Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 35 C 669/09

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

die von ihm innegehabte Wohnung F.Straße 111, 47053 Duisburg, oberster Stock links, bestehend aus 2 Zimmern, Diele, Bad, Toilette, Balkon sowie zugehörigem Kellerraum und Garage, geräumt an den Kläger herauszugeben;

2.

an den Kläger 2.098,50 EUR nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 210,00 EUR seit dem 05.01.2008, aus weiteren 1.481,90 EUR seit dem 17.06.2008, aus weiteren 100,00 EUR seit dem 31.08.2007 sowie aus jeweils weiteren 51,10 EUR seit dem 06.08.2008, 04.09.2008, 06.10.2008, 06.11.2008, 04.12.2008 und 07.01.2009 zu zahlen;

3.

an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 4 %, der Beklagte zu 96 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.020,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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