Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 8/16
Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Vornahme exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, sowie der Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
angewendete Strafvorschriften: §§ 113 Abs. 1, 176 Abs. 1, 183 Abs. 1, 185 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 49, 52, 52 StGB
1
Gründe:
2A.
3(teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)
4Die Herkunft des Angeklagten ist nicht vollständig geklärt.
5Anfang des Jahres 1980 erschien er mit einer Gruppe A-er Asylbewerber auf dem B-er Flughafen, ohne sich jedoch mit diesen verständigen zu können oder wollen. Name, Geburtsdatum und Geburtsort sind ihm zur Identitätsfeststellung gegeben worden.
6Die persönliche Entwicklung des Angeklagten gestaltete sich sehr problematisch und schwierig. Er lernte zwar schnell die deutsche Sprache, ließ sich aber sonst in keiner Weise integrieren.
7Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager kam er im März 1980 zu einer Pflegefamilie in B-A, zeigte sich dort aber nicht in der Lage sich einzufügen. Wegen dieser Schwierigkeiten musste er die Familie bereits im Juli 1980 wieder verlassen.
8Er wurde in eine weitere Pflegefamilie vermittelt, bei der der Vater Diplompsychologe war und zugleich Vormund des Angeklagten wurde. Bei dieser Familie blieb er zumindest bis März 1982, bevor er auch diese trotz erhebliche Bemühungen der Pflegeeltern verlassen musste, da sein Verhalten nicht mehr tragbar war. Der Angeklagte weigerte sich, Regeln zu befolgen und riss häufig aus.
9In den Jahren 1982-1985 befand sich der Angeklagte dann in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe, jeweils im Bereich C. In sämtlichen Einrichtungen bereitete er erhebliche Schwierigkeiten, konnte sich insbesondere nicht in das Gruppenleben einfügen. Er entzog sich allen erzieherischen Maßnahmen, was schließlich dazu führte, dass er häufig entwich, sich herumtrieb und dann auch Straftaten beging. Als Reaktion hierauf wurde er in geschlossenen Einrichtungen untergebracht, unter anderen im Jugendheim D, wo er am 18.05.1986 einen Brand legte (s.u.). Auch zwischenzeitliche Unterbringungen in kinder- und jugendpsychiatrischen Krankenhäusern endeten mit dem Entweichen des Angeklagten.
10Der Angeklagte wurde im Herbst 1980 eingeschult, erhielt jedoch 1981 Einzelunterricht zuhause, da er im „normalen“ Unterricht nicht tragbar war. Sodann kam er auf eine Sonderschule in E, wo er gleichfalls starke Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Einen Schulabschluss erzielte der Angeklagte, der insgesamt etwa acht Jahre lang die Schule besuchte, nicht.
11Aufgrund der genannten Brandstiftung und weiteren Delikten musste der Angeklagte ab Februar 1986 erstmalig eine Jugendstrafe verbüßen (s.u.). Auch die folgenden Jahre waren von häufigen Inhaftierungen geprägt. Aus betreuenden Einrichtungen in die er 1988 und 1990 entlassen wurde, entfernte er sich bereits nach kurzer Zeit und lebte - sofern nicht in Haft - überwiegend ohne festen Wohnsitz.
12Auch im Arbeitsleben hat der Angeklagte nie richtig Fuß gefasst. Er brach eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher ab und ging seitdem - mit Ausnahme eines etwas längeren Engagements in einem Blumenladen Mitte der neunziger Jahre - allenfalls Gelegenheitsarbeiten nach. Die meiste Zeit arbeitete er nicht.
13Etwa im Jahr 1997 wurde der Angeklagte Vater einer Tochter. Zu dieser bestand bis vor etwa 2 Jahren zumindest gelegentlicher Kontakt.
14Eine gewisse Stabilisierung trat um die Jahrtausendwende ein. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich unter Betreuung stand, durchlief eine Entgiftung und anschließend eine Entwöhnungsbehandlung. Er wurde dann in ein betreutes Wohnen auf dem Gelände des Landeskrankenhauses in F vermittelt, wo er für längere Zeit verblieb. Sein Alkohol- und Drogenkonsum hielt sich in dieser Zeit in Grenzen, zudem nahm er regelmäßig eine neuroleptische Medikation zu sich. Mit Ausnahme eines Diebstahls im Jahr 2002 trat der Angeklagte in dieser Zeit für rund 10 Jahre auch strafrechtlich nicht in Erscheinung.
15Seit 2010 änderte sich das aber erneut grundlegend. Der Angeklagte unterließ die regelmäßige Medikamenteneinnahme, konsumierte erneut insbesondere Alkohol im Übermaß und kehrte in die Obdachlosigkeit zurück. Seitdem übernachtete er in Notschlafstellen oder auf der Straße.
16Er erhielt seitdem von seiner Betreuerin täglich um die 5 € ausbezahlt. Seine Tage verbrachte er dann mit dem Trinken der davon gekauften Alkoholika. Er hielt sich zumeist im Fer Stadtgebiet auf, wo er als Obdachloser „zum Stadtbild“ gehörte. Da er häufig auf- und ausfällig wird, kam es regelmäßig zu Polizeieinsätzen und Ingewahrsamnahmen.
17Abgesehen vom Kontakt zu seiner Betreuerin verfügt der Angeklagte über keine sozialen Kontakte.
18Der Angeklagte leidet unter den Folgen einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die sich in teilweise paranoiden Denkinhalten und sprunghaften Gedanken zeigt. Hinzu kommt eine polytoxe Suchterkrankung. In den letzten Jahren steht hierbei - mangels größerer Geldquellen - der Konsum von Alkohol im Vordergrund, während früher auch Heroin, Cannabis und Kokain eine größere Rolle spielten.
19Ab dem 17.12.2015 befand sich der Angeklagte in hiesiger Sache in Untersuchungshaft, wo er weiterhin stark verhaltensauffällig war.
20Mit Beschluss der Kammer vom 07.03.2016 wurde er mit der Maßgabe, sich umgehend in stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben, vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschont.
21Nachdem er zunächst in der G in H eingewiesen wurde, ist er seit dem 09.03.2016 in der G in F nach dem PsychKG untergebracht. Dort hat er sich unter engmaschiger Betreuung und Überwachung geringfügig stabilisiert. Er erhält wieder regelmäßig zwei Neuroleptika (10 mg Olazapin, 6 mg Risperidon) und lebt derzeit abstinent. Eine dauerhafte Unterbringung nach dem PsychKG ist bislang nicht geplant. Einen freiwilligen Verbleib in der Klinik lehnt der Angeklagte ab.
22Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten.
231.
24Das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Angeklagten am 16.12.1986 (1 Ls 1172/86) wegen schwerer Brandstiftung, Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Unterschlagung sowie wegen Diebstahls in besonders schweren Fall tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ohne Bewährung. Der Angeklagte verbüßte einen Teil der Strafe, bevor der Rest zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.
25Der Angeklagte war mit drei weiteren Bewohnern im Jahr 1986 in einer geschlossenen Gruppe des Landesjugendheims D untergebracht, in der sich die Gruppenmitglieder innerhalb des Heimgeländes nicht immer frei bewegen können, insbesondere Nachts in verschlossenen Räumlichkeiten untergebracht sind. Die vier beschlossen gemeinsam am Abend des 17.05.1986 „auszubrechen“. Sie versuchten die Stahltür des Wohntraktes mit Schraubenziehern aufzubrechen, was jedoch misslang. Daraufhin waren sie in ihre Zimmer zurückgekehrt, wo der Angeklagte gemeinsam mit seinem Zimmernachbarn auf die Idee kam, ein Feuer zu legen. Sie erhofften sich, während des darauf folgendes Durcheinanders unbemerkt entweichen zu können. Beide zündeten jeweils ein Handtuch an und legten dieses auf ein - an diesem Tag unbenutztes - drittes Bett im Zimmer, welches daraufhin Feuer fing. Sodann warf der Angeklagte ein brennendes Handtuch durch eine eingeschlagene Fensterscheibe vom Flur aus in ein leer stehendes Zimmer. Kurz darauf wurde die Tür zum Wohntrakt von Erziehern geöffnet und das Gebäude, in dem sich weitere Jugendliche befanden, geräumt. Es entstand ein Sachschaden von mindestens 10.000,- DM.
26Am 12.03.1986 entwendete der Angeklagte in einem Schuhgeschäft in I eine Handtasche.
27Am 12.05.1986 fuhr der Angeklagte ohne Fahrerlaubnis mehrfach mit einer Zugmaschine Allgaier-Porsche, wobei es auch zu einem Verkehrsunfall kam.
28Am 05.07.1986 nahm er einen fremden Ledergeldbeutel, den er gefunden hatte, an sich und behielt ihn samt Inhalt für sich.
29Am 06.07.1986 brach der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter nachts in ZQ einen PKW auf und schloss diesen kurz. Er fuhr ohne Fahrerlaubnis in den Straßenverkehr und verursachte einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden. Der Angeklagte flüchtete, wurde aber nach 100 m gestellt.
302.
31Am 09.11.1987 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (C1 Ls 522/87) unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung wegen Sachbeschädigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 11.07.1988 erledigt.
32Der Angeklagte setzte am 26.11.1986 gemeinsam mit einem Mitinsassen in der Zelle Nr. 120 im Bau II, Jugendbau der Vollzugsanstalt B, mehrere vor dem Zellenfenster angehäufte Textilien in Brand, wodurch ein Inventarschaden in Höhe von 300 DM entstand.
33Am 15.12.1986 setzte er in der Zelle Nr. 228 im Bau II, Jugendbau der Vollzugsanstalt B, erneut mehrere vor dem Zellenfenster angehäufte Textilien in Brand, wodurch ein Inventarschaden in Höhe von 300 DM entstand. Ein Mitinsasse erlitt eine leichte Rauchvergiftung, weshalb er drei Tage im Vollzugskrankenhaus verbringen musste.
343.
35Mit Urteil vom 25.08.1988 erkannte das Amtsgericht Esslingen (2 Ls 638/88) wegen Diebstahls in 6 Fällen, einer davon im Versuch, auf eine Jugendstrafe von 9 Monaten.
36Der Angeklagte beging im September und Oktober gemeinsam mit mehreren Mittätern folgende Diebstähle:
37Im September 1987 entwendeten er und seine Mittäter in J 7 Musikkassetten aus einem Kaufhaus, indem sie diese an sich nahmen und das Geschäft ohne zu zahlen verließen.
38Am 02.10.87 durchsuchten sie die Umkleideräume einer Sporthalle in K und entwendete aus dieser Geldbeutel und Uhren im Gesamtwert von mehreren 100 DM.
39In der Nacht vom 02.10. auf den 03.10.1987 stiegen sie in eine Quelleagentur ein und entwendete mehrere Radiorekorder, eine Puppe und 70 DM aus der Kasse.
40Anfang Oktober Geschäft brachen sie in eine Lotto-Annahmestelle ein und nahmen 200 DM Bargeld und mehrere Stangen Zigaretten an sich.
41Anfang Oktober stiegen er und seine Mittäter in das Hausmeisterbüro der Stadthalle in K ein, durchsuchten dieses, fanden dort aber - wider Erwarten - nichts Stehlenswertes.
42Am 05.10.1987 entwendeten sie eine Whiskeyflasche aus Supermarkt.
43Am selben Tag stiegen sie in eine Hauptschule ein, wo sie 10 DM entwendeten.
444.
45Am 23.11.1989 erkannte das Amtsgericht Mosbach (13 Ls 178/88 HW) unter Einbeziehung des Urteils vom 25.08.1988 wegen versuchter Gefangenenmeuterei auf eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr.
465.
47Am 27.11.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Waiblingen (3 Ls 1492/90), wegen versuchten Diebstahls zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe mit Bewährung.
486.
49Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.09.1991 (D 5 Ls 1080/91) wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 27.11.1990 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde einem späteren Beschlussverfahren vorbehalten.
50Der Angeklagte hatte am 27.06.1990 0,2 Gramm und am 11.07.1990 0,1 Gramm Haschisch bei sich geführt.
51Am 14.03.1991 trank der Angeklagte und ein Mittäter mit weiteren Personen Alkohol und rauchte einen Joint. Dann kam es zu einer Auseinandersetzung des Mittäters mit einem anderen Gruppenmitglied. Anschließend hatten der Angeklagte und der Mittäter der Geschädigten zugewandt. Sie forderten diese - möglicherweise, um sie zu beleidigen - auf, „für sie „auf den Strich“ zugehen, und begannen dann, die Geschädigte gemeinsam auf Körper und Gesicht zu schlagen. Dann hatte der Mittäter der Geschädigten ein Messer an den Hals gehalten. Als sich Polizeibeamte näherten, flüchteten sie.
527.
53Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte ihn am 31.03.1992 (83 LS 11 Js 99/92) wegen Diebstahls in besonders schweren Fall unter Einbeziehung des Urteils vom 19.09.1991 zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 06.11.1992 erledigt.
54Der Angeklagte entwendete am 22.01.1992 einen Walkman aus einem Elektrofachgeschäft in L, der an der Wand befestigt und mit Metallbügeln fixiert war. Der Angeklagte bog diese zu Seite und steckte den Walkman in einen mitgeführten Aktenkoffer.
558.
56Am 27.01.1994 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Siegburg (26 Ls 44/93) wegen Störung einer Versammlung in Tateinheit mit Widerstandsleistung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
57Am Abend des 11.02.1993 fand auf dem Marktplatz eine Versammlung, eine sog. „F-Demo“ statt, auf der gegen den Umzug der Regierung demonstriert wurde. Es nahmen etwa 200 Personen teil, die sich um ein Podium mit Rednerpult versammelt hatten. Gegen 20:30 drängte sich der Angeklagte mit einem Mittäter laut grölend durch die Menge und versuchte, dass Podium zu erklettern. Bei einem entstehenden Gerangel stieß der Angeklagte - möglicherweise unabsichtlich - einen der beiden großen Lautsprecher um. Als kurze Zeit später die Polizei erschien und die beiden Randalierer festnehmen wollte, wehrte sich der Angeklagte und versuchte, durch wiederholtes Drehen und Wenden und auch Tritte sich der Festnahme zu entziehen.
589.
59Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.10.1996 (22 L 2/96) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Bewährung wurde widerrufen. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde der Rest zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe letztendlich erlassen.
60Der Angeklagte fuhr gemeinsam mit einem Mittäter regelmäßig nach M, um dort günstig Haschisch für den Eigenkonsum zu erwerben. Am 16.01.1996 war eine weitere Fahrt geplant. Allerdings waren sie eine Woche zuvor in M beraubt worden, weshalb sie sich nunmehr durch Bewaffnung absichern wollten. Deshalb fuhr der Angeklagte gemeinsam mit seinem Mittäter zunächst nach H, wo er eine Schreckschuss-Reizstoff-Pistole kaufte und lud. Sein Mittäter führte ein Butterflymesser mit sich.
61So bewaffnet fuhren beide mit dem Zug nach N. Dort erwarben sie für 800 DM eine Platte Haschisch (194,6 Gramm mit 13,388 Gramm THC).
62Auf dem Rückweg mit dem Zug wurden beide in Herzogenrath von Zollbeamten kontrolliert und die Drogen sichergestellt.
6310.
64Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 09.10.1998 (76 Ds 468/98) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 DM.
65Der Angeklagte steckte am 30.04.1998 in den Verkaufsräumen der Firma O in F Kopfhörer im Wert von 24,95 DM in seinen Rucksack, um diese für sich zu behalten.
6611.
67Das Amtsgerichts Aachen verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 12.01.1999 (45 Cs 230/99) wegen unerlaubter Einfuhr mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- €.
68Der Angeklagte reiste am 19.01.1998 mit dem Zug aus den M kommend in die Bundesrepublik ein, wobei er 1,5 Gramm Marihuana und einen Joint mit sich führte.
6912.
70Mit Urteil vom 20.01.1999 erkannte das Amtsgericht Bonn (76 Ds 695/98) wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils vom 09.10.1998 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten.
71Der Angeklagte verfügte am 28.09.1998 in F über sieben Bobbles Kokain im Gewicht von 0,98 Gramm brutto und 16 Bruchstücke Haschisch im Gesamtgewicht von 18,58 Gramm netto, die er eigenen Angaben zufolge zuvor bei einem „P“ in der Q-Straße erworben hatte.
7213.
73Am 10.03.1999 erkannte das Amtsgericht Bonn (66 Ls B 14/98) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 20.01.1999 und 09.10.1998 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
74Der Angeklagte hatte am 6.10.1998 gemeinsam mit einem Mittäter 3 Gramm Haschisch erworben und es auf dem R-Platz in F mehrere Jungen im Alter von 14 und 15 Jahren zum Kauf angeboten. Ein Geschäft über 1,14 Gramm Haschisch gegen 20,- € war auch abgewickelt worden, bevor sie durch die Polizei gestellt und durchsucht wurden.
7514.
76Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.1999 (66 Ls B 14/98) wurden die unter 10-13 aufgeführten Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monate und 2 Wochen zusammengeführt. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest letztendlich erlassen.
7715.
78Mit Urteil vom 17.12.1999 erkannte das Amtsgericht Bonn (76 Ds 602/99) wegen Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest letztendlich erlassen.
79Der Angeklagte stand am 14.09.1999 „Schmiere“ während ein Mittäter in F das Fenster eines PKWs einschlug und aus diesem einen Beutel mit Tabak, Kosmetikartikeln und Kleidung entwendete.
8016.
81Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 11.02.2003 (74 Ds 402/02) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
82Der Angeklagte entwendete am 24.04.2002 im S in F ein Parfüm Tabak Kulture im Wert von 23,29 €, wurde aber in geringer Entfernung vom Geschäft von einem Ladendetektiv gestellt.
8317.
84Mit Strafbefehl vom 06.10.2010 (76 Cs 374/10) erkannte das Amtsgericht Bonn wegen Unterschlagung auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 €.
85Der Angeklagte hatte eine zuvor gestohlene Brille nebst Etui gefunden und an sich genommen, um sie für sich zu behalten.
8618.
87Am 24.01.2012 erließ das Amtsgericht Bonn (76 Cs 26/12) einen Strafbefehl wegen Diebstahls in 2 Fällen.
88Am 19.12.2011 entwendete der Angeklagte gegen 12:15 Uhr zwei Flaschen Wodka im Gesamtwert von 9,98 und gegen 13:10 Uhr eine Packung Oliven im Wert von 2,99 in zwei Filialen der Firma T in F, indem er diese in seinen Rucksack bzw. seine Jacke steckte. Seine Schuldfähigkeit war in beiden Fällen aufgrund einer starken Alkoholisierung erheblich vermindert.
8919.
90Mit Strafbefehl vom 10.09.2013, rechtskräftig seit 19.11.2013, erkannte das Amtsgericht Bonn (76 Ds 250/13) wegen Diebstahls auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €.
91Der Angeklagte nahm am 13.04.2013 aus den Auslagen der Firma S in F ein Parfüm der Marke Marc Jacobs in Wert von 41,95 € an sich, entfernte die Warensicherung, steckte es in die Jackentasche und verließ das Geschäft.
9220.
93Mit Strafbefehl vom 12.05.2014 (704 Ds 66/14) wurde er durch das Amtsgericht Bonn wegen Diebstahls und versuchter gefährlicher Körperverletzung auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe mit Bewährung erkannt. Der Strafbefehl ist seit dem 19.02.2015 rechtskräftig. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt.
94Der Angeklagte suchte am 27.11.2013 gegen 16:40 die Räumlichkeiten der Gaststätte „U“ in F auf. Nach erfolgten verbalen Beleidigungen der dort anwesenden Gäste verließ er nach Aufforderung zunächst die Gaststätte, begab sich jedoch unmittelbar wieder in diese. Dort wurde er vom Geschädigten V aufgefordert, diese wieder zu verlassen und hierbei am Arm angefasst und weggedrückt. Der Geschädigte merkte daraufhin ein leichtes Pieksen am Bauch. Als er den rechten Arm des Angeklagten weggedrückt hatte, sah er ein Messer, vergleichbar mit einem Küchenmesser in der rechten Hand des Angeschuldigten, mit welchem dieser zuvor gegen den Bauch des Zeugen gestochen hatte.
95Am 11.01.2014 entwendete er aus den Auslagen der Firma S in F ein Parfüm der Marke Lacoste im Wert von 69,95 €, indem er das Parfum in seinen Hosenbund steckte und das Geschäft ohne zu zahlen verließ.
96B.
97Der Angeklagte gehört als Obdachloser seit Jahren zum Fer Straßenbild und ist insbesondere bei Polizei und Ordnungsbehörden bekannt, da er aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und Straftaten eine Vielzahl von Einsätzen verursacht. Der Angeklagte wird teilweise mehrmals monatlich in Gewahrsam genommen.
98Im Jahr 2010 kam es in F zu insgesamt 9 Straftaten, die Gegenstand der hiesigen Verurteilung sind.
99Bei allen diesen Taten stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss, wobei genauere Trinkmengen nicht festgestellt werden konnten.
100Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war jeweils erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.
101Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen, wobei die Kammer sich in der Reihenfolge der Darstellung an den jeweiligen Anklageschriften orientiert hat:
102Anklage vom 22.02.2016, 788 Js 641/15 SE, hiesige Fälle 1-5,
103Fall 1 (= Fall 6 d. Ankl v. 22.02.2016)
104 105Am 17.11.2015 kam es zu einem körperlichen Übergriff des Angeklagten gegenüber dem Zeugen W.
106Dieser war Schüler der Abendrealschule und kam bei seinem täglichen Schulweg an der Sparkassenfiliale auf der X-Straße vorbei, einem Bereich, in dem sich auch der Angeklagte häufig aufhielt.
107Bereits einige Tage zuvor war es zu einem Aufeinandertreffen gekommen, bei dem sich der Angeklagte dem Zeugen in den Weg gestellt und ihn provozierend angeschaut hatte. Der Zeuge, ein schmächtiger und sehr zurückhaltender junger Mann, hatte sich am Angeklagten vorbeigedrückt, diesen dabei leicht zur Seite geschoben und sich entfernt.
108Am 17.11.2015 sah der Zeuge W den Angeklagten gegen 09:30 Uhr erneut auf seinem Schulweg vor der Sparkassenfiliale. Dieser befand sich in einer Auseinandersetzung mit einer weiteren - unbekannt gebliebenen - Person, die er wegschubste. Der Zeuge setzte seinen Weg fort, musste aber einige Meter weiter an einer roten Ampel warten.
109Als er sich umdrehte, sah er den Angeklagten, der mit dem Finger auf ihn zeigte und in seiner Richtung kam. Der Zeuge wandte den Blick ab. Als der Angeklagte den Zeuge erreichte, schubste er ihn an der Schulter, woraufhin der Zeuge versuchte ihn mit den sinngemäßen Worten „ ist schon gut“ zu beruhigen.
110Dennoch schlug der Angeklagte dem Zeugen mit der flachen Hand gezielt auf das bebrillte Gesicht, um ihn zu verletzen. Hierbei verursachte er Schmerzen und zwei Kratzwunden (Nase und Stirn). Die Brille fiel zu Boden, blieb aber unbeschädigt.
111Als die von Passanten herbeigerufene Polizei erschien, wurde der Angeklagte festgenommen.
112Fall 2 (= Fall 8 d. Ankl v. 22.02.2016)
113 114Am 22.11.2015 näherte sich der Angeklagte gegen 14:00 Uhr auf dem Parkplatz des Mehrfamilienhauses Y-Straße 00 einem abgestellten Kleinkraftrad, fasste dieses im Bereich des Lenkers an und warf es - möglicherweise versehentlich - um.
115Ein Anwohner, der Zeuge Z beobachtete dieses und verständigte die Polizei.
116Ein erster Streifenwagen bat um Unterstützung, da der Angeklagte auf die Polizeibeamten aggressiv reagierte.
117Als die Polizeibeamten AA und AB gegen 14:15 Uhr mit ihrem Streifenwagen ankamen, zeigte sich der Angeklagte auch ihnen gegenüber sehr aggressiv, indem er rumschrie und - entgegen entsprechender Anweisung - die Distanz zu den Beamten stark verkürzte. Diese entschlossen sich daraufhin, ihn zur Verhinderung unmittelbar bevorstehender Straftaten in Gewahrsam zu nehmen.
118Der Angeklagte folgte den Anweisungen der Beamten nicht. Stattdessen wehrte er sich aktiv gegen deren Maßnahmen. Als die Beamten ihn fixieren wollten, zog er die Arme weg und versuchte sich durch schnelles Wegdrehen zu lösen. Gegen das Verbringen in den Streifenwagen sperrte er sich körperlich. Im Streifenwagen versuchte er durch Drehen und Winden das Anlegen eines Anschnallgurtes zu verhindern. Als ihm dies nicht gelang, spuckte er nach dem Beamten AA, der sich mit auf der Rückbank befand, traf aber nicht. Dem Angeklagten wurde daraufhin ein Mundschutz angelegt. Danach schlug der Angeklagte mehrfach mit seinem Kopf gegen die Scheibe des Wagens. Zudem sagte er zu den Beamten AA und AB, um sie in ihrer Ehre herabzusetzen, „Scheißbullen“ und „ich werd euch fertig machen. Ihr werdet sehen.“
119Ein um 15:11 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,83 mg/l.
120Fall 3 (= Fall 9 d. Ankl v. 22.02.2016)
121 122Am 04.12.2015 hielt sich der Angeklagte im Bereich der Fer Innenstadt auf.
123Er betrat den AC-Platz, wobei er leicht schwankte und lautstarke Kommentare in Richtung anderer Passanten abgab und aggressiv wirkte.
124Auf dem Zebrastreifen, der über den AC-Platz führt, kam ihm der Zeuge AD entgegen. Dieser war auf dem Weg zur Arbeitsstelle seiner Schwester. Beide begegneten sich auf der Straße und der Zeuge wollte den Angeklagten passieren.
125Plötzlich schlug ihm der Angeklagte jedoch unvermittelt gezielt mit der Faust ins Gesicht. Er traf den Zeugen schmerzhaft unter dem linken Auge. Durch den Schlag verursachte der Angeklagte beim Zeugen ein kleines Hämatom und eine Schwellung unter dem Auge.
126Der Zeuge war zunächst völlig perplex und setzte seinen Weg fort. Nach einigen Metern kehrte er um, um den weiteren Weg des Angeklagten aus einigen Metern Abstand zu verfolgen. Er beobachtete, wie der Angeklagte vor dem Jugendzentrum an der Anschrift X-Straße 00 einen großen Blumenkübel durch einen gezielten Tritt beschädigte. Als der Zeuge AD an dem Jugendzentrum vorbeikam, bat er einen vor die Tür getretenen Mitarbeiter, die Polizei zu benachrichtigen.
127Der Zeuge folgte dem Angeklagten auf die nahegelegene Tankstelle, wo er den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei festhielt.
128Die Verletzungen des Zeugen heilten nach wenigen Tagen vollständig ab. Ärztliche Behandlung benötigte der Zeuge nicht.
129Fall 4 ( = Fall 10 d. Ankl v. 22.02.2016)
130 131Am 17.12.2015 begegnete der Angeklagte um kurz vor 10:00 Uhr auf dem AE-Platz auf Höhe des Café „AF“ den Zeuginnen AG, AH und AI, drei jungen Studentinnen auf dem Weg zur Universität.
132Als der Angeklagte die Zeuginnen sah, öffnete er seine Hose, entblößte sein Glied aus sexuellen Gründen und führte Masturbationsbewegungen durch. Hierbei näherte er sich den Zeuginnen gezielt. Er wollte damit erreichen, dass die Zeuginnen seine sexuellen Aktivitäten beobachten und gegebenenfalls reagieren.
133Diese sahen den Penis den Angeklagten und die masturbierenden Bewegungen. Sie empfanden dies als äußerst unangenehm und ekelerregend. Sie wichen dem Angeklagten aus und entfernten sich schnellen Schrittes. Der Angeklagte, der in Kauf nahm, dass die Zeuginnen sein Verhalten als ekelhaft empfanden, drehte sich mit und folgte ihnen grinsend und masturbierend noch einige Meter . Dann drehte er ab.
134135
Fall 5 (= Fall 11 d. Ankl v. 22.02.2016)
136 137Am späten Nachmittag desselben Tages hielt sich der Angeklagte in der Fer Altstadt auf.
138Gegen 17 Uhr lief er auf dem Bürgersteig der AJ-Straße. Er führte in einer Hand eine Weinflasche mit sich und hatte auch zuvor Wein in nicht feststellbarer Menge getrunken.
139Auf der Straße befindet sich ein türkisches Cafe, vor dem die Zeugen AK und AL standen und sich unterhielten. Beide sahen den Angeklagten, den sie als Obdachlosen vom Sehen seit mehreren Jahren kennen, mit leicht schwankendem Gang in ihre Richtung kommen.
140Einige Meter vor ihm auf dem Bürgersteig lief ein Mädchen im Alter von 9 bis maximal 10 Jahren. Das Mädchen hatte lange Zöpfe und trug einen Schulranzen. Möglicherweise kam es von der nahegelegenen offenen Ganztagsgrundschule in der Fer Altstadt.
141Der Angeklagte erkannte, dass es sich um ein Mädchen im Grundschulalter handelte.
142Dennoch beschleunigte er seinen Schritt, um sich ihr zu nähern und verkürzte auf Höhe des Cafés die Distanz zu ihr auf Reichweite.
143Dann griff er dem Mädchen mit der freien Hand von hinten zwischen die Beine und fasste in deren Genitalbereich kräftig zu, um sich sexuell zu erregen.
144Das Mädchen erschreckte sich und rief um Hilfe.
145Hierauf reagierte der Zeuge AL und griff seinerseits nach dem Angeklagten. Er brachte diesen zu Boden und hielt ihn dort bis zum Eintreffen der Polizei, die der Zeuge AK benachrichtigt hatte, fest. Dem Zeugen AL gegenüber behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, er habe nur Feuer von dem Mädchen haben wollen.
146Das Mädchen verblieb nicht am Tatort, sondern entfernte sich. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
147Anklage vom 12.06.2015, 220 Js 370/15 SE, hiesige Fälle 6 und 7
148Fall 6 (= 1. Absatz d. Ankl. v. 12.06.2015)
149 150Am 20.02.2015 begab sich der Angeklagte ins AM in F. Dort arbeitet der Zeuge AN an der Pforte bzw. dem Empfang. Gegen 17:00 Uhr wurde der Zeuge zur Besuchertoilette gerufen, wo eine Person randalieren würde. Mit dem Generalschlüssel öffnete er die Toilettentür und traf auf den Angeklagten. Dieser war vollständig bekleidet und „pöbelte“ lautstark herum. Eine Ärztin forderte den Angeklagten auf, sich ruhig zu verhalten und die Toilette binnen weniger Minuten zu verlassen.
151Der Zeuge AN kehrte zunächst zu seinem Arbeitsplatz am Empfang zurück.
152Etwa 5 min später wurde der Zeuge allerdings vom Chefarzt gerufen und zu einem Nebenraum in der Nähe der Besuchertoilette geschickt. Bei diesem Raum handelt es sich um den sogenannten „Kiosk“, in dem Automaten für Snacks und Getränke für Besucher und ein kleiner Kühlschrank mit Verpflegung für den Rettungsdienst stehen. Neben den Automaten stand ein Stapel leerer Getränkekisten. Dort soll das Leergut zurückgestellt werden. Schon vom Flur aus, sah der Zeuge den Angeklagten in dem von mehreren Seiten einsehbaren Raum mit heruntergelassener Hose und Unterhose auf dem Kistenstapel sitzen. Der Angeklagte hielt sein erigiertes Glied in der Hand und masturbierte. Der Zeuge reagierte geschockt und empfand großen Ekel. Dem Angeklagten war bei seinem Tun klar, dass es bei einem Beobachter solcher Gefühle hervorruft. Als der Zeuge den Raum betrat und den Angeklagte aufforderte, dies sofort zu unterlassen, sah der Angeklagte, der wollte, dass der Zeuge ihm beim masturbieren zusieht, zu ihm auf, nahm ihn wahr und grinste. Dabei führte er die Masturbationsbewegungen mit großem Eifer fort. Als er auch weiterhin keine Anstalten machte, von sich abzulassen, kündigte der Zeuge an, die Polizei zu rufen, worauf der Angeklagte erneut mit einem breiten Grinsen reagierte und sein Handeln fortsetzte.
153Der Zeuge verließ den Raum und informierte die Polizei.
154Fall 7 (= 2. Absatz d. Ankl. v. 12.06.2015)
155 156Kurz darauf erschien der Zeuge PHK AO mit einem weiteren Kollegen. Als sie sich dem „Kiosk“ näherten, sahen sie den Angeklagten mit heruntergelassenen Hosen auf den Kisten sitzen. Auf seinem Kleidungsoberteil befanden sich spermaverdächtige Spuren.
157Die Beamten forderten den Angeklagten auf, sich anzuziehen und das Gebäude zu verlassen. Der Angeklagte reagierte darauf, indem er anfing zu schimpfen, kam den Aufforderungen jedoch nicht nach. Daraufhin zogen ihm die Beamten Unterhose und Hose hoch und führten ihn aus dem Gebäude, woraufhin der Angeklagte sie lautstark als „Nazis“, „SS-Schweine“, „Bullenschweine“ und „Wichser“ bezeichnete. Der Angeklagte wollte die Beamten dabei in ihrer Ehre herabsetzen.
158Der Angeklagte wurde daraufhin in Gewahrsam genommen. Eine Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 0,86 mg/l.
159Anklage vom 21.12.2015, 111 Js 494/15, hiesiger Fall 8
160Fall 8
161 162Am 15.09.2015 erhielt der Zeuge POK AP und ein Kollege einen Einsatz, wonach eine männliche Person auf der AQ-Straße auf die Fahrbahn getreten sei und den Spiegel eines PKW der Marke BMW abgetreten habe.
163Vor Ort zeigte ihnen der Fahrer des Fahrzeugs den Angeklagten als Täter und die Beschädigung am PKW.
164Die Polizeibeamten stellten den Angeklagten zur Rede, der wie üblich alkoholisiert war und aggressiv auftrat. Aus diesem Grund nahmen ihn die Polizeibeamten in Gewahrsam. Während der Fahrt im Streifenwagen bezeichnete der Angeklagte die Beamten, um sie zu beleidigen, als „Arschficker“ und „Kinderficker“. Als er Anstalten machte, den Zeugen AP anzuspucken, drückte dieser den Kopf des Angeklagten zu Seite. Der Angeklagte traf den Zeugen daher nicht mit Spucke.
165Soweit dem Angeklagten zudem eine Sachbeschädigung an dem PKW vorgeworfen worden ist, hat die Kammer das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
166Strafbefehl vom 26.06.2015, 115 Js 1042/15, hiesiger Fall 9
167Fall 9
168 169Der Angeklagte fiel am 05.01.2015 den Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes, den Zeugen AR und AS in der Innenstadt im Bereich der AT-Straße auf, weil er sich Passanten in den Weg stellte und diese belästigte. Die Zeugen erteilten dem Angeklagten aufgrund dieses Verhaltens einen Platzverweis für die Fer Fußgängerzone. Der Angeklagte entfernte sich daraufhin einige Meter, drehte sich dann zu den Zeugen um und schrie sie, um sie zu beleidigen, an „Ihr Bastards“
170Soweit dem Angeklagten weitere Taten, insbesondere Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen vorgeworfen wurden sind, hat die Kammer das Verfahren insoweit gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Vorwurfs eines weiteren Falls der Vornahme exhibitionistischer Handlungen hat die Kammer den Angeklagten freigesprochen (siehe G.)
171C.
172I.
173Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf den Angaben in den Vorstrafenurteilen, die der Angeklagte bestätigt und ergänzt hat, sowie auf den Angaben des Sachverständigen Dr. AU, der über die Exploration des Angeklagten und den Behandlungsverlauf berichtet hat.
174Hinsichtlich des Drogenkonsums hat der Angeklagte - insoweit glaubhaft - angegeben, dass er früher „alles Mögliche“ genommen habe, heute aber kaum noch anderes als Alkohol.
175Nicht gefolgt werden konnte hingegen der Einschätzung des Angeklagten, er habe kein Alkoholproblem und trinke „wie jeder andere auch“. Er hat dies auf Befragen auch relativiert und angegeben, dass er von seinem Taschengeld oft 2-3 Liter Wein im Tetrapack oder „Bierchen“ kaufe. Das sei eigentlich schon täglich so gewesen.
176II.
177Der Angeklagte hat die Tat zulasten des Geschädigten W (Fall 1) eingeräumt, im Übrigen hat er die Begehung der Taten bestritten.
1781.
179Nach der Vernehmung des Zeugen W, der das Geschehen entsprechend den Feststellungen glaubhaft geschildert hat, hat der Angeklagte erklärt, dass die Schilderung des Zeugen die Wahrheit sei. Der Angeklagte hat sich für den Schlag entschuldigt. Ergänzend und erläuternd hat er erklärt, er habe den Zeuge W am Tattag von dem vorherigen Treffen wiedererkannt und sei sauer gewesen, weil er ihn damals zur Seite wegegedrückt hatte. Deshalb habe er ihn gehauen.
180Die Kammer hat keinen Anlass an diesem Geständnis, das mit den Schilderungen des Geschädigten W in Einklang steht, zu zweifeln.
1812.
182Zu den Übrigen Fällen hat er angegeben:
183zu Fall 2: Es sei zutreffend, dass er am Tatort gewesen sie. Er habe den Roller nicht „extra“ umgeworfen. Er sei von den Beamten wie ein „Tier“ behandelt worden. Er wisse nicht mehr, ob er sich weggedreht und gesperrt habe. Er habe aber sicher nicht gespuckt oder „Scheißbullen“ gesagt.
184zu Fall 3: Er habe dort niemanden geschlagen. Warum der Zeuge dies behaupte, könne er sich auch nicht erklären.
185zu Fall 4: Er habe nicht in der Öffentlichkeit onaniert. So etwas Ekelhaftes würde er nie machen. Er habe ein Loch in der Hose gehabt, möglicherweise hätten die Zeuginnen dies verwechselt. Er habe auch mal die Hose gewechselt, nachdem er sich „eingekackt“ habe, vielleicht hätten sie das gesehen.
186zu Fall 5: Er sei an diesem Tag vor Ort gewesen und mit seiner Weinflasche in der Hand über den Bürgersteig gelaufen. Er habe es etwas eilig gehabt, da er noch zu einer Notschlafstelle gemusst habe. Er erinnere sich, dass er jemanden beim Überholen angerempelt habe, könne die Person aber nicht mehr näher beschreiben. Dann sei er vom Zeugen AL festgehalten worden. Er habe kein Mädchen angefasst. Er habe ja selbst eine Tochter. Die Zeugen würden lügen. Warum sie das täten, wisse er auch nicht.
187zu Fall 6: Er sei im Krankenhaus gewesen, habe dort aber nicht onaniert.
188zu Fall 7: Er habe geschimpft, als die Polizei ihn mitgenommen habe, könne sich aber nicht vorstellen, solche Worte benutzt zu haben.
189zu Fall 8: Er habe so etwas nicht gesagt.
190zu Fall 9: Er habe niemanden beleidigt.
1913.
192Die Einlassung des Angeklagten wird in den Fällen 2-9 durch die Angaben der jeweiligen Zeugen wiederlegt, die das Geschehen glaubhaft entsprechend der Feststellungen berichtet haben.
193zu Fall 2: Die Kammer hat die Zeugen Z, AA und AB vernommen. Während der Zeuge Z vor allem zum Vorgeschehen Angaben gemacht hat, haben die Zeugen AA und AB das Verhalten des Angeklagten Ihnen gegenüber im Einzelnen glaubhaft berichtet. Ihre Angaben bestätigten und ergänzten sich gegenseitig. Beide achteten hierbei ersichtlich darauf, nur das wiederzugeben, was sie selbst wahrgenommen haben und noch sicher erinnern konnten. So erklärte der Zeuge AB, der den Streifenwagen fuhr, den „Spuckversuch“ auf den Zeugen AB nicht selbst gesehen zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Angeklagten zu Unrecht belasten sollten. Eine Belastungstendenz war nicht zu erkennen, obwohl insbesondere hinsichtlich der Widerstandshandlungen Mehrbelastungen und Dramatisierungen ohne weiteres möglich gewesen wären.
194zu Fall 3: Der Zeuge AD hat den Tathergang im Fall 3 glaubhaft berichtet. Der Zeuge war ersichtlich, um eine sachliche Schilderung bemüht. Belastungstendenzen waren ebenso wenig erkennbar, wie ein Falschbelastungsmotiv. Der Zeuge, der den Angeklagten an diesem Tag erstmalig gesehen hat, hat das Geschehen zur Überzeugung der Kammer schlicht so geschildert, wie es sich tatsächlich abgespielt hat. Aufbauschungen und Dramatisierungen unterließ der Zeuge. Dies spricht für die Richtigkeit seiner Bekundungen.
195zu Fall 4: Die Zeuginnen AG, AH und AI haben übereinstimmend eine den Feststellungen entsprechende Schilderung abgegeben und hierbei auch über ihr jeweiliges Empfinden berichtet. Die Zeuginnen haben auch angegeben, dass der Angeklagte sie wahrgenommen und gezielt auf sie zu gekommen sei, während er weiter masturbiert habe. Er habe sich dann ja auch noch umgedreht und sei ihnen einige Schritte gefolgt. Ein Grund, warum die Zeuginnen die Unwahrheit sagen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Aussagen erfolgten ruhig und sachlich. Die Zeuginnen waren ersichtlich bemüht, nur das anzugeben, an dass sie sich tatsächlich erinnerten. So erklärte die Zeugin AI, dass sie sich an den Gesichtsausdruck des Angeklagten nicht erinnern könne, da sie nicht auf das Gesicht geachtet habe. Insgesamt waren die in Einklang miteinander stehenden Schilderungen ohne Widersprüche und glaubhaft.
196zu Fall 5: Die Feststellungen zu dem Fall 5 beruhen auf den Angaben der Zeugen AK und AL. Beide haben unter anderem berichtet, wie sie gemeinsam vor dem türkischen Café standen und den Angeklagten, der ihnen aus dem Stadtbild bekannt ist, in Richtung kommen sahen. Vor ihm sei ein Mädchen im Alter von 9 bis 10 Jahre gelaufen, welches aufgrund von Aussehen, der kleinen und schmalen Statur und der Kleidung einschließlich des Schulranzens, eindeutig als solches zu erkennen gewesen sei. Beide Zeugen haben hierzu ergänzend erklärt, dass sie selbst jeweils mehrere Töchter - teilweise im Alter des Mädchens - hätten und deshalb das Alter gut abschätzen könnten. Dies sei aber auch offensichtlich gewesen. Der Angeklagte sei dann hinter dem Mädchen hergegangen, bevor er seinen Schritt plötzlich beschleunigt und zu ihr aufgeschlossen habe. Dann habe er ihr mit der freien Hand - in der anderen habe er eine Flasche gehabt - gezielt von hinten zwischen die Beine gegriffen und im Genitalbereich kräftig zugepackt. Das Mädchen habe sich erschreckt und um Hilfe gerufen. Daraufhin habe der Zeuge AK die Polizei gerufen und AL den Angeklagten festgehalten, der sich dagegen nicht gewehrt habe. Der Zeuge AL hat ergänzend bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber behauptet habe, er habe das Mädchen nur nach einem Feuerzeug gefragt. Dies sei aber offensichtlich unzutreffend gewesen. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen. Nach dem Mädchen hätten sie gemeinsam mit einigen Beamten noch gesucht. Sie sei aber weg gewesen.
197Die Angaben der Zeugen waren glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen wissentlich oder versehentlich die Unwahrheit gesagt haben könnten, ergaben sich nicht. Auch wenn der Zeuge AL keinen Hehl daraus machte, dass er eine große Abneigung gegen „Missbrauchstäter“ hat, war seine Schilderung in der Sache von großer Nüchternheit geprägt und beispielsweise bei der Beschreibung, dass der Angeklagte „leicht geschwankt habe“ um Genauigkeit bemüht. Er berichtete hierbei auch entlastende Einzelheiten, wie dem Umstand, dass der Angeklagte keine Gegenwehr beim Festhalten geleistet hat.
198Aufgrund des Erscheinungsbildes des Mädchens, dem der Angeklagte für einige Meter gefolgt ist, bevor er zu ihr aufgeschlossen hat, steht für die Kammer fest, dass auch der Angeklagte erkannte, dass es sich um ein Mädchen im Grundschulalter, d.h. deutlich unter 14 Jahren, handelte.
199Aus dem Gesamtgeschehen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass er dem Mädchen aus sexueller Motivation in den Schritt fasste. Bei der Angabe gegenüber dem Zeugen, er habe Feuer gewollt, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht wiederholt hat.
200zu Fall 6: Die Feststellungen beruhen auf den in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben des Zeugen AN, die den Feststellungen entsprechen. Der Zeuge konnte sich sehr genau an den Vorfall erinnern und konnte diesen anschaulich beschreiben, wobei er zur Verdeutlichung der Abläufe sogar einen Gebäudeplan mitgebracht hatte. Der Zeuge berichtete auch, dass ihn der Angeklagte bei Betreten des „Kiosks“ eindeutig wahrgenommen habe. Er habe ihn auf seine Ansprache ja auch angegrinst. Er habe hierbei den Eindruck vermittelt, dass ihn die Anwesenheit des Zeugen noch „angespornt“ habe. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte. Seine Angaben wurden im Fall 7 durch den Zeugen PHK AO in vollem Umfang bestätigt. Auch dieser Zeuge fand den Angeklagten mit heruntergelassener Hose vor. Die Aussage des Zeugen AN enthält zudem originelle Besonderheiten, die die Richtigkeit seiner Aussage bestätigen und in einer erfundenen Aussage nicht zu erwarten gewesen wären. So beschrieb der Zeuge etwa im Detail die Sitzposition des Angeklagten auf den Getränkekisten und sein Grinsen, als Reaktion auf die Ansprache durch den Zeugen.
201zu Fall 7:Der Zeuge PHK AO hat - in Übereinstimmung mit dem Zeugen AN- von dem Einsatz und der Antreffsituation berichtet. Die Feststellungen zu den anschließenden Äußerungen des Angeklagten beruhen ebenfalls auf seinen glaubhaften Angaben. Die vom Zeugen beschriebene Begehung der Tat liegt auf einer Linie mit dem Verhalten des Angeklagten beim Zusammentreffen mit Polizeibeamten. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen.
202zu Fall 8: Der Zeuge POK AP hat von den Äußerungen des Angeklagten glaubhaft berichtet. Eine besondere Belastungstendenz war nicht ersichtlich. Er hat sachlich, ruhig und ohne aufzubauschen ausgesagt. Hätte er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es nahegelegen, der Kammer mitzuteilen, dass der Angeklagte ihn mit der Spucke getroffen hat. Auf diese mögliche Mehrbelastung hat er verzichtet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.
203zu Fall 9: Die Feststellungen zur der Äußerung „Ihr Bastards“ beruht auf der Vernehmung der Zeugen AR und AS, die sich beide noch glaubhaft an das Geschehen, einschließlich des fehlerhaft gebildeten Plurals erinnern konnten. Die Zeugen haben ohne Belastungstendenz und sachlich zu den Geschehnissen bekundet. Widersprüche zwischen den Aussagen sind nicht aufgetreten. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Zeugen die Wahrheit sagten.
204Insgesamt war allen Zeugen gemein, dass sie - auch wenn sie den Angeklagten teilweise aus dem Stadtbild bzw. die Beamten von früheren Einsätzen kannten - keine persönliche Beziehung oder Auseinandersetzung mit dem Angeklagten hatten, aus der sich ein Motiv für eine Falschaussage ableiten ließe. Die Zeugen waren jeweils ersichtlich um sachliche, genaue und differenzierte Angaben bemüht.
205Die Kammer hat alle Zeugen auch nach dem Eindruck gefragt, den der Angeklagte auf sie gemacht hat. Diese haben durchgehend berichtet, dass der Angeklagte leicht alkoholisiert gewirkt habe, was sie an einer verwaschenen Aussprache und teilweise - soweit festgestellt - an einem leicht schwankenden Gang festmachten. Die vernommenen Polizeibeamten haben allerdings ergänzend erklärt, dass sie den Angeklagten jeweils schon in deutlich alkoholisierterem Zustand gesehen hätten. Die Zeugen W, AD und AG haben, nachdem sie durch den Angeklagten befragt worden sind, auf Nachfrage erklärt, dass er in der Tatsituation ungefähr so geklungen habe, wie in der Hauptverhandlung.
206Soweit Atemalkoholkontrollen vorgenommen wurden, hat die Kammer die jeweiligen Strafanzeigen bzw. Berichte über Freiheitsentziehungen ergänzend verlesen und die Beamten hierzu befragt.
2074. Der Angeklagte war bei allen Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
208Die Kammer hat sich diesbezüglich von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. AU, der der Kammer als erfahren und zuverlässig bekannt ist, beraten lassen.
209Dieser hat berichtet, dass er die Begutachtung des Angeklagten auf eine sehr breite Grundlage stellen konnte, da er diesen seit mehr als zwei Jahren aus mehreren Vorbegutachtungen kenne. Hinzu komme, dass er Informationen von der Betreuerin erhalten habe und den Behandlungsverlauf der letzten Monate habe einsehen können. Zuletzt habe er ihn am 08.04. und 15.04.2016 in der G exploriert und auch am 20.05.2016 vor der Hauptverhandlung nochmals mit ihm gesprochen.
210a) Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine schwere psychische Erkrankung vorliege, die sich auf zwei Komponenten zusammensetze.
211Zum einen liege seit Jahren eine chronifizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Diese äußere sich in einer Grundhaltung, die von Verfolgungsempfinden und paranoiden Zügen gekennzeichnet ist. Zu diesem Bild passe auch, dass er in seinem Spind einen Wust von weitgehend unleserlichen selbstverfassten Schreiben sammele, mit denen er sich nach eigenen Angaben bei verschiedensten Institutionen über erlittenes Unrecht beschweren wolle. Der Angeklagte weise deutlich sprunghafte Gedankengänge auf, was den Auswirkungen der psychotischen Erkrankung zuzuschreiben sei. Seine paranoiden Gedankenanteile zeigten sich in den Taten in seinem Verhalten gegenüber Polizeibeamten, denen gegenüber er eine grundsätzliche Abneigung an den Tag lege. Allerdings sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass mit den Jahren auf der Straße und durch sein Verhalten naturgemäß auch als schlecht eingeordnete Erfahrungen mit Ordnungskräften gemacht habe. Aus der Rückschau sei aber prägendes Merkmal an der gesamten Entwicklung, dass es dem Angeklagten nie gelungen sei, sich in irgendeiner Form dauerhaft zu integrieren und Hilfemaßnahmen anzunehmen. Zur Tatzeit sei der Angeklagte ohne Therapie und medikamentöse Behandlung gewesen, nachdem frühere Versuche der Betreuerin ihn im Zusammenhang mit der täglichen Geldausgabe zur Einnahme von Neuroleptika zu bewegen, in den letzen beiden Jahren nicht mehr funktioniert hätten. Erst im Rahmen der erneuten Behandlung in der derzeitigen Unterbringung sei - wenn auch auf sehr geringem Niveau - eine gewisse Stabilisierung und Besserung eingetreten, was maßgeblich auf die erneute Medikamentengabe und die erzwungene Abstinenz zurückzuführen ist.
212Zweites wesentliches Krankheitsbild sei eine polytoxe Abhängigkeit. Der Angeklagte konsumiere seit Jahrzehnten verschiedenste Substanzen. Während hierbei in der Vergangenheit auch harte Drogen wie Heroin oder Kokain eine bedeutende Rolle gespielt hätten, sei einhergehend mit der allgemeinen Verelendung des Angeklagten hierbei in den letzten Jahren aber eine stärkere Fokussierung auf Alkohol als leicht verfügbares und vergleichbar billiges Rauschmittel erfolgt.
213Beide Faktoren hätten dazu geführt, dass der Angeklagte seit Jahren sozial völlig entwurzelt sei und eine erhebliche Persönlichkeitsdeprivation erfolgt sei, die mit einer weitgehenden Nivellierung des Wertegefüges einhergehe. Der Angeklagte sei unter weitgehendem Verlust eigener Schamgrenzen auf eine kurzfristige Bedürfnisbefriedigung fixiert und weise keinerlei Lebensplanung auf.
214Aus psychiatrischer Sicht könne eine Zuordnung des Krankheitsbildes zum ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, der krankhaften seelischen Störung erfolgen. Noch passender sei es unter Berücksichtigung der chronifizierten destruktiven Entwicklung eine Zuordnung zum 4. Eingangsmerkmal, der schweren anderen seelischen Abartigkeit, vorzunehmen.
215b) Aus sachverständiger Sicht sei auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Krankheit und Taten gegeben. Hinsichtlich der Körperverletzungen, Beleidigungen und der Widerstandshandlung sei das Verhalten Ausdruck der psychosebedingten Grundhaltung, wobei eine alkoholbedingte Enthemmung hinzutrete. Hinsichtlich der Delikte mit Sexualbezug sei eine unmittelbare Verbindung zur psychotischen Erkrankung zwar nicht gegeben. Allerdings wirke sich - über die jeweilige akute Alkoholisierung hinaus - insoweit die eingetretene Persönlichkeitsdeprivation erheblich enthemmend aus. Auch diese Delikte seien eben Ausdruck einer gewissen Entgrenzung und Fokussierung auf die unmittelbare Bedürfnisbefriedigung.
216c) Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sei nicht gegeben. Der Angeklagte habe gewusst, dass er verbotene Dinge tue. Dies zeigten seine entsprechenden Reaktionen auf Ansprachen. Hierzu passe auch sein Einlassungsverhalten und die diesbezüglichen Kommentare des Angeklagten, der bei sexualbezogenen Schilderungen von Zeugen regelmäßig dazwischenrief, dass dies „ekelhaft sei“ und „er sowas nicht mache“. Insoweit seien die Folgen der chronifizierten Psychose auch klar von akutem halluzinatorischen Wahnerleben abzugrenzen, für welches sich weder heute noch zur Tatzeit Anhaltspunkte fänden. Auch der Angeklagte habe derartiges nicht berichtet oder angedeutet. Äußerungen und Verhalten des Angeklagten in den Tatsituationen zeigten vielmehr, dass er das Geschehen situativ und hinsichtlich der weiteren Personen richtig eingeordnet habe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Beamten als „Scheißbullen“ o.ä. zeige.
217d) Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit lasse sich ebenfalls ausschließen.
218Hierbei sei erneut festzuhalten, dass für keine der Taten Anzeichen bestünden, dass der Angeklagte psychosebedingt unter akuten Wahrnehmungsstörungen gelitten hätte. Aus Einlassung, Zeugenaussagen und den teilweise vorgenommenen Atemalkoholkontrollen ergäben sich zudem in keinem Fall Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung, die über einen Bereich von 2 Promille deutlich hinausgingen, wobei auch die beträchtliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten zu berücksichtigen sei. Soweit der Angeklagte in verschiedener Weise körperlich tätig geworden sei, weise sein Verhalten durchgehend eine gewisse Zielgerichtetheit auf, wie dem Verkürzen der Distanz und dem gezielten Griff zwischen die Beine im Fall 5.
219Allerdings sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen. Auf den - regelmäßig nicht feststellbaren - konkreten Alkoholisierungsgrad bei den einzelnen Taten käme es hierbei nicht primär an, da die Persönlichkeitsdeprivation im Vordergrund stehe. Insoweit wirke sich das Krankheitsbild in erheblicher Weise einschränkend auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten aus, dessen Handeln von einer verminderten Planung, Abwägung und Kontrolle geprägt sei.
220e) Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
221Der Angeklagte ist auch nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung von einem jahrzehntelangen Leben am Rand der Gesellschaft erheblich geprägt. Die Sprunghaftigkeit seiner Gedankengänge trat in den teilweise sehr weitschweifigen Redebeiträgen deutlich zutage. Auf der anderen Seite war der Angeklagte aber jederzeit in der Verhandlung zu folgen und auf Fragen und Ansprachen der Kammer zu reagieren.
222Auch wenn hierbei die eingetretene Zustandsverbesserung zu berücksichtigen ist, sieht die Kammer auch hinsichtlich der Taten keine Anzeichen für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Diese ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auszuschließen. Die Kammer hat insoweit bezüglich der Steuerungsfähigkeit insbesondere in Betracht bezogen, ob eine derart beträchtliche Alkoholisierung vorgelegen haben kann, dass sie jedenfalls in Kumulation mit den chronifizierten Psychosefolgen, zu einer Aufhebung geführt haben könnte. Hierfür bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Auch unter Berücksichtigung, dass gerade bei alkoholgewöhnten Tätern äußeres Verhalten und inneres Hemmungsvermögen deutlich auseinander fallen können, lässt die Gesamtwürdigung des jeweiligen Tatgeschehens aus Sicht der Kammer nur den Schluss auf eine erhaltene - wenn auch verminderte - Steuerungsfähigkeit zu.
223D.
224Der Angeklagte hat sich damit des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fall 5), der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle 1 und 3), der Vornahme exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen (Fälle 4 und 6), sowie der Beleidigung in vier Fällen (Fälle 2, 7, 8 und 9), davon in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Fall 2) strafbar gemacht.
225Die für die Verfolgung der Beleidigungen und exhibitionistischen Handlungen erforderlichen Strafanträge wurden jeweils gestellt. Im Fall 4 wurde zudem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahrt.
226E.
2271.
228Es waren folgende Strafrahmen zugrungezulegen, wobei die Kammer jeweils eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat:
229§ 176 Abs. 1 StGB (Fall 5): Normalstrafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, gemildert: 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
230§ 223 Abs. 1 StGB (Fälle 1 und 3): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, gemildert: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre und 9 Monate oder Geldstrafe
231§ 113 Abs. 1 StGB (Fall 2): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, gemildert: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre und 3 Monate oder Geldstrafe
232§ 183 Abs. 1 StGB (Fälle 4 und 6): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, gemildert: Freiheitsstrafe bis 9 Monate oder Geldstrafe
233§ 185 Abs. 1 StGB (Fälle 7, 8 und 9): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, gemildert: Freiheitsstrafe bis 9 Monate oder Geldstrafe
2342.
235Bei der im Rahmen der konkreten Strafzumessung gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
236- er mit dem Widerruf der laufenden Bewährung zu rechnen hat,
237- von spontanen Tatentschlüssen auszugehen ist,
238- er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich ist,
239- die Opfer in den Fällen 1 und 3 nur geringe Verletzungen davon getragen haben, die nach wenigen Tagen abgeheilt sind,
240- er die Tat im Fall 1 gestanden und sich gegenüber dem Geschädigten entschuldigt hat,
241- sich Art und Aussaß der Widerstandshandlungen im Fall 2 im unteren Bereich einer denkbaren Skala bewegten,
242- sich die Tathandlung im Fall 5 im untersten Bereich einer denkbaren Skala von Missbrauchshandlungen bewegte und zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass diese keine Folgen für das Opfer hatte.
243Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass
244- er erheblich vorbestraft und hafterfahren ist,
245- er bei den Fällen 1-8 zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand,
246- in den Fällen 4, 7, 8 und 9 jeweils mehrere Personen von den Taten betroffen waren
247- im Fall 2 mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.
248Die Kammer hielt innerhalb der genannten gemilderten Strafrahmen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
249Fall 1 (vorsätzliche Körperverletzung): 6 Monate
250Fall 2 (Widerstand gg Vollstreckungsbeamte u.a.): 5 Monate
251Fall 3: (vorsätzliche Körperverletzung): 10 Monate
252Fall 4 (Vornahme exhibitionistische Handlungen): 3 Monate
253Fall 5 (sexueller Missbrauch eines Kindes): 1 Jahr
254Fall 6 (Vornahme exhibitionistische Handlungen): 3 Monate
255Fall 7 (Beleidigung): 3 Monate
256Fall 8: (Beleidigung): 3 Monate
257Fall 9: (Beleidigung): 2 Monate
258Die Kammer hat dabei in den Fällen 2, 4 und 6-9 die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB beachtet. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des §§ 47 Abs. 1 StGB soll die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise in Betracht kommen. Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist regelmäßig nur dann auszusprechen, wenn sich diese Sanktion aufgrund der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Täter erheblich vorbestraft ist, wenngleich hier geringere Anforderungen an die dargelegte Begründungsfrist zu stellen sind. Bloße summarische Hinweise im Urteil auf Vorstrafen werden allerdings auch in diesen Fällen den aus § 47 StGB folgenden Begründungsanforderungen nicht gerecht. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf auch trotz einschlägiger Vorbelastungen einer gesonderten Erörterung im Einzelfall.
259Auch unter Würdigung und bei Beachtung dieser Grundsätze ist die Verhängung der erkannten Freiheitsstrafen unverzichtbar. Der Angeklagte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Er ist seit Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich durch Verurteilungen zu Geldstrafen - zuletzt im Herbst 2013 - nicht von weiteren Taten abhalten lassen. Er ist durch eine solche Sanktion zur Überzeugung der Kammer nicht zu erreichen. Auch die zuletzt verhängte Bewährungsstrafe hat ihn nicht im Geringsten beeindruckt.
260Hieraus hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung und besonderer Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2611 Jahren und 9 Monaten
262gebildet.
2633.
264Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist nicht zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte hat sich auch in der Vergangenheit durch die Verhängung von Bewährungsstrafen nicht beindrucken lassen und weiter Straftaten begangen. Eine nachhaltige (positive) Verhaltensveränderung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Über stabilisierende Strukturen außerhalb der derzeitigen zeitlichen befristeten Unterbringung verfügt er nicht. Es ist mit einer zeitnahen Rückkehr in die Obdachlosigkeit zu rechnen.
265Auch der Sachverständige Dr. AU hat im Rahmen der Gefahrenprognose bezüglich des § 63 StGB überzeugend ausgeführt, dass damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte außerhalb einer institutionellen Unterbringung voraussichtlich binnen kürzester Zeit in alte seit Jahren verfestigte Verhaltensmuster zurückfallen wird. In diesem Fall sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte erneut vergleichbare Taten begehen wird. Angesichts des bisherigen Lebens- und Krankheitsverlaufs des Angeklagten schätze er die Aussichten, ihn zu einem dauerhaft straffreien Leben anzuhalten, selbst bei langfristiger stationärer Behandlung eher skeptisch ein.
266Im Übrigen liegen bei dem vielfach vorbestraften Angeklagten keine besonderen Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vor.
267F.
268Der Angeklagte war weder in Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB noch in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB unterzubringen. Die Kammer hat sich auch insoweit vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. AU beraten lassen.
269I. Im Hinblick auf die Entziehungsanstalt hat dieser überzeugend ausgeführt, dass es an einer entsprechenden Erfolgsaussicht fehle. Der Angeklagte sie langjährig abhängig, nicht krankheitseinsichtig und aufgrund seines psychischen und intellektuellen Zustands einer Entwöhnungsbehandlung nicht zugänglich. Hierbei komme hinzu, dass es im Rahmen § 64 StGB primäre gruppentherapeutische Ansätze gebe, in denen der Angeklagte, dem die Eingliederung in eine Gruppe letztlich nie gelungen sei, denkbar unpassend aufgehoben wäre.
270Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Auch wenn zu sehen ist, dass der Angeklagte von der Entwöhnungsbehandlung um die Jahrtausendwende durchaus einige Zeit profitieren konnte, ist dies angesichts der heutigen Persönlichkeitsstruktur ersichtlich nicht zu erwarten. Zu den hierbei notwendigen Reflexionen der eigenen Persönlichkeit ist er zur Überzeugung der Kammer auch auf niederschwelligem Niveau nicht (mehr) in der Lage.
271II. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis abzulehnen. Denn es fehlt jedenfalls an einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Angeklagte in Zukunft infolge seines Zustandes Taten begeht, die jedenfalls in den Bereich der mittleren Kriminalität hereinreichen.
272Der Sachverständige hat insoweit - wie erwähnt - ausgeführt, dass auch in Zukunft mit gleichgelagerten Taten des Angeklagten zu rechnen ist. Für eine Veränderung hin zu (noch) gravierenderen Taten, gebe es hingegen keine belastbaren Anhaltspunkte. Hierbei sei zum einen die bisherige Kriminalitätsentwicklung des Angeklagten, die keine klare Steigerung erkennen lasse, zu berücksichtigen. Insoweit sei der Gefahr, dass es zukünftig beispielsweise zu gefährlichen Körperverletzungen oder weitergehenden Missbrauchs- und Sexualdelikten komme, jedenfalls keine erhöhte Wahrscheinlichkeit zuzumessen. Delikten mit gewissem Planungs- und Vorbereitungsaufwand seinen durch die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Angeklagten ohnehin erhebliche Grenzen gesetzt.
273Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Allerdings hat der Angeklagte durch die vorsätzlichen Körperverletzungen und den Missbrauch eines Kindes Delikte verwirklicht, die nach dem Tatbestand der jedenfalls mittleren Kriminalität zugeordnet werden können. Dies wird vorliegend jedoch bei Betrachtung der konkreten Tathandlungen relativiert. Die Körperverletzungen bestanden jeweils aus einzelnen Schlägen, teilweise mit der flachen Hand, die - nach Art ihrer Ausführung erwartbar - nur geringe Verletzungen verursacht haben. Der kurzzeitige Griff in den Genitalbereich des Mädchens oberhalb der Kleidung bewegt sich im untersten Bereich der denkbaren Skala von Missbrauchshandlungen.
274Hinsichtlich des Missbrauchs sieht die Kammer auch die Annahme, dass es überhaupt zu einer Wiederholung kommt, als nicht besonders wahrscheinlich an. Es handelt sich insoweit um eine einzelne Tat, die sich nur bedingt in das sonstige Verhalten des Angeklagten einfügt. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung sehr deutlich von einem entsprechenden Verhalten distanziert und sich gegen diesen Vorwurf besonders intensiv verteidigt, indem er bei verschiedensten Gelegenheiten darauf zu sprechen kam, dass die Zeugen AK und AL gelogen hätten. Insoweit hält es die Kammer durchaus für möglich, dass der bezüglich dieses Deliktes etwas bei dem Angeklagten „hängenbleibt“, welches ihn von einer Wiederholung abhalten kann. Lediglich ergänzend hat die Kammer in ihre Überlegungen einbezogen, dass die Behandlungsaussichten des Angeklagten auch in der Maßregel des § 63 sehr beschränkt wären, weshalb jedenfalls von einer langjährigen Vollziehung auszugehen wäre.
275G.
276Dem Angeklagten war zudem die Vornahme exhibitionistischer Handlungen vor einem Kind vorgeworfen worden. Insoweit war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
277In Fall 1 der Anklage vom 22.02.2016, 788 Js 641/15 SE war ihm insoweit vorgeworfen worden:
278Am 19.08.2015 zog sich der Angeschuldigte in der Fußgängerzone in der WV-Straße die Hosen bis zu den Knien herunter, entblößte seinen Genitalbereich, holte sein Glied hervor und onanierte stöhnend vor den Passanten und der eingesetzten Polizeibeamtin AW. Wie vom Angeschuldigten in Kauf genommen, nahm auch eine Familie mit einem Kleinkind und einem ca. 4 Jahre alten Jungen den offen onanierenden Angeschuldigten wahr. Der Junge zeigte auf den Angeschuldigten, seine Mutter zog ihn zurück.
279Die Beweisaufnahme hat diesen Vorwurf nicht bestätigt.
280Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er seiner Erinnerung nach nur habe urinieren wollen.
281Die Zeugin AW hat angegeben, dass sie den Angeklagten mit der Hand am Geschlechtsteil habe sitzen sehen und ihn daraufhin aufgefordert habe, sich anzuziehen und zu entfernen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er Geräusche gemacht habe und ob das Glied erigiert gewesen sei. Der Angeklagte habe sich dann entfernt. Wenige Minuten später habe sie - nunmehr in Begleitung eines Kollegen - den Angeklagten mit halb herunterhängender Hose durch die Stadt laufen sehen, wobei der Intimbereich durch eine Jacke und möglicherweise eine Unterhose verdeckt gewesen sei. Wiederum einige Minuten später hätten sie ihn ebenfalls mit heruntergelassener Hose aber verdecktem Intimbereich neben einer Kirche sitzen sehen. Neben ihm habe sich eine frische Urinlache befunden.
282Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Angeklagte sein Geschlechtsteil aus sexueller Motivation und nicht zum Urinieren entblößt hat. Seine Einlassung ist insoweit nicht zu widerlegen.
283H.
284Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 3x
- StGB § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 3x
- StGB § 183 Exhibitionistische Handlungen 4x
- StGB § 185 Beleidigung 6x
- StGB § 223 Körperverletzung 4x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- StGB § 52 Tateinheit 3x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 19 Ab dem 17.12 1x (nicht zugeordnet)
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- 76 Cs 374/10 1x (nicht zugeordnet)
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- 05 Am 17.11 1x (nicht zugeordnet)
- 08 Am 17.11 1x (nicht zugeordnet)
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- 20 Js 370/15 S 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Am 20.02 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Js 494/15 1x (nicht zugeordnet)
- 62 Am 15.09 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- 15 Js 1042/15 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 3x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 2x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- 78 Am 19.08 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x