Urteil vom Amtsgericht Kerpen - 20 C 579/05

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die beiden Klägerinnen jeweils in dem auf die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse und deren Gebührenrahmen entfallenden Umfang in vollem Umfang. Sofern die Beklagte hingegen einheitliche Kostenfestsetzung aus dem addierten Wert der Einzelstreitwerte verlangt, tragen die Klägerin zu 1) die entsprechenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 53 % und die Klägerin zu 2) zu 47 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung (wegen der Kosten) abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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