Urteil vom Landgericht Duisburg - 34 KLs 144 Js 53/12-13/13
Tenor
Der Angeklagte N wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen, Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 15 Fällen und Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte J wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen und Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind; soweit das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten und die Verfahrenskosten.
1
Inhaltsverzeichnis
2I. Persönliche Verhältnisse 7
31. des Angeklagten J 7
42. des Angeklagten N 8
5II. Sachverhalt 13
61. Zusammenfassung 13
72. Das Tatgeschehen im Einzelnen 14
83. Nachgeschehen 33
9III. Beweiswürdigung 34
101. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen 35
11Verhältnissen
12a) Verhältnisse des Angeklagten J 35
13b) Verhältnisse des Angeklagten N 35
142. Feststellungen zum Sachverhalt 35
15a) Einlassung des Angeklagten J 35
16b) Einlassung des Angeklagten N 37
17c) Allgemeine Feststellungen zur N 42
18Ltd.
19d) Existenz von T4arbeit bei der N 44
20Ltd. und persönliche Handlungsbeiträge
21des Angeklagten N
22e) Fehlen von Nachunternehmern bei der N Ltd.
23in den Jahren 2007 und 2008
24f) Mitwirkung von J und T bei der 50
25N Ltd.
26g) Allgemeine Feststellungen zur B 51
27GmbH einschließlich der Existenz von
28T4arbeit
29h) Handlungsbeiträge des Angeklagten J an der 52
30Geschäftstätigkeit der B GmbH
31i) Handlungsbeiträge des Angeklagten N an der 54
32Geschäftstätigkeit der B GmbH
33j) Nachunternehmer der B GmbH 58
34k) Umsätze der N Ltd. und der 60
35B GmbH
36l) Barumsätze der N Ltd. und der 62
37B GmbH
38m) Ermittlung des Schwarzlohns und der 63
39Lohnsteuerverkürzung bei der N
40Ltd. und der B GmbH
41n) Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungs- 72
42beiträge bei der N Ltd. und der B GmbH
43o) Möglichkeit der Erfüllung der sozialversicherungs- 73
44rechtlichen Beitragspflichten der N Ltd. und der B GmbH
45p) Schädigung der T 73
46q) L GmbH 74
47IV. Rechtliche Wertung 74
481. Taten des Angeklagten J 74
492. Taten des Angeklagten N 75
50a) Taten im Zusammenhang mit der N Ltd.
51b) Taten im Zusammenhang mit der B GmbH
52V. Strafzumessung 78
531. Strafzumessung betreffend den Angeklagten J 78
542. Strafzumessung betreffend den Angeklagten N 82
55VI. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 89
56VII. Kostenentscheidung 94
57G r ü n d e :
58I.
591.
60Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte J wurde in Duisburg geboren. Er hat drei Schwestern.
61Er besuchte die Grundschule und wechselte anschließend auf eine Hauptschule, die er nach der 9. Klasse abschloss. Danach besuchte er für die Dauer von 2 Jahren eine Berufsfachschule in G15, die er ebenfalls erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran machte er eine Lehre als Bauzeichner und arbeitete in den folgenden Jahren in diesem Beruf in einem Architektenbüro. Diese Tätigkeit wurde durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen.
62Später absolvierte der Angeklagte J eine Weiterbildung zum Baufacharbeiter für Hochbau, Einschalen, Mauern u.a., die er nach etwa 1,5 Jahren erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete er für einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren im Ausland auf Baustellen, überwiegend in Spanien. Danach kehrte er nach Deutschland zurück und nahm eine Tätigkeit im Tiefbauamt Duisburg bei der Bauaufsicht auf. Nach etwa 5 bis 6 Jahren, etwa im Jahr 1992, kündigte er.
63Anschließend gründete der Angeklagte J die Agentur J und betätigte sich mit dieser im Messebau. Ferner überführte er für einen längeren Zeitraum Autos in ganz Europa. Die Agentur J betrieb der Angeklagte J aktiv etwa bis zum Jahr 2006. Im Zeitraum von 2002 bis 2005 erledigte der Angeklagte J zusammen mit einer Person namens C im Rahmen seiner Agentur die Buchhaltung für ein Bauunternehmen des Angeklagten N, die N1 GmbH.
64Zumindest von Ende 2006 bis Mitte 2008 half der Angeklagte J bei der Büroarbeit für das folgende Unternehmen des Angeklagten N, die N 2Ltd.
65Im Zusammenwirken mit dem Angeklagten N gründete der Angeklagte J Ende 2007 die BGmbH, als deren offizieller Geschäftsführer er, der Angeklagte J, fungierte. Die beiden Angeklagten waren mit diesem Unternehmen von Anfang 2008 bis Herbst 2009 im Baugewerbe tätig.
66Das Verhalten des Angeklagten J in der Bist Gegenstand dieses Urteils.
67In den folgenden Jahren betätigte sich der Angeklagte J lediglich in geringem Umfang als Hausmeister in dem Mehrfamilienhaus seiner Eltern in Duisburg.
68In diesem Haus wohnt der Angeklagte J seit dem Jahr 2002. Er hilft seinen Eltern, die etwa 80 Jahre alt sind, und wird von diesen versorgt und finanziell unterstützt.
69Im Jahr 2003 heiratete der Angeklagte J. Seine Ehefrau brachte ein Kind mit in die Ehe. Nach drei Jahren trennten sich die beiden. Der Angeklagte J hat keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau, aber noch zu seiner Stieftochter.
70Der Angeklagte J hatte keine Kopfverletzungen und litt nicht an schweren Erkrankungen.
71Er konsumiert Alkohol nur in geringem Maß und keine illegalen Betäubungsmittel.
72Er verfügt nicht über Vermögen und hat keine Schulden, abgesehen von finanziellen Verpflichtungen, die sich aus seinem Verhalten ergeben, das Gegenstand dieses Urteils ist.
73Der Angeklagte J ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
742.
75Der jetzt 43 Jahre alte Angeklagte N wurde in Serbien geboren. Er besuchte dort bis zum Jahr 1988 die Schule, die er nach der 9. Klasse verließ. Von 1990 bis 1991 leistete er für die Dauer von 12 Monaten Wehrdienst. Anschließend war er als LKW-Fahrer tätig.
76Nach Beginn des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien kam der Angeklagte N im Jahr 1992 nach Deutschland. Er lebte zunächst in Köln, später in N3
77In den folgenden Jahren arbeitete der Angeklagte N bei verschiedenen Arbeitgebern und an unterschiedlichen Orten in Deutschland auf Baustellen. Im Jahr 1996 lernte der Angeklagte N den Angeklagten J sowie C kennen. Von 1997 bis 2001 arbeitete der Angeklagte N als Einschaler für die Firma N4 GmbH des C. Dabei lernte er das Bedienen von Baumaschinen und Kränen. Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieses Unternehmens gründete der Angeklagte N in Zusammenarbeit mit C die N1 GmbH. Der Angeklagte J erledigte zusammen mit C die Buchhaltung dieses Unternehmens. In der gleichen Zeit arbeitete der Angeklagte N für einige Monate bei der Firma O GmbH & Co. KG als Arbeitnehmer im Baubereich. Ferner beteiligte sich der Angeklagte N zusammen mit C und einer weiteren Person im Jahr 2001 am Erwerb und Betrieb der S GmbH, die - mit einem Strohmann als formellem Geschäftsführer - ebenfalls im Baubereich tätig war und bei der in großem Umfang T4arbeit betrieben wurde. Die Tätigkeit des Angeklagten N im Zeitraum von 2002 bis 2004 im Zusammenhang mit der S GmbH und der N1 GmbH führte zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 12.04.2010 wegen Steuerhinterziehung, auf die später eingegangen wird.
78Die S GmbH meldete im Juni 2004 Insolvenz an. Der Angeklagte N betrieb die N1 GmbH bis Oktober 2005, dann meldete er für dieses Unternehmen Insolvenz an.
79Im Jahr 2006 gründete der Angeklagte die N 2 Limited, deren Director er war. Mit diesem Unternehmen war er von Anfang 2007 bis Herbst 2008 im Baugewerbe tätig. Im Zusammenwirken mit dem Angeklagten J gründete der Angeklagte N Ende 2007 die B GmbH, als deren offizieller Geschäftsführer der Angeklagte J fungierte. Die beiden Angeklagten waren mit diesem Unternehmen von Anfang 2008 bis Herbst 2009 im Baugewerbe tätig.
80Das Verhalten des Angeklagten N in der N 2 Limited und der B GmbH ist Gegenstand dieses Urteils.
81In den Jahren 2009 und 2010 war der Angeklagte N für etwa 6 Monate bei der D Limited, einem weiteren Bauunternehmen, angestellt, danach war er einige Zeit arbeitslos.
82Mitte 2011 gründete der Angeklagte die N5 GmbH & Co. KG, als deren Geschäftsführer er fungierte. Auch mit diesem bis heute bestehenden Unternehmen war der Angeklagte N im Baubereich tätig. Nach Beginn der Hauptverhandlung übertrug er im Oktober 2013 seinen hälftigen Geschäftsanteil an diesem Unternehmen an einen Familienangehörigen und wurde formell als Geschäftsführer aus dem Unternehmen abberufen.
83Die erste Ehe des Angeklagten N bestand von 1994 bis 1997. Im Jahr 2003 heiratete er erneut, diese Ehe besteht bis heute. Aus ihr gingen drei Kinder hervor, die jetzt 8, 9 und 11 Jahre alt sind. Die Ehefrau des Angeklagten ist nicht berufstätig.
84Der Angeklagte N verdiente zuletzt als Geschäftsführer der N5 GmbH & Co. KG ein offizielles Gehalt in Höhe von ca. 1.600 € netto.
85Er bewohnte bis zu seiner Festnahme mit seiner Familie ein freistehendes Einfamilienhaus mit etwa 200 m² Nutz- und Wohnflächen und einem Grundstück von 860 m². Die Immobilie stand ursprünglich im gemeinsamen Eigentum der Eheleute, derzeit ist die Ehefrau des Angeklagten N alleinige Eigentümerin.
86Aufgrund des Erwerbs der Immobilie sind der Angeklagte und seine Ehefrau Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von derzeit etwa 250.000 € eingegangen. Darüber hinaus hat der Angeklagte N weitere Schulden in Höhe von etwa 12.000 € sowie finanzielle Verpflichtungen, die sich aus seinem Verhalten ergeben, das Gegenstand dieses Urteils ist.
87Der Angeklagte N hatte keine Unfälle mit Kopfbeteiligung.
88Er konsumierte keine illegalen Betäubungsmittel und Alkohol nicht im Übermaß.
89Strafrechtlich ist der Angeklagte N bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
901. Am 25.02.2009 verurteilte das Amtsgericht L den Angeklagten N wegen fährlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 €, 4 Cs 244 Js 1479/08 (441/08).
912. Am 22.05.2009 verurteilte das Amtsgericht P den Angeklagten N wegen fahrlässiger alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 € und verhängte eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, 21 Cs 381 Js 318/09 (103/09).
92Der Angeklagte hatte im Februar 2009 betrunken einen PKW Audi A8 geführt, war eingeschlafen und gegen eine Ampel gefahren.
933. Am 18.08.2009 verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten N wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 €, 18 Cs 145 Js 66/07 (206/08). Die Geldstrafe wurde bezahlt.
944. Am 21.08.2009 bildete das Amtsgericht P nachträglich aus den Einzelstrafen der Urteile vom 25.02.2009 und 22.05.2009 eine neue Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 €, 21 Cs 381 Js 318/09 (103/09). Die Geldstrafe wurde bezahlt.
955. Am 12.04.2010 verurteilte das Landgericht F den Angeklagten N wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, und wegen Steuerhinterziehung in weiteren 8 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 €, 56 KLs 300 Js 629/03 (6/08). Die Geldstrafe wurde gezahlt. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde mit Wirkung vom 16.05.2013 erlassen.
96Dem Urteil, das auch auf dem Geständnis des Angeklagten N beruhte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
97Ende 2001 erwarben der Angeklagte N und die damaligen Mitangeklagten T und C die S GmbH. Sie hatten zuvor gemeinsam beschlossen, mit dieser Gesellschaft im Baugeschäft tätig zu werden, wobei sie sich Wettbewerbsvorteile dadurch verschaffen wollten, dass sie ihre Arbeitnehmer nur in viel zu geringem Umfang beim Finanzamt anmelden wollten. So sollten die Ausgaben u.a. für Lohnsteuer und Sozialabgaben stark vermindert werden. Ein erheblicher Teil der Löhne sollte ohne Belastung durch Steuern und Sozialabgaben „T4“ gezahlt werden.
98Der Angeklagte N, T und C handelten in der Folgezeit gemäß dieser Absprache. Treibende Kraft war T. Die drei installierten einen „Strohmann“ als Geschäftsführer der GmbH, der keinerlei leitende Funktion ausübte.
99N, T und C übernahmen jeweils eigenverantwortlich für einen Teilbereich des Unternehmens die Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Arbeitnehmern, akquirierten für diesen Teilbereich Aufträge und wickelten diese ab.
100Zu Beginn der operativen Tätigkeit des Unternehmens im Januar 2002 traf zunächst T sämtliche Entscheidungen, da nur er Aufträge akquirierte und durch seine Arbeitnehmer abwickelte, ab Mai 2002 wurde auch C aktiv, ab Juni 2002 auch der Angeklagte N. Ab diesem Zeitpunkt waren alle drei Personen faktische Geschäftsführer der Gesellschaft. Sie wirkten gemeinsam daran mit, gegenüber dem Finanzamt zu niedrige Angaben über die Löhne ihrer Arbeitnehmer und die Umsätze des Unternehmens zu machen. Sie ließen zur Verdeckung der tatsächlichen Lohnausgaben Scheinrechnungen von angeblichen Subunternehmern fertigen, welche tatsächlich gar nicht für die S GmbH tätig wurden.
101In der Folgezeit kam es im Jahr 2003 zu mehreren Taten der Umsatzsteuerverkürzung. Für das gesamte Jahr 2003 ergab sich eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 272.572,74 €.
102Ferner verkürzten der Angeklagte N, T und C im Zeitraum von Januar 2002 bis Januar 2004 monatlich die Lohnsteuer. Insgesamt ergab sich aus diesen Taten eine Lohnsteuerverkürzung von zumindest 551.077,81 €, wobei der Angeklagte N nach einer Beschränkung des Verfahrens nur noch wegen der Taten ab Juni 2002 verurteilt worden ist, wodurch sich der Betrag der mit seiner Mitwirkung verkürzten Lohnsteuer auf etwa 511.000 € reduzierte.
103Im Jahr 2004 stellte die S GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein. Im Juni 2004 stellte der Geschäftsführer der S GmbH einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft.
104Darüber hinaus war der Angeklagte N Geschäftsführer der N1 GmbH. In dieser Funktion erklärte er für das vierte Quartal 2002 und das erste Quartal 2003 die Umsatzsteuer unzutreffend, da er überhöhte Rechnungen der I GmbH, die als Subunternehmerin tätig geworden war und nicht Bauleistungen in der in Rechnung gestellten Höhe erbracht hatte, in voller Höhe bei der Vorsteuer geltend machte. Daraus ergaben sich Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von 5.768,55 € bzw. 21.062,52 €.
105Ferner verkürzte der Angeklagte N in den Monaten Oktober, November und Dezember 2002 sowie Januar bis März 2003 bewusst die Lohnsteuer, indem er gegenüber dem Finanzamt zu geringe Löhne seiner Arbeitnehmer angab. Daraus ergab sich insgesamt eine Lohnsteuerverkürzung in Höhe von etwa 30.000 €.
106II.
1071. Zusammenfassung
108Im Jahr 2006 gründete der Angeklagte N die Firma N 2 Limited, deren einziger Director er war. Mit diesem Unternehmen war er von Anfang 2007 bis Herbst 2008 im Baugewerbe tätig. Um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, meldete er die Lohnsummen der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer bewusst nur in viel zu geringem Umfang oder gar nicht beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern an. Auf diese Weise senkte er die Ausgaben für Lohnsteuer und Sozialabgaben in erheblichem Umfang. Der Großteil der Löhne wurde ohne offizielle Anmeldung bar gezahlt. Der Angeklagte N verursachte für 16 Monate einen Mindestbeitragsschaden bei der Gesamtsozialversicherung in Höhe von etwa 1.708.000 € und eine Lohnsteuerverkürzung von insgesamt zumindest etwa 412.000 €.
109Im Zusammenwirken mit dem Angeklagten J gründete der Angeklagte N Ende 2007 die B GmbH, als deren offizieller Geschäftsführer der Angeklagte J fungierte. Die beiden Angeklagten waren mit diesem Unternehmen von Anfang 2008 bis Herbst 2009 im Baugewerbe tätig. Auch in diesem Unternehmen wurden die Lohnsummen der beschäftigten Arbeitnehmer teilweise gar nicht und teilweise zu niedrig beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angemeldet. Die beiden Angeklagten begingen diese Taten im bewussten und gewollten Zusammenwirken, wobei nicht festgestellt worden ist, dass der Angeklagte N faktischer Geschäftsführer des Unternehmens war. Die beiden Angeklagten verursachten für 15 Monate einen Mindestbeitragsschaden bei der Gesamtsozialversicherung in Höhe von etwa 1.695.000 € und eine Lohnsteuerverkürzung von insgesamt zumindest etwa 430.000 €.
1102. Das Tatgeschehen im Einzelnen
111Der inzwischen verstorbene Steuerberater S1 betreute zum Ende der N1 GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte N war, im Herbst 2005 die steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens.
112Der Angeklagte N entschloss sich, ein neues Unternehmen zu gründen, mit dem er seine Tätigkeit im lohnintensiven Rohbau mit Einschalungs-, Betonier-, Bewehrungs- und Maurerarbeiten fortsetzen wollte. Steuerberater S1 sollte an diesem Unternehmen zumindest insofern mitwirken, als er für dieses die Buchhaltung und Steuerberatung übernehmen sollte. Er schlug dem Angeklagten N die Gründung des Unternehmens in der Rechtsform einer Limited vor.
113Der Angeklagte N war damit einverstanden und wirkte an der Gründung der N 2 Ltd. in Großbritannien mit. Die Gesellschaft wurde am 07.08.2006 ins dortige Handelsregister eingetragen. Dabei wurde als Anschrift xx angegeben. Bei dieser Anschrift handelt es sich um eine Massendomiziladresse. Wirtschaftliche Aktivitäten entfaltete die Gesellschaft in Großbritannien indes nicht. Einziger Director der Gesellschaft wurde der Angeklagte N. Als alleiniger Gesellschafter wurde der Name O2 eingetragen. Der Angeklagte N betrachtete die Limited als sein eigenes Unternehmen. Die Adresse X, die Wohnanschrift seiner Familie, wurde als deutsche Zweigniederlassung der N 2Ltd. eingetragen.
114Spätestens im Dezember 2006 entfaltete die N 2 Ltd. unter der Leitung des Angeklagten N Aktivitäten am Markt. Er warb Arbeitnehmer an und verschaffte dem Unternehmen Aufträge zur Durchführung von Einschalungs-, Betonier- und Bewehrungsarbeiten bei verschiedenen Auftraggebern und Bauvorhaben. Das Unternehmen verrichtete reine Lohnarbeiten mit eigenen Arbeitnehmern und beschäftigte lediglich im Jahr 2006 einen einzigen Nachunternehmer. Material und größere Maschinen wurden von den jeweiligen Auftraggebern der N 2 Ltd. gestellt. Letzterer entstanden – abgesehen von den Lohnkosten und Lohnnebenkosten - laufende Kosten lediglich aus der Anmietung eines kleinen Büros, für kleinere Werkzeuge sowie Firmenfahrzeuge.
115Der Angeklagte N leitete das Unternehmen auch faktisch. Er entschied über die Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern und den Abschluss von Verträgen mit Auftraggebern. Er führte Preisverhandlungen und wirkte an der Bauleitung mit. Er entschied über die Ausgaben des Unternehmens, beauftragte die Buchhaltung und veranlasste die unvollständigen Meldungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern und zu geringe Lohnsummen an das Finanzamt und die Sozialkassen.
116Der Angeklagte N erhielt von der Gesellschaft für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von zumindest etwa 3.500 bis 4.000 €, wobei lediglich ein Lohn in Höhe von 2.000 € offiziell gezahlt und angemeldet wurde. Die restliche Vergütung erfolgte „T4“ als Barzahlung.
117Der Angeklagte N entschied sich bereits zu Beginn der Tätigkeit der N 2 Ltd., deren Position auf dem Markt dadurch zu verbessern, dass er systematisch und ständig über das Steuerberaterbüro S1 deutlich zu geringe Löhne der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer beim Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern über die Krankenkassen und der T1 anmelden ließ. Viele Arbeitnehmer wurden gar nicht angemeldet, andere in weit geringerem Umfang als es ihrer tatsächlichen Tätigkeit und Entlohnung entsprach. Dadurch vermied der Angeklagte N die Zahlung von erheblichen Beträgen an Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben und Beiträgen für die T1, was es ihm ermöglichte, die Leistungen des Unternehmens zu vergleichsweise niedrigen Preisen anzubieten.
118Der Angeklagte war sich dabei bewusst, dass er als Director der Gesellschaft verpflichtet war, die Anmeldungen vollständig und richtig vorzunehmen. Ebenso wusste und billigte er, dass er durch sein Verhalten Lohnsteuern und Sozialabgaben zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie zu der T1 als einer Pflichtversicherungskasse des Baugewerbes verkürzte.
119Ferner wollte sich der Angeklagte N durch die Taten ein beständiges Einkommen in Form seines Gehalts sichern.
120Die Arbeitnehmer der N 2 Ltd. erhielten ihre Löhne meist per Überweisung, soweit sie beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angemeldet waren. Soweit sie nicht angemeldet waren, erhielten sie ihren Lohn bar entsprechend ihres tatsächlichen Arbeitsumfangs und der tatsächlich mündlich vereinbarten Stundenlöhne.
121Die auf Rechnungen der N 2 Ltd. auf den Firmenkonten eingehenden Zahlungen der Auftraggeber hob der Angeklagte N persönlich zum Großteil ab und sorgte dafür, dass die Arbeitnehmer seines Unternehmens das Bargeld erhielten. Insgesamt tätigte der Angeklagte N von den Firmenkonten der N 2 Ltd. Barabhebungen von über 2.700.000,00 €.
122Zumindest 2/3 der eingehenden Zahlungen der Auftraggeber an die N 2 Ltd. wurden als Löhne ausgezahlt, teils mit Anmeldung, überwiegend ohne Anmeldung.
123Die N 2 Ltd. unterhielt ab dem 23.08.2006 bis zumindest März 2008 ein Firmenkonto bei der E1, welches in der Buchführung im Steuerberaterbüro S1 erfasst ist. Ferner bestand im Zeitraum vom 10.08.2007 bis zum 03.02.2009 ein Firmenkonto bei der Q, über das Umsätze von insgesamt über 1,2 Millionen € aus geschäftlichen Aktivitäten abgewickelt wurden. Die letzten Umsätze auf diesem Konto wurden im Mai 2008 getätigt. Das Konto bei der Q war in der Buchführung im Steuerberaterbüro S1 nicht erfasst. Der Angeklagte N war stets als einzige Person hinsichtlich der beiden Konten verfügungsberechtigt.
124Von Dezember 2006 bis Mitte 2008 unterstützte der Angeklagte J den Angeklagten N bei den Büroarbeiten für die N 2 Ltd. und stand im Kontakt mit dem Steuerberaterbüro S1. Sein Handeln bei dieser Gesellschaft ist nicht Gegenstand der Anklage gegen ihn.
125Spätestens ab November 2007 wirkte auch der Zeuge T2 an der Büroarbeit für die N 2 Ltd. mit.
126Der Angeklagte N verkaufte die N 2 Ltd. am 03.01.2008 mit Wirkung zum 31.12.2007 durch notariellen Vertrag an den Zeugen C2 für den Preis von 1 €. Der Angeklagte N trat dabei als alleiniger Gesellschafter auf. Der Zeuge C2 entfaltete keine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen der N 2 Ltd.
127Am 27.03.2008 wurde rückwirkend für den 27.01.2008 das Gewerbe der N 2 Ltd. bei der Stadt N3 abgemeldet.
128Trotz des offiziellen Verkaufs betrieb der Angeklagte N tatsächlich das Unternehmen als faktischer Director in allen Bereichen wie zuvor weiter, zumindest bis einschließlich des Frühjahrs 2008. Der Angeklagte N wollte vom Anfang bis zum Ende der geschäftlichen Tätigkeit der N2 Ltd. unter seiner Leitung dort Lohnsteuern und Sozialabgaben verkürzen, um Bauleistungen günstiger als Mitbewerber anbieten und alle Firmenkosten, vor allem auch versprochene T4löhne, bezahlen zu können und sich ein beständiges Einkommen zu sichern.
129Etwa ab März 2008 verlagerte der Angeklagte N seine unternehmerische Tätigkeit zunehmend auf ein neu gegründetes Unternehmen, die B GmbH, an der der Angeklagte J in verstärktem Maße beteiligt war.
130Während der Geschäftstätigkeit der N 2 Ltd. kam es in den einzelnen Monaten zu den folgenden Taten des Angeklagten N:
131Der Angeklagte N veranlasste jeweils bewusst die Abgabe zu niedriger Lohnsteueranmeldungen für die Monate Januar 2007 sowie die Monate von März 2007 bis Januar 2008 und verkürzte dadurch seinem Plan gemäß die Lohnsteuer. Für den Zeitraum von Februar 2008 bis Mai 2008 unterließ der Angeklagten N bewusst die Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und verkürzte dadurch plangemäß ebenfalls die Lohnsteuer. Die Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
132Monat |
Abgabe |
Umsatz (€) |
66 % (€) |
LSt 15 % (€) |
gemeldet (€) |
verkürzt (€) |
01/07 |
12.02.2007 |
80.000,00 |
52.800,00 |
7.920,00 |
1.075,16 |
6.844,84 |
03/07 |
11.04.2007 |
107.000,00 |
70.620,00 |
10.593,00 |
1.501,83 |
9.091,17 |
04/07 |
24.05.2007 |
110.020,10 |
72.613,27 |
10.891,99 |
480,17 |
10.411,82 |
05/07 |
15.06.2007 |
235.804,81 |
155.631,17 |
23.344,68 |
2.250,48 |
21.094,20 |
06/07 |
10.07.2007 |
342.974,24 |
226.363,00 |
33.954,45 |
2.130,90 |
31.823,55 |
07/07 |
17.08.2007 |
200.736,16 |
132.485,87 |
19.872,86 |
4.420,88 |
15.452,00 |
08/07 |
10.10.2007 |
627.213,22 |
413.960,73 |
62.094,11 |
2.018,51 |
60.075,60 |
09/07 |
29.10.2007 |
317.86,830 |
209.788,15 |
31.468,14 |
412,61 |
31.055,61 |
10/07 |
19.11.2007 |
262.131,48 |
173.006,78 |
25.951,02 |
1.485,47 |
24.465,55 |
11/07 |
12.12.2007 |
392.270,64 |
258.898,62 |
38.834,79 |
2.176,16 |
36.658,63 |
12/07 |
25.01.2008 |
371.380,44 |
245.111,09 |
36.766,66 |
1.604,27 |
35.162,39 |
01/08 |
16.06.2008 |
299.064,29 |
197.382,43 |
29.607,36 |
1.434,24 |
28.173,12 |
02/08 |
233.036,56 |
153,804,13 |
23.070,62 |
0 |
23.070,62 |
|
03/08 |
343.707,49 |
226.846,94 |
34.027,04 |
0 |
34.027,04 |
|
04/08 |
303.646,78 |
200.406,87 |
30,061,03 |
0 |
30.061,03 |
|
05/08 |
154.245,63 |
101.802,12 |
15.270,32 |
0 |
15.270,32 |
|
412.737,49 |
Die erste Spalte bezeichnet den Monat, für den jeweils bis zum 10. des Folgemonats eine Lohnsteueranmeldung abgegeben werden musste. Die zweite Spalte bezeichnet das Datum der Abgabe der jeweiligen falschen Lohnsteueranmeldung, soweit eine solche erfolgt ist. Die dritte Spalte bezeichnet den Umsatz durch erbrachte und bezahlte Bauleistungen, den das Unternehmen in dem betreffenden Monat mindestens hatte. Die vierte Spalte gibt an, welcher Betrag in dem jeweiligen Monat mindestens für Lohnzahlungen aufgewendet wurde. Die fünfte Spalte enthält die sich daraus jeweils mindestens ergebende Lohnsteuer bei einem Lohnsteuersatz von 15 %. Die sechste Spalte enthält die Höhe der jeweils abgegebenen Lohnsteueranmeldung. Die siebte Spalte enthält die sich für den jeweiligen Monat ergebende Lohnsteuerverkürzung. Die letzte Zeile der siebten Spalte enthält die Gesamtsumme der Lohnsteuerverkürzungen bei der N 2 Ltd.
134In dem Monat Januar 2007 sowie in den Monaten von März 2007 bis Januar 2008 verzeichnete das Unternehmen jeweils zumindest die nachgenannten Umsätze aus bezahlten Bauleistungen, von denen jeweils mindestens 66 % als Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden. Da der Großteil dieser tatsächlich gezahlten Löhne weder in der Finanzbuchhaltung erfasst noch den Sozialversicherungsträgern gemeldet wurde, ergab sich in allen diesen Monaten ein Schwarzlohn im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich.
135Monat |
Umsatz (€) |
66 % (€) |
Lohn lt. FiBu (€) |
NettoSchwarzlohn (€) |
Hochrechnungsfaktor (%) |
BruttoSchwarzlohn (€) |
01/07 |
80.000,00 |
52.800,00 |
6.501,12 |
46.298,88 |
61,878 |
74.947,72 |
03/07 |
107.000,00 |
70.620,00 |
7.964,00 |
62.656,00 |
61,878 |
101.426,30 |
04/07 |
110.020,10 |
72.613,27 |
10.914,18 |
61.699,09 |
61,878 |
99.877,28 |
05/07 |
235.804,81 |
155.631,17 |
24.274,00 |
131.357,17 |
61,878 |
212.638,40 |
06/07 |
342.974,24 |
226.363,00 |
24.526,17 |
201.836,83 |
61,878 |
326.729,40 |
07/07 |
200.736,16 |
132.485,87 |
32.632,90 |
99.852,97 |
61,878 |
161.640,00 |
08/07 |
627.213,22 |
413.960,73 |
39.056,12 |
374.904,61 |
61,878 |
606.888,30 |
09/07 |
317.86,830 |
209.788,15 |
39.959,18 |
169.828,97 |
61,878 |
274.915,80 |
10/07 |
262.131,48 |
173.006,78 |
35.790,67 |
137.216,11 |
61,878 |
222.122,70 |
11/07 |
392.270,64 |
258.898,62 |
34.553,00 |
224.314,62 |
61,878 |
363.166,20 |
12/07 |
371.380,44 |
245.111,09 |
23.601,98 |
221.509,11 |
61,878 |
358.574,50 |
01/08 |
299.064,29 |
197.382,43 |
25.532,00 |
171.850,43 |
60,707 |
276.175,60 |
02/08 |
233.036,56 |
153,804,13 |
0,00 |
153.804,13 |
60,707 |
247.174,10 |
03/08 |
343.707,49 |
226.846,94 |
0,00 |
226.846,94 |
60,707 |
364.559,00 |
04/08 |
303.646,78 |
200.406,87 |
0,00 |
200.406,87 |
60,707 |
322.067,90 |
05/08 |
154.245,63 |
101.802,12 |
0,00 |
101.802,12 |
60,707 |
163.603,10 |
In der ersten Spalte ist der jeweilige Monat angegeben. Die zweite Spalte gibt den zumindest erfolgten Nettoumsatz in dem betreffenden Monat an. Die dritte Spalte enthält den Geldbetrag, der in dem betreffenden Monat mindestens für die Bezahlung der Arbeitnehmer aufgewandt worden ist. Die vierte Spalte enthält den Lohn, der laut Finanzbuchhaltung in dem betreffenden Monat gezahlt worden ist. Diese Beträge sind in allen Monaten höher als die tatsächlich bei den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Löhne. Die fünfte Spalte enthält den NettoSchwarzlohn, der in dem betreffenden Monat zumindest gezahlt worden ist. Die sechste Spalte enthält den Hochrechnungsfaktor, der für die Umrechnung des NettoSchwarzlohns in einen BruttoSchwarzlohn zu Grunde gelegt ist. Die siebte Spalte enthält den so errechneten BruttoSchwarzlohn, welcher Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war.
137Hiervon ausgehend folgte aus dem bewussten und gewollten Verhalten des Angeklagten N eine Verkürzung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zumindest in dem Umfang der nachfolgenden Tabelle:
138Monat |
Fälligkeit |
AG-Anteil in € |
AN-Anteil in € |
Summe in € |
01/07 |
29.01.07 |
15.101,97 |
15.776,50 |
30.878,47 |
03/07 |
29.03.07 |
20.437,40 |
21.350,24 |
41.787,64 |
04/07 |
27.04.07 |
20.125,27 |
21.024,17 |
41.149,44 |
05/07 |
29.05.07 |
42.846,64 |
44.760,39 |
87.607,03 |
06/07 |
28.06.07 |
65.835,98 |
68.776,54 |
134.612,52 |
07/07 |
28.07.07 |
32.570,46 |
34.025,22 |
66.595,68 |
08/07 |
29.08.07 |
122.287,99 |
127.749,98 |
250.037,97 |
09/07 |
27.09.07 |
55.395,53 |
57.869,77 |
113.265,30 |
10/07 |
29.10.07 |
44.757,73 |
46.756,83 |
91.514,56 |
11/07 |
28.11.07 |
73.177,99 |
76.446,49 |
149.624,48 |
12/07 |
28.12.07 |
72.252,75 |
75.479,92 |
147.732,67 |
01/08 |
29.01.08 |
54.406,59 |
56.892,17 |
111.298,77 |
02/08 |
27.02.08 |
48.693,29 |
50.917,86 |
99.611,15 |
03/08 |
28.03.08 |
71.818,12 |
75.099,15 |
146.917,27 |
04/08 |
28.04.08 |
63.447,39 |
66.346,00 |
129.793,39 |
05/08 |
28.05.08 |
32.229,82 |
33.702,25 |
65.932,07 |
1.708.358,41 |
In der ersten Spalte ist der jeweilige Beitragszeitraum angegeben. Die zweite Spalte gibt den Zeitpunkt an, zu dem spätestens eine vollständige Meldung der Arbeitnehmer und ihrer Löhne bei den Sozialversicherungsträgern erfolgen musste. Die dritte Spalte enthält die Beträge, die in dem betreffenden Monat jeweils von der N 2 Ltd. als Arbeitgeberbeitrag an die Sozialversicherungsträger hätte gemeldet und abgeführt werden müssen. Die vierte Spalte enthält die Beträge, die in dem betreffenden Monat jeweils von der N 2Ltd. als Arbeitnehmerbeitrag an die Sozialversicherungsträger hätte gemeldet und abgeführt werden müssen. Die Meldungen hätten alle bis zum drittletzten Bankarbeitstag des die Beitragspflicht begründenden Monats erfolgen und die Beiträge dann abgeführt werden müssen. Bei den Beträgen in der dritten und vierten Spalte handelt es sich um Mindestfeststellungen der verkürzten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. In der fünften Spalte werden die Beträge der beiden vorangegangenen Spalten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag summiert. Die letzte Zeile dieser Spalte enthält die Gesamtsumme aller verkürzten monatlichen Sozialversicherungsbeiträge.
140Die den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Löhne betrugen in den meisten Monaten weniger als 10 % des Nettoumsatzes des jeweiligen Monats.
141Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge liegt der Beitragssatz der Krankenversicherung E2 zu Grunde, an die gemäß § 175 Abs. 3 SGB V i.V.m. den Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen die Sozialversicherungsbeiträge zu melden und abzuführen gewesen wären.
142Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils 7,25 % von Januar 2007 bis Mai 2008. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils 8,15 % von Januar 2007 bis Mai 2008. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils jeweils 0,85 % von Januar 2007 bis Mai 2008. Der Beitragssatz für die Rentenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils und hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils stets 9,95 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils jeweils 2,10 % von Januar 2007 bis Dezember 2007 und jeweils 1,65 % von Januar 2008 bis Mai 2008.
143Die Zahlung der geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung wäre der N 2 Ltd. möglich und zumutbar gewesen.
144Der Angeklagten N wusste nicht genau, um welche Beträge die Steuern monatlich verkürzt wurden und wie genau die Angaben für die Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Arbeitsumfangs und Lohns der Arbeitnehmer von den Tatsachen abwichen, ihm waren aber die ungefähren Größenordnungen bewusst und er hielt die tatsächlich erfolgten Verkürzungen und Abweichungen für möglich und wollte sie auch.
145Der Steuerschaden durch die Lohnsteuerverkürzung und der Schaden durch die Verkürzung der Beiträge zur Sozialversicherung wurden bislang auch nicht teilweise wiedergutgemacht. Auch wurden Meldungen weder berichtigt noch nachgeholt.
146Die N 2 Ltd. wurde am 23.06.2009 von Amts wegen aus dem Handelsregister in Großbritannien gelöscht.
147Schon vor dem Ende der unternehmerischen Aktivität der N 2 Ltd. entschlossen sich die beiden Angeklagten, ein neues Unternehmen in der Rechtsform der GmbH zu gründen und mit diesem in der Zukunft im Baugeschäft tätig zu werden.
148Der Angeklagte N war bereits bei Gründung der neuen Gesellschaft B GmbH dazu entschlossen, wesentlichen Einfluss auf den Betrieb der Gesellschaft zu nehmen und bei dieser – wie schon bei der N 2 Ltd. – dafür zu sorgen, dass deren Arbeitnehmer systematisch teils gar nicht, teils mit zu niedrigen Löhnen beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern sowie bei der T1 angemeldet werden würden.
149Der Angeklagte J ging spätestens ab Mai 2008 davon aus, dass unter Mitwirkung des Angeklagten N auf diese Weise verfahren und Lohnsteuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung verkürzt wurden und auch zukünftig werden sollten. Entsprechendes galt für die Beiträge an die T1. Der Angeklagte J billigte all das zumindest und handelte weiterhin im Zusammenwirken mit dem Angeklagten N.
150Der Angeklagte N und der Angeklagte J wollten bis zum Ende der geschäftlichen Tätigkeit der B GmbH Lohnsteuern und Sozialabgaben verkürzen, um Bauleistungen günstiger als Mitbewerber anbieten und alle Firmenkosten, vor allem auch versprochene T4löhne, bezahlen zu können, und sich durch die Taten ein beständiges Einkommen zu sichern.
151Die beiden Angeklagten wirkten gemeinsam daran mit, dass die B GmbH mit Sitz in N3 am 19.11.2007 gegründet und am 20.12.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts E unter HRB 19855 eingetragen wurden. Alleingesellschafter war zunächst der Angeklagte J. Dieser wurde ferner zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Der Angeklagte N wurde offiziell als Arbeitnehmer des Unternehmens angemeldet.
152Anfang 2008 begannen die unternehmerischen Aktivitäten des Unternehmens mit zunächst nur sehr geringen Umsätzen, die sich in den nächsten Monaten erheblich steigerten. Der Gegenstand des Unternehmens war der lohnintensive Rohbau mit Beton-, Schalungs- und Maurerarbeiten sowie Bewehrungsarbeiten.
153Die die B GmbH verrichtete bloße Lohnarbeiten und verfügte nicht über eigene Maschinen. Die erforderlichen Materialien wurden ihr von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt. Der B GmbH entstanden – abgesehen von den Lohnkosten und Lohnnebenkosten - laufende Kosten lediglich aus der Anmietung eines kleinen Büros, für kleinere Werkzeuge sowie Firmenfahrzeuge.
154Der Angeklagte N kümmerte sich um die Akquirierung von Aufträgen für die B GmbH, wobei er insbesondere seine bestehenden Kontakte zu größeren Bauunternehmen als potentiellen Auftraggebern nutzte. Ferner half der Angeklagte N zumindest bei der Anwerbung von neuen Arbeitnehmern. So empfahl er häufig ehemaligen Arbeitnehmern der N 2 Ltd., sich bei der B GmbH um neue Arbeit zu bemühen. Zahlreiche dieser Arbeitnehmer wechselten zur B GmbH.
155Der Angeklagte N kümmerte sich darum, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens Bargeld zur Zahlung von „Schwarzlohn“ erhielten. Er nahm jeweils das von dem Angeklagten J zum Zweck der Lohnzahlung abgehobene Bargeld entgegen und leitete es direkt oder über andere an die Arbeitnehmer weiter.
156Außerdem übernahm der Angeklagte N die Bauleitung über die Arbeitnehmer des Unternehmens auf zahlreichen Baustellen und nahm an Verhandlungen mit Auftraggebern teil.
157Der Angeklagte N erhielt für seine Tätigkeit bei der B GmbH von Februar 2008 bis zum Verkauf der B GmbH im Herbst 2009 als Gehalt monatlich 1.700,00 € netto überwiesen und zusätzlich bis März oder April 2009 monatlich 2.000,00 € in bar, wobei diese Barzahlungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt nicht angegeben wurden. Ferner stand ihm zeitweise ein Audi A8 als Firmenwagen zur freien Verfügung.
158Der Angeklagte J hielt sich täglich für einige Zeit im Büro der B GmbH auf. Er entschied über die Einstellung von Arbeitnehmern und im Zusammenwirken mit dem Angeklagten N über die Annahme von Aufträgen und über die Ausgaben des Unternehmens, die Buchhaltung und die Meldungen an das Finanzamt und die Sozialkassen.
159Im Büro übernahm der Angeklagte J einen Teil der Büroarbeit. Er unterzeichnete als Geschäftsführer u.a. Arbeitsverträge und Werkverträge mit den Auftraggebern des Unternehmens. Ferner trat er während der Tätigkeit des Unternehmens auch persönlich gegenüber Arbeitnehmern als Geschäftsführer des Unternehmens auf, etwa wenn Personen zum Büro kamen, um als Arbeitnehmer eingestellt zu werden. Der Angeklagte J nahm wiederholt an Vertragsverhandlungen mit Auftraggebern teil oder bei Abnahmen, wobei er jedoch meistens vom Angeklagten N oder dem Zeugen N6, der für die B GmbH als Bauleiter und Polier tätig war, begleitet wurde. Mangels ausreichender Fachkenntnisse überließ der Angeklagte J diesen Personen meist die Verhandlungen. Mehrfach begab sich der Angeklagte J zu Baustellen, auf denen die B GmbH tätig war. Der Angeklagte J war alleine verfügungsberechtigt über die Firmenkonten des Unternehmens, die bei der Stadtsparkasse Mülheim an der Ruhr und der E1 geführt wurden. Ausschließlich er tätigte Überweisung für das Unternehmen, etwa an Arbeitnehmer, Krankenkassen oder das Finanzamt. Ferner tätigte er alle der zahlreichen und umfangreichen Barabhebungen von den Firmenkonten. Das Geld, das für die Arbeitnehmer bestimmt war, gab er jeweils dem Angeklagten N. Ferner stellte der Angeklagte J zahlreiche Barschecks aus, wobei er als Zahlungsempfänger den Namen T3 angab. Dieser ließ sich das Geld von den Firmenkonten auszahlen, das schließlich ebenfalls an die Arbeitnehmer der B GmbH ausgezahlt wurde.
160Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt der Angeklagte J monatlich 2.000,00 € netto überwiesen und zusätzlich 400,00 € als Aufwandsentschädigung für Autofahrten „T4“. Ferner nutzte er einen als Firmenwagen angeschafften BMW 330 L.
161Der Zeuge T2 war von Beginn an im Büro für die B GmbH tätig. Er kümmerte sich im Auftrag des Angeklagten J und des Angeklagten N um die Buchhaltung, den Schriftverkehr und die Meldungen an das Finanzamt und die Sozialkassen. Die nicht vollständigen Papiere über Beschäftigung und Lohnsummen von Arbeitnehmern des Unternehmens erhielt er vom Angeklagten J und vom Angeklagten N.
162Nach etwa einem halben Jahr wurde die allgemeine Buchhaltung sowie die Lohnbuchhaltung vom Steuerberaterbüro P2 aus Krefeld übernommen. Dieses erhielt im Auftrag des Angeklagten J und des Angeklagten N meist von dem Zeugen T2 Kassenbelege, Bankbelege, Ausgangs- und Eingangsrechnungen und die unvollständigen Personaldaten über die Beschäftigung und die Löhne von Arbeitnehmern. Teilweise übernahm der Angeklagte J die Übersendung dieser Unterlagen. Später wurde die Lohnbuchhaltung von der Firma L GmbH aus E2 übernommen. Die von dieser erstellten Lohnabrechnungen ließ der Zeuge T2 anschließend dem Steuerberaterbüro P2 zukommen. Auch die Firma L GmbH erhielt im Auftrag des Angeklagten J und des Angeklagten N meist von dem Zeugen T2 die unvollständigen Personaldaten über die Beschäftigung und die Löhne von Arbeitnehmern.
163Das Unternehmen B GmbH war bis September oder Oktober 2009 aktiv in der Baubranche tätig.
164In dieser Zeit wurden entsprechend dem Wissen und Wollen der beiden Angeklagten die tatsächlichen Löhne und Stundenleistungen der Arbeitnehmer der B GmbH unter Verdeckung durch eine insoweit unrichtige offizielle Buchhaltung und unrichtige Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern und der T1diesen nur zu einem geringen Teil als relativ gering oder gar nicht gemeldet. Der Angeklagte N erhielt von den Arbeitnehmern und Vorarbeitern Stundenzettel über die tatsächlich geleistete Arbeit der Arbeitnehmer sowie Informationen, in welchem Umfang die Arbeitnehmer offiziell angemeldet werden wollten. Der Angeklagte N gab die Informationen über die wahrheitswidrig zu geringen Arbeitszeiten schriftlich an den Zeugen T2 weiter, wobei er sich bewusst war und es wollte, dass diese falschen Daten Grundlage der Lohnbuchhaltung und Meldungen an die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt und die T1 werden würden. Diese Informationen wurden meist von dem Zeugen T2, manchmal auch von dem Angeklagten J an das Büro des Steuerberaters P2 zur Erstellung der Lohnbuchhaltung und zur Abgabe der Meldungen beim Finanzamt, bei den Sozialversicherungsträgern und bei der T1 weitergeleitet. Später wurde – wie ausgeführt – für die Lohnbuchhaltung die Firma L GmbH beauftragt. Die beiden Angeklagten waren sich dabei bewusst und billigten es, dass diese Informationen falsch waren und die Arbeitnehmer des Unternehmens tatsächlich in weit größerem Umfang Arbeit geleistet und Löhne erhalten hatten. Der Steuerberater meldete die Arbeitnehmer auf der Basis der übermittelten Informationen beim Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern und der T1 an.
165Später wurde die Zusammenarbeit mit Steuerberater P2 beendet, ab dem Anmeldezeitraum Juni 2009 wurden die Meldungen mit Wissen und Wollen der beiden Angeklagten direkt von Personen bei der B GmbH durchgeführt.
166Entsprechend der zu niedrig angegebenen Löhne wurden in erheblichem Umfang Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und Lohnsteuern verkürzt. Auch die Beiträge für die T1 wurden in zu geringem Umfang angemeldet und gezahlt. Auch all das wussten und wollten die Angeklagten. Der Angeklagte J war sich dabei auch seiner Pflichten als Geschäftsführer zur vollständigen Meldung der Beschäftigten und ihrer Lohnsummen an das Finanzamt, die Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge und an die T1 bewusst.
167Die Arbeitnehmer der B GmbH erhielten ihre offiziellen Löhne in der Regel per Überweisung. Der Großteil der auf dem Firmenkonto eingehenden Zahlungen der Auftraggeber der B GmbH wurde nach kurzer Zeit entweder vom Angeklagten J bar abgehoben oder aber bar ausgezahlt an den Zeugen T3 als Inhaber von Barschecks, die der Angeklagte J zuvor ausgestellt und teils an den Zeugen T4, teils an den Angeklagten N ausgehändigt hatte. Soweit der Angeklagte J das Geld selbst abhob, gab er es zumindest ganz überwiegend an den Angeklagten N. Über diesen und bei Einsatz von Barschecks über den Zeugen T3 gelangte das Geld schließlich an die Arbeitnehmer als Bezahlung für ihre tatsächlich geleistete Arbeit.
168Zwischen dem 28.02.2008 und dem 12.06.2009 wurde in 102 Fällen Bargeld vom Firmenkonto bei der Sparkasse N3 abgehoben, woraus sich ein Gesamtbetrag von 441.372,50 € für das Jahr 2008 und von 101.789,00 € für das Jahr 2009 ergibt. Zwischen dem 01.08.2008 und dem 28.08.2009 wurden 142 Barschecks zu Lasten dieses Kontos eingelöst, woraus sich ein Gesamtbetrag von 1.718.483,11 € für das Jahr 2008 und von 967.413,00 € für das Jahr 2009 ergibt.
169Zwischen dem 16.06.2008 und dem 09.10.2009 wurde in 55 Fällen Bargeld vom Firmenkonto bei der E1 abgehoben, woraus sich ein Gesamtbetrag von 707.549,40 € für das Jahr 2008 und von 361.731,91 € für das Jahr 2009 ergibt.
170Die meisten Bargeldabhebungen und Barscheckeinlösungen erfolgten jeweils kurz nach Eingang von Überweisungen durch Auftraggeber der B GmbH. Dabei wurde häufig der gesamte eingehende Geldbetrag abgehoben, sonst meist fast der gesamte kurz zuvor eingegangene Geldbetrag.
171Die Angeklagten veranlassten jeweils bewusst die Abgabe zu niedriger Lohnsteueranmeldungen für die Monate Mai 2008 bis Juli 2009 und verkürzten dadurch die Lohnsteuer. Die Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
172Monat |
Abgabe |
Umsatz (€) |
66 % (€) |
LSt 14/15 % (€) |
gemeldet (€) |
verkürzt (€) |
05/08 |
18.06.2008 |
72.117,09 |
47.597,28 |
7.139,59 |
1.371,69 € |
5.767,90 |
06/08 |
16.07.2008 |
187.781,44 |
123.935,75 |
18.590,36 |
1.570,27 € |
17.020,09 |
07/08 |
11.08.2008 |
598.128,41 |
394.764,75 |
59.214,71 |
1.321,98 € |
57.892,73 |
08/08 |
09.09.2008 |
455.619,18 |
300.708,66 |
45.106,30 |
1.883,78 € |
43.222,52 |
09/08 |
09.10.2008 |
588.122,90 |
388.161,11 |
58.224,17 |
2.094,30 € |
56.129,87 |
10/08 |
09.11.2008 |
480.010,07 |
316.806,65 |
47.521,00 |
1.793,05 € |
45.727,95 |
11/08 |
09.12.2008 |
628.951,91 |
415.108,26 |
62.266,24 |
2.362,44 € |
59.903,80 |
12/08 |
14.01.2009 |
550.870,35 |
363.574,43 |
54.536,16 |
1.323,99 € |
53.212,17 |
01/09 |
17.02.2009 |
174.377,72 |
115.089,30 |
16.112,50 |
1.157,97 € |
14.954,53 |
02/09 |
16.03.2009 |
298.652,64 |
197.110,74 |
27.595,50 |
1.047,73 € |
26.547,77 |
03/09 |
12.05.2009 |
144.086,78 |
95.097,27 |
13.313,62 |
1.432,73 € |
11.880,89 |
04/09 |
13.05.2009 |
108.446,62 |
71.574,77 |
10.020,47 |
1.495,57 € |
8.524,90 |
05/09 |
29.06.2009 |
57.467,45 |
37.928,52 |
5.309,99 |
1.500,73 € |
3.809,26 |
06/09 |
10.07.2009 |
169.374,80 |
111.787,37 |
15.650,23 |
649,15 € |
15.001,08 |
07/09 |
04.08.2009 |
126.424,45 |
83.440,14 |
11.681,62 |
870,72 € |
10.810,90 |
430.406,36 |
In den folgenden Monaten kam es zu weiteren Umsätzen, für August 2009 wurde eine zu niedrige Lohnsteueranmeldung abgegeben, für spätere Zeiträume erfolgten keine Lohnsteueranmeldungen mehr. Diese Vorgänge sind nach der Beschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
174Monat |
Abgabe |
Umsatz (€) |
66 % (€) |
LSt 14/15 % (€) |
gemeldet (€) |
verkürzt (€) |
08/09 |
18.11.2009 |
132.936,35 |
87.737,99 |
12.283,32 |
1.940,00 € |
10.303,32 |
09/09 |
89.335,66 |
58.961,54 |
8.254,61 |
|||
10/09 |
5.326,33 |
3.515,38 |
492,15 |
Bei den beiden vorstehenden Tabellen bezeichnet die erste Spalte den Monat, für den jeweils bis zum 10. des Folgemonats eine Lohnsteueranmeldung abgegeben werden musste. Die zweite Spalte bezeichnet das Datum der Abgabe der jeweiligen falschen Lohnsteueranmeldung, soweit eine solche erfolgt ist. Die dritte Spalte bezeichnet den Umsatz mit erbrachten Bauleistungen, den das Unternehmen in dem betreffenden Monat mindestens hatte. Die vierte Spalte gibt an, welcher Betrag in dem jeweiligen Monat mindestens für Lohnzahlungen aufgewendet wurde. Die fünfte Spalte enthält die sich daraus jeweils mindestens ergebende Lohnsteuer bei einem Lohnsteuersatz von 15 % bzw. 14 % ab Januar 2009. Die sechste Spalte enthält die Höhe der jeweils abgegeben Lohnsteueranmeldungen. Die siebte Spalte enthält die sich für den jeweiligen Monat ergebende Lohnsteuerverkürzung. Die letzte Zeile der siebten Spalte der ersten der beiden vorgenannten Tabellen enthält die Gesamtsumme der Lohnsteuerverkürzungen bei der B GmbH.
176In den Monaten Mai 2008 bis Juli 2009 verzeichnete das Unternehmen jeweils zumindest die nachgenannten Umsätze aus bezahlten Bauleistungen, von denen jeweils mindestens 66 % als Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden. Da der Großteil dieser tatsächlich gezahlten Löhne weder in der Finanzbuchhaltung erfasst noch den Sozialversicherungsträgern gemeldet wurde, ergab sich in allen diesen Monaten ein Schwarzlohn im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich.
177Monat |
Umsatz (€) |
66 % (€) |
Lohn lt. DRV (€) |
NettoSchwarzlohn (€) |
Hochrechnungsfaktor (%) |
BruttoSchwarzlohn (€) |
05/08 |
72.117,09 |
47.597,28 |
26.468,05 |
21.129,23 |
59,936 |
33.793,26 |
06/08 |
187.781,44 |
123.935,75 |
26.691,98 |
97.243,77 |
59,936 |
155.527,91 |
07/08 |
598.128,41 |
394.764,75 |
31.015,39 |
363.749,36 |
60,772 |
584.807,31 |
08/08 |
455.619,18 |
300.708,66 |
39.617,56 |
261.091,10 |
60,772 |
419.761,41 |
09/08 |
588.122,90 |
388.161,11 |
49.141,47 |
339.019,64 |
60,772 |
545.039,00 |
10/08 |
480.010,07 |
316.806,65 |
41.669,43 |
275.137,22 |
60,772 |
442.343,69 |
11/08 |
628.951,91 |
415.108,26 |
49.307,36 |
365.800,90 |
60,772 |
588.105,50 |
12/08 |
550.870,35 |
363.574,43 |
49.069,13 |
314.505,30 |
60,772 |
505.636,59 |
01/09 |
174.377,72 |
115.089,30 |
34.909,07 |
80.180,23 |
57,617 |
126.377,70 |
02/09 |
298.652,64 |
197.110,74 |
17.091,76 |
180.018,98 |
57,617 |
283.740,41 |
03/09 |
144.086,78 |
95.097,27 |
16.579,85 |
78.517,42 |
57,617 |
123.756,80 |
04/09 |
108.446,62 |
71.574,77 |
17.879,40 |
53.695,37 |
57,617 |
846.33,05 |
05/09 |
57.467,45 |
37.928,52 |
11.925,12 |
26.003,40 |
57,617 |
40.985,78 |
06/09 |
169.374,80 |
111.787,37 |
12.048,77 |
99.738,60 |
57,617 |
157.205,00 |
07/09 |
126.424,45 |
83.440,14 |
7.137,55 |
76.302,59 |
56,875 |
119.699,70 |
In der ersten Spalte ist der jeweilige Monat angegeben. Die zweite Spalte gibt den zumindest erfolgten Nettoumsatz in dem betreffenden Monat an. Die dritte Spalte enthält den Geldbetrag, der in dem betreffenden Monat mindestens für die Bezahlung der Arbeitnehmer aufgewandt worden ist. Die vierte Spalte enthält den Lohn, der laut Mitteilung der DRV Rheinland in dem betreffenden Monat gemeldet worden ist. Die fünfte Spalte enthält den Nettoschwarzlohn, der in dem betreffenden Monat zumindest gezahlt worden ist. Die sechste Spalte enthält den Hochrechnungsfaktor, der für die Umrechnung des Nettoschwarzlohns in einen Bruttoschwarzlohn zu Grunde gelegt ist. Die siebte Spalte enthält den so errechneten Bruttoschwarzlohn, welcher Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war.
179Das bewusste und gewollte Zusammenwirken der beiden Angeklagten führte zu einer Verkürzung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zumindest in dem Umfang der nachfolgenden Tabelle:
180Monat |
Fälligkeit |
AG-Anteil in € |
AN-Anteil in € |
Summe in € |
05/08 |
28.05.08 |
6.555,89 |
6.860,03 |
13.415,92 |
06/08 |
26.06.08 |
30.172,42 |
31.572,17 |
61.744,59 |
07/08 |
29.07.08 |
115.353,24 |
120.616,51 |
235.969,75 |
08/08 |
27.08.08 |
82.797,93 |
86.575,78 |
169.373,72 |
09/08 |
26.09.08 |
107.508,94 |
112.414,29 |
219.923,22 |
10/08 |
29.10.08 |
87.252,30 |
91.233,39 |
178.485,69 |
11/08 |
26.11.08 |
116.003,82 |
121.296,77 |
237.300,59 |
12/08 |
23.12.08 |
99.736,82 |
104.287,55 |
204.024,38 |
01/09 |
28.01.09 |
24.801,62 |
25.939,02 |
50.740,64 |
02/09 |
25.02.09 |
55.684,06 |
58.237,72 |
113.921,78 |
03/09 |
27.03.09 |
24.287,28 |
25.401,09 |
49.688,37 |
04/09 |
28.04.09 |
16.609,23 |
17.370,93 |
33.980,16 |
05/09 |
27.05.09 |
8.043,46 |
8.412,33 |
16.455,79 |
06/09 |
26.06.09 |
30.851,49 |
32.266,34 |
63.117,83 |
07/09 |
29.07.09 |
23.131,97 |
24.209,27 |
47.341,24 |
1.695.483,67 |
In den folgenden Monaten von August bis Oktober 2009 kam es zu weiteren Umsätzen. Diese Vorgänge und die etwaige Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in diesen Monaten sind nach der Beschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
182In der ersten Spalte ist der jeweilige Beitragszeitraum angegeben. Die zweite Spalte gibt den Zeitpunkt an, zu dem spätestens eine vollständige Meldung der Arbeitnehmer und ihrer Löhne bei den Sozialversicherungsträgern erfolgen musste, nämlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des die Beitragspflicht begründenden Monats. Die dritte Spalte enthält die Beträge, die in dem betreffenden Monat jeweils von der B GmbH als Arbeitgeberbeitrag an die Sozialversicherungsträger hätte abgeführt werden müssen. Die vierte Spalte enthält die Beträge, die in dem betreffenden Monat jeweils von der B GmbH als Arbeitnehmerbeitrag an die Sozialversicherungsträger hätte gemeldet und abgeführt werden müssen. Bei den Beträgen in diesen beiden Spalten handelt es sich um Mindestfeststellungen verkürzter Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. In der fünften Spalte werden die Beträge der beiden vorangegangenen Spalten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag summiert. Die letzte Zeile dieser Spalte enthält die Summe aller verkürzten monatlichen Sozialversicherungsbeiträge.
183Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge liegt der Beitragssatz der Krankenversicherung C3 zu Grunde, an die gemäß § 175 Abs. 3 SGB V i.V.m. den Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen die Sozialversicherungsbeiträge zu melden und abzuführen gewesen wären.
184Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils 6,95 % von Mai bis Juni 2008, 7,15 % von Juli bis Dezember 2008, 7,30 % von Januar 2009 bis Juni 2009 und 7,00 % im Juli 2009. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils 7,85 % von Mai bis Juni 2008, 8,05 % von Juli bis Dezember 2008, 8,20 % von Januar 2009 bis Juni 2009 und 7,90 % im Juli 2009. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils jeweils 0,85 % von Mai bis Juni 2008 und 0,975 % von Juli 2008 bis Juli 2009. Der Beitragssatz für die Rentenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils und hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils stets 9,95 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung betrug hinsichtlich des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils jeweils 1,65 % von Mai bis Dezember 2008 und 1,40 % von Januar 2009 bis Juli 2009.
185Die Zahlung der geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung wäre der B GmbH möglich und zumutbar gewesen.
186Die beiden Angeklagten wussten nicht genau, um welche Beträge die Steuern monatlich verkürzt wurden und wie genau die Angaben für die Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Arbeitsumfangs und Lohns der Arbeitnehmer von den Tatsachen abwichen, ihnen waren aber die ungefähren Größenordnungen bewusst und sie hielten die tatsächlich erfolgten Verkürzungen und Abweichungen für möglich und wollten sie auch.
187Der Steuerschaden durch die Lohnsteuerverkürzung und der Schaden durch die Verkürzung der Beiträge zur Sozialversicherung und der T1 wurden bislang auch nicht teilweise wiedergutgemacht. Auch wurden Meldungen weder berichtigt noch nachgeholt.
188Darüber hinaus veranlassten die beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken, dass auch die Lohnmeldungen an die T1 in deutlich zu geringem Umfang erfolgten und entsprechend zu geringe Zahlungen an diese geleistet wurden. Die B GmbH wäre verpflichtet gewesen, an die T1 monatlich 14,70 % im Jahr 2008 und 14,10 % im Jahr 2009 der in dem Monat gezahlten Bruttolöhne zu zahlen. Seitens der B GmbH wurde an die T1 für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009 lediglich eine Gesamtbruttolohnsumme von 448.888,47 € gemeldet und entsprechend deutlich zu geringe Beiträge gezahlt. Der T1 entgingen so Zahlungen in Höhe von etwa 400.000,00 €.
189Das Verfahren gegen die Angeklagten ist hinsichtlich von Tathandlungen zum Nachteil der T1gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
190Die B GmbH hatte abgesehen von den Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den beschäftigten Arbeitnehmern nur geringe weitere Betriebskosten. Der Mietzins für das kleine Büro des Unternehmens betrug ca. 500,00 € im Monat. Hinzu kamen Kosten für die Firmenfahrzeuge und das Gehalt des Angeklagten J als Geschäftsführer in Höhe von ca. 2.000,00 € im Monat und eine Fahrtkostenpauschale für ihn in Höhe von 400,00 € im Monat.
191Bereits am 11. Juni 2008 hatten der Angeklagte J und die Zeugin Sanita N, die Ehefrau des Angeklagten N einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der B GmbH von dem Angeklagten J auf die Zeugin N geschlossen.
192Am 10.08.2009 schlossen die Zeugin N und der Zeuge C2 einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der B GmbH von der Zeugin N auf den Zeugen C2. Als Kaufpreis wurde 1,00 € vereinbart.
193Mit Eintragung im Handelsregister vom 19.08.2009 wurde der Angeklagte J als Geschäftsführer abberufen und der Käufer des Unternehmens, der Zeuge C2, als Geschäftsführer eingetragen. Dieser entfaltete mit dem Unternehmen keine geschäftliche Tätigkeit mehr.
194Spätestens Mitte September endete die unternehmerische Tätigkeit der B GmbH. Die letzte Rechnung des Unternehmens datiert auf den 21.09.2009. Die letzte Barabhebung vom Konto bei der Sparkasse Mülheim an der Ruhr erfolgte am 31.08.2009, die letzte Barabhebung vom Konto bei der E1 am 09.10.2009.
195Schließlich wurde die B GmbH mit Eintragung vom 31.05.2010 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
1963. Nachgeschehen
197Nach dem Ende der B GmbH beabsichtigten die beiden Angeklagten, weiter im Baugeschäft tätig zu sein.
198In den Jahren 2009 und 2010 war der Angeklagte N für einige Monate zusammen mit dem Zeugen T2 mit dem Unternehmen D Limited tätig, welche jedoch keine erheblichen Umsätze tätigte.
199Im Oktober 2009 erwarb der Angeklagten J durch Vermittlung des Angeklagten N die Gesellschaftsanteile an der L1 GmbH. Der Verkäufer war ein Bekannter des Angeklagten N. Der Angeklagte J änderte den Namen der Gesellschaft in L1 Bauunternehmung GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Ferner half der Angeklagte N zumindest dabei, Büroräume für dieses Unternehmen zu finden. Weitere geschäftliche Aktivitäten entfaltete das Unternehmen letztlich nicht. Es konnte nicht aufgeklärt werden, welche Pläne die Angeklagten für dieses Unternehmen hatten und in welchem Umfang und in welcher Weise sie jeweils faktisch daran beteiligt sein wollten.
200Im Jahr 2011 war der Angeklagte N an der Gründung der N6 GmbH, deren Geschäftsführer er wurde, sowie der N5 GmbH & Co. KG, deren Komplementär die N6 GmbH ist, beteiligt. Mit diesen Unternehmen war der Angeklagte bis zu seiner Festnahme im Baugeschäft tätig, wobei die N5 GmbH & Co. KG zumindest offiziell nur sehr wenige Arbeitnehmer beschäftigte und sich zur Durchführung ihrer Aufträge stets Subunternehmen bediente.
201III.
202Diese Feststellungen beruhen auf den teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln.
203Der Angeklagte J war geständig hinsichtlich seiner Taten im Zusammenhang mit der B GmbH.
204Der Angeklagte N war weitgehend geständig hinsichtlich seiner Taten im Zusammenhang mit der N 2 Ltd. Er hat eine intensive Mitwirkung an der B GmbH sowie sein Wissen um die dort betriebene T4arbeit bestritten.
205Soweit die beiden Angeklagten nicht im Sinne der Feststellungen geständig gewesen sind, werden sie überführt durch die Beweisaufnahme.
2061. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
207a) Verhältnisse des Angeklagten J
208Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten J beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
209b) Verhältnisse des Angeklagten N
210Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, seiner Einlassung zu den Vorstrafen und dem verlesenen Urteil des Landgerichts Essen, dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte N ausdrücklich glaubhaft eingeräumt hat.
2112. Feststellungen zum Sachverhalt
212a) Einlassung des Angeklagten J
213Der Angeklagte J hat sich im Wesentlichen geständig eingelassen hinsichtlich seiner Beteiligung an den festgestellten Taten im Zusammenhang mit der B GmbH. Ferner hat er im Wesentlichen glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte N ebenfalls an diesen Taten wie festgestellt beteiligt war.
214Der Angeklagte J hat sich im Einzelnen insbesondere wie folgt eingelassen:
215Er, J, habe unterstützende Büroarbeiten für die N 2 Ltd. geleistet. Dabei habe er auch Kontakt mit der sachbearbeitenden Zeugin X1 aus dem Steuerberaterbüro S1 gehabt. Er habe nicht gewusst, dass bei der N 2 Ltd. in großem Umfang Barabhebungen getätigt worden seien.
216Im zweiten Halbjahr 2007 habe er mit dem Angeklagten N über die Gründung eines neuen Bauunternehmens gesprochen, bei dem der Angeklagte J Geschäftsführer werden sollte. So sei es zur Gründung der B GmbH gekommen. Sie hätten zusammenarbeiten wollen und es dann auch gemacht. Er, J, habe die Aufgabe erhalten, bei offiziellen Terminen anwesend zu sein und sich etwas um den Schriftverkehr zu kümmern. Er habe die Kontovollmachten für die beiden Firmenkonten bei der Sparkasse N3 und der E1 innegehabt, diese Konten auf Geldeingänge überprüft, Überweisungen und sämtliche Barabhebungen getätigt und die Barschecks auf den Zeugen T3 ausgestellt. Das Bargeld habe er jeweils dem Angeklagten N zur Bezahlung der Arbeitnehmer des Unternehmens gegeben. Die Barschecks habe er teils dem Angeklagten N, teils dem Zeugen T4 gegeben. Er, J, sei davon ausgegangen, dass mit dem Geld die Arbeitnehmer bezahlt werden würden. Angesichts dieser sehr umfangreichen Bargeschäfte, meist ohne Quittungen, sei er davon ausgegangen, dass in dem Unternehmen in großem Umfang Schwarzarbeit betrieben würde. Dies habe er gebilligt.
217Der Angeklagte N habe die Aufträge und das Personal für das Unternehmen beschafft. Er, J, habe die Arbeitnehmer eingestellt und die Verträge unterzeichnet. Er sei teilweise bei Vertragsverhandlungen mit Auftraggebern anwesend gewesen und habe die Verträge unterzeichnet. Verhandlungsführer seien aber fast ausschließlich N oder der Zeuge N6 gewesen. Bei den Verhandlungen mit dem Unternehmen O GmbH & Co. KG sei er alleine anwesend gewesen.
218Der Angeklagte N sei auf allen Baustellen gewesen und habe sich um die Arbeitnehmer gekümmert.
219Der Zeuge N6 habe für die B GmbH die Rechnungen mit Hilfe eines Computerprogramms erstellt. Der Angeklagte N habe geleistete Arbeitsstunden mitgeteilt. Auf dieser Basis seien unter seiner, Js, Mitwirkung Rechnungen für Abschlagszahlungen erstellt worden.
220Der Angeklagte N habe dem Zeugen T2, der die Büroarbeit für die B GmbH erledigt habe, die offiziellen Arbeitsstunden der Arbeitnehmer mitgeteilt. Der Zeuge T2 habe dem Steuerberater dann diese Informationen für die Anmeldung der Arbeitnehmer beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern mitgeteilt. Manchmal habe auch er, J, diese Aufgabe übernommen. Diese Mitteilungen seien stets nach Vorgabe des Angeklagten N erfolgt.
221Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er, J, monatlich 2.000,00 € netto überwiesen bekommen und zusätzlich 400,00 € als Aufwandsentschädigung für Autofahrten „T4“ erhalten. Ferner habe er einen als Firmenwagen angeschafften BMW 330 L genutzt.
222Auf Wunsch des Angeklagten N seien die Gesellschaftsanteile der B GmbH im Juni 2008 unter seiner - Js - Mitwirkung durch notariellen Vertrag auf die Ehefrau des Angeklagten N übertragen worden. Schließlich habe dieser entschieden, die B GmbH an den Zeugen C2 zu verkaufen. Der Verkauf sei dann im August 2009 erfolgt. Dann sei er, J, als Geschäftsführer abberufen worden.
223Die Zahlen zu den mit Zahlungen der Auftraggeber belegten Umsätzen aus Bauleistungen gemäß Rechnungen der B GmbH seien nicht unplausibel.
224In Abweichung von den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte J erklärt,
225er habe fast keine Tätigkeit für die N 2 Ltd. entfaltet. Er habe Anrufe von Auftraggebern entgegengenommen und Schreibarbeiten erledigt. Es könne ferner sein, dass er mal Arbeitnehmer nach Vorgabe des Angeklagten N oder von C angemeldet habe.
226Bei der B GmbH habe er, J, sich lediglich als Angestellter des Unternehmens betrachtet, der Angeklagte N sei seiner Ansicht nach faktischer Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens gewesen.
227Der Erwerb der L1 GmbH sei auf Initiative des Angeklagten N und für diesen erfolgt.
228b) Einlassung des Angeklagten N
229Der Angeklagte N hat sich weitgehend geständig eingelassen hinsichtlich seiner Mitwirkung an den festgestellten Taten im Zusammenhang mit der N 2 Ltd., aber bestritten, wissentlich an Straftaten im Zusammenhang mit der B GmbH beteiligt gewesen zu sein.
230Im Einzelnen hat er sich insbesondere wie folgt eingelassen:
231Im Zeitraum von 2002 bis 2005 hätten der Angeklagte J und C die gesamte Buchhaltung der N1 GmbH erledigt.
232Nach deren Insolvenz im Oktober 2005 habe er die N 2Ltd. gegründet, bei der er, N, Director geworden sei. An der Gründung und dem Betrieb dieses Unternehmens sei der – inzwischen verstorbene – Steuerberater S1 beteiligt gewesen. Dieser habe ihm die Rechtsform der N 2Ltd. vorgeschlagen und mit seiner – N – Zustimmung die Gründung in die Wege geleitet. In seinem – N – Auftrag habe sich S1 um die Buchführung und die Anmeldung der Arbeitnehmer gekümmert. Er, N, habe die Aufträge für das Unternehmen akquiriert, Arbeitnehmer besorgt und eingestellt und sich dann um die Baustellen gekümmert.
233Die Bauvorhaben, die sich aus Rechnungen der N 2 Ltd. und den Eingängen der Zahlungen der Auftraggeber auf den Firmenkonten bei der E1 und der Q ergäben, seien von der N 2 Ltd. auch tatsächlich durchgeführt worden. Die Arbeitnehmer hätten in der Regel täglich etwa 8 Stunden gearbeitet. Die eingegangenen Zahlungen seien für tatsächliche Bauleistungen geleistet worden. Die Zahlen der vom Hauptzollamt Düsseldorf erstellten Umsatzliste zur N 2 Ltd. in ihrer ursprünglichen Fassung seien weitgehend plausibel. Die Höhe der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Zmit der O GmbH & Co. KG als Auftraggeber könne er allerdings nicht in voller Höhe nachvollziehen.
234Die von der Kammer zuletzt zu Grunde gelegten Zahlen zu den mit Zahlungen der Auftraggeber belegten Umsätzen aus Bauleistungen gemäß Rechnungen der N 2 Ltd. seien plausibel.
235Der Zeuge N6 habe für die N 2 Ltd. die Aufmaße erstellt, der Zeuge N6 habe Preise für die Vertragsverhandlungen kalkuliert und zusammen mit ihm, N, Nachtragsverhandlungen durchgeführt.
236Die Barabhebungen vom Firmenkonto habe stets er, N, getätigt. Das Geld habe zur Bezahlung der Arbeitnehmer gedient. Diese hätten für ihre Tätigkeit für die N 2 Ltd. mehr Lohn erhalten als beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angemeldet worden sei. Dies sei ihm, N, bewusst gewesen und von ihm gebilligt worden.
237Er, N, habe für seine Tätigkeit als Director der N 2 Ltd. monatlich 2.000,00 € überwiesen bekommen und „T4“ dazu 1.500,00 € bis 2.000,00 € in bar.
238Bei der B GmbH habe er mit dem Angeklagten J und dem Zeugen T2 zusammengearbeitet. Er habe Aufträge akquiriert über seine Kontakte zu Bauunternehmen. Ferner habe er sich als Bauleiter für die B GmbH bei Bauvorhaben in S1 (Feuerwache), C4 (Stadtgallerie) und B1 (Inform) betätigt. Auch auf weiteren Baustellen sei er gewesen, darunter auf der Baustelle Y sowie bei der Errichtung von Filialen von B10 und B20 Markt. Ferner wisse er von weiteren tatsächlich durchgeführten Bauvorhaben, etwa dem Bau einer Niederlassung von J1 in E2 sowie einem Bauvorhaben der E2.
239Er habe von Februar 2008 bis zum Verkauf der B GmbH im Herbst 2009 als Gehalt monatlich 1.700,00 € netto überwiesen bekommen und zusätzlich bis März oder April 2009 monatlich 2.000,00 € in bar, wobei diese Barzahlungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt nicht angegeben worden seien. Ferner habe ihm ein Audi A8 als Firmenwagen zur freien Verfügung gestanden, mit dem er im Februar 2009 einen Unfall verursacht habe.
240Die Zeugen N6, M und T4 hätten die Kalkulationen für die B GmbH übernommen.
241In Abweichung von den Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte N wie folgt eingelassen:
242Steuerberater S1 habe sich mit ihm, N, darauf geeinigt, die Gewinne des Unternehmens gleichmäßig untereinander aufzuteilen. Sie hätten das Unternehmen gemeinsam machen wollen. Er, N habe sich um die Aufträge und Baustelle kümmern sollen, S1 habe die „Papierarbeit“ übernehmen sollen.
243S1 habe während der Tätigkeit des Unternehmens zusammen mit ihm, N, über die Übernahme von Aufträgen entschieden. Er, N, habe Arbeitnehmer organisiert. S1 habe dann aber bereits vor Beginn der Arbeiten am Bauvorhaben Z die Arbeitnehmer der N 2 Ltd. entlassen und entschieden, stattdessen alle Arbeiten durch die polnischen Arbeitnehmer der Firma eines gewissen V durchführen zu lassen. Diese hätten etwa bei dem Bauvorhaben Z gearbeitet. Diese Arbeitnehmer hätten von S1 lediglich etwa 6 bis 9 € pro Stunde als Lohn erhalten.
244Steuerberater S1 habe die N 2 Ltd. tatsächlich geleitet. Dieser habe ihm, N, gesagt, wann dieser Geld von der Bank bar abheben sollte. Das Geld habe er, N, dann stets S1 gegeben, manchmal oder immer – die Einlassung des Angeklagten N hierzu ist wechselhaft – sei V bei der Geldübergabe anwesend gewesen. Er, N, sei davon ausgegangen, dass mit dem Bargeld die Arbeitnehmer schwarz bezahlt worden seien. Manchmal habe er gesehen, dass S1 eine Liste von V gehabt und Geld abgezählt habe. Einmal habe er gesehen, wie S1 V einen Umschlag mit Geld gegeben habe.
245Der Angeklagte J und der Zeuge T2 hätten bei der N 2 Ltd. nicht mitgeholfen, sondern erst bei der B GmbH.
246Er, N, habe ab Herbst 2007 seine Tätigkeit für die N 2 Ltd. reduziert aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau. Er habe bis etwa Anfang 2008 für die N 2 Ltd. gearbeitet.
247Irgendwann habe S1 gesagt, die N 2 Ltd. müsse verkauft werden. Er, N, habe wegen des Verkaufs von S1 80.000,00 € haben wollen.
248Darüber hinaus hat der Angeklagte N konkrete Angaben dazu gemacht, wie viele Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten auf den Baustellen der N 2 Ltd. tätig gewesen sein sollen, ohne allerdings die Arbeitnehmer zu benennen und ihre tatsächlichen Arbeitszeiten zu beziffern.
249Der Angeklagte N hat ferner erklärt, er wisse nicht, wie viel Lohn den Arbeitnehmern der N 2 Ltd. gezahlt worden sei, der auf der Basis der Umsätze ermittelte Schätzbetrag sei jedenfalls zu hoch.
250Der Angeklagte J habe die Gründung der B GmbH veranlasst. Dieser habe ihn, N, gebeten, Aufträge für das Unternehmen zu vermitteln und sich ein wenig um die Baustellen zu kümmern. Die Arbeit sei ihm, N, später zu viel gewesen.
251Die Organisation bei der B GmbH hätten der Angeklagte J und der Zeuge T3 überwiegend übernommen. J habe über die Annahme von Aufträgen entschieden. Der Zeuge T4 habe polnisches Personal für die B GmbH besorgt, die dann jedenfalls in S1 und C4 gearbeitet hätten.
252Von Februar bis Oktober 2008 habe er, N, über J ein Bistro angemietet und dieses monatelang renoviert. Er habe Wirt werden wollen. Er habe in dieser Zeit weniger für die B GmbH gearbeitet, nämlich nur an 1 bis 2 Tagen pro Woche. Das Bistro habe er nicht mehr betreiben können, weil der Mietvertrag gekündigt worden sei. Ihm sei nach der Renovierung auch seine Anstellung von der B GmbH gekündigt worden.
253Einzelheiten zu Arbeitnehmern und Arbeitszeiten bei der B GmbH könne er nicht nennen. Bargeld habe er keinem Arbeitnehmer ausgehändigt. Der Umfang der Bauvorhaben sei ihm im Einzelnen nicht bekannt. Zur Plausibilität der Zahlen zu den mit Zahlungen der Auftraggeber belegten Umsätzen aus Bauleistungen gemäß Rechnungen der B GmbH könne er nichts sagen.
254Der Erwerb der L1 GmbH sei auf Initiative des Angeklagten J erfolgt. Er habe diesem lediglich den Verkäufer vermittelt und ihn bei der Anmietung eines Büros geholfen.
255c) Allgemeine Feststellungen zur N 2 Ltd.
256Die Feststellungen zur Gründung, Geschäftstätigkeit und Verkauf der N 2 Ltd. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten N, soweit dieser zu folgen war, und den Aussagen von Zeugen und verlesenen Urkunden.
257Der Angeklagte N hat zu den formalen Abläufen hinsichtlich der Gründung und des Verkaufs der Gesellschaft glaubhafte Angaben gemacht. Es sind Handelsregisterauszüge betreffend die N 2 Ltd., Mitteilungen über die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die Handwerksrolle, die Urkunde über die Gewerbeabmeldung, der notarielle Kauf- und Abtretungsvertrag betreffend die N 2 Ltd. sowie Übersetzungen der Gründungsurkunde vom 07.08.2006 und einer Urkunde zur Akzeptanz der Gründung der Gesellschaft im Selbstleseverfahren eingeführt worden, welche mit der Einlassung des Angeklagten N im Einklang stehen und diese ergänzen. Der Zeuge C2 hat zum Verkauf der Gesellschaft glaubhafte Angaben gemacht, die im Einklang stehen mit den betreffenden Urkunden und der Einlassung des Angeklagten N.
258Aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 15.03.2011 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sitz der N 2 Ltd. in Großbritannien der Sitz einer Domizilgesellschaft ist und von dort keine geschäftlichen Aktivitäten erfolgten.
259Der Angeklagte N hat glaubhafte Angaben zu seinen offiziellen und inoffiziellen Einkünften als Director der N 2 Ltd. gemacht. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte N zumindest Einkünfte in dieser Höhe erzielt hat.
260Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Hauptzollamtes vom 15.03.2011 und den Angaben der Zeugen Y2 zur Auswertung der Buchungsdaten des vormaligen Steuerberaterbüros S1 ergeben sich zur Überzeugung der Kammer u.a. die Feststellungen zu den Firmenkonten der N 2 Ltd., insbesondere der Umstand, dass das Konto bei der Q nicht in der Finanzbuchführung der Gesellschaft aktiviert war, sowie die Gesamthöhe der Barabhebungen von über 2.700,000,00 €, welche ohne Belege gebucht wurden. Aus dem Vermerk und den Angaben des Angeklagten N ergibt sich ferner, dass lediglich der Angeklagte N für die beiden Firmenkonten verfügungsberechtigt war. Der Zeuge Y2, der auch diesen Vermerk gefertigt hat, hat seine Feststellungen bei seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt. Der Zeuge hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass die Buchführung der N 2 Ltd. im Steuerberaterbüro S1 äußerst unvollständig war, da sie etwa ein Firmenkonto nicht enthielt und in erheblichem Umfang Buchungen ohne Belege enthielt. Insbesondere fehle es an Nachweisen und näheren Informationen zur Verwendung der bar abgehobenen Geldbeträge.
261Der Angeklagte N hat glaubhaft eingeräumt, dass die N 2 Ltd. von spätestens Januar 2007 bis zum Verkauf an den Zeugen C2 aktiv im Baugeschäft tätig war und dass er, N, in dem Unternehmen eine wichtige Rolle gespielt hat. Zu dem Zeitraum nach dem Verkauf hat er sich nicht ausdrücklich geäußert, er hat allerdings konkret auf Nachfrage bestätigt, dass die N 2 Ltd. auch bei einer Reihe von Bauvorhaben tatsächlich tätig gewesen sei, die erst nach dem Verkauf begonnen wurden.
262Die Kammer ist überzeugt davon, dass die N 2 Ltd. zumindest von Januar 2007 bis einschließlich Mai 2008 im Baugeschäft mit eigenen Arbeitnehmern unter der Führung des Angeklagten N aktiv war, also auch nach dem Verkauf am 03.01.2008 an den Zeugen C2. Dies ergibt sich daraus, dass das Unternehmen weiterhin Rechnungen für seine Leistungen im Zusammenhang mit diversen Bauvorhaben und Auftraggebern erstellte, die bis zum 06.05.2008 datieren. Zahlreiche Rechnungen stammen aus April 2008. Auf diese Rechnungen erfolgten Zahlungen der Auftraggeber bis einschließlich September 2008. Die nahtlose Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der N 2 Ltd. folgt ferner daraus, dass es mehrere Aufträge des Unternehmens gibt, für die es sowohl in der Zeit vor als auch deutlich nach dem Verkauf Leistungen erbracht hat, wie sich aus den Rechnungsdaten ergibt. Dies betrifft u.a. die Bauvorhaben ARGE Y3 in Krefeld, Z, BMW Niederlassung E6 und C5.
263Die Daten der Rechnungen und Zahlungseingänge, die bei den Überweisungen angegebenen Verwendungszwecke, die dazugehörigen Bauvorhaben, Rechnungs- und Zahlungsbeträge ergeben sich aus den teils verlesenen und teils im Selbstleseverfahren eingeführten Umsatzlisten, die von der Zeugin H nach Auswertung der Kontoverdichtungen zusammengestellt worden sind, wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte N glaubhaft für zahlreiche Bauvorhaben bestätigt, dass die N 2 Ltd. tatsächlich Leistungen für diese erbracht hat. Basierend auf dieser Einlassung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten N lediglich diese mit Zahlungen belegte Umsätze des Unternehmens der von ihm bezeichneten Bauvorhaben berücksichtigt als Ausgangsbasis für die Schätzung der gezahlten Löhne in Höhe von 66 % dieser Beträge. Auch die Umsätze mit der O GmbH & Co. KG sind zu Gunsten des Angeklagten N auf den Umfang reduziert worden, für den eindeutig korrespondierende Ausgangsrechnungen der N 2 Ltd. und Zahlungen der O GmbH & Co. KG festzustellen waren. Dieser Umfang entsprach etwa dem vom Angeklagten N als plausibel eingeräumten Umsatz zwischen den beiden Unternehmen bei diesem Bauvorhaben.
264d) Existenz von Schwarzarbeit bei der N 2 Ltd. und zu den persönlichen Handlungsbeiträgen des Angeklagten N
265Die Kammer ist bereits aufgrund des insoweit glaubhaften Geständnisses des Angeklagten N überzeugt davon, dass bei der N 2 Ltd. Arbeitnehmer beschäftigt und bezahlt wurden, die nicht oder nur in weit geringerem Umfang beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angemeldet wurden, und dass der Angeklagten N dies von Anfang an wusste und zumindest billigte.
266Das Vorhandensein von Schwarzarbeit wird ferner durch weitere Umstände belegt. Die Zeugin H hat glaubhaft bekundet, dass sich aus von der O GmbH & Co. KG überlassenen Wochenberichten und Mitarbeiterlisten zu Einsätzen von Arbeitnehmern der N 2 Ltd. als Subunternehmerin auf den Bauvorhaben Z, G1 und G2 ergebe, dass zahlreiche Arbeitnehmer der N 2 Ltd. zum Zeitpunkt ihres Arbeitseinsatzes nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Ferner sind hierzu der Vermerk der Zeugin H vom 18.12.2013, ihre tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse sowie die einzelnen Tagelohnzettel, Wochenberichte und Mitarbeiterlisten verlesen worden.
267In den einzelnen Wochen vom 22.02.2007 bis zum 07.04.2007 waren danach jeweils wie folgt Arbeitnehmer nicht angemeldet:
2681 (nicht angemeldet)/1 (im Wochenbericht aufgeführt), 1/1, 5/7, 1/1, 1/1, 8/9, 1/1, 3/3, 4/4 und 4/4. Auf dieser Baustelle waren in diesem Zeitraum also fast sämtliche Arbeitnehmer nicht angemeldet.
269Auf der Baustelle EKZ stellte es sich in den einzelnen Wochen vom 03.09.2007 bis zum 02.11.2007 wie folgt dar:
2703 (nicht angemeldet)/7 (im Wochenbericht aufgeführt), 4/8, 3/7, 4/8, 2 oder 3/8, 4/8, 4/8,1/4, 1/4.
271Betreffend die Baustelle G2 übersandte die N 2 Ltd. der O GmbH & Co. KG im August, September und November Mitarbeiterlisten. Eine Reihe der darin aufgeführten Arbeitnehmer war nicht angemeldet, nämlich 3 (nicht angemeldet)/14 (in der Mitarbeiterliste verzeichnet), 1/17, 5/8 und 7/28.
272Ein weiteres Indiz ist darin zu sehen, dass die den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Löhne in den meisten Monaten weniger als 10 % des Nettoumsatzes des jeweiligen Monats betrugen und die B, wie sogleich noch ausgeführt werden wird, Nachunternehmer nicht hatte.
273Hinzu kommt, dass fast das gesamte von den Auftraggebern überwiesene Geld bar abgehoben wurde und nach den Angaben des Zeugen Y2 Belege für die Verwendung des Geldes in der Buchhaltung fehlen.
274Die Kammer ist außerdem überzeugt davon, dass der Angeklagte N nicht nur Director der Gesellschaft war, sondern auch faktisch in jeder Hinsicht deren geschäftliche Tätigkeit von Anfang bis Ende alleine lenkte.
275Der Angeklagten N hat diesbezüglich selbst glaubhaft eingeräumt, er habe die Aufträge für das Unternehmen akquiriert, Arbeitnehmer besorgt und eingestellt und sich dann um die Baustellen gekümmert. Ferner habe er sämtliche Barabhebungen vorgenommen.
276Soweit der Angeklagte N erklärt hat, der Steuerberater S1 sei der Initiator des Unternehmens und ihm in dessen Leitung zumindest gleichgestellt gewesen und dieser habe über V polnische Arbeitnehmer besorgt, die die Arbeiten für das Unternehmen erledigt hätten, wird seine Einlassung widerlegt durch die Beweisaufnahme.
277Diese hat lediglich ergeben, dass der Steuerberater S1 in unbekanntem Umfang an der Geschäftstätigkeit der N 2 Ltd. beteiligt war und durch sein Büro die Buchhaltung und Anmeldungen für das Unternehmen hat erledigen lassen.
278Dessen Beteiligung als Steuerberater des Unternehmens ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten N bereits aus den verlesenen Urkunden über den Schriftverkehr zwischen dem Steuerberaterbüro und der N 2 Ltd. sowie den Aussagen der Zeugin X1, die die N 2 Ltd. als Mitarbeiterin des Steuerberaterbüros betreut hatte.
279Allerdings ergibt sich aus diesen Beweismitteln lediglich, dass die Anmeldung zahlreicher geringfügig Beschäftigter für das Bauunternehmen für S1 und seine Mitarbeiterin X1 sehr auffällig war und dass die Zeugin X1 auf Anweisung von S1 sehr häufig äußerst umfangreiche Bargeschäfte ohne Beleg buchte, was den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung klar widerspricht. Diese Umstände legen nahe, dass S1 davon Kenntnis hatte, dass bei der N 2 Ltd. in großem Umfang T4arbeit betrieben wurde.
280Aus den Urkunden über die Gründung der N 2 Ltd. in Großbritannien und deren Eintragung in das dortige sowie das deutsche Handelsregister ergeben sich keine Hinweise auf eine Beteiligung von S1. Diese Urkunden, darunter Übersetzungen der englischsprachigen Urkunden, sind im Selbstleseverfahren eingeführt worden.
281Eine Verwicklung von S1 in die Geschäftstätigkeit der N 2 Ltd. über die Einschaltung seines Steuerberaterbüros hinaus ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N6. Dieser hat nach der Einlassung des Angeklagten N und seiner eigenen glaubhaften Aussage Preiskalkulationen für die N 2 Ltd. sowie die B GmbH durchgeführt. Er hat glaubhaft bekundet, S1 sei bei mehreren Gesprächen über Bauvorhaben zusammen mit dem Angeklagten N anwesend gewesen und er, N6, habe auch mit S1 alleine darüber gesprochen.
282Es deutet aber nichts darauf hin, dass S1 bei der N 2 Ltd. eine derart starke Stellung hatte, wie es der Angeklagte N erklärt hat. Die Kammer ist vielmehr überzeugt davon, dass der Angeklagte N alle wesentlichen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen hat, auch über den Inhalt der Falschmeldungen bei dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern. Kein anderer Zeuge hat bestätigt, sonstige Tätigkeiten von S1 für das Unternehmen wahrgenommen zu haben. S1 verfügte nicht über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse im Baubereich. Die Zeugin X1 wies mehrfach monatlich den Angeklagten N und andere für die N 2 Ltd. tätige Personen, darunter C, T2 und J, schriftlich darauf hin, dass es bei den für die Anmeldungen überreichten Unterlagen Unstimmigkeiten und Lücken gab und forderte weitere Unterlagen und Informationen an, unter anderem über nicht nachvollziehbare Bargeschäfte. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus ihrer glaubhaften Aussage, dem verlesenen Vermerk des Hauptzollamtes G3 vom 08.11.2013 über die Auswertung eines Ordners des Steuerbüros S1, der den Schriftverkehr zwischen diesem und der N 2 Ltd. enthält, sowie zahlreichen aus diesem Ordner verlesenen Urkunden. Es hätte sehr nahe gelegen, dass dies nicht geschehen wäre, wenn S1 derart eng in die Geschäftstätigkeit der N 2 Ltd. eingebunden gewesen wäre, wie es der Angeklagte N bekundet hat. Aus einem verlesenen Schreiben der N 2 Ltd. vom 25.01.2008 an Steuerberater S1 - Frau X1 -, das sich ebenfalls in dem Ordner befindet, ergibt sich ferner, dass die Anweisung, die Barschecks auf Fremdleistung zu buchen, die Rechnungen würden nachgereicht werden, von der N 2 Ltd. erteilt wurde, sich also keineswegs S1 selbst um diese Angelegenheiten gekümmert hat, wie es der Angeklagte N behauptet hat.
283Angesichts der beherrschenden Position des Angeklagten N bei der N 2 Ltd. insbesondere wegen der Einstellung von Arbeitnehmern und der Beschaffung von Bauaufträgen und Erfüllung der Lohnleistungen auf Bauvorhaben sowie wegen der durch ihn allein durchgeführten zeitnahen Barabhebungen nahezu der gesamten Geldeingänge ist die Kammer auch überzeugt davon, dass sich der Angeklagte N um die Zahlung der Schwarzlöhne gekümmert hat, sei es persönlich oder unter Einschaltung weiterer Personen.
284e) Fehlen von Nachunternehmern bei der N 2 Ltd. in den Jahren 2007 und 2008
285Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass die N 2 Ltd. zumindest im Zeitraum von Januar 2007 bis Mai 2008, der Gegenstand der Verurteilung ist, sämtliche Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer verrichtet hat, nicht durch Subunternehmer.
286Die Einlassung des Angeklagten N, dass eine Person namens V und dessen polnische Arbeitnehmer für die N 2 Ltd. tätig geworden seien oder gar den Großteil der Arbeiten für die N 2 Ltd. durchgeführt hätten, ist widerlegt. Die Einlassung des Angeklagten N, der zu fast allen Bauvorhaben der N 2 Ltd. – häufig sehr detaillierte – Angaben machen konnte, etwa zum Hauptgegenstand des Bauvorhabens, der Bauleitung des Auftraggebers und der angeblichen Anzahl eingesetzter Arbeitnehmer, ist hinsichtlich angeblicher Arbeitnehmer von einem eigenen Nachunternehmer auffällig vage. Seiner Einlassung lässt sich bereits nicht einmal ungefähr entnehmen, seit wann diese angeblichen Arbeitnehmer tätig geworden sein sollen. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme keinerlei Hinweise auf deren Existenz ergeben. Wie der Zeuge G4 vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung G4 glaubhaft bekundet hat, haben die Ermittlungen ergeben, dass eine Person namens G 5 oder aus G6 mangels weiterer persönlicher Daten nicht habe identifiziert werden können. In G6 sei eine Person dieses Namens weder gemeldet noch geboren worden. Auch der Zeugin X1 sowie der Zeugin G7, die u.a. 2007 und 2008 als Steuerberaterin für S1 arbeitete, war der Name unbekannt, wie sie glaubhaft bekundet haben. Darüber hinaus haben weder ehemalige Arbeitnehmer der N 2 Ltd. noch Vertreter von Auftraggebern der Gesellschaft als Zeugen bekundet, polnische Arbeitskräfte, die für die N 2 Ltd. tätig gewesen sein sollen, wahrgenommen zu haben.
287Insbesondere wird die konkrete Einlassung des Angeklagten N widerlegt, beim Bauvorhaben Z seien diese polnischen Arbeitnehmer tätig gewesen. Dies war nicht der Fall. Aus den teilweise vorhandenen und verlesenen Wochenberichten der O GmbH & Co. KG gehen zumindest fast ausschließlich Arbeitnehmer der N 2 Ltd. hervor, welche nach ihren Namen eher aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammen dürften.
288Auch weitere verlesene Wochenberichte der O GmbH & Co. KG zum Einsatz von Arbeitnehmern der N 2 Ltd. beim Bauvorhaben Einkaufszentrum G1 weisen Arbeitnehmer mit einer solchen mutmaßlichen Herkunft aus. Polnische Namen sind nicht festzustellen.
289Gleiches gilt für ein verlesenes Schreiben der N 2 Ltd. an die O GmbH & Co. KG vom 13.11.2007, das eine Liste von 28 Mitarbeitern enthält.
290Auch bei den genannten Baustellenkontrollen fanden sich keine polnischen Arbeitnehmer oder Nachunternehmer.
291Außerdem hat Zeuge G8 von der Bundesagentur für Arbeit glaubhaft bekundet, dass bei der Agentur keine polnischen Subunternehmer für die N 2 Ltd. angemeldet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätte dies jedoch erfolgen müssen, um die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen zu erhalten.
292Auch haben mehrere Zeugen, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen, glaubhaft bekundet, als Arbeitnehmer für die N 2 Ltd. zu einem Zeitpunkt tätig gewesen zu sein, zu dem nach der Einlassung des Angeklagten N die Arbeitnehmer längst durch polnische Arbeitnehmer von Versetzt worden sein sollen. So haben die Zeugen G9, G10 und G 11bekundet, auf dem Bauvorhaben Einkaufszentrum G1 tätig gewesen zu sein, das nach den verlesenen Urkunden (Rechnungen und Kontoverdichtungen) im November 2007 begann.
293Die Kammer schließt auch den Einsatz weiterer Subunternehmer bei der N 2 Ltd. aus. Konkrete Hinweise auf solche ergeben sich weder aus der Einlassung des Angeklagten N noch aus der Buchhaltung im Steuerberaterbüro S1, was der Zeuge Y2 glaubhaft bekundet und in seinem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 15.03.2011 ausgeführt hat. Auch die Zeugen G9 und M, die für die N 2 Ltd. tätig waren, haben glaubhaft bekundet, von Subunternehmern der N 2 Ltd. nichts bemerkt zu haben.
294f) Mitwirkung von J und T2 bei der N 2 Ltd.
295Die Kammer ist ferner überzeugt davon, dass der Angeklagte J zumindest von Dezember 2006 bis Mitte 2008 und der Zeuge T2 zumindest von November 2007 bis in das Jahr 2008 bei der N 2 Ltd. mitwirkten und dabei Büroarbeit verrichteten und an der Kommunikation mit dem Steuerberaterbüro S1 beteiligt waren. Dies ergibt sich aus dem hierzu verlesenen Schriftverkehr zwischen der Zeugin X1 für das Steuerberaterbüro und der N 2 Ltd. sowie der Aussage der Zeugin X1. Es gibt Schreiben von J und T2 für die N 2 Ltd. an das Steuerberaterbüro und von diesem Schreiben an den Zeugen T2 bei der N 2 Ltd. sowie Vermerke der Zeugin X1 über Telefonate mit T2 sowie J. Unter den Schreiben finden sich Unterschriften von T2 und J, welche in Augenschein genommen wurden.
296Die Zeugin X1 hat glaubhaft bekundet, mehrfach mit dem Angeklagten J wegen Angelegenheiten der N 2 Ltd. telefoniert zu haben, er sei ferner mehrfach im Büro von Steuerberater S1 gewesen. Es sei bei den Kontakten um fehlende Unterlagen für die Buchführung des Unternehmens gegangen. Es seien mehrfach auf ihre Nachfrage hin Unterlagen nachgereicht worden. Die Zeugin X1 hat ferner glaubhaft bekundet, mehrfach auf Anweisung von S1 Fremdleistungen ohne Beleg gebucht zu haben.
297Darüber hinaus hat der Zeuge D2 glaubhaft bekundet, am 29.01.2008 bei einem Gespräch im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die N 2 Ltd. den Angeklagten J getroffen zu haben, der sich als freier Mitarbeiter des Unternehmens ausgegeben habe.
298Der Angeklagte J hat nach Einführung dieser Beweismittel eingeräumt, dass es möglich sei, dass er zu der Zeugin X1 und dem Zeugen D2 die von diesen geschilderten Kontakte gehabt habe. Die Aussage des Zeugen T2, er habe mit der N 2 Ltd. nichts zu tun gehabt und sei nie für diese tätig geworden, ist aus den genannten Gründen widerlegt.
299Es fehlt allerdings an Hinweisen darauf, dass der Angeklagte J zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von strafbaren Vorgängen bei der N 2 Ltd. hatte.
300g) Allgemeine Feststellungen zur B GmbH einschließlich der Existenz von Schwarzarbeit
301Der Angeklagte J hat glaubhafte Angaben zur Gründung der Gesellschaft, seiner Bestellung zum Geschäftsführer, der Veräußerung der Geschäftsanteile an die Zeugin N und der Veräußerung der Geschäftsanteile an den Zeugen C2 gemacht.
302Ferner ist es glaubhaft, dass er zumindest die Einkünfte als Geschäftsführer hatte, die er eingeräumt hat.
303Die Feststellungen zur Gründung und späteren Löschung der Gesellschaft sowie dem Wechsel der Geschäftsführer ergeben sich ferner aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auszug zu der Gesellschaft aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg. Die Einlassung des Angeklagten J zu den Veräußerungen der Gesellschaftsanteile wird bestätigt und im Detail ergänzt durch die entsprechenden verlesenen notariellen Verträge.
304Die allgemeinen Feststellungen zur geschäftlichen Aktivität des Unternehmens im Baubereich beruhen u.a. auf den geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T2 hierzu und den Aussagen der damals für die N 2 Ltd. als Arbeitnehmer tätigen Zeugen.
305Die Kammer ist bereits aufgrund des insoweit glaubhaften Geständnisses des Angeklagten J überzeugt davon, dass bei der B GmbH Arbeitnehmer beschäftigt und bezahlt wurden, die nur in weit geringerem Umfang beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angemeldet wurden.
306Das Vorhandensein von Schwarzarbeit wird ferner durch weitere Umstände belegt. Die Zeugin H vom Hauptzollamt G3 hat glaubhaft bekundet, dass sich aus von Auftraggebern der B GmbH überlassenen Wochenberichten sowie Feststellungen bei Baustellenkontrollen ergebe, dass zahlreiche Arbeitnehmer der B GmbH zum Zeitpunkt ihres Arbeitseinsatzes nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Hierzu ist ferner ein Vermerk der Zeugin H vom 09.01.2014 verlesen worden. Grundlage dieser Auswertung im Vermerk und der glaubhaften Aussage waren teilweise vorhandene Wochenberichte der Unternehmen Q1, O GmbH & Co. KG sowie E7, in denen Arbeitnehmer der B GmbH namentlich bezeichnet wurden und ferner Feststellungen von Baustellenkontrollen der E8 Duisburg. Nach diesen Berichten waren auf der BaustelleG12in G13 im Zeitraum 30.10.-03.11.2008 einer von drei Arbeitnehmern gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet, am 12.11.2008 einer von vier Arbeitnehmern, auf der Baustelle G14 in G15 war am 11.11.2008 und am 29.11.2008 jeweils einer von vier Arbeitnehmern gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet, am 01.12.2008 waren es drei von vier Arbeitnehmern.
307Auf der Baustelle G16 waren im September 2008 vier von sieben namentlich bezeichneten Arbeitnehmern nicht gemeldet, beim Bauvorhaben Feuerwache S1 am 14.02.2008 sechs von acht Arbeitnehmern und am 03.04.2008 drei von vier Arbeitnehmern, auf einer Baustelle in C4 gemäß einer Kontrolle am 28.04.2008 zwei von vier Arbeitnehmern und auf einer Baustelle in Bonn gemäß einer Kontrolle am 16.05.2009 sechs von acht Arbeitnehmern.
308Ein weiteres Indiz ist darin zu sehen, dass die den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Löhne in den meisten Monaten weniger als 10 % des Nettoumsatzes des jeweiligen Monats betrugen, ohne dass die B Nachunternehmer hatte, wie später noch dargestellt werden wird.
309Hinzu kommt, dass fast das gesamte von den Auftraggebern überwiesene Geld bar abgehoben oder auf Barschecks ausgezahlt wurde und Belege für die Verwendung des Geldes in der Buchhaltung auch ausweislich der Angaben des Zeugen T2 fehlen.
310h) Handlungsbeiträge des Angeklagten J an der Geschäftstätigkeit der B GmbH
311Die Feststellungen zu den Handlungsbeiträgen des Angeklagten J an der Geschäftstätigkeit der B GmbH beruht insbesondere auf dessen Einlassung sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen T2.
312Der Angeklagte J hat die Art seiner Tätigkeit für das Unternehmen glaubhaft gemäß den Feststellungen der Kammer dargestellt und auch glaubhaft eingeräumt, davon ausgegangen zu sein, dass Arbeitnehmer in erheblichem Umfang „T4“ beschäftigt und bezahlt wurden. Er habe dies gebilligt und weiter in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten N gefördert. Der Zeuge T2, der zusammen mit ihm im Büro tätig war, hat seine Angaben glaubhaft bestätigt.
313Die Kammer geht in Abweichung von der Einlassung des Angeklagten J allerdings nicht davon aus, dass dieser dem Angeklagten N ganz deutlich untergeordnet war und kaum eigenverantwortlich handelte. Vielmehr leistete der Angeklagte J wesentliche Tatbeiträge in eigener Verantwortung und besaß dabei zumindest ein gewisses Maß an Selbständigkeit. Der Angeklagte J alleine besaß Verfügungsmacht über beide Firmenkonten, die insgesamt einen Umsatz von ca. 5 Millionen Euro aufwiesen. Er tätigte die Überweisungen und Barabhebungen und stellte die Barschecks aus. Die Schlussabnahme beim Bauvorhaben G16 führte er alleine durch, wie sich aus dem dazu verlesenen Protokoll ergibt. Er nahm ferner alleine an zwei Auftragsverhandlungen mit der Firma Q1 GmbH sowie an einer mit der Firma G17 GmbH & Co. KG teil, wie sich aus den verlesenen Urkunden ergibt.
314Diese Umstände zeigen bereits deutlich die wichtige Position des Angeklagten J in dem Unternehmen und das Vertrauen, das ihm der Angeklagte N entgegenbrachte. Darüber hinaus unterzeichnete der Angeklagte J als Geschäftsführer auch nach eigenen Angaben und denen als Zeuge vernommenen Arbeitnehmern der B GmbH und Auftraggebervertretern die Verträge, insbesondere die Arbeitsverträge und Verträge mit Auftraggebern. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T2 war der Angeklagte J fast täglich im Büro, wenn auch nur relativ kurz. Dieser Zeuge hat ferner glaubhaft bekundet, dass er, der Zeuge T2, sowohl vom Angeklagten N als auch vom Angeklagten J die nötigen Unterlagen und Vorgaben erhielt, was er an das Steuerberaterbüro P2 bzw. die Firma L weiterleiten sollte hinsichtlich der Lohnbuchhaltung für die Arbeitnehmer. Der Angeklagte J hat sich hierzu nicht geäußert.
315Die Kammer glaubt dem Angeklagten J auch, dass er zumindest die von ihm eingeräumte Vergütung einschließlich des „T4“ erhaltenen Aufwendungsersatzes für PKW-Fahrten erhalten hat.
316Aus all diesen Gründen steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte J jedenfalls ab Mai 2008 gemeinsam mit dem Angeklagten N geplant und mit veranlasst hat, dass bei der B GmbH systematisch Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge verkürzt wurden. Die dabei verursachten Schäden hielt er der Größenordnung nach zumindest für möglich und billigte sie, da er aus dem Schriftverkehr ein umfangreiches Wissen um die abgeschlossenen Aufträge und erbrachten Leistungen der B GmbH hatte, die Arbeitskosten einschließlich Lohnsteuern und Soziabgaben aus früherer langjähriger Tätigkeit kannte und Bargeld zur Bezahlung unangemeldeter Arbeit an Arbeitnehmer des Unternehmens weiterleitete.
317i) Handlungsbeiträge des Angeklagten N an der Geschäftstätigkeit der B GmbH
318Die Kammer ist bereits aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten N überzeugt davon, dass dieser Aufträge für die B GmbH akquiriert und sich an der Bauleitung beteiligt hat. Ferner hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte N für seine Tätigkeit zumindest die offizielle und inoffizielle Vergütung erhalten hat, die er eingeräumt hat.
319Seine Behauptung, er sei nur wenig für die B GmbH tätig gewesen, habe sich von Februar bis Oktober 2008 primär mit der Renovierung eines Bistros beschäftigt und sei in dieser Zeit noch weniger aktiv gewesen für die B GmbH, T3 habe mit dem Angeklagten J zusammen fast die gesamte Arbeit bei der B GmbH erledigt und er, N, habe nichts von Schwarzarbeit bei der B GmbH gewusst, wird widerlegt durch die Beweisaufnahme.
320Die Einlassung des Angeklagten N in der Hauptverhandlung zu seiner Tätigkeit bei der B GmbH ist bereits für sich genommen wenig überzeugend. Seine Einlassung war sehr wechselhaft. So hatte er zunächst erklärt, er habe wegen der Erkrankung seiner Ehefrau und wegen seiner Beschäftigung mit einem Bistro in Mülheim an der Ruhr im Jahr 2009 keinerlei Tätigkeiten mehr für die B GmbH entfaltet. Später hat er erklärt, er habe in der Zeit nur noch wenig für die B GmbH gearbeitet. Darüber hinaus war die Einlassung des Angeklagten N zu dem Bistro äußerst vage, es war nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie er sich derart lange mit der angeblichen Renovierung hätte beschäftigen sollen.
321Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte N für die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit der B GmbH intensiv bei dieser mitgearbeitet und zumindest auch an ihrer Leitung mitgewirkt hat. Dafür spricht, dass der Angeklagte N bei seiner Einlassung sehr detaillierte Kenntnisse zu dem Großteil der Baustellen der B GmbH zeigte und selbst über viele Baustellen etwas wusste, auf denen er nicht gewesen sein will. Ein weiteres sehr starkes Indiz ist darin zu sehen, dass der Angeklagte N selbst nach seiner Einlassung durchgehend ein nicht geringes monatliches Gehalt bezog, selbst in den Zeiten, in denen er kaum tätig gewesen sein will. Diese beiden Indizien widerlegen deutlich, dass der Angeklagte N lediglich eine geringfügige unterstützende Tätigkeit entfaltet hat. Ferner hat auch der Zeuge T2 glaubhaft bekundet, der Angeklagte N sei durchgehend und gleichbleibend für das Unternehmen tätig gewesen.
322Für die wichtige Rolle des Angeklagten N spricht außerdem, dass er bei vielen Vertragsverhandlungen anwesend war, wie sich aus der Einlassung des Zeugen T2 und insbesondere den verlesenen Verhandlungsprotokollen ergibt, deren inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte N eingeräumt hat. Danach war der Angeklagte N bei Vertragsverhandlungen mit dem Auftraggeber G18 GmbH, bei denen eine Auftragsvergabe erfolgte, bei drei Bauvorhaben alleine für die B anwesend, in einem weiteren Fall zusammen mit dem Angeklagten J. Bei Vertragsverhandlungen mit dem Auftraggeber G17 war der Angeklagte N in zwei Fällen zusammen mit dem Zeugen T2 anwesend, in einem Fall alleine.
323Außerdem führte der Angeklagte N die Vertragsverhandlungen beim Kauf eines Transporters für die B GmbH. Dies hat der für das Autohaus tätige Zeuge U glaubhaft bekundet. Der Angeklagte J habe lediglich den Vertrag anschließend unterzeichnet.
324Hinzu kommt, dass der Angeklagte N häufig bei der Firma Z1 GmbH für die B GmbH Bestellungen für kleinere Baugeräte aufgegeben hat. Er selbst hat dies ausdrücklich bestritten. Dieser Umstand steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Verlesung der Leistungsübersicht über die Geschäfte zwischen der Z1 GmbH und der B GmbH, welche aus der Buchhaltung der Z1 GmbH stammt. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass es zwischen dem 20.03.2009 und dem 03.08.2009 13 Bestellungen durch die B GmbH gab, gefolgt von einer letzten am 31.03.2010. In 13 Fällen ist als Besteller der Name N eingetragen. Der Zeuge C5, Mitarbeiter dieses Unternehmens, hat zu diesen Unterlagen glaubhaft bekundet, dass als Besteller jeweils die Person eingetragen sei, die die Bestellung telefonisch oder persönlich getätigt habe. Bei telefonischen Bestellungen werde stets nach dem Namen des Anrufers gefragt und dann erst die entsprechende Eintragung vorgenommen.
325Die Kammer ist außerdem überzeugt davon, dass der Angeklagte N vom Angeklagten J das abgehobene Bargeld zur Bezahlung der Arbeitnehmer erhielt und dies diesen zukommen ließ.
326Dies hat der Angeklagte J glaubhaft bekundet. Der Zeuge T2 hat es bestätigt und darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte N ihm, T2, gesagt habe, er bezahle damit die Arbeitnehmer. Überschießende Belastungstendenzen waren beim Zeugen T2 nicht festzustellen. Der Zeuge hat beide Angeklagte mit seiner Aussage deutlich belastet, er steht keinem der beiden Angeklagten näher und hat keinen Grund, einen der beiden bewusst zu Unrecht zu belasten. Das Verfahren gegen den Zeugen T2 wegen des Verdachts der Beteiligung an den angeklagten Taten bei der der B GmbH ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, wie der Zeuge T2 glaubhaft bekundet hat.
327Ebenso ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte N die inhaltlich falschen Stundenzettel mit den zu niedrigen Angaben ins Büro brachte, die später Grundlage für die falschen Meldungen bei Finanzamt und Sozialversicherungsträgern und der T1 wurden. Der Zeuge T2 hat glaubhaft die Übergabe der Stundenzettel durch den Angeklagten N bekundet. Darüber hinaus hat der Zeuge T2 glaubhaft bekundet, der Angeklagte N habe selbst geäußert, dass es Schwarzgeldzahlungen gebe.
328Auch haben der Zeuge T2 und der Angeklagte J übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass neben dem Angeklagten J auch der Angeklagte N dem Zeugen T2 vorgegeben habe, was dieser an das Steuerberaterbüro bzw. das Lohnbuchhaltungsbüro übermitteln sollte.
329Ein weiteres Indiz dafür, dass es der Angeklagte N war, der sich um die Bezahlung der Arbeitnehmer mit dem Bargeld und die Weiterleitung der falschen Angaben zu Arbeitsstunden und Löhnen kümmerte, ist darin zu sehen, dass der Angeklagte N im Gegensatz zum Angeklagten J bereits umfangreiche Erfahrungen im Rohbaugeschäft und in der Leitung eines solchen Unternehmens hatte. Er kannte viele der Arbeitnehmer der B GmbH bereits von der N 2 Ltd. und der Angeklagte N hatte mit letzterer und darüber hinaus auch mit früheren Unternehmen Schwarzarbeit in dieser Form praktiziert.
330Aus all diesen Gründen steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte N von Anfang an geplant und mit veranlasst hat, dass bei der B GmbH in gleicher Weise wie zuvor bei der N 2Ltd. verfahren wurde, also systematisch Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge verkürzt wurden. Die dabei verursachten Schäden hielt er der Größenordnung nach zumindest für möglich und billigte sie, da er ein umfangreiches Wissen um die abgeschlossenen Aufträge und erbrachten Leistungen der B GmbH hatte, die Arbeitskosten einschließlich Lohnsteuern und Soziabgaben aus seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit kannte und Bargeld zur Bezahlung unangemeldeter Arbeit an Arbeitnehmer des Unternehmens weiterleitete.
331Dagegen spricht alles gegen die vom Angeklagten N behauptete wichtige Rolle des Zeugen T3 in der Organisation der B GmbH, welche die Kammer ausschließt. Der Angeklagte J und der Zeuge T2 haben glaubhaft übereinstimmend bekundet, den Zeugen T4 zwar im Zusammenhang mit der B GmbH gesehen zu haben, dieser habe aber keine Leitungsfunktion innegehabt und weder er noch eine Firma von ihm sei bei der Erbringung von Bauleistungen beobachtet worden. Hinweise auf die Erfüllung von Leitungsaufgaben oder Bauleistungen durch T4 oder eine Firma von ihm ergeben sich auch nicht ansatzweise aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Arbeitnehmer der B GmbH und der übrigen Zeugen, die geschäftlich mit der B GmbH zu tun hatten. Fast sämtlichen Zeugen war der Name T4 unbekannt. Der Name T4 oder einer Firma von ihm taucht auch nicht in Verhandlungsprotokollen auf.
332j) Nachunternehmer der B GmbH
333Die Kammer ist überzeugt davon, dass bei der B GmbH nur in geringem Umfang Nachunternehmer für diese tätig geworden sind und zwar nicht über den Umfang hinaus, der sich aus den Kontoverdichtungen ergibt.
334Aus der von der Zeugin H erstellten, verlesenen und von ihr bekundeten Umsatzübersicht für die B GmbH vom 22.11.2013 ergibt sich, in welchem Umfang und in welchen Monaten Überweisungen an Subunternehmer geleistet worden sind. Die Zeugin H hat diese Daten aus Kontoverdichtungen entnommen.
335Dies entspricht der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen T2, der bestätigt hat, dass nur zwei oder drei Subunternehmer für die B GmbH tätig geworden seien mit einem Umsatz von nur einigen tausend Euro. Es liegt sehr nahe, dass der Zeuge T2, der mit den Eingangsrechnungen der B GmbH betraut war, dies beurteilen kann.
336Der Angeklagte J hat glaubhaft geäußert, nichts von Nachunternehmern der B GmbH zu wissen. Die Zeugen NN, M, EE und II sowie PP, die für die B GmbH oder für deren Auftraggeber auf Baustellen des Unternehmens tätig waren, haben ebenfalls glaubhaft bekundet, nichts von Subunternehmern der B GmbH zu wissen.
337Die Kammer schließt aus, dass das Unternehmen T3 Bouwbedrijf tatsächlich als Subunternehmer für die B GmbH tätig war, wie es der Angeklagte N erklärt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Beweisaufnahme, dass die Barscheckeinlösungen durch den Zeugen T3 nichts mit der Bezahlung dieses vermeintlichen Subunternehmers zu tun hatten.
338Selbst der Angeklagte J als Geschäftsführer der B GmbH hat erklärt, er könne nicht sagen, ob das Unternehmen T3 Bouwbedrijf tatsächlich Arbeiten für die B GmbH verrichtet habe. Auch der Angeklagte N hat zu einer solchen Tätigkeit keine konkreten oder gar nachprüfbaren Angaben gemacht. Ferner haben auch die zuvor bezeichneten als Zeugen vernommen Arbeitnehmer der B GmbH sowie Bauleiter nach ihren Aussagen keine Arbeitnehmer der T3 Bouwbedrijf oder diesen persönlich wahrgenommen. Gleiches gilt für die Zeugen L8, A, T8 und L9, die für die B GmbH tätig waren. Die Zeugen EE und U5, der für O GmbH & Co. KG tätig waren, haben dies beispielsweise für die Baustelle G16 glaubhaft bekundet. Dort seien die Arbeitnehmer der B GmbH tätig gewesen. Auch der Zeuge PP, der als Oberbauleiter für die O GmbH & Co. KG tätig war, hat glaubhaft bekundet, keinen Nachunternehmer der B GmbH wahrgenommen zu haben und einen Bauunternehmer T3 nicht zu kennen.
339Angesichts des großen Umfangs der Einlösung von Barschecks, die für ein Unternehmen T3 Bouwbedrijf vom Angeklagten J ausgestellt worden waren, und des langen Zeitraums, in dem dieses erfolgte, wäre zu erwarten gewesen, dass sich für einen tatsächlichen Einsatz von Arbeitnehmern des Unternehmens T3 Bouwbedrijf konkrete Anzeichen hätten finden lassen. Aus einer im Selbstleseverfahren eingeführten Übersicht über nachweisbare Scheckeinreichungen von T3 bei der E1 und der Sparkasse N3 ergibt sich, dass T3 im Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 24.02.2009 insgesamt 42 Barschecks einreichte und für diese insgesamt 1.147.269,61 € ausgezahlt bekam.
340Schließlich ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Finanzamtes G19 vom 18.07.2013 und den Angaben des Zeugen G4, dass ein Unternehmen T3 Bouwbedrijf oder T4 Bouwbedrijf in Nordrhein-Westfalen steuerlich nicht geführt wird, dass beim Finanzamt L10 keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für dieses Unternehmen oder den Zeugen T3 ausgestellt wurde und dass ein Unternehmen dieses Namens in den Niederlanden für den Zeitraum vom 05.06.2008 bis zur Löschung wegen fehlender Aktivitäten zum 23.12.2009 im Handelsregister eingetragen war. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Finanzamtes G19 vom 19.07.2013 und den Angaben des Zeugen G4 ergibt sich, dass für das Unternehmen T3 Bouwbedrijf sowie den Zeugen T3 nie Lohnsteueranmeldungen abgegeben wurde.
341Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern vom 25.06.2009 und den Angaben des Zeugen G4 ergibt sich, dass in den Niederlanden keine Hinweise auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der T3 Bouwbedrijf vorliegen. Es gebe keine Eintragung der Firma im aktuellen Internet-Telefonverzeichnis der Niederlande, die Firmenanschrift sei identisch mit der Privatanschrift des Zeugen T4, im Handelsregister sei lediglich eine Mobiltelefonnummer angeführt, die nicht erreichbar gewesen sei.
342Der Zeuge G4 hat ferner bekundet, dass sich in den Niederlanden für ein Unternehmen T3 Bouwbedrijf keine Telefonnummer und keine Spur unter der angeblichen Anschrift ermitteln ließen.
343Der Zeuge T4 hat unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO keine Angaben zur Sache gemacht.
344k) Umsätze der N 2 Ltd. und der B GmbH
345Die Feststellungen zu den Umsätzen der N 2 Ltd. und der B GmbH beruhen insbesondere auf der Aussage der Zeugin H sowie den von ihr erstellten Umsatzübersichten und Umsatzlisten, welche teils verlesen und im Übrigen im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind.
346Es war nicht möglich, die tatsächlichen Umsätze anhand der Buchführungsunterlagen der beiden Unternehmen zu bestimmen. Die Zeugin H hat glaubhaft bekundet, dass keine Buchführungsunterlagen zur N 2 Ltd. in Papierform aufgefunden werden konnten und hinsichtlich der B GmbH lediglich zahlreiche Müllsäcke mit geschredderten Unterlagen, von denen lediglich einzelne Blätter hätten rekonstruiert werden können. Aus diesen hätten sich jedoch keine wesentlichen Informationen ergeben.
347Der Zeuge Y2 hat - wie dargelegt - glaubhaft bekundet, dass die in digitaler Form vorhandenen Buchführungsdaten zur N 2 Ltd. in hohem Maße unvollständig und inhaltlich unrichtig sind.
348Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der insofern glaubhaften Einlassung des Angeklagten N zur N 2 Ltd., dass deren Buchhaltung in hohem Maße fehlerhaft und unvollständig war, da dem Steuerberater u.a. falsche Informationen zum Lohn der Arbeitnehmer mitgeteilt wurden. Gleiches gilt für die Buchhaltung der B beim Steuerberater und bei der L GmbH, wie sich aus der Einlassung des Angeklagten J und der Aussage des Zeugen T2 ergibt.
349Die Zeugin H hat glaubhaft bekundet, dass bei der Ermittlung der Umsätze nach folgenden Grundsätzen verfahren wurde: Aus den Kontoverdichtungen betreffend die Firmenkonten der beiden Unternehmen habe sie die Zahlungen der Auftraggeber der beiden Unternehmen nebst Buchungstexten entnommen. Anschließend habe man sich an die Auftraggeber gewandt und von diesen Kopien der Rechnungen der N 2 Ltd. und der B GmbH besorgt und den Zahlungen der Auftraggeber zugeordnet. Ferner hätten mehrere Auftraggeber die Daten ihrer Buchhaltung zu der Geschäftsbeziehung mit der N 2 Ltd. und der B GmbH zur Verfügung gestellt, die ebenfalls ausgewertet worden seien.
350Aus den von den Auftraggebern überlassenen Kreditorenkonten, Rechnungen und sonstigen Vermerken ergaben sich die geprüften und von den Auftraggebern als geschuldet und fällig anerkannten Rechnungsbeträge sowie die hierauf geleisteten Zahlungen. Zu Gunsten der Angeklagten wurden als Umsätze lediglich die ausweislich der Kontoverdichtungen der N 2 Ltd. sowie der B GmbH tatsächlich geleisteten Zahlungen gewertet. Beträge, die aufgrund von Aufmaß- oder Preiskürzungen, aufgrund von Sicherheitseinbehalten oder aufgrund sonstiger Einbehalte nicht ausgezahlt wurden, wurden zu Gunsten des Angeklagten nicht als Umsatz berücksichtigt. Soweit Auftraggeber nicht mehr existiert hätten oder Unterlagen, insbesondere die Ausgangsrechnungen der N 2 Ltd. sowie der B GmbH, nicht zu erlangen gewesen seien, seien Umsätze in den Umsatzübersichten und –listen und für die Schadensermittlung nicht berücksichtigt worden. Die so ermittelten Umsätze wurden durch die Zeugin H glaubhaft bestätigt und ergeben sich auch aus den in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren und durch Verlesung eingeführten Urkunden.
351Die Zeugin H hat ferner glaubhaft bekundet, aus den Kontoverdichtungen der B GmbH habe sich ergeben, dass diese in geringem Umfang Nachunternehmen beauftragt und bezahlt habe. Die auf diese entfallenden Umsätze seien in den Umsatzübersichten gesondert erfasst und bei der auf den Umsätzen basierenden Ermittlung des Schwarzlohns nicht berücksichtigt worden.
352Die Zeugin H hat ferner glaubhaft bekundet, hinsichtlich der N 2 Ltd. sei lediglich ein im Jahr 2006 von dieser beauftragter Nachunternehmer festgestellt worden. Vorgänge aus dem Jahr 2006 sind jedoch nicht angeklagt.
353Der Angeklagte N hat die Plausibilität der Zahlen für die von ihm eingeräumten Bauvorhaben ebenfalls bestätigt. Vereinzelte Bauvorhaben, hinsichtlich derer der Angeklagte N nicht erklärt hat, diese seien tatsächlich von Arbeitnehmern der N 2 Ltd. oder der B GmbH durchgeführt worden, sind bei der Ermittlung des Umsatzes nicht berücksichtigt worden.
354Der Angeklagte J ist den Umsatzzahlen, die sich aus den Urkunden und zusammenstellenden Tabellen ergeben, ausdrücklich nicht entgegengetreten und hat sie für nicht unplausibel gehalten.
355l) Barumsätze der N 2Ltd. und der B GmbH
356Die Feststellungen zu den Barumsätzen auf den Firmenkonten der N 2 Ltd. beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Hauptzollamtes vom 15.03.2011, dessen inhaltlicher Kern auch von der Zeugin H bestätigt worden ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte N glaubhaft eingeräumt, persönlich die Barabhebungen getätigt zu haben.
357Die Feststellungen zu den Barumsätzen auf den Firmenkonten der B GmbH beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontenverdichtungen sowie den tabellarischen Übersichten der Barabhebungen und Barschecks, deren inhaltlicher Kern auch von der Zeugin H bestätigt worden ist.
358Darüber hinaus hat der Angeklagte J glaubhaft eingeräumt, persönlich diese Barabhebungen getätigt und die Barschecks ausgestellt zu haben.
359m) Ermittlung des Schwarzlohns und der Lohnsteuerverkürzung bei der N 2 Ltd. und der B GmbH
360Der Ermittlung der Beträge des „reinen“ Schwarzlohnes liegen folgende Erwägungen zugrunde:
361Konkrete Feststellungen über die tatsächlichen Lohnsummen ließen sich aufgrund der der Kammer zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht treffen, erst recht waren keine Feststellungen zur konkreten Höhe der tatsächlichen Löhne einzelner Arbeitnehmer möglich. Unterlagen, die über tatsächliche Arbeitszeiten und Stundenlöhne einzelner Arbeitnehmer hätten Auskunft geben können, wie z.B. Stundenaufzeichnungen über tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, konnten nur fragmentarisch aufgefunden und sichergestellt werden, wie die Zeugin H glaubhaft bekundet hat. Lediglich für einzelne Bauvorhaben der O GmbH & Co. KG seien durch dieses Unternehmen Wochenberichte zur Verfügung gestellt worden, aus denen sich für einen gewissen Zeitraum der Einsatz von Arbeitnehmern der N 2 Ltd. ergeben habe. Für eine Bestimmung der durch die N 2 Ltd. in diesen Monaten insgesamt geleisteten Arbeitsstunden hätten diese Informationen nicht ausgereicht. Wie die Zeugin H in ihrer verlesenen schriftlichen Erläuterung vom 18.12.2013 ausführlich und glaubhaft ausgeführt und auch als Zeugin bekundet hat, erfassen diese Wochenberichte nur eine kurzen Zeitraum und einen geringen Teil der oft parallel durchgeführten Bauvorhaben. Ferner könne noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Wochenberichte die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer der N 2 Ltd. in einem bestimmten Zeitraum auf einer bestimmten Baustelle vollständig erfassten. Mehrere dieser Wochenberichte bezögen sich etwa nur auf einen einzelnen Kranfahrer, der aber nur deswegen von der O GmbH & Co. KG erfasst worden sei, weil sein Einsatz nach Arbeitsstunden von der O GmbH & Co. KG bezahlt habe werden müssen. Grundsätzlich würden Wochenberichte nur für eigene Arbeitnehmer, nicht für die von Subunternehmern geführt. Insbesondere bei üblichen Pauschalpreisvereinbarungen erfasse der Auftraggeber nicht die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer eines Subunternehmers. Ferner seien auf der großen Baustelle der Z verschiedene Teilbereiche allgemein in verschiedenen Wochenberichten erfasst worden, die nicht alle hätten gesichert werden können.
362Darüber hinaus hat die Zeugin H glaubhaft bekundet, von der O GmbH & Co. KG existierten zwar teilweise Bautagebücher, aus diesen gehe aber nicht hervor, welchem Unternehmen die dort für einzelne Tage aufgeführten Arbeitnehmer zuzuordnen seien, also der O GmbH & Co. KG oder einem Subunternehmer.
363Eine Verlesung von Auszügen aus Bautagebüchern zu den Bauvorhaben G16 (B GmbH) und Klinik G2 (N 2 Ltd.) hat dies bestätigt.
364Die Zeugin H hat weiter glaubhaft bekundet, die meisten Auftraggeber der N 2 Ltd. und der B GmbH hätten auf Nachfrage keine Unterlagen über die Dauer der Tätigkeit der Subunternehmer und ihrer Arbeitnehmer vorlegen können. Es seien in der Regel von den Auftraggebern auch keine Informationen über die Namen der tatsächlich tätigen Arbeitnehmer zu erlangen gewesen. Beide Angeklagten haben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einzelner Arbeitnehmer oder der Höhe der tatsächlich gezahlten Löhne weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung konkrete Angaben gemacht. Der Zeuge G4 hat glaubhaft bekundet, dass keine Schwarzlohnlisten aufgefunden worden seien. Die in der Hauptverhandlung vernommenen ehemaligen Arbeitnehmer der beiden Unternehmen, die Zeugen G9, G10, G11, T8, N6, L8, II, L9 und A, haben den Erhalt von Schwarzlohnzahlungen nicht eingeräumt. Die Ermittlung des „reinen“ Schwarzlohnes musste aus diesen Gründen aufgrund einer Schätzung erfolgen.
365Ebenso wenig lassen sich aus der digitalen Lohnbuchhaltung bei den Steuerberatern bzw. dem Unternehmen L die tatsächlichen Löhne bestimmen, da diese Buchhaltungen hinsichtlich beider Unternehmen bereits nach der Einlassung der Angeklagten in großem Maße unrichtig und unvollständig sind.
366Ausgangspunkt der Schätzung sind bei beiden Unternehmen die jeweils erzielten Umsätze, abzüglich der Zahlungen der B an Nachunternehmer. Aus der Einlassung des Angeklagten J und insbesondere der hierzu sehr ausführlichen glaubhaften Einlassung des Angeklagten N sowie den Vernehmungen der ehemaligen Arbeitnehmer und Auftraggebervertreter als Zeugen, ergibt sich, dass die Umsätze beider Firmen nahezu ausschließlich mit reinen Lohnleistungen erzielt wurden. Die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen größeren Gerätschaften und Materialien wurden stets von den Auftraggebern gestellt. Die Kammer hat als Wirtschaftsstrafkammer bereits in zahlreichen Verfahren über T4arbeit im Baubereich zu befinden gehabt. Aufgrund der hierbei gewonnenen Erfahrungen geht die Kammer davon aus, dass bei der lohnintensiven Tätigkeit, die im Wesentlichen allein in der Zurverfügungstellung menschlicher Arbeitskraft bestand, der Lohnaufwand mindestens 66 % des Nettoumsatzes betrug, wobei hierin bereits ein erheblicher Sicherheitsabschlag zu Gunsten der Angeklagten enthalten ist. Außer den Löhnen fielen bei den beiden Unternehmen, wie auch vom Angeklagten N ausdrücklich eingeräumt, nur vergleichsweise unerhebliche Betriebsausgaben an wie z.B. Kosten für die Anmietung und Ausstattung eines kleinen Büros oder laufende Kosten für Firmenfahrzeuge.
367Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sprechen alle Indizien dafür, dass die Annahme, zumindest 2/3 des Umsatzes der N 2 Ltd. und der B GmbH seien für die Bezahlung ihrer Arbeitnehmer aufgewandt worden, zutreffend ist. Indizien, die für einen geringeren Kostenaufwand für die Beschäftigung der Arbeitnehmer sprächen, fehlen gänzlich.
368Die N2 Ltd. und die B GmbH hatten neben den Löhnen der Arbeitnehmer nur geringe Kosten für ein kleines Büro, Kleingeräte, Kleinmaterialien und wenige Kraftfahrzeuge. Die Kosten dafür fallen angesichts von Umsätzen von insgesamt über 4,4 Millionen € von Januar 2007 bis einschließlich September 2008 bei der N 2 Ltd. und von etwa 4,8 Millionen € von Mai 2008 bis Juli 2009 bei der B GmbH auch im einzelnen Monat kaum erheblich ins Gewicht.
369Unter Berücksichtigung der Aussagen mehrerer Zeugen und des gerichtsbekannten hohen Konkurrenzdrucks in der Rohbaubranche ist davon auszugehen, dass der Gewinn eines allein in dem lohnintensiven Bereich der Rohbaubranche tätigen Bauunternehmens typischerweise nicht über 10 % des Umsatzes liegt. Es ist nicht ansatzweise plausibel, warum die N 2 Ltd. oder die B GmbH in Relation zu ihren Umsätzen außerordentlich geringe Lohnkosten und einen entsprechend großen Gewinn von etwa 30 % und mehr hätte aufweisen sollen, zumal die Auftraggeber bei der Einschaltung der N 2 Ltd. und der B GmbH als Nachunternehmerin noch einen eigenen Gewinn erzielen wollten. Die ausschließlich als Nachunternehmer tätigen N 2 Ltd. und B GmbH erhielten ihre Aufträge von zahlreichen Bauunternehmen, darunter mehrere große und länger am Markt tätige Bauunternehmen. Es liegt äußerst fern, dass ihre Auftraggeber derart großzügig, fachlich unkundig und/oder inkompetent bei den Preisverhandlungen und Zahlungen von Werklöhnen waren, dass sie ohne Not der N 2 Ltd. oder der B GmbH eine außerordentlich große Gewinnspanne ermöglicht hätten.
370Dies steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage des Zeugen U5, der als Bauleiter für die O GmbH & Co. KG tätig war. Er schätzte auf der Basis seiner beruflichen Erfahrung, dass die Gewinnspanne für die B beim Bauvorhaben B1, bei dem sie als Subunternehmerin für einen Festpreis tätig war, etwa 10 % betragen habe.
371Nach den Einlassungen der Angeklagten und dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme spricht auch nichts dafür, dass größere Teile der Einnahmen der N 2 Ltd. und der B GmbH nicht wieder an deren Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern anderweitig verblieben wären. Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig und angemessen entlohnt worden wären, hätten nicht mehr für die Unternehmen gearbeitet. Es war ferner nicht festzustellen, dass die Angeklagten in erheblich größerem Maße von ihrer Tätigkeit profitiert haben, als sie es selbst eingeräumt haben.
372Lediglich nach der Einlassung des Angeklagten N soll die N 2 Ltd. relativ wenige Arbeitnehmer beschäftigt haben, woraus sich nach der spekulativen Hochrechnung seiner Verteidiger in den am 16.12.2013 übergebenen Tabellen lediglich Bruttolohnkosten von etwa 1,6 Millionen € ergeben sollen. Nach einer weiteren Hochrechnung der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.12.2013 ergäben sich Gesamtnettolohnkosten von etwa 1,8 Millionen € für 20 Baustellen.
373Die Einlassung des Angeklagten N zu der Anzahl der angeblich beschäftigten Arbeitnehmer ist jedoch nicht glaubhaft. Seine Angaben werden nicht durch objektive Beweismittel gestützt. Darüber hinaus haben verschiedene Zeugen aus ihrer jeweils ungenauen Erinnerung heraus abweichende Angaben zu der Anzahl der Arbeitnehmer der N 2 Ltd. auf einzelnen Baustellen gemacht. So haben etwa die Zeugen M und PP bekundet, beim Bau der Klinik in G2 habe die N 2 Ltd. 18-25 (M) bzw. 20-25 Arbeitnehmer (PP) eingesetzt, wobei sie nicht hinsichtlich einzelner Monate differenziert haben. Nach der Einlassung des Angeklagten N sollen dort monatlich lediglich 12 Arbeitnehmer beschäftigt worden sein.
374Die Kammer war auch nicht von Amts wegen dazu verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Lohnkosten einzuholen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Gutachten zum Lohnaufwand auf Baustellen der N 2 Ltd. und der B GmbH einen geringeren Lohnaufwand als zwei Drittel des Umfangs der Bezahlung von Rechnungen des Unternehmens ergeben könnte.
375Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Lohnaufwand sind keine geeigneten Anknüpfungstatsachen vorhanden und es ist nach dem Beweisergebnis auch nicht möglich, einem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten für eine Mindestschätzung des Lohnaufwandes von unter zwei Dritteln des nachgewiesenen Umsatzes für die durch die Arbeiter der N 2 Ltd. und der B GmbH erbrachten Bauleistungen benötigt.
376Vollständige Unterlagen, die die Bauleistungen der N 2 Ltd. und der B GmbH durch eigene Arbeiter bei den verschiedenen Baustellen bezeichnen, liegen nicht vor. Bautagebücher und Lohnstundenzettel, die detailliert die Lohnarbeiten der N 2 Ltd. und der B GmbH überprüfbar machen könnten, sind nicht sichergestellt worden. Eine vollständige Buchhaltung relevanter Geschäftsvorfälle und vollständige Belege aus diesen Unternehmen sind nicht gefunden worden. Kein Zeuge hat genaue Erinnerungen an die relevanten Geschäftsvorfälle bekundet.
377Selbst wenn einige Vereinbarungen einzelner Leistungsverzeichnisse zu Bauvorhaben und einzelne detaillierte Rechnungen zu Bauleistungen einzelner Bauvorhaben aus dem Bestand der Auftraggeber vorliegen sollten, lässt sich aus ihnen der tatsächliche Arbeitsaufwand der N 2 Ltd. und der B GmbH für die Bauleistungen auch einzelner Bauvorhaben nicht hinreichend genau rekonstruieren, da die individuellen historischen Bedingungen des einzelnen Bauvorhabens der Unternehmens nicht bekannt und rekonstruierbar sind, und zwar insbesondere hinsichtlich der Erreichbarkeit der konkreten Arbeitsstelle für die ganz überwiegend namentlich nicht bekannten Arbeitnehmer, ihrer unterschiedlichen Qualifikationen, ihres effektiven oder weniger effektiven Einsatzes, der längeren Arbeit durch Wartezeiten und Arbeitsvorbereitungen infolge von Behinderungen oder Verzögerungen auf der Baustelle und durch Nacharbeiten nicht ausreichend gut erbrachter Leistungen und der Übernahme weiterer lediglich mündlich vereinbarter Leistungen.
378Der Umfang des tatsächlichen Arbeitsaufwandes lässt sich auch nicht näherungsweise hinreichend genau durch nachträgliche Aufmaße an den bezeichneten Bauvorhaben rekonstruieren, da gerade die historischen individuellen Bedingungen der konkreten Arbeitseinsätze der Mitarbeiter der N 2 Ltd. und der B GmbH auf den verschiedenen Baustellen nicht mehr nachzuvollziehen sind. Der tatsächlich geleistete Arbeitsaufwand lässt sich nicht nach abstrakten Richtsätzen, insbesondere nicht nach solchen, in denen auch Materiallieferungen, die durch die N 2 Ltd. und die B GmbH nicht oder nur in geringem Umfang erfolgt sind, berücksichtigt werden, im Nachhinein ohne erhebliche Fehlerquellen berechnen.
379Im Übrigen ist die Rekonstruktion des tatsächlich zu zahlenden Lohnaufwandes schon deshalb nicht durch einen Sachverständigen möglich, weil unabhängig von dem Umfang der Bauleistung keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, in welchen konkreten Höhen die N 2 Ltd. und die B GmbH Monatslöhne und Stundenlöhne vereinbart und zu zahlen hatte. Auch dazu fehlen die Unterlagen. Aufzeichnungen über Schwarzlöhne liegen nicht vor. Glaubhafte Angaben der Angeklagten und von Zeugen zur tatsächlichen Höhe der Löhne bei der N 2 Ltd. und der B GmbH fehlen ebenfalls und erscheinen nicht noch erzielbar. Die Kammer hat in diesem wie in anderen Verfahren wegen Straftaten infolge von Schwarzarbeit seit vielen Jahren erfahren, dass Zeugen wegen Angst vor Strafverfolgung sowie Nachforderungen des Finanzamtes, der Sozialkassen oder der Arbeitsagentur tatsächlich erhaltene Schwarzlöhne nicht bekundet haben.
380Auch tarifliche Mindestlöhne können nicht zugrunde gelegt werden; denn zum einen sind entsprechende Vereinbarungen oder eine entsprechende Zahlungspraxis weder von den Angeklagten oder Zeugen angegeben oder sonst nachgewiesen worden. Zum anderen wäre eine entsprechende Praxis nach den Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren ungewöhnlich, wo höhere Entgelte als der tarifliche Mindestlohn ausgezahlt wurden und auch nach Qualifikationen stärker differenziert wurde. Eine Zugrundelegung von regulären tariflichen Mindestlöhnen ist aber auch schon deshalb zu wenig, weil Mehrarbeitszuschläge für regelmäßige Tagelöhne mit 10 Arbeitsstunden und Zuschläge für Feiertags- und Wochenendarbeit, die nach Aussagen von Arbeitnehmern der N 2 Limited und der B GmbH sowie von Vertretern ihrer Auftraggeber mehrfach stattfanden, nicht rekonstruierbar sind, da der tatsächliche Arbeitseinsatz gerade nicht bekannt ist und einem Sachverständigen so auch nicht vorgegeben werden kann.
381Ein Ansatz zur Ermittlung der Grundlagen einer plausibleren Berechnung der Höhe der Löhne, als sie mit der Mindestschätzung der Lohnsumme ausgehend von einem Anteil von zwei Dritteln an den nachgewiesenen Zahlungen auf Ausgangsrechnungen der N 2 Ltd. und der B GmbH auf von diesen Unternehmen erbrachte Arbeiten im Rahmen lohnintensiver Rohbauarbeiten ohne nennenswerten Einsatzes eigenen Materials vorgenommen werden kann, besteht nicht.
382Zur Ermittlung des reinen Schwarzlohns hat die Kammer von der jeweiligen Lohnsumme für den jeweiligen Monat (zumindest 66 % des Nettoumsatzes) die bei den beiden Unternehmen für den jeweiligen Monat offiziell angemeldeten Lohnsummen abgezogen.
383Bei der Berechnung des Lohnsteuerschadens wurde der Eingangssteuersatz der Steuerklasse VI von 15 % für die Jahre 2007 und 2008 und 14 % für das Jahr 2009 zu Grunde gelegt.
384Die Anwendung dieser Lohnsteuersätze beruht darauf, dass eine Zuordnung von konkreten Schwarzlohnbeträgen zu konkreten Arbeitnehmern nicht möglich war. Ebenso wenig war es möglich festzustellen, welche von den in den beiden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer mit zu niedrigen Löhnen offiziell angemeldet waren, wie hoch die zusätzlich an diese Arbeitnehmer gezahlten Schwarzlöhne waren und welche Arbeitnehmer überhaupt nicht angemeldet waren und damit komplett „schwarz“ für die beiden Unternehmen arbeiteten. Fest steht jedoch, dass eine unbekannte Anzahl von Arbeitnehmern auch vollständig „schwarz“ für die beiden Unternehmen gearbeitet hat. Die Zeugin H hat – wie dargelegt - glaubhaft bekundet, dass sich aus von der O GmbH & Co. KG überlassenen Wochenberichten und Mitarbeiterlisten zu Einsätzen von Arbeitnehmern der N 2 Ltd. als Subunternehmerin auf den Bauvorhaben Z, G1 und G2 ergebe, dass zahlreiche Arbeitnehmer der N 2 Ltd. zum Zeitpunkt ihres Arbeitseinsatzes nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Ferner sind hierzu der Vermerk der Zeugin H vom 18.12.2013, ihre tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse sowie die einzelnen Tagelohnzettel, Wochenberichte und Mitarbeiterlisten verlesen worden, welche dies bestätigt haben.
385Entsprechend hat die Zeugin auch zur B GmbH glaubhaft bekundet, dass sich aus Wochenberichten der Unternehmen Q1, O GmbH & Co. KG sowie E7, in denen Arbeitnehmer der B GmbH namentlich bezeichnet wurden, und ferner Feststellungen von Baustellenkontrollen der E8 Duisburg ergebe, dass auch von der B GmbH in großem Umfang Arbeitnehmer beschäftigt wurden, die zumindest zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit nicht gemeldet waren. Hierzu ist auch ein Vermerk der Zeugin H vom 09.01.2014 verlesen worden.
386Eine arbeitnehmerbezogene Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuern war daher nicht möglich. Da die individuelle tatsächliche Höhe der Schwarzlöhne für keinen konkreten Arbeitnehmer festgestellt werden konnte und zudem nicht feststellbar war, wie viele Arbeitnehmer aufgrund einer vollständigen Schwarzlohnabrede tätig waren, hat die Kammer den Umfang der verkürzten Lohnsteuern auf der Grundlage der insgesamt gezahlten Schwarzlöhne nach den Steuersätzen der Lohnsteuerklasse VI bestimmt. Bei dem hiernach zugrunde gelegten Lohnsteuersatz von 15 bzw. 14 Prozent handelt es sich um den Eingangssteuersatz für Vollzeitbeschäftigte der Steuerklasse VI.
387Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob und in welchem konkreten Umfang Arbeitnehmer, die Schwarzlohnzahlungen erhielten, lediglich (tatsächlich) geringfügig beschäftigt waren. Soweit in der offiziellen Lohnbuchhaltung einzelne Arbeitnehmer nicht als vollzeitbeschäftigt geführt und angemeldet waren, war hieraus kein Rückschluss auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsumfang und die tatsächlich erhaltenen Löhne möglich. Da feststeht, dass ein erheblicher Teil der erbrachten Arbeitsleistungen im Rahmen von Schwarzlohnabreden erbracht wurde, ist es vielmehr naheliegend ‑ und diesen Schluss zieht die Kammer ‑, dass die in den beiden Unternehmen eingesetzten Arbeitnehmer abweichend von ihrer Anmeldung als geringfügig Beschäftigte überwiegend in Vollzeit tätig waren. Hierfür spricht, dass nach den Einlassungen des Angeklagten N und der Zeugen G9, G10, M, T8 und N6 auf allen Baustellen grundsätzlich täglich mindestens 8 Stunden, gelegentlich auch 10 Stunden gearbeitet wurde, teilweise auch samstags. Auch die Zeugen, die für Auftraggeber der N 2 Ltd. sowie der B GmbH tätig waren, die Zeugen PP und PP2, haben bestätigt, dass auf den Baustellen, auf denen diese Unternehmen tätig waren, täglich in aller Regel mindestens 8 Stunden lang und gelegentlich auch länger gearbeitet wurde.
388Bei der Berechnung der reinen Schwarzlöhne hat die Kammer alle offiziell angemeldeten Löhne, d.h. auch die Löhne für Arbeitnehmer, die als geringfügig beschäftigt gemeldet waren, zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, indem alle in die offizielle Lohnbuchhaltung eingestellten Löhne von der Lohnquote von 66 % des Nettoumsatzes abgezogen wurden.
389Die Feststellungen zu den konkret abgegebenen Lohnsteueranmeldungen der N 2 Ltd. und der B GmbH beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Lohnsteuerübermittlungsprotokollen und Lohnsteuerüberwachungsbögen. Sie entsprechen den Feststellungen des Zeugen G4 vom Finanzamt G19, die er in seinem verlesenen Schreiben vom 26.11.2013 für die N 2 Ltd. und in seinem verlesenen Schreiben vom 10.02.2014 für die B GmbH dargelegt hat.
390n) Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bei der N 2 Ltd. und der B GmbH
391Bei der Berechnung der für die „reinen“ Schwarzlöhne geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) für die beiden Unternehmen hat die Kammer erneut berücksichtigt, dass die Zuordnung von konkreten Schwarzlohnbeträgen zu konkreten Arbeitnehmern aus den bereits dargestellten Gründen nicht möglich war. Die Kammer hat daher im Anschluss an § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Zuständigkeitsregeln zugrunde gelegt, über die der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Nacherhebung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge befasste Zeuge T8 glaubhaft ausgesagt hat und nach denen für die Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen auf nicht angemeldete Löhne für die N 2 Ltd. die allgemeinen Beitragssätze der E2 und für die B GmbH die Beitragssätze der C3 GEK (vormals H5 GEK) anzuwenden sind. Die allgemeinen Beitragssätze im Bereich der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung im hier in Rede stehenden Zeitraum hat der Zeuge T8 ebenfalls bekundet. Die glaubhaften Angaben des Zeugen T8 zu den Zuständigkeiten für die Nacherhebung und zu den Beitragssätzen sind durch die rechtliche Prüfung der Kammer bestätigt worden. Bei der Schadensberechnung ist der PV-Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer zu Gunsten der Angeklagten nicht berücksichtigt worden.
392Die überzeugenden tabellarischen Darlegungen dieser Berechnungen, erstellt vom Zeugen T8, sind teils verlesen, teils im Selbstleseverfahren eingeführt worden.
393Die Kammer hat den mindestens gezahlten Schwarzlohn als Nettoschwarzlohn behandelt und unter Berücksichtigung eines angemessenen Hochrechnungsfaktors, der im Sachverhalt zu den einzelnen Monaten wiedergegeben worden ist, daraus einen BruttoSchwarzlohn berechnet, der wiederum Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war.
394o) Möglichkeit der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten der N 2 Ltd. und der B GmbH
395Die Feststellungen zur Möglichkeit der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten der Unternehmen N 2 Ltd. und B GmbH beruhen insbesondere auf den jeweiligen Umsatzzahlen, die belegen, dass jedenfalls für die Tatzeiträume, die Gegenstand dieses Urteils sind, ausreichende Zahlungseingänge, über die der Angeklagte N bei der N 2 Ltd. und der Angeklagte J bei der B GmbH nach Abhebung frei verfügen konnten, auf den jeweiligen Firmenkonten eingingen.
396p) Schädigung der T1
397Die Höhe der von der B GmbH zu Unrecht nicht an die T1 abgeführten Beträge ergibt sich aus der glaubhaften Bekundung der Zeugin Grundel und der Verlesung der von ihr erstellten tabellarischen Zusammenstellung der monatlichen Beträge auf der Basis der vom Hauptzollamt ermittelten Mindestbruttolohnsummen.
398q) L1 GmbH
399Die Feststellungen zum Erwerb der L1 GmbH durch den Angeklagten J und dessen Bestellung zum Geschäftsführer beruhen auf der insoweit übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten und den Aussagen der Zeugen M1 und T10.
400Die Kammer konnte nicht aufklären, welche Rolle die beiden Angeklagten bei diesen Vorgängen darüber hinaus im Einzelnen spielten und welche Pläne sie mit dem Unternehmen hatten. Die Vernehmungen der Zeugen M1, T10, J5 sowie der Zeuginnen B5 und U6 haben hierzu keine aussagekräftigen Erkenntnisse erbracht.
401IV.
402Das Verfahren ist hinsichtlich beider Angeklagten gemäß §§ 154 Abs. 1 und 2, 154a StPO auf die folgenden Taten beschränkt worden.
4031. Taten des Angeklagten J
404Der Angeklagte J ist danach schuldig des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1, 53 StGB.
405Diese Taten hat er jeweils begangen durch Falschangaben der Lohnsummen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gegenüber den Einzugsstellen und das Nichtabführen der bei ordnungsgemäßer Anmeldung angefallenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die B GmbH für die 15 Beitragsmonate Mai 2008 bis Juli 2009. Obwohl der Angeklagte J wusste, dass er als formeller Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter dieses Arbeitgebers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. §§ 23ff. SGB IV verpflichtet war, die Arbeitnehmer vollständig und zutreffend mit ihren Löhnen zur Sozialversicherung anzumelden und die diesbezüglichen Beiträge an die Einzugsstellen abzuführen, meldete er sie für diese Monate mit arbeitsteiliger Unterstützung des Angeklagten N teils gar nicht und teils nur mit zu geringen Löhnen an und führte die bei ordnungsgemäßer Anmeldung mehr anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nicht ab und verkürzte so plangemäß die Sozialabgaben des Unternehmens.
406Der Angeklagte J ist ferner schuldig der Steuerhinterziehung in 15 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 149, 150 AO, §§ 38, 41a EStG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB. Diese Taten hat er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten N jeweils begangen durch die Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen für die B GmbH für die 15 Anmeldungszeiträume Mai 2008 bis Juli 2009.
407Der Angeklagte J war als formeller Geschäftsführer gemäß §§ 34 Abs. 1, 33 Abs. 1 AO verantwortlich für die Abgabe richtiger Lohnsteueranmeldungen der GmbH.
408Entgegen § 41a EStGB wurden nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteueranmeldungszeitraums vollständige und richtige Lohnsteueranmeldungen abgegeben, sondern das Unternehmen gab dem gemeinsamen Plan gemäß zu niedrige falsche ab, wodurch die Lohnsteuern entsprechend der gemeinsamen Absicht um den bei ordnungsgemäßer Anmeldung mehr anfallenden Teil verkürzt wurden.
409Der Angeklagte J beging die Taten gemäß § 25 Abs. 2 StGB in Mittäterschaft mit dem Angeklagten N.
410Die Taten der Steuerhinterziehung sowie des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt stehen jeweils untereinander und zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
4112. Taten des Angeklagten N
412a) Taten im Zusammenhang mit der N 2 Ltd.
413Der Angeklagte N ist schuldig des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1, 53 StGB.
414Diese Taten hat er jeweils begangen durch Falschangaben der Lohnsummen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gegenüber den Einzugsstellen und das Nichtabführen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die N 2 Ltd. für die 16 Beitragsmonate Januar 2007 sowie März 2007 bis Mai 2008. Obwohl der Angeklagte N wusste, dass er als Director des Unternehmens und berufener Vertreter dieses Arbeitgebers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. §§ 23ff. SGB IV verpflichtet war, die Arbeitnehmer mit ihren Löhnen vollständig und zutreffend zur Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge an die Einzugsstellen abzuführen, meldete er sie teils gar nicht, teils nur mit zu geringen Löhnen an und führte die bei ordnungsgemäßer Anmeldung mehr anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nicht ab und verkürzte so plangemäß die Sozialabgaben des Unternehmens.
415Der Angeklagte N ist ferner schuldig der Steuerhinterziehung in 12 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 149, 150 AO, §§ 38, 41a EStG, jeweils begangen durch die Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen für die N 2 Ltd. betreffend die Monate Januar 2007 sowie März 2007 bis Januar 2008 sowie der Steuerhinterziehung in 4 weiteren Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 149, 150 AO, §§ 38, 41a EStG, jeweils begangen durch die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen für die N 2 Ltd. betreffend die Monate Februar 2008 bis Mai 2008.
416Der Angeklagte N war als der zum Director berufene Vertreter der Limited gemäß §§ 34 Abs. 1, 33 Abs. 1 AO verantwortlich für die Abgabe richtiger Lohnsteueranmeldungen der Limited.
417Entgegen § 41a EStGB wurden nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteueranmeldungszeitraums vollständige und richtige Lohnsteuererklärungen abgegeben, sondern das Unternehmen gab seinem Plan gemäß zu niedrige falsche ab, wodurch die Lohnsteuern entsprechend seiner Absicht um den bei ordnungsgemäßer Anmeldung mehr anfallenden Teil verkürzt wurden.
418Die Taten der Steuerhinterziehung sowie des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt stehen jeweils untereinander und zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
419b) Taten im Zusammenhang mit der B GmbH
420Der Angeklagte N ist schuldig der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 15 Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 53 StGB.
421Der Angeklagte N hat den Angeklagten J als formellen Geschäftsführer der B GmbH vorsätzlich unterstützt bei der teilweisen Nichtanmeldung und Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen und der teilweisen Nichtanmeldung und Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die B GmbH für die Beitragsmonate Mai 2008 bis Juli 2009. Obwohl der Angeklagte N wusste, dass der Angeklagte J als Geschäftsführer der B GmbH als Arbeitgeberin verpflichtet war, die Arbeitnehmer vollständig und zutreffend zur Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge an die Einzugsstellen abzuführen, wirkte der Angeklagte N bewusst mit dem Angeklagten J zusammen und gab ihm ihrem gemeinsamen Plan entsprechend vor, die Arbeitnehmer teils gar nicht, teils nur mit zu geringen Löhnen anzumelden und die bei ordnungsgemäßer Anmeldung mehr anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nicht abzuführen, wodurch der Angeklagte N plangemäß zur entsprechenden Verkürzung der Sozialabgaben des Unternehmens beitrug.
422Der Angeklagte N ist ferner schuldig der Steuerhinterziehung in 15 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 149, 150 AO, §§ 38, 41a EStG, 25 Abs. 2, 53 StGB.
423Er beging die Taten jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten J durch gemeinschaftliche Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen für die B GmbH für die Monate Januar 2007 sowie März 2007 bis Mai 2008.
424Der Angeklagte N veranlasste im bewussten Zusammenwirken mit dem für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen verantwortlichen Angeklagten J als dem Geschäftsführer der B GmbH, dass entgegen § 41a EStG nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums vollständige und richtige Lohnsteuererklärungen abgegeben wurden, sondern zu niedrige falsche. Der Angeklagte N stellte dem Angeklagten J ihrem gemeinsamen Plan gemäß die Aufstellungen mit den zu gering angegebenen Arbeitsstunden zur Verfügung, damit daraus zu geringe Löhne berechnet und diese durch J und T2 an den Steuerberater weitergegeben wurden, der dann wiederrum die inhaltliche falsche Meldung an das Finanzamt vornahm. Um die bei ordnungsgemäßer Anmeldung mehr anfallenden Lohnsteuern verkürzte der Angeklagte N plangemäß gemeinsam mit dem Mitangeklagten J die Lohnsteuern des Unternehmens.
425Die Taten der Steuerhinterziehung sowie der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stehen jeweils untereinander und zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
426V.
4271. Strafzumessung betreffend den Angeklagten J
428a) Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten J nach §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB hat die Kammer jeweils einen Strafrahmen von 1 Monat bis 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu Grunde gelegt.
429Die Kammer hat jeweils keine besonders schweren Fälle gemäß § 266a Abs. 4 Nr. 1 StGB angenommen, selbst in den Fällen, in denen ein entsprechend hoher Schaden entstanden ist, da nicht festzustellen ist, dass der Angeklagte J aus grobem Eigennutz im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Er selbst hat – soweit feststellbar – nicht in besonders hohem Maße von den Taten profitiert. Die Kammer geht hinsichtlich sämtlicher Taten ferner nicht von sonstigen besonders schweren Fällen aus. Eine Abwägung aller Umstände ergibt nicht, dass sich die Fälle nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Für die Annahme besonders schwerer Fälle sprechen die aufwändige und gut organisierte arbeitsteilige Art der Tatbegehung und ihre Gewerbsmäßigkeit. Gegen die Annahme besonders schwerer Fälle sprechen das Geständnis des Angeklagten, sein Aufklärungsbeitrag hinsichtlich des Angeklagten N und seine bisherige Unbestraftheit.
430Eine Strafmilderung gemäß §§ 46b, 49 StGB ist hinsichtlich sämtlicher Taten nicht vorzunehmen, da eine solche gemäß § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist, wenn ein Angeklagter sein Wissen erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte J hat erst im Laufe der Hauptverhandlung Angaben zu tatbezogenen Umständen gemacht.
431Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten J hinsichtlich aller Taten berücksichtigt, dass er sich im Laufe der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und darüber hinaus zur Tatbeteiligung des Angeklagten N betreffend die Taten im Zusammenhang mit der B GmbH Angaben gemacht hat, die zur Tataufklärung beigetragen haben. Für den Angeklagten J spricht außerdem, dass er nicht vorbestraft ist, dass die Taten lange zurückliegen und dass das Strafverfahren lange gedauert hat.
432Gegen den Angeklagten J sprechen die hohe kriminelle Energie, die sich aus der aufwändigen und gut organisierten arbeitsteiligen Art der Tatbegehung ergibt, und die Gewerbsmäßigkeit des Handelns.
433Die Kammer hat bei den einzelnen Taten ferner die jeweilige stets erhebliche Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.
434b) Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten J nach § 370 Abs. 1 AO ist die Kammer von einem Strafrahmen von 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausgegangen.
435Es liegt jeweils kein besonders schwerer Fall nach dem Regelbeispiel von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO a.F. vor, da die hinterzogenen Lohnsteuerbeträge jeweils niedriger als 100.000 € waren und damit nicht in „großem Ausmaß“ im Sinne dieser Vorschrift Steuern verkürzt worden sind. Die Kammer geht ferner jeweils nicht von einem sonstigen besonders schweren Fall aus. Eine Abwägung aller Umstände ergibt nicht, dass sich die Fälle nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Dies ergibt sich aus den bereits zu § 266a Abs. 4 Nr. 1 StGB dargelegten Gesichtspunkten.
436Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten J die bereits zu den Taten nach § 266a StGB dargelegten Umstände berücksichtigt sowie die jeweilige stets erhebliche Höhe der jeweils hinterzogenen Lohnsteuer.
437Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten J sprechenden Umstände hat die Kammer für die Taten jeweils die folgenden tat- und schuldangemessenen Geld- und Freiheitsstrafen als Einzelstrafen verhängt:
438Lohnsteuer-anmeldungszeitraum/ Beitragsmonat für Sozialversicherungsbeiträge |
Lohnsteuerhinterziehung (LSt) bzw. Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (AG/AN) |
Einzelstrafe |
Mai 2008 |
LSt |
120 Tagessätze |
AG/AN |
150 Tagessätze |
|
Jun 2008 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
10 Monate |
|
Jul 2008 |
LSt |
10 Monate |
AG/AN |
2 Jahre 3 Monate |
|
Aug 2008 |
LSt |
10 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 7 Monate |
|
Sep 2008 |
LSt |
10 Monate |
AG/AN |
2 Jahre |
|
Okt 2008 |
LSt |
10 Monate |
AG/AN |
2 Jahre |
|
Nov 2008 |
LSt |
10 Monate |
AG/AN |
2 Jahre 3 Monate |
|
Dez 2008 |
LSt |
10 Monate |
AG/AN |
2 Jahre |
|
Jan 2009 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
10 Monate |
|
Feb 2009 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 2 Monate |
|
Mrz 2009 |
LSt |
120 Tagessätze |
AG/AN |
8 Monate |
|
Apr 2009 |
LSt |
120 Tagessätze |
AG/AN |
8 Monate |
|
Mai 2009 |
LSt |
60 Tagessätze |
AG/AN |
150 Tagessätze |
|
Jun 2009 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
10 Monate |
|
Jul 2009 |
LSt |
120 Tagessätze |
AG/AN |
8 Monate |
Die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafen hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten J auf 5,00 € festgesetzt.
440Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtstrafe gebildet.
441Hierbei hat die Kammer die genannten Strafzumessungstatsachen erneut gewürdigt. Ferner wirken sich zu Lasten des Angeklagten J die hohe Anzahl der Taten und die hohe Gesamthöhe des Schadens beim Steuerfiskus und den Sozialversicherungsträgern aus. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer seine fehlenden Vorstrafen, sein Geständnis und seinen Aufklärungsbeitrag und den engen zeitlichen, sachlichen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten berücksichtigt. Strafmildernd wirkt sich ferner die im Laufe der langen Tatzeiträume sinkende Hemmschwelle aus.
442Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
4433 Jahren und 6 Monaten
444gegen den Angeklagten J verhängt.
4452. Strafzumessung betreffend den Angeklagten N
446a) Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten N nach § 370 Abs. 1 AO hat die Kammer einen Strafrahmen von 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu Grunde gelegt.
447Es liegt jeweils kein besonders schwerer Fall nach dem Regelbeispiel von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO a.F. vor, da die hinterzogenen Lohnsteuerbeträge jeweils niedriger als 100.000 € waren und damit nicht in „großem Ausmaß“ im Sinne dieser Vorschrift Steuern verkürzt worden sind. Die Kammer geht ferner jeweils nicht von einem sonstigen besonders schweren Fall aus. Eine Abwägung aller Umstände ergibt nicht, dass sich die Fälle nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Für die Annahme besonders schwerer Fälle sprechen die hohe kriminelle Energie, die sich aus der aufwändigen und gut organisierten Art der Tatbegehung ergibt, und die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns. Hinzu kommt, dass der Angeklagte N bereits vor den Taten, die Gegenstand dieses Urteils sind, in den Unternehmen S GmbH und N1 GmbH zwischen Mitte des Jahres 2002 und Anfang des Jahres 2004 Lohnsteuerverkürzungen begangen hat, auch wenn das diesbezügliche Urteil des Landgerichts Essen vom 12.04.2010 erst nach den hiesigen Taten ergangen ist und er seither strafrechtlich nicht mehr aufgefallen ist. Gegen die Annahme besonders schwerer Fälle spricht, dass der Angeklagte N bei Begehung der meisten Taten nicht und hinsichtlich der Taten in den letzten Monaten nur sehr geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war. Hinzu kommt hinsichtlich der Taten der Lohnsteuerhinterziehung bei der N 2 Limited, dass der Angeklagte N insofern geständig war.
448Eine Strafmilderung gemäß §§ 46b, 49 StGB ist hinsichtlich sämtlicher Taten nicht vorzunehmen, da eine solche gemäß § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist, wenn ein Angeklagter sein Wissen erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte N hat erst im Laufe der Hauptverhandlung geständige und aufklärende Angaben zu tatbezogenen Umständen gemacht.
449Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten N hinsichtlich aller Taten nach § 370 AO die zuvor im Zusammenhang mit der Erörterung besonders schwerer Fälle genannten Umstände berücksichtigt. Darüber hinaus wirkt sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte N durch die lang andauernde Untersuchungshaft und die damit verbundene Trennung von seiner Familie besonders belastet war, dass die Taten lange zurückliegen und das Verfahren lange gedauert hat.
450Die Kammer hat bei den einzelnen Taten ferner die jeweilige stets erhebliche Höhe der jeweils hinterzogenen Lohnsteuer berücksichtigt.
451b) Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten N betreffend die N 2 Ltd. nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB hat die Kammer jeweils einen Strafrahmen von 1 Monat bis 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu Grunde gelegt.
452Die Kammer hat jeweils keine besonders schweren Fälle gemäß § 266a Abs. 4 Nr. 1 StGB angenommen, selbst in den Fällen, in denen ein entsprechend hoher Schaden entstanden ist, da nicht festzustellen ist, dass der Angeklagte N aus grobem Eigennutz im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Er selbst hat – soweit feststellbar – nicht in besonders hohem Maße von den Taten profitiert. Die Kammer geht hinsichtlich sämtlicher Taten ferner nicht von sonstigen besonders schweren Fällen aus. Eine Abwägung aller Umstände ergibt nicht, dass sich die Fälle nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Für die Annahme besonders schwerer Fälle sprechen die hohe kriminelle Energie, die sich aus der aufwändigen und gut organisierten Art der Tatbegehung ergibt, und die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns. Hinzu kommt, dass der Angeklagte N bereits vor den Taten, die Gegenstand dieses Urteils sind, in den Unternehmen S GmbH und N1 GmbH zwischen Mitte des Jahres 2002 und Anfang des Jahres 2004 Taten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit begangen hat, auch wenn das diesbezügliche Urteil des Landgerichts Essen vom 12.04.2010 erst nach den hiesigen Taten ergangen ist und er seither strafrechtlich nicht mehr aufgefallen ist. Gegen die Annahme besonders schwerer Fälle spricht, dass der Angeklagte N bei Begehung der hiesigen Taten nicht vorbestraft war und sie geständig eingeräumt hat.
453Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten N hinsichtlich aller Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB die zuvor im Zusammenhang mit der Erörterung besonders schwerer Fälle genannten Umstände berücksichtigt. Darüber hinaus wirkt sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte N durch die lang andauernde Untersuchungshaft und die damit verbundene Trennung von seiner Familie besonders belastet war und durch weitere Haft deshalb ebenfalls empfindlich betroffen wird, dass die Taten alle länger zurückliegen und das Verfahren länger gedauert hat.
454Die Kammer hat bei den einzelnen Taten ferner die jeweilige stets erhebliche Höhe des jeweils verursachten Schadens berücksichtigt.
455c) Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten N der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB betreffend die B GmbH hat die Kammer jeweils einen Strafrahmen von 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate und 3 Wochen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu Grunde gelegt.
456Die Kammer hat jeweils keine besonders schweren Fälle der Beihilfe gemäß § 266a Abs. 4 Nr. 1 StGB angenommen, selbst in den Fällen, in denen ein entsprechend hoher Schaden entstanden ist, da nicht festzustellen ist, dass der Angeklagte N sowie der Angeklagte J als Haupttäter aus grobem Eigennutz im Sinne dieser Vorschrift gehandelt haben. Sie haben – soweit feststellbar – nicht in besonders hohem Maße von den Taten profitiert. Die Kammer geht hinsichtlich sämtlicher Taten ferner nicht von sonstigen besonders schweren Fällen aus. Eine Abwägung aller Umstände ergibt nicht, dass sich die Fälle nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Für die Annahme besonders schwerer Fälle sprechen die hohe kriminelle Energie, die sich aus der aufwändigen und gut organisierten Art der Tatbegehung ergibt, und die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns. Hinzu kommt, dass der Angeklagte N bereits vor den Taten, die Gegenstand dieses Urteils sind, in den Unternehmen S GmbH und N1 GmbH zwischen Mitte des Jahres 2002 und Anfang des Jahres 2004 Taten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit begangen hat, auch wenn das diesbezügliche Urteil des Landgerichts Essen vom 12.04.2010 erst nach den hiesigen Taten ergangen ist und er seither strafrechtlich nicht mehr aufgefallen ist. Gegen die Annahme besonders schwerer Fälle spricht, dass der Angeklagte N bei Begehung der hiesigen Taten nicht bzw. hinsichtlich der letzten Taten nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war.
457Die Strafe war gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt zu mildern, da der Angeklagte N hinsichtlich dieser Taten lediglich Gehilfe war, bei dem die besonderen persönlichen Merkmale, die die Strafbarkeit des Täters begründen, nicht vorlagen. Der Angeklagte N war weder formeller noch faktischer Geschäftsführer der B GmbH.
458Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten N hinsichtlich aller Taten nach §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB die zuvor im Zusammenhang mit der Erörterung besonders schwerer Fälle genannten Umstände berücksichtigt. Darüber hinaus wirkt sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte N durch die lang andauernde Untersuchungshaft und die damit verbundene Trennung von seiner Familie besonders belastet war und durch weitere Haft deshalb ebenfalls empfindlich betroffen wird, dass die Taten lange zurückliegen und das Verfahren lange gedauert hat.
459Die Kammer hat bei den einzelnen Taten ferner die jeweilige stets erhebliche Höhe des jeweils verursachten Schadens berücksichtigt.
460Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten N sprechenden Umstände hat die Kammer für die Taten jeweils die folgenden tat- und schuldangemessenen Geld- und Freiheitsstrafen als Einzelstrafen verhängt:
461N 2 Ltd.
462Lohnsteuer-anmeldungszeitraum/ Beitragsmonat für Sozialversicherungsbeiträge |
Lohnsteuerhinterziehung (LSt) bzw. Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (AG/AN) |
Einzelstrafe |
Jan 2007 |
LSt |
120 Tagessätze |
AG/AN |
9 Monate |
|
Mrz 2007 |
LSt |
120 Tagessätze |
AG/AN |
9 Monate |
|
Apr 2007 |
LSt |
120 Tagessätze |
AG/AN |
9 Monate |
|
Mai 2007 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 4 Monate |
|
Jun 2007 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 9 Monate |
|
Jul 2007 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
1 Jahr |
|
Aug 2007 |
LSt |
1 Jahr |
AG/AN |
2 Jahre 8 Monate |
|
Sep 2007 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 4 Monate |
|
Okt 2007 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 4 Monate |
|
Nov 2007 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 9 Monate |
|
Dez 2007 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 9 Monate |
|
Jan 2008 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 4 Monate |
|
Feb 2008 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 4 Monate |
|
Mrz 2008 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 9 Monate |
|
Apr 2008 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
1 Jahr 9 Monate |
|
Mai 2008 |
LSt |
6 Monate |
AG/AN |
1 Jahr |
BGmbH
464Lohnsteuer-anmeldungszeitraum/Beitragsmonat für Sozialabgaben |
Lohnsteuerverkürzung bzw. Vorenthalten von AN- und AG-Beiträgen |
Einzelstrafe |
Mai 2008 |
LSt |
150 Tagessätze |
AG/AN |
90 Tagessätze |
|
Jun 2008 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
8 Monate |
|
Jul 2008 |
LSt |
1 Jahr 1 Monat |
AG/AN |
1 Jahr 10 Monate |
|
Aug 2008 |
LSt |
1 Jahr 1 Monat |
AG/AN |
1 Jahr 2 Monate |
|
Sep 2008 |
LSt |
1 Jahr 1 Monat |
AG/AN |
1 Jahr 6 Monate |
|
Okt 2008 |
LSt |
1 Jahr 1 Monat |
AG/AN |
1 Jahr 6 Monate |
|
Nov 2008 |
LSt |
1 Jahr 1 Monat |
AG/AN |
1 Jahr 10 Monate |
|
Dez 2008 |
LSt |
1 Jahr 1 Monat |
AG/AN |
1 Jahr 6 Monate |
|
Jan 2009 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
8 Monate |
|
Feb 2009 |
LSt |
11 Monate |
AG/AN |
11 Monate |
|
Mrz 2009 |
LSt |
150 Tagessätze |
AG/AN |
150 Tagessätze |
|
Apr 2009 |
LSt |
150 Tagessätze |
AG/AN |
150 Tagessätze |
|
Mai 2009 |
LSt |
90 Tagessätze |
AG/AN |
90 Tagessätze |
|
Jun 2009 |
LSt |
8 Monate |
AG/AN |
8 Monate |
|
Jul 2009 |
LSt |
150 Tagessätze |
AG/AN |
150 Tagessätze |
Die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafen hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten N auf 5,00 € festgesetzt.
466Die Kammer hat aus den oben genannten Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtstrafe gebildet. Hierbei hat die Kammer die genannten Strafzumessungstatsachen erneut berücksichtigt und zu Gunsten des Angeklagten N insbesondere sein Teilgeständnis und den engen zeitlichen, sachlichen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten berücksichtigt. Strafmildernd wirkt sich ferner die im Laufe langen Tatzeiträume sinkende Hemmschwelle aus. Zu Gunsten des Angeklagten N hat die Kammer außerdem einen Härteausgleich für die Nichteinbeziehung von an sich gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus erledigten Verurteilungen vorgenommen. Gegen den Angeklagten N spricht, dass er bereits vor den Taten, die Gegenstand dieses Urteils sind, Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit begangen hat. Zu Lasten des Angeklagten N hat die Kammer ferner die hohe Anzahl der Taten, den langen Tatzeitraum und den insgesamt sehr hohen Schaden beim Steuerfiskus und den Sozialversicherungsträgern berücksichtigt.
467Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten N sprechenden Umstände hat die Kammer gegen ihn eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
4686 Jahren
469verhängt.
470VI.
471Das Verfahren gegen die Angeklagten N und J ist weder rechtsstaatswidrig noch konventionswidrig verzögert worden. Es hat jeweils eine angemessene Zeit gedauert.
472Die Angemessenheit der Frist, innerhalb der verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die in einer Gesamtwürdigung von der Kammer gegeneinander abgewogen worden sind. Hierbei sind die Gesamtdauer des Verfahrens, Art und Schwere des Tatvorwürfe, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, Art und Weise sowie der Umfang der Ermittlungen, das Verhalten des jeweiligen Angeklagten und das Ausmaß des mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für die Angeklagten verbundenen Belastungen berücksichtigt worden.
473Das komplexe Wirtschaftsstrafverfahren gegen den Angeklagten N und den Angeklagten J hat zwar insgesamt etwa 4 ½ Jahre gedauert. Es ist aber ausweislich der Bekundungen der Zeugin H und des Zeugen G4 sowie der verlesenen Verfahrensdokumente durch die Ermittlungsbehörden und Gerichte in der gebotenen Beschleunigung durchgehend gefördert und in angemessener Frist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRK verhandelt worden.
474Die Ermittlungen und die Aufklärung in allen Stadien der Verfahren zu den Vorwürfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Lohnsteuerhinterziehung bei beiden Firmen gestalteten sich aufwändig. Wegen fehlender und bestreitender Angaben der Angeklagten bis in die Hauptverhandlung und wegen der Unauffindbarkeit nahezu des gesamten Belegwesens zur Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung sowie der Unvollständigkeit der teilweise nur digitalisiert erhaltenen Buchhaltungen in beiden Firmen waren die Umsätze durch erbrachte Bauleistungen, der Umfang der Beschäftigung von Arbeitnehmern und der Lohnaufwand der beiden Firmen aus Kontoverdichtungen von den Girokonten der Firmen, aus Auskünften und unterschiedlichen Unterlagen einer erheblichen Zahl von Auftraggebern zu einer Vielzahl von Bauvorhaben der beiden Firmen, aus Ergebnissen mehrerer früherer Baustellenprüfungen der beiden Firmen durch den Zoll und Vernehmungen von Auftraggebermitarbeitern, Arbeitnehmern der beiden Firmen sowie Mitarbeitern von Dienstleistern der beiden Firmen zu rekonstruieren, die Ermittlungen zu etwaiger Existenz, Arbeit und Umfang von Nachunternehmern der beiden Firmen zu führen, die tatsächlichen Meldungen und Zahlungen durch die beiden Firmen an die Finanzämter und die Sozialkassen zu ermitteln und aus allem die Verkürzung von Lohnsteuern und Sozialabgaben zu berechnen. Hierbei wurden von den beteiligten Staatsanwaltschaften, Hauptzollämtern, Festsetzungs- und Fahndungsfinanzämtern und den Sozialkassen Ermittlungen geführt, die wegen der großen Zahl der zu prüfenden Geschäftsvorfälle über längere Zeiträume mit Stadien unterschiedlicher Erkenntnisse bei Koordination und Durchführung mehrere Ermittlungskräfte erforderte, die von den zuständigen Stellen auch erfolgreich eingesetzt wurden, und von der Kammer über einen längeren Zeitraum jeweils die Einarbeitung in neue Verfahrensbestandteile und fortlaufende Maßnahmen erforderte, was sie ebenfalls leistete.
475Die Ermittlungsbehörden und die mit der Sache befassten Gerichte förderten die später sachgerecht verbundenen Verfahren mit insgesamt weit mehr als 100 Akten und Beweismittelordner insbesondere wie folgt:
476Im Jahr 2009 ermittelte das G3 insbesondere gegen verantwortliche Personen der O GmbH & Co. KG wegen des Verdachts auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei diesem Unternehmen. Aus den Ermittlungen entwickelte sich ein Tatverdacht gegen die Angeklagten N und J wegen der Beteiligung an diesen Taten. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Firmenräume der B GmbH im September 2009 durchsucht. Mit Vermerk vom 02.02.2010 regte das G3 weitere Durchsuchungen unter anderem bei dem Angeklagten J und dem Angeklagten N an wegen des Verdachts der Beteiligung am Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei der O GmbH & Co. KG durch das Erstellen und Überlassen von Scheinrechnungen bei der N 2 Ltd. und der B GmbH. Am 14.05.2010 erließ das B6 einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchungen fanden am 14.07.2010 an den Privatanschriften der Angeklagten sowie unter anderem bei den Zeugen PP3, C2 und T2 statt.
477Am 02.05.2011 verfasste das G3 einen Einleitungsvermerk wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegen den Angeklagten N als Director der N 2 Ltd. Auf Herausgabeersuchen stellte Steuerberater S1 mit Schreiben vom 11.08.2011 einige Buchhaltungsunterlagen zur N 2 Ltd. zur Verfügung. Mit Schreiben vom 18.03.2011 erstellte die Deutsche Rentenversicherung auf der Grundlage von durch das G3 ermittelten Zahlen zu den Umsätzen der N 2 Ltd. eine vorläufige Schadensberechnung zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Das Hauptzollamt wertete die Ergebnisse von Baustellenkontrollen und sichergestellten Unterlagen mit Vermerken vom 04.05. und 05.05.2011 aus. Mit Schreiben vom 26.07.2011 teilte das Hauptzollamt dem Angeklagten N die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen einer Straftat nach § 266a StGB bei der N 2 Ltd. mit und lud ihn vergebens zu einer Vernehmung. Aufgrund Verfügung der B7 vom 09.08.2011 wurde die Sache mit einem Bericht des G3 vom 25.07.2011 an die B8 abgegeben. Sie wurde nach fruchtlosem Ablauf der Stellungnahmefrist für die Verteidigung am 05.11.2011 von der B8 übernommen, die an diesem Tag das G19 mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen beauftragte. Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2011 an die Deutsche Rentenversicherung bestritt der Angeklagte N Schwarzarbeit bei dem Unternehmen unter Hinweis auf polnische Nachunternehmer. Ermittlungen dazu wertete das G3 unter dem 21.11.2011 aus.
478Mit Vermerk vom 27.02.2012 wertete das G3 die Kontoverdichtungen der Girokonten der N 2 Ltd. aus. Die B8 verfasste unter dem 08.03.2012 die Anklageschrift gegen den Angeklagten N wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei der N 2 Ltd., die bei der Kammer am 29.03.2012 einging und dem Angeklagten am 11.04.2012 mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen zugestellt wurde.
479Am 20.01.2012 wertete die G19 die bisherigen Ermittlungen des G3 auf einen Anfangsverdacht gegen den Angeklagten N wegen Lohnsteuerhinterziehung bei der N 2 Ltd. aus, weshalb der Prüfungsauftrag dazu von dem Amt am 26.01.2012 erteilt worden ist. Mit Verfügung vom 31.07.2012 nahm die B8 das von ihr am 08.03.2012 vorläufig nach § 154 StPO eingestellte Verfahren gegen den Angeklagten N wegen Lohnsteuerhinterziehung auf einen entsprechenden Antrag des G19 vom 11.07.2012 mit neuen Beweismitteln durch Verfügung vom 31.07.2012 wieder auf und teilte das allen Verfahrensbeteiligten und auch der Kammer mit.
480Die B8 verfasste unter dem 28.09.2012 die Anklageschrift gegen den Angeklagten N wegen Lohnsteuerverkürzung bei der N 2Ltd. und beantragte die Verbindung mit dem bereits anhängigen Verfahren. Die hinsichtlich der Personalien konkretisierte Anklage ging am 22.11.2012 bei der Kammer ein und wurde dem Angeklagten am 28.11.2012 mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen zugestellt. Mit Anregung auch der Verteidigung des Angeklagten N mit Schriftsatz vom 10.12.2012 und ihrem entsprechenden Antrag vom 21.01.2013 bestätigte der Kammervorsitzende mit Schreiben vom 22.01.2013 die Aufhebung der Reservierung der ursprünglich ab dem 11.02.2013 in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine.
481Mit Beschluss vom 27.03.2013 verband die Kammer die Verfahren gegen den Angeklagten N wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Lohnsteuerhinterziehung bei der N 2 Ltd. miteinander und ließ beide Anklagen unverändert zur Hauptverhandlung zu. Die Hauptverhandlung wurde an diesem Tag auf Termine vom 30.09.2013 bis zum 08.11.2013 terminiert und die Ladung von Zeugen verfügt. Das frühere Steuerberaterbüro S1 verweigerte mit Schreiben vom 24.04.2013 die Herausgabe von Datenträgern der DATEV Buchführung der N 2 Ltd. Am 13.06.2013 beschloss die Kammer die Durchsuchung der Geschäftsräume der S1 Steuerberatungsgesellschaft mbH hinsichtlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung der N2 Ltd., die am 27.06.2013 durch das Steuerstraffinanzamt vollzogen wurde. Mit Beschluss der Kammer vom 15.07.2013 wurden die sichergestellten Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt.
482Im Rahmen des genannten Verfahrens gegen verantwortliche Personen der O GmbH & Co. KG hatte das G3 bereits mit Vermerk vom 09.02.2010 ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten J und N wegen des Verdachts der Beteiligung am Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei der O GmbH & Co. KG durch Handlungen bei der B GmbH eingeleitet. Mit Vermerk vom 12.12.2011 trennte das G3 den Verfahrenskomplex gegen die beiden Angeklagten und den Zeugen T2 als handelnde Personen im Zusammenhang mit der B GmbH ab und ermittelte nunmehr wegen des Verdachts von Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Bezug auf Arbeitnehmer der B GmbH. Unter dem 26.01.2012 verfasste das G3 den Schlussbericht. Mit Verfügung vom 20.03.2012 bat die B7 die B8 um Übernahme des Verfahrens, welche am 16.04.2012 erfolgte. Im Juni 2012 informierte die Deutsche Rentenversicherung über das Ergebnis der Betriebsprüfung betreffend die B GmbH und berechnete den Schaden bei den Sozialversicherungsträgern. Mit Verfügung vom 18.07.2012 beauftragte die B8 das G19 mit den Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung bei der B GmbH. Am 19.03.2013 verfasste das G19 den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht. Die B8 verfasste unter dem 07.05.2013 die Anklageschrift gegen die Angeklagten N und J wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Lohnsteuerverkürzung und Betrugs zu Lasten der T1 bei der B GmbH. Die Anklage ging am 08.05.2013 bei der Kammer ein. Die Kammer erließ am 31.05.2013 gegen den Angeklagten N in dem neuen Verfahren einen Untersuchungshaftbefehl. Ferner ordnete die Kammer am gleichen Tag die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten N an. Am 12.06.2013 fanden die Durchsuchung und seine Festnahme statt. Die Kammer erließ am gleichen Tag nach seiner Anhörung einen neuen Untersuchungshaftbefehl gegen ihn. Am gleichen Tag wurde ihm die neue Anklageschrift zugestellt und die Zustellung an den Angeklagten J veranlasst.
483Am 16.07.2013 eröffnete die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten J und N wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. bei der B GmbH insgesamt und verband hinzu das Verfahren gegen den Angeklagten N wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bei der N 2 Ltd. Am 17.07.2013 führte die Kammer ein Vorgespräch durch. Daraufhin veranlasste der Kammervorsitzende am 18.07.2014 die Ladung auf die bereits im Ursprungsverfahren anberaumten Termine der Hauptverhandlung, die Ladung weiterer Zeugen und weitere Ermittlungen.
484Die Hauptverhandlung begann dann verfügungsgemäß am 30.09.2013 und erstreckte sich über 19 Verhandlungstage.
485VII.
486Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 149, 150 AO 10x (nicht zugeordnet)
- EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 5x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 4x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 5x
- 244 Js 1479/08 1x (nicht zugeordnet)
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- § 370 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 149, 150 AO 1x (nicht zugeordnet)
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- 145 Js 66/07 1x (nicht zugeordnet)
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- 300 Js 629/03 1x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 2x
- § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten 4x
- StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 13x
- StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen 1x
- § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 27 Beihilfe 4x
- 381 Js 318/09 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 5x
- StPO § 55 Auskunftsverweigerungsrecht 1x
- StGB § 25 Täterschaft 4x
- EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer 4x
- § 370 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 149, 150 AO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 370 AO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- EStG § 48b Freistellungsbescheinigung 1x
- § 370 Abs. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 9x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x