Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 38/22
Tenor
für Recht erkannt:
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Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen sowie des Herstellens kinderpornographischer Inhalte und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte schuldig.
Er wird daher zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
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Das Smartphone Galaxy S5 (SM-G900F) sowie der PC HP (Modell: Z440 Workstation) unterliegen der Einziehung.
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1. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin K A ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem schweren sexuellen Kindesmissbrauch künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
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Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte trägt ferner die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin K A vom 17.01.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die der Adhäsionsklägerin K A durch den Adhäsionsantrag vom 17.01.2023 entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag vom 17.01.2023 entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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Das Urteil zu II.1. ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 01.07.2017), Abs. 3 (in der Fassung vom 01.01.2021), 184c Abs. 3 (in der Fassung vom 01.01.2021), 184b Abs. 6 S. 2 (in der Fassung vom 30.11.2020), 74, 52, 53 StGB
Gründe
1A. F e s t s t e l l u n g e n
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I. Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
3Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
41. Am 26.03.1979 sah die Staatsanwaltschaft Oldenburg (Az. 14 Js 82/79) von der Verfolgung eines Vergehens gegen das WaffG nach § 45 JGG ab.
52. Mit Beschluss vom 27.06.1979 stellte das Amtsgericht Delmenhorst (Az. 2 Ds 5 Js 1536/78 (57)) ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung nach § 47 JGG ein und ermahnte den Angeklagten.
63. Der Angeklagte wurde am 30.05.1983 durch das Amtsgericht Delmenhorst (Az. 8 Ds 180 Js 10158/83 – VI 644/83) wegen vorsätzlichen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihm eine richterliche Weisung erteilt.
74. Wegen Nichterfüllung der richterlichen Weisung aus der vorstehenden Ziffer verhängte das Amtsgericht Delmenhorst am 02.01.1984 gegen den Angeklagten eine Freizeit Jugendarrest.
85. Am 14.06.1984 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Delmenhorst (Az. 8 Ds 318 Js 12526/84) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt.
96. Durch Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst (Az. 8 Ds 321 Js 36532/84) wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Sowohl die Strafaussetzung als auch die später gewährte Reststrafenaussetzung wurden widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 29.12.1989 erledigt.
107. Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde der Angeklagte am 08.08.1988 durch das Amtsgericht Delmenhorst (Az. 8 Ds 114 Js 46299/85 (III 22/86) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt.
118. Das Amtsgericht Delmenhorst verurteilte ihn am 17.04.1989 (Az. 8 Ds 112 Js 26147/88) wegen Urkundenfälschung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung, jeweils begangen in Tateinheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Strafvollstreckung war am 29.03.1990 erledigt.
129. Am 12.03.1990 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Oldenburg (Az. KLs 112 Js 42118/89) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Strafrest wurde durch Beschluss vom 28.10.1992 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am 05.02.1996 erledigt. Die danach eingetretene Führungsaufsicht war am 24.11.2001 erledigt.
1310. Durch Urteil des Amtsgerichts Bassum vom 05.01.1995 (Az. 22 Ds 15 Js 5312/94) wurde er wegen fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges und Kraftfahrzeugsteuerverkürzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
1411. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Unterhaltspflichtverletzung wurde der Angeklagte am 11.01.1995 durch das Amtsgericht Delmenhorst (Az. 8 Ds 316 Js 50983/93) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die mit Beschluss vom 05.09.1997 gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 15.11.1999 erledigt.
1512. Das Amtsgericht Meppen verurteilte ihn am 01.02.1996 (Az. 5 Ds 13 Js 32892/95) wegen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die mit Beschluss vom 05.09.1997 gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 13.04.1999 erledigt.
1613. Durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 14.03.1996 (Az. 82 Ls 2/95) wurde er wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
1714. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 06.06.1997 (Az. 82 Ls 2/95) wurde aus den Strafen der Entscheidungen zu den Ziff. 10 und 13 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten gebildet. Die durch Beschluss vom 19.09.1997 gewährte Strafrestaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 15.11.1999 erledigt.
1815. Am 01.07.1998 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Syke (Az. 9 Ds 11 Js 7189/98) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 03.03.1999 erledigt.
1916. Das Amtsgericht Syke verurteilte ihn am 15.05.2001 (Az. 4 Ls 2 Js 9299/00) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 07.07.2005 erlassen.
2017. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Syke vom 06.11.2003 (Az. 4 Ds 405 Js 9398/03) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 09.02.2008 erlassen.
2118. Durch Urteil des Amtsgerichts Syke vom 09.05.2006 (Az. 4a Ds 401 Js 1332/06) wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 52 Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichen Entziehens elektrischer Energie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.09.2009 erlassen.
2219. Am 31.05.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Syke (Az. 4a Ds 408 Js 36722/08) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro.
2320. Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde er durch das Amtsgericht Syke am 22.07.2010 (Az. 7 Cs 111 Js 10973/10) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.
2421. Im Wege der nachträglichen Gesamtstrafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 22.11.2010 (Az. 4a Ds 408 Js 36722/08) aus den Strafen der Entscheidungen zu den Ziff. 19 und 20 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro gebildet.
2522. Das Amtsgericht Syke verurteilte den Angeklagten am 27.02.2014 (Az. 7 Cs 611 Js 5977/14) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro.
2623. Durch Urteil des Amtsgerichts Syke vom 22.09.2014 (Az. 4 Ds 611 Js 12982/14) wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.
2724. Der Angeklagte wurde am 16.03.2015 durch das Amtsgericht Syke (Az. 7 Cs 401 Js 8405/15) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.
2825. Aus den Strafen der Entscheidungen zu den Ziff. 23 und 24 bildete das Amtsgericht Syke durch Beschluss vom 18.06.2015 (Az. 4 Ds 611 Js 12982/14) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro.
2926. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten am 17.12.2018 (Az. 666 Js 1836/18 801 Cs 461/18) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zwölf Euro. Der Strafbefehl ist seit dem 04.01.2019 rechtskräftig. Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt.
30Der Angeklagte fuhr am 14.07.2018 gegen 15.12 Uhr in Y mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Ford Focus, obwohl er dazu nicht berechtigt war, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
3127. Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Siegburg am 27.05.2020 (Az. 556 Js 92/20 202 Cs 58/20) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 16.11.2019 rechtskräftig.
32Der Strafbefehl führt wie folgt aus:
33„Sie befuhren am 16.11.2019 gegen 20:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi A4 mit dem Kennzeichen Y unter anderem die Straße „Straße “ in B.
34Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen.
35Infolge Unachtsamkeit beim Zurücksetzen verursachten Sie einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von ca. 3.500,- Euro entstand.
36Obwohl Sie den Unfall bemerkten, entfernten Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
37Auch bei dieser Fahrt waren Sie aus den vorgenannten Gründen nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis.
38Durch diese Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“
3928. Am 19.08.2021 wurde er durch das Amtsgericht Siegburg (Az. 337 Js 1270/21 202 Cs 65/21) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 07.09.2021 rechtskräftig.
40Der Angeklagte fuhr am 02.06.2021 gegen 19:00 Uhr in B mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, obwohl er dazu nicht berechtigt war, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
II. Zur Sache
Vorgeschichte
41Der Angeklagte lernte, wie bereits erwähnt, die am 00.00.2008 geborene Nebenklägerin, die heute 14-jährige K A, im Dezember 2017 erstmalig kennen. Anlass war ein Besuch zu Weihnachten bei der Mutter der Nebenklägerin, der Zeugin B A, die die Tochter des Angeklagten ist. Der Angeklagte und die Nebenklägerin verstanden sich gleich zu Beginn sehr gut. Aufgrund dessen kamen der Angeklagte und die Zeugin A überein, dass dieser nicht mehr nur zu Besuch bleiben, sondern unmittelbar ein Zimmer in der Wohnung der Zeugin an der Anschrift Straße X in B beziehen und fortan als Teil der Familie im Haushalt leben soll. Das Zimmer war eine Art umgebaute Garage und wies blau gefärbte Wände sowie ein Klappbett auf.
42In der Folgezeit entwickelte sich die Nebenklägerin zu einem „Opa-Kind“. Sie verbrachte viel Zeit mit dem Angeklagten. Dieser war auch in die Erziehung der Nebenklägerin eingebunden. So half er etwa der Nebenklägerin bei den Hausaufgaben oder erteilte dieser Anweisungen im Haushalt. So gab er dieser etwa auf, die Spülmaschine auszuräumen oder ihr Zimmer aufzuräumen.
43Die Nebenklägerin leidet seit ihrem vierten Lebensjahr an Epilepsie. Die Erkrankung ruft bei der Nebenklägerin Anfälle in Form von Absencen (Abwesenheits- und Dämmerungszustände) und Ganzkörperkrampfanfällen hervor, die auch durch Lichteinfluss, Stress und Schlafentzug getriggert werden können. Zur Vermeidung von Anfällen ist sie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und bedarf insbesondere zur Nachtzeit der Überwachung einer weiteren Person für den Fall, dass sie einen Anfall erleidet.
44Es kam auch vor diesem Hintergrund dazu, dass K regelmäßig, meistens an den Wochenenden in dem Bett des Angeklagten übernachtete.
45Im Jahr 2019 wurde die Medikation der Nebenklägerin umgestellt. Infolge dessen verschlimmerten sich die epileptischen Anfälle erheblich. Die Nebenklägerin erlitt mehrfach pro Stunde Absencen und mehrere Ganzkörperanfälle pro Woche. In dieser Zeit war eine reguläre Beschulung nicht möglich, da die Nebenklägerin rund um die Uhr der Überwachung bedurfte. Der Angeklagte war auch in die diesbezügliche Betreuung der Nebenklägerin eingebunden.
46Die Zeugin A zog am 01.11.2019 mit ihren drei Kindern und dem Angeklagten in eine Wohnung an der Anschrift C-Straße 00 in B um. Der Angeklagte bezog dort ebenfalls ein eigenes Zimmer mit weiß gestrichenen Wänden. Auch dort übernachtete die Nebenklägerin regelmäßig im Bett des Angeklagten.
47Im Zeitraum vom 24.05.2018 bis 04.06.2021 kam es zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten, deren Alter er bei allen Taten kannte. Bei nicht näher feststellbaren Gelegenheiten erhielt K für die Durchführung sexueller Handlungen zwischen drei und zehn Euro von dem Angeklagten als „Entlohnung“ ausgehändigt oder durfte PC spielen. Ferner forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, von den „Geheimnissen“ niemanden etwas zu erzählen, da ansonsten sie und der Angeklagte selbst Ärger bekämen. Die sexuellen Handlungen selbst bezeichnete der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin als „spielen“ und sein Ejakulat als „Saft“.
48Die Kammer konnte folgende Fälle konkretisieren:
Fall 1 (Fall 1 der Anklage)
49Tatzeitraum: 24.05.2018 bis 01.11.2019
50Tatbestand: § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB (in der Fassung vom 01.07.2017)
51Zwischen dem 24.05.2018 und dem 01.11.2019 fertigte der Angeklagte mittels seines Tablets Fotos von der Nebenklägerin in der Wohnung „Straße X“ in B an. Dabei war die Nebenklägerin lediglich mit einer Unterhose und einem Unterhemd bekleidet. Ob der Angeklagte die Nebenklägerin teilweise entkleidet oder sie dazu aufgefordert hatte, ließ sich nicht feststellen. Auf Anweisung des Angeklagten posierte sie vor einem Sonnenblumengemälde im Wohnzimmer der Wohnung und nahm dabei sexuell aufreizende Positionen ein. So spreizte sie auf Anweisung des Angeklagten ihre Beine, sodass der bekleidete Intimbereich der Nebenklägerin fotografiert werden konnte. Auch streckte die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten ihren Po heraus, den der Angeklagte dann fotografierte. Ihm kam es auch darauf an, die Nebenklägerin in sexuell aufreizenden Posen zu fotografieren. Das Alter der Nebenklägerin war ihm dabei bewusst.
52Das Tablet wurde dem Angeklagten im Jahr 2019 während eines Krankenhausaufenthaltes im Zuge der bereits erwähnten Hüftoperation entwendet.
Fall 2 (Fall 2 der Anklage)
53Tatzeitraum: 24.05.2018 bis 01.11.2019
54Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 27.01.2015), 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB
55Im Tatzeitraum vom 24.05.2018 bis 01.11.2019 übernachtete die Nebenklägerin am Wochenende im Zimmer des Angeklagten in dessen Bett in der Wohnung an der Anschrift Straße X in B. Dabei kam es bei mindestens einer – zeitlich nicht näher eingrenzbaren – Gelegenheit dazu, dass der Angeklagte die noch schlafende Nebenklägerin weckte, damit diese den Oralverkehr an ihm ausübt. Die Nebenklägerin wachte auf und wurde von dem Angeklagten zunächst entkleidet. Er drückte sodann mit einer Hand den Kopf der Nebenklägerin in Richtung seines Penis. Die Nebenklägerin äußerte gegenüber dem Angeklagten, dass sie das nicht wolle, und versuchte, ihren Kopf wegzudrehen. Das interessierte den Angeklagten jedoch nicht. Er hielt die Nebenklägerin vielmehr fest und drückte ihren Kopf unter Überwindung des Widerstands in Richtung seines Penis. Die Nebenklägerin versuchte, den Penis mit den Händen wegzudrücken, was ihr jedoch misslang, weil der Angeklagte seinen Penis mit der anderen Hand festhielt. Der Angeklagte drang sodann gegen den Widerstand der Nebenklägerin mit seinem Penis in den Mund der Nebenklägerin ein. Sie versuchte vergeblich, den Penis „auszuspucken“. Der Angeklagte vollzog den Oralverkehr bis zur Ejakulation. Die Kammer geht dabei zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die Nebenklägerin ihren Kopf vor der Ejakulation wegdrehen konnte, sodass sie das Ejakulat nicht im Mund hatte. Anschließend sagte der Angeklagte „Gute Nacht“ zu der Nebenklägerin und schlief ein.
Fall 3 (Fall 4 der Anklage)
56Tatzeitraum: 24.05.2018 bis 01.11.2019
57Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 27.01.2015), 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB
58Bei einer Gelegenheit zwischen dem 24.05.2018 und 01.11.2019 übernachtete die Nebenklägerin erneut im Zimmer des Angeklagten in der Wohnung Straße X in B und lag mit diesem in seinem Bett, wobei die Nebenklägerin vollständig entkleidet war. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte die Nebenklägerin zuvor ausgezogen oder diese sich selbst nach entsprechender Aufforderung durch den Angeklagten entkleidet hat. Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin mit den Händen an den Handgelenken oder Händen fest. Er versprach der Nebenklägerin, dass es jetzt nicht „weh tun“ werde und kniete sich zwischen die gespreizten Beine der Nebenklägerin. Sodann drang er mit seinem erigierten Penis jedenfalls in ihren Scheidenvorhof ein und bewegte sich mit seinem Penis vor und zurück. Die Nebenklägerin verspürte dabei Schmerzen und äußerte dies gegenüber dem Angeklagten, der dies jedoch ignorierte. Dass der Angeklagte ejakulierte, ließ sich nicht feststellen. Anschließend legte sich der Angeklagte schlafen.
Fall 4 (Fall 6 der Anklage)
59Tatzeitraum: 24.05.2018 bis 01.11.2019
60Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in der Fassung vom 27.01.2015) StGB
61Zwischen dem 24.05.2018 und dem 01.11.2019 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin in seinem Zimmer in der Wohnung an der Anschrift Straße X in B bei einer Gelegenheit auf, mit ihrer Hand am Penis des Angeklagten zu manipulieren. Dazu nahm er die Hand der Nebenklägerin, führte diese an seinen Penis und bewegte die Hand an seinem Penis auf und ab. Der Angeklagte kam zum Samenerguss, wobei entweder der Angeklagte oder die Nebenklägerin das Ejakulat mit einem T-Shirt des Angeklagten auf dessen Aufforderung hin wegwischte.
Fälle 5 und 6 (Fälle 8 und 9 der Anklage)
62Tatzeitraum: 24.05.2018 bis 01.11.2019
63Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in der Fassung vom 27.01.2015) StGB
64Bei einer Gelegenheit zwischen dem 24.05.2018 und 01.11.2019 in der Wohnung an der Anschrift Straße X in B weckte der Angeklagte die in seinem Bett in seinem Zimmer schlafende Nebenklägerin und entkleidete diese. Sodann umklammerte er die Arme der Nebenklägerin, sodass diese sich nicht mehr fortbewegen konnte. Dann leckte er mit seiner Zunge an ihrer nackten Vulva, um sich sexuell erregen. Anschließend legte er sich schlafen.
Fälle 7 und 8 (Fälle 10 und 11 der Anklage)
65Tatzeitraum: 01.11.2019 bis 04.06.2021
66Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB
67Wie bereits erwähnt, zog der Angeklagte am 01.11.2019 mitsamt der Zeugin B A, der Nebenklägerin und deren Geschwistern D und E von der Wohnung an der Anschrift Straße x in B in die Wohnung C-Straße 00 in B. Das Zimmer des Angeklagten war nunmehr weiß gestrichen.
68Bei mindestens zwei Gelegenheiten zwischen dem 01.11.2019 und 04.06.2021 weckte der Angeklagte die in seinem Bett in der Wohnung C-Straße 00 in B schlafende Nebenklägerin und entkleidete diese. Sodann drückte er mit einer Hand unter Überwindung ihres Widerstandes ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils. Die Nebenklägerin äußerte gegenüber dem Angeklagten, dass sie das nicht wolle, und versuchte, ihren Kopf wegzudrehen. Der Angeklagte hielt sie jedoch fest und drückte ihren Kopf in Richtung des Penis. Sie versuchte, den Penis mit den Händen wegzudrücken, was ihr jedoch misslang, weil der Angeklagte seinen Penis mit der anderen Hand festhielt. Der Angeklagte drang sodann mit seinem Penis in den Mund der Nebenklägerin ein. Diese versuchte vergeblich, den Penis „auszuspucken“. Der Angeklagte vollzog den Oralverkehr bis zur Ejakulation. Die Kammer geht dabei zu seinen Gunsten davon aus, dass die Nebenklägerin bei diesen zwei Gelegenheiten ihren Kopf vor der Ejakulation wegdrehen konnte. Anschließend schlief der Angeklagte ein.
Fall 9 (Fall 12 der Anklage)
69Tatzeitraum: 01.11.2019 bis 04.06.2021
70Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB
71An einem nicht näher ermittelbaren Tag zwischen dem 01.11.2019 und 04.06.2021 befand sich die Nebenklägerin in Zimmer des Angeklagten in der Wohnung C-Straße xx in B. Sie saß bekleidet auf einem braunen Sessel. Der Angeklagte näherte sich der Nebenklägerin und entkleidete diese. Damit war die Nebenklägerin für den Angeklagten erkennbar nicht einverstanden. Hiergegen und gegen das nachfolgende sexuelle Geschehen wehrte sie sich erfolglos, in dem sie mit ihrem Körper zunächst „herumwackelte“, den Widerstand aufgrund von Erschöpfung jedoch aufgab. Anschließend drang der Angeklagte gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten mit seinem erigierten Penis jedenfalls in den Scheidenvorhof der Nebenklägerin ein. Er bewegte seinen Penis in der Scheide der Nebenklägerin einige Mal vor und zurück. Dass es zu einer Ejakulation kam, konnte die Kammer nicht aufklären.
Fall 10 (Fall 13 der Anklage)
72Tatzeitraum: 27.05.2021
73Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB
74Am 27.05.2021 übernachtete die Nebenklägerin im Zimmer des Angeklagten in der Wohnung C-Straße 00 in B. Der Angeklagte weckte die Nebenklägerin auf und entkleidete sie. Dann drang er mit seinem erigierten Penis jedenfalls in den Scheidenvorhof der Nebenklägerin ein und bewegte sich einige Male vor und zurück, obwohl die Nebenklägerin äußerte, dass sie dies nicht will. Dies bekam der Angeklagte mit. Die Geschädigte verspürte dabei Schmerzen und äußerte dies gegenüber dem Angeklagten, der dies, obwohl er dies mitbekam, jedoch ignorierte. Dass der Angeklagte ejakulierte, ließ sich nicht feststellen. Sodann legte sich der Angeklagte schlafen.
Fall 11 (Fall 14 der Anklage):
75Tatzeitraum: 01.11.2019 bis 04.06.2021
76Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021), 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB
77In einer Nacht zwischen dem 01.11.2019 und 04.06.2021 übernachtete die Nebenklägerin im Zimmer des Angeklagten in der Wohnung C-Straße 00 in B. Die Nebenklägerin wurde wach und bemerkte, dass sie nunmehr unbekleidet war. Der Angeklagte schlug vor, mit ihr und einem Schraubenzieher „zu spielen“. Hiermit war gemeint, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Griff des Schraubenziehers in die Scheiden des Mädchens einzuführen, um sich heirdruch sexuell zu erregen. Die Geschädigte teilte dem Angeklagten mit, dass sie dies nicht wolle. Obwohl er den Wunsch der Geschädigten mitbekam, setzte er sich darüber hinweg. Er hielt die Nebenklägerin dabei fest, die erfolglos versuchte, sich aus dem Griff des Angeklagten zu winden. Der Angeklagte führte nun einen Schraubenzieher mit dem Griff voran in die Scheide der Nebenklägerin ein. Hierbei verspürte die Nebenklägerin Schmerzen. Ob der Angeklagte den Schraubenzieher in der Scheide der Nebenklägerin bewegte, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls entfernte er nach kruzer Zeit den Schraubenzieher wieder und schlief sodann.
Fälle 12 und 13 (Fall 15 und 16 der Anklage)
78Tatzeitraum: 01.11.2019 bis 04.06.2021
79Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021) StGB
80An mindestens zwei nicht näher feststellbaren Tagen zwischen dem 01.11.2019 und 04.06.2021 forderte der Angeklagte in der Wohnung in der C-Str. 00 in B die Nebenklägerin auf, mit ihrer Hand an seinem Penis zu manipulieren. Dem kam die Nebenklägerin nach, bis der Angeklagte ejakulierte.
Fall 14 (Fall 17 der Anklage)
81Tatzeitraum: 01.11.2019 bis 04.06.2021
82Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021) StGB
83An einem nicht näher ermittelbaren Tag zwischen dem 01.11.2019 und 04.06.2021 forderte der Angeklagte in seinem Zimmer in der Wohnung in der C-Str. 00 in B die Nebenklägerin auf, seine Hoden mit einem Haargummi zu umwickeln und die Hoden fest drücken. Die Nebenklägerin wollte dies zunächst nicht, kam dem jedoch auf Bitten des Angeklagten nach. Dabei verfärbten sich die Hoden des Angeklagten dunkelrot und der Angeklagte gab Stöhnlaute von sich. Die Nebenklägerin sorgte sich, dass es dem Angeklagten schlecht gehe, und entfernte sodann das Haargummi von den Hoden des Angeklagten.
Fälle 15 und 16 (Fall 18 und 19 der Anklage)
84Tatzeitraum: 01.11.2019 bis 04.06.2021
85Tatbestände: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015), 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 27.01.2015, 13.03.2020 und 01.01.2021) StGB
86In zwei nicht näher ermittelbaren Nächten zwischen dem 01.11.2019 und 04.06.2021 übernachtete die Nebenklägerin in dem Zimmer des Angeklagten in der Wohnung und der C-Str. 00 in B in dessen Bett. Er weckte die Nebenklägerin auf und entkleidete diese. Dann umklammerte er die Arme der Nebenklägerin mit seinen Beinen und ihre Füße mit seinen Händen, sodass diese sich nicht mehr fortbewegen konnte. Dann leckte er in beiden Fällen mit seiner Zunge an ihrer nackten Vulva. Anschließend legte er sich schlafen.
Fall 17 (Fall 20 der Anklage)
87Tatzeitpunkt: 04.06.2021
88Tatbestände: §§ 184b Abs. 3 (in der Fassung vom 01.01.2021), 184c Abs. 3 (in der Fassung vom 01.01.2021) StGB
89Am 04.06.2021 besaß der Angeklagte wissentlich drei kinderpornographische Bilder und vier jugendfotographische Bilder auf dem im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung bei dem Angeklagten am selben Tag sichergestellten PC Dell Optiplex 760 und dem PC HP Z440, den jeweils allein der Angeklagte nutzte.
90Auf dem Bild mit dem Dateinamen: CARVED007386(Standard Minimized*).jpg sind zwei circa 10-jährige nackte Mädchen sowie der nackte Körper eines erkennbar erwachsenen Mannes zu sehen. Eines der Mädchen manipuliert mit ihrer Hand an dem erigierten Penis dieses Mannes.
91Auf dem Bild mit dem Dateinamen 68BA495462C1E53330399C862728B102D2F6D815 sind zwei circa 11-jährige Mädchen bei der Vornahme von Oralverkehr bzw. vaginalem Geschlechtsverkehr jeweils mit erkennbar erwachsenen Männern zu sehen.
92Auf dem Bild mit dem Dateinamen CARVED007386(Standard85Minimized*).jpg ist ein ca. 11-jähriges unbekleidetes Mädchen zusehen, dass im Arm eines nur mit einer leicht heruntergezogenen Badehose bekleideten erwachsenen Mannes liegt, während in dem anderen Arm ein ebenfalls ca. 11-jähriges unbekleidetes Mädchen liegt, das den erigierten Penis des Mannes anfasst.
93Auf dem Bildern mit dem Dateinamen DSC_041q.jpg und DSC_040o.jpg ist ein circa 14-jähriges nacktes Mädchen zu sehen, welches in aufreizender Pose seinen weißen Slip über die Oberschenkel Knie schiebt. Auf den Bildern mit dem Dateinamen DSC_050t.jpg und DSC_052i.jpg ist dasselbe Mädchen unbekleidet mit herausgestreckter Brust bzw. frontal nackt vom Kopf bis zu den Knien abgebildet.
94Wegen der weiteren Einzelheiten der Bilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 5 und 6 des Sonderheftes 781 Js 559/21 Bezug genommen.
Nachtatgeschehen
95Die Übergriffe endeten spätestens am 04.06.2021. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte zu Besuch bei Bekannten in Norddeutschland.
96Die Nebenklägerin entgegnete am Abend des 04.06.2021 bei einem Streit mit ihrer Schwester E ihrer Mutter gegenüber, die schlichten wollte, ob diese sie jetzt auch schlagen werde „wie der Opa“. Von dieser Äußerung überrascht erkundigte sich die Zeugin B A bei der Nebenklägerin, was passiert sei. Diese berichtete, dass der Angeklagte ihr eine Ohrfeige gegeben und sie ins Treppenhaus gesperrt habe, in das durch Glasbausteine helles Tageslicht eindrang und die Nebenklägerin so der Gefahr eines epileptischen Anfalls aussetzte. Ferner habe er so getan, als ob er das Jugendamt informiere. Die Zeugin B A versuchte sofort, Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen und schickte ihm per Handy eine Nachricht mit dem Inhalt, dass er seine Sachen packen könne.
97Es kam aufgrund von Nachfragen der Zeugin B A dazu, dass die Nebenklägerin von „Geheimnissen“ des Angeklagten sprach, die sie „jetzt auch verraten“ könne. Dabei schilderte sie grob, dass der Angeklagte sie „angefasst“ habe, sie habe ihm einen „blasen“ müssen und der Angeklagte „in ihr“ gewesen sei. Einzelheiten schilderte die Nebenklägerin dabei nicht. Die Zeugin B A konfrontierte den Angeklagten durch eine Sprachnachricht mit den Vorwürfen und verwies ihn erneut der Wohnung. Sodann begab sich die Zeugin B A noch am Abend des 04.06.2021 mit der Nebenklägerin zur Polizeiwache B. Dort wurde die Strafanzeige aufgenommen. Die Nebenklägerin wurde noch am Abend des 04.06.2021 von der Polizei vernommen. Dabei schilderte sie das Tatgeschehen hinsichtich der abgeurteilten Fälle so, wie in den Feststellungen niedergelegt. Allerdings schilderte sie den Fall 1 wie festgestellt mit der Abweichung, dass sie bei der Anfertigung der Fotos nackt gewesen sei. Den Fall 14 (Schraubenzieher) schilderte sie wie festgestellt mit der Abweichung, dass die Tat in der alten Wohnung stattgefunden habe. Ferner schilderte sie, dass der Angeklagte seinen Penis, seine Finger und seine Zunge in sie reingesteckt habe.
98Ferner wurde die Nebenklägerin in der Nacht vom 04.06.2021 im Hospital gynäkologisch untersucht. Dabei wurden unspezifische hymenale Veränderungen in Form von Einkerbungen bei der Nebenklägerin festgestellt.
99Eine weitere Aussage machte die Nebenklägerin am 29.12.2021 gegenüber der Sachverständigen Dr. F. Dort schilderte sie die Taten wie in den Feststellungen geschildert mit der Abweichung, dass sie in Fall 1 unbekleidet gewesen sei.
100Die Nebenklägerin hat das Geschehen nicht gut verarbeitet. Sie leidet seit Bekanntwerden der Vorwürfe unter Wutausbrüchen. Ferner hat sich die Anzahl der epileptischen Ganzkörperanfälle auf ca. 300 Anfälle im Jahr gesteigert. Sie hat geistig abgebaut und musste zudem von der Realschule auf eine Lernförderschule wechseln.
101Am 04.06.2021 wurden zudem auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S 5 und dem PC HP Z440 Workstation des Angeklagten Fotoaufnahmen der Nebenklägerin aufgefunden, die diese bekleidet in sexuell aufreizenden Posen, unter anderem mit gespreizten Beinen oder dem Fokus auf das herausgestreckte Gesäß, zeigen. Diese Fotos hat der Angeklagte von der Geschädigten im Jahr 2019 gefertigt und sind nicht Gegenstand der Anklage.
B. Beweiswürdigung
I.
102Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hatte. Sie korrespondieren zudem mit den Angaben der Zeugin B A.
103Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug des Bundeszentralregisters und den korrespondierenden Entscheidungen.
II.
104Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in den Fällen 1, 4, 7, 8, 12, 13, 15 und 16.
105Im Übrigen, soweit er das Tatgeschehen nicht gestanden hat, beruhen die Feststellungen zur Sache auf den Bekundungen der Nebenklägerin K A.
1.
106Die Fälle 1, 4, 7, 8, 12, 13, 15 und 16 hat der Angeklagte wie festgestellt gestanden.
107Das Geständnis in diesen Fällen ist glaubhaft.
108Der Angeklagte hat nicht nur pauschale Angaben gemacht, sondern das Tatgeschehen Fall für Fall auf Nachfrage geschildert. Er stand der Kammer für Rückfragen zur Verfügung und hat detaillierte Angaben gemacht, so, wie in den Feststellungen hierzu niedergelegt.
109Dieses Geständnis wird durch die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin in vollem Umfang bestätigt. Diese hat die Fälle 1, 4, 7, 8, 12, 13, 15 und 16 weit überwiegend übereinstimmend beschrieben. In den Fällen 7, 8, 15 und 16 hat der Angeklagte das Geschehen eingeräumt. Er hat lediglich bestritten, die Geschädigte zum Zwecke der Fixierung festgehalten zu haben.
2.
110Im Übrigen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der weiteren Fälle wie folgt eingelassen:
111Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung angegeben, sämtliche Anklagevorwürfe seien frei erfunden.
112Nach Vernehmung der Nebenklägerin hat er sich am darauffolgenden Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen:
113Er könne nicht mehr sagen, wie das angefangen habe, es sei ein schleichender Prozess gewesen. K habe immer gerne geschmust. Es habe mit den Fotos in der alten Wohnung (Fall 1 der Verurteilung) begonnen. Dann habe es sich weiterentwickelt und sei völlig außer Kontrolle geraten. Geschlechtsverkehr (Fälle 3, 9 und 10 der Verurteilung) habe es in keinem Fall gegeben. Es habe Oralverkehr an ihm (Fälle 7 und 8 der Verurteilung) gegeben, allerdings habe er nicht in den Mund der Nebenklägerin ejakuliert und dies habe auch erst in der neuen Wohnung stattgefunden. Er habe die Nebenklägerin geweckt, wenn diese bei ihm im Bett geschlafen habe, manchmal sei sie auch wach gewesen. Er habe sich zu ihr ins Bett gelegt. Er habe ihren Kopf in Richtung seines Penis gedrückt, sie aber nicht festgehalten. Er könne nicht mehr sicher sagen, ob K versucht habe, ihren Kopf wegzudrehen. Es sei auch möglich, dass sie versucht habe, seinen Penis auszuspucken. Der Oralverkehr sei etwa einmal im Monat vorgekommen.
114Er habe auch Oralverkehr an K (Fälle 15 und 16 der Verurteilung) ausgeübt und ihre Vagina geleckt. Dies sei in der neuen Wohnung geschehen. Er habe sie geweckt und entkleidet oder sie habe sich auf Aufforderung oder Eigeninitiative selbst entkleidet. K habe auf dem Rücken gelegen. Er habe sie an den Handgelenken festgehalten, aber nicht, um sie zu fixieren. Es sei möglich, dass sie versucht habe, sich wegzudrehen oder gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Er habe sie aber nicht am Anus geleckt und auch nicht seine Zunge in ihre Vagina eingeführt (Fälle 8, 9, 18 und 19 der Anklage).
115Es sei auch in einigen Fällen zu einer Manipulation durch K an seinem Penis (Fälle 4, 12 und 13 der Verurteilung) gekommen.
116Dies sei abends geschehen, wenn er zu K ins Bett gestiegen sei. Er habe seine Hose ausgezogen, auch K sei unbekleidet gewesen, auf seine Aufforderung hin oder aus Eigenintiative. Er habe ihr mit seinen Händen gezeigt, was sie machen solle. Dabei sei es auch zur Ejakulation gekommen. Das Ejakulat sei teilweise auf ihm, teilweise auf K gelandet. Das habe er selbst mit einem Kleidungsstück weggewischt. Das Geschehen sei hauptsächlich in der neuen, aber auch mal in der alten Wohnung vorgekommen.
117Es sei dabei auch mal so gewesen, dass die Nebenklägerin zuvor Oralverkehr an ihm ausgeübt und diesen durch die Manipulation mit der Hand am Penis des Angeklagten beendet habe. K habe sich nicht gewehrt, aber gesagt „muss das jetzt sein?“, worauf er mit „klar“ geantwortet habe.
118Es sei nicht vorgekommen, dass K seine Hoden mit einem Haarband habe umwickeln müssen (Fall 14 der Verurteilung), er könne Druck an den Hoden seit seiner Hüft-Operation im Jahr 2019 nicht ertragen.
119Er habe auch nie einen Schraubenzieher in die Vagina der Nebenklägerin eingeführt (Fall 11 der Verurteilung).
120Die Begriffe „Sex spielen“ und „Saft machen“ für die sexuellen Handlungen seien nicht von ihm genannt worden.
121Die bei ihm auf seinen Rechnern aufgefundenen kinder- und jugendpornographischen Bilder (Fall 17 der Verurteilung) könne er sich nicht erklären. Er habe sich häufiger Sets an erwachsenenpornographischen Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen. Darunter müssten sich dann diese Bilder zufällig befunden haben.
3.
122Die Kammer nimmt dem Angeklagten seine Einlassung, soweit sie den getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum und der Vornahme der sexuellen Handlungen widerspricht, nicht ab.
123Dem Angeklagten ist nach der Vernehmung der Nebenklägerin nach Überzeugung der Kammer klar geworden, dass der Geschädigten wegen der Art ihrer Aussage zu glauben ist. Er versucht daher, was zulässig ist, das Ergebnis des Verfahrens so günstig wie für ihn möglich zu erzielen. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten ist erkennbar von dem Bestreben getragen, die Tathandlungen weniger intensiv und das Alter der Nebenklägerin möglichst fortgeschritten erscheinen zu lassen, um auf diese Weise eine möglichst milde Strafe zu erreichen. Soweit er die taterschwerenden Umstände und Fälle abstreitet, sind diese Angaben des Angeklagten durch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin K A widerlegt und der Angeklagte ist der ihm vorgeworfenen Taten, wie festgestellt, überführt.
4.
124Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass in der vorliegenden „Aussage gegen Aussage“-Konstellation die Aussage der Nebenklägerin K A einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist.
125Auch bei der danach gebotenen vorsichtigen Würdigung der Aussage der Nebenklägerin in den Fällen 2, 3, 5, 6, 9 ,10, 11, 14 hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass ihre Angaben, so wie sie in den Feststellungen niedergeschrieben sind, der Wahrheit entsprechen und sich der Angeklagte entsprechend strafbar gemacht hat.
126a. An der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin hat die Kammer keinen Zweifel. Zwar besucht sie mittlerweile eine Förderschule. An tiefgreifenden psychischen Störungen, die der Aussagetüchtigkeit entgegenstehen könnten, leidet die Nebenklägerin indes nicht. Die Epilepsie der Nebenklägerin wirkt sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. G, dem behandelnden Neurologen der Nebenklägerin, lediglich dergestalt auf ihr Erinnerungsvermögen aus, dass die Medikamente ihren Denkprozess verlangsamen.
127b. Die Entstehungsgeschichte der Aussage spricht in erheblichem Maße für die Richtigkeit der Angaben und gegen eine Falschbelastung.
128Die Nebenklägerin behielt die Vorwürfe zunächst lange Zeit für sich. Erst im Juni 2021 offenbarte sie sich ihrer Mutter, der Zeugin B A, gegenüber. Dabei hatte sie nicht eine Bestrafung des Angeklagten im Sinn. So war es auch die Zeugin B A, die sich nach der groben Schilderung der Missbrauchstaten zulasten der Nebenklägerin veranlasst sah, die Polizei zu verständigen. Die Nebenklägerin hingegen hat es nicht darauf angelegt, die Übergriffe der Polizei zu melden. Ihr wurde insoweit das Geschehen aus der Hand genommen und sie konnte den weiteren Vorgang nicht steuern. Dies spricht dagegen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte. Hätte sie dies beabsichtigt, hätte eine andere Vorgehensweise nahegelegen.
129c. Im Übrigen fehlt es an einem plausiblen Falschbelastungsmotiv.
130Einer Rache- oder Schädigungsmotivation steht zunächst entgegen, dass das Verhältnis der Nebenklägerin zum Angeklagten grundsätzlich vertrauensvoll war. So hat sie beschrieben, dass sie froh darüber war, den Angeklagten kennengelernt zu haben. Sie schilderte ihn nicht einseitig schlecht, sondern gab an, dass sie, bis auf die sexuellen Übergriffe, mit dem Angeklagten sehr gut klargekommen ist.
131Hierzu passt, dass die Nebenklägerin zudem insgesamt keinerlei Belastungseifer gezeigt hat. Sie hat auf jegliche – ohne weiteres mögliche – Mehrbelastung verzichtet und war um eine präzise und differenzierte Darstellung bemüht. Sie schilderte die Intensität der Übergriffe differenziert in ihrer Intensität und gab beispielsweise ausdrücklich an, dass es bei Fall 5, 6, 15 und 16 zu keinem Eindringen mit der Zunge des Angeklagten gekommen sei und dieser sie nicht am After geleckt habe. Auch hat sie keine erhebliche Gewaltanwendung durch den Angeklagten bei Vornahme der sexuellen Handlungen geschildert, sondern lediglich, dass dieser sie beim Oralverkehr am Kopf bzw. an den Händen oder Handgelenken festgehalten und den Kopf zum Penis geführt habe. Bei einer Falschaussage wäre zu erwarten gewesen, dass die Nebenklägerin das Rahmen- als auch das Tatgeschehen aufbauscht und wesentlich dramatischer schildert.
132Ein Falschbelastungsmotiv macht auch angesichts des Teilgeständnisses des Angeklagten während des Verfahrens keinen Sinn. Da dieser, wie erwähnt, diverse Fälle eingeräumt und wie von der Geschädigten von Anfang an geschildert zugegeben hat, würde sich das Falschbealstungsmotiv nur auf die nicht eingeräumten Fälle und straferschwerenden Umstände beziehen. Ein solches Vorgehen macht aber aus Sicht der Geschädigten keinen Sinn und ist fernliegend. Aus Sicht der Kammer enzspricht die sich steigende Intensität der Übergriffe vielmehr dem häufigen Verlauf eines sexuellen Missbrauchs.
133Hinzukommt, dass die Nebenklägerin den Angeklagten auch dadurch entlastet hat, dass sie von sich aus angegeben hat, dass sie nicht wisse, ob es stimme, dass der Angeklagte sie „kaputt gemacht“ habe.
134d. Aus der Aussage selbst lassen sich erhebliche Anzeichen für deren Wahrheitsgehalt entnehmen. Diese tragen maßgeblich zur Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin bei.
135Der Nebenklägerin war ihre emotionale Beteiligung während der Vernehmung anzumerken. So hat die Nebenklägerin während der gesamten Vernehmung auf ihrem mitgebrachten Stofftier in Form einer Giraffe herumgeknetet und herumgekaut und zudem einen Anti-Stress-Ball gedrückt, dessen Klicken während der gesamten Vernehmung hörbar war. Dass die Nebenklägerin dies geschauspielert hat, sieht die Kammer nicht, dazu ist die Nebenklägerin nach Auffassung der Kammer auch gar nicht nicht in der Lage. Die Aussage der Nebenklägerin hat bei der Schilderung der Taten keinerlei Bruch erfahren oder sonstige strukturelle Auffälligkeiten aufgewiesen, die gegen einen Erlebnisbezug gesprochen hätten. Vielmehr wirkte es inhaltlich, sprachlich und situativ durchgehend stimmig und zu dem jeweiligen Berichteten passend.
136Dafür, dass die Nebenklägerin das Geschilderte wirklich erlebt hat, sprechen zahlreiche Einzelheiten in ihrer Aussage, die nicht zu erwarten gewesen wären, wenn die Geschädigte das Ganze nur erfunden hätte.
137Die Art, wie die Geschädigte ihre Bekundungen abgab, spricht dafür, dass die Schilderung der Realität entspricht.
138Die Geschädigte hat das gesamte festgestellte Geschehen in einem ausführlichen Tatsachenbericht geschildert. Hierbei bemühte sie sich einerseits um eine geordnete Darstellung, soweit ihr das möglich war, sprang aber andererseits häufig zwischen dem Tatgeschehen, dem Rahmengeschehen und Nebensächlichkeiten hin und her, wenn ihr diesbezüglich Details in die Erinnerung kamen oder Assoziationen mit anderen Gelegenheiten geweckt wurden. Auf Nachfrage war sie jederzeit in der Lage, ihren Bericht um weitere Einzelheiten, die sich in das zuvor Berichtete einfügten, zu ergänzen. Sie war dabei ersichtlich bemüht, differenziert und präzise zu antworten.
139Ihre Aussage enthielt ungewöhnliche Details, war plastisch und emotional. So schilderte sie etwa das vaginale Einführen des Schraubenziehers (Fall 11) und die Verwendung des Haargummis, um dieses um die Hoden des Angeklagten zu wickeln (Fall 14). Auch ihre kindlichen Emotionen gab sie wieder, etwa indem sie ausführte, der Angeklagte habe mit ihr Dinge gemacht „als seien wir verheiratet“. Auch hat sie ihre Sorge um den Angeklagten zum Ausdruck gemacht, als seine Hoden wie dargestellt in Fall 14 durch die Verwendung des Hodens anschwollen.
140Die gesamte Schilderung war geprägt von Interaktionen und komplexen Handlungsabläufen.
141Bemerkenswert war hierbei insbesondere die von der Nebenklägerin dargestellte wörtliche Äußerungen des Angeklagten, dass er „Sex spielen“ wolle oder sie „Saft machen“ solle. Diese Äußerungen hat die Nebenklägerin sehr kindlich und für sich unverstanden im Sinne des Sexualbezuges geschildert.
142Zudem hat sie den Zeitpunkt des Beginns des Geschlechtsverkehrs in der alten Wohnung (Fall 3) nachvollziehbar daran festgemacht, dass dieser im blauen Zimmer - also in der Wohnung an der Anschrift Straße X - stattgefunden habe und sie am nächsten Tag Blut an ihrer Scheide bemerkt habe, obwohl sie für ihre Periode noch zu jung gewesen sei. Ferner habe sie beim Wasserlassen ein Brennen verspürt. Auch hat sie im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Dr. F geschildert, dass der Penis des Angeklagten beim Geschlechtsverkehr „dick“ gewesen sei und bei der Manipulation mit der Hand „schwabbelig“ gewesen sei. Die Kammer hat aufgrund dieser Angaben der Zeugin daher keinen Zweifel daran, dass vaginaler Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stattgefunden hat und auch die zeitliche Einordnung des Falles 3 durch die Zeugin zutrifft. Ferner hat sie detailliert geschildert, dass sie in Fall 9 versucht habe, sich aus dem Sessel zu winden, sie dann aber vor Erschöpfung aufgegeben und der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Zu Fall 10 hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung, die lediglich eine Woche nach der letzten Tat erfolgte, angegeben, dass der letzte vaginale Geschlechtsverkehr am Donnerstag der vorausgegangen Woche stattgefunden habe. Schließlich hat die Nebenklägerin auch den Oralverkehr, den sie an dem Angeklagten und den er an ihr verübt hat, bereits in das blaue Zimmer in der alten Wohnung verortet, was sie auch anhand des dort befindlichen Klappbetts nachvollziehbar festgemacht hat.
143Diese Details sprechen dagegen, dass sich die Nebenklägerin das Geschehen ausgedacht hat.
144Auch die körperlichen Abläufe wurden von der Nebenklägerin differenziert und plastisch beschrieben. So schilderte sie, dass sie beim Geschlechtsverkehr und an ihr ausgeübten Oralverkehr immer auf dem Rücken gelegen habe, während sie beim Oralverkehr, den sie an dem Angeklagten ausübte, mit der Hand an ihrem Kopf in Richtung des Geschlechtsteils gedrückt worden sei und sie versucht habe, den Penis auszuspucken.
145Eine derartige Fülle von Einzelheiten, die in keinem direkten Bezug zum eigentlichen Tatgeschehen stehen, wäre bei einer erfunden Aussage nicht zu erwarten.
146Die Geschädigte hat überdies in einer Vielzahl von Fällen deliktstypische Gefühle und eigenpsychologisches Erleben geschildert.
147So beschrieb sie, dass die Übergriffe für sie einen normalen Vorgang darstellten, da sie damit groß geworden sei. Ferner schilderte sie, dass sie Schmerzen beim vaginalen Geschlechtsverkehr (Fälle 3, 9 und 10) und dem Einführen des Schraubenziehers (Fall 11) in ihre Vagina verspürt habe und dabei manchmal geweint habe. Auch hat sie die Vornahme der sexuellen Handlungen an sich trotz ihrer verbalen und tatsächlichen Abwehr als „Gewinnen“ des Angeklagten bezeichnet. Hinsichtlich der Tat zu Fall 14 hat sie geschildert, dass sie die Verwendung des Haargummis an den Hoden des Angeklagten als unhygienisch empfunden habe und das Haargummi danach ausgeleiert gewesen sei. Ferner seien die Hoden des Angeklagten rot und blau verfärbt gewesen und der Angeklagte habe gestöhnt, weswegen sie sich Sorgen um den Angeklagten gemacht und das Haargummi von den Hoden entfernt habe.
148Derartige Details inneren Erlebens, die zum Teil für den eigentlichen Tatvorwurf und die strafrechtliche Bestrafung des Angeklagten keinerlei Bedeutung haben, sind nach Überzeugung der Kammer bei einer erfundenen Aussage ebenfalls nicht zu erwarten.
149Für einen falsch aussagenden Zeugen stellt es zudem hohe Anforderungen an die psychologische Abstraktions- und Differenzierungsfähigkeit dar, emotionale Prozesse und gedankliche Vorgänge im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schlüssig in eine konstruierte Aussage zu integrieren. Daher sprechen auch diese Aussagedetails für die Richtigkeit der Aussage der Geschädigten.
150Im Ergebnis lassen diese Realkennzeichen aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass sich das Geschehen so wie von der Nebenklägerin geschildert ereignet hat.
151Auch was die zeitliche Einordnung der Geschehnisse angeht, waren die Angaben der Geschädigten zuverlässig und glaubhaft. Die Geschädigte konnte, wie bereits ausgeführt, die Taten unter anderem anhand der Farbe des Zimmers oder im Falle des Oralverkehrs anhand des Klappbetts, das sich in dem Zimmer des Angeklagten in der alten Wohnung befand, festmachen, in dem sich die Taten ereigneten. Dies ist für die Kammer plausibel.
152e. Die Schilderung der Nebenklägerin weist in der Gesamtbetrachtung zudem eine hohe Konstanz auf, die für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht. Die Geschädigte hat sich zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedlichen Situationen gegenüber Personen zu den Vorfällen geäußert. Ihre Aussage ist konstant.
153So hat sie bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.06.2022 den Sachverhalt wie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer geschildert bis auf die Ausnahme, dass sie in Fall 1 bei der Anfertigung der Fotos nackt gewesen sei und in Fall 14, dass die Tat in der alten Wohnung stattgefunden habe. Auch gegenüber der Sachverständigen Dr. F machte sie identische Angaben. Dies konnte der Kammer von der Sachverständigen Dr. F vermittelt werden. Zudem konnte die Kammer die Aussagekonstanz anhand der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Befragungsniederschrift der Sachverständigen Dr. F vom 29.12.2022 überprüfen. Auch nach dieser Prüfung ist die Konstanz der Aussage festzuhalten.
154In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin erneut umfassend und detailliert ausgesagt. Sie hat das gesamte Geschehen so geschildert, wie dies in den Feststellungen niedergelegt ist.
155Die Schilderung der Nebenklägerin wies bei den verschiedenen Aussagen aber auch keine Züge einer gleichförmigen Wiederholung auf.
156So hat sie in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 04.06.2021 die einzelnen Vorfälle ungeordnet geschildert. Die Angaben bei der Vernehmung vor der Kammer waren hinsichtlich der konkreten Vorfälle an den einzelnen Tatorten bereits konzentrierter, blieben jedoch konstant.
157f. Die Aussage der Geschädigten wird zudem durch das Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2021 objektiviert. Danach konnten auf einem am 04.06.2021 sichergestellten T-Shirt des Angeklagten Sperma- bzw. Ejakulatspuren festgestellt werden. Die Kammer schließt sich insofern den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H vom Landeskriminalamt NRW in dessen schriftlichem Gutachten vom 23.07.2021 an, wonach die von dem Sachverständigen Dr. H untersuchten 16 Systeme der an dem T-Shirt mit der Aufschrift „Rock the Stage“ sichergestellten Sperma- bzw. Ejakulatspuren mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 30 Milliarden mal dem Angeklagten zuzuordnen sind. Dies bestätigt die Schilderung der Nebenklägerin, dass das Sperma nach der Manipulation mit der Hand öfters mit einem T-Shirt weggewischt worden sei. Dies hat auch der Angeklagte glaubhaft eingeräumt.
5.
158Diese Einschätzung der Kammer wird zudem durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. F bestätigt. Die Sachverständige Dr. F, eine der Kammer als Gutachterin seit vielen Jahren bekannte Diplom-Psychologin, analysierte für die Kammer überzeugend, dass unter Anwendung der Null-Hypothese bei Beachtung der Entstehungsgeschichte sowie der Qualität und der Konstanz der Aussage der Nebenklägerin alles dafür spreche, dass die Aussage auf realen Erlebnissen beruht und der Wahrheit entspricht.
159Die Nebenklägerin habe ungefiltert, wenig planvoll, direkt, kindlich und impulsiv ausgesagt. Ihre sprunghafte Persönlichkeit sei für eine Falschaussage nicht geeignet. Bereits die Aussageentstehung spreche gegen eine Falschaussage, da sie nicht auf einen Schaden oder eine Belastung ausgerichtet sei, sondern eher aus Scham und Vermeidung heraus erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin Aufmerksamkeit oder im Mittelpunkt habe stehen wollen. Gegen die Projektionshypothese spreche bereits, dass ihre Schilderungen in hohem Maße individuell seien, da sie die Beziehung zum Angeklagten mit der häuslichen Situation verknüpfe. Ihre Aussage weise ein hohes Maß an Individualverflechtung auf. Insbesondere die kindliche Berichtsweise der Nebenklägerin und die originellen Details wie etwa die Verwendung des Haargummis in Fall 14 und des Schraubenziehers in Fall 11 spreche für eine hohe Qualität und Erlebnisbasiertheit der Aussage.
160Dies alles bestätigt die Wertung der Kammer.
6.
161Die Feststellungen zum Besitz der kinder- und jugendpornographischen Inhalte (Fall 17) beruhen auf der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder und dem verlesenen Auswertebericht hinsichtlich der bei dem Angeklagten sichergestellten Hardware.
162Zwar hat der Angeklagte bestritten, diese Bilder wissentlich besessen zu haben.
163Die Kammer wertet diese Einlassung jedoch als bloße Schutzbehauptung des Angeklagten. Dass der Angeklagte eine entsprechende sexuelle Neigung hat, ergibt sich aus den Feststellungen zum (schweren) sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin und der durch den Angeklagten erfolgten Anfertigung von Bildern der Nebenklägerin, die diese bekleidet in sexuell aufreizenden Posen gezeigt haben (insofern wird auf die Schilderung zu Fall 1 und zum Nachtatgeschehen Bezug genommen). Dass die kinder- und jugendpornographischen Bilder lediglich „versehentlich“ gleich auf zwei Hardwaregeräten, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden sind, gelandet sind, schließt die Kammer aus.
164Die Kammer ist bei den jugendpornographischen Inhalten zudem zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass das abgebildete Mädchen bereits 14 Jahre alt ist. Daran, dass es sich bei den abgebildeten Kinder auf den kinderpornographischen Inhalten um Kinder im Alter von ca. zehn bzw. elf Jahren handelt, hat die Kammer keinen Zweifel. Wegen der Einzelheiten der Dateien wird erneut gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 5 und 6 des Sonderheftes 781 Js 559/21 Bezug genommen.
7.
165Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen ebenfalls maßgeblich auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die durch die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen B A bestätigt werden. Dass der Angeklagte die oben beschriebenen und in Augenschein genommenen Fotos von der Nebenklägerin auf seinem Smartphone und seinem PC im Jahr 2019 angefertigt hat, hat dieser eingeräumt.
8.
166Die Fälle 3, 5 und 7 der Anklage vom 02.06.2022 hat die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Geschädigte insofern in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat, dass sie sich nicht sicher sei, ob sich die deckungsgleichen Geschehnisse der Fälle 2 und 3, der Fälle 4 und 5 und der Fälle 6 und 7 der Anklage sich ein- oder zweimal ereignet haben. Die Kammer hat daher, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, jeweils einen dieser Fälle eingestellt. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten ändert dies nichts.
1679.
168Die Kammer hatte keinen Anlass, eine altersbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten anzunehmen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Taten das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten. Es sind hier keine Anzeichen ersichtlich, dass die hier abgeurteilten Taten möglicherweise von einem Altersabbau des Angeklagten beeinflusst sind (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.08.1998, 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297, 297f.).
C. Rechtliche Würdigung
169Der Angeklagte hat sich in den Fällen 4, 5, 6, 12, 13, 14, 15 und 16 (Fälle 6, 8, 9, 15, 16, 17, 18 und 19 der Anklage) des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., in den Fällen 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 (Fälle 2, 4, 10, 11, 12, 13 und 14 der Anklage) des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in sieben Fällen gem. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 2, 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB a.F., in Fall 1 des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB und in Fall 17 (Fall 20 der Anklage) des tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte gem. §§ 184b Abs. 3 StGB a.F., 52 StGB strafbar gemacht.
D. Strafzumessung
170Der Strafrahmen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a StGB in der Fassung vom 21.01.2015 und in der Fassung vom 13.03.2020 (gültig bis 31.12.2020) sowie in der Fassung vom 01.01.2021 (gültig bis 30.06.2021) sieht Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren vor (betreffend die Fälle 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11).
171Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 4, 5, 6, 12, 13, 14, 15 und 16) in den Fassungen vom 27.01.2015 (gültig bis 12.03.2020), 13.03.2020 (gültig bis 31.12.2020) und 01.01.2021 (gültig bis 30.06.2021) sieht jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
172Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, 12, 13, 14, 15 und 16) in der Fassung vom 21.01.2015 umfasst nach § 174 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
173Der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 01.07.2017 (Fall 1) sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bis zu fünf Jahren und § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 01.01.2021 (Fall 20) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
174Der Strafrahmen des §184c StGB in der Fassung vom 01.01.2021 (Fall 20) sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
175Die Kammer hat die Strafe dem gemäß § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen entnommen.
176Die Kammer hatte dabei zunächst zu prüfen, ob in den Fällen 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB a.F. in Betracht kam.
177Zur Beurteilung des anzuwendenden Strafrahmens war zunächst im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln, ob ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vorliegt, das es als geboten erscheinen lässt, vom Regelstrafrahmen abzuweichen.
178Bei der Strafzumessung in den Fällen 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
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er sich teilweise geständig eingelassen hat (Fälle 7 und 8) und zwar teilweise über die Anklagevorwürfe hinaus,
-
181
er aufgrund seines erhöhten Alters und gesundheitlichen Zustandes besonders haftempfindlich ist,
-
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die Taten in der alten Wohnung teilweise länger zurückliegen.
Zulasten des Angeklagten
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dass er vorbestraft ist, wenn auch nicht einschlägig, und hafterfahren, auch wenn dies mehrere Jahre zurückliegt,
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dass er in den Fällen 3, 9 und 10 ungeschützt vaginal in die Geschädigte eingedrungen ist, auch wenn er nicht in ihr ejakuliert hat und
-
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er in den Fällen 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 mehrere Straftatbestände tateinheitlich vollendet hat.
Unter Berücksichtigung dessen vermochte die Kammer in keinem der Fälle einen minder schweren Fall zu erkennen.
189Bei der Strafzumessung in den Fällen 1, 4, 5, 6, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
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er sich teilweise geständig eingelassen hat (Fälle 1, 4, 12, 13, 15 und 16) und zwar teilweise über die Anklagevorwürfe hinaus,
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er aufgrund seines erhöhten Alters und gesundheitlichen Zustandes besonders haftempfindlich ist,
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die Taten in der alten Wohnung teilweise länger zurückliegen.
Zu seinen Lasten war hingegen zu werten, dass
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er in den Fällen 4, 5, 6, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 mehrere Straftatbestände tateinheitlich vollendet hat
-
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er vorbestraft ist, wenn auch nicht einschlägig, und hafterfahren, auch wenn dies mehrere Jahre zurückliegt.
Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Intensität der sexuellen Übergriffe hat die Kammer bei der Strafzumessung ausgehend von dem jeweiligen Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
199Fall 1: Freiheitsstrafe von neun Monaten
200Fall 2: Freiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten
201Fall 3: Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten
202Fall 4: Freiheitsstrafe von zwei Jahren
203Fälle 5 und 6: jeweils Freiheitsstrafe von drei Jahren
204Fälle 7 und 8: jeweils Freiheitsstrafe von drei Jahren
205Fall 9: Freiheitsstrafe von vier Jahren
206Fall 10: Freiheitsstrafe von vier Jahren
207Fall 11: Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten
208Fälle 12 und 13: jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten
209Fall 14: Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten
210Fälle 15 und 16 jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten
211Fall 17: Freiheitsstrafe von sechs Monaten
212Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten erneut gewürdigt sowie alle genannten Umstände erneut abgewogen.
213Zudem hat die Kammer erneut das im Laufe der Tatzeit gesunkene Hemmungsvermögen zu seinen Gunsten beachtet. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe von
214sechs Jahren
215für tat- und schuldangemessen.
216Gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hat die Kammer von der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen mit den bezogen auf die Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 gesamtstrafenfähigen Geldstrafe des Amtsgerichts Siegburg vom 27.05.2020 (202 Cs 58/20) und bezogen auf die Fälle 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 gesamtstrafenfähigen Geldstrafe des Amtsgerichts Siegburg vom 19.08.2021 (202 Cs 65/21) abgesehen. Die Kammer ist dabei zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich die Taten, bei denen der Tatzeitpunkt nicht näher konkretisiert werden konnte, erst nach der Vorverurteilung ereignet haben. Der Kammer erschien es zudem sinnvoll, die eher geringfügigen Geldstrafen neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen und so dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen.
E. Ädhäsionsantrag
217Die geschädigte Nebenklägerin hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB.
218Die in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Entschädigung dient einerseits dem Ausgleich der erlittenen Schmerzen und Leiden, andererseits soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.
219Bei der Höhe des Schmerzensgeldes für die Nebenklägerin K A hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die sexuellen Übergriffe des Angeklagten über einen Zeitraum von etwa drei Jahren regelmäßig stattfanden und die Nebenklägerin zu Beginn der Tatserie mindestens neun Jahre alt war.
220Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Zahlung eines Geldbetrages von weiteren 30.000 EUR eine erhebliche finanzielle Belastung des Angeklagten darstellt. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch nicht außer Acht gelassen, dass die Erwerbsaussichten für den Angeklagten nach Ende der Strafvollstreckung aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters problematisch sein könnten.
221Andererseits würde die Zahlung für die Nebenklägerin eine spürbare Besserstellung in finanzieller Hinsicht darstellen.
222Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Kammer es deshalb zum Ausgleich für die Taten zu Lasten der Nebenklägerin K A für angemessen erachtet, dieser ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR zuzusprechen.
223Die Nebenklägerin hat aufgrund der dadurch möglichen Vorteile im Rahmen der Zwangsvollstreckung und bei einem möglichen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten einen Anspruch darauf, dass die Kammer feststellt, dass ihre Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
224Auch der jeweilige Feststellunganspruch ist begründet, da die Möglichkeit besteht, dass mit weiteren bzw. andauernden Folgen der sexuellen Übergriffe bei der Adhäsionsklägerin zu rechnen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 30.10.1973, VI ZR 51/72 – juris) und die Forderung der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt, was im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO festzustellen war.
225Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
F. Einziehungsentscheidung
226Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 184b Abs. 6 S. 2 StGB (in der Fassung vom 30.11.2020) i.V.m. § 74 Abs. 1 und 2 StGB, da sich auf den eingezogenen Gegenständen kinderpornographisches Material befindet.
G. Kosten
227Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO.
228Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin beträgt 30.000 EUR.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 14 Js 82/79 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 1x
- 5 Js 1536/78 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 1x
- 80 Js 10158/83 1x (nicht zugeordnet)
- 18 Js 12526/84 1x (nicht zugeordnet)
- 21 Js 36532/84 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 46299/85 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Js 26147/88 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Js 42118/89 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Js 5312/94 1x (nicht zugeordnet)
- 16 Js 50983/93 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Js 32892/95 1x (nicht zugeordnet)
- 82 Ls 2/95 2x (nicht zugeordnet)
- 11 Js 7189/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Js 9299/00 1x (nicht zugeordnet)
- 05 Js 9398/03 1x (nicht zugeordnet)
- 01 Js 1332/06 1x (nicht zugeordnet)
- 08 Js 36722/08 2x (nicht zugeordnet)
- 11 Js 10973/10 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Js 5977/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Js 12982/14 2x (nicht zugeordnet)
- 01 Js 8405/15 1x (nicht zugeordnet)
- 66 Js 1836/18 1x (nicht zugeordnet)
- 01 Cs 461/18 1x (nicht zugeordnet)
- 56 Js 92/20 1x (nicht zugeordnet)
- 02 Cs 58/20 2x (nicht zugeordnet)
- 37 Js 1270/21 1x (nicht zugeordnet)
- 02 Cs 65/21 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte 5x
- 74 Am 27.05 1x (nicht zugeordnet)
- 89 Am 04.06 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 2x
- 81 Js 559/21 B 2x (nicht zugeordnet)
- 01 Am 04.06 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- 1 StR 338/98 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1999, 297, 297 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 2x
- StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 3x
- StGB § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind 3x
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 1x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- VI ZR 51/72 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StPO § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x