Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 114/17

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.05.2017 (11 Ca 511/16) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Zur Klarstellung wird im Hinblick auf die im Kammertermin gestellten Anträge der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.05.2017 (11 Ca 511/16) wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,78 € Arbeitslohn netto für den Monat Juli 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an Kläger als Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage 769,71 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf 4.078,00 € festgesetzt.

III. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. Er war in der Zeit vom 01.11.2015 bis 06.07.2016 bei der Beklagten als Schlosser zum monatlichen Bruttogehalt von 1.504,50 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige, fristgemäße Kündigung. Mit seiner am 19.09.2016 beim Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 sowie die Abgeltung von 14 Urlaubstagen, die zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses am 06.07.2016 noch offen waren. Erstinstanzlich verfolgte der Kläger auch die Zahlung von 300 Überstunden. Diesbezüglich wies das Arbeitsgericht die Klage des Klägers ab. Die Entscheidung wurde insoweit rechtskräftig. Die Beklagte hat für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 das Arbeitsverhältnis mit einem Bruttobetrag in Höhe von 267,75 Euro abgerechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Blatt 56 der Akte verwiesen. Den Nettoverdienst in Höhe von 201,78 Euro zahlte die Beklagte nicht an den Kläger aus. Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 972,16 Euro brutto rechnete die Beklagte mit Abrechnung vom 20.11.2017, welche die Beklagte dem Landesarbeitsgericht im ersten Kammertermin am 28.11.2017 übergab, ab. Den sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag in Höhe von 769,71 Euro zahlte die Beklagte ebenfalls nicht an den Kläger aus. Der Kläger bezog nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 7. Juli 2016 bis 5. August 2016 Krankengeld. Am 05.08.2016 begab sich der Kläger zum Jobcenter und beantragte dort Arbeitslosengeld II. Auf diesen Antrag des Klägers wurde ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab dem 1. September 2016 bewilligt.

2

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

3

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2016 zu erteilen.

4

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,78 Euro Arbeitslohn netto für den Monat Juli 2016 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage in Höhe von 972,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

4. Die Beklagte wird verurteilt, über die geleisteten Überstunden für den Zeitraum vom November 2015 bis 31.07.2016 eine Abrechnung zu erteilen.

7

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.604,00 Euro brutto Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte behauptete, der Kläger habe von ihr- zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt - diverses Werkzeug und Material erhalten. Hierzu gehörten nach Darstellung der Beklagten Rüstungsteile im Wert von 2.410,00 Euro, ein Verlängerungskabel im Wert von 160,00 Euro, ein Hilti-Akku im Wert von 120,00 Euro, eine zwei Meter lange Aluleiter im Wert von 70,00 Euro, eine Klappleiter im Wert von 120,00 Euro sowie weitere Kleinteile. Diese ihm überlassenen Teile habe der Kläger entwendet. Die Kriminalpolizei habe einzelne Teile, insbesondere Gerüstteile, im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Kläger festgestellt. Die Gerüstteile, die nicht im Eigentum des Klägers stünden, habe die Beklagte sodann zu deren Eigentümern zurückgebracht. Die Beklagte behauptet Gegenansprüche gegen den Kläger, mit denen sie in Höhe der geltend vom Kläger gemachten Ansprüche gegen die Forderung des Klägers aufrechne.

10

Mit Urteil vom 16.05.2017 verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 201,78 Euro netto für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 sowie zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 972,16 Euro brutto. Der Anspruch auf die Zahlung des Entgeltes stützt das Arbeitsgericht auf § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, auf §§ 1, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie auf § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe c Bundesurlaubsgesetz. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen seien, da die Beklagte eine Aufrechnungslage nicht dargelegt habe. Die Beklagte habe (weiter) nicht dargelegt, dass das Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2016 und die Urlaubsabgeltung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c BGB übersteige.

11

Das Urteil ist der Beklagten am 23.06.2017 zugestellt worden. Die Beklagte legte am 29.06.2017 rechtszeitig Berufung ein und hat diese Berufung auch rechtszeitig begründet.

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Die Beklagte und Berufungsführerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht zu teilweise stattgegeben. Ihre Aufrechnung greife durch, so dass Zahlungsansprüche nicht bestünden. Die Beklagte habe mit Schadensersatzansprüchen im Sinne von § 823 BGB die Aufrechnung erklärt, weshalb Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten wären. Der Kläger habe von der Beklagten Werkzeuge und Materialien erhalten. Diese habe er an sich genommen und sich zugeeignet. Im Zuge einer Durchsuchung am 20. Juli 2016 seien von der Polizei eine Vielzahl von Gegenständen beschlagnahmt worden, unter anderem ein Gerüstboden mit Klappe, Gerüststangen, Alu-Winkel etc. Diese Rüstungsteile seien sodann den Eigentümern zurückgegeben worden. Viele Gegenstände habe der Kläger aber nicht zurückgegeben. Diese Gegenstände hätten von der Kriminalpolizei bei der Durchsuchung nicht eindeutig der Beklagten zugeordnet werden können. Dennoch habe sich der Kläger, so behauptet die Beklagte, diese Gegenstände, die sich im Einzelnen aus einer Anlage zur Klagerweiterung (Blatt 57 d. A.) ergeben würden, zugeeignet. Diese Aufstellung erfasse mit Ausnahme der Position 5 nur Gegenstände, die beim Kläger nicht aufgefunden wurden oder welche von der Polizei bei der Durchsuchung nicht eindeutig der Beklagten zuzuordnen waren. Im Kammertermin vom 06.03.2018 erklärte die Beklagte, an der bisherigen Aufrechnungserklärung nicht festzuhalten, sondern die Aufrechnung nur noch hinsichtlich der Positionen 1 (Hilti-Akku, ca.120 €), 12 (Verlängerungskabel 220V und 380 V, ca. 160 €) und der Position 22 (Klappleiter, ca. 120 €) der Anlage zum Schriftsatz vom 14.03.2017 zu erklären. Im Übrigen werde an der Aufrechnung nicht festgehalten. Mit der Beschränkung der Aufrechnung sei ein Verzicht ausdrücklich nicht verbunden.

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Die Beklagte beantragt zuletzt:

14

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16. Mai 2017, zugestellt am 23. Juli 2017, dahingehend abzuändern, dass die Klaganträge zu Ziffer 1 und 2 abgewiesen werden.

15

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht durchgreife. Dies beruhe schon auf den Pfändungsfreigrenzen, welche nicht eingehalten seien. Der Kläger bestreitet, dass er noch Gegenstände von der Beklagten habe. Die Gegenstände, die bei der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen worden seien, seien durch die Polizei der Beklagten zurückgegeben worden. Weitere Gegenstände habe der Kläger nicht. Jedenfalls stünden die Gegenstände nicht im Eigentum der Beklagten. Von der Abrechnung, die die Beklagte im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 28.11.2017 dem Gericht übergeben habe, habe die Klägerseite keine Mehrfertigung erhalten. Soweit dort ein Nettobetrag von 769,71 Euro ausgewiesen werde, werde nunmehr die Zahlung des Nettobetrages begehrt.

18

Wegen des Weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

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1. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zurecht zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger von der Beklagten insgesamt eine Zahlung in Höhe von 201,78 Euro netto sowie 972,16 Euro brutto begehren kann, welche – nach Abrechnung des Bruttobetrages in der Berufungsinstanz durch die Beklagte und nach deren Erklärung, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben – zu Gesamtzahlungsansprüchen in Höhe von 963,49 Euro (netto) führen. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 Euro 201,78 netto verlangen und für die Urlaubsabgeltung 761,71 Euro netto. Die entsprechenden Ansprüche leiten sich aus §§ 611 Abs. 1 BGB, 1, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie §§ 5, 7 Bundesurlaubsgesetz her.

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2. Der Kläger ist Inhaber der Ansprüche und ist aktivlegitimiert. Ein Anspruchsübergang liegt nicht vor. Ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 2 SGB II setzt voraus, dass das Arbeitsentgelt und die soziale Leistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Notwendig ist also eine zeitliche Kongruenz zwischen der Urlaubsabgeltung, dem Lohnanspruch und der Sozialleitung. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistung des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG, Urteil vom 26.05.1993, 5 AZR 405/92, Rn. 17). Vorliegend wurde zwar Krankengeld für den Zeitraum ab 07.07. bis einschließlich 05.08. gezahlt. Die Zahlungsansprüche für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 decken sich aber zeitlich mit dem Krankengeldanspruch nicht, so dass kein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 SGB II auf den Krankengeldträger vorliegt.

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Leistungen in Form des Arbeitslosengeldes II wurden auf den Antrag des Klägers vom 05.08.2016 vom Jobcenter ausweislich des Leistungsbescheides erst ab 1. September 2016 gezahlt. Zwischen dem 06.08. und dem 01.09. liegen 18 Arbeitstage im Sinne des zwischen den Parteien gelebten Arbeitszeitregimes (Montag bis Freitag), so dass die Urlaubsabgeltung vollständig in einem Zeitraum erfolgte, für den dem Kläger keine Leistungen nach SGB II gezahlt wurden. Auch ein Anspruchsübergang auf das Jobcenter liegt insoweit mangels zeitlicher Kongruenz von Leistungszeitraum und Abgeltungsanspruch als Substitut des Anspruchs auf Urlaubsgewähr nicht vor.

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3. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.

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a. Grundsätzlich erfolgt materiell-rechtlich die Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem „anderen Teil“ (§ 388 BGB). Die Erklärung der Aufrechnung ist als einseitige Willenserklärung materiell-rechtlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Materiell-rechtlich entfaltet die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erfolgte „Beschränkung der Aufrechnung“ damit keine Wirkung. Infolge der Doppelnatur der Aufrechnung im Prozess als Prozesshandlung ist der Beklagten jedoch eine (teilweise) Rücknahme der Aufrechnung möglich, wobei die Prozessaufrechnung zurückgenommen oder auch inhaltlich beschränkt werden kann (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2006, 9 Sa 132/06, Rn.115).

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Die Beklagte hat aber im vorliegenden Fall keine wirksame Rücknahme der Prozessaufrechnung erklärt. Die Erklärung der Beklagten im Kammertermin vom 06.03.2018, wonach nur einzelne Positionen aus der Liste der an den Kläger übergebenen Gegenstände aufrechnungsweise den Zahlungsansprüchen entgegengehalten werden, verbindet die Beklagte ausdrücklich nicht mit einer Beschränkung der in der Berufung gestellten Anträge auf Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und vollständige Klageabweisung der Zahlungsansprüche. Zugleich soll nach der eindeutigen Erklärung der Beklagten im Kammertermin ausdrücklich mit der Beschränkung der Aufrechnung kein Anerkenntnis oder Verzicht verbunden sein. Eine wirksame Beschränkung der Prozessaufrechnung auf einzelne Positionen der als Anlage zur Klageerwiderung beigelegten Aufstellung liegt mithin nicht vor. Die Erklärung der Beklagten ist vielmehr perplex, wobei letztlich die von der Beklagten ausdrücklich zu Protokoll erklärten Anträge den allein entscheidenden Inhalt des Berufungsbegehrens der Beklagten bilden. Danach nimmt die Beklagte ausdrücklich keine Beschränkung der Berufung vor.

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b. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist nicht hinreichend bestimmt, weshalb die Aufrechnung aus diesem Grunde scheitert. Für die Aufrechnung als Verfügungsgeschäft gilt grundsätzlich das für alle Verfügungen bestehende Bestimmtheitserfordernis. Im Grundsatz müssen die beiden Verfügungsobjekte - die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung und die von der Aufrechnung betroffene Passivforderung - so genau bezeichnet werden, dass dem Empfänger der Aufrechnungserklärung und Aufrechnungsgegner klar ist, welche Forderungen gemeint sind. Zu beachten ist, dass die prozessrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit des Aufrechnungseinwandes schärfer sind, als diejenigen bei einer außerprozessualen Aufrechnung. Bei der Prozessaufrechnung genügt es nicht, dass dem Aufrechnungsgegner bekannt ist, welche Forderungen gemeint sind. Die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung muss vielmehr nach Gegenstand und Grund (§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO) so genau bezeichnet werden, dass eine rechtskräftige Entscheidung (§ 322 Abs 2 ZPO) über sie ergehen kann (BGHZ 149, 120, 124; OLGR Frankfurt 2001, 149, 150; jurisPK-BGB/Rüssmann Rn 39). Fehlt es daran, muss die Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen werden (Musielak/Musielak § 322 Rn 83; BGHR Zivilsachen ZPO § 322 Abs 2 Aufrechnung 1; BGH NJW 1994, 1538; 1997, 743; 2001, 3616). Nach OLG Köln (NJW 2005, 1128, 1129) genügt es (zumindest) den prozessualen Bestimmtheitsanforderungen nicht, wenn gegen eine eingeklagte Forderung die Aufrechnung „mit wesentlich höheren (Steuer-)Forderungen“ erklärt wird, aber nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, um welche (Steuer-) Forderungen es sich dabei handelt.

27

Hinzu kommt, dass, soweit sich die aufgerechnete Forderung sich aus verschiedenen Teilbeträgen, die sich wiederum aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen, der Anspruchsinhaber im Einzelnen anzugeben hat, wie sich die Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt. Zudem muss der Anspruchsinhaber bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, III ZR 138/05, Rn. 9; BAG, Urteil vom 17.09.2013, 3 AZR 300/11 Rn. 113). Hierauf hat das Landesarbeitsgericht mehrfach hingewiesen und der Beklagten aufgegeben, zur Substantiierung, Bezifferung und Priorisierung ihrer Gegenansprüche näher vorzutragen. Soweit aber – wie vorliegend – aufrechnungsweise nur ein Teilbetrag geltend gemacht wird, muss angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung, mit der aufgerechnet wird, aufgliedert. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend - lediglich mit einem „Betrag in Höhe der Klageforderung“ aufgerechnet wird. Die Beklagte hat aber vorliegend die erforderliche Individualisierung nicht vorgenommen und insbesondere nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Gegenansprüche infolge welchen (deliktischen) Verhaltens Ansprüche gegen den Kläger angeführt werden. Die Beklagte stellt völlig allgemein und unspezifiziert „Gegenforderungen aus § 823 BGB“ zur Aufrechnung und behauptet, der Kläger habe sich ihm überlassene Gegenstände, Werkzeuge und Materialien angeeignet. Worin hierbei ein (deliktisches oder sonstiges pflichtwidriges) Verhalten des Klägers begründet sein soll, bleibt dabei völlig im Dunkeln. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind nicht hinreichend bestimmt.

28

c. Der Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen gegen den Kläger, die zur Aufrechnung gestellt werden, reicht nicht aus. Auch im Berufungsverfahren ist es der Beklagten nicht gelungen, darzustellen, dass der Kläger überhaupt eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, welche eine Aufrechnung gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 963,49 Euro rechtfertigen könnte. Die pauschale Behauptung, der Kläger habe sich ihm nicht gehörende Werkzeugteile oder sonstige Materialien zugeeignet, reicht hierzu nicht aus. Die Schadensersatzhaftung des Klägers als Arbeitnehmer setzte nämlich voraus, dass die Voraussetzungen der § 823 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit §§ 242, 246 SGB erfüllt sind. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Klägers gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt haben müsste und sein Verhalten für die Rechtsgutverletzung an Rechtsgütern der Beklagten kausal wäre. Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass entsprechend der Einlassung der Beklagtenseite im Kammertermin, wonach aufrechnungsweise lediglich die in einer Anlage zur Klagerwiderung (Blatt 57 d. A.) aufgeführten Gegenstände seien sollen, sich die Aufrechnung ausschließlich auf diese Gegenstände beschränken soll. Weitere Gegenstände, Materialien oder Werkzeuge sind zudem von der Beklagten auch nicht benannt worden.

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Der Kläger hat im Kammertermin erklärt, nicht mehr im Besitz von Gegenständen, Werkzeug oder Materialien der Beklagten zu sein. Sämtliche Gegenstände, die im Zuge der Durchsuchung beim Kläger von der Polizei der Beklagten zugeordnet wurden, seien der Beklagten übergeben worden. Weitere Gegenstände, etwa die Gerüstböden oder die Winkel, seien nicht Eigentum der Beklagten, sondern stünden im Eigentum von Dritten oder gehörten dem Kläger selbst. Diese Aussage des Klägers deckt sich mit der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin der Berufungsinstanz, wonach diejenigen Gegenstände aus der Anlage zur Klagerwiderung, die nicht durch die Polizei zurückgeführt worden seien, von der Polizei auch nicht der Beklagten hatten zugeordnet werden können.

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Ersichtlich deckt sich somit – mit Ausnahme der Gerüstteile - die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung der nach ihrer Behauptung dem Kläger überlassenen Gegenstände nicht mit denjenigen Gegenständen, hinsichtlich derer letztlich ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund stehen etwaige Gegenansprüche der Beklagten auch nicht im Zusammenhang mit einem offenbar andere Gegenstände betreffenden Strafverfahren, welches gegen den Kläger geführt wurde.

31

Wegen Diebstahls (§ 242 StGB) bzw. Unterschlagung (§ 246 StGB) macht sich darüber hinaus nur derjenige strafbar, welcher sich fremde Gegenstände zueignet. Vorliegend ist es der Beklagten hinsichtlich der in der Anlage angeführten Gegenstände bereits nicht gelungen, darzulegen, dass der Kläger fremden Gewahrsam gebrochen hat bzw. sich diese Gegenstände zugeeignet hat. Der Kläger hat bestritten, noch im Besitz dieser Gegenstände zu sein. Diese Gegenstände wurden auch nicht beim Kläger aufgefunden. Die Beklagte hat nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt, Eigentümerin dieser, in der Liste nur allgemein umschriebenen Gegenstände zu sein. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann und in welchem Zusammenhang sie dem Kläger diese Gegenstände ausgehändigt hatte. Ein Aushändigen der Gegenstände an den Kläger schließt zudem einen Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl im Sinne von § 242 StGB aus. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass allein der Kläger Zugriff auf diese Gegenstände hatte. Selbst wenn ein Fehlbestand an Werkzeug etc. bei der Beklagten festgestellt worden wäre, stellte dies jedoch nur dann einen Ansatz zur weiteren Überlegung und Überprüfung im Hinblick auf etwaige Diebstahls- und Unterschlagungsvorwürfe dar, wenn feststünde, dass für diesen Fehlbestand alleine und ausschließlich der Kläger verantwortlich gewesen wäre. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen worden.

32

d. Auf all dies kommt es jedoch nicht, weil die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die entsprechenden Werkzeugstücke nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 06.07.2017 vom Kläger herausgefordert wurden. Auch eine Unterschlagung kommt daher nicht in Betracht. Denn selbst wenn man unterstellte, dass vorliegend die dem Kläger zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Kläger vorhanden waren, läge eine Unterschlagung nämlich nur dann vor, wenn der Kläger die Gegenstände nach Herausgabeaufforderung nicht herausgegeben hätte und diese beim Kläger noch vorhanden gewesen sind. Das schlichte „Weiterbehalten“ von Gegenständen stellt, da auch eine Verwahrung möglich ist, rechtlich keine Zueignung im Sinne des § 246 StGB dar.

33

Selbst wenn man auch insoweit unterstellte, dass im Bestand der Beklagten nicht mehr sämtliches Werkzeug enthalten ist, lässt sich aus diesem Umstand nicht schließen, dass ausschließlich der Kläger als Täter in Betracht kommt. Immer dann, wenn mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber aber konkret darlegen, worauf er seine Annahme stützt, dass der betreffende Arbeitnehmer allein als Täter in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass er darlegen muss, wann welche Verstöße begangen wurden und warum andere Personen als Täter ausscheiden. Vorliegend hat Beklagte im Rahmen der Darlegungslast nicht vorgetragen, dass der Kläger allein für die Fehlbestände verantwortlich sein kann. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, spätestens in der Berufungsinstanz im Einzelnen schlüssig darzulegen, wann dem Kläger welche Gegenstände ausgehändigt wurden, wann der Kläger aufgefordert wurde, welche Gegenstände zurückzugeben, dass diese Gegenstände beim Kläger zum Zeitpunkt der Rückgabeaufforderung vorhanden waren und dass der Kläger sich diese Gegenstände, die im Eigentum der Beklagten stehen müssten, zugeeignet hat. Unstreitig sind zwar Gerüstteile beim Kläger aufgefunden worden, welche jedoch den Eigentümern zurückgegeben wurden. Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung zu Lasten der Beklagten liegt sowohl aufgrund der Rückgabe, als auch mangels Eigentumsnachweises der Beklagten, nicht vor. Auch die weiteren Gegenstände, die von im Rahmen der Durchsuchung beim Kläger von der Polizei beschlagnahmt wurden und sodann der Beklagten zugeordnet wurden, stehen eigenen Aussagen der Beklagten im Kammertermin zur Folge nicht im Eigentum der Beklagten. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts, im Rahmen einer unzulässigen „Amtsermittlung“ aus einer Anlage zur Klagerwiderung, auf die die Aufrechnung gestützt wird, diejenigen Gegenstände herauszusuchen und zu spezifizieren, hinsichtlich derer möglicherweise entsprechende Gegenansprüche bestehen könnten. Dies gilt umso mehr, als von der Beklagten nicht dargelegt ist, inwiefern im Zuge der polizeilichen Beschlagnahme gerade diejenigen Gegenstände, hinsichtlich derer nunmehr Gegenansprüche angeführt werden, wieder der Beklagten zurückgegeben wurden.

34

Eine Aufrechnung ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich ein Schaden in kausaler Weise durch ein Fehlverhalten des Klägers verursacht wurde. Hinsichtlich etwaiger Verbringungskosten im Hinblick auf die beim Kläger beschlagnahmten Gerüstteile von Drittunternehmen stellen diese, da die Beklagte nicht Eigentümerin der Teile war, lediglich einen etwaigen Vermögensschaden der Beklagten bzw. Aufwendungen der Beklagten dar. § 823 BGB schützt aber allein das Eigentum, nicht jedoch das Vermögen. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 242, 246 StGB greift hinsichtlich dem im Eigentum von Dritten stehenden Gerüstteile zu Gunsten der Beklagten nicht.

35

4. Weiterhin ist eine Aufrechnung bereits – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – infolge der Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen ausgeschlossen.

36

a. Nach § 394 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nämlich nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Beim Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Er ist entsprechend der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Nur für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, greifen die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO. Die Darlegungslast für die Voraussetzung der Pfändungsfreiheit liegen beim Arbeitgeber, vorliegend der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002, 6 AZR 569/01, Rn. 16).

37

Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, pauschal vorzutragen, das Arbeitseinkommen bzw. der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens sowie die pfändungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO seien im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Einwendungen beschränken sich somit auf die Äußerung einer (abweichenden) Rechtsansicht. Zum pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens hat die Beklagte als Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Weder das Arbeitsgericht, noch das Landesarbeitsgericht, ist von Amts wegen gehalten, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu ermitteln. Im Urteilsverfahren gilt nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz, so dass die Aufrechnung schon aus diesem Grunde nicht durchgreift und die Berufung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.

38

b. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu weiter ausgeführt:

39

Anerkannt ist zwar, dass nach dem Wortlaut und dem Zweck der Pfändungsfreigrenzen das zwingende Aufrechnungsverbot durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt wird (ebenso BAG, Urteil vom 17.02.2009, 9 AZR 676/07, Rn. 29). So kann die Berufung des Arbeitnehmers auf Pfändungsschutz dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat. Dies gilt allerdings nicht pauschal und unbeschränkt. Ein solcher Fall liegt hier zudem nicht vor. Insofern sind zu Ungunsten der Beklagten die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung von Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen (ebenso BAG, Urteil vom 18.03.1997, 3 AZR 756/95). Der Schuldner, hier die Beklagte, darf nicht so weitgehend in Versorgungs- bzw. Lohnzahlungsansprüche eingreifen, dass der Anspruchsberechtigte, hier der Kläger, auf Sozialhilfe angewiesen ist, um seinen Lebensbedarf zu decken. Der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche, vorliegend Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen. Diesem schützenswerten Interesse der Allgemeinheit wäre nur dann genügt, wenn dem Arbeitnehmer das Existenzminimum verbleibt (vgl. hierzu schon BAG, Urteil vom 16.06.1960, 5 AZR 121/60, AP Nr. 8 zu § 394 BGB).

40

Die Beklagte kann dem Kläger im konkreten Fall nicht entgegenhalten, dass er im Zeitraum vom 07.07. bis 05.08. Krankengeld bezogen habe und insofern sozial abgesichert sei. Wesentlich kommt es hierbei allein auf den Umstand an, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 Zahlungsansprüche gegen die Beklagte hat, die die Beklagte nicht erfüllte. Würde man das an den Kläger gezahlte Krankengeld als Einkommen im Rahmen der Vorgaben des Pfändungsschutzes berücksichtigen, würde der Beklagten in Folge der sozialen Absicherung des Klägers über das Krankengeld mittelbar die Möglichkeit eröffnet, Gegenansprüche im Rahmen der Aufrechnung unter Außerachtlassung des sozialen Pfändungsschutzes und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der Krankengeldkasse durchzusetzen.

41

Gleiches gilt im Hinblick auf die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, wobei hierbei darüber hinaus gerade keine Leistungen des Jobcenters für den Zeitraum vom 06.08.2016 bis 31.08.2016 erfolgten und insoweit gerade keine soziale Mindestabsicherung gegeben wäre.

42

Da darüber hinaus die Beklagte zum Verstoß gegen Treu und Glauben, also zum Einwand der Treuwidrigkeit, entgegen der ihr insofern obliegenden Darlegungs- und Beweislast keine Tatsachen, sondern allenfalls Rechtsansichten vorgetragen hat, kommt eine Berücksichtigung dieses Einwandes in keinem Fall in Betracht.

43

Nach dem Vorstehenden hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht entsprochen, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.

III.

44

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO.

45

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil erkennbar die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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