Urteil vom Amtsgericht Detmold - 4 Ls-31 Js 924/13-79/13

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren 3 Monate

verurteilt.

Auf den Adhäsionsantrag der Geschädigten C2 und des Geschädigten u wird der Angeklagte verurteilt, an die Geschädigte C2 ein Schmerzensgeld von 400,- € und an den Geschädigten U ein Schmerzensgeld von 400,- € zu zahlen.

Das Urteil ist für die Geschädigte C2 und den Geschädigten U jeweils gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Taschenlampe, die Handschuhe, der Schraubendreher, der Kuhfuß und das Pfefferspray werden eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen und die durch den Antrag auf Entschädigung entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Verletzten.

Angewendete Vorschriften:

§§ 113 I Alt.1, II S. 2 Nr.1, 223 I, 224 I Nr.2, 244 I Nr.1a und Nr.3, 22, 23, 52, 53, 74 StGB


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