Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 164/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ord-nungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Hautplatten anzubieten oder zu liefern, die ein ringförmiges Kupplungsteil aufweisen (im Folgenden „zweites Kupplungsteil“ genannt), das einen axial vorstehenden Teil aufweist, der eine ringförmige radial auswärts vorstehende Tülle hat, die fähig ist, mit der ringförmigen Ausnehmung in einem ersten Kupplungsteil in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil um das zweite Kupplungsteil herum positioniert ist,

für eine Ostomie-Kupplung mit einem ersten Kupp-lungsteil und einem Verschlussring zum Zusammensperren der zwei Kupplungsteile, wobei das zweite Kupplungsteil an einer haftenden Scheibe befestigt ist und das erste Kupplungsteil einen Sammelbehälter oder Verschlussstopfen trägt, wobei das erste Kupplungsteil einen Kragen aufweist, der eine radial auswärts vorstehende ringförmige Kante zur Ausbildung einer Nut mit einem in Radialrichtung am weitesten innen gelegenen Nutabschnitt hat, und eine ringförmige Ausnehmung, die in seiner in Radialrichtung inneren Seite positioniert ist, und wobei der Verschlussring einen ringförmigen in Radialrichtung einwärts vorstehenden Vorsprung hat und der Verschlussring in der Nut des ersten Kupplungsteils positioniert ist, wobei der innerste Durchmesser des Verschlussrings, wenn er sich in seiner Verschlussposition befindet, kleiner als der größte Tüllendurchmesser des zweiten Kupplungsteils ist und wobei die ringförmige Ausnehmung in der in Radialrichtung inneren Seite des ersten Kupplungsteils in Axialrichtung näher an der Befestigungsoberfläche dieses Kupplungsteils an dem Sammelbehälter oder Stopfen ist, als an dem ringförmigen innersten Nutabschnitt;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.02.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei die zugehörigen Verkaufsbelege mit der Maßga-be vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I. 2. lit. b), lit. c) und lit. d) erst ab dem 29.04.2006 vorzulegen sind und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeich-neten, seit dem 28.02.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.412,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins seit dem 16.07.2008 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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