Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 106/18

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von B, Blatt #### in Abteilung II, laufende Nr. 1, eingetragenen Vormerkung zu bewilligen.

Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Klägerin zu 2. trägt diese selbst. Die Kosten des Rechtsstreites im Übrigen werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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