Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 1345/11

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2011 - AZ: 6 Ca 2663/11 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst.

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Erklärung der Beklagten vom 18.04.2011 aufgelöst worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.04.2011 aufgelöst worden ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die hilfsweise ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 28.04.2011 rechtsunwirksam ist.

4.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.06.2011, zugegangen am 09.06.2011, nicht aufgelöst werden wird.

5.

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Übertragung der Funktion der Klägerin als Fachbereichsleitung Controlling/ Pflegesätze gem. Schreiben vom 18.04.2011 unwirksam ist.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

7.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.077,42 € brutto abzüglich von der BKK gezahlter 964,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

8.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 13.800- € brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit geleisteter 2.835,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.600,- € für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 06.10.2011 sowie aus 4.195,- € seit dem 07.10.2011, aus weiteren 4.600,- € für die Zeit vom 02.08.2011 bis zum 06.10.2011 sowie aus 3.385,- € seit dem 07.10.2011 und aus weiteren 4.600,- € für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 06.10.2011 sowie aus 3.385,- € seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

9.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 34% und die Beklagte zu 66% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 24% und der Beklagten zu 76% auferlegt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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