Urteil vom Amtsgericht Köln - 617 Ls 57/18
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Im Adhäsionsverfahren des Antragstellers M. gegen den Antragsgegner W. wird von einer Entscheidung abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist 33 Jahre alt, geschieden und kinderlos. Er wurde in Bare/Serbien geboren, besuchte für 12 Jahre eine Schule. Eine Ausbildung hat er nicht erlangt. Vielmehr war er als Holzfäller in Serbien tätig. Ende 2007 kam der Angeklagte nach Deutschland, wo er einen Sprachkurs absolvierte. Dann war er als Küchenhilfe tätig, dies bis vor ca. 8 Monaten. Derzeit ist er arbeitslos, bezog vor seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld I in Höhe von 680,00 Euro. Er besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
4Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher in Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7Am 17.10.2017 begab sich der Angeklagte gegen 04:00 Uhr gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern zur Shisha-Bar „U.“ amL.-Ring in Köln. Dort verschafften sich die Täter aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans über die Hauseingangstüre Zugang zum Hausflur und brachen dort die Zugangstür zur Shisha-Bar auf. Anschließend begaben sich die Täter in die Shisha-Bar und hebelten mit einem mitgeführten Brecheisen drei dort befindliche Spielautomaten auf und entwendeten aus diesen 100,00 Euro Bargeld. Der Angeklagte stand bei dieser Tat
8„Schmiere“, die Mittäter brachen die Tür auf. Die Täter handelten in der Absicht, das erbeutete Bargeld und weitere Beute für sich zu behalten. Während der Tatausführung führte der Angeklagte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm griffbereit in der linken Innentasche seiner Jacke mit sich. Die Beute sollte zwischen den Tätern geteilt werden.
9Als die von Anwohnern verständigte Polizei an der Tatörtlichkeit eintraf, flüchteten der Angeklagte ein unbekannter Mittäter fußläufig. Der Angeklagte wurde hierbei vom uniformierten Polizeibeamten M., Adhäsionskläger, verfolgt. Während der Verfolgung warf der Angeklagte einen hellen Jutebeutel in Richtung des Zeugen M., wobei das Gericht nicht hat feststellen können, dass der Angeklagte hierbei mit Verletzungsvorsatz handelte. Zu einer Verletzung kam es auch nicht. In der I.-Straße konnte der Angeklagte durch den Polizeibeamten L. am Arm ergriffen werden. Dieser drehte sich um und schlug um sich, traf den Zeugen L. im Bereich des Oberkörpers, ohne ihn aber zu verletzen. Sodann lief er weg, der Zeuge L. verfolgte ihn und setzte das mitgeführte Pfefferspray ein. Er konnte den Angeklagten erneut ergreifen, der sich umdrehte und mit seinen Fäusten in Richtung des Zeugen schlug. Dieser setzte Kettenfauststöße ein, um den Widerstand zu brechen und die Distanz zu verkleinern. Es gelang ihm, den Angeklagten zu Boden zu ringen, wobei es auch zu leichten Verletzungen des Zeugen gekommen ist. Wie es letztlich zu diesen Verletzungen gekommen ist, hat das Gericht nicht feststellen können.
10Auch zu dieser Zeit führte der Angeklagte noch das Messer griffbereit mit sich.
11III.
12Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seiner Person, seinem Strafregisterauszug, seinem Teilgeständnis in der Hauptverhandlung und den Aussagen der Zeugen D.,S , N , C. , M , O. und P..
13Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
14Es sei richtig, dass er am Einbruch beteiligt gewesen sei. Er sei von zwei anderen Männern, bei denen es sich nicht um Serben gehandelt habe, angesprochen worden ob er bei einem Einbruch mitmachen wolle. Er habe wegen seiner Arbeitslosigkeit nicht über hinreichend Geld verfügt und sich deshalb bereit erklärt, mitzumachen. Das Tatobjekt sei von den anderen Männern bestimmt worden. Sie hätten sich dorthin begeben. Er habe die Tasche gehalten und Schmiere gestanden während die anderen die Tür aufgebrochen hätten. Die Beute hätte geteilt werden sollen. Als die Polizei gekommen sei, seien sie zu zweit nach draußen gelaufen, sein Mittäter nach links, er nach rechts. Er sei verfolgt worden und sei von der Seite mit Pfefferspray besprüht worden. Dann wisse er nicht mehr genau, was passiert sei. Er habe den Polizisten nicht geschlagen, sei vielmehr von 3 bis 5 Männern selber geschlagen worden.
15Aufgrund des Geständnisses steht die Täterschaft des Angeklagten bezüglich des Einbruchs fest.
16Sein Geständnis wird auch durch die Aussagen der Zeugen bestätigt.
17Der Zeuge S., dessen Aussage aus der Sitzung vom 11.06.2018 gemäß § 251 Abs. I Nr. 1 StPO verlesen wurde, hat ausgesagt, er sei durch Geräusche aufgewacht und aufgestanden. Er wohne über der Shisha-Bar. Er habe aus dem Fenster geschaut, einen älteren Mann gesehen, dann gesehen wie Personen Richtung Baustelle gegangen seien. Diese seien aber zurückgekommen. Als er im Haus Geräusche gehört habe, habe er die Polizei gerufen. Ein Beamter sei hinter einen Mann hergelaufen.
18Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da sie in sich schlüssig und nachvollziehbar war. Sie bestätigt die Täterschaft des Angeklagten.
19Die Zeugin D. hat ausgesagt, sie betreibe die Shisha-Bar. Gegen 04:00 Uhr sei die Bar abgeschlossen worden. Vom Einbruch habe sie erst von der Polizei erfahren, sei dann direkt hingefahren. Die Tür und die Automaten seien alle aufgebrochen gewesen. Auf den Video-Aufnahmen aus ihrer Bar habe man letztlich nicht viel sehen können. Insbesondere gelte dies, weil mehrere Kameras kaputt gewesen seien. Das Geld aus den Automaten sei weggewesen. Wieviel das genau gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe einen Sachschaden von ca. 2.000,00 Euro erlitten.
20Auch diese Aussage wertet das Gericht als glaubhaft, da sie in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Ihre Aussage war auch bei mehreren Aussagen konstant.
21Der Zeuge N. hat ausgesagt, er sei mit der Zeugin C. und dem Zeugen M. zum Tatort gefahren. Aus dem Haus seien zwei Personen herausgelaufen gekommen. Er und seine Kollegen hätten die nach rechts laufende Person verfolgt, sie aber verloren. Den anderen Täter habe der Zeuge M. stelle können. Bei der Festnahme sei er aber nicht dabei gewesen. Im Gebäude sei eine Stahltür komplett aufgebrochen gewesen, in der Bar die Automaten.
22Die Zeugin C. hat ausgesagt, sie seien als Einsatz zur Shisha-Bar gefahren. Dort seien zwei Leute aus dem Haus herausgelaufen gekommen eine Person nach rechts die andere nach links. Sie und der Zeuge N. hätten die links laufende Person verfolgt sie aber verloren. Die Automaten in der Bar seien aufgebrochen gewesen.
23Die Aussagen dieser beiden Zeugen wertet das Gericht als glaubhaft, da sie in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, konnten bezüglich der Täter letztlich nichts Genaues sagen allerdings Angaben zum Schaden machen.
24Der Zeuge M. hat ausgesagt, er sei mit den Zeugen N. und C. zum Tatort gefahren. Als sie angekommen seien, seien zwei Personen aus dem Haus gekommen. Er sei der Person, die nach links gelaufen sei, hinterhergerannt. Diese habe sich umgeschaut und den Jutebeutel in seine Richtung geworfen. Dieser sei auf dem Boden liegengeblieben. Im Bereich einer Baustelle habe er den Mann festhalten können, dieser habe sich losgerissen, sich umgedreht und nach ihm geschlagen. Sein Oberkörper sei getroffen worden. Dann sei der Mann weitergelaufen, er hinterher. Er habe dann von hinten Pfefferspray auf ihn gesprüht, dabei seien sie beide gelaufen. Er habe den Mann dann wieder packen können. Dieser habe dann gezielte Schläge in Richtung seines Oberkörpers abgegeben. Danach habe er ihn gepackt und zu Boden ringen können; wie er ihn genau gepackt habe, wisse er auch nicht. Gemeinsam seien sie dann auf den Boden gefallen. Beim Fallen habe er sich an den Knien und am Arm verletzt.
25Ob es auf dem Boden zu einem Gerangel gekommen sei, könne er nicht mehr sagen. Der Angeklagte habe sich jedenfalls gesperrt, dann habe er ihn fixiert. Er habe Prellungen am Unterarm und am Ellenbogen erlitten. Zudem habe sein Knie geblutet, er sei 4 Tage krankgeschrieben gewesen. Richtig sei, dass er, bevor er den Angeklagten zu Boden gebracht habe, diesen mit Kettenfauststößen traktiert habe. Dadurch sei er näher an den Angeklagten herangekommen und habe ihn dann zu Boden bringen können.
26Er habe beim Angeklagten in der Innentasche der Jacke ein Messer griffbereit gefunden. Dieses sei seiner Erinnerung nach zum Aufklappen gewesen. Um ein Springmesser habe es sich nicht gehandelt. Wenn er gefragt werde, wie der Angeklagte zu Boden gekommen sei, so habe er ihn irgendwo am Oberkörper angefasst und versucht, ihn zu Boden zu bringen. Man sei dann gemeinsam zu Boden gegangen. Wie er ihn zu Boden gebracht habe, könne er nicht mehr sagen. Beide seien auf den Boden gefallen. Die Hauptverletzung sei am Ellenbogen gewesen. Auch sei er mit ihm auf die Knie aufgeschlagen. Am Boden habe sich der Angeklagte dann gegen Maßnahmen gesperrt. Sie seien zeitgleich zu Boden gegangen. Wenn er in seiner Anzeige etwas anderes geschrieben habe, dann sei das richtig.
27Die Aussage des Zeugen M. wertet das Gericht letztlich als glaubhaft. Der Zeuge wusste flüssig zu berichten. Seine Aussage zeichnete sich aber teilweise auch dadurch aus, dass seine Aussage den Angaben in der Strafanzeige nicht entsprach, was insbesondere die Frage anging, wie er und der Angeklagte zu Boden gegangen sind. Es ist insoweit auch nicht zu übersehen, dass der Zeuge wegen des gestellten Adhäsionsantrages ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Letztlich
28stimmt seine Aussage bezüglich der zunächst abgegebenen Widerstandsleistungen (Schläge) mit seiner polizeilichen Strafanzeige überein, so dass das Gericht insoweit von der Richtigkeit ausgeht.
29Der Zeuge O.hat ausgesagt, er habe den Zeugen M.um Hilfe rufen hören, sei dann mit dem Zeugen P. hingelaufen. Soweit er sich erinnere, hätten der Angeklagte und der Zeuge M. noch dagestanden. Sie seien durch eine Pfefferwolke gelaufen. Kettenfauststöße habe er nicht gesehen. Der auf dem Boden liegende Angeklagte habe sich dann noch gut gegen die Festnahme gesperrt. Man habe zu dritt Kraft aufwenden müssen, um ihn zu fixieren.
30Auch diese Aussage wertet das Gericht als glaubhaft, da sie in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, der Zeuge insbesondere angab, wenn ihm bestimmte Einzelheiten nicht bekannt oder in Erinnerung waren,
31Der Zeuge P. hat ausgesagt, er sei mit dem Zeugen O. zur I.-Straße gefahren, habe dort in der Nähe einer Baustelle zwei Gestalten gesehen und habe dann eine Person auf dem Boden liegend gesehen, den Angeklagten. Ob der Zeuge M. gestanden oder auch auf dem Boden gelegen habe, könne er nicht sagen. Sie hätten den Angeklagten fixiert. Einen Widerstand habe er nicht gesehen.
32Auch diese Aussage wertet das Gericht als glaubhaft. Sie ist schlüssig und in sich nachvollziehbar. Letztlich ist sie aber als unergiebig zu werten.
33IV.
34Bei dieser Sachlage hat das Gericht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich im ersten Fall wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Der Angeklagte führte ein Messer griffbereit mit sich und hat dabei als Mittäter einen Diebstahl begangen, der auch vollendet war.
35Im zweiten Fall hat der Angeklagte sich wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht gemäß §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB: er wurde vom Zeugen M. verfolgt und hat zweimal in dessen Richtung geschlagen, wobei er sich auch umgedreht hat, weshalb das Gericht von einer wissentlichen und willentlichen Vorgehensweise ausgeht. Dies stützt das Gericht auf die Angaben des Zeugen M..
36Soweit der Angeklagte auch die Tasche weggeworfen hat, hat das Gericht hier nicht eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 223 StGB sehen können, da nicht klar geworden ist, dass ein gezieltes Werfen vorlag, der Angeklagte die Absicht hatte, den Zeugen zu treffen. Vielmehr ist auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass er sich nur von der beim Laufen belastenden Tasche hat befreien wollen. Es ist auch unklar geblieben, was sich in der Tasche befunden hat, ob hierdurch überhaupt eine Verletzung möglich war.
37Soweit der Zeuge M. beim Fallen auf den Boden verletzt wurde, vermag das Gericht hier eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 223 StGB oder auch § 229 StGB nicht zu erkennen: hier war es von Bedeutung, dass nach der Aussage des Zeugen M. völlig unklar ist, wie er denn überhaupt zu Boden geraten ist, seine Aussage insoweit war widersprüchlich. Das Gericht kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte nur beim Herabziehen durch den Zeugen M. auf diesen gefallen ist bzw. sich bei diesem festhalten wollte, um selber nicht hart auf dem Boden aufzukommen. Von Bedeutung ist hier auch, dass die Aussage des Zeugen M. von seiner polizeilichen Anzeige abweicht. Es ist unklar, ob er gemeinsam mit dem Angeklagten auf den Boden gefallen ist oder dieser ihn nach unten gezogen hat. Dies wusste der Zeuge jetzt nicht mehr zu sagen.
38V.
39§ 244 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Bezüglich des zweiten Teiles ist der Strafrahmen dem § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 113 Abs. 2 StGB zu entnehmen und beträgt damit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
40Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis bezüglich des Einbruchsdiebstahls. Auch ist er strafrechtlich in Deutschland bisher nicht in Erscheinung getreten. Er bereut diese Tat und schien auch durch die verbüßte Untersuchungshaft beeindruckt.
41Zu Lasten des Angeklagten war bezüglich des Einbruchs zu berücksichtigen, dass auch ein Fall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegt, was strafschärfend zu berücksichtigen ist. Bei dieser Sachlage hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
42Bezüglich des zweiten Falles erschien dem Gericht die verhängte Mindeststrafe von 6 Monaten für ausreichend, um das Unrecht der Tat zu sühnen. Insoweit war für das Gericht auch von Bedeutung, dass der Zeuge M. selber Pfefferspray eingesetzt hat, was sich auch negativ auf den Angeklagten ausgewirkt hat, sowie mit Kettenfauststößen vorgegangen ist, ohne dass dies zu einer Rechtswidrigkeit der Diensthandlung hätte führen können.
43Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
44VI.
45Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe handelt, er durch die Untersuchungshaft beeindruckt erschien und er sich jedenfalls teilweise seiner Verantwortung durch das Geständnis gestellt hat. Auch stellt sich sein Leben derzeit als geordnet dar. Das Gericht ist daher ohne weiteres der Auffassung, dass der Angeklagte erprobt werden kann.
46VII.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
48VIII.
49Bezüglich des Adhäsionsantrags des Adhäsionsklägers F. M., T.str. , Köln war von einer Entscheidung abzusehen, § 406 Abs. I Satz 3 StPO. Das Gericht wertet die Klage des Adhäsionsklägers als zulässig, aber unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht von einem Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB ausgegangen werden. Für das Gericht ist unklar geblieben, wie genau es zur Verletzung des Zeugen M. gekommen ist. Von einem hinreichenden Verschulden des Angeklagten bezüglich der Verletzung des Zeugen konnte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgehen, da der diesbezügliche Sachverhalt sich als unklar darstellt.
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Referenzen
- StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 3x
- StGB § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 3x
- StGB § 223 Körperverletzung 5x
- StGB § 242 Diebstahl 2x
- StGB § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl 3x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StGB § 25 Täterschaft 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 2x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen 1x
- StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 1x
- StPO § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x