Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 87/12 U.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.       es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

auf DDR3 Speichertechnologie basierende Systeme, die für ein Verfahren zum Einlesen und zur Überprüfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb, ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempfänger (BOST) geeignet sind,

anzubieten und/oder zu liefern,

wobei das Einlesen der Datenantwort (DQ) zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, das aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempfänger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempfänger (BOST) erzeugt wird, wobei die Überprüfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) durch deren Vergleich mit dem im Testempfänger (BOST) erzeugten Strobesignal (DQSdel) erfolgt;

2.       dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. April 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II.

              Es wird festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. April 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

              Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese haben die Klägerin und die Streithelferin jeweils zur Hälfte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR, für die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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