Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 9 O 287/03

Tenor

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 35.821,43 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 22.07.2003 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 35.821,43 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 05.08.2003 zu zahlen.

3.

Die zu Ziff. 1 und 2 ausgeurteilten Beträge werden in Höhe eines eventuellen Ausfalls zur Insolvenztabelle in dem Verfahren Amtsgericht Frankfurt/Oder, Aktenzeichen 33 IN ....., festgestellt.

4.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen der zu Ziff. 1 und 2 ausgeurteilten Beträge in das Nachlassvermögen des Verstorbenen Frau y dulden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger jeweils 26,5 %, 47 % trägt der Beklagte zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst 47 %, der Beklagte zu 1) 53 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst 47 %, der Beklagte zu 1) 53 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst 94 %, der Kläger zu 1) 3 % und der Kläger zu 2) ebenfalls 3 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen jeweils zu 50 % die Kläger.

Das Urteil ist für die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist es für die Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen eine Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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