Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 219/07

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland für Dritte herzustellen und/oder Dritten anzubieten und/oder an Dritte in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen

einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heiz-block aufweisen,

wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist,

und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteue-rung der Heizelemente versehen ist,

wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehal-tenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,

so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwär-menden Luftstrom zugeführt wird,

wobei die Steuervorrichtung seitlich an dem Heizblock an-geordnet ist,

wobei die Zufuhr der Verlustleistung zum erwärmenden Luftstrom mittels Kühlkörper elektronischer Komponenten der Steuervorrichtung erfolgt, die von dem zu erwärmenden Luftstrom beaufschlagbar sind,

und wobei die Steuervorrichtung eine Ansteuerlogik und eine Leistungselektronik enthält.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen – insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen – Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.1999 begangen hat, jeweils unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet;

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Pflicht zur Vorlage von Belegen ausschließlich auf die Angaben unter Ziffern II.1. und II.2. bezieht,

- die Angaben nach Ziffer II.5. bezüglich der in Ziffer I. be-zeichneten Handlungen erst ab dem 16.06.2007 zu machen sind und

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die in Ziffer I. bezeichneten und vom 04.04.1999 bis zum 15.06.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten und seit dem 16.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 16.05.2007 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 197 38 318 B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Nebenintervention wird als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Nebenintervenientin trägt.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des für die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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