. des Bescheides Anordnungen zur Prüfungsverfolgung getroffen werden, sind diese rechtmäßig. |
|
| |
| | Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die in die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO garantierte Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers eingreift. Die Anordnung zur Prüfungsverfolgung gibt dem Prüfer keine Vorgaben für das Ergebnis seiner Prüfung, sondern betrifft vielmehr die Art und Weise der Prüfungsverfolgung. Sie berührt die Freiheit des Wirtschaftsprüfers, sich in jedem Einzelfall sein eigenes Urteil zu bilden, nicht. |
|
| | b) Die Anordnung der Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Ermessensfehler liegen nicht vor. |
|
| | Die Maßnahme stellt sich insbesondere als erforderlich dar, weil der Kläger in der Vergangenheit im Fall der E. eG seine Aufgaben bezüglich der Prüfungsverfolgung nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und somit einen Anlass für die ergriffene Maßnahme gesetzt hat. |
|
| | Soweit eine Prüfung, ob der Prüfungsbericht zum Gegenstand einer Generalversammlung gemacht wurde, angeordnet wird, ist dies entgegen der Auffassung des Klägers möglich. Nach § 60 Abs. 1 GenG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Pflichtverstoßes geltenden Fassung vom 16.10.2006 galt: Gewinnt der Verband die Überzeugung, dass die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder dass die Generalversammlung bei der Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten zu berufen und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Nach § 60 Abs. 1 GenG kommt es damit auf die Überzeugung des Prüfungsverbandes an, dass die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert werde. Für die Überzeugungsbildung ist gesetzlich nichts geregelt. |
|
| | Der Kläger hat im Fall der E. eG nach Übersendung des Prüfungsberichts vom 29.04.2015 nicht überprüft, ob die E. eG eine Generalversammlung einberufen hatte, auf der dieser Gegenstand war, und dies auch nicht angemahnt. Der Prüfungsbericht für 2012 und 2013 lag der E. eG im Juli 2015 vor. Der Kläger hat erst im Herbst 2016 angefangen, intern zu diskutieren, ob er eine außerordentliche Generalversammlung einberufen soll, was dann erst im September 2017 erfolgt ist. Damit hat er erst sehr spät reagiert. |
|
| | Ausgehend hiervon hat der Kläger hinreichend Anlass für die hier streitige Maßnahme des Beklagten gegeben. Diese ist auch geeignet, den Kläger künftig zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsverfolgung anzuhalten. Dass dieser hierdurch übermäßig belastet würde, ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich, so dass ihm die Befolgung zumutbar und die Maßnahme insgesamt angemessen ist. |
|
| | Soweit eine Frist von sechs Monaten vorgesehen ist, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, zur Beratung des Prüfungsberichts eine eigene, außerordentliche Generalversammlung einzuberufen; in der Praxis ist es üblich, die ordentliche Generalversammlung möglichst im Anschluss an die gesetzliche Prüfung durchzuführen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist nur erforderlich, wenn Ergebnisse der Prüfung sofortige Beschlüsse der Versammlung notwendig machen (vgl. Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 59 Rn. 4; Beuthien/Schöpflin, GenG, 16. Aufl., § 59 Rn. 2). |
|
| | Zwar rügt der Kläger vor diesem Hintergrund, dass die nächste Generalversammlung auch knapp ein Jahr nach Zugang des Prüfungsberichts erfolgen könne. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme. Denn die in Ziffer 2d. des Bescheides angeordnete Rechtsfolge ist, dass der Kläger Erwägungen anzustellen hat, wenn der Prüfungsbericht nach sechs Monaten noch nicht Gegenstand einer Generalversammlung war. Diese Erwägungen können auch beinhalten, noch weiter abzuwarten, wenn die Genossenschaft entsprechende Angaben zum Beispiel zu einer kurz bevorstehenden Generalversammlung macht, d.h. der Kläger könnte erneut prüfen, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. |
|
| | Soweit der Kläger gegebenenfalls Maßnahmen treffen soll, um die Mitglieder über die bestehenden Missstände zu informieren, ist diese Anordnung – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. Die Voraussetzung, dass die Anordnung aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, ist nicht erfüllt. Es steht im Ermessen des Klägers, welche Maßnahmen zur Information der Mitglieder er ergreift, denkbar wäre neben der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – in tatsächlicher, nicht rechtlicher Hinsicht – beispielsweise ein Informationsschreiben. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Bescheid ferner keine Pflicht des Klägers, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er hat nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und dann gegebenenfalls eine solche einzuberufen, d.h. ihm verbleiben hier Einschätzungsspielräume bei der Prüfung. |
|
| | Aus dem Bescheid lässt sich auch noch hinreichend entnehmen, dass der Beklagte das ihm offenstehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Die angeordnete Maßnahme ist gemäß § 39 LVwVfG noch ausreichend begründet. Der vorletzte Absatz des Bescheides (S. 18 f.) begründet die Maßnahme damit, dass Sinn und Zweck eine ausreichende Informationsgrundlage der Mitglieder sei und der Kläger die Voraussetzung für eine Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu schaffen habe. Damit sind die wesentlichen Ermessenserwägungen noch erkennbar. |
|
| | 5) Ziffern 2e. und 2f. des Bescheides sind rechtswidrig. Sie sind ermessensfehlerhaft, weil sie im Bescheid entgegen § 39 LVwVfG nicht gesondert begründet wurden. Die Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich. Denn insoweit war die Auffassung des Beklagten dem Kläger zuvor weder bekannt noch auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar. Es liegt weiter keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO vor. Denn im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte nicht deutlich gemacht, dass eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vorliegen soll. |
|
| | 6) Soweit der Kläger in Ziffer 2a. Satz 4 des Bescheides zur Umsetzung der Maßnahmen unter Ziffer 2b. bis e. verpflichtet wird, ist dies teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist auch hier § 64 Abs. 2 Satz 1 GenG. Nachdem jeweils einzelne der genannten Maßnahmen unter Ziffer 2b. bis d des Bescheides rechtmäßig sind (s.o.), ist auch diese allgemeine Anordnung insoweit rechtmäßig. Anders ist dies jedoch, soweit auf rechtswidrige Maßnahmen verwiesen wird. Eine teilweise Aufhebung der Ziffer 2a. Satz 4 ist also notwendig und möglich (vgl. zum teilbaren Inhalt Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 16). |
|
| | III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. |
|
| | IV. Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
|
| |
| |
| |
| |