Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 20/16

Tenor

  • I.             Die Beklagten werden verurteilt:

  • 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den Mitgliedern ihres Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Bearbeitungseinrichtung, insbesondere elektrische Schweiß- oder Löteinrichtung, mit von einer Anpresskraft beaufschlagten Elektroden und mit einer angetriebenen Zustelleinrichtung für die gegenseitige Zustellung der Elektroden, wobei die Zustelleinrichtung und die Elektroden an einem beweglichen Träger angeordnet sind und die Bearbeitungseinrichtung eine steuerbare Verstellvorrichtung für den Träger aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn

die Verstellvorrichtung mehrere Stellachsen aufweist, wobei die Stellachsen der Verstellvorrichtung parallel zu einer linearen Prozessachse der Zustellvorrichtung angeordnet sind,

der Träger an einem Gestell beweglich gelagert ist, wobei die Verstellvorrichtung zwischen dem Träger und dem Gestell angeordnet ist, und

die Verstellvorrichtung teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundene Stellteile mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen aufweist.

(unmittelbare Verletzung der 2. Alternative des Anspruchs 1, des Anspruchs 2 und des Anspruchs 12 des Gebrauchsmusters DE A);

  • 2. Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen (jeweils in Kopie), schriftlich sowie in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Mai 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)             der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltzeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

e)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-          die Belege lediglich zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und lit. b) vorzulegen sind,

-          geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und

-          es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in den erteilten Rechnungslegungen enthalten sind;

  • 3. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Februar 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des… vom…) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

  • 4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben oder diese selbst zu vernichten;

  • 5. nur die Beklagte zu 1): der Klägerin die durch die Abmahnung entstandenen Kosten von EUR 5.937,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2016 zu zahlen.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Mail 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.

  • V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors), zum Rückruf (Ziff. I. 3. des Tenors) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 175.00,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. IV. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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