Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 797/15

Tenor

I.              Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Az. 2 Ca 912/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 697,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 5,68 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2011 und endend mit dem Monat Juni 2012 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 11,24 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2012 und endend mit dem Monat Juni 2013 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 16,74 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2013 und endend mit dem Monat Juni 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 22,17 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2014 und endend mit dem Monat Juni 2015 € seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

und aus 27,54 € seit dem 02.08.2015

zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat August 2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 27,54 € brutto, jeweils fällig am ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, zu zahlen.

3.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen der Beklagten und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4.              Die erstinstanzlichen Kosten werden zu 70 % dem Kläger und zu 30 % der Beklagten auferlegt.

5.              Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 55 % dem Kläger und zu 45 % der Beklagten auferlegt.

II.              Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.


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