Urteil vom Landgericht Bonn - 13 O 294/11

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 570.847,71 € zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 128.415,00 € seit dem 05.04.2008, auf 119.854,00 € seit dem 08.01.2009, auf 29.963,50 € seit dem 28.01.2009, auf 50.937,95 € seit dem 04.06.2009, auf 35.956,20 € seit dem 30.07.2009, auf 47.941,60 € seit dem 27.09.2009, auf 12.481,75 € seit dem 27.01.2010, und auf 165.369,53 € seit dem 03.06.2011,

Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung betreffend die in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuches von Q des Amtsgerichts Q, Blatt #####, zugunsten der Eheleute Dr. N und Dr. UN eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Grunderwerbssteuererstattungsansprüche der Kläger gegen den Fiskus aus der Rückabwicklung der Veräußerung des o.g. Wohnungsrechts.( *1)

 

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des vorstehenden Angebots zur Erteilung der Löschungsbewilligung in Annahmeverzug befindet.

 

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums entstandenen und noch entstehenden, zurzeit noch nicht bezifferbaren Schaden zu ersetzen.

 

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 8.634,40 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen.

 

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

6.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 8% und die Beklagte 92%; exklusive der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Q entstandenen Mehrkosten, welche von den Klägern zu tragen sind.

 

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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