Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 4/25
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Vergewaltigung einer widerstandsunfähigen Person und der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge sowie des tateinheitlichen Abrufens von kinder- und jugendpornografischen Inhalten schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, 184b Abs. 3 Var. 1, 184c Abs. 3 Var. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Gruppe, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
1
Gründe
2Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
3A.
4Feststellungen
5I.
6Zur Person
7Der Angeklagte wurde am 00.00.1986 in A geboren. Er hat einen sechs Jahre jüngeren Bruder. Seine Eltern erlebte er, auch wenn er seinen Vater als verschlossen empfand und dieser viel arbeitete, als fürsorglich. Elterliche Gewalt erfuhr er nicht.
8Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult, besuchte bis 1996 eine Grundschule in A und anschließend die Hauptschule, die er nach der Wiederholung der 9. Klasse mit einem Abgangszeugnis beendete. Im Alter von 15 Jahren hatte der Angeklagte bereits eine eigene Wohnung, die ihm seine Eltern neben deren Haus zur Verfügung stellten, bezogen und verbrachte dort viel Zeit allein und mit Computerspielen. Er kam mit dem Mann seiner Cousine in Kontakt, der ihm Amphetamin anbot, das der Angeklagte probierte und nach kurzer Zeit regelmäßig konsumierte. Außerdem begann er, alkoholische Getränke („Mixery“-Getränke) zu trinken. Gelegentlich konsumierte er auch Kokain.
9Im Jahr 2002, als der Angeklagte 17 Jahre alt war, lernte er seine erste feste Freundin C kennen, die unmittelbar von ihm schwanger wurde. Die beiden beabsichtigten zunächst eine Abtreibung, entschieden sich jedoch für das Kind, nachdem die Mutter des Angeklagten ihnen ihre Unterstützung angeboten hatte. Kontakt und Umgang mit seiner Tochter B pflegte der Angeklagte, der sich überfordert fühlte und lieber Kneipen besuchte und mit Freunden Amphetamin konsumierte, kaum. Arbeit oder eine Ausbildung nahm er nicht auf. Im Alter von 21 Jahren fing er im Unternehmen seines Vaters, der sich mit einem Transportunternehmen selbstständig gemacht hatte, eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer an. Im Jahr 2008 kam sein bester Freund bei einem Autounfall ums Leben, was den Angeklagten sehr betrübte. Um seine Probleme zu vergessen und seinen Kummer zu verdrängen, begann er, regelmäßig Kokain zu konsumieren, dies auch während seiner Arbeitszeiten. Den Konsum finanzierte er mit seinem Lohn. Weil seine Eltern seine Wohnung finanzierten, hatte er keine weiteren wesentlichen Ausgaben.
102010/2011 trennte er sich von seiner damaligen Freundin C und zog zu seiner neuen Freundin in D. Nachdem der Angeklagte wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums zuerst seine Fahrerlaubnis verloren hatte, zerbrach nach drei Jahren auch diese Beziehung. Der Angeklagte bezog anschließend erneut eine Wohnung in der Nähe seiner Eltern und begann im Jahr 2013 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in E. Zu dieser Zeit lernte er die Zeugin F kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Wegen eines Rückfalls mit Alkoholkonsum brach der Angeklagte die Behandlung kurz vor ihrem regulären Ende ab. Zurück in seiner Wohnung verfiel er erneut dem Alkohol- und Drogenkonsum.
11Im Jahr 2013 kam der Angeklagte wieder in Kontakt mit dem Zeugen G, den er aus seiner Kindheit kannte. Über ihn lernte er dessen Ehefrau H, die spätere Geschädigte, kennen. Mit ihnen trank er Alkohol und konsumierte Kokain und Amphetamin, wobei der Angeklagte Amphetamin nicht nur für den Eigenkonsum besaß, sondern damit auch Handel trieb. Im Jahr 2015 kam es deshalb bei ihm zu einer Hausdurchsuchung und das Amtsgericht Euskirchen verurteilte ihn anschließend zu einer Bewährungsstrafe (s.u.). In der Folge gelang es dem Angeklagten, seinen Drogenkonsum deutlich zu reduzieren und zwischen 2018 und 2020 vollständig auf ihn zu verzichten. 2018 erlangte er nach mehreren erfolglosen Versuchen erneut die Fahrerlaubnis. Er arbeitete im Unternehmen seines Vaters und besuchte regelmäßig seine Großeltern, zu denen er engen Kontakt hielt. 2019 erwarb er das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück unter der Anschrift Straße 1 in A, das unmittelbar neben dem Grundstück der Familie G+H lag.
12Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
131. Das Amtsgericht Euskirchen stellte mit Entscheidung vom 13.01.2003 (Az. 6 Ds -80 Js 1187/02- 261/02) ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 47 JGG ein.
142. Das Amtsgericht Euskirchen stellte mit Entscheidung vom 22.03.2005 (Az. 6 Ds -775 Js 86/04- 122/04) ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 47 JGG ein.
153. Das Amtsgericht Euskirchen stellte mit Entscheidung vom 15.11.2005 (Az. 6 Ds -775 Js 544/05- 182/05) ein Verfahren wegen Beleidigung nach § 47 JGG ein.
164. Am 23.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen (Az. 113 Js 172/08 5 Ds 142/08) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, dessen Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach zweimaliger Verlängerung der ursprünglich dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 21.11.2013 erlassen. Das Gericht stellte fest:
17„Am 24.02.2008 gegen 21:30 Uhr schlug der Angeklagte dem Geschädigten I vor dem Kiosk in der Straße 2 in A ohne rechtfertigen Grund eine Bierflasche auf den Kopf. Der Geschädigte erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf, die im Krankenhaus 1 in A genäht werden musste.“
185. Am 15.09.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 27 Js 622/11 713 Cs 195/11) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 EUR und sprach eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 14.12.2011 aus.
196. Am 09.07.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen (Az. 116 Js 858/12 5 Cs 192/12) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 EUR und sprach eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 15.01.2013 aus.
207. Mit Urteil vom 23.11.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen (Az. 900 Js 209/15 29 Ls 46/15) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, dessen Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Außerdem ordnete es eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 22.11.2016 an. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 03.12.2018 erlassen. Das Gericht führte aus:
21„II.
22Nachdem der Angeklagte im Jahre 2011 seine Fahrerlaubnis infolge einer Trunkenheitsfahrt verloren hatte und arbeitslos geworden war, glitt er ab. In der Partyszene kam er in Kontakt mit Betäubungsmitteln und konsumierte regelmäßig Amphetamin und Ecstasy. Vor 2 Jahren unterzog er sich insoweit auf eigene Veranlassung einer Betäubungsmitteltherapie in E. Diese brach er jedoch nach 4 Monaten, kurz vor dem Abschluss, ab. Anschließend fiel er in sein altes Konsummuster zurück und verstärkte dieses noch.
23Am 17.06.2015 kam es sodann zu den beiden folgenden Taten:
24FalI1:
25Gegen 09.55 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke J mit dem amtlichen Kennzeichen §§-§§ 01 unter anderem die Straße 3 in A. Zum Führen des Fahrzeugs war er, wie ihm bewusst war, nicht berechtigt, weil er seit dem Jahre 2011 nicht mehr über eine Fahrerlaubnis verfügte.
26Fall 2:
27Kurze Zeit später fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten in der Straße 3 in A statt. Hier wurden 768,3 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 190,3 Gramm Amphetaminbase aufgefunden. Der Angeklagte hatte diese Betäubungsmittel zum Zwecke des Eigenkonsums und im Übrigen zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und bevorratet.“
28II.
29Zur Sache
301. Vortatgeschehen
31a)
32Im Jahr 2020 begann der Angeklagte erneut, Rauschmittel zu sich zu nehmen. Nachdem seine Freundin F im gemeinsamen Sommerurlaub Kokain probiert hatte, erlitt der Angeklagte einen Rückfall. Um seinen Alkohol- und Kokainkonsum vor ihr zu verbergen, trank und konsumierte er fortan heimlich, entweder in seinem Haus in Abwesenheit seiner Freundin oder wieder mit seinen Nachbarn, G und H, in deren Haus, wo er anschließend auch schlafen und ausnüchtern durfte. Sein Konsum steigerte sich im Folgejahr, als sein Bruder wegen einer Erkrankung stationär behandelt werden musste, sein Haus von Starkregen und Hochwasser betroffen war und bei seiner Mutter ein Aneurysma im Kopf festgestellt wurde. Während dieser Zeit arbeitete er weitgehend allein im Unternehmen seines Vaters, kümmerte sich um seinen Bruder und betrieb – anders als zuvor – keinen Sport mehr. In Sorge um seine Arbeit und seinen Führerschein passte der Angeklagte seinen Konsum seinen Arbeitszeiten an und achtete darauf, zum Arbeitsantritt wieder nüchtern zu sein. In der Regel arbeitete er von 3:00 Uhr bis 15:00 Uhr und begann regelmäßig unmittelbar nach Feierabend überwiegend Bier (ungefähr zwei bis drei Flaschen á 0,5 l) und gelegentlich Jägermeister zu trinken. Kokain konsumierte er ungefähr alle zwei bis drei Wochen, wenn er einige Tage hintereinander, etwa durch ein verlängertes Wochenende, frei hatte. Selten kam der Konsum von Amphetamin hinzu. Wegen seines Rauschmittelkonsums gab es zunehmend Konflikte in der Beziehung mit der Zeugin F. Diese mietete 2023 eine eigene Wohnung an, wohnte aber weiterhin mit dem Angeklagten zusammen.
33Als es Ende des Jahres 2022 in der Ehe der Geschädigten zu kriseln begann und auch die Beziehung des Angeklagten mit seiner Freundin nicht mehr gut lief, trafen er und die Geschädigte sich häufiger. An Karneval 2023 hatten sie erstmals gemeinsam Geschlechtsverkehr, was sie in der Folgezeit bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholten. Im Juli/August 2024 trennten sich die Geschädigte und ihr Ehemann, der Zeuge G, und dieser zog aus dem Haus aus. Zu dieser Zeit zog auch die Zeugin F bei dem Angeklagten aus. Der Angeklagte und die Geschädigte trafen sich weiterhin regelmäßig, schickten sich Chatnachrichten und gaben sich wechselseitig über den Gartenzaun alkoholische Getränke, wobei der Angeklagte Bier und die Geschädigte Jägermeister bevorzugte. Dabei war die Geschädigte allerdings darauf bedacht, dass der Angeklagte selbst kleinere Beträge, die sie für ihn verauslagte, zeitnah an sie zurückzahlte. Außerdem versorgte der Angeklagte die Geschädigte mit Rauschmitteln wie Cannabis, Ketamin und Kokain, über die sie sich regelmäßig per WhatsApp-Chatnachrichten austauschten.
34b)
35Am 08.11.2024 (Freitag), dem Tag vor der Tat zulasten der Geschädigten H, traf der Angeklagte nach Feierabend zunächst seine damalige Freundin, die Zeugin F, und hielt sich anschließend in seinem Zuhause in A auf. Dort trank er ab 19 Uhr fünf bis sechs Flaschen Bier und drei bis vier Dosen eines Whiskymischgetränks. Außerdem konsumierte er Kokain. Im Laufe des Abends erkundigte sich der Zeuge K, der mit dem Angeklagten befreundet war und dem bekannt war, dass der Angeklagte zuvor mit Rauschmitteln gehandelt hatte, telefonisch bei ihm, ob der Angeklagte ihm Kokain bringen könne. Der Zeugen K wohnte zu dieser Zeit bei dem Zeugen L, einem Bekannten des Angeklagten. Daraufhin kontaktierte der Angeklagte die Geschädigte, die ihn mit ihrem Pkw gegen 22 Uhr zur Anschrift des Zeugen L in A fuhr. Dort in der Wohnung setzten sich der Angeklagte, die Geschädigte sowie die Zeugen L und K zusammen, unterhielten sich und tranken gemeinsam alkoholische Getränke. Außerdem konsumierten der Angeklagte und die Zeugen L und K insgesamt zwei Gramm Kokain. Gegen 3 Uhr verließen der Angeklagte und die Geschädigte, die zwischenzeitlich gegen 2 Uhr schon einmal kurz nach Hause gefahren war, dann aber zurückgekommen war, die Wohnung des Zeugen K. Die Geschädigte fuhr den Angeklagten und setzte ihn, der schlafen gehen wollte, in der Nähe seines Hauses am Feldrand ab. Einige Zeit später in derselben Nacht verabredeten die beiden, sich doch noch bei dem Angeklagten zu treffen.
362. Tatgeschehen
37a)
38aa)
39In den frühen Morgenstunden des 09.11.2024 (Samstag), jedenfalls vor 5:29 Uhr, erschien die Geschädigte am Haus des Angeklagten. Nachdem sich beide kurz im Innenhof des Gebäudes aufgehalten hatten, begaben sie sich in sein Wohnzimmer im ersten Obergeschoss. Im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und in der Küche befanden sich Alexa-Geräte (sog. smarte Lautsprecher), die der Angeklagte in der Sorge, die Zeugin F könnte darüber das anschließende Geschehen in seiner Wohnung mithören, vom Strom trennte. Danach stellte er einen Betäubungsmittelcocktail her, indem er Coca-Cola mit Kokain, Ketamin und zumindest 2.868 mg MDMA-Kristallen oder ungefähr 48 MDMA-Tabletten in dem Wissen, dass es sich um erhebliche Wirkstoffmengen handelte, in einem Glas mischte. Mit dem Hinweis, dass die Geschädigte das Getränk besser nicht trinke, stellte er ihr den Betäubungsmittelcocktail auf dem Wohnzimmertisch zum Trinken bereit.
40In Wahrheit ging der Angeklagte, der wusste, dass die Geschädigte dem Drogenkonsum zugeneigt und insoweit in der Vergangenheit experimentierfreudig gewesen war, davon aus, dass sie das Getränk trotz der Warnung zu sich nehmen und dadurch den nachfolgenden Sexpraktiken nicht widersprechen und sie nicht abwehren können werde. Darauf kam es ihm an. Der Angeklagte hatte nämlich zuvor nicht nur Beziehungskonflikte mit der Zeugin F gehabt und er war enttäuscht darüber, dass sie ihn verlassen wollte. Er hatte auch mit der Geschädigten Streit gehabt, weil er mit deren im Jahr 2005 geborenen Tochter, der Zeugin M, kurz zuvor allein in der Türkei im Urlaub gewesen war, was der Geschädigten nicht recht gewesen war. Enttäuschungen und Konflikten mit Frauen überdrüssig, wollte er zur Selbstbestätigung ungestört und allein nach seinen Vorlieben Sex mit der völlig willen- und regungslosen Geschädigten haben. Dass die Geschädigte aufgrund der Einnahme des Getränks sterben könnte, drängte sich dem Angeklagten auf und hielt er für möglich. Ihren Tod billigte er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht.
41Wie von ihm erwartet nahm die Geschädigte das Getränk tatsächlich zu sich. In der Folgezeit verlor sie aufgrund des Konsums mehr und mehr die Kontrolle über ihren Körper und schließlich auch das Bewusstsein. Dies machte sich der Angeklagte – seinem Tatplan entsprechend – jedenfalls ab 5:29 Uhr bewusst zunutze und vollzog im Zeitraum bis etwa 8 Uhr mehrfach auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer den ungeschützten Geschlechts-, Anal- und Oralverkehr an dem komplett entblößten Körper der Geschädigten. Dies zeichnete er ganz überwiegend mit seinem Smartphone Samsung Galaxy S23 Ultra in insgesamt drei Videos auf, wobei das erste Video gegen 5:29 Uhr begann und das letzte Video mit einer Länge von knapp 2 Stunden und 25 Minuten gegen 8:50 Uhr endete.
42Sein Smartphone filmte, wie der Angeklagte wiederholt sexuelle Handlungen an der Geschädigten vornahm und in sie eindrang. So führte er wiederholt seine Finger und seinen Penis oral, vaginal und anal in sie ein. Während der Ausführung dieser Handlungen bedeckte er teilweise Kopf und Oberkörper der Geschädigten mit Decken und Kissen, sodass lediglich ihr Unterleib entblößt war. Ihr entblößtes Gesäß hatte er zuvor mit Öl eingerieben. Im weiteren Verlauf schlug er, nachdem er die Geschädigte in Rückenlage gebracht hatte, mit seiner flachen Hand gegen ihre Brüste und steckte ihr gegen 7:51 Uhr seine rechte Hand tief in ihren Rachen, griff zu und hielt sich auf diese Weise an ihrem Unterkiefer fest, um fester mit seinem Penis in ihre Vagina stoßen zu können. Zudem lagerte er unter großem Kraftaufwand den Körper der Geschädigten mehrfach um und zwang ihre Gliedmaßen gewaltsam in unterschiedliche unnatürliche Positionen, um so die von ihm favorisierten Stellungen zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs einnehmen zu können. So schob er beispielsweise ihren Körper auf dem Sofa in eine Seitenlage und verknotete ihre Arme und Beine, um hinter ihr auf dem Sofa kniend mit seinem Penis in sie eindringen zu können.
43Während die Beine der Geschädigten anfangs, d.h. auf der ersten Videoaufnahme ab 5:29 Uhr, noch unkontrolliert gezittert hatten und sie stöhnende Laute des Unwohlseins von sich gegeben hatte, zeigte sie im weiteren Verlauf immer weniger Regungen, bis sie schließlich nur noch reg- und reaktionslos dalag.
44Während des gesamten Geschehens war dem Angeklagten bewusst, dass die Geschädigte nicht in der Lage war, einen dem Sexualverkehr entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Die Reaktionslosigkeit der Geschädigten veranlasste den Angeklagten, wiederholt der Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen, ihren Namen zu rufen und sie anzupfeifen. Eine Reaktion zeigte die Geschädigte nicht. Außerdem kontrollierte er gegen 7:52 Uhr ihre Atmung, indem er ihr seine Hand vor das Gesicht hielt. Nachdem er festgestellt hatte, dass noch Atmung vorhanden war, setzte er seine sexuellen Handlungen jeweils fort.
45Im weiteren Verlauf gegen 8:00 Uhr bugsierte der Angeklagte den Körper der Geschädigten bäuchlings so über die Rückenlehne des Sofas, dass ihr entblößtes Gesäß oben auf der Lehne den höchsten Punkt bildete, während ihr Oberkörper auf der Rückseite der Lehne schlaff herunter hing. In dieser Position vollzog er erneut den Analverkehr an der Geschädigten, indem er sich hinter ihr Gesäß breitbeinig auf die Sitzfläche des Sofas stellte und seinen Penis in ihren Anus einführte. Zwischendurch ließ er kurz von ihr ab und überprüfte ihren Zustand, indem er sich auf die Rückseite der Sofalehne begab und die Geschädigte erneut bei ihrem Namen rief, die hierauf keine Reaktion zeigte. In diesem Zeitpunkt, als er sich auf der Rückseite der Sofalehne befand, wurde dem Angeklagten bewusst, dass die Geschädigte sich nicht nur in einem Zustand tiefer Bewusstlosigkeit, sondern in einem ihr Leben akut gefährdenden Zustand befand. Er stellte sich vor, dass eine sofortige ärztliche Intervention erforderlich war, um ihr Leben sicher retten zu können. Gleichwohl verzichtete er auf die nach seiner Vorstellung erforderliche Handlung und das sofortige Herbeirufen ärztlicher Hilfe; dabei nahm er ihren Tod nachfolgend zumindest billigend in Kauf, indem er – zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse bedacht – zunächst noch bis 8:03 Uhr weiter den Analverkehr an ihr vollzog, um doch noch seinen sexuellen Höhepunkt zu erreichen.
46Gegen 8:06 Uhr rief der Angeklagte wieder den Namen der Geschädigte, äußerte wahrheitswidrig zuerst, die Polizei komme, und anschließend um 8:10 Uhr schließlich, dass er einen Krankenwagen rufe. Das tat er allerdings nicht. Vielmehr kleidete er erst die Geschädigte und dann auch sich selbst an und räumte sein Wohnzimmer über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten auf, indem er Getränkeflaschen sowie weitere Gegenstände und Textilien wegräumte und die Sofakissen ordnete, um so sämtliche Spuren des vorangegangenen sexuellen Übergriffs und der Überlassung der Betäubungsmittel an die Geschädigte zu beseitigen. Erst im Anschluss wählte er mit seinem weiteren Smartphone Apple iPhone 16 gegen 8:25 Uhr die Nummer des Rettungsdienstes. Auf Nachfragen gab er in dem Telefonat an, bei ihm sei ein Mädchen, das vorher feiern gewesen sei. Es sei alles ganz in Ordnung gewesen und jetzt sei es so, als schliefe sie. Er wisse nicht, was mit ihr los sei. Er höre noch ein bisschen so etwas wie ein Schnarchen. Auf Anweisung brachte der Angeklagte die Geschädigte auf dem Sofa in eine Seitenlage und kontrollierte ihre Atmung, bevor das Gespräch abbrach. Der Angeklagte steckte sich sein Mobiltelefon in die Hosentasche seiner Jogginghose und schaffte anschließend im Wohnzimmer weiter Ordnung, indem er weiter den Wohnzimmertisch aufräumte und eine Decke sorgfältig zusammenfaltete. Um die Geschädigte, die reglos auf dem Sofa lag, kümmerte er sich nicht.
47bb)
48Das Samsung-Smartphone des Angeklagten zeichnete ferner auf, wie der Rettungsdienst gegen 8:37 Uhr die Wohnung des Angeklagten betrat und umgehend mit der Reanimation der Geschädigten begann. Währenddessen verließ der Angeklagte mehrfach das Wohnzimmer und kehrte jeweils nach einiger Zeit zurück. Auf die Nachfragen des Rettungsdienstes, was die Geschädigte eingenommen habe, antwortete er, er wisse das nicht. Er wisse, dass sie Amphetamin und Ketamin oder so etwas nehme. Sie habe auch Alkohol getrunken. Sie sei eine ganz normale Nachbarin, sie sei von der Stadt wiedergekommen und die ganze Nacht bei ihm gewesen, sie hätten Fernsehen geguckt. Auf einmal sie einfach eingeschlafen und dann nicht mehr ansprechbar gewesen. Ihren Konsum von MDMA erwähnte der Angeklagte nicht. Im weiteren Verlauf der Reanimation wurde der Notfallsanitäter N zufällig auf die Videoaufzeichnung durch das Smartphone aufmerksam, stoppte sie und nahm das Smartphone an sich.
49cc)
50Die Geschädigte, die in das Krankenhaus 1 in A gebracht worden war, verstarb trotz unmittelbar nach Eintreffen des Rettungsdienstes um 8:37 Uhr begonnener und über einen Zeitraum von ca. 90 Minuten fortgesetzter Reanimation infolge einer Mischintoxikation mit MDMA/MDA, Amphetamin, Kokain und Ketamin. Dass ihr Leben durch eine frühere ärztliche Intervention hätte gerettet werden können, ist nicht auszuschließen, aber auch nicht mit Gewissheit feststellbar.
51dd)
52Bei Begehung der Tat war die Fähigkeit des Angeklagten, deren Unrecht einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.
53ee)
54Auf Veranlassung des Zeugen N, der durch die Videoaufzeichnung argwöhnisch geworden war, wurde die Polizei informiert und die Polizeibeamten PK O und POKin P zum A‘er Krankenhaus entsandt, die dort erste Feststellungen trafen. Währenddessen fuhren die Polizeibeamten PHK Q, PHKin R zur Anschrift des Angeklagten, wo sie ihn allerdings nicht antrafen. Ihnen gelang es aber mehrfach, mit dem Angeklagten zu telefonieren. Dieser gab zunächst an, dass er sich auf dem Weg in das Krankenhaus befände, später, dass er zur Polizeiwache komme, und noch später erkundigte er sich, ob er am Folgetag auf der Wache erscheinen könne. Tatsächlich begab er sich weder zum Krankenhaus noch zur Polizeiwache und war fortan für die Polizei nicht mehr erreichbar. Er hielt sich über das Wochenende in einem Hotel in S und bei Bekannten in A auf, die ihm Unterschlupf gewährten. Außerdem suchte er am Sonntag die Angehörigen der Geschädigten auf und erzählte ihnen, er habe nichts damit zu tun, was mit der Geschädigten passiert sei.
55Am Montag, den 11.11.2024, begab er sich morgens zunächst zu seinem Verteidiger und mit diesem anschließend zum Polizeipräsidium in Bonn, wo er zunächst als Zeuge vernommen wurde. Nachdem er den Sperrcode (PIN) seines Smartphones, das der Zeuge N gefunden hatte, freiwillig herausgegeben hatte und das o.g. lange Video seitens der Polizeibeamten KOK T und KHK U gesichtet worden war, wurden die Vernehmung wegen des Verdachts einer Straftat abgebrochen und der Angeklagte vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
56b)
57Auf dem Smartphone des Angeklagten wurden im Rahmen seiner Auswertung nicht nur die o.g. Videos, sondern auch kinderpornografische Videos und kinder- und jugendpornografische Bilder gefunden. Der Angeklagte hatte zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 14.02.2023 und vor dem 09.11.2024 im Internet gezielt auf kinder- und jugendpornografischen Webseiten gesurft, unter anderem auf der Webseite „V“, einer Handelsplattform für Kinder- und Jugendpornografie im sog. „Darknet“, und sich dort bei 78 Gelegenheiten kinderpornografische Videos angeschaut. Zudem hatte er 83 kinder- und fünf jugendpornografische Bilder betrachtet. Durch den Aufruf und das Anzeigen bzw. Abspielen der Dateien gelangten die Bild- und Videodateien in den Browsercache auf dem Smartphone des Angeklagten.
58aa)
59Die Videos zeigen den tatsächlichen schweren sexuellen Missbrauch an weiblichen Kindern durch erwachsene männliche Personen, bei denen Körperteile – Genitalien und Finger – oral, anal und vaginal in die Körper der etwa drei bis sieben Jahre alten Mädchen eingeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die im „Sonderband Beweismittel Kinderpornografische Videos, Bildausdrucke“ (im Folgenden als „SB BewM Kinderpornografische Videos, Bildausdrucke“ bezeichnet) befindlichen Bilder Bezug genommen, insbesondere auf die ab Bl. 10 ff. zu sehenden jeweils zehn Bilder aus jedem der 78 Videos.
60Auf einem der Videos ist beispielsweise zu sehen, wie ein erwachsener Mann ein etwa drei Jahre altes Mädchen im Inneren eines Pkws missbraucht. Hierbei wird das Kind zunächst dazu angehalten, das entblößte Genital des sitzenden Mannes mit den Händen zu greifen, sodann in seinen Mund einzuführen und hieran zu saugen. Im weiteren Verlauf richtet sich der Mann in kniender Position auf und drückt den Mund des Mädchens auf sein Genital herunter (Bl. 19, 64, 184 SB BewM Kinderpornografische Videos, Bildausdrucke). Ein weiteres der Videos zeigt den entblößten Unterkörper eines im Vierfüßlerstand knienden, etwa dreijährigen Mädchens von hinten in Großaufnahme, an dem mit augenscheinlich männlichen Händen manipuliert wird, wobei Finger in Vagina und Anus eingeführt werden (Bl. 229 SB BewM Kinderpornografische Videos, Bildausdrucke). Ein weiteres Video zeigt eine Szene in der Natur, bei der zwei entblößte, etwa dreijährige Mädchen auf einer Decke knien und eines von einem sitzenden, erwachsenen Mann dazu angehalten wird, sein entblößtes Genital mit den Händen zu greifen, sodann in seinen Mund einzuführen und hieran zu saugen (Bl. 31 SB BewM Kinderpornografische Videos, Bildausdrucke).
61bb)
62Auch die kinderpornografischen Fotos zeigen neben realen sog. Posing-Bildern den tatsächlichen schweren sexuellen Missbrauch an weiblichen Kleinstkindern. Dies hat der Zeuge KHK W, der – wie auch der Zeuge X – mit der Auswertung der Videos und Bilder befasst war, der Kammer im Rahmen seiner Vernehmung vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird außerdem gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die im „Sonderband Beweismittel Kinderpornografische Bildausdrucke“ (im Folgenden als „SB BewM Kinderpornografische Bildausdrucke“ bezeichnet) befindlichen Bilder Bezug genommen.
63Ein Foto zeigt beispielsweise in Nahaufnahme die Vagina eines drei bis vier Jahre alten Mädchens, das mit entblößtem Unterkörper und gespreizten Beinen rücklings daliegt (Bl. 13 SB BewM Kinderpornografische Bildausdrucke). Auf fünf der Fotos ist die anale Penetration von unbekleideten Mädchen im Alter von etwa drei Jahren durch männliche Erwachsene zu sehen, indem der Erwachsene jeweils mit seinem entblößten und erigierten Penis in deren Anus eindringt (Bl. 9, 12, 16, 18 - 19 SB BewM Kinderpornografische Bildausdrucke). Auf einem weiteren Foto leckt ein etwa fünf Jahre altes blondes Mädchen zeitgleich an den erigierten Geschlechtsteilen von zwei rechts und links neben ihr stehenden Männern, während sie den Schaft der Geschlechtsteile mit ihren Händen umfasst (Bl. 11 SB BewM Kinderpornografische Bildausdrucke). Ein weiteres Foto zeigt ein unbekleidet auf dem Rücken liegendes, etwa dreijähriges Mädchen, in dessen Mund das Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen steckt. Über der Brust des Mädchens ist ein handgeschriebener Zettel mit der Aufschrift „For V“ drapiert (Bl. 15 SB BewM Kinderpornografische Bildausdrucke).
64cc)
65Die jugendpornografischen Fotos zeigen überwiegend, wie junge Mädchen im Alter von etwa 14 bis 15 Jahren ihre entblößten Körper der Kamera präsentieren und teilweise an ihren Genitalien manipulieren, und in einem Fall, wie ein etwa 14 Jahre altes Mädchen einen erwachsenen Mann oral befriedigt, wobei es sich jeweils um tatsächliche Geschehnisse handelt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die im „Sonderband Beweismittel Jugendpornografische Bildausdrucke“ (im Folgenden als „SB BewM Jugendpornografische Bildausdrucke“ bezeichnet) befindlichen Bilder Bezug genommen.
66Ein Foto zeigt beispielsweise, wie ein etwa 14 Jahres altes, unbekleidetes Mädchen an einem gleichaltrigen, ebenfalls unbekleideten Mädchen, das mit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzt, an der Vagina manipuliert (Bl. 2 SB BewM Jugendpornografische Bildausdrucke). Ein weiteres Foto zeigt, wie ein etwa 14 Jahres altes, nur um den Bauch mit einem zusammengeschobenen Oberteil bekleidet, mit gespreizten Beinen rücklings auf einem Bett liegt und an der Vagina manipuliert (Bl. 3 SB BewM Jugendpornografische Bildausdrucke). Auf einem weiteren Foto ist ein etwa 14 Jahre altes Mädchen zu sehen, das mit entblößtem Unterleib auf einem Bett sitzt und einen neben ihr stehenden, erwachsenen Mann, der ihren Kopf festhält, oral befriedigt, indem er seinen Penis in ihren Mund steckt, während sie mit ihrer Hand an ihrem Genitalbereich manipuliert (Bl. 6 SB BewM Jugendpornografische Bildausdrucke).
67B.
68Einlassung
69Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
70I.
71Er sei am 08.11.2024 um 3 Uhr morgens zur Arbeit gefahren. Vorher sei er für zwei Wochen krankgeschrieben gewesen, weil er wegen Schlafmangels Doppelbilder gesehen habe, seine Arme gezuckt hätten und seine Adern „am Pumpen gewesen“ seien. Der Arzt habe ihm gesagt, er solle den Lkw stehen lassen. Er sei dann aber eingesprungen, weil es Bedarf im Unternehmen gegeben habe. Um 17 Uhr habe er sich mit seiner Freundin F getroffen. Sie hätten ihre Autos getauscht. Dabei habe er gesehen, dass sie dabei gewesen sei, sich ihre Wohnung einzurichten. Deshalb sei er niedergeschlagen gewesen, weil er dadurch erkannt habe, dass sie wohl nicht zu ihm zurückkomme. Er sei mit ihrem Auto nach Y gefahren und habe es im Betrieb seines Vaters getankt, während sie arbeiten gewesen sei. Gegen 18:30 Uhr sei er wieder bei ihr gewesen und habe die Autos zurückgetauscht. Weil er immer noch niedergeschlagen gewesen sei, weil seine Freundin mit den Hunden weg gewesen sei, habe er sich ab 19 Uhr mit fünf bis sechs Flaschen Reisdorf Kölsch und drei bis vier Dosen Whisky zuhause „abgeschossen“ und Kokain genommen.
72Dann habe ihn ein Kumpel angerufen, der sich Geld habe leihen wollen. Er habe nicht gewollt, dass dieser zu ihm komme. Deshalb sei er gegen 22 Uhr mit der Geschädigten zu ihm gefahren, um diesem Geld zu bringen. Die Geschädigte habe vor der Tür gewartet. Er selbst habe bei dem Kumpel, der Alkohol dagehabt habe, Whiskydosen getrunken. Später sei auch die Geschädigte reingekommen und habe etwas getrunken. Irgendwann gegen 0 oder 1 Uhr sei sie weggefahren und gegen 2:15 Uhr wiedergekommen. Sie habe Kokain genommen und Jägermeister dabeigehabt, den sie getrunken hätten. Weil das Kokain des Angeklagten (1,5 g) leer gewesen sei, habe der Kumpel mit den 100 Euro neues Kokain geholt. Er habe außerdem Whiskydosen getrunken. Dann habe sein „Filmriss“ angefangen. Er habe 1,5 bis 2 g Kokain genommen. Sein Kollege habe zwischenzeitlich Whiskydosen geholt. Er wisse fast gar nicht mehr, wie er nach Hause gekommen sei. Er wisse noch, dass er und die Geschädigte am Feld gestanden hätten, wo sie ihn rausgelassen habe. Sie habe ihm ihre Hand auf Schoß gelegt und ihn gefragt, was sie noch machen würden. Er habe nach Hause gewollt, um zu schlafen, damit seine Freundin F, von der er gedacht habe, dass sie wegen eines anstehenden Fotoshootings am frühen Morgen zu ihm kommen könnte, nichts merke. Er habe der Geschädigten Geld gegeben, weil sie gefahren sei. Sie sei vielleicht 45 Minuten weg gewesen, als sie ihn gefragt habe, ob sie sich noch treffen. Er sei zuhause gewesen, wisse aber nicht, was er gemacht habe. Er habe gesehen, dass sie noch Licht angehabt habe. Das sei ihr Zeichen gewesen, dass er sie anrufen solle. Er wisse, dass er mit ihr noch telefoniert habe. Er habe sich mit ihr treffen wollen. Er sei am Zittern und ihm sei kalt gewesen.
73Sie sei zu ihm rübergekommen, dann sei es schnell gegangen. Erst seien sie unten im Hof beim Auto gewesen, wo sie normalerweise gesessen hätten, anschließend seien sie zu ihm reingegangen. Er habe noch die Alexa-Geräte ausgemacht, weil seine Freundin per Handy auf diese hätte zugreifen können, was er habe verhindern wollen. Sie seien im Wohnzimmer gelandet. Dann hätten sie angefangen, rumzumachen. Dann wisse er eigentlich gar nichts mehr. Er wisse nicht, wer wen ausgezogen habe. Er habe gar nicht gewusst, dass sie die nächste Jägermeisterflasche mitgebracht habe. Er habe nur noch drei bis vier Situationen im Kopf. Das eine sei, wie er versucht habe, sie zu wecken. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen und „H, H“ gerufen. Er habe gedacht, er hätte viel früher einen Krankenwagen gerufen. Von dem Anruf beim Rettungsdienst wisse er fast gar nichts mehr. Er wisse noch, dass ihm gesagt worden sei, er solle Erste Hilfe leisten. Sie hätten am Telefon irgendetwas von ihm gewollt.
74Er wisse nicht, woher die Geschädigte die letale Dosis gehabt habe. Sie hätten beide mal Drogen konsumiert, er habe ihr auch mal Drogen abgegeben. Er habe ihr an dem Abend aber nichts gemischt. Er habe nicht gesehen, dass sie etwas genommen habe. Sie sei schon komisch gewesen. Er habe sich auch selber keinen Mix gemacht. In seinem Haus sei nichts mehr konsumiert worden und er habe ihr auch keine Drogen zur Verfügung gestellt.
75Der Sex mit der Geschädigten sei kein Blümchensex, sondern schon etwas härter gewesen. Meistens sei sie mit ihrem Mund und er mit seiner Hand aktiv gewesen. Sie habe auch größere Spielzeuge gehabt und er habe ihr beispielsweise nicht nur den Finger, sondern die ganze Hand vaginal oder oral eingeführt, was sie auch gewollt habe. Sie sei schon immer gut weggetreten gewesen. Er habe das nicht genossen und habe dann auch dagesessen und gewartet. Wenn sie fit gewesen sei, habe er ihr seine Faust eingeführt. Sie sei nicht weggetreten gewesen. Er stehe nicht darauf, wenn Frauen beim Sex schlafen, aber sie hätten sich halt getroffen, um Alkohol und Drogen zu nehmen und Sex zu haben. Er habe angefangen, Videoaufzeichnungen zu fertigen, als sie sich einmal so „weggeschossen“ hätten, dass sie nicht mehr gewusst hätten, was sie sich erzählt hätten. Deshalb hätten sie für sich die Kamera aufgestellt, damit sie immer wüssten, was sie gemacht hätten. Das sei nicht nur ein Mal gewesen, sie hätten sich immer die Kamera aufgestellt. Die Videos habe er anschließend, nachdem er und die Geschädigte sich die Aufnahmen ausschnittsweise angesehen hätten, gelöscht, weil er ja eine Freundin habe.
76II.
77Mit den Kinderpornos habe es angefangen, als der Zeuge G ihm einen Zugang zum Darknet gemacht habe, der eigentlich für Kryptowährungen gedacht gewesen sei. Der Zeuge G habe ihm Tipps gegeben, wie er da reinkomme. Das sei wie eine Google-Seite gewesen. Man habe alles Mögliche gucken können. Da stolpere man halt darüber. Das seien keine Videos, sondern eher so Sequenzen gewesen, durch die er durchgeklickt habe. Man habe nicht eingeben müssen, was man sucht. Das sei direkt auf der ersten Seite gewesen. Da stehe alles Mögliche, u.a. BB. Er habe erst nicht gedacht, dass das es echt sei. Er habe das „krank“ und ekelhaft gefunden.
78C.
79Beweiswürdigung
80I.
81Zur Person
82Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der Kammer und seinen damit übereinstimmenden Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. Z, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie Innere Medizin, die dieser der Kammer geschildert hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Seine Angaben zur Beziehung mit der Zeugin F hat diese zudem bestätigt, ebenso seinen damaligen Alkohol- und Drogenkonsum. Sie hat außerdem, ebenso wie der Zeuge G, das gute Verhältnis zwischen den beiden Paaren – der Angeklagte und die Zeugin F einerseits und das Ehepaar G und H andererseits – bestätigt. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte vorbestraft ist, hat sie die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.05.2025 betreffend den Angeklagten und die Urteile des Amtsgerichts Euskirchen vom 23.10.2008 und 23.11.2015 verlesen.
83II.
84Zur Sache
85Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen und des psychiatrischen Sachverständigen. Insbesondere:
861. Vortatgeschehen
87a)
88aa)
89Dass der Angeklagte in der Zeit vor der Tat am 09.11.2024 regelmäßig Alkohol und Drogen konsumierte, stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, die insoweit von den Aussagen der Zeugen F und G sowie der verlesenen Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bestätigt wird.
90Der Angeklagte hat erklärt, dass er täglich Alkohol getrunken habe, meistens zwei bis drei Flaschen Bier á 0,5 l am Tag. Kokain habe er genommen, wenn er drei bis vier Tage am Stück frei gehabt habe, etwa am Wochenende. Er habe nämlich Angst um seinen Führerschein gehabt. Wenn seine Freundin F weg gewesen sei, habe er es bis zum Maximum übertrieben, sodass er nichts mehr gewusst habe. Da sei auch mal ein ganzer Kasten draufgegangen. Stärkere Sachen habe er nicht so vertragen – er habe das getrunken und dann Filmrisse gehabt. Meistens habe er dann bei G und H geschlafen. Die Alkoholmengen seien mehr geworden. Zuletzt habe er Kokain und Amphetamin konsumiert. Mit dem hochprozentigen Alkohol habe er sich dann runtergetrunken, damit er müde werde und „pennen“ könne.
91Die Zeugin F hat den Rückfall des Angeklagten in den Rauschmittelkonsum nach dem gemeinsamen Sommerurlaub mit ihr bestätigt. Sie hat insbesondere glaubhaft erklärt, dass es „Stress“ zwischen den beiden gegeben habe, weil der Angeklagte zu viel Bier getrunken und hin und wieder Kokain, MDMA und Amphetamin genommen habe. Früher habe sie das auch genommen, es in den letzten Jahren aber nicht mehr gut gefunden. Nachdem der Angeklagte abermals betrunken gewirkt habe, sei sie im August 2024 bei ihm ausgezogen. Bis November habe sie noch engeren Kontakt zu ihm gehabt, dabei sei er jeweils nüchtern gewesen. Dazu passt die Aussage des Zeugen G, der bekundet hat, der Angeklagte sei regelmäßig bei ihm und seiner Ehefrau zu Besuch gewesen. Gemeinsam hätten sie Alkohol und Drogen konsumiert. Soweit er es bis zu seinem Auszug im Juli/August 2024 mitbekommen habe, habe der Angeklagte zuletzt keine Drogen mehr konsumiert, aber sie beide hätten bei vielen Gelegenheiten als eine Art Wetttrinken bis zum Exzess getrunken.
92Dass der Angeklagte tatsächlich weiterhin nicht nur regelmäßig Alkohol, sondern auch weitere Rauschmittel konsumierte, ergibt sich auch aus den verlesenen Chatnachrichten zwischen ihm und der Geschädigten. Darin bot er ihr Cannabis, Ketamin und Kokain an und berichtete von seinen eigenen Erfahrungen damit. So schrieb er ihr etwa am 11.10.2024: „Willst du ne kleine Nase keta habe ich heute gemacht ist echt nicht schlecht oder Koks“. Der Angeklagte fragte die Geschädigte außerdem mehrfach, ob sie ein Bier für ihn habe bzw. ob sie ihm welches kaufen und bringen könne. Dass er seinen Konsum zugleich zu beherrschen versuchte, ergibt sich gleichfalls aus seinen Nachrichten. Am 06.11.2024 fragte er die Geschädigte: „Hast du noch ein Bier da“, „Kannst du eins mitbringen“ und „Brauche nur eins muss um 3 arbeiten“. Am Nachmittag des 07.11.2024 schrieb er erneut: „Hast du ein kleines Bier da“, „Mehr darf ich nicht“.
93Dass der Angeklagte der Geschädigten die Rauschmittel nicht nur anbot, sondern sie ihr auch gab, folgt ebenfalls aus den verlesenen Chatnachrichten sowie der Aussage des Zeugen G und dem Fund von Cannabis und Amphetamin in der Wohnung der Geschädigten. In den Chatnachrichten tauschten sich die Geschädigte und der Angeklagte beispielsweise über die starke Wirkung aus. Am 12.10.2024 schrieb ihr der Angeklagte: „Heute abend noch eine spezial Nase“, woraufhin die Geschädigte antwortete: „Nee nee habe genug“ und „Außerdem hast du dann nur deinen Spaß und ich vegetiere wieder dahin“. Auf die weitere Frage des Angeklagten „Doch ne Nase“ schrieb sie: „Weiß nicht war schon echt heftig“ und „Verstehe sowieso nicht warum das bei dir nicht so gescheppert hat wie bei mir“, was er mit „Kein Plan“ kommentierte. Auf die anschließende Nachricht der Geschädigten „Aber war mal ne Erfahrung wert“ äußerte er: „Ja ist auf jeden Fall lustig hätte bock drauf hält ja nur 1 Stunde“. Schließlich schrieb die Geschädigte: „Okay mache mit aber nur unter der Voraussetzung dass wir anständig bleiben“, worauf der Angeklagte umgehend mit der Frage „Wann wärst du hier“ reagierte.
94Der Zeuge G hat bekundet, dass die Geschädigte Cannabis und hin und wieder Amphetamin genommen habe, welches sie vom Angeklagten bekommen habe. Diese Aussage wird durch eine Sprachnachricht, die der Zeuge dem Angeklagten am 09.11.2024 schickte, gestützt. Der Angeklagte habe ihn, so der Zeuge, gegen 9:30 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass die Geschädigte zusammengebrochen sei, reanimiert werde und auf dem Weg ins Krankenhaus sei. Kurze Zeit später schickte der Zeuge ihm eine Sprachnachricht, in der er äußerte: „Du darfst der auf jeden Fall zukünftig, ohne Scheiß, nichts mehr geben. Die muss von dem ganzen Scheiß runterkommen, ne? Geld hin, Geld her, aber die übertreibts“, was sich seiner Aussage nach auf Amphetamin, das der Angeklagte der Geschädigten gegeben hatte, bezog. Solches wurde im Haus der Familie G und H denn auch gefunden. Dort wurden am 09.11.2024 neben Behältnissen mit einigen Gramm Cannabis auch zwei Druckverschlusstüten sichergestellt, die jeweils eine Amphetaminzubereitung enthielten.
95Die Polizei hat demgegenüber keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Geschädigte die Rauschmittel von einer anderen Person als dem Angeklagten bezogen hatte. Die Kammer hat insoweit den Auswertebericht des KOK AA betreffend das Smartphone der Geschädigten verlesen. Nach der Auswertung diverser Kontakte und dazugehöriger Chats konnten keine Hinweise auf einen Handel, Kauf oder Verkauf mit bzw. von Betäubungsmitteln erlangt werden.
96Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschädigte von dem Angeklagten auch das Medikament Ketamin erhalten und konsumiert hatte. In einer verlesenen Chatnachricht vom 25.10.2024 fragte er sie beispielsweise: „Willst du ne runde von dem krassen“. Gegenüber der Kammer hat er erklärt, dass damit Ketamin gemeint sei.
97Bestätigt wird ihr Ketaminkonsum durch Zeugenaussagen. Die Tochter der Geschädigten, die Zeugin CC, hat der Kammer von einem leichten Autounfall im Oktober 2024 berichtet, bei dem sie im Fahrzeug ihrer Mutter mitgefahren sei und diese einen Bordstein touchiert habe. Sie, die Zeugin, habe gemerkt, dass ihre Mutter keine Kontrolle über das Fahrzeug gehabt habe und anders drauf gewesen sei. Im Nachhinein habe sich ihre Mutter bei ihr entschuldigt und erklärt, dass sie Ketamin genommen hätte. In Übereinstimmung damit hat der Ehemann der Geschädigten, der Zeuge G, gegenüber der Kammer bekundet, von seinen Töchtern von dem Ketaminkonsum der Mutter erfahren zu haben, worüber er überrascht gewesen sei.
98bb)
99Das Verhältnis des Angeklagten zur Geschädigten stützt die Kammer auf seine Einlassung, auf die verlesenen Chatnachrichten und die Aussagen der Zeugen G, H und F. Der Angeklagte hat geschildert, wie der Kontakt zur Geschädigten im Jahr 2023 intimer geworden sei, nachdem deren Ehe mit dem Zeugen G und H habe zu bröckeln begonnen und seine eigene Beziehung mit der Zeugin F nicht mehr gut gelaufen sei. Dies haben der Zeuge G in Bezug auf seine Ehe und die Zeugin F in Bezug auf ihre Beziehung jeweils bestätigt. Auch aus den verlesenen Chatnachrichten des Angeklagten mit der Geschädigten ergeben sich Hinweise darauf, dass sie regelmäßigen und engen Kontakt miteinander hatten. Die Geschädigte schrieb, wie teilweise bereits dargestellt, etwa: „Außerdem hast du dann nur deinen Spaß und ich vegetiere wieder dahin“, „Okay mache mit aber nur unter der Voraussetzung, dass wir anständig bleiben“ und „Außerdem kommt das nicht auf mich an wann wir uns wieder sehen. Das liegt immer alles bei dir“.
100b)
101Die Feststellung, dass der Angeklagte und die Geschädigte den Abend des 08.11.2024 zunächst in der Wohnung des Zeugen L verbrachten, stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen L und K.
102Der Angeklagte hat erklärt, die Geschädigte habe ihn am 08.11.2024 gegen 22 Uhr zu einem Kumpel gefahren. Dort habe man Alkohol und Kokain konsumiert. In Übereinstimmung damit hat der Zeuge L bekundet, dass er dem Zeugen K Unterkunft gewährt habe. Es sei ein ganz normaler Abend im Oktober oder November des letzten Jahres gewesen, als der Angeklagte, den er flüchtig kenne, vorbeigekommen sei, um den Zeugen K zu treffen. Auch der Zeuge K hat bekundet, dass der Angeklagte in die Wohnung des Zeugen L gekommen sei.
103Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten allerdings nicht, soweit er erklärt hat, er habe seinem Kumpel, dem Zeugen K, Geld bringen wollen, das dieser sich habe leihen wollen. Diesen Umstand haben die beiden Zeugen nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge K behauptet, er habe den Angeklagten angerufen und nach Kokain gefragt. Der Angeklagte habe gesagt, er mache nichts, aber er könne eine Freundin fragen. Tatsächlich, so der Zeuge, habe ihm dann die Geschädigte Kokain für 100 oder 120 Euro verkauft.
104In diesem Teil ist aber auch die Aussage des Zeugen K nicht glaubhaft. Wie ausgeführt hat die Beweisaufnahme keine Hinweise darauf ergeben, dass die Geschädigte Rauschmittel verkaufte. Sie konsumierte nur selbst und bezog, wie ebenfalls bereits dargelegt, ihre Rauschmittel von dem Angeklagten. Insoweit stellt auch die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zu dem Zeugen K fahren lassen, um diesem 100 Euro zu leihen, eine Schutzbehauptung dar. Ein schlüssiges Gesamtbild stellt es vielmehr dar, dass der Zeuge K den Angeklagten, von dem ihm bekannt war, dass er zuvor mit Rauschmitteln gehandelt hatte, anrief, sich nach Kokain erkundigte und der Angeklagte es ihm anschließend verkaufte. Dass der Angeklagte sich von der Geschädigten fahren ließ, lag darin begründet, dass er an dem Abend schon Alkohol getrunken hatte und sich um seine Fahrerlaubnis sorgte, sollte er in eine Verkehrskontrolle kommen.
105Dass in der Wohnung Alkohol getrunken wurde, haben der Angeklagte und die Zeugen L und K übereinstimmend bekundet. Dass der Angeklagte laut seiner Einlassung 1,5 bis 2 Gramm Kokain genommen und so viel Alkohol getrunken habe, dass er sich an das nachfolgende Geschehen kaum mehr erinnere, glaubt die Kammer ihm aber nicht. Die Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsum von Alkohol und Kokain war erkennbar von dem Bestreben getragen, damit angebliche Erinnerungslücken hinsichtlich des weiteren Geschehens zu konstruieren.
106Die Zeugen L und K haben einen derart erheblichen Konsum des Angeklagten nicht bestätigt. Zum Zustand des Angeklagten hat der Zeuge L zwar bekundet, er sei „gut benebelt“ gewesen, als er gekommen sei, und sie hätten „gut einen weggebechert“, sodass er, der Zeuge, später allgemein gesagt habe, in dem Zustand würde er nicht mehr Auto fahren. Der Zeuge hat allerdings die Behauptung des Angeklagten, dass dieser neben Bier auch Whiskey getrunken habe, nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, der Angeklagte und die Geschädigte hätten eine Tüte mit Bier mitgebracht. Das passt zu der Einlassung des Angeklagten, der erklärt hat, dass er in der Regel Bier getrunken und stärkere Sachen nicht so gut vertragen habe. Zum Whiskey hat der Zeuge L eindeutig und prägnant erklärt, er habe seinen eigenen Whiskey getrunken und sei damit recht geizig.
107Der Zeuge K hat die Einlassung des Angeklagten ebenfalls nur insoweit bestätigt, als dass der Angeklagte Kokain konsumiert habe. Hinsichtlich der Menge hat er allerdings erklärt, dass sich er, der Angeklagte und der Zeuge L zwei Gramm zu dritt geteilt hätten, das der Zeuge K „gelegt habe“. Dabei habe es sich um das zuvor gekaufte Kokain gehandelt. Zum Zustand des Angeklagten, als dieser die Wohnung des Zeugen L verließ, hat der Zeuge K bekundet, der Angeklagte sei zwar betrunken gewesen sei, habe aber noch laufen und sprechen können und sei nicht gefallen. Damit deckt sich, wie weiter unten noch ausgeführt wird, die Feststellung des Sachverständigen Dr. Z, dass während der nachfolgenden Tat die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Erinnerungslücken durch den Ausfall des Kurzzeitgedächtnisses entstünden erst bei einem massiven Alkoholkonsum und bei massivsten Intoxikationen, wofür es hier keine Anhaltspunkte gebe. Vielmehr sei, so der Sachverständige, die Angabe von Erinnerungslücken eine Form der Verarbeitung unangenehmer Dinge und eine Ausblendung.
108Dass der Angeklagte und die Geschädigte die Wohnung gemeinsam verließen, um nach Hause zu fahren, haben der Angeklagte und die Zeugen L und K übereinstimmend geschildert. Ergänzend stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Aussage der Zeugin M, Tochter der Geschädigten. Sie hat bekundet, sie sei noch wach gewesen, als ihre Mutter um 2 Uhr oder 2:20 Uhr nach Hause gekommen sei. Die Geschädigte sei gut gelaunt, redselig und ein bisschen aufgeregt gewesen, was aber nicht auffällig gewesen sei. Gegen 2:50 Uhr habe sie ihre Tasche und Schlüssel genommen und sei noch einmal losgefahren, um den Angeklagten abzuholen. Später in der Nacht, als die Zeugin geschlafen habe, müsse sie noch einmal in die Wohnung gekommen sein, weil ihre Schlüssel am Morgen wieder in der Wohnung gewesen seien.
1092. Tatgeschehen
110a)
111Die Feststellungen zu der Tat in den frühen Morgenstunden des 09.11.2024 stützt die Kammer im Wesentlichen auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videos, die Aussagen der vernommenen Zeugen, den Inhalt der verlesenen Urkunden und die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen und des psychiatrischen Sachverständigen.
112aa)
113Dass die Geschädigte in das Haus des Angeklagten gekommen war, folgt aus der Einlassung des Angeklagten und dem Umstand, dass sie von den ersteintreffenden Rettungsdienstmitarbeitern, den Zeugen DD und N, wie diese der Kammer geschildert haben, dort aufgefunden wurde. Vor allem aber zeigen die Videos die Geschädigte auf dem Sofa im Wohnzimmer des Hauses des Angeklagten. Der Zeuge KOK AA hat der Kammer berichtet, dass das erste Video aus dem Papierkorb („Trash“) des Smartphones des Angeklagten wiederhergestellt worden sei und sich aus dem Zeitstempel in den Eigenschaften der Datei der Aufnahmebeginn um 5:29 Uhr ergebe.
114Die Feststellungen zu den Alexa-Geräten im Haus des Angeklagten ergeben sich aus seiner Einlassung und den Aussagen der Zeugen F und KHK EE. Die Zeugin F hat das Vorhandensein der Geräte im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und in der Küche bestätigt, was ihr aus der Zeit, als sie noch im Haus des Angeklagten lebte, bekannt war. Dass der Angeklagte sie vor dem eigentlichen Tatgeschehen vom Strom getrennt hatte, hat er selbst erklärt und wird durch die Feststellungen der Polizei bestätigt. KHK EE hat der Kammer berichtet, dass alle Alexa-Geräte ausgestöpselt vorgefunden worden waren.
115bb)
116Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Betäubungsmittelcocktail wie festgestellt mischte, der Geschädigten zum Trinken hinstellte und sie diesen, wie von ihm vorhergesehen und gewollt, zu sich nahm. Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten, er habe der Geschädigten in seinem Haus nichts gemischt, ihr auch keine Drogen zur Verfügung gestellt und in seinem Haus sei nichts mehr konsumiert worden, ist widerlegt.
117(1)
118Die Sachverständige Dr. FF, Leiterin der Forensischen Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum S, hat die Kammer über ihre Feststellungen unterrichtet. Im Körper der Geschädigten seien Spuren nachgewiesen worden, die den Konsum von Cannabis, Amphetamin, Kokain, MDMA (Ecstasy) und Ketamin belegten. Den Cannabinoiden komme wegen ihrer geringen Toxizität keine erhebliche toxikologische Relevanz zu. Toxikologische Relevanz hätten die Substanzen MDMA, Amphetamin, Kokain und Ketamin.
119Die Konzentration von MDMA habe sich im letal toxischen Bereich befunden. Der toxische Bereich für MDMA liege zwischen 400 - 800 ng/ml. Vorliegend sei der Wert mit
120ca. 14.000 ng/ml im Femoralvenenblut und ca. 11.000 ng/ml im Li-Heparin-Blutplasma „extrem hoch“ gewesen, wie sie es noch nie zuvor gesehen habe, wobei der Wert zu Lebzeiten der Geschädigten noch höher gewesen sein müsse. Im Verhältnis zu den anderen festgestellten Substanzen sei MDMA eindeutig führend gewesen.
121Denn die ermittelte Amphetaminkonzentration habe in Abhängigkeit von der Gewöhnung mit ca. 1.300 ng/ml im Femoralvenenblut und ca. 1.100 ng/ml im Li-Heparin-Blutplasma zwar auch im toxischen Bereich gelegen, der zwischen 500 – 1.000 ng/ml liege. Der Befund von MDMA sei aber so hoch, dass der im Vergleich niedrigen Amphetaminkonzentration keine große Relevanz mehr zukomme. Kokain sei insgesamt in einer hohen Dosis aufgenommen worden, die aber auch auf mehrere Konsumeinheiten aufgeteilt gewesen sein könnte. Die Konzentration von Ketamin liege im unteren wirksamen Bereich, wo zumindest psychomotorische Beeinträchtigungen noch möglich seien. Die Konzentration sei nicht „extrem hoch“, aber eine Wirkung auf das Gehirn auf jeden Fall anzunehmen.
122Die Sachverständige hat sodann den üblichen Konsum von MDMA erläutert. Dieses liege auf dem Markt in der Regel in der Salzform vor, sei wasserlöslich und werde üblicherweise oral konsumiert. Für eine Frau mit 66 kg, wie die Geschädigte, wären 80-90 mg eine hohe Dosis. Nach pharmakokinetischen Berechnungen müsse die Geschädigte allerdings zwischen 2.868 mg und 12.247 mg MDMA-Kristalle bzw. zwischen neun und 382 MDMA-Tabletten aufgenommen haben. Ausgehend von Erkenntnissen zum Wirkstoffgehalt, wonach dieser bereits seit längerer Zeit konstant bei ca. 112 mg/Tablette liege, und unter Berücksichtigung von Angaben in der Fachliteratur zum Verhältnis von Konsummenge und Plasmaspiegel könne auf die Einnahme von ungefähr 48 Tabletten geschlossen werden. Zur Veranschaulichung und zum Vergleich hat die Kammer zwei Lichtbilder des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen in Augenschein genommen, die jeweils mehrere kleine MDMA-Kristallklumpen mit den Wirkstoffmengen von 110 mg und 208 mg zeigen. Die Kammer hält es schon deshalb für ausgeschlossen, dass die konsumerfahrene Geschädigte sich selbst – absichtlich oder versehentlich – einen Cocktail mit einer derartigen Menge an Betäubungsmitteln mischte.
123Schließlich hat die Sachverständige die Dauer des Wirkeintritts beschrieben. Sie hat hierzu ausgeführt, dass ein deutlicher Wirkeintritt bereits ca. 10 bis 15 Minuten nach der Einnahme der festgestellten Dosis zu erwarten sei. Bei einer früheren Einnahme hätten sich auch früher Ausfallerscheinungen gezeigt. Autofahren wäre beispielsweise nicht ohne Probleme möglich gewesen.
124Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung. Die Sachkunde der Sachverständigen und ihre gewissenhafte Arbeitsweise sind der Kammer aus früheren Verfahren bekannt. Ihre Ausführungen waren anschaulich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Ausgehend von ihren Feststellungen zur Wirkdauer der konsumierten Dosis wäre demnach die Annahme eines früheren Konsums unvereinbar mit dem Umstand, dass die Geschädigte an dem Abend und in der Nacht mehrfach und ohne Zwischenfälle mit ihrem Pkw zwischen ihrem Zuhause und der Wohnung des Zeugen L hin und herfuhr. Schließlich haben die Zeugen L und K die Einlassung des Angeklagten, wonach die Geschädigte neben Alkohol auch Kokain konsumiert habe, auch nicht bestätigt.
125Außerdem hat ihre Tochter, die Zeugin M, die die Geschädigte in der Nacht gegen 2 bzw. 2:20 Uhr noch zuhause getroffen hatte, ihre Mutter als gut gelaunt, redselig und ein bisschen aufgeregt beschrieben. Soweit der Zeuge K bekundet hat, die Geschädigte sei an dem Abend „völlig weggeschossen“ gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Dazu steht nicht nur die dargestellte Aussage der Zeugin M im Widerspruch, sondern auch, dass sich die Geschädigte laut den Zeugen L und K unterhalten und bewegen konnte. Der Zeuge K hat überdies auch auf ausdrückliche Nachfrage nur von einem Kokainkonsum durch ihn selbst, den Angeklagten und den Zeugen L berichtet – die Geschädigte hat er insoweit nicht erwähnt. Schließlich hat der Zeuge K eine deutliche Belastungstendenz zulasten der Geschädigten und eine erhebliche Entlastungstendenz zugunsten des Angeklagten gezeigt. Nicht nur hat er die Geschädigte durchweg abfällig als „die Alte“ bezeichnet, sondern am Ende seiner Aussage von sich aus auch in den Saal gerufen, es frage keiner danach, dass H (die Geschädigte) sich oft weggeballert habe, Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt habe und ständig drauf gewesen sei. Abgerundet wird der Eindruck, dass der Zeuge K in seiner Aussage falsche Angaben zugunsten des Angeklagten gemacht hat, von dem Umstand, dass er, den die Kammer zuvor erfolglos zur Vernehmung geladen hatte, am nächsten Sitzungstag ohne Ladung von einem Bekannten des Bruders des Angeklagten zum Gericht gebracht worden ist.
126(2)
127Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte der Geschädigten den Cocktail aus den Betäubungsmitteln Kokain und MDMA und dem Medikament Ketamin mischte und überließ.
128(a)
129Die Zeugin M hat bekundet, dass der Zeuge GG, ein guter Freund des Angeklagten, ihr das Geschehen entsprechend geschildert habe. Sie habe versucht herauszubekommen, was passiert sei, und GG einige Tage nach der Tat an seiner Wohnung aufgesucht und befragt. Dort habe GG ihr erzählt, dass der Angeklagte nach der Tat bei ihm gewesen sei. Der Zeuge GG habe ihr berichtet, der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er ein Getränk mit Ketamin und MDMA gemixt habe. Der Angeklagte habe die Geschädigte aber vor dem Getränk gewarnt, aber sie habe es dennoch getrunken. Es seien die Drogen des Angeklagten gewesen, die er da reingemixt habe.
130Dass der Zeuge GG eine solche Aussage anschließend sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung abgestritten hat, steht der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Der Zeuge hat sehr deutlich gemacht, eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden abzulehnen und an der wahrheitsgemäßen Aufklärung nicht mitwirken zu wollen. Diesen Eindruck schilderte der Vernehmungsbeamte KHK U der Kammer anschaulich, indem er berichtete, wie der Zeuge zum Ausdruck gebracht habe, kein Interesse daran zu haben, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Er habe kurz und knapp geantwortet, dauerhaft die Arme verschränkt und vor der Vernehmung mehrfach die Sinnhaftigkeit seines Erscheinens hinterfragt. KHK U fand außerdem in mehreren WhatsApp-Nachrichten des Zeugen an andere Personen seine Äußerungen, dass die „Bullen unfähig“ seien und er vorhabe mit einem „ACAB“-T-Shirt bei der Vernehmung erscheinen zu wollen und „ein Bild mit den Bullen“ machen zu wollen. Ferner versuchte der Zeuge GG, Einfluss auf die Aussage der Zeugin H zu nehmen. Im Vorfeld der polizeilichen Vernehmung schrieb er ihr: „Dreh das dann so, dass die Geschwister von H geplaudert haben und dann rotz ich den mal all die Sachen hin die nicht passen und entweder rückt der dann mal mit Fakten raus oder ich mach von meinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch bzw. ich bin bei den Bullen zwar verpflichtet was zu sagen, aber es muss nicht die Wahrheit sein. Die Wahrheit musst nur vor Gericht sagen.“
131Die Kammer hat denselben Eindruck wie KHK U gewonnen. Zu seiner gerichtlichen Vernehmung zeigte der Zeuge sich demonstrativ ablehnend und saß mit verschränkten Armen da. Fragen beantwortete er nur mit knappen Worten. Auf den Vorhalt der Aussage der Zeugin H bezichtigte er sie der Falschaussage und auf Vorhalt der o.g. Nachricht an die Zeugin H äußerte er zunächst, diese habe er nicht geschrieben und dann, dazu wolle er nichts sagen.
132Demgegenüber hat die Zeugin M ruhig, gefasst und bereitwillig ausgesagt. Ihre Aussage war konstant. Nach ihrer ersten polizeilichen Vernehmung hat sie auf polizeiliche Nachfrage bestätigt, sie sei sich sicher, dass der Zeuge GG ihr von dem Getränk mit Drogen berichtet habe. Dieser habe es nach eigenen Angaben zuvor vom Angeklagten gehört und ihr dann davon erzählt, nicht andersherum. Vor der Kammer hat sie diese Aussage unter Ergänzung, wann und wo diese Angaben gemacht worden seien, wiederholt.
133Dass die Zeugin H wahrheitsgemäß ausgesagt hat, hat die Vernehmung der Zeugin HH bestätigt. Sie hat bekundet, sie habe die Zeugin HH insgesamt drei Mal zum Zeugen GG begleitet. Die Zeugin HH habe herausfinden wollen, was mit ihrer Mutter passiert sei. Nachdem der Zeuge GG anfangs gesagt habe, dass er nichts wisse, habe er schließlich berichtet, dass auf dem Tisch ein Getränk gestanden habe, das die Geschädigte trotz Warnung und in dem Wissen, was darin sei, getrunken habe. Es habe sich um Cola mit zwei verschiedenen Drogen gehandelt. Die Zeugin war sich sicher, dass es sich um Ketamin gehandelt habe. Hinsichtlich der zweiten Substanz räumte sie freimütig ein, sich nicht sicher erinnern zu können.
134Schließlich hat die Vernehmung der Zeugin II, einer Bekannten des Angeklagten, ergeben, dass der Angeklagte auch ihr davon erzählt hat, dass die Geschädigte ein Glas mit Ketamin getrunken habe. Die Zeugin hat bekundet, sie habe sich am Wochenende des 09./10. November 2024 mit dem Angeklagten getroffen und dieser habe ihr dabei erzählt, dass die Geschädigte im Begriff gewesen sei, ein Glas mit Ketamin zu trinken. Er habe sie davor gewarnt, sie habe es in seiner Abwesenheit aber trotzdem getrunken.
135Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seinerseits den Zeugen GG und II die Wahrheit erzählte. Theoretisch denkbar ist zwar, dass der Angeklagte gegenüber den Zeugen nur wahrheitswidrig vorgab, die Geschädigte vor dem Getränk gewarnt zu haben, weil er ihnen gegenüber besser dastehen wollte. In dem Fall hätte es aber viel näher gelegen, gegenüber den Zeugen zu behaupten, die Geschädigte habe sich das Getränk selbst gemischt und zu sich genommen. Die Kammer hält es deshalb für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte bloß ausgedacht hat, dass er der Geschädigten das Getränk mischte, ihr zum Trinken bereitstellte und sie zugleich davor warnte.
136(b)
137Der Angeklagte besaß in der Vergangenheit die toxikologisch relevanten Rauschmittel. Ausweislich der verlesenen Chatnachrichten hatte er der Geschädigten neben Cannabis auch Kokain und Ketamin angeboten. In den Chatnachrichten berichtete er außerdem von der Wirkung des Ketamins, was auf seinen eigenen Konsum schließen lässt. Ergänzend dazu hat die Zeugin F, die damalige Freundin des Angeklagten, der Kammer berichtet, dass der Angeklagte in der Vergangenheit selbst MDMA, Amphetamin und Kokain konsumiert habe. Dazu passt, dass in dem Haus des Angeklagten Spuren von Ketamin und Kokain gefunden wurden. Die Kammer hat insoweit das Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen verlesen. Dieses hat den Inhalt eines Staubsaugerbeutels aus dem Haus des Angeklagten untersucht und ausgewertet. Hierbei wurden Spuren von Ketamin und Kokain festgestellt. Methadon- und MDMA-Spuren konnten nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher bestätigt werden.
138In der Wohnung der Geschädigten wurden, wie bereits ausgeführt, hingegen „nur“ Cannabis und Amphetamin gefunden und es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass sie sich Rauschmittel bei einer anderen Person als dem Angeklagten beschaffte. Angesichts der finanziellen Lage der Geschädigten ist es auch ausgeschlossen, dass diese sich eine derartige Menge Betäubungsmittel, vor allem mindestens 2,868 Gramm MDMA-Kristalle bzw. 48 Tabletten MDMA, selbst gekauft hätte. Die Geschädigte hatte sich in der Vergangenheit Geld beim Angeklagten geliehen, war darauf bedacht gewesen, dass dieser selbst kleinere Beträge, die sie für ihn verauslagt hatte, zeitnah an sie zurückzahlte, und sie verfügte Anfang November nur über wenig Geld. So fragte sie, wie sich aus den verlesenen Chatnachrichten ergibt, den Angeklagten am 12.10.2024, ob dieser ihr 30 Euro leihen könne, und schrieb ihm am 06.11.2024, dass sie sechs Euro von ihm bekomme, weil sie für ihn Alkohol gekauft habe. Dass die Zeugin CC bekundet hat, ihre Mutter habe bereits am 07.11.2024 nur noch 200 Euro vom Lohn übrig gehabt, ergibt ein stimmiges Gesamtbild.
139Demgegenüber verfügte der Angeklagte in der Vergangenheit nicht nur über die genannten Rauschmittel, sondern auch über erhebliche finanzielle Mittel. Die Zeugin CC hat der Kammer von einem Ereignis erzählt, als sie ungefähr Mitte 2024 neben ihrer Mutter gestanden habe, als diese ein Foto von dem Angeklagten zugeschickt bekommen habe, auf dem er mehr als 10.000 Euro gezeigt habe. Die Kammer hat hierzu zusätzlich Lichtbilder in Augenschein genommen, die nicht nur zeigen, wie der Angeklagte mit größeren Mengen von Potenzmitteln („Cobra“) und verschreibungspflichtigen Medikamenten (wie Ritalin, Tilidin, Morphin und Oxycodon) hantiert, sondern auch, wie zahlreiche Geldscheine bei ihm auf dem Tisch liegen.
140(3)
141Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte vorhersah und wollte, dass die Geschädigte den Betäubungsmittelcocktail zu sich nahm, damit er anschließend ungestört und allein nach seinen Vorlieben mit ihr Sex haben konnte. Das schließt die Kammer aus den folgenden Umständen.
142(a)
143Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Geschädigte den Betäubungsmittelcocktail trinken würde. Ihm war bekannt, dass die Geschädigte konsumerfahren und -geneigt und insoweit auch bereits in der Vergangenheit experimentierfreudig gewesen war. Wie dargelegt hatte der Angeklagte der Geschädigten regelmäßig Cannabis gegeben, wonach die Geschädigte vorher in der Regel auch gefragt hatte. Am 21.10.2024 erkundigte sie sich beispielsweise beim Angeklagten über WhatsApp: „Sag mal du kommst nicht zufälligerweise an ein bisschen gemütlich dran für heute Abend?“, womit, was einleuchtet, laut Einlassung des Angeklagten Cannabis gemeint war. Die Geschädigte zeigte sich aber auch gegenüber dem Konsum anderer Rauschmittel aufgeschlossen. Auf die Frage des Angeklagten am 11.10.2024, ob sie „ne kleine Nase keta“ oder „Koks“ wolle, antwortete sie: „Eg[a]l“ und auf die weitere Frage, ob sie testen wolle, mit „Ja“. Am Folgetag schrieb sie ihm: „Aber war mal ne Erfahrung wert“. Deshalb war gerade der Hinweis des Angeklagten, dass die Geschädigte den Betäubungsmittelcocktail besser nicht trinke, besonders geeignet, die Neugier der Geschädigten zu wecken und sie zum Konsum zu verleiten. Umstände, die sie davon hätten abbringen können, gab es nicht. Im Gegenteil: Es waren nur der Angeklagte und die Geschädigte anwesend. Sie war mit dem Angeklagten, was dieser selbstredend wusste, intim vertraut. Sie hatte ihn bereits zuvor in seinem Haus besucht und befand sich am frühen Morgen des 09.11.2024 mithin in einer ihr bekannten Umgebung und mit dem Angeklagten in einer vertrauten Situation, was dieser ebenfalls wusste.
144Dass der Angeklagte wusste, dass es sich insbesondere bei der Substanz MDMA (Ecstasy) um ein Betäubungsmittel handelt, liegt auf der Hand. Wenn ein solches Wissen nicht schon als Allgemeinwissen unterstellt werden kann, hatte es jedenfalls der Angeklagte, der bereits wegen des Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war und selbst MDMA konsumiert hatte, wie die Zeugin F bekundet hat.
145(b)
146Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte wollte, dass die Geschädigte das Getränk zu sich nahm, damit er anschließend ungestört und allein nach seinen Vorlieben mit ihr Sex haben konnte. Er suchte nach vorangegangenen Konflikten mit Frauen nach Selbstbestätigung. Er fühlte sich in der Zeit kurz vor der Tat von Frauen enttäuscht und gestresst. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe die Hoffnung gehabt, seine damalige Freundin, die Zeugin F, komme zu ihm zurück. Als er aber am Nachmittag des 08.11.2024 gesehen habe, wie sie sich ihre neue Wohnung bereits eingerichtet habe, habe er erkannt, dass dem wohl nicht so ist, und er sei enttäuscht gewesen. Zu der Zeit sei er außerdem krankgeschrieben gewesen, sei aber trotzdem Lkw gefahren, weil er habe einspringen müssen. In Übereinstimmung damit hat sein ihn behandelnder Hausarzt, der sachverständige Zeuge Dr. JJ, der Kammer geschildert, wie der Angeklagte zuletzt am 23.10.2024 bei ihm gewesen sei, weil seine rechte Hand gezittert und er Schlafstörungen gehabt habe. Der Angeklagte habe dabei von einem enormen beruflichen Druck berichtet. Der Zeuge habe ihn deshalb wegen des Tremors und einer akuten Belastungsreaktion krankgeschrieben.
147Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die psychische Belastung des Angeklagten auch dadurch geprägt war, dass er Streit mit der Zeugin F und der Geschädigten hatte. Die Zeugin F hat der Kammer berichtet, dass sie mit dem Angeklagten Streit wegen dessen Alkohol- und Drogenkonsum gehabt habe und sie ihn öfter auf seinen Konsum angesprochen habe. Mit der Geschädigten Arndt hatte der Angeklagte Streit, weil er mit deren Tochter, der Zeugin M, zuvor zu zweit im Urlaub gewesen war. Das hat der Angeklagte erklärt und die Zeugin M hat den gemeinsamen Urlaub bestätigt. Naheliegend ist, dass dies, neben der Affäre mit der Geschädigten, auch für die Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin F nicht förderlich war und ihren Trennungswunsch bestärkte.
148Die Kammer ist schließlich überzeugt, dass der Angeklagte deshalb zur Selbstbestätigung Macht und Dominanz gegenüber der Geschädigten ausüben und sie dafür in einen Zustand der völligen Willen- und Regungslosigkeit versetzen wollte, weil er nur so die vollständige Kontrolle über die beabsichtigten sexuellen Handlungen innehatte und Widerworte und Widerstand von ihr sicher vermied.
149(4)
150Dem Angeklagten drängte sich die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs auf, er billigte ihn aber im Zeitpunkt der Überlassung des Getränks noch nicht.
151Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich dem Angeklagten die Lebensgefährlichkeit des Getränks aufdrängte. Er war, wie dargestellt, in dem Umgang mit und dem Konsum von Betäubungsmitteln erfahren. Er hatte nicht nur mit Amphetamin Handel getrieben, sondern über längere Zeit auch selbst Kokain, MDMA und Amphetamin konsumiert. Außerdem hatte er, wie sich aus den bereits dargestellten Chatnachrichten an die Geschädigte ergibt, auch selbst Ketamin ausprobiert und sich mit der Geschädigten über dessen starke Wirkung ausgetauscht.
152Der Angeklagte kannte die Dosis seines Betäubungsmittelcocktails, weil er ihn selbst hergestellt hatte. Ihm war bewusst, dass es sich insbesondere bei der Dosis des MDMA um eine exorbitant hohe Menge handelte. Indem er entweder mindestens 2.868 mg MDMA-Kristalle, also knapp 3 Gramm, oder ungefähr 48 Tabletten in Coca-Cola auflöste, überschritt er die ihm aufgrund seines Eigenkonsums bekannten üblichen Konsummengen derart deutlich, dass bei lebensnaher Betrachtung kein anderer Schluss, als dass sich ihm die Lebensgefährlichkeit durch eine Überdosis aufdrängte, in Betracht kommt. Tatsachen, welche den Angeklagten hätten veranlassen können, auf einen glimpflichen Ausgang zu vertrauen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
153Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass er den Tod der Geschädigten im Zeitpunkt der Überlassung des Getränks noch nicht billigend in Kauf nahm. Denn es kam ihm zu diesem Zeitpunkt vorrangig darauf an, sich selbst seine Macht und Dominanz zu beweisen. Wie festgestellt kannten sich der Angeklagte und die Geschädigte seit Jahren, waren befreundet und ihr Verhältnis war in den eineinhalb Jahren vor der Tat enger und intimer geworden. Insbesondere trafen sie sich regelmäßig, um Sex miteinander zu haben, was dem Angeklagten gefiel. Er wusste, dass einer Fortsetzung dieser Treffen der Tod der Geschädigten entgegenstünde.
154cc)
155(1)
156Die Feststellungen zu den sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Geschädigten beruhen im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme der drei vom Angeklagten gefertigten Videos, die die beschriebenen sexuellen Handlungen wie festgestellt im Lichte des laufenden Fernsehers und mit Ton wiedergeben. Das letzte, längere Video hat zudem aufgezeichnet, wie der Angeklagte die Geschädigte schlug, umlagerte, ansprach und ihre Atmung prüfte, außerdem, wie er sein Wohnzimmer aufräumte, bevor er den Notruf wählte. Die Kammer hat zusätzlich die Aufnahme des Notrufs abgespielt, auf der auch der Gesprächspartner des Angeklagten zu hören war.
157(2)
158Die Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben und es ist bei lebensnaher Betrachtung auch auszuschließen, dass die Geschädigte mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten, bei denen er sie in den frühen Morgenstunden des 09.11.2024 wie eine leblose Sexpuppe behandelte, einverstanden war. Es war zwar zuvor bei anderen Gelegenheiten zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gekommen, der aber anders als am 09.11.2024 ablief. Denn nach der Einlassung des Angeklagten, die ihm insoweit nicht zu widerlegen ist, praktizierten die beiden zuvor zwar jeweils unter Alkohol- und Drogeneinfluss härteren Sex. Nach seiner Einlassung war es aber auch so, dass er in der Vergangenheit die sexuellen Handlungen abbrach, dasaß und wartete, wenn die Geschädigte weggetreten und nicht mehr fit war. Am Tattag hingegen setze er – wie von Anfang an geplant – seine sexuellen Handlungen unbeirrt fort, obgleich die Geschädigte, wie dargestellt, völlig bewusst- und regungslos war.
159(3)
160Dass der Angeklagte im Verlauf seiner sexuellen Handlungen nunmehr den Tod der Geschädigten doch billigte, stützt die Kammer auf eine Gesamtwürdigung der folgenden Umstände.
161Wie dargestellt drängte sich dem Angeklagten die Lebensgefährlichkeit des von ihm gemischten Getränks schon bei der Überlassung an die Geschädigte auf. Während der sexuellen Handlungen verdichteten sich die Anzeichen für einen tödlichen Verlauf derart, dass der Angeklagte sich vorstellte, dass die Geschädigte ohne ärztliche Hilfe sterben würde.
162Er hatte bemerkt, dass die Geschädigte seit längerer Zeit nicht auf seine Ansprache, Rufe und Schläge ins Gesicht reagierte und sich bei seinen sexuellen Handlungen regungslos verhielt. Während er sich um 7:52 Uhr noch durch Vorhalten seiner Hand vergewissert hatte, dass die Geschädigte atmete, sah er sich nur drei Minuten später veranlasst, das Licht im Wohnzimmer anzuschalten, erneut den Namen der Geschädigten zu rufen und sie zu schütteln. Im Licht der Deckenleuchte sah er nun ganz deutlich, dass die Geschädigte ohne jegliche Regung dalag. In diesem Zustand bugsierte er ihren Körper bäuchlings über die Sofalehne, wobei er bemerkte, dass ihr Oberkörper entlang der Rückseite der Rückenlehne schlaff herunterfiel und ihrem Körper jegliche Körperspannung fehlte. Nachdem der Angeklagte die kräftige anale Penetration begonnen hatte und die Geschädigte wiederum keine Regung zeigte, sah er sich erneut veranlasst, ihren Zustand zu überprüfen, indem er sich auf die Rückseite der Sofalehne begab, wo ihr Oberkörper weiterhin schlaff herunterhing, und ihren Namen rief. Weil der Angeklagte die Penetration danach unverändert heftig fortsetzte, obwohl er erneut keine Regung der Geschädigten festgestellt hatte, kann die Kammer nur darauf schließen, dass der Angeklagte sich nunmehr mit dem Tod der Geschädigten abgefunden hatte und es ihm zu diesem Zeitpunkt allein darum ging, um jeden Preis doch noch seine sexuelle Befriedigung zu erreichen.
163Die Schlussfolgerung wird durch das weitere Verhalten des Angeklagten gestützt, wobei der Kammer bewusst ist, dass es sich um Umstände nach dem Tatentschluss handelt. Das in Augenschein genommene Video zeigt, wie der Angeklagte gegenüber der Geschädigten mehrfach das Eintreffen der Polizei bzw. des Rettungsdienstes ankündigte. Das belegt, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Geschädigte nur durch ärztliche Hilfe würde gerettet werden können. Denn mit seiner Ankündigung verbalisierte er seine zuvor gewonnene Erkenntnis, dass die Geschädigte zum Überleben dringend ärztlicher Hilfe bedurfte. Dass der Angeklagte allerdings erst die Geschädigte und sich selbst ankleidete und anschließend über 15 Minuten das Wohnzimmer aufräumte, bevor er erst um 8:25 Uhr den Notruf wählte, belegt wiederum, dass es ihm tatsächlich nicht um das Überleben der Geschädigten ging. Vielmehr ging es ihm, während er den Tod der Geschädigten weiterhin für möglich hielt und diesen billigend in Kauf nahm, jetzt auch um die Verdeckung seiner Straftaten in Form der Überlassung der Betäubungsmittel zum unmittelbaren Verbrauch und seines sexuellen Übergriffs. Eine andere Schlussfolgerung aus dem Verhalten des Angeklagten ist für die Kammer nicht denkbar. Das Telefonat mit dem Rettungsdienst war abrupt abgebrochen, wobei hierfür wahrscheinlich ein nicht ausreichend geladener Akku ursächlich war, weil der Angeklagte sein iPhone unmittelbar vor dem Telefonat von dem Ladegerät getrennt hatte. Obwohl der Mitarbeiter der Notrufzentrale gerade dabei war, dem Angeklagten Anweisungen zur Rettung der Geschädigten zu geben, als das Telefonat abbrach, versuchte der Angeklagte nicht, dort erneut anzurufen. Er steckte das Telefon nicht etwa erneut an das Ladegerät, sondern in seine Hosentasche und beachtete die Geschädigte, die er in eine Seitenlage gebracht hatte, nicht weiter. Vielmehr räumte er weiter sein Wohnzimmer auf, was nur den Rückschluss darauf zulässt, dass er sämtliche Anzeichen für die vorgegangene Überlassung von Betäubungsmitteln und die Vergewaltigung beseitigen und das Wohnzimmer so herrichten wollte, dass der Zustand zu seiner Darstellung, die Geschädigte sei zu ihm gekommen, eingeschlafen und wache nicht mehr auf, passte.
164dd)
165Das Eintreffen des Rettungsdienstes und dessen Reanimationsmaßnahmen sind ebenfalls auf dem letzten, längeren Video zu sehen und sind der Kammer überdies von den Zeugen DD (Notarzt), KK (Rettungsassistentin) und N (Notfallsanitäter), der auch das Smartphone des Angeklagten fand, bestätigt worden. Auf dem Video ist ferner zu sehen und zu hören, wie der Angeklagte mehrfach das Wohnzimmer verließ und anschließend jeweils nach einiger Zeit zurückkehrte. Hierzu hat die Zeugin KK bekundet, dass der Angeklagte plötzlich weg gewesen und die Haustür, die sie üblicherweise für den Rettungsdienst geöffnet lasse, geschlossen gewesen sei, was sie ungewöhnlich gefunden habe. Dazu passt, dass der Angeklagte laut der Zeugin M ihr berichtet habe, dass sein Freund LL vorbeigekommen sei, bei dem er Kilos an Drogen in den Kofferraum geworfen habe, damit die Polizei sie nicht finde. Das wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass es zwischen 9:15 und 9:22 Uhr mehrfach Anrufe zwischen dem Angeklagten und Herrn LL gab, wie sich aus einer Auswertung des Smartphones iPhone des Angeklagten ergibt. Außerdem war Herr LL um 9:22 Uhr an der Anschrift des Angeklagten erschienen, wie die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen LL gezeigt hat.
166ee)
167Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Betäubungsmittelcocktail des Angeklagten todesursächlich war. Die Feststellungen hierzu beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der vernommenen Zeugen, den Ausführungen der beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FF und Prof. Dr. MM sowie den verlesenen Urkunden.
168Der Zeuge DD, der als Notarzt tätig war und zusammen mit dem Notfallsanitäter N zuerst am Tatort eintraf, hat bekundet, dass er die Geschädigte ohne Atmung und ohne Puls vorgefunden habe. Sie sei blau im Gesicht gewesen, was ein Zeichen für Sauerstoffmangel gewesen sei. Die Leichenstarre habe noch nicht eingesetzt und äußere Anzeichen des Todes habe er nicht festgestellt, sodass er angenommen habe, dass sie noch nicht lange tot gewesen sei.
169Die toxikologische Sachverständige Dr. FF hat der Kammer überzeugend berichtet, dass die chemisch-toxikologischen Befunde, bei Ausschluss einer anderweitigen, konkurrierenden Todesursache geeignet seien, den Tod der Geschädigten infolge einer Mischintoxikation mit MDMA/MDA (einem MDMA-Metaboliten), Amphetamin, Kokain und Ketamin, unter allenfalls geringfügiger Wirkungsbeteiligung von THC, zu erklären. Toxikologisch im Vordergrund stehe, auch bei Annahme einer Gewöhnung, die MDMA-Wirkung.
170Diese Einschätzung, die mit den weiteren objektiven Feststellungen und Befunden im Einklang steht, teilt die Kammer. Sie kann andere in Betracht kommende Todesursachen ausschließen. So hat der Sachverständige Prof. Dr. MM, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum S, der Kammer im Detail berichtet, dass sich bei der Geschädigten keine Hinweise auf todesursächlich relevante mechanische Gewalteinwirkungen ergeben hätten. Soweit bei der Obduktion petechiale Einblutungen im Bereich der Augen festgestellt worden seien, seien diese zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Leichenschau am Tag vor der Obduktion nicht vorhandengewesen, sodass sie aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten infolge der erforderlichen Umlagerung bei der Leichenschau, mithin postmortal entstanden seien. Es seien kein Stauungssyndrom und auch keine Anzeichen für Gewalt gegen den Hals gefunden worden. Als Ergebnis der Obduktion habe er keine Todesursache abschließend feststellen können, aber mit der Flüssigkeitsansammlung in der Lunge und einem starken Hirnödem Hinweise auf eine Intoxikation gefunden. Der Sachverständige Prof. Dr. MM hat, wonach ihn die Kammer ausdrücklich befragt hat, auch keine Hinweise auf Vorerkrankungen, die todesursächlich hätten sein können, gefunden. Schließlich hat der Sachverständige erklärt, dass die bei der Geschädigten gemessene Blutalkoholkonzentration negativ (Null) gewesen sei. Da ab dem Eintritt des Todes vorhandener Alkohol durch den Körper nicht mehr abgebaut werde, könne daher auch ein Alkoholeinfluss sicher ausgeschlossen werden.
171Dass das Leben der Geschädigten durch eine frühere ärztliche Intervention hätte gerettet werden können, kann die Kammer nach Anhörung der Sachverständigen nicht ausschließen, aber auch nicht mit Gewissheit feststellen. Die Sachverständige Dr. FF hat der Kammer ausführlich berichtet, dass eine Überlebbarkeit der festgestellten Intoxikation bei frühzeitiger intensivmedizinischer Intervention nicht gänzlich ausgeschlossen sei, insbesondere, wenn man eine gewisse Gewöhnung an zumindest einen Teil der aufgenommenen Substanzen (Amphetamin, Ketamin, Cannabis) annehme. Nach Durchsicht der in der Literatur dargestellten Kasuistik scheine, so die Sachverständige weiter, eine Überlebbarkeit einer solchen Intoxikation wie hier zwar mit einer geringen Chance verbunden, aber aus rechtsmedizinischer Sicht nicht als ausgeschlossen.
172ff)
173Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei Begehung der Tat die Fähigkeit des Angeklagten, deren Unrecht einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt war. So hat es der psychiatrische Sachverständige Dr. Z der Kammer ausführlich und nachvollziehbar erläutert.
174Er hat ausgeführt, es gebe keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine Intelligenzminderung. Soweit der Angeklagte nach seiner Inhaftierung gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt angegeben habe, er höre vor seiner Zelle Stimmen von Mitgefangenen, die sich über ihn unterhielten, und er fühle sich beobachtet, handele es sich nicht um ein psychotisches Erlebnis. Denn dafür fehle die Bizarrheit, die eine Psychose kennzeichne. Vielmehr seien solche Empfindungen bei Kokainkonsumenten, unabhängig von der Dauer und dem Zeitpunkt des Konsums, bekannt. Sie seien noch ein Stück realitätsverbunden, als dass die Sorge, sich z.B. von der Polizei verfolgt zu fühlen, nachvollziehbar sei, und träten oft bei Menschen auf, die eine niedrige Stresstoleranz hätten. Das habe mit einer psychiatrischen Erkrankung nichts zu tun, sondern sei Ausdruck einer psychischen Verletzlichkeit. Schließlich sei davon im Explorationsgespräch auch nichts mehr zu spüren gewesen und der Angeklagte habe angegeben, dass er schon längere Zeit keine derartigen Wahnvorstellungen mehr habe.
175Schließlich sei auch keine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer anderen seelischen Störung erkennbar. Es hätten sich keine Auffälligkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, etwa in Form einer instabilen oder narzisstischen Persönlichkeit ergeben. Eine Persönlichkeitsstörung wäre auch nur relevant, wenn die Fähigkeit zur Alltagsgestaltung stark eingeschränkt wäre, sich z.B. im Beruf oder der partnerschaftlichen Beziehung auswirke. Außerdem müsste sich, so der Sachverständige weiter, daraus eine Symtomatizität für die Tathandlung ableiten lassen, woran es hier eindeutig fehle. Es ergäben sich keine Hinweise auf sexuelle deviante Impulse. Es liege auch keine Koppelung von Erregung und Gewalt vor, ferner keine Progredienz, also keine Steigerung der Gewalt bei gleichzeitiger Abnahme der Erregung. Denkbar sei allein, so der Sachverständige, eine Intoxikation bei einer bestehenden Abhängigkeitserkrankung, wobei hier allerdings nur Alkohol relevant sei. Denn das am Abend und in der Nacht bei dem Zeugen L konsumierte Kokain habe zur Tatzeit in den frühen Morgenstunden keine Wirkung mehr beim Angeklagten entfaltet. Kokain habe ungefähr eine Wirkdauer von einer halben bis zu einer Stunde. Auch sei Alkohol eher dafür bekannt, zu impulsiven Handlungen zu führen, weil es eine enthemmende Substanz sei.
176Einen erheblichen alkoholbedingten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit hat der Sachverständige aber überzeugend verneint. Er hat ausgeführt, die exekutiven Funktionen und die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten seien erhalten gewesen. So zeige sein Verhalten rationale Elemente wie Maßnahmen gegen die Entdeckung. Er zeige ein Wachbewusstsein (Vigilanz), sei also in der Lage, die Außenwelt wahrzunehmen und die Informationen zu bewerten. Es handele sich, weil sich die Tat über längere Zeit erstrecke, auch nicht um eine impulshafte Handlung.
177Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und decken sich mit dem Eindruck der Kammer. Der Angeklagte nahm zuerst die Alexa-Geräte vom Strom, damit die Zeugin F die Tatgeräusche in der Wohnung nicht würde mithören können, nutzte Massageöl als sexuelles Hilfsmittel, lagerte die Geschädigte immer wieder um, reagierte auf ihre Bewusstlosigkeit und rief ihren Namen. Später erkannte er, dass sie auch mit Schlägen nicht erweckbar war. Anschließend führte er noch den Geschlechtsverkehr über der Rückenlehne des Sofas durch und rief den Rettungsdienst, wobei keine Auffälligkeiten in Motorik und Sprache erkennbar waren.
178Soweit sich der Angeklagte in einer Situation einen BH als vermeintliche Unterhose anzog, könnte dies, so der Sachverständige, als Situationsverkennung gedeutet werden, könnte aber auch nur der Wunsch gewesen sein, seinen Schambereich zu verdecken. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass der Angeklagte nicht sortiert gewesen sei. Dem stimmt die Kammer zu. Beispielsweise war auffällig, dass der Angeklagte sich in einer anderen Sequenz des Videos problemlos Strümpfe anziehen und seine Balance halten konnte. Er traf außerdem gezielte Maßnahmen gegen seine Entdeckung und räumte Flaschen und Gegenstände weg. Er setzte die Geschädigte auf dem Sofa zuerst hin und kleidete dann sich selbst und sie an. Später brachte er sie nach Aufforderung des Mitarbeiters der Notrufzentrale in eine Seitenlage. Der anschließende Umgang mit den Rettungskräften war weder verlangsamt noch situationsverkennend.
179Dass der Angeklagte angibt, sich nicht zu erinnern, steht dem nicht entgegen. Erinnerungslücken entstünden, so hat es der Sachverständige einleuchtend erklärt, bei einem Alkoholkonsum erst bei massivsten Intoxikationen, sodass das Kurzzeitgedächtnis ausfalle, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das Berufen auf Erinnerungslücken sei hier als eine Form der Verarbeitung unangenehmer Dinge und durch eine Ausblendung zu erklären.
180Die Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist, sind insgesamt überzeugend. Er hat seine Feststellungen auf einer fundierten Grundlage getroffen. Er hat sie neben dem Aktenstudium nämlich insbesondere auf die persönliche Exploration und die Inaugenscheinnahme der Tatvideos gestützt. Das Verhalten des Angeklagten hat er nachvollziehbar und umfassend gewürdigt.
181gg)
182Die Feststellungen zum Nachttatgeschehen stützt die Kammer neben der Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen auf die Aussagen der vernommenen Zeugen.
183Die Zeugen PK O und POKin P, die zum Krankenhaus in A fuhren, und der Zeuge PHK Q, der der zuständige Dienstgruppenleiter war und sich zur Anschrift des Angeklagten begab, haben die ersten polizeilichen Maßnahmen am 09.11.2024 wie festgestellt geschildert. PHK Q und PK O haben außerdem bekundet, wie es ihnen gelang, mit dem Angeklagten zu telefonieren. Dass der Angeklagte sich tatsächlich bei Bekannten und in einem Hotel aufhielt, stützt die Kammer auf seine Einlassung, die von den Aussagen der Zeugen II, M und CC bestätigt worden ist. Die Zeugin II, eine Bekannte des Angeklagten, hat ausgesagt, dass der Angeklagte bei einem weiteren Bekannten, bei ihr selbst und in einem Hotel untergekommen sei. Die Töchter der Geschädigten, die Zeuginnen M und CC, haben außerdem bekundet, wie der Angeklagten am Sonntag zu ihnen nachhause gekommen sei.
184KOK NN, KOK T und KHK U haben schließlich bekundet, wie der Angeklagten am 11.11.2024 im Beisein seines Verteidigers das Polizeipräsidium Bonn aufsuchte, dort vernommen wurde und dabei ein Tatvideo gesichtet wurde.
185b)
186Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die kinder- und jugendpornografischen Inhalte bewusst und gezielt abrief. Auf seinem Samsung-Smartphone wurden die entsprechenden Dateien, wie in den Feststellungen dargestellt, gefunden. Der Angeklagte hat sich denn auch dahingehend eingelassen, sich kinderpornografische Videosequenzen angesehen zu haben. Soweit der Angeklagte allerdings angedeutet hat, er habe die Dateien nicht gezielt geöffnet, sondern „man habe nicht eingeben müssen, was man suche und sie seien direkt auf der ersten Seite gewesen“, ist seine Einlassung widerlegt.
187Der Zeuge X, der mit der Auswertung der Dateien befasst war, hat der Kammer ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass die Dateien im Cache des Browsers seines Smartphones gefunden wurden. Dabei handele es sich um einen temporären Speicher für Dateien, damit sie später gelesen werden können, ohne erneut aus dem Internet abgerufen zu werden. Anhand des Quellcodes habe der Zeuge auf die Webseite, von der die Dateien stammten, schließen können. Es handele sich um die Seite V, eine Handelsplattform für Kinder- und Jugendpornografie, die sich insoweit sogar selbst als ältester oder größter Anbieter bewerbe. Über den Cache-Verlauf habe er, so der Zeuge weiter, rekonstruieren können, welche Seiten geöffnet worden seien. Er habe nachvollziehen können, dass auf dieser Seite und in welcher Reihenfolge navigiert wurde. Außerdem hat er klargestellt, dass man nicht zufällig auf diese Seite, die sich im sog. Darknet befindet, gelangt, sondern dass man dafür die kryptischen und langen URLs (Webadressen) kennen und eingeben muss. Schließlich zeigten die Dateigrößen, dass mit den Dateien interagiert wurde und dass sie geöffnet wurden. Es handele sich um vollständige Videodateien mit Tonspur und teilweise mit Dateibezeichnung.
188Die Kammer konnte die Tathandlungen auf den genannten Zeitraum eingrenzen. Der Zeuge X hat festgestellt, dass das Smartphone am 14.02.2023 erstmals eingerichtet wurde, und überzeugend dargelegt, dass die Dateien daher erst danach auf das Gerät gelangten. Ergänzend hierzu hat die Kammer seinen Vermerk zur Auswertung verlesen.
189Dass ein Dritter das Smartphone des Angeklagten in dieser Zeit genutzt und die Dateien abgerufen hat, ist ausgeschlossen. Das hat weder der Angeklagte behauptet noch haben sich hierfür sonst Anhaltspunkte im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben. Vielmehr weisen die ebenfalls auf dem Smartphone aufgefundenen Fotos von Bankkarten des Angeklagten und einem Personalausweis des Angeklagten sowie die Nutzerkennungen, die die Initialen seines Namens und sein Geburtsjahr enthalten, nur auf ihn als Nutzer hin.
190D.
191Rechtliche Würdigung
192I.
193Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen versuchten Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
1941.
195Er hatte rechtlich dafür einzustehen, dass der Tod der Geschädigten nach deren Konsum der von ihm überlassenen Betäubungsmittel nicht eintritt. Diese Pflicht zur Abwendung des Todeserfolgs resultiert aus der tatsächlichen Herrschaft des Angeklagten über den in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittelcocktail, der insbesondere eine ganz erhebliche Menge MDMA enthielt. Durch die Überlassung der Betäubungsmittel an die Geschädigte zum Konsum eröffnete der Angeklagte, wie er wusste, eine Gefahrenquelle für die Geschädigte, was grundsätzlich seine Pflicht begründete, dem von dieser Quelle für die Rechtsgüter Dritter ausgehenden Gefährlichkeitspotential durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen zu begegnen. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, dass der Angeklagte die Geschädigte vor der Wirkung des Betäubungsmittelcocktails warnte, diese den Cocktail jedoch gleichwohl aus eigenem Entschluss zu sich nahm.
196Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut er als Garant einzustehen hat. Mit dem Eintritt einer aus dem allgemeinen Risiko erwachsenden besonderen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden. Entwickelt sich ein allein auf Selbstgefährdung angelegtes Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, umfasst die ursprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefährdung seines Rechtsguts nicht zugleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts. Eine Person, die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges abzuwenden (vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 5. August 2015, 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21-28).
197Seiner Verpflichtung ist der Angeklagte nicht nachgekommen, weil er in dem Zeitraum, in dem – jedenfalls nach seiner Vorstellung – die Möglichkeit zur Abwendung des Todes der Geschädigten bestand, auf das sofortige Herbeirufen der lebensnotwendigen medizinischen Hilfe, was ihm möglich und zumutbar war, verzichtete.
198Der Angeklagte unterließ das Herbeirufen von Hilfe, weil es ihm auf die Befriedigung seines Geschlechtstriebs ankam. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wem die Tötung seines Opfers ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung ist, wobei bedingter Tötungsvorsatz ausreicht. Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, tötet somit zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll und erreicht wird (BGH, Urteil vom 17. September 1963, 1 StR 301/63, NJW 1963, 2236, beck-online). So liegt es hier. Der Angeklagte billigte den als möglich erkannten Tod der Geschädigten, weil es ihm darum ging, um jeden Preis doch noch seine sexuelle Befriedigung zu erreichen. Er hatte erkannt, dass die Geschädigte sich in einem ihr Leben akut gefährdenden Zustand befand, und stellte sich vor, dass eine sofortige ärztliche Intervention erforderlich war, um ihr Leben sicher retten zu können. Gleichwohl verzichtete er auf das Herbeirufen ärztlicher Hilfe, fand sich mit ihrem Tod ab und setzte den Analverkehr unverändert an ihr fort, um doch noch seinen sexuellen Höhepunkt zu erreichen.
199Außerdem unterließ er das Herbeirufen von Hilfe in der Absicht, eine andere Straftat, nämlich die Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an die Geschädigte und die Vergewaltigung der Geschädigten zu verdecken.
2002.
201Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, indem er den Notruf wählte. Tritt, wie hier, der tatbestandsmäßige Erfolg – der Tod – ein, ist dieser aber nicht kausal bzw. objektiv zurechenbar auf das Verhalten des Täters (hier: sein Unterlassen) zurückzuführen, findet § 24 Abs. 1 S. 2 StGB Anwendung (BeckOK StGB/Cornelius, 66. Ed. 1.5.2025, StGB § 24 Rn. 61, beck-online). Danach wird der Täter nur straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht hierzu nicht ein irgendwie geartetes Bemühen aus; vielmehr ist ein solches erforderlich, das sich in der Vorstellung des Täters als ein bewusstes und gewolltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellt. Der Täter muss alles tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist; er muss die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen. Der Täter muss dabei nicht unbedingt selbst die notwendigen Hilfsmaßnahmen ergreifen; er kann sich vielmehr der Hilfe Dritter bedienen. Jedenfalls wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind jedoch insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Der Zurücktretende muss sich um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen und sich grundsätzlich zumindest vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderlich veranlassen (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007, 3 StR 489/07, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte der Angeklagte nicht.
202Zwar rief er gegen 8:25 Uhr den Notruf. Dabei verschwieg er aber, dass die Geschädigte schon seit mehreren Stunden bei ihm war, sie seit über zwei Stunden nicht mehr ansprechbar war, dass sie erhebliche Mengen an Rauschmitteln konsumiert hatte und schließlich, welche Betäubungsmittel und Medikamente sie konsumiert hatte, obwohl er all diese Umstände kannte. Nach dem Abbruch des Telefonats ergriff er keine Rettungsmaßnahme mehr. Er versuchte nicht, sein Smartphone zu laden und erneut den Notruf zu wählen; dass ihm das möglich gewesen wäre wusste er aufgrund des vorangegangenen Ladevorgangs und seines ersten Notrufs. Weil er dies unterließ, wusste er nicht, ob bei dem Mitarbeiter der Notrufzentrale Fragen verblieben und ob ein Notarzt und ein Rettungswagen auf dem Weg waren. Er kontrollierte nicht, ob die Atemwege der Geschädigten, die in einer Seitenlage lag, frei waren, obwohl er sich, was ihm möglich war, dafür nur zum Kopf der Geschädigten hätte begeben müssen.
203Er zeigte auch kein ernsthaftes Bemühen, als der Rettungsdienst eintraf. Erst auf mehrere Nachfragen erwähnte er zögerlich, dass die Geschädigte Amphetamin und Ketamin konsumiert habe. Ihren Konsum von MDMA und dessen Menge verschwieg er durchgehend, obwohl er wusste, dass die Menge ganz erheblich war.
204II.
205Der Angeklagte hat sich darüber hinaus wegen eines sexuellen Übergriffs auf eine widerstandsunfähige Person gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
206Er nutzte wissentlich und willentlich aus, dass die Geschädigte nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern. Der Täter nutzt den Zustand des Opfers im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, wenn ihm die sexuelle Handlung gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingt. Die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, muss demnach die Vornahme der fraglichen Handlung ermöglichen oder zumindest begünstigen (BGH, Beschluss vom 03. April 2024, 6 StR 5/24). So liegt es hier. Erst die völlige Willen- und Regungslosigkeit der Geschädigten ermöglichte dem Angeklagten, allein nach seinen Vorstellungen über die sexuellen Handlungen zu bestimmen und sie an der Geschädigten vorzunehmen. Wie bereits dargelegt, ist es ausgeschlossen, dass die Geschädigte hiermit einverstanden war.
207Zudem hat der Angeklagte die als Regelbeispiel ausgebildeten Tatbestände des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) erfüllt. Der Angeklagte vollzog den Beischlaf, indem er mit seinem Penis in die Vagina der Geschädigten eindrang. Ferner nahm er beischlafähnliche besonders erniedrigende Handlungen vor, indem er wiederholt mit seinem Penis oral und anal in die Geschädigte eindrang und sie heftig penetrierte.
208III.
209Der Angeklagte hat sich ferner wegen der Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht, indem er der Geschädigten den Betäubungsmittelcocktail mit dem Willen und in der Erwartung, dass sie diesen zu sich nehmen würde, zum Trinken bereitstellte und dabei leichtfertig die sich ihm aufdrängende Möglichkeit außer Acht ließ, dass die Geschädigte infolge des Konsums sterben wird. Über die nach §§ 3, 13 BtMG erforderliche Erlaubnis zur Überlassung von Kokain und MDMA an die Geschädigte zum unmittelbaren Verbrauch verfügte der Angeklagte nicht.
210IV.
211Er hat sich außerdem wegen des Abrufens von kinderpornografischen Inhalten, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, gemäß § 184b Abs. 3 Var. 1 StGB strafbar gemacht.
212V.
213Schließlich hat er sich wegen des Abrufens von jugendpornografischen Inhalten, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, gemäß § 184c Abs. 3 Var. 1 StGB strafbar gemacht.
214VI.
215Entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. C. II. 2. a) ff) war der Angeklagte bei der Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig.
216VII.
217Die Delikte des versuchten Mordes durch Unterlassen, des sexuellen Übergriffs auf eine widerstandsunfähige Person und der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Bei natürlicher Betrachtung sind die Verbrauchsüberlassung der Betäubungsmittel und der dadurch ermöglichte anschließende sexuelle Übergriff als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen, die auf demselben Tatentschluss (Übergriffsplan) beruhen und die unmittelbar in den Mordversuch durch Unterlassen übergehen, währenddessen der Angeklagte den sexuellen Übergriff fortsetzte. Das tateinheitliche Abrufen von kinder- und jugendpornografischen Inhalten steht hierzu in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
218E.
219Strafzumessung
220I.
221Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt sich im Falle der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht.
2221.
223Für die Strafzumessung stehen folgende Strafrahmen zur Verfügung:
224a)
225§ 211 Abs. 1 StGB sieht für den Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor, wobei die Strafe nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Unterlassen) oder §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Versuch) auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren sowie ein weiteres Mal auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert werden kann. Die Kammer hat von beiden Milderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.
226b)
227§ 177 Abs. 1, 2 StGB sehen für den sexuellen Übergriff einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. In einem besonders schweren Fall gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Die Regelwirkung des benannten besonders schweren Falls (Vergewaltigung), dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier erfüllt sind (s. D. II.), entfällt vorliegend nicht. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2009, 4 StR 209/09, NStZ-RR 2009, 308, beck-online) berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass
228-
229
er vor der Tat bei mehreren Gelegenheiten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte,
-
230
er im Zeitpunkt der Tat am 09.11.2024 alkoholbedingt enthemmt war, auch wenn hierdurch seine Fähigkeit, deren Unrecht einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt war,
-
231
die Geschädigte den sexuellen Übergriff und den Mordversuch nicht wahrnahm,
-
232
er den Polizeibeamten freiwillig den Sperrcode seines Smartphones herausgab, was erst die Sichtung der Tatvideos ermöglichte und auch zur Entdeckung der kinder- und jugendpornografischen Inhalte führte,
-
233
er sich erstmalig in Haft befindet und er als Erstverbüßer und wegen des Deliktcharakters einem hohen Haftdruck ausgesetzt sein wird,
-
234
er auf die Rückgabe sämtlicher Asservate in der Hauptverhandlung verzichtet hat.
Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass
236-
237
er mehrfach vorbestraft ist,
-
238
in der Tat auch innerhalb einer denkbaren Spanne von Vergewaltigungen ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit, Verachtung und Brutalität gegenüber der Geschädigten zum Ausdruck kommt, weil die Tat über mehrere Stunden andauerte und der Angeklagte zwei Varianten des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte,
-
239
er tateinheitlich zum sexuellen Übergriff die Tatbestände des versuchten Mordes durch Unterlassen mit zwei Mordmerkmalen und der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge verwirklichte.
Bei zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weicht die Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB nicht in einem solchen Maß ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für den benannten besonders schweren Fall unangemessen hart erscheint. Der sexuelle Übergriff stellt sich deshalb als Vergewaltigung, wegen der der Angeklagte zu verurteilen ist, dar.
241c)
242§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG sieht für die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge einen Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ist die Strafe in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer verneint das Vorliegen eines minder schweren Falls. Bei der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung berücksichtigt die Kammer die vorgennannten für den Angeklagten sprechenden Umstände. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass
243-
244
er mehrfach vorbestraft ist, hinsichtlich eines Betäubungsmitteldelikts auch einschlägig,
-
245
er tateinheitlich zu der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge die Delikte der Vergewaltigung und des versuchten Mordes durch Unterlassen mit zwei Mordmerkmalen verwirklichte.
Bei erneuter Würdigung dieser aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weicht die Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint.
2472.
248Demnach gleichen sich die vorliegend anwendbaren Strafrahmen des § 177 Abs. 2, 6 StGB und des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, die beide einen Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Dieser ist höher als der hiesige Strafrahmen des versuchten Mordes durch Unterlassen. Bei der gleichen Strafandrohung hat das Gericht die Wahl (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 52 Rn. 3). Die Wahl fällt auf das erstgenannte Delikt, die Vergewaltigung.
249Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren hat die Kammer alle vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Im Rahmen der Gesamtabwägung sieht die Kammer eine Freiheitsstrafe von
250zehn Jahren und sechs Monaten
251als tat- und schuldangemessen an.
252II.
253§ 184b Abs. 3 StGB sieht in der Fassung vom 28. Juni 2024 für das Abrufen kinderpornografischer Inhalte einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. In der Fassung vom 01. Juli 2021 sah die Vorschrift noch einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
254Gemäß § 2 Abs. 1 StGB bestimmen sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Nach § 2 Abs. 2 StGB ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt, wenn die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert wird. Weil die Kammer, wie dargelegt, keinen näheren Zeitpunkt zwischen dem 14.02.2023 und vor dem 09.11.2024 bestimmen kann, nimmt sie zugunsten des Angeklagten an, dass er die kinderpornografischen Inhalte in der Zeit nach dem 28.06.2024 und vor dem 09.11.2024 abrief. Demnach reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
255§ 184c Abs. 3 StGB sieht für das Abrufen jugendpornografischer Inhalte einen Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen ist niedriger als der des § 184b Abs. 3 StGB.
256Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass
257-
258
er den Polizeibeamten freiwillig den Sperrcode seines Smartphones herausgab, was erst zur Entdeckung der kinder- und jugendpornografischen Inhalte führte,
-
259
er sich erstmalig in Haft befindet und er als Erstverbüßer und wegen des Deliktcharakters einem hohen Haftdruck ausgesetzt sein wird,
-
260
er auf die Rückgabe sämtlicher Asservate in der Hauptverhandlung verzichtet hat.
Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass
262-
263
er mehrfach vorbestraft ist,
-
264
auf den kinderpornographischen Bildern und Videos nicht nur wirklichkeitsnahe, sondern tatsächliche Geschehnisse wiedergegeben werden, die zahlreiche schwere, mit einem Eindringen in den Körper verbundene, Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden mussten.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sieht die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von
266einem Jahr und sechs Monaten
267als tat- und schuldangemessen an.
268III.
269Gemäß §§ 53, 54 StGB war danach eine Gesamtstrafe aus den für die Taten verwirkten Einzelstrafen zu bilden. Nach erneuter Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sieht die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
270elf Jahren
271als tat- und schuldangemessen an.
272F.
273Maßregeln der Besserung und Sicherung
274Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB scheitert bereits daran, dass der Angeklagte die Tat nicht im Zustand der verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit begangen hat. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erfüllt sind. Die Kammer schließt sich auch insoweit unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen vollumfänglich der überzeugenden Feststellung des Sachverständigen Dr. Z an, wonach jedenfalls der symptomatische Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der Tat fehlt. Außerdem, so der Sachverständige, könne nicht begründet werden, dass die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte infolge eines etwaigen Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.
275G.
276Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 3x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- 80 Js 1187/02 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 3x
- 75 Js 86/04 1x (nicht zugeordnet)
- 75 Js 544/05 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Js 172/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ds 142/08 1x (nicht zugeordnet)
- 27 Js 622/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Cs 195/11 1x (nicht zugeordnet)
- 16 Js 858/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Cs 192/12 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 209/15 1x (nicht zugeordnet)
- 29 Ls 46/15 1x (nicht zugeordnet)
- 23 Am 17.06 1x (nicht zugeordnet)
- 25 Gegen 09.55 1x (nicht zugeordnet)
- 35 Am 08.11 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 3x
- StGB § 211 Mord 2x
- StGB § 13 Begehen durch Unterlassen 3x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 328/15 1x
- BGHSt 61, 21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 301/63 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1963, 2236 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 24 Rücktritt 2x
- 3 StR 489/07 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 8x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 5/24 1x
- § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 13 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte 3x
- StGB § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte 2x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- 4 StR 209/09 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2009, 308 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x