Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 014 KLs-130 Js 44/09-10/12
Tenor
Der Angeklagte T1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte M1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte L1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte W1 wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte U1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte L2 T1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte L3 T1-Q1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Es wird die Einziehung der in der Anlage zum Urteilstenor genannten Gegenstände angeordnet.
Anlage zum Urteilstenor
T1
Samsung i9000 Galaxy S2 Ass.-Nr.: 1-1-1
Samsung Galaxy Tab Ass.-Nr.: 1-1-2
Nokia N97 Ass.-Nr.: 1-1-3
Nokia E 5-00 Ass.-Nr.: 1-1-4
Nokia E 90 Ass.-Nr.: 1-1-5
I-Phone 3 Ass.-Nr.: 1-16
Nokia 2630 Ass.-Nr.: 1-1-31
Blackberry 9000 Ass.-Nr.: 1-1-32
Nokia 6125 Ass.-Nr.: 2-2-2
Nokia E51 Ass.-Nr.: 2-3-1
L1
Smartphone HTC mit Netzteil Ass.-Nr.: 008-01.001
Medion Akoya Ass.-Nr.: 009-01.008
Nootebook Toshiba Ass.-Nr.: 009-01.009
PC Medion Miditower Ass.-Nr: 009-03.025
L2 T1
Nokia 6500s Ass.-Nr.: 3-1-6
Samsung 19000 Ass.-Nr.: 3-3-2
Nokia E71 Ass.-Nr.: 3-3-4
L3 T1-Q1
Nokia 6020 und Samsung SGH-D840 Ass.-Nr.: 4-1-6
I-Phone 4 Ass.-Nr.: 4-2-3
1
Gründe
3Inhaltsverzeichnis
4I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
51. T1
62. L1
73. M1
84. S1
95. L2 T1
106. L3 T1-Q1
117. U1
128. W1
13II. Feststellungen zur Sache
141. Fall 1
15a) Vorgeschichte
16b) Gründung der C1
17c) Aufbau, Organisation und Vergütung des C1-Vertriebs
18d) Anwerbung von Anlegern
19e) Die Treuhandkonten
20aa) Das Treuhandkonto des Rechtsanwalts E1
21bb) Die Treuhandkonten des schhweizerischen Treuhänders L4
22cc) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders C2
23dd) Treuhandkonten in Spanien
24ee) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders X1
25ff) Rumänische und zypriotische Treuhandkonten
26gg) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders D1
27hh) Tätigkeit des schweizerischen Treuhänders B1
28ii) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders S2
29jj) Weitere Rückzahlungen an C1-Anleger
30f) Zahlungen an die Angeklagten T1, L1, M1 und S1
31g) Einzahlungen von Anlegern
32h) Private Placement
33i) Bemühungen um Verschleierung und Auszahlung im Jahr 2011
342. Fälle 2.-6. und Tatbeiträge L2 T1 sowie L3 T1-Q1
35a) Anwerbung von Private Placement-Anlegern unmittelbar durch die Angeklagten
36T1, L1 und M1
37aa) Anleger T2/T3
38bb) Anleger L5
39cc) Anleger Prof. Dr. O1
40dd) Anleger L6
41b) Fall T4 (W1)
42c) Tatbeiträge L2 T1 und L3 T1-Q1
43III. Beweiswürdigung
441. Beweiswürdigung zu persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
452. Beweiswürdigung zu den in der Sache getroffenen Feststellungen
46a) Darstellung der Einlassungen der Angeklagten
47aa) Einlassung T1
48bb) Einlassung L1
49cc) Einlassung M1
50dd) Einlassung U1
51ee) Einlassung W1
52b) Beweiswürdigung
53aa) Beweiswürdigung zur Vorgeschichte
54Bereicherungsabsicht des Angeklagten T1
55bb) Beweiswürdigung zur Gründung der C1
56cc) Beweiswürdigung zu Aufbau, Organisation und Vergütung des Vertriebs
57Widerlegung der Einlassung des Angeklagten M1 zu seiner Rolle
58im C1-Vertrieb
59Beweiswürdigung zu den im Frühjahr 2008 geführten Gesprächen zwischen
60den Angeklagten T1, L1, M1 und S1
61dd) Beweiswürdigung zur Anwerbung von Anlegern
62Bereicherungsabsicht der Angeklagten S1, L1, M1
63Vorsatz des Angeklagten S1
64Vorsatz der Angeklagten L1 und M1
65ee) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten
66(1) Beweiswürdigung Konto E1
67(2) Beweiswürdigung Konten L4
68(3) Beweiswürdigung Konten C2
69(4) Beweiswürdigung Konten Spanien
70(5) Beweiswürdigung Konten X2
71(6) Beweiswürdigung Konten Rumänien/Zypern
72Tatbeitrag des Angeklagten U1
73Entwicklung des Vorsatzes des Angeklagten U1
74(7) Beweiswürdigung Konten D1
75(8) Beweiswürdigung Tätigkeit B1
76(9) Beweiswürdigung Konten S2
77(10) Beweiswürdigung zu weiteren Zahlungen an C1-Anleger
78ff) Beweiswürdigung zu Zahlungen T1, L1, M1, S1
79gg) Beweiswürdigung zu Einzahlungen von Anlegern
80hh) Beweiswürdigung zum Private Placement allgemein
81ii) Beweiswürdigung Bemühungen um Verschleierung/Auszahlung
82jj) Beweiswürdigung zu den unter II. 2. a) dargestellten Taten
83(1) Fall T2
84(2) Fall L5
85(3) Fall Prof. Dr. O1
86(4) Fall L6
87kk) Beweiswürdigung zum Fall T4 (W1)
88ll) Beweiswürdigung zu den Tatbeiträgen L2 T1 und L3 T1-Q1
89mm) Entscheidung über Hilfsbeweisanträge
90IV. Rechtliche Würdigung
91V. Strafzumessung
921. T1
932. L1
943. M1
954. S1
965. U1
976. W1
987. L2 T1
998. L3 T1-Q1
100VI. Strafaussetzung zur Bewährung L2 T1 und L3 T1-Q1
101VII. Ermessensentscheidung nach § 111i II StPO
102VIII. Einziehungsentscheidung
103IX. Kostenentscheidung
104I.
1051.
106Der jetzt 69 Jahre alte Angeklagte T1 wurde in P1 in der Nähe von P2 geboren. Dort wuchs der Angeklagte bei seinen Eltern gemeinsam mit zwei Geschwistern auf. Im Jahr 1966 erwarb er das Abitur an einem Gymnasium in P2. Nach dem Abitur begann der Angeklagte T1 eine Ausbildung zum Finanzanwärter beim Finanzamt P2, die er nach nur wenigen Monaten ohne Abschluss beendete. Am 1.10.1966 begann er sodann eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen, die er am 30.9.1968 erfolgreich beendete.
107Am 1.3.1968 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau J1 T1, geb. O2. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter L2 und L3 hervor, die in diesem Verfahren ebenfalls angeklagt sind. Nach seiner Hochzeit zog der Angeklagte mit seiner Ehefrau nach P2, wo er seitdem im Wesentlichen ununterbrochen bis zu seiner Inhaftierung gelebt hat.
108Nach seiner Berufsausbildung war der Angeklagte zunächst vom 1.10.1968 bis zum 31.8.1969 als angestellter Steuerfachgehilfe bei einer landwirtschaftlichen Buchungsstelle tätig, bevor er zu einem P2er Steuerberater wechselte. Ab Anfang der 70er-Jahre nahm er eine selbständige beratende Tätigkeit in und für verschiedene Steuerberaterpraxen auf. Nach eigenen Angaben übernahm er in mehr als 70 Fällen Steuerberaterpraxen und veräußerte diese nach erfolgter Restrukturierung weiter. Anfang der 90er-Jahre gab er diese Tätigkeit nach Verkauf der restlichen, von ihm gehaltenen Beteiligungen an Steuerberaterpraxen auf. Zur gleichen Zeit begann er damit, in M2 Immobilien zu kaufen, zu sanieren und sodann weiter zu veräußern. Bereits während dieses mehrere Jahre andauernden Engagements in der Immobiliensanierung begann sich der Angeklagte mit dem Finanzsektor, nämlich dem Anleihehandel, zu beschäftigen. Nach eigenen Angaben vermittelte der Angeklagte in den 90er-Jahren zahlreiche Auslandskredite in Höhe von jeweils mindestens 10 Mio. €.
109Während der Untersuchungshaft traten bei ihm nach eigenen Angaben gesundheitliche Probleme auf. So litt er unter erhöhtem Blutdruck, was zu Schwindelanfällen führte. Er verfügt über keinen Geruchssinn mehr, das Geschmacksempfinden ist sehr stark eingeschränkt und auch sein Gehör hat sich verschlechtert.
110Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
1112.
112Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte L1 wurde in X3 geboren. Gemeinsam mit einem älteren Bruder wuchs er bei seinen Eltern auf. Sein Vater war als Berufskraftfahrer tätig. Seine Mutter war Hausfrau und später auch als Näherin tätig. Nach seiner Einschulung in X3 im Jahr 1967 zog die Familie nach S3 um. Dort besuchte der Angeklagte L1 zunächst eine Grundschule, bevor er später seine Schullaufbahn auf einer Realschule fortsetzte. In der siebten Klasse litten die Schulnoten des Angeklagten unter seinen zahlreichen sportlichen Aktivitäten, was dazu führte, dass er auf eine Hauptschule wechselte. Dort erwarb er die mittlere Reife mit Qualifikation. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn meldete sich der Angeklagte L1 zunächst bei der Fachoberschule für Elektrotechnik in X3 an. Den dort vorgesehenen Schulbesuch trat der Angeklagte jedoch nicht an, weil seine Eltern ein sich anschließendes Studium nicht hätten finanzieren können.
113Stattdessen verpflichtete er sich für zunächst 6 Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Im Übergangszeitraum bis zu seinem Dienstantritt im Januar 1980 in S4 bei O3 arbeitete er mehrere Monate bei seinem Vater mit, der mittlerweile einen Schlüsseldienst betrieb. Bei der Bundeswehr wurde er nach der Allgemeinen Grundausbildung in S4 zum Fernmeldemechaniker ausgebildet und in den folgenden Jahren in einer Fernmeldebetriebskompanie der Luftwaffe in L7 eingesetzt. Dort stieg der Angeklagte L1 in den folgenden Jahren schnell zum Feldwebel und Teileinheitsführer auf. Während seiner Bundeswehrzeit absolvierte er zudem an einer Abendschule eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker. Seine Verpflichtungszeit bei der Bundeswehr verlängerte er zunächst auf acht und dann auf zwölf Jahre.
114Noch während seiner Bundeswehrzeit kam der Angeklagte erstmals 1986 – zunächst als Kunde – mit einem Unternehmen der Finanzberatungsbranche, nämlich dem Unternehmen H1, in Kontakt. Sein Berater empfahl ihm, selbst Berater zu werden. Diesen Vorschlag griff der Angeklagte L1 im folgenden Jahr auf und war fortan nach einer Traineeausbildung und Besuch verschiedener Workshops nebenberuflich als Berater der H1 GmbH tätig.
115Im Jahr 1987 lernte der Angeklagte L1 seine erste Ehefrau kennen, die er im folgenden Jahr heiratete. Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor, die 1991 geboren wurde.
116Gegen Ende seiner Bundeswehrzeit absolvierte der Angeklagte L1 berufsfördernde Maßnahmen, die sich mit dem Vertrieb von Finanzprodukten befassten. Unter anderem wurde er von der Bundeswehr für eine Ausbildung bei der IHK C3 als Fachmann für Finanzfragen freigestellt. Nachdem er zum Jahresende 1991 nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit von der Bundeswehr entlassen worden war, begann er im Januar 1992 mit dem Aufbau einer Geschäftsstelle für die H1 GmbH in O4. In den folgenden Jahren war der Angeklagte L1 hauptberuflich als Finanzberater für die H1 GmbH tätig. Bereits in dieser Zeit lernte er die Angeklagten S1 und M1 kennen. Im Jahr 1996 gab der Angeklagte L1 seine Tätigkeit für die H1 GmbH auf, weil er nach eigenem Bekunden mit deren Geschäftsgebaren nicht mehr einverstanden war. Etwa zur gleichen Zeit trennte er sich von seiner ersten Ehefrau.
117Anschließend arbeitete er kurzfristig für einen T5 Finanzdienstleister, bevor der Angeklagte L1 vom 23.4.1998 bis zum 1.12.1999 als selbständiger Handelsvertreter für eine B2 AG agierte, die ebenfalls im Bereich der Vermittlung von Finanzprodukten tätig war. Ab dem 22.8.2000 war er sodann bei der von dem Mitangeklagten S1 geführten E72 Gesellschaft für Finanz- und Betriebswirtschaftliche Beratung mbH beschäftigt. Dort gehörte nicht nur der Verkauf von Finanzprodukten zu seinen Aufgaben, sondern auch die Akquisition, Schulung und Kontrolle von Vertriebspartnern sowie der Aufbau von Organisationsstrukturen. Am 27.11.2003 absolvierte der Angeklagte L1 erfolgreich eine Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, wobei der Mitangeklagte S1 bei dieser Prüfung als Prüfungsausschussvorsitzender fungierte. Am 9.11.2004 schließlich bestand der Angeklagte L1 bei der IHK L7 die Prüfung zum Fachwirt für Finanzdienstleistungen.
118Im Jahr 2006 heiratete er seine jetzige Ehefrau. Der Angeklagte leidet unter erhöhtem Blutdruck. Ansonsten ist er körperlich und geistig gesund.
119Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
1203.
121Der jetzt 66 Jahre alte Angeklagte M1 wurde in L8 geboren, wo er bei seinen Eltern aufwuchs. Sein Vater arbeitete als Verwaltungsangestellter, seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte besuchte in C4 zunächst eine Volksschule, bevor er auf das Gymnasium in C4 wechselte. Dort beendete er seine Schullaufbahn im Jahr 1967 mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Zwischen 1967 und 1971 absolvierte er ein Studium an der deutschen Sporthochschule in L7. Sein Studium finanzierte der Angeklagte selbst, indem er parallel zum Studium als Holzfäller, Kraftfahrer, Kopfschlächter und Hilfslehrer an einer Realschule arbeitete. Nachdem er sein Studium im Jahr 1971 mit dem Erhalt des Diploms als Sportlehrer erfolgreich abgeschlossen und auch einen Fußballtrainerschein erworben hatte, arbeitete er von 1971 bis 1984 als Diplom-Sportlehrer an einem Gymnasium in L8. In seiner Freizeit trainierte er Fußballmannschaften bis zur Ebene der Landesliga. Aufgrund der Tätigkeit als Lehrer erhält der Angeklagte, der in dieser Zeit verbeamtet wurde, bis heute Pensionsbezüge.
122Seit 1980 war der Angeklagte bis 1984 zunächst nebenberuflich als Berater für Kapitalanlagen tätig. 1983 wurde er Niederlassungsleiter der H1-Beratung GmbH in C3, bei der er eine „Allfinanzausbildung“ erhielt. Dort lernte er auch bereits den Angeklagten S1 kennen.
123Im Jahr 1984 wurde bei dem Angeklagten eine schwere Hüftgelenksarthrose festgestellt, weshalb er im Jahr 1986 aus dem Schuldienst entlassen wurde. Danach entschied er sich, seine berufliche Perspektive komplett in der Kapitalanlage- und Immobilienbranche zu suchen. In der Folgezeit befasste der Angeklagte sich hauptsächlich mit der Beratung von Kunden insbesondere in den Bereichen Kapital- und steuerbegünstigte Anlagen sowie Immobilien. Von 1988 bis 1997 war er bei der mit dem Bereich der Anlagen- und Immobilienberatung befassten M1 & U2 GmbH tätig, wobei er dort geschäftsführender Gesellschafter war.
124Nach 1997 war er weiterhin hauptberuflich als selbständiger Berater für Kapitalanlagen tätig. 1998 gründete er daneben das Einzelunternehmen „J2“, dessen Gegenstand der Handel mit Computern und Computerzubehörteilen war. Nachdem die Bilanz der „J2“ zum 31.12.2001 ein negatives Kapital von über 400.000 DM ausgewiesen hatte, beendete der Angeklagte M1 im Jahr 2002 diese einzelunternehmerische Tätigkeit.
125Im Jahr 2001 investierte der Angeklagte M1 in ein amerikanisches Unternehmen, das Speicherchips produzierte. Für dieses Investment nahm er ein von dem Angeklagten S1 vermitteltes Darlehen in Höhe von insgesamt 120.000 DM und ein weiteres Darlehen in Höhe von 200.000 DM einer Frau C5 in Anspruch.
126Nachdem er bereits zuvor unter anderem Beteiligungen an der C1 vertrieben hatte, befasste er sich seit 2003 beruflich ausschließlich mit dem Vertrieb der Beteiligungen der C1.
127Der Angeklagte M1 war viermal verheiratet. Seine letzte Ehe wurde im Jahr 2011 geschieden. Im Jahr 2006 verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz. Sein sportliches Hobby ist der Golfsport.
128Seit den achtziger Jahren leidet er unter einer Hüftgelenksarthrose. Während der Untersuchungshaft stellten sich bei ihm nach eigenen Angaben Knie-, Rücken- und Leistenschmerzen ein. Zudem trat bei ihm nach eigenen Angaben Hautkrebs auf. Jedenfalls erlitt der Angeklagte während der Untersuchungshaft einen Blindarmdurchbruch, der operativ versorgt werden musste.
129Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
1304.
131Der jetzt 62 Jahre alte Angeklagte S1 ist seit Anfang der 80er-Jahre im Bereich des Vertriebs von Finanzprodukten beruflich tätig. Damals arbeitete er – wie auch die Angeklagten L1 und M1 – für die H1-Beratung GmbH in C3. Seit Ende der 90er-Jahre leitete er die L7er Wirtschaftsakademie, in der Finanzberater ausgebildet wurden. Gleichzeitig vertrieb der Angeklagte über eine E72 GmbH, deren Geschäftsführer er war, Finanzprodukte an Kapitalanleger. In der Folgezeit war er auch Mitglied von Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer für Finanzberater.
132Der Angeklagte S1 ist verheiratet und kinderlos. Er ist nicht vorbestraft.
133Weitere Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten S1 waren nicht zu treffen.
1345.
135Die jetzt 45-jährige L2 T1 wurde in P2 geboren und wuchs gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf. Ihr Vater ist der Angeklagte T1. Die Angeklagte L2 T1 besuchte von 1975-1979 eine Grundschule. Anschließend durchlief sie eine zweijährige Orientierungsstufe, bevor sie 1981 auf das Neue Gymnasium in P2 wechselte. Ihre Schullaufbahn schloss sie mit dem Abitur ab.
136Nach der Schulzeit absolvierte sie zunächst ein Praktikum und Seminare, um sich auf eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmaklerin vorzubereiten. Ab November 1989 war sie selbständig als Immobilienmaklerin tätig. Ihre Gesellschaft H2 mbH – war zunächst in P2 in den Bereichen Hausverwaltung und Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien tätig. Ab Herbst 1994 unterhielt die Gesellschaft eine Zweigstelle in M2, um dortige Immobilienprojekte zu betreuen. Diese Zweigstelle wurde im Februar 1998 wieder geschlossen. Mangels ausreichender Aufträge gab die Angeklagte L2 T1 ihre Selbständigkeit im Januar 1999 wieder auf. Während der Dauer ihrer Selbständigkeit hatte die Angeklagte im Oktober 1995 eine IHK-Zertifizierung im Bereich „Praktische Grundlagen des Immobiliengeschäftes“ und von Juni 1996 bis Oktober 1997 eine Ausbildung als Fachwirt für die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft an der Wirtschaftsakademie Schleswig I163 in L9 abgeschlossen. Von Februar 1999 bis Anfang des Jahres 2009 half die Angeklagte L2 T1 ihrer Mutter in deren Immobilienverwaltung.
137Die Angeklagte L2 T1 lebt seit mehr als zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten M3. Mit diesem hat sie einen gemeinsamen Sohn, der jetzt zwei Jahre alt ist. Die Familie lebt vom Einkommen des Verlobten, der als selbständiger Handelsvertreter arbeitet und mit dieser Tätigkeit etwa 5.000 € netto im Monat verdient.
138Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie ist körperlich und geistig gesund.
1396.
140Die jetzt 41 Jahre alte L3 T1-Q1 wurde in P2 geboren und wuchs dort gemeinsam mit ihrer älteren Schwester bei ihren Eltern auf. Von 1979 bis 1983 besuchte sie eine Grundschule in P2. An die Grundschulzeit schloss sich der Besuch einer zweijährigen Orientierungsstufe an, bevor sie 1985 auf das Neue Gymnasium in P2 wechselte. Dort schloss sie ihre Schullaufbahn 1992 mit dem Abitur ab. Im Wintersemester 1992/93 nahm sie sodann ein BWL-Studium mit juristischem Schwerpunkt an der Carl-von-Ossietzky Universität in P2 auf. Im November 1998 bestand sie die Prüfung zur Diplom-Kauffrau. Nachdem sie sich zwischenzeitlich exmatrikuliert hatte, nahm sie im Sommer 2000 erneut an der Universität P2 ein Mathematikstudium auf. Dieses Studium brach sie im April 2008 ohne Abschluss ab. Während ihrer Studienzeiten arbeitete sie aushilfsweise in Sport- und Freizeitcentern sowie in der Immobilienverwaltung ihrer Mutter.
141Seit dem Jahr 2008 lebt die Angeklagte mit ihrem jetzigen Ehemann V1 Q1 zusammen, den sie im Jahr 2009 heiratete. Mit ihrem Ehemann hat sie einen mittlerweile drei Jahre alten Sohn. Die Familie lebt nach den Angaben der Angeklagten von dem Einkommen ihres Ehemannes, der als Manager für ein renommiertes deutsches Pharmaunternehmen arbeitet.
142Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie ist körperlich und geistig gesund.
1437.
144Der jetzt 62 Jahre alte Angeklagte U1 wurde in H3 geboren und wuchs in der ehemaligen DDR auf. Nach dem Besuch einer polytechnischen Oberschule bis zur zehnten Klasse absolvierte er zunächst eine Lehre als Elektromonteur. Nach Abschluss dieser Lehre arbeitete er zunächst zwei Jahre in diesem Beruf in einem Kraftwerk bei H3. Anschließend wurde er zur NVA einberufen, wo er nach einem Jahr aufgrund eines dort erlittenen Unfalls, der einen bleibenden Knieschaden nach sich zog, ausgemustert wurde. In der Folgezeit studierte der Angeklagte zwischen 1972 und 1975 in C6 an einer Fachhochschule Elektrotechnik. Dieses Studium schloss er nach drei Jahren erfolgreich ab. Zwischen 1975 und 1979 arbeitete er in einem Kraftwerk I1. Im Anschluss an diese Zeit war der Angeklagte über einen Zeitraum von sechs Jahren in J3 an der dortigen technischen Hochschule als Ingenieur tätig, wobei er in dieser Zeit auch ein zweijähriges Postgradualstudium zum Ingenieur für Lichttechnik absolvierte. Im Zeitraum 1986/1987 arbeitete er für das Beleuchtungsunternehmen O5. Danach arbeitete der Angeklagte in M2 für ein Kombinat, bevor er zu einem Baustoffunternehmen wechselte. Dieses Unternehmen hatte nach der Wende keinen Bestand und wurde abgewickelt. Der Angeklagte bewarb sich sodann bei einem Unternehmen in B3, das ihn sofort einstellte. Für dieses Unternehmen baute er im Zeitraum 1990/91 den Vertrieb in Ostdeutschland auf. Sodann fasste der Angeklagte den Entschluss, sich selbständig zu machen. Er eröffnete ein Ingenieurbüro und bot in diesem Rahmen Dienstleistungen im Bereich der Elektro- und Lichttechnik an. Hiermit bestritt der Angeklagte über mehrere Jahre seinen Lebensunterhalt, bis er aufgrund ausbleibender Zahlungen von Kunden zunehmend in finanzielle Bedrängnis geriet. In der Folgezeit lernte der Angeklagte U1 den Mitangeklagten T1 kennen, der zu dieser Zeit jemanden für die technische Betreuung von Fotovoltaik-Anlagen suchte.
145Der Angeklagte heiratete im Jahr 1972 erstmals. Aus dieser Ehe, die im Jahr 1978 wieder geschieden wurde, ging ein 1972 geborener Sohn hervor. Während der Zeit an der Universität in J3 heiratete der Angeklagte nochmals. Mit seiner zweiten Ehefrau ist er bis heute verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei weitere Söhne hervorgegangen, die jetzt 28 und 30 Jahre alt sind.
146Der Angeklagte U1 lebt derzeit von 120 € Rente, die er aufgrund seiner Wehrdienstbeschädigung erhält, und 150-170 € Krankengeld. Dieses Krankengeld erhält er aufgrund einer schweren Knieoperation, die im Jahr 2011 bei ihm durchgeführt werden musste. Daneben leidet der Angeklagte derzeit unter psychischen Problemen, die bei ihm zu heftigen Kopfschmerzattacken führen.
147Der Angeklagte U1 ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
148Am 16.11.2009 verurteilte das Amtsgericht M2 den Angeklagten U1 wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung und eines fahrlässigen Bankrotts, begangen am 13.5.2004, zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu jeweils 20 €.
1498.
150Der jetzt 43 Jahre alte Angeklagte W1 wurde in N1 geboren. Er wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Zwischen 1977 und 1981 besuchte er Grundschulen in N1 und Q2. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf die Realschule Q2, wo er 1987 die mittlere Reife erwarb. Anschließend besuchte er für zwei Jahre eine höhere Handelsschule, die er mit der Fachoberschulreife abschloss. Danach absolvierte er bis 1992 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei einer Firma O6, die in ihrer zweiten Hälfte in C3 stattfand. Parallel zu der Ausbildung betrieb der Angeklagte ein Fernstudium mit dem Thema „Das Recht des Kaufmanns“, das er ebenfalls erfolgreich abschließen konnte. Nach dem Abschluss der Ausbildung und des Fernstudiums wurde er von der Bundeswehr ausgemustert. Er fand sodann eine Arbeitsstelle im Außendienst einer Firma, die Profilleisten vertrieb. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Angeklagte nach kurzer Zeit und wandte sich einer Tätigkeit in der Finanzbranche zu. In diesem Bereich absolvierte er zunächst eine Ausbildung zum Berater bei der B4 GmbH. Dort wurde er Leiter des L7er Büros für Renditeimmobilien. Im Jahr 1995 wechselte er zur C6er Bank GmbH, wo er speziell im Themenbereich steuersparende Kapitalanlagen für das gehobene Privatkundenklientel ausgebildet wurde.
151Nach nur einem Jahr verließ er die C6er Bank und gründete das Unternehmen „B5“, das er im Jahr 1999 in „W1 Kapitalanlagen“ umbenannte. Im gleichen Jahr wurde er freier Mitarbeiter einer „E2 GmbH“. Im Jahr 2001 wurde der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH, die in „E2 W1 GmbH“ umbenannt wurde. Dort schied er im April 2004 aus.
152Im gleichen Monat meldete der Angeklagte beim Gewerbeamt der Stadt C7 ein weiteres einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Geschäftszweck „Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Unternehmensberatung an“. Am 9.8.2005 wurde der Geschäftszweck auf die Tätigkeit als Versicherungsmakler erweitert. Am 23.12.2010 wurde das Unternehmen mit Wirkung zum 31.12.2010 bei der Stadt C7 abgemeldet. Bereits am 14.10.2009 hatte der Angeklagte zudem eine Versicherungsagentur zu einem Preis in Höhe von 132.000 € an eine N2 Trading Ltd. in Südafrika verkauft. Die „W1 Kapitalanlagen“ übernahm sein Cousin im Jahr 2009 oder 2010 für acht Jahre zu einem Preis in Höhe von € 70.000 pro Jahr.
153Am 30.11.2004 hatte der Angeklagte W1 bei der IHK die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bestanden. Seit dem Jahr 2004 befasste sich der Angeklagte W1 unter anderem mit dem Vertrieb von Beteiligungen an der C1.
154Seit etwa seinem dreißigsten Lebensjahr ist der Angeklagte nach eigenen Angaben sozial engagiert. So hat er nach eigenen Angaben 13 Patenkinder in verschiedenen Ländern. Über eine Organisation „S5“ engagierte er sich nach seinen Angaben in Entwicklungshilfeprojekten in Afrika. Über die Organisation „S5“ lernte der Angeklagte einen C8 kennen, mit dem er versuchte, die C1-Kapitalanlagen in Südafrika einzuführen. 2009/2010 hielt sich der Angeklagte deshalb etwa ein Jahr überwiegend in Südafrika auf.
155Seit seiner Rückkehr aus Südafrika im Jahr 2010 ist der Angeklagte als so genannter „Lifecoach“ tätig. Er ist seit 1996 verheiratet und Vater von drei Kindern, die jetzt 17, 15 und 12 Jahre alt sind.
156Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 760.000 € und verdient mit seiner Tätigkeit etwa 2.400 € brutto im Monat.
157Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er ist körperlich und geistig gesund.
158II.
1591. Fall 1
160a) Vorgeschichte
161Der Angeklagte T1 war Anfang der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts Mitinhaber einer als GmbH geführten Steuerberaterpraxis. Durch ein von dieser Praxis betreutes Mandat kam der Angeklagte T1 erstmals in Kontakt mit dem Anleihehandel. Die Idee, die damals gemachten Erfahrungen im Bereich des Anleihehandels selbst zu nutzen, ließ den Angeklagten nie wieder los.
162In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre stieß der Angeklagte T1 sodann auf einen im Internet verbreiteten Aufsatz des Zeugen Prof. Dr. C9 mit dem Titel „Beteiligung von Privatinvestoren am Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“. In dem Aufsatz wurde die Möglichkeit der Beteiligung von Privatinvestoren an einem Handel mit Bankinstrumenten erörtert, der unter strikter Geheimhaltung zwischen verschiedenen Banken stattfinden sollte. Der Angeklagte T1 erkannte, dass sich ihm unter Verwendung dieser „Story“ die Möglichkeit bieten würde, eine große Zahl von Privatanlegern anzuwerben. Denn unter Zugrundelegung dieser „Story“ würde er den Anlegern sowohl eine hohe Rendite als auch eine weitgehende Sicherheit ihrer Anlage in Aussicht stellen können.
163Der Angeklagte T1, der bereits damals erhebliche Kreditverbindlichkeiten hatte, fasste nun den Entschluss, eine Kapitalanlage an Privatanleger zu vertreiben, mit der eine Beteiligung an dem von dem Zeugen Prof. Dr. C9 beschriebenen Handel mit Bankinstrumenten ermöglicht werden sollte. Wenn sich ihm tatsächlich die Möglichkeit bieten würde, an derartigen Interbankengeschäften teilzunehmen, wollte der Angeklagte T1 diese wahrnehmen. Er war sich allerdings bereits damals bewusst, dass die Realisierung einer Teilnahme an derartigen Interbankengeschäften unsicher war. Dem Angeklagten T1 kam es auch darauf an, das von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und die Bedienung eigener Verbindlichkeiten verwenden zu können. Dass er hierauf nur bei einer entsprechenden und tatsächlich nicht vorliegenden Vergütungsvereinbarung mit den Anlegern bzw. Gesellschaftern oder der Gesellschaft und einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten Anspruch haben konnte, war ihm bewusst. Er wollte sich durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
164Zur Umsetzung seines gefassten Entschlusses ließ der Angeklagte T1 zunächst eine G1 Corporation in den USA gründen. Nach seiner Vorstellung sollten künftig Beteiligungen an dieser Gesellschaft an deutsche Kapitalanleger vertrieben werden. Zum Zwecke der Akquisition sollte diesen Anlegern eine hohe Rendite in Aussicht gestellt werden.
165Die G1 Corporation wurde am 15.10.1999 mit Sitz in M4 in das Handelsregister des US-Bundesstaats O7 eingetragen. Als „Präsident“ der G1 Corporation fungierte zunächst nach außen hin der gesondert Verfolgte U3. Diesem hatte der Angeklagte T1 erklärt, dass er über die G1 Corporation Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen anbieten wolle.
166Die G1 Corporation unterhielt in O8 eine Büroanschrift, wobei es sich jedoch lediglich um eine von dem Angeklagten T1 oder dem gesondert Verfolgten U3 über eine Büroservicegesellschaft beschaffte Briefkastenadresse ohne eigens von der Gesellschaft genutzte Büroräumlichkeiten handelte. Nachdem sich der gesondert Verfolgte U3 später zwischenzeitlich von seiner Strohmanntätigkeit zurückgezogen hatte, setzte der Angeklagte T1 nach außen hin die Ehefrau des Angeklagten U1 als „Direktorin“ der G1 Corporation ein. Den Kontakt zwischen dem Angeklagten T1 und den Eheleuten U1 hatte der Zeuge und damalige Rechtsanwalt L10 hergestellt, der den Eheleuten U1 erklärt hatte, dass der Angeklagte T1 in erneuerbare Energien investieren wolle.
167In Deutschland existierte darüber hinaus eine G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG. Als deren Komplementärin fungierte eine G1 Verwaltungs GmbH. Als Geschäftsführerin beider Gesellschaften fungierte die Angeklagte L3 T1-Q1. Die G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG bezeichnete sich auf ihrer eigenen Homepage im Internet als Muttergesellschaft der G1 Corporation.
168Der Vertrieb der Beteiligungen an der G1 Corporation erfolgte seit dem September 2000 über eine E72 GmbH, die sich mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen befasste und deren Geschäftsführer der Angeklagte S1 war. Den Angeklagten S1 hatte der Angeklagte T1 im Jahr 1999 über einen Bekannten kennengelernt. Der Angeklagte T1 hatte dem Angeklagten S1 bei dieser Gelegenheit sein Vorhaben dargestellt. Daraufhin hatte sich der Angeklagte S1 bereit erklärt, den Vertrieb zu übernehmen und die erforderlichen Finanzmittel zu akquirieren.
169Bei dem Vertrieb des so genannten „G1 Treuhandkontos“ bediente sich der Angeklagte S1 in der Folgezeit zahlreicher Untervermittler, unter anderem der Angeklagten L1 und M1. Die Untervermittler versprachen den Kapitalanlegern nach den ihnen gemachten Vorgaben eine konstante jährliche Rendite von 18 %. Diese Rendite sollte durch den Handel mit Anleihen erzielt werden. Das „G1 Treuhandkonto“ sollte eine Laufzeit von einem Jahr und zwei Monaten haben und sollte zwei Monate vor Ablauf gekündigt werden können. Die Mindestanlage sollte 5.000 € betragen, wobei die Anlagebeträge für das „G1 Treuhandkonto“ nicht auf eigene Konten der G1 Corporation oder der G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG zu überweisen waren, sondern zunächst auf Treuhandkonten, die von deutschen Rechtsanwälten geführt wurden.
170Nachdem zunächst kurzzeitig zwei Treuhandkonten von Rechtsanwälten bereitgestellt worden waren, die der Angeklagte T1 mandatiert hatte, wurde für die Einzahlungen der Anleger schließlich ein Treuhandkonto benutzt, welches der gesondert Verfolgte Rechtsanwalt E1 betreute. Letzteren hatte der Angeklagte S1 beauftragt. Die Beauftragung von Rechtsanwälten mit der Eröffnung und Betreuung von Treuhandkonten durch die Angeklagten T1 und S1 erfolgte im Hinblick auf das Rechtsanwälten im Rechtsverkehr gemeinhin entgegengebrachte Vertrauen.
171In der Folgezeit investierten 137 Personen als Kapitalanleger insgesamt 1,8 Mio € in das „G1 Treuhandkonto“. Die jährlichen Ausschüttungen an die Kapitalanleger sowie die Rückzahlungen an Anleger, die das „G1 Treuhandkonto“ gekündigt hatten, erfolgten in der Folgezeit nicht aus Erträgen, welche die G1 Corporation erwirtschaftet hatte, sondern aus den von neu akquirierten Anlegern geleisteten Zahlungen. Irgendwelche Handelsgeschäfte mit Anleihen oder „Bankinstrumenten“, mittels derer Erträge für die Anleger erwirtschaftet worden wären, wurden von dem Angeklagten T1 nicht getätigt. Am 12.9.2002 verfügte die G1 Corporation nur noch über Vermögenswerte in Höhe von 172.121 €.
172Mit der Begründung, dass die G1 Corporation ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betreibe und dass Anlegergelder auf ein Privatkonto des Angeklagten T1 in den USA geflossen seien, untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden bezeichnet als: BaFin) der E72 GmbH mit Bescheid vom 4.9.2002 die weitere Vermittlung des „G1 Treuhandkontos“. Dem als Treuhänder für die G1 Corporation fungierenden gesondert Verfolgten E1 untersagte die BaFin gleichzeitig die Fortführung der Geschäfte und ordnete die Rückabwicklung der Anlagen an.
173Mit Schreiben vom 11.9.2002 wurden die Anleger durch ein Schreiben der G1 Corporation darüber informiert, dass die G1 „Produktlinie“ eingestellt werde. In dem Schreiben wurde des Weiteren ausgeführt, dass die Beteiligung entweder übertragen oder rückabgewickelt werden müsse. Durch eine Rückabwicklung würden sich jedoch eine zeitliche Verzögerung und ein finanzieller Nachteil ergeben, da die Anleger in diesem Fall nur den eingezahlten Betrag zurückerhalten würden. Die Anleger sollten sich bei Rückfragen an ihre Berater wenden. Dieses Schreiben der G1 Corporation wurde von der Ehefrau des Angeklagten U1 unterzeichnet. Diese hatte tatsächlich niemals für die G1 gearbeitet. Vielmehr unterschrieb sie lediglich die ihr von dem Angeklagten T1 übersandten Dokumente.
174104 Anleger mit einem Anlagevolumen in Höhe von 1.203.523 € entschlossen sich ab dem 14.9.2002, das ihnen von ihren Beratern unterbreitete Angebot einer Übertragung ihrer Beteiligung auf eine C1 anzunehmen.
175b) Gründung der C1
176Die C1 (im Folgenden bezeichnet als: C1) ließ der Angeklagte T1 – wie bereits die G1 Corporation – durch den gesondert Verfolgten U3 in den USA gründen. Sie wurde am 19.9.2002 in M4, O7, in das dortige Handelsregister eingetragen. Als „Präsident“ der Gesellschaft fungierte nach außen hin wiederum der gesondert Verfolgte U3. Die Gründung der C1 beruhte auf einem gemeinsamen Entschluss der Angeklagten T1 und S1 sowie des gesondert Verfolgten U3. Der gesondert Verfolgte U3 sollte allerdings – gegen entsprechende Entgeltzahlungen – für den Angeklagten T1 lediglich die Rolle eines Strohmannes übernehmen, während der Angeklagte T1 die C1 tatsächlich leiten sollte.
177Auch die C1 unterhielt in O8 und M4 Büroanschriften, wobei es sich jedoch wiederum lediglich um von dem gesondert Verfolgten U3 über eine Büroservicegesellschaft beschaffte Büroadressen ohne eigens von der C1 genutzte Büroräumlichkeiten handelte. Im Jahr 2008 erfolgte darüber hinaus die Gründung einer C1 mit Sitz in Q3.
178Die Angeklagten T1 und S1 sowie der gesondert Verfolgte U3 fassten zeitgleich mit dem Entschluss zur Gründung der C1 auch den Entschluss, künftig Gesellschaftsanteile der C1 nicht nur an frühere Anleger des „G1 Treuhandkontos“, sondern auch an weitere Kapitalanleger zu vertreiben. Den Anlegern sollte nach der Vorstellung der Angeklagten T1 und S1 das Angebot gemacht werden, sich als stille Gesellschafter mit einer Mindestanlage von nur 5.000 € an der Gesellschaft C1 zu beteiligen. Mit der C1-Beteiligung sollte den Anlegern die Möglichkeit offeriert werden, am Handel mit Bankinstrumenten teilnehmen zu können. Die auf dem bereits oben erwähnten Aufsatz von Prof. C9 beruhende „Story“ über die Beteiligung von Privatinvestoren am Handel mit Bankinstrumenten sollte bei der Werbung von C1-Anlegern wiederum Verwendung finden. Dabei sollte den Anlegern eine jährliche Rendite in Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt werden, wobei das eingesetzte Kapital vor einem Verlust geschützt sein sollte. Die Beteiligung sollte eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten haben und danach jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden können. Falls keine Kündigung ausgesprochen würde, sollte sich die Beteiligung um ein weiteres Jahr verlängern. Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.
179Dem Angeklagten T1 war auch aufgrund seiner Erfahrungen mit der G1 Corporation bewusst, dass die Realisierung einer Teilhabe an derartigen Interbankengeschäften – selbst wenn sie tatsächlich in der von Prof. C9 beschriebenen Form existierten und eine Beteiligung von Privatinvestoren hieran grundsätzlich möglich wäre – unsicher war. Für den Fall einer fehlenden Realisierungsmöglichkeit erwog der Angeklagte T1, Einzahlungen von C1-Anlegern auch auf gänzlich andere Weise zu investieren, als den Anlegern angekündigt werden würde. Ihm kam es auch weiterhin darauf an, sich durch den Vertrieb der C1-Beteiligungen die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Gelder für eigene, private Zwecke – insbesondere die Bestreitung seines Lebensunterhalts und die Bedienung von eigenen Verbindlichkeiten – vereinnahmen zu können. Dass er hierauf nur bei einer entsprechenden, tatsächlich nicht vorliegenden Vergütungvereinbarung mit den Anlegern bzw. Gesellschaftern der C1 oder der Gesellschaft und einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten Anspruch haben konnte, war ihm bewusst. Durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern wollte er sich eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
180c) Aufbau, Organisation und Vergütung des C1-Vertriebs
181Hinsichtlich des Aufbaus einer Vertriebsorganisation wandte sich der Angeklagte T1 wiederum an den Angeklagten S1, der – wie der Angeklagte T1 wusste – als Inhaber der „L7er Wirtschaftsakademie“, in der Finanzberater ausgebildet wurden, und als Mitglied von Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer für Finanzberater über die Möglichkeit verfügte, zahlreiche Berater für eine solche Vertriebsorganisation anzuwerben. Wie bereits zuvor das „G1 Treuhandkonto“ sollte auch die Beteiligung an der C1 über möglichst zahlreiche selbständige Finanzberater vertrieben werden.
182Dem Angeklagten S1 waren die Angeklagten L1 und M1 bereits aus seiner früheren Tätigkeit bei der Gesellschaft H1 bekannt. Der Angeklagte L1 war zudem seit August 2000 als Organisationsleiter seiner E72 GmbH tätig gewesen. Der Angeklagte M1 hatte in seiner Wirtschaftsakademie eine Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung absolviert. Beide waren – wie oben ausgeführt – bereits an der Vermittlung des „G1 Treuhandkontos“ an Kunden über die E72 GmbH beteiligt gewesen.
183Nachdem der Angeklagte T1 dem Angeklagten S1 die Eckdaten der C1-Beteiligung – insbesondere die von ihm zu erzielenden Renditen der Anlage – erläutert und ihm erhebliche Provisionseinnahmen in Aussicht gestellt hatte, erklärte der Angeklagte S1 sich damit einverstanden, eine Vertriebsorganisation für die Beteiligungen an der C1 aufzubauen.
184Im Einvernehmen mit dem Angeklagten T1 baute der Angeklagte S1 in der Folgezeit ein hierarchisches Beratersystem auf, das aus verschiedenen ihm und den Angeklagten L1 und M1 nachgeordneten Beraterlinien bestand. Innerhalb dieser Beraterlinien gab es jeweils Berater, die als Gruppenleiter fungierten und denen wiederum weitere Berater auf zwei Ebenen unterstellt waren. Die Berater der Ebene 2 waren von den Gruppenleitern angeworben worden, während die Berater der Ebene 1 ihrerseits von den Beratern der Ebene 2 rekrutiert worden waren. Durch Anwerbung von weiteren Beratern und den erfolgreichen Verkauf der Gesellschaftsanteile der C1 bestand für die Berater die Möglichkeit, in der Hierarchie aufzusteigen und an den von nachgeordneten Beratern erzielten Umsätzen mit zu verdienen. An der Spitze der gesamten Vertriebsorganisation stand zunächst der Angeklagte S1, der gemeinsam mit den Angeklagten L1 und M1 die Beraterlinien aufbaute.
185Um sich selbst, den Angeklagten L1 und M1 sowie den von ihnen angeworbenen Beratern eine möglichst einträgliche Einnahmequelle zu verschaffen, führte der Angeklagte S1 das folgende Provisionsmodell ein: Der Berater, der einen Kunden angeworben hatte, sollte nach Eingang des von diesem Kunden an die C1 überwiesenen Geldes 6 % des jeweiligen Betrages als Provision ausgezahlt erhalten. Weitere 2,3 % des bei dem Anleger geworbenen Kapitals sollten an die dem jeweiligen Berater übergeordneten Beraterebenen fließen. Die Vertriebsleiter – dass heißt die Angeklagten S1, L1 und M1 – sollten zudem weitere 2 % bis 8,3 % des von dem Kunden überwiesenen Betrages als Provision erhalten. Diese Provisionen in Höhe von insgesamt bis zu 16,6 % sollten nicht einmalig, sondern alljährlich wiederkehrend vom jeweiligen Buchwert der bestehenden Anlage an die Berater der verschiedenen Ebenen und die Vertriebsleiter ausgeschüttet werden. Dem Angeklagten S1 war bewusst, dass hohe Provisionen erforderlich waren, um die nachgeordneten Berater zu motivieren und hohe Verkaufszahlen zu erzielen.
186Von dem so ausgestalteten Provisionsmodell erfuhren in der Folgezeit auch die Angeklagten T1, L1 und M1. Den Angeklagten T1, S1, L1 und M1 war bewusst, dass bereits aufgrund der Höhe der Provisionen die Erzielung einer jährlichen Rendite in Höhe von 15,5 % für die Anleger sehr erschwert war.
187Aufgrund des für die Berater attraktiven Provisionsmodells gelang es den Angeklagten S1, L1 und M1 in den folgenden Jahren zahlreiche Berater für den Vertrieb der C1-Beteiligungen anzuwerben. Gemeinsam übernahmen sie auch die fortlaufende Betreuung der Berater durch Veranstaltung von Verkaufsschulungen sowie so genannter Incentive-Reisen ins Ausland.
188Bis Anfang des Jahres 2008 entstanden unter anderem unter den Namen bzw. Bezeichnungen G2, L11, L1, M1 mehrere Beraterlinien. Der Angeklagte S1 führte selbst unmittelbar die Beraterlinie L11, während ihm die nach den Angeklagten L1 und M1 benannten Beraterlinien mittelbar – nämlich über die Angeklagten L1 und M1 – unterstanden. In der Beraterlinie des Angeklagten L1 fungierten dieser selbst sowie die Berater Dr. G3 und Q4 als Gruppenleiter. In der Beraterlinie des Angeklagten M1 waren dieser selbst, der Angeklagte W1 sowie der Berater T6 als Gruppenleiter tätig. In der Beraterlinie L11 fungierte der Angeklagte S1 auch als Gruppenleiter, dem weitere Berater direkt unterstanden. Insgesamt arbeiteten mehr als 100 weitere Berater für die verschiedenen Beraterlinien. Obwohl es mehrere getrennte Beraterlinien gab, hatten Berater der einen Linie auch Kontakt zu Leitern anderer Beraterlinien und erhielten auch von diesen Informationen über die C1 und über das zweckmäßige Vorgehen bei Verkaufsgesprächen.
189Im Frühjahr 2008 lud der Angeklagte S1 die Angeklagten L1 und M1 zu einem Gespräch nach F1 ein. Der Angeklagte L1 folgte dieser Einladung. Ob auch der Angeklagte M1 der Einladung folgte und an dem Gespräch teilnahm, war nicht sicher festzustellen. Bei diesem Treffen beklagte sich der Angeklagte S1 jedenfalls gegenüber dem Angeklagten L1 über die Verwaltung der C1. Er – S1 – bekomme seit Monaten kein Geld mehr von der C1. C1 habe für ihn keine Zukunft mehr und an Stelle der C1-Beteiligung sollten künftig andere Produkte vertrieben werden. Aufgrund dieser Aussagen nahm der Angeklagte L1 Anfang März 2008 telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten T1 auf und konfrontierte ihn mit den Aussagen S1s. Der Angeklagte T1 bestritt sodann die Aussage des Angeklagten S1 über ausbleibende Zahlungen und lud die Angeklagten L1 und M1 zu einem Gespräch nach P2 ein.
190Dieses Treffen zwischen den Angeklagten T1, L1 und M1 fand irgendwann in der zweiten Märzhälfte 2008 statt. Bei diesem Gespräch fragten die Angeklagten L1 und M1 den Angeklagten T1, wie es denn bei der C1 aussehe. Der Angeklagte T1 erklärte den Angeklagten L1 und M1 sodann, dass die C1 weder in der Vergangenheit noch aktuell über das notwendige Kapital verfüge, um erfolgreiche Geschäfte zu tätigen. Alle bisher von ihm unternommenen Versuche seien auch nicht erfolgreich gewesen. Das noch vorhandene Kapital reiche auch bei weitem nicht aus, alle aktuellen Anleger der C1 auszuzahlen. Die Angeklagten L1 und M1 fragten den Angeklagten T1 sodann, ob der Angeklagte S1 dies auch alles wisse, was der Angeklagte T1 bejahte. Er erläuterte den Angeklagten L1 und M1 sodann, dass er, wenn genug freies Kapital zur Verfügung stünde, optimistisch wäre, damit dann erfolgreich arbeiten zu können.
191In der Folgezeit vereinbarten die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 sodann ein weiteres Treffen im Schloss X4 bei N3. Dieses Treffen fand Ende März 2008 oder Anfang April 2008 statt. Bei diesem Treffen konfrontierten die Angeklagten L1 und M1 den Angeklagten S1 damit, dass sie wüssten, dass von der C1 noch nichts erwirtschaftet worden sei. Der Angeklagte S1 gab daraufhin zu, dies auch gewusst zu haben. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte der Angeklagte T1, dass die von dem Angeklagten S1 gegenüber den Angeklagten L1 und M1 aufgestellte Behauptung, dass er von der C1 keine Zahlungen mehr erhalte, unrichtig sei. Diesbezüglich legte der Angeklagte T1 sodann Kontobelege über Zahlungen an den Angeklagten S1 in Höhe von monatlich 130.000 € vor. Der Angeklagte S1 erklärte hierzu lapidar, dass dies nur Gelder für seine Kosten seien, was der Angeklagte T1 bestritt. Nachdem die Angeklagten L1 und M1 für einige Minuten den Raum verlassen hatten, verkündete der Angeklagte T1 bei deren Rückkehr, dass es künftig nicht mehr den einen Vertrieb S1, sondern die drei Vertriebe S1, L1 und M1 gebe.
192Nach diesem Gespräch stellte der Angeklagte S1 seine auf den Vertrieb der C1-Beteiligung gerichteten Aktivitäten ein.
193Unmittelbar im Anschluss an das Treffen im Schloss X4 kam es zu einem weiteren, bereits vorher vereinbarten Treffen zwischen den Angeklagten T1, L1 und M1 auf dem ersten Autobahn-Rastplatz der BAB 1 in Fahrtrichtung C10. Bei diesem Gespräch äußerte der Angeklagte T1, dass es – insbesondere wenn die C1 nicht weiter auf dem Markt tätig sei – zu Verlusten kommen würde. Es sei aber möglich, die Situation ohne Verluste für die Anleger in den Griff zu bekommen, wenn genügend Kapital zur Verfügung stünde. Er wolle zudem noch einen eigenen Fonds aufbauen, mit dem er selbst „traden“ wolle und mit dem er unabhängig von anderen Plattformen sei.
194Obwohl sie nun wussten, dass der Angeklagte T1 in den mehr als fünf Jahren seit Gründung der C1 keine Geschäfte für die C1 hatte abschließen können, entschieden sich die Angeklagten L1 und M1 ihre Vertriebstätigkeit für die C1 bzw. den Angeklagten T1 fortzusetzen. Dass die bisherigen C1-Anleger mit unzutreffenden Aussagen über die Geschäftstätigkeit der C1 angeworben worden waren, war ihnen nun ebenso bewusst, wie der Umstand, dass Rückzahlungen und Zinszahlungen an die C1-Anleger bisher mangels renditeträchtiger Anlagegeschäfte aus den Einzahlungen anderer C1-Anleger finanziert worden waren. Den Angeklagten T1, L1 und M1 war zudem bewusst, dass die Anwerbung von Anlegern auch weiterhin mit unzutreffenden Aussagen über die Geschäftstätigkeit der C1 und die Herkunft der Rückzahlungen und Zinszahlungen erfolgen würde, wenn es dem Angeklagten T1 nicht gelingen würde, nun tatsächlich gewinnbringende Geschäfte abzuschließen. Die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch weiterhin nicht gelingen würde, gewinnbringende Geschäfte abzuschließen, war den Angeklagten T1, L1 und M1 bewusst. Diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab.
195Ungeachtet dessen kamen die Angeklagten T1, L1 und M1 in diesem Moment überein, künftig unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rollenverteilung eng zusammenzuwirken, um eine möglichst große Anzahl von neuen Kapitalanlegern für die C1 anwerben zu können.
196Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 Ende März 2008/Anfang April 2008 übernahmen die Angeklagten L1 und M1 gemeinsam die Führung des Vertriebs. Ferner führten sie die Betreuung der Berater fort. Zur Beraterlinie des Angeklagten L1 gehörten im August 2010 als Gruppenleiter die Berater Q4, Dr. G3, S6, L12, L11, G4. Zur Beraterlinie des Angeklagten M1 gehörten im August 2010 als Gruppenleiter der Berater T6 und der Angeklagte W1. Für diese Beraterlinien arbeiteten weiterhin mehr als 100 weitere Berater.
197d) Anwerbung von Anlegern
198Ab dem Jahr 2002 warben die Angeklagten S1, L1 und M1 – wie oben bereits ausgeführt – fortlaufend Berater für den Vertrieb der Beteiligungen an der C1 an und schulten diese in Verkaufsseminaren, wobei der Angeklagte S1 seine diesbezügliche Tätigkeit Ende März 2008/Anfang April 2008 einstellte. Die Angeklagten S1, L1 und M1 machten gegenüber den Beratern bei diesen Gelegenheiten unter anderem Ausführungen zum Gegenstand der Geschäfte der C1, zu der für die Anleger erzielbaren Rendite der C1-Beteiligung und zur Sicherheit des von den Anlegern investierten Kapitals. So erklärten sie den Beratern bei diesen Gelegenheiten, dass die Anleger regelmäßig mit einer jährlichen Rendite von 15,5 % rechnen könnten. Diese Rendite sei nicht garantiert, in der Vergangenheit aber stets erzielt worden. Die Renditen würden von der C1 durch den Handel mit Anleihen erzielt. Die C1 tätige bankenähnliche Geschäfte und nehme dafür zinsgünstige Darlehen auf, mit denen das eingesetzte Kapital gehebelt würde. Sodann würden mit diesem gehebelten Kapital Geschäfte mit hoher Rendite getätigt. Das von den Anlegern eingezahlte Kapital sei dabei weitgehend sicher, weil es lediglich als Sicherheit für die getätigten Geschäfte diene und auf den Treuhandkonten verbleibe. Als Vermögensverwalter für die C1 sei ein Herr T1 tätig. Dieser tätige für die C1 die beschriebenen Geschäfte. Um ihren Ausführungen Plausibilität zu verschaffen, verwiesen sie die Berater auf den oben genannten Aufsatz des Prof. Dr. C9 zur Beteiligung von Privatinvestoren am Handel mit Bankinstrumenten, der den Anlegern auch zur Verfügung gestellt werden könnte.
199Die Angeklagten S1, L1 und M1 wussten, dass die Berater mit den von ihnen vorgegebenen Aussagen zur Art der von der C1 betriebenen Geschäfte, zu den erzielbaren Renditen und zur Sicherheit des investierten Kapitals Kunden werben würden, die im Vertrauen auf diese Angaben Beteiligungen an der C1 erwerben würden. Auf letzteres kam es ihnen gerade an, um selbst möglichst hohe Provisionen zu erhalten, die – wie sie wussten – direkt von den eingezahlten Anlegergeldern abgezogen würden. Auch die Möglichkeit, dass von ihnen geworbene Berater aufgrund ihrer oben beschriebenen Aussagen selbst Beteiligungen an der C1 zeichnen könnten, war ihnen bewusst und auch von ihnen gewollt, um selbst möglichst hohe Provisionen verdienen zu können. Die Angeklagten S1, L1 und M1 wollten sich durch den wiederholten Vertrieb der Beteiligungen an der C1 eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Dabei wusste der Angeklagte S1 seit dem Sommer 2006, die Angeklagten L1 und M1 seit dem Frühjahr 2008, dass sie auf die ihnen zufließenden Provisionen keinen Anspruch hatten, weil die Kapitalanleger mittels unrichtiger Angaben über die Geschäftstätigkeit der C1, die Renditeaussichten und die Sicherheit ihres eingezahlten Kapitals angeworben wurden.
200Dem Angeklagten S1 war spätestens im Sommer 2006 bekannt, dass der Angeklagte T1 – wie schon zuvor bei der G1 Corporation – für die C1 bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte, mittels derer Zinszahlungen und Rückzahlungen an C1-Anleger geleistet werden konnten. Vielmehr wusste er, dass kündigende C1-Anleger bisher mit den von neu angeworbenen C1-Anlegern eingezahlten Geldern ausbezahlt worden waren. Die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen und dass Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger ausbezahlt werden müssten, war ihm bewusst. Diese Möglichkeit nahm er ernst und fand sich mit ihr ab. Seine oben dargestellte Tätigkeit im C1-Vertrieb setzte der Angeklagte S1 dennoch mindestens bis Ende März 2008/Anfang April 2008 fort, weil er weiterhin möglichst hohe Provisionen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligung erzielen wollte, wobei er auch wusste, dass er auf diese Provisionen keinen Anspruch hatte. Durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern wollte er sich eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
201Dem gesondert Verfolgten U3 war im Sommer 2006 ebenfalls bereits bekannt, dass der Angeklagte T1 – wie schon zuvor bei der G1 Corporation – für die C1 bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte, mittels derer Zinszahlungen und Rückzahlungen an C1-Anleger geleistet werden konnten. Vielmehr wusste er, dass kündigende C1-Anleger bisher mit den von neu angeworbenen C1-Anlegern eingezahlten Geldern ausbezahlt worden waren. Die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen und dass Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger ausbezahlt werden müssten, war auch ihm nunmehr bewusst. Diese Möglichkeit nahm er ernst und fand sich mit ihr ab. Seine Strohmanntätigkeit als vermeintlicher Präsident der C1 setzte er dennoch fort, weil er – wie bisher bereits geschehen – weiterhin Zahlungen der C1 für seine vermeintliche Tätigkeit erhalten wollte.
202Im Sommer 2006 waren der Angeklagte T1, der Angeklagte S1 und der gesondert Verfolgte U3 zudem darüber einig, dass sie unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rollenverteilung weiterhin eng zusammenwirken wollten, um – unabhängig davon, ob es dem Angeklagten T1 zukünftig gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte abzuschließen – möglichst viele Kapitalanleger unter Vorspiegelung einer Geschäftstätigkeit der C1 im Anleihehandel anzuwerben.
203Die Angeklagten L1 und M1 wussten seit dem oben unter c) beschriebenen Gespräch mit dem Angeklagten T1 in P2 in der zweiten Märzhälfte 2008, dass dieser für die C1 bisher keine Anlagegeschäfte getätigt und keine Erträge erwirtschaftet hatte. Auch dass in der Vergangenheit die Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger aus Einzahlungen neu angeworbener Anleger finanziert worden waren, war ihnen nun bekannt. Sie erkannten außerdem die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen und dass Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger ausbezahlt werden würden. Diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab. Ihre oben beschriebene Tätigkeit im C1-Vertrieb setzten die Angeklagten L1 und M1 dennoch bis zu ihrer Festnahme am 28.11.2011 fort, weil sie weiterhin Provisionen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligung an Kapitalanleger erzielen wollten, wobei sie wussten, dass sie auf diese keinen Anspruch hatten. Denn sie wussten nun auch, dass ihre Aussagen gegenüber den Beratern zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals der Anleger möglicherweise unrichtig waren. Auch diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab, weil sie weiterhin Provisionseinnahmen aus dem C1-Vertrieb erlangen wollten. Durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern wollten sie sich eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
204Das Bewusstsein der Angeklagten L1 und M1, dass ihre Aussagen zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals der Anleger möglicherweise tatsächlich unzutreffend waren, verdichtete sich im Laufe der folgenden Jahre zur Gewissheit. Spätestens im Laufe des Jahres 2011 wussten die Angeklagten L1 und M1 sicher, dass es dem Angeklagten T1 auch nach Ende März 2008 nicht gelungen war, renditeträchtige Geschäfte abzuschließen, Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger nur mit den von anderen C1-Anlegern eingezahlten Geldern erfolgen konnten und es sich bei der C1-Beteiligung um ein so genanntes Schneeballsystem handelte.
205Dass die Angeklagten S1, L1 und M1 mit den oben beschriebenen Aussagen zur Art der von der C1 betriebenen Geschäfte, zu den erzielbaren Renditen und zur Sicherheit des investierten Kapitals, Berater anwarben, war dem Angeklagten T1 bekannt. Er wusste, dass diese Aussagen tatsächlich unzutreffend waren. Ferner war ihm bewusst, dass die Berater unter Verwendung dieser unwahren Aussagen Kunden werben würden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussagen Beteiligungen an der C1 erwerben würden. Auf letzteres kam es ihm gerade an, um selbst einen möglichst hohen Gewinn aus dem Vertrieb der Beteiligungen an der C1 zu erzielen. Diese Absicht wollte er – wie bereits ausgeführt – dadurch realisieren, dass er direkt von den Einzahlungen der Anleger Gelder für private Zwecke abzweigen wollte. Dass er auf diese Zahlungen keinen Anspruch hatte, wusste er.
206Jedenfalls diejenigen Berater, die selbst Beteiligungen an der C1 zeichneten, glaubten zunächst den oben beschriebenen Ausführungen der Angeklagten S1, L1 und M1 zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals und erwarben aufgrund dieser Aussagen ihre Beteiligungen. Anders als die Angeklagten L1 und M1 zweifelten sie auch in der Zeit nach März 2008 nicht an der Richtigkeit der Angaben zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals der Anleger. Soweit ihnen irgendwann Bedenken kamen, dass es sich um ein so genanntes Ponzi-Schema beziehungsweise ein Schneeballsystem handeln könnte, bei dem Rückzahlungen und die Auszahlungen angeblicher Erträge an die Anleger ausschließlich aus den Einzahlungen neu geworbener Anleger stammen, wurden diese Bedenken von den Angeklagten L1 und M1 zerstreut.
207Die von den Angeklagten S1, L1 und M1 angeworbenen Berater warben ab dem Herbst 2002 Anleger an, die Beteiligungen an der C1 zeichneten. Gemäß den ihnen von den Angeklagten S1, L1 und M1 mit Wissen des Angeklagten T1 gemachten Vorgaben gaben die Berater gegenüber den Anlegern die folgenden Erklärungen ab: Mit der Beteiligung an der C1 sei regelmäßig eine jährliche Rendite von 10-15,5 % zu erzielen. In einzelnen Jahren könne es zu geringfügig geringeren Renditen kommen. Die C1 tätige Interbankengeschäfte, bei denen das Geld der Investoren jedoch nur als Sicherheit verwendet würde und auf den Treuhandkonten verbleibe.
208Zur Sicherheit des investierten Kapitals erklärten einige Berater, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals in jedem Fall sicher sei, während andere Berater ein diesbezügliches Risiko erwähnten, dieses aber als gering darstellten. Auch diese Negierung bzw. Relativierung eines Verlustrisikos beruhte auf den mit Wissen des Angeklagten T1 gemachten Vorgaben der Angeklagten S1, L1 und M1. In einigen Fällen übergaben die Berater den Anlegern auch den oben bereits erwähnten Aufsatz des Prof. Dr. C9 über die Beteiligung von Privatinvestoren am Handel mit Bankinstrumenten.
209Die von den Beratern seit dem Herbst 2002 geworbenen Anleger glaubten den oben beschriebenen Aussagen der Berater. Insbesondere gingen sie aufgrund der Aussagen der Berater davon aus, dass die C1 tatsächlich Interbankengeschäfte tätige. Die Möglichkeit, dass es sich um ein so genanntes Ponzi-Schema beziehungsweise ein so genanntes Schneeballsystem handeln könnte, erkannten einzelne Anleger, verwarfen diese Möglichkeit jedoch. Dafür war unter anderem maßgebend, dass die Anleger von den Beratern nicht gedrängt wurden, selbst weitere Anleger anzuwerben und die Berater beteuerten, das Vorliegen eines Schneeballsystems sei bei der C1 ausgeschlossen.
210In verschiedenen Fällen veranlassten Berater Anleger entweder dazu, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und die dadurch realisierten Rückkaufwerte für den Erwerb von Beteiligungen an der C1 zu verwenden oder ihre gesamten unter anderem für die Altersvorsorge vorgesehenen Ersparnisse für die Zeichnung von C1-Beteiligungen einzusetzen.
211Nachdem die Berater die Anleger überredet hatten, eine Beteiligung an der C1 zu zeichnen, hielten sie die Anleger an, per Fax Kontakt zu der Briefkastenadresse der C1 in O8 aufzunehmen. Diese Telefaxe erhielt der gesondert Verfolgte U3 von der eigens zu diesem Zweck beauftragten Büroservicegesellschaft übermittelt. Der gesondert Verfolgte U3 informierte sodann den Angeklagten T1, der den Anlegern per Post eine Beitrittserklärung zukommen ließ, die der Anleger dann ausgefüllt und unterzeichnet an die Briefkastenadresse der C1 in O8 zu übersenden hatte. Nach dem dortigen Eingang der Beitrittserklärung und einer weiteren Information des Angeklagten T1 durch den gesondert Verfolgten U3, veranlasste der Angeklagte T1, dass der betreffende Anleger ein Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und in deutscher Sprache erhielt, mit dem der Eingang des Angebotes auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bestätigt, das Angebot angenommen und der Anleger angewiesen wurde, den Beteiligungsbetrag auf ein bestimmtes Treuhandkonto zu überweisen. Dieses Schreiben trug die elektronisch hergestellte Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 und wurde wie das Schreiben, mit dem die Beitrittserklärung übersandt wurde, jeweils in Norddeutschland aufgegeben. Teilweise übergaben die Anleger die von ihnen angelegten Geldbeträge auch bar ihren Beratern, die diese sodann an die C1 weiterleiten sollten.
212Auf der den Anlegern übersandten Beitrittserklärung war auf der Rückseite ein „Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag“ abgedruckt, der einen mit „Risikohinweis“ überschriebenen Absatz enthielt, wonach es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und der Erfolg der Beteiligung vom Erfolg der Gesellschaft abhänge, der sowohl negativ als auch positiv ausfallen könne. Diesen „Risikohinweis“ bezogen die Anleger vor dem Hintergrund der Ausführungen ihrer Berater auf die erzielbare Rendite, nicht aber auf die Rückzahlung ihres investierten Kapitals. Als Gegenstand des Unternehmens war in diesem Dokument die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angegeben.
213Dem Angeklagten T1 gelang es tatsächlich nicht, die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder am Kapitalmarkt so anzulegen, wie es den Anlegern angekündigt worden war. Rückzahlungen und Ausschüttungen an Anleger erfolgten im Wesentlichen aus Neueinzahlungen anderer Anleger. Dies war dem Angeklagten T1 – der die Mittelverwendung bestimmte – bekannt.
214e) Die Treuhandkonten
215Als Treuhandkonto für die Einzahlungen der C1-Anleger wurde zunächst das von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 betreute Konto mit der Nr. ######## bei der Stadtsparkasse B6 verwendet. Später handelte es sich bei den Treuhandkonten um Konten einer Vielzahl von Gesellschaften im europäischen und außereuropäischen Ausland. Die spätere Verlagerung der Treuhandkonten in das europäische und außereuropäische Ausland beruhte darauf, dass der Angeklagte T1 der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entgehen wollte. Diese hatte bereits – wie oben ausgeführt – am 4.9.2002 den weiteren Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ untersagt. Mit einer weiteren Verfügung vom 9.11.2004 untersagte die BaFin dem gesondert Verfolgten E1 nun auch, weiterhin Gelder von Anlegern der C1 entgegenzunehmen. In der Verfügung führte die BaFin unter anderem aus, dass sich aus den ihr vorliegenden Kontounterlagen ergebe, dass Gesellschafter der C1 auf das von dem gesondert Verfolgten E1 geführte Konto Beträge einzahlen würden, eine Weiterleitung von Geldern an die C1 jedenfalls im Zeitraum Mai bis Oktober 2004 jedoch nicht feststellbar sei. Über diese Verfügung der BaFin berichtete die Zeitschrift Finanztest im April 2005. In dem entsprechenden Artikel hieß es, dass nach einer Mitteilung der BaFin von Kunden 3,7 Mio. € eingesammelt worden seien, wovon allerdings nur 160.000 € an die C1 weitergeleitet worden seien. Nach Kenntnis der BaFin seien die restlichen Gelder zum überwiegenden Teil für Provisionszahlungen an Vermittler verwendet worden. Wegen ihrer zweifelhaften Beteiligungsangebote stehe C1 auf der Warnliste der Zeitschrift.
216Aufgrund der oben genannten Verfügung der BaFin vom 9.11.2004 fasste der Angeklagte T1 nun den Entschluss – nachdem er bereits im Jahr 2003 den schweizerischen Treuhänder L4 angeworben hatte und von C1-Anlegern eingezahlte Gelder auf Konten der von diesem geführten Gesellschaften in der Schweiz geflossen waren – für die Einzahlung der Anlegergelder künftig ausschließlich im Ausland eingerichtete Konten ausländischer Gesellschaften zu verwenden. Dadurch wollte er den weiteren Vertrieb der C1-Beteiligung der Kontrolle durch die BaFin entziehen. Durch die Streuung der Einzahlungskonten für die C1-Anleger auf verschiedene Gesellschaften in verschiedenen Ländern und die Verschiebung von Geldern zwischen den verschiedenen Einzahlungskonten sowie den Konten weiterer Gesellschaften wollte er auch die Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse erschweren und den Zugriff auf die Anlegergelder für eigene private Zwecke ermöglichen.
217Ebenfalls nach der Verfügung der BaFin vom 9.11.2004 entschloss sich der Angeklagte S1, die von ihm koordinierte Zahlung von Provisionen an Berater dergestalt ins Ausland zu verlagern, dass die Berater jeweils zunächst eine spanische Gesellschaft erwerben sollten. Auf deren Konten sollten die Provisionszahlungen der C1 sodann überwiesen werden. In der Folgezeit lud der Angeklagte S1 diejenigen Berater, die C1-Beteiligungen vermittelten, zu Informationsveranstaltungen ein. Bei diesen Veranstaltungen trug er ihnen seine Idee des Erwerbs spanischer Gesellschaften und der Provisionsabwicklung über diese vor, wobei er betonte, dass künftig kein Geld mehr nach Deutschland fließen dürfe. Sodann organisierte er für jeden Berater den Erwerb einer spanischen SL-Gesellschaft dergestalt, dass diese nur noch zu einem von dem Angeklagten S1 mit einem dortigen Notar vereinbarten Termin nach N4 fliegen und den entsprechenden Vertrag unterzeichnen mussten. Die Buchhaltung und sonstige administrative Tätigkeiten für die von den Beratern erworbenen spanischen SL-Gesellschaften übernahmen die Mitarbeiter einer U4 SL des Angeklagten S1.
218Etwa zeitgleich zu seinem Bemühen, die C1-Berater künftig zu einer Abrechnung ihrer Provisionen über spanische Gesellschaften zu veranlassen, suchte der Angeklagte S1 nach einer Kommunikationsmöglichkeit mit den Beratern, die durch deutsche Behörden nicht überwacht werden könnte. Irgendwann im Jahr 2005 trat er deshalb an ein Vorstandsmitglied einer C11 AG heran. Kerngeschäft dieses Unternehmens waren Dienstleistungen im Bereich der Versendung hochverschlüsselter Daten. Hierfür hatte der Zeuge M5, der Gründer und Mehrheitsaktionär der C11 AG war, seit 1995 die Software N5 entwickelt. Nachdem das besagte Vorstandsmitglied dem Angeklagten S1 einen Kontakt zu dem Zeugen M5 vermittelt hatte, vereinbarten beide eine Zusammenarbeit, die etwa zwei Jahre andauerte. Die C11 AG stellte dem Angeklagten S1 die Software N5 5.0 zur Verfügung und passte sie den Bedürfnissen des Angeklagten S1 an. Mittels dieser Software konnten die C1-Berater und der Angeklagte S1 nun geschützt kommunizieren. In das Programm wurden C1-Kundendaten eingestellt und von den Beratern Rechnungen über ihre Provisionsansprüche abgelegt. Zudem war es möglich, eingescannte Dokumente und Verträge weltweit über das Internet geschützt aufzurufen. Die Zugriffsrechte auf die eingestellten Daten wurden von den Mitarbeitern der C11 AG nach den Vorgaben des Angeklagten S1 eingerichtet. Der Angeklagte S1 erhielt die höchste Berechtigungsstufe, gefolgt von den Angeklagten L1 und M1. Die übrigen Berater erhielten dagegen lediglich Zugriffsmöglichkeiten auf die für sie relevanten Bereiche. Um die Berater zur Nutzung der Software zu animieren, veranlasste der Angeklagte S1, dass jeder C1-Berater in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsakademie L7 ein hierfür eingerichtetes Notebook, einen Drucker und einen Scanner ausgehändigt erhielt. Die für den Betrieb der Software erforderlichen Serverkapazitäten mietete die C11 AG im Auftrag des Angeklagten S1 bei einer B7 GmbH in der Schweiz an. Ab dem Jahr 2005 wurde die Software N5 im C1-Vertrieb eingesetzt. Im Herbst 2007 veranlasste der Angeklagte S1 im Zusammenwirken mit Mitarbeitern der C11 AG und unter Umgehung des Zeugen M5 den Transfer aller Daten auf einen anderen Server. Dennoch konnten die schweizerischen Ermittlungsbehörden zwischen dem 2.11.2007 und dem 14.1.2009 mit Hilfe des Zeugen M5 sechs forensische Sicherungen des Programms N5 einschließlich der Datenbank durchführen.
219aa) Das Treuhandkonto des Rechtsanwalts E1
220Auf das oben genannte und von dem gesondert Verfolgten E1 betreute Treuhandkonto bei der Stadtsparkasse B6 zahlten Anleger im Zeitraum zwischen dem 24.9.2002 und dem 10.11.2004 insgesamt 3.752.240,97 € ein. Von diesem Betrag leitete der Angeklagte E1 lediglich im Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von 162.528,58 € an die C1 weiter, während der Restbetrag im Wesentlichen für Provisionszahlungen an Berater verwendet wurde. Allein von den zwischen dem 30.4.2004 und dem 25.10.2004 erfolgten Einzahlungen der Anleger in Höhe von insgesamt 1.417.800 € überwies der gesondert Verfolgte E1 im gleichen Zeitraum Beträge in Höhe von 1.048.266,79 € als Provisionszahlungen an C1-Berater und Beträge in Höhe von insgesamt 222.100,00 € an die Zeugin X5, die damals noch den Namen L14 führte. Ferner hob er 74.711,32 € bar von dem Konto ab.
221Im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 10.11.2004 zahlten Anleger insgesamt 2.333.561,69 € auf das oben genannte und von dem gesondert Verfolgten E1 betreute Treuhandkonto ein. Davon überwies der gesondert Verfolgte E1 im gleichen Zeitraum 1.686.299,67 € als Provisionen an Berater. Ferner überwies er Beträge in Höhe von insgesamt 377.600 € an die Zeugin X5, die damals noch den Namen L14 führte. Daneben hob er 122.474,38 € bar von dem Konto ab.
222Die Überweisungen an die Zeugin X5 dienten jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von den C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Diese Überweisungen hatten folgenden Hintergrund:
223Die Zeugin X5 – vormals L14 – fungierte im Jahr 2004 nach außen hin als Geschäftsführerin einer C12 GmbH und war als solche verfügungsberechtigt über die Konten dieser Gesellschaft. Tatsächlich wurden die Geschicke dieser Gesellschaft von dem Zeugen und früheren Rechtsanwalt L10 bestimmt, bei dem es sich um einen Bekannten und Geschäftspartner des Angeklagten T1 handelte. Die Zeugin X5 war damals die Geliebte des Zeugen L10 und wurde von diesem nach außen hin als Geschäftsführerin eingesetzt.
224Bereits Ende 2003 hatte der Angeklagte T1 den Zeugen L10 angesprochen und diesen gefragt, ob es ihm möglich sei, Geld, das er – T1 – ihm irgendwohin überweisen lasse, für ihn in Bargeld umzuwandeln und dann zurückzugeben. Dies bejahte der Zeuge L10 und erklärte sich hierzu gegen Zahlung einer prozentual bemessenen Provision bereit.
225In der Folgezeit fand ein Gespräch zwischen dem Angeklagten T1, dem Zeugen L10 und der Zeugin X5 im P2er Büro des Angeklagten T1 statt, bei dem der Zeuge L10 die Zeugin X5 dem Angeklagten T1 vorstellte. Nach diesem Termin fragte der Zeuge L10 die Zeugin X5 seinerseits, ob sie bereit sei, für ihn Gelder über die Geschäftskonten laufen zu lassen. Nachdem die Zeugin X5 diesem Ansinnen zugestimmt hatte, informierte der Zeuge L10 den Angeklagten T1 sodann, auf welches Konto die Beträge überwiesen werden sollten. Der Angeklagte T1 veranlasste diese Überweisungen daraufhin durch einen entsprechenden Auftrag an den gesondert Verfolgten E1. Dabei wusste er, dass er über den Zeugen L10 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf Konten der C12 GmbH befindlichen Gelder haben würde. Die auf dem Konto eingegangenen Gelder hob die Zeugin X5 entsprechend einer ihr von dem Zeugen L10 erteilten Weisung ab und händigte sie bar an den Zeugen L10 aus. Diese Geldbeträge wurden dem Angeklagten T1 in der Folgezeit nach Abzug der Provision für den Zeugen L10 übergeben.
226bb) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders L4
227Da der Angeklagte T1 – wie oben bereits erwähnt – den Vertrieb der C1-Beteiligungen der Aufmerksamkeit der BaFin entziehen wollte, wandte er sich bereits im Juni 2003 an den schweizerischen Treuhänder L4. Gemeinsam mit einer weiblichen Person, die er dem Zeugen L4 als seine Tochter vorstellte, suchte er den Treuhänder L4 in der Schweiz auf. Er erklärte diesem, dass er als Treuhänder für Gelder fungieren solle, die von deutschen C1-Anlegern einbezahlt würden. Dabei legte er dem Zeugen L4 das Formular für Beitrittserklärungen der C1-Anleger und einen Handelsregisterauszug der C1 aus O7/USA vor. L4 solle – so der Angeklagte T1 – Gesellschaften bereitstellen, über deren Konten die Zahlungen fließen würden. Verfügungen von diesen Konten sollten nach seinen Anweisungen erfolgen. Der Zeuge L4 erklärte sich sodann bereit, gegen eine Vergütung in Höhe von 3 % der über das Konto laufenden Beträge und eine Spesenpauschale in Höhe von 1.000 CHF pro Monat die Treuhänderfunktion zu übernehmen.
228Der Zeuge L4 glaubte aufgrund des ihm von dem Angeklagten T1 Gesagten zunächst tatsächlich, dass die C1 so genannte „Leverage-Anlagen“ tätige, indem sie Anlagegelder „poole“, diese um ein mehrfaches erhöhe, an Pensionskassen weitergebe und dann durch Zinsdifferenzen Gewinne erziele. In der Folgezeit richtete er sodann bei verschiedenen Banken Konten für Einzahlungen von C1-Anlegern ein. Kontoinhaber dieser Konten wurden die dem Zeugen L4 gehörenden Gesellschaften D3 AG, X6 SA und H4 AG. Auf diesen Konten gingen im Zeitraum vom 11.7.2003 bis zum 3.12.2004 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von 6.633.139 € ein. Von diesem Betrag überwies der Zeuge L4 im Zeitraum vom 30.1.2004 bis zum 8.9.2004 ca. 19 %, nämlich 1.252.724 €, als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger. Am 23.10.2003 überwies der Zeuge L4 25.392 € an eine E3 Inc.. Dabei handelte es sich um eine amerikanische Gesellschaft mit Sitz in O7, bei der der anderweitig Verfolgte U3 als Direktor, Präsident, Sekretär und Treasurer eingetragen war.
229Zwischen dem 19.10.2004 und dem 9.11.2004 überwies der Zeuge L4 in drei Tranchen insgesamt 2.500.005 € auf ein Konto bei der D4-Bank, dessen Inhaber der Angeklagte T1 war. Dabei handelte es sich um ein Konto mit einer Guthabenverzinsung von 1,9 %. Zu Gunsten des Angeklagten T1 geht die Kammer davon aus, dass diese Überweisungen der Umsetzung eines geplanten Geschäftes im Bereich des Anleihehandels dienen sollten.
230Alle vorgenannten Verfügungen führte der Zeuge L4 aus, nachdem er per E-Mail von dem Angeklagten T1 entsprechende Zahlungsanweisungen erhalten hatte. Weitere Beträge in Höhe von mindestens 355.247 € veruntreute der Zeuge L4. Auf den von dem Zeugen L4 betreuten Konten wurden von der schweizerischen Bundesanwaltschaft 1.541.531 € beschlagnahmt.
231Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem Zeugen L4 betreuten Konten nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden keine Interbankengeschäfte getätigt und kein Anleihenhandel betrieben. Dies war dem Angeklagten T1, der die Mittelverwendung bestimmte, auch bekannt.
232Das oben genannte Konto des Angeklagten T1 bei der D4-Bank ließ die Staatsanwaltschaft C13 im Dezember 2004 sperren.
233cc) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders C2
234Im letzten Quartal 2004 nahm der Angeklagte T1 telefonisch Kontakt zu dem schweizerischen Treuhänder C2 auf. Er erklärte dem Zeugen C2, dass er durch dessen Homepage auf ihn aufmerksam geworden sei und fragte diesen, ob er als Treuhänder für ihn tätig werden wolle. Es gehe darum, dass Gelder von Dritten auf Treuhandkonten einbezahlt werden sollten, die dann weiter transferiert werden sollten. Der Angeklagte T1 kündigte diesbezüglich den Eingang großer Beträge an. Nachdem sie sich auf eine monatliche Vergütung für den Zeugen C2 in Höhe von 1.600 CHF geeinigt hatten, nahm der Zeuge C2 noch im letzten Quartal 2004 seine Treuhändertätigkeit auf. Der Zeuge C2 nutzte bzw. eröffnete zum Zwecke der Entgegennahme von C1-Anlegergeldern in der Folgezeit Konten zunächst bei der Bank M116 und später bei den Banken V16 und der D32. Er erhielt per E-Mail Beitrittserklärungen von C1-Anlegern übersandt, denen ein Begleitbrief an die Anleger beilag, in dem die von dem Zeugen C2 bereit gestellten Konten als Zielkonten für die Einzahlungen der Anleger benannt waren. Parallel dazu gingen ebenfalls per E-Mail Transferinstruktionen für die erwarteten Anlegergelder ein. Nach Eingang der Anlegergelder auf den von ihm bereitgestellten Konten, überwies der Zeuge C2 die von den Anlegern eingezahlten Beträge entsprechend der ihm per E-Mail übermittelten Vorgaben weiter. Alle diese jeweils mit „U3“ unterschriebenen und in englischer Sprache gehaltenen E-Mails kamen von dem E-Mail-Account #############@yahoo.com. Tatsächlicher Urheber dieser Transferinstruktionen war der Angeklagte T1, der auch mehrmals telefonisch Kontakt zu dem Zeugen C2 aufnahm, wenn bei diesem Probleme oder Unklarheiten bezüglich der Transfers auftraten.
235Auf den von dem Zeugen C2 betreuten Treuhandkonten gingen ab dem 28.12.2004 Gelder von C1-Anlegern in Höhe von 14.173.805 € ein. Weniger als ca. 2 % dieses Betrages, nämlich 263.086 €, wurden in der Folgezeit als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 41 % des Betrages, nämlich 5.745.375 €, wurden als Provisionen an C1-Berater überwiesen. 3.499.765 € wurden an eine T7 LLC mit einem Sitz in den USA und einem Konto bei der I177-Bank in S7/M107, 275.003 € an eine E4 LLC ebenfalls mit Sitz in den USA und einem Konto in M107, 94.882 € an Mitarbeiter der X7 L7 sowie 600.678 € an die Empfänger F2 GmbH, I2, C14, C15 AG und eine N6 GmbH überwiesen. Der Zeuge C2 selbst erhielt 1,5 Mio. CHF bzw. 1.008.403 €, wobei nicht sicher festzustellen war, ob dieser Überweisung ein entsprechender Darlehensvertrag zugrundelag oder ob er das Geld eigenmächtig für private Zwecke verwendete.
236Des Weiteren überwies der Zeuge C2 Beträge in Höhe von insgesamt 420.016 € auf Konten, über welche die oben bereits genannte Zeugin X5 – vormals L14 – und der Zeuge G5 verfügungsberechtigt waren. Die Zeugin X5 übte – über ihre Rolle als Geschäftsführerin der C12 GmbH hinaus – seit dem Jahr 2004 gemeinsam mit dem Zeugen G5 die Geschäftsführung einer E5 GmbH aus. Auch in diesem Fall war die Zeugin X5 von dem Zeugen und früheren Rechtsanwalt L10 gebeten worden, nach außen hin die Geschäftsführung zu übernehmen, während die tatsächliche Entscheidungsgewalt wiederum bei dem Zeugen L10 lag. Auch den Zeugen G5 hatte der Zeuge L10 als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften angeworben. Nachdem dieser mit seinem Bauunternehmen Insolvenz hatte anmelden müssen, hatte der Zeuge L10 dem Zeugen G5 angeboten, die Geschäftsführung von ihm zur Verfügung gestellter Gesellschaften zu übernehmen. Der Zeuge G5 übernahm sodann außer der Geschäftsführung der oben erwähnten E5 GmbH unter anderem die Rolle des Geschäftsführers einer I3 GmbH und einer I4 GmbH. Anfang des Jahres 2005 fragte der Zeuge L10 den Zeugen G5, ob er Konten für Überweisungen von Dritten zur Verfügung stellen könne. Die eingehenden Beträge sollten sodann abgehoben und ihm übergeben werden, wobei der Zeuge G5 hierfür eine Provision erhalten sollte. Nachdem der Zeuge G5 eingewilligt hatte, gingen die von dem Zeugen C2 veranlassten Überweisungen auf den Konten der E5 GmbH, der I3 GmbH, der I4 GmbH und auf dem Konto der Mutter des Zeugen G5 ein. Der Zeuge G5 hob diese Beträge jeweils ab und übergab sie bar dem Zeugen und früheren Rechtsanwalt L10 bzw. ließ sie diesem von einem Mitarbeiter aushändigen. Der Zeuge L10 übergab diese Bargeldbeträge nach Abzug seiner Provision an den Angeklagten T1 bzw. in einem Fall auch an eine weibliche Person, die angab, eine Tochter des Angeklagten T1 zu sein. Die Geldübergaben fanden jedenfalls teilweise auf Autobahnraststätten im norddeutschen Raum statt.
237Auch die Überweisungen auf die Konten der E5 GmbH, der I3 GmbH, der I4 GmbH und auf das Konto der Mutter des Zeugen G5 beruhten auf der zwischen dem Angeklagten T1 und dem Zeugen L10 getroffenen und bereits oben unter aa) dargestellten Absprache. Der Zeuge C2 nahm die betreffenden Überweisungen nach entsprechenden Anweisungen des Angeklagten T1 vor, der seinerseits die Zielkonten von dem Zeugen L10 mitgeteilt bekommen hatte. Wie die unter aa) dargestellten Überweisungen auf Geschäftskonten der C12 GmbH dienten diese Überweisungen jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Dabei wusste der Angeklagte T1, dass er über den Zeugen L10 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf Konten der E5 GmbH, der I3 GmbH, der I4 GmbH und der Mutter des Zeugen G5 befindlichen Gelder haben würde.
238Von dem Konto der T7 LLC bei der I177-Bank in S7/M107 aus – auf dem in der Folgezeit auch Überweisungen von C1-Anlegergeldern von weiteren nachfolgend erwähnten Treuhandkonten eingingen – wurden bis zum März 2007 Gelder auf Konten anderer Gesellschaften in M107 oder Litauen transferiert, die im Bereich des Auto- und Nutzfahrzeughandels tätig waren. Die ursprünglich von C1-Anlegern eingezahlten und zumindest vorübergehend auf das oben genannte Konto der T7 LLC überwiesenen Geldbeträge wurden jedenfalls teilweise bis zum Spätsommer 2011 von einem mittlerweile verstorbenen Herrn T8 von dortigen Konten abgehoben und von diesem bar nach Deutschland transportiert, wo er sie dem Angeklagten T1 übergab. Diese Bargeldtransfers dienten wiederum jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Dabei wusste der Angeklagte T1, dass er über den Herrn T8 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf Konten der T7 LLC und anderer Gesellschaften befindlichen Gelder haben würde.
239Soweit 600.678 € an die Empfänger F2 GmbH, I2, C14, C15 AG und eine N6 GmbH überwiesen wurden, war der Hintergrund dieser Zahlungen nicht festzustellen.
240Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem Zeugen C2 betreuten Konten nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden auch keine Interbankengeschäfte getätigt oder Anleihenhandel betrieben. Auch diese Umstände waren dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, bekannt.
241Während der bis Ende des Jahres 2007 bestehenden Geschäftsbeziehung fragte der Zeuge C2 den Angeklagten T1 mehrfach danach, welchen Unternehmensgegenstand die C1 denn habe. Daraufhin erweckte der Angeklagte T1 bei dem Zeugen C2 den Eindruck, dass die C1 Unternehmen so genanntes Risikokapital zur Verfügung stelle. Auf Nachfrage des Zeugen C2, wie die Unternehmen untersucht würden, in die investiert würde, antwortete der Angeklagte T1, dass es einen Mitarbeiterstab von Finanzspezialisten gebe, der diese Firmen untersuche und dann die Investition freigebe.
242dd) Treuhandkonten in Spanien
243Im Jahr 2005 trat der Angeklagte T1 an den Angeklagten U1 heran, von dem er wusste, dass dieser sich als Elektrotechniker bereits mit dem Thema erneuerbare Energien befasst hatte. Die Angeklagten U1 und T1 hatten sich bereits im Jahr 2002 kennengelernt. Den Kontakt hatte damals der Zeuge und frühere Rechtsanwalt L10 hergestellt, der seinerzeit dem Angeklagten U1 erklärt hatte, dass er jemanden kenne, der in erneuerbare Energien investieren wolle. Daraufhin hatte zunächst die Ehefrau des Angeklagten U1 für den Angeklagten T1 bei der G1 Corporation als „Strohfrau“ fungiert. Im Jahr 2005 erklärte der Angeklagte T1 dem Angeklagten U1 nun, dass er in Andalusien eine Photovoltaikanlage bauen wolle. Er bat den Angeklagten U1, die Projektabwicklung zu übernehmen. Der Angeklagte U1, der zunächst glaubte, dass der Angeklagte T1 tatsächlich in erneuerbare Energien investieren wolle, willigte ein. Daraufhin wurde der Angeklagte U1 auf Veranlassung des Angeklagten T1 zum Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft F3 bestimmt und gleichzeitig ein Grundstück in Spanien erworben, auf dem das Projekt realisiert werden sollte. Dieses Grundstück, das der Angeklagte T1 zuvor nicht besichtigt hatte, war jedoch nach Einschätzung des Angeklagten U1 aufgrund seiner Lage, Bodenbeschaffenheit und Entfernung zu Einspeisemöglichkeiten für das Projekt völlig ungeeignet. Aufgrund dessen schlug der Angeklagte U1 dem Angeklagten T1 den Erwerb geeigneter Grundstücke auf Teneriffa vor. Nachdem auf dem Konto der F3, für das der Angeklagte U1 allein verfügungsberechtigt war, Gelder von C1-Anlegern eingegangen waren, erwarb dieser sodann auf Anweisung des Angeklagten T1 zu einem Preis in Höhe von 15.000 € über ein Immobilienbüro C16 eine Kaufoption für ein entsprechendes Grundstück. In der folgenden Zeit gingen mehrere hunderttausend Euro an C1-Anlegergeldern auf dem Konto der F3 ein, die der Angeklagte U1, der über das Konto verfügungsberechtigt war, auf Anweisung des Angeklagten T1 für die Begleichung der laufenden Kosten der F3 verwandte oder als Provisionen auf die Konten verschiedener C1-Berater überwies. Der Angeklagte U1 wusste, dass es sich bei diesen Geldern um Einzahlungen von Kapitalanlegern handelte.
244Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf dem Konto der F3 nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden auch keine Interbankengeschäfte getätigt oder Anleihenhandel betrieben. Diese Umstände waren dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, und dem Angeklagten U1, der über das Konto verfügungsberechtigt war, bekannt.
245Mit der Begründung, dass die spanische Regierung das Einspeisevolumen pro Unternehmen begrenzt habe, wies der Angeklagte T1 den Angeklagten U1 sodann an, 40 weitere spanische Gesellschaften zu gründen. Der Angeklagte U1 führte auch diesen Auftrag aus, wobei er – ebenfalls auftragsgemäß – für jede Gesellschaft ein Konto eröffnete, über das er alleine verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte U1 übernahm neben seiner Position als Geschäftsführer der F3 auch die Geschäftsführung der 40 neu gegründeten Gesellschaften. Alleingesellschafterin der 40 neu gegründeten Gesellschaften wurde die F3. Unter den neu gegründeten spanischen Gesellschaften befanden sich auch die spanischen Gesellschaften M6 und T9, auf deren Konten zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls von C1-Anlegern Gelder eingezahlt wurden. Irgendwann im Jahr 2007 oder Anfang 2008 erteilte der Angeklagte T1 die Anweisung, die meisten spanischen Gesellschaften wieder zu veräußern, was in der Folgezeit auch geschah. Geschäftsführerin der verbleibenden Gesellschaften M6 und T9 wurde eine Frau C16, die künftig auch für die Konten dieser Gesellschaften verfügungsberechtigt war.
246Das erworbene Optionsrecht für den Kauf eines Grundstücks auf den Kanaren wurde nicht ausgeübt. Ob der Angeklagte T1 tatsächlich beabsichtigt hatte, von C1-Anlegern gezahlte Gelder in den Bau von Photovoltaikanlagen in Spanien zu investieren oder ob er diese Idee nur gegenüber dem Angeklagten U1 vorschob, um Anlegergelder nach Spanien verschieben zu können, war nicht sicher festzustellen. Zugunsten des Angeklagten T1 geht die Kammer davon aus, dass er tatsächlich beabsichtigte, die Anlegergelder auf diese Art und Weise gewinnbringend anzulegen. Allerdings war dem Angeklagten T1 auch in diesem Fall bewusst, dass die Investition in Photovoltaikanlagen nicht der Verwendung entsprach, die den C1-Anlegern von den Beratern angekündigt worden war.
247Neben den von dem Angeklagten U1 gegründeten Gesellschaften gab es weitere Gesellschaften mit Konten in Spanien, die als Einzahlungskonten für C1-Anleger dienten. Dabei handelte es sich um die J4 S. L., die T10 S. L., den F4 S. L., die F5, die H5 S. L. sowie die H6. Wer diese Gesellschaften gegründet hatte und wer über ihre Konten nach außen hin verfügungsberechtigt war, war nicht festzustellen. Jedenfalls gingen auf den spanischen Konten der oben genannten Gesellschaften zwischen dem 14.4.2005 und dem 19.12.2007 Einzahlungen von C1-Anlegern in einem Umfang von 10.818.708 € ein. Von diesen Einzahlungen wurden ca. 2 %, nämlich 169.219 €, zwischen dem 14.4.2005 und dem 9.12.2007 als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 45 %, nämlich 4.840.575 € wurden zwischen dem 14.9.2005 und dem 1.5.2007 als Provisionen an C1-Berater überwiesen. Ca. 11 %, nämlich 1.159.699 €, wurden zwischen dem 1.3.2006 und dem 31.10.2006 an eine A1 AG, eine G6, die türkische Rechtsanwaltskanzlei Z1 & Z1, ein Unternehmen U5, eine N7 Ltd. und die Einzelpersonen M7 und B8 überwiesen. Zwischen dem 28.4.2006 und dem 7.11.2006 erfolgten Überweisungen in Höhe von 1.404.269 € auf ein Konto der T7 LLC bei der I177-Bank in S7/M107. Die gesondert Verfolgten U3 und E1 sowie ein G7 erhielten von diesen Konten im Zeitraum vom 2.5.2005 bis zum 31.10.2006 Honorare in einem Umfang von insgesamt 77.052 € überwiesen. Weitere 54.788 € wurden für administrative Aufwendungen verwendet. Schließlich wurde ein Betrag in Höhe von 1.390.000 € von den Konten der Gesellschaft für Unternehmensberatung auf das von dem schweizerischen Treuhänder X2 betreute Konto der T11 AG überwiesen.
248Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den Konten der oben genannten spanischen Gesellschaften nicht ein. Auf einen Rechtshilfeantrag der schweizerischen Bundesanwaltschaft wurden auf diesen Konten von den spanischen Behörden insgesamt 797.948 € beschlagnahmt.
249Die oben dargestellten Zahlungen an die Einzelpersonen M7 und B8 beruhten darauf, dass der Angeklagte T1 für diese Personen eine Investition in der Türkei vorgenommen hatte, die fehlgeschlagen war. Nachdem M7 und B8 das investierte Geld von dem Angeklagten T1 zurückgefordert hatten und sich der von dem Angeklagten T1 gegen eine involvierte türkische Bank angestrengte Zivilprozess hinzog, traf der Angeklagte T1 mit M7 und B8 eine Ratenzahlungsvereinbarung und veranlasste sodann Ratenzahlungen von Treuhandkonten der C1 an diese Personen. Dies war auch Hintergrund der weiteren nachfolgend dargestellten Zahlungen an die Personen M7 und B8, die von anderen Treuhandkonten erfolgten. Bei der oben erwähnten türkischen Rechtsanwaltskanzlei Z1 & Z1 handelt es sich um die Kanzlei des von dem Angeklagten T1 für den Zivilprozess gegen die erwähnte türkische Bank beauftragten Rechtsanwalts. Bei der oben genannten N7 Ltd. handelte es sich um eine südafrikanische Gesellschaft, über die der Angeklagte W1 seine Provisionen für den Vertrieb von C1-Beteiligungen abrechnete. Der Hintergrund der Zahlungen an eine A1 AG, eine G6 und ein Unternehmen U5 war hingegen nicht festzustellen.
250Auf ein Konto der oben bereits erwähnten, von dem Angeklagten U1 gegründeten spanischen Gesellschaft M6 S. L. bei der Bank D41 gingen im Zeitraum vom 17.6.2008 bis zum 13.10.2010 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 3.450.198,45 € ein. Die zu dieser Zeit über das Konto der M6 S. L. verfügungsberechtigte Frau C16 überwies hiervon jedenfalls 0,15 %, nämlich 5.293 € als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger. Ferner erhielt sie selbst Beträge in Höhe von 45.898,16 €. Hinsichtlich erfolgter Belastungen in Höhe von 4.166.387,03 € und 464.558,23 € war nicht vollständig festzustellen, an welchen Empfänger die Zahlungen flossen. Auch die Herkunft weiterer Gutschriften in Höhe von 1.272.944,02 € und 24.996,25 € war nicht sicher festzustellen.
251Jedenfalls wurden von dem Konto der M6 S. L. in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 193.230 € an die J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei der B57 Bank in S7/M107 transferiert. Die der J5 Ltd. zugeflossenen Geldbeträge von C1-Anlegern wurden – auch soweit die Überweisungen von anderen, nachfolgend dargestellten Treuhandkonten erfolgten – zumindest teilweise bis zum Spätsommer 2011 von einem mittlerweile verstorbenen Herrn T8 von dortigen Konten abgehoben und von diesem bar nach Deutschland transportiert, wo er sie dem Angeklagten T1 übergab. Diese Bargeldtransfers dienten wiederum jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Auch hinsichtlich der an die J5 Ltd. überwiesenen Geldbeträge wusste der Angeklagte T1, dass er über den Herrn T8 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf deren Konten befindlichen Gelder haben würde.
252Das Konto der J5 Ltd. in M107 wurde – außer von der C1 bzw. dem Angeklagten T1 – von einer Vielzahl internationaler Unternehmen in großem Umfang für Transaktionen genutzt. So flossen von diesem Konto der J5 Ltd. im Zeitraum zwischen dem 8.1.2009 und dem 14.5.2009 Beträge in Höhe von insgesamt 7.591.997 € an diverse Blumengroßhändler in den Niederlanden ab.
253Auf ein Konto der oben bereits erwähnten, von dem Angeklagten U1 gegründeten spanischen Gesellschaft T9 S. L. bei der B49 gingen im Zeitraum vom 11.3.2009 bis zum 12.1.2011 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 1.051.005,46 € ein. Hinzu kamen Zahlungseingänge in Höhe von 16.426,60 € unbekannter Herkunft. Die zu dieser Zeit über das Konto der T9 S. L. verfügungsberechtigte Frau C16 transferierte von den eingegangenen Beträgen 1.027.848,50 € weiter, wobei die Zahlungsempfänger nicht festzustellen waren. Jedenfalls wurden von dem Konto der T9 S. L. in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 173.600 € an die oben bereits erwähnte J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei der B57 Bank in S7/M107 überwiesen.
254ee) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders X2
255Bereits im September 2005 hatte der Angeklagte T1 erstmals Kontakt zu dem schweizerischen Textilreiniger X2 aufgenommen, der in der Schweiz Dienstleistungen im Treuhandbereich anbot. Dieser gründete in der Folgezeit zunächst die schweizerischen Gesellschaften B9 AG als Muttergesellschaft und F6 AG als deren Tochtergesellschaft. Für die Gründung dieser Gesellschaften erhielt der Treuhänder X2 von dem Angeklagten T1 im November 2005 Beträge in Höhe von insgesamt 114.528 CHF bar übergeben, wobei es sich um von C1-Anlegern eingezahlte Gelder handelte. Die Gesellschaften gingen in der Folgezeit keiner operativen Geschäftstätigkeit nach.
256In der Folgezeit nahm der Treuhänder X2 im Auftrag des Angeklagten T1 in der Schweiz über Konten der ihm bereits gehörenden C18 AG bei der D32 und der von ihm im Februar 2006 eigens zu diesem Zweck erworbenen T11 AG bei der M8 Landesbank C1-Anlegergelder entgegen und leitete diese nach den Vorgaben des Angeklagten T1 weiter.
257Auf das von X2 betreute Konto der T11 AG bei der M8 Landesbank gingen im Zeitraum vom 13.3.2006 bis zum 4.5.2006 Beträge in Höhe von insgesamt 1.390.000 € ein, die von spanischen Konten der oben bereits erwähnten Gesellschaft für Unternehmensberatung stammten und bei denen es sich um ursprünglich von C1-Anlegern überwiesene Gelder handelte. Die eingegangenen Gelder wurden zu einem Großteil zunächst für die Neugründung von 11 schweizerischen Aktiengesellschaften verwendet, die in der Folgezeit keine operative Geschäftstätigkeit entfalteten. Das Gründungskapital dieser neu gegründeten Aktiengesellschaften wurde von dem Treuhänder X2 sodann jeweils kurz nach der Gründung wieder abgezogen, so dass er am 10.7.2006 und 27.7.2006 wieder in der Lage war, insgesamt 1.353.081 € von dem Konto der T11 AG auf das Konto der oben bereits erwähnten T7 LLC in S7/M107 zu überweisen. Auch diese Vorgehensweise beruhte auf entsprechenden Vorgaben des Angeklagten T1, der für eigene Zwecke mehrere Vorratsgesellschaften in der Schweiz wünschte, das von der Gesellschaft für Unternehmensberatung eingehende Geld aber aus dem unter cc) dargestellten Grund nach M107 weitergeleitet wissen wollte.
258Auf den Konten der C18 AG gingen zwischen dem 1.9.2006 und dem 1.12.2006 Zahlungen von C1-Anlegern in einem Umfang von 918.675 € ein. Nachdem die D32 die Konten der C18 AG gekündigt hatte, weil sich die C1 geweigert hatte, dieser eine Bilanz vorzulegen, wurden die auf diesen Konten befindlichen Beträge von X2 auf ein Konto einer J6 GmbH bei der Q97 Bank transferiert. Inhaber und Geschäftsführer der J6 GmbH war wiederum der Treuhänder X2. Von dort aus überwies er auf Weisung des Angeklagten T1 und aus dem unter cc) dargestellten Grund 900.000 € auf das Konto der T7 LLC in S7/M107.
259Von der schweizerischen Bundesanwaltschaft wurden auf den von X2 betreuten Konten in der Schweiz 272.096 € beschlagnahmt.
260In der Folgezeit veranlasste der Angeklagte T1 den X2 dazu, auch in Österreich und der Slowakei für zuvor von ihm gegründete Gesellschaften Konten zu eröffnen, die als Einzahlungskonten für C1-Anleger dienen sollten.
261In Österreich eröffnete er sodann für die schweizerische Q5 AG Konten bei der Sparkasse C19 und der Raiffeisenbank G8. Die Q5 AG hatte X2 im Frühjahr 2006 im Auftrag des Angeklagten T1 gegründet. X2 fungierte bei dieser Gesellschaft als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und hielt deren Aktien treuhänderisch für die C1. Der Angeklagte T1 hatte X2 gegenüber angegeben, dass C1-Anlegergelder auf den Konten dieser Gesellschaft platziert werden sollten, die dann in Spanien in Solarprojekte investiert werden sollten. Die Q5 AG selbst entwickelte keine operative Geschäftstätigkeit. Die auf ihren Konten eingehenden Anlegergelder wurden auch nicht in Solarprojekte in Spanien investiert.
262Auf den Konten der Q5 AG gingen vom 1.9.2006 bis zum 6.6.2007 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 3.469.209 € ein. Hiervon überwies der Treuhänder X2 zwischen dem 10.11.2006 und dem 6.6.2007 ca. 6 %, nämlich 208.608 €, als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger. Ca. 13 %, nämlich 440.594 €, überwies er zwischen dem 18.12.2006 und dem 23.5.2007 an die O9 AG des Angeklagten S1. Ferner transferierte der Treuhänder X2 ca. 49 %, nämlich 1.704.060 €, auf das oben bereits erwähnte Konto der T7 LLC bei der I177-Bank in S7/M107. Alle diese Überweisungen erfolgten nach entsprechenden Zahlungsanweisungen des Angeklagten T1. Weitere 233.984 € wurden von dem Treuhänder X2 bar abgehoben.
263Ein Betrag in Höhe von 887.849 € wurde auf einen Rechtshilfeantrag der schweizerischen Bundesanwaltschaft von den österreichischen Behörden auf den Konten der Q5 AG beschlagnahmt.
264Ende des Jahres 2006 gründete der Treuhänder X2 schließlich im Auftrag des Angeklagten T1 in der Slowakei die Gesellschaft N8 S. R. O.. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft wurde zunächst X2. Mitte des Jahres 2007 wurde die Gesellschaft zu gleichen Teilen an eine T12 und eine N9 übertragen. Letztere gründete Mitte des Jahres 2007 zudem die C20 S. R. O., deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie wurde. Auf den von dem Treuhänder X2 und später von der N9 für diese Gesellschaften eingerichteten slowakischen Konten bei der U48 Banka, der D45 (T273), der V17 Bank und der D42 Bank gingen im Zeitraum zwischen dem 4.4.2007 und dem 30.6.2008 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 7.439.253 € ein. Hiervon wurden im Zeitraum vom 4.4.2007 bis zum 30.6.2008 ca. 57 %, nämlich 4.448.348 € als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 18 %, nämlich 1.434.784 €, wurden zwischen dem 28.9.2007 und dem 13.6.2008 als Provisionen an C1-Berater überwiesen. Weitere ca. 4 %, nämlich 316.331 €, wurden entweder an C1-Anleger oder C1-Berater überwiesen. Zwischen dem 21.9.2007 und dem 14.2.2008 wurden zudem ca. 15 %, nämlich 1.140.000 € auf ein von dem Zeugen D1 betreutes Konto der X8 Ltd. transferiert. Für administrative Ausgaben wurden ca. 1 %, nämlich 51.859 € der auf diesen Konten eingegangenen C1-Anlegergelder verwendet.
265Auf einen Rechtshilfeantrag der schweizerischen Bundesanwaltschaft wurden von den slowakischen Behörden auf den Konten der genannten slowakischen Gesellschaften 409.624 € beschlagnahmt.
266Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem Treuhänder X2 und der N9 geführten schweizerischen, österreichischen und slowakischen Konten nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden auch keine Interbankengeschäfte getätigt oder Anleihenhandel betrieben. Diese Umstände waren dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, bekannt.
267Im Januar 2007 versuchte der Treuhänder X2 in der Schweiz im Auftrag des Angeklagten T1 zahlreiche Rückzahlungen an C1-Anleger mittels Bareinzahlungen über verschiedene Postschalter im Namen einer P3 AG und einer K1 AG vorzunehmen. Jedenfalls die K1 AG hatte X2 kurz zuvor eigens zu dem Zweck erworben, Zahlungen für die C1 an deren Kunden auszuführen, wobei die Gelder bar bei der schweizerischen Post eingezahlt werden sollten und zwar entsprechend der zuvor von dem Angeklagten T1 erhaltenen Zahlungslisten. Den Kaufpreis für die K1 AG in Höhe von 8.000 CHF hatte der Angeklagte T1 dem Treuhänder X2 zuvor bar übergeben. Das Anfang 2007 für die Rückzahlungen an C1-Anleger verwendete Bargeld in Höhe von insgesamt ca. 400.000 € hatte der Angeklagte T1 ihm zuvor am Flughafen A2 übergeben. Aufgrund dieser Einzahlungen erstattete die Q97 bei der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung, welche zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Treuhänder X2 durch die schweizerische Bundesanwaltschaft führte. Von diesem Verfahren erfuhr der Angeklagte T1 irgendwann im Jahr 2007, nachdem X2 zu mehreren Vernehmungen geladen worden war.
268Bei seinen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen in der Schweiz gab X2 gegenüber den schweizerischen Beamten im Wesentlichen Folgendes an: Er habe früher eine Lehre als Textilreiniger begonnen, sei nun aber als Treuhänder tätig. Er sei nicht in der Lage, eine Buchhaltung zu lesen. Als Treuhänder sei er unter anderem für die C1 tätig. Sein Ansprechpartner bei der C1 sei der deutsche Staatsbürger T1. Befragt nach dem Gesellschaftszweck der C1 habe T1 geäußert, dass die C1 im Bereich der Solarenergie tätig sei. T1 habe ihm gegenüber auch immer wieder Investitionen in Solarprojekte angekündigt, ohne dass es zu solchen gekommen wäre. Sein Auftrag sei es gewesen, Gesellschaften zu gründen, Konten bei Banken zu eröffnen und die Zahlungseingänge auf den Konten zu überwachen. Zudem habe er Zahlungen ausgelöst. So z. B. an ein ausländisches Unternehmen mit einem Konto bei der I177-Bank in S7/M107. Zunächst habe er den Auftrag erhalten eine B9 AG als Muttergesellschaft und eine F6 AG als Tochtergesellschaft zu gründen. Das Aktienkapital für diese Gesellschaften sei ihm von T1 im Beisein des Herrn G7 bar am Flughafen A2 übergeben worden. Beide Gesellschaften seien jedoch nie aktiv geworden. Später habe er im Auftrag T1s für die C1 unter anderem die Gesellschaften K1 AG und Q5 AG eingerichtet. Von den Konten der Q5 AG habe er im Auftrag T1s im großen Umfange Gelder nach M107 überwiesen. Auch über das Konto seiner J6 GmbH seien – von der C18 AG kommend – Gelder im Auftrag T1s nach M107 überwiesen worden. Die auf einem Konto seiner T11 AG eingegangenen Gelder der spanischen Gesellschaft für Unternehmensberatung habe er im Auftrag T1s zunächst für die Gründung schweizerischer Vorratsgesellschaften verwendet. Es sei aber bereits vor der Gründung klar gewesen, dass das Geld unmittelbar danach auf das Konto einer T7 LLC in M107 überwiesen werden sollte. Im Auftrag von T1 habe er auch die N8 S. R. O. in der Slowakei gegründet. Später habe T1 in der Slowakei andere Treuhänderinnen eingesetzt, um ihn aus der Schusslinie zu nehmen. Auf Anweisung T1s habe er fortlaufend Unterlagen zu den von ihm geführten Konten vernichtet. Während er T1 mehrfach persönlich getroffen habe, habe er zu U3 lediglich per Fax und E-Mail Kontakt gehabt. T1 habe ihm um den Jahreswechsel 2006/7 herum am Flughafen A2 etwa 420.000 € bar übergeben. Sie hätten sich in einem Hotel am Flughafen getroffen und T1 habe das Geld in einer braunen Aktentasche bei sich geführt. Mit diesem Geld habe er im Januar 2007 zahlreiche Überweisungen an Privatpersonen in Deutschland getätigt, wobei es sich nach seinen von T1 erhaltenen Informationen um C1-Anleger gehandelt habe, die ihre Beteiligungen gekündigt hätten. Er habe bereits zuvor von T1 am Flughafen A2 Bargeld erhalten, das er für Rückzahlungen an C1-Anleger habe verwenden sollen. Dies seien zwischen Juli 2006 und Anfang 2007 insgesamt ca. 3 Millionen Euro gewesen.
269ff) Rumänische und zypriotische Treuhandkonten
270Noch vor der Veräußerung der meisten über den Angeklagten U1 erworbenen spanischen Gesellschaften schlug der Angeklagte T1 diesem vor, in einem weiteren Land den Versuch zu unternehmen, etwas im Bereich erneuerbarer Energien zu entwickeln. Als Standort einigten sie sich auf Rumänien, weil sie annahmen, dass es dort hochqualifizierte Arbeitskräfte für ein solches Projekt gäbe. Der Angeklagte T1 bat den Angeklagten U1 sodann, die Rolle des Geschäftsführers einer rumänischen Gesellschaft zu übernehmen. Die Konten dieser Gesellschaft sollten nach den Vorstellungen des Angeklagten T1 künftig ebenfalls als Einzahlungskonten für C1-Anleger dienen. Der Angeklagte U1 willigte ein und eröffnete nach Gründung der J7 SRL im Juni 2007 als deren Geschäftsführer für diese mehrere Konten bei verschiedenen Banken, über die er in der Folgezeit verfügungsberechtigt war. Außerdem mietete er Büroräumlichkeiten an und stellte Büropersonal ein. Auf den Konten gingen in der Folgezeit Einzahlungen von C1-Anlegern ein. Nach dem jeweils per Fax avisierten Geldeingang auf den Konten erhielten die beiden von dem Angeklagten U1 eingestellten Bürokräfte der Gesellschaft per Fax oder E-Mail Listen, welche die erforderlichen Angaben dazu enthielten, wohin die Beträge zu transferieren waren. Diese Listen stammten von dem Angeklagten T1. Die darin enthaltenen Anweisungen führten die Bürokräfte der Gesellschaft sodann aus, wobei der Angeklagte U1 deren Tätigkeit beaufsichtigte. Im Ergebnis wurden die eingegangenen Gelder auf andere ausländische Konten transferiert.
271Ob der Angeklagte T1 ursprünglich tatsächlich beabsichtigt hatte, von C1-Anlegern gezahlte Gelder in Rumänien in erneuerbare Energien zu investieren oder ob er diese Idee nur gegenüber dem Angeklagten U1 vorschob, um diesem gegenüber eine Begründung für die Verschiebung von Anlegergeldern nach Rumänien zu haben, war nicht sicher festzustellen. Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer an, dass er tatsächlich eine entsprechende Investitionsabsicht hegte. Dem Angeklagten T1 war jedenfalls auch in diesem Fall bewusst, dass eine Investition in erneuerbare Energien nicht der Verwendung entsprach, die den C1-Anlegern von den Beratern in Aussicht gestellt worden war.
272Im Zeitraum vom 29.6.2007 bis zum 21.11.2008 gingen auf den Konten der J7 SRL Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von 4.150.358 € ein. Ca. 17 % dieser Gelder, nämlich 705.286 €, wurden als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 74 %, nämlich 3.073.969 €, wurden an diverse C1-Berater überwiesen. Insgesamt 47.676 € flossen an die Gesellschaften D5 CC, D6 CC, E6 Ltd., G9, J8 CC und H7. Weitere 9.890 € wurden an die F7 Ltd. überwiesen.
273Im anschließenden Zeitraum zwischen dem 25.11.2008 und dem 28.10.2009 gingen allein auf dem Konto Nr. ######################## der J7 SRL bei der B50 Bank weitere Einzahlungen in Höhe von 738.303,82 € ein, wobei 642.540 € von C1-Anlegern überwiesen worden waren. Von diesen Einzahlungen wurden 654.244,51 € auf das Konto Nr. ######################## der gleichen Gesellschaft transferiert. An Berater wurden Beträge in Höhe von 64.271,73 € und 18.214,76 € überwiesen. Weitere Beträge gingen an eine südafrikanische Gesellschaft N7 Ltd. und die D6 Ltd..
274Auf dem Konto Nr. ## ######################## gingen im Zeitraum vom 11.2.2009 bis zum 3.3.2012 insgesamt weitere 931.167,61 € ein, wobei darunter keine weiteren Einzahlungen von Kapitalanlegern waren. Darunter befanden sich Beträge in Höhe von 654.244,51 € und 18.637 €, die von anderen Konten der J7 SRL überwiesen worden waren. Von den auf diesem Konto im genannten Zeitraum eingegangenen Beträgen flossen 361.907,33 € als Provisionszahlungen an Berater, 26.325 € an die N7 Ltd., 24.495,34 € an die E6 Ltd., 164.841 € an den gesondert Verfolgten E1 und 39.300 € an die N10 GmbH des Angeklagten U1.
275Bei der G9 handelte es sich um eine Gesellschaft, die der Angeklagte M1 nutzte, um sich Provisionen aus dem Vertrieb von C1-Beteiligungen überweisen zu lassen. Über die südafrikanische N7 Ltd. rechnete der Angeklagte W1 – wie oben bereits erwähnt – seine Provisionen ab. Bei der E6 Ltd. handelte es sich um eine Gesellschaft, über die der C1-Berater L12 seine Provisionen abrechnete. Der Hintergrund der Überweisungen an die Gesellschaften D5, D6, J8 und die Gesellschaft H7 war nicht festzustellen.
276Darüber hinaus wurde ein Betrag in Höhe von mindestens 75.000 € von einem Konto bei der V17-Bank an eine S8 überwiesen. Diese Überweisung beruhte darauf, dass diese Frau S8 den Angeklagten U1 irgendwann im Herbst 2008 angerufen und erklärt hatte, dass sie für 14 Tage ein Darlehen in Höhe von 75.000 € benötige. Ob der Angeklagte U1 den geforderten Betrag sodann eigenmächtig auszahlte oder ob er das Begehren der Frau S8 dem Angeklagten T1 mitteilte und dieser eine entsprechende Darlehensvereinbarung mit Frau S8 traf, war nicht sicher festzustellen. Jedenfalls veranlasste der Angeklagte U1 sodann die betreffende Überweisung. Eine Rückzahlung dieses Betrages erfolgte ebenso wenig wie Zinszahlungen. Bei der Darlehensnehmerin S8 handelt es sich um eine von der Kammer in anderer Sache rechtskräftig verurteilte Betrügerin.
277Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den Konten der J7 SRL in Rumänien nicht ein.
278Der Angeklagte U1, der dies bemerkt hatte, erkannte während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für diese Gesellschaft, dass die J7 SRL keinem operativen Geschäft nachging und dass die auf deren Konten eingehenden Gelder lediglich weitertransferiert wurden. In der Folgezeit sprach er den Angeklagten T1 mehrfach hierauf an, der ihm entgegnete, dass er Anweisungen aus den USA erhalte und danach agieren müsse. Der Angeklagte U1 erkannte, dass dies lediglich eine ausweichende Antwort war und nicht der Wahrheit entsprach. Dennoch blieb er Geschäftsführer der J7 SRL und beaufsichtigte weiterhin die von deren Bürokräften vorgenommene Weiterleitung der eingehenden Gelder.
279Als es in Rumänien zu ersten Kontensperrungen gekommen war, erklärte der Angeklagte T1 dem Angeklagten U1, dass sie eine Dependance Zypern gründen sollten. Der Angeklagte U1 willigte ein, erneut mitzuwirken, weil er und seine Ehefrau von dem Angeklagten T1 finanziell abhängig waren. Nachdem der Angeklagte T1 sich Adressen von Unternehmen beschafft hatte, die Gesellschaften auf Zypern gründen, bereitete er mit diesen Unternehmen die Gründung bzw. den Erwerb zypriotischer Gesellschaften vor.
280Am 30.10.2007 trafen sich die Angeklagten T1 und U1 in O10 mit Vertretern der dortigen Gründungsgesellschaft Q6 und erwarben bei dieser Gelegenheit die bereits am 26.10.2007 als Vorratsgesellschaft gegründete S9 Ltd.. Als Geschäftsführer wurde ein Herr O11 und als „Direktor“ der Gesellschaft ein Herr G10 bestimmt, die allerdings nach den Anweisungen der Angeklagten T1 und U1 handeln sollten. Ebenfalls noch am 30.10.2007 wurde die D7 Ltd. in M9 durch das Unternehmen B10 Ltd. eines U6 im Beisein des Angeklagten T1 gegründet. Als Geschäftsführerin wurde dessen Frau N11 U6 eingesetzt, die allerdings nach den Anweisungen der Angeklagten T1 und U1 handeln sollte.
281Für die Gesellschaften S9 Holding Ltd. und D7 Ltd. wurden sodann bei verschiedenen zypriotischen Banken Konten eröffnet. Die Konteneröffnungen wurden jeweils von dem bereits erwähnten U6 bzw. einer Frau S10, die im Büro des erwähnten G10 arbeitete, vorbereitet. Anschließend wurden die Kontoeröffnungsunterlagen von dem Angeklagten U1 in den Geschäftsräumen der jeweiligen Banken unterzeichnet, wobei er bei allen Konten als wirtschaftlich Berechtigter der auf den Konten eingehenden Gelder angegeben wurde. Jedenfalls über die Konten der S9 Holding Ltd. bei der I169 Bank und der Bank C200 sowie ein Konto der D7 Ltd. bei der M113-Bank war der Angeklagte U1 auch selbst verfügungsberechtigt. Zudem erhielt er für die S9 Holding Ltd. eine Kreditkarte, mit der er Zahlungen und Barauszahlungen tätigen konnte. Daneben wurden bei zypriotischen Banken in der beschriebenen Art und Weise auch Konten für die bereits bestehende J7 SRL eröffnet.
282Die Geschäftsführer der zypriotischen Gesellschaften stellten in Abstimmung mit dem Angeklagten U1 für diese Büropersonal ein und mieteten Büroräumlichkeiten an, wobei für die D7 Ltd. ein Büro im Bürokomplex ihrer Gründungsfirma genutzt wurde. Ferner nahm der Angeklagte U1 die Aufgabe wahr, die vor Ort tätigen Mitarbeiter zu führen und bei auftretenden Problemen zu unterstützen. Hierüber berichtete er regelmäßig dem Angeklagten T1.
283In der Folgezeit gingen auf den zypriotischen Konten dieser Gesellschaften Gelder von C1-Anlegern ein, die sodann nach den Vorgaben des Angeklagten T1 auf andere Konten weitertransferiert wurden. Dabei erhielten die Bürokräfte der Gesellschaften nach dem jeweils per Fax avisierten Geldeingang auf den Konten per Fax oder E-Mail Listen, welche die erforderlichen Angaben dazu enthielten, wohin die Beträge zu transferieren waren. Diese Listen stammten von dem Angeklagten T1. Die darin enthaltenen Anweisungen führten die Bürokräfte der Gesellschaft sodann aus.
284Der Angeklagte U1 hatte von den Zahlungsbewegungen auf den Konten der genannten Gesellschaften Kenntnis.
285Im Zeitraum zwischen dem 31.11.2007 und dem 8.12.2008 gingen auf den zypriotischen Konten der oben genannten Gesellschaften Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von 10.164.022 € ein. Ca. 63 % dieses Betrages, nämlich 6.418.352 €, wurden für Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger verwendet. Ca. 21 % dieses Betrages, nämlich 2.087.377 €, flossen als Provisionen an Berater. 299.788 € flossen an eine D6, die E6 Ltd. des C1-Beraters L12, die G9 Consulting des Angeklagten M1, eine H7, die N10 GmbH des Angeklagten U1, die bereits erwähnte Gründungsgesellschaft Q6 sowie eine M10 AG. Allein 151.953 € gingen als Honorare an die N10 GmbH des Angeklagten U1. Beträge in Höhe von 171.098 € wurden für administrative und organisatorische Aufwendungen verwendet. 7 % der eingezahlten Gelder, nämlich 701.098 € wurden an die von dem schweizerischen Treuhänder D1 betreute X8 Ltd. überwiesen.
286Ferner wurden 9.550 € an die bereits im Zusammenhang mit den spanischen Treuhandkonten erwähnte J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei der B57-Bank in S7/M107 überwiesen.
287In einem Umfang von 433.817 € wurden von den zypriotischen Behörden Vermögenswerte auf den Konten der oben genannten Gesellschaften beschlagnahmt.
288Die Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den zypriotischen Konten erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den zypriotischen Konten der genannten Gesellschaften nicht ein. Auch hiervon hatte der Angeklagte U1 wie auch der Angeklagte T1, der die Mittelverwendung bestimmte, Kenntnis. Der Hintergrund der Überweisungen an die D6, eine H7 sowie die M10 AG war nicht festzustellen.
289Der Angeklagte U1 erkannte bereits während seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften, dass es fraglich sein würde, ob es dem Angeklagten T1 gelingen würde, den entstehenden Kapitalverzehr durch gewinnbringende Geschäfte wieder auszugleichen. Während er zur Zeit seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften noch an die Realisierung von Projekten glaubte, wurde ihm während seiner Tätigkeit für die rumänische Gesellschaft bewusst, dass diese – wie auch nachfolgend die zypriotischen Gesellschaften – lediglich dem Geldtransfer diente. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die rumänische J7 SRL erkannte er das hohe Risiko, dass auch die Gelder der auf deren Konten einzahlenden Kapitalanleger – wie schon zuvor die Gelder der Anleger, die auf die spanischen Konten eingezahlt hatten – tatsächlich nicht angelegt und auf Anweisung des Angeklagten T1 einfach verbraucht würden. Spätestens zu Beginn seiner Tätigkeit für die zypriotischen Gesellschaften wusste der Angeklagte U1 sicher, dass die Gelder der C1-Anleger tatsächlich nicht angelegt würden und es sich lediglich um ein so genanntes Schneeballsystem handelte. Damit fand er sich ab, weil er von dem Angeklagten T1 finanziell abhängig war. Da ihm bekannt war, dass die Einzahlungen auf den Konten von Kapitalanlegern stammten, wusste er auch, dass diese durch falsche Angaben über eine Geschäftstätigkeit der C1 zu ihren Zahlungen bewegt worden waren. Denn dass Kapitalanleger nicht sehenden Auges in ein Schneeballsystem einzahlen würden, war auch ihm bewusst.
290Während seiner Tätigkeit für die spanischen, rumänischen und zypriotischen Gesellschaften stellte die dem Angeklagten U1 gehörende N10 GmbH den Gesellschaften monatliche Rechnungen in Höhe von 3.000 – 4.000 €, wobei der Angeklagte T1 die Höhe der Rechnungen vorgab. Auf die Erlangung dieser Beträge, die unmittelbar aus den von den Anlegern überwiesenen Geldern bezahlt wurden, kam es dem Angeklagten U1 gerade an. Er wollte sich durch seine wiederholte und fortgesetzte Treuhändertätigkeit eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Insgesamt flossen dem Angeklagten U1 auf diese Weise während seiner Tätigkeit für die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften 191.253 € zu.
291Im Jahr 2010 übergab der Angeklagte U1 nach vorheriger Rücksprache mit dem Angeklagten T1 seine Aufgaben an eine Person mit Namen X9. Dieser veruntreute in der Folgezeit von den Konten der oben genannten Gesellschaften einen Betrag in Höhe von 400.000 €.
292gg) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders D1
293Bereits im Jahr 2006 hatte der Angeklagte T1 mit dem schweizerischen Rechtsanwalt und Treuhänder D1 Kontakt aufgenommen, den er schon in den neunziger Jahren kennengelernt hatte. Er erklärte dem Zeugen D1, dass er in Asien investieren wolle und deshalb Konten in I167 oder T13 eröffnen wolle. Es solle Geld eingesammelt, auf den Konten eigens zu diesem Zweck gegründeter Gesellschaften einbezahlt und dann investiert werden. Der Zeuge D1 erklärte sich sodann bereit, die ihm von dem Angeklagten T1 angetragene Aufgabe zu übernehmen, wobei beide für diese Tätigkeit eine jährliche Aufwandspauschale für den Zeugen D1 in Höhe von 11.000 $ vereinbarten.
294Der Zeuge D1 hatte zu diesem Zeitpunkt bereits über die Gesellschaft Q7 Ltd. die Gesellschaften X10 Ltd. (im Folgenden bezeichnet als: X10) und X8 Ltd. (im Folgenden bezeichnet als: X8) für einen anderen Kunden namens E7 gegründet, der diese jedoch nicht mehr benötigte. Diese Gesellschaften verwendete der Zeuge D1 nun für den Angeklagten T1 und eröffnete für diese Gesellschaften Konten bei der D32 T13. Nach der Konteneröffnung erhielt der Zeuge D1 von der D32 T13 E-Banking-Unterlagen, welche die Verfügung über die Konten auf elektronischem Wege ermöglichten. Diese E-Banking-Unterlagen ließ sich der Angeklagte T1 von dem Zeugen D1 übersenden, damit er selbst die Kontrolle über die Konten ausüben und Verfügungen vornehmen konnte.
295Im Zeitraum vom 23.5.2007 bis zum 13.11.2008 gingen auf den Treuhandkonten der X10 bei der D32 T13 Gelder von C1-Anlegern in Höhe von 7.213.125 € ein. Von diesen Beträgen wurden ca. 4 %, nämlich 315.252 €, für Rückzahlungen und Ausschüttungen an Anleger verwendet. Beträge in Höhe von 274.925 € flossen als Honorare an den gesondert Verfolgten E1 und den Zeugen D1. Der gesondert Verfolgte U3 erhielt ca. 3 %, nämlich 203.103 €, überwiesen. Am 21.12.2007 wurden an eine liechtensteinische Stiftung B11 (im Folgenden bezeichnet als: B11) 3.683.451 € und damit ca. 51 % der Anlegergelder überwiesen. Eine Firma N12 erhielt zwischen dem 28.8.2007 und dem 7.11.2008 insgesamt 72.151 € überwiesen. Daneben erfolgten Überweisungen an die bereits unter dd) erwähnten Einzelpersonen B8 und M7 sowie die Gesellschaften G11 GmbH des Zeugen B1 und die oben erwähnte Q7 Ltd. in Höhe von insgesamt 261.176 €. Diese Verfügungen wurden mit Ausnahme der Zahlung an die B11 von dem Angeklagten T1 auf elektronischem Wege mittels E-Banking selbst veranlasst. Hinsichtlich der Zahlung an die B11, die der Zeuge D1 veranlasste, war nicht sicher festzustellen, ob diese Verfügung mit Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgte.
296Auf das in Euro geführte Treuhandkonto der X8 bei der D32 T13 gingen nicht direkt Gelder von C1-Anlegern ein. Vielmehr gingen auf dieses Konto Zahlungen slowakischer, rumänischer und zypriotischer Gesellschaften in Höhe von 2.364.818 € ein. Dabei handelte es sich um Gesellschaften, deren Gründung der Angeklagte T1 zwischenzeitlich in Zusammenarbeit mit anderen Treuhändern – unter anderem dem Angeklagten U1 – veranlasst hatte, und auf deren Konten Gelder von C1-Anlegern eingezahlt worden waren. Auch von diesem Konto der X8 überwies der Zeuge D1 800.021 € an die B11, wobei wiederum nicht sicher festzustellen war, ob dies mit Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgte.
297Bei dem Unternehmen N12 handelte es sich um eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung eines Magnetmotors befasste. Auf dieses Unternehmen hatte der gesondert Verfolgte U3 den Angeklagten T1 aufmerksam gemacht. Die B11 sollte im Bereich der Geothermie tätig sein. Die Verantwortlichen dieser Gesellschaft leiteten das von der X10 und der X8 überwiesene Geld an eine N13 AG weiter. Dort wurde es im Wesentlichen von einem M11, der wirtschaftlich Berechtigter der Konten dieser Gesellschaft war, veruntreut. Bei diesem M11 handelt es sich um einen früheren Bekannten des Angeklagten T1.
298Jedenfalls mit der Überweisung an das Unternehmen N12 wollte der Angeklagte T1 Erträge erwirtschaften, die eine Fortführung des von ihm geschaffenen Schneeballsystems erleichtern sollten. Dass die von den C1-Anlegern in dem Glauben an die Vornahme von Interbankengeschäften und Geschäften im Bereich des Anleihenhandels einbezahlten Gelder mit diesen Überweisungen nicht entsprechend der gegenüber den Anlegern gemachten Angaben verwendet wurden, war dem Angeklagten T1 bewusst.
299Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den Konten der X10 erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Mit Ausnahme einer Rückzahlung in Höhe von 145.000 € der B11 auf das in Euro geführte Konto der X8 sind keine weiteren Rückflüsse aus getätigten Geschäften auf den von dem Zeugen D1 eröffneten Konten erfolgt. Mit den auf den Konten der X10 und der X8 eingegangenen Anlegergeldern wurden ebenfalls keine Interbankengeschäfte oder Geschäfte im Bereich des Anleihenhandels getätigt. Auch dies war dem Angeklagten T1, der die Mittelverwendung bestimmte, bekannt.
300Die schweizerische Bundesanwaltschaft beschlagnahmte auf den Konten der X8 und der X10 Vermögenswerte in einem Umfang von 4.422.447 €.
301hh) Tätigkeit des schweizerischen Treuhänders B1
302Nachdem gegen den Treuhänder X2 in der Schweiz – wie er wusste – ein Ermittlungsverfahren lief, der Angeklagte U1 ihn mehrfach darauf angesprochen hatte, dass die auf den Konten der J7 eingehenden Anlegergelder lediglich weitertransferiert würden und der Treuhänder D1 nach einer Durchsuchung seiner Anwaltskanzlei im November 2008 für ihn ersichtlich mit den schweizerischen Ermittlungsbehörden kooperierte, war der Angeklagte T1 wiederum auf der Suche nach neuen, aus seiner Sicht vertrauenswürdigen ausländischen Treuhändern.
303Der Angeklagte L1 stellte daraufhin noch im letzten Quartal des Jahres 2008 einen Kontakt zwischen dem schweizerischen Treuhänder B1 und dem Angeklagten T1 her, indem er den Angeklagten T1 in P2 gemeinsam mit dem Zeugen B1 und einer Person, die sich dem Zeugen B1 mit dem Namen „M1“ vorstellte und erklärte, in X11 in der Schweiz zu wohnen, aufsuchte. Der Angeklagte L1 und der Zeuge B1 kannten sich bereits seit mehreren Jahren und waren mittlerweile befreundet. Der Zeuge B1 hatte zuvor für den Angeklagten L1 in der Schweiz die H8 AG gegründet, über die der Angeklagte L1 Provisionszahlungen für geworbene C1-Anleger erhielt.
304Bei dem Treffen in P2 erläuterte der Angeklagte T1 dem Zeugen B1, dass es darum gehe 8-10 Gesellschaften unter anderem in Tschechien, der Slowakei sowie in verschiedenen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens zu gründen und für diese Konten einzurichten. Der Zeuge B1 erklärte sich mit der Übernahme dieses Auftrages einverstanden, verlangte aber eine Vergütung in Höhe von 14.000 € pro gegründeter Gesellschaft. Kurze Zeit nach diesem Termin in P2 rief der Angeklagte T1 den Zeugen B1 an und stimmte der verlangten Vergütung zu. Er gab dem Zeugen B1 auf, für die zu gründenden Gesellschaften jeweils Büros in den betreffenden Ländern anzumieten und Sekretärinnen einzustellen. In der Folgezeit beauftragte der Zeuge B1 seinerseits einen Herrn K2 mit der Gründung der Gesellschaften und der Einrichtung der Konten im ehemaligen Jugoslawien. Nachdem die dortigen Gesellschaften gegründet und die Konten eingerichtet waren, gingen dort zwischen 90.000 und 120.000 € ein, die von C1-Anlegern stammten. Diese Beträge vereinnahmte der oben genannte Herr K2 mit der Begründung des Ersatzes eigener Aufwendungen. Hierüber informierte der Zeuge B1 den Angeklagten L1.
305Mit E-Mail vom 26.1.2009 unterrichtete der Zeuge B1 den Angeklagten T1 über den Stand seiner Bemühungen. In dieser E-Mail äußerte er unter anderem, dass er dem Vorschlag des Angeklagten T1, Investorengelder für Betriebskosten, Honorare und Saläre zu verwenden, nicht zustimme. Die Investorengelder sollten unangetastet bleiben und könnten im Normalfall nach T1s Anweisungen transferiert werden. Dem Vorgehen, Investorengelder einzusetzen, würde er nie zustimmen. Diese E-Mail erhielt auch der Angeklagte L1.
306Nach der E-Mail vom 26.1.2009 beendeten die Angeklagten T1 und L1 ihre Zusammenarbeit mit dem Zeugen B1, der über seine Gesellschaft G12 GmbH bereits Honorare in Höhe von ca. 100.000 € erhalten hatte.
307ii) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders S2
308Ebenfalls im Jahr 2008 hatte der Angeklagte T1 den gesondert Verfolgten S2 nach dessen Bereitschaft gefragt, in Asien mehrere Gesellschaften zu gründen und für diese Konten einzurichten.
309Der gesondert Verfolgte S2 war bereits seit dem Jahr 2003 für den Angeklagten M1 tätig gewesen und hatte für diesen schweizerische Gesellschaften und Konten bereit gestellt, an die von dem Angeklagten M1 verdiente Provisionen für die Anwerbung von C1-Anlegern überwiesen wurden. Zudem hatte er ab dem Jahr 2007 von dem Treuhänder C2 als Provisionen auch für andere C1-Berater vorgesehene Gelder überwiesen bekommen, die er nach den Vorgaben des Angeklagten T1 zuverlässig an die einzelnen Berater weitergeleitet hatte. Zum Unternehmensgegenstand der C1 war ihm zunächst von dem Angeklagten M1 gesagt worden, dass es sich bei der C1 um ein einmaliges Refinanzierungssystem handele. Banken, Versicherungen, Weltkonzerne benötigten Gelder zum Ausleihen und zur Refinanzierung. Diese Gelder würden dann kurzfristig von der C1 zur Verfügung gestellt, wofür die Empfänger hohe Zinsen oder Entschädigungen an die C1 zahlen müssten. Die Angeklagten T1 und S1 hatten sich später gegenüber dem gesondert Verfolgten S2 in gleicher Weise zum Unternehmensgegenstand der C1 geäußert.
310Im Jahr 2008 erläuterte der Angeklagte T1 dem gesondert Verfolgten S2 nun in einem Gespräch im Beisein des Angeklagten M1, dass es bereits eine Zahlungslinie in Asien gebe, die von dem schweizerischen Rechtsanwalt D1 betreut würde. Dieser wolle jedoch aufhören und er habe auch sein – T1s – Vertrauen verloren. Er wolle mit ihm – S2 – einen neuen Zahlungsweg aufbauen. Anders als bei seiner bisherigen Tätigkeit für die C1 sollte er nun direkt von Anlegern der C1 eingezahlte Gelder erhalten. Zwischen diesen Kundengeldern und dem großen C1-Fonds in den USA dürfe es keine Verbindung geben. Nachdem sie sich über die an den gesondert Verfolgten S2 gezahlte Vergütung geeinigt hatten, willigte dieser in das Vorhaben ein. Nach dieser Vereinbarung sollte der gesondert Verfolgte S2 5 % der von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder als Vergütung erhalten.
311Der gesondert Verfolgte S2 gründete in der Folgezeit auf Anweisung des Angeklagten T1 mit Hilfe eines Unternehmens I5 die Gesellschaften F7 Ltd., T14 Ltd. und D8 Ltd. mit Sitz in C21 und richtete für diese verschiedene Konten bei verschiedenen Banken in Asien ein. Bereits ab Ende 2008 gingen die ersten Einzahlungen von C1-Anlegern auf den Konten der F7 Ltd. bei der T263 Bank in I6 ein. Von dem Konto der F7 Ltd. bei der T263 Bank in I6 erfolgten in der Folgezeit Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger sowie Provisionszahlungen an Berater. Später gingen neue Einzahlungen von C1-Anlegern auf den Konten der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 ein. Diese wurden sodann auf ein Konto der F7 Ltd. bei der E68 Bank T13 transferiert, wo sie für Rückzahlungen und Zinszahlungen an Anleger, Provisionszahlungen an Berater und für die Honorare des gesondert Verfolgten S2 verwendet wurden.
312Auf den vorgenannten Konten gingen im Zeitraum zwischen dem 5.12.2008 und dem 13.10.2011 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 28.712.520,94 € und 129.992,91 $ ein. Hinzu kamen Einzahlungen Dritter in Höhe 2.466.110,05 € und 390.000 $, die nicht eindeutig als C1-Anleger zu identifizieren waren. Von den durch die C1-Anleger eingezahlten Beträgen wurden 17.623.337,65 € und 83.660,63 $ als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. 8.307.272,12 € und 53.174,61 $ wurden als Provisionszahlungen an Berater überwiesen.
313Die Überweisungen von den vorgenannten Konten wurden von dem gesondert Verfolgten S2 veranlasst, nachdem er von der E-Mail-Adresse #######@#########.net entsprechende Zahlungsanweisungen per E-Mail erhalten hatte. Diese Zahlungsanweisungen bestanden aus einem mit dem Namen des gesondert Verfolgten U3 unterschriebenen E-Mail-Anschreiben und einer mit „list of payments“ überschriebenen Liste mit konkreten Zahlungszielen. Die Zahlungsanweisungen erhielt der Angeklagte S2 jeweils, nachdem er dem Angeklagten T1 telefonisch die Kontostände durchgegeben hatte. Nach Ausführung der Zahlungsanweisungen übermittelte der gesondert Verfolgte S2 an die Adresse #######@#########.net eine Tabelle mit den Zahlungseingängen und -ausgängen. Mehrmals bedankte sich der Angeklagte T1 telefonisch bei dem Angeklagten S2 für pünktliche und korrekte Zahlungsausführungen. Tatsächlich stammten die per E-Mail übermittelten Zahlungsanweisungen nicht von dem gesondert Verfolgten U3, sondern von dem Angeklagten T1 oder dessen Töchtern.
314Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den durch den Treuhänder S2 betreuten Konten wurden mit Geldern neu akquirierter Anleger finanziert. Von insgesamt 1103 C1-Anlegern, die Rückzahlungen oder Zinszahlungen von den oben genannten Konten erhielten, hatten lediglich 34 Anleger (3,08 %) ihre Beteiligungsbeträge zuvor auf eines dieser Konten eingezahlt.
315Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem gesondert Verfolgten S2 betreuten Konten der oben genannten Gesellschaften nicht ein. Mit den auf deren Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden keine Interbankengeschäfte getätigt oder ein Handel mit Anleihen betrieben.
316Abgesehen von den oben genannten Zahlungen an C1-Anleger und Anlageberater wurden die auf den von dem gesondert Verfolgten S2 eingerichteten Konten eingehenden Gelder statt dessen im Wesentlichen wie folgt verwendet:
317Der gesondert Verfolgte S2 selbst erhielt als Honorar für seine Tätigkeit Beträge in Höhe von insgesamt 1.332.080,31 € und 27.633,65 $ überwiesen. Der gesondert Verfolgte U3 bekam für seine Strohmanntätigkeit insgesamt 321.508 €, die zwischen dem 1.9.2009 und dem 15.11.2011 in Beträgen zwischen 1.000 € und 6.500 € überwiesen wurden. Der gesondert verfolgte Rechtsanwalt E1, der den Angeklagten T1 in dieser Zeit unter anderem bei der Abfassung von Kundenanschreiben beriet, erhielt zwischen dem 23.11.2009 und dem 24.11.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 118.065,05 € überwiesen. Die bereits unter dd) erwähnte Person B8 bekam im Zeitraum zwischen dem 23.12.2008 und dem 14.3.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 169.921 € überwiesen, wobei die Einzelbeträge zwischen 3.000 und 6.230 € betrugen. An die bereits unter dd) erwähnte Person M7 wurden im Zeitraum zwischen dem 18.9.2009 und dem 14.3.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 199.308 € überwiesen, wobei die Einzelbeträge zwischen 5.100 € und 6.090 € betrugen. An die Person X12 wurden zwischen dem 5.10.2009 und dem 8.7.2010 Beträge in Höhe von insgesamt 78.472,20 € überwiesen. Am 26.5.2009 und am 11.6.2009 überwies der gesondert Verfolgte S2 jeweils 50.000 € an ein Unternehmen Q8. Am 13.5.2009 und am 18.5.2009 überwies der gesondert Verfolgte S2 30.000 € und 31.640 € an einen T15. Zwischen dem 11.2.2009 und dem 11.6.2009 nahm der gesondert Verfolgte S2 zudem Überweisungen in Höhe von insgesamt 200.416,17 € an einen unbekannten Empfänger mit einem Konto bei der Z3 Bank in Nord-Zypern vor. Zwischen dem 29.12.2008 und dem 13.3.2009 transferierte er insgesamt 159.750 € an eine D9 Group. Ferner überwies der gesondert Verfolgte S2 zwischen dem 19.12.2008 und dem 17.10.2011 insgesamt 548.883,33 € an den Angeklagten M1 und die dem Angeklagten M1 gehörende Gesellschaft G9 Consulting. An die Gesellschaft L15 Investment des Angeklagten L1 überwies er zwischen dem 29.12.2008 und dem 6.2.2009 insgesamt 18.799,94 €.
318An ein Unternehmen Q9 mit Sitz in den USA wurden 400.000 € überwiesen, von denen später lediglich 156.285,77 € zurücküberwiesen wurden. Insoweit war nicht sicher festzustellen, ob die Überweisung an das Unternehmen Q9 mit Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgt ist. Jedenfalls einen weiteren Betrag in Höhe von 385.000 € entnahm der gesondert Verfolgte S2 ohne vorherige Absprache mit dem Angeklagten T1, um einen privaten Grundstückkauf zu finanzieren. Diesen Betrag glich er allerdings später wieder aus, wie er auch den durch das Unternehmen Q9 nicht zurückgezahlten Betrag später bis auf einen Betrag in Höhe von 33.000 € zurückzahlte.
319Des Weiteren wurden zwischen dem 27.8.2009 und dem 5.6.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 862.180 € an die bereits im Zusammenhang mit den spanischen und zypriotischen Treuhandkonten erwähnte J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei einer Bank in S7/M107 überwiesen.
320Außerdem überwies der Angeklagte S2 bis Mai 2010 insgesamt 4 Mio. € an das österreichische Unternehmen J9 eines Herrn M12, das in England einen Fonds betreiben sollte. Von dem Anlagebetrag stammten 3,5 Mio. € von zwei skandinavischen Anlegern, die der Angeklagte T1 eigens für eine Anlage bei der J9 geworben hatte, während 500.000 € vom Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 stammten. Von diesen 4 Mio. € floss am 16.3.2011 lediglich eine Entschädigung in Höhe von 500.000 € auf ein Konto der D8 Ltd. zurück, von dem sie durch den gesondert Verfolgten S2 wiederum auf ein Konto der T14 Ltd. weitertransferiert wurde. Alle diese Überweisungen des gesondert Verfolgten S2 – mit Ausnahme der zu privaten Zwecken entnommenen 385.000 € und möglicherweise auch der Zahlung an das Unternehmen Q9 – erfolgten – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund einer vorherigen Zahlungsanweisung des Angeklagten T1 oder seiner Töchter.
321Die Überweisung von 400.000 € an das US-amerikanische Unternehmen Q9 beruhte auf einem Vorschlag eines Herrn S11. Die Überweisung sollte dem Zweck dienen, das Geld auf dem Konto der Q9 zu „parken“, wobei es jedoch – wie oben ausgeführt – nur teilweise zurückfloss. Hinsichtlich der an die J9 gezahlten 4 Mio. € erfuhr der gesondert Verfolgte S2 nach der Überweisung von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter der J9, dass dort getrickst und „beschissen“ werde und er das Geld zurückholen sollte. Die nachfolgenden Bemühungen des gesondert Verfolgten S2 um eine Rückzahlung des an die J9 überwiesenen Betrages führten schließlich zu der oben aufgeführten Entschädigungszahlung der J9 in Höhe von 500.000 €.
322Das oben genannte Konto der J5 Ltd. in M107 wurde – außer von der C1 bzw. dem Angeklagten T1 – von einer Vielzahl internationaler Unternehmen in großem Umfang für Transaktionen genutzt. Von diesem Konto der J5 Ltd. flossen im Zeitraum zwischen dem 8.1.2009 und dem 14.5.2009 Beträge in Höhe von 7.591.997 € an diverse Blumengroßhändler in den Niederlanden ab. Hinsichtlich der Zahlungen an ein Unternehmen Q8, an die Personen T15 und X12, der Überweisungen auf das Konto bei der Z3 Bank und an eine D9 Group war der Hintergrund nicht festzustellen. Insbesondere war nicht sicher festzustellen, dass es sich bei den Zahlungen an Q8 und T15 – wie von dem Angeklagten T1 geschildert – um verdeckte Provisionszahlungen an den Angeklagten L1 handelte.
323Dass Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger von den Konten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. mit den Geldern neu angeworbener C1-Anleger finanziert wurden und mit den Anlegergeldern weder Interbankengeschäfte noch ein Handel mit Anleihen getätigt wurde, war dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, bekannt.
324Der Angeklagte T1 hatte dem gesondert Verfolgten S2 erklärt, dass das oben genannte Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 auch für Ausschüttungen des C1-Fonds genutzt werden sollte. Die Erträge aus Anlagegeschäften sollten auf dieses Konto fließen, während das Konto der F7 Ltd. bei der E68 Bank T13 für Auszahlungen genutzt werden sollte. Da der gesondert Verfolgte S2 bemerkte, dass weder auf dem Konto der T14 Ltd. irgendwelche Erträge eingingen noch mit den Anlegergeldern nennenswerte Investitionen getätigt wurden, fragte er den Angeklagten T1, wo sich die Gelder des C1-Fonds befinden würden. Daraufhin erklärte der Angeklagte T1, dass sich der große C1-Fonds in den USA befände und man jederzeit alle Anlegergelder inklusive der Zinsen zurückzahlen könne. In ähnlicher Weise äußerte sich auch der Angeklagte M1 im August 2009 gegenüber dem gesondert Verfolgten S2, indem er angab, dass man bis Ende 2010 bereits alle Erträge erwirtschaftet habe und das Kapital zurückzahlen könne. Entsprechende Dokumente habe er selbst gesehen.
325Im Jahr 2011 veranlasste der Angeklagte T1 den gesondert Verfolgten S2, unter seinem Briefkopf ein Schreiben zu verfassen, nach dem er – S2 – als Finanzintermediär auf dem Finanzplatz A2 tätig sei und seit einigen Jahren Platzierungsmöglichkeiten im weltweiten Interbanken-Geschäft vermittele, das von der amerikanischen G66 Bank kontrolliert werde. Diese Geschäfte seien besichert, so dass eine termingerechte Rückzahlung gewährleistet sei. Er bestätige, solche Gelder entgegengenommen zu haben. Bei der letzten Anlagesumme habe es sich um 10 Mio. € gehandelt mit einer wöchentlichen Zinszahlung von 5,5 %, also von 550.000 € über 40 Wochen. Dieses Schreiben ließ der Angeklagte T1 von dem gesondert Verfolgten S2 aufsetzen, um es gegenüber Kapitalanlegern zu verwenden. Ob es tatsächlich verwendet wurde, war nicht sicher festzustellen. Den Inhalt des Schreibens hatte der Angeklagte T1 dem gesondert Verfolgten S2 vorgegeben. Beide wussten, dass die oben genannten Aussagen unzutreffend waren.
326jj) Weitere Rückzahlungen an C1-Anleger
327Über die bei den einzelnen Treuhandkonten aufgeführten Rückzahlungen und Zinsauszahlungen an C1-Anleger gab es weitere Zahlungen an C1-Anleger, die durch Bareinzahlungen auf Konten der betreffenden Anleger bewirkt wurden. Deren Umfang war nicht sicher festzustellen. Auch diese Zahlungen wurden jedoch durch Neueinzahlungen anderer C1-Anleger finanziert.
328f) Zahlungen an die Angeklagten T1, L1, M1 und S1
329In den Jahren 2009 und 2010 wurden dem Angeklagten T1 bei verschiedenen Gelegenheiten durch den mittlerweile verstorbenen und bereits oben erwähnten Herrn T8 Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 400.000 € überbracht. Bei diesem Geld handelte es sich um C1-Anlegergelder, die zuvor nach M107 abgeflossen waren.
330Im Zeitraum von Juli 2009 bis Oktober 2009 überwiesen einige C1-Anleger ihre Beteiligungsbeträge auch auf ein Konto einer N15 Ltd. bei der G70 Bank N15/Russland. Die N15 Ltd. mit Sitz in N15 war erst am 7.4.2009 gegründet worden. Die Kontoeröffnung bei der G70 Bank war am 23.4.2009 erfolgt. Bis zum 14.10.2009 hatten C1-Anleger 135.096,64 € auf das betreffende Konto überwiesen. Einschließlich noch später erfolgender Einzahlungen erfolgten auf das Konto Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 171.758,64 €. Bereits am 14.10.2009 wurden 126.300 € an eine S83-Bank in Österreich transferiert. Diesen Betrag verwendete der Angeklagte T1 am 15.10.2009 zur Teilrückführung eines Immobiliendarlehens bei der N127-Bank. Zuvor hatte der Angeklagte T1 mit der N15 Ltd. einen Darlehensvertrag über 126.300 € geschlossen. Nach seinen Angaben leistete der Angeklagte T1 auf dieses Darlehen keine Rückzahlungen. Auch wurde er nach seinen Angaben von der N15 Ltd. nicht auf Rückzahlungen in Anspruch genommen.
331Während der Treuhändertätigkeit des gesondert Verfolgten S2 gingen am 5.11.2010 auf einem der von ihm betreuten Konten 500.000 CHF von einer D10 AG ein, die der gesondert Verfolgte auf eine entsprechende Vorgabe des Angeklagten T1 in 380.000 € umtauschte und auf ein Darlehenskonto desselben bei der N127-Bank überwies.
332Der Angeklagte M1 erhielt während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 1.516.410,48 € sowie 27.885 $. Nachdem er im Zeitraum zwischen dem dritten Quartal 2006 und dem Ende des Jahres 2007 Provisionen in Höhe von 438.149,54 € erhalten hatte, erhielt er allein im Zeitraum vom 19.12.2008 bis zum 17.10.2011 von den Konten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. weitere Provisionszahlungen in Höhe von 548.883,33 €. In Höhe von etwa 150.000 € leitete der Angeklagte M1 Provisionszahlungen an andere, ihm unterstehende C1-Berater weiter.
333Der Angeklagte L1 erhielt während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 2.616.349,62 €. Nachdem er allein im Zeitraum zwischen dem dritten Quartal 2006 und dem Ende des Jahres 2007 Provisionen in Höhe von 1.869.514,11 € erhalten hatte, erhielt er im Jahr 2008 nochmals Provisionszahlungen in Höhe von 118.399,48 €. Bis zum 6.2.2009 erhielt er von den Konten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. ferner weitere Provisionszahlungen in Höhe von 18.799,94 €. Zusätzlich nahm er in den Jahren 2008 und 2009 Barzahlungen von C1-Anlegern entgegen, die in den genannten Beträgen nicht enthalten sind und teilweise mit seinen Provisionsansprüchen verrechnet wurden. Die genaue Höhe dieser Barzahlungen war nicht festzustellen.
334Der Angeklagte S1 erhielt während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 Provisionszahlungen in Höhe von 3.936.003 €. Davon flossen ihm im Zeitraum nach dem 17.7.2006 allein 2.929.403 € zu.
335g) Einzahlungen von Anlegern
336Im Zeitraum zwischen dem 17.7.2006 und dem 28.11.2011 zahlten – ohne Berücksichtigung der Private Placement-Anleger – 1723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf die ihnen mitgeteilten Konten diverser Gesellschaften im europäischen und außereuropäischen Ausland ein. 182 dieser Anleger investierten für den Erwerb von Beteiligungen an der C1 jeweils mindestens 50.000 €. Dabei handelte es sich um die folgenden Anleger:
337Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
B12 |
22.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1982 |
||
B13 |
18.02.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
566 |
||
B14 |
28.12.2007 |
10.000,00 € |
3.313,00 € |
209 |
||
B15 |
14.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
427 |
||
B15 |
07.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
427 |
||
B16 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1662 |
||
B16 |
21.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1662 |
||
B17 |
24.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1391 |
||
B18 |
01.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1402 |
||
B19 |
02.04.2007 |
30.000,00 € |
5.000,00 € |
768 |
||
B19 |
05.06.2007 |
40.000,00 € |
6.323,00 € |
768 |
||
B20 |
28.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
617 |
||
B20 |
17.09.2008 |
1.598,00 € |
0,00 € |
617 |
||
B20 |
08.12.2008 |
1.404,00 € |
0,00 € |
617 |
||
B21 |
18.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
365 |
||
B22 |
02.08.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
987 |
||
B23 |
26.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
589 |
||
B23 |
10.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
589 |
||
B23 |
17.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
589 |
||
B24 |
10.06.2007 |
18.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
07.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
03.03.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
29.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
14.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
07.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B25 |
11.06.2008 |
5.000,00 € |
750,00 € |
1378 |
||
B25 |
11.06.2008 |
5.000,00 € |
750,00 € |
1378 |
||
B26 |
03.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
690 |
||
B27 |
20.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
148 |
||
B27 |
05.10.2009 |
37.500,00 € |
0,00 € |
148 |
||
B28 |
16.02.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1152 |
||
B29 |
16.02.2007 |
95.000,00 € |
0,00 € |
806 |
||
B29 |
16.02.2007 |
95.000,00 € |
0,00 € |
806 |
||
B30 |
09.12.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
492 |
||
B30 |
03.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
492 |
||
B30 |
26.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
492 |
||
B30 |
08.08.2008 |
20.000,00 € |
23.432,00 € |
492 |
||
B31 |
21.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
76 |
||
B32 |
24.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
702 |
||
B33 |
15.05.2007 |
90.073,86 € |
102.330,00 € |
516 |
||
B34 |
07.01.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B34 |
04.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B34 |
09.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B34 |
23.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B35 |
26.06.2007 |
70.000,00 € |
16.468,00 € |
175 |
||
B36 |
26.06.2007 |
70.000,00 € |
16.500,00 € |
176 |
||
B36 |
16.11.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
176 |
||
B36 |
01.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
176 |
||
B37 |
11.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
134 |
||
B37 |
04.07.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
134 |
||
B38 |
11.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
383 |
||
B39 |
27.06.2007 |
5.000,00 € |
5.790,00 € |
662 |
||
B40 |
14.08.2007 |
5.000,00 € |
6.729,00 € |
880 |
||
B40 |
06.08.2008 |
5.000,00 € |
5.856,00 € |
880 |
||
B41 |
14.02.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1885 |
||
C22 |
28.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
43 |
||
C22 |
04.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
43 |
||
C23 |
05.01.2010 |
5.600,00 € |
0,00 € |
1539 |
||
C24 |
27.03.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
233 |
||
C25 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
740 |
||
C26 |
08.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
493 |
||
C26 |
10.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
493 |
||
C27 |
02.12.2008 |
30.000,00 € |
9.457,00 € |
385 |
||
C28 |
02.12.2008 |
42.500,00 € |
10.000,00 € |
386 |
||
C29 |
01.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
422 |
||
C29 |
06.08.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
422 |
||
C30 |
12.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1716 |
||
C30 |
10.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1716 |
||
C31 |
12.02.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
729 |
||
C32 |
04.12.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
1096 |
||
C33 |
20.03.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1717 |
||
C34 |
14.03.2008 |
6.000,00 € |
7.997,00 € |
518 |
||
C34 |
04.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
518 |
||
C35 |
14.05.2007 |
4.843,78 € |
0,00 € |
1693 |
||
C35 |
03.04.2011 |
22.818,06 € |
0,00 € |
1693 |
||
C36 |
17.07.2006 |
5.000,00 € |
2.690,00 € |
311 |
||
C37 |
08.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1011 |
||
C38 |
06.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
275 |
||
C38 |
24.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
275 |
||
C39 |
14.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
409 |
||
C40 |
05.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1472 |
||
C41 |
17.01.2007 |
50.000,00 € |
67.936,00 € |
1230 |
||
C42 |
24.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
761 |
||
C42 |
11.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
761 |
||
C43 |
13.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1193 |
||
C44 |
18.12.2007 |
7.200,00 € |
0,00 € |
210 |
||
C45 |
22.07.2006 |
13.000,00 € |
0,00 € |
1196 |
||
C45 |
02.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1196 |
||
C45 |
02.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1196 |
||
C46 |
12.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1247 |
||
C47 |
08.01.2007 |
30.000,00 € |
18.000,00 € |
835 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C48 |
27.08.2008 |
50.000,00 € |
4.000,00 € |
185 |
||
C49 |
12.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
930 |
||
C50 |
06.11.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
578 |
||
C50 |
07.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
578 |
||
C51 |
03.10.2007 |
24.000,00 € |
4.000,00 € |
1165 |
||
C51 |
30.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1165 |
||
C52 |
23.04.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
508 |
||
C52 |
09.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
508 |
||
C53 |
28.04.2008 |
20.000,00 € |
7.000,00 € |
430 |
||
C53 |
11.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
430 |
||
C53 |
14.10.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
430 |
||
C54 |
29.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
2013 |
||
C54 |
13.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2013 |
||
C54 |
30.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2013 |
||
C55 |
15.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
337 |
||
C55 |
01.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
337 |
||
C56 |
20.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1071 |
||
C57 |
21.09.2008 |
25.000,00 € |
13.000,00 € |
1160 |
||
C58 |
11.07.2007 |
5.000,00 € |
7.906,00 € |
758 |
||
C58 |
20.12.2007 |
5.000,00 € |
6.664,00 € |
758 |
||
C58 |
19.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
758 |
||
C59 |
21.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
252 |
||
C60 |
10.11.2006 |
5.000,00 € |
5.843,00 € |
773 |
||
C60 |
11.07.2008 |
5.000,00 € |
7.001,00 € |
773 |
||
C61 |
31.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1172 |
||
C62 |
12.03.2007 |
2.000,00 € |
3.086,00 € |
628 |
||
C62 |
19.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
628 |
||
C63 |
07.09.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1070 |
||
C63 |
26.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1070 |
||
C64 |
28.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C64 |
03.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C64 |
02.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C64 |
11.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C65 |
30.01.2008 |
6.500,00 € |
0,00 € |
1436 |
||
C66 |
04.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
658 |
||
C66 |
22.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
658 |
||
C67 |
20.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1537 |
||
C67 |
12.06.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1537 |
||
C68 |
31.07.2007 |
4.000,00 € |
0,00 € |
921 |
||
C68 |
23.04.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
921 |
||
C69 |
04.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
958 |
||
C70 |
24.07.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
131 |
||
C70 |
21.02.2011 |
40.000,00 € |
0,00 € |
131 |
||
C71 |
16.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1694 |
||
C71 |
11.03.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1694 |
||
C72 |
13.03.2007 |
5.000,00 € |
2.000,00 € |
680 |
||
C72 |
22.08.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
680 |
||
C72 |
17.12.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
680 |
||
C73 |
08.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
123 |
||
C73 |
24.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
123 |
||
C74 |
11.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
878 |
||
C74 |
13.12.2007 |
25.000,00 € |
33.220,00 € |
878 |
||
C75 |
02.12.2006 |
22.500,00 € |
5.000,00 € |
49 |
||
C75 |
17.04.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
49 |
||
C76 |
11.05.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
6 |
||
C77 |
22.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
141 |
||
C78 |
10.01.2007 |
40.000,00 € |
54.739,00 € |
501 |
||
C78 |
12.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
17.10.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
25.10.2007 |
55.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
25.08.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
16.10.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
05.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1421 |
||
C79 |
19.06.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
664 |
||
C80 |
29.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
42 |
||
C81 |
18.03.2007 |
10.000,00 € |
11.556,00 € |
895 |
||
C82 |
29.08.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
602 |
||
C83 |
08.03.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
870 |
||
C83 |
12.06.2007 |
8.000,00 € |
500,00 € |
870 |
||
C83 |
09.09.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
870 |
||
C84 |
15.02.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
626 |
||
C84 |
29.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
626 |
||
C85 |
30.06.2008 |
94.000,00 € |
5.000,00 € |
235 |
||
C86 |
28.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1719 |
||
C87 |
28.11.2006 |
1.287,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C87 |
23.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C87 |
15.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C87 |
01.10.2009 |
14.000,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C88 |
14.09.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
62 |
||
C89 |
14.12.2007 |
25.000,00 € |
22.650,00 € |
675 |
||
C90 |
11.11.2008 |
20.000,00 € |
3.000,00 € |
358 |
||
C90 |
22.04.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
358 |
||
C91 |
01.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
122 |
||
C92 |
20.08.2007 |
60.000,00 € |
10.000,00 € |
1451 |
||
C92 |
18.02.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1451 |
||
C92 |
20.10.2008 |
50.000,00 € |
17.792,00 € |
1451 |
||
C93 |
15.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
471 |
||
C94 |
31.05.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C94 |
05.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C94 |
02.09.2010 |
214.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C94 |
20.09.2010 |
13.000,00 € |
0,00 € |
138 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C94 |
15.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C95 |
03.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C95 |
18.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C95 |
10.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C95 |
17.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C96 |
07.05.2009 |
40.000,00 € |
0,00 € |
105 |
||
C97 |
10.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
31.03.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
01.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
25.11.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C98 |
28.12.2007 |
8.730,65 € |
0,00 € |
207 |
||
C99 |
05.02.2007 |
38.000,00 € |
0,00 € |
683 |
||
C99 |
17.07.2007 |
32.000,00 € |
0,00 € |
683 |
||
C100 |
29.05.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1556 |
||
C100 |
22.11.2007 |
5.000,00 € |
6.732,00 € |
1556 |
||
C101 |
04.08.2007 |
29.042,32 € |
0,00 € |
225 |
||
C102 |
19.12.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
115 |
||
C102 |
05.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
115 |
||
C102 |
13.11.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
115 |
||
C103 |
22.10.2007 |
10.000,00 € |
11.766,00 € |
1185 |
||
C104 |
11.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
360 |
||
C105 |
04.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
212 |
||
C106 |
08.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
457 |
||
C107 |
23.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
656 |
||
C108 |
10.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1491 |
||
C109 |
22.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
344 |
||
C109 |
26.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
344 |
||
C110 |
17.06.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1 |
||
C111 |
06.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
489 |
||
C112 |
01.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1684 |
||
C112 |
02.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1684 |
||
C113 |
12.12.2006 |
5.000,00 € |
5.778,00 € |
45 |
||
C113 |
29.06.2009 |
6.300,00 € |
0,00 € |
45 |
||
C114 |
03.12.2008 |
11.570,00 € |
0,00 € |
1091 |
||
C115 |
12.10.2006 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1100 |
||
C116 |
08.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
766 |
||
C116 |
14.07.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
766 |
||
C117 |
19.10.2006 |
20.000,00 € |
31.378,00 € |
765 |
||
C117 |
22.02.2007 |
20.000,00 € |
24.300,00 € |
765 |
||
C118 |
13.03.2007 |
8.000,00 € |
10.682,00 € |
1487 |
||
C118 |
20.03.2008 |
5.000,00 € |
5.774,00 € |
1487 |
||
C119 |
18.05.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
34 |
||
C120 |
18.05.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
35 |
||
C121 |
21.09.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C121 |
09.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C121 |
17.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C121 |
21.01.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C122 |
23.11.2006 |
4.000,00 € |
0,00 € |
444 |
||
C122 |
11.12.2008 |
4.000,00 € |
0,00 € |
444 |
||
C123 |
03.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1325 |
||
C124 |
20.08.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
821 |
||
C124 |
29.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
821 |
||
C124 |
01.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
821 |
||
C122 |
20.12.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
444 |
||
C125 |
22.06.2007 |
12.000,00 € |
2.000,00 € |
794 |
||
C126 |
24.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
619 |
||
C126 |
24.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
619 |
||
C127 |
02.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
743 |
||
C128 |
31.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C128 |
28.11.2006 |
15.000,00 € |
23.213,00 € |
623 |
||
C128 |
26.01.2007 |
15.000,00 € |
23.517,00 € |
623 |
||
C128 |
05.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C128 |
17.06.2007 |
10.000,00 € |
13.933,00 € |
623 |
||
C128 |
03.10.2007 |
5.000,00 € |
6.825,00 € |
623 |
||
C128 |
09.12.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C128 |
23.03.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C129 |
13.06.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
197 |
||
C129 |
10.08.2007 |
20.000,00 € |
23.051,00 € |
197 |
||
C130 |
22.04.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
137 |
||
C131 |
21.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1558 |
||
C132 |
27.07.2006 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1235 |
||
C132 |
12.03.2007 |
8.000,00 € |
14.228,00 € |
1235 |
||
C133 |
19.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
07.05.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
10.11.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
22.01.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
24.02.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C134 |
20.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
8 |
||
C134 |
25.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
8 |
||
C135 |
27.06.2007 |
165.000,00 € |
200.265,00 € |
271 |
||
C136 |
30.04.2008 |
10.000,00 € |
11.661,00 € |
384 |
||
C137 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1162 |
||
C138 |
25.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1328 |
||
C139 |
20.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1535 |
||
C140 |
14.09.2007 |
5.000,00 € |
6.745,00 € |
1224 |
||
C141 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1059 |
||
C142 |
21.03.2007 |
8.236,80 € |
0,00 € |
871 |
||
C143 |
14.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
679 |
||
C144 |
14.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
180 |
||
C144 |
15.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
180 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C144 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
180 |
||
C144 |
05.12.2008 |
55.000,00 € |
0,00 € |
180 |
||
C145 |
24.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
730 |
||
C145 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
730 |
||
C145 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
730 |
||
C146 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
728 |
||
C146 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
728 |
||
C146 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
728 |
||
C147 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
692 |
||
C147 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
692 |
||
C147 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
692 |
||
C148 |
25.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1141 |
||
C148 |
16.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1141 |
||
C148 |
19.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1141 |
||
C149 |
10.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
648 |
||
C149 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
648 |
||
C150 |
23.11.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
9 |
||
C150 |
03.09.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
9 |
||
C150 |
14.09.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
9 |
||
C151 |
18.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
653 |
||
C151 |
02.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
653 |
||
C152 |
27.09.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1629 |
||
C153 |
10.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1474 |
||
C154 |
12.09.2006 |
40.000,00 € |
13.000,00 € |
1257 |
||
C154 |
18.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1257 |
||
C155 |
12.01.2008 |
10.000,00 € |
3.314,00 € |
167 |
||
C156 |
16.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1365 |
||
C157 |
11.12.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1061 |
||
C157 |
14.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1061 |
||
C158 |
30.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
23.11.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
01.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
13.11.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
25.05.2010 |
12.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
16.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C159 |
11.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
724 |
||
C159 |
26.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
724 |
||
C159 |
16.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
724 |
||
C160 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
1.790,00 € |
908 |
||
C160 |
10.12.2008 |
3.000,00 € |
3.479,00 € |
908 |
||
C161 |
20.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1666 |
||
C161 |
05.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1666 |
||
C162 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
805,00 € |
173 |
||
C162 |
04.09.2008 |
20.000,00 € |
4.005,00 € |
173 |
||
C163 |
01.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
172 |
||
C164 |
25.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C164 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C164 |
12.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C164 |
16.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C165 |
20.08.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
882 |
||
C166 |
10.11.2007 |
20.000,00 € |
11.678,00 € |
387 |
||
C166 |
10.11.2007 |
20.000,00 € |
13.322,00 € |
366 |
||
C167 |
13.10.2009 |
55.000,00 € |
0,00 € |
1709 |
||
C168 |
26.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
597 |
||
C168 |
11.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
597 |
||
C169 |
03.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
597 |
||
C170 |
20.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
279 |
||
C171 |
07.08.2006 |
5.000,00 € |
8.000,00 € |
308 |
||
C171 |
12.04.2007 |
7.500,00 € |
3.000,00 € |
308 |
||
C171 |
03.12.2007 |
4.000,00 € |
0,00 € |
308 |
||
C172 |
07.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
309 |
||
C172 |
12.04.2007 |
7.500,00 € |
7.500,00 € |
309 |
||
C172 |
15.06.2007 |
8.000,00 € |
6.000,00 € |
309 |
||
C172 |
11.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
309 |
||
C173 |
27.08.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1164 |
||
C174 |
11.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
549 |
||
C174 |
10.09.2008 |
7.400,00 € |
2.500,00 € |
549 |
||
C174 |
20.11.2008 |
5.000,00 € |
5.831,00 € |
549 |
||
C175 |
14.08.2006 |
28.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
07.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
21.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
26.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
15.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
29.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
21.08.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
26.02.2008 |
11.600,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C176 |
14.12.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
1839 |
||
C176 |
22.01.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1839 |
||
C176 |
06.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1839 |
||
C177 |
16.05.2007 |
10.000,00 € |
11.627,00 € |
1036 |
||
C177 |
10.11.2008 |
50.000,00 € |
57.735,00 € |
1036 |
||
C178 |
19.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
822 |
||
C179 |
10.05.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C179 |
24.07.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C179 |
19.10.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C179 |
19.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C180 |
27.10.2006 |
100.000,00 € |
50.000,00 € |
1432 |
||
C181 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
486 |
||
C181 |
18.06.2009 |
160.000,00 € |
0,00 € |
486 |
||
C181 |
20.06.2010 |
90.000,00 € |
0,00 € |
486 |
||
C182 |
01.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1352 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C183 |
10.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1089 |
||
C183 |
10.08.2011 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1089 |
||
C184 |
22.01.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
889 |
||
C185 |
12.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
126 |
||
C186 |
07.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
373 |
||
C187 |
14.03.2007 |
50.000,00 € |
57.778,00 € |
732 |
||
C187 |
22.09.2008 |
50.000,00 € |
9.257,00 € |
732 |
||
C188 |
21.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1327 |
||
C188 |
14.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1327 |
||
C188 |
26.07.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1327 |
||
C189 |
15.01.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
15.01.2008 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
04.07.2008 |
52.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
10.03.2009 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
18.03.2010 |
3.500,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C190 |
20.07.2009 |
3.300,00 € |
0,00 € |
1886 |
||
C191 |
15.10.2007 |
7.000,00 € |
3.438,00 € |
196 |
||
C192 |
03.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1297 |
||
C192 |
18.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1297 |
||
C193 |
29.05.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
21.05.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
27.10.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
15.12.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
19.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
04.08.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
25.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
D11 |
19.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
613 |
||
D11 |
20.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
613 |
||
D12 |
16.11.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1388 |
||
D13 |
18.04.2007 |
5.000,00 € |
6.808,00 € |
755 |
||
D14 |
01.02.2007 |
10.000,00 € |
13.524,00 € |
754 |
||
D15 |
07.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
911 |
||
D16 |
27.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
329 |
||
D17 |
24.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1561 |
||
D17 |
29.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1561 |
||
D18 |
03.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
345 |
||
D19 |
30.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1112 |
||
E720 |
20.04.2007 |
100.000,00 € |
16.187,00 € |
556 |
||
E721 |
31.10.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
31.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
06.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
03.04.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
09.07.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
09.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E722 |
31.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
519 |
||
E722 |
09.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
519 |
||
E722 |
23.07.2007 |
20.000,00 € |
7.000,00 € |
519 |
||
E722 |
09.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
519 |
||
E723 |
15.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
58 |
||
E723 |
11.08.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
58 |
||
E723 |
15.07.2010 |
5.750,00 € |
0,00 € |
58 |
||
E724 |
18.09.2009 |
5.000,00 € |
774,00 € |
59 |
||
E725 |
11.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1562 |
||
E726 |
03.07.2007 |
25.000,00 € |
20.000,00 € |
525 |
||
E727 |
15.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1217 |
||
E728 |
16.09.2008 |
53.000,00 € |
0,00 € |
215 |
||
E728 |
08.04.2009 |
17.500,00 € |
0,00 € |
215 |
||
E729 |
14.04.2008 |
10.000,00 € |
13.587,00 € |
169 |
||
E729 |
18.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
169 |
||
D30 |
15.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
700 |
||
E8 |
18.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1401 |
||
E9 |
04.07.2008 |
15.000,00 € |
2.720,00 € |
411 |
||
E10 |
14.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
767 |
||
E10 |
07.06.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
767 |
||
E10 |
07.06.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
767 |
||
E10 |
07.06.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
767 |
||
E10 |
21.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
767 |
||
E11 |
15.12.2006 |
40.000,00 € |
46.543,00 € |
1395 |
||
E12 |
12.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1028 |
||
E12 |
05.09.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1028 |
||
E12 |
27.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1028 |
||
E13 |
12.12.2006 |
10.000,00 € |
15.402,00 € |
776 |
||
E13 |
07.05.2007 |
10.000,00 € |
13.475,00 € |
776 |
||
E13 |
10.01.2008 |
10.000,00 € |
11.830,00 € |
776 |
||
E13 |
08.02.2008 |
10.000,00 € |
3.212,00 € |
776 |
||
E13 |
08.07.2008 |
10.000,00 € |
11.835,00 € |
776 |
||
E14 |
30.06.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
70 |
||
E15 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1073 |
||
E16 |
28.10.2006 |
7.500,00 € |
0,00 € |
564 |
||
E16 |
20.05.2008 |
7.500,00 € |
11.636,00 € |
564 |
||
E17 |
14.03.2007 |
40.000,00 € |
46.258,45 € |
1293 |
||
E18 |
30.11.2006 |
15.000,00 € |
20.117,00 € |
1231 |
||
E18 |
08.02.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E18 |
15.08.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E18 |
02.10.2009 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E18 |
18.03.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E19 |
25.04.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
558 |
||
E20 |
10.12.2007 |
65.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E20 |
08.07.2008 |
150.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E20 |
03.02.2009 |
150.000,00 € |
0,00 € |
829 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
E20 |
10.02.2009 |
150.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E20 |
29.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E21 |
10.01.2007 |
5.000,00 € |
7.898,00 € |
820 |
||
E22 |
08.10.2007 |
20.000,00 € |
27.124,00 € |
727 |
||
E23 |
10.11.2007 |
5.000,00 € |
5.854,00 € |
802 |
||
E24 |
15.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
221 |
||
E25 |
05.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1985 |
||
E26 |
07.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1502 |
||
E27 |
25.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
155 |
||
E28 |
31.10.2007 |
5.000,00 € |
5.862,00 € |
1888 |
||
E29 |
01.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
666 |
||
E30 |
15.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1499 |
||
E30 |
07.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1499 |
||
E31 |
12.11.2007 |
10.000,00 € |
15.479,00 € |
781 |
||
E32 |
16.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
24.02.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
07.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
10.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
23.02.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E33 |
02.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1554 |
||
E34 |
24.01.2007 |
5.000,00 € |
7.825,00 € |
718 |
||
E34 |
13.02.2008 |
5.000,00 € |
6.882,00 € |
718 |
||
E34 |
20.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
718 |
||
E35 |
25.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
338 |
||
E36 |
08.05.2007 |
10.500,00 € |
6.000,00 € |
788 |
||
E36 |
08.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
788 |
||
E36 |
14.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
788 |
||
E37 |
13.11.2006 |
10.000,00 € |
11.640,00 € |
992 |
||
E37 |
14.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
992 |
||
E38 |
30.07.2006 |
35.000,00 € |
0,00 € |
862 |
||
E38 |
13.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
862 |
||
E38 |
07.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
862 |
||
E39 |
01.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1508 |
||
E40 |
18.03.2007 |
7.000,00 € |
1.500,00 € |
1007 |
||
E40 |
16.04.2008 |
2.500,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
30.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
05.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
26.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
04.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E41 |
20.12.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
1132 |
||
E42 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
1.682,00 € |
322 |
||
E42 |
13.03.2008 |
10.000,00 € |
3.471,00 € |
322 |
||
E43 |
22.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
23.05.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
22.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
22.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
05.03.2007 |
5.000,00 € |
782,00 € |
336 |
||
E44 |
29.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
135 |
||
E45 |
22.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1614 |
||
E46 |
14.02.2007 |
8.000,00 € |
3.000,00 € |
1194 |
||
E46 |
23.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1194 |
||
E47 |
29.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
312 |
||
E47 |
25.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
312 |
||
E47 |
09.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
312 |
||
E48 |
28.02.2007 |
6.000,00 € |
6.971,00 € |
904 |
||
E49 |
22.01.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
736 |
||
E49 |
18.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
736 |
||
E49 |
10.05.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
736 |
||
E49 |
22.01.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
735 |
||
E50 |
30.09.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
735 |
||
E51 |
15.11.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1970 |
||
E52 |
29.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1706 |
||
E53 |
14.02.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1080 |
||
E54 |
29.03.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
95 |
||
E54 |
01.04.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
95 |
||
E55 |
19.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
357 |
||
E55 |
14.05.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
357 |
||
E56 |
07.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
569 |
||
E57 |
06.07.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1021 |
||
E58 |
11.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1058 |
||
E58 |
14.03.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1058 |
||
E58 |
21.01.2009 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1058 |
||
E59 |
02.01.2007 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E59 |
14.03.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E59 |
21.01.2009 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E59 |
25.01.2010 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E60 |
24.11.2008 |
16.000,00 € |
0,00 € |
1057 |
||
E61 |
01.06.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
527 |
||
E61 |
12.09.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
527 |
||
E62 |
26.11.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E62 |
03.01.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E62 |
10.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E62 |
08.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E63 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1422 |
||
E64 |
25.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
304 |
||
E65 |
26.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1272 |
||
E65 |
26.02.2007 |
11.000,00 € |
7.762,00 € |
1272 |
||
E66 |
19.02.2009 |
19.000,00 € |
0,00 € |
1544 |
||
E67 |
19.01.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
593 |
||
E67 |
09.07.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
593 |
||
E67 |
08.09.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
593 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
F8 |
01.06.2007 |
37.189,95 € |
37.189,95 € |
676 |
||
F9 |
15.03.2008 |
10.000,00 € |
7.572,00 € |
888 |
||
F10 |
19.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1103 |
||
F11 |
29.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1150 |
||
F12 |
10.09.2007 |
10.000,00 € |
11.884,00 € |
894 |
||
F13 |
30.03.2007 |
7.000,00 € |
2.531,00 € |
672 |
||
F14 |
02.09.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1728 |
||
F15 |
08.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
635 |
||
F15 |
08.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
635 |
||
F16 |
09.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
142 |
||
F16 |
19.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
142 |
||
F16 |
12.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
142 |
||
F17 |
09.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
388 |
||
F17 |
08.10.2009 |
3.000,00 € |
0,00 € |
388 |
||
F18 |
26.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1317 |
||
F19 |
26.07.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F19 |
09.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F19 |
21.01.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F19 |
29.04.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F20 |
13.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1093 |
||
F21 |
12.09.2006 |
10.000,00 € |
10.331,00 € |
900 |
||
F21 |
29.01.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
900 |
||
F22 |
19.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
119 |
||
F22 |
25.11.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
119 |
||
F22 |
23.03.2010 |
50.000,00 € |
3.348,00 € |
119 |
||
F23 |
27.05.2008 |
6.000,00 € |
2.034,00 € |
361 |
||
F24 |
10.08.2008 |
5.000,00 € |
1.657,00 € |
362 |
||
F25 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F25 |
26.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F26 |
15.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F26 |
12.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F26 |
29.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F27 |
10.09.2007 |
10.700,00 € |
6.531,00 € |
764 |
||
F28 |
07.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1186 |
||
F29 |
03.04.2007 |
26.000,00 € |
0,00 € |
980 |
||
F29 |
09.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
980 |
||
F29 |
16.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
980 |
||
F30 |
27.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
979 |
||
F30 |
16.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
979 |
||
F30 |
16.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
979 |
||
F31 |
26.05.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1729 |
||
F32 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1887 |
||
F33 |
12.09.2006 |
5.000,00 € |
5.945,00 € |
1226 |
||
F34 |
25.04.2007 |
30.000,00 € |
40.555,00 € |
1303 |
||
F34 |
18.11.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1303 |
||
F35 |
15.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1730 |
||
F36 |
31.05.2007 |
5.000,00 € |
5.782,00 € |
265 |
||
F36 |
02.09.2008 |
12.500,00 € |
0,00 € |
265 |
||
F37 |
10.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1621 |
||
F38 |
05.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1458 |
||
F39 |
28.07.2008 |
50.000,00 € |
4.000,00 € |
292 |
||
F39 |
18.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
292 |
||
F40 |
20.03.2008 |
40.000,00 € |
54.721,00 € |
1347 |
||
F41 |
12.01.2010 |
9.000,00 € |
0,00 € |
1840 |
||
F42 |
13.09.2006 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1360 |
||
F43 |
26.03.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
775 |
||
F44 |
29.10.2006 |
16.536,00 € |
0,00 € |
734 |
||
F44 |
29.10.2006 |
5.900,00 € |
0,00 € |
734 |
||
F44 |
26.11.2007 |
20.000,00 € |
6.890,00 € |
734 |
||
F44 |
03.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
734 |
||
F45 |
12.11.2007 |
50.000,00 € |
59.574,00 € |
1229 |
||
F46 |
20.03.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
568 |
||
F47 |
07.02.2007 |
5.000,00 € |
5.839,00 € |
969 |
||
F48 |
22.03.2007 |
13.000,00 € |
20.490,00 € |
1879 |
||
F48 |
25.03.2008 |
7.000,00 € |
9.610,00 € |
1879 |
||
F48 |
02.12.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1879 |
||
F49 |
25.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1708 |
||
F50 |
16.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1083 |
||
F51 |
22.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
98 |
||
F51 |
09.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
98 |
||
F52 |
02.10.2006 |
15.000,00 € |
2.790,00 € |
620 |
||
F52 |
02.01.2007 |
15.000,00 € |
2.822,00 € |
620 |
||
F53 |
19.07.2008 |
5.000,00 € |
6.955,00 € |
1958 |
||
G13 |
21.04.2007 |
10.000,00 € |
2.000,00 € |
966 |
||
G14 |
23.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1913 |
||
G14 |
18.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1913 |
||
G14 |
10.10.2008 |
15.000,00 € |
2.726,00 € |
1913 |
||
G15 |
22.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1255 |
||
G15 |
30.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1255 |
||
G16 |
24.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2015 |
||
G17 |
29.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1373 |
||
G17 |
05.02.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1373 |
||
G17 |
14.04.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1373 |
||
G18 |
23.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
633 |
||
G19 |
08.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1490 |
||
G20 |
18.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1239 |
||
G21 |
18.02.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
73 |
||
G22 |
16.01.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1453 |
||
G23 |
03.06.2007 |
92.974,88 € |
103.260,00 € |
513 |
||
G24 |
18.01.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1731 |
||
G25 |
17.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
110 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
G25 |
23.10.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
110 |
||
G25 |
18.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
110 |
||
G25 |
06.01.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
110 |
||
G26 |
19.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1732 |
||
G27 |
05.06.2007 |
5.000,00 € |
1.700,00 € |
867 |
||
G28 |
21.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1652 |
||
G29 |
29.01.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1445 |
||
G29 |
28.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1445 |
||
G29 |
20.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1445 |
||
G30 |
22.03.2007 |
12.000,00 € |
841,00 € |
796 |
||
G31 |
24.11.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1190 |
||
G31 |
20.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1190 |
||
G32 |
11.06.2010 |
59.000,00 € |
0,00 € |
1645 |
||
G33 |
18.07.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1310 |
||
G33 |
08.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1310 |
||
G33 |
04.08.2009 |
4.500,00 € |
0,00 € |
1310 |
||
G34 |
05.07.2010 |
13.420,00 € |
0,00 € |
1733 |
||
G35 |
25.08.2006 |
5.500,00 € |
0,00 € |
1530 |
||
G36 |
15.06.2007 |
15.000,00 € |
8.015,00 € |
712 |
||
G36 |
19.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
712 |
||
G37 |
29.07.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
12 |
||
G37 |
27.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
12 |
||
G38 |
07.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
481 |
||
G39 |
18.03.2011 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1734 |
||
G40 |
08.03.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1126 |
||
G40 |
14.06.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1126 |
||
G40 |
19.09.2007 |
25.000,00 € |
9.000,00 € |
1126 |
||
G40 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1126 |
||
G41 |
28.06.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1403 |
||
G42 |
27.09.2006 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1826 |
||
G42 |
30.04.2007 |
5.200,00 € |
0,00 € |
1826 |
||
G43 |
21.05.2007 |
5.000,00 € |
5.771,00 € |
912 |
||
G44 |
22.04.2008 |
40.000,00 € |
8.000,00 € |
1260 |
||
G45 |
20.11.2007 |
20.000,00 € |
6.541,00 € |
310 |
||
G46 |
13.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
389 |
||
G47 |
04.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
916 |
||
G48 |
14.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
957 |
||
G49 |
12.07.2007 |
16.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G49 |
06.12.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G50 |
16.09.2006 |
3.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G50 |
06.12.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G50 |
06.12.2008 |
9.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G51 |
01.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1521 |
||
G51 |
02.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1521 |
||
G51 |
18.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1521 |
||
G51 |
10.11.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
849 |
||
G52 |
19.02.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
849 |
||
G53 |
12.06.2007 |
1.234,00 € |
0,00 € |
603 |
||
G53 |
08.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
603 |
||
G54 |
14.09.2009 |
4.200,00 € |
0,00 € |
603 |
||
G55 |
07.02.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
145 |
||
G56 |
14.09.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
25.02.2007 |
30.000,00 € |
32.035,00 € |
499 |
||
G56 |
08.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
11.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
13.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
17.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G57 |
21.07.2008 |
20.000,00 € |
21.174,00 € |
266 |
||
G58 |
30.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1624 |
||
G58 |
16.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1624 |
||
G59 |
08.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
842 |
||
G60 |
03.09.2007 |
25.000,00 € |
9.372,00 € |
866 |
||
G61 |
02.12.2006 |
60.000,00 € |
44.714,00 € |
1696 |
||
G62 |
22.09.2007 |
28.686,00 € |
4.946,00 € |
288 |
||
G62 |
27.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
288 |
||
G63 |
10.08.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1735 |
||
G64 |
03.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
216 |
||
G65 |
15.02.2007 |
15.000,00 € |
1.000,00 € |
1031 |
||
G65 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
2.813,00 € |
1031 |
||
G65 |
02.10.2007 |
5.000,00 € |
5.898,00 € |
1031 |
||
H9 |
26.08.2006 |
5.000,00 € |
6.759,00 € |
1274 |
||
H9 |
30.04.2007 |
25.000,00 € |
33.772,00 € |
1274 |
||
H10 |
13.12.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
954 |
||
H11 |
18.03.2007 |
10.000,00 € |
451,00 € |
629 |
||
H11 |
21.05.2007 |
6.500,00 € |
1.000,00 € |
629 |
||
H11 |
11.12.2007 |
8.000,00 € |
1.400,00 € |
629 |
||
H11 |
16.10.2006 |
6.500,00 € |
0,00 € |
629 |
||
H11 |
25.03.2008 |
12.000,00 € |
2.000,00 € |
629 |
||
H12 |
11.10.2006 |
6.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
27.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
01.03.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
24.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
25.03.2008 |
12.000,00 € |
3.000,00 € |
630 |
||
H12 |
30.09.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H13 |
27.08.2007 |
14.000,00 € |
0,00 € |
551 |
||
H14 |
06.07.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
552 |
||
H15 |
20.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
609 |
||
H16 |
15.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
20.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
24.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
283 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
H16 |
12.06.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
23.04.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
23.03.2011 |
15.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H17 |
04.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
770 |
||
H18 |
04.07.2007 |
7.000,00 € |
9.507,00 € |
1122 |
||
H19 |
16.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1090 |
||
H19 |
25.01.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1090 |
||
H20 |
27.11.2007 |
80.000,00 € |
0,00 € |
1094 |
||
H21 |
05.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1155 |
||
H21 |
07.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1155 |
||
H21 |
30.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1155 |
||
H22 |
26.03.2008 |
20.000,00 € |
18.100,00 € |
1515 |
||
H23 |
16.01.2008 |
10.000,00 € |
1.543,00 € |
1208 |
||
H24 |
09.09.2008 |
35.000,00 € |
6.510,00 € |
1385 |
||
H25 |
06.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
195 |
||
H25 |
16.06.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
195 |
||
H25 |
27.06.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
195 |
||
H26 |
23.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1623 |
||
H26 |
13.09.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1623 |
||
H27 |
25.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1565 |
||
H28 |
30.03.2007 |
12.500,00 € |
17.032,00 € |
949 |
||
H29 |
09.03.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
528 |
||
H29 |
04.06.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
528 |
||
H29 |
03.12.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
528 |
||
H30 |
08.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1241 |
||
H30 |
26.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1241 |
||
H31 |
18.09.2007 |
5.000,00 € |
5.833,00 € |
1827 |
||
H32 |
16.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1612 |
||
H32 |
30.11.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1612 |
||
H33 |
07.10.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
897 |
||
H34 |
16.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
838 |
||
H35 |
03.11.2006 |
80.000,00 € |
24.000,00 € |
1912 |
||
H35 |
15.01.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1912 |
||
H36 |
22.08.2007 |
10.000,00 € |
1.790,00 € |
670 |
||
H37 |
13.04.2007 |
24.000,00 € |
28.148,00 € |
905 |
||
H38 |
31.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1596 |
||
H39 |
29.08.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1676 |
||
H40 |
17.09.2006 |
170.000,00 € |
21.000,00 € |
483 |
||
H41 |
28.02.2007 |
50.000,00 € |
12.000,00 € |
483 |
||
H41 |
23.05.2008 |
100.000,00 € |
25.000,00 € |
483 |
||
H42 |
21.07.2006 |
20.000,00 € |
3.086,00 € |
64 |
||
H42 |
17.09.2008 |
25.000,00 € |
4.766,00 € |
64 |
||
H43 |
31.08.2007 |
5.000,00 € |
5.961,00 € |
1546 |
||
H44 |
26.06.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1828 |
||
H45 |
19.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
650 |
||
H45 |
21.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
650 |
||
H45 |
20.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
650 |
||
H46 |
19.01.2007 |
21.000,00 € |
32.794,00 € |
1040 |
||
H47 |
16.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
31.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
08.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
04.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H48 |
13.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
555 |
||
H48 |
10.07.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
555 |
||
H49 |
03.11.2007 |
5.000,00 € |
5.771,00 € |
1060 |
||
H50 |
15.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1498 |
||
H50 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1498 |
||
H51 |
04.07.2008 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1159 |
||
H52 |
19.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1678 |
||
H52 |
19.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1678 |
||
H52 |
22.02.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1678 |
||
H53 |
21.05.2007 |
150.000,00 € |
149.900,00 € |
415 |
||
H54 |
16.07.2007 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
644 |
||
H55 |
10.11.2006 |
80.000,00 € |
46.152,00 € |
87 |
||
H55 |
16.02.2007 |
50.000,00 € |
16.083,00 € |
87 |
||
H55 |
10.07.2008 |
20.000,00 € |
3.627,00 € |
87 |
||
H56 |
30.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
293 |
||
H57 |
21.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
933 |
||
H57 |
30.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
933 |
||
H57 |
25.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
933 |
||
H58 |
19.06.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1922 |
||
H59 |
12.02.2007 |
12.500,00 € |
7.471,00 € |
545 |
||
H60 |
23.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1280 |
||
H61 |
14.06.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1316 |
||
H62 |
05.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
390 |
||
H63 |
08.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
487 |
||
H63 |
25.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
487 |
||
H64 |
08.09.2006 |
15.000,00 € |
13.800,00 € |
276 |
||
H64 |
06.02.2007 |
15.000,00 € |
16.746,00 € |
276 |
||
H64 |
19.06.2008 |
20.000,00 € |
15.000,00 € |
276 |
||
H64 |
10.12.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
276 |
||
H65 |
07.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
665 |
||
H65 |
17.01.2007 |
5.000,00 € |
5.854,00 € |
665 |
||
H66 |
30.04.2010 |
200.000,00 € |
0,00 € |
41 |
||
H67 |
04.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
533 |
||
H68 |
26.03.2007 |
25.000,00 € |
8.796,00 € |
391 |
||
H68 |
12.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
391 |
||
H69 |
11.01.2011 |
2.500,00 € |
1.917,00 € |
1527 |
||
H70 |
18.06.2009 |
9.500,00 € |
0,00 € |
79 |
||
H71 |
18.06.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
78 |
||
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
H71 |
15.12.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
78 |
||
H72 |
24.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H72 |
28.03.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H72 |
27.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H72 |
04.01.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H73 |
26.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
218 |
||
H74 |
20.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
445 |
||
H74 |
14.08.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
445 |
||
H75 |
20.08.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
375 |
||
H76 |
27.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
713 |
||
H76 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
713 |
||
H76 |
30.08.2007 |
5.000,00 € |
5.809,00 € |
713 |
||
H77 |
26.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
376 |
||
H77 |
19.06.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
376 |
||
H78 |
18.07.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1084 |
||
H79 |
24.03.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1304 |
||
H80 |
22.01.2008 |
4.101,44 € |
5.332,00 € |
168 |
||
H80 |
02.05.2008 |
20.000,00 € |
23.475,00 € |
168 |
||
H81 |
11.12.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
677 |
||
H82 |
06.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1536 |
||
H83 |
28.07.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1480 |
||
H83 |
06.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1480 |
||
H84 |
18.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1566 |
||
I7 |
10.04.2007 |
5.000,00 € |
5.898,00 € |
709 |
||
I8 |
16.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1868 |
||
I9 |
20.03.2008 |
10.000,00 € |
2.000,00 € |
171 |
||
I9 |
09.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
171 |
||
I10 |
19.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1925 |
||
I10 |
14.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1925 |
||
I11 |
14.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
663 |
||
I11 |
09.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
663 |
||
I12 |
10.08.2007 |
30.000,00 € |
11.066,00 € |
71 |
||
I12 |
12.12.2007 |
20.000,00 € |
6.823,00 € |
71 |
||
I12 |
22.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
71 |
||
I13 |
28.06.2007 |
5.000,00 € |
1.713,00 € |
332 |
||
I13 |
09.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
332 |
||
I14 |
22.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
852 |
||
I15 |
22.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
852 |
||
I16 |
09.01.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1899 |
||
I16 |
10.12.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1899 |
||
I17 |
02.05.2007 |
100.000,00 € |
46.619,00 € |
190 |
||
I18 |
14.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1938 |
||
I19 |
30.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1109 |
||
I20 |
21.02.2007 |
25.000,00 € |
4.185,00 € |
1062 |
||
I20 |
11.05.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1062 |
||
I20 |
07.12.2007 |
10.400,00 € |
0,00 € |
1062 |
||
I20 |
13.03.2009 |
20.000,00 € |
2.500,00 € |
1062 |
||
I21 |
12.10.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
971 |
||
I22 |
29.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1548 |
||
I23 |
03.07.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
892 |
||
I24 |
15.10.2007 |
10.000,00 € |
11.543,00 € |
511 |
||
I25 |
16.06.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
328 |
||
I25 |
09.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
328 |
||
I26 |
23.04.2007 |
7.000,00 € |
10.954,00 € |
328 |
||
I27 |
18.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
554 |
||
I28 |
15.05.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
484 |
||
I29 |
08.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
405 |
||
I30 |
21.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1192 |
||
I31 |
20.12.2007 |
11.000,00 € |
13.046,00 € |
220 |
||
I32 |
14.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
340 |
||
I33 |
14.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
416 |
||
I34 |
30.04.2007 |
2.593,79 € |
0,00 € |
424 |
||
I34 |
18.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
424 |
||
I34 |
14.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
424 |
||
I35 |
11.12.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1477 |
||
I36 |
28.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1202 |
||
I37 |
14.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
416 |
||
I38 |
06.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
261 |
||
I39 |
23.06.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1909 |
||
I40 |
06.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1248 |
||
I40 |
15.09.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1248 |
||
I41 |
09.12.2008 |
7.000,00 € |
3.104,00 € |
1980 |
||
I42 |
08.02.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I42 |
03.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I42 |
10.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I42 |
08.02.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I43 |
08.11.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
970 |
||
I43 |
24.09.2008 |
110.000,00 € |
0,00 € |
970 |
||
I43 |
11.07.2009 |
250.000,00 € |
0,00 € |
970 |
||
I44 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
1.500,00 € |
790 |
||
I45 |
28.08.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
942 |
||
I46 |
13.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1099 |
||
I47 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
1.500,00 € |
799 |
||
I48 |
19.05.2010 |
28.000,00 € |
0,00 € |
90 |
||
I49 |
13.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1277 |
||
I49 |
16.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1277 |
||
I50 |
18.08.2006 |
10.000,00 € |
1.881,00 € |
1212 |
||
I51 |
14.07.2008 |
10.500,00 € |
23.915,00 € |
612 |
||
I51 |
14.07.2008 |
3.400,00 € |
0,00 € |
612 |
||
I51 |
14.07.2008 |
20.400,00 € |
0,00 € |
612 |
||
I52 |
28.10.2008 |
5.000,00 € |
5.881,00 € |
1905 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
I52 |
14.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1905 |
||
I53 |
09.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1570 |
||
I54 |
26.01.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
432 |
||
I55 |
12.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
377 |
||
I56 |
28.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
756 |
||
I57 |
10.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1987 |
||
I57 |
08.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1987 |
||
I58 |
22.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1660 |
||
I59 |
07.11.2008 |
5.200,00 € |
912,00 € |
460 |
||
I60 |
02.09.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1743 |
||
I61 |
31.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
863 |
||
I62 |
10.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
857 |
||
I63 |
30.12.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1986 |
||
I64 |
22.06.2007 |
50.000,00 € |
5.000,00 € |
695 |
||
I65 |
13.08.2007 |
15.000,00 € |
20.073,00 € |
1858 |
||
I66 |
15.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1715 |
||
I66 |
24.01.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1715 |
||
I67 |
18.01.2007 |
15.000,00 € |
7.707,00 € |
461 |
||
I67 |
26.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I67 |
12.12.2007 |
2.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I67 |
10.03.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I67 |
01.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I68 |
24.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
645 |
||
I68 |
24.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
645 |
||
I69 |
02.04.2007 |
10.000,00 € |
11.859,00 € |
697 |
||
I70 |
10.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1311 |
||
I70 |
23.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1311 |
||
I71 |
19.03.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
248 |
||
I71 |
19.03.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
248 |
||
I71 |
08.08.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
248 |
||
I72 |
22.07.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1396 |
||
I72 |
18.01.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1396 |
||
I73 |
21.12.2006 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
14 |
||
I73 |
26.05.2008 |
30.000,00 € |
30.000,00 € |
14 |
||
I73 |
21.09.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
14 |
||
I73 |
14.12.2009 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
14 |
||
I74 |
03.04.2007 |
8.000,00 € |
2.000,00 € |
320 |
||
I75 |
20.12.2008 |
50.000,00 € |
9.321,00 € |
403 |
||
I76 |
29.05.2007 |
5.000,00 € |
5.775,00 € |
1943 |
||
I77 |
12.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1133 |
||
I77 |
13.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1133 |
||
I77 |
14.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1133 |
||
I78 |
05.11.2006 |
5.000,00 € |
500,00 € |
241 |
||
I78 |
05.02.2007 |
20.000,00 € |
1.000,00 € |
241 |
||
I78 |
26.11.2007 |
36.000,00 € |
9.482,00 € |
241 |
||
I79 |
24.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
474 |
||
I79 |
13.07.2007 |
5.000,00 € |
1.000,00 € |
474 |
||
I79 |
21.04.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
474 |
||
I80 |
05.11.2006 |
5.000,00 € |
3.306,00 € |
883 |
||
I80 |
17.02.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
883 |
||
I81 |
21.05.2008 |
5.000,00 € |
1.709,00 € |
433 |
||
I82 |
05.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1613 |
||
I82 |
04.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1613 |
||
I82 |
18.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1613 |
||
I83 |
28.04.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1655 |
||
I84 |
07.07.2007 |
12.000,00 € |
14.226,00 € |
1198 |
||
I85 |
27.07.2007 |
70.000,00 € |
0,00 € |
504 |
||
I85 |
06.11.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
504 |
||
I86 |
12.02.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I86 |
30.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I86 |
10.11.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I86 |
22.04.2010 |
60.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I87 |
15.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1338 |
||
I88 |
21.01.2010 |
34.000,00 € |
0,00 € |
1372 |
||
I89 |
02.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
101 |
||
I90 |
20.11.2007 |
13.000,00 € |
15.154,00 € |
245 |
||
I91 |
11.01.2007 |
5.000,00 € |
860,00 € |
1412 |
||
I91 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1412 |
||
I92 |
20.01.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1897 |
||
I93 |
19.03.2007 |
10.000,00 € |
13.348,00 € |
1309 |
||
I94 |
13.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1857 |
||
I95 |
08.04.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1704 |
||
I96 |
05.06.2007 |
10.000,00 € |
4.600,00 € |
983 |
||
I97 |
02.05.2007 |
25.000,00 € |
3.500,00 € |
367 |
||
I97 |
27.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
367 |
||
I98 |
22.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
410 |
||
I99 |
24.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
103 |
||
I100 |
15.10.2009 |
27.000,00 € |
0,00 € |
1634 |
||
I100 |
08.12.2010 |
2.250,00 € |
0,00 € |
1634 |
||
I101 |
17.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1435 |
||
I101 |
10.12.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1435 |
||
I101 |
22.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1435 |
||
I102 |
25.03.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
170 |
||
I102 |
20.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
170 |
||
I103 |
27.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
234 |
||
I104 |
14.05.2008 |
10.000,00 € |
11.657,00 € |
157 |
||
I105 |
29.08.2006 |
48.000,00 € |
55.609,00 € |
1108 |
||
I105 |
14.11.2007 |
60.000,00 € |
69.965,00 € |
1108 |
||
I106 |
26.04.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1037 |
||
I107 |
21.10.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
963 |
||
I108 |
26.04.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
984 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
I109 |
26.07.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1469 |
||
I110 |
08.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1874 |
||
I111 |
14.05.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1568 |
||
I112 |
23.11.2006 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
1305 |
||
I112 |
19.10.2007 |
5.000,00 € |
5.885,00 € |
1305 |
||
I113 |
05.04.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1342 |
||
I114 |
28.06.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
973 |
||
I114 |
03.02.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
973 |
||
I115 |
12.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1550 |
||
I116 |
08.07.2007 |
8.829,00 € |
0,00 € |
1878 |
||
I116 |
25.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1878 |
||
I117 |
23.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1284 |
||
I118 |
13.11.2006 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1851 |
||
I118 |
16.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1851 |
||
I119 |
13.11.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1850 |
||
I120 |
11.06.2008 |
100.000,00 € |
15.471,00 € |
1929 |
||
I121 |
10.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
485 |
||
I122 |
17.06.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
447 |
||
I123 |
06.11.2006 |
5.000,00 € |
771,00 € |
106 |
||
I123 |
15.06.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
106 |
||
I124 |
25.07.2007 |
10.000,00 € |
13.100,00 € |
1872 |
||
I125 |
06.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
80 |
||
I126 |
24.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
113 |
||
I127 |
08.04.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
214 |
||
I128 |
31.07.2006 |
20.000,00 € |
4.841,00 € |
270 |
||
I128 |
31.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
270 |
||
I129 |
19.04.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
130 |
||
I130 |
20.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
174 |
||
I130 |
14.12.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
174 |
||
I131 |
06.02.2008 |
20.000,00 € |
23.297,00 € |
1051 |
||
I132 |
24.04.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
509 |
||
I133 |
24.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I133 |
10.06.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I133 |
01.10.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I133 |
23.07.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I134 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1413 |
||
I134 |
26.11.2008 |
21.000,00 € |
0,00 € |
1413 |
||
I134 |
04.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1413 |
||
I135 |
12.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
44 |
||
I136 |
29.08.2006 |
12.000,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I136 |
13.08.2007 |
6.200,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I136 |
31.03.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I136 |
26.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I137 |
18.09.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
99 |
||
I137 |
16.06.2010 |
50.000,00 € |
57.757,00 € |
99 |
||
I137 |
01.10.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
99 |
||
I138 |
13.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
418 |
||
I139 |
09.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1485 |
||
I140 |
14.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1646 |
||
I141 |
28.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
264 |
||
I142 |
22.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
789 |
||
I143 |
08.06.2007 |
10.000,00 € |
13.440,25 € |
779 |
||
I144 |
10.11.2007 |
5.000,00 € |
5.828,00 € |
950 |
||
I145 |
10.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
368 |
||
I146 |
06.02.2008 |
30.000,00 € |
8.699,00 € |
15 |
||
I146 |
07.05.2008 |
50.000,00 € |
8.116,00 € |
15 |
||
I146 |
10.12.2008 |
50.000,00 € |
7.989,00 € |
15 |
||
I146 |
01.03.2011 |
26.575,00 € |
3.593,00 € |
15 |
||
I147 |
16.06.2010 |
15.000,00 € |
3.593,00 € |
149 |
||
I148 |
11.05.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1746 |
||
I149 |
12.10.2009 |
10.000,00 € |
7.989,00 € |
60 |
||
I150 |
14.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
15.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
25.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
18.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
20.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
26.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
01.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
06.08.2008 |
100.000,00 € |
117.711,00 € |
848 |
||
I150 |
23.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
21.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
20.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I151 |
07.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1295 |
||
I152 |
27.05.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
272 |
||
I153 |
21.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
598 |
||
I153 |
06.06.2008 |
4.163,00 € |
0,00 € |
598 |
||
I153 |
06.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
598 |
||
I154 |
09.10.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1619 |
||
I154 |
29.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1619 |
||
I154 |
24.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1619 |
||
I155 |
20.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
268 |
||
I155 |
04.07.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
268 |
||
I156 |
08.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1438 |
||
I156 |
30.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1438 |
||
I156 |
04.06.2008 |
9.500,00 € |
0,00 € |
1438 |
||
I157 |
22.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1571 |
||
I158 |
06.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1016 |
||
I158 |
10.06.2010 |
9.000,00 € |
0,00 € |
1016 |
||
I159 |
03.12.2007 |
5.000,00 € |
6.694,00 € |
1225 |
||
I160 |
24.07.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
621 |
||
J10 |
30.09.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
120 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
J11 |
07.05.2009 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1324 |
||
J11 |
25.09.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1324 |
||
J11 |
23.02.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1324 |
||
J12 |
10.04.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1747 |
||
J13 |
18.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
319 |
||
J14 |
02.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
412 |
||
K3 |
16.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1573 |
||
K4 |
05.05.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
179 |
||
K5 |
05.11.2007 |
20.000,00 € |
23.389,00 € |
289 |
||
K6 |
03.09.2007 |
26.000,00 € |
35.590,00 € |
1211 |
||
K7 |
14.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
641 |
||
K8 |
14.12.2007 |
10.000,00 € |
11.500,00 € |
873 |
||
K9 |
14.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1944 |
||
K9 |
15.04.2010 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1944 |
||
K9 |
03.06.2011 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1944 |
||
K10 |
17.08.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
550 |
||
K10 |
07.07.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
550 |
||
K10 |
21.11.2008 |
235.000,00 € |
22.500,00 € |
550 |
||
K11 |
16.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
425 |
||
K12 |
18.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2010 |
||
K13 |
18.05.2007 |
5.000,00 € |
5.795,00 € |
833 |
||
K14 |
05.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1127 |
||
K15 |
26.05.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1575 |
||
K16 |
10.11.2007 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1252 |
||
K17 |
22.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1236 |
||
K18 |
14.10.2007 |
10.000,00 € |
13.489,00 € |
250 |
||
K19 |
04.07.2007 |
29.800,00 € |
0,00 € |
1988 |
||
K20 |
15.12.2008 |
21.000,00 € |
0,00 € |
1387 |
||
K21 |
27.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
16 |
||
K21 |
07.04.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
16 |
||
K22 |
10.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1136 |
||
K23 |
28.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
20.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
12.08.2007 |
25.000,00 € |
12.598,00 € |
392 |
||
K23 |
15.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
04.11.2007 |
18.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
06.11.2007 |
17.000,00 € |
8.695,00 € |
392 |
||
K23 |
15.05.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
16.05.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
17.05.2008 |
25.000,00 € |
8.785,00 € |
392 |
||
K24 |
09.03.2007 |
10.000,00 € |
13.384,39 € |
926 |
||
K24 |
30.03.2007 |
7.000,00 € |
8.313,00 € |
926 |
||
K25 |
26.06.2007 |
25.000,00 € |
29.721,00 € |
839 |
||
K26 |
21.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1576 |
||
K27 |
06.03.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
909 |
||
K28 |
01.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
333 |
||
K29 |
22.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
725 |
||
K30 |
11.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
510 |
||
K30 |
01.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
510 |
||
K31 |
17.09.2007 |
5.000,00 € |
5.930,00 € |
1195 |
||
K31 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1195 |
||
K32 |
22.08.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1552 |
||
K33 |
19.03.2008 |
5.000,00 € |
5.784,00 € |
985 |
||
K34 |
15.11.2007 |
5.000,00 € |
2.496,00 € |
1406 |
||
K34 |
28.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1406 |
||
K34 |
22.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1406 |
||
K34 |
21.03.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1406 |
||
K35 |
20.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1408 |
||
K35 |
11.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1408 |
||
K36 |
05.12.2006 |
10.000,00 € |
3.753,00 € |
1102 |
||
K37 |
18.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
55 |
||
K38 |
22.02.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1547 |
||
K38 |
14.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1547 |
||
K39 |
19.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1351 |
||
K40 |
21.12.2006 |
15.000,00 € |
5.180,00 € |
798 |
||
K40 |
20.03.2007 |
15.000,00 € |
5.022,00 € |
798 |
||
K41 |
28.12.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1418 |
||
K42 |
08.12.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
182 |
||
K43 |
29.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1892 |
||
L16 |
19.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1038 |
||
L17 |
21.02.2008 |
40.000,00 € |
36.000,00 € |
778 |
||
L18 |
02.09.2006 |
12.500,00 € |
11.137,00 € |
1449 |
||
L19 |
30.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
191 |
||
L20 |
12.04.2007 |
8.000,00 € |
10.920,00 € |
1900 |
||
L21 |
14.06.2007 |
10.000,00 € |
13.353,00 € |
811 |
||
L22 |
25.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
07.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
29.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
06.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
25.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L23 |
24.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
278 |
||
L24 |
19.02.2008 |
11.500,00 € |
13.410,00 € |
1201 |
||
L25 |
02.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1849 |
||
L26 |
04.02.2008 |
12.000,00 € |
17.094,00 € |
475 |
||
L27 |
11.09.2009 |
11.200,00 € |
0,00 € |
1555 |
||
L28 |
23.10.2007 |
30.000,00 € |
8.846,00 € |
198 |
||
L28 |
16.02.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
198 |
||
L29 |
16.07.2009 |
8.500,00 € |
0,00 € |
1605 |
||
L30 |
18.07.2006 |
15.000,00 € |
7.204,00 € |
1064 |
||
L30 |
19.03.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1064 |
||
L30 |
07.08.2007 |
10.000,00 € |
15.610,00 € |
1064 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
L30 |
30.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1064 |
||
L31 |
11.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
201 |
||
L32 |
08.06.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
453 |
||
L32 |
11.09.2007 |
22.500,00 € |
0,00 € |
453 |
||
L33 |
17.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1012 |
||
L34 |
20.11.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
399 |
||
L34 |
05.11.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
399 |
||
L34 |
03.01.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
399 |
||
L34 |
17.03.2008 |
100.000,00 € |
109.879,00 € |
399 |
||
L35 |
30.04.2009 |
8.000,00 € |
9.444,00 € |
74 |
||
L36 |
22.02.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
547 |
||
L37 |
14.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
918 |
||
L38 |
28.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
651 |
||
L39 |
29.03.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
46 |
||
L40 |
29.03.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
47 |
||
L41 |
13.04.2007 |
8.600,00 € |
0,00 € |
823 |
||
L41 |
11.08.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
823 |
||
L42 |
12.10.2007 |
10.000,00 € |
11.724,00 € |
1048 |
||
L43 |
23.02.2007 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1223 |
||
L44 |
15.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
243 |
||
L45 |
12.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L45 |
01.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L45 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L45 |
07.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L46 |
29.05.2008 |
10.000,00 € |
3.200,00 € |
1908 |
||
L47 |
09.03.2007 |
20.000,00 € |
6.000,00 € |
244 |
||
L48 |
09.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
694 |
||
L49 |
21.12.2007 |
100.000,00 € |
15.000,00 € |
1375 |
||
L50 |
19.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1551 |
||
L51 |
23.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
731 |
||
L52 |
05.10.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1315 |
||
L52 |
15.11.2008 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1315 |
||
L53 |
23.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
733 |
||
L53 |
07.07.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
733 |
||
L54 |
11.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
940 |
||
L54 |
12.07.2009 |
3.000,00 € |
0,00 € |
940 |
||
L54 |
09.09.2009 |
37.000,00 € |
0,00 € |
940 |
||
L55 |
27.01.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
462 |
||
L56 |
23.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
446 |
||
L57 |
20.03.2007 |
5.000,00 € |
806,00 € |
721 |
||
L57 |
02.07.2007 |
5.000,00 € |
881,00 € |
721 |
||
L57 |
23.10.2007 |
5.000,00 € |
700,00 € |
721 |
||
L58 |
02.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
219 |
||
L59 |
09.04.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
667 |
||
L59 |
21.02.2008 |
3.000,00 € |
3.000,00 € |
667 |
||
L60 |
14.02.2008 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
931 |
||
L61 |
09.05.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
1306 |
||
L61 |
08.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1306 |
||
L62 |
09.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1752 |
||
L63 |
15.12.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1863 |
||
L64 |
03.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1088 |
||
L64 |
30.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1088 |
||
L65 |
15.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
998 |
||
L65 |
30.11.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
998 |
||
L66 |
05.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
321 |
||
L67 |
03.06.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
284 |
||
L67 |
01.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
284 |
||
L68 |
27.03.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1883 |
||
L69 |
13.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
506 |
||
L70 |
29.01.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
876 |
||
L70 |
06.03.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
876 |
||
L71 |
15.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1254 |
||
L72 |
08.04.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1753 |
||
L72 |
16.11.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1753 |
||
L73 |
05.05.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1457 |
||
L74 |
18.10.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1522 |
||
L75 |
15.12.2008 |
12.500,00 € |
0,00 € |
1989 |
||
L76 |
27.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
468 |
||
L77 |
24.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1754 |
||
L78 |
27.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1990 |
||
L79 |
04.12.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
877 |
||
L79 |
04.12.2008 |
55.000,00 € |
0,00 € |
877 |
||
L80 |
04.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
877 |
||
L80 |
04.12.2008 |
60.000,00 € |
8.000,00 € |
877 |
||
L81 |
09.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
955 |
||
L82 |
19.05.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
714 |
||
L83 |
01.10.2007 |
14.939,31 € |
0,00 € |
478 |
||
L84 |
10.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
565 |
||
L84 |
11.11.2009 |
9.000,00 € |
0,00 € |
565 |
||
L85 |
13.11.2007 |
5.000,00 € |
5.845,00 € |
831 |
||
L86 |
21.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
413 |
||
L86 |
24.08.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
413 |
||
L87 |
08.05.2007 |
41.445,80 € |
0,00 € |
1301 |
||
L88 |
13.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
800 |
||
L88 |
21.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
800 |
||
L88 |
04.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
800 |
||
L89 |
01.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1578 |
||
L90 |
01.02.2007 |
25.000,00 € |
28.736,00 € |
1015 |
||
L91 |
09.03.2007 |
15.000,00 € |
17.359,00 € |
1114 |
||
L92 |
30.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
81 |
||
L92 |
25.02.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
81 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
L93 |
03.05.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
86 |
||
L94 |
07.03.2007 |
5.000,00 € |
7.741,00 € |
202 |
||
L95 |
16.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
646 |
||
L95 |
11.09.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
646 |
||
L95 |
22.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
646 |
||
L96 |
01.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
51 |
||
L97 |
12.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1865 |
||
L97 |
21.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1865 |
||
L98 |
04.08.2008 |
50.000,00 € |
8.496,00 € |
158 |
||
L99 |
10.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1755 |
||
L100 |
08.12.2007 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1270 |
||
L101 |
28.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
482 |
||
L101 |
23.04.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
482 |
||
L101 |
08.06.2007 |
50.000,00 € |
57.841,00 € |
482 |
||
L101 |
14.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
482 |
||
L101 |
26.08.2008 |
50.000,00 € |
34.379,00 € |
482 |
||
L102 |
13.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
774 |
||
L102 |
24.10.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
774 |
||
L102 |
20.05.2009 |
22.000,00 € |
0,00 € |
774 |
||
L103 |
29.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
715 |
||
L104 |
21.12.2010 |
7.738,14 € |
0,00 € |
693 |
||
L105 |
16.10.2006 |
10.000,00 € |
13.621,00 € |
1140 |
||
L106 |
28.12.2006 |
10.000,00 € |
6.172,00 € |
1095 |
||
L106 |
13.02.2007 |
20.000,00 € |
6.172,00 € |
1095 |
||
L106 |
04.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1095 |
||
L107 |
24.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1553 |
||
L108 |
19.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
671 |
||
L108 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
671 |
||
L108 |
26.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
671 |
||
L109 |
20.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
685 |
||
L110 |
16.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
586 |
||
L111 |
08.06.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1756 |
||
L112 |
04.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
536 |
||
L113 |
05.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
707 |
||
L113 |
20.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
707 |
||
L114 |
07.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1808 |
||
L115 |
04.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L115 |
12.06.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L115 |
31.08.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L115 |
26.02.2011 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L116 |
28.08.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1512 |
||
L117 |
20.03.2007 |
5.000,00 € |
6.669,00 € |
843 |
||
L118 |
17.09.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
614 |
||
L119 |
29.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
38 |
||
L119 |
18.05.2011 |
12.500,00 € |
0,00 € |
38 |
||
L120 |
07.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
97 |
||
L121 |
13.11.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
280 |
||
L122 |
07.07.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1999 |
||
L123 |
03.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1115 |
||
L124 |
11.05.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1384 |
||
L125 |
23.05.2007 |
250.000,00 € |
0,00 € |
187 |
||
L126 |
23.01.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
546 |
||
L127 |
29.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
576 |
||
L128 |
22.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
557 |
||
L129 |
18.12.2007 |
20.000,00 € |
23.787,00 € |
627 |
||
L130 |
28.02.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1346 |
||
L131 |
07.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1161 |
||
L132 |
04.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1758 |
||
L132 |
04.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1758 |
||
L133 |
23.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1759 |
||
L134 |
23.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
903 |
||
L135 |
01.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
93 |
||
L135 |
25.03.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
93 |
||
L136 |
13.04.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
177 |
||
L137 |
22.03.2007 |
6.000,00 € |
3.000,00 € |
494 |
||
L138 |
22.07.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
580 |
||
L138 |
06.11.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
580 |
||
L138 |
11.12.2007 |
50.000,00 € |
13.000,00 € |
580 |
||
L138 |
08.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
580 |
||
L139 |
07.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
535 |
||
L140 |
22.07.2006 |
11.000,00 € |
0,00 € |
591 |
||
L141 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L141 |
31.05.2009 |
3.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L141 |
28.03.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L141 |
16.02.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L142 |
21.07.2006 |
10.000,00 € |
2.099,00 € |
1760 |
||
L142 |
26.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1760 |
||
L142 |
20.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1760 |
||
L142 |
01.04.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1760 |
||
L143 |
17.03.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1580 |
||
L144 |
17.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1581 |
||
L145 |
12.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1767 |
||
L146 |
01.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
526 |
||
L147 |
17.03.2007 |
20.000,00 € |
23.111,00 € |
965 |
||
L148 |
20.12.2007 |
5.000,00 € |
5.934,00 € |
898 |
||
L149 |
09.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1616 |
||
L150 |
02.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
807 |
||
L150 |
29.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
807 |
||
L150 |
23.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
807 |
||
L150 |
20.05.2009 |
15.000,00 € |
17.581,00 € |
807 |
||
L151 |
28.02.2007 |
10.000,00 € |
3.175,00 € |
1920 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
L151 |
13.12.2007 |
10.000,00 € |
1.589,00 € |
1920 |
||
L151 |
10.01.2008 |
10.000,00 € |
1.839,00 € |
1920 |
||
L151 |
14.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1920 |
||
L152 |
20.05.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
326 |
||
L152 |
27.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
326 |
||
L153 |
16.07.2007 |
45.000,00 € |
8.789,00 € |
470 |
||
L153 |
27.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
470 |
||
L154 |
25.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1355 |
||
L155 |
07.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L155 |
23.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L155 |
10.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L155 |
14.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L156 |
31.05.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1649 |
||
L157 |
13.12.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1761 |
||
L158 |
02.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1081 |
||
L158 |
12.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1081 |
||
L159 |
17.07.2008 |
16.000,00 € |
0,00 € |
2011 |
||
L160 |
15.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L160 |
04.11.2007 |
10.000,00 € |
13.562,00 € |
975 |
||
L160 |
13.12.2007 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
975 |
||
L160 |
14.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L160 |
22.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L160 |
22.04.2009 |
10.000,00 € |
11.742,00 € |
975 |
||
L160 |
30.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L161 |
30.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1763 |
||
L162 |
16.09.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
601 |
||
L163 |
18.12.2008 |
17.500,00 € |
0,00 € |
1991 |
||
L164 |
21.12.2006 |
20.000,00 € |
10.496,00 € |
437 |
||
L164 |
02.04.2007 |
20.000,00 € |
7.144,00 € |
437 |
||
L164 |
28.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
437 |
||
L165 |
24.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1984 |
||
L166 |
14.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
334 |
||
L167 |
05.01.2007 |
5.000,00 € |
6.117,00 € |
1213 |
||
L168 |
05.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
331 |
||
L169 |
22.09.2006 |
20.000,00 € |
49.430,00 € |
938 |
||
L169 |
11.01.2007 |
35.000,00 € |
11.776,00 € |
938 |
||
L169 |
22.12.2008 |
145.000,00 € |
3.086,00 € |
938 |
||
L170 |
22.09.2006 |
50.000,00 € |
20.405,52 € |
937 |
||
L170 |
28.02.2007 |
50.000,00 € |
8.116,00 € |
937 |
||
L170 |
17.09.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
937 |
||
L170 |
04.12.2008 |
100.000,00 € |
15.214,00 € |
937 |
||
L171 |
10.03.2009 |
40.000,00 € |
39.930,00 € |
682 |
||
L172 |
04.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1583 |
||
L172 |
23.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1583 |
||
L173 |
10.02.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1541 |
||
L174 |
15.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1540 |
||
L175 |
25.06.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
253 |
||
L176 |
01.07.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1020 |
||
L177 |
11.07.2008 |
10.000,00 € |
3.297,00 € |
1183 |
||
L178 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1183 |
||
L178 |
28.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1183 |
||
L178 |
21.09.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1183 |
||
L179 |
08.08.2008 |
10.000,00 € |
1.594,00 € |
1377 |
||
M13 |
03.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1882 |
||
M14 |
19.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1032 |
||
M15 |
30.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
31.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
21.11.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
08.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
04.02.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
17.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
30.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M16 |
30.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
290 |
||
M17 |
15.09.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1699 |
||
M17 |
14.04.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1699 |
||
M18 |
21.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1526 |
||
M18 |
21.12.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1526 |
||
M19 |
03.01.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
89 |
||
M20 |
28.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M20 |
25.05.2009 |
35.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M20 |
11.11.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M20 |
14.01.2010 |
90.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M21 |
01.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
520 |
||
M22 |
12.09.2007 |
15.000,00 € |
20.029,00 € |
659 |
||
M23 |
07.02.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
1238 |
||
M24 |
11.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
335 |
||
M25 |
28.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1497 |
||
M25 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
8.800,00 € |
1497 |
||
M26 |
15.09.2010 |
70.000,00 € |
0,00 € |
1069 |
||
M27 |
26.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
346 |
||
M28 |
11.08.2006 |
75.000,00 € |
6.000,00 € |
988 |
||
M28 |
06.10.2006 |
60.000,00 € |
11.000,00 € |
988 |
||
M29 |
19.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1200 |
||
M29 |
08.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1200 |
||
M29 |
17.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1200 |
||
M30 |
23.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
342 |
||
M31 |
11.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1268 |
||
M32 |
16.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1836 |
||
M33 |
12.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1433 |
||
M34 |
16.04.2007 |
45.000,00 € |
53.176,00 € |
760 |
||
M34 |
12.07.2007 |
50.000,00 € |
59.105,00 € |
760 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
M34 |
30.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
760 |
||
M35 |
28.04.2007 |
11.000,00 € |
12.915,00 € |
757 |
||
M36 |
28.04.2007 |
9.000,00 € |
10.567,00 € |
759 |
||
M37 |
23.07.2009 |
10.000,00 € |
1.780,00 € |
419 |
||
M38 |
04.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1843 |
||
M39 |
19.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
466 |
||
M40 |
19.09.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
846 |
||
M41 |
27.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1379 |
||
M42 |
28.02.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1765 |
||
M43 |
01.08.2009 |
66.000,00 € |
0,00 € |
1167 |
||
M44 |
28.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1168 |
||
M45 |
06.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
378 |
||
M46 |
07.02.2008 |
5.000,00 € |
5.883,44 € |
785 |
||
M47 |
08.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1923 |
||
M48 |
15.01.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
226 |
||
M49 |
18.09.2007 |
89.352,00 € |
0,00 € |
443 |
||
M50 |
30.01.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
907 |
||
M50 |
08.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
907 |
||
M51 |
18.10.2006 |
30.000,00 € |
25.479,00 € |
1891 |
||
M52 |
12.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
14.12.2006 |
7.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
06.06.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
20.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
19.09.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
15.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
22.12.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
03.03.2010 |
11.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M53 |
14.08.2006 |
7.500,00 € |
2.400,00 € |
946 |
||
M53 |
05.01.2007 |
8.000,00 € |
1.461,00 € |
946 |
||
M54 |
05.08.2008 |
10.000,00 € |
17.856,00 € |
890 |
||
M54 |
14.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
890 |
||
M55 |
22.06.2007 |
155.000,00 € |
23.000,00 € |
442 |
||
M56 |
25.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1382 |
||
M57 |
02.09.2006 |
20.000,00 € |
23.111,00 € |
417 |
||
M57 |
11.10.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M57 |
29.05.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M57 |
17.08.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M57 |
21.06.2010 |
1.695,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M58 |
09.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
826 |
||
M59 |
26.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M59 |
18.09.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M59 |
29.01.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M59 |
26.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M60 |
12.08.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
2004 |
||
M60 |
28.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
2004 |
||
M60 |
02.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
2004 |
||
M61 |
04.12.2006 |
7.500,00 € |
10.322,00 € |
1889 |
||
M62 |
14.11.2006 |
10.000,00 € |
1.568,00 € |
2007 |
||
M63 |
14.10.2006 |
25.000,00 € |
7.096,00 € |
1157 |
||
M64 |
09.11.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1266 |
||
M64 |
12.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1266 |
||
M64 |
21.12.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1266 |
||
M65 |
10.09.2008 |
17.000,00 € |
2.352,00 € |
92 |
||
M65 |
15.05.2009 |
15.000,00 € |
2.860,00 € |
92 |
||
M66 |
30.09.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
393 |
||
M67 |
08.04.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
17 |
||
M67 |
17.06.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
17 |
||
M68 |
08.02.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
610 |
||
M68 |
17.12.2008 |
50.000,00 € |
36.477,00 € |
610 |
||
M69 |
05.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1308 |
||
M69 |
15.12.2008 |
20.000,00 € |
23.196,00 € |
1308 |
||
M70 |
05.10.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1054 |
||
M71 |
11.10.2007 |
33.000,00 € |
5.000,00 € |
1296 |
||
M72 |
07.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
674 |
||
M72 |
11.01.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
674 |
||
M73 |
05.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1877 |
||
M73 |
21.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1877 |
||
M73 |
11.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1877 |
||
M74 |
20.10.2007 |
5.000,00 € |
3.211,00 € |
1431 |
||
M75 |
06.09.2007 |
5.000,00 € |
5.799,00 € |
1285 |
||
M76 |
03.08.2007 |
18.000,00 € |
20.936,00 € |
1434 |
||
M77 |
01.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1307 |
||
M77 |
30.01.2008 |
1.000,00 € |
0,00 € |
1307 |
||
M78 |
09.09.2006 |
14.000,00 € |
3.000,00 € |
608 |
||
M78 |
20.11.2007 |
5.000,00 € |
8.692,00 € |
608 |
||
M78 |
21.01.2008 |
4.500,00 € |
0,00 € |
608 |
||
M78 |
15.12.2008 |
1.700,00 € |
1.700,00 € |
608 |
||
M79 |
20.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
163 |
||
M80 |
25.05.2007 |
10.000,00 € |
11.644,00 € |
573 |
||
M80 |
21.08.2008 |
40.000,00 € |
29.262,00 € |
573 |
||
M80 |
10.12.2008 |
20.000,00 € |
23.155,00 € |
573 |
||
M81 |
21.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1673 |
||
M81 |
01.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1673 |
||
M82 |
19.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
379 |
||
M82 |
01.09.2007 |
10.000,00 € |
5.000,00 € |
739 |
||
M82 |
19.11.2007 |
10.000,00 € |
11.661,00 € |
739 |
||
M83 |
20.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
400 |
||
M84 |
25.02.2007 |
12.500,00 € |
0,00 € |
1366 |
||
M84 |
13.06.2007 |
3.453,00 € |
0,00 € |
1366 |
||
M85 |
12.01.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
128 |
||
M85 |
02.02.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
128 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
M86 |
08.11.2008 |
5.250,00 € |
0,00 € |
1489 |
||
M87 |
02.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
200 |
||
M88 |
20.04.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1661 |
||
M89 |
17.03.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1584 |
||
M90 |
01.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1110 |
||
M91 |
24.07.2007 |
9.000,00 € |
12.040,00 € |
1203 |
||
M92 |
23.08.2006 |
5.000,00 € |
7.168,00 € |
1890 |
||
M92 |
31.05.2007 |
10.000,00 € |
13.402,00 € |
1890 |
||
M93 |
27.02.2007 |
5.000,00 € |
6.727,00 € |
825 |
||
M94 |
17.04.2008 |
5.000,00 € |
5.891,90 € |
231 |
||
M95 |
19.08.2011 |
7.000,00 € |
0,00 € |
242 |
||
M96 |
06.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
607 |
||
M96 |
17.02.2008 |
12.500,00 € |
0,00 € |
607 |
||
M97 |
30.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
263 |
||
M98 |
17.01.2008 |
17.000,00 € |
3.083,00 € |
301 |
||
M99 |
22.09.2007 |
8.000,00 € |
8.000,00 € |
540 |
||
M100 |
20.02.2009 |
7.000,00 € |
35.058,39 € |
50 |
||
M100 |
01.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
50 |
||
M101 |
13.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1771 |
||
M102 |
30.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1992 |
||
M103 |
29.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1221 |
||
M103 |
29.10.2008 |
16.000,00 € |
0,00 € |
1221 |
||
M103 |
26.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1221 |
||
M104 |
21.09.2009 |
45.000,00 € |
0,00 € |
654 |
||
M105 |
20.12.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
654 |
||
M106 |
30.06.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
61 |
||
N16 |
16.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
16.10.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
13.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
08.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
16.01.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
17.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N17 |
17.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1585 |
||
N18 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1329 |
||
N19 |
21.03.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
247 |
||
N20 |
09.07.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
03.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
12.06.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
26.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
27.01.2009 |
35.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
16.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N21 |
01.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
19 |
||
N22 |
20.09.2007 |
10.000,00 € |
15.436,00 € |
1249 |
||
N23 |
10.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1264 |
||
N24 |
18.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
136 |
||
N25 |
12.08.2008 |
20.000,00 € |
3.373,00 € |
302 |
||
N26 |
28.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1772 |
||
N27 |
18.03.2008 |
5.000,00 € |
1.628,00 € |
223 |
||
N27 |
09.10.2008 |
5.000,00 € |
1.682,00 € |
223 |
||
N27 |
03.11.2008 |
10.000,00 € |
3.263,00 € |
223 |
||
N28 |
14.05.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1419 |
||
N29 |
27.09.2007 |
180.000,00 € |
0,00 € |
986 |
||
N29 |
15.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
986 |
||
N30 |
24.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1870 |
||
N31 |
16.01.2008 |
5.000,00 € |
1.676,00 € |
777 |
||
N32 |
24.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
107 |
||
N33 |
24.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1586 |
||
N34 |
27.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
856 |
||
N34 |
28.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
856 |
||
N35 |
17.03.2008 |
25.000,00 € |
29.639,00 € |
1933 |
||
N36 |
19.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1180 |
||
N37 |
12.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
254 |
||
N38 |
13.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
717 |
||
N38 |
23.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
717 |
||
N39 |
13.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
696 |
||
N39 |
23.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
696 |
||
N40 |
04.11.2006 |
25.000,00 € |
33.810,00 € |
698 |
||
N40 |
17.03.2007 |
200.000,00 € |
113.799,00 € |
698 |
||
N40 |
17.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
698 |
||
N40 |
07.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
698 |
||
N41 |
01.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1142 |
||
N42 |
04.12.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
891 |
||
N43 |
08.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1657 |
||
N44 |
12.04.2010 |
11.500,00 € |
0,00 € |
1656 |
||
N45 |
16.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
274 |
||
N46 |
02.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
139 |
||
N47 |
16.07.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
277 |
||
N48 |
25.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
791 |
||
N49 |
24.01.2007 |
5.000,00 € |
7.839,00 € |
199 |
||
N50 |
23.10.2006 |
40.000,00 € |
20.000,00 € |
686 |
||
N50 |
26.02.2007 |
6.500,00 € |
0,00 € |
686 |
||
N51 |
20.02.2008 |
12.000,00 € |
13.953,00 € |
1299 |
||
N52 |
14.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
193 |
||
N53 |
14.05.2007 |
5.400,00 € |
0,00 € |
817 |
||
N53 |
02.04.2009 |
2.000,00 € |
0,00 € |
817 |
||
N54 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
7.700,00 € |
982 |
||
N54 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
6.800,00 € |
982 |
||
N55 |
15.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1050 |
||
N55 |
18.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1050 |
||
N56 |
24.08.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
63 |
||
N56 |
25.06.2010 |
10.500,00 € |
0,00 € |
63 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
N57 |
03.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1009 |
||
N58 |
27.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1775 |
||
N59 |
07.07.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1510 |
||
N60 |
15.12.2007 |
5.000,00 € |
1.869,00 € |
622 |
||
N60 |
15.09.2009 |
5.000,00 € |
774,00 € |
622 |
||
N61 |
28.11.2006 |
20.000,00 € |
23.103,00 € |
581 |
||
N61 |
08.01.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
581 |
||
N61 |
29.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
581 |
||
N61 |
17.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
581 |
||
N62 |
21.11.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
782 |
||
N62 |
03.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
782 |
||
N62 |
17.08.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
782 |
||
N63 |
10.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1170 |
||
N64 |
02.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1993 |
||
N64 |
02.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1993 |
||
N64 |
22.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1993 |
||
N65 |
04.11.2006 |
10.000,00 € |
13.470,00 € |
1904 |
||
N65 |
04.06.2009 |
13.000,00 € |
0,00 € |
1904 |
||
N66 |
11.12.2007 |
40.000,00 € |
53.373,00 € |
1411 |
||
N67 |
04.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N67 |
07.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N67 |
17.09.2009 |
24.500,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N67 |
17.09.2009 |
14.500,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N68 |
28.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
117 |
||
N68 |
13.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
117 |
||
N68 |
15.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
117 |
||
N69 |
06.07.2007 |
20.000,00 € |
3.436,00 € |
305 |
||
N69 |
13.03.2008 |
20.000,00 € |
3.568,00 € |
305 |
||
N69 |
30.05.2008 |
20.000,00 € |
3.331,00 € |
305 |
||
N70 |
04.09.2009 |
10.000,00 € |
13.251,00 € |
1847 |
||
N70 |
09.11.2009 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
1847 |
||
N71 |
05.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1452 |
||
N71 |
24.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1452 |
||
N72 |
30.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
935 |
||
N72 |
02.03.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
935 |
||
N73 |
19.07.2007 |
5.000,00 € |
5.896,00 € |
192 |
||
N73 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
192 |
||
N74 |
23.01.2008 |
6.300,00 € |
7.304,00 € |
636 |
||
N75 |
08.02.2008 |
15.000,00 € |
17.498,00 € |
228 |
||
N76 |
09.12.2008 |
25.500,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
N77 |
13.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1199 |
||
N78 |
10.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1898 |
||
N78 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1898 |
||
N79 |
03.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
906 |
||
N80 |
27.08.2009 |
12.084,57 € |
0,00 € |
1844 |
||
N81 |
19.06.2007 |
10.000,00 € |
13.738,00 € |
1282 |
||
N82 |
23.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1931 |
||
N82 |
15.12.2007 |
3.671,00 € |
0,00 € |
1931 |
||
N82 |
01.07.2008 |
6.000,00 € |
6.803,00 € |
1931 |
||
N82 |
17.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1931 |
||
N83 |
19.01.2007 |
21.000,00 € |
22.259,85 € |
923 |
||
N83 |
28.12.2007 |
5.000,00 € |
12.228,00 € |
923 |
||
N84 |
21.12.2007 |
5.000,00 € |
5.947,00 € |
787 |
||
N84 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
787 |
||
N85 |
12.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1063 |
||
N85 |
06.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1063 |
||
N86 |
16.10.2010 |
22.500,00 € |
0,00 € |
1615 |
||
N87 |
24.10.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1835 |
||
N88 |
27.09.2006 |
5.000,00 € |
5.945,00 € |
668 |
||
N88 |
14.01.2008 |
10.000,00 € |
8.916,00 € |
668 |
||
N88 |
17.01.2008 |
5.000,00 € |
4.450,00 € |
668 |
||
N88 |
22.04.2008 |
5.000,00 € |
10.020,75 € |
668 |
||
N88 |
18.05.2008 |
5.000,00 € |
5.856,00 € |
668 |
||
N88 |
20.07.2008 |
6.000,00 € |
7.091,00 € |
668 |
||
N88 |
05.08.2008 |
6.000,00 € |
7.053,00 € |
668 |
||
N88 |
12.08.2008 |
5.369,00 € |
3.961,00 € |
668 |
||
N88 |
22.12.2008 |
5.000,00 € |
5.788,00 € |
668 |
||
N89 |
11.01.2011 |
2.500,00 € |
1.917,00 € |
1528 |
||
N90 |
04.02.2008 |
10.000,00 € |
22.534,00 € |
476 |
||
N91 |
25.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1975 |
||
N92 |
19.02.2007 |
15.000,00 € |
2.469,42 € |
571 |
||
N93 |
26.01.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
738 |
||
N94 |
19.09.2006 |
7.500,00 € |
8.000,00 € |
249 |
||
N94 |
21.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
249 |
||
N94 |
17.01.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
249 |
||
N95 |
18.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
154 |
||
N96 |
31.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1776 |
||
N97 |
08.03.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
151 |
||
N98 |
06.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
150 |
||
N99 |
01.10.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1482 |
||
N100 |
04.12.2006 |
5.000,00 € |
1.549,00 € |
438 |
||
N100 |
01.05.2007 |
5.000,00 € |
1.654,00 € |
438 |
||
N100 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
784,00 € |
438 |
||
N100 |
21.07.2008 |
5.000,00 € |
771,00 € |
438 |
||
N101 |
24.05.2007 |
17.500,00 € |
20.032,00 € |
188 |
||
N102 |
25.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
20 |
||
N103 |
18.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
840 |
||
N103 |
15.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
840 |
||
N104 |
22.10.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1163 |
||
N105 |
09.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1344 |
||
N106 |
11.09.2006 |
10.000,00 € |
13.353,00 € |
879 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
N106 |
08.12.2006 |
10.000,00 € |
13.387,00 € |
879 |
||
N106 |
14.06.2007 |
10.000,00 € |
15.441,00 € |
879 |
||
N107 |
09.12.2008 |
15.000,00 € |
17.860,00 € |
1209 |
||
N108 |
23.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1777 |
||
N109 |
29.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1778 |
||
N110 |
21.08.2006 |
15.000,00 € |
9.437,00 € |
423 |
||
N110 |
28.08.2006 |
40.000,00 € |
21.523,00 € |
423 |
||
N110 |
09.02.2007 |
10.000,00 € |
4.777,00 € |
423 |
||
N110 |
12.04.2007 |
15.000,00 € |
7.309,00 € |
423 |
||
N110 |
24.10.2007 |
10.000,00 € |
4.738,00 € |
423 |
||
N110 |
04.05.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
423 |
||
N111 |
12.07.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
100 |
||
N112 |
07.01.2007 |
12.000,00 € |
16.386,00 € |
834 |
||
N112 |
16.08.2007 |
12.000,00 € |
16.140,00 € |
834 |
||
M113 |
13.11.2006 |
70.000,00 € |
50.000,00 € |
291 |
||
M113 |
19.06.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
291 |
||
N114 |
08.07.2010 |
48.000,00 € |
0,00 € |
1350 |
||
N114 |
16.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1350 |
||
N115 |
27.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
380 |
||
N115 |
13.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
380 |
||
N116 |
26.06.2007 |
5.000,00 € |
932,00 € |
814 |
||
N117 |
16.07.2008 |
5.000,00 € |
5.894,00 € |
273 |
||
N118 |
29.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1273 |
||
N118 |
17.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1273 |
||
N119 |
07.11.2006 |
60.000,00 € |
62.138,00 € |
632 |
||
N119 |
31.01.2008 |
70.000,00 € |
81.599,00 € |
632 |
||
N120 |
03.04.2009 |
16.408,51 € |
0,00 € |
102 |
||
O12 |
05.12.2006 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
48 |
||
O12 |
13.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
48 |
||
O13 |
04.02.2008 |
20.000,00 € |
19.902,76 € |
355 |
||
O13 |
23.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
355 |
||
O14 |
27.12.2007 |
10.000,00 € |
11.873,00 € |
647 |
||
O15 |
12.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
575 |
||
O16 |
09.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1478 |
||
O17 |
09.09.2008 |
30.000,00 € |
26.000,00 € |
21 |
||
O17 |
05.05.2009 |
30.000,00 € |
35.339,00 € |
21 |
||
O17 |
23.09.2009 |
30.000,00 € |
30.000,00 € |
21 |
||
O18 |
10.10.2007 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1859 |
||
O18 |
04.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1859 |
||
O19 |
15.01.2007 |
5.000,00 € |
7.637,00 € |
784 |
||
O19 |
06.07.2007 |
6.000,00 € |
7.873,00 € |
784 |
||
O20 |
29.06.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
11.09.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
02.10.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
18.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
12.03.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O21 |
07.02.2007 |
50.000,00 € |
26.619,00 € |
559 |
||
O22 |
21.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1067 |
||
O23 |
01.09.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1532 |
||
O23 |
27.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1532 |
||
O24 |
24.03.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1587 |
||
O25 |
23.07.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1779 |
||
O26 |
30.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
22 |
||
O26 |
25.11.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
22 |
||
O27 |
13.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
317 |
||
O27 |
29.10.2007 |
13.600,00 € |
2.000,00 € |
317 |
||
O27 |
14.03.2008 |
1.400,00 € |
0,00 € |
317 |
||
O27 |
05.08.2008 |
9.600,00 € |
0,00 € |
317 |
||
O28 |
18.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
267 |
||
O29 |
27.12.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1689 |
||
O30 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
5.771,00 € |
1218 |
||
O31 |
06.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1638 |
||
O32 |
30.04.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
530 |
||
O32 |
08.07.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
530 |
||
O33 |
19.11.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
434 |
||
O33 |
09.03.2009 |
5.150,24 € |
0,00 € |
434 |
||
O34 |
30.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
394 |
||
O34 |
12.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
394 |
||
O35 |
08.08.2010 |
19.500,00 € |
0,00 € |
1426 |
||
O36 |
28.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1318 |
||
O37 |
13.02.2008 |
20.000,00 € |
3.128,00 € |
705 |
||
O37 |
08.03.2010 |
17.000,00 € |
0,00 € |
705 |
||
O38 |
02.10.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1855 |
||
O39 |
11.07.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O39 |
29.05.2009 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O39 |
20.09.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O39 |
03.01.2011 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O40 |
04.05.2008 |
30.000,00 € |
20.000,00 € |
211 |
||
O41 |
18.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
178 |
||
O42 |
23.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1065 |
||
O42 |
05.02.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1065 |
||
O43 |
08.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
532 |
||
O44 |
09.06.2008 |
5.500,00 € |
0,00 € |
1450 |
||
O45 |
09.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
625 |
||
O46 |
16.10.2006 |
35.000,00 € |
18.739,00 € |
947 |
||
O46 |
26.03.2007 |
8.500,00 € |
0,00 € |
947 |
||
O46 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
947 |
||
O47 |
02.06.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
23 |
||
O48 |
10.10.2009 |
22.000,00 € |
0,00 € |
327 |
||
O49 |
06.12.2008 |
32.000,00 € |
0,00 € |
381 |
||
O50 |
17.08.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
450 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
O51 |
20.04.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1979 |
||
O1 |
14.08.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O1 |
05.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O52 |
06.09.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O52 |
20.07.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O52 |
16.07.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
P4 |
02.05.2007 |
15.000,00 € |
7.221,00 € |
369 |
||
P4 |
06.08.2008 |
20.000,00 € |
6.400,00 € |
369 |
||
P4 |
19.11.2008 |
15.000,00 € |
2.498,00 € |
369 |
||
P4 |
21.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
369 |
||
P5 |
02.05.2007 |
15.000,00 € |
7.221,00 € |
369 |
||
P5 |
06.08.2008 |
20.000,00 € |
3.322,00 € |
369 |
||
P5 |
19.11.2008 |
15.000,00 € |
2.498,00 € |
369 |
||
P5 |
21.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
369 |
||
P6 |
02.11.2006 |
13.000,00 € |
0,00 € |
769 |
||
P6 |
30.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
769 |
||
P7 |
17.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
316 |
||
P7 |
27.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
316 |
||
P8 |
28.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
406 |
||
P8 |
01.04.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
406 |
||
P9 |
26.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
939 |
||
P10 |
03.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
439 |
||
P11 |
08.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
579 |
||
P11 |
11.05.2007 |
15.000,00 € |
34.087,00 € |
579 |
||
P11 |
08.12.2008 |
80.000,00 € |
8.579,00 € |
579 |
||
P11 |
28.10.2008 |
56.000,00 € |
0,00 € |
579 |
||
P12 |
22.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1376 |
||
P12 |
25.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1376 |
||
P13 |
02.07.2008 |
25.000,00 € |
4.079,00 € |
435 |
||
P14 |
24.06.2008 |
200.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
08.12.2008 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
14.05.2009 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
02.12.2009 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
29.11.2010 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P15 |
26.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
587 |
||
P15 |
15.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
587 |
||
P15 |
13.06.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
587 |
||
P15 |
06.12.2008 |
20.000,00 € |
890,00 € |
587 |
||
P15 |
02.03.2010 |
100.000,00 € |
41.850,00 € |
587 |
||
P16 |
26.02.2007 |
2.000,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P16 |
14.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P16 |
14.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P16 |
11.12.2009 |
17.449,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P17 |
30.03.2010 |
16.000,00 € |
0,00 € |
144 |
||
P18 |
04.07.2008 |
30.000,00 € |
5.706,00 € |
260 |
||
P19 |
03.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1643 |
||
P19 |
08.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1643 |
||
P20 |
02.03.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
828 |
||
P20 |
12.03.2007 |
35.000,00 € |
3.500,00 € |
828 |
||
P20 |
28.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
828 |
||
P21 |
13.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
859 |
||
P22 |
15.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1781 |
||
P23 |
15.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
816 |
||
P23 |
16.09.2009 |
2.000,00 € |
0,00 € |
816 |
||
P24 |
15.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1144 |
||
P24 |
27.12.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1144 |
||
P25 |
15.12.2007 |
10.000,00 € |
11.500,00 € |
1244 |
||
P26 |
13.06.2007 |
10.000,00 € |
13.713,00 € |
1981 |
||
P27 |
24.03.2007 |
5.000,00 € |
7.917,00 € |
1443 |
||
P28 |
04.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1442 |
||
P29 |
14.12.2007 |
50.000,00 € |
59.447,00 € |
1866 |
||
Q10 |
14.09.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
795 |
||
Q10 |
30.08.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
795 |
||
Q11 |
28.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1782 |
||
Q12 |
25.05.2007 |
30.000,00 € |
4.869,00 € |
349 |
||
Q13 |
15.01.2008 |
60.000,00 € |
9.000,00 € |
285 |
||
Q14 |
08.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1640 |
||
Q15 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1588 |
||
Q15 |
20.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1588 |
||
Q16 |
31.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1589 |
||
Q16 |
28.03.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1589 |
||
Q17 |
06.11.2007 |
10.000,00 € |
3.690,00 € |
572 |
||
Q18 |
25.04.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
887 |
||
Q19 |
06.08.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
402 |
||
Q20 |
13.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1283 |
||
Q21 |
06.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1234 |
||
Q22 |
27.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
726 |
||
Q23 |
02.04.2009 |
50.000,00 € |
9.616,00 € |
39 |
||
Q23 |
12.11.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
39 |
||
Q23 |
12.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
39 |
||
Q23 |
29.06.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
39 |
||
Q24 |
19.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1148 |
||
Q24 |
27.07.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1148 |
||
Q25 |
25.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
213 |
||
Q25 |
23.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
213 |
||
Q26 |
04.01.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
638 |
||
Q27 |
30.10.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
2 |
||
Q28 |
05.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1785 |
||
Q28 |
03.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1785 |
||
Q29 |
22.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1786 |
||
Q30 |
18.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1787 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
Q31 |
01.07.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
143 |
||
Q31 |
06.02.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
143 |
||
Q31 |
14.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
143 |
||
Q32 |
29.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
631 |
||
Q33 |
12.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1590 |
||
Q34 |
30.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
217 |
||
Q35 |
19.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1994 |
||
Q35 |
12.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1994 |
||
Q35 |
04.08.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1994 |
||
Q36 |
01.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
832 |
||
Q37 |
07.07.2008 |
75.000,00 € |
0,00 € |
1514 |
||
Q38 |
19.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
297 |
||
Q39 |
19.05.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
255 |
||
Q40 |
20.08.2007 |
10.000,00 € |
4.760,00 € |
874 |
||
Q41 |
27.07.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1281 |
||
Q41 |
06.09.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1281 |
||
Q42 |
15.10.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
24 |
||
Q42 |
28.02.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
24 |
||
Q43 |
15.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1648 |
||
Q44 |
27.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
684 |
||
Q45 |
12.12.2006 |
10.000,00 € |
11.543,00 € |
1918 |
||
Q45 |
08.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1918 |
||
Q46 |
29.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
661 |
||
Q47 |
18.05.2007 |
10.000,00 € |
13.340,25 € |
1871 |
||
Q48 |
09.05.2007 |
7.383,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
18.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
05.11.2007 |
6.911,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
01.07.2008 |
6.332,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
05.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
06.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
07.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
08.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q49 |
02.03.2007 |
23.000,00 € |
0,00 € |
860 |
||
Q50 |
11.12.2007 |
5.275,00 € |
0,00 € |
1129 |
||
Q51 |
27.02.2007 |
20.000,00 € |
4.789,00 € |
541 |
||
Q52 |
17.01.2008 |
8.000,00 € |
1.441,00 € |
363 |
||
Q53 |
02.08.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
649 |
||
Q54 |
18.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
30.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
17.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
18.12.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
19.06.2009 |
1.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
18.09.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
14.11.2010 |
4.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q55 |
26.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
691 |
||
Q56 |
26.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
691 |
||
Q57 |
19.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
868 |
||
Q57 |
02.01.2007 |
10.000,00 € |
8.225,00 € |
868 |
||
Q57 |
31.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
868 |
||
Q57 |
06.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
868 |
||
Q58 |
13.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
23.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
17.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
12.08.2009 |
7.500,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
03.02.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q59 |
07.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
961 |
||
Q60 |
12.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
537 |
||
Q60 |
17.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
537 |
||
Q61 |
29.11.2006 |
5.000,00 € |
6.867,00 € |
1658 |
||
Q62 |
26.07.2011 |
15.000,00 € |
0,00 € |
84 |
||
Q63 |
19.11.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1027 |
||
Q64 |
26.06.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
109 |
||
Q64 |
10.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
109 |
||
Q65 |
15.03.2008 |
10.000,00 € |
1.835,00 € |
429 |
||
Q66 |
19.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1948 |
||
Q67 |
29.03.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
655 |
||
Q68 |
19.05.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1545 |
||
Q69 |
11.04.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
703 |
||
Q69 |
28.11.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
703 |
||
Q70 |
18.06.2008 |
50.000,00 € |
14.692,00 € |
238 |
||
Q71 |
25.10.2007 |
21.000,00 € |
0,00 € |
325 |
||
Q71 |
16.10.2008 |
22.500,00 € |
0,00 € |
325 |
||
Q72 |
03.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1041 |
||
Q73 |
15.08.2006 |
85.000,00 € |
49.000,00 € |
1313 |
||
Q74 |
28.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1456 |
||
Q75 |
12.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1331 |
||
Q76 |
24.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
28.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
29.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
05.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q77 |
11.11.2007 |
10.000,00 € |
8.479,00 € |
1339 |
||
Q78 |
12.03.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1326 |
||
Q79 |
16.04.2007 |
6.000,00 € |
8.111,00 € |
1267 |
||
Q79 |
29.07.2009 |
1.000,00 € |
0,00 € |
1267 |
||
Q80 |
11.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1976 |
||
Q81 |
06.11.2007 |
12.690,00 € |
0,00 € |
469 |
||
Q82 |
04.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1177 |
||
Q82 |
04.12.2007 |
17.012,50 € |
0,00 € |
1177 |
||
Q82 |
17.07.2008 |
50.000,00 € |
8.898,00 € |
1177 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
Q82 |
17.07.2008 |
12.684,00 € |
2.430,00 € |
1177 |
||
Q82 |
23.12.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1177 |
||
Q83 |
28.02.2008 |
26.815,71 € |
32.500,00 € |
901 |
||
Q84 |
12.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
881 |
||
Q85 |
22.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1834 |
||
Q85 |
30.06.2008 |
7.195,00 € |
0,00 € |
1834 |
||
Q86 |
12.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1876 |
||
Q86 |
10.03.2008 |
30.000,00 € |
34.692,00 € |
1876 |
||
Q87 |
24.01.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1788 |
||
Q88 |
26.07.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1334 |
||
Q89 |
02.07.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
861 |
||
R1 |
26.11.2006 |
31.800,00 € |
22.185,85 € |
824 |
||
R1 |
19.06.2007 |
18.000,00 € |
0,00 € |
824 |
||
R2 |
20.11.2007 |
26.000,00 € |
14.743,00 € |
847 |
||
R3 |
17.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
913 |
||
S12 |
05.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
159 |
||
S12 |
19.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
159 |
||
S13 |
17.07.2007 |
25.000,00 € |
3.750,00 € |
371 |
||
S13 |
26.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
371 |
||
S13 |
29.08.2008 |
25.000,00 € |
15.500,00 € |
371 |
||
S13 |
18.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
371 |
||
S13 |
18.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
371 |
||
S14 |
02.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
742 |
||
S15 |
28.08.2008 |
12.500,00 € |
14.508,00 € |
896 |
||
S16 |
29.07.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
458 |
||
S17 |
09.02.2007 |
20.000,00 € |
26.921,00 € |
1409 |
||
S18 |
02.08.2007 |
50.000,00 € |
16.000,00 € |
515 |
||
S18 |
08.02.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
515 |
||
S18 |
18.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
515 |
||
S19 |
19.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1591 |
||
S20 |
24.11.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
02.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
05.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
16.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
13.06.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
11.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S21 |
27.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1259 |
||
S22 |
23.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1380 |
||
S23 |
15.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1425 |
||
S24 |
16.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1330 |
||
S24 |
05.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1330 |
||
S25 |
23.02.2007 |
5.000,00 € |
7.740,00 € |
1294 |
||
S26 |
25.04.2008 |
5.000,00 € |
5.860,00 € |
618 |
||
S26 |
15.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
618 |
||
S27 |
18.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
744 |
||
S27 |
08.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
744 |
||
S28 |
10.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1444 |
||
S28 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1444 |
||
S29 |
23.06.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1173 |
||
S29 |
08.04.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1173 |
||
S30 |
19.01.2007 |
30.000,00 € |
46.848,00 € |
1075 |
||
S31 |
06.02.2007 |
35.000,00 € |
15.000,00 € |
793 |
||
S32 |
02.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
246 |
||
S33 |
25.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1263 |
||
S33 |
30.09.2009 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1263 |
||
S33 |
04.03.2010 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1263 |
||
S34 |
30.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
09.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
20.11.2008 |
2.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
20.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
31.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1101 |
||
S35 |
13.05.2007 |
5.000,00 € |
1.000,00 € |
295 |
||
S36 |
26.05.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
616 |
||
S37 |
08.09.2006 |
10.000,00 € |
4.000,00 € |
917 |
||
S37 |
05.11.2006 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
27.11.2007 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
02.12.2008 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
25.11.2009 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
23.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S38 |
29.06.2007 |
5.000,00 € |
6.861,00 € |
1703 |
||
S39 |
25.09.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
11.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
07.03.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
07.03.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
19.06.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
25.08.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
25.08.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S40 |
01.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
463 |
||
S41 |
13.01.2008 |
10.000,00 € |
3.157,00 € |
1957 |
||
S41 |
14.12.2008 |
8.000,00 € |
1.244,00 € |
1957 |
||
S42 |
27.04.2007 |
50.000,00 € |
7.883,00 € |
339 |
||
S42 |
06.12.2007 |
50.000,00 € |
58.919,00 € |
339 |
||
S42 |
15.09.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
339 |
||
S43 |
06.05.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S43 |
28.07.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S43 |
18.12.2008 |
32.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S43 |
01.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S44 |
10.01.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
706 |
||
S44 |
08.07.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
706 |
||
S45 |
05.12.2010 |
5.400,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
11.11.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
S46 |
02.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.10.2010 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.01.2011 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.04.2011 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.07.2011 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S47 |
10.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S47 |
21.05.2010 |
35.500,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S47 |
30.08.2010 |
45.000,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S47 |
02.12.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S48 |
23.08.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
657 |
||
S48 |
18.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
657 |
||
S49 |
24.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1414 |
||
S50 |
10.04.2008 |
60.000,00 € |
12.955,00 € |
257 |
||
S51 |
02.12.2008 |
19.000,00 € |
0,00 € |
1509 |
||
S51 |
11.09.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1509 |
||
S51 |
23.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1509 |
||
S52 |
01.12.2006 |
12.000,00 € |
0,00 € |
964 |
||
S53 |
12.02.2007 |
10.000,00 € |
13.451,00 € |
1607 |
||
S54 |
23.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
606 |
||
S55 |
10.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
989 |
||
S56 |
19.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
797 |
||
S57 |
08.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
3 |
||
S57 |
18.12.2008 |
5.500,00 € |
0,00 € |
3 |
||
S57 |
31.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
3 |
||
S58 |
23.01.2008 |
5.000,00 € |
5.801,00 € |
637 |
||
S59 |
11.05.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1128 |
||
S60 |
18.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1119 |
||
S60 |
17.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1119 |
||
S61 |
31.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
560 |
||
S62 |
07.06.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1677 |
||
S62 |
07.06.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1677 |
||
S62 |
07.06.2007 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1677 |
||
S63 |
07.06.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1415 |
||
S64 |
09.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1463 |
||
S65 |
30.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1791 |
||
S66 |
04.07.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
605 |
||
S67 |
05.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1939 |
||
S68 |
22.01.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
205 |
||
S68 |
12.03.2007 |
15.000,00 € |
17.839,00 € |
205 |
||
S69 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
04.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
05.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
17.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
21.11.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S70 |
31.10.2006 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1464 |
||
S70 |
09.10.2008 |
17.000,00 € |
0,00 € |
1464 |
||
S71 |
08.07.2008 |
188.000,00 € |
20.000,00 € |
1262 |
||
S72 |
25.10.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1258 |
||
S72 |
03.08.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
1258 |
||
S72 |
29.01.2008 |
10.000,00 € |
11.725,00 € |
1258 |
||
S72 |
08.07.2008 |
200.000,00 € |
106.738,00 € |
1258 |
||
S72 |
02.10.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1258 |
||
S73 |
10.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
421 |
||
S74 |
05.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1227 |
||
S75 |
20.10.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1792 |
||
S76 |
19.03.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1592 |
||
S77 |
10.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
181 |
||
S77 |
02.10.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
181 |
||
S78 |
02.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
395 |
||
S78 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
395 |
||
S79 |
12.12.2007 |
20.000,00 € |
5.000,00 € |
472 |
||
T16 |
01.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
522 |
||
T17 |
22.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
543 |
||
T17 |
26.10.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
543 |
||
T18 |
01.10.2006 |
12.500,00 € |
1.500,00 € |
722 |
||
T18 |
01.10.2006 |
40.000,00 € |
10.000,00 € |
722 |
||
T18 |
12.02.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
722 |
||
T19 |
02.04.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1862 |
||
T19 |
22.12.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1862 |
||
T20 |
01.10.2006 |
40.000,00 € |
1.500,00 € |
723 |
||
T20 |
01.10.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
723 |
||
T20 |
12.02.2007 |
17.000,00 € |
10.000,00 € |
723 |
||
T20 |
04.11.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
723 |
||
T21 |
29.01.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1215 |
||
T22 |
30.09.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1214 |
||
T23 |
20.11.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
780 |
||
T24 |
12.10.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1795 |
||
T25 |
28.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
29.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
20.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
23.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
12.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
12.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
T |
||
T26 |
06.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
792 |
||
T26 |
29.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
792 |
||
T26 |
27.11.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
792 |
||
T27 |
23.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1996 |
||
T28 |
04.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1665 |
||
T29 |
07.12.2007 |
5.000,00 € |
5.788,00 € |
809 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T30 |
26.04.2008 |
73.000,00 € |
21.236,76 € |
531 |
||
T30 |
26.04.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
531 |
||
T31 |
25.03.2010 |
90.000,00 € |
0,00 € |
1473 |
||
T32 |
24.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
111 |
||
T32 |
24.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
111 |
||
T33 |
27.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1594 |
||
T33 |
19.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1594 |
||
T34 |
07.03.2007 |
4.136,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
07.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
12.06.2007 |
4.188,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
25.03.2008 |
3.500,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
16.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T35 |
07.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
502 |
||
T35 |
01.11.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
502 |
||
T35 |
10.12.2008 |
44.000,00 € |
0,00 € |
502 |
||
T36 |
04.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1549 |
||
T37 |
15.09.2006 |
100.000,00 € |
82.554,00 € |
299 |
||
T37 |
11.12.2008 |
100.000,00 € |
4.790,00 € |
299 |
||
T38 |
31.08.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
991 |
||
T39 |
14.03.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
596 |
||
T39 |
21.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
596 |
||
T40 |
01.09.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
615 |
||
T41 |
12.09.2006 |
28.000,00 € |
0,00 € |
924 |
||
T41 |
13.11.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
924 |
||
T42 |
24.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1271 |
||
T42 |
11.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1271 |
||
T43 |
20.03.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1796 |
||
T44 |
03.07.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1134 |
||
T45 |
25.10.2007 |
5.000,00 € |
6.867,00 € |
1079 |
||
T4 |
19.08.2011 |
160.000,00 € |
0,00 € |
133 |
||
T46 |
04.03.2007 |
5.000,00 € |
6.686,00 € |
951 |
||
T47 |
23.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
296 |
||
T47 |
27.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
296 |
||
T48 |
04.09.2006 |
10.000,00 € |
4.701,00 € |
1427 |
||
T48 |
16.11.2007 |
56.000,00 € |
17.180,00 € |
1427 |
||
T49 |
21.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1174 |
||
T50 |
14.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1978 |
||
T51 |
14.12.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
22.02.2007 |
35.000,00 € |
40.888,00 € |
1087 |
||
T51 |
26.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
09.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
16.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
21.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T52 |
15.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
561 |
||
T53 |
24.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1838 |
||
T54 |
07.05.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T54 |
01.12.2006 |
31.500,00 € |
16.400,00 € |
523 |
||
T54 |
17.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T54 |
08.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T54 |
06.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T55 |
17.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
300 |
||
T56 |
22.10.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
323 |
||
T57 |
16.03.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
599 |
||
T58 |
15.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1216 |
||
T58 |
17.09.2007 |
10.000,00 € |
13.382,00 € |
1216 |
||
T58 |
10.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1216 |
||
T59 |
02.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1798 |
||
T59 |
26.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1798 |
||
T59 |
30.03.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1798 |
||
T60 |
01.03.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
12.12.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
06.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
04.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
20.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T61 |
14.10.2010 |
5.400,00 € |
0,00 € |
1147 |
||
T62 |
02.02.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1146 |
||
T63 |
30.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
37 |
||
T63 |
10.12.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
37 |
||
T64 |
23.10.2007 |
8.000,00 € |
3.000,00 € |
1222 |
||
T65 |
10.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1074 |
||
T66 |
19.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1105 |
||
T67 |
24.11.2006 |
8.000,00 € |
2.000,00 € |
1460 |
||
T68 |
04.11.2008 |
20.000,00 € |
23.534,00 € |
Q |
||
T69 |
14.05.2007 |
80.000,00 € |
49.000,00 € |
224 |
||
T69 |
11.12.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
224 |
||
T69 |
03.03.2008 |
18.000,00 € |
14.876,00 € |
224 |
||
T70 |
04.05.2007 |
8.000,00 € |
9.292,00 € |
1963 |
||
T71 |
18.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
236 |
||
T72 |
30.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
497 |
||
T73 |
15.09.2010 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1082 |
||
T74 |
18.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
239 |
||
T74 |
18.06.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
239 |
||
T74 |
29.06.2009 |
130.000,00 € |
0,00 € |
239 |
||
T75 |
30.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1034 |
||
T75 |
03.03.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1034 |
||
T75 |
14.06.2010 |
160.000,00 € |
0,00 € |
1034 |
||
T76 |
22.02.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1052 |
||
T76 |
21.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1052 |
||
T77 |
16.04.2009 |
18.000,00 € |
0,00 € |
1503 |
||
T77 |
20.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1503 |
||
T78 |
01.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
251 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T79 |
16.02.2007 |
12.000,00 € |
20.235,00 € |
354 |
||
T79 |
20.07.2007 |
9.000,00 € |
1.500,00 € |
354 |
||
T79 |
10.03.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
354 |
||
T79 |
06.08.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
354 |
||
T80 |
14.02.2007 |
14.800,00 € |
3.070,00 € |
428 |
||
T80 |
11.03.2007 |
6.500,00 € |
1.041,00 € |
428 |
||
T80 |
21.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
428 |
||
T80 |
20.07.2007 |
7.000,00 € |
3.278,00 € |
428 |
||
T80 |
31.08.2007 |
32.000,00 € |
26.120,00 € |
428 |
||
T80 |
05.10.2007 |
45.000,00 € |
12.000,00 € |
428 |
||
T80 |
21.12.2007 |
12.000,00 € |
14.267,00 € |
428 |
||
T80 |
10.03.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
428 |
||
T81 |
19.09.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
507 |
||
T81 |
15.05.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
507 |
||
T81 |
07.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
507 |
||
T82 |
29.04.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
77 |
||
T82 |
24.11.2010 |
5.400,00 € |
0,00 € |
77 |
||
T83 |
13.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T83 |
23.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T83 |
27.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T83 |
06.01.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T84 |
23.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
77 |
||
T85 |
03.08.2007 |
15.000,00 € |
17.599,00 € |
1206 |
||
T86 |
05.02.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1861 |
||
T86 |
08.05.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1861 |
||
T87 |
05.07.2007 |
5.000,00 € |
2.812,00 € |
1246 |
||
T88 |
14.12.2007 |
5.000,00 € |
5.947,00 € |
801 |
||
T89 |
28.09.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1799 |
||
T90 |
02.12.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1625 |
||
T90 |
04.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1625 |
||
T90 |
15.09.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1625 |
||
T91 |
08.04.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1030 |
||
T92 |
05.04.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1800 |
||
T93 |
03.09.2007 |
5.000,00 € |
929,00 € |
382 |
||
T93 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
382 |
||
T94 |
17.11.2007 |
200.000,00 € |
0,00 € |
315 |
||
T94 |
22.04.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
315 |
||
T95 |
15.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
681 |
||
T96 |
05.11.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
514 |
||
T97 |
05.02.2008 |
45.000,00 € |
48.800,00 € |
818 |
||
T98 |
11.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
875 |
||
T99 |
09.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1714 |
||
T100 |
26.11.2007 |
150.000,00 € |
0,00 € |
314 |
||
T100 |
17.12.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
314 |
||
T100 |
22.04.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
314 |
||
T101 |
12.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1042 |
||
T101 |
25.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1042 |
||
T101 |
30.07.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1042 |
||
T102 |
20.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1852 |
||
T2 |
16.10.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
116 |
||
T2 |
26.11.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
116 |
||
T2 |
22.04.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
116 |
||
T103 |
21.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
75 |
||
T103 |
11.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
75 |
||
T104 |
21.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
396 |
||
T105 |
28.01.2007 |
5.000,00 € |
5.886,00 € |
803 |
||
T105 |
15.03.2007 |
5.000,00 € |
5.955,00 € |
803 |
||
T106 |
29.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1560 |
||
T107 |
11.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1374 |
||
T107 |
25.12.2010 |
4.716,15 € |
0,00 € |
1374 |
||
T108 |
15.04.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
164 |
||
T109 |
05.11.2006 |
5.000,00 € |
1.772,00 € |
1275 |
||
T109 |
22.11.2006 |
12.000,00 € |
3.978,00 € |
1275 |
||
T109 |
14.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1275 |
||
T109 |
14.10.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
1275 |
||
T109 |
10.03.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1275 |
||
T110 |
07.12.2006 |
20.000,00 € |
3.000,00 € |
1533 |
||
T110 |
12.03.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
20.000,00 € |
8.547,00 € |
1533 |
||
T110 |
28.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T111 |
05.11.2007 |
5.000,00 € |
2.648,00 € |
1207 |
||
T111 |
21.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1207 |
||
T112 |
30.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
813 |
||
T113 |
14.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
25 |
||
T113 |
18.03.2010 |
12.000,00 € |
0,00 € |
25 |
||
T114 |
26.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
567 |
||
T114 |
02.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
567 |
||
T115 |
15.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
26 |
||
T115 |
09.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
26 |
||
T115 |
07.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
26 |
||
T116 |
13.09.2007 |
10.000,00 € |
3.834,00 € |
401 |
||
T116 |
24.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
401 |
||
T116 |
12.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
401 |
||
T117 |
28.03.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1256 |
||
T118 |
21.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
91 |
||
T118 |
23.01.2007 |
5.000,00 € |
896,00 € |
91 |
||
T118 |
01.10.2007 |
10.000,00 € |
3.698,00 € |
91 |
||
T118 |
14.04.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
91 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T119 |
27.12.2008 |
5.000,00 € |
774,00 € |
240 |
||
T120 |
24.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
864 |
||
T121 |
02.06.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1967 |
||
T122 |
24.11.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
353 |
||
T123 |
24.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T123 |
22.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T123 |
02.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T123 |
03.10.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T124 |
22.11.2007 |
33.000,00 € |
32.176,00 € |
1204 |
||
T125 |
19.02.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
673 |
||
T125 |
11.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
673 |
||
T126 |
29.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1674 |
||
T127 |
07.12.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1845 |
||
T128 |
04.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
27 |
||
T129 |
27.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
841 |
||
T130 |
07.08.2006 |
5.000,00 € |
771,00 € |
1343 |
||
T130 |
19.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1343 |
||
T131 |
11.11.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1251 |
||
T132 |
10.11.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1250 |
||
T132 |
05.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1250 |
||
T133 |
13.06.2007 |
200.000,00 € |
237.939,00 € |
505 |
||
T133 |
28.04.2008 |
24.000,00 € |
0,00 € |
505 |
||
T133 |
28.04.2008 |
42.500,00 € |
0,00 € |
505 |
||
T3 |
13.06.2007 |
200.000,00 € |
237.939,00 € |
480 |
||
T3 |
28.04.2008 |
49.000,00 € |
0,00 € |
480 |
||
T134 |
26.10.2006 |
22.000,00 € |
0,00 € |
480 |
||
T135 |
05.12.2008 |
30.000,00 € |
34.743,00 € |
1529 |
||
T136 |
14.02.2007 |
5.000,00 € |
2.605,00 € |
611 |
||
T136 |
05.03.2008 |
5.000,00 € |
771,00 € |
611 |
||
T137 |
24.11.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1507 |
||
T138 |
10.10.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1524 |
||
T139 |
05.12.2006 |
40.000,00 € |
0,00 € |
978 |
||
T139 |
24.01.2008 |
50.000,00 € |
8.256,00 € |
978 |
||
T140 |
06.07.2007 |
50.000,00 € |
50.000,00 € |
928 |
||
T141 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1519 |
||
T141 |
27.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1538 |
||
T142 |
16.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1228 |
||
T142 |
26.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1228 |
||
T142 |
02.10.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1228 |
||
T143 |
16.04.2007 |
10.000,00 € |
5.000,00 € |
1022 |
||
T144 |
26.11.2008 |
27.000,00 € |
0,00 € |
604 |
||
T145 |
29.11.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1410 |
||
T145 |
18.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1410 |
||
T146 |
31.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
160 |
||
T147 |
11.10.2007 |
24.000,00 € |
5.000,00 € |
160 |
||
T147 |
16.12.2008 |
13.000,00 € |
0,00 € |
160 |
||
T148 |
08.02.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1494 |
||
T149 |
24.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1801 |
||
T150 |
27.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1597 |
||
T150 |
18.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1597 |
||
T151 |
02.12.2008 |
10.000,00 € |
8.368,00 € |
459 |
||
T152 |
07.09.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1455 |
||
T153 |
21.05.2007 |
10.000,00 € |
13.528,00 € |
1045 |
||
T153 |
21.05.2007 |
6.000,00 € |
8.082,00 € |
1045 |
||
T154 |
12.06.2007 |
10.000,00 € |
13.338,00 € |
1045 |
||
T155 |
27.08.2007 |
6.000,00 € |
7.109,00 € |
1430 |
||
T156 |
24.04.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
28 |
||
T156 |
24.11.2009 |
9.000,00 € |
0,00 € |
28 |
||
T157 |
04.10.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1302 |
||
T158 |
29.09.2007 |
5.000,00 € |
5.944,00 € |
720 |
||
T159 |
07.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T159 |
27.08.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T159 |
17.09.2007 |
45.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T159 |
10.12.2008 |
44.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T160 |
25.10.2006 |
5.000,00 € |
6.774,00 € |
1047 |
||
T160 |
16.03.2007 |
5.000,00 € |
6.667,00 € |
1047 |
||
T160 |
07.05.2008 |
10.000,00 € |
7.250,00 € |
1047 |
||
T161 |
22.08.2007 |
5.000,00 € |
700,00 € |
1175 |
||
T161 |
28.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1175 |
||
T161 |
16.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1175 |
||
T162 |
16.01.2007 |
5.000,00 € |
7.863,00 € |
1349 |
||
T162 |
23.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1349 |
||
T163 |
05.08.2009 |
8.500,00 € |
0,00 € |
1520 |
||
T163 |
23.11.2009 |
16.500,00 € |
0,00 € |
1520 |
||
T163 |
06.08.2010 |
13.000,00 € |
0,00 € |
1520 |
||
T164 |
01.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
934 |
||
T165 |
05.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
184 |
||
T166 |
02.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
397 |
||
T166 |
07.10.2010 |
28.000,00 € |
0,00 € |
397 |
||
T167 |
22.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1969 |
||
T167 |
15.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1969 |
||
T168 |
07.07.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
426 |
||
T169 |
16.05.2008 |
50.000,00 € |
3.869,00 € |
259 |
||
T170 |
20.08.2008 |
100.000,00 € |
100.232,00 € |
286 |
||
T171 |
13.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1437 |
||
T171 |
10.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1437 |
||
T171 |
11.11.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1437 |
||
T172 |
16.08.2010 |
5.170,00 € |
0,00 € |
1004 |
||
T173 |
12.10.2007 |
10.000,00 € |
5.093,00 € |
352 |
||
T174 |
10.01.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
351 |
||
T174 |
21.05.2008 |
13.000,00 € |
0,00 € |
351 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T174 |
28.11.2008 |
26.000,00 € |
0,00 € |
351 |
||
T175 |
25.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
40 |
||
T175 |
18.06.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
40 |
||
T176 |
19.03.2010 |
11.710,00 € |
0,00 € |
1598 |
||
T177 |
23.04.2007 |
10.000,00 € |
11.855,13 € |
783 |
||
T178 |
18.01.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
183 |
||
T178 |
13.10.2009 |
150.000,00 € |
0,00 € |
183 |
||
T179 |
06.07.2007 |
50.000,00 € |
11.000,00 € |
441 |
||
T179 |
01.10.2007 |
54.000,00 € |
0,00 € |
441 |
||
T180 |
22.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
298 |
||
T181 |
12.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1242 |
||
T181 |
01.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1242 |
||
T182 |
15.02.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1802 |
||
T182 |
14.04.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1802 |
||
T183 |
23.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
960 |
||
T184 |
18.12.2008 |
2.000,00 € |
0,00 € |
960 |
||
T184 |
29.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
162 |
||
T185 |
30.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2005 |
||
T185 |
15.09.2007 |
1.000,00 € |
3.000,00 € |
2005 |
||
T186 |
17.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1935 |
||
T187 |
23.11.2006 |
10.000,00 € |
6.286,00 € |
1907 |
||
T188 |
30.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1078 |
||
T189 |
26.09.2007 |
5.000,00 € |
6.847,00 € |
699 |
||
T190 |
03.07.2008 |
3.183,30 € |
0,00 € |
29 |
||
T190 |
03.07.2008 |
5.000,00 € |
5.230,00 € |
29 |
||
T190 |
16.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
29 |
||
T191 |
07.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1663 |
||
T192 |
18.05.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1367 |
||
T192 |
19.01.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1367 |
||
T193 |
11.06.2008 |
150.000,00 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
17.07.2009 |
3.547,36 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
10.03.2010 |
3.661,13 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
06.05.2010 |
3.958,99 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
01.09.2010 |
3.905,19 € |
0,00 € |
1488 |
||
T194 |
28.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1003 |
||
T194 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1003 |
||
T195 |
27.07.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
850 |
||
T195 |
07.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
850 |
||
T195 |
30.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
850 |
||
T196 |
19.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
16.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
06.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
20.11.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
20.08.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T197 |
27.07.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
749 |
||
T197 |
22.01.2007 |
47.000,00 € |
0,00 € |
749 |
||
T198 |
30.05.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
747 |
||
T198 |
15.11.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
747 |
||
T199 |
20.06.2008 |
7.500,00 € |
8.860,00 € |
1692 |
||
T200 |
14.07.2007 |
9.000,00 € |
12.254,00 € |
952 |
||
T200 |
21.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
952 |
||
T201 |
13.04.2008 |
5.000,00 € |
1.661,00 € |
1627 |
||
T201 |
19.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1627 |
||
T202 |
11.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1420 |
||
T203 |
20.06.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1667 |
||
T204 |
06.06.2007 |
6.700,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
06.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
30.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
31.08.2008 |
3.600,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
16.09.2008 |
3.600,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T206 |
24.02.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
407 |
||
T207 |
24.02.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
407 |
||
T208 |
28.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1600 |
||
T209 |
15.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1341 |
||
T209 |
18.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1341 |
||
T209 |
20.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1341 |
||
T210 |
25.02.2008 |
10.000,00 € |
1.572,00 € |
1833 |
||
T210 |
25.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1833 |
||
T211 |
04.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
976 |
||
T211 |
19.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
976 |
||
T212 |
27.11.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T212 |
16.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T212 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T212 |
15.01.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T213 |
04.06.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1647 |
||
T213 |
26.08.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1647 |
||
T213 |
15.06.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1647 |
||
T214 |
14.10.2007 |
10.000,00 € |
13.587,00 € |
1107 |
||
T214 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1107 |
||
T215 |
23.08.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
440 |
||
T216 |
06.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
408 |
||
T216 |
29.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
408 |
||
T217 |
13.11.2006 |
50.000,00 € |
18.000,00 € |
491 |
||
T217 |
17.12.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
491 |
||
T218 |
26.10.2007 |
5.000,00 € |
760,00 € |
1278 |
||
T219 |
18.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1902 |
||
T219 |
13.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1902 |
||
T220 |
10.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1804 |
||
T221 |
22.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
836 |
||
T221 |
20.08.2009 |
7.500,00 € |
0,00 € |
836 |
||
T222 |
15.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1783 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T223 |
13.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1068 |
||
T224 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
803,00 € |
1525 |
||
T225 |
24.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1166 |
||
T226 |
21.01.2008 |
40.000,00 € |
6.000,00 € |
161 |
||
T227 |
05.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
129 |
||
T228 |
15.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1630 |
||
T229 |
19.11.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1394 |
||
T230 |
04.10.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
837 |
||
T231 |
12.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1805 |
||
T232 |
24.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T232 |
08.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T232 |
18.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T232 |
01.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T233 |
17.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
166 |
||
T233 |
02.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
166 |
||
T234 |
14.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1269 |
||
T235 |
21.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1484 |
||
T235 |
07.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1484 |
||
T236 |
15.05.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1337 |
||
T237 |
14.11.2006 |
10.000,00 € |
6.657,00 € |
1955 |
||
T238 |
27.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1806 |
||
T239 |
22.09.2007 |
9.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
05.03.2008 |
1.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
13.03.2009 |
1.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
12.03.2007 |
1.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
17.02.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T240 |
27.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1601 |
||
T240 |
19.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1601 |
||
T241 |
19.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1602 |
||
T242 |
27.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1911 |
||
T243 |
18.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1441 |
||
T243 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1441 |
||
T243 |
10.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1441 |
||
T244 |
23.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1383 |
||
T245 |
25.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
902 |
||
T246 |
19.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1124 |
||
T246 |
05.06.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1124 |
||
T246 |
02.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1124 |
||
T247 |
11.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1055 |
||
T248 |
05.02.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1807 |
||
T249 |
18.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
53 |
||
T249 |
02.12.2008 |
190.000,00 € |
0,00 € |
53 |
||
T250 |
25.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1675 |
||
T251 |
09.08.2006 |
33.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
07.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
19.03.2007 |
24.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
06.10.2008 |
32.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
10.12.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T252 |
28.11.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1832 |
||
T252 |
10.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1832 |
||
T252 |
22.10.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1832 |
||
T253 |
20.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1181 |
||
T254 |
18.04.2007 |
135.000,00 € |
0,00 € |
512 |
||
T254 |
19.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
512 |
||
T255 |
04.07.2007 |
5.000,00 € |
6.849,00 € |
1312 |
||
T256 |
09.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
341 |
||
T256 |
10.02.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
341 |
||
T257 |
25.06.2009 |
18.000,00 € |
9.386,00 € |
330 |
||
T258 |
10.11.2006 |
15.000,00 € |
4.578,00 € |
2014 |
||
U7 |
10.08.2006 |
5.000,00 € |
7.805,00 € |
30 |
||
U7 |
25.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
30 |
||
U7 |
17.12.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
30 |
||
U8 |
08.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
72 |
||
U9 |
26.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
762 |
||
U10 |
01.03.2007 |
23.000,00 € |
26.685,00 € |
1429 |
||
U11 |
05.03.2007 |
23.000,00 € |
26.685,00 € |
1428 |
||
U12 |
21.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
574 |
||
U12 |
25.06.2010 |
6.374,00 € |
0,00 € |
574 |
||
U13 |
30.01.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
1077 |
||
U14 |
27.07.2007 |
150.000,00 € |
173.980,00 € |
542 |
||
U15 |
23.10.2006 |
10.000,00 € |
11.971,00 € |
1026 |
||
U15 |
17.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1026 |
||
U15 |
13.02.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1026 |
||
U15 |
20.12.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1026 |
||
U16 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
1.500,00 € |
473 |
||
U17 |
19.02.2007 |
6.500,00 € |
0,00 € |
1017 |
||
U18 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
347 |
||
U19 |
12.01.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1288 |
||
U19 |
14.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1288 |
||
U19 |
12.06.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1288 |
||
U20 |
31.05.2007 |
5.000,00 € |
6.708,00 € |
204 |
||
U21 |
29.10.2007 |
8.000,00 € |
9.319,00 € |
704 |
||
U22 |
20.09.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1837 |
||
U23 |
17.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
932 |
||
U24 |
20.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
968 |
||
U25 |
10.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1611 |
||
U26 |
24.11.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
855 |
||
U27 |
15.08.2007 |
20.000,00 € |
1.241,00 € |
1265 |
||
U27 |
24.11.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1265 |
||
U28 |
31.07.2008 |
30.000,00 € |
5.427,00 € |
465 |
||
U29 |
17.11.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
562 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
U29 |
18.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
562 |
||
U30 |
05.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
534 |
||
U31 |
04.11.2006 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U31 |
03.12.2007 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U31 |
03.12.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U31 |
19.11.2009 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U32 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
1.657,00 € |
1997 |
||
U32 |
23.04.2009 |
10.000,00 € |
1.830,00 € |
1997 |
||
U33 |
18.09.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
716 |
||
U33 |
22.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
716 |
||
U34 |
23.09.2008 |
20.000,00 € |
8.855,00 € |
539 |
||
U34 |
10.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
539 |
||
U35 |
10.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1683 |
||
U35 |
03.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1683 |
||
U36 |
09.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1005 |
||
U36 |
21.01.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1005 |
||
U37 |
19.12.2007 |
159.000,00 € |
0,00 € |
303 |
||
U38 |
31.05.2008 |
5.000,00 € |
5.888,00 € |
227 |
||
U39 |
12.05.2007 |
50.000,00 € |
19.774,00 € |
348 |
||
U40 |
29.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
455 |
||
U41 |
18.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
995 |
||
U42 |
18.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1189 |
||
U43 |
23.10.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
25.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
20.06.2008 |
5.000,00 € |
1.743,00 € |
306 |
||
U43 |
01.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
19.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
28.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
15.02.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U44 |
14.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1113 |
||
U44 |
21.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1113 |
||
V2 |
05.11.2008 |
50.000,00 € |
8.729,00 € |
294 |
||
V3 |
10.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
4 |
||
V3 |
29.05.2008 |
10.000,00 € |
13.348,00 € |
4 |
||
V3 |
20.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
4 |
||
V4 |
07.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1811 |
||
V5 |
11.10.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1812 |
||
V6 |
20.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1813 |
||
V7 |
04.05.2010 |
17.800,00 € |
0,00 € |
1814 |
||
V8 |
30.07.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
414 |
||
V9 |
30.05.2008 |
90.000,00 € |
16.000,00 € |
140 |
||
V9 |
19.09.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
140 |
||
V10 |
07.11.2007 |
70.000,00 € |
24.000,00 € |
140 |
||
V10 |
19.02.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
140 |
||
V11 |
20.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1049 |
||
V12 |
15.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
914 |
||
V13 |
17.09.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
456 |
||
W2 |
23.11.2007 |
5.000,00 € |
5.800,00 € |
206 |
||
W3 |
21.09.2006 |
13.000,00 € |
0,00 € |
2017 |
||
W4 |
24.02.2008 |
20.000,00 € |
3.246,00 € |
919 |
||
W5 |
12.05.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
33 |
||
W6 |
05.12.2007 |
5.000,00 € |
5.774,00 € |
974 |
||
W7 |
11.12.2007 |
7.500,00 € |
1.509,00 € |
1454 |
||
W8 |
21.03.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
925 |
||
W9 |
23.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
941 |
||
W10 |
13.04.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
1962 |
||
W11 |
06.01.2008 |
10.000,00 € |
13.690,00 € |
771 |
||
W11 |
24.01.2008 |
15.000,00 € |
20.374,00 € |
771 |
||
W11 |
01.04.2008 |
5.500,00 € |
7.548,00 € |
771 |
||
W12 |
24.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1998 |
||
W13 |
20.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1002 |
||
W13 |
11.09.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1002 |
||
W14 |
12.07.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
583 |
||
W14 |
02.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
583 |
||
W14 |
25.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
583 |
||
W15 |
27.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
146 |
||
W16 |
05.03.2007 |
10.000,00 € |
13.348,00 € |
804 |
||
W17 |
10.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
132 |
||
W17 |
19.10.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
132 |
||
W18 |
10.04.2008 |
5.000,00 € |
913,00 € |
153 |
||
W19 |
27.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1014 |
||
W19 |
22.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1014 |
||
W19 |
26.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1014 |
||
W20 |
29.10.2007 |
20.000,00 € |
25.000,00 € |
927 |
||
W20 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
1.602,00 € |
927 |
||
W21 |
04.01.2007 |
7.000,00 € |
4.562,00 € |
1018 |
||
W22 |
24.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1039 |
||
W23 |
21.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
449 |
||
W24 |
29.06.2007 |
10.000,00 € |
4.924,00 € |
1033 |
||
W24 |
13.01.2008 |
10.000,00 € |
4.861,00 € |
1033 |
||
W24 |
13.05.2008 |
10.000,00 € |
3.175,00 € |
1033 |
||
W24 |
17.06.2009 |
10.000,00 € |
1.547,00 € |
1033 |
||
W24 |
19.11.2009 |
10.000,00 € |
1.665,00 € |
1033 |
||
W24 |
20.01.2010 |
10.000,00 € |
1.720,00 € |
1033 |
||
W25 |
06.12.2007 |
6.832,23 € |
0,00 € |
256 |
||
W25 |
05.05.2008 |
6.452,45 € |
0,00 € |
256 |
||
W26 |
08.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
152 |
||
W26 |
09.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
152 |
||
W27 |
30.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
570 |
||
W28 |
09.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1635 |
||
W28 |
13.12.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1635 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
W29 |
15.01.2011 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1701 |
||
W29 |
01.02.2011 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1701 |
||
W30 |
21.11.2006 |
18.000,00 € |
16.894,00 € |
374 |
||
W31 |
29.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1182 |
||
W31 |
08.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1182 |
||
W32 |
08.08.2007 |
10.000,00 € |
12.730,89 € |
1205 |
||
W32 |
17.12.2007 |
10.000,00 € |
11.923,00 € |
1205 |
||
W33 |
19.09.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
343 |
||
W34 |
23.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
114 |
||
W34 |
27.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
114 |
||
W35 |
03.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1176 |
||
W35 |
22.04.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1176 |
||
W36 |
09.08.2007 |
7.000,00 € |
1.000,00 € |
404 |
||
W37 |
11.09.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
967 |
||
W37 |
22.12.2006 |
2.000,00 € |
0,00 € |
967 |
||
W37 |
11.12.2007 |
2.000,00 € |
0,00 € |
967 |
||
W38 |
29.04.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1319 |
||
W39 |
24.04.2009 |
5.000,00 € |
909,00 € |
94 |
||
W39 |
13.07.2010 |
11.000,00 € |
0,00 € |
94 |
||
W40 |
24.01.2007 |
20.000,00 € |
23.585,00 € |
751 |
||
W40 |
16.07.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
751 |
||
W40 |
18.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
751 |
||
W41 |
18.01.2007 |
10.000,00 € |
1.775,00 € |
752 |
||
W41 |
19.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
752 |
||
W41 |
01.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
752 |
||
W42 |
22.10.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
2012 |
||
W43 |
29.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
886 |
||
W43 |
22.10.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
886 |
||
W44 |
29.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
885 |
||
W44 |
22.10.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
885 |
||
W45 |
26.08.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
498 |
||
W45 |
27.11.2006 |
30.000,00 € |
11.800,00 € |
498 |
||
W45 |
16.04.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
498 |
||
W46 |
22.04.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
467 |
||
W46 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
467 |
||
X13 |
09.02.2007 |
10.870,88 € |
0,00 € |
1121 |
||
X14 |
24.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
57 |
||
X15 |
14.01.2008 |
20.000,00 € |
6.620,00 € |
1276 |
||
X16 |
21.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
364 |
||
X17 |
10.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1139 |
||
X17 |
11.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1139 |
||
X18 |
06.09.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1025 |
||
X18 |
02.06.2008 |
6.400,00 € |
0,00 € |
1025 |
||
X18 |
04.12.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1025 |
||
X19 |
26.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
452 |
||
X20 |
12.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
324 |
||
X21 |
21.09.2006 |
20.000,00 € |
27.526,00 € |
52 |
||
X21 |
13.03.2008 |
20.000,00 € |
23.128,00 € |
52 |
||
X21 |
30.09.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
52 |
||
X22 |
18.12.2007 |
5.000,00 € |
771,00 € |
1390 |
||
X23 |
14.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
981 |
||
X24 |
03.09.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1053 |
||
X24 |
11.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1053 |
||
X25 |
16.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1035 |
||
X26 |
16.11.2006 |
15.000,00 € |
9.943,00 € |
1919 |
||
X27 |
10.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
282 |
||
X28 |
03.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1279 |
||
X28 |
02.04.2007 |
12.500,00 € |
0,00 € |
1279 |
||
X28 |
18.08.2007 |
5.000,00 € |
1.740,00 € |
1279 |
||
X28 |
16.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1279 |
||
X28 |
07.11.2008 |
16.000,00 € |
2.658,00 € |
1279 |
||
X29 |
09.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
948 |
||
X30 |
13.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1086 |
||
X31 |
18.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
229 |
||
X32 |
03.02.2007 |
5.000,00 € |
3.864,00 € |
815 |
||
X32 |
02.04.2007 |
12.500,00 € |
0,00 € |
815 |
||
X32 |
16.03.2008 |
5.000,00 € |
3.456,00 € |
815 |
||
X32 |
07.11.2008 |
16.000,00 € |
5.316,00 € |
815 |
||
X33 |
22.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X33 |
08.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X33 |
15.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X33 |
20.01.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X34 |
13.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1816 |
||
X34 |
29.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1816 |
||
X35 |
11.06.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
689 |
||
X35 |
16.04.2008 |
5.000,00 € |
6.676,00 € |
689 |
||
X36 |
11.06.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
689 |
||
X37 |
14.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X37 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X37 |
23.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X37 |
10.12.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X38 |
22.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1817 |
||
X39 |
06.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1013 |
||
X39 |
19.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1013 |
||
X40 |
17.04.2007 |
45.000,00 € |
50.535,25 € |
810 |
||
X41 |
07.06.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
2008 |
||
X42 |
16.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
31 |
||
X43 |
13.07.2007 |
100.000,00 € |
64.507,00 € |
479 |
||
X44 |
23.10.2007 |
27.560,00 € |
0,00 € |
398 |
||
X44 |
09.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
398 |
||
X45 |
22.03.2007 |
20.000,00 € |
9.500,00 € |
953 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
X45 |
28.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
953 |
||
X46 |
20.06.2008 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1356 |
||
X47 |
05.02.2007 |
40.000,00 € |
15.000,00 € |
737 |
||
X47 |
01.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
737 |
||
X48 |
15.01.2007 |
10.000,00 € |
15.729,00 € |
1875 |
||
X49 |
14.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1336 |
||
X50 |
26.05.2009 |
10.000,00 € |
1.543,00 € |
1335 |
||
X51 |
21.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
203 |
||
X51 |
24.09.2007 |
.000,00 € |
0,00 € |
203 |
||
X52 |
11.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1076 |
||
X53 |
31.01.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
1240 |
||
X54 |
09.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1680 |
||
X54 |
19.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1680 |
||
X55 |
17.05.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1818 |
||
X55 |
08.06.2011 |
19.000,00 € |
0,00 € |
1818 |
||
X56 |
30.10.2006 |
15.000,00 € |
17.600,00 € |
1220 |
||
X56 |
29.01.2008 |
15.000,00 € |
17.650,00 € |
1220 |
||
X57 |
13.08.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
36 |
||
X57 |
06.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
36 |
||
X57 |
22.06.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
36 |
||
X58 |
30.04.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1340 |
||
X59 |
15.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
222 |
||
X59 |
17.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
222 |
||
X59 |
19.02.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
222 |
||
X60 |
27.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1243 |
||
X61 |
12.09.2006 |
19.162,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
05.12.2006 |
.202,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
05.12.2006 |
8.949,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
05.12.2006 |
8.964,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
22.02.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
28.03.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
02.04.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
25.06.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
12.01.2010 |
80.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X62 |
19.03.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
372 |
||
X63 |
04.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1654 |
||
X64 |
08.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
548 |
||
X64 |
14.07.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
548 |
||
X65 |
14.02.2011 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1820 |
||
X66 |
26.07.2007 |
10.000,00 € |
14.000,00 € |
922 |
||
X67 |
20.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
12.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
29.11.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
16.02.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X68 |
20.01.2007 |
36.000,00 € |
12.006,00 € |
490 |
||
X68 |
13.07.2010 |
12.000,00 € |
0,00 € |
490 |
||
X69 |
14.08.2006 |
80.000,00 € |
0,00 € |
307 |
||
X69 |
16.12.2008 |
.000,00 € |
3.103,00 € |
307 |
||
X70 |
04.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X70 |
01.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X70 |
23.10.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X70 |
25.01.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X71 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
436 |
||
X72 |
13.08.2007 |
12.000,00 € |
4.000,00 € |
1707 |
||
X72 |
18.08.2008 |
2.500,00 € |
0,00 € |
1707 |
||
X73 |
09.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
660 |
||
X73 |
17.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
660 |
||
X74 |
24.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
269 |
||
X75 |
28.02.2007 |
10.000,00 € |
3.392,00 € |
1085 |
||
X76 |
02.01.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
488 |
||
X77 |
24.01.2011 |
5.500,00 € |
0,00 € |
1821 |
||
X78 |
03.04.2007 |
.000,00 € |
7.500,00 € |
884 |
||
X79 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
359 |
||
X79 |
12.12.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
359 |
||
X79 |
19.11.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
359 |
||
X80 |
17.10.2007 |
19.000,00 € |
0,00 € |
808 |
||
X81 |
11.04.2007 |
7.500,00 € |
5.000,00 € |
977 |
||
X82 |
02.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1320 |
||
X83 |
04.04.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1822 |
||
X83 |
11.04.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1822 |
||
X84 |
14.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1106 |
||
X84 |
28.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1106 |
||
X84 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1106 |
||
X85 |
20.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
827 |
||
X86 |
21.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
827 |
||
X87 |
18.10.2007 |
5.000,00 € |
5.877,00 € |
719 |
||
X88 |
11.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1323 |
||
X89 |
19.08.2008 |
13.000,00 € |
2.162,00 € |
1400 |
||
X90 |
01.12.2009 |
1.000,00 € |
0,00 € |
1368 |
||
X91 |
30.06.2011 |
55.881,00 € |
0,00 € |
67 |
||
X92 |
12.06.2007 |
5.000,00 € |
6.828,00 € |
741 |
||
X93 |
26.04.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
07.05.2010 |
.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
14.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
06.07.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
09.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
12.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
20.10.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X94 |
07.01.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1534 |
||
X95 |
12.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
147 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
X96 |
25.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
104 |
||
X97 |
18.05.2007 |
200.000,00 € |
0,00 € |
448 |
||
X97 |
29.01.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
448 |
||
X98 |
14.04.2007 |
5.000,00 € |
6.820,00 € |
1941 |
||
X99 |
15.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1138 |
||
X100 |
07.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
5 |
||
X100 |
29.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
5 |
||
X100 |
24.04.2009 |
10.000,00 € |
11.830,00 € |
5 |
||
X101 |
10.11.2006 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1023 |
||
X101 |
29.01.2008 |
90.000,00 € |
0,00 € |
1023 |
||
X102 |
08.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X102 |
12.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X102 |
15.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X102 |
17.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X103 |
27.03.2008 |
60.000,00 € |
71.134,00 € |
262 |
||
X103 |
01.04.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
262 |
||
X104 |
09.11.2006 |
5.000,00 € |
5.854,00 € |
1416 |
||
X104 |
04.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X104 |
03.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X104 |
05.07.2007 |
5.000,00 € |
915,00 € |
1416 |
||
X104 |
08.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X104 |
01.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X105 |
27.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
32 |
||
X105 |
03.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
32 |
||
X105 |
14.12.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
32 |
||
X106 |
20.06.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
819 |
||
X107 |
20.07.2006 |
5.000,00 € |
7.823,00 € |
945 |
||
X107 |
20.08.2006 |
10.000,00 € |
14.724,00 € |
945 |
||
X107 |
10.09.2006 |
5.000,00 € |
7.728,00 € |
945 |
||
X108 |
18.06.2008 |
2.500,00 € |
0,00 € |
944 |
||
X108 |
06.11.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
944 |
||
X109 |
28.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1470 |
||
X110 |
13.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
943 |
||
X110 |
06.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
943 |
||
X111 |
26.05.2007 |
10.000,00 € |
13.340,00 € |
1906 |
||
X111 |
15.10.2007 |
10.000,00 € |
11.550,00 € |
1906 |
||
X112 |
07.11.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
1914 |
||
X113 |
15.06.2007 |
20.000,00 € |
23.600,00 € |
845 |
||
X114 |
25.08.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1940 |
||
X114 |
18.12.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1940 |
||
X115 |
17.05.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1322 |
||
X116 |
28.01.2008 |
5.000,00 € |
812,00 € |
1962 |
||
X117 |
04.05.2007 |
5.200,00 € |
0,00 € |
208 |
||
X118 |
05.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
194 |
||
X119 |
29.03.2007 |
50.000,00 € |
38.000,00 € |
1287 |
||
X120 |
21.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1123 |
||
X120 |
11.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1123 |
||
X121 |
21.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1046 |
||
X122 |
05.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
186 |
||
X123 |
26.03.2007 |
15.000,00 € |
5.046,00 € |
517 |
||
X123 |
23.04.2007 |
4.000,00 € |
4.734,00 € |
517 |
||
X123 |
09.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
517 |
||
X124 |
18.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
592 |
||
X124 |
26.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
592 |
||
X124 |
25.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
592 |
||
Z2 |
14.03.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
936 |
||
A3 |
05.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1854 |
||
A4 |
22.01.2008 |
25.000,00 € |
8.000,00 € |
1130 |
||
A5 |
20.06.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1423 |
||
A6 |
18.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
711 |
||
A7 |
04.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
972 |
||
A8 |
28.06.2007 |
10.000,00 € |
7.914,00 € |
1233 |
||
A9 |
16.10.2008 |
15.000,00 € |
8.868,00 € |
156 |
||
A10 |
21.07.2008 |
23.800,00 € |
7.873,00 € |
1253 |
||
A11 |
05.09.2007 |
5.000,00 € |
5.915,00 € |
1104 |
||
A11 |
17.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1104 |
||
A12 |
15.11.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1289 |
||
A12 |
25.01.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1289 |
||
A13 |
23.01.2008 |
11.000,00 € |
12.832,00 € |
1869 |
||
A14 |
11.11.2007 |
5.000,00 € |
6.757,00 € |
893 |
||
A15 |
15.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1389 |
||
A16 |
20.09.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
313 |
||
A17 |
27.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1825 |
||
A18 |
08.01.2007 |
8.000,00 € |
10.697,00 € |
753 |
||
A19 |
23.05.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
544 |
Allein im Zeitraum vom 17.7.2006 bis zum Ausscheiden des Angeklagten S1 Ende März 2008 zahlten C1-Anleger insgesamt 27.018.271,90 € auf die ihnen mitgeteilten Konten diverser Gesellschaften ein. Nach dem 31.3.2008 zahlten C1- und Private Placement-Anleger (zu letzteren unten unter h)) nochmals weitere 35.283.363,09 € auf die ihnen mitgeteilten Konten diverser Gesellschaften ein.
371Nach Eingang der Zahlung auf dem jeweils bestimmten Treuhandkonto erhielt der Anleger hierüber eine schriftliche Bestätigung, die keinen Hinweis darauf enthielt, wie viele Anteile oder Aktien der Anleger erworben hatte. Danach erhielten die Anleger jährlich Mitteilungen über den vermeintlichen Stand der Anlage, die stets Gewinne auswiesen. Dass der Inhalt dieser Mitteilungen rein fiktiv war, war dem Angeklagten T1 zumindest seit dem Sommer 2006 bewusst. Bei Kündigungen oder Teilkündigungen der Anleger erhielten diese ebenfalls eine schriftliche Bestätigung und zunächst anschließend auch eine Rückzahlung ihres Kapitals einschließlich der angeblich erwirtschafteten Gewinne. Tatsächlich wurden diese Zahlungen ausschließlich aus dem investierten Kapital anderer Anleger erbracht. Ab Ende des Jahres 2009 kam es bei den fälligen Rückzahlungen zunehmend zu Verzögerungen, weil nicht mehr genug neue Anleger angeworben werden konnten, mit deren Einzahlungen die Rückzahlungen an andere Anleger finanziert werden konnten. Schließlich blieben Rückzahlungen an Anleger, die ihre Beteiligung ganz oder teilweise gekündigt hatten, völlig aus.
372h) Private Placement
373Irgendwann im Jahr 2008 fasste der Angeklagte T1 den Entschluss, neben der bereits dargestellten „normalen“ C1-Beteiligung ein weiteres, möglicherweise schon Jahre zuvor von ihm entworfenes Produkt anzubieten, das nicht Kleinanlegern, sondern ausschließlich vermögenden Privatanlegern angeboten werden sollte. Dieses Produkt, dem der Angeklagte T1 die Bezeichnung „Private Placement“ gab, sollte gegenüber den Anlegern als eine Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen dargestellt werden. Vermögenden Privatanlegern sollte die angeblich bestehende Möglichkeit offeriert werden, sich ab einem Beteiligungsbetrag von 1 Mio. € hieran zu beteiligen. Den Anlegern würde man erklären, dass man sich normalerweise erst ab einem Volumen von 10 Mio. € als Privatperson beteiligen könne. Es gebe nun aber erstmals die Möglichkeit, Beteiligungen von Privatpersonen in Höhe von mindestens 1 Mio. € zu bündeln. Da die Vorbereitung zeitintensiv sei, sollten die Anleger sich für eine Übergangszeit an einem bereits bestehenden „Private Placement“ der C1 beteiligen können. Das Produkt sollte den Anlegern mit der Behauptung angepriesen werden, dass es bei dem „Private Placement“ durch Einsatz von Kredithebeln und die hohe Frequenz der getätigten Handelsgeschäfte wesentlich höhere Renditechancen als bei der normalen C1-Beteiligung gebe, nämlich bis zu 100 % jährlich. Zugleich sollte es als faktisch risikolos dargestellt werden, indem darauf hingewiesen werden sollte, dass das eingezahlte Geld auf den Treuhandkonten verbleiben und lediglich als Sicherheit für entsprechende Handelsgeschäfte dienen würde. Zudem sollte den Anlegern gegenüber der Eindruck erweckt werden, dass die Geschäfte unter der Aufsicht der Notenbank der USA, der G66 Bank, erfolgen würden.
374Nachdem der Angeklagte T1 ihnen das neue Produkt „Private Placement“ mit den beabsichtigten Aussagen zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit der Anlage vorgestellt hatte, gaben die Angeklagten L1 und M1 diese Informationen an die ihnen unterstehenden Berater weiter. Die Berater erhielten von ihnen zudem die Anweisung, ihnen Anleger zu melden, die für dieses Produkt in Frage kämen.
375Die Angeklagten T1, L1 und M1 waren sich darüber einig, dass sie ihre institutionalisierte Zusammenarbeit mit der bisher praktizierten Rollenverteilung über den Vertrieb der normalen C1-Beteiligung auch auf den Bereich des Private-Placements ausdehnen wollten, um möglichst viele Private Placement-Anleger anwerben zu können. Wegen der zu erwartenden hohen Anlagebeträge wollten sie allerdings – soweit erforderlich – auch selbst gegenüber diesen Anlegern auftreten.
376In den Jahren 2009 und 2010 wurden 15 Anleger durch die den Angeklagten L1 und M1 unterstehenden Berater und teilweise auch durch die Angeklagten T1, L1 und M1 selbst für eine Beteiligung an dem „Private Placement“ angeworben. Da sich nicht genügend Anleger fanden, die den eigentlich vorgesehenen Mindestbetrag in Höhe von 1 Mio. € erbringen konnten, erhielten auch Anleger mit weitaus niedrigeren Beträgen die Gelegenheit, in das „Private Placement“ zu „investieren“. Insgesamt zahlten diese 15 Anleger 5.600.000 € ein. Während ihres „Investments“ erhielten diese Anleger angebliche Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 1.168.228 €. Dabei handelte es sich um die folgenden Anleger:
377Name |
Vorname |
Beitrittsdatum |
Wohnort |
Anlagebetrag |
Auszahlungen |
C193 |
23.10.2009 |
250.000 € |
43.750 € |
||
E721 |
6.4.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
E722 |
6.4.2010 |
100.000 € |
16.500 € |
||
H40 und H41 |
20.8.2009 |
250.000 € |
43.750 € |
||
H64 |
1.4.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
I43 |
29.4.2010 |
50.000 € |
9.000 € |
||
K23 |
31.3.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
L34 |
2.5.2009 |
1.000.000 € |
210.000 € |
||
L180 |
27.10.2009 |
100.000 € |
24.500 € |
||
L6 |
15.7.2009 |
1.000.000 € |
215.978 € |
||
L160 |
23.10.2009 |
250.000 € |
43.750 € |
||
O1 |
23.6.2009 |
500.000 € |
92.500 € |
||
Q90 |
13.10.2009 |
100.000 € |
24.500 € |
||
S80 |
26.4.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
T2 |
27.4.2009 |
1.200.000 € |
300.000 € |
Bei der Anwerbung der oben genannten Anleger verwendeten die Berater bzw. die Angeklagten T1, L1 und M1 diesen gegenüber die oben dargestellte Argumentation zum Gegenstand des „Private Placement“, seinen Renditeaussichten und zur Sicherheit der Anlage. Die für das „Private Placement“ geworbenen Anleger glaubten diesen Ausführungen und überwiesen aufgrund dessen ihre Beteiligungsbeträge – wie ihnen von den Beratern bzw. den Angeklagten T1, L1 und M1 vorgegeben wurde – auf ein von dem gesondert Verfolgten S2 als Treuhänder geführtes Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Die von den Anlegern eingezahlten Gelder wurden tatsächlich jedoch nicht – wie zuvor von den Beratern bzw. den Angeklagten T1, L1 und M1 gegenüber den Anlegern angegeben – für die Teilnahme an einer Handelsplattform verwendet, sondern im Wesentlichen für Rückzahlungen an andere C1-Anleger, die ihre Beteiligungen gekündigt hatten, und für die Zahlung von Beraterprovisionen. Dagegen waren die betreffenden Anleger aufgrund der ihnen gegenüber gemachten Angaben davon ausgegangen, dass ihre Einzahlungen für die Teilnahme an einer Handelsplattform für Bankschuldverschreibungen verwendet würden und dass ihr Geld auf den Treuhandkonten verbleiben würde. Hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der auf dem Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 eingegangen Gelder wird auf die Darstellung der Zahlungsvorgänge auf den von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Treuhandkonten unter II. 1. e) ii) Bezug genommen.
379Der Angeklagte T1 unternahm im Jahr 2009 und Anfang des Jahres 2010 Bemühungen, die von den Private Placement-Anlegern eingezahlten Gelder in Zusammenarbeit mit einem Herrn B42 entsprechend anzulegen. Auch weil es ihm seit nunmehr neun Jahren nicht gelungen war, die Gelder der G1- und C1-Anleger im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten anzulegen, war ihm allerdings bewusst, dass die Realisierung der Teilnahme an einer Handelsplattform für Bankschuldverschreibungen unsicher war. Die Möglichkeit, dass eine entsprechende Anlage nicht realisierbar sein würde, erkannte er und fand sich mit ihr ab. Die anfänglichen Bemühungen um eine entsprechende Anlage der Gelder scheiterten. Ab diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte T1, der auch insoweit die Mittelverwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, sicher, dass die von den Anlegern überwiesenen Gelder entgegen der ihnen gegenüber gemachten Angaben nicht für die Teilnahme an einer Handelsplattform verwendet wurden, sondern vielmehr im Wesentlichen für Rückzahlungen an andere C1-Anleger. Die Angeklagten L1 und M1 erkannten von Anfang an die Möglichkeit, dass die Anlegergelder so verwendet würden, nahmen diese Möglichkeit ernst und fanden sich mit ihr ab.
380Den Angeklagten L1 und M1 kam es insoweit einerseits darauf an, von künftigen Provisionszahlungen für die Private Placement-Kunden zu profitieren, die direkt von den eingezahlten Anlegergeldern abgezogen werden würden. Andererseits kam es ihnen bei der Anwerbung der Private Placement-Anleger, die über hohe Anlagesummen verfügten, auch darauf an, einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des gesamten C1-Vertriebs zu leisten, von dem sie schon in der Vergangenheit finanziell erheblich profitiert hatten und von dem sie immer noch durch Provisionszahlungen für „normale“ C1-Anleger profitierten. Für den Fall eines Scheiterns des vermeintlichen Anlagesystems des Angeklagten T1 fürchteten sie darüber hinaus, wegen ihrer Vertriebstätigkeit in leitender Position erheblichen Schadenersatzansprüchen von Kapitalanlegern ausgesetzt zu sein. Dies würde – wie sie wussten – im Ergebnis möglicherweise zum Verlust der an sie bereits ausbezahlten Provisionen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligungen führen, die unmittelbar von den Anlagebeträgen der jeweiligen C1-Kunden abgezogen worden waren. Außerdem würden sie dann auch künftig auf Provisionszahlungen des C1-Vertriebs verzichten müssen. Dies wollten sie verhindern. Dass sie auf diese Provisionszahlungen keinen Anspruch hatten, wussten sie.
381Dem Angeklagten T1 kam es auch bei der Anwerbung der Private Placement-Kunden darauf an, Anlegergelder für sich persönlich vereinnahmen zu können, die über die von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Konten in Asien zunächst auf Konten nach M107 fließen und ihm von dort von dem Herrn T8 bar überbracht werden sollten. Dass er auf diese Zahlungen keinen Anspruch hatte, war ihm bewusst.
382Durch die wiederholte Anwerbung von Privat Placement-Anlegern wollten sich die Angeklagten T1, L1 und M1 eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
383i) Bemühungen um Verschleierung und Auszahlung der C1-Anleger im Jahr 2011
384Vor dem Hintergrund zunehmender Kundenbeschwerden wegen ausbleibender Rückzahlungen, immer spärlicher werdender Einzahlungen von Neukunden und des laufenden Ermittlungsverfahrens kamen die Angeklagten T1, L1 und M1 im Jahr 2011 überein, die C1 abzuwickeln. Zu diesem Zweck sollten die Kunden zunächst durch Schreiben unter dem Briefkopf der C1, die – wie sie wussten – teilweise frei erfundene Aussagen enthielten, beruhigt und hingehalten werden. Parallel dazu sollte eine Lösung gesucht und gefunden werden, die eine Auszahlung der verbliebenen C1-Kunden ermöglichen sollte. Die Angeklagten T1 und L1 nahmen deshalb irgendwann im Frühjahr 2011 Kontakt zu einem in M108 ansässigen E69 auf. Mit diesem kamen sie überein, Gelder Dritter in Höhe von zunächst insgesamt 5 Mio. € einzusammeln. Diese 5 Millionen €, bei denen es sich nicht um Gelder von C1-Anlegern handeln sollte, sollten anschließend mittels eines zu beschaffenden Kredithebels für den Ankauf von Wertpapieren mit einem Nennwert von 50 Millionen € über das Brokerhaus N121 verwendet werden. Diese Wertpapiere sollten sodann mit Gewinn weiterverkauft werden und die Gewinnspanne zur Auszahlung von C1-Anlegern verwendet werden. Sollte diese erste Transaktion gelingen, sollten weitere Wertpapiere bis zu einer Gesamtsumme von 500 Mio. € erworben und weiterverkauft werden und der erzielte Gewinn zur Auszahlung von weiteren C1-Anlegern verwendet werden. Dem Angeklagten T1 gelang es in der Folgezeit einen Anleger namens I161 zu werben, der 1,5 Millionen € einzahlte. Die restlichen 3,5 Millionen € für die erste Transaktion sollte E69 beschaffen. Im Sommer verhandelten die Angeklagten T1 und L1 mehrfach mit E69 über die Umsetzung dieser Idee. Für seine angeblichen Leistungen wurden E69 125.000 € überwiesen. Bereits im Spätsommer 2011 wurde jedenfalls dem Angeklagten T1 bewusst, dass E69 das geplante Geschäft gar nicht umsetzen konnte oder wollte.
385In der Folgezeit versuchte der Angeklagte T1 noch, eine von dem gesondert Verfolgten U3 beschaffte Garantie- oder Bürgschaftserklärung einer südamerikanischen Bank über 300 Mio. unbekannter Währung zu Geld zu machen, um die C1-Anleger auszahlen zu können. Zu diesem Zweck übermittelte der Angeklagte T1 dem Zeugen M109 eine Kopie dieser Bürgschafts- oder Garantieerklärung per E-Mail. Der Zeuge M109, bei dem es sich um einen Bekannten des Angeklagten M1 handelt, sollte Kontakt zu einem Bekannten bei der T259-Bank aufnehmen, die sodann als Geldgeberin fungieren sollte. Nachdem der Bekannte des Zeugen M109 dieses Ansinnen abgelehnt hatte, teilte der Zeuge M109 dem Angeklagten T1 mit, dass kein Geldgeber zu finden sei. Der Zeuge M109 selbst hielt die Garantie- oder Bürgschaftserklärung, die kein Siegel und keine Unterschrift aufwies, für eine bloße Absichtserklärung der Bank und stufte sie als nicht werthaltig ein. Ob die von dem gesondert Verfolgten U3 beigebrachte Garantie- oder Bürgschaftserklärung der südamerikanischen Bank echt war, war nicht festzustellen.
3862. Fälle 2.-6. und Tatbeiträge der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1
387a)
388In den folgenden Fällen wurden Anleger für das oben unter 1. h) dargestellte Private Placement in wechselnder Beteiligung unmittelbar von den Angeklagten T1, L1 und M1 angeworben. Hinsichtlich der inneren Tatseite der Angeklagten T1, L1 und M1 – insbesondere der von ihnen verfolgten Absichten – ,der von ihnen auch insoweit getroffenen Bandenabrede sowie der tatsächlichen Verwendung der eingezahlten Anlegergelder wird weitgehend auf die obigen Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen.
389aa)
390Der Zeuge T2 hatte in den Jahren 2007 und 2008 bereits 900.000 € in die unter 1. dargestellte „normale“ C1-Beteiligung „investiert“, davon jeweils 300.000 € für seine Frau und seine Tochter. Bei Gesprächen mit seinem Berater S6 im Jahr 2008 erwähnte dieser, dass die C1 nicht nur die normale „Aktienbeteiligung“ vertreibe, sondern auch ein Private Placement, das noch wesentlich höher rentiere. Insoweit sei er allerdings zu wenig kompetent. Er kenne aber den Angeklagten L1, der das Private Placement erklären könne. Daraufhin kam es am 11.7.2008 zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten L1, dem Zeugen T2 und dem Berater S6, das im Haus des Zeugen T2 stattfand. Bei dem Gespräch stellte der Angeklagte L1 dem Zeugen T2 das „Private Placement“ vor. Dabei verwendete er die oben unter 1. h) dargestellte Argumentation zum Gegenstand des „Private Placements“, zu seinen Renditeaussichten und zur Sicherheit des Kapitals. Als der Zeuge T2 erwähnte, dass er den Aufsatz des Prof. Dr. C9 über derartige Anlagen gelesen habe, erklärte der Angeklagte L1, dass er den Zeugen Prof. Dr. C9 persönlich kenne. Im Grundsatz betreibe man ähnliche Geschäfte wie die von Prof. C9 dargestellten Geschäfte. Sodann erläuterte er dem Zeugen T2 angebliche „Zulassungsvoraussetzungen“ für die Teilnahme an dem Programm. Der Zeuge T2 müsse nachweisen, dass er über das erforderliche Kapital verfüge, dass das Geld eine legale Herkunft habe und es müsse der Reisepass des Zeugen in Kopie an die C1 übermittelt werden. Dies alles sei Voraussetzung einer umfangreichen Prüfung durch die amerikanische „G66“, unter deren Schirmherrschaft die Tradingprogramme liefen. Mit der Mitteilung dieser „Zulassungsvoraussetzungen“ wollte der Angeklagte L1 bei dem Zeugen T2 den Eindruck eines hochoffiziellen, seriösen Anlagegeschäfts erwecken, was ihm auch gelang. Des Weiteren teilte er dem Zeugen T2 mit, dass ein Herr T1 die Anlage manage und alles weitere mit ihm besprechen würde.
391Der Zeuge T2 glaubte den Ausführungen des Angeklagten L1 und erwog nun, tatsächlich Geld für die Teilnahme an einem „Private Placement“ zur Verfügung zu stellen. Weil er den von dem Angeklagten L1 geforderten Mindestanlagebetrag von 1 Mio. € allein nicht aufbringen konnte, vereinbarte er am 12.12.2008 mit dem Zeugen T3 die Bildung einer Anlegergemeinschaft, bei der jeder jeweils 600.000 € beitragen sollte. Der Zeuge T3 als möglicher Partner war dem Zeugen T2 zuvor durch den Berater S6 genannt worden.
392Anfang März 2009 rief der Angeklagte T1 den Zeugen T2 an und teilte ihm mit, dass man nun in das „Prüfungsverfahren“ eintreten könne. Er solle nun ein Formular „Herkunft und Geschichte des Kapitals“ ausfüllen und dieses sowie eine Kopie seines Reisepasses an die C1 zurückschicken. Diese Unterlagen würden dann weitergeleitet an die Behörden, die dies prüfen würden. Mit dem Anruf verfolgte der Angeklagte T1 den Zweck, bei dem Zeugen T2 den Eindruck eines hochoffiziellen, seriösen Anlagegeschäfts zu verstärken, was ihm auch gelang. Dieser Anruf des Angeklagten T1 trug zu der späteren Entscheidung des Zeugen T2, das Geld der Anlegergemeinschaft T2/T3 an die ihm angegebene Kontoverbindung zu überweisen, bei. Denn er verstärkte bei dem Zeugen T2 den Eindruck eines hochoffiziellen, seriösen Anlagegeschäfts, was dem Angeklagten T1 auch bewusst war. Der Zeuge T2 übersandte sodann die geforderten Unterlagen an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com. Kurz danach bestätigte der Angeklagte T1 telefonisch den Eingang der Unterlagen.
393Am 23.4.2009 suchte der Angeklagte L1 den Zeugen T2 erneut auf. Er erklärte dem Zeugen T2, dass es noch keinen Termin für das „Private Placement“ gebe. Als Übergangsregelung biete man ihnen aber an, das Kapital in einem bereits bestehenden „Private Placement“ der C1 anzulegen. Hierfür sollte er für die Dauer der Wartezeit monatlich 3 % Zinsen auf das eingezahlte Kapital erhalten. Der Zeuge T2, der davon beeindruckt war, dass er sogar für die Wartezeit eine derart hohe Vergütung erhalten sollte, entschied sich nun endgültig, auf das ihm unterbreitete Angebot zur Teilnahme an einem „Private Placement“ einzugehen. Wenige Tage nach dem Besuch des Angeklagten L1 erhielt der Zeuge T2 ein schriftliches Angebot über eine Übergangsregelung, die inhaltlich der bereits vom Angeklagten L1 vorgestellten Regelung entsprach. Diese unterschrieb er am 27.4.2009 und überwies sodann am 4.5.2009 1,2 Mio. € auf das ihm angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Seine Entscheidung zur Überweisung des Geldes beruhte dabei auf den Angaben, welche die Angeklagten L1 und T1 ihm gegenüber zum Gegenstand des „Private Placements“, seinen Renditeaussichten, der Sicherheit des Kapitals und dem durchzuführenden „Prüfungsverfahren“ gemacht hatten und denen er glaubte. Die angekündigten „Zinszahlungen“ in Höhe von monatlich 3 % erhielten die Zeugen T2 und T3 von Juni 2009 bis Januar 2010.
394Bereits nach wenigen Monaten erwogen die Zeugen T2 und T3 jedoch, aus der Anlage „auszusteigen“, weil die praktizierte Übergangsregelung nicht dem entsprach, was ihnen ursprünglich in Aussicht gestellt worden war. Der Zeuge T2 unterrichtete den Angeklagten L1 im Herbst 2009 über ihre Absicht, die Anlage zu kündigen. In der Folgezeit erklärten die Zeugen T2 und T3 gegenüber der C1 schriftlich die Kündigung der Anlage. Sodann erhielten beide eine Einladung zu einem persönlichen Treffen mit dem Angeklagten T1 im Schlosshotel X4 bei N3, an dem außer ihnen und dem Angeklagten T1 auch der Angeklagte L1 und der Berater S6 teilnahmen. Um die Zeugen T2 und T3 zu einer Rücknahme ihrer Kündigung zu bewegen, machte der Angeklagte T1 ihnen gegenüber nochmals Ausführungen zu den beabsichtigten Tradinggeschäften. Er erklärte ihnen darüber hinaus, dass ein Aussteigen jetzt nicht mehr möglich sei. Ihre Personalien seien bereits registriert und das Prüfverfahren positiv abgeschlossen. Wenn sie jetzt ausstiegen, seien sie auf einer „schwarzen Liste“ und damit quasi „verbrannt“, so dass sie nie mehr an einem Private Placement teilnehmen könnten. Daraufhin nahmen die Zeugen T2 und T3 ihre Kündigungen zunächst mündlich und später auch schriftlich zurück. Die Angeklagten T1 und L1 wussten, dass auch die oben dargestellten Aussagen des Angeklagten T1 bei dem Treffen im Herbst 2009 tatsächlich unzutreffend waren. Es kam dem Angeklagten T1 darauf an, eine Rückforderung des Kapitals der Zeugen T2 und T3 zu verhindern, um das betriebene, so genannte Schneeballsystem länger aufrechterhalten zu können. Dem Angeklagten L1 kam es darauf an, weitere Provisionseinnahmen generieren zu können.
395Am 4.2.2010 erhielt der Zeuge T2 ein Schreiben unter dem Briefkopf der C1, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass am 12.1.2010 ein Vertrag mit einer Tradingplattform unterzeichnet worden sei. Aus diesem Grunde habe man ihr Kapital aus der vorübergehenden Anlage herausgenommen und für 13 Monate blockiert. Aufgrund dieses Schreibens nahmen die Zeugen T2 und T3 vorerst an, dass ihr Kapital nun in einem „Private Placement“ investiert sei. Weitere Zinszahlungen erhielten sie zunächst nicht. Auf Vorschlag des Angeklagten T1 oder des Angeklagten L1 kam es am 28.4.2010 zu einem weiteren Treffen im Schlosshotel X4, an dem die Angeklagten L1 und T1 sowie die Zeugen T2 und T3 teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Angeklagte T1 den Zeugen T2 und T3, dass ihre Tradingplattform in T13 arbeiten würde. Diese habe ein Volumen von 2 Mrd. €, was bedeute, dass entsprechend hohe Renditen erzielt würden. Da sie nur 1,2 Mio. € angelegt hätten, würde die Tradingplattform für die ihnen in Aussicht gestellte Rendite nur einen Tag brauchen. Der Angeklagte L1 ergänzte, dass an der Plattform eine große deutsche Bank, nämlich die E83, beteiligt sei. Der Angeklagte T1 fuhr sodann fort, dass es derzeit leider ein Problem gebe. Die Plattform habe sich von der bisherigen kreditgebenden Bank getrennt, da die Kreditlinien niedriger als zuvor verhandelt gewesen seien. Die Plattform suche aus diesem Grunde nun eine neue Bank. Zusätzlich baue die C1 nun eine eigene Tradingplattform auf. Diese Aussagen der Angeklagten T1 und L1 waren – wie sie wussten – tatsächlich unzutreffend. Die Angeklagten T1 und L1 machten diese Angaben gegenüber den Zeugen T2 und T3, um diese von einer Kündigung ihrer Beteiligung und einer Rückforderung ihres Kapitals abzuhalten. Es kam dem Angeklagten T1 wiederum darauf an, eine Rückforderung des Kapitals der Zeugen T2 und T3 zu verhindern, um das betriebene, so genannte Schneeballsystem länger aufrechterhalten zu können. Dem Angeklagten L1 kam es darauf an, weitere Provisionseinnahmen generieren zu können.
396Nach dem Gespräch am 28.4.2010 rief der Angeklagte T1 den Zeugen T2 noch mehrmals an und berichtete ihm von seinen angeblichen Verhandlungen mit japanischen Banken. Als die Laufzeit des „Investments“ zu Ende ging, wandte sich der Zeuge T3 mit einer E-Mail vom 18.3.2011 an die C1, wobei er diese an die Adresse #############@yahoo.com sandte. Er teilte darin mit, dass er und der Zeuge T2 keine Verlängerung der Anlage wünschten und bat um komplette Auszahlung des Kapitals an sie. Am 5.4.2011 erhielt der Zeuge T3 als Antwort eine mit „C1 Corporation“ unterschriebene E-Mail, mit der mitgeteilt wurde, dass die Anlage bis zum 30.6.2011 verlängert worden sei, da das beabsichtigte Ergebnis noch nicht erreicht sei. Bis dahin biete man eine monatliche Zahlung in Höhe von 1,25 % ab dem 1.4.2011 an. Diese E-Mail stammte von dem Angeklagten T1 oder wurde von ihm veranlasst. Mit ihr verfolgte er den Zweck, die Zeugen T2 und T3 erneut von einer Rückforderung ihres Geldes abzuhalten. Denn der Angeklagte T1 wusste, dass eine Rückzahlung zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr erfolgen konnte, weil das eingezahlte Kapital bereits weitgehend für Rückzahlungen an andere Anleger und Provisionszahlungen verbraucht worden war. Mit E-Mail vom 6.4.2011 teilte der Zeuge T3 der „C1“ sodann mit, dass er dieses Angebot auch im Namen des Zeugen T2 akzeptiere, aber um ein weiteres Treffen mit der Geschäftsführung bitte. Die vereinbarten „Zinsen“ wurden in der Folgezeit auch an die Zeugen T2 und T3 ausbezahlt. Ein weiteres Treffen fand jedoch nicht statt. Stattdessen erhielten die Zeugen T2 und T3 im Juli die Mitteilung, dass das „Private Placement“ bis zum 31.8.2011 erneut verlängert worden sei. Der Zeuge T2 beschwerte sich daraufhin telefonisch beim Angeklagten T1 darüber, dass einseitig Fristen festgelegt würden. Der Angeklagte T1 erklärte hierzu, dass dies halt so sei. Nachdem der Zeuge T2 mit E-Mail vom 16.7.2011 erneut um ein weiteres Treffen mit der Geschäftsführung der C1 in P2 bat, ließ der Angeklagte T1 den Zeugen T2 und T3 durch den Berater S6 mitteilen, dass er keine Zeit habe. Als der Zeuge T2 sich am 11.10.2011 erneut per E-Mail an die „C1“ wandte, erhielt er am 24.10.2011 eine wiederum mit „C1 Corporation“ unterschriebene E-Mail mit der ihm – tatsächlich unzutreffend – mitgeteilt wurde, dass das „Private Placement“ weiterhin Bestand habe, das Kapital vorhanden sei, eine vorzeitige Auszahlung jedoch nicht möglich sei, wobei auf die Auswirkungen der „Finanzkrise“ Bezug genommen wurde.
397Abgesehen von den oben genannten „Zinszahlungen“ auf ihr Kapital in Höhe von insgesamt 300.000 €, erhielten die Zeugen T2 und T3 ihr eingezahltes Kapital nicht zurück. Der Zeuge T2 entschied sich im April 2009 für eine Anlage in das „Private Placement“, obwohl er im September 2008 eine Zeugenvorladung in dem gegen Verantwortliche der C1 laufenden Ermittlungsverfahren erhalten hatte. Auf telefonische Rückfrage hatte der Zeuge KHK C195 ihm damals mitgeteilt, dass die C1 eine dubiose Gesellschaft mit kriminellem Hintergrund sei und er Gefahr laufe, sein investiertes Geld zu verlieren. Der Zeuge T2 glaubte dennoch den in den Jahren 2009 und 2010 gemachten Ausführungen der Angeklagten T1 und L1. Dafür waren die Gespräche maßgebend, die der Zeuge T2 nach dem mit KHK C195 geführten Telefonat mit seinem Berater S6, dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 und später auch den Angeklagten T1 und L1 über das Ermittlungsverfahren führte. Der Berater S6 genoss als evangelischer Geistlicher das besondere Vertrauen des von einer christlichen Einstellung geprägten Zeugen T2. S6 erklärte dem Zeugen T2, dass es sich um bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden handele und gab ihm die Telefonnummer des gesondert verfolgten Rechtsanwalts E1, der ihm sodann versicherte, dass es aus rechtlicher Sicht kein Problem gebe. Die Angeklagten L1 und T1 erklärten später bei den 2009 und 2010 geführten Gesprächen, dass das Ermittlungsverfahren auf bloßen Fantasien der Ermittlungsbehörden beruhe.
398bb)
399Der Zeuge L5, der ebenfalls bereits in den Jahren 2006 – 2008 in größerem Umfang C1-Beteiligungen erworben hatte, wurde von seinem Berater U45 im Jahr 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass die C1 ab einem Anlagebetrag von 1 Mio. € eine noch lukrativere Anlage anbiete, bei der man ein separates Konto erhalte. Der Zeuge L5 war nach den bisher gemachten guten Erfahrungen mit der C1 nicht abgeneigt, ein solches Investment einzugehen und verfügte auch über die erforderlichen 1 Mio. €. Der Zeuge U45 informierte daraufhin den Angeklagten L1. Der Angeklagte L1 besuchte sodann noch im Jahr 2008 gemeinsam mit dem Zeugen U45 den Zeugen L5 in dessen Büro. Bei diesem Besuch stellte der Angeklagte L1 dem Zeugen L5 das „Private Placement“ vor, wobei er sich der oben unter 1. h) dargestellten Argumentation zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit des Kapitals bediente. Da dieses Gespräch zwar das Interesse des Zeugen L5 gesteigert hatte, er sich aber noch nicht zu der Anlage entscheiden konnte, suchten der Angeklagte L1 und der Berater U45 den Zeugen L5 in den ersten Monaten des Jahres 2009 nochmals auf, wobei sie diesen diesmal zu Hause besuchten und sich diesmal in Begleitung des Angeklagten T1 befanden. Den Angeklagten T1 stellte der Angeklagte L1 als „Mr. C1“ vor, der sich in den höchsten Sphären der Finanzwelt aufhalte. Dem von dieser Erklärung beeindruckten Zeugen L5, der sich durch den Besuch einer so bedeutenden Persönlichkeit geschmeichelt fühlte, stellte der Angeklagte T1 im Beisein des Angeklagten L1 nochmals das Produkt „Private Placement“ vor. Dabei bediente er sich ebenfalls der unter 1. h) dargestellten Argumentation zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit des eingezahlten Kapitals. Auch der Angeklagte L1 machte hierzu entsprechende Angaben. Um bei dem Zeugen L5 den Eindruck einer seriösen Anlage zu erwecken, erklärten die Angeklagten T1 und L1 diesem zudem, dass er nachweisen müsse, dass er über das erforderliche Kapital verfüge und dass dieses legaler Herkunft sei. Dieser Hinweis des Angeklagten T1 gab für den Zeugen L5, bei dem es sich nach seinen Angaben um einen sehr gläubigen Christen handelt, den letzten Ausschlag, die vorgeschlagene Anlage einzugehen.
400Aufgrund der Ausführungen der Angeklagten T1 und L1, denen er Glauben schenkte, unterschrieb der Zeuge L5 am 2.5.2009 sodann eine ihm übersandte Übergangsregelung für die Wartezeit bis zum Erreichen des Anlageziels und überwies zwecks Eintritts in das „Private Placement“ 1 Mio. € auf das ihm angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Von April 2009 bis Januar 2010 erhielt der Zeuge L5 die ihm mit der übersandten Übergangsregelung zugesagten „Zinsen“ in Höhe von 3 % monatlich, wobei die Zahlungen von der oben unter 1. erwähnten spanischen Gesellschaft M6 überwiesen wurden. Insgesamt erhielt er auf diesem Wege Zahlungen in Höhe von insgesamt 210.000 €. Weitere Rückzahlungen erfolgten aus dieser Anlage nicht.
401Bei dem Anlagebetrag in Höhe von 1 Mio. € handelte es sich um die gesamte, dem Zeugen L5 nach den vorherigen C1-Beteiligungen noch verbliebene Altersvorsorge. Über Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt er nicht, da er sein ganzes Berufsleben lang selbständig war. Um die „Private Placement“-Anlage tätigen zu können, hatte der Zeuge L5 seine Lebensversicherung gekündigt.
402cc)
403Der Zeuge Professor Dr. O1 erwarb auf Vermittlung des Angeklagten M1 persönlich zwischen dem Jahr 2002 und Anfang des Jahres 2007 mehrere C1-Beteiligungen, wobei er für diese Beteiligungen insgesamt 350.000 € einzahlte. Der Angeklagte M1 hatte dem Zeugen Professor Dr. O1 unter anderem zuvor erklärt, dass er mit einer Rendite von 15 % rechnen könne, die in der Vergangenheit auch stets erzielt worden sei. Diese Renditen kämen dadurch zustande, dass die C1 Banken große Geldsummen zur Verfügung stelle. Aufgrund des Geschäftsmodells seien seine „Einlagen“ sicher.
404Im Jahr 2009 verfügte der Zeuge Professor Dr. O1 über einen größeren Geldbetrag aus einem Hausverkauf. Er befragte den Angeklagten M1 nach einer kurzfristigen Anlage, die sehr sicher sein müsse. Mit dem Geldbetrag wolle er nach einer ein- bis zweijährigen Anlagezeit ein Darlehen für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung ablösen. Daraufhin empfahl der Angeklagte M1 ihm das Produkt „Private Placement“, wobei er jedenfalls teilweise die unter 1. h) dargestellte Argumentation zum „Private Placement“ verwendete. Wie bei der normalen C1-Beteiligung gehe es um die Bereitstellung von Zwischenfinanzierungen für Banken. Es handele sich um eine sichere Anlage. Zudem würden während des Anlagezeitraums monatliche Zinsen gezahlt. Aufgrund der Angaben des Angeklagten M1, der sein früherer Schulkamerad war und dem er auch deshalb Glauben schenkte, unterzeichnete der Zeuge Prof. Dr. O1 am 23.6.2009 die ihm von dem Angeklagten M1 übergebene Übergangsregelung für die Wartezeit bis zum Erreichen des Anlageziels und überwies 500.000 € auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. In den Jahren 2010 und 2011 erhielt der Zeuge Prof. Dr. O1 von der C1 „Zinszahlungen“ in Höhe von insgesamt 92.500 €, die von Konten der F7 Ltd. überwiesen wurden. Weitere Zahlungen erfolgten aus dieser Anlage nicht.
405Als die Zinszahlungen nach Juni 2011 ausblieben, wandte sich der Zeuge Prof. Dr. O1 zunächst an die C1, ohne allerdings eine für ihn befriedigende Antwort zu bekommen. Danach sprach er den Angeklagten M1 an, der ihm am 15.9.2011 eine E-Mail schickte, in der er erklärte, dass alles in Ordnung sei, das Kapital aber derzeit festliege. Der Zeuge M1 wusste, dass diese Auskunft unrichtig war und die C1 vielmehr zu einer Rückzahlung nicht mehr in der Lage war, weil das Kapital bereits verbraucht war. Mit der Auskunft wollte er den Zeugen Prof. Dr. O1 von einer Rückforderung seines Kapitals abhalten, was ihm auch gelang.
406Aufgrund des Verlustes unter anderem des im Rahmen des „Private Placements“ eingesetzten Kapitals, das die wesentliche Altersvorsorge des Zeugen Prof. Dr. O1 darstellte, ist dieser im Alter von über 65 Jahren gezwungen, weiterhin im Rahmen von Praxisvertretungen als Chirurg zu arbeiten, Wertgegenstände zu veräußern und sich im Urlaub einzuschränken.
407dd)
408Der Zeuge L6 erfuhr Anfang des Jahres 2009 über seinen Bekannten Q91 von der Möglichkeit, durch die C1 Geld anlegen zu lassen. Q91 berichtete ihm, dass man bei der C1 überdurchschnittliche Erträge bekomme und dass bei ihm die fälligen Rückzahlungen in der Vergangenheit stets pünktlich erfolgt seien. Ferner stellte er einen Kontakt zu seinem Anlageberater I162 her, der ihm die C1-Beteiligungen vermittelt hatte. Der Berater I162 suchte den Zeugen L6 sodann im Frühjahr 2009 mehrfach auf. I162 erklärte dem Zeugen L6 bei diesen Gelegenheiten, dass es mehrere Möglichkeiten gebe, über die C1 Geld zu investieren. Kleinere Beträge unter 1 Mio. € würden in einem Topf zusammengefasst und mit 15,5 % jährlich verzinst. Beträge ab 1 Mio. € würden direkt auf ein Sonderkonto überwiesen, wo Renditeaussichten bis zu 100 % bestünden. Das Geld würde dort nicht bewegt, sondern diene nur als Sicherheit für die von der C1 initiierten Transaktionen. Als der Zeuge L6 sich interessiert zeigte und signalisierte, dass er sich vorstellen könne, einen jedenfalls größeren sechsstelligen Betrag zu investieren, benachrichtigte der Berater I162 den Angeklagten M1 und über diesen auch den Angeklagten T1.
409Im Mai 2009 kam es sodann auf Vermittlung des Beraters I162 zu einem Treffen im Schlosshotel X4 in der Nähe von N3, an dem die Angeklagten T1 und M1, der Zeuge L6 und der Berater I162 teilnahmen. Bei diesem Gespräch stellten die Angeklagten T1 und M1 nochmals das „Private Placement“ vor, wobei sie dabei die unter 1. h) bereits dargestellte Argumentation zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit des Kapitals verwendeten. Insbesondere stellten beide erneut Jahresrenditen von bis zu 100 % in Aussicht. Der Zeuge L6 glaubte diesen Ausführungen der Angeklagten T1 und M1. Etwa 4-6 Wochen nach dem Treffen entschied sich der Zeuge L6, der ohne ein Treffen mit den maßgebenden Personen der C1 nicht mehr als 100.000 € angelegt hätte, aufgrund der von den Angeklagten T1 und M1 gemachten Angaben den erforderlichen Geldbetrag in das „Private Placement“ zu „investieren“. Da er den erforderlichen Geldbetrag nicht alleine aufbringen wollte, vereinbarte er am 29.6.2009 mit seinem Bekannten Q91 und dem Berater I162, eine Anlegergemeinschaft zu bilden. Zu dieser trug der Zeuge L6 855.000 €, der Herr Q91 115.000 € und der Berater I162 30.000 € bei, die auf einem Konto des Zeugen L6 gesammelt wurden. Am 15.7.2009 unterschrieb der Zeuge L6 eine ihm von der C1 übersandte Übergangsregelung bis zum Erreichen des Anlageziels, die bis zum Start des „Private Placements“ zunächst monatliche Zinszahlungen vorsah. Insoweit wurden von der C1 monatliche Zinszahlungen in Höhe von 3,6 % bis zum Beginn der vorgesehenen Platzierung angekündigt. Am 22.7.2009 überwies der Zeuge L6 zwecks Eintritts in das „Private Placement“ den Gesamtbetrag in Höhe von 1 Mio. € auf das ihm von der C1 angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Für das Jahr 2009 erhielt der Zeuge L6 entsprechend der getroffenen Übergangsregelung „Zinsen“ in Höhe von insgesamt 15.978 €, die von spanischen Gesellschaften überwiesen wurden.
410Nachdem der Berater I162 dem Zeugen L6 mehrfach mitgeteilt hatte, dass sich der Beginn der Tradinggeschäfte verzögern würde, erhielt letzterer im Februar 2010 per E-Mail die Mitteilung der C1, das der Vertrag mit der Tradingplattform unterzeichnet sei und deshalb am 27.1.2010 eine Blockierung des Kapitals für 13 Monate erklärt worden sei. Wegen der eingetretenen Verzögerung bis zum Start des „Private Placements“ erklärte sich die C1 in der Folgezeit bereit, künftig monatliche Zinszahlungen in Höhe von 1,25 % zu erbringen. Infolgedessen erhielt der Zeuge L6 zwischen März 2010 und Juli 2011 weitere „Zinszahlungen“ der C1 in Höhe von insgesamt 200.000 €. Danach erfolgten keine weiteren Zahlungen der C1 an den Zeugen L6.
411Nach Ablauf des Anlagezeitraums im Frühjahr 2011 nahm der Zeuge L6 mehrfach wegen der ausbleibenden Rückzahlung des Kapitals telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten T1 auf. Dieser erklärte dem Zeugen L6 jeweils, dass die beabsichtigten Geschäfte wegen der Finanzkrise derzeit nicht zu realisieren seien, so dass das Tradingprogramm habe verlängert werden müssen. Dabei wusste der Angeklagte T1, der den Zeugen L6 damit von einer Rückforderung des eingezahlten Geldes abhalten wollte, dass die C1 zu einer Rückzahlung schon deshalb nicht in der Lage war, weil das Kapital bereits für Rückzahlungen an andere C1-Anleger und Provisionszahlungen verbraucht worden war.
412Mit Fax vom 26.7.2011 kündigte der Zeuge L6 das „Private Placement“, weil er mit den Verlängerungen der Anlage nicht mehr einverstanden war. Daraufhin erhielt der Zeuge L6 zunächst eine E-Mail der C1, nach der die Kündigung nicht angenommen werde und der Vorgang der Rechtsabteilung der C1 übergeben werde. Als hiernach nicht nur die Rückzahlung des Kapitals, sondern auch die weiteren Zinszahlungen ausblieben, telefonierte der Zeuge L6 erneut mit dem Angeklagten T1. Dieser erklärte ihm, dass ein Herr U3 die Sache bearbeite. An diesen wolle er – T1 – sich wegen der ausgebliebenen Zinszahlungen wenden. In der Folgezeit hatte der Zeuge L6 noch mehrfach E-Mail-Kontakt mit der C1, wobei die in deutscher Sprache verfassten E-Mails der C1 nun erstmals mit „U3“ unterschrieben waren.
413b) Fall T4 (W1)
414Die damals 54 Jahre alte Zeugin T4 lernte den Angeklagten W1 im Jahr 2010 auf dem Kreuzfahrtschiff Aida kennen, wo dieser eines seiner Seminare als „Lifecoach“ abhielt. Der Angeklagte W1 vertrieb seit dem Jahr 2004 neben seiner Tätigkeit als „Lifecoach“ an verschiedene Kunden C1-Beteiligungen, wobei er zur Beraterlinie des Angeklagten M1 gehörte.
415In der Folgezeit buchte die Zeugin T4 bei dem Angeklagten W1 das Seminar „Goal Achiever“. Dieses Seminar fand im Juni 2011 auf dem von dem Angeklagten W1 bewohnten Hof in C7 statt. Der Angeklagte W1 hatte im Jahr 2011 erhebliche finanzielle Probleme. Deshalb fasste er den Entschluss, die Zeugin T4 zu überreden, sich mit einem möglichst hohen Betrag an der C1 zu beteiligen. Für diese Anlage wollte er zur Linderung seiner drängenden finanziellen Probleme nicht nur die von der C1 stets gezahlte Provision in Höhe von 6 % der Anlagesumme erlangen, sondern zusätzlich noch von der Zeugin T4 eine weitere Provision in Höhe von 5 % des Anlagebetrages erhalten.
416Anlässlich dieses Seminars erzählte der Angeklagte W1 der Zeugin T4 zunächst, dass er früher als Anlageberater beim B4 gearbeitet habe. Diese Art der Anlageberatung habe er nicht mehr als angemessen angesehen und sich danach selbständig gemacht. Er wolle seine Kunden individuell und ihren Bedürfnissen und Wünschen entsprechend beraten. Er könne auch ihr eine passende Anlageform vermitteln, wenn sie Interesse habe. Die Zeugin T4, die als SAP-Beraterin seinerzeit über ein liquides Vermögen in Höhe von 180.000 € verfügte, hatte aufgrund der besuchten Seminare des Angeklagten W1 den Eindruck gewonnen, dass dieser „ehrlich und authentisch“ sei. Deshalb willigte sie ein, sich von dem Angeklagten W1 auch in finanzieller Hinsicht beraten zu lassen. Der Angeklagte W1 vereinbarte daraufhin mit der Zeugin T4 einen Beratungstermin, der am 19.8.2011 auf dem von dem Angeklagten W1 bewohnten Hof stattfand.
417Bei diesem Beratungsgespräch am 19.8.2011 befragte der Angeklagte W1 die Zeugin T4 zunächst zu ihrer finanziellen Situation und der Höhe einer etwaigen Geldanlage. Nachdem die Zeugin T4 dem Angeklagten W1 ihre finanzielle Lage dargestellt hatte, schlug der Angeklagte W1 der Zeugin T4 vor, dass sie sich mit einem Betrag in Höhe von 160.000 € an der C1 beteiligen solle. Der Angeklagte W1 erläuterte, dass die C1 das Geld ihrer Kunden lediglich als Sicherheit für Interbankengeschäfte hinterlege. Hierfür müssten die beteiligten Banken Zinsen an die C1 zahlen. Daraus würden Erträge für die C1-Anleger in Höhe von 15,5 % p. a. resultieren. Die Zeugin T4 warf hierauf ein, dass für sie in erster Linie wichtig sei, dass es eine sichere Anlage sei, da es sich bei dem Geld um den Großteil ihrer Altersvorsorge handele. Sie suche eine sichere Anlageform, am besten außerhalb des Euro-Raumes, um der Euro-Krise zu begegnen. Hierauf entgegnete der Angeklagte W1, dass es sich zwar bei dieser Anlageform um eine Unternehmensbeteiligung handele, so dass das Geld bei einem Konkurs der C1 verloren gehen könne. Er halte die Anlage trotzdem für sicher, da das Geld auf einem Treuhandkonto verbleibe und den Banken nur als Sicherheit bzw. Kapitalnachweis zur Verfügung gestellt werde. Sofern die C1 nicht in Konkurs gehe, sei auch die Rendite von 15,5 % p. a. sicher zu erwarten.
418Im Hinblick auf diese Ausführungen des Angeklagten W1 entschied sich die Zeugin T4 – wie von dem Angeklagten W1 vorgeschlagen – 160.000 € in eine Beteiligung bei der C1 zu investieren. Sie glaubte daran, dass ihr Anlagebetrag wie von dem Angeklagten W1 angegeben investiert würde und unterzeichnete eine entsprechende, ihr von dem Angeklagten W1 vorgelegte Beitrittserklärung, auf deren Rückseite sich – wie üblich – ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag befand. Den dort befindlichen „Risikohinweis“, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und der Erfolg vom Erfolg der Gesellschaft abhängig sei, der sowohl negativ als auch positiv ausfallen könne, nahm die Zeugin T4 zur Kenntnis. Diesen verstand sie aufgrund der Ausführungen des Angeklagten W1 jedoch so, dass das einzige Risiko der Anlage in einer unwahrscheinlichen Insolvenz der C1 liege.
419Der Angeklagte W1 wusste zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches mit der Zeugin T4, dass bei der C1 angelegte Gelder keineswegs als Sicherheit für Interbankengeschäfte verwendet wurden, sondern vielmehr für Rückzahlungen an andere Anleger, die ihre Beteiligung zuvor gekündigt hatten. Er wusste auch sicher, dass der von der Zeugin T4 zu zahlende Geldbetrag – abgesehen von der an ihn zu erbringenden Provisionszahlung – zu dem letztgenannten Zweck verwendet werden würde. Er rechnete zudem mit der Möglichkeit, dass die Zeugin T4 ihr Geld nicht zurückerhalten würde. Die Möglichkeit, dass die Zeugin T4 die eingezahlten 160.000 € und damit einen Großteil ihrer Altersvorsorge verlieren würde, nahm er ernst, fand sich mit ihr jedoch aus Gleichgültigkeit ab. Tatsächlich erhielt die Zeugin T4 auch nach einer von ihr gegenüber der C1 ausgesprochenen Kündigung der Anlage keine Rückzahlung.
420Dem Angeklagten W1 kam es darauf an, die für die Anlage der Zeugin T4 von der C1 gezahlte Provision in Höhe von 6 % sowie unmittelbar von der Zeugin eine weitere Provision in Höhe von 5 % zu erlangen, wobei er wusste, dass er hierauf keinen Anspruch hatte. Dabei wusste er sicher, dass die von der C1 gezahlte Provision direkt aus dem Anlagebetrag der Zeugin T4 entnommen würde. Darüber, dass er von der C1 eine Provision in Höhe von 6 % erhielt, klärte der Angeklagte W1 die Zeugin T4 nicht auf. Im Rahmen des Gesprächs am 19.8.2011 legte er der Zeugin allerdings neben der Beitrittserklärung einen „Vertrag über eine Allgemeinberatung“ zur Unterschrift vor, der neben der Zeugin eine N2 Ltd. als Vertragspartner auswies und eine von der Zeugin T4 für die Beratung zu zahlende Vergütung in Höhe von 8.000 € vorsah. Diese Vergütung in Höhe von 8.000 € erhielt der Angeklagte W1 in der auf den 19.8.2011 folgenden Woche von der Zeugin T4 bar ausgehändigt, als er diese in ihrer Wohnung aufsuchte.
421Nachdem der Angeklagte W1 die von der Zeugin T4 unterzeichnete Beitrittserklärung an die C1 weitergeleitet hatte, erhielt die Zeugin T4 ein auf den 22.8.2011 datierendes und mit dem Briefkopf der C1 versehenes Schreiben, mit dem der Eingang ihres Angebots auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bestätigt, das Angebot angenommen und die Zeugin angewiesen wurde, die Beteiligungssumme auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank mit Sitz in T13 zu überweisen.
422Bereits unmittelbar nach dem Beratungsgespräch am 19.8.2011 erwog die Zeugin einen Widerruf ihrer Beteiligungserklärung. Der Umstand allein, dass sie die Beteiligungssumme an eine bisher unbekannte Gesellschaft mit einem Konto in T13 überweisen sollte, führte jedoch noch nicht dazu, dass die Zeugin von der Beteiligung Abstand nehmen wollte. Denn der Angeklagte W1 hatte ihr erklärt, dass die Geschäfte der C1 weltweit getätigt würden. Aufgrund dessen nahm die Zeugin T4 an, dass die T14 Ltd. als Vermittlerin für die C1 tätig sei und ihre Beteiligungssumme an diese weiterleite. Aufgrund einer von ihr getätigten Internetrecherche gelangte die Zeugin T4 zudem zu dem Schluss, dass die E68 Bank eine der führenden Banken in T13 sei, was sie zunächst beruhigte. Nach einem Gespräch mit einer Freundin, die Zweifel an der Seriosität der Anlage äußerte, wuchsen jedoch ihre Zweifel. Ihre Zweifel wurden weiter genährt durch die Ergebnisse einer von ihr nun bezüglich der C1 durchgeführten Internetrecherche, die von der Zeugin als negativ empfundene Äußerungen zum Vorschein brachte. Dennoch begab sich die Zeugin, die zwischen ihren Zweifeln und dem großen Vertrauen gegenüber dem Angeklagten W1 hin- und hergerissen war, am 1.9.2011 zu ihrer Hausbank, der W55-Bank T260, um dort die Überweisung der Beteiligungssumme auf das ihr vorgegebene Konto zu veranlassen. Der dortige Kundenbetreuer fragte die Zeugin nach Übergabe des von ihr bereits ausgefüllten Überweisungsträgers, ob sie dies wirklich tun wolle und dass er die C1 gerne vorher überprüfen würde. Die Zeugin T4, die den Eindruck gewann, dass ihr Kundenbetreuer sie von der Überweisung abhalten wollte, wurde nun noch unsicherer und fasste jetzt den Entschluss, ihre Beitrittserklärung zu widerrufen. Die Überweisung blieb daraufhin am 1.9.2011 zunächst unausgeführt.
423Die Zeugin T4 widerrief sodann zunächst per Fax und dann per E-Mail gegenüber der C1 ihre Beitrittserklärung. In der Folgezeit meldete sich der Angeklagte W1 telefonisch bei der Zeugin T4 und fragte diese, warum sie ihre Beitrittserklärung widerrufen habe. Die Zeugin T4 erklärte, dass sie die negativen Berichte im Internet über die C1 gesehen habe und deshalb kein gutes Gefühl bei der Anlage mehr habe. Der Angeklagte W1 entgegnete, dass diese Einträge im Internet darauf zurückzuführen seien, dass die von der C1 getätigten Geschäfte eigentlich den Banken vorbehalten seien. Er fragte die Zeugin T4, ob sie ihm vertraue. Dies bejahte die Zeugin T4. Da sie sich nicht vorstellen konnte, dass der Angeklagte W1 ihr Vertrauen missbrauchen könnte, ging sie nun wieder davon aus, dass es sich bei der C1-Beteiligung um eine vertrauenswürdige Anlage handeln würde.
424Daraufhin begab sich die Zeugin T4, die nun weiterhin an die Richtigkeit der Ausführungen des Angeklagten W1 bei dem Beratungsgespräch am 19.8.2011 glaubte, am 14.9.2011 wiederum zu ihrer Hausbank und reichte dort einen ausgefüllten Überweisungsträger über die Zahlung von 160.000 € auf das ihr von der C1 angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 ein. Nachdem sie den Überweisungsträger übergeben hatte, fragte sie ihr Kundenbetreuer, ob sie wirklich sicher sei und wie lange sie den Angeklagten W1 bereits kenne. Darauf antwortete die Zeugin T4, dass sie wisse, was im Internet kursiere, diesmal aber die Überweisung vornehmen lassen wolle. Die Zeugin T4 ging davon aus, dass ihr Geld tatsächlich – wie ihr vom Angeklagten W1 gesagt worden war – als Sicherheit für Interbankengeschäfte verwendet würde und auf einem Treuhandkonto verbliebe. Tatsächlich wurde das Geld – wie der Angeklagte W1 wusste – für seine Provisionen und für Rückzahlungen an andere C1-Anleger verwendet. Eine Rückzahlung erhielt die Zeugin T4 trotz einer von ihr im ersten Halbjahr 2012 vorgenommenen Kündigung der Beteiligung nicht.
425Von der durch die Zeugin T4 beabsichtigten Überweisung ihres Anlagebetrages erhielt das LKA-NRW durch die Telefonüberwachung Kenntnis.
426c) Tatbeiträge L2 T1 und L3 T1-Q1
427Im Jahr 2011 leitete die Angeklagte L2 T1 jedenfalls über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Auftrag ihres Vaters, des Angeklagten T1, die Kundenadministration der C1. Die Angeklagte L2 T1 überwachte den Zufluss von Anlegergeldern und besprach mit dem Angeklagten T1 die weitere Verwendung der Anlegergelder. Sodann trug sie dafür Sorge, dass die eingegangenen Gelder entsprechend der Vorgaben ihres Vaters verwendet wurden. In einzelnen Fällen übte auch die Angeklagte L3 T1-Q1 diese Tätigkeit aus. Zudem informierten die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 ihren Vater im Jahr 2011 über eingegangene Beschwerden von Beratern bzw. Anlegern und besprachen mit ihm mögliche Reaktionen. Darüber hinaus berieten beide ihren Vater im Jahr 2011 bei der Abfassung von mehreren an die C1-Anleger gerichteten Schreiben, die diese von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abhalten sollten.
428Durch ihre vorgenannten und nachfolgend im Einzelnen dargestellten Tätigkeiten erleichterten und förderten die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 – wie sie wussten – die Aufrechterhaltung des von ihrem Vater betriebenen Schneeballsystems. Dass Rückzahlungen an C1-Anleger durch die Einzahlungen anderer Anleger und nicht aus Erträgen renditeträchtiger Anlagegeschäfte der C1 finanziert wurden, war ihnen dabei bekannt. Dass Kapitalanleger nicht sehenden Auges in ein Schneeballsystem investieren würden, war ihnen gleichfalls bewusst. Deshalb erkannten sie die Möglichkeit, dass die Anleger mit unzutreffenden Angaben zu einer Geschäftstätigkeit der C1 geworben worden waren bzw. geworben wurden. Diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab. Ebenso wussten sie, dass auch im Jahr 2011 – soweit dies noch möglich war – neue Anleger angeworben wurden. Ferner war ihnen auch bewusst, dass die Schreiben an die C1-Anleger, an deren inhaltlicher Ausgestaltung sie im Jahr 2011 mitwirkten, dem Zweck dienten, die Anleger davon abzuhalten, ihre Beteiligungen zu kündigen und Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, die – wie sie wussten – durch die C1 nicht mehr erfüllt werden konnten. Ferner war ihnen bekannt, dass die Aufrechterhaltung des Schneeballsystems dem Ziel diente, ihrem Vater sowie den Angeklagten L1 und M1 die bereits aus diesem System gezogenen materiellen Vorteile zu erhalten bzw. die Generierung weiterer Einnahmen aus diesem System durch die genannten Personen zu ermöglichen. Dabei war ihnen auch bewusst, dass diese Vorteile unmittelbar aus den eingezahlten Anlegergeldern stammten bzw. künftig stammen würden.
429Am 16.3.2011 wurde der Angeklagte T1 durch die Angeklagte L3 T1-Q1 telefonisch darüber informiert, dass eine „Frau W47“ 20 und 12 bezahlt habe. Damit unterrichtete sie den Angeklagten T1 über Einzahlungen eines C1-Anlegers, wobei die Verwendung der Bezeichnung „Frau W47“ für den Anleger der Verschleierung für den Fall einer Telefonüberwachung diente und auf einer entsprechenden Absprache mit ihrem Vater und der Angeklagten L2 T1 beruhte. Sodann teilte die Angeklagte T1-Q1 dem Angeklagten T1 mit, dass sie überlege, wer davon zu bezahlen sei. Anschließend erklärte sie, dass der mit den 12,5 und 12,8 der Wichtigste sei und fragte, ob sie noch 400 für den V14 rausgeben solle. Nachdem der Angeklagte T1 zugestimmt hatte, wurden entsprechende Zahlungen an die C1-Berater T261 und S6 in eine „list of payment“ aufgenommen, die sodann dem gesondert Verfolgten S2 per E-Mail übersandt wurde. Aufgrund dieser entsprechenden Anweisung überwies der gesondert Verfolgte S2 noch am 16.3.2011 von den Konten der T14 Ltd. und der F7 Ltd. 12.500 € und 12.887,50 € an eine Gesellschaft des C1-Beraters T261 sowie 412,56 € an eine Gesellschaft des C1-Beraters S6.
430Ebenfalls am 16.3.2011 hatte der gesondert Verfolgte S2 per E-Mail in englischer Sprache an die E-Mail-Anschrift #######@#########.net den Eingang von 500.000 € mitgeteilt, wobei er dabei die Formulierung „is coming in“ verwendete und danach fragte, ob er das Geld für Zahlungen nehmen solle. Daraufhin informierte die Angeklagte L2 T1 ihren Vater am Morgen des 17.3.2011 telefonisch hierüber mit den Worten, dass 500 von „Frau W47“ da seien. Der Angeklagte T1 erzählte ihr, dass er eigentlich schon mit dem gesondert Verfolgten S2 darüber gesprochen habe. Trotzdem wies er sie im Rahmen des Gesprächs an, dem gesondert Verfolgten S2 nochmals mitzuteilen, dass das zur Kostenverteilung genutzt werden solle. Es solle zur anderen Geschichte „rübergeschoben“ werden, damit „bezahlt werden könne“. Noch am gleichen Tag sandte die Angeklagte L2 T1 dem gesondert Verfolgten S2 eine E-Mail von dem oben genannten E-Mail-Account, die mit „U3“ unterschrieben war und mit der sie S2 bat, das Geld für Zahlungen zu verwenden. Der gesondert Verfolgte S2 transferierte die zunächst auf einem Konto der D8 Ltd. eingegangenen 500.000 € auf ein Konto der T14 Ltd., von dem aus sie in der Folgezeit für Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger verwendet wurden.
431Am 24.3.2011 informierte die Angeklagte L2 T1 ihren Vater auf dessen Nachfrage über Einzahlungen von C1-Anlegern. Auf dessen Frage, was „drin“ gewesen sei, antwortete sie, dass es ungefähr 27 seien. Tatsächlich hatten am 24.3.2011 vier C1-Anleger 26.970 € auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 eingezahlt.
432Am 30.3.2011 besprach die Angeklagte L2 T1 mit ihrem Vater telefonisch die Verwendung von C1-Anlegergeldern. Nachdem sie mit ihrem Vater eine Zahlung an einen „E70“ in Höhe von „3,8“ oder „3,9“ erörtert und der Angeklagte T1 eine Zahlung an diesen in Höhe von „3,8“ vorgeschlagen hatte, regte sie noch eine Zahlung in Höhe von 2,5 an ein Ehepaar L12 an, welcher der Angeklagte T1 zustimmte. Noch am gleichen Tage übersandte die Angeklagte L2 T1 von dem E-Mail-Account #######@#########.net aus an den gesondert Verfolgten S2 eine mit „U3“ unterschriebene und eine „list of payment“ enthaltende E-Mail, die eine Zahlung in Höhe von 3.975 € an den gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 und eine Zahlung in Höhe von 2.500 € an die Eheleute L12 vorsah. Diese Zahlungsanweisungen führte der gesondert Verfolgte S2 am 31.3.2011 aus, indem er die Überweisung dieser Beträge an die vorgenannten Empfänger von einem Konto der F7 Ltd. veranlasste.
433Am 8.4.2011 informierte die Angeklagte L2 T1 den Angeklagten T1 telefonisch über Telefonanrufe der C1-Berater I162 und S6. Im Falle des Beraters I162 warte jemand auf eine Entscheidung. Der Berater S6 wolle in der nächsten Woche mit dem Kunden die Verträge machen.
434Am 14.4.2011 erörterte die Angeklagte L2 T1 erneut mit ihrem Vater telefonisch die weitere Verwendung von C1-Anlegergeldern. Nachdem sie ihren Vater befragt hatte, wann sie das mit den „Mieten“ machen solle und ihr Vater äußerte, dass er die beiden für den K44 machen würde, erklärte die Angeklagte L2 T1, dass dies „ja praktisch schon mal 12“ wären. Mit der Person „K44“ meinte der Angeklagte T1 – wie die Angeklagte L2 T1 wusste – den C1-Berater T261. Die Verwendung des Begriffes „Mieten“ für Zahlungen an C1-Berater diente der Verschleierung für den Fall einer Telefonüberwachung und beruhte auf einer entsprechenden Absprache der Angeklagten L2 T1 und des Angeklagten T1. Am nächsten Tag übersandte die Angeklagte L2 T1 erneut von dem E-Mail-Account #######@#########.net aus an den gesondert Verfolgten S2 eine mit „U3“ unterschriebene und eine „list of payment“ enthaltende E-Mail, die Zahlungen in Höhe von 12.887,50 € und 12.500 € an eine Q92 Ltd. vorsahen. Dabei handelte es sich um eine Gesellschaft, über die der C1-Berater T261 seine Provisionen abrechnete. Am 18.4.2011 veranlasste der gesondert Verfolgte S2 entsprechende Überweisungen von einem Konto der F7 Ltd..
435Am 15.7.2011 berichtete die Angeklagte L2 T1 ihrem Vater im Rahmen eines Telefongesprächs von einem „K44“, der nett geschrieben habe und nach einem Gesprächstermin gefragt habe. Der Angeklagte T1 entgegnete darauf: „Der T261?“. Nachdem die Angeklagte L2 T1 ihren Vater damit über den Gesprächswunsch des C1-Beraters T261 informiert hatte, kam es am 18.7.2011 zu einem Telefongespräch des Angeklagten T1 mit dem C1-Berater L160. Im Rahmen dieses Gesprächs, wies der Berater L160 darauf hin, dass er gerade mit dem „K44“ zusammensitze und dass dieser per E-Mail um einen Termin für die nächste Woche nachgesucht habe. Der Angeklagte T1 antwortete darauf, dass er dies schon „von drüben“ erfahren habe. Am 26.7.2011 kam es dann zu einem Treffen des Angeklagten T1 mit den C1-Beratern T261 und L160, in welchem er den besorgten Beratern erläuterte, dass die Sache in diesem Quartal in Gang komme.
436Nachdem es im Jahr 2011 wegen ausbleibender Rückzahlungen an C1-Anleger, die ihre Beteiligungen gekündigt hatten, zunehmend zu Beschwerden von Kunden und Beratern gekommen war, entwarf der Angeklagte T1 auf Vorschlag des Angeklagten M1 und in Abstimmung mit den Angeklagten L1 und M1 sowie unter Mithilfe der Angeklagten L2 T1 und des gesondert verfolgten Rechtsanwalts E1 ein Schreiben an die C1-Anleger. Durch dieses Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und mit der eingescannten Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 sollten die C1-Anleger – wie alle daran Beteiligten einschließlich der Angeklagten L2 T1 wussten – beruhigt und von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abgehalten werden, bis eine Auszahlung der C1-Anleger mit den Erträgen aus anderen Geschäften, wie dem oben unter 1. bereits dargestellten Vorhaben mit E69 oder der von dem gesondert Verfolgten U3 beschafften Bankgarantie, möglich war. Aufgrund dessen erhielten die C1-Anleger teilweise noch aus dem Juli 2011 und teilweise erst aus dem August 2011 datierende Schreiben mit dem nachfolgenden (identischen) Inhalt:
437Aktienrückkauf
438Sehr geehrter
439zunächst einmal möchten wir uns für die Unannehmlichkeiten entschuldigen, die Ihnen durch die verzögerte Abwicklung beim Rückkauf Ihrer Aktien entstanden sind.
440Unsere Vertragspartner sind von uns die schnelle und fristgerechte Erfüllung unserer Zusagen gewohnt. Das gilt auch für unsere Aktionäre, und sollte besonders für die ausgeschiedenen Mitglieder unserer Gesellschaft gelten, die uns über Jahre ihr Vertrauen geschenkt haben.
441Unsere Planungen aber wurden gestört von einem Ereignis, das wir eher als Chance sahen. Die Finanzkrise des Jahres 2007. Die damit verbundene Vertrauenskrise, Finanzinstitute wollten sich gegenseitig kein Geld mehr leihen, Geldmarktpapiere liessen sich kaum noch platzieren, als sicher geltende Transaktionen wurden undurchführbar, führte zwar zu einer vermehrten Nachfrage nach Liquidität und Kapital durch Bankinstitute. Andererseits wurde aber auch die Kapitalaufnahme in einem für uns nicht vorhersehbarem Umfange erschwert. Banken machen Gelder nur noch sehr zögerlich locker. Die Kreditvergabe erfolgt äusserst restriktiv und ausschliesslich gegen hohe Sicherheiten sowie teure Zinssätze.
442Unsere Gesellschaft ist jedoch bei der Durchführung ihrer Geschäfte von Krediten abhängig. Um sich Kapital für die mittel- und langfristige Finanzierung ihrer Kreditgeschäfte zu besorgen, emittieren Banken unter anderem Schuldverschreibungen. Für die Abnahme von hohen Beträgen oder gar einer gesamten Neuemmission innerhalb der Zeichnungsfrist, sind die emittierenden Banken in der Regel bereit, einen Abschlag auf den Nennwert zu gewähren, da sie Zeit und Kosten sparen.
443Derzeit werden Bankschuldverschreibungen in Höhe von jeweils USD 500 Mio. gezeichnet, die in einem bestimmten Zeitraum mit Tranchen von zur Zeit jeweils mindestens USD 5 Mio. abzunehmen sind, um den Preisabschlag zu erhalten.
444Konnte unsere Gesellschaft zuvor einen Kaufpreis von USD 5 Mio. finanzieren, indem sie einen Kredit von USD 3-4 Mio. aufnahm und den Restbetrag aus Eigenmitteln beisteuerte, muss unsere Gesellschaft, abgesehen davon, dass Kredite dieser Grössenordnung nicht nur schwieriger zu bekommen, sondern auch erheblich teurer geworden sind, auf Grund verschärfter Kreditbedingungen in Folge der Finanzkrise mehr Eigenmittel aufbringen, wodurch die Liquidität unserer Gesellschaft über Gebühr beansprucht wurde.
445Doch die Situation scheint sich zu entspannen. Da nicht nur die US-Zentralbank eine expansive Geldpolitik betreibt, Geld wird zu sehr niedrigen Zinsraten vergeben, von Geschäftsbanken gehaltene Wertpapiere werden aufgekauft, können die Banken wieder spekulieren und melden auch schon wieder Gewinne. Die Stimmung der Bankvorstände hellt sich auf, die Kreditvergabe zieht, wenn auch vorsichtig, wieder an, und die Kreditbedingungen normalisieren sich.
446Wie wir bereits unseren Stammaktionären berichten konnten, haben wir ab diesem Monat erheblich höhere Kreditlinien aus einer neuen Bankverbindung erhalten, die es uns ermöglichen, Neuemissionen in grossen Tranchen abzunehmen, ohne unsere finanzielle Belastbarkeit weiter zu strapazieren.
447Des Weiteren wird die Aufnahme von institutionellen Investoren bzw. auch eine Zusammenarbeit vorbereitet, um hierdurch zusätzliches Kapital zu erhalten, mit dem noch grössere Beträge gezeichnet werden können. Je höher die gezeichneten Beträge, um so vorteilhafter die Zeichnungsbedingungen.
448Ein kleines Zahlenbeispiel soll dies verdeutlichen:
449Bei Abnahme einer Tranche von USD 1 Mio. (Ausgabekurs: 95,5 %, Laufzeit: 10 Jahre, Rückzahlung zum Nennbetrag; Emittentin: europäische Grossbank) liegt die garantierte Verzinsung bei 4,03 %. Wird unter denselben Bedingungen eine Tranche von USD 5 Mio. gezeichnet, erhöht sich die Verzinsung bereits auf 4,35 % p. a., was einer Zinsdifferenz von brutto 3,2 % entspricht. Der Handelsgewinn für unsere Gesellschaft entsteht durch Weiterverkauf der gestückelten Tranchen. Der oder die Käufer bezahlen neben dem Nennwert der Schuldverschreibungen, der über dem von unserer Gesellschaf t gezahlten Verkaufskurs liegt, die bis zum Verkaufstag angelaufenen Stückzinsen. Erfolgt der Weiterverkauf vor Ende der settlement period werden Eigenmittel und Kredit nur als Sicherheit benötigt, da die Bezahlung der gekauften Bankschuldverschreibung aus dem Weiterverkaufserlös erfolgt.
450All dies bedarf langwieriger Verhandlungen und umfangreicher Vereinbarungen. Die Vorbereitungen sind schon sehr weit gediehen, wir erwarten noch in diesem Quartal den Abschluss aller dazu notwendigen Verträge, was uns erlauben wird, unsere Verpflichtungen aus den vereinbarten Aktienrückkäufen vollends zu erfüllen.
451Wir bitten Sie weiterhin um Ihre Unterstützung und Geduld, damit sämtliche Aktienrückkäufe erfolgreich zu Ende geführt werden können. Wir versichern alles zu tun, um dieses Ziel baldmöglichst zu erreichen.
452Wir danken für Ihr Verständnis und verbleiben
453mit freundlichen Grüßen
454C1- President -
455An der Formulierung und inhaltlichen Ausgestaltung dieses Schreibens hatte die Angeklagte L2 T1 mitgewirkt. In einem Telefongespräch am 5.7.2011 machte sie ihren Vater nicht nur auf Zeichensetzungsfehler aufmerksam und unterbreitete Formulierungsvorschläge, sondern regte die Aufnahme eines Beispiels in den Entwurf an, weil dies anschaulicher wirke. Aufgrund dieses Vorschlags nahm der Angeklagte T1 in das Schreiben sodann – wie oben dargestellt – ein Zahlenbeispiel auf. Auch die Angeklagte L3 T1-Q1 war über die Versendung dieses Schreibens an die C1-Anleger und seines Inhalts informiert. Allen Beteiligten – d. h. den Angeklagten T1, L1, M1, L2 T1, L3 T1-Q1 und dem gesondert Verfolgten E1 – war bewusst, dass die Rückzahlungsschwierigkeiten der C1 nicht auf den Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2007 beruhte. Ferner wussten alle Beteiligten, dass die C1 auch keine höheren Kreditlinien aus einer neuen Bankverbindung erhalten hatte.
456Nachdem am 21.7.2011 und an den Vortagen der C1-Berater M110 wegen ausstehender Zahlungen Beschwerden per E-Mail an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com geschrieben und eine Kontaktaufnahme mit der Zeitschrift Finanztest angedroht hatte, informierte die Angeklagte L3 T1-Q1 ihren Vater hierüber unter anderem mit den Worten, „dass der Typ da frech zurückgeschrieben habe und die jetzt Finanztest angehen wollten“.
457Am 11.8.2011 wandte sich der C1-Berater M110 erneut per E-Mail an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com und forderte auf diesem Wege ausstehende Honorare ein. Seine E-Mail leitete er mit der Formulierung ein: „Hallo?! Haallooooo Ist da noch jemand der auf meine Mail antworten kann???“. Ebenfalls am 11.8.2011 übersandte der C1-Berater I163 per Fax an die angebliche Faxnummer der C1 in den USA die Beitrittserklärung einer C1-Anlegerin N122 über eine Beteiligung in Höhe von 5.000 €. In einem Telefongespräch am 12.8.2011 unterrichtete die Angeklagte L2 T1 ihren Vater darüber, dass sich „dieser freche Makler gestern, der hallo hallo,“ bedankt habe und als Dankeschön gleich noch 40 € dazu getan habe. Im Zusammenhang hiermit äußerte sie: “Und 5 noch mal jemand anders“. Mit diesen Aussagen informierte sie den Angeklagten T1 über die Beitrittserklärung der Anlegerin N122 und über den Beitritt des Zeugen C183, dessen Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000 € am 25.8.2011 auf dem Konto der T14 Ltd. einging.
458In einem Telefonat am 19.8.2011 erzählte die Angeklagte L2 T1 ihrem Vater, dass sich eine „T262“ gemeldet habe. Sie habe mitgeteilt, dass sich „G67“ noch nicht gemeldet habe. Sie – T262 – sage außerdem, dass sie jetzt keine „Miete“ überweisen müsse. Denn wenn er die „Wohnung“ übernehme, habe er automatisch Zugang. Hintergrund dieses Gesprächs war, dass die slowakische Treuhänderin N9 ihre diesbezügliche Tätigkeit beenden wollte. Der Angeklagte T1 hatte deshalb mit dem gesondert Verfolgten S2 erörtert, diese durch einen von dem gesondert Verfolgten S2 benannten Herrn G67 zu ersetzen. Während der Angeklagte T1 und der gesondert Verfolgte S2 eine Überweisung der noch vorhandenen Beträge wünschten, wollte die N9 eine Übernahme der von ihr geführten Gesellschaften erwirken. Mit dem oben wiedergegebenen Telefonat informierte die Angeklagte L2 T1 den Angeklagten T1 darüber, dass sich der von dem gesondert Verfolgten S2 vorgeschlagene Nachfolger G67 noch nicht bei der N9 gemeldet hatte und dass diese weiterhin eine schlichte Überweisung der Gelder ablehnte. Die Verwendung der Begriffe „Miete“ für die auf den Konten befindlichen Anlegergelder und „Wohnung“ für Gesellschaft beruhte auf einer vorherigen, zum Zwecke der Verschleierung für den Fall einer Telefonüberwachung getroffenen Absprache mit ihrem Vater.
459Am 16.9.2011 informierte die Angeklagte L2 T1 den Angeklagten T1 telefonisch über die am 14.9.2011 getätigte Überweisung der Anlegerin T4, die sich – wie unter II. 2. b) dargestellt – auf Vermittlung des Angeklagten W1 nun doch zu einer C1-Beteiligung in Höhe von 160.000 € entschlossen hatte. Die Angeklagte L2 T1 äußerte im Rahmen dieses Telefonats zunächst, dass sie ein Fax von dem B43 erhalten habe. Da ginge es nochmal um Frau W47 wegen der 160. Das habe sie gestern angewiesen. Das sei ein großer Betrag von Frau W47, der noch habe kommen sollen. Da habe es doch geheißen, kommt doch nicht.
460Am 24.10.2011 fragte der Angeklagte T1 seine Tochter L3 T1-Q1 telefonisch, ob er geschrieben habe. Mit dieser Nachfrage wollte sich der Angeklagte T1 nach dem Eingang einer E-Mail des Private Placement-Anlegers L6 erkundigen. Die Angeklagte L3 T1 bejahte die Nachfrage und bezeichnete diese Person, als den mit den Kühlschränken. Tatsächlich hatte der Zeuge L6, der sein Vermögen durch Gründung und späteren Verkauf einer G68 GmbH erworben hatte, am 24.10.2011 erneut eine E-Mail an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com gesandt.
461Im Herbst 2011 erhielten die C1-Anleger auf Anweisung des Angeklagten T1 ein weiteres Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und mit der eingescannten Unterschrift des gesondert Verfolgten U3, das teilweise noch aus dem Oktober 2011 und teilweise bereits aus dem November 2011 datierte. Mit diesem Schreiben wollte der Angeklagte T1 die C1-Anleger weiterhin vertrösten und von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abhalten, obwohl er mittlerweile wusste, dass sich die Hoffnung, die C1-Anleger mittels der Erträge aus einem Geschäft mit E69 auszahlen zu können, zerschlagen hatte. Dieses Schreiben hatte den folgenden Inhalt:
462Aktienrückkauf
463Sehr geehrter
464in unserer letzten Information hatten wir die Erwartung geäussert, noch im dritten Quartal 2011 die Grundlagen zu schaffen, um unsere Verpflichtungen aus den vereinbarten Aktienrückkäufen erfüllen zu können.
465Was unsere Gesellschaft dafür tun konnte, ist geschehen; Bankschuldverschreibungen stehen im vorgesehenen Volumen zur Abnahme bereit. Die Abnahme ist gesichert. Nur die Käufer auf den Sekundärmärkten sind auf Grund der Unsicherheit und Nervosität an den Finanzmärkten ( Herabstufung des US-Ratings, anhaltende Schuldenkrise in Europa, um nur einige Faktoren zu nennen) noch sehr zurückhaltend.
466Des Weiteren haben wir uns mit einem Großanleger vertraglich verbunden, der eine Bankgarantie im mehrstelligen Millionenbereich zur Beschaffung von Finanzmitteln zur Verfügung stellt. Diese Mittel ermöglichen wesentlich vorteilhaftere Zeichnungsbedingungen, die den Verkauf auf dem Sekundärmarkt erleichtern. Die Verhandlungen mit geeigneten Banken laufen derzeit.
467Vorsichtigerweise können wir keinen Zeitrahmen nennen, ebenso wenig wie wir das Kaufverhalten am Sekundärmarkt angesichts der Ungewissheiten über die Dauer der Finanzkrise an den Finanzmärkten einschätzen können.
468Wir gehen davon aus, dass auf Grund des neuen Investors eine Beschleunigung in der Abwicklung erfolgen wird.
469Wir bedanken uns nochmals für ihr Verständnis und verbleiben
470mit freundlichen Grüßen
471C1-President -
472Der Angeklagte T1 wusste, dass die inhaltlichen Aussagen in diesem Schreiben über zur Abnahme bereitstehende Bankschuldverschreibungen und eine zur Verfügung stehende Bankgarantie im mehrstelligen Millionenbereich unrichtig waren. Der Umstand, dass in diesem Zeitraum ein weiteres Schreiben an die C1-Anleger versendet werden sollte, war der Angeklagten L2 T1 bekannt.
473Mit dem Datum vom 4.11.2011 wurde an die C1-Anleger ein weiteres Anschreiben unter dem Briefkopf und unter Verwendung der eingescannten Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 versandt. Dieses hatte den folgenden Inhalt:
474Anschreiben der Staatsanwaltschaft E71
475Sehr geehrter
476die Staatsanwaltschaft E71 hat Ihnen einen Fragenkatalog zur Beantwortung vorgelegt. Wir haben die Sache prüfen lassen und dürfen Ihnen das Ergebnis mitteilen.
477Der Fragenkatalog:
478Anders als bei einer Ladung durch die Kriminalpolizei müssten Sie einer Ladung zur Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft Folge leisten. Die Vorlage eines Fragenkataloges, den Sie von ,zu Hause aus' beantworten können, ist ein Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft E71, um Ihnen die Erfüllung Ihrer staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren auszusagen, so leicht wie möglich zu machen.
479Ein Auskunftsverweigerungsrecht dürfte Ihnen als Aktionär unserer Gesellschaft nicht zustehen. Sie sollten deshalb die Ihnen gestellten Fragen in der gesetzten Frist so genau wie möglich beantworten, ohne sich der Hilfe dritter Personen zu bedienen, ausgenommen ist natürlich Ihr Rechtsanwalt, mit dem Sie die gestellten Fragen auf ihre Berechtigung hin durchsprechen können, um das Ermittlungsverfahren so vielleicht einem schnellen Ende zuzuführen.
480Dies gilt auch für die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen. Entgegen der falschen Behauptung der Staatsanwaltschaft E71 haben wir zu keiner Zeit, auch nicht „teilweise" dazu aufgerufen, die Vorlage von Unterlagen zu verweigern. Gerade weil es der Verfahrensförderung dienen kann, haben wir immer empfohlen, Unterlagen in Kopie zu übermitteln.
481Der ,vorsorgliche' Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass Sie im Weigerungsfalle „Zwangsmittel" anwenden könnte, ist irreführend. Bei den angesprochenen Zwangsmitteln handelt es sich um die Ungehorsamsfolgen des § 70 StPO, und zwar Ordnungsgeld, Ordnungs und Erzwingungshaft. Die Anordnung dieser Ungehorsamsfolgen obliegt (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) ausschließlich dem Gericht, das vor Entscheidung die Begründetheit des Antrages prüft.
482Um unserer Fürsorgepflicht unseren Aktionären gegenüber vollends zu genügen, weisen wir schließlich und ebenfalls „vorsorglich" darauf hin, dass Sie gemäß § 161a Abs. 3 StPO gegen alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft E71 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht E71.
483Der Befragungsgegenstand:
484Die Staatsanwaltschaft E71 möchte mit Ihnen den Verdacht klären, unsere Gesellschaft übe keine ,renditeträchtige Geschäftstätigkeit' aus. Dieser Verdacht ist die Kehrseite' der strikten Diskretions- und Geheimhaltungspolitik unseres Unternehmens.
485Im Wirtschaftsleben sind Vereinbarungen über die Geheimhaltung gang und gäbe. Solche Vereinbarungen werden auch Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Non-Disclosure-Agreement genannt. Geheimhaltungsklauseln finden sich z.B. in Verträgen, die unternehmensbezogenes Know-how wie Organisations-, Kalkulations- und Marketingpläne, Kundendaten, Bezugsquellenkenntnisse etc. zum Gegenstand haben.
486Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) definiert Know-how wie folgt: „Tatsachen ....die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen."
487Derartige nicht offenkundige Informationen können den wesentlichen Wertfaktor eines Unternehmens darstellen. Oftmals sind sie .sogar wertvoller als Schutzrechte, wie etwa Patente oder Patentanmeldungen. Dabei ist Know-how besonders verletzlich: Denn mit fortschreitender Ausweitung des Mitwisserkreises ist die Information zwangsläufig irgendwann offenkundig.
488Wir haben keine Zweifel an der Legitimität des Ermittlungsverfahrens, fragen uns aber, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, das berechtigte Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens seitens der Ermittlungsbehörden mit einem zwar „nur" einfachen Verdacht, in denen sicher jede natürliche und juristische Person jederzeit ohne ihr Zutun geraten kann, aber dennoch mit dem Verdacht eines Schnellballsystems zu beantworten.
489Wir sind natürlich schon aus Fürsorge für unsere Aktionäre an einer schnellen Erledigung dieses Verfahrens interessiert. Bei der Abwägung, ob unsere Gesellschaft sich aktiv in diese Ermittlungen einschalten oder den Worten eines Ersten Staatsanwaltes in Deutschland vertrauend, „führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren, so steht noch nicht fest, ob sich der Beschuldigte wirklich strafbar gemacht hat. Die dafür massgeblichen Tatsachen zusammenzutragen und den Verdacht aufzuklären ist ja gerade die Aufgabe der Staatsanwaltschaft", das Ergebnis der Ermittlungen abwarten sollte, hat sich unsere Gesellschaft jedoch für die zweite Möglichkeit entschieden.
490Das mag für einige unserer deutschen Aktionäre, die auf Grund der Nähe der Ermittlungen betroffen sind, zunächst nicht einsichtig sein. Unsere früheren Versuche jedoch, die Geschäftstätigkeit unserer Gesellschaft zu erläutern, sind bei den Ermittlungsbehörden bisher auf Unverständnis gestoßen, so dass unsere Gesellschaft zunächst auf weitere Einlassungen verzichtet.
491Was die namentlich benannten Personen angeht, ist keine von ihnen weder Mitglied des board of directors noch ein executive officer unserer Corporation.
492Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
493Mit freundlichen GrüßenC1-President -
494Dieses Schreiben hatten die Angeklagten T1 und L3 T1-Q1 möglicherweise unter Beteiligung des gesondert verfolgten Rechtsanwalts E1 entworfen. Auch mit diesem Schreiben sollte wiederum Zeit gewonnen werden. Durch den Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Vorlage von Unterlagen nicht erzwingen könne, sollten die Anleger veranlasst werden, diese nicht der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Mit dem Hinweis, dass der Verdacht, die C1 übe keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit aus, die bloße Kehrseite einer notwendigen und üblichen Diskretions- und Geheimhaltungspolitik sei, sollten die Anleger wiederum beruhigt und von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abgehalten werden.
495III.
4961.
497Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben der Angeklagten T1, L1, M1, L2 T1, L3 T1-Q1, U1 und W1, den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Im Einzelnen:
498a)
499Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten T1 beruhen auf dessen Angaben.
500b)
501Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten L1 beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben sowie dem ergänzend hierzu verlesenen Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 16.5.2012 zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten L1 (Hauptakte Blatt 8302 ff.). Dieser Vermerk beruht auf der von dem Zeugen KHK N123 vorgenommenen Auswertung von beschlagnahmten Unterlagen und Datenträgern des Angeklagten L1, bei der Dokumente zum Werdegang des Angeklagten L1 gefunden wurden. Insbesondere wurde der Vertrag mit der E72 GmbH vom 22.8.2000 gefunden, aus dem sich der unter I. festgestellte Aufgabenbereich des Angeklagten L1 bei dieser Gesellschaft – so wie festgestellt – ergibt.
502c)
503Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten M1 beruhen auf dessen Angaben und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslauf des Angeklagten M1 (BMO 3, Blatt 838 ff.). Aus diesem Lebenslauf ergibt sich unter anderem, dass der Angeklagte M1 bereits 1983 Niederlassungsleiter der H1 GmbH in C3 war und dass er sich seit dem Jahr 2003 ausschließlich mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der C1 befasste.
504d)
505Die Feststellungen zu der seit Anfang der 80er-Jahre von dem Angeklagten S1 ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Bereich des Vertriebs von Finanzprodukten einschließlich seiner Tätigkeit für eine H1 GmbH beruhen auf den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten L1 und M1 sowie den Aussagen der C1-Berater G2, L181 und M111, die den Angeklagten S1 bereits seit dieser Zeit und ihrer Tätigkeit bei dem betreffenden Unternehmen kennen. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit in der L7er Wirtschaftsakademie beruhen auf den Aussagen zahlreicher C1-Berater, die dort bei dem Angeklagten S1 ihre Ausbildung absolvierten oder Schulungsveranstaltungen besuchten. Dies die C1-Berater M111, L182, Dr. G3, G4, L128 und N124 übereinstimmend und insoweit glaubhaft bekundet.
506Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten S1 im Rahmen der E72 GmbH beruhen auf der Einlassung des Angeklagten L1 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 16.5.2012 über den beruflichen Werdegang des Angeklagten L1. Nach dem Inhalt dieses Vermerks wurde die E72 GmbH bei dem Abschluss des oben bereits genannten Vertrages mit dem Angeklagten L1 vom 22.8.2000 durch den Angeklagten S1 vertreten. Bereits aus dem weiteren Inhalt des Vertrages ergibt sich, dass Unternehmensgegenstand der E72 GmbH der Vertrieb von Finanzprodukten an Kapitalanleger war.
507Die Feststellung, dass der Angeklagte S1 auch Mitglied von Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer für Finanzberater war, beruht ebenfalls auf dem Inhalt des oben genannten Vermerks, nach dem eine vorläufige Bescheinigung der IHK L7 vom 27.11.2003 – unterzeichnet von dem Angeklagten S1 als Prüfungsausschussvorsitzenden – bestätigte, dass der Angeklagte L1 an der Fortbildungsprüfung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen teilgenommen und diese bestanden habe. Sie wird zudem gestützt durch die entsprechende Einlassung des Angeklagten M1.
508Die Feststellungen zur privaten Situation des Angeklagten S1 beruhen auf entsprechenden Angaben der als Zeugen vernommenen C1-Berater L181 und G2. Weitere Feststellungen waren nicht zu treffen, da sich der Angeklagte S1 auch nicht zur Person eingelassen hat.
509e)
510Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten L2 T1 beruhen auf deren Angaben.
511f)
512Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten L3 T1-Q1 beruhen auf deren Angaben.
513g)
514Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten U1 beruhen auf dessen Angaben.
515h)
516Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten W1 beruhen auf dessen Angaben, die hinsichtlich seines beruflichen Werdeganges gestützt werden durch die Aussage des Zeugen KHK N123 und seinen in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Vermerk vom 20.6.2012 (Hauptakte Blatt 8888 ff.). Der Zeuge KHK N123 hat die in den Wohn- und Geschäftsräumen des Angeklagten W1 beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger ausgewertet und dabei auch zahlreiche Dokumente feststellen können, die sich über den beruflichen Werdegang des Angeklagten W1 verhielten. Hinsichtlich seiner familiären Situation und seines Aufenthalts in Südafrika werden seine Angaben gestützt durch die entsprechende Aussage der C1- und Private Placement-Anlegerin H41.
517i)
518Die Feststellungen zu den (fehlenden) strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 4.7.2012.
5192.
520Die Feststellungen zu II. beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln sowie – soweit ihnen gefolgt werden konnte – den Angaben der Angeklagten T1, L1, M1, W1 und U1.
521a) Einlassungen der Angeklagten
522aa) Einlassung des Angeklagten T1
523Der Angeklagte T1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
524Er sei Anfang der achtziger Jahre Mitinhaber einer als GmbH geführten Steuerberaterpraxis gewesen. Dort habe er einen Mandanten kennen gelernt, der keine Kredite von Banken mehr bekommen habe und der sich durch eine Emission von Unternehmensanleihen Kapital beschaffen wollte. Es sei dann ein Prospekt erstellt worden, mit dem sie dann an Banken herangetreten seien, die die Unternehmensanleihe platzieren sollten. Eine dieser Banken sei die B44 Bank gewesen. Diese habe die Anleihe bereits an andere Banken weiter verkauft, bevor sie eine Abnahmeverpflichtung eingegangen sei. Für ihn sei besonders interessant gewesen, dass die Bank so – ohne ein Risiko einzugehen – bei dem Geschäft Geld verdient habe. Ihr Gewinn habe in der Handelsspanne zwischen dem Abnahmepreis und dem Weiterverkaufspreis gelegen.
525In den achtziger Jahren habe er U3 kennengelernt. Einige Jahre nach dem ersten Kontakt habe er mit diesem die Geschäftspraxis des Anleihehandels diskutiert. U3 habe ihm bereits zuvor vom Handel mit sog. „Medium Term Notes“ erzählt. Dieses Geschäftsmodell habe auf ähnliche Weise funktioniert, allerdings mit Bankanleihen statt Unternehmensanleihen als „Handelsware“. U3 habe bereits Informationen gesammelt, insbesondere im Bereich des „Bond Stripping“ und auch Termine bei Banken und Brokerhäusern organisiert. Bei den dort geführten Gesprächen habe er feststellen müssen, dass ohne ausreichende Liquidität – jedenfalls mindestens im niedrigen zweistelligen Millionenbereich – wenig Chancen bestanden hätten, in diesem Bereich faktisch tätig sein zu können. U3 habe in der Folgezeit zu ihm Kontakt gehalten, weil ihn die Möglichkeit gereizt habe, Kapital für seine Ideen aus den Mandaten seiner Steuerberaterpraxen zu erhalten. Seine Hauptthemen seien zu jener Zeit der MTN Handel und das „Bond Stripping“ gewesen.
526Unabhängig von den Ausarbeitungen des Prof. Dr. C9 habe er bereits zuvor über U3 und die Kontakte in den USA den Handel mit MTN kennengelernt. Als der Aufsatz von Prof. Dr. C9 zugänglich wurde, habe er den Artikel natürlich gelesen. Die Ausführungen seien ihm plausibel erschienen. Er habe Prof. Dr. C9 damals auch einmal persönlich getroffen. Bei diesem Treffen habe er Prof. Dr. C9 danach gefragt, ob ein Einstieg in diesem Sektor möglich sei, wenn Kapital in entsprechend großer Höhe, also jedenfalls im Millionenbereich, verfügbar sei. Das habe dieser bejaht. Da aufgrund mangelnden Kapitals damals keine konkreten Erfolgsaussichten bestanden hätten, habe er die Sache zunächst nicht weiterverfolgt. Die Idee des Anleihehandels habe ihn aber nie wieder losgelassen. U3 und er seien zu der Einschätzung gelangt, dass es zur Umsetzung der Ideen unabdingbar war, über größere Beträge nicht unter 10 Mio. € zu verfügen.
527Im Jahr 1999 habe er über einen Bekannten den Angeklagten S1 kennengelernt. Er habe Herrn S1 die Idee des Anleihehandels dargestellt und ihm verdeutlicht, dass man hierfür Finanzmittel in einer Größenordnung im mindestens zweistelligen Millionenbereich benötige. Herr S1 habe dargestellt, dass er problemlos in der Lage sei, liquide Mittel in der notwendig erachteten Größenordnung über seinen Vertrieb zu generieren. Er habe erklärt, dass man eine Gesellschaft gründen müsse, die Kapital von Anlegern bündeln solle, mit welchem dann der Anleihehandel von ihm – T1 – betrieben werden solle. Über die mit Herrn S1 geführten Gespräche habe er U3 stets unterrichtet. Als Ergebnis der Diskussion mit dem Angeklagten S1 und U3 sei die G1 Corporation ins Leben gerufen worden. Die G1 Corporation habe der Kapitalbeschaffung dienen sollen. Herr S1 habe sich bereit erklärt, aus dem Vertrieb der Beteiligungen an dieser Gesellschaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, die es U3 und ihm ermöglichen sollten, an den Handelsgeschäften teilzunehmen. Dabei habe Herr S1 mit seinem Vertrieb vom eingezahlten Anlegerkapital einen festen Prozentsatz erhalten sollen. Die genaue Höhe wisse er heute nicht mehr, es mögen aber 15-16% gewesen sein.
528Die G1 habe als Geldanlageprodukt das „G1 Treuhandkonto“ angeboten. Bei der G1 Corporation sei zunächst U3 Geschäftsführer gewesen, dann ein D31 und schließlich er selbst. Seine Tochter L3 sei bis zum Jahresende 2002 Geschäftsführerin der G1 GmbH & Co KG gewesen. Mit dem Angeklagten S1 und U3 sei er überein gekommen, dass die Konten der G1 Corporation treuhänderisch geführt werden sollten. Hierzu habe Herr S1 den Rechtsanwalt E1 ins Spiel gebracht, der die Konten der G1 dann treuhänderisch geführt habe
529Die Aufgabenverteilung in Sachen G1 sei demnach wie folgt gewesen: Herr S1 habe alleinverantwortlich den Vertrieb übernommen. U3 habe die Möglichkeiten in den USA vor Ort wahrgenommen, die zur Eintragung der Corporation erforderlich gewesen seien und habe Kontakte zu dortigen Banken und Brokerhäusern herstellen sollen. Sein Part sei die Geschäftstätigkeit nach Eingang der von Herrn S1 versprochenen Summen gewesen. Zu dieser Geschäftstätigkeit sei es jedoch nicht gekommen, weil nicht genug Kapital über den Vertrieb eingebracht worden sei. Gleichwohl hätten sowohl U3 als auch er selbst zur Vorbereitung der Handelsgeschäfte schon diverse Gespräche geführt gehabt.
530Auf Rechnung der G1 seien nur ansatzweise Investitionen im Bereich niedriger Volumina durchgeführt worden, da ja immer das eigentliche Ziel gewesen sei, im Anleihegeschäft ab mindestens 10 Mio. € tätig zu sein. Nach den Unterlassungsverfügungen der BaFin habe das Vertriebsgeschäft im Jahr 2002 jedoch eingestellt werden müssen.
531Nach der Zustellung der Unterlassungsverfügung hätten sich Herr S1, U3 und er entschieden, eine neue Gesellschaft zu gründen. Mit diesen habe er auch die konkrete Gestaltung der neuen Gesellschaft diskutiert, wobei Herr S1 bei der Namensgebung federführend gewesen sei. Im gegenseitigen Einvernehmen sei festgelegt worden, dass die Gesellschaft ihren Sitz in den USA haben sollte und dass U3 die Gesellschaft gründen und als Präsident führen sollte. Dieser habe auch Alleingesellschafter der Gesellschaft werden sollen. Er – T1 – habe Herrn S1 in Aussicht gestellt, bei einem Volumen von 10 Mio. € liquiden Mitteln in der Lage zu sein, eine jährliche Rendite von etwa zwischen 40 und 50 % darstellen zu können. Auf diesen Zahlen basierend habe Herr S1 ein Konzept für den „Vertriebsauftritt“ aufgestellt. Dieses habe beinhaltet, dass den Anlegern eine Rendite von bis zu 15,5 % in Aussicht gestellt werden würde. Des Weiteren sei ein Provisionsbetrag für Berater festgelegt worden, der auf der ersten Stufe bei 6 % liegen sollte. Über die weiteren Vertriebsstufen und die Organisation habe Herr S1 faktisch allein zu bestimmen gehabt. Ihm habe es oblegen, seinen Vertrieb so mit Provisionen auszustatten, dass das Gesamtvolumen von 10 Mio. € oder mehr erreicht werden konnte. Herr S1, U3 und er hätten keine konkrete Finanzbedarfsplanung oder detailliertere Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt. Ihm sei dies nicht unbedingt erforderlich erschienen, da er davon ausgegangen sei, mit den von Herrn S1 versprochenen Beträgen sehr schnell so hohe Renditen erzielen zu können, dass Positionen wie Anlaufkosten nur von untergeordneter Bedeutung gewesen wären und sie dies schnell aufgeholt hätten. Darüber, ob das zu erwartete Kapital realistisch gewesen sei, habe er sich „nicht so sehr“ Gedanken gemacht. Er habe dies auch nicht beurteilen können, weil er sich nicht im Vertrieb ausgekannt habe und noch nie mit so einem Vertriebsmodell gearbeitet habe. Er habe zwar in den nächsten Monaten feststellen können, dass Herr S1 mit seinem Vertrieb weit hinter diesen ursprünglichen Prognosen zurückblieb. Er habe aber trotzdem gesehen, dass sehr schnell recht viel Geld zusammengekommen sei. Es seien durchaus schon Beträge im Millionenbereich gewesen.
532Die alten Kunden der G1 seien per Angebotsschreiben, das Herr S1 entworfen habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Möglichkeit hätten, bei einer neuen Gesellschaft nahtlos ihre Anlagen weiter zu führen. Von dieser Möglichkeit habe der größte Teil der Anleger Gebrauch gemacht. Die übrigen seien mit einigen Monaten Verzögerung aus dem bis dahin bereits bei der C1 gesammelten Kapital ausbezahlt worden. Sie hätten das damals als einen Teil der Anlaufkosten der C1 betrachtet, die sie durch erfolgreiche Investitionen bald wieder einbringen würden. Die Arbeitsvorgaben für die im Vertrieb tätigen Berater einschließlich der Vorgaben, wie die Berater gegenüber ihren Kunden das Produkt vorstellen sollten, seien von Herrn S1 gekommen. Was im Vertrieb im Einzelnen abgelaufen sei und mit welchen Methoden und organisatorischen Vorgaben dort gearbeitet worden sei, habe sich seiner Kenntnis entzogen. Erst im Verlauf des Ermittlungsverfahrens, durch Einsicht in die Akten, habe er erfahren, was die Berater tatsächlich gegenüber interessierten Anlegern alles an Argumenten vorgebracht hätten. Da sei sehr viel dabei gewesen, was zwischen ihm und Herrn S1 nie besprochen worden sei.
533Er habe in der Anfangszeit sofort angefangen, den Markt nach geeigneten Kontakten für die Durchführung des Anleihehandels zu sondieren und auch schon erste Gespräche geführt. Unter anderem habe er konkrete Verhandlungen mit Herrn E73 geführt. Dabei sei es um ein Engagement gegangen, das über die D4 Bank habe abgewickelt werden sollen. Im Herbst 2004 habe der C1 dafür ein Kapital in Höhe von 2,5 Mio. € zur Verfügung gestanden. Das Konto bei der D4 Bank habe er auf seinen Namen eröffnet. Herr E73 habe ihm nämlich mitgeteilt, dass die D4 Bank das Geschäft nicht mit einem Unternehmen tätigen wollte, an welchem eine Vielzahl von Anteilseignern, Aktionären oder dergleichen beteiligt gewesen sei. Aus dem Geschäft sei jedoch nichts geworden, da bereits im Dezember 2004 der auf dem Konto der D4 Bank liegende Betrag arrestiert worden sei. Auch aufgrund weiterer „Rückschläge“ hätten sich die Kontostände der für die C1 geführten Konten und damit die liquiden Mittel nicht bis zu einem Volumen von 10 Mio. € entwickelt. So seien auch die Konten der Treuhänder E1, L4, X2 und C2 arrestiert worden. Insgesamt seien auf diese Weise bis Ende 2009 knapp 13,2 Mio. € blockiert worden. Zusätzliche Schwierigkeiten hätten die Eigenmächtigkeiten der Treuhänder verursacht, die sich an den verwalteten Geldern bedient hätten.
534Sobald er von Kontensperrungen erfahren habe, habe er Herrn S1 darüber unterrichtet und mit ihm besprochen, was zu tun sei. Wenn ein Konto gesperrt worden sei oder die Bank von sich aus die Geschäftsverbindung habe beenden wollen, hätten sie sofort nach Möglichkeiten gesucht, anderweitig neue Konten zu eröffnen, um darüber dann die weiteren Zahlungsströme abwickeln zu können. Welche Konten wo neu eröffnet werden konnten, habe er – T1 – jeweils mit den Treuhändern besprochen. Die Treuhandverträge habe jeweils U3 unterschrieben.
535Sie hätten allen Anlegern, die Geld in der C1 investiert hatten und nicht nach Ablauf der Mindestanlagefrist kündigten, ein Schreiben zukommen lassen, in welchem dem jeweiligen Anleger mitgeteilt worden sei, dass sich sein Anlagekapital um 15,5 % erhöht habe. Er sei damals davon ausgegangen, dass sie kurzfristig erfolgreiche Geschäfte tätigen würden und dann auch in der Lage gewesen wären, im Falle der Kündigung des Anlegers die ihm schriftlich mitgeteilten Beträge auszahlen zu können. Die Idee, solche Schreiben regelmäßig an C1-Anleger zu versenden, sei von Herrn S1 gekommen. Er habe dies jedoch mitgetragen und es sei gemeinsam entschieden worden, so zu verfahren. Ihm sei damals klar gewesen, dass das, was da auf dem Papier gestanden habe, nicht ganz den Realitäten entsprochen habe. Er habe es aber so gesehen, dass mit Anlauf der erfolgreichen Geschäfte der Unternehmenswert entsprechend steigen würde und dieses Potential bereits als wirtschaftlicher Wertzuwachs habe verstanden werden können. Diese Sicht der Dinge habe auf seinen Erfahrungswerten beruht, die er durch Vermittlung mehrerer Unternehmensanleihen in der Zeit vor G1 gewonnen hatte.
536Nach Ablauf des ersten Jahres habe es bereits Kunden gegeben, die gekündigt hätten. Man sei zwar nicht verpflichtet gewesen, diese Kunden auszuzahlen. Diese hätten sich eigentlich auf dem Markt umschauen müssen, wer ihnen die C1-Beteiligung abkaufe. Sie hätten sich aber dann doch entschieden, sich gegenüber den Anlegern zum Rückkauf der Beteiligungen zu verpflichten. Er meine, dass dieser Vorschlag von Herrn S1 gekommen sei. Er habe dem letztlich zugestimmt. Mit dieser Entscheidung habe sich natürlich das Problem ergeben, dass die C1 noch kein Geld erwirtschaftet gehabt habe, mit dem diese Rückzahlungen hätten erfolgen können. Zudem seien durch Anlauf- und Vertriebskosten die bis dahin eingezahlten Beträge der C1-Anleger zu größeren Teilen bereits verbraucht gewesen. Dies habe zwangsläufig dazu geführt, dass sie alte Anleger mit neuem Kapital hätten bezahlen müssen. Dies sei für ihn damals nicht notwendig ein Widerspruch gewesen. Jedes Anlagemodell müsse erst einmal Anlaufkosten erwirtschaften, um dann erste Beträge auszahlen zu können. Er sei damals davon ausgegangen, dass sie diese Lücke durch kurzfristige Aufnahme erfolgreicher Geschäfte in überschaubarer Zeit wieder schließen könnten. Ohne diese Vorstellung hätte er diese Entscheidung sicher nicht akzeptiert.
537Die Kombination aus den Kundenrückzahlungen und den Kontensperrungen habe dazu geführt, dass die Mindestgröße von 10 Mio. € in noch weitere Ferne gerückt sei. Es habe sich eine Spirale in Gang gesetzt, in der sie immer schneller immer mehr Geld hätten generieren müssen. Er sei aber von der Hoffnung getragen gewesen, mit wenigen Geschäften in größerem Umfang entsprechende Erträge zu erzielen.
538Ungefähr im Jahr 2006/7 hätten er, der Angeklagte S1 und U3 eine nominelle Kapitalerhöhung der C1 durchführen wollen. Hierzu hätten sie U3 gebeten, das Gesellschaftsvermögen der C1 in den USA zu erhöhen. U3 habe ihnen jedoch geraten, eine neue Gesellschaft in Q3 zu gründen, da es bei einer Neugründung in Q3 wesentlich einfacher wäre, ein höheres Gesellschaftskapital festzulegen. Sie hätten dem zugestimmt und U3 habe es umgesetzt.
539Anfang März 2008 habe er einen Anruf von Herrn L1 erhalten. Herr L1 habe mit ihm und Herrn M1 sprechen wollen, da es Streit mit Herrn S1 gebe, der ein eigenes Produkt auf den Markt bringen wolle. Er habe von Herrn S1 gewusst, dass Herr L1 und Herr M1 ihm im Vertrieb direkt unterstanden hätten. Er habe sich sodann mit Herrn L1 so verabredet, dass er sich mit ihm und Herrn M1 in P2 treffen würde. Dieses Treffen habe in der zweiten Märzhälfte 2008 stattgefunden. Bei diesem Treffen hätten sie ihm über ihre Probleme mit Herrn S1 berichtet. Er habe zu dieser Zeit ebenfalls bereits Probleme mit Herrn S1 gehabt, der erhebliche zusätzliche Geldbeträge für seine Vertriebstätigkeit hätte haben wollen. Herr L1 und Herr M1 hätten ihm mitgeteilt, dass sie mit Herrn S1 nicht weiter zusammenarbeiten wollten. Sie hätten gefragt, wie es denn eigentlich in der C1 aussehe. Sie hätten den Eindruck geäußert, dass Herr S1 ihnen dazu nicht die Wahrheit sage. Er habe für sich die einzige Chance darin gesehen, den Beiden reinen Wein einzuschenken. Er habe ihnen dann offenbart, dass die C1 weder in der Vergangenheit noch aktuell über das notwendige Kapital verfügte, erfolgreiche Geschäfte zu tätigen. Alle bisher von ihm unternommenen Versuche seien auch noch nicht erfolgreich gewesen. Das noch vorhandene Kapital reiche bei weitem nicht aus, alle aktuellen Anleger der C1 wieder auszuzahlen. Es habe schlicht daran gelegen, dass das Geld fehlte, weil es durch Kontensperrungen blockiert sei oder für Rückzahlungen an alte Anleger verwendet worden sei. Beide hätten ihn gefragt, ob Herr S1 dies auch alles wisse, was er bestätigt habe. Beide seien dann richtig wütend auf Herrn S1 geworden. Sie hätten dann überlegt, wie es weitergehen könne. Er habe den Beiden erläutert, dass, wenn genug freies Kapital zur Verfügung stünde, er optimistisch wäre, damit dann auch erfolgreich arbeiten zu können. Sie seien sich einig gewesen, dass durch das Ausscheiden von Herrn S1 auch ein ganz erheblicher Kostenblock wegfallen würde. Zudem seien die Beiden von sich aus bereit gewesen, auf ihre Overheadprovisionen zu verzichten, um den Kostendruck weiter zu verringern. Sie hätten gemeinsam daran geglaubt, das Schiff wieder auf Kurs bringen zu können. Für Herrn L1 und Herrn M1 sei es wichtig gewesen, noch ein Treffen mit Herrn S1 zu vereinbaren. Dieses Treffen habe Ende März 2008/Anfang April 2008 im Schloss X4 stattgefunden. Herr L1 und Herr M1 hätten Herrn S1 in seiner Gegenwart damit konfrontiert, dass sie informiert seien, dass noch nichts erwirtschaftet worden sei und kaum noch Geld vorhanden sei. Er habe dies bestätigt. Ein weiterer wesentlicher Punkt des Gesprächs sei gewesen, dass Herr S1 bestritten habe, bestimmte Beträge bekommen zu haben, was anhand entsprechender Belege aber nachweisbar gewesen sei. Auf die Frage an Herrn S1, ob er gewusst habe, dass letztlich bei der C1 noch kein Geld erwirtschaftet worden sei, sondern vielmehr viel Geld fehle, habe Herr S1 dies durchaus zugegeben und sich keineswegs als unwissend dargestellt. Mit diesem Gespräch hätten sie sich von Herrn S1 definitiv getrennt. Er habe danach im Vertrieb der C1 nichts mehr gemacht.
540Das Ausscheiden von Herrn S1 habe zunächst zu einem erheblichen Umsatzeinbruch geführt. Herr L1 und Herr M1 hätten sich in der Folgezeit weiter um den Vertrieb gekümmert, während er sich darum bemüht habe, Möglichkeiten für erfolgreiche Investitionen zu finden. Es sei aber nie eine Situation eingetreten, in welcher sie über das als notwendig erachtete Mindestkapital von 10 Mio. € auf einen Schlag verfügt hätten. Im Laufe der Zeit habe er sich in immer mehr verschiedenen Bereichen bewegt, in denen bei relativ geringem Kapitaleinsatz möglichst große Erträge versprochen worden seien. Es sei ihm inzwischen auch klar, dass dabei sicher auch eine Menge Unseriöses dabei gewesen sei. Herr L1 und Herr M1 hätten sich nach dem Ausscheiden von Herrn S1 regelmäßig bei ihm erkundigt, wie der Stand seiner Verhandlungen im Investitionsbereich aussehe. Er habe beide auch immer auf dem Laufenden gehalten. Auch mit U3 habe er sich in der Zeit nach dem Ausscheiden von Herrn S1 weiterhin regelmäßig über die wesentlichen Entwicklungen der C1 abgestimmt.
541Im Jahr 2011 hätten sie erhebliche Anstrengungen unternommen, um eine Auszahlung aller C1-Anleger zu erreichen. Herr L1 habe sich beispielsweise um ein Geschäft gekümmert, das mit E69 durchgeführt werden sollte. Es sei längst nicht mehr darum gegangen, die C1 auf Dauer weiterzuführen.
542Sein eigenes Interesse und seine Vorstellung über seine Tätigkeit in der C1 sei seit deren Gründung immer gewesen, dass er am Ende, wenn Erträge erwirtschaftet würden, das vereinnahmen würde, was nach Auszahlung der den Anlegern zustehenden Renditen und Abzügen für die Vertriebstätigkeiten übrigbleiben würde. Dazu sei es jedoch nie gekommen. Während seiner Aktivitäten für die C1 habe er kein Geld von der C1 gebraucht, um zu leben. Er sei bis Ende 2010 weiterhin mit Erfolg im Bereich der Kreditvermittlungen gegen Provision tätig gewesen. Die Provisionen aus diesen Vermittlungstätigkeiten hätten bis zu 5 % der Kreditsumme gereicht. Er habe sie sich regelmäßig in bar bezahlen lassen. Dass er in diesem Zeitraum nicht unerhebliche Einnahmen aus der Kreditvermittlung erzielt habe, ergebe sich auch aus den von ihm laufend geführten BWA´s, die zumindest bis in das Jahr 2009 existierten. Die daraus erzielten Beträge hätten auch noch gereicht, in 2011 seinen Lebensunterhalt auskömmlich gestalten zu können. Dieses Geschäft bestehe darin, dass Sicherheiten von Personen, Firmen oder Banken an Banken zur Verfügung gestellt würden, die dafür ihrerseits Kredite mit vorher abgestimmten Auflagen an von ihm vermittelte Personen oder Firmen vergeben würden. Dafür erhielten die „Verleiher“ eine Gebühr und erhöhten hierdurch die Rendite z. B. ihres Wertpapierdepots. Die Bank des Verleihers sichere diesem eine unbelastete Rückgabe zu einem festgelegten Termin zu. Mit dieser Sicherheit bereite er mit einer Bank eine Kreditlinie vor, die von Kunden genutzt werden könne. Die sonst üblichen Bonitätsmerkmale seien in diesem Fall erheblich niedriger. Der Kunde zahle für diesen Service eine Gebühr von bis zu 5 % des Kredites. Aus einer erfolgreichen Abwicklung seien ihm im Durchschnitt 250.000 bis 350.000 USD/EUR verblieben. So habe er in der ersten Hälfte der 2000er-Jahre derartige Geschäfte mit der G69 Bank auf Zypern, der Bank in N125 sowie der D32 abgewickelt, wobei er persönlich vor Ort gewesen sei. Im Jahr 2009 habe er derartige Geschäfte mit der D33 O8 und mit einer Bank in T13 abgewickelt. Ebenso sei ein Geschäft mit einer Bank in S81 abgewickelt worden, wobei der Inhaber der Bankguthaben ein Mitglied der dortigen königlichen Familie gewesen sei. Als vermittelnde Personen bzw. Firmen seien ein D31 aus L183, eine J15 Consulting aus Q83 und eine Beratungsfirma aus Schleswig-Holstein beteiligt gewesen.
543Seine Familie trage für das, was in der C1 alles geschehen sei, keine Mitverantwortung. Seine Töchter hätten sich nichts vorzuwerfen. Sie hätten keinen Einblick gehabt, keine Details gekannt, keine Entscheidungen getroffen und keine Ahnung gehabt, wie es um die C1 stand. Er habe alles dafür getan, dass seine Töchter immer den Eindruck hatten und hätten haben müssen, dass er für die C1 erfolgreich tätig sei.
544Das Geschäftsmodell des Private Placement sei von Anfang an eines der Anlagekonzeptionen gewesen, die auch unter dem Namen C1 vermarktet werden sollten, wobei ein Mindesteinstieg in Höhe von 1 Mio. € Basis gewesen sei. Auch nach der Trennung von Herrn S1 sei dieses Modell nicht fallengelassen worden. Im Jahr 2009 hätten die ersten Gespräche mit Private Placement-Kunden stattgefunden, an denen er selbst beteiligt gewesen sei. Er meine, dass Herr T2 der erste dieser Kunden gewesen sei. Der von diesem gezahlte Betrag sei zunächst auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto in T13 über die T14 Ltd. eingezahlt worden. Dabei habe es sich um ein am 12.3.2009 eigens für die Private Placement-Kunden eröffnetes Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 gehandelt. Auch einige weitere Private Placement-Kunden hätten auf dieses getrennte Konto eingezahlt, auf dem sich schließlich ca. 4,5 Mio. € befunden hätten. Nach dem Zahlungseingang von Herrn T2 sei ihm bei der Steuerung der weiteren Einzahlungen allerdings ein Fehler unterlaufen. Denn es seien auf dieses Konto auch weitere Gelder von C1-Kunden geflossen, was eigentlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Um das entstandene Durcheinander zu klären, habe er Herrn S2 gebeten, die Beträge der Private Placement-Kunden wieder auf einem getrennten Konto zu separieren. Herr S2 habe dann bei der T263 Bank weitere Konten für die D8 und die T14 Ltd. eröffnet, auf welche die Anlagebeträge der Private-Placement-Kunden übertragen worden seien
545Er habe dann über ein Anlagemodell mit einem Herrn B42 verhandelt. Der Vertrag sei auch geschlossen worden. Die Bank habe aber nach Vertragsschluss völlig unerwartet die Durchführung dieses Geschäfts blockiert, indem sie ein für die Initialisierung des Geschäfts notwendiges Dokument, eine swift order, nicht aktiviert habe. Die oben genannten Konten seien dann geschlossen, das Geld aber nicht an die Kunden zurückgezahlt worden. Vielmehr habe er veranlasst, dass dieses Geld dann im „großen C1-Topf“ verwendet worden sei. Diese Entscheidung habe er getroffen, nachdem er sich hierüber mit dem U3 und Herrn M1 abgestimmt habe. Er wisse nicht mehr, ob er auch Herrn L1 in die Entscheidung eingebunden habe. Er habe ihm aber auf jeden Fall danach davon erzählt. Bei den nachfolgenden Private Placement-Kunden sei ihm klar gewesen, dass deren Beträge zunächst nicht einem separaten Investitionsversuch zugeführt werden sollten, sondern dass sie diese Beträge ohne Wissen der Kunden erst einmal für den „C1-Topf“ vereinnahmten. Auch hinsichtlich dieser Einzahlungen habe er die Vorstellung gehabt, später im Rahmen erfolgreicher Durchführung von Geschäften so viel Geld zu generieren, um auch diese Kunden mit Renditen auszahlen zu können. Da sie nicht gewusst hätten, wann sie in der Lage sein würden, die gegenüber den Private Placement-Kunden zugesagten Investitionen tatsächlich zu beginnen, hätten sie ihnen von vornherein angeboten, dass die bereitgestellten Kapitalbeträge bis zum Beginn der eigentlichen Investition verzinst würden. Die Zinszahlungen hätten sie zu dem Zeitpunkt eingestellt, zu dem ihnen durch den Anlagevertrag der Beginn des Investments zugesagt worden sei. Nach dem Scheitern dieses Vertrages habe es noch vereinzelt weitere Zinszahlungen gegeben.
546Zwischen dem Private Placement-Anleger T2 und ihm habe es 2008 noch keinen Kontakt gegeben. Er – T1 – habe den Kunden T2 im März 2009 angerufen und ihm gesagt, dass man jetzt in das Prüfungsverfahren eintreten könne. Er habe lediglich mit ihm hinsichtlich der Zusammenstellung und Übersendung der Dokumente telefoniert. Einzelheiten zum Anlagemodell habe er nicht erläutert, weil Herr T2 ihm erklärt habe, er sei bereits hinreichend über das Produkt informiert. Es könne sein, dass er im Rahmen des Telefonats davon gesprochen habe, dass eines der Dokumente an eine Behörde weitergeleitet werde. Bei dem Gespräch des Zeugen T2 mit Herrn L1 am 23.4.2009 sei er selbst nicht dabei gewesen, habe das Ergebnis des Gesprächs aber kurz darauf erfahren. Herr L1 habe ihm im Oktober 2009 sicher auch berichtet, dass Herr T2 aus dem Private Placement habe aussteigen wollen. Es habe dann am 30.10.2009 ein Treffen zwischen Herrn T2, Herrn L1 und ihm in N3 stattgefunden, bei dem er Herrn T2 erstmals persönlich kennengelernt habe. Bei dem Treffen habe er Herrn T2 erklärt, dass er nicht einfach so aussteigen könne, er könne sonst künftig nicht mehr an einem solchen Programm teilnehmen. Diese Äußerung habe er damals so gemacht, da er schon in Verhandlungen über das Anlageprogramm in Höhe von 4,5 Mio. € gestanden habe. Er sei damals davon ausgegangen, dass diese Investition auch erfolgreich sein würde. Wenn Herr T2 sein Geld abgezogen hätte, wäre das Verhandlungspaket für die beabsichtigte Investition für seinen Verhandlungspartner nicht mehr so attraktiv gewesen. Der Beginn des Investments sei für Januar 2010 geplant gewesen. Dass der Vertrag platzen würde, habe er nicht vorhersehen können. Am 28.4.2010 habe es ein weiteres Treffen mit Herrn T2 gegeben, an dem neben Herrn T2 und ihm auch Herr L1 teilgenommen habe. Bei diesem Gespräch habe er Herrn T2 erläutert, dass es derzeit Probleme mit der Tradingplattform gebe und eine andere Lösung gesucht werden müsse. Er habe ihm nicht gesagt, dass sein Kapital vorläufig nicht mehr für einen separaten Investitionsversuch vorgehalten würde. Zu diesem Zeitpunkt sei dies auch Herrn L1 bekannt gewesen, dem er von dem geplatzten Investitionsversuch erzählt habe.
547Bei dem Treffen mit dem Private Placement-Anleger L5 habe dieser Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen gezeigt. Er könne heute auch nicht mehr sagen, ob diese bei dem Treffen übergeben oder später übersandt worden seien. Bei dem Gespräch sei es nur um den Vermögenshintergrund von Herrn L5 gegangen, während das Anlagemodell nicht erörtert worden sei. Ihm sei klar gewesen, dass er an dem Gespräch teilnehmen sollte, damit Herr L5 einmal denjenigen persönlich sehe, der mit seinem Geld arbeiten würde. Er habe aber nicht den Eindruck gehabt, dass Herr L5 seine Entscheidung, das Geld zu platzieren, von diesem Treffen abhängig gemacht habe. Das habe er daraus geschlossen, dass er ihm keine näheren Fragen zum Anlagekonzept gestellt habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass für Herrn L5 eine eigene Gesellschaft gegründet werden sollte. Das Geld, das Herr L5 investiert habe, sei Bestandteil des Pakets von 4,5 Mio. €, über dessen Investment er damals verhandelt habe. Auch als Herr L5 investiert habe, sei er noch davon ausgegangen, dass das Investment zustande kommen würde.
548Der Kontakt zu Herrn L6 sei über Herrn I162 zustande gekommen. Im Mai 2009 habe es ein Treffen im Schloss X4 gegeben, an dem Herr L6, Herr M1 und er teilgenommen hätten. Herr M1 und er hätten Herrn L6 etwas zu der Anlagekonzeption gesagt. Nach seiner Erinnerung hätten sie ihm auch berichtet, dass die Höhe der Rendite damit zu tun hätte, wie groß der Hebel sei, der mit dem investierten Kapital bewirkt werden könnte. Nach seiner Erinnerung habe er gegenüber Herrn L6 nicht von einem Notar-Anderkonto gesprochen und auch nicht die Formulierung benutzt, dass das Geld sicher sei. Er habe auch nicht in Erinnerung, dass Herr M1 bei dem Treffen derartiges gesagt habe. Allerdings habe auch Herr M1 Anmerkungen zur Anlagekonzeption gemacht. Was das im Einzelnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es werde sich aber mit dem gedeckt haben, was er gesagt habe. Herrn L6 habe er noch ein weiteres Mal in seinem Büro in P2 getroffen. Dabei sei es aber nur um die Frage gegangen, wie sich die Verzinsung während der Wartezeit gestalten würde und wann diese vorbei sein würde. Herr L6 habe auch zu den Private-Placement-Anlegern gehört, die in dem 4,5 Mio. €-Paket enthalten gewesen seien. Zu seiner Vorstellung zur Verwendung des Kapitals gelte das gleiche, wie das, was er bereits zu den Herren T2 und L5 gesagt habe.
549In den Jahren ab 2004 habe er hinsichtlich der normalen C1-Beteiligungen umfangreiche Anlagebemühungen im Bereich des Anleihehandels unternommen, die in einer Reihe von Fällen auch zu Vertragsabschlüssen geführt hätten.
550Das Ehepaar U1 habe er 2002 über Herrn L10 kennengelernt. Frau Dr. U1 sei kurzzeitig als Direktorin für die G1 Corporation tätig gewesen. Im Jahr 2005 habe er Herrn U1, nachdem er dies mit U3 besprochen hatte, wegen einer Tätigkeit für die C1 zum Aufbau von Solaranlagen angesprochen. Das Investment in Solaranlagen habe als Zwischenlösung dienen sollen, bis genügend Mittel für das beabsichtigte MTN-Geschäft der C1 vorhanden wäre. Das erste Projekt sei mit dem Erwerb der F3 gestartet worden. Diese Gesellschaft habe in der Nähe von N126 ein Grundstück mit einer Einspeisegenehmigung für Solarstrom gehabt. Herr U1 sei Geschäftsführer gewesen, die F6 AG aus der Schweiz Gesellschafterin. Herr U1 habe die Grundstückssuche auf Teneriffa ausgedehnt. Aufgrund von Kontensperrungen hätten die Aktivitäten im Solarbereich eingestellt werden müssen. Im Juni 2007 hätten U3 und Herr U1 das erste Account Management und Trust Agreement für die rumänische Firma unterzeichnet. Nach dem Vertrag für die rumänische Firma seien dann auch Treuhandfirmen auf Zypern über Herrn U1 gegründet worden. Die Einrichtung dieser rumänischen und zypriotischen Firmen hätte dazu gedient, darüber einen Teil der Zahlungsströme der C1 zu steuern. Mit irgendwelchen weiteren Investitionsüberlegungen im Solarbereich in Rumänien oder Zypern habe das aus seiner Sicht nichts Ernsthaftes zu tun gehabt. Er könne sich auch nicht erinnern, dass derartiges mit ihm konkret vereinbart worden sei. Es sei zwar durchaus denkbar gewesen, dass auch über die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften eventuell später einmal Investitionen hätten vorgenommen werden sollen. Konkretere Vorbereitungen hätten aber nie stattgefunden, jedenfalls keine, von denen er Kenntnis gehabt habe.
551Es entspreche auch seiner Kenntnis, dass das Team S82 / X125 die von Herrn U1 betreuten Gesellschaften in einer Größenordnung von 500.000 € durch Unterschlagung geschädigt habe. Er habe zu einer Strafanzeige gedrängt, was die Eheleute U1 jedoch abgelehnt hätten. Im Jahr 2008 habe es einen weiteren nicht nachvollziehbaren Zahlungsabfluss in Höhe von 150.000 € gegeben. Er habe gesehen, dass der Betrag in Höhe von 150.000 € auf Veranlassung von Herrn U1 an Frau S8 gezahlt worden sei. Davon seien lediglich 75.000 € zurückgekommen. Auch diesbezüglich habe er erfolglos zu einer Strafanzeige geraten.
552Es sei ursprünglich angedacht gewesen, alle C1-Konten von U3 in den USA führen zu lassen. Wegen Schwierigkeiten mit den US-Banken habe sich U3 dann nach Bankverbindungen im europäischen Raum erkundigt. Deshalb seien alle weiteren Treuhandverhältnisse in Europa aufgebaut worden. Sämtliche Kontakte zu den Treuhändern habe ausschließlich er – T1 – gehalten. Einzige Ausnahme sei ein Konto eines Rechtsanwalts T264 in O8. Diesen Kontakt habe U3 geführt, wie er auch die eigenen Konten der C1 in den USA betreut habe. Die Treuhänder hätten von ihm – T1 – Übersichten über die vorzunehmenden Auszahlungen und Transfers in Form von Listen erhalten. Er habe seinerseits von den Treuhändern jeweils Übersichten über die aktuellen Stände erhalten, so dass er unterrichtet gewesen sei, was eingegangen sei und was auszuzahlen gewesen sei. Die dazugehörigen Verträge habe er gekannt, weil sie von den Kunden zunächst in die USA geschickt worden seien. Auf den dortigen E-Mail-Account habe er zugreifen können, so dass er die Verträge habe sehen können. Die Ermittlung der 15,5 %, die als Kapitalerhöhung in den Schreiben an die Kunden ausgewiesen gewesen seien, sei reines Rechenwerk gewesen. Seine Kommunikation mit den Treuhändern sei vornehmlich über E-Mail-Kommunikation erfolgt. Er habe sich der Adressen #######@#########.net und #############@yahoo.com bedient. Darüber hinaus habe er noch andere E-Mail-Adressen genutzt, die ihm nicht mehr erinnerlich seien. Die E-Mail-Adressen seien von U3 eingerichtet worden, der ebenfalls auf die Accounts habe zugreifen können.
553Zu Beginn habe ihm U3 eine eingescannte Unterschrift bereitgestellt. Sie hätten abgesprochen gehabt, dass er diese gescannte Unterschrift für Standardschreiben verwenden dürfe. Treuhandverträge u. ä. habe U3 selbst unterschrieben. Anfangs habe er U3 Schreiben im Entwurf übersandt mit der Bitte um Freigabe seiner Unterschrift. Später habe er ihn nicht mehr im Einzelnen gefragt. Er habe die Schreiben, in denen seine Unterschrift eingesetzt wurde, aber zumindest im Nachhinein über seinen Zugriff auf den E-Mail-Account gesehen und nicht widersprochen.
554Sie hätten – verstärkt ab 2008 – viel Wert auf Verschlüsselung gelegt. Dies habe seinen Ursprung in einem Steuerstrafverfahren gehabt, das 1985 eingeleitet worden sei. In diesem Verfahren seien alle seine Unterlagen von der Steuerfahndung an unzählige andere Stellen und Personen weitergeleitet worden, wodurch ihm ein finanzieller Schaden und auch ein Rufschaden entstanden sei.
555Der C1 seien zusätzliche Liquiditätsschwierigkeiten durch Eigenmächtigkeiten von Treuhändern entstanden. So habe der Treuhänder D1 4,5 Mio. € ohne Genehmigung in fremde Hände übergeben. Die D9 Group sei nicht mehr auffindbar. Mit ihr seien 159.750 € verschwunden. Bei einer D34 seien 90.000 € abgezogen worden. Der Treuhänder C2 habe 1,5 Mio. CHF für sich vereinnahmt und als Darlehen deklariert, ohne dass ihm ein solches bewilligt worden sei. Der Treuhänder L4 habe 866.000 CHF veruntreut. Der Treuhänder S2 habe ohne Genehmigung 400.000 € an eine Firma Q9 überwiesen und 385.000 € für einen Grundstückserwerb in Brasilien verwendet. Erst auf massiven Druck habe S2 die entnommenen Gelder zurückgezahlt.
556Ein Großteil der Rückzahlungen an die Anleger sei über die von den Ermittlungsbehörden ausgewerteten Konten erfolgt. Ein nicht unerheblicher Teil sei aber auch per Bargeldtransfer erfolgt, wobei das Geld nicht bar an Anleger übergeben, sondern Bargeld auf Konten der Anleger eingezahlt worden sei. Dieses Modell des „Bartransfers“ habe nach den ersten Kontosperrungen Ende 2003 / Anfang 2004 begonnen. Da sie damals Anleger nicht mehr über Konten auszahlen konnten, hätten Herr S1 und er einen Weg gesucht, wie sie trotzdem Auszahlungen erbringen konnten.
557Ab Anfang 2005 seien von den Konten, auf die C1-Gelder eingezahlt worden seien, Abflüsse zur T7 erfolgt. Von den Konten der T7 sei ein „Bargeldtransport“ aus Litauen organisiert worden, der ihm von Herrn T8 vermittelt worden sei. In welchem Geschäftsbereich die T7 tätig war und wer hinter ihr stand, habe er nie erfahren. Herr S1 sei an dem Aufbau dieses Weges nicht beteiligt gewesen. Dieses Bargeld sei dann auf Konten eingezahlt worden. Die Einzahlungen seien anfangs durch Herrn S1 und später von dem Treuhänder X2 vorgenommen worden. Den Umfang der Einzahlungen könne er heute nicht mehr genau benennen, aber allein das Gesamtvolumen der über Herrn X2 abgewickelten Bargeldstransfers bewege sich im Bereich von deutlich über 4 Mio. €. Die Organisation der „Kuriertransporte“ sei über Herrn T8 erfolgt. Ein Teil dieser Transporte sei in der ersten Zeit über ihn – T1 – erfolgt. Herr T8 habe ihm die Päckchen übergeben. Er habe sie dann an Herrn S1 und später auch an Herrn X2 weitergegeben. Nach dem Ende der Tätigkeit von Herrn X2 habe Herr T8 andere Personen organisiert, die die Bareinzahlungen gegen Entgelt übernahmen. Die vereinbarten Kosten für die Kurierdienste hätten zwischen 5 und 10 % der beförderten Summe gelegen. Diese Kurierdienste mit Bargeldtransfers seien auch dann noch aufrechterhalten worden, als keine neuen Kontensperrungen mehr stattgefunden hätten. Er habe diesen Transportweg nicht aufgeben wollen, da er die Verbindungen für den Fall neuer Kontensperrungen habe vorhalten wollen. Diese Linie der Bargeldtransfers habe bis zum Tode von Herrn T8 im Spätsommer 2011 funktioniert. Danach habe sich Herr W48 aufgedrängt, dessen Tätigkeit fortzusetzen. Da es im Spätsommer 2011 bei der T7 keine Guthaben mehr gegeben habe, die für entsprechende Transfers hätten eingesetzt werden können, habe es jedoch keinen Anlass gegeben, noch irgendeine andere Person zu beauftragen. Das gleiche wie für die T7 gelte auch für die J5, die zuletzt als Drehscheibe für die Durchführung der Bargeldtransfers eingesetzt worden sei. Über welche weiteren Zwischenschritte die auf den Konten der T7 und der J5 eingegangenen Beträge letztlich in Bargeld für die Kuriertransporte umgewandelt worden seien, wisse er nicht.
558Das Geld, das ihm von der N15 aus Russland überwiesen worden sei bzw. auf seine Anweisung direkt an die N127 überwiesen worden sei, stamme nicht aus Geldern von C1-Anlegern. Die N127 habe im September 2009 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 126.300 € zur Bedingung für die Verlängerung des Immobilienkredits gemacht. Er habe der N127 angeboten, diesen Betrag in bar einzuzahlen. Entsprechende Barmittel habe er damals aus Provisionen für Kreditvermittlungen verfügbar gehabt. Die N127 habe aber kein Bargeld annehmen, sondern das Geld überwiesen haben wollen. Er habe das Geld zwar auf seinem damaligen Konto einzahlen und dann an die N127 überweisen können. Dann hätte er seiner Bank aber die Mittelherkunft erläutern müssen. Seine Kreditvermittlungen hätten durchweg im Ausland stattgefunden. Er hätte dann eventuell offenlegen müssen, für wen und wo er in welchen Angelegenheiten im Einzelnen tätig gewesen sei. Das habe er gegenüber seiner Bank nicht gewollt. Deshalb habe er überlegt, sich den von der N127 angeforderten Betrag anderweitig für eine Überweisung an die N127 bereitstellen zu lassen. Die N15 habe sich bereit erklärt, ihm dazu ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Der Vertrag sei am 9.10.2009 unterzeichnet worden. Die N15 habe den Betrag über die S83 Zentralbank Österreich an die N127 überwiesen. Mit den bei N15 eingegangenen C1-Anlegergeldern habe dies nichts zu tun gehabt. Über deren Konten seien in erheblichem Umfang Zahlungsvorgänge abgewickelt worden, die mit C1-Anlegergeldern in keinem Zusammenhang stünden. Es seien beispielsweise Beträge in einem Volumen von knapp 2,5 Mio. € eingegangen, die möglicherweise mit Devisengeschäften im Zusammenhang stünden. Als die N15 ihm das Darlehen gewährt habe, sei er davon ausgegangen, dass sämtliche C1-Anlegergelder zu diesem Zeitpunkt dort noch vorhanden gewesen seien. Es könne aber durchaus möglich sein, dass diese nicht nur im Oktober 2009 seinen Darlehensbetrag, sondern vorher oder nachher auch C1-Anlegergelder an die S83 Zentralbank überwiesen habe. Dafür sprächen die zahlreichen Überweisungen nach der Überweisung des Darlehensbetrages an die S83 Zentralbank bis Dezember 2010.
559Sein wesentlicher Kontakt zur N15 sei über einen Russen mit Vornamen B43 erfolgt, der über enge Kontakte zu der Gesellschaft verfügt und zu dem Kreis um Rechtsanwalt L10 gehört habe. Anfang 2010 habe er B43 gebeten, bei der N15 abzuklären, dass sämtliche dort eingegangenen C1-Anlegergelder abrufbereit gestellt würden. Er habe die Gelder abziehen wollen, um sie für Rückzahlungen an Anleger zu verwenden. B43 habe ihm im Januar 2010 eine E-Mail geschickt, in der er ihm mitteilte, dass er einen offiziellen Brief der C1 an die N15 schreiben und mitteilen solle, wohin die Gelder überwiesen werden sollten. Im Vorfeld dieser E-Mail habe es schon diverse Gespräche bzw. Telefonate zwischen B43 und ihm gegeben, aus denen er entnommen habe, dass die N15 sich entgegen allen bisherigen Gepflogenheiten auf einmal sehr förmlich ihm bzw. der C1 gegenüber aufgestellt habe, was nicht zu deren bisherigen Verhalten gepasst habe. Er habe B43 dann per E-Mail aufgefordert, dass die N15 umgehend schriftlich bestätigen solle, wie viel Geld der C1 sich auf den Konten der N15 befinde und dies durch eine Kopie des Kontoauszugs zu belegen. Darauf habe B43 mit einer E-Mail Anfang Februar geantwortet, dass er keinen Zugriff auf das Konto der Gesellschaft habe und diese weitere Informationen zum Guthaben der C1 verweigern würde. Sie hätten dann noch überlegt, einen Anwalt einzuschalten, um Druck auf die N15 auszuüben. Daraus sei jedoch nichts geworden, weil der Anwalt erklärt habe, dass es aussichtslos sei, auf dem Rechtsweg in Russland etwas zu unternehmen. Wenn das ihm gewährte Darlehen tatsächlich aus C1-Geldern gestammt hätte, hätte er doch gar nicht versucht, im Januar 2010 die N15 zur Freigabe der dort für die C1 verwalteten Gelder zu bewegen.
560In den Jahren 2004 und 2005 seien mehrere Male Beträge von den Treuhandkonten der Treuhänder E1 und C2 in Richtung von Rechtsanwalt L10 geflossen. Wegen der Kontensperrungen ab Ende 2003 habe es sich als notwendig erwiesen, Rückzahlungen an Anleger mit Bargeld vornehmen zu können. Auf der Suche nach entsprechenden Wegen habe er Rechtsanwalt L10 angesprochen, ob es ihm möglich sei, Geld, das er – T1 – ihm irgendwohin überweisen ließe, für ihn in Bargeld umzuwandeln und ihm zurückzugeben. Herr L10 habe gesagt, dass sich das machen ließe. Es sei ihm nur wichtig gewesen, dass er für seine Tätigkeit einen gewissen Prozentsatz der Summen erhalten würde. Herr L10 habe ihm dann gesagt, wohin die Beträge überwiesen werden sollten. Dies habe er – T1 – durch entsprechende Aufträge an die Herren E1 und C2 veranlasst. Kurz darauf habe er die so freigesetzten Beträge von Herrn L10 übergeben bekommen. Er habe diese Beträge dann weitergereicht, damit die Gelder per Bareinzahlung auf Konten der Anleger transferiert werden konnten. Bei diesen Botengängen seien ihm diverse Leute behilflich gewesen, die er größtenteils bei RA L10 kennengelernt hatte. Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt L10 habe er schon 2005 beendet, da dieser fast alles im Inland abgewickelt habe und er auch Bedenken an dessen Zuverlässigkeit gehabt habe.
561Die Personen M7 und B8, an die Zahlungen von verschiedenen C1-Konten erfolgt seien, hätten mit der C1 nichts zu tun. Dies seien Personen, für die er außerhalb der C1 ein finanzielles Engagement betreut habe und zwar beginnend schon ca. 2000/1. Es sei eine Investition in der Türkei vorgenommen worden, die fehlgeschlagen sei, weil ein Bankdirektor dort das Geld unterschlagen habe. M7 und B8 hätten das Geld von ihm – T1 – zurückgefordert. Da sich der Zivilprozess gegen die Bank hingezogen habe, habe er mit M7 und B8 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und die Ratenzahlungen über Treuhandkonten der C1 an diese veranlasst. Nachdem der Zivilprozess gegen die türkische Bank gewonnen worden sei, habe sein türkischer Rechtsanwalt namens Z1 am 12.7.2010 auf seine Anweisung einen Betrag in Höhe von 390.000 $ auf das Konto der T14 bei der E68-Bank T13 überwiesen. Er habe also die Treuhandkonten nur als Drehscheibe zur Rückabwicklung der in der Türkei erstrittenen Schadenersatzzahlung verwendet.
562Der Umstand, dass die Schweizerischen Behörden niemals ein Verfahren wegen des Verdachts des Betruges, sondern nur wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eingeleitet hätten, habe ihm das Gefühl gegeben, dass der Betrieb der C1 nicht in den Bereich eines betrügerischen Handelns abgerutscht sei.
563Auf Nachfragen hat der Angeklagte T1 seine Einlassung wie folgt ergänzt:
564Bezüglich der Beraterhonorare sei ihm bekannt gewesen, dass es auf der ersten Stufe 6 % und auf weiteren Stufen zusätzliche Zahlungen gegeben habe. Insgesamt seien dies 14-16 % gewesen. Die entsprechenden Überweisungen habe er ja gesehen. Bestandsprovisionen habe es später auch gegeben, um die Leute zu motivieren.
565Die Gelder für die Incentive-Reisen seien an Herrn S1 und möglicherweise auch an Herrn L1 überwiesen worden. Die Zahlungen für die Nutzung des N5-Programms seien über S1s Firmen abgewickelt worden. Es habe zudem Zahlungen an S1 für den Vertrieb gegeben. Er habe keine genaue Kenntnis, wofür im Einzelnen diese genutzt worden seien.
566Dass, was den Anlegern gesagt werden sollte, habe er zu Beginn mit S1 abgestimmt. Es habe zwischendurch immer wieder Besprechungen gegeben, ob dieses oder jenes gesagt werden könne. Er habe insoweit immer an Herrn E1 verwiesen. Erst später habe er mitbekommen, was im Detail gesagt worden sei. Er habe nie gesagt, dass die Rendite garantiert sei. Bei den Überweisungen habe er natürlich gesehen, dass 15,5 % gezahlt wurden. Dass das Geld auf den Treuhandkonten verbleibe, sei nur bei der G1, nicht aber bei der C1 ein Verkaufsargument gewesen. Dass den Anlegern als Anlageklasse der Handel mit Bankinstrumenten genannt worden sei, sei allerdings allgemein bekannt gewesen.
567In der Korrespondenz mit den Treuhändern sei es so gewesen, dass er anfangs die Kündigungen abgearbeitet habe. Er habe eine Übersicht erstellt und als unveränderbare Datei an diese verschickt. Zu jedem Kunden habe es den zugehörigen Berater gegeben und die Vorgabe von Herrn S1, wer was bekomme. Wenn ein Zahlungseingang eines Kunden erfolgt sei, habe er die Überweisung an die entsprechenden Berater freigegeben. Nach dem Ausscheiden S1s seien die Informationen über den Zahlungseingang eines Kunden und die Person des Beraters aus den USA gekommen.
568Irgendwann, nachdem Konten gesperrt worden seien, habe er Herrn U1 gesagt, dass kein Geld für Solarprojekte zur Verfügung stehe. Dies sei jedenfalls vor Eröffnung der Konten in Rumänien klar gewesen.
569Er selbst – T1 – habe keine Zahlungen von der C1 erhalten. Er habe sogar alle Unkosten und Reisen selber bezahlt. Die Forderung der N127-Bank nach einer Zahlung von 126.300 € sei aufgekommen, weil sie mit mehreren Kreditraten im Rückstand gewesen seien, nachdem ein großer Mieter weggefallen sei. Die Bank habe aber auch eine Herabsetzung des Darlehensbetrages gewünscht. Das ihm gewährte Darlehen der N15 habe er bisher nicht zurückgezahlt und er sei insoweit auch noch nicht in Anspruch genommen worden.
570Der Bargeldtransfer über die T7 sei deshalb so wie beschrieben abgewickelt worden, um Kontensperrungen zu vermeiden. Die Polizei habe immer schnell herausgefunden, wo Gelder herkamen und dann seien die Konten gesperrt worden. Deshalb habe es keine Überweisungen einzahlender C1-Kunden an die T7 und keine Überweisungen vom Konto der T7 an auszuzahlende C1-Kunden gegeben.
571Zu den von ihm getätigten Kreditvermittlungen gebe es außer den von Mitarbeitern seines Büros erstellten BWA´s keine schriftlichen Unterlagen. Aus den BWA´s ergäben sich Bargeldeinzahlungen auf seine Konten. Das seien die Einnahmen aus den Kreditvermittlungsgeschäften. Insoweit habe er mit einem kleinen Kreis von Leuten zu tun gehabt, die Wert darauf legten, dass alles in bar abgewickelt würde. Nachdem er es zunächst abgelehnt hatte, hierzu Namen zu nennen, benannte der Angeklagte T1 in einer weiteren Ergänzung einer Einlassung – wie oben bereits dargestellt – Beteiligte an den von ihm vermittelten Kreditgeschäften.
572Es sei richtig – wie Herr L1 dies geschildert habe – dass er bei einem Termin mit einem Private Placement-Anleger in W49 im Jahr 2010 Unterlagen über ein durchgeführtes Geschäft vorgelegt habe. Dies sei aber ein von Herrn M12 durchgeführtes Geschäft gewesen.
573Bei den im Jahr 2009 von einem Treuhandkonto erfolgten Zahlungen an ein Unternehmen Q8 bzw. an einen T265 habe es sich tatsächlich um Provisionszahlungen an Herrn L1 gehandelt, der ihn gebeten habe, die Provisionsbeträge für ihn dorthin zu überweisen. Die C1 habe kein Geld zurückerhalten. Auch Herr L1 habe nach seinen Angaben nur einen kleinen Teil zurückerhalten. T265 sei inzwischen wegen Betruges und Untreue in M108 angeklagt und verurteilt worden.
574bb) Einlassung des Angeklagten L1
575Der Angeklagte L1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
576Noch während seiner Tätigkeit für die B2 AG habe er wieder Kontakt zu Herrn S1 bekommen, den er schon bei der H1 kennen gelernt hatte und seit 1996 aus den Augen verloren hatte. Nach der Insolvenz der B2 AG habe ihm S1, der die Wirtschaftsakademie in L7 betrieben habe, das Angebot gemacht, bei ihm einzusteigen. Er habe dann die Rolle als Vertriebsleiter eingenommen. Er habe S1 auf die damals von ihm vertriebene G1-Anlage angesprochen und habe so erstmalig Kontakt zu Herrn T1 bekommen. S1 habe sie einander vorgestellt und angegeben, dass T1 der Vermögensverwalter der G1 sei. Dies sei von T1 bestätigt worden, der sich als externer Berater bezeichnet habe und angegeben habe, dass er Mehrheitsbeteiligter an 70 Steuerberaterbüros und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sei. T1 habe ihm dann sein Geschäftsmodell erläutert und dargelegt, wie die Renditen auf sichere Art und Weise zu erwirtschaften seien. Die Kunden hätten eine Beteiligung an der G1 Corp. mit Sitz in den USA zeichnen sollen. Die Beteiligungsbeträge hätten auf Treuhandkonten deutscher Rechtsanwälte oder Steuerberater eingezahlt werden sollen. Diese Konten hätten die Gelder nie verlassen, sondern nur als Kapitalnachweis für T1 und als Deckung für Wertpapierkäufe dienen sollen. Es habe so angelegt sein sollen, dass mit dem Einkauf der Endabnehmer bereits feststehen würde. Einen Nachweis hierüber habe er nicht erhalten, weil T1 auf ein zu wahrendes Geschäftsgeheimnis verwiesen habe. Herr S1 habe ihm aber bestätigt, dass T1 die Geschäfte durchführe und die Renditen erwirtschaftet habe. Die Vermittler hätten in der Folgezeit Rechnungen an die G1 Corp. geschrieben und an diese gefaxt. Er selbst sei zu dieser Zeit bei der E72 GmbH fest angestellt und überwiegend mit dem Aufbau der Beraterstruktur beschäftigt gewesen. Ende 2002 habe das Bundesamt für Kreditwesen die Rückabwicklung der G1 angeordnet. Von S1 sei ihm die Idee vorgetragen worden, eine Nachfolgegesellschaft zu gründen. Er sei damit einverstanden gewesen, für die Nachfolgeorganisation zu arbeiten, da er eine Vertriebsstruktur ans Laufen gebracht hatte, sich Gewinne versprach und zudem seine Kunden vor Verlusten habe schützen wollen.
577Bei der Nachfolgegesellschaft C1 sei S1 für ihn in Organisationsfragen der Ansprechpartner gewesen, während T1 nach wie vor für die Investmententscheidungen habe zuständig sein sollen. Der Vertrieb habe dann begonnen und sei beanstandungsfrei verlaufen. Er habe regelmäßig Listen erhalten, aus denen sich die Neuabschlüsse, Laufzeitverlängerungen, Kündigungen und Teilkündigungen sowie die sich daraus ergebenden Provisionsansprüche für ihn und seine Berater ergeben hätten. Diese Listen habe er dann auf die Mitarbeiter heruntergebrochen und weitergeleitet. Die Listen habe er als Excel-Tabelle von S1 erhalten. Die sich aus ihnen ergebende Provision habe er von den Treuhändern auf ein Firmenkonto der D35 ausbezahlen lassen, während die untergeordneten Berater unmittelbar von den Treuhändern entlohnt worden seien.
578Im Frühjahr 2008 habe S1 ihn und M1 nach F1 eingeladen. Er habe dort über das Produkt C1 und die Person T1 hergezogen. Er habe ihnen eigene, neue Produkte vorgestellt, die sie anstelle von C1 vertreiben sollten. S1 habe dann angegeben, seit Monaten von der C1 kein Geld mehr bekommen zu haben. Dies hätten sie ihm nicht geglaubt. Deshalb habe er telefonischen Kontakt zu Herrn T1 aufgenommen. Dieser habe die Aussagen von S1 bestritten und ihn und M1 nach P2 eingeladen. So sei es zu dem Treffen in P2 gekommen, bei dem T1 angekündigt habe, Herrn S1 Kontobelege vorhalten zu wollen, aus denen sich monatliche Zahlungen der C1 an S1 in Höhe von 130.000 € ergeben würden. Sie hätten dann ein weiteres Treffen in N3 vereinbart, an dem neben ihm, M1 und T1 auch S1 teilnehmen sollte. Anschließend hätten er und M1 sich nochmals mit T1 auf dem ersten Parkplatz auf der BAB 1 in Richtung C10 treffen wollen. Von irgendwelchen finanziellen Problemen bei der C1 sei keine Rede gewesen. Ihm sei auch vorher nicht in irgendeiner Form von wirtschaftlichen Problemen der C1 berichtet worden. Er sei weiterhin davon ausgegangen, dass es sich um ein wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen gehandelt habe. Etwa ein bis zwei Wochen nach dem Treffen in P2 sei es zum „Vierertreffen“ in N3 gekommen. M1 und er hätten ihre Fragen gestellt. T1 und S1 hätten darauf unterschiedliche Antworten gegeben, wobei T1 seine Antworten mit Unterlagen unterfüttert habe, welche monatliche Zahlungen über 130.000 € an S1 belegt hätten. Es sei dann zu einem Streitgespräch zwischen T1 und S1 gekommen, bei dem für ihn erstmals die finanzielle Situation der C1 zur Sprache gekommen sei. Sinngemäß sei bei ihm angekommen, dass die C1 bei weitem nicht so erfolgreich arbeiten würde, wie immer gesagt worden sei. Dies sei für ihn völlig überraschend gewesen. Er habe gesagt, dass er jetzt den Raum verlassen müsse, um nicht handgreiflich zu werden. Er habe dann mit M1 den Raum verlassen, während T1 mit S1 in dem Raum verblieben sei. Er sei dann mit M1 für zwei Zigaretten draußen gewesen. Sie hätten über das Gehörte gesprochen, wobei er trotzdem nicht davon ausgegangen sei, dass die C1 pleite gewesen sei. Konkrete Zahlen seien nicht genannt worden und es habe seiner Kenntnis nach bis dahin keine Schwierigkeiten bei der Auszahlung von Geldern gegeben. Sie seien dann wieder in den Raum zurückgegangen. T1 habe nun festgestellt, dass es nicht mehr einen Vertrieb S1, sondern die drei Vertriebe S1, L1 und M1 gebe. Dies sei von allen bejaht und die Besprechung beendet worden. Bis zu diesem Tag sei er davon ausgegangen, dass die finanzielle Situation der C1 in Ordnung sei. Er habe selbst nie irgendeinen Einfluss auf Mittelverwendungen oder Zugriff auf Anlagegelder gehabt. Auf das Anlage- und Beteiligungsgeschäft habe er zu keinem Zeitpunkt Einfluss und Kenntnis hiervon gehabt. Er sei einzig und allein als Vertriebsleiter tätig gewesen. Deshalb habe er gegenüber Herrn T1 auch bei dem nachfolgenden Gespräch auf dem Autobahnparkplatz klargestellt, dass er sich nicht dafür verantwortlich fühle, wenn in der Vergangenheit bei C1 etwas „schief gelaufen“ sei. Für ihn sei in diesem Moment entscheidend gewesen, ob C1 eine tragfähige Zukunft haben würde und ob er weiter für C1 arbeiten würde oder nicht. Herr T1 habe sich dann dahingehend geäußert, dass es wohl zu Verlusten bei C1 kommen würde. Dies würde insbesondere für den Fall gelten, wenn C1 nicht weiter auf dem Markt tätig sei. Die genauen Zahlen für einen solchen Fall könne er nicht nennen, weil er sie in den USA erfragen müsse. Die nächste Frage sei gewesen, wie die Situation in den Griff zu bekommen sei, ohne dass Anleger Verluste erlitten. T1 habe gesagt, dass dies möglich sei, wenn genügend Kapital zur Verfügung stünde. Er wolle zudem noch einen eigenen Fonds aufbauen, mit dem er selbst direkt „traden“ wolle und mit dem er unabhängig von anderen Plattformen sei. Mit den daraus resultierenden Renditen wolle er ebenfalls erreichen, dass C1 später ohne Verluste für die Anleger abzuwickeln sei. Da die Nachfrage der Anleger nach wie vor gut gewesen sei und er sich durch die Lossagung von S1 einen Motivationsschub auch bei den anderen Vertrieblern versprochen habe, sei es ihm gut möglich erschienen, dass die C1 die Situation wieder in den Griff bekomme. Zudem hätten sie eine deutliche Kostenreduzierung im Vertrieb verabredet. S1s Vertriebsleiterprovision sei ersatzlos gestrichen worden, während seine und M1s Vertriebsleiterprovision auf 2 % reduziert und zusätzlich gedeckelt worden sei. Sie hätten auch auf ihre Bestandshonorare verzichtet. Zudem sei er davon ausgegangen, dass auf Plattformen in den USA und Asien sowie auf gesperrten Konten in der Schweiz noch Geld liegen würde. In diesem Moment habe er beschlossen weiter zu machen.
579Allerdings sei ihm ab diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sie ein Produkt vertreiben würden, dass es so in der Vergangenheit nicht gegeben habe. Er habe hiervor jedoch die Augen verschlossen und im Vertrieb so weiter gemacht, als hätte er die Informationen über die wirtschaftliche Lage der C1 nie erhalten. Damit habe er die nunmehr neu zeichnenden Anleger der Gefahr ausgesetzt, dass sie ihr Geld in ein Geschäft investierten, das den Beweis des Erfolges in der Vergangenheit schuldig geblieben war. Er habe hierin jedoch den einzigen Weg gesehen, die Angelegenheit C1 doch noch zu einem guten Ende zu bringen. Er werfe sich vor, nicht mit offenen Karten gespielt zu haben.
580Um Angriffe S1s auf seinen Vertrieb abzuwehren, hätten sie im Jahr 2008 noch eine Veranstaltung für den gesamten Vertrieb vereinbart, zu der auch T1 erschienen sei und bei der das Incentive E74 vorgestellt worden sei. Zu weiteren Gesprächen sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht gekommen. Die weitere Zeit sei von der Hoffnung getragen gewesen, dass mit den neu akquirierten Anlegergeldern erfolgreiche Geschäfte getätigt würden. Ende 2008/Anfang 2009 habe er den Vertrieb auch darüber informiert, dass alle Anleger zuzüglich Renditen ausbezahlt würden, sobald bei C1 ausreichende Liquidität vorhanden sei. Er habe dabei immer seine persönliche Meinung wiedergegeben und das auf 2011 prognostiziert. Er habe für sich damals schon die Entscheidung getroffen, dass er eine Investitionsmöglichkeit im Bereich Fußball-Transferrechte habe aufbauen wollen. 2009 sei C1 für ihn ein Auslaufprodukt gewesen. Er habe auch nicht mehr in der Finanzberatung tätig sein wollen, sondern sich in verschiedene andere Bereiche eingearbeitet. Die Kontakte zu M1 und T1 hätten sich auf ein Mindestmaß reduziert. Seiner Erinnerung nach habe es im Jahr 2009 nur drei Treffen und gelegentliche Telefonate gegeben. Gegen Ende des Jahres 2009 hätten die begründeten Beschwerden über Zahlungsverzögerungen aus dem Vertrieb zugenommen. Als er im Verlauf des vierten Quartals festgestellt habe, dass sich die Zahlungen aus dem dritten Quartal deutlich verzögert hätten, seien ihm starke Bedenken bezüglich der Entwicklung der C1 gekommen. In den Jahren 2008 und 2009 sei deutlich mehr ausbezahlt worden als einbezahlt wurde. Die genaue Höhe des Liquiditätsabflusses sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe aber auch nicht danach gefragt, weil er das nicht als seine Aufgabe angesehen habe. Trotzdem habe er immer darauf vertraut, dass T1 alles wieder hinbekomme und deshalb keinerlei negative Informationen an den Vertrieb weitergegeben.
581Im Jahr 2011 sei der Druck der Anleger auf die Berater immer stärker geworden. Entsprechend hätten diese den Druck an Herrn M1 und ihn weitergegeben. Sie hätten daraufhin bei T1 angeregt, dass die Gesellschaft sich den Anlegern mittels eines Schreibens erklären solle, um den Druck von den Beratern zu nehmen. T1 habe dann ihm und M1 mitgeteilt, dass die Gesellschaft solche Schreiben erstellen wolle und habe ihnen aufgegeben, zu melden, wer ein solches Schreiben erhalten solle. M1 und er hätten vorab über den Inhalt der Schreiben informiert werden wollen. Sie hätten gegebenenfalls inhaltlich an den Schreiben mitwirken wollen, um es für die Kunden und Vertriebler verständlich zu halten. Er habe zwar T1 zugesagt, einen Formulierungsvorschlag für ein solches Schreiben entwerfen zu wollen. Tatsächlich habe er das aber nicht gemacht.
582Er habe sich in der letzten Zeit immer mehr von C1 zurückgezogen. Er habe der C1 über Herrn T1 mitgeteilt, dass der Neuumsatz zum 30.6.2011 von seiner Seite eingestellt werden sollte. Trotzdem habe die C1 noch nach dem 30.6.2011 Neuumsatz angenommen.
583Nach dem Ende der Zusammenarbeit mit Herrn S1 habe er erstmals direkten Kontakt zu Herrn T1 gehabt. Er habe sich allerdings weiterhin in der Rolle des Vertrieblers gesehen. Er mache sich heute die größten Vorwürfe, die Dinge nicht näher hinterfragt zu haben. Er habe immer gehofft, dass sich alles zum Guten wenden werde. Er habe auf das Geschäftsmodell vertraut. Als zur Jahreswende 2009/10 klar gewesen sei, dass die Liquiditätsprobleme immer größer geworden seien, habe er vollen Einblick in die Geschäftsunterlagen fordern müssen. Zu den Anlegern der C1 gehöre auch er selber, wie auch Familienangehörige und Freunde. Selbst in 2011 habe er noch zwei C1-Kunden ihre Beteiligungen abgekauft. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er noch gehofft, dass es nicht zum Supergau kommen würde. Dies sei eine fatale Fehleinschätzung gewesen, wofür er auch bereit sei, die Verantwortung zu übernehmen.
584Auf Nachfragen hat der Angeklagte L1 seine Einlassung wie folgt ergänzt:
585Es sei richtig, dass er – wie er dies in der polizeilichen Vernehmung – ausgeführt habe, zunächst von einer Vermittlung der G1-Anlage Abstand genommen und sich dann erst später anders entschlossen habe. Der Grund sei gewesen, dass Herr S1 ihm nicht habe erklären können, wie die Gewinne zustande kommen würden. Es sei richtig, dass er in der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass S1s Erklärungen für ihn nicht schlüssig gewesen seien und das Ganze für ihn im höchsten Maße unlogisch gewesen sei. Herr T1 habe ihm das jedoch erklären können. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte L1 seine diesbezügliche Einlassung noch dahingehend ergänzt, dass es sich bei dem ab dem Jahr 2000 unter seiner Beteiligung vertriebenen G1-Treuhandkonto der G1 Corporation um ein gänzlich anderes Produkt mit viel kürzerer Laufzeit gehandelt habe als bei dem G1-Produkt, das ihm der Angeklagte S1 1998 zunächst vorgestellt habe.
586Er habe beim Kennenlernen des Herrn T1 den Eindruck gehabt, dass dieser der Initiator der G1 sei. U3 sei für ihn nur der Erfüllungsgehilfe von T1 in den USA gewesen. Entscheidungsträger sei aus seiner Sicht immer T1 gewesen, der letztlich alles habe freigeben müssen. Insoweit sei damals gesagt worden, dass U3 zwar die Geschäfte in den USA unterschreiben sollte, T1 als Vermögensverwalter aber derjenige sei, der das absegnen würde. Vor dem Rechtsanwalt E1 seien bei der G1 noch zwei andere deutsche Rechtsanwälte als Treuhänder tätig gewesen, die von Herrn T1 engagiert worden seien.
587Die Umstände des Besuchs in den USA im Jahr 2002 seien so gewesen, wie in seiner polizeilichen Vernehmung dargestellt. Insoweit hat der Angeklagte L1 seine diesbezügliche Einlassung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung dahingehend ergänzt, dass die gesamte USA-Reise dennoch bei allen Teilnehmern das Vertrauen in die Gesellschaft C1 gesteigert habe. So habe sein Vertriebspartner L184 dort mit Herrn T1 über diese Art von Finanzgeschäften gesprochen. L184 selbst habe nach seinen Angaben früher in einer Führungsposition für die C196 Bank in Asien gearbeitet und habe behauptet, diese Geschäfte aus Bankensicht zu kennen. Nach dem Gespräch mit T1 habe L184 geäußert, dass T1 mehr über diese Geschäfte wüsste als er und dass diese Kenntnisse nur jemand haben könne, der diese Geschäfte wirklich durchgeführt habe. Auf dieser Reise habe er auch U3 kennengelernt, der ebenfalls über detailliertes Wissen auf diesem Geschäftsfeld verfügt habe und angegeben habe, in Yale studiert zu haben. Dass es sich bei dem Büro in O8 um ein Service-Büro gehandelt habe, sei ihnen damit erklärt worden, dass U3 dies kaum nutzen würde, da seine Meetings meist bei Banken oder in Rechtsanwaltskanzleien stattfinden würden. Das Büro in M4 habe dagegen den Eindruck gemacht als wenn dort wirklich gearbeitet würde. Der Besuch dort sei an einem Wochenende erfolgt, weshalb keine Mitarbeiter zugegen gewesen seien.
588Über die Provisionsstruktur im C1-Vertrieb sei er informiert gewesen. Die Berater hätten 6 % bekommen und die Gruppenleiter darüber 2,3 %. Daneben habe es noch eine zusätzliche Provision für die Vertriebsleiter gegeben.
589Zu Beginn habe er seinen Beratern die C1-Anlage erklärt. Später habe es für diese Schulungen in der Wirtschaftsakademie gegeben. Auf den Incentive-Reisen habe auch Herr T1 zu den Beratern gesprochen. Die Kosten für die Teilnehmer der Incentive-Reise nach E74 im Jahr 2008 seien teilweise von ihm getragen und teilweise von C1-Konten aus bezahlt worden.
590Die Erklärungen zum Anlagegegenstand der C1 hätten gewechselt. Zu Beginn sei von einem Verbriefungsgeschäft die Rede gewesen. Später habe man von einem Anleihenveredelungsgeschäft gesprochen. Erneuerbare Energien hätten bei den Erklärungen zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt. Zu Beginn habe es kein schriftliches Informationsmaterial gegeben. Das ihm vorgehaltene DIN A5-Faltblatt habe er erstmals von Herrn S1 bekommen. Das Verkaufsargument, dass die Gelder das Konto nie verlassen würden und nur als Kapitalnachweis für T1 dienten, sei nicht nur bei der G1, sondern auch später bei der C1 verwendet worden.
591S1 habe bei ihrem Treffen in F1 2008 die mangelhafte Verwaltung der C1 beklagt und gesagt, dass er keine Zukunft in dem Ganzen sehe. Die wirtschaftliche Situation sei damit nicht gemeint gewesen. Bei dem nachfolgenden Treffen sei es nur in 1-2 Sätzen um die wirtschaftliche Situation gegangen. Er habe keine genauen Erinnerungen mehr hieran. Sinngemäß sei gesagt worden, dass in letzter Zeit keine Geschäfte mehr gemacht würden. Deswegen sei die Situation nicht so gut. Bei diesem Treffen sei dann gesagt worden, dass es jetzt die drei Vertriebslinien S1, L1 und M1 gebe.
592Rein technisch hätten alle gewusst, dass die Auszahlung der Anleger mit neu generierten Anlegergeldern erfolgte, weil die Ein- und Ausgänge über dieselben Konten erfolgt seien. Dass es sich um ein regelrechtes Schneeballsystem handele, sei ihm im Jahr 2011 schon durch den Kopf geschossen. Anfang 2010 habe er erstmals darüber nachgedacht, dass C1 ein Schneeballsystem sein könnte. Er sei aber davon ausgegangen, dass Geschäfte getätigt würden.
593Der Private Placement-Kunde T2 sei ein Kunde von Herrn S6 gewesen. Herr S6 habe das „eingestielt“ und T2 beraten. Als er zu ihm gekommen sei, habe dieser bereits über ein breites Wissen verfügt. Er habe ihm nur den Ablauf erläutert. Der zweite Besuch bei T2 sei kurzfristig gewesen. Danach sei alles zwischen C1 und T2 direkt gelaufen. Er habe keine Provision für das Geschäft erhalten. Von dem Anleger T3 habe er gar nicht gewusst, dass dieser an der Anlage beteiligt gewesen sei.
594Der Private Placement-Kunde L5 sei durch den Berater U45 beraten worden. Den ersten Kontakt zu dem Anleger L5 habe er im Frühjahr 2008 gehabt. Er habe ihm erklärt, dass für diesen zum Zwecke der Vermögensverwaltung ein Unternehmen in C21 gegründet werden sollte, bei dem Herr T1 Geschäftsführer werden sollte. Dies habe ihm – L1 – Herr T1 so gesagt. Herr L5 habe ihm erklärt, dass er zu 1/3 Inhaber eines Unternehmens sei. Für seine Zustimmung zum Verkauf des Geschäftsanteils eines anderen Mitinhabers habe er die 1 Mio. € bekommen, die er anlegen wolle. Er habe ihm nicht gesagt, dass dies seine Altersvorsorge sei.
595Hinsichtlich der 2011 erfolgten Bemühungen, eine Auszahlung der C1-Anleger zu ermöglichen, sei es so gewesen, dass er Kontakt zu einem E69 bekommen habe. Er sei dann nach M108 geflogen und habe sich mit ihm getroffen. Dann habe er den Kontakt zu T1 hergestellt. Auslöser für diese Tätigkeit sei gewesen, dass 2010 die Gelder sehr knapp geworden seien. Da habe sich bei ihm die Einschätzung der Situation geändert. Über Zahlen habe er allerdings mit T1 nicht gesprochen. Das, was Herr T1 zu den Bemühungen um ein Geschäft mit E69 gesagt habe, sei so zutreffend.
596Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung hat der Angeklagte L1 seine Einlassung noch mehrfach ergänzt. Diese Ergänzungen hatten – soweit sie überhaupt die ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten betrafen – im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
597An der Gründung der C1 sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe dem Angeklagten S1 lediglich einen Vorschlag für einen vertriebstechnisch guten Namen der Gesellschaft gemacht. Dagegen, dass er und der Mitangeklagte M1 an der Gründung der C1 beteiligt gewesen seien, spreche auch, dass er und Herr M1 ausweislich des E-Mail-Verkehrs mit Herrn S1 erst im März 2008 erfahren hätten, dass C1 angeblich hochgradig gefährdet sei und die Glaubwürdigkeit und Seriosität der C1 zweifelhaft sei. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen M1 und S1 ergebe sich auch, dass er und M1 davon ausgehen mussten, dass T1 die Anlagen nicht mehr zustande bringe und dass S1 ihm und M1 bis dahin Informationen zum Selbstschutz vorenthalten habe.
598Ihm sei bei der H1 schon beigebracht worden, dass es bei Kapitalanlagen eine Wechselwirkung zwischen den drei Faktoren Rendite, Risiko und Verfügbarkeit gebe. Bei den von Herrn T1 angeblich betriebenen Geschäften sei die Verfügbarkeit zu 100 % ausgeschlossen gewesen. Deshalb habe die Rendite von 15 % bei einem geringen Risiko nicht im Widerspruch zu dieser Wechselwirkung gestanden. Eine Rendite von 15 % werde international auch nicht besonders hoch eingestuft. Die Information, dass die betriebenen Geschäfte der C1 weitgehend risikolos seien, habe er von Herrn S1 und Herrn T1 erhalten.
599Mit S1 habe er zehn Jahre bei der H1 zusammengearbeitet, wo unter anderem S1 ihn auch ausgebildet habe. Wenn S1 ihm gesagt habe, dass T1 ein guter Mann sei, habe es für ihn keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln. Er habe nicht annehmen können, dass S1 alles riskieren würde, was er – S1 – sich bis dahin aufgebaut hatte. S1 habe ihm auch berichtet, dass T1 halb P2 gehöre und er Mehrheitsbeteiligter an 70 Steuerberatungsgesellschaften sei. Dies habe ihm T1 später bestätigt. Auch von X126 habe er später erfahren, dass diesem T1 aus seinem Geschäftsfeld bekannt sei und es nichts Negatives zu berichten gebe. T1 habe auch auf ihn selbst einen fachlich versierten und bodenständigen Eindruck gemacht. Sein Vertrauen in die handelnden Personen der C1 sei auch dadurch gestärkt worden, dass er im Jahr 2004 per E-Mail einen Lebenslauf der Person U3 erhalten habe, wonach dieser in Yale studiert habe, er mehrere Unternehmen gegründet und dann gewinnbringend weiterverkauft habe sowie über liquide Mittel im mehrstelligen Millionenbereich verfüge.
600Er sei bei der C1 kein Vize-Vertriebsleiter gewesen. Es sei zwar richtig, dass ihm eine aktive Führungsrolle zugeschrieben werde, aber ausschließlich im Vertrieb und nicht bei der C1. Er und Herr M1 seien reine „Vertriebler“ gewesen, die nicht mehr gewusst hätten als andere Berater auch. So hätten er und Herr M1 bis April 2008 faktisch keinen Kontakt zu Herrn T1 gehabt.
601Im Jahr 2006 hätten sich zwischen ihm und Herrn S1 unterschiedliche Auffassungen über den C1-Vertrieb ergeben. Während S1 diesen habe ausweiten wollen, habe er diesen einstellen wollen. Dies belege, dass er damals keine Kenntnis von einem Schneeballsystem gehabt habe. Soweit er im Jahr 2006 von dem Zeugen KHK C195 eine E-Mail erhalten habe, in der dieser den Verdacht eines Schneeballsystems geäußert habe, habe er die Auszahlungsmodalitäten der C1 geprüft und mit Herrn S1 darüber gesprochen. Das Ergebnis sei gewesen, dass soweit nichts auf ein Schneeballsystem hindeutete.
602Von verschiedenen Vertriebspartnern habe er im Lauf der Jahre immer wieder unterschiedliche Publikationen über den Handel mit MTN´s zugespielt bekommen, die sich alle auf den Aufsatz des Jura-Professors C9 bezogen hätten. Er habe diesen selber im Internet gefunden und einmal mit Herrn T1 darüber gesprochen, wobei ihm klar geworden sei, dass T1 über weiter gehendes Wissen verfügt habe. Eine weitere Bestätigung für die Existenz der Geschäfte habe er im Jahr 2007 erhalten, als er mit seinem Freund Prinz B51, einem Schwager von N133, zu seinem Freund S88 nach Luxemburg eingeladen gewesen sei. S88 sei damals Geschäftsführer der I170 O54 in Luxemburg gewesen. Bei dem Gespräch sei der Vermögensverwalter der Bank zugegen gewesen, der als Anlagemöglichkeit der Bank Investitionen in Genussrechte und Genussscheine vorgestellt habe, mit denen bei geringem Risiko Jahresrenditen zwischen 12 und 14 % zu erzielen seien. Eine Rendite von 15 % sei in diesem Bereich jedoch nicht machbar. Als er erwidert habe, dass er eine Rendite von 25 % quasi ohne Risiko benötige, habe dieser gesagt, dass dies nicht möglich sei. Als er sodann entgegnet habe, dass dies durchaus möglich sei und dann das erläutert habe, was er von Herrn T1 über den Handel mit Bankschuldverschreibungen gewusst habe, habe der Vermögensverwalter der Bank bestätigt, dass es solche Geschäfte gebe, sie diese jedoch nur mit dem eigenen Geld der Bank und nicht für Kunden tätigten. Dies sei für ihn eine weitere Bestätigung gewesen, dass diese Geschäfte real seien und die Aussagen von Herrn T1 richtig gewesen seien. Ferner hätten zwei Begegnungen mit Prof. Dr. C9 im Jahr 2009 sein Vertrauen zu Herrn T1 verstärkt. Bei einem ersten Treffen mit Prof. Dr. C9 in seinem Büro in M115, bei dem auch Dr. M34 und Herr C198 zugegen gewesen seien, habe Prof. Dr. C9 sein Wissen um den Handel mit MTN geprüft. Danach sei Prof. Dr. C9 an einer Geschäftsbeziehung sehr interessiert gewesen und habe erklärt, dass dieses Wissen nur jemand haben könne, der diese Geschäfte tatsächlich durchführen würde. Er habe ihm erklärt, dass es T1 sei, der die Geschäfte durchführe. Bei einem späteren Treffen in I171 mit Prof. Dr. C9, bei dem neben ihm – L1 – auch Dr. M34 und Herr T1 zugegen gewesen seien, habe C9 zunächst nicht gewusst, wer als „Trader“ erscheinen würde. Er habe gesagt, dass er alle kennen würde, die das Geschäft beherrschen würden. Dass C9 hier in der Hauptverhandlung zugegeben habe, die Geschäfte selber noch nie durchgeführt zu haben und auch nur eine Person kennen würde, die diese Geschäfte durchführen würde, sei das Gegenteil von dem, was er damals gesagt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt Prof. Dr. C9 vertraut. Bei dem Treffen in I171 habe er festgestellt, dass C9 und T1 sich gekannt hätten. Dies sei für ihn ein Beweis gewesen, dass T1 das Geschäft beherrsche.
603Die Probleme bei der Zahlung von Bestandshonoraren seien keine Probleme der C1 gewesen, sondern durch die von den Beratern verwendeten spanischen Gesellschaften begründet gewesen. Die bei diesen Gesellschaften vorgenommenen Kontenschließungen hätten wiederum ihren Ursprung in dem Geschäftsgebaren des Gründers der spanischen Gesellschaften, eines Herrn Q98, gehabt. So sei auch die Aussage des C1-Beraters T271 zustande gekommen, dass es ab 2007 zu Problemen bei der Auszahlung der so genannten Bestandshonorare gekommen sei. Dieser habe auf einem Konto seiner Q99 S. L. 47.000 € gehabt, die er für die Bezahlung eines Grundstücks in Kanada benötigt habe und über die er infolge der Kontensperrung nicht habe verfügen können. Tatsächlich sei es auch erst im Jahr 2009 zu Auszahlungsverzögerungen bei den Bestandsprovisionen gekommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus E-Mails, die er von verschiedenen Beratern erhalten habe. Lediglich bei dem Berater Dr. G3 sei es schon vorher zu verzögerten Auszahlungen gekommen. Dies habe daran gelegen, dass dieser hohe Bestandshonorare erhalten habe und diese aufgrund der Aufsplittung der Zahlungen und der für die Treuhänder geltenden Auszahlungsbegrenzungen nicht schneller zu befriedigen gewesen seien.
604Bei dem Gespräch mit Herrn T1 und Herrn M1 in P2 im März/April 2008 sei es nur um die Rolle von S1 gegangen. Es sei mit keinem Wort um die finanzielle Situation der C1 gegangen. Bei den nachfolgenden Gesprächen im Frühjahr 2008 sei er nur darüber informiert worden, dass die C1 über weniger Geld verfüge als von Herrn S1 bis zu diesem Zeitpunkt dargestellt. Von einer schlechten Liquiditätslage sei überhaupt nichts gesagt worden. Es habe auch keine Liquiditätsprobleme gegeben. Sonst sei es auch nicht zu erklären, dass eine monatliche Zahlung an Herrn S1 in Höhe von 100.000 € zu dessen Abfindung in Erwägung gezogen worden sei. Was ausgesagt worden sei, sei, dass es mit den Kapitalanlagen nicht so gut gelaufen sei wie es immer dargestellt worden sei. Wie er dann von Herrn T1 erfahren habe, sei nicht genug Geld vorhanden gewesen, um alle C1-Beteiligungen auszuzahlen, ohne dass Anleger Verluste erleiden würden. Das Einzige was ihn interessiert habe, sei gewesen, ob Herr T1 in der Lage wäre, dieses Minus wieder auszugleichen. Die mangelhafte Rendite sei durch die nicht für eine Anlage zur Verfügung stehenden gesperrten Gelder in der Schweiz und mit in Bankprogrammen fest liegenden Geldern, die durch die Finanzkrise bedingt ihre Renditeziele noch nicht erreicht hätten, begründet. Als das ganze Dilemma behebende Maßnahme sei von Herrn T1 sein neuer geplanter Fonds genannt worden, mit dem er unabhängig von Plattformen selbst handeln könne. Damit sei das Problem seiner – T1s – Meinung nach mit Sicherheit zu beheben gewesen.
605Er sei nach den Gesprächen im Frühjahr 2008 nicht aus Gier weiter im C1-Vertrieb tätig gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass er sofort nach dem Treffen in N3 auf seine Bestandshonorare und den größten Teil seiner Abschlusshonorare verzichtet habe. Ab Ende 2009 habe er auf alle Zahlungen von der C1 verzichtet. Er habe schlicht auch kein Motiv gehabt, ein Schneeballsystem weiter zu betreiben, von dem er vorher keine Kenntnis gehabt habe. Seine finanzielle Situation sei damals problemlos gewesen und er habe keine finanziellen Verpflichtungen gehabt. Auch die Hypothekendarlehen seiner Frau hätten sich durch Mieteinnahmen selbst getragen. Sein Motiv sei es lediglich gewesen, Schaden von den Beteiligten und den Vertriebspartnern abzuwenden.
606Ab Anfang 2010 habe er bezüglich der C1 bedingt durch die schleppenden Auszahlungen seit dem dritten Quartal 2009 ein schlechtes Gefühl gehabt. Damit wolle er nicht einräumen, hinter der C1 ein Schneeballsystem vermutet zu haben. Das habe ihn zu Beginn des Jahres 2010 auch dazu bewogen, auf sämtliche Provisionen zu verzichten. Er habe zu dieser Zeit über ein alternatives Produkt im Solarbereich nachgedacht und entsprechende Angebote eingeholt. Bei einem diesbezüglichen finalen Meeting mit seinen Beratern habe der Berater S6 sich von ihm getrennt und erklärt, nur noch direkt mit Herrn T1 zusammenarbeiten zu wollen. Dadurch habe sich sein Vertrieb um 70 % verkleinert. Herr S6 und die Berater seiner Gruppe seien ihm – L1 – damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuzurechnen.
607Er habe die Berater der C1 auch nicht darüber getäuscht, Unterlagen über von der C1 getätigte Geschäfte gesehen zu haben. Tatsächlich habe er nämlich 2004/5 einmal das Vertragswerk einer Anleihe in Verbindung mit der B44 Bank bei Herrn T1 kurz gesehen. Darüber habe er dem Zeugen M11 später einmal in einem vertraulichen Gespräch berichtet. Den Herren C175 und G4 habe er im Mai 2011 einmal auf deren Nachfragen wahrheitsgemäß geantwortet, dass er sicher sei, dass Herr T1 diese Geschäfte durchführe und dass er ein solches Geschäft in Gestalt der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge und der Gewinnauswertung der kontoführenden Bank selbst gesehen habe. Dies habe folgenden Hintergrund gehabt: Am 11.10.2010 habe er an einem Termin mit einem Kunden des Private Placements in W49 teilgenommen, bei dem neben dem Anleger, dessen Bankberater und Steuerberater, den Herren O55 und S89, auch Herr T1 anwesend gewesen sei. Bei diesem Gespräch habe Herr T1 Unterlagen seines eigenen Fonds vorgelegt. Daraus sei ein Guthaben von mehreren Millionen, ein eingesetztes Kapital von ca. 70.000 € für den betreffenden Trade, ein Ankauf einer Anleihe der O56 Bank für ca. 86 € und ein Verkauf der Anleihe für ca. 90 € zu erkennen gewesen. Nach einer kurzen Beratung seien der Bankberater, der Steuerberater und der Anleger zu der Entscheidung gelangt, das Geschäft mit Herrn T1 durchzuführen. Er selbst sei davon ausgegangen, gerade Unterlagen über den Fonds gesehen zu haben, den Herr T1 ihm und dem Angeklagten M1 angekündigt hatte. Dies sei für ihn der Beleg gewesen, dass Herr T1 das Geschäft beherrsche und dass es sich bei der C1 nicht um ein Schneeballsystem handeln könne. Herr T1 habe ihm dies auch bestätigt. Später habe er noch erfahren, dass der Angeklagte T1 gemeinsam mit dem Berater I166 einen Termin beim Vorstand der D36 Versicherung gehabt habe, wo er ebenfalls diese Unterlagen vorgelegt habe.
608In einem Telefonat am 25.8.2011, in dem es um Lord E69 gegangen sei, habe T1 ihm gegenüber zudem geäußert, dass er 2010 mit einem „D43“ ein Geschäft mit einem 20-fachen Hebel mit Papieren der D45-Bank abgewickelt habe. Bezüglich dieses Geschäfts sei er – L1 – aufgrund des mitgeteilten Hebels von 20 % und eines Discounts zwischen 3 und 4 % von einem Ertrag im Millionenbereich ausgegangen. Von Herrn M1 habe er die Information erhalten, dass T1 gesagt habe, dass „K45“ alles gedeckt habe und es keinen begründeten Vorwurf für ein Schneeballsystem bei der C1 geben könne. Ebenso habe M1 ihm mitgeteilt, dass zwei seiner Vertriebspartner von T1 einen Kontoauszug über 50 Mio. gezeigt bekommen hätten, wobei sie dort einen Teil der Anlagen der C1 vermutet hätten. Zudem hätten sich die Aussagen T1s zu den Vorgängen an den Finanzmärkten, die Anlagen mit überdurchschnittlichen Renditen sehr schwierig machen würden, mit dem gedeckt, was er in verschiedenen Fachzeitschriften habe lesen können.
609Hinsichtlich des Themas Private Placement wolle er ergänzen, dass Herr T1 ihn nicht über die Übertragung der Gelder aus den Private Placements in den allgemeinen „C1-Topf“ informiert habe. Bei dem Gespräch mit dem Private-Placement-Anleger T2 seien auch Herr S6 und Herr T3 zugegen gewesen. Bei dem Private-Placement Anleger L5, sei es so gewesen, dass Herr T1 gerade zu dem Zweck zugegen gewesen sei, um ihm – L5 – das ganze Anlagemodell nochmals zu erklären.
610In der Anklageschrift würden ihm Zahlungen an eine Gesellschaft Q8 bzw. an einen T278 zugerechnet. Der Hintergrund dieser Zahlungen sei folgender gewesen: Über T278 hätten einige Private Placement Kunden mit 20 Mio. € angeworben werden sollen, welche der Herrscherfamilie von Katar entstammt hätten. Die Überweisung von 100.000 € an Q8 habe dazu gedient, finanzielle Potenz zu beweisen und hätten nach kurzer Zeit wieder zurückfließen sollen. Bei den Zahlungen in Höhe von 61.640 € an T278 habe es sich um Honorarzahlungen an diesen für seine Beratung im Zusammenhang mit den geplanten Investments gehandelt.
611In der Anklageschrift seien zudem 15 C1-Anleger mit einer Anlagesumme von 1.043.000 € aufgeführt, die von ihm persönlich geworben worden sein sollten. Dies sei falsch. Bei den Anlegern bzw. Anlegerinnen C165, E11, E43, M59, T3, U46, X107, X108 und X110 sei er – jedenfalls bezüglich der im Anklagezeitraum getätigten Beteiligungen – nicht der maßgebliche Berater gewesen. Lediglich bei der Anlegerin Dr. M68 sei er am Abschluss einer Beteiligung über 50.000 € direkt beteiligt gewesen. Bei den übrigen Anlegern handele es sich um seinen besten Freund und Trauzeugen H83, seinen guten Bekannten L63 und seinen Schwager Q35.
612Er habe weder das Wissen gehabt, dass es sich bei der C1 um ein Schneeballsystem gehandelt habe noch habe er sich damit abgefunden. Er habe Anfang 2010 lediglich erkannt, dass die Liquiditätssituation der C1 aufgrund der schleppenden Auszahlungen ab dem dritten Quartal 2009 – zu erkennen im vierten Quartal 2009 – schlechter gewesen sei als bis dahin von ihm eingeschätzt. Er wisse, dass er im juristischen Sinne ein Fehlverhalten begangen habe. Er habe jedoch ohne kriminellen Vorsatz oder Bereicherungsabsicht gehandelt. Noch im Jahr 2011 habe er zwei Beteiligungen von Anlegern mit einem Wert von ca. 50.000 € aufgekauft. Dies zeige, dass er fest von einem guten Ende überzeugt gewesen sei.
613cc) Einlassung des Angeklagten M1
614Der Angeklagte M1 hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
615Herr S1 habe ihm zur Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens geraten, sich an dem Vertrieb einer äußerst lukrativen Anlage zu beteiligen. Er habe ihm erläutert, dass hierbei nicht nur für die Kunden ein jährlicher Gewinn von ca. 15,5 % des Anlagebetrages praktisch sicher sei. Vielmehr erhalte der Berater für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 6 % des Anlagebetrages und Folgeprovisionen für jedes Jahr, in welchem die Anlage nicht gekündigt würde in Höhe des nämlichen Prozentsatzes, wobei sich die Provision dann nicht aus der ursprünglichen Anlagesumme, sondern dem Zeitwert der Anlage berechne. Die monatliche Provision habe dann mit der von ihm zu zahlenden Darlehensrate verrechnet werden sollen. Die Rückzahlungen und die monatlichen Abrechnungen habe er an das Unternehmen S1 Finanzberatung geleistet. Zur Auszahlung an ihn sei in der Anfangszeit nichts übrig geblieben, erst ab dem Jahr 2004 seien die ersten Zahlungen direkt auf sein eigenes Konto gekommen.
616Zu dem Geschäftsmodell habe ihm S1 auf seine Nachfrage mitgeteilt, dass es sich um einen amerikanischen Vermögensverwalter handele, welcher im Interbankenhandel tätig sei. Verantwortlich im Bereich der Vermögensverwaltung sei unter anderem ein Herr T1. Es solle sich um einen Handel mit Schuldverschreibungen handeln. Genaueres könne er ihm nicht sagen, da das Unternehmen nicht daran interessiert sei, dass sein Geschäftsmodell öffentlich bekannt würde. Im Wesentlichen bestehe der Geschäftsbetrieb darin, Sicherheiten im Interbankenhandel zur Verfügung zu stellen und hieraus Gewinne zu erwirtschaften. Wenn er sich vertiefter mit der Sache beschäftigen wolle, solle er einen Aufsatz von einem Professor C9 lesen, der sich mit der Thematik auseinandergesetzt habe und das Bestehen solcher Geschäftsmodelle bestätigt und erläutert habe. Zur Sicherheit der Anlage habe ihm S1 mitgeteilt, dass das Unternehmen bereits lange am Markt aktiv sei und noch nie etwas schief gegangen sei, allerdings handele es sich gleichwohl um eine unternehmerische Beteiligung mit den entsprechenden Risiken. Er habe sich dann mit der Thematik – und insbesondere dem Aufsatz des Prof. C9 – auseinandergesetzt. Nachdem er S1s Aussagen dadurch bestätigt gesehen habe und unter dem Druck seiner Verbindlichkeiten habe er eingewilligt und mit dem Vertrieb der Anlage begonnen. Es habe sich um die G1-Anlage gehandelt mit einer Laufzeit von 14 Monaten, 18 % Rendite und automatischer Auszahlung nach Ablauf des Anlagezeitraums. Kurze Zeit später sei diese durch die C1-Anlage ersetzt worden, wobei den Kunden die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihre G1-Anlage zu ähnlichen Bedingungen weiter laufen zu lassen. Der Wechsel von G1 zur C1 sei ihm gegenüber von Herrn S1 mit den rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf den Anlagevertrieb und eine rigide Auffassung der BaFin begründet worden, welche in der E72 GmbH eine deutsche Geschäftsstelle der G1 Corp. sehe. Dem könne man dadurch aus dem Weg gehen, dass es sich bei der C1 um ein amerikanisches Unternehmen handele, welches mit der BaFin nichts zu tun habe und mit welchem der Kunde direkt per Fax in Verbindung treten könne.
617Er habe dann begonnen, Anleger auch für die C1 zu werben. Seine Provision habe 6 % betragen. Als sich ein ehemaliger Mitarbeiter für den Vertrieb interessiert habe, habe ihm Herr S1 gesagt, dass er für dessen Umsätze eine Overheadprovision von 1 % bekomme. Sollte durch diesen Mitarbeiter ein weiterer Mitarbeiter generiert werden, stünden weitere 0,5 % zur Verfügung. Erst viel später sei dann von insgesamt 8,3 % die Rede gewesen. Die Honorare seien jährlich bezahlt worden und hätten sich der Wertsteigerung angepasst. Erst im hiesigen Verfahren habe er erfahren, dass Herr S1 als Vertriebsleiter zusätzlich 2 * 4,15 %, also 8,3 % erhalten habe.
618Eher zufällig hätten ihn potentielle neue Berater angesprochen, die ihrerseits Anleger für die C1 gewinnen wollten. Dabei habe er immer auf Klasse, nicht auf Masse geachtet und vor allem habe die Chemie stimmen müssen. Bei dem Vertrieb der Anlage habe er gegenüber interessierten Personen immer gesagt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit der Möglichkeit eines Totalverlustes der Anlage handele. Des Weiteren habe er geäußert, dass aus den Erfahrungen der Vergangenheit eine Jahresrendite von 15,5 % wahrscheinlich sei, die seit Bestehen der Anlage stets erzielt worden sei. Zudem habe er jeweils ausgeführt, dass das Risiko der Investition als gering anzusehen sei, weil das Kapital der Gesellschaft lediglich als Sicherheit im Interbankenhandel diene und auf einem Treuhandkonto verbleibe. Allerdings habe er stets noch einmal ausdrücklich auf das jederzeit bestehende Risiko eines Totalverlusts bei einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Gegenüber einzelnen Anlegern habe er sicherlich auch auf den Aufsatz von Prof. Dr. C9 verwiesen. Befragt nach eigenen Anlagen habe er dies natürlich bejahen können.
619Nicht wenige Anleger hätten bereits nach kurzer Zeit einen Teil der Anlagesumme gekündigt. Dies sei in sehr vielen Fällen zum Zwecke des Austestens, ob mit der Rückzahlung alles nach Plan laufe, erfolgt. Da diese Rückzahlungen wie auch die Provisionszahlungen zunächst pünktlich und vollständig erfolgt seien, hätten die Anleger und er keine Bedenken betreffend die Seriosität der Anlage gehabt.
620Wenn er mit Altkollegen in Kontakt gekommen sei, von denen er gewusst habe, dass diese in der Vermittlung/Beratung von Finanzprodukten tätig waren, habe er diese gelegentlich auf die Möglichkeit einer Vermittlung der C1-Anlage angesprochen. Nicht selten sei er auch auf die Möglichkeit einer Anlage angesprochen worden. Auch hier habe er die Anlage so dargestellt, wie sie ihm seitens Herrn S1 präsentiert worden sei. Die Rückfragen seien ähnliche wie bei den Anlegern gewesen. Ebenso seien seine Antworten und der Verweis auf den Aufsatz von Professor Dr. C9 identisch gewesen. Tatsächlich hätten sich nicht wenige bereit erklärt, die C1-Anlage in ihr Portfolio aufzunehmen. Bei diesen Beratern habe er dann auch 2,3 % Overhead erzielt, von denen zunächst allerdings 1,3 % direkt Herrn S1 zugeflossen seien. Dies sei zum Teil bis zum Ende der Betreuungsfunktion S1s in 2008 so gewesen.
621Während der Tätigkeit von Herrn S1 habe er es zu keinem Zeitpunkt so empfunden, dass eine Hierarchie zwischen ihm und den von ihm geworbenen Beratern bestehen würde, kraft derer er von diesen als weisungsbefugt oder übergeordnet angesehen worden wäre. Vielmehr habe sich die Zusammenarbeit als ein kollegiales Miteinander dargestellt. Die Berater hätten sich mit Fragen nur deshalb an ihn gewandt, weil sie bei ihm ein überlegenes Wissen vermutet hätten. Dies habe darauf beruht, dass er ihnen die Anlage vorgestellt hatte. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen und er habe in vielen Fällen an Herrn S1 weiterverwiesen.
622Auch habe er 2006/7 einen Betrag in Höhe von 135.000 €, der u. a. aus dem Verkauf einer Immobilie gestammt habe, selbst bei der C1 investiert, weil er von der Anlage überzeugt gewesen sei. Seine Ex-Frau und seine Schwiegereltern hätten über 500.000 € investiert.
623Seine Kontaktperson bei der C1 sei alleine Herr S1 gewesen. Kontakt zu Herrn T1, der ihm seitens Herrn S1 als Finanzgenie aus P2 beschrieben worden sei und dem einige Steuerberatungskanzleien gehören würden, habe er damals bei seiner täglichen Arbeit nicht gehabt. Einzig S1 habe Kontakt zu Herrn T1 gehabt. Neben ihm hätten alle Berater Kontakt zu S1 gehabt – u. a. über N5 5.0 -, so dass hinsichtlich seiner Position sicher nicht von einer hierarchisch übergeordneten Position ausgegangen werden könne. Herr S1 habe sich ab Mitte 2007 sehr stark in den Vertrieb eingemischt und eigene Arbeitstreffen mit neuen potentiellen Gruppenleitern geleitet. Er habe auch eine eigene Vertriebslinie gehabt.
624Im Frühjahr 2008 habe Herr S1 ihn und Herrn L1 zu einem Treffen nach F1 eingeladen. Herr S1 habe bei diesem Treffen sehr schlecht über die C1 und vor allem Herrn T1 gesprochen. Er habe seine neuen Produkte favorisiert, die sie anstelle der C1 vertreiben sollten. Herr S1 habe ihnen auch berichtet, dass er seit Monaten kein Geld mehr von der C1 erhalte. Herr L1 habe dann Herrn T1 angerufen, der sie nach P2 eingeladen habe. Es könne März 2008 gewesen sein, als Herr L1 und er sich mit Herrn T1 in P2 getroffen hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass Herr T1 von den Aktivitäten S1s nichts gewusst habe. Über die Aussage S1s bezüglich der ausbleibenden Honorare habe er nur lachen können und darauf verwiesen, dass S1 monatlich 130.000 € á conto erhalte. Über finanzielle Probleme der C1 sei im Rahmen dieses Zusammentreffens nicht gesprochen worden. In der Folgezeit habe es eine Aussprache zu viert geben sollen. Als Treffpunkt sei das Schloss X4 in N3 gewählt worden. Darüber hinaus hätten sie bereits in diesem Gespräch vereinbart, sich im Anschluss an das anstehende Gespräch in Schloss X4 auf der ersten Raststätte in Fahrtrichtung Norden auf der A1 zu treffen, um über das Vierertreffen zu reflektieren.
625So sei es gekommen, dass er sich ca. 2 Wochen später im Schloss X4 in N3 mit Herrn T1, Herrn S1 und Herrn L1 getroffen habe. Herr S1 sei im Rahmen dieses Gesprächs der Lüge überführt worden. Denn Herr T1 habe die monatlichen Überweisungen von 130.000 € belegen können. Hierzu habe Herr S1 gesagt, dass dies Gelder für seine Kosten seien, was Herr T1 vehement bestritten habe. Von Seiten Herrn S1s sei sodann der Vorwurf gekommen, dass in der letzten Zeit keine Geschäfte mehr gemacht worden seien und dass der Kontostand nicht mehr so sei wie immer angegeben. Über diese Aussage sei er sauer und erschüttert gewesen, so dass er mit Herrn L1 zunächst den Raum habe verlassen müssen. Noch auf einem Seminar im Januar 2008 habe Herr S1 geäußert, dass alles eitel Sonnenschein wäre. Noch im Jahr 2007 habe er die Aussage getätigt, dass die C1 600-700 Mio. € verwalte und eigentlich keine Investitionen mehr benötige. Sie sei in der Lage, alle Kundeneinlagen und die Gewinne für die nächsten 2 Jahre auszuzahlen.
626Als sie zurück in den Raum gekommen seien, habe Herr S1 das Ende seiner Betreuungstätigkeit verkündet. Herr T1 habe mitgeteilt, dass der weitere Vertrieb nunmehr in die drei Vertriebslinien S1, L1 und M1 aufgeteilt werden sollte.
627Nach diesem Gespräch seien er und Herr L1 zum vereinbarten Treffpunkt mit Herrn T1 an der A1 gefahren. Dort habe man sich mit Herrn T1 über die neue Situation unterhalten. Laut Herrn T1 seien Gelder durch die schweizerischen Behörden gesperrt worden. Er wisse nicht mehr genau, wann die Summe von 15 Millionen ins Spiel gekommen sei. Ferner würden Gelder in Plattformen feststecken. Hier und auch im Nachhinein habe er festgestellt, dass bei Detailfragen immer an die USA verwiesen worden sei. Laut Herrn T1 müssten die Kunden bei sofortiger Beendigung mit Verlusten rechnen, während bei Fortführung und genügender Liquidität für Geschäfte eine komplette Auszahlung inklusive der Gewinne zu realisieren sei. Er habe jetzt die Möglichkeit, über einen eigenen Fonds zu handeln und sei somit unabhängig und glaube auch, dass sich die Bedingungen an den Finanzmärkten wieder verbessern würden. Im Vertrauen auf ihren langjährigen und erfolgreichen Vermögensverwalter und auf die in Aussicht gestellte positive Lösung hätten er und Herr L1 beschlossen, ihre Tätigkeit für die C1 fortzuführen. Sie hätten sofort ihre Honorare gedeckelt und seien der Auffassung gewesen, dass sich die Finanzlage der C1 durch den Wegfall der monatlichen Zahlungen an S1 blitzartig verbessern würde.
628Ende 2008 habe es dann noch eine Incentive-Reise nach E74 gegeben, bei der alle erfolgreichen Mitarbeiter die Möglichkeit zu Einzelgesprächen mit Herrn T1 und mit U3 gehabt hätten. U3 habe nur Englisch gesprochen und sei sehr zurückhaltend gewesen. U3 sei ihnen von Herrn S1 als erfolgreicher Multimillionär beschrieben worden. In einer gemeinsamen Fragestunde mit Herrn T1 sei ausgesagt worden, dass es für ihn wichtig sei, immer freies Kapital von mindestens 10 Millionen $ zur Verfügung zu haben, um alles „handeln“ zu können.
629Er wolle nicht verhehlen, dass er sich in diesem Gesamtzusammenhang Gedanken gemacht habe, ob die wirtschaftliche Situation der C1 – wie von Herrn S1 immer beschrieben und von Herrn T1 verneint – nicht tatsächlich doch dergestalt wäre, dass eine Rückzahlung der Anlegergelder und der Gewinne nicht problemlos möglich sein würde. Konkrete Zahlen habe er jedoch nicht gekannt. Diese allgemeinen Zweifel über die wirtschaftliche Lage der C1 habe er den Anlegern nicht mitgeteilt, da ansonsten mit Investitionen nicht zu rechnen gewesen wäre. Er habe dies getan, um die aus seiner Sicht gute Chance zur Rettung der C1 und der angelegten Gelder nicht zu gefährden und weil er auf Herrn T1 vertraut habe.
630Mit dem Ausscheiden S1s aus der C1 habe er direkten Kontakt zu Herrn T1 gehabt und vertriebsbezogene Sachverhalte mit diesem und Herrn L1 besprochen. So zum Beispiel die schriftliche Information der Anleger über den Stand der Dinge. Er habe insofern auf einem Anschreiben an die Anleger bestanden, auf dessen Inhalt er keinen Einfluss genommen habe. Bis zum Ende habe er darauf gehofft, dass Herr T1 die M1 ersehnte Investitionsmöglichkeit finden möge, mit der die Sache einem guten Ende zugeführt werden könnte. Er habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der desolaten finanziellen Situation der C1 gehabt, wie sie sich ihm nun aus der Ermittlungsakte offenbart habe.
631Auf Nachfragen hat der Angeklagte M1 seine Einlassung wie folgt ergänzt:
632Er habe Listen bezüglich der an die Berater gezahlten Honorare erhalten. Diese habe er anfangs von Herrn S1 erhalten. Er nehme an, dass er diese später von Herrn T1 aus P2 übersandt bekommen habe. Diese Listen habe er erhalten, um abgleichen zu können, wie sich die Kundeneinlagen entwickelten. Er habe dies an die Berater weitergegeben.
633In den ersten beiden Jahren seiner Beratertätigkeit habe er bei Nachfragen immer an Herrn S1 verwiesen. Es habe ab und zu Workshops gegeben, bei denen Herr S1 Referent gewesen sei. Später habe er selbst erklären können, was C1 mache. Diesbezüglich habe er die Informationen, die er besessen habe, weitergegeben. So habe er den Aufsatz von Professor C9, den er bekommen hatte, auch an Berater übergeben. Er habe sich regelmäßig mit seinen Kollegen getroffen, was aber nur ein lockerer Erfahrungsaustausch gewesen sei. Die Hauptfrage sei immer gewesen, wo man danach Essen gehen würde. Einmal habe er bei einer Veranstaltung in einem Golfclub darüber referiert, wie man so ein Produkt verkaufen könnte. Gegenstand des Vortrages sei aber eher allgemein die Finanzberatung gewesen. Er habe einen Vortrag über Kapitalanlagen gehalten und sei dabei auch auf C1 eingegangen. S1 habe damals gesagt, dass das Geld auf dem Konto verbleibe. Für ihn sei damit klar gewesen, dass das Geld nur dann weg sei, wenn die Bank pleite mache. Es sei für ihn eine sichere Anlage gewesen. Er habe aber sicher mit seinen Kunden über den Risikohinweis gesprochen.
634Bei dem Treffen mit Herrn S1 in F1 sei er nicht zugegen gewesen. Er habe sich die E-Mails nochmal angeschaut und festgestellt, dass er nicht dabei gewesen sei. Die Punkte, die besprochen werden sollten, seien vorher durch E-Mails und Telefonate bekannt gewesen. Er habe auf Zahlungen von S1 gewartet, der dazu gesagt habe, dass er von C1 kein Geld bekomme. Zudem habe S1 C1 schlecht gemacht und seine Produkte in den Vordergrund gestellt. Er habe mit Herrn S1 einen Bonus von 0,5 % für bestimmte Umsätze vereinbart gehabt. Diese Bonuszahlungen seien nicht mehr gekommen. S1 habe gesagt, dass die Geschäfte mit Großinvestoren nicht mehr so liefen wie früher und dass die Verwaltung der C1 nicht richtig funktioniere.
635Bei dem Gespräch mit Herrn T1 in P2 sei geklärt worden, dass Herr S1 nicht Anteilseigner sei und man auch ohne ihn weitermachen könne. Bei dem nachfolgenden Vierertreffen in N3 habe Herr S1 zu Herrn T1 in etwa gesagt, dass er das mit den Geschäften ja auch nicht richtig hinbekomme und nicht mehr genug Geld da sei, wenn man die Anleger auszahlen wolle. Bei dem nachfolgenden Treffen mit Herrn T1 an der Autobahn habe dieser versichert, dass er das wieder hinbekomme.
636Die Zahlung seiner Honorare sei anfangs komplett über Herrn S1 erfolgt. Im Jahr 2004 seien diese erstmals direkt an ihn gezahlt worden. Bezüglich der Höhe der Honorare sei später von 8,3 % die Rede gewesen. Die Vertriebslinien hätten sich so ergeben. So habe er über einen Golffreund, der Berater geworden sei, den Berater W1 kennengelernt, der seinerseits wiederum den Berater L160 gekannt habe. Über Herrn S1 habe er Kontakt zu dem Berater T6 bekommen, der sich zwischen ihm und Herrn L1 habe entscheiden sollen und dann zu ihm – M1 – gekommen sei. Er habe nicht mit dem Lasso Mitarbeiter eingefangen. Es sei auch so gewesen, dass jemand nicht Mitarbeiter geworden sei, wenn die Chemie nicht gestimmt habe.
637Er habe den Beratern kurz erklärt, was C1 mache und den Handel mit Schuldverschreibungen beschrieben. So habe er gesagt, dass es um den An- und Verkauf von Anleihen gehe, bei dem es Großhandelsrabatte gebe und bei dem Hebel eingesetzt würden. Ganz am Anfang habe er selbst auch mal von erneuerbaren Energien gehört, aber das sei nie Thema der Beratungsgespräche und auch nicht Kerngeschäft der C1 gewesen. Nach dem Treffen in N3 habe er gegenüber den Beratern nicht erwähnt, dass die Geschäfte nicht gut liefen.
638Erste Zahlungsschwierigkeiten seien bei der C1 Ende 2009/Anfang 2010 aufgetreten, sowohl bei den Kunden als auch bei den Beraterhonoraren. Die fehlende Liquidität sei für ihn erkennbar, aber aufgrund der Finanzmarktlage nachvollziehbar gewesen. Er sei von einer temporären Erscheinung ausgegangen. Er habe sich dann mit Herrn L1 geeinigt, dass bis zur Vollauszahlung keine Bestandshonorare mehr gezahlt werden sollten.
639Bezüglich des Private Placement-Kunden L6 sei es so gewesen, dass er zufällig bei einem Gespräch zwischen diesem und Herrn T1 zugegen gewesen sei. Gesagt habe er nichts. Dieses Gespräch habe Herr I162 vereinbart gehabt. Er sei mit Herrn T1 in anderer Sache in N3 verabredet gewesen. Deshalb sei er dabei gewesen.
640Der Private Placement-Anleger Prof. Dr. O1 sei ein ganz alter Freund von ihm, der mit ihm zusammen Abitur gemacht habe und bereits vorher C1-Kunde gewesen sei. Er habe ihm erzählt, dass er 500.000 € zur Verfügung habe und gefragt, wie er diese anlegen könnte. Herr T1 habe ihm – M1 – gesagt, dass die Mindestanlage beim Private Placement 1 Mio. € betrage, aber es sei möglich mehrere Kunden zusammenzulegen. Da Herr W1 noch über zwei Kunden für das Private Placement verfügt habe, sei eine entsprechende Anlage möglich gewesen. Beim Private Placement sei es so gewesen, dass das investierte Geld das Treuhandkonto nicht habe verlassen sollen. Honorare habe es hierfür am Anfang nicht geben sollen, sondern erst nach Erwirtschaftung des Ertrages. Er habe dem Professor O1 gesagt, dass sie bestimmte Unterlagen bräuchten. Diese habe O1 sodann bei der C1 eingereicht.
641Es sei richtig, dass ihm bei einer Vernehmung durch schweizerische Ermittlungsbehörden am 29.10.2007 vorgehalten wurde, dass es sich bei C1 um ein Schneeballsystem handelte. Er habe darauf gesagt, dass er sich das nicht vorstellen könne und dass sie sich an die Gesellschaft wenden sollten, die Auskunft geben könne. Über den Vorwurf des Schneeballsystems habe er mit Herrn S1 gesprochen, der gesagt habe, dass an dem Vorwurf absolut nichts dran wäre.
642Der Angeklagte M1 hat seine Einlassung im Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt ergänzt. Soweit diese ergänzenden Einlassungen überhaupt die ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten betrafen, hatten diese ergänzenden Einlassungen im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
643Er habe bis zu seiner Verhaftung fest daran geglaubt, dass die C1 unter der Leitung von Herrn T1 ein hoch profitables Unternehmen sei. Noch in der Haft habe er an ein riesiges Missverständnis geglaubt und gedacht, dass Herr T1 nur kurz alles aufklären müsse und das ganze Verfahren sei beendet. Er habe gegenüber allen Anlegern stets nur dass weitergegeben, woran er selber geglaubt habe. Er habe gegenüber keinem Anleger gesagt, dass er wisse, wie das System funktioniere oder dass er in irgendeiner Form in die Geschäfte selbst involviert sei. Jedem Anleger habe er gesagt, dass er nur als Außenstehender die Geschäfte der C1 beobachte. Er habe auch niemals weitergehende Informationen gehabt als alle anderen Berater. Er habe von Herrn T1 vor seiner Verhaftung nie Informationen erhalten, aus denen er möglicherweise habe schließen können, dass von der C1 gar keine Geschäfte gemacht würden. Er habe bis zuletzt keinen Zweifel daran gelassen, dass die C1 über ein gewaltiges Vermögen verfüge und es praktisch gar nicht nötig habe, die von ihnen herangetragenen Anleger ebenfalls in die Gewinnzone mit einzubeziehen. In dem ersten Gespräch mit Herrn T1, in dem von einem Ende der Beteiligung von Herrn S1 die Rede gewesen sei, sei ihnen gegenüber allein angedeutet worden, dass die Liquidität zeitweise eingeschränkt sei. Gigantische Beträge in Millionenhöhe seien damals nach den Angaben von Herrn T1 kurzfristig in Asien blockiert gewesen. Ein weiterer Topf, für den sie akquirierten, sei damals noch nicht ausreichend angereichert gewesen, um mit dessen Hilfe den weiteren Hebel für ein zusätzliches Geschäft anzusetzen. Dass der wirtschaftliche Erfolg insgesamt abgesichert gewesen sei und damit auch die Einlagen ihrer Kunden sicher seien, habe Herr T1 bis zuletzt auf vielfältige Weise dargestellt. Noch in dem Gespräch im Jahr 2008, in dem er ihnen angeblich reinen Wein eingeschenkt haben solle, habe er Überlegungen dargelegt, wie man sich von Herrn S1 trennen könne. Eine seiner Ideen habe darin bestanden, Herrn S1 mit einer monatlichen Rente in Höhe von 100.000 € abzufinden. Eine Gefährdung des gesamten Vermögens der C1 habe er damals nicht gesehen. Es sei allein das kurzfristige Problem der Liquidität einerseits und andererseits ihr Bemühen gewesen, so schnell wie möglich in einem Topf zusätzliche notwendige Anlagen für von Herrn T1 avisierte Geschäfte zu sammeln, die sie veranlasst hätten, sogar auf einen großen Teil der Provisionen zu verzichten. Sie hätten zeitweilig zurückstecken wollen, um den riesigen Erfolg des gesamten Projektes nicht in Frage zu stellen. Wenn man gelegentlich Rückzahlungen an einige Anleger aus demselben Topf vorgenommen habe, sei dies für ihn kein Widerspruch gewesen.
644Im Jahr 2007 habe er wohl von einer Untersuchung gegen die Verantwortlichen der C1 in der Schweiz erfahren. Das Ergebnis der Untersuchungen habe ihn aber nur darin bestärken können, dass auch nach Meinung dieser Behörden nichts an den Geschäften zu beanstanden gewesen sei. Er habe von Herrn T1 gewusst, dass die damals erhobenen Vorwürfe haltlos gewesen seien.
645Dass alles lediglich eine Täuschung T1s war, wisse er erst nach Akteneinsicht. Die Gelder seien über Jahre problemlos geflossen, seine Schilderungen seien plausibel gewesen und die Kontoauszüge passend. Er habe ihm geglaubt und habe gemeint, ihm glauben zu dürfen. An der Gründung der C1 sei er nicht beteiligt gewesen. Über die Administration der C1 habe er keine Hintergrundinformationen gehabt. Auch von den Zahlungswegen über die verschiedenen Treuhänder und den Bargeldtransfers sowie den damit verbundenen Kosten – mit Ausnahme der Honorare des gesondert Verfolgten S2 in Höhe von 5 % – habe er ebenfalls keine Kenntnis gehabt.
646Bei dem Gespräch mit dem Private Placement-Anleger L6 sei es so gewesen, dass er aufgrund der leisen und undeutlichen Sprechweise von Herrn T1 vielleicht mal gedolmetscht habe. Die Detailkenntnisse zum Thema Private Placement und dem weiteren Procedere habe ausschließlich Herr T1 gehabt. Er – T1 – sei der ausschließliche Gesprächspartner des Zeugen L6 gewesen. Berater des Herrn L6 sei der Zeuge I162 gewesen, der diesen auch angeworben habe.
647Auch einigen anderen Beratern habe Herr T1 über festgelegte Anlagen in Asien und den USA berichtet. Dies habe er teilweise mit dem Vorzeigen von Kontoauszügen über 50 Mio. € Guthaben im Jahr 2011 untermauert. Ein solcher Kontoauszug sei 2011 den Beratern T261 und L160 von Herrn T1 vorgelegt worden.
648Er habe keinerlei Bedenken gehabt, dass mit dem Produkt C1 etwas nicht stimmen könnte. Neben dem Ansehen von S1 als Geschäftsführer der Wirtschaftsakademie sei diese Einschätzung auf die folgenden Umstände zurückzuführen gewesen: In der Anfangszeit hätten ihm S1, L1 und der Berater L12 von ihrem USA-Trip berichtet, wo sie den Präsidenten der C1 U3 kennengelernt hätten und die Büros in O8 und M4 gesehen hätten. Herr T1 sei von ihnen als überaus seriös beschrieben worden. T1 sei ihm von Herrn S1 als ein sehr erfolgreicher Vermögensverwalter beschrieben worden, der in P2 umfangreichen Immobilienbesitz habe. Auch Kollegen hätten ihn wiederholt als einen ruhigen, seriösen und etablierten Kaufmann beschrieben.
649Bei seinem ersten Kontakt zu einem Großanleger habe er ebenfalls eine sehr positive Rückmeldung zu Herrn T1 erhalten. Dieser Anleger sei ein Steuerberater namens H86 aus C3 gewesen, der Herrn T1 gekannt habe, weil dieser Jahre zuvor seine Kanzlei habe kaufen wollen. H86 habe ihm zu diesem Geschäftspartner gratuliert und geäußert, dass Herr T1 ein äußerst seriöser Mensch sei. Herr H86 habe auch das Tradinggeschäft gekannt und die ihm zunächst gebotene Rendite von 40 % sei ihm noch zu wenig gewesen. Dass es mit ihm nicht zu einem Abschluss gekommen sei, habe daran gelegen, dass Herr H86 das Kapital, das bei einer belgischen Großbank gelegen habe, über Jahre nicht freibekommen habe.
650Seine positive Einschätzung sei danach bestätigt worden durch ein Zusammentreffen mit einem E71er Vermögensverwalter, bei dem auch Herr T1 zugegen gewesen sei und das in einem E78er Restaurant stattgefunden habe. Bei diesem Treffen habe Herr T1 das Geschäftsmodell erläutert. Der Vermögensverwalter habe sodann geäußert, dass dies eine sehr gute Form eines Investments sei. Das Geschäft sei jedoch nicht zustande gekommen, weil es nur auf den Namen des Investors habe laufen können, was jedoch nicht im Sinne des Vermögensverwalters gewesen sei.
651Weitere Indizien für die Seriosität hätten sich aus den von ihm – M1 – angebahnten Investments eines schweizerischen Anlegers I172 über 2,3 Mio. €, des Investors N134 aus der Scheichfamilie von E74 über 60 Mio. € und der Anlegerin X132 über 1 Mio. € ergeben. Diese Investments seien an der ablehnenden Haltung bzw. an Forderungen des Angeklagten S1 gescheitert. Für ihn sei das der Beleg gewesen, dass die C1 es nicht nötig habe, jede Investition anzunehmen.
6522007 habe es ein Treffen mit Herrn T1 auf dessen Schiff auf N4 gegeben. Das präsentierte Ambiente sei beeindruckend gewesen und habe deutlich den seit Jahrzehnten erarbeiteten wirtschaftlichen Erfolg T1s gezeigt. Dort habe ihn besonders ein Gespräch zwischen Herrn T1 und dem Zeugen Dr. M34, der sich als einer der Vermögensverwalter der R4-Gruppe vorgestellt habe, beeindruckt. Das Fazit von Herrn Dr. M34 sei gewesen, dass das Geschäftsmodell sensationell sei, Herr T1 überaus kompetent sei und über sehr gute Geschäftskontakte verfüge. Sie könnten froh sein, diese Möglichkeiten zu haben und er selber werde auch versuchen, dieses Produkt in seinem Umfeld zu platzieren.
653In den Jahren 2009 bis 2011 seien immer wieder erfolgreiche Geschäfte und Anbahnungen im Gespräch gewesen. Neben dem bereits erwähnten Kontoauszug über 50 Mio. €, den Herr T1 den Beratern T261 und L160 vorgelegt habe, seien auch mal Auszüge/Belege eines Geschäfts über 4,5 Mio. € vorgelegt worden.
654Ferner habe Herr T1 ihm zuletzt erklärt, dass nun die volle Deckung des Gesamtkapitals bei einer Behördenrückfrage nachgewiesen werden könne, da U3 über eine Bankgarantie über 300 Mio. € zugunsten der C1 verfüge.
655Im Jahr 2008 habe er ein Treffen T1s mit den potentiellen Investoren S90 und B52 arrangiert. Dabei sei es um Anlagesummen von jeweils 100 Millionen € oder $ gegangen. Herr S90 habe über sehr gute Kontakte zu chinesischen Milliardären verfügt, die ein Domizil in der Schweiz gesucht hätten, aber auch sehr an ertragreichen, sicheren Investments interessiert gewesen seien. Auch in der Folgezeit habe es mehrere Direktkontakte zwischen Herrn S90 und Herrn T1 gegeben, zuletzt auch in Sachen Bankgarantie über 300 Mio. $ noch im August 2011. In diesen Gesprächen, über die ihm Herr S90 berichtete, habe Herr T1 keinen Zweifel daran gelassen, dass er aktuell Geschäfte mit phänomenalen Renditen laufen habe. Die C1 habe keine Probleme mehr, auch nicht mit teilweise blockierten Anlagen in Asien. Herrn S90 und ihm sei dadurch klar gewesen, dass alle Anlegergelder aus der Vergangenheit und Gegenwart mehr als abgesichert seien. Dass Herr S90 nicht investiert habe, habe nur daran gelegen, dass einige vorbereitete Öldeals nicht zum Tragen gekommen seien bzw. dieser von Geschäftspartnern getäuscht worden sei und somit riesige Honorare nicht wie vorgesehen geflossen seien.
656Von Herrn L1 habe er erfahren, dass Herr T1 Geschäftspartner von X126 gewesen sei. Dieser sei Vorstandsvorsitzender der F54 AG, welche 750 Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien besitze. Dieser sitze zudem im Aufsichtsrat des 1. FC L7 und sei Eigentümer von Viktoria L7. Ferner habe Herr L1 ihm berichtet, dass Prof. C9 habe durchblicken lassen, dass er Herrn T1 bereits seit Mitte der 90er-Jahre kenne. Ebenfalls von Herrn L1 habe er erfahren, dass Herr T1 bei einem Termin mit einem Wirtschaftsprüfer, dessen Kunden und dessen Banker sowie bei einem Treffen mit dem Vorstand der D36 AG Unterlagen über ein von ihm aktuell durchgeführtes Handelsgeschäft inklusive eines Hebels vorgelegt habe.
657Es sei auch unzutreffend, dass er aufgrund wiederkehrender finanzieller Probleme auf Provisionseinnahmen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligung angewiesen gewesen sei. Aus seinen Vermögensaufstellungen der Jahre 2000 und 2006 ergebe sich, dass er höchstens zeitweise illiquide, aber nicht pleite gewesen sei. Seine Bonität sei nie schlecht gewesen. Er meine sogar, dass diese weit über dem Durchschnitt der Bevölkerung und wohl auch der im Gerichtssaal anwesenden Personen gelegen habe. Es habe für ihn keine zwingende Notwendigkeit gegeben, kriminellen Geschäften nachzugehen.
658Hinsichtlich des in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücks „C1-Argumente“ sei es so, dass die Aussagen im Zusammenhang gesehen werden müssten. Zudem habe es seinen Rechner nie verlassen.
659An der Formulierung von Kundenanschreiben habe er nicht mitgewirkt; er habe lediglich den Text begutachten wollen, ob er auch für die Kunden verständlich sei. Es sei zwar vereinbart gewesen, dass Herr L1 und er gegebenenfalls noch an der einen oder anderen Formulierung mitwirken sollten bzw. könnten. Dabei sei es aber nur um Formulierungen zum Verständnis der Kunden gegangen und nicht um Inhalte.
660dd) Einlassung des Angeklagten U1
661Der Angeklagte U1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
662Er sei im Jahr 2002 Geschäftsführer der N10 GmbH geworden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er den Zeugen L10 kennengelernt. Dieser habe ihn in Zivilprozessen vertreten und ihn irgendwann im Jahr 2002 mit dem P2er Geschäftsmann T1 bekannt gemacht. Es sei dann so gewesen, dass zunächst seine Frau häufiger Kontakt zu Herrn T1 gehabt habe. Dabei sei es um eine „G1 AG“ gegangen.
6632004 oder 2005 habe ihn Herr T1 angesprochen und gefragt, ob er nicht Interesse habe, ein Photovoltaik-Projekt in Spanien zu managen. Herrn T1 sei bekannt gewesen, dass er sich als Elektrotechniker bereits mit diesem Thema befasst hatte. Herr T1 habe dann die Gründung der Gesellschaft F3 vorbereitet, die 2005 in N126 bei einem Termin bei einem Rechtsanwalt Q94 erworben worden sei. Er sei zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt worden. Gesellschafterin sei eine schweizerische Gesellschaft gewesen. Die geplante Photovoltaikanlage habe eine Nennleistung von 4 MW haben sollen. Da jedoch nach dem damaligen spanischen Einspeisegesetz eine Förderung nur bis zu einer Nennleistung von 100 KW je Firma möglich gewesen sei, seien für die F3 40 Tochterfirmen gegründet worden, um den Maximalbetrag der Förderung wieder zu erreichen. Die Firma habe ein Grundstück in einem Bergdorf besessen, auf dem die Anlage habe errichtet werden sollen. Dieses Grundstück sei wegen seiner Lage an einem Steilhang und aufgrund des losen Untergrundes nicht mit einer Photovoltaikanlage zu bebauen gewesen. Zudem hätten Bemühungen um eine Einspeisegenehmigung nicht zum Erfolg geführt. Auch Herr T1 habe an einem diesbezüglichen Gespräch teilgenommen. In der Zwischenzeit hätten er und seine Frau unter anderem auf Teneriffa nach weiteren geeigneten Grundstücken gesucht. Auf Teneriffa hätten sie auch ein geeignetes Grundstück gefunden. Für dieses Grundstück habe er als Geschäftsführer der F3 für 15.000 € eine Kaufoption erworben. Zwar seien die Kosten für den erforderlichen Bau einer Trafostation vorab nicht abschätzbar gewesen. Dennoch sei er bei einer Renditeberechnung auf einen Gewinn von ca. 15-16 % gekommen. Dies habe er auch Herrn T1 mitgeteilt, der zufrieden gewesen sei. Um die Investitionen zu tätigen, sei eine Kapitalerhöhung der F3 geplant gewesen, welche jedoch nach Angaben von Herrn T1 nicht mehr habe durchgeführt werden können, weil in der Schweiz die Konten der Muttergesellschaft geschlossen worden seien. Er habe dies allerdings nicht allzu dramatisch gesehen. Der Bau der Anlagen sei gestoppt worden. Schon zum damaligen Zeitpunkt seien auf den Konten der Gesellschaft Gelder eingegangen. Er sei zwar der alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto der Gesellschaft gewesen, habe seine Anweisungen über die Mittelverwendung aber von Herrn T1 erhalten. Er könne sich noch gut daran erinnern, dass Herr T1 gesagt habe, dass es sich um Anlegergelder handeln würde, welche auf den Konten eingingen und dass man mit diesen besonders vorsichtig wirtschaften müsse. So habe er jede Ausgabe mit Quittungen belegen müssen. Welche konkreten Vereinbarungen mit den Anlegern getroffen worden seien, entzöge sich seiner Kenntnis. Er habe die Einlagen immer wie eine stille Beteiligung betrachtet. Parallel zu den Arbeiten an den Photovoltaikanlagen hätten er und seine Frau sich mit der Entwicklung eines Magnetmotors beschäftigt.
664Nachdem die Projekte in Spanien sozusagen gestorben gewesen seien, habe Herr T1 ihn gefragt, ob er bereit sei, eine andere Aufgabe zu übernehmen. Konkret ginge es darum, Geschäftsführer einer Firma in Rumänien zu werden. Dort solle geprüft werden, ob in Rumänien ebenfalls Photovoltaikanlagen mit Aussicht auf Gewinn gebaut werden könnten. Außerdem solle dort der Magnetmotor entwickelt und gefertigt werden. Nachdem Herr T1 mit einem rumänischen Rechtsanwalt in B45 verhandelt habe, sei am 14.6.2007 die J7 S.R.L. gegründet worden. Die Anleger sollten direkt in Rumänien einzahlen. Es habe ein Treuhandvertrag zwischen ihm und C1 bestanden, d. h. er habe die Gesellschaftsanteile treuhänderisch gehalten. Über die Firmenstruktur der C1 sei er nicht informiert gewesen. Da sich damals aber bereits abgezeichnet habe, dass Photovoltaik ähnlich wie Windanlagen ein lukratives Geschäft werden würde, habe er angenommen, dass die C1 auf diesem Markt habe Fuß fassen wollen. Herr T1 habe sich immer lediglich als Berater der C1 ausgegeben. Präsident sei ein Herr U3. Dieser sei ein Banker mit Hochschulabschluss, habe eine wahnsinnige Erfahrung und einen entsprechenden finanziellen Background. Es sei dann ein Büro angemietet und Personal ausgewählt worden. Herr T1 habe im Auftrag von Herrn U3 gewünscht, dass die Firma ordnungsgemäß nach rumänischem Recht und Gesetz gegründet würde. Vor Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft hätten zwei rumänische Anwältinnen eingehend die Rechtmäßigkeit des geschäftlichen Vorhabens geprüft. Dabei hätten sich keine Widersprüche oder negativen Aussagen ergeben. Für das Büro seien zwei Frauen eingestellt worden. Es seien Konten eröffnet worden, auf denen dann die Anlegergelder eingezahlt worden seien. Herr T1 habe glaubhaft gemacht, dass die Anleger damit Anteile der C1 erwerben würden. Die Büroangestellten hätten die Konten nach Anweisung des Herrn U3 bearbeitet. Jedenfalls hätten sie das zum damaligen Zeitpunkt gedacht. Sie hätten per Fax oder E-Mail von der C1 Listen mit Überweisungsaufträgen erhalten, welche sie abzuarbeiten hatten. Außerdem seien die Konten von ihnen überwacht worden. Eingänge seien mit den Beitrittserklärungen der Anleger, die per Fax oder E-Mail gekommen seien, verglichen und die Auszüge an Herrn U3 gemailt oder gefaxt worden. Er selbst habe allerdings niemals persönlichen Kontakt zu Herrn U3 gehabt. In T266 hätten Möglichkeiten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen bestanden. Es sei aber weder die Ableitung der Energie geklärt gewesen noch habe es zum damaligen Zeitpunkt eine Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen gegeben.
665Bezüglich der Fertigung des Magnetmotors in Rumänien habe er Herrn T1 vorerst davon abgehalten. Er habe erst sehen wollen, wie sich die Produktionsverlagerung von Nokia gestalten würde. In Rumänien seien Immobilien für einen möglichen Forschungs- und Entwicklungsstandort bzw. eine Produktionsstätte begutachtet worden, während in Deutschland die Weiterentwicklung des Magnetmotors erfolgen sollte. Sie hätten bezüglich einer Mitarbeit arbeitslose Physiker und Mathematiker angesprochen und seien auf positive Resonanz gestoßen. Eine von Herrn T1 vorgeschlagene Reise nach Kanada, bei welcher der Entwicklungsstand des Magnetmotors habe begutachtet werden sollen, habe er wegen seiner Kniebeschwerden und der noch ungeklärten Weiterentwicklung des Motors abgesagt.
666Er habe sich mehrfach bemüht, einen Rumänen für die Geschäftsführung zu gewinnen, was ihm aber nicht gelungen sei. Auf seine Anfragen bezüglich einer Auflösung der Firma habe er zunächst keine Antwort bekommen. 2011 habe er insoweit einen neuen Anlauf unternommen, der dazu geführt habe, dass ein Rechtsanwalt B46 die Firma auflösen sollte. Die Gelder in Rumänien seien von ihm sorgfältig verwaltet worden. Die Möglichkeit eines Anlagebetruges oder einer Geldwäsche sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, da die Gelder sämtlich von privaten Konten klar deklariert überwiesen worden seien. Es sei kein Bargeld bewegt worden und er habe keinen Kontakt zu Anlegern gehabt.
667Um die erneuerbare Energieerzeugung doch noch realisieren zu können, habe auch auf Zypern eine Firma gegründet werden sollen. Herr T1 habe die Gründung bei den Firmen Q6 in O10 und B47 in M112 vorbereitet. Er habe Herrn T1 am 30.10.2007 in O10 getroffen. Herr T1 habe den Firmen sein Geschäftsmodell vorgestellt. Es habe dagegen von Seiten der Unternehmen keine Einwände oder Hinweise gegeben, dass an dem Vorhaben etwas nicht rechtmäßig wäre. Es sei dann eine Vorratsgesellschaft mit dem Namen S9 Holding Ltd. gekauft worden, welche am 26.10.2007 gegründet worden sei. Mr. O11 sei zum Geschäftsführer und G10 zum Direktor der Gesellschaft bestellt worden. Mr. O11 habe mit den Konten nichts zu tun haben wollen, weshalb G10 die Vollmacht bekommen habe. Er selbst habe eine Kreditkarte erhalten, mit der er Zahlungen und Barauszahlungen habe tätigen können. Es sei ein Büro angemietet und eine Mitarbeiterin eingestellt worden. Herr T1 habe zwei Mitarbeiterinnen einstellen wollen, was er aus Kostengründen nicht für sinnvoll erachtet habe. Im Büro von G10 habe eine Frau S82 gearbeitet, die mit der Büro- und Mitarbeitersuche befasst gewesen sei. Vom Konto der S9 Holding Ltd. bei der I164 Bank seien zwischenzeitlich 40.000 € verschwunden gewesen. Diesen Betrag habe er von G10 eingefordert. Anfang des Jahres 2009 sei dieses Konto wegen angeblicher Geldwäsche von der Schweiz aus geschlossen worden. G10 habe deshalb einen Anwalt beauftragt. An dem Tag, an dem die Konten wieder geöffnet werden sollten, habe Deutschland die Schließung wegen eines Schneeballsystems beantragt. Der Anwalt habe wieder nachgewiesen, dass kein Schneeballsystem vorliegen würde. Angesichts dieser Tatsache sei die S9 Holding Ltd. geschlossen worden. Frau S82 habe sich zwischenzeitlich von der Q6 getrennt und habe nun mit einem X9 zusammengearbeitet, mit dem sie zu dieser Zeit auch liiert gewesen sei. Dieser sei aus der Finanzbranche gekommen und habe einige Firmen gegründet. Er sei an einer Zusammenarbeit mit Herrn U3 sehr interessiert gewesen und habe sich mit Herrn T1 und Herrn U3 in Verbindung gesetzt. Er habe dann eine Firma für die C1 gegründet. Anteilseigner der C1 hätten auf Konten bei der F55 eingezahlt. Herr X9 habe Geld für seine Geschäfte in E74 gebraucht und deshalb mittels Vorlage eines fingierten Vertrages die Konten abgeräumt. Frau S82 habe die Rückzahlung der Gelder erreichen wollen und deshalb einen Mahnbescheid gegen Herrn X9 beantragt. Herr U3 habe dafür die Kosten übernehmen sollen. Deshalb habe er Frau S82 die E-Mail-Adresse bzw. Faxnummer gegeben. Da Herr X127 mit den Geldern der Konten verschwunden gewesen sei, sei Frau S82 nicht mehr in der Lage gewesen, die laufenden Kosten zu begleichen. Jahre später hätten sie erfahren, dass Herr X9 wegen ähnlicher Delikte einige Male vorbestraft gewesen sei.
668In M112 sei die Firma D7 Ltd. von der Firma B47, Herrn U6, gegründet worden. Seine Frau U6 sei Geschäftsführerin der D7 Ltd. gewesen. Herr T1 habe im Vorfeld alle Vorbereitungen mit Herrn U6 getroffen, so dass die Gesellschaft am 30.10.2007 im Beisein von Herrn T1 gegründet worden sei. Er – U1 – habe von einem Konto der D7 bei der M113-Bank Kontoberechtigung, wobei er nicht mehr wisse, warum. Es müsse auch noch andere Konten gegeben haben, für die er keine Vollmacht gehabt habe. Die Firma D7 habe ein Büro in M112 im Bürokomplex der Firma B47 und eine eigens für die Firma eingestellte Mitarbeiterin gehabt. Es habe ein eigenes Büro angemietet werden sollen, was er aus Kostengründen nicht realisiert habe. Auf Zypern habe es sich herausgestellt, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht rentabel gewesen sei, in Photovoltaikanlagen zu investieren, da die Einspeisevergütung zu gering gewesen sei. Es sei also noch Zeit gewesen, die technischen Voraussetzungen in Ruhe vorzubereiten, bis eine klare Gesetzgebung vorhanden gewesen wäre. Wie schon in Rumänien sei auch noch kein Investitionskapital vorhanden gewesen. Herr T1 habe gesagt, dass die Kapitalbildung an der Börse noch einige Zeit dauern würde, dass noch weitere Anleger gefunden werden müssten, sie aber auf einem guten Weg wären. Zu diesem Zeitpunkt habe er ihm mitgeteilt, dass größere Geldsummen abgezogen würden, um diese anzulegen. Tatsächlich seien von verschiedenen Konten Beträge von 800.000 € bis 1 Mio. € abgezogen worden. Hiermit widerspreche er ausdrücklich der Behauptung, dass er gewusst habe, dass Anlegergelder nicht für das operative Geschäft genutzt würden. Ein zweites Spanien habe es mit ihm nicht geben sollen. Erst wenn die Finanzierung sicher gewesen wäre, wären die Aktivitäten in die behördlichen und technischen Vorbereitungen intensiviert worden. Interessant seien auf Zypern besonders Meerwasserentsalzungsanlagen, welche mit Photovoltaikanlagen betrieben würden.
669Gegen Ende des Jahres 2009 sei bei ihm Resignation aufgekommen, weil die von ihm und seiner Frau geplanten Projekte nicht in Angriff genommen wurden und eine Realisierung auch nicht absehbar gewesen sei. Bei der Übernahme ihrer Tätigkeit für Herrn T1 bzw. C1 sei es nicht ihre Absicht gewesen, von Entgelten für die Verwaltung von Konten zu leben. Sie hätten mit dem Bau, der Projektierung und späteren Betreuung von Anlagen Geld verdienen wollen und zwar mehr als 4.000 € im Monat. Ab Ende 2009 sei jedoch klar gewesen, dass dieses Ziel mit C1 niemals zu erreichen war. Auf den Konten seien lediglich Anlegergelder eingegangen. Sie hätten darüber entsprechend der Anweisungen verfügt. Für Projekte seien auch keine Rücklagen gebildet worden. Nachfragen seien durch Herrn T1 dahingehend beantwortet worden, dass darüber in den Staaten entschieden würde. Deshalb hätten sie beschlossen, sich aus den Gesellschaften zurückzuziehen. Trotzdem seien sie immer noch der Meinung gewesen, dass C1 die notwendigen finanziellen Mittel hätte, um die abgehenden Zahlungen auszugleichen. Ihnen habe man diesbezüglich erklärt, dass kurzfristig große Beträge an der Börse gewinnbringend investiert würden. Zu einem endgültigen Rückzug sei es jedoch nicht gekommen, weil C1 die notwendigen finanziellen Mittel für eine Liquidierung nicht zur Verfügung stellte.
670Es sei richtig, dass er Geschäftsführer verschiedener Firmen in Spanien, Rumänien und Zypern gewesen sei. Er habe Kontovollmacht für verschiedene Konten in diesen drei Ländern gehabt. Es sei auch richtig, dass auf diesen Konten Anlegergelder eingingen, welche dann an verschiedene Empfänger ausgezahlt worden seien. Er sei aber nicht bewusst und willentlich Täter in einem Betrugssystem gewesen. Von dem gesamten System C1 habe er keinerlei genaue Kenntnis gehabt. Für ihn sei C1 die amerikanische Mutterfirma gewesen, deren Präsident Herr U3 gewesen sei. Alle seine Anweisungen habe er von Herrn T1 erhalten, welcher sich bei Entscheidungen darauf zurückgezogen habe, erst mit dem Präsidenten Rücksprache halten zu müssen. Durch den Treuhandvertrag habe er keine Zweifel gehabt, dass er die Anweisungen auszuführen hatte. Er selbst habe keinerlei Kontakt zu irgendwelchen Anlegern oder weiteren Beteiligten mit Ausnahme von Herrn T1 gehabt. Der Umstand, dass den Anlegern Renditen von 15,5 % zugesagt worden seien, sei ihm ebenso unbekannt gewesen wie die Vertriebswege. Natürlich habe er das gezahlte Honorar der Firma N10 gerne angenommen, dafür aber auch entsprechende Leistungen erbracht. Wenn man sich die Kontounterlagen ansehe, würde man feststellten, dass er die einzige Person war, die mit den Anlegergeldern überhaupt Zinsen erwirtschaftet habe, indem er Geld zwischenzeitlich auf zinsbringenden Konten geparkt habe. Hätte er gewusst, dass hinter der C1 ein Schneeballsystem stehe, hätte er eine Tätigkeit als Geschäftsführer weder aufgenommen noch fortgeführt.
671Auf Nachfragen hat der Angeklagte U1 seine Einlassung im Wesentlichen wie folgt ergänzt:
672Seine Frau habe bei der G1 eine führende Funktion erhalten sollen. Er könne ausschließen, dass seine Frau jemals tatsächlich intensiv für die G1 gearbeitet habe. Erst recht sei sie nie in den USA gewesen. Sie habe lediglich Dokumente unterzeichnet, die ihr von Herrn T1 geschickt worden seien. Rechtsanwalt L10 habe bei der Anbahnung des Kontakts zu Herrn T1 von jemandem gesprochen, der in erneuerbare Energien investieren wolle. Dies sei Herr T1 gewesen. Erneuerbare Energien hätten schon 2002/3 eine Rolle gespielt.
673Bei den spanischen Gesellschaften sei es so gewesen, dass er Kontovollmacht gehabt habe. Während der Tätigkeiten für die spanischen Gesellschaften habe er fast täglich mit Herrn T1 telefonisch über die Dinge gesprochen, die bezahlt werden mussten. Herr T1 habe ihn dann angewiesen, das Geld von diesem oder jenem Konto zu nehmen. Bezüglich der eingehenden Anlegergelder sei immer nur die Rede davon gewesen, dass es sich um Anleger der Muttergesellschaft handele. Auf den spanischen Konten seien keine Eingänge aus irgendwelchen Anlagegeschäften zu verzeichnen gewesen. Es seien nur die Anlegergelder und 3007 € von der schweizerischen Muttergesellschaft als Gründungskapital eingegangen. Zum Volumen der zugeflossenen Anlegergelder könne er heute nur noch sagen, dass diese noch nicht im Millionenbereich gelegen hätten. Es sei richtig, dass er ein Angebot für die Erstellung einer Photovoltaikanlage eingeholt habe, das von Kosten in Höhe von 8 Mio. € ausgegangen sei. Bei der von ihm vorgesehenen Leistung der geplanten Anlage hätten sich diese Kosten etwa verdoppelt.
674Der Übergang von seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften zu der rumänischen Gesellschaft sei nahezu fließend gewesen. Für die International J7 S. R. L. habe er ebenfalls Kontovollmacht besessen. Die Kontostände seien ihm nicht ständig bewusst gewesen. Wenn er in Rumänien vor Ort gewesen sei, habe er diese aber zur Kenntnis genommen. Er habe gesehen, wohin die Mittel geflossen seien. Es sei klar gewesen, dass Berater bezahlt wurden, weil dies teilweise so deklariert gewesen sei. Seit seiner Tätigkeit für die rumänische Gesellschaft sei ihm die Vergütung über seine N10 GmbH gezahlt worden.
675Bei dem Treffen in O10 am 31.10.2007 habe der G10 ihnen Vorratsgesellschaften vorgestellt. Es sei dann auf eine gezeigt worden und dies sei die S9 Holding Ltd. gewesen. Bei der von ihm erwähnten Schilderung des Geschäftsmodells durch Herrn T1 hätten die erneuerbaren Energien im Vordergrund gestanden. Es sei auch um finanzielle Dinge gegangen, was er aber nicht verstanden habe. Die J7 sei parallel zu den zypriotischen Konten weiter genutzt worden. Er habe nicht gewusst, wo die von den zypriotischen Konten abfließenden Gelder hinflossen. Insoweit habe er nur Herrn T1 als Ansprechpartner gehabt, der immer gesagt habe, dass die C1 lukrative Geschäfte an der Börse in den USA mache.
676Der Name S8 sei ihm bekannt. Diese Dame habe damals bei ihm angefragt, ob sie ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 75.000 € haben könnte. Er habe gesagt, dass er das mit Herrn T1 besprechen müsse und diesen unterrichtet. Herr T1 und Frau S8 hätten dann Kontakt gehabt und in der Folgezeit sei von Herrn T1 ein OK gekommen. Der Darlehensbetrag habe innerhalb von 14 Tagen zurückfließen sollen. Eine Rückzahlung sei aber niemals erfolgt. Deshalb sei Herr T1 ungehalten gewesen und es sei zu Unstimmigkeiten gekommen. Das ihm vorgehaltene Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und mit der Unterschrift des U3, mit dem er aufgefordert wurde, sich um die Rückzahlung des angeblich ohne vorherige Absprache ausgezahlten Betrages zu kümmern, sei ihm nicht unbekannt. Das Schreiben sei in deutscher Sprache gehalten, obwohl Herr U3 seines Wissens nach der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Bei Erhalt dieses Schreibens aus 2009 habe er sich schon gefragt, wer da auf Deutsch schreibe.
677Auch bei den rumänischen und zypriotischen Konten habe es seiner Erinnerung nach keine Zahlungseingänge aus Geschäften oder Gewinnen gegeben. Er wisse nicht mehr sicher, ob in den Gesprächen mit Herrn T1 mal von einer Beteiligung am Interbankenhandel die Rede gewesen sei. Er meine aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe die Kontenbewegungen grundsätzlich gesehen, wenn er diese auch bei den zypriotischen Konten in noch geringerem Umfange verfolgt habe als bei den rumänischen Konten. Bei den rumänischen Konten habe er teilweise Kontoauszüge gesehen. Er sei überrascht gewesen, dass sich auf den Konten Millionenbeträge ansammelten. Bei der S9 Holding Ltd. habe er Kontovollmacht für Konten bei der I164 Bank und der Bank D37 gehabt. Bei der Eröffnung der Konten für die zypriotischen Gesellschaften sei es so gewesen, dass die Konteneröffnungen von anderen vorbereitet worden seien. Er sei dann jeweils zu einem Termin vor Ort gewesen und habe die Unterschrift geleistet. In M112 habe U6 die Vorarbeiten geleistet, in O10 die Frau S82. Er wisse nicht mehr, ob er bei allen Konten als wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden sei. In Zypern sei seine Aufgabe dann nachfolgend die Führung und Unterstützung der Leute vor Ort gewesen.
678Nachdem er zunächst angegeben hatte, über die N10 GmbH insgesamt 50.000-60.000 € eingenommen zu haben, räumte er später ein, insgesamt 120.000 € erhalten zu haben. Er sei zunächst auf die Jahresbeträge fixiert gewesen.
679ee) Einlassung des Angeklagten W1
680Der Angeklagte W1 hat sich zu der ihm zur Last gelegten Tat im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
681Frau T4 sei Teilnehmerin eines von ihm als Lifecoach veranstalteten Seminars gewesen. Da sie gewusst habe, dass er früher im Finanzbereich tätig gewesen sei, habe sie ihn angesprochen, ob er einen Tipp im Hinblick auf eine Kapitalanlage geben könne. Es habe dann mit ihr einen separaten Termin gegeben, bei dem er sie nicht nur über die C1-Beteiligung, sondern auch über die Möglichkeit von Anlagen in Edelmetallen und Währungen beraten habe. Seine persönliche finanzielle Situation sei damals angespannt gewesen. Seit Ende 2009 habe er keine Honorare mehr erhalten und am 30.9.2011 sei die Zahlung einer größeren Rate an die Bank fällig gewesen. Deshalb habe er in der Anfrage der Frau T4 eine günstige Gelegenheit gesehen, ein Honorar zu verdienen. Er habe sie über die C1-Beteiligung beraten. Aufgrund dessen habe sie gewusst, dass die Beteiligung kein Sparbuch sei und die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung bestünden. Was sie nicht gewusst habe, sei, dass die C1 damals in argen Liquiditätsschwierigkeiten gewesen sei, obwohl er Auszahlungsverzögerungen gegenüber Altkunden erwähnt habe. Sie habe auch nicht gewusst, dass von ihrem angelegten Kapital Honorare beglichen würden und ihr Geld benutzt würde, um Auszahlungen an andere Anleger zu erbringen.
682Später habe sie eine E-Mail oder SMS geschickt, mit der sie ihm mitgeteilt habe, dass sie zurückziehen wolle. Danach hätten sie sich noch mal gesehen. 2-3 Tage später habe sie sich dafür entschuldigt und der Anlagebetrag sei überwiesen worden.
683Die C1-Berater seien damals zwar noch davon ausgegangen, dass bei der C1 ein 50 Millionen-Fonds existiere. Er habe ihr aber vorenthalten, dass man dennoch davon ausgehen konnte, dass ihr Geld für andere Anleger verwendet werden würde. Nach der Überweisung des Anlagebetrages durch Frau T4 habe er sich dafür eingesetzt, dass er sein Honorar bekomme und dass seine anderen Kunden ausbezahlt werden könnten. Er habe aus reiner Existenzangst gehandelt. Er habe drei Kinder, seine Frau habe nicht gearbeitet und seine Eltern würden nur wenig Rente erhalten.
684Er sei davon überzeugt, dass C1 nicht von vornherein auf ein Schneeballsystem ausgelegt gewesen sei. Er wisse nicht mehr, woher er gewusst habe, dass Anlegergelder zur Auszahlung von Altanlegern verwendet wurden. Vielleicht habe er dies von T1 oder Herrn M1 erfahren. Er wisse auch nicht mehr, seit wann er dieses Wissen gehabt habe.
685Diese Einlassungen sind – soweit sie im Widerspruch zu den unter II. getroffenen Feststellungen stehen – zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt.
686b) Beweiswürdigung
687aa) Beweiswürdigung zur Vorgeschichte (Fall 1)
688Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK C195 über die von ihm bis zum Jahr 2008 durchgeführten Ermittlungen, der Aussage des Zeugen Prof. Dr. C9, der Aussage des Zeugen KHK I615 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der Aussage des Zeugen EKHK M114 zu den Angaben der Angeklagten L1 und U1 bei deren polizeilichen Vernehmungen, der Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 über die Angaben des Angeklagten S1, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der G1 Corporation vom 11.9.2002 (Beilage 5.3, Ordner 1 zu Rubrik 10.5 Schweiz), der Aussage des Zeugen KHK D38 und dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 vom 25.2.2010 über das Anlagevolumen der C1 (Beilage, Ordner 1 zu Rubrik 10.5). Die insoweit getroffenen Feststellungen werden zudem in wesentlichen Teilen gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten T1, L1 und U1.
689Die Feststellungen zum Ursprung der Idee des Angeklagten T1, im Bereich des Anleihehandels tätig zu werden, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung.
690Die Feststellungen zum Inhalt des Aufsatzes des Zeugen Prof. Dr. C9 und zu seiner Verbreitung im Internet beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Prof. Dr. C9, der den Inhalt des betreffenden Aufsatzes und den Umstand seiner Verbreitung im Internet so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 vom Inhalt dieses im Internet verbreiteten Aufsatzes Kenntnis nahm, beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Die nachfolgenden Feststellungen zu den Erkenntnissen des Angeklagten T1 im Hinblick auf die Verwendbarkeit der inhaltlichen Aussagen des Aufsatzes für die Anwerbung von Privatanlegern und seinem Entschluss, eine entsprechende Kapitalanlage für Privatanleger zu vertreiben, beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden äußeren Geschehen – nämlich aus der mit Wissen des Angeklagten T1 erfolgten Anwerbung von Anlegern unter Berufung auf den Aufsatz des Prof. Dr. C9 – gezogen hat.
691Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 bereits damals erhebliche Kreditverbindlichkeiten hatte, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK D38. Der Zeuge KHK D38 hat über die von ihm vorgenommene Auswertung von Stehordnern berichtet, die nach seinen Angaben bei der Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Angeklagten T1 in der Immobilie „C197, P2“ aufgefunden worden seien und Unterlagen zur Finanzierung des betreffenden Objekts enthalten hätten. Ausweislich eines Schreibens der X132 vom 22.11.1999 hätten die dortigen Darlehen damals mit 2.971.493,67 DM bzw. 1.729.174,36 DM valutiert. Einem späteren Schreiben sei zu entnehmen gewesen, dass sich die abzulösenden Gesamtverbindlichkeiten auf 5.416.536,38 DM belaufen hätten. Am 23.11.1999 hätten die Eheleute T1 dann zur Ablösung der bereits bestehenden Kredite einen neuen Darlehensvertrag mit der N127 über 5.800.000 DM abgeschlossen. Die Aussage des Zeugen KHK D38 ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
692Die Feststellung, dass dem Angeklagten T1 bereits damals bewusst war, dass die Realisierung einer Teilnahme an derartigen Interbankengeschäften unsicher war, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung sowie dem Inhalt des Aufsatzes des Prof. Dr. C9, von dem er nach eigenen Angaben Kenntnis genommen hatte. Der Angeklagte T1 hat im Rahmen seiner Einlassung ausgeführt, dass „K45“ (U3) damals Termine bei Banken und Brokerhäusern organisiert habe. Bei den dort geführten Gesprächen habe er – T1 – feststellen müssen, dass ohne ausreichende Liquidität – jedenfalls mindestens im niedrigen zweistelligen Millionenbereich – wenig Chancen bestanden hätten, in diesem Bereich faktisch tätig sein zu können. Als er den Zeugen Prof. Dr. C9 einmal persönlich getroffen habe, habe er diesen gefragt, ob ein Einstieg in diesem Sektor möglich sei, wenn Kapital in entsprechend großer Höhe, also jedenfalls im Millionenbereich, verfügbar sei. Dies habe der Zeuge Prof. Dr. C9 bejaht. Dem Angeklagten S1 habe er im Jahr 1999 die Idee des Anleihehandels dargestellt und ihm verdeutlicht, dass man hierfür Finanzmittel in einer Größenordnung im mindestens zweistelligen Millionenbereich benötige. Der Angeklagte T1 wusste mithin, dass die Teilnahme am „Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“ vom Vorhandensein liquider Mittel in Millionenhöhe abhängig war. Ob Mittel in entsprechender Höhe akquiriert werden konnten, war damals für ihn jedoch nicht absehbar. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass der Angeklagte S1 dem Angeklagten T1 nach dessen Einlassung versichert haben soll, dass er – S1 – problemlos in der Lage sei, liquide Mittel in der als notwendig erachteten Größenordnung über seinen Vertrieb zu generieren. Denn mit dem Angeklagten S1 hatte der Angeklagte T1 nach seiner eigenen Einlassung bis dahin noch nie im Vertrieb von Finanzprodukten zusammengearbeitet, so dass nicht ersichtlich ist, wie er die Verlässlichkeit der Angaben des Angeklagten S1 hätte beurteilen können. Hinzu kam der ihm bekannte Inhalt des Aufsatzes des Zeugen Prof. Dr. C9. Nach dessen Ausführungen musste ein privater Investor „schon in gewissem Umfange Glück haben, um überhaupt mit den Personen oder Institutionen in Verbindung zu kommen, die die Möglichkeit haben, mit dem bereitgestellten Kapital als Investor an diesem Instrumentenhandel teilzunehmen.“ Außerdem erfordere schon die Organisation der ganzen – von dem Zeugen Prof. Dr. C9 im Einzelnen geschilderten Schritte – ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit unter den Beteiligten und sei für ein Massengeschäft mit unerfahrenen Privatanlegern gänzlich untauglich. Ebenso wenig sei es tauglich für die Zusammenarbeit mit einer Vielzahl, häufig im internationalen Geschäft unerfahrener Banken. Insofern sei es nur konsequent, wenn sich diese Geschäfte auf eine begrenzte Anzahl erfahrener Banken und Endabnehmer beschränkten. Der Angeklagte T1 war nach seiner Einlassung zwar ein erfahrener Geschäftsmann. Ein Investor, der einem institutionellen Anleger oder einer international agierenden Bank vergleichbar gewesen wäre, war er jedoch nicht. Insbesondere hatte er derartige Geschäfte nicht bereits erfolgreich getätigt.
693Die genannten Feststellungen zum Inhalt des Aufsatzes des Zeugen Professor Dr. C9 mit dem Titel „Beteiligung von Privatinvestoren am Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“ beruhen auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Prof. Dr. C9.
694Die Feststellungen, dass es dem Angeklagten T1 auch darauf ankam, dass von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und die Bedienung eigener Verbindlichkeiten verwenden zu können und er sich durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte, beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere aus den dem Angeklagten T1 in den Jahren 2004 bis 2010 zugeflossenen Geldbeträgen – gezogen hat.
695Die Einlassung des Angeklagten T1, dass sein eigenes Interesse immer gewesen sei, dass er am Ende, wenn Erträge erwirtschaftet würden, nur das habe vereinnahmen wollen, was nach Auszahlung der den Anlegern zustehenden Renditen und Abzügen für die Vertriebstätigkeiten übrigbleiben würde, ist zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt.
696Der Angeklagte T1 hat sich damit im Ergebnis dahingehend eingelassen, dass er während seiner mehr als zehnjährigen Tätigkeit als „Vermögensverwalter“ für die G1- und C1-Gesellschaften keine aus Anlegergeldern herrührende Zahlungen erhalten und solche auch nicht angestrebt habe. Die Kammer verkennt nicht, dass ein derartiger Altruismus ungewöhnlich, aber für sich genommen nicht auszuschließen ist. Die Annahme einer derart altruistischen Tätigkeit des Angeklagten T1 lässt sich jedoch mit den ihm in den Jahren 2004 bis 2010 zugeflossenen finanziellen Mitteln, die aus eingezahlten C1-Anlegergeldern stammten, nicht in Einklang bringen.
697Zunächst sind ihm in den Jahren 2004 und 2005 erhebliche Barmittel über die Zeugen L10 und G5 zugeflossen. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. e) aa) und cc) Bezug genommen. Anschließend erfolgten – wie unter II. 1. e) cc), dd), ee), ff), ii) dargestellt – im großen Umfange Überweisungen von diversen Einzahlungskonten der C1-Anleger auf Konten der T7 LLC und der J5 Ltd.. Die auf diesen Konten eingegangenen Gelder wurden sodann zumindest teilweise von dem verstorbenen Herrn T8 in M107 von den dortigen Konten abgehoben, von diesem bar nach Deutschland transportiert und dem Angeklagten T1 übergeben. Auch insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. e) cc) und dd) Bezug genommen.
698Diese Bargeldtransfers vermochte der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung nicht plausibel zu erklären. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte T1 versucht hat, diese Bargeldtransfers damit zu erklären, dass die transferierten Gelder für Rückzahlungen an C1-Anleger durch Bareinzahlungen auf Anlegerkonten verwendet worden seien und dass dieses Verfahren notwendig gewesen sei, um weitere Kontensperrungen durch die Ermittlungsbehörden zu vermeiden.
699Dagegen, dass dieser Zahlungsweg von dem Angeklagten T1 jedenfalls ausschließlich zu dem angegebenen Zweck gewählt wurde, spricht bereits, dass von dem durch den gesondert Verfolgten E1 geführten Treuhandkonto bereits zu einem Zeitpunkt Anlegergelder über die Zeugin X5 an den Zeugen L10 transferiert wurden, als es noch gar keine Kontensperrungen gab. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1 e) aa) verwiesen. Von diversen weiteren Einzahlungskonten der C1-Anleger, von denen Gelder auf die Konten der T7 LLC und der J5 Ltd. transferiert wurden, erfolgten Rückzahlungen an Anleger auch auf direktem Wege durch Überweisungen. Dies betrifft die von dem Treuhänder C2 geführten Einzahlungskonten, spanische Einzahlungskonten, die von dem Treuhänder X2 geführten Einzahlungskonten der Q5 AG, die Einzahlungskonten zypriotischer Gesellschaften und die von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Einzahlungskonten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. Insoweit wird auf die Darstellung der betreffenden Zahlungsbewegungen unter II. 1. e) cc), dd), ee), ff) und ii) verwiesen. Wären die Überweisungen von den Einzahlungskonten der C1-Anleger auf Konten der T7 LLC und der J5 Ltd. und der nachfolgende Bargeldtransfer nach Deutschland tatsächlich ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Aufklärung der Kontenverbindungen und damit weitere Kontensperrungen zu vermeiden, hätten die Rückzahlungen an C1-Anleger von dem Angeklagten T1 konsequent ausschließlich auf diesem Wege organisiert werden müssen. Dies ist – wie dargestellt – jedoch nicht der Fall. Die Bargeldtransfers boten dem Angeklagten T1 allerdings die Gelegenheit, von den Anlegern eingezahlte Gelder für eigene Zwecke abzuzweigen. War diese Möglichkeit jedenfalls auch das Motiv der Überweisungen an die T7 LLC und die J5 Ltd. und der nachfolgenden Bargeldtransfers, war die gewählte Vorgehensweise dagegen sinnvoll.
700Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T1 bezüglich des Hintergrunds der Überweisungen an die T7 LLC und der J5 Ltd. spricht besonders deutlich eine von dem schweizerischen Treuhänder X2 vorgenommene Transaktion. Dieser überwies – wie unter II. 1. e) ee) geschildert – am 10.7.2006 und am 27.7.2006 insgesamt 1.353.081 € von einem Konto der T11 AG auf das Konto der T7 LLC. Sollten diese Gelder für Rückzahlungen an C1-Anleger verwendet werden, wäre es wesentlich einfacher gewesen, diese Gelder von dem Treuhänder X2 von dem Konto der T11 AG bar abheben und dann auf Konten der Anleger bar einzahlen zu lassen. Der Umweg über die T7 LLC mit einem nachfolgenden Bargeldtransfer aus M107 wäre nicht erforderlich gewesen. Auch bei der geschilderten Vorgehensweise wären die für Einzahlungen genutzten Treuhandkonten nicht aufzuklären gewesen.
701Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten T1 spricht zudem, dass der Angeklagte T1 nach seiner Einlassung ursprünglich existierende Belege über Bareinzahlungen auf Konten von C1-Anlegern vernichtet haben will, wobei er hierfür keine nachvollziehbare Begründung geben konnte.
702Dafür, dass der Angeklagte T1 die sich ihm durch die Bargeldtransfers bietende Möglichkeit des Zugriffs auf Anlegergelder zu eigenen Zwecken nutzen wollte und auch genutzt hat, spricht die von dem Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft W50 vorgenommene Auswertung der Finanzbuchhaltungsunterlagen der Immobilienverwaltung „J1 T1, C197, P2“. Der Zeuge W50 hat die Einnahmen-Überschussrechnungen der genannten Immobilienverwaltung für die Geschäftsjahre 2004 bis 2010 eingesehen. Aus den einzelnen Einnahmen-Überschussrechnungen ergaben sich die zahlungswirksamen Betriebseinnahmen, die im Wesentlichen aus Mieteinnahmen bestanden, sowie die zahlungswirksamen Betriebsausgaben. Daneben waren Tilgungsleistungen für Darlehen im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen bei der N127 Co Hypothekenbank und der D39 AG/F56 AG festzustellen. Die Gegenüberstellung der zahlungswirksamen Betriebseinnahmen und der zahlungswirksamen Betriebsausgaben sowie der Tilgungsleistungen auf Darlehen ergab, dass die durch die Betriebseinnahmen gewonnene Liquidität nicht ausreichend war, um die Betriebsausgaben und Tilgungsleistungen der Immobilienverwaltung zu finanzieren. In den Jahren 2004 bis 2010 ergaben sich in jedem Jahr fünf- bis sechsstellige Liquiditätslücken, die sich auf insgesamt 600.398,54 € summierten. Aus der Finanzbuchhaltung ergab sich ferner, dass diese Liquiditätslücken in jedem Jahr mit fünf- bis sechsstelligen „Privateinlagen“, das heißt Bareinzahlungen, des Angeklagten T1 gedeckt wurden, die sich insgesamt auf 645.406,04 € summierten. Eine Auswertung von Kontounterlagen über Konten des Angeklagten T1 und seiner Ehefrau sowie der Angeklagten L2 T1, von aufgefundenen Einzahlungsbelegen und bar bezahlten Rechnungen ergab zudem ab dem Jahr 2002 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 1.060.886,31 €, denen Barauszahlungen in Höhe von insgesamt lediglich 183.391,48 € gegenüberstanden. Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen W50 sowie den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken des Zeugen W50 vom 15.12.2011 und 6.1.2012 (SH 17, Blatt 1 ff., Blatt 145 ff., Blatt 196 ff., Blatt 238). In den Jahren 2002 bis 2011 verfügte der Angeklagte T1 damit über hohe Barmittel, die der direkten Begleichung von Verbindlichkeiten bzw. der Bareinzahlung auf verschiedenen Bankkonten dienten. Die genannten Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 1.060.886,31 € stammten im Wesentlichen nicht aus Barauszahlungen von anderen Konten, da die Barauszahlungen insgesamt lediglich 183.391,48 € betrugen. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte T1 in den Jahren 2002 bis 2011 über eine andere Geldquelle verfügte, die er für derartige Bareinzahlungen verwenden konnte.
703Die Kammer verkennt nicht, dass diese andere Geldquelle des Angeklagten T1 nicht zwangsläufig in an ihn transferierten C1-Anlegergeldern bestanden haben muss. So hat der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen, dass er bis Ende des Jahres 2010 über Einnahmen aus Kreditvermittlungen verfügt habe. Es besteht mithin die Möglichkeit, dass der Angeklagte über andere Einnahmen aus derartigen Kreditvermittlungen verfügte. Zwar hat die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen anderen Einnahmequelle des Angeklagten T1 erbracht. Auch ist die entsprechende Einlassung des Angeklagten T1, er sei bis Ende des Jahres 2010 weiterhin mit Erfolg im Bereich der Kreditvermittlungen gegen Provision tätig gewesen, von erheblichen Auffälligkeiten gekennzeichnet. So will der Angeklagte T1 allein mit einem vermittelten Kredit eine Provision von im Durchschnitt 250.000 bis 350.000 € verdient haben. Diese Provisionen will er bar ausgezahlt erhalten haben. Irgendwelche Belege über die getätigten Kreditvermittlungen und die geleisteten Auszahlungen sollen – abgesehen von den durch Mitarbeiter seines Büros (welchen?) erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen – nicht existieren. Nachdem er es im Rahmen seiner Einlassung zunächst abgelehnt hatte, Namen von an den Kreditvermittlungen beteiligten Personen zu benennen, machte er einige pauschale und nicht überprüfbare Angaben zu beteiligten Personen und Banken. Nicht nur dieses Einlassungsverhalten spricht gegen die Richtigkeit des betreffenden Teils der Einlassung, sondern auch, dass die von dem Angeklagten T1 beschriebene Nichtexistenz schriftlicher Unterlagen über die getätigten Kreditvermittlungen in deutlichem Widerspruch steht zu der ansonsten bestehenden Gewohnheit des Angeklagten T1, geschäftliche Kontakte in seinen Unterlagen genauestens zu dokumentieren. Diese Gewohnheit des Angeklagten T1 ergibt sich beispielsweise aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucken von Outlook-Kalenderbucheinträgen aus dem Asservat 1.1.30 und Aktennotizen über Telefongespräche (BMO 1 T1 Büro Band 1, Blatt 12 ff. und BMO 1, Blatt 463 ff.). Diese aus dem Büro des Angeklagten T1 bzw. von einem USB-Stick des Angeklagten T1 stammenden Urkunden belegen, dass dieser den Inhalt geschäftlich geführter Gespräche penibel niedergelegt hat. Ausgerechnet für die behaupteten Kreditvermittlungen, die über ein Jahrzehnt seinen Lebensunterhalt gesichert haben sollen, liegen derartige Unterlagen nicht vor. Hinzu kommt ein weiterer Umstand: Der Angeklagte T1 hat nach seiner Einlassung Gelder von C1-Treuhandkonten zur Begleichung privater Verbindlichkeiten bei den Personen M7 und B8 und der türkischen Rechtsanwaltskanzlei Z1 verwendet. Diese „Entnahmen“ erfolgten – wie sich aus den Zahlungsbewegungen auf den einzelnen Treuhandkonten ergibt – in den Jahren 2006 bis 2011 und hatten insgesamt einen erheblichen Umfang. Wenn der Angeklagte T1 tatsächlich über die behaupteten Mittel aus der Vermittlung von Krediten verfügt hätte, wären diese „Entnahmen“ eigentlich nicht nötig gewesen. Dennoch lassen sich weitere Einkünfte des Angeklagten T1 aus „Kreditvermittlungen“ im Ergebnis nicht sicher ausschließen und werden von der Kammer auch nicht ausgeschlossen.
704Die unter II. 1. dd), gg) und ii) festgestellten und von ihm veranlassten Überweisungen an die Einzelpersonen M7 und B8 sowie an die türkische Rechtsanwaltskanzlei Z1, die von mehreren C1-Einzahlungskonten erfolgten, sprechen auch dafür, dass der Angeklagte T1 die Möglichkeit des Zugriffs auf die von C1-Anlegern eingezahlten Gelder für eigene Zwecke nutzen wollte und auch genutzt hat. Zum Hintergrund dieser Überweisungen hat der Angeklagte T1 angegeben, dass diese Zahlungen mit der C1 nichts zu tun hätten. Für M7 und B8 habe er beginnend schon ca. 2000/1 ein finanzielles Engagement betreut. Die für sie vorgenommene Investition in der Türkei sei fehlgeschlagen. Da M7 und B8 das Geld von ihm zurückgefordert hätten und sich der Zivilprozess in der Türkei hingezogen habe, habe er mit diesen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und die Ratenzahlungen über Treuhandkonten der C1 an diese veranlasst. Nachdem der Zivilprozess in der Türkei gewonnen worden sei, habe sein türkischer Rechtsanwalt Z1 390.000 $ auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68-Bank T13 überwiesen. Auch wenn der Angeklagte T1 sein Vorgehen damit zu erklären gesucht hat, dass er die Treuhandkonten nur als Drehscheibe zur Rückabwicklung der in der Türkei erstrittenen Schadenersatzzahlung verwendet habe, bleibt festzustellen, dass er schon nach seiner eigenen Einlassung in diesem Zusammenhang C1-Anlegergelder zumindest vorübergehend für eigene, private Zwecke verwendet hat.
705Für die Absicht des Angeklagten T1, die Möglichkeit des Zugriffs auf C1-Anlegergelder für eigene Zwecke zu nutzen, spricht schließlich auch die unter II. 1. f) festgestellte Überweisung von 126.300 € am 14.10.2009 durch die N15 Co. Ltd. Diese Überweisung erfolgte von demselben Konto der Gesellschaft, auf das C1-Anleger bis zum 14.10.2009 135.096,64 € überwiesen hatten. Den überwiesenen Betrag verwendete der Angeklagte T1 bereits am Folgetag für die Teilrückführung eines Immobiliendarlehens bei der N127-Bank. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 die Überweisung der N15 Co. Ltd. mit einem am 9.10.2009 geschlossenen Darlehensvertrag begründet hat, der nach seinen Angaben mit den eingegangenen C1-Anlegergeldern nichts zu tun gehabt habe. Dagegen, dass dieser Darlehensvertrag tatsächlich der Rechtsgrund der erfolgten Überweisung war, spricht allerdings die eigene Einlassung des Angeklagten T1. Dieser hat sich nämlich auch dahingehend eingelassen, dass er bis heute auf das Darlehen keine Rückzahlungen geleistet habe und von der betreffenden Gesellschaft auch nicht auf Rückzahlungen in Anspruch genommen worden sei. Hinzu kommt, dass auch die weitere diesbezügliche Einlassung des Angeklagten T1 zumindest zunächst erhebliche Auffälligkeiten aufwies. So hat der Angeklagte T1 angegeben, dass er Anfang des Jahres 2010 versucht habe, die N15 zur Freigabe der dort für die C1 verwalteten Gelder zu bewegen. Seine wesentliche Kontaktperson zu dieser Gesellschaft sei ein Russe mit dem Vornamen „B43“ gewesen. Nachdem „B43“ ihm erklärt habe, dass er keinen Zugriff auf das Konto der Gesellschaft habe und diese weitere Informationen zum Guthaben der C1 verweigern würde, hätten sie überlegt, einen Anwalt einzuschalten, um Druck auf die N15 auszuüben. Daraus sei jedoch nichts geworden, weil der Anwalt erklärt habe, es sei aussichtslos auf dem Rechtswege in Russland etwas zu unternehmen. Auf Befragen nach dem Nachnamen des „B43“ und des erwähnten Anwalts gab der Angeklagte T1 an, sich an deren Nachnamen nicht mehr erinnern zu können. Die Kammer sieht es als äußerst unwahrscheinlich an, dass sich der Angeklagte an die Nachnamen dieser Personen nicht mehr erinnern könnte, wenn seine diesbezügliche Einlassung wahr wäre. Die Person „B43“ soll sein wesentlicher Kontakt zu einer Gesellschaft gewesen sein, auf deren Konto C1-Anlegergelder in deutlich sechsstelliger Höhe eingegangen sind und mit der er einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in ebenfalls deutlich sechsstelliger Höhe geschlossen haben will. Eine diesbezügliche Erinnerungslücke ist auch bereits deshalb unwahrscheinlich, weil sich der Angeklagte T1 ausweislich seiner Einlassung an andere, weiter in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch genau erinnerte. Nach Auffassung der Kammer setzte sich an dieser Stelle ein Einlassungsverhalten des Angeklagten T1 fort, das bereits im Zusammenhang mit seinen behaupteten Einkünften aus Kreditvermittlungen zu beobachten war: Der Angeklagte T1 machte auch insoweit – nach dem Eindruck der Kammer gezielt – Angaben, die einer Überprüfung nicht zugänglich waren.
706Hinzu kommt, dass seine Einlassung, er habe selbst alle Unkosten und Reisen bezahlt und auch hierfür keine Zahlungen der C1 erhalten, zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt ist. Der Angeklagte T1 hat an der Incentive-Reise für C1-Berater nach E74 im Jahr 2008 teilgenommen. Dies ergibt sich aus den nachfolgend noch darzustellenden Aussagen mehrerer in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommener C1-Berater, die ihrerseits an dieser Reise teilgenommen haben. Nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten L1 sind die Reisekosten für sämtliche Teilnehmer teilweise von ihm selbst – L1 – und teilweise von C1-Konten aus beglichen worden. Die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten L1 wird durch in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden gestützt: So hat der E76 Service für eine am 9.11.2008 beginnende Gruppenreise mit 30 Personen eine Rechnung in Höhe von 72.446 € an die dem Angeklagten L1 zuzurechnende D35 GmbH gerichtet. Ausweislich einer E-Mail vom 11.7.2008 teilte eine L185 für die D35 GmbH – Geschäftsführer L1 – an die E-Mail-Anschrift ########.########@#######.com eine Buchungsbestätigung bezüglich einer Reise vom 9.11.2008 bis zum 17.11.2008 mit 30 Flügen nach E74 mit. Zu den Reiseteilnehmern sollte nach dem Inhalt der E-Mail auch ein „T1“ gehören. Diese Urkunden belegen mithin, dass der Angeklagte L1 mit seiner Gesellschaft D35 GmbH die Buchung der entsprechenden Reise übernommen hatte, wobei der Angeklagte T1 einer der Reiseteilnehmer sein sollte. An diese Gesellschaft des Angeklagten L1 richtete sich auch die Rechnung des Reiseunternehmens.
707Die Kammer hat berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).
708Eine Gesamtwürdigung der oben genannten Indizien führt nach Auffassung der Kammer zu dem Schluss, dass es dem Angeklagten T1 im Rahmen seiner Tätigkeit für die G1- und C1-Gesellschaften auch darauf ankam, dass von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und die Bedienung eigener Verbindlichkeiten verwenden zu können und er sich durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte. Seine entgegenstehende Einlassung ist aufgrund dieser Gesamtwürdigung der oben genannten Umstände zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Bei der Würdigung der betreffenden Einlassung des Angeklagten T1 war im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T1 bezüglich eines Vermögenszuflusses aus C1-Anlegergeldern – über die eigene Entlastung hinaus – ein nachvollziehbares Motiv für die Abgabe einer insoweit unwahren Einlassung hatte. Dem Angeklagten T1 ging es bei seiner diesbezüglichen Einlassung ersichtlich darum, seine Familie – insbesondere seine mitangeklagten Töchter – vor künftigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die sich ergeben könnten, wenn bewiesen würde, dass C1-Anlegergelder seinem Vermögen und damit dem „Familienvermögen“ zugeflossen wären.
709Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 die G1 Corporation in den USA gründen ließ, um Beteiligungen an deutsche Kapitalanleger zu vertreiben, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der Einlassung des Angeklagten L1, der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die von dem Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben, der glaubhaften Aussage des Zeugen E75 über die von dem Angeklagten S1 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden gemachten Angaben und der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195. Der Angeklagte T1 hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass U3 die Möglichkeiten in den USA wahrgenommen habe, die zur Eintragung der Corporation erforderlich gewesen seien, während sein Part die spätere Geschäftstätigkeit gewesen sei. Dass der gesondert Verfolgte U3 bei der Gründung der G1 Corporation im Auftrag des Angeklagten T1 handelte, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der oben genannten Beweismittel.
710Der Zeuge KHK I165 hat bekundet, an zwei Vernehmungen des gesondert Verfolgten U3 durch die kanadische Polizei in Kanada am 28.11.2011 und 29.11.2011 teilgenommen zu haben. Der Zeuge, der eine Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondent für die englische Sprache absolviert hat, berichtete bei seiner Vernehmung über die Angaben, die der gesondert Verfolgte U3 bei seinen Vernehmungen gemacht hat: Der gesondert Verfolgte U3 habe angegeben, die G1 Corporation im Auftrag von T1 gegründet zu haben. Die G1 Corporation sei aus seiner Sicht die Vorgängergesellschaft der C1 gewesen. Die Gesellschaft habe nach den Angaben des gesondert Verfolgten U3 im Ergebnis keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Dass Kapitalanleger für insgesamt 1,8 Millionen € Beteiligungen an der G1 Corporation gezeichnet hatten, sei dem gesondert Verfolgten U3 nicht bekannt gewesen. Die Angaben des gesondert Verfolgten U3 seien ihm – I165 – glaubhaft erschienen. Der gesondert Verfolgte U3 habe mehrfach von sich aus erwähnt, dass es ihm teilweise schwer falle, sich an die genauen zeitlichen Abläufe zu erinnern. Wenn er derartige Erinnerungslücken offenbart habe, habe er – I165 – nicht den Eindruck gehabt, dass der gesondert Verfolgte U3 den betreffenden Fragen habe ausweichen wollen. Nach seinem Eindruck habe der gesondert Verfolgte U3 sehr offen ausgesagt.
711Die Aussage des Zeugen KHK I165 zu den Angaben des gesondert Verfolgten U3 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ihrerseits als glaubhaft anzusehen. Sie wies mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine – auch nur in Teilen – unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war zudem davon geprägt, dass der Zeuge sowohl im Kern- als auch im Randbereich seiner Aussage zahlreiche Details schilderte. So beschrieb der Zeuge ausführlich die Vernehmungssituation der ersten Vernehmung: Er habe während der Durchsuchung der Wohnung des U3 in einem Nachbarappartement gewartet. In diesem Appartement habe die kanadische Polizei die erforderliche Technik für die Vernehmung aufgebaut. Er könne sich erinnern, dass unter anderem ein Tonbandgerät auf dem Tisch gestanden habe. Nach einiger Zeit sei der kanadische Beamte N129 mit dem gesondert Verfolgten U3 zurückgekommen, um diesen vor Ort zu vernehmen. Er habe U3 gefragt, ob dieser einverstanden sei, wenn er – I165 – bei der Vernehmung zugegen sei, was U3 bejaht habe. Auch die Angaben des gesondert Verfolgten U3 zu seiner Rolle und der Rolle des Angeklagten T1 bei der C1, zum angeblichen Geschäftsgegenstand der C1 und deren Büros in O8 und M4 gab der Zeuge KHK I165 detailliert wieder: Der gesondert Verfolgte U3 habe sofort eingeräumt, Präsident der C1 zu sein. Wie die G1 Corporation habe er die ursprüngliche C1-Gesellschaft in den USA im Auftrag von T1 gegründet. T1 habe ihm erzählt, Wirtschaftsprüfer zu sein und mehrere derartige Büros zu besitzen. Ihm – T1 – sei die Einrichtung von Büroadressen für die C1 sehr wichtig gewesen. Deshalb habe die C1 Büros in O8 und M4 unterhalten. An den Eingängen der Bürogebäude hätten auch entsprechende Firmenschilder hängen müssen. Eigene Angestellte habe die C1 in den Büros nicht gehabt. Vielmehr habe man für alle Büros einen Büroservice angemietet, der eine Sekretärin zur Verfügung gestellt habe, die allerdings für alle dort ansässigen Unternehmen gearbeitet habe. Er selbst habe eigentlich nichts gemacht, außer Rechnungen für Büros zu bezahlen, was auf Anweisung von T1 erfolgt sei. Eingehende Anfragen von Anlegern habe er nicht beantwortet, sondern weitergeleitet. Mit T1 habe er telefonisch und per E-Mail kommuniziert. T1 habe Zugang zu dem E-Mail-Account #############@yahoo.com gehabt. Er – U3 – habe über einen eigenen E-Mail-Account verfügt, über den er mit T1 kommuniziert habe. Er habe an zwei Beratertreffen in M4 und E74 teilgenommen, wobei T1 ihm vorher gesagt habe, was er zu sagen hätte. U3 habe angegeben, nicht gewusst zu haben, über welche Vermögenswerte die C1 verfügte. Da seine Anweisungen von T1 gekommen seien, habe er angenommen, dass dieser die Geschäfte der C1 leite. U3 habe gewusst, dass seine Unterschrift auf Schreiben der C1 an Anleger verwendet wurde. Da er – U3 – derartiges nie unterschrieben habe, habe er angenommen, dass T1, von dem er finanziell abhängig gewesen sei, seine Unterschrift eingescannt habe. Zu dem beabsichtigten Geschäftsgegenstand der von ihm für T1 gegründeten Gesellschaften habe dieser ihm zunächst die Bereitstellung von Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen genannt. Später habe er von Investitionen in Solarprojekten gesprochen und in diesem Zusammenhang ein staatliches Programm in Spanien erwähnt. Dann sei von T1 ein so genanntes „Bond-Stripping“ angedacht gewesen, bei dem Bonds gekauft, dann zerlegt und damit Geld verdient werden sollte. Das einzige Projekt, bei dem es zu einer Investition gekommen sei, sei aber ein Projekt in L186 gewesen, bei dem es um die Entwicklung eines Magnetmotors gegangen sei. Nachdem er und T1 sich die entsprechende Technik vor Ort angesehen hätten, habe T1 später die Entscheidung getroffen, das Projekt nicht weiterzuverfolgen. Bei keinem Projekt sei es jemals zu einem Abschluss gekommen, so dass es Gewinne gegeben hätte. C1 habe seiner Ansicht nach nie auch nur einen Cent verdient.
712Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK I165 spricht nach Auffassung der Kammer auch, dass er ohne Umschweife einräumte, wenn und soweit er sich an einzelne Angaben des gesondert Verfolgten U3 nicht mehr erinnern konnte. So gab der Zeuge freimütig zu, dass er sich an die von dem gesondert Verfolgten U3 gemachten Angaben zu den Hintergründen der in Q3 gegründeten C1-Gesellschaft nicht mehr erinnerte. Auch bezüglich der von dem gesondert Verfolgten U3 gegründeten Gesellschaft E3 räumte der Zeuge ein, keine näheren Angaben über die diesbezüglichen Aussagen des gesondert Verfolgten U3 mehr machen zu können. Ebenso räumte der Zeuge ein, keine Erinnerung mehr darüber zu haben, ob der gesondert Verfolgte U3 Angaben zu einer weiteren von dem Angeklagten T1 genutzten E-Mail-Adresse mit der Bezeichnung #####@#########.net gemacht habe.
713Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK I165 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine überzogene Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten nicht zu erkennen.
714Der Angeklagte L1 hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass der Angeklagte S1 ihm den Angeklagten T1 als Vermögensverwalter der G1 vorgestellt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte T1 der Initiator der G1 gewesen sei. Dieser sei aus seiner Sicht der Entscheidungsträger gewesen, der letztlich alles habe freigeben müssen, während der gesondert Verfolgte U3 für ihn nur der Erfüllungsgehilfe des Angeklagten T1 in den USA gewesen sei. Es sei allerdings offensichtlich gewesen, dass der Angeklagte T1 sich habe zurückziehen und seine Kontakte im Anlagebereich an seine Tochter L3 T1 übergeben wollen. Diese Angaben hat der Angeklagte L1 in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung wiederholt und sie dahingehend ergänzt, dass hinsichtlich der Stellung des Angeklagten T1 bei dem erwähnten Gespräch gesagt worden sei, dass der gesondert Verfolgte U3 zwar die Geschäfte in den USA unterschreiben sollte, der Angeklagte T1 als Vermögensverwalter aber derjenige sei, der dies absegnen würde.
715Die Aussage des Zeugen EKHK M114 ist ihrerseits nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie enthielt mehrere so genannte Realitätskriterien, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Da der Zeuge EKHK M114 Leiter der in diesem Verfahren tätigen Ermittlungskommission des LKA-NRW war, ist er in der Hauptverhandlung mehrfach zu verschiedenen Ermittlungskomplexen und Ermittlungshandlungen als Zeuge vernommen worden. Seine insoweit jeweils gemachten Angaben sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr wurden seine Angaben zu verschiedenen Komplexen des diesem Verfahren zugrundeliegenden umfangreichen Sachverhalts wiederholt durch andere Beweismittel gestützt. Seine Angaben waren zudem sowohl in den Kern- als auch den Randbereichen von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. Hinsichtlich dieser Stützung seiner Angaben durch andere Beweismittel und des Detailreichtums der Angaben wird auf die Beweiswürdigung zu den weiteren Ermittlungskomplexen verwiesen, zu denen der Zeuge EKHK M114 ausgesagt hat. Der Zeuge hatte sich auf seine Vernehmungen jeweils gewissenhaft vorbereitet und verfügt nach Auffassung der Kammer darüber hinaus über ein herausragendes Erinnerungsvermögen. Er war auch stets bereit, Ermittlungsergebnisse zu hinterfragen und einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Dies wurde unter anderem deutlich, als eine Verteidigerin ihm mögliche Fehler bei der Zuordnung von Beratern zu den Beraterlinien M1 bzw. L1 vorhielt. Der Zeuge beharrte nicht von vornherein auf der Richtigkeit dieser Zuordnung. Vielmehr bewahrte er die Ruhe, sagte eine Überprüfung zu und erläuterte an einem anderen Sitzungstag, aufgrund welcher Umstände diese Zuordnungen vorgenommen worden waren. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
716Der Angeklagte S1 hat bei einer seiner Vernehmungen durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden nach der glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 bekundet, dass zwar die Eckdaten des Produkts „G1 Treuhandkonto“ wie Rendite und Laufzeit von den Angeklagten T1, L1, M1 und ihm selbst gemeinsam festgelegt worden seien. „G1 Deutschland“ sei aber eine Angelegenheit der Familie T1 gewesen. Es sei darum gegangen, etwas für L3 T1 aufzubauen.
717Der Zeuge KHK C195, der bis zum Jahr 2008 die Ermittlungen in dem hier gegenständlichen Verfahren leitete, hat – dazu passend – unter anderem berichtet, dass – was auch der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung bestätigt hat – L3 T1 als Geschäftsführerin einer G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG mit Sitz in E71 im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Diese KG sei damals im Internet auf ihrer Homepage als Muttergesellschaft der G1 Corporation aufgetreten. Die BaFin habe zudem bereits im Jahr 2002 den Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ unter anderem deshalb untersagt, weil sie festgestellt hatte, dass Anlegergelder vom Treuhandkonto der G1 Corporation in den USA auf ein Privatkonto des Angeklagten T1 in den USA geflossen seien.
718Diese Umstände stützen nach Auffassung der Kammer die Aussage des gesondert Verfolgten U3, dass er die G1 Corporation im Auftrag des Angeklagten T1 gegründet habe. Denn die deutsche G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG, an deren Spitze die Tochter des Angeklagten T1 stand, nahm danach für sich in Anspruch, die Muttergesellschaft der amerikanischen G1 Corporation zu sein. Dieser deutsche Teil der G1 war nach den damaligen Angaben des Angeklagten S1 eine Angelegenheit der „Familie T1“, wobei für die Tochter etwas „aufgebaut“ werden sollte.
719Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugen KHK I165, EKHK M114 und E75 insoweit, als sie über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, des Angeklagten L1 und des Angeklagten S1 berichtet haben, Zeugen vom Hörensagen sind. Die Kammer verkennt des Weiteren nicht, dass auf Angaben, die Zeugen vom Hörensagen über Mitteilungen Dritter gemacht haben, Urteilsfeststellungen nur gestützt werden dürfen, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 250 Rn. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt hier allerdings vor, weil sich die Angaben der Zeugen KHK I165, EKHK M114 und E75 zu den ihnen diesbezüglich gemachten Angaben gegenseitig stützen und darüber hinaus durch von dem Zeugen KHK C195 mitgeteilte Ermittlungsergebnisse und durch die Einlassung des Angeklagten L1 gestützt werden. Auch bei der gebotenen äußerst vorsichtigen Würdigung dieser Zeugenaussagen steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass es der Angeklagte T1 war, der die G1 Corporation gründen ließ, wobei er sich des gesondert Verfolgten U3 bediente.
720Die Kammer verkennt ferner nicht, dass die Möglichkeit besteht, dass der gesondert Verfolgte U3 bei seinen Vernehmungen durch die kanadische Polizei Umfang und Bedeutung der eigenen Beteiligung in einzelnen Punkten möglicherweise heruntergespielt hat. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, werden die Angaben des gesondert Verfolgten U3 in wesentlichen Punkten – wie bereits oben und nachfolgend dargestellt – durch andere Beweismittel bestätigt oder zumindest gestützt.
721Die Feststellungen zur Gründung der G1 Corporation beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195, der die Gründungsdaten der G1 Corporation auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 – so wie unter II. festgestellt – als Ergebnis seiner Ermittlungen bestätigt hat. Die Gründungsdaten habe er aufgrund einer über das Internet getätigten Abfrage beim O7 Secretary of State – Corporate Information – ermitteln können. Die Feststellung, dass als Präsident der G1 Corporation nach außen hin zunächst der gesondert Verfolgte U3 fungierte, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195. Dieser hat auf Vorhalt des genannten Vermerks bestätigt, dass der gesondert Verfolgte U3 als Präsident der G1 Corporation im dortigen Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dieses Ergebnis der Internetrecherche des Zeugen KHK C195 wird gestützt und bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK I165 über die von dem gesondert Verfolgten U3 gemachten Angaben. Dieser habe eingeräumt, als Präsident auch der G1 Corporation eingetragen gewesen zu sein. Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 dem gesondert Verfolgten U3 erklärt hat, über die G1 Corporation Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen anbieten zu wollen, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 über die entsprechenden Angaben des gesondert Verfolgten U3.
722Die Feststellungen zur Büroanschrift der G1 Corporation in O8 sowie zu dem Umstand, dass es sich dabei um eine über eine Büroservicegesellschaft beschaffte Briefkastenadresse ohne eigens von der Gesellschaft genutzte Büroräumlichkeiten handelte, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195 sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 über die von dem gesondert Verfolgten U3 gemachten Angaben. Der Zeuge KHK C195 hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 berichtet, dass eine durch ihn vorgenommene Internetrecherche ergeben habe, dass unter der Faxnummer der G1 Corporation noch 3.800 andere Firmen erreichbar gewesen seien. Eine gewisse Firma T267 habe unter gleicher Anschrift und Faxnummer entsprechende Dienste angeboten.
723Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 nach außen hin die Ehefrau des Angeklagten U1 als Direktorin der G1 Corporation einsetzte, nachdem sich der gesondert Verfolgte U3 von seiner Strohmanntätigkeit zwischenzeitlich zurückgezogen hatte, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen EKHK M114 und KHK C195, der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der G1 Corporation vom 11.9.2002. Der Angeklagte T1 hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass Frau Dr. U1 kurzzeitig als Direktorin für die G1 Corporation tätig gewesen sei.
724Nach den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen EKHK M114 und des schweizerischen Kriminalbeamten E75 wurden die G1-Anleger durch ein vom 11.9.2002 datierendes und von der Ehefrau des Angeklagten U1 unterschriebenes Schreiben der G1 Corporation darüber informiert, dass die G1 „Produktlinie“ eingestellt werde. Der Zeuge EKHK M114 hat auf Vorhalt dieses Schreibens bekundet, dass dies dem Angeklagten U1 bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden sei. Der Angeklagte U1 habe daraufhin bekundet, dass seine Ehefrau niemals tatsächlich für die G1 gearbeitet habe und lediglich die ihr von dem Angeklagten T1 übersandten Dokumente unterschrieben habe. Diese Aussage hat der Angeklagte U1 im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage nochmals bestätigt. Gerade diese Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg spricht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten U1. Der Zeuge KHK C195 hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 ebenfalls bekundet, dass neben dem gesondert Verfolgten U3 eine Person „Dr. U1“ für die G1 Corporation gezeichnet habe. Dies wird gestützt und bestätigt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben der G1 Corporation an eine Anlegerin vom 11.9.2002 (Beilage 5.3, Beilage Ordner 1 zu Rubrik 10.5. Schweiz), welches diese Unterschrift aufweist.
725Die Feststellung, dass der Zeuge Rechtsanwalt L10 seinerzeit den Kontakt zwischen dem Angeklagten T1 und den Eheleuten U1 herstellte und dass er diesen gegenüber bereits damals erklärte, dass der Angeklagte T1 in erneuerbare Energien investieren wolle, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1 sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114. Der Angeklagte U1 hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung diese Umstände auf Nachfrage so bestätigt, wie unter II. festgestellt. Nach der Aussage von EKHK M114 hatte der Angeklagte U1 diesen Sachverhalt bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung so geschildert. Gerade diese Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg spricht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten U1. Auch der Angeklagte T1 hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, das Ehepaar U1 2002 über den Zeugen L10 kennengelernt zu haben.
726Die Feststellungen zur G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG, der G1 Verwaltungs GmbH, der Stellung der Angeklagten L3 T1-Q1 als Geschäftsführerin und zum Internetauftritt der G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK C195, der diese Umstände auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 als Ergebnis von ihm vorgenommener Internetrecherchen so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Dass seine Tochter L3 bis zum Jahresende 2002 Geschäftsführerin der G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG war, hat auch der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung bestätigt.
727Die Aussage des Zeugen KHK C195 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufwies, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage des Zeugen ist widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Obwohl der Zeuge sich an diverse Einzelheiten nicht mehr oder erst nach Vorhalt von Teilen der seinerzeit durch ihn gefertigten Ermittlungsvermerke erinnern konnte, war seine Aussage sowohl im Kern- als auch im Randbereich von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt. So hat der Zeuge hinsichtlich des Verlaufs des Ermittlungsverfahrens angegeben, dass dieses im Jahr 2002 eingeleitet worden sei, nachdem die BaFin aufgrund des Vertriebs von Anteilen an einer G1 KG einen Verstoß gegen das KWG angezeigt habe. Der Vertrieb dieser Anteile sei über eine E72 GmbH erfolgt, deren Geschäftsführer der Angeklagte S1 gewesen sei. Da die E72 GmbH ihren Sitz in O53 gehabt habe, sei das PP E71 zuständig gewesen. Die G1 KG sei von einer der Töchter des T1 beherrscht worden. Diese sei Geschäftsführerin der G1 KG gewesen. Als Treuhänder habe im Jahr 2002 ein zugelassener Rechtsanwalt namens E1 fungiert. Später habe es ein Angebot an die Anleger gegeben, ihre G1-Anteile in Anteile an der C1 umzuschichten. Auch für die C1 sei zunächst Rechtsanwalt E1 als Treuhänder tätig gewesen. Später seien jedoch spanische Konten als Einzahlungskonten genutzt worden. Als Geschäftsführer der C1 sei ein Herr U3 eingetragen gewesen. Die Beteiligung an der C1 sei damit beworben worden, dass die von den Anlegern investierten Gelder mit einer Rendite von 15,5 % ausgezahlt werden sollten. Bereits im Jahr 2006 seien das Büro und die Wohnung des Angeklagten S1 durchsucht worden. Bei dem Angeklagten T1 in P2 habe es erst im Jahr 2008 für das schweizerische Ermittlungsverfahren eine Durchsuchung gegeben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die Besonderheit bestanden, dass es lange Zeit keine Strafanzeigen von Anlegern gegeben habe. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen habe festgestellt werden können, dass Briefe der C1 aus Deutschland abgesendet worden seien. Auf den Umschlägen derartiger Briefe, die zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens wohl von Anlegern zur Verfügung gestellt worden seien, hätten sich Stempel eines Briefzentrums im norddeutschen Raum – Raum C10 – befunden. Hinsichtlich der Mittelverwendung konnte sich der Zeuge KHK C195 auch daran erinnern, dass die BaFin bereits zur Zeit des Vertriebs der G1-Anteile festgestellt hatte, dass Anlegergelder dadurch zweckentfremdet worden waren, dass sie von einem Konto der G1 Corporation in den USA auf ein Privatkonto des Angeklagten T1 in den USA geflossen waren. Neben der Wiedergabe derartiger Details war die Aussage auch dadurch geprägt, dass der Zeuge seine Aussage auf entsprechende Vorhalte und Nachfragen ohne Zögern erweitern konnte. So hat er auf Nachfrage nach einer Person mit Namen B48 bekundet, dass Rechtsanwalt E1 als Treuhänder der C1 seinerzeit gegenüber der BaFin angegeben habe, von einem B48 beauftragt worden zu sein. Seine Ermittlungen hätten allerdings ergeben, dass es sich bei dieser Person um einen professionellen Strohmann gehandelt habe. Denn dieser sei im Handelsregister des US-Bundesstaates O7 für eine Vielzahl von Unternehmen als Vorstand eingetragen gewesen. Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass er in einem Ermittlungsvermerk festgehalten habe, dass der gesondert Verfolgte U3 bereits durch den Handel mit gefälschten Bankgarantien aufgefallen sei, konnte er die Herkunft dieser Information ohne Zögern benennen. Dies habe auf einer entsprechenden Mitteilung von Interpol beruht.
728Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
729Die Feststellungen zum Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ über die von dem Angeklagten S1 als Geschäftsführer geleitete E72 GmbH beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung, auf den glaubhaften Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten E75 und T268 über die Angaben des Angeklagten S1 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden, auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195 und auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Q4, M111 und U45. Der Angeklagte L1 hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass der Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ über die von dem Angeklagten S1 geleitete E72 GmbH erfolgt sei. Die schweizerischen Kriminalbeamten E75 und T268 haben übereinstimmend berichtet, dass das „G1 Treuhandkonto“ nach den seinerzeit gemachten Angaben des Angeklagten S1 über die von ihm geführte E72 GmbH vermittelt worden sei. Der Zeuge KHK C195 hat – auch insoweit glaubhaft – auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 bestätigt, dass beim PP E71 am 19.9.2002 ein Schreiben nebst Unterlagen der BaFin eingegangen sei, aus denen sich ergeben habe, dass die BaFin der E72 GmbH den weiteren Vertrieb von Anteilen an der G1 Corporation untersagt habe. Auch die Zeugen U45, Q4 und M111, die bereits das „G1 Treuhandkonto“ als Berater vermittelt haben, haben berichtet, dass sie von der E72 GmbH des Angeklagten S1 auf das Produkt des „G1 Treuhandkonto“ aufmerksam gemacht worden seien.
730Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte T1 den Angeklagten S1 im Jahr 1999 über einen Bekannten kennenlernte, zum Inhalt des bei dieser Gelegenheit geführten Gesprächs sowie zu der zwischen ihnen getroffenen Absprache beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1.
731Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte S1 beim Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ zahlreicher Untervermittler – unter anderem der Angeklagten L1 und M1 – bediente und zu den Angaben, welche die Berater nach den ihnen gemachten Vorgaben Kunden gegenüber über das „G1 Treuhandkonto“ machten, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die von dem Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben, den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Q4 und U45, der Aussage des Zeugen E75 über die von dem Angeklagten S1 diesbezüglich gemachten Angaben sowie auf den Einlassungen der Angeklagten L1 und M1.
732Der Angeklagte L1 hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung die bei dem „G1 Treuhandkonto“ angeblich gegebenen Renditeaussichten, den Gegenstand der Anlage und die Laufzeit der Anlage so geschildert wie unter II. festgestellt. Diese Angaben werden gestützt und bestätigt durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Q4 und U45. Diese haben übereinstimmend die den Anlegern genannten Bedingungen des Anlageprodukts „G1 Treuhandkonto“ ebenfalls so geschildert wie unter II. festgestellt. Der Angeklagte M1 hat im Rahmen seiner Einlassung für das „G1 Treuhandkonto“ ebenfalls eine Rendite von 18 % und eine Laufzeit von 14 Monaten angegeben. Dass diese von den Beratern gegenüber den Kunden getätigten Angaben auf entsprechenden Vorgaben für die Berater beruhten, ergibt sich wiederum aus den Angaben des Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung und den Angaben des Angeklagten S1 bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden. So hat der Angeklagte L1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass die Rahmendaten des Produkts von dem Angeklagten T1, dem Angeklagten S1 und ihm selbst festgelegt worden seien. Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben des Angeklagten S1 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden. Insoweit hat der Angeklagte S1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen E75 nämlich angegeben, dass die Eckdaten für das Produkt von den Angeklagten T1, L1, M1 und ihm selbst festgelegt worden seien. Schließlich haben die Angeklagten L1 und M1 ihre eigene Beteiligung am Vertrieb dieses Produkts im Rahmen ihrer Einlassungen grundsätzlich eingeräumt, wobei der Angeklagte L1 angab, als Vertriebsleiter am Aufbau der Beraterstruktur beteiligt gewesen zu sein, während der Angeklagte M1 lediglich als einfacher Berater im Vertrieb tätig gewesen sein will.
733Die Feststellungen zu der Überweisung der Anlagebeträge durch die G1-Anleger auf von deutschen Rechtsanwälten geführte Treuhandkonten und zu der Beauftragung der verschiedenen Treuhänder des „G1 Treuhandkontos“ beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 gemacht hat, auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195, auf den Angaben des Angeklagten S1 bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Behörden und auf der Einlassung des Angeklagten L1. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 hat der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass die G1-Kunden ihre Einlagen zunächst auf das Treuhandkonto eines Rechtsanwalts überwiesen hätten, dessen Name ihm nicht mehr eingefallen sei, der aber von T1 engagiert worden sei. Nachdem dieser Rechtsanwalt einen Schlaganfall erlitten habe, sei ein Rechtsanwalt N130 aus E77 tätig gewesen, der ebenfalls durch T1 engagiert worden sei. Anschließend sei Rechtsanwalt E1 aus B6 von Herrn S1 als Treuhänder engagiert worden. Diese detaillierten Angaben des Angeklagten L1, die er im Rahmen seiner Einlassung im Grundsatz nochmals bestätigt hat, werden gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK C195. Dieser hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 bestätigt, dass als Treuhänder zunächst ein Rechtsanwalt N130 und dann der gesondert Verfolgte E1 tätig gewesen sei. Dass der gesondert Verfolgte E1 bereits als Treuhänder für das „G1 Treuhandkonto“ eingesetzt war, hat auch der Angeklagte S1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T268 bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden angegeben.
734Die Feststellungen zum Umfang der von Kapitalanlegern getätigten Investitionen in das „G1 Treuhandkonto“ beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195 und dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 der Zeugin N128 vom 25.2.2010. Der Zeuge KHK C195 hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 bekundet, dass nach seinen damaligen Ermittlungen zwischen dem 8.3.2001 und dem 28.8.2002 ca. 140 Anleger 1,8 Millionen € investiert hätten. Die Aussage des Zeugen KHK C195 wird gestützt und auch ergänzt durch den zitierten Bericht der Zeugin N128. Diese hat nach ihrer glaubhaften Aussage für das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der schweizerischen Bundesanwaltschaft die Entwicklung des Anlagevolumens für den Zeitraum September 2002 bis Dezember 2008 analysiert, wobei als Grundlage neben den bei der U4 S. L. des Angeklagten S1 sichergestellten Anlegerlisten die von der G1 Corporation an die C1 übertragenen Vermögenswerte und die Unterlagen über die zahlreichen im Inland und Ausland editierten Bankkonten gedient hätten. Nach dem genannten Bericht hat sich aus den von der Zeugin ausgewerteten Unterlagen ergeben, dass 137 Anleger in das Geldanlageprodukt „G1 Treuhandkonto“ eingezahlt haben. Von diesen haben 104 Anleger später ein Angebot auf Übertragung ihrer Beteiligung auf die C1 angenommen.
735Die Feststellungen über die der G1 Corporation am 12.9.2002 verbliebenen Vermögenswerte sowie über den Umstand, dass Ausschüttungen und Rückzahlungen an G1-Anleger nicht mit erwirtschafteten Erträgen erfolgten, sondern aus den von neu akquirierten Anlegern geleisteten Zahlungen finanziert wurden, beruhen ebenfalls auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 vom 25.2.2010. Nach diesem Bericht hat ein Abgleich der Angaben von angeschriebenen G1-Anlegern mit den Unterlagen des C1-Treuhänders L4 und den bei der U4 S. L. sichergestellten Anlegerlisten ergeben, dass an die C1 ein Beteiligungsvolumen von G1-Anlegern in Höhe von insgesamt 1.203.523 € übertragen wurde. An 58 G1-Anleger mit einem ursprünglichen Beteiligungsvolumen in Höhe von 797.888 € wurden nach der Übertragung ihrer Beteiligungen auf die C1 Ausschüttungen und Rückzahlungen von Konten des C1-Treuhänders L4 in Höhe von 574.635 € geleistet. Eine von der Zeugin N128 durchgeführte Analyse der Kontounterlagen über die von dem Zeugen L187 betreuten C1-Einzahlungskonten hat ergeben, dass diese Ausschüttungen und Rückzahlungen an G1-Anleger durch von C1-Anlegern auf diese Konten neu eingezahlte Gelder finanziert wurden. Der Umstand, dass Ausschüttungen und Rückzahlungen an G1-Anleger in diesem großen Umfang aus den Einzahlungen neuer C1-Anleger finanziert wurden, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass von dem Angeklagten T1 für die G1 Corporation keine Anlagegeschäfte getätigt worden sind. Dies wird auch gestützt durch die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 davon ausgegangen sei, dass die G1 Corporation keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, und der sich überrascht gezeigt habe, dass von dieser Gesellschaft Anlegergelder in einem Umfang von 1,8 Mio. € eingenommen worden seien. Schließlich hat auch der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, dass auf Rechnung der G1 nur ansatzweise Investitionen im Bereich niedriger Volumina durchgeführt worden seien. Entsprechende Investitionen hat er auf Nachfrage nicht benennen können. Zudem hat er angegeben, dass ausgeschiedene G1-Anleger „aus dem bis dahin bereits bei der C1 gesammelten Kapital ausbezahlt worden“ seien.
736Die Feststellungen zur Untersagungsverfügung der BaFin vom 4.9.2002 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195, der diese Umstände auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Aussage wird auch insoweit gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 vom 25.2.2010.
737Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens der G1 Corporation vom 11.9.2002 und zu dem Umstand, dass dieses von der Ehefrau des Angeklagten U1 unterzeichnet wurde, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der dieses Schreiben dem Angeklagten U1 bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten hat und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der G1 Corporation vom 11.9.2002 (Beilage 5.3, Ordner 1 zu Rubrik 10.5 Schweiz). Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens werden darüber hinaus durch die entsprechenden Angaben des Angeklagten T1 gestützt. Die Feststellung, dass die Ehefrau des Angeklagten U1 niemals tatsächlich für die G1 gearbeitet hatte und vielmehr lediglich die ihr von dem Angeklagten T1 übersandten Dokumente unterschrieb, beruht auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten U1. Insoweit hatte der Angeklagte U1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung identische Angaben gemacht. Gerade diese Konstanz spricht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten U1.
738Die Feststellungen über den Umfang der von der G1 Corporation auf die C1 übertragenen Beteiligungen beruht auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 vom 25.2.2010 über das Anlagevolumen der C1. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
739bb) Beweiswürdigung zur Gründung der C1 (Fall1)
740Die Feststellungen zur Gründung der C1 beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der Aussage des Zeugen KHK C195 über die von ihm bis zum Jahr 2008 getätigten Ermittlungen und der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten L1. Sie werden darüber hinaus in wesentlichen Teilbereichen gestützt und bestätigt durch die Einlassungen der Angeklagten T1 und L1.
741Der Zeuge KHK C195 hat die Gründungsdaten der ersten C1-Gesellschaft auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 so geschildert, wie unter II. festgestellt. Diese beruhten auf von ihm durchgeführten Internetrecherchen. Die C1 sei über die bekannte „Gründungsfirma“ J16 Inc. gegründet worden. Wie bei der G1 sei auch bei der C1 ein U3 als angeblich Verantwortlicher der Gesellschaft aufgetaucht.
742Der gesondert Verfolgte U3 hat im Beisein des Zeugen KHK I165 nach dessen glaubhafter Aussage angegeben, die ursprüngliche C1-Gesellschaft im Auftrag des Angeklagten T1 gegründet zu haben. Die spätere C1-Gesellschaft in Q3 habe der Angeklagte T1 ohne seine Beteiligung gründen lassen. Dem Angeklagten T1 sei die Einrichtung von Büroadressen für die C1 sehr wichtig gewesen. Deshalb habe die C1 Büros in O8 und M4 unterhalten. An den Eingängen der Bürogebäude hätten auch entsprechende Firmenschilder angebracht werden müssen. Eigene Angestellte habe die C1 in den Büros nicht gehabt. Vielmehr habe man für alle Büros einen Büroservice angemietet, der eine Sekretärin zur Verfügung gestellt habe, die allerdings für alle dort ansässigen Unternehmen gearbeitet habe.
743Der Angeklagte T1 hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass die Entscheidung zur Gründung der C1 von ihm, dem Angeklagten S1 und dem gesondert Verfolgten U3 gemeinsam getroffen worden sei. Im gegenseitigen Einvernehmen sei festgelegt worden, dass die Gesellschaft ihren Sitz in den USA haben sollte und dass U3 die Gesellschaft gründen und als Präsident führen sollte. Diese Einlassung des Angeklagten T1 ist nach Auffassung der Kammer insoweit glaubhaft, als der Angeklagte T1 einen gemeinsamen Entschluss mit dem Angeklagten S1 und dem gesondert Verfolgten U3 zur Gründung der C1 geschildert hat. Soweit der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung jedoch den Eindruck erwecken wollte, dass der gesondert Verfolgte U3 ein gleichberechtigter Partner gewesen sei, ist seine diesbezügliche Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Vielmehr steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der gesondert Verfolgte U3 bei der Gründung der C1 im Auftrag des ihm übergeordneten Angeklagten T1 handelte und er für ihn nach außen hin als Strohmann agierte. Dafür spricht, dass der Angeklagte T1 – wie noch im Einzelnen gezeigt werden wird – in den folgenden Jahren sämtliche die C1 betreffenden Entscheidungen selbst traf. Lediglich die Organisation des Vertriebs überließ er zunächst dem Angeklagten S1 und später den Angeklagten L1 und M1.
744Die Feststellungen zu den C1-Büros in O8 und M4 beruhen auf den Angaben des gesondert Verfolgten U3 und des Angeklagten L1. Der Zeuge EKHK M114 hat glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte L1 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, im Jahr 2002 an einer Incentive-Reise für C1-Berater nach O8 und M4 teilgenommen zu haben. Nachdem der „Präsident“ der C1 U3 sie am Flughafen in Jeans und Lederjacke mit einem von ihm selbst gesteuerten Bus abgeholt habe, hätten sie das Büro in O8 besichtigt. Jedem sei dort klar gewesen, dass es sich um eine von einer Büroservicegesellschaft angemietete Adresse gehandelt habe. Auch das Büro in M4 hätten sie besucht, wobei der Besuch allerdings an einem Wochenende erfolgt sei. Dort sei kein Personal zugegen gewesen. Er habe dort aber C1-Beitrittserklärungen liegen sehen. Diese Angaben hat der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung nochmals als zutreffend bestätigt. Der von dem Angeklagten L1 hinsichtlich des O8er Büros geschilderte Eindruck stützt auch die diesbezüglichen Angaben des gesondert Verfolgten U3. Die Aussagen des Angeklagten L1 zu dem Büro in M4 lassen sich ebenfalls mit den Angaben des gesondert Verfolgten U3 in Einklang bringen. Denn wenn sich in den verschiedenen Büros Sekretärinnen der Büroservicegesellschaft befanden, die für alle dort angeblich ansässigen Gesellschaften tätig waren, ist es auch möglich, dass diese eingegangene C1-Beitrittserklärungen weiterleiteten. Dies erklärt nach Auffassung der Kammer das von dem Angeklagten L1 geschilderte Herumliegen von C1-Beitrittserklärungen in dem Büro in M4.
745Die Feststellung, dass es sich bei den von der C1 unterhaltenen Büroanschriften nicht um eigens von ihr genutzte Büroräumlichkeiten, sondern um solche einer Büroservicegesellschaft handelte, wird auch gestützt durch den Umstand, dass die für die Büroräumlichkeiten angefallenen Kosten ungewöhnlich niedrig waren. Dies ergibt sich wiederum aus der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die von ihm vorgenommene Auswertung von E-Mail-Postfächern des gesondert Verfolgten U3. Die entsprechenden Daten seien im Wege der Rechtshilfe aus den USA übersandt worden. Aus dort eingegangen E-Mails habe sich ergeben, dass die Kosten für das O8er Büro lediglich 275 $ und für ein später kurzzeitig genutztes Büro in Q3 270 $ betragen hätten. Diese Kosten seien jeweils der Kreditkarte des gesondert Verfolgten U3 belastet worden.
746Die Feststellung, dass im Jahr 2008 darüber hinaus eine C1 mit Sitz in Q3 gegründet wurde beruht auf der Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3 und der Einlassung des Angeklagten T1. Ob der Angeklagte T1 diese Gründung ohne Beteiligung des gesondert Verfolgten U3 veranlasste – wie der gesondert Verfolgte U3 angab – oder der gesondert Verfolgte U3 zu dieser riet und dies dann auch umsetzte – wie der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung angab – war nicht sicher festzustellen.
747Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten T1, dem Angeklagten S1 und dem gesondert Verfolgten U3 gefassten Entschluss, Gesellschaftsanteile der C1 nicht nur an frühere Anleger des „G1 Treuhandkontos“, sondern auch an weitere Kapitalanleger zu vertreiben, sowie zu den gegenüber den Anlegern beabsichtigten Angaben beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden Geschehen gezogen hat. So wurde die C1-Beteiligung nicht nur an G1-Anleger, sondern in den folgenden Jahren auch an eine große Anzahl weiterer Anleger vermittelt, wobei die hier unter II. festgestellten Angaben zur Höhe der Mindestanlage, zur Art und zum Gegenstand der Beteiligung, zu den Renditeaussichten, der Sicherheit und Laufzeit der Anlage Verwendung fanden. Diese Feststellungen beruhen wiederum auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der glaubhaften Aussage der Zeugin N128, dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 der Zeugin N128 vom 25.2.2010 sowie den Aussagen der zahlreichen als Zeugen vernommenen C1-Anleger und C1-Berater. Die Feststellungen werden insoweit teilweise gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1. Dieser hat angegeben, dass der Angeklagte S1 auf seinen Zahlenangaben über erzielbare Renditen basierend ein Konzept für einen Vertriebsauftritt aufgestellt habe, dass den Anlegern eine Rendite von bis zu 15,5 % in Aussicht gestellt habe.
748Die Feststellung, dass dem Angeklagten T1 bewusst war, dass die Realisierung einer Teilhabe an derartigen Interbankengeschäften unsicher war und dass er deshalb erwog, Einzahlungen von C1-Anlegern auch auf gänzlich andere Weise zu investieren, beruht auf Rückschlüssen der Kammer aus dem vorhergegangenen Geschehen sowie auf den Angaben des gesondert Verfolgten U3 und den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten U1.
749Bereits das „G1 Treuhandkonto“ war unter Verwendung der inhaltlichen Angaben aus dem Aufsatz des Zeugen Prof. Dr. C9 über die „Beteiligung von Privatinvestoren an einem Handel mit Bankinstrumenten“ Beratern und Anlegern als eine Anlagemöglichkeit mit einer hohen Rendite bei gleichzeitig weitgehender Sicherheit präsentiert worden. Dies folgt – wie bereits oben ausgeführt – aus der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 zu den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten L1 bei dessen polizeilicher Vernehmung, die insoweit gestützt und bestätigt werden durch die insoweit glaubhaften Aussagen der bereits damals als Berater tätigen Zeugen Q4, M111 und U45.
750Dem Angeklagten T1 war es tatsächlich jedoch nicht gelungen, das von den G1-Anlegern eingezahlte Kapital entsprechend anzulegen. Diesen Umstand hat der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt. Er ergibt sich allerdings auch daraus, dass nach dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 zum Anlagevolumen der C1 die G1 Corporation am 12.9.2002 nur noch über Vermögenswerte in Höhe von 172.121 € verfügte und außerdem Rückzahlungen und Ausschüttungen an G1-Anleger in der Folgezeit in großem Umfange durch Neueinzahlungen von C1-Anlegern finanziert wurden. Nachdem es ihm bereits bei der G1 Corporation nicht gelungen war, die Anlegergelder so wie versprochen anzulegen, war dem Angeklagten T1 im Rahmen des Vertriebs der C1-Beteiligungen erst Recht bewusst, dass die Realisierung der versprochenen Anlage unsicher war. Die weitere Einlassung des Angeklagten T1, dass er nicht habe beurteilen können, ob das erwartete Kapital realistisch gewesen sei, ist damit zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt.
751Dafür, dass der Angeklagte T1 erwog, die Anlegergelder gänzlich anders anzulegen, sprechen die Angaben des gesondert Verfolgten U3 und des Angeklagten U1. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung auf Nachfrage angegeben hat, dass er erstmals im Jahr 2005 alternative Anlagemöglichkeiten ins Auge gefasst habe. Insoweit ist seine Einlassung jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
752Nach den im Beisein von KHK I165 gemachten Angaben des gesondert Verfolgten U3 hat der Angeklagte T1 diesem gegenüber zunächst erklärt, dass Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen bereitgestellt werden sollten. Später habe er dann von Investitionen in Solarprojekten gesprochen. Erst danach sei ein „Bond-Stripping“ angedacht gewesen.
753Bezüglich der Investitionsabsicht in Solarprojekte besteht eine Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten U1, der sowohl im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung als auch nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, dass Rechtsanwalt L10 den Angeklagten T1 bereits im Jahr 2002 als jemanden bezeichnet habe, der in erneuerbare Energien investieren wolle. Auch den später als Treuhänder für die C1 eingesetzten Zeugen L4, C2, X2, D1 und dem gesondert Verfolgten S2 hat der Angeklagte T1 nach deren insoweit glaubhaften Aussagen und nach der Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 zahlreiche verschiedene und auch wechselnde Anlageklassen genannt, in welche er zu investieren beabsichtige. Soweit später in geringem Umfange Gelder von C1-Anlegern tatsächlich investiert wurden, erfolgten diese Anlagen auch nicht im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten.
754Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer an, dass der Angeklagte T1 tatsächlich die Absicht hegte, Anlegergelder gewinnbringend anzulegen und dies – wenn möglich – auch im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten tun wollte. Insoweit wird die entsprechende Einlassung des Angeklagten T1 durch die Aussage des Zeugen KHK D38 und den Inhalt der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Outlook-Kalenderbucheinträge gestützt. So hat der Zeuge KHK D38 über die von ihm vorgenommene Auswertung von Hängeregistermappen berichtet, die aus dem Büro des Angeklagten T1 stammten und Gesprächsprotokolle sowie Mailverkehr des Angeklagten T1 mit einer Vielzahl von Investmentvermittlern aus den Jahren 2000 bis 2011 beinhaltet hätten. Der Kontakt sei entweder durch Empfehlung Dritter oder aber durch Anzeigen in überregional erscheinenden Tageszeitungen – in einem Fall der WAZ – zustande gekommen. Der Angeklagte T1 habe entsprechende Angebote ausgewertet und die Anbieter anschließend kontaktiert. Soweit für ihn ersichtlich sei es im Ergebnis zu keiner Anlage durch den Angeklagten T1 gekommen. Aus den ausgewerteten Unterlagen habe er den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte T1 sich um den Abschluss von Investments bemüht habe, aber insoweit über keine verlässliche Verbindung verfügt habe.
755Die Feststellung, dass es dem Angeklagten T1 auch darauf ankam, sich durch den Vertrieb der C1-Beteiligungen die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Gelder für eigene, private Zwecke vereinnahmen zu können, beruht auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere aus den dem Angeklagten T1 in den Jahren 2004 bis 2010 zugeflossenen Zahlungen – gezogen hat. Die Einlassung des Angeklagten T1, dass sein eigenes Interesse immer gewesen sei, dass er am Ende, wenn Erträge erwirtschaftet würden, nur das habe vereinnahmen wollen, was nach Auszahlung der den Anlegern zustehenden Renditen und Abzügen für die Vertriebstätigkeiten übrigbleiben würde, ist zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. b) aa) Bezug genommen.
756cc) Beweiswürdigung zu Aufbau, Organisation und Vergütung des C1-Vertriebs (Fall 1)
757Die Feststellungen zum Aufbau des C1-Vertriebs, zu Organisation und Hierarchie des Vertriebs, zum Provisionsmodell und den Angaben gegenüber den Beratern beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des mit der Auswertung der Datenbank N5 5.0 betrauten schweizerischen Kriminalbeamten T268, der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten L1 bei dessen polizeilicher Vernehmung, den Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Berater X128, E78, M111, L178, Q4, Dr. L189, L189, G2, Dr. G3, X129, U45, G4, L128, L181, I162, H85 sowie der Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben der C1-Berater L191, L12 und L160 bei deren polizeilichen Vernehmungen. Die insoweit getroffenen Feststellungen werden darüber hinaus in wesentlichen Teilbereichen gestützt und bestätigt durch die Einlassungen der Angeklagten T1, L1 und M1.
758Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte T1 hinsichtlich des Aufbaus einer Vertriebsorganisation wiederum an den Angeklagten S1 wandte und dieser sich nach Darstellung der Eckdaten der C1-Beteiligung und Ankündigung erheblicher Provisionseinnahmen damit einverstanden erklärte, eine Vertriebsorganisation aufzubauen, beruht auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden Geschehen gezogen hat. So hat der Angeklagte S1 – wie noch im Einzelnen dargestellt werden wird – die Vertriebsorganisation aufgebaut und ein Provisionsmodell eingeführt, das ihm und den ihm nachgeordneten Beratern umfangreiche Provisionseinnahmen sicherte. Das nachfolgende Geschehen zeigt nach Auffassung der Kammer auch, dass der Angeklagte S1, der bis zum Jahr 2008 den Vertrieb leitete, wiederum dem Angeklagten T1 nachgeordnet war. Dies wird unter anderem daran deutlich, dass der Angeklagte T1 den Angeklagten S1 nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten L1 und M1 im März/April 2008 ohne weiteres „degradieren“ konnte. Die betreffenden Feststellungen werden teilweise auch durch die Einlassung des Angeklagten T1 gestützt. Dieser hat angegeben, dass er dem Angeklagten S1 in Aussicht gestellt habe, bei einem Volumen von 10 Mio. € liquiden Mitteln, in der Lage zu sein, eine jährliche Rendite zwischen 40 und 50 % erzielen zu können. Auf diesen Zahlen basierend habe der Angeklagte S1 ein Konzept für den „Vertriebsauftritt“ aufgestellt.
759Hinsichtlich der Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten S1 im Rahmen der „L7er Wirtschaftsakademie“ und der IHK sowie zu seinen Möglichkeiten, Berater anzuwerben, wird auf die Ausführungen unter III. 1 d) Bezug genommen. Die Feststellung, dass die C1-Beteiligung über möglichst zahlreiche selbständige Berater vertrieben werden sollte, beruht auf einem Rückschluss der Kammer aus dem nachfolgenden Geschehen. Denn in den folgenden Jahren wurde die C1-Beteiligung insgesamt von mehr als 100 Beratern vertrieben, die den Angeklagten S1, L1 und M1 unterstanden.
760Die Feststellung, dass sich die Angeklagten S1, L1 und M1 bereits aufgrund der früheren Tätigkeit bei der Gesellschaft H1 kannten, beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen G2 sowie den Einlassungen der Angeklagten L1 und M1. So hat der Zeuge G2 bekundet, dass er die Angeklagten L1, M1 und S1 aufgrund ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei dem Finanzvertrieb H1 bereits seit Mitte der achtziger Jahre kenne. Die Feststellung über die Tätigkeit des Angeklagten L1 als Organisationsleiter im Rahmen der E72 GmbH beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des KHK N123 vom 16.5.2012 über „Erkenntnisse zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten L1“. Sie wird gestützt durch die Einlassung des Angeklagten L1. Die Feststellung über die Ausbildung des Angeklagten M1 in der Wirtschaftsakademie des Angeklagten S1 beruht auf seiner eigenen und insoweit glaubhaften Einlassung. Die Feststellung, dass die Angeklagten L1 und M1 bereits am Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ beteiligt waren, beruht im Wesentlichen auf ihren insoweit glaubhaften Einlassungen.
761Die Feststellungen zum Aufbau eines hierarchischen Beratersystems durch den Angeklagten S1, dessen Struktur sowie zu dem eingeführten Provisionsmodell beruhen – wie oben bereits ausgeführt – unter anderem auf der glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten T268. Dieser hat diesbezüglich angegeben, im Rahmen der Ermittlungen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden mit der Auswertung der vom C1-Vertrieb genutzten Datenbank N5 5.0 betraut gewesen zu sein. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse hätten gezeigt, dass die C1-Beteiligungen durch eine Beraterorganisation unter der Führung des Angeklagten S1 vertrieben worden sei. Es sei eine Vertriebsorganisation zu erkennen gewesen, die aus mehreren Beraterlinien mit den Bezeichnungen L11, L1, M1 und G2 bestanden habe. Innerhalb jeder Beraterlinie habe es vier Ebenen gegeben, nämlich einfache Berater auf zwei Ebenen, Gruppenleiter und Vertriebsleiter. Ganz an der Spitze habe der Angeklagte S1 gestanden. Die Hierarchie sei an die Honorarstruktur angelehnt gewesen. Letztere sei wiederum so ausgestaltet gewesen, dass die obere Ebene jeweils Provisionen auch für die Umsätze erhalten habe, welche von der ihr unterstellten Ebene akquiriert worden seien. So habe der Berater, der den Kunden geworben habe, eine Provision von 6 % erhalten. Die Beraterebene darüber habe eine „Überprovision“ in Höhe von 1 % erhalten. Die diesen übergeordneten Gruppenleiter hätten eine weitere „Überprovision“ in Höhe von 1,3 % erhalten. An die Vertriebsleiter und den Angeklagten S1 seien weitere 8,3 % als Provisionen ausgeschüttet worden, so dass vom einbezahlten Geld der Anleger direkt 16,6 % als Beraterprovisionen abgezogen worden seien und für Investitionen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Diese 16,6 % seien nicht nur einmal, sondern alljährlich wiederkehrend vom Buchwert einer bestehenden Anlage als Provisionszahlungen an die Berater ausgeschüttet worden. Die Hierarchie innerhalb der Organisation habe man auch an den unterschiedlich ausgestalteten Zugriffsrechten auf die Datenbank N5 5.0 ablesen können, wobei der Angeklagte S1 die höchste Berechtigungsstufe gehabt habe. Letzteres hat auch der Zeuge M5 berichtet, der die der Datenbank zugrundeliegende Software entwickelt und sie im Auftrag des Angeklagten S1 an die Bedürfnisse des C1-Vertriebs angepasst hatte.
762Die von dem Zeugen T268 wiedergegebenen Erkenntnisse aus der Auswertung der Datenbank N5 5.0 werden im Wesentlichen gestützt und bestätigt durch die Angaben, die der Angeklagte L1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Danach hat der Angeklagte L1 insoweit im Wesentlichen angegeben, dass die Vertriebshierarchie ursprünglich so ausgestaltet gewesen sei, dass der Angeklagte S1 auf der obersten Ebene gestanden habe und er selbst sowie der Angeklagte M1 darunter gleichrangig als Vertriebsleiter installiert worden seien. Die Provisionsstruktur sei so ausgestaltet gewesen, dass der betreffende Berater für eine Neuanlage zunächst 6 % erhalten habe. Die Ebenen über diesem hätten insgesamt weitere 2,3 % bekommen. Zu diesen 8,3 % seien weitere 4,15 % für ihn selbst als Vertriebsleiter gekommen, die er allerdings selten ausbezahlt bekommen habe. Dazu sei noch die Provision für den Angeklagten S1 gekommen. Bei einer Verlängerung der Beteiligung sei für den Vertrieb zusätzlich ein Anspruch auf ein Bestandshonorar entstanden.
763Die Feststellungen zum Aufbau eines hierarchischen Beratersystems durch den Angeklagten S1, dessen Struktur sowie zu dem eingeführten Provisionsmodell werden daneben – wie oben bereits ausgeführt – gestützt durch die insoweit glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater.
764Der Zeuge Q4 hat angegeben, Gruppenleiter im C1-Vertrieb gewesen zu sein. Ihm seien die Berater L192, C198, G4, X130, T270, Dr. L189, Dr. G3 und S6 zugeordnet gewesen. Unter dem Berater Dr. G3 sei noch der Berater I166 und unter dem Berater S6 die Berater M110 und V15 tätig gewesen. Auf der Ebene über ihm seien seine Ansprechpartner die Angeklagten S1 und L1 gewesen. Nach seinem Empfinden sei der Angeklagte S1 bis zu seinem Ausscheiden der Kopf des Vertriebes gewesen und habe in der Hierarchie noch oberhalb des Angeklagten L1 gestanden. Der Zeuge Dr. G3 hat bezüglich der Vertriebsstruktur angegeben, dass diese aus Organisationsleitern, Gruppenleitern und einfachen Beratern bestanden habe. An der Spitze habe der Angeklagte S1 gestanden, während die Angeklagten L1 und M1 darunter als Organisationsleiter tätig gewesen seien. Sein Gruppenleiter sei der Zeuge Q4 gewesen, der wiederum dem Angeklagten L1 unterstanden habe. Der Zeuge G4 hat ebenfalls bekundet, dass sein Gruppenleiter der Zeuge Q4 gewesen sei. Über diesem habe der Angeklagte L1 gestanden. Der Angeklagte M1 habe die gleiche Stellung wie der Angeklagte L1 gehabt, sei jedoch für andere Kollegen zuständig gewesen. Der Zeuge Dr. L189 hat bekundet, dass er als Berater von dem Zeugen Q4 angeworben worden sei. Über diesem habe der Angeklagte L1 gestanden, von dem bekannt gewesen sei, dass er Vertriebsleiter gewesen sei. Der Zeuge U45 hat die Vertriebsstruktur dahingehend beschrieben, dass der Angeklagte S1 bis zu seinem Ausscheiden der Chef gewesen sei, während die Angeklagten L1 und M1 als Vertriebskoordinatoren tätig gewesen seien. Die Angeklagten L1 und M1 seien dabei gleichgeordnet gewesen. Der Zeuge L181 hat angegeben, dass er aufgrund des Auftretens des Angeklagten S1 davon ausgegangen sei, dass dieser als Bindeglied zwischen dem Angeklagten T1 und den Beratern fungiere und er mit dem Strukturaufbau betraut sei. Dagegen sei Aufgabe der Angeklagten L1 und M1 die Betreuung der Berater gewesen. Der Zeuge L178 hat angegeben, Berater in der Vertriebsgruppe des Angeklagten M1 gewesen zu sein. Kopf des Vertriebs sei der Angeklagte S1 gewesen, während der Angeklagte L1 genauso wie der Angeklagte M1 Leiter einer Vertriebsgruppe gewesen sei. In der Vertriebsgruppe des Angeklagten M1 habe es weitere Berater gegeben, deren Namen ihm nicht mehr geläufig seien. Als Gruppenleiter unter dem Angeklagten M1 hätten jedenfalls der Berater T6 und der Angeklagte W1 fungiert. Der Zeuge M111 hat im Hinblick auf die Vertriebsstruktur ausgeführt, dass der Angeklagte S1 im Vertrieb der „Häuptling“ gewesen sei. Unter ihm habe es die beiden „Generäle“ L1 und M1 gegeben. Er habe zur Beraterlinie des Angeklagten L1 gehört und über sich keinen Gruppenleiter gehabt. Der Zeuge L189 gab an, dass ihm die Berater L12 und E78 übergeordnet gewesen seien. Über diesen habe der Angeklagte L1 gestanden. Der Zeuge G2 hat bekundet, dass er von dem Angeklagten S1 im Jahr 2006/7 selbst erfahren habe, dass dieser den Vertrieb der C1 komplett aufgebaut habe. Die Angeklagten L1 und M1 hätten ihm – G2 – erklärt, dass sie in der Vertriebsstruktur Gruppenleiter oder so etwas wie „Key Account“-Manager seien. Sie seien seiner Ansicht nach Abteilungsleiter und „wie in einer Verkaufstruppe für Tupperwaren“ Koordinatoren gewesen. Auch der Zeuge L128 hat die Existenz einer Hierarchie innerhalb des C1-Vertriebs und die Existenz von Beraterlinien, die nach den Angeklagten L1 und M1 benannt waren, bestätigt. Daneben habe es eine Beraterlinie „L11“ gegeben, wobei diese Abkürzung für „Kunden S1“ gestanden habe. Der Zeuge H85 hat ebenfalls bestätigt, als Berater in der Beraterlinie des Angeklagten M1 tätig gewesen zu sein. So habe ihm neben seinem Gruppenleiter T6 auch der Angeklagte M1 das Geschäftsmodell der C1 erläutert. Die Hierarchie im Vertrieb sei so ausgestaltet gewesen, dass der Angeklagte S1 direkt unter dem Angeklagten T1 gestanden und den Vertrieb geleitet habe. Die Angeklagten L1 und M1 seien wiederum dem Angeklagten S1 direkt unterstellt gewesen. M1 selbst hätten die Gruppenleiter W1 und T6 unterstanden. Auch nach der Aussage des Zeugen I162 war der Angeklagte M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 im Jahr 2008 seine maßgebliche Kontaktperson im C1-Vertrieb.
765Bezüglich des Provisionsmodells hat der Zeuge Q4 bekundet, dass es bei der erfolgreichen Anwerbung eines Kunden für den jeweiligen Berater eine Provision in Höhe von 6 % gegeben habe. Er selbst habe sowohl für eigene Vermittlungen als auch für die Vermittlungen anderer Berater Provision erhalten, wenn er diese Berater „zur Vermittlung gebracht habe“. Diese Overheadprovisionen seien später über drei Ebenen gezahlt worden. Sie hätten zunächst 2,3 % und später 2 % betragen. Der Zeuge Dr. G3 hat bezüglich des Provisionsmodells angegeben, dass es bei Abschlüssen ein „Beratungshonorar“ in Höhe von 6 % gegeben habe. Die Gruppenleiter und Organisationsleiter hätten für die Abschlüsse der ihnen unterstehenden Berater ebenfalls ein Honorar erhalten. Er meine, dass dieses 0,5-1% für die Gruppenleiter und 0,3-1% für die Organisationsleiter betragen habe. Der Zeuge G4 hat berichtet, dass es bei Abschlüssen für die jeweiligen Berater Erst- und Bestandsprovisionen in Höhe von 6 % gegeben habe. Sein Gruppenleiter Q4 habe weitere 2,3 % erhalten. Für die Ebenen darüber habe es weitere Provisionen gegeben. Der Zeuge C94 hat ebenfalls angegeben, für seine Abschlüsse eine Provision in Höhe von 6 % erhalten zu haben. Hinsichtlich möglicher weiterer Provisionen erklärte er, dass jedenfalls der ihm übergeordnete Berater G4 für seine Abschlüsse ein weiteres Prozent Provision erhalten habe. Der Zeuge X129 schilderte, dass die ihm übergeordneten Berater Q4 und G4 Provisionszahlungen in Höhe von 1-2 % für seine Abschlüsse erhalten hätten, die zusätzlich zu seiner eigenen Provision gezahlt worden seien. Der Zeuge L181 hat angegeben, dass es für die Berater bei Abschlüssen Honorare in Höhe von 6 % gegeben habe, die bei Abschluss und als Folgehonorare gezahlt worden seien. Daneben habe es für die übergeordneten Ebenen so genannte Overhead-Provisionen gegeben. Der Zeuge U45 hat angegeben, dass er pro Abschluss 6 % Provision erhalten habe und zwar auch als Bestandsprovision. Ob weitere Personen Provisionen für seine Abschlüsse erhalten hätten, wisse er nicht genau. Er sei aber davon ausgegangen. Der Zeuge M111 hat bekundet, dass er bei Abschlüssen ein Honorar in Höhe von 6 % erhalten habe. Bei einer Verlängerung der Anlage habe es nochmals 6 % gegeben. Für die über den Beratern befindlichen Ebenen habe es nochmals 2-3 % Provision gegeben. Die Zeugin E78 hat angegeben, bei Abschlüssen 6 % der Beteiligungssumme als Honorar erhalten zu haben, wobei diese Provision jährlich gezahlt worden sei, solange der betreffende Kunde nicht gekündigt habe. An ihren Abschlüssen habe auch der Angeklagte L1 partizipiert. Der Zeuge L189 bezifferte die ihm gezahlten Abschlussprovisionen mit 6 %. Für seine Abschlüsse hätten die Berater L12 und E78 ebenfalls Provisionen in Höhe von 0,7 % bzw. 0,3 % erhalten. Der Zeuge L128 hat bekundet, für erzielte Abschlüsse ein Honorar in Höhe von 6 % erhalten zu haben. Hinsichtlich der Gesamthöhe der gezahlten Provisionen habe mal eine Zahl etwas über 8 % im Raum gestanden. Auch die Zeugen L178 und X128 haben bestätigt, für ihre Abschlüsse ein Honorar in Höhe von 6 % erhalten zu haben. Der Zeuge G2 erklärte, dass es möglich sei, dass es für Abschlüsse ein Honorar in Höhe von 6 % gegeben habe. Dies wisse er aber nicht mehr genau. Jedenfalls seien auch Bestandsprovisionen gezahlt worden. Lediglich der Zeuge Dr. L189 meinte sich zu erinnern, für Abschlüsse selbst nur 3 % Provision erhalten zu haben. Die Differenz zu den 6 % habe nach seiner Erinnerung der ihm übergeordnete Zeuge Q4 erhalten.
766Die als Zeugen vernommenen Berater haben damit übereinstimmend ein hierarchisches Vertriebssystem geschildert, an dessen Spitze nach den Aussagen mehrerer Berater bis zu seinem Ausscheiden der Angeklagte S1 stand. Nach den Aussagen mehrerer Berater hatten die Angeklagten L1 und M1 unter dem Angeklagten S1 eine führende Stellung im Vertrieb. Hinsichtlich des Provisionsmodells haben die Berater – mit Ausnahme des Zeugen Dr. L189 – übereinstimmend Abschlussprovisionen in Höhe von 6 % für denjenigen Berater bestätigt, der den betreffenden Kunden geworben hatte. Darüber hinaus haben verschiedene Berater von Bestandsprovisionen und von so genannten Overheadprovisionen für die übergeordneten Berater sowie die Angeklagten S1, L1 und M1 berichtet. Die Aussagen der oben genannten Berater zur Vertriebsstruktur und zum Provisionsmodell sind – abgesehen von den offensichtlich auf eine fehlerhafte Erinnerung beruhenden Angaben des bereits lebensälteren Zeugen Dr. L189 zur Höhe der Beraterprovision – insoweit nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Die Aussagen wiesen zahlreiche Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale weitgehend fehlten. Abgesehen von den Zeugen G2 und L128, die im Rahmen ihrer Aussagen teilweise eine ausgeprägte Verweigerungshaltung zeigten, traten derartige Warnsignale bei anderen Beratern erst im Zusammenhang mit den Schilderungen über die von ihnen vorgenommene Risikoaufklärung der Kunden auf. Hinsichtlich der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der einzelnen Berater und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) dd) Bezug genommen.
767Die Angaben der als Zeugen vernommenen C1-Berater zur Hierarchie im C1-Vertrieb und dem dort eingeführten Provisionsmodell werden teilweise auch gestützt durch die Einlassungen der Angeklagten T1 und L1. So hat der Angeklagte T1 angegeben, dass er mit dem Angeklagten S1 einen Provisionsbetrag für Berater festgelegt habe, der auf der ersten Stufe bei 6 % habe liegen sollen. Über die weiteren Vertriebsstufen und die Organisation habe der Angeklagte S1 faktisch allein zu bestimmen gehabt. Es habe ihm oblegen, seinen Vertrieb so mit Provisionen auszustatten, dass das erforderliche Gesamtvolumen habe erreicht werden können. Von dem Angeklagten S1 habe er gewusst, dass die Angeklagten L1 und M1 ihm im Vertrieb direkt unterstanden hätten. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 hätten sich die Angeklagten L1 und M1 weiter um den Vertrieb gekümmert, während er selbst sich darum bemüht habe, Möglichkeiten für erfolgreiche Investitionen zu finden. Der Angeklagte L1 hat im Rahmen seiner Einlassung grundsätzlich eingeräumt, – zunächst unter dem Angeklagten S1 – eine „aktive Führungsrolle“ im C1-Vertrieb innegehabt zu haben. Über die Provisionsstruktur im C1-Vertrieb sei er informiert gewesen. Die Berater hätten 6 % bekommen und die Gruppenleiter darüber 2,3 %. Daneben habe es noch eine zusätzliche Provision für die Vertriebsleiter gegeben.
768Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten S1 für den C1-Vertrieb eingeführten Provisionsmodell werden zudem gestützt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerke des Zeugen KHK N123 vom 26.3.2012 (Band 35 Hauptakte, Blatt 7636 ff. d. A.) und 12.4.2012 (Band 36 Hauptakte, Blatt 7688 ff. d. A.). Der Zeuge KHK N123 hat ausweislich des erstgenannten Vermerks eine Festplatte ausgewertet, die anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume der D35 GmbH beschlagnahmt worden war. Bei dieser GmbH handelte es sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK N123 um eine Gesellschaft, die dem Angeklagten L1 zuzurechnen war. Bei der Auswertung der Festplatte hat der Zeuge KHK N123 in den Jahren 2002-2006 erstellte Dateien vorgefunden, welche die Ausgestaltung des Provisionsmodells belegen. So fand sich dort ein Blanko-Vertriebs-Vertrag zwischen der C1 und einem Vertriebspartner, in dem festgehalten war, dass der Vertriebspartner Beteiligungen an der C1 vertreibe und dafür eine Provision in Höhe von 6 % des Beteiligungsbetrages erhalte. Eine Anlage „OKZ“ bestimmte, dass der „OKZ“ 2,3 % des Einzahlungsbetrages erhalte. Näheres zur Begrifflichkeit „OKZ“ habe sich in einer Datei befunden, die einen Blanko-Vertrag zwischen einer W51 AG und dem „OKZ-Berater“ enthielt. Danach sollte ein OKZ-Berater der ersten Stufe 1 %, ein OKZ-Berater der zweiten Stufe 1,5 %, ein OKZ-Berater der dritten Stufe 2 % und zusätzlich einen Bonus in Höhe von 0,3 % des Einzahlungsbetrages erhalten. Auch kundenbezogene Antragsbegleitscheine hätten Informationen zur Provisionsstruktur enthalten: Danach habe der Vertrieb 6 % erhalten, die nächste Stufe 2,3 % und die Vertriebsleitung weitere 4,15 %. Aus weiteren Dateien habe sich ergeben, dass der Bereich „OKZ“ bis zu vierstufig aufgebaut gewesen sei. Die Gesamtprovision für diesen Bereich habe jedoch immer 2,3 % betragen. Nach dem letztgenannten Vermerk hat der Zeuge KHK N123 darüber hinaus eine bei dem Angeklagten L1 vorgefundene SD-Karte ausgewertet. Dabei habe er unter anderem zahlreiche Excel-Tabellen mit quartalsbezogenen Verlängerungs-, Honorar- und Kündigungslisten für den Zeitraum 2008 bis 2010 festgestellt. Anhand dieser Tabellen lasse sich die bereits ermittelte Honorarstruktur auch auf die Jahre 2008 bis 2010 übertragen. Auch aus diesen Tabellen ergebe sich eine mehrstufige Struktur mit Honoraransprüchen für die drei Ebenen Berater (6 %), OKZ (mehrstufig, insgesamt 2,3 %) und Vertriebsleitung (4,15 %).
769Während der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat, eine „aktive Führungsrolle“ im C1-Vertrieb innegehabt zu haben, hat der Angeklagte M1 im Rahmen seiner Einlassung, eine solche Führungsrolle in Abrede gestellt. Wie oben bereits dargestellt, hat der Angeklagte M1 hinsichtlich seiner Rolle im C1-Vertrieb angegeben, dass er nicht gezielt neue Berater angesprochen habe. Eher zufällig hätten ihn neue Berater angesprochen. Wenn er mit Altkollegen in Kontakt gekommen sei, habe er diese gelegentlich auf die Möglichkeit einer Vermittlung der C1-Anlage angesprochen. Er habe „nicht mit dem Lasso neue Mitarbeiter eingefangen“. Während der Tätigkeit von Herrn S1 habe er es zu keinem Zeitpunkt so empfunden, dass eine Hierarchie zwischen ihm und den geworbenen Beratern bestehen hätte, kraft derer er diesen als weisungsbefugt oder übergeordnet anzusehen gewesen wäre. In den ersten beiden Jahren seiner Beratertätigkeit habe er bei Nachfragen immer an Herrn S1 verwiesen. Die Vertriebslinien hätten sich so ergeben. Er habe sich zwar regelmäßig mit seinen Kollegen getroffen, was aber nur ein lockerer Erfahrungsaustausch gewesen sei. Er habe niemals auch weitergehende Informationen gehabt als alle anderen Berater. Kontakt zu Herrn T1 habe er bis zum Jahr 2008 bei seiner täglichen Arbeit nicht gehabt. Hinsichtlich der Provisionsregelung hat der Angeklagte M1 angegeben, erst im hiesigen Verfahren erfahren zu haben, dass zusätzlich zu den Beraterprovisionen in Höhe von insgesamt 8,3 % an Herrn S1 Vertriebsleiterprovisionen in Höhe von 2 * 4,15 %, also weitere 8,3 %, gezahlt worden seien. Diese Angaben des Angeklagten M1 sind zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie stehen im Widerspruch zu den oben bereits wiedergegebenen Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Berater, von denen kein einziger – soweit sie Angaben zu der Rolle des Angeklagten M1 machten – diesen als „einfachen“ C1-Berater bezeichnet hat, und weiteren Beweismitteln. Zudem ist die Einlassung des Angeklagten M1 bezüglich seiner Rolle im C1-Vertrieb bereits in sich widersprüchlich.
770Die Einlassung des Angeklagten M1, er habe Berater nicht gezielt angeworben, ist durch die glaubhaften Aussagen der C1-Berater G4 und L181 zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
771Der Zeuge G4 hat berichtet, dass er im Jahr 2003 an einer Tagung für Finanzberater auf einem Golfplatz in L8 teilgenommen habe, zu der ihn der C1-Berater Q4 eingeladen habe. Bei dieser Tagung sei auch der Angeklagte T1 zugegen gewesen, mit dem er am Rande der Tagung ein längeres Gespräch gehabt habe. Auf der Tagung selbst habe der Angeklagte M1 über die C1-Beteiligung vorgetragen. Er erinnere sich, dass der Angeklagte M1 die hohe Sicherheit dieser Anlage angepriesen habe. Auf eine Frage aus der Zuhörerschaft habe er hinsichtlich der Risikobelehrung erklärt, dass eine solche nicht erforderlich sei, weil es kein Risiko gäbe. Deshalb würde er für seine eigenen Kunden das Formular „Risikobelehrung“ gar nicht ausfüllen. Nach dieser Tagung und insbesondere aufgrund des dort mit dem Angeklagten T1 geführten Gesprächs sei er in diesem Jahr als C1-Berater tätig geworden. Diese glaubhafte Aussage des Zeugen G4 widerlegt im Übrigen auch die Einlassung des Angeklagten M1, er habe zwar mal in einem Golfclub darüber referiert, wie man so ein Produkt verkaufen könnte, Gegenstand des Vortrages sei aber eher allgemein die Finanzberatung gewesen. Denn nach dem Inhalt der glaubhaften Aussage des Zeugen G4 hat der Angeklagte M1 zu einem sehr frühen Zeitpunkt des C1-Vertriebs auf einer Veranstaltung, bei der Finanzberater für den C1-Vertrieb angeworben wurden, gerade über die C1-Beteiligung vorgetragen und diesbezügliche Risiken in Abrede gestellt.
772Auch der Zeuge L181 hat geschildert, wie er von dem Angeklagten M1 für den C1-Vertrieb angeworben wurde: Von der C1-Beteiligung als Anlagemöglichkeit habe er zwar zuerst in einem Gespräch mit dem Angeklagten S1 erfahren. Er habe dies wegen der hohen in Aussicht gestellten Rendite jedoch zunächst nicht geglaubt. Da sein Vertrauen in den Angeklagten S1 nicht sehr groß gewesen sei, sei er sehr vorsichtig gewesen und habe sich dem Thema über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren genähert. Irgendwann habe der Angeklagte S1 erklärt, dass er ihm den „M1“ schicken werde. Der Angeklagte M1 habe dann ihn und seine Kollegen, mit denen er eine Finanzagentur betrieben habe, in ihrem Büro in N3 aufgesucht. Er habe ihnen das Produkt sodann nochmals erklärt. Unter anderem habe er angegeben, dass die Anlagegelder zur Eigenkapitalbildung verwendet würden. Diese Gelder dienten nur als Sicherheit und gelangten nicht in den Geldkreislauf, weshalb sie sich bezüglich ihrer Kunden keine Sorgen zu machen bräuchten. Nach diesem Gespräch habe er die C1-Beteiligung durch eine für seine Mutter getätigte Anlage zunächst „angetestet“. Dies sei im Jahr 2004 gewesen.
773Soweit der Angeklagte M1 mit seiner Einlassung in Abrede gestellt hat, dass es jedenfalls bis zum Ausscheiden des Angeklagten S1 eine Hierarchie zwischen ihm und den übrigen Beratern gegeben habe, ist auch diese Einlassung des Angeklagten M1 zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Diese Einlassung steht insoweit im Widerspruch zu den Aussagen zahlreicher als Zeugen vernommener C1-Berater, zu den Aussagen weiterer Zeugen und zu weiteren Beweismitteln. Darüber hinaus ist die Einlassung insoweit bereits in sich widersprüchlich.
774So hat der Angeklagte M1 angegeben, er habe bei den Beratern auf Klasse und nicht auf Masse gesetzt. Die Chemie habe stimmen müssen. Es sei auch so gewesen, dass jemand nicht Mitarbeiter geworden sei, wenn die Chemie nicht gestimmt habe. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte M1 damit innerhalb des C1-Vertriebs die Befugnis gehabt, über die Aufnahme neuer Berater in den Vertrieb zumindest mitzubestimmen. Dies deckt sich auch mit der Aussage des C1-Beraters H85, der berichtet hat, dass seine Aufnahme in den Kreis der C1-Berater in den Händen des Angeklagten M1 und des Gruppenleiters T6 gelegen habe, wobei letztlich wohl auch die Zustimmung des Angeklagten S1 erforderlich gewesen sei. Schon diese Befugnis zur Auswahl von Beratern spricht dafür, dass der Angeklagte M1 gegenüber den einfachen Beratern eine übergeordnete Stellung innehatte. Zudem hat der Angeklagte M1 auf Nachfrage eingeräumt, dass er zunächst von dem Angeklagten S1 und später wohl von dem Angeklagten T1 Listen über die an die Berater gezahlten Honorare erhalten habe. Diese habe er erhalten, um abgleichen zu können, wie sich die Kundeneinlagen entwickelten und habe dies an die Berater weitergegeben. Tatsächlich hat der Angeklagte M1 solche Listen erhalten. Derartige Listen, die nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 auf dem Computer eines Bekannten des Angeklagten M1 sichergestellt worden waren, hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (BMO 3 M1 Band 1, Blatt 3-30, 31-40, 41-95, 96-177, Band 3, Blatt 1275-1309). Aus diesen Listen ergibt sich ein detailliertes Bild der Einzahlungen von C1-Kunden und der aufgrund dieser Einzahlungen anfallenden Beraterprovisionen. Ein derartig detailliertes Bild, wie es der Angeklagte M1 aufgrund dieser Listen besaß, hatten außer den Angeklagten S1 und L1 die übrigen C1-Berater nicht. Keiner der als Zeugen vernommenen C1-Berater hat angegeben, derart detaillierte Listen erhalten zu haben. Auch dieser Unterschied zwischen dem Angeklagten M1 und den normalen C1-Beratern belegt seine übergeordnete Stellung im C1-Vertrieb.
775Die Führungsrolle des Angeklagten M1 im C1-Vertrieb ergibt sich auch aus den insoweit glaubhaften und oben teilweise bereits wiedergegebenen Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater: So hat der C1-Berater M111 bekundet, dass es im C1-Vertrieb unter dem „Häuptling“ S1 die „Generale“ L1 und M1 gegeben habe. Der Angeklagte M1 sei so etwas wie ein übergeordneter Gruppenleiter gewesen. Er habe ihn bei einer Incentive-Reise für C1-Berater in den Oman getroffen. Bei den dort mit ihm geführten Gesprächen sei deutlich geworden, dass der Angeklagte M1 im Vertrieb Leute unter sich gehabt habe. Dies habe er auch von den Angeklagten S1 und L1 gehört sowie von Beratern, die den Angeklagten M1 als ihren „Ziehvater“ bezeichnet hätten. Der C1-Berater G2 hat angegeben, dass die Angeklagten L1 und M1 selbst ihm erklärt hätten, dass sie in der Vertriebsstruktur Gruppenleiter oder so etwas wie „Key Account“-Manager seien. Sie seien seiner Ansicht nach Abteilungsleiter und wie in einer Verkaufstruppe für „Tupperwaren“ Koordinatoren gewesen. Der C1-Berater Dr. G3 hat den Angeklagten M1 als Organisationsleiter, der C1-Berater L178 als Leiter einer Vertriebsgruppe bezeichnet, der er angehört habe. Der Zeuge L178 berichtete ferner, dass unter dem Angeklagten M1 jedenfalls der Berater T6 und der Angeklagte W1 als Gruppenleiter fungiert hätten. Der C1-Berater U45 hat angegeben, dass die Angeklagten L1 und M1 als Vertriebskoordinatoren unter dem Angeklagten S1 als Chef tätig gewesen seien. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 seien die Angeklagten L1 und M1 gleichgeordnet für den Vertrieb verantwortlich gewesen. Es habe danach die beiden Vertriebsgruppen L1 und M1 gegeben. Deshalb sei klar gewesen, dass der Angeklagte M1 einer der Vertriebskoordinatoren gewesen sei. Auf einer Incentive-Reise nach E74 für C1-Berater im November 2008 sei dies auch ausdrücklich so gesagt worden. Der C1-Berater G4 hat erklärt, dass der Angeklagte M1 die gleiche Stellung besessen habe wie der Angeklagte L1, jedoch für andere Kollegen zuständig gewesen sei. Sein Gruppenleiter Q4 habe dem Angeklagten L1 unterstanden. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 seien die Angeklagten L1 und M1 die maßgeblichen Leute gewesen, die zwischen ihnen – den Beratern – und dem Angeklagten T1 kommuniziert hätten. Der C1-Berater L181 hat ausgeführt, dass den Angeklagten L1 und M1 die Betreuung der Berater oblegen habe, während er aufgrund des Auftretens des Angeklagten S1 angenommen habe, dass diesem der Strukturaufbau oblegen hätte. Der Zeuge H85 hat ebenfalls bestätigt, als Berater in der von dem Angeklagten M1 geführten Beraterlinie tätig gewesen zu sein. Neben seinem Gruppenleiter T6 habe ihm auch der Angeklagte M1 das Geschäftsmodell der C1 erläutert. Die Hierarchie im Vertrieb sei so ausgestaltet gewesen, dass der Angeklagte S1 direkt unter dem Angeklagten T1 gestanden und den Vertrieb geleitet habe. Die Angeklagten L1 und M1 seien wiederum dem Angeklagten S1 direkt unterstellt gewesen. M1 selbst hätten die Gruppenleiter W1 und T6 unterstanden. Auch nach der Aussage des Zeugen I162 war der Angeklagte M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 im Jahr 2008 seine maßgebliche Kontaktperson im C1-Vertrieb.
776Diese Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater, die auf eine auch schon vor dem Ausscheiden des Angeklagten S1 im Verhältnis zu den übrigen Beratern übergeordnete Stellung des Angeklagten M1 im C1-Vertrieb hinweisen, werden gestützt durch die Aussagen weiterer Zeugen.
777So hat der Zeuge KHK Q95, der diverse weitere C1-Berater im Ermittlungsverfahren vernommen hat, berichtet, dass die C1-Beraterin L191 ihm gegenüber angegeben habe, dass ihr die Geschäftstätigkeit der C1 von dem Angeklagten M1 erklärt worden sei. Der C1-Berater L160 habe ebenfalls ausgesagt, dass sein Ansprechpartner in Sachen C1 überwiegend der Angeklagte M1 gewesen sei. Der C1-Berater L12 habe berichtet, dass alle Infos über die C1 von dem Angeklagten S1 über die Angeklagten L1 und M1 in den Vertrieb gelangt seien. Die Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben diverser C1-Berater bei deren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren ist ihrerseits nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Auch seine Aussage wies mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Der Zeuge KHK Q95 hat ausführlich über die von ihm im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen der C1-Berater L191, L12, L160, S6, T271, V15 und W52 berichtet. Seine diesbezüglichen Angaben waren widerspruchsfrei und detailliert. Auf Vorhalt war er auch in der Lage, seine Angaben zu erweitern. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass er unumwunden zugab, wenn er sich an Aussagen der von ihm vernommenen Berater – auch auf Vorhalt – nicht mehr erinnerte oder Aussagen, derer er sich erinnerte, nicht mehr bestimmten Beratern zuordnen konnte. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
778Der als Vermögensverwalter tätige Zeuge Dr. M34, der sich zeitweise für das Anlagemodell der C1 interessiert hatte, hat bekundet, den Angeklagten M1 im Jahr 2007 im Rahmen einer Bootstour auf N4 kennengelernt zu haben, bei der auch die Angeklagten T1 und S1 zugegen gewesen seien. M1 habe auf ihn den Eindruck gemacht, ausschließlich vertriebsorientiert zu sein. Er habe das Produkt nicht verstanden, was ihm aber augenscheinlich auch relativ egal gewesen sei. Er habe gesagt, dass man mit dem Produkt als Berater wenig Aufwand habe. Er habe regelrecht von dem Produkt geschwärmt und gesagt, dass er für einen Teil des Vertriebs die Verantwortung trage. Der Angeklagte M1 habe geringes Interesse an den Details des Produkts gehabt, aber sehr wohl an den Details des Vergütungsmodells. Der Zeuge M5, der die unter II. beschriebene und von den C1-Beratern verwendete Datenbank N5 entwickelt und auf deren Bedürfnisse angepasst hatte, hat schließlich berichtet, dass es hinsichtlich der Zugriffsrechte innerhalb des Programms unterschiedliche Sicherheitslevel gegeben habe. Der Angeklagte S1 habe im Jahr 2005 das höchste Administrationsrecht erhalten. Direkt darunter hätten die Angeklagten L1 und M1 gestanden. Nach seinem Eindruck hätten zum engsten Führungskreis des Vertriebs neben Herrn S1, der in der Hierarchie ganz oben gestanden habe, die Herren L1, M1 und G2 gehört.
779Die Feststellung der – auch schon vor dem Ausscheiden des Angeklagten S1 bestehenden – Führungsrolle des Angeklagten M1 wird des Weiteren gestützt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucke von E-Mails vom 29.12.2007, 5.2.2008, 8.3.2008 (BMO 3, Band 4, Blatt 1562; BMO 3, Band 5, Blatt 1692, 1699), mit denen der Angeklagte M1 C1-Berater zu „Meetings“ und „Arbeitstreffen“ der Berater einlud, wobei diese „Meetings“ überwiegend im Büro des C1-Beraters und Gruppenleiters T6 stattfinden sollten. Insoweit hat der Angeklagte M1 sich zwar dahingehend eingelassen, dass es sich bei diesen Treffen stets nur um einen lockeren Erfahrungsaustausch gehandelt habe. Die Hauptfrage sei immer gewesen, wo man danach Essen gehen würde. Die von dem Angeklagten M1 mit dieser Einlassung vorgenommene Relativierung der Bedeutung der Beratertreffen steht allerdings wiederum in deutlichem Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
780Dass Beratertreffen nicht lediglich ein lockerer Erfahrungsaustausch waren, sondern bei diesen Gelegenheiten vielmehr konkrete Hinweise für die weitere Tätigkeit der Berater im C1-Vertrieb und über die Situation der C1 gegeben wurden, folgt aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucken der E-Mails des Angeklagten S1 an zahlreiche C1-Berater vom 12.7.2007 und 4.10.2007 sowie dem Ausdruck der E-Mail des Angeklagten W1 vom 21.6.2007. Am 12.7.2007 hat der Angeklagte S1 unter dem Betreff „Verkaufsgespräch für Berater“ eine E-Mail an eine Vielzahl von C1-Beratern – darunter auch den Angeklagten M1 – versandt. In der E-Mail führt der Angeklagte S1 aus, dass bei der gestrigen EDV-Folgeschulung unter anderem über ein Verkaufsgespräch für Berater gesprochen worden sei. Ein Berater habe vor einiger Zeit eine Darstellung entwickelt, die von allen Anwesenden als „gut zu verwenden“