Urteil vom Landgericht Bonn - 23 KLs 555 Js 199/12 P -23/12

Tenor

Der Angeklagte ist tateinheitlich des Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

 

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

 

Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen.

 

Der Angeklagte wird verurteilt, aus den aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begangenen Schadensereignissen vom 05.05.2012 gegen 15:30 Uhr in ##### C, Estraße/ F Straße, gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.07.2012 – 555 Js 199/12 P – an den Nebenkläger Herrn T ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 05.10.2012 sowie an die Nebenklägerin Frau N ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 24.09.2012 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Schadensereignis zu ersetzen, die diesen aus der Tat künftig entstehen, ebenso sämtliche materielle Schäden, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die durch die Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zugesprochenen Schmerzensgeldes vorläufig vollstreckbar.

 

§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 125 Abs. 1, 125a Nr. 2 und Nr. 3, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52, 74 StGB


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