Beschluss vom Arbeitsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 Ca 192/16

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 24. November 2016 gegen den Beschluss vom 2. November 2016 wird nicht abgeholfen.

2. Die Sache wird dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Erteilung eines Zustellvermerks auf einem Vergleichsbeschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und damit dessen amtsseitige Zustellung, was das Gericht bislang abgelehnt hat.

2

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 beantragte der Kläger im vorangegangenen Erkenntnisverfahren, einen beigefügten Text als Vergleich der Parteien durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen.

3

Das Gericht unterbreitete daraufhin beiden Parteien gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO einen entsprechenden Vergleichsvorschlag. Dass die Parteien einen entsprechenden Vergleich geschlossen haben, wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 24. Februar 2016 festgestellt (Bl. 26 d.A). Im Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

4

Der Beschluss vom 24. Februar 2016 wurde beiden Parteien vom Gericht formlos übermittelt zur Zustellung im Parteibetrieb.

5

Mit Schreiben vom 24. August 2016 beantragte der Kläger wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses neben der Erteilung einer Vollstreckungsklausel auch die Erteilung einer Zustellbescheinigung auf dem Vergleichsbeschluss vom 24. Februar 2016. Er überreichte hierzu dem Gericht den Beschluss vom 24. Februar 2016 zur amtsseitigen Zustellung.

6

Der Klägervertreter war von der Geschäftsstelle telefonisch darauf hingewiesen worden (im zeitgleich von ihm betriebenen Verfahren 4 Ca 918/16 - dort Bl. 64 d.A), dass Vergleichsbeschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 ZPO im Parteibetrieb zuzustellen seien. Er hat das im Verfahren 4 Ca 918/16 ausdrücklich abgelehnt, weshalb das Gericht (Kammervorsitzender) in beiden Verfahren zeitgleich durch Beschluss vom 29. August 2016 den Antrag auf amtsseitige Zustellung zurückgewiesen hat.

7

Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 9. September 2016 zugestellt. Mit der am 21. September 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt der Kläger weiterhin die amtsseitige Zustellung des Vergleichsbeschlusses vom 24. Februar 2016.

8

Das Gericht (Kammervorsitzender) hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 24. September 2016 abgeholfen, indem es die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Entscheidung über die Form der Zustellung in eigener Zuständigkeit gemäß § 168 ZPO ersucht hat.

9

Die Urkundsbeamtin hat die förmliche Zustellung und dementsprechend die Erteilung einer Zustellbescheinigung durch Beschluss vom 7. Oktober 2016 abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 17. Oktober 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 legte der Kläger hiergegen Erinnerung ein, der die Urkundsbeamtin durch Beschluss vom 28. Oktober 2016 nicht abgeholfen hat.

10

Sodann hat das Gericht (Kammervorsitzender) durch Beschluss vom 2. November 2016 die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 18. November 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 legte der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde ein.

11

Der Kläger trägt vor:

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Von anderen Gerichten werde es stets so gehandhabt, dass Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 ZPO von Amts wegen zugestellt würden und dementsprechend Zustellbescheinigungen erteilt würden.

13

Der Arbeitsaufwand für das Aufbringen eines entsprechenden Stempelaufdrucks betrage möglicherweise eine halbe Sekunde.

14

Für den Kläger verursache die Handhabung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts dagegen nicht unerhebliche Zustellkosten.

15

Das Arbeitsgericht solle sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung nicht auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg stützen, abgedruckt in einer „lokalen Zeitschrift für Rechtspfleger“, weil Entscheidungen eines weit entfernten niedersächsischen OLG grundsätzlich nicht zur Grundlage von Entscheidungen der rheinland-pfälzischen Justiz gemacht werden sollten. Eine Entscheidung des BGH liege jedenfalls nicht vor.

16

§ 795 ZPO trage die Überschrift „Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel“. Die aktuelle Kommentierung bei Zöller/Stöber 31. Aufl. verweise auf die §§ 750 und 794 ZPO. Natürlich genüge die Zustellung durch den Gläubiger im Parteibetrieb, allerdings sei hier § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO einschlägig: Danach seien Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden, zuzustellen. Auch die Kommentierung bei Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO § 329 Rn. 27 sehe (mittlerweile) den feststellenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als von Amts wegen zuzustellen gem. § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO an. Dieser Auffassung folge auch Greger in Zöller 31. Aufl. ZPO § 278 Rn. 34, der auch auf „die große Kommentarliteratur“ verweise. Die Ansicht des OLG Oldenburg werde dort zwar erwähnt, aber ohne inhaltliche Auseinandersetzung. Es handele sich nur um eine Einzelmeinung, die sich nicht durchgesetzt habe.

17

Die amtsseitige Zustellung sei die einzig ökonomische Handhabung, gleich aus welchem Blickwinkel.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

19

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Ihr war deshalb nicht abzuhelfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

20

1. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht eine amtsseitige Zustellung des Vergleichsbeschlusses und dementsprechend die Erteilung eines Zustellvermerks abgelehnt.

21

a) Ob Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO von Amts wegen zuzustellen sind, ist umstritten. In Teilen des Schrifttums wird das bejaht (Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 329 Rn. 27; Zöller/Greger 31. Aufl. ZPO § 278 Rn. 34; Baumbach/Lauterbach 75. Aufl. ZPO § 278 Rn. 52), von anderen Stimmen im Schrifttum und in der Rechtssprechung wird es verneint (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544, bestätigt durch OLG Oldenburg 7. Februar 2005 - 8 W 10/05 - juris; LAG Nürnberg 25. Februar 2013 - 2 Ta 24/13 - BeckRS 2013, 67240; LAG Hamm 4. August 2010 - 1 Ta 310/10 - juris; Musielak/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 18).

22

Nach Auffassung des Gerichts ist eine förmliche Zustellung der Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO nicht amtsseitig gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO zu bewirken.

23

Mit dem Antrag an das Gericht, einen Vergleich im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen, begehren die Parteien keine Entscheidung iSd. § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, die einen Titel bildet, sondern lediglich eine Entscheidung über den Verfahrensgang, nämlich die Einigung der Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Beschluss festzustellen. Dementsprechend trifft das Gericht mit dem Beschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO keine „Entscheidung“, die einen Vollstreckungstitel bildet (§ 329 Abs. 3 ZPO), sondern setzt lediglich eine (stillschweigend stattgebende) Entscheidung über das Verfahren um. Vollstreckungstitel ist der Vergleich und nicht etwa die Verfahrensentscheidung, im Beschlusswege zu protokollieren. Der Beschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO tritt an die Stelle des Sitzungsprotokolls gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO und ist auch für die Belange der Zustellung nicht anders zu behandeln.

24

Im Einzelnen:

25

aa) § 329 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass „Entscheidungen“, die einen Vollstreckungstitel bilden [...], zuzustellen sind. Bei dem Beschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO handelt es sich nicht um eine „Entscheidung“ des Gerichts über einen Titel, sondern lediglich um die Niederschrift einer Parteivereinbarung in Form eines Beschlusses. Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO stellt das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss lediglich fest. Das Gericht trifft hierbei keine autonome Entscheidung über den Titel (den Vergleichsinhalt), sondern protokolliert lediglich, was die Parteien vereinbart haben. Der gerichtliche Beschluss tritt insoweit an die Stelle des bis zur ZPO-Reform 2002 allein möglichen Terminsprotokolls zur Verkörperung eines Prozessvergleichs. Es handelt sich um ein Protokoll in Beschlussform.

26

bb) Nach Auffassung des Gerichts ist es deshalb auch verkürzt, wenn man mit Baumbach/Lauterbach (75. Aufl. ZPO § 278 Rn. 52) eine förmliche Zustellung allein deshalb fordert, weil es sich bei „dem Beschluss“ nach § 278 Abs. 6 ZPO um einen Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handele. Vollstreckungstitel ist der Vergleich (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544), nicht „der Beschluss“. Auch der Vergleich im Terminsprotokoll iSd. § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ist Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und bedarf doch keiner amtsseitigen Zustellung. Es kann deshalb für gerichtliche Vergleiche - wie schon vor der ZPO-Reform 2002 - einheitlich bei der Parteizustellung nach § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO verblieben. Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind vom Gläubiger zuzustellen (Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO § 794 ZPO Rn. 1). Nur für gerichtliche „Entscheidungen“ gilt nach § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO die amtsseitige Zustellung.

27

cc) Nach Auffassung des Gerichts könnte man dem auch nicht entgegenhalten, dass der Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO der äußeren Form nach eine „Entscheidung“ des Gerichts darstellt und deshalb mit dem Rechtsgedanken der Meistbegünstigung (vgl. dazu Zöller/Heßler 31. Aufl. ZPO Vor 511 Rn. 30) gemäß § 329 Abs. 3 ZPO amtseitig förmlich zugestellt werden müsste.

28

Denn zum einen wäre schon die Annahme falsch, dass die Beschlussform den äußeren Anschein einer gerichtlichen Entscheidung setzt. Nicht alle gerichtlichen Beschlüsse sind zugleich „Entscheidungen“ des Gerichts, man denke nur an den Hinweisbeschluss iSd. § 139 Abs. 4 ZPO (Zöller/Greger 31. Aufl. ZPO § 139 Rn. 13). Umgekehrt ist es auch denkbar, dass gerichtliche „Entscheidungen“ (fälschlich) in Form einer Verfügung ergehen. Bei Unklarheiten, ob eine gerichtliche Verfügung nur Hinweis oder schon Entscheidung ist, soll nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz stets die Beschwerde statthaft sein (Zöller/Gummer 31. Aufl. ZPO § 567 Rn. 31 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe 23. November 1979 - 6 W 113/79 - OLGZ 1980, 62 [Hinweisverfügung des Gerichts als ablehnende Entscheidung auf einen Beweissicherungsantrag in der Klageschrift]).

29

Zur „Entscheidung“ wird ein Beschluss dadurch, dass das Gericht eine eigenständige Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien vornimmt (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - juris, OLG Oldenburg 7. Februar 2005 - 8 W 10/05 - juris). Das allein genügt aber nicht. Die Zivilprozessordnung sieht nicht vor, dass das Gericht aus eigener Motivation in beliebigen Angelegenheiten „Entscheidungen“ trifft. Es gilt der Grundsatz der Parteiherrschaft, aus dem folgt, dass die Parteien durch ihren Antrag den Streitgegenstand bestimmen (Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO Einleitung Rn. 65). Das gilt auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren (Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO Vor § 704 Rn. 19). Wie § 137 Abs. 1 ZPO zeigt, setzt eine gerichtliche „Entscheidung“ grundsätzlich einen entsprechenden Parteiantrag voraus (vgl. auch § 308 Abs. 1 ZPO). Dieser bestimmt den Gegenstand der gerichtlichen Prüfungsbefugnis und macht das verlautbarte Ergebnis der Prüfung zu einer „Entscheidung“ - unabhängig davon, ob sie in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergeht. Ergehen „Urteile“ ohne entsprechenden Antrag, handelt es sich um „Nichturteile“ bzw. „Scheinurteile“ (vgl. dazu MünchKomm-ZPO 3. Aufl. § 578 Rn. 5 ff.; Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO Vor § 300 Rn. 13: „nicht existente Urteile“).

30

Nur in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen darf das Gericht ohne (ausdrücklichen) Antrag entscheiden, wie etwa im Fall des Anerkenntnisses eines Klageantrags (§ 307 ZPO) oder im Rahmen eines Räumungsantrags in Mietsachen auch ohne gesonderten Antrag über Dauer und Änderung der Vertragsbedingungen des Mietverhältnisses (§ 308a ZPO). Auch in diesen beiden Fällen liegt der Entscheidung jedoch zunächst ein Klageantrag zugrunde, der den Gegenstand der „Entscheidung“ bildet.

31

An einem solchen Antrag auf rechtliche Würdigung des Vergleichsinhalts fehlt es im Fall des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und damit auch im vorliegenden Fall. Das Gericht hatte gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO beiden Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und durch Beschluss vom 24. Februar 2016 festgehalten, dass beide Parteien sich dementsprechend geeinigt hatten. Eine gerichtliche „Entscheidung“ hinsichtlich des Vergleichsinhalts wurde mangels Antrags nicht getroffen.

32

dd) Anträge an das Gericht zum Vorgehen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO betreffen allein das Verfahren (so auch Nungeßer, NZA 2005, 1027, 1030 und 1032). Die Parteien streiten nicht etwa darum, ob der - erst noch abzuschließende - Vergleich wirksam sein wird, mit dem Ziel, dass das Gericht eine entsprechende Entscheidung trifft. Sie - bzw. hier: der Kläger - beantragen allein, dass das Gericht beiden Parteien einen Prozessvergleich vorschlägt und diesen bei übereinstimmender Annahme durch die Parteien im Beschlusswege protokolliert. Diesen Antrag könnte das Gericht - falls sachdienlich - auch zurückweisen, indem es Termin bestimmt, denn die Prozessleitung obliegt dem Gericht, vgl. § 139 ZPO. Es handelt sich deshalb um ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSd. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, welchem das Gericht vorliegend durch Erlass des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO entsprochen hat.

33

Diese gerichtliche Entscheidung über das Verfahren der Protokollierung bildet aber nicht den Vollstreckungstitel iSd. § 329 Abs. 3 ZPO. Die Verfahrensentscheidung wird nur uno actu mit der Protokollierung des Vergleichs im Beschlusswege vollzogen. Beide Vorgänge sind jedoch zu unterscheiden. Vollstreckungstitel iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ist „der Vergleich“ (LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544; Zöller/Stöber 31. Aufl. ZPO § 794 Rn. 2, 9) und nicht etwa die Verfahrensentscheidung, im Beschlusswege zu protokollieren. Deshalb bildet auch nicht etwa „der Beschluss“ den Vollstreckungstitel, sondern allein der im Beschluss dokumentierte Vergleich. Hier gilt nichts anderes als beim Terminsprotokoll. Nicht das Protokoll bildet den Titel, sondern allein der im Protokoll dokumentierte, vor einem Gericht geschlossene Vergleich.

34

Eine Entscheidung zur Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Titel (Vergleich) wird bei der Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO - mangels Antrags - nicht getroffen. Derartige Anträge sind denkbar, wenn über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs gestritten wird - regelmäßig durch Fortsetzung des Ausgangsrechtsstreits.

35

Bei der Protokollierung eines Prozessvergleichs im Termin entspricht es wohl allgemeiner Auffassung, dass ein entsprechendes Ersuchen der Parteien keine „Entscheidung“ des Gerichts in Bezug auf einen Titel auslöst; andernfalls wären (künftig) sämtliche Terminsprotokolle mit Vergleichstext förmlich gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO zuzustellen. Selbst im Schrifttum findet sich eine solche (fernliegende) Auffassung nicht. Warum das nun aber beim Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO anzunehmen sein soll, erschließt sich nicht.

36

ee) Bei einem Vorgehen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, also nach übereinstimmendem Vergleichsvorschlag der Parteien an das Gericht dürfte gleiches gelten. Auch hier beantragen die Parteien keine Entscheidung in Bezug auf den - noch nicht existenten - Titel, insbesondere über dessen Wirksamkeit. Vielmehr beantragen auch hier beide Parteien allein, das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO durchzuführen und die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien festzustellen, dh. im Beschlusswege zu protokollieren. Diesem Antrag kommt das Gericht durch Protokollierung des Vergleichs im Beschlusswege nach. Mangels Antrags der Parteien wird auch hier keine „Entscheidung“ getroffen, die einen Titel bildet. Die Verfahrensentscheidung des Gerichts bildet jedenfalls nicht den Titel. Eine Zustellung nach § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO kommt deshalb auch hier nicht in Betracht.

37

Das BAG hat (in anderem Zusammenhang - § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG) klargestellt, dass das Gericht bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO nur insoweit „verantwortlich mitwirkt“, als es einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Kommt ein Beschluss - anders als vorliegend - durch übereinstimmenden Vorschlag der Parteien gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO zustande, so fehlt es in der Regel sogar an jeglicher verantwortlicher Mitwirkung des Gerichts (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 Rn. 23 f.).

38

b) Die hier vertretene Auffassung entspricht im Ergebnis auch dem Willen des Gesetzgebers.

39

Der schriftliche Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO wurde mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881 ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingeführt, um eine Alternative zum bis dahin notwendigen Protokollierungstermin zu schaffen. Ziel war es, hierdurch Parteien und Gerichte zu entlasten. Der Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren erspart einigungswilligen Rechtssuchenden und ihren Anwälten den mit der Wahrnehmung eines eigenen Protokollierungstermins verbundenen Zeit- und Kostenaufwand und entlastet die Gerichte (BT-Drucks. 14/4722 S. 82).

40

Während vor der ZPO-Reform 2002 ein Vergleich nur in Form eines gerichtlichen Protokolls der mündlichen Verhandlung nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ausgefertigt wurde, welches für die Belange der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO stets im Parteibetrieb förmlich zuzustellen ist, hat der Gesetzgeber im schriftlichen Verfahren die Form des Beschlusses zur Verkörperung der Vergleichsvereinbarung vorgesehen. Ebenso wie das Protokoll den Vergleichsabschluss - ohne gerichtliche Entscheidung - lediglich feststellt, gilt das auch für den Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

41

Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei im Übrigen unveränderter Interessenlage nunmehr die Vergleichsvereinbarung der Parteien durch das Gericht förmlich von Amts wegen zugestellt werden sollte. Dem Zweck der Entlastung „der Gerichte“ würde das auch widersprechen, weil nun zwar der Protokollierungstermin entfällt, aber die Geschäftsstellen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand belastet würden. „So wie der im Termin abgeschlossene Vergleich in seiner Verkörperung durch das Protokoll ist auch der nach [§ 278 Abs. 6] Satz 1 [ZPO] geschlossene Vergleich in seiner Verkörperung durch den Beschluss Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.“ - das war dem Gesetzgeber bewusst (BT-Drucks. 14/4722 S. 82). Ausdrücklich wollte er jedoch eine Entlastung der Gerichte erreichen und nicht etwa neuen Verwaltungsaufwand produzieren.

42

Zu einer Mehrbelastung der Parteien kommt es mit der hier vertretenen Rechtsauffassung zur Gesetzesnovelle in §§ 278 Abs. 6 Alt. 2 iVm. § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO demgegenüber nicht. Nach wie vor müssen die Parteien in den (seltenen) Fällen der Zwangsvollstreckung nach Vergleichsschluss im Parteibetrieb zustellen.

43

Wäre die Auffassung des Klägervertreters zutreffend, so würden die Gerichte nunmehr einseitig zugunsten der Gläubiger und auf Kosten des Landeshaushalts förmliche Zustellungen betreiben, ohne dass der Bundesgesetzgeber dies gewollt bzw. bewusst angeordnet hat.

44

Wäre die Auffassung des Klägervertreters zutreffend, so müssten die Gerichte zudem bei wörtlichem Verständnis des § 329 Abs. 3 ZPO den Vergleichsbeschluss nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Gläubiger förmlich zustellen, denn die Norm unterscheidet nicht nach dem Zustellungsadressaten. Für die förmliche Zustellung des Vergleichs (Titel) an den Gläubiger selbst ist aber keinerlei praktisches oder rechtliches Bedürfnis erkennbar, denn der Beschluss ist nicht rechtsmittelfähig und setzt regelmäßig auch keine Fristen in Lauf. Die damit verbundene Mehrbelastung der Justizverwaltung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und durch nichts gerechtfertigt. Sie geht auch am Regelungszweck der §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorbei. Der Titel ist zum Zweck der Zwangsvollstreckung allein dem Schuldner zuzustellen.

45

Wollte man § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO dahingehend verstehen, dass durch das Gericht nur an den Schuldner förmlich zuzustellen wäre, so müssten die Gerichte künftig jeden Titel iSd. § 278 Abs. 6 ZPO daraufhin untersuchen, wer Gläubiger und wer Schuldner der darin wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen ist. Mit der gesetzgeberischen Zielsetzung (Entlastung der Gerichte) wäre das nicht vereinbar.

46

c) Auch die Entstehungsgeschichte des § 278 Abs. 6 ZPO spricht für die hier vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber wollte lediglich neben der Protokollierung im Termin einen weiteren, unbürokratischen Weg zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits eröffnen, und nicht etwa zusätzlichen Verwaltungsaufwand generieren. Der Vergleich im Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO tritt in Funktion und Wirkungsweise an die Stelle bzw. neben den im Protokoll nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 3 ZPO festgehaltenen Vergleich.

47

In beiden Fällen ist das Gericht gehalten, von einer Protokollierung abzusehen, wenn die Vereinbarung der Parteien gegen §§ 134, 138 BGB verstößt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 Rn. 23). Das allein macht den im Protokoll festgehaltenen Vergleich aber noch nicht zu einer „Entscheidung“ des Gerichts. Wieso das dann aber für den - nur den Vereinbarungsinhalt feststellenden - Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO gelten soll, erschließt sich nicht. Das Gericht macht sich den Inhalt der Vereinbarung nicht zu Eigen, sondern ist lediglich gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO verpflichtet, außerhalb der mündlichen Verhandlung in Form eines Beschlusses zu protokollieren.

48

d) Die systematische Auslegung bestätigt das. Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO ist § 164 ZPO (Protokollberichtigung) auf den Beschluss iSd. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Vergleichsbeschluss tritt also an die Stelle des Terminsprotokolls. Es handelt sich deshalb nicht um eine „Entscheidung“ des Gerichts iSd. § 329 Abs. 3 ZPO, sondern lediglich um ein Protokoll in Beschlussform, welches den Parteien formlos übermittelt werden darf zur Zustellung im Parteibetrieb (so bereits LG Osnabrück 28. Dezember 2004 - 7 O 2478/03 - BeckRS 2011, 19544).

49

e) Auch im Übrigen ergibt sich aus § 329 Abs. 3 ZPO keine Notwendigkeit zur amtsseitigen förmlichen Zustellung. Beschlüsse iSd. § 278 Abs. 6 ZPO sind nicht rechtsmittelfähig.

50

f) Ebensowenig erfordert § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine förmliche Zustellung, wenn - wie hier - durch den Vergleich keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. dazu Musielak/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 18: bei Beginn einer Widerrufsfrist Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).

51

2. Soweit der Klägervertreter mit ökonomischen Aspekten argumentiert, soll auch hierauf eingegangen werden.

52

Es darf nicht verkannt werden, dass nur in den seltensten Fällen nach Vergleichsschluss eine Zwangsvollstreckung betrieben werden muss und insoweit ein praktisches Bedürfnis für eine Titelzustellung besteht. Nach überschlägiger Schätzung des Kammervorsitzenden im Rückblick auf die letzten acht Jahre in der 4. Kammer des Arbeitsgerichts betrifft das weniger als fünf Prozent der durch Vergleich erledigten Fälle (für Vollstreckungen nach §§ 887 ff. ZPO). Es wird davon ausgegangen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen aus den Vergleichen ähnliches gilt, so dass im Ergebnis mit geschätzt etwa 10 % Vollstreckungsbedarf gerechnet wird.

53

Der Klägervertreter sieht die Justizverwaltung also in - geschätzt - 90 Prozent der Fälle zur amtsseitigen förmlichen Zustellung der Vergleichsbeschlüsse verpflichtet, ohne dass es hierfür irgendeine praktische Notwendigkeit oder rechtliches Bedürfnis der Parteien gibt.

54

Der Klägervertreter verkennt auch den hiermit verbundenen Aufwand der Justizverwaltung. Die Empfangsbekenntnisse müssen für beide Parteien gedruckt, kuvertiert, versandt, beim Rücklauf - regelmäßig nicht zeitgleich - jeweils gescannt und sodann jeweils in die Akte eingepflegt werden. Im Fall der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde entstehen zusätzlich Portokosten. Dies alles in - geschätzt - 90 Prozent der Fälle, ohne dass hierfür ein praktisches Bedürfnis der Parteien oder des Verfahrensablaufs besteht. Die Auslegung des § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO im Verständnis des Klägervertreters führt also regelmäßig ins Leere, verursacht jedoch einen beachtlichen Verwaltungsaufwand im Geschäftsstellenbereich zu Lasten des Staatshaushalts.

55

Ökonomische Erwägungen sprechen jedenfalls nicht für die Auffassung des Klägervertreters.

56

Das allein ist aber nicht ausschlaggebend. Das Beschwerdegericht wird die (Urkundsbeamtin der) 4. Kammer zur amtsseitigen Zustellung des Titels anhalten (§ 572 Abs. 3 ZPO), falls hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

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