Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 420/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, als Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass der am … in C geborenen und am … in F, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Frau K, geborene D, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.09.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen Vermächtnisanspruch gegen die Beklagte als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der am … geborenen und am … in F verstorbenen Frau K – nachfolgend Erblasserin – geltend.
3Die Erblasserin fertigte einige Jahre vor Ihrem Versterben ein Testament mit Unterschrift vom 10.08.2011 und widerrief darin vorherige letztwillige Verfügungen, vgl. Bl. 9 GA. Darin bestimmte sie ihren Enkel als Alleinerben und ordnete die Testamentsvollstreckung bis zum kumulativen Eintritt dessen 26. Lebensjahres sowie dem nachgewiesenen Abschluss einer akademischen Ausbildung an. Aufgabe des vom zuständigen Nachlassgericht zu bestimmenden Testamentsvollstreckers sollte unter anderem die Verwertung des Nachlasses, die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen sowie die Auszahlung von Vermächtnissen sein.
4Unter Ziffer IV des Testamentes heißt es:
5„Aus meinem Nachlaß sind folgende Vermächtnisse vor Regulierung ... von Pflichtteilsansprüchen zu erfüllen: …
6…
72) 100.000,- zu Gunsten der G;
8…“
9Zum weiteren Wortlaut der testamentarischen Regelung wird auf Bl. 9 (Vor- und Rückseite) der Gerichtsakte verwiesen.
10Die Erblasserin verstarb am … in F. Ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorben. Sie hinterließ eine Tochter und einen Enkel. Das Testament wurde am 28.05.2015 eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts F1 vom 23.06.2015 – Az. … – wurde sodann die Beklagte zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Der Nachlass umfasste einen Aktivbestand von ca. 3,3 Millionen € und einen Passivbestand in Höhe von ca. 500.000 €.
11Die Beklagte teilte in ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin der Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2015 mit, dass die Erblasserin die Klägerin mit einem Vermächtnis in Höhe eines Barbetrages von 100.000,00 € testamentarisch bedacht hatte. Mit Schreiben vom 18.07.2016 berief sich die Beklagte allerdings auf ein Kürzungsrecht des Vermächtnisanspruches mit Verweis auf einen vermeintlichen Pflichtteilsanspruch der Tochter der Erblasserin und stellte der Klägerin die Zahlung von lediglich 50.000,00 € in Aussicht. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2016 – wenngleich erfolglos – zur ergänzenden Auskunft auf. Die Klägerin nahm Einsicht in die zur Testamentsvollstreckung bei dem Nachlassgericht geführte Verfahrensakte und erhielt so Kenntnis des Testamentes der Erblasserin vom 10.08.2011. Sie forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2016 auf, insgesamt 100.000 € bis zum 26.09.2016 an sie zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14.10.2016 ab und wies einen Betrag in Höhe von lediglich 50.000 € zu Gunsten der Klägerin an.
12Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aus dem klaren Wortlaut der testamentarischen Regelung ergebe, dass Vermächtnisse in voller Höhe prioritär vor einer Regulierung von Pflichtteilsansprüchen zu erfüllen seien. Die testamentarische Regelung enthalte eine klare Anweisung an die Beklagte, die Geldvermächtnisse in der bezifferten und vollständigen Höhe zu erfüllen. Die Erblasserin habe damit ein etwaiges Kürzungsrecht des alleinerbenden Enkels ausgeschlossen, was auch konkludent in einer letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebracht werden könne. Die Klägerin behauptet, eine damit verbundene Schmälerung des Nachlasses für den Enkel habe die Erblasserin bewusst in Kauf genommen und meint, dass die Beklagte Umstände vortragen müsse, aus denen sich ein Rechtsirrtum der Erblasserin ergäbe.
13Ferner ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte befinde sich seit dem 27.09.2016 in Verzug, so dass diese Verzugszinsen schulde.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, als Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass der am … in C geborenen und am … in F, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Frau K, geborene D, an sie – die Klägerin – 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.09.2016 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17Die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis der Klägerin sei um den entsprechenden Pflichtteil zu kürzen, welcher der Tochter der Erblasserin zustehe. Der Klägerin könnten somit nur 50 Prozent der Vermächtnissumme – mithin 50.000 € – ausgekehrt werden. Die Beklagte bestreitet, dass die Erblasserin gewollt habe, dass der alleinerbende Enkel wirtschaftlich benachteiligt werde, indem ein Pflichtteilsanspruch von dem ungeminderten Nachlasswert berechnet werde. Dem Enkel habe wirtschaftlich so viel wie möglich, nämlich mindestens die Hälfte des Nachlasses, neben der pflichtteilsberechtigten Tochter der Erblasserin zukommen sollen. Die Erblasserin habe ihn nicht in voller Höhe mit Vermächtnissen belasten wollen. Die Tochter der Erblasserin hingegen sei bewusst enterbt und – genau wie bereits bei dem Tod des Ehegatten der Erblasserin – auf ihre Pflichtteilsansprüche verwiesen worden. Die Beklagte ist der Meinung, dies ergebe sich aus einer ergänzenden Testamentsauslegung unter Berücksichtigung und Würdigung der Begleitumstände. Sie behauptet, der Erblasserin sei – da sie anwaltlich nicht bei der Testamentserstellung beraten worden sei, was unstreitig ist – die Bedeutung der erbrechtlichen Kürzungsvorschriften nicht bekannt gewesen; sie habe lediglich die Pflichtteilslast für den Erben verkürzen wollen. Die Beklagte meint, der Ausschluss eines solchen Kürzungsrechts müsse zudem ausdrücklich im Testament erwähnt werden; das Recht zur Kürzung stehe jedenfalls nur dem Erben selbst zu.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist begründet.
21A)
22Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 27 ZPO örtlich zuständig. Streitgegenständlich sind Ansprüche aus einem Vermächtnis, so dass die Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben werden konnte, da die Erblasserin ihren Wohnsitz – und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sinne des § 12 ZPO – zur Zeit ihres Todes in F hatte.
23B)
24Die zulässige Klage ist ferner begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 2147, 2176, 2174 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von (noch) 50.000,00 € aus dem Nachlass der Erblasserin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.09.2016.
25I.
26Die Klägerin konnte den ihr zustehenden Vermächtnisanspruch gemäß §§ 2174, 2213 I BGB unmittelbar gegen die Beklagte im Klagewege geltend machen. Diese war insoweit passivlegitimiert, da Rechtsstreitigkeiten wegen einer Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB, die auf eine Leistung aus dem Nachlass gerichtet sind, sowohl gegenüber dem Erben als auch dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden können, soweit es sich nicht um einen Pflichtteilsanspruch handelt und dem Testamentsvollstrecker – wie im hiesigen Fall – die Verwaltung des Nachlasses zusteht, § 2213 I BGB.
27II.
28Die Voraussetzungen für den Vermächtnisanspruch gem. § 2274 BGB sind in einem Gesamtumfang von 100.000 € erfüllt. Der Klägerin steht – über die bereits außergerichtlich erfolgte und nicht zwischen den Parteien in Streit stehende Auszahlung von 50.000,00 € hinaus – eine weitere Zahlung in Höhe von 50.000,00 € aus dem Nachlass der Erblasserin zu.
29Die Klägerin ist mit einem Vermächtnis im Sinne des § 1939 BGB von der Erblasserin bedacht worden. Diese Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne gleichzeitige Erbeinsetzung ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der testamentarischen Regelung vom 10.08.2011, in der es heißt, dass ein Vermächtnis in Höhe von 100.000 € zugunsten der G zu erfüllen ist. Dass die Klägerin als Stiftung G die im Testament bezeichnete und insoweit berechtigte Vermächtnisnehmerin ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Ferner hat keine der Parteien die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung angegriffen.
30Der Anspruch der Klägerin auf diese Zahlung ist gemäß § 2176 BGB mit dem Erbfall, welcher am … eingetreten ist, entstanden und ist im Sinne des § 271 I BGB fällig, da die Erblasserin keine besonderen Anordnungen zum Zeitpunkt der Erfüllung von Vermächtnisansprüchen getroffen hat, vgl. Palandt/Weidlich, 76. Aufl. § 2174 BGB Rn. 3.
31Der durch das Vermächtnis im Sinne des § 2147 BGB Beschwerte ist im vorliegenden Fall der Enkel der Erblasserin, welcher unstreitig testamentarisch bestimmter Alleinerbe ist. Der ihm zustehende Nachlasswert ist jedoch in voller Höhe durch den Vermächtnisanspruch der Klägerin beschwert. Soweit die Beklagte ein Kürzungsrecht zugunsten des Beschwerten geltend macht, greift ein solches im vorliegenden Fall nicht ein.
32III.
33Ein Vermächtniskürzungsrecht des Erben gemäß § 2318 I BGB, welches grundsätzlich auch die Beklagte als Testamentsvollstreckerin geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1985, IVa ZR 151/83), besteht im vorliegenden Fall nicht. Ein derartiges Kürzungsrecht ist nach der hier vorzunehmenden Auslegung der testamentarischen Verfügung der Erblasserin aus dem Jahr 2011 jedenfalls gemäß § 2324 BGB ausgeschlossen.
341.
35§ 2318 BGB regelt die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis der Nachlassbeteiligten, also zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten. Da Schuldner eines Pflichtteilsanspruchs im Außenverhältnis allein der Erbe ist und er die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse und Auflagen grundsätzlich erfüllen muss, ohne dass dies zu einer Verringerung des Pflichtteils führt, gewährt § 2318 BGB dem insoweit beweisbelasteten Erben eine peremptorische Einrede in Gestalt eines Kürzungsrechts (Palandt/Weidlich, a.a.O. § 2318 BGB Rn. 1; BeckOK BGB/G/Müller § 2318 BGB Rn. 1, beck-online). Nach § 2318 I S. 1 BGB kann der Erbe die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Der Erbe hat insoweit ein Kürzungsrecht gegenüber dem Vermächtnisnehmer, sofern er mit Pflichtteilsansprüchen belastet ist. Voraussetzung für das Kürzungsrecht ist, dass ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, was erfordert, dass eine Inanspruchnahme des Erben durch den Pflichtteilsberechtigten vorliegt, die den Erben wirtschaftlich belastet, vgl. BeckOK BGB/G/Müller § 2318 BGB Rn. 2, beck-online).
36Auf ein derartiges Kürzungsrecht des alleinerbenden Enkels gegenüber der Klägerin als Vermächtnisnehmerin kann sich die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht berufen. Obgleich der Alleinerbe unstreitig einem Pflichtteilsanspruch seiner Mutter – Tochter der Erblasserin - im Sinne der §§ 2303 I S. 1 und 2, 2317, 2311 BGB ausgesetzt ist und damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 2318 I BGB erfüllt ist, greift die Regelung vorliegend nicht zugunsten des Erben ein. Die Klägerin hat die Pflichtteilslast nicht verhältnismäßig mitzutragen, da die Erblasserin das Kürzungsrecht des Erben nach § 2324 BGB abbedungen hat. Im Einzelnen:
372.
38Die Regelung des § 2318 BGB gilt vorbehaltlich abweichender Anordnungen des Erblassers im Sinne des § 2324 BGB. Nach dieser Norm steht es dem Erblasser frei, ein Kürzungsrecht im Sinne des § 2318 BGB zu beschränken oder ganz auszuschließen (Palandt/Weidlich, a.a.O. § 2324 BGB Rn. 1). Gegenstand des § 2324 BGB ist damit eine einseitige Abänderungsbefugnis des Erblassers. Im vorliegenden Fall steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Erblasserin von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich bereits durch Würdigung und Auslegung des bemerkenswert eindeutigen und klaren Wortlauts der testamentarischen Regelung vom 10.08.2011, so dass für eine erläuternde oder ergänzende Testamentsauslegung kein Raum bleibt.
39Einer ausdrücklichen Erwähnung des Kürzungsrechts oder dessen Beschränkung durch die Erblasserin bedurfte es indes – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht. Die abweichende Anordnung des Erblassers hat zweifelsohne nach dem Wortlaut des § 2324 BGB im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags zu erfolgen, muss jedoch nicht ausdrücklich getroffen sein. Sie kann sich im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung von Todes wegen ergeben (BGH LM Nr. 1., WM 1981, 334; OLG Stuttgart BWNotZ 1985, 88; MüKoBGB/Lange Rn. 4; Soergel/Dieckmann Rn. 3; BeckOK BGB/G/Müller § 2324 BGB Rn. 4, beck-online).
40Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist gemäß § 133 BGB ausschließlich der wahre Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentseröffnung zu erforschen (MüKoBGB/Leipold BGB § 2084 Rn. 9-13, beck-online). Es kommt auf die Feststellung an, welcher Wille des Erblassers im Rechtssinn als erklärt anzusehen ist (MüKoBGB/Leipold § 2084 BGB Rn. 6-8, beck-online). Dabei ist es nicht maßgeblich, wie ein objektiver Dritter das Testament im Sinne des § 157 BGB versteht oder verstehen würde. Ein Vertrauensschutz durch Berücksichtigung der objektiven Erklärungsbedeutung ist nicht geboten, da die Erklärung des Erblassers nicht empfangsbedürftig ist, Palandt/Weidlich, a.a.O. § 2084 Rn. 1. Bei der vorzunehmenden weiten Auslegung einer letztwilligen Verfügung sind – nicht ausschließlich, aber insbesondere – alle Anhaltspunkte, die sich aus dem Inhalt der Urkunde selbst ergeben oder dort „angedeutet“ sind, zu Grunde zu legen.
41Ein derartiger Wille der Erblasserin zum Ausschluss eines Kürzungsrechts im Sinne des § 2318 I BGB ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Auslegung des im vorliegenden Fall sehr klaren und eindeutigen Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs der in Ziffern I bis IV getroffenen Regelungen des Testaments. Den Ausgangspunkt der Auslegung hat stets der Wortlaut der Verfügung zu bilden, wobei allerdings auch ein scheinbar klarer und eindeutiger Wortlaut der Auslegung keine Grenzen setzt. Selbst wenn der Wortlaut nach dem üblichen Sprachsinn eindeutig erscheint, hindert dies eine Auslegung in anderer Richtung ausnahmsweise nicht. Eine für sich betrachtet eindeutige Formulierung kann gleichwohl anders zu verstehen sein, wenn der Inhalt des Testaments dafür hinreichende Anhaltspunkte bietet und die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände (auch außerhalb des Testaments) eine andere Auslegung rechtfertigt. Auch können Rechtsbegriffe, die in der juristischen Fachsprache einen ganz bestimmten Sinn haben, vom Erblasser durchaus anders verstanden und verwendet werden (MüKoBGB/Leipold § 2084 BGB Rn. 9-13, beck-online).
42Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin in Ziffer IV des Testamentes verfügt, dass die benannten Vermächtnisse 1) bis 4) vor Regulierung von Pflichtteilsansprüchen zu erfüllen sind. Durch die klare Formulierung „vor“ setzt sie Vermächtnisse und etwaige Pflichtteilsansprüche in eine Reihenfolge und gibt der Erfüllung von Vermächtnissen insoweit nach dem reinen Wortsinn Priorität. Somit spricht der von ihr gewählte Wortlaut bereits isoliert betrachtet dafür, dass die Vermächtnisse in voller Höhe und ungeschmälert zur Auszahlung gelangen sollen. Denn die Wahl des Wortes „vor“ lässt den Umkehrschluss zu, dass erst danach Pflichtteilsansprüche reguliert werden sollen. Diese Schlussfolgerung wird ferner unterstrichen durch die Betrachtung der Ziffer IV im Gesamtzusammenhang zu den sonstigen Verfügungsziffern. Dafür, dass die Erblasserin den Vermächtnissen wirtschaftlich ungeschmälert Vorrang gewähren wollte, spricht, dass sie die angeordnete Alleinerbfolge ihres Enkels unter sehr dezidierte Bedingungen gestellt hat, nämlich eine Altersgrenze und den Abschluss einer akademischen Ausbildung. Die jeweilige Höhe der einzelnen Vermächtnisse ist zudem eindeutig benannt und ihre Erfüllung unterliegt im Gegensatz zum oben Gesagten gerade keiner weiteren Bedingung oder Einschränkung. Ferner adressiert die Erblasserin an den zu bestellenden Testamentsvollstrecker eine klare und uneingeschränkte Anweisung zur Auszahlung von Vermächtnissen. Die unter Ziffer IV zugesprochenen Beträge lassen ferner erkennen, dass die Erblasserin bei der Zuteilung der Vermächtnisse eine klare Linie verfolgte: So sind jeweils drei Einrichtungen Beträge zwischen 100.000 und 150.000 € zugesprochen. Diese Organisationen haben eine karitative bzw. kirchliche Ausrichtung. Ein Vermächtnis zugunsten einer natürlichen Person ist mit 10.000 € der Höhe nach deutlich zurückhaltender gewählt. Diese Auswahl von Vermächtnisnehmern und die Abschichtung in Bezug auf die Höhe der Beträge lässt ein sehr gezieltes und planvolles Vorgehen der Erblasserin erkennen. Dem Wortlaut und Gesamtkontext des Testaments lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass diese Beträge den Vermächtnisnehmern nur in geschmälerter Form zukommen sollen.
43Aus dieser Betrachtung und Auslegung des Wortlautes folgt die logische Konsequenz, dass der Erbe die Pflichtteilslast zu tragen hat.
44Eine darüber hinausgehende erläuternde Auslegung, die vom allgemeinen Wortsinn abweicht beziehungsweise dessen Bandbreite überschreitet, oder gar eine ergänzende Auslegung war vorliegend nicht vorzunehmen. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt voraus, dass solche Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O. § 2084 BGB Rn. 1 ff. Es mangelte insoweit an der Feststellung hinreichender Anhaltspunkte für einen anderweitigen Willen der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. MüKoBGB/Leipold BGB § 2084 Rn. 9-13, beck-online).
45Zum einen sind keine im Wege der Auslegung zu korrigierenden Fehlvorstellungen der Erblasserin in Bezug auf juristische Fachbegriffe, die eine andere Auslegung des Wortlauts rechtfertigen würden, erkennbar. Die Erblasserin setzt insbesondere die Begriffe „Vermächtnis“ und „Pflichtteilsanspruch“ sowohl in Ziffer IV als auch anderen Verfügungsziffern äußerst zielgerichtet und differenziert ein, beispielsweise ordnet sie unter Ziffer III die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen in gesonderten Ziffern an und setzt diese Begriffe unter Ziffer IV in eine prioritäre Rangordnung. Auf obige Ausführungen dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Juristische Widersprüche, die Zweifel an einem korrekten Verständnis der gewählten Begrifflichkeiten aufkommen lassen, sind insoweit nicht ersichtlich. Insgesamt zeugt die testamentarische Verfügung aufgrund ihres in den wesentlichen Teilen logischen und systematischen Aufbaus, der gewählten äußeren Form sowie ihrer komplexen juristischen Inhalte inklusive einer dezidiert und juristisch nachvollziehbar angeordneten Testamentsvollstreckung von einer juristischen, zumindest aber erbrechtlichen Vorbildung der Erblasserin, wenngleich sie auch nicht anwaltlich vertretener, juristischer Laie gewesen sein mag. Soweit die Beklagte allerdings meint, die Erblasserin habe sich in ihren Formulierungen geirrt und sei dem Irrtum unterlegen, sie könne durch die Festlegung von Vermächtnissen die ihrer Tochter zustehenden Pflichtteilsansprüche schmälern, kann dem nicht gefolgt werden. Solange der Wille des Erblassers – wie im vorliegenden Fall – ausgelegt werden kann, darf ein Irrtum des Erblassers nicht unterstellt werden. Zudem liegt in diesem Zusammenhang der Schluss nahe, dass die Erblasserin – hätte sie sich von der behaupteten Fehlvorstellung bzw. Motivation zur Schmälerung des Pflichtteilsanspruches leiten lassen – weitaus höhere Vermächtnisse angeordnet hätte. Vergleicht man allerdings den finanziellen Umfang der tatsächlich verfügten Vermächtnisse in Höhe von 360.000 € mit dem Aktivbestand des Nachlasses in Höhe von ca. 3,3 Millionen € unter Berücksichtigung eines Passivbestandes von ca. 500.000 €, erscheint die vorgenommene Anordnung der Vermächtnisse nicht unverhältnismäßig hoch. Eine Schmälerungsabsicht gegenüber der pflichtteilsberechtigen Tochter lässt sich daraus nicht ableiten.
46Soweit die Beklagte behauptet, das wahre Ansinnen der Erblasserin sei es gewesen, ihrem Enkel „so viel wie möglich“ zukommen zu lassen und diesem keinen finanziellen Schaden zufügen zu wollen, ist eine solche unfreiwillige Vermögenseinbuße – selbst bei wortlautgetreuer Auslegung – nicht ersichtlich. Denn angesichts des hiesigen Nachlassvolumens wird der alleinerbende Enkel trotz Belastung mit Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen von der Erblasserin mit ganz erheblichen Vermögenswerten bedacht. Das Gericht vermag ferner aus dem von der Beklagten behaupteten Verhalten der Erblasserin bei dem Erbfall ihres verstorbenen Ehemannes keine anderweitigen Schlüsse zu ziehen. Allein die Tatsache, dass die pflichtteilsberechtigte gemeinsame Tochter sowie eine außereheliche Tochter des vorverstorbenen Ehemanns ihre Ansprüche mit anwaltlicher respektive gerichtlicher Hilfe gegen die Erblasserin geltend gemacht haben mögen, lässt keine Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin zu, ob dem bestimmtem Erben ein Hauptteil des Nachlasses bzw. ein Kürzungsrecht gemäß § 2318 I BGB zustehen sollte oder nicht.
47Darüber hinaus besteht bei einem derartig klar und präzisiert niedergelegtem Erblasserwillen für eine so genannte ergänzende Testamentsauslegung kein Raum. Eine solche Auslegung ist nur dann vorzunehmen, wenn der wirkliche Wille des Erblassers gerade nicht zu ermitteln ist und Lücken im Testament geschlossen werden müssen, die der Erblasser nicht bedacht hat, vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O. § 2084 BGB Rn. 1 ff. Eine Ergänzung ist nur zulässig, wenn sich dafür eine Grundlage aus einer Willensrichtung des Erblassers bietet, die anhand des Testaments auf Grund von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellen ist (MüKoBGB/Leipold BGB § 2084 Rn. 94-99, beck-online). Für eine derartige Lückenhaftigkeit der Vorstellungen der Erblasserin sprechen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Ferner zeigt sich zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalles keine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände. Bereits zur Zeit der Testamentserstellung herrschte bei der Erblasserin Klarheit über den – sehr überschaubaren - Kreis der bedachten bzw. enterbten Personen und über Art und Umfang des Nachlasses.
48Auf Höhe und Umfang eines etwaigen Kürzungsanspruches kam es somit vorliegend nicht mehr an.
49IV.
50Die Klägerin hat gegen die Beklagte antragsgemäß einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB gemäß §§ 286, 288 I BGB. Denn die Beklagte befindet sich seit dem 27.09.2016 – einen Tag nach Ablauf der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2016 gesetzten Frist zur Zahlung – in Verzug, § 187 I BGB.
51C)
52Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 I S. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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