Urteil vom Landgericht Essen - 52 KLs 23/24
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 S. 1, S. 2 StGB
1
Gründe:
2I.
3Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
4Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
51.
6Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung …-jährige Beschuldigte wurde am 00.00.0000 in E. (Polen) geboren und ist polnischer Staatsangehöriger. Er wuchs als ältestes von mindestens drei Kindern bei seinen Eltern in Polen auf.
7Der Beschuldigte besuchte die Schule und verließ diese nach der sechsten Klasse. Jedenfalls ab dem Jahr 2007 wurde er mehrfach straffällig und verbüßte mehrere Jahre Freiheitsstrafen (siehe dazu noch unten 4.a)).
8Anschließend zog er nach England und arbeitete dort mit gemeinsam mit einem Bekannten für einige Jahre als Baustellenhelfer. Nachdem er auch im Vereinigten Königreich mehrfach straffällig geworden und inhaftiert war (siehe dazu noch unten 4.b)), wurde er ausgewiesen und ging etwa im Jahr 2020 nach Polen zurück.
9Nach Deutschland kam der Beschuldigte im Jahr 2022. Er hat keinen festen Wohnsitz und lebte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache auf der Straße. Dabei hielt er sich an verschiedenen Orten auf, so im Raum L., A., P., F. und C..
10Der Beschuldigte spricht mindestens polnisch und englisch.
11Der Beschuldigte hat sich unter anderem auf den einzelnen Fingerendgliedern der linken Hand die Buchstaben … tätowieren lassen.
122.
13Der Beschuldigte konsumiert seit seiner Jugend, etwa seinem 14. Lebensjahr, täglich Marihuana und täglich zumindest zwei bis fünf Gramm Amphetamine, wobei der genaue Konsum von seinen finanziellen Möglichkeiten abhängt. Heroin raucht er, wann immer es möglich ist, jedoch nicht regelmäßig. Die genaue Menge ließ sich nicht feststellen.
14Einmalig führte der Beschuldigte eine Entwöhnungstherapie in Polen durch; Näheres hierzu konnte die Kammer nicht feststellen.
153.
16Der Beschuldigte leidet seit ungefähr 15 Jahren, sicher seit mindestens dem Jahr 2022, an einer paranoiden Schizophrenie. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. III. 2. f) und V. 1. verwiesen.
17Er war sowohl in England als auch in Polen und in Deutschland mehrfach in psychiatrischer Behandlung. Am 00.00.0000 befand er sich in psychiatrischer Behandlung im W.-Krankhaus in D.. Aus dieser oder einer anderen stationären Behandlung in Deutschland wurde er nach 14 Tagen disziplinarisch entlassen, weil er die Klinikregeln nicht einhielt. Nähere Feststellungen hierzu und zu möglichen weiteren Aufenthalten in anderen psychiatrischen Kliniken konnte die Kammer nicht treffen.
18In der Vergangenheit nahm der Beschuldigte über eine unbekannte Dauer und in unbekannter Dosierung diverse antipsychotisch wirksame Medikamente ein, unter anderem R., WL. und K..
194.
20Der Beschuldigte ist wie folgt vorbestraft:
21a) In Polen ist der Beschuldigte wie folgt vorbestraft:
22(1) Am 02.07.2008, rechtskräftig seit dem 15.07.2008, wurde der Beschuldigte wegen eines am 24.11.2007 begangenen Diebstahldelikts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Zloty, gemeinnütziger Leistung oder Arbeit und einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
23(2) Am 10.12.2009, rechtkräftig seit dem 20.05.2010, wurde der Beschuldigte wegen unerlaubten Drogenerwerbs und -konsums, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, beginnend mit dem 20.05.2010. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Zloty und gemeinnützige Leistung oder Arbeit auferlegt. Die Bewährung wurde am 10.05.2011 widerrufen.
24(3) Am 28.04.2010, rechtkräftig seit dem 28.05.2010, wurde der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Zloty, Schadenswiedergutmachung und gemeinnütziger Leistung oder Arbeit verurteilt.
25(4) Am gleichen Tag, rechtkräftig seit dem 28.05.2010, wurde er in einer weiteren Entscheidung wegen eines Diebstahldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde ihm eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Zloty sowie eine Schadenswiedergutmachungspflicht auferlegt. Die Bewährungsaussetzung wurde am 28.04.2011 widerrufen.
26(5) Am 06.10.2010, rechtskräftig seit dem 14.10.2010, wurde der Beschuldigte wegen widerrechtlicher Aneignung zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese begann am 14.10.2010. Des Weiteren wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Zloty verhängt und ihm eine Widergutmachungspflicht und gemeinnützige Leistungen oder Arbeit auferlegt.
27(6) Am 22.12.2010, rechtskräftig seit dem 29.12.2020, wurde der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und eines Diebstahldelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Freiheitstrafe von einem Jahr und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 4.000 Zloty zugunsten eines bestimmten Empfängers und zur Schadenswiedergutmachung verurteilt.
28(7) Am 27.09.2011, rechtskräftig seit dem 09.02.2012, wurde der Beschuldigte wegen versuchten oder vorbereiteten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zur Schadenswiedergutmachung verurteilt.
29(8) Am 13.04.2012, rechtskräftig seit dem 20.04.2012, wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 14.04.2015 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt; das Ende der Bewährungszeit wurde auf den 14.04.2017 festgelegt.
30(9) Am 22.11.2012, rechtskräftig seit dem 29.11.2012, wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe von 4 Jahren verurteilt. Am 14.04.2015 wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt; das Ende der Bewährungszeit wurde auf den 14.04.2017 festgelegt. Am 28.07.2016 wurde die Bewährungsaussetzung widerrufen.
31b) Im Vereinigten Königreich ist der Beschuldigte wie folgt vorbestraft:
32(1) Am 15.11.2017 verurteilte ihn der Inner London Crown Court wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und Störung der öffentlichen Ruhe („Affray“), begangen am 07.05.2017, zu einem Freiheitsentzug von 28 Tagen, beginnend am 15.11.2017. Am 18.08.2020 wurde eine Bewährungsstrafe aktiviert. Der Beschuldigte wurde weiter zu einer Geldstrafe zugunsten eines besonderen Empfängers (Zuschlag für das Opfer) von 115 Pfund Sterling verurteilt.
33(2) Am 18.08.2020 verurteilte ihn der Inner London Crown Court wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum mit einem Wert von 5.000 Pfund Sterling oder weniger zu keiner separaten Strafe, wegen tätlichen Angriffs mit Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von 280 Tagen, beginnend am 18.08.2020, sowie zu einer Geldstrafe (Zuschlag für das Opfer) in Höhe von 149 Pfund Sterling, wegen tätlichen Angriffs durch Schläge auf einen Notfallhelfer zu einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen, ebenfalls beginnend am 18.08.2020, sowie ohne gesonderte Rechtsfolge wegen Begehung einer weiteren Straftat während der Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung aus der Entscheidung vom 15.11.2017. Die Taten wurden sämtlich begangen am 16.09.2019.
34(3) Am 21.10.2020 verurteilte ihn der South London Magistrates Court wegen tätlichen Angriffs auf einen Notfallhelfer zu einer Geldstrafe von 500 Pfund Sterling nebst Zuschlag für das Opfer in Höhe von 160 Pfund Sterling, wegen rassistisch/religiös motivierter vorsätzlicher Belästigung/Alarm/Belästigung-Wort/Schrift zu einer Geldstrafe von 500 Pfund Sterling, wegen Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum mit einem Wert von 5.000 Pfund Sterling oder weniger zu einer Geldstrafe von 100 Pfund Sterling sowie wegen rassistisch/religiös motivierter vorsätzlicher Belästigung/Alarm/Belästigung-Wort/Schrift zu einer Geldstrafe von 500 Pfund Sterling. Sämtliche Taten wurden am 03.09.2019 begangen.
35c) In Deutschland ist der Beschuldigte wie folgt vorbestraft:
36Mit Urteil vom 02.11.2022 verhängte das Amtsgericht Osnabrück gegen den Beschuldigten wegen eines am 29.10.2022 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 1,00 €.
37d) In den Niederlanden ist der Beschuldigte nicht vorbestraft.
385.
39Der Beschuldigte befand sich vom 02.07.2024 bis zum 14.08.2024 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 02.07.2024 (Az. …) in Untersuchungshaft in der JVA TX.. Der Haftbefehl wurde am 15.08.2024 in einen Unterbringungsbefehl umgewandelt. Seit diesem Tag befindet sich der Beschuldigte in der T.-Klinik X.. Dort besuchten ihn seine Eltern kurz vor Weihnachten einmalig.
40Mit Beschluss des Amtsgerichts X.-M. vom 10.01.2025 wurde dem Beschuldigten der Zeuge O. als Betreuer bestellt, wobei er einen Antrag auf Unterbringung nach BGB bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht gestellt hat. Die Sozialarbeiterin Z. hat sich erfolglos bemüht, einen Platz in einer betreuten Wohneinrichtung für den Beschuldigten zu finden, wobei sich die Suche aufgrund der in der Person des Beschuldigten liegenden Schwierigkeiten, der Sprachbarriere und dem Konsum berauschender Substanzen trotz einer Kostenzusage des zuständigen Inklusionsamts in G. als aussichtslos gestaltet.
41Zuletzt äußerte der Beschuldigte in der V.-Klinik, freiwillig dort bleiben zu wollen, bis eine andere Lösung gefunden werde.
42II.
43Feststellungen zur Sache
44In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
451. Taten aus der Antragsschrift
46a) Tat vom 23.01.2023 - Ziff. 7 der Antragsschrift (Fallakte 7)
47Am 23.01.2023 gegen 17.00 Uhr befand sich der Beschuldigte in der Q.-straße in P. an der Klosteranlage gegenüber dem von der Zeugin Y. und deren damals zehnjähriger Tochter H. bewohnten Haus. Die zu jenem Zeitpunkt 1,60 m große H. befand sich in ihrem Kinderzimmer, dessen Rollladen herabgelassen waren. Der Beschuldigte rüttelte an einem Metallzaun vor der Klostermauer und sang laut, wodurch H. auf ihn aufmerksam wurde. Diese holte ihre Mutter Y., welche die Rollladen des Kinderzimmerfensters öffnete und sodann aus dem Fenster sah, wie der Beschuldigte seine Hose öffnete, erfolglos probierte, sie herunterzuziehen, an seinem Glied manipulierte und dabei in Richtung des Fensters schaute. Ob sein Glied dabei entblößt war oder wieviel dabei von diesem zu sehen war, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Beschuldigte machte gegenüber Y. eine Geste dahingehend, dass sie zu ihm kommen solle und warf ihr Kusshändchen zu.
48Ein vom Beschuldigten gegen 17.35 Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,23 Promille.
49b) Tat vom 10.03.2023 - Ziff. 2 der Antragsschrift (Fallakte 1)
50Am 10.03.2023 zwischen 19.00 und 19:30 Uhr befanden sich die Zeuginnen U. und J. in einem Pkw, mit dem sie an der I.-straße in L. eingeparkt hatten. Weil U., die auf dem Beifahrersitz saß, und J., die auf dem Fahrersitz saß, den Beschuldigten mit einer Wein- oder Sektflasche aus Glas auf der Straße sahen und fanden, dass er sich merkwürdig, möglicherweise betrunken, verhielt, blieben sie im Fahrzeug sitzen und verriegelten dieses von innen. Nachdem der Beschuldigte U. und J. im Fahrzeug wahrgenommen hatte, kam er mit der Glasflasche auf den Pkw zu. Er zog seine Hose bis zu den Knien herunter, entblößte sein Glied vollständig und begann vor U. und J. zu masturbieren. Während U. und J. in dem Pkw auf die von ihnen mittels Mobiltelefons herbeigerufene Polizei warteten, warf der sich einige Meter entfernt befindliche Beschuldigte die Flasche auf den Boden, wo sie zersprang. Dann näherte er sich dem Pkw und drückte zunächst sich und sein entblößtes Glied an der Beifahrerseite an die Scheibe. Anschließend entfernte er sich wieder vom Fahrzeug, bevor er sich diesem erneut näherte und seinen Penis abermals an die Scheibe drückte. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrmals. Hierbei schaute der Beschuldigte U. und J. an, die sich bedroht und unbehaglich fühlten. Der Penis des Beschuldigten, der sich durch den Vorgang sexuell erregen wollte, war nicht erigiert. Zum Samenerguss kam es nicht. Das gesamte Geschehen dauerte mindestens 20 Minuten.
51Beim Eintreffen der Polizei befand sich der Beschuldigte wenige Meter neben dem Fahrzeug. Die Polizeibeamten befragten die Zeuginnen, nahmen die Strafanzeigen auf und verbrachten den Beschuldigten zur Polizeiwache.
52c) Tat vom 13.04.2024 - Ziff. 8 der Antragsschrift (Fallakte 8)
53Am 13.04.2024 gegen 10.15 Uhr ging der Beschuldigte am Hauptbahnhof in F. auf zwei Mitarbeiter des Ordnungsdienstes, den Zeugen N. und die Zeugin B., die gerade ihren Dienst verrichteten, zu. Hierbei hielt er die Fäuste geballt vor dem Körper, machte Boxbewegungen gegenüber den Zeugen und - als er nur noch wenige Meter von ihnen entfernt war - eine Geste, bei der er mit den Händen seinen Kopf umfasste und diesen abknickte („Genickbrecher-Geste“). B. und N. fühlten sich hierdurch bedroht und ängstlich. Ebenfalls am Hauptbahnhof anwesende Beamte der Bundespolizei hatten das Geschehen verfolgt und verbrachten den Beschuldigten auf die Polizeiwache, wo er sowohl mittels seiner Ausländerzentralregisternummer identifiziert als auch fahndungsmäßig überprüft und sodann mit einem Platzverweis für den Hauptbahnhof F. entlassen wurde.
54Ein auf der Wache um 10.43 Uhr beim Beschuldigten durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,87 mg/l (1,74 Promille).
55d) Tat vom 01.07.2024 - Ziff. 1 der Antragsschrift
56Am 01.07.2024 gegen 20.00 Uhr hielt sich der Beschuldigte an der BP.-straße etwa in Höhe der Hausnummern … und … in C. auf. Dort spielte die elfjährige XN. gemeinsam mit anderen Kindern auf einer Seite der Straße. Der Beschuldigte lief zunächst mit einem Fahrrad auf der anderen Straßenseite entlang und durchwühlte Mülltonnen am Straßenrand. Sodann ging er auf den in der Hausnummer … wohnenden Zeugen OA., der gerade mit seiner Familie vor seiner Haustür geparkt hatte, zu. Er schlug sich mit der Faust auf die Brust und machte grunzende Geräusche. Dann fasste er sich mit seiner Hand über der Hose an seine Genitalien. Diese Geste machte er auch gegenüber der zu diesem Zeitpunkt noch durch eine mehrere Meter breite Gasse von ihm entfernten XN.. Anschließend ging er auf OA. zu und machte dabei unverständliche Laute. Als dieser ihm sagte, er solle weggehen, ging er zum benachbarten Haus BP.-straße … und sammelte dort Zigarettenkippen ein, die auf einem Tisch lagen.
57XN. begab sich sodann zu OA. in dessen Haus.
58Um 20.20 Uhr trafen die herbeigerufenen Polizeibeamten ein. Bei der Sachverhaltsaufnahme durch LH. sprach der Beschuldigte weiter teils in einer ausländischen, teils in einer gänzlich unverständlichen Sprache und machte Grunzgeräusche sowie nickende Kopfbewegungen. Als er zur Identitätsfeststellung mittels Gefangenentransports zur Kriminalwache nach C. verbracht wurde, urinierte er trotz angelegter Handfesseln in den Wagen. Der Beschuldigte wurde im Anschluss vorläufig festgenommen.
59Ein beim Beschuldigten um 21.58 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,55 mg/l.
60Die Staatsanwaltschaft bejahte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
612. Weitere festgestellte Taten
62a) Tat vom 08.01.2023 - StA Dortmund 121 Js 582/22 (Fallakte 1)
63Am 08.01.2023 gegen 0.56 Uhr schlug der Beschuldigte am F. Hauptbahnhof mit einer Bierflasche aus Glas mehrmals ohne Anlass ins Gesicht, unter anderem auf die Nase, des im Bereich der dortigen TZ.-Filiale an der Wand sitzenden obdachlosen YD.. Dieser erlitt blutende Verletzungen im Gesicht, namentlich an einem Auge und an der Nase, und wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht.
64Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber dem hinzugerufenen Zeugen KT. aggressiv, schaute teilweise mit „leerem Blick“ und tätigte in einer fremden Sprache wirre Äußerungen, die sich nicht an ihn, den Zeugen KT., zu richten schienen.
65Der Beschuldigte wurde zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizeiwache zugeführt. Ein dort bei ihm durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,49 mg/l.
66b) Tat vom 11.09.2023 - StA Köln 162 Js 131/24
67Am Nachmittag des 11.09.2023 fuhr der Beschuldigte mit der S … vom Bahnhof A.-VL.-straße zum Bahnhof A.-NY.. Bereits während der Fahrt in der gut gefüllten Bahn redete der Beschuldigte wirres Zeug in einer unverständlichen Sprache, das teilweise wie Rapgesang klang, gestikulierte, pöbelte und schrie Mitfahrer an und betätigte mehrfach grundlos die Notbremse, die nach Nothalten von der Schaffnerin wieder gelöst werden musste. Der Zeuge JN., der sich in der Nähe des Beschuldigten in der Bahn befand, gewann den Eindruck, dass die Situation durch eine falsche Reaktion von Mitreisenden, die sich zurückhaltend verhielten, leicht hätte eskalieren können. Am Bahnhof A.-YE./NY. wurde der Beschuldigte der Bahn verwiesen.
68Nachdem er ausgestiegen war, brach er auf dem Bahnsteig an einer Metallsäule eine Glasflasche ab und lief mit der abgebrochenen Glasflasche in der Hand hinter einem ihm zuvor unbekannten Pärchen, den Zeugen SL. und YL., her, wobei er Stichbewegungen schräg nach oben ausführte. SL. und YL. flüchteten aus Angst vor dem Beschuldigten über den Bahnsteig, wobei sich SL. schützend zwischen sie und den Beschuldigten bewegte und ihr zurief: „CJ., renn‘!“.
69Als er noch wenige Meter vom Zeugen SL. entfernt war, warf der Beschuldigte die abgebrochene Glasflasche nach dem Zeugen SL., die diesen verfehlte und auf dem Bahnsteig zersprang. Anschließend versetzte der Zeuge SL. ihm in Verteidigungsabsicht einen Schlag ins Gesicht und brachte ihn so zu Boden. Nachdem der Beschuldigte dort kurz gelegen hatte, stand er wieder auf und entfernte sich in Richtung der Treppen des Gleises. Er wurde sodann vom Zeugen LG., der ihm wie die Zeugen TW. und BU. nachgegangen war, aufgegriffen und der Bundespolizei übergeben. Diese verbrachte ihn zur Identitätsfeststellung zur Dienststelle der Bundespolizeiinspektion A.. Dort wurde der Beschuldigte über das Ausländerzentralregister als TA. identifiziert.
70Ein beim Beschuldigten um 19:21 Uhr sowie um 19:40 Uhr freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,00 mg/l. Ein freiwillig durchgeführter DrugWipe-Test verlief negativ.
713. Sonstiges Geschehen / Verhalten
72a) Geschehen am 16.07.2022 am Platz WE. in F. (123 Js 690/22 StA Dortmund)
73Am Morgen des 16.07.2022 wurde der Beschuldigte unverletzt mit blutverschmiertem Gesicht am Platz WE. in F. vor dem dortigen XZ.-Markt neben OW. angetroffen, der aus einer Wunde am Hinterkopf blutete.
74Bei der Befragung durch die später am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten, die Zeugen WW. und QQ., verhielt er sich ruhig und wirkte abwesend. Es befand sich ferner Blut auf dem Boden. Dieses leckte der Beschuldigte auf und schmierte es sich ins Gesicht. Er zog auch eine Zigarette durch das Blut und steckte sich diese in den Mund; ebenso fuhr er mit den Fingern durch das Blut und leckte seine Finger anschließend ab.
75Die Kammer vermochte nicht, jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, aufklären, ob es sich bei dem Täter um den Beschuldigten handelte.
76b) Geschehen am 29.12.2022 QC.-straße. / Ecke GL.-straße. in F. (StA Dortmund 121 Js 582/22 (Fallakte 2))
77Am 29.12.2022 griff der Beschuldigte am Gehweg an der QC.-straße. / Ecke GL.-straße. in F. gegen 0.36 Uhr eine männliche Person an. Die nach dem Angriff gegen 0:36 Uhr eintreffenden Polizeibeamten HN. und IW. trafen ihn unverletzt stehend neben dem am Boden liegenden Geschädigten an, welcher eine blutendende Schnittverletzung oberhalb des linken Ohres und eine blutende Hand aufwies. Neben ihm lag eine zerbrochene Bierflasche aus Braunglas. Der Beschuldigte wirkte aufgebracht; die Polizeibeamten konnten sich mit ihm nicht verständigen.
78Die kurz nach dem Eintreffen der Polizeibeamten freiwillig durchgeführten Atemalkoholtests ergaben bei dem Geschädigten einen Wert von 1,13 Promille und beim Beschuldigten einen Wert von 0,86 Promille.
79Die Kammer konnte keine weiteren Feststellungen zu dem Anlass und dem konkreten Tatablauf treffen.
804. Verhalten während der Untersuchungshaft und einstweiligen Unterbringung
81Zu Beginn seiner Untersuchungshaft war der Beschuldigte skeptisch. Er hörte Stimmen und sah tatsächlich nicht anwesende Menschen in seinem Haftraum. Er konnte weder den aktuellen Monat noch das aktuelle Jahr benennen noch sein Alter zutreffend angeben. Zu seiner Familie teilte er mit, sämtliche seiner Angehörigen seien verstorben. Mehrfach äußerte er, dass sein Gesicht oder sein Kopf „broken“ seien.
82Er erhielt zunächst 7,5 mg R. täglich. Diese Dosis wurde am 29.07.2024 auf 20 mg pro Tag erhöht.
83Am 08.08.2024 befand sich der Beschuldigte in einem psychopathologisch äußerst auffälligen Erscheinungsbild. Zu seiner Familiensituation gab er nunmehr an, seine Eltern lebten und Polen und er habe zwei Geschwister, zu denen wie auch zu seinem Vater kein Kontakt bestehe.
84Nach seiner Überführung in die einstweilige Unterbringung wurde die Medikamentendosis zunächst beibehalten und um 4 mg WL., 2 mg OK. und 8 mg BA. sowie weitere Bedarfsmedikation ergänzt.
85Während der einstweiligen Unterbringung verhielt sich der Beschuldigte bislang weder aggressiv noch gab es sexualisierte oder andere Übergriffe. Er bewegt sich auf der Station frei und bewohnt ein Zimmer gemeinsam mit einem Mitpatienten, mit dem er sich trotz der bestehenden Sprachbarriere gut versteht. Ende September besuchten ihn seine Eltern, die aus Polen angereist waren, einmalig in der V.-Klinik.
86Trotz mehrfacher Anpassung der Psychopharmakotherapie zeigte sich der Beschuldigte am 09.10.2024 und in der Folgezeit weiterhin floride psychotisch, psychomotorisch unruhig und antriebsgesteigert. Er gab an, zu wissen, dass er nicht verrückt sei und nahm weiterhin irrig Knochenbrüche seines Schädels wahr, wobei eine Magnetresonanztomographie keine Frakturen ergab. Zudem klagte er über laute Stimmen in seinem Kopf und dass er die falschen Medikamente erhalte. Bei seiner Exploration äußerte er unter anderem, zwei Schwestern zu haben, zu denen guter Kontakt bestehe und berichtete von dem Besuch seiner Eltern.
87Anfang Januar 2025 hatte der Beschuldigte wechselhafte akustische Halluzinationen, etwa in Gestalt zweier Frauen, die seine Tätigkeit hinterfragen oder in Form anderer Stimmen, wobei er den Inhalt des Gesagten nicht verstand. Wenige Tage später äußerte er gegenüber seinem behandelnden Arzt, EK., er habe das Gefühl, dieser könne seine Gedanken lesen.
88Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung war der formale Gedankengang des Beschuldigten gestört. Er äußerte sich im Gedankengang sprunghaft bis zerfahren, wahnhaft, und hörte nach eigenen Angaben weiterhin Stimmen.
89Aktuell erhält der Beschuldigte eine Depotspritze R. 405 mg intramuskulär alle 4 Wochen sowie zusätzlich R. oral in einer Dosis von 25 mg täglich und OR. in einer Dosis von 2 x 600 mg täglich.
90Die Umstellung auf die Depotmedikation erfolgte, weil der Beschuldigte als Therapieverweigerer bekannt war. Derzeit nimmt er die Medikamente freiwillig ein; gegenüber seinen Ärzten äußerte er, dass diese ihm helfen würden. Suchtdruck äußerte der Beschuldigte während der einstweiligen Unterbringung nicht.
915. Zustand des Beschuldigten während der Taten
92Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war bei der Begehung sämtlicher Taten aufgrund einer in den gesamten Tatzeiträumen akut bestehenden paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) gänzlich aufgehoben.
93Der Beschuldigte stand zu den Tatzeitpunkten überwiegend zudem akut unter dem Einfluss von Alkohol, möglicherweise auch von anderen berauschenden Mitteln. Die Aufhebung der Schuldfähigkeit basierte nicht auf einer substanzmittelinduzierten Psychose, sondern auf der paranoiden Schizophrenie.
946. Eingestellte Taten
95a) Ziff. 5 der Antragsschrift (Fallakte 4)
96Unter Ziffer 5 der Antragsschrift hat die Staatsanwaltschaft Essen dem Beschuldigten vorgeworfen, rechtwidrig eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem er am 26.07.2023 in der JO.-straße in A. mindestens dreimal gegen den Pkw Mercedes des Herrn SA. mit dem amtlichen Kennzeichen … getreten zu haben, wodurch Dellen entstanden seien, die Reparaturkosten von ca. 2.500 Euro verursacht hätten.
97b) Ziff. 4 der Antragsschrift (Fallakte 3)
98Unter Ziffer 4 der Antragsschrift hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt zu haben. Er habe am 17.12.2023 vor dem Seniorenheim ZM. in A. seine Hose geöffnet, sein Geschlechtsteil herausgeholt und unmittelbar vor dem Fenster des Gemeinschaftsraums der Einrichtung an diesem manipuliert. Wie vom Beschuldigten beabsichtigt, hätten dies verschiedene Personen wahrgenommen.
99Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Taten zu Ziffer 4 und 5 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Essen jeweils gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
1007. Nicht erwiesene Taten aus der Antragsschrift
101a) Tat vom 04.10.2022 - Ziff. 6 der Antragsschrift (Fallakte 6)
102Am 04.10.2022 gegen 12.42 Uhr hielt sich ein Mann mit braunen Haaren, bei dem es sich wahrscheinlich um den Beschuldigten handelt, an der Ampelanlage an der BF. in QY. auf. Er ließ seine Hose bis zu den Sprunggelenken herunter und fing an, in der Öffentlichkeit zu onanieren. Der Zeuge QW. sah die Tathandlung und erschrak.
103Die Kammer vermochte die Identität des Täters letztlich nicht mit der notwenigen Sicherheit festzustellen.
104b) Tat vom 19.05.2022 - Ziff. 3 der Antragsschrift (Fallakte 2)
105Dass der Beschuldigte sein Glied gegenüber am 19.05.2023 an der Bushaltestelle ZOB in L. gegenüber einer nicht zu ermittelnden älteren Dame zwei Minuten lang entblößte - wie ihm unter Ziff. 3 der Antragsschrift (Fallakte 2) vorgeworfen wurde -, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
III. Beweiswürdigung
1. Zur Person
106Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschuldigten beruhen neben der knappen Einlassung des Beschuldigten insbesondere auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen PC., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den anlässlich der Explorationen des Beschuldigten gewonnenen Erkenntnissen über dessen persönliche Entwicklung. Die Aufenthalte in den verschiedenen Staaten werden weiter durch die verlesenen Strafregisterauszüge aus Polen und dem Vereinigten Königreich gestützt.
107a) Einlassung
108Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen nur einige bruchstückhafte, unzusammenhängende und seinen eigenen vorherigen Angaben in der JVA teils widersprechende, Angaben gemacht.
109Er hat sich am ersten Hauptverhandlungstag, dem 23.12.2024, dahin eingelassen, insgesamt 14 Jahre wegen Betäubungsmitteln im Gefängnis gewesen zu sein. Er habe eine Schizophrenie, in Polen sei es nicht so leicht mit der Behandlung. Er habe auch mal in England gewohnt, und zwar 2 Jahre in einer Sozialwohnung. Anschließend sei er 3 Jahre lang wegen Betäubungsmitteln im Gefängnis gewesen, bevor er nach Polen ausgewiesen worden sei. Dort sei er im Zusammenhang mit Kleindiebstählen aus Geschäften wegen Narkotika straffällig geworden.
110Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 17.01.2025, hat er angegeben, er habe zuletzt vor zwei Tagen akustische Halluzinationen gehabt und auch seine Eltern wüssten von seiner paranoiden Schizophrenie. Zudem habe er auch schon einmal visuelle Halluzinationen gehabt. Wenig später am selben Tag hat er mitgeteilt, doch nicht halluziniert zu haben, die Halluzinationen auf weitere Nachfrage sodann gleichwohl als erotische Visionen beschrieben.
111Der Beschuldigte hat sich weiter dahin eingelassen, er habe sich mit Glasscherben in seinen Penis geschnitten; die Wunde sei im Krankenhaus versorgt worden. Er habe aufgrund einer Vorhautverengung Erektionsprobleme. In Pornofilmen habe er bei anderen Männern beobachten können, dass der Penis anschwelle und groß werde. Deshalb habe er sich mit einer Glasscherbe die Vorhaut aufgeschnitten.
112Mehrfach hat er sich dahin eingelassen, er habe in vielen Städten obdachlos auf der Straße gelebt. Er habe sich in L. und überall, auch in F. - dort sehr oft am Hauptbahnhof -, aufgehalten. Er habe sehr lange Alkohol konsumiert und sehr lange „die Mittel“ eingenommen und unter dem Einfluss von Narkotika gestanden. Dabei habe er Heroin nur eingenommen, wenn er es auf der Straße gefunden habe. Amphetamin sei leicht zugänglich.
113b) Beweiswürdigung
114Der Sachverständige PC. hat zu den Angaben des Beschuldigten hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ihm gegenüber erläutert, er habe berichtet, in Polen geboren und aufgewachsen zu sein. Nachdem der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt zunächst angegeben habe, dass sämtliche seinen Verwandten verstorben seien, habe er ihm - dem Sachverständigen gegenüber - in beiden Explorationen angegeben, seine Eltern lebten in Polen, wo er auch aufgewachsen sei. Seinen Schilderungen in der ersten Exploration zufolge habe er drei jüngere Geschwister, zu denen kein Kontakt bestehe, auch bestehe kein Kontakt zum Vater; in der zweiten Exploration habe er erläutert, zwei jüngere Geschwister zu haben, zu denen guter Kontakt bestehe. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber weiter angegeben, die Schule nach der sechsten Klasse verlassen zu haben und anschließend in England mit einem Bekannten als Baustellenhelfer gearbeitet zu haben. Nachdem er dort inhaftiert gewesen und ausgewiesen worden sei, sei er nach Polen zurückgegangen. Anschließend sei er nach Deutschland gekommen, wo er auf der Straße lebe.
115Zum Suchtmittelkonsum habe der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben, täglich Marihuana und Amphetamine (2-5 g) zu konsumieren; ebenso rauche er Heroin, wann immer es möglich sei. Alkohol trinke er ausgesprochen selten, ein bis zwei Bier täglich; hochprozentige Spirituosen lehne er ab. Einmalig habe er eine Entgiftungstherapie in Polen durchgeführt.
116Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen PC. bezüglich der von ihm in beiden Explorationen im Wesentlichen übereinstimmend geschilderten Umstände. Dass die Eltern des Beschuldigten nicht - wie er dem Sachverständigen zufolge in der Justizvollzugsanstalt geäußert hat - verstorben sind und entgegen den Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen in der ersten Exploration auch Kontakt mit dem Vater besteht, folgt bereits daraus, dass die Eltern den Beschuldigten auch den Bekundungen der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin Z. zufolge in der V.-Klinik im Rahmen der einstweiligen Unterbringung besucht haben.
117Dass der Beschuldigte sich während seines Aufenthaltes in Deutschland in den genannten Städten aufgehalten hat, folgt neben seiner insoweit glaubhaften Einlassung aus der Beweiswürdigung zu den sonstigen Vorfällen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Feststellungen zur Sache und die entsprechende Beweiswürdigung verwiesen.
118Die Erkenntnisse zu den Sprachkenntnissen des Beschuldigten beruhen darauf, dass die Hauptverhandlung mittels eines Dolmetschers für die polnische Sprache durchgeführt werden konnte sowie auf den Angaben des Sachverständigen PC., der mitgeteilt hat, dass er die Exploration unproblematisch in englischer Sprache habe durchführen können. Auch der Zeuge EK., Behandler des Beschuldigten im Rahmen der einstweiligen Unterbringung, hat angegeben, man könne sich mit dem Beschuldigten grundsätzlich auf Englisch verständigen. Zudem hat sich der Beschuldigte, wie die Kammer selbst wahrnehmen konnte, in der Hauptverhandlung einmal gegenüber seinem Dolmetscher in der englischen Sprache geäußert.
119Davon, dass der Beschuldigte wie beschrieben tätowiert ist, hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme seiner Hände überzeugt.
120Die Feststellungen zum Suchtmittelkonsum beruhen ebenfalls auf den geschilderten Angaben des Sachverständigen, denen die Einlassung des Beschuldigten nicht widerspricht. Sie werden zudem durch die Angaben des ihn seit Mitte November im einstweiligen Maßregelvollzug behandelnden Arztes EK. gestützt, dem zufolge der Beschuldigte auch ihm gegenüber angegeben habe hauptsächlich Amphetamine (3-5 g am Tag) und Cannabis zu konsumieren; mit dem Konsum habe er im 14. Lebensjahr begonnen.
121Regelmäßigen Heroinkonsum konnte der Sachverständige PC. unter Verweis darauf ausschließen, dass andernfalls in der Justizvollzugsanstalt eine Entzugssymptomatik hätte dokumentiert werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei.
Die Feststellungen zum Bestehen einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) bei dem Beschuldigten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen PC., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Insoweit wird - wie auch bezüglich der Beweiswürdigung zu den festgestellten Klinikaufenthalten - zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten unter Ziff. III. 2. e) verwiesen.
122Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Strafregisterauszugs der ACRO Strafregisterbehörde für den Austausch von Strafregisterauszügen im Vereinigten Königreich vom 21.12.2024, des deutschen Bundeszentralregisterauszugs vom 05.07.2024, des niederländischen Strafregisters vom 27.11.2024 und der Mitteilungen aus dem polnischen Strafregister vom 19.12.2024.
123Die Feststellungen zum einmaligen Besuch der Eltern in der T.-Klinik und den erfolglosen Bemühungen bezüglich der Eingliederung in ein betreutes Wohnen der Sozialarbeiterin Z. beruhen auf deren Zeugenaussage. Die Sozialarbeiterin Z. hat bekundet, die Eltern hätten den Beschuldigten ein Mal besucht, ihn aber entgegen ihres ursprünglichen Plans nicht während des Verfahrens in Deutschland begleitet und seien ohne weiteren Kontakt wieder abgereist.
124Hinsichtlich einer möglichen Unterbringung des Beschuldigten in einer Einrichtung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten hat sie dargelegt, es läge zwar eine Kostenzusage des zuständigen Inklusionsamts in G. vor. Sie habe aber von sämtlichen in Betracht kommenden Einrichtungen bislang aufgrund der in der Person des Angeklagten liegenden Schwierigkeiten, seiner fehlenden Deutschkenntnisse und wegen des Substanzkonsums Absagen erhalten; sie sehe da „schwarz“.
125Anlass, an den Angaben der sichtlich engagierten Zeugin zu zweifeln, hat die Kammer nicht.
126Die Feststellung zur Betreuung des Beschuldigten und bislang unterbliebenen Stellung eines Unterbringungsantrags nach BGB trifft die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des (Berufs-)Betreuers, des Zeugen O., der sowohl seine Bestellung bekundet hat als auch, dass er bislang keine Maßnahmen eingeleitet, insbesondere keinen Unterbringungsantrag gestellt habe, und dies derzeit auch nicht beabsichtige.
127Die Feststellung, dass der Beschuldigte in der V.-Klinik zuletzt angegeben hat, dort freiwillig bleiben zu wollen, beruht auf der Verlesung der Auskunft der V.-Maßregelklinik vom 11.02.2025.
2. Zur Sache
128Die Feststellungen zur Sache beruhen - auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale - auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wie sie sich aus den Protokollen der Hauptverhandlung ergibt.
129a) Tatübergreifende Einlassung
130Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er sei geschockt und befremdet von den Vorwürfen. Er habe noch nie Menschen angefasst. Es könne sein, dass er Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von Männern und Frauen begangen habe. Er könne sich nicht erinnern. Er sei schizophren, und habe im Krankenhaus Halluzinationen. Er nehme Medikamente, in Polen sei es aber nicht so leicht mit der Behandlung. In Deutschland habe er lediglich einmal eine Straftat begangen, indem er einem Kollegen eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe.
131Soweit sich der Beschuldigte zu konkreten Taten eingelassen hat, werden seine Angaben jeweils bei der Beweiswürdigung zu diesen Taten dargestellt.
132b) Taten aus der Antragsschrift
133(1) Tat vom 23.01.2023 - Ziff. 7 der Antragsschrift (FA 7)
134Die Feststellungen zum Geschehen am 23.01.2023 beruhen auf den Angaben der Zeugin Y., der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. 30-32 der Fallakte 7) und der auszugsweisen Verlesung des Eingangsvermerks der Polizei P. vom 23.01.2023.
135Die Zeugin Y. hat bekundet, dass ihre Tochter H. bei heruntergelassenen Rollläden in ihrem Zimmer gespielt habe. Ihre Tochter habe sie sodann gerufen, weil sie Geräusche, Weinen und Rütteln am Zaun vor der Klostermauer, gehört habe. Sie habe die Rollläden im Kinderzimmer hochgezogen und einen Mann mit einer Flasche in der Hand gesehen, der geschwankt und auf Russisch oder Polnisch klagend gesungen habe. Als der Mann angefangen habe, sich die Hose herunterzuziehen und seinen Penis anzufassen habe, habe sie ihre Tochter beiseite geschoben und nicht mehr auf das Genital gesehen. Der Mann sei bis zur Mitte der Straße gegangen, aber nicht weiter auf das Haus zu.
136Die Kammer bewertet die Aussage der Zeugin Y. als glaubhaft. Sie konnte den Sachverhalt gut erinnern und widerspruchsfrei und für die Kammer nachvollziehbar schildern. Sie hat für die Kammer ersichtlich noch unter dem Eindruck des Erlebten gestanden und der Kammer auch ihre Gefühle und ihren Zustand während des Geschehens geschildert, etwa, dass sie versucht habe, den Mann zu Beweiszwecken zu filmen, wobei ihr das Handy aus der zitternden Hand gefallen sei. Die Zeugin Y. hat den Sachverhalt frei von Belastungstendenzen geschildert und im Rahmen von Nachfragen auch Erinnerungslücken offen eingeräumt.
137Von der Örtlichkeit und den Sichtverhältnissen konnte sich die Kammer zudem aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 30-32 der Fallakte 7) einen eigenen Eindruck verschaffen.
138Die Feststellung, dass es sich bei dem Mann um den Beschuldigten gehandelt hat, trifft die Kammer aufgrund der auszugsweisen Verlesung des Eingangsvermerks der Polizei P. vom 23.01.2023, in dem der Beschuldigte als solcher aufgeführt und beschrieben ist, wie die eingetroffenen Polizeibeamten die an der Örtlichkeit angetroffene Person, die zu jenem Zeitpunkt noch eine Whiskeyflasche in der Hand hielt, nach Verbringung zur Dienststelle und Kontaktaufnahme mit der City-Wache der Polizei F. anhand in NI. hinterlegter ED-Bilder dort identifiziert haben.
139Aufgrund des Eingangsvermerks trifft die Kammer auch die Feststellung zum Ergebnis des Atemalkoholtests, das dort wie festgestellt genannt wird.
140Dass es dem Beschuldigten darauf ankam, dass H. ihn wahrnimmt, konnte die Kammer ebenso wenig feststellen wie, dass der Beschuldigte erkannt hat, dass es sich bei dieser um ein Kind handelt. Y. hat hierzu angegeben, dass sie ihre Tochter sofort aus dem Sichtfeld geschoben habe, als sie gesehen habe, dass die Person am Metallzaun sich entblöße. Auf Nachfrage hat sie mitgeteilt, dass er das Kind angestarrt habe, H. sei allerdings auch damals bereits 1,60 m groß gewesen. Die Person habe auch vorher nicht wissen können, dass sich in dem Zimmer ein Kind befindet, da die Rollladen geschlossen gewesen seien.
141Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, dass der Beschuldigte sein Glied entblößt hatte. Y. hat zwar zunächst angegeben, der Mann habe seinen Penis angefasst und Bewegungen gemacht. Dies hat sie indes auf weitere Nachfrage und Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung dahingehend konkretisiert, der Mann habe probiert, sich die Hose runterzuziehen, es aber nicht geschafft. Sie habe nicht erkennen können, ob der Reißverschluss geöffnet gewesen sei oder nicht; es treffe auch zu, dass sie den Penis nicht gesehen habe.
142(2) Tat vom 10.03.2023 - Ziff. 2 der Antragsschrift (Fallakte 1)
143(a) Einlassung
144Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er sei auch in L. gewesen, das Geschehen habe sich allerdings schon deshalb nicht so abgespielt haben können, weil sein Penis durch die Vorhautverengung nicht steif werde.
145(b) Beweiswürdigung
146Die Feststellungen der Kammer zu dieser Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen U. und J..
147U. hat ausgesagt, sie habe bei ihrer gemeinsamen Rückkehr im Auto mit J. den Beschuldigten mit einer Sekt- oder Weinflasche in der Hand gesehen. Als sie vorsichtshalber im geparkten Auto sitzen geblieben seien, sei der Beschuldigte auf das Fahrzeug zugegangen und habe seine Hose heruntergezogen und an seinem entblößten Penis Masturbationsbewegungen gemacht. Hierbei habe er zunächst die Flasche weiterhin in der Hand gehabt. Diese habe er kurz darauf auf den Boden geworfen und sich dem Auto genähert, an das er sich gedrückt habe. Anschließend habe er sich und seinen Penis gegen das Beifahrerfenster gedrückt, wo sie gesessen habe. Dabei habe er sie angeschaut. Er sei sodann immer ein bisschen hin und her gegangen und hätte mehrfach sein noch entblößtes Glied wieder an die Scheibe gedrückt. Anschließend sei sie von den Polizeibeamten, die auch die Strafanzeigen aufgenommen und den Beschuldigten zur Polizeiwache verbracht hätten, befragt worden.
148Die Angaben von U. sind glaubhaft. Sie hat den Sachverhalt widerspruchsfrei und detailreich geschildert: So hat sie konkret erinnern können, dass der Beschuldigte sie angeschaut habe, während er sich und seinen Penis an das Fenster gedrückt habe. Nachfragen konnte sie beantworten, ebenso hat sie situativ stimmige Gefühle dahin, sie habe sich unbehaglich und bedroht gefühlt, nachvollziehbar geschildert.
149Für die Qualität der Aussage der Zeugin U. sprechen zudem die sich nahtlos einfügenden Bekundungen der Zeugin der J..
150Auch diese hat ausgesagt, sie sei zunächst mit U. im Auto sitzen geblieben, weil der Beschuldigte mit einer Sektflasche betrunken durch die Gegend gelaufen sei. Er sei dann ums Auto gegangen und habe seine entblößten Genitalien an die Scheibe gehalten, wobei die Hose bis zu den Knien heruntergezogen und der Penis nicht erigiert gewesen sei. Zwischenzeitlich habe er in einiger Entfernung vom Pkw die Sektflasche auf den Boden geschmissen, wo sie zersplittert sei. Die Polizei sei sodann erschienen, habe sie befragt und Strafanzeigen entgegengenommen und den Beschuldigten mit zur Wache genommen. Die Angaben von J. sind ebenfalls widerspruchsfrei; auch sie hat Nachfragen beantwortet und ihre Gefühle, wie dass sie das Verhalten des Beschuldigten als bedrohlich empfunden habe, nachvollziehbar geschildert. Belastungstendenzen hat auch J. nicht gezeigt, sie verneinte vielmehr, dass sich der Beschuldigte mit der Flasche oder den Scherben in Richtung des Autos bewegt habe.
151Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Täter des Geschehens vom 10.03.2023 um den Beschuldigten handelt. Beide Zeuginnen haben den Beschuldigten in der Hauptverhandlung sofort wiedererkannt, wobei die Kammer insoweit den vergleichsweise eingeschränkten Beweiswert einer Wiedererkennung des Täters in der Hauptverhandlung bedacht hat. Die Zeugin J. hat hierzu ersichtlich noch unter dem Eindruck des Erlebten stehend spontan angegeben, sie fände das Wiedersehen unangenehm. Auch die Zeugin U. hat ausgesagt, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der seine Genitalien an das Fahrzeug gepresst habe. An den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen hat die Kammer mit Blick darauf, dass sie den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum an ihrem Fahrzeug aus nächster Nähe bei guten Lichtverhältnissen sehen konnten, keine Zweifel. Zudem handelt es sich bei dem Beschuldigten um die Person, die die eingetroffenen Beamten nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen zur Polizeiwache verbracht haben und die in den aufgenommenen Strafanträgen als Täter genannt ist.
152Dass der Beschuldigte durch sein Handeln auch einem sexuellen Impuls nachgegeben hat und sich erregen wollte, schließt die Kammer aus den objektiven Umständen, insbesondere der Dauer des Geschehens und den beschriebenen Bewegungen des Beschuldigten mit seinem Glied.
153(3) Tat vom 13.04.2024 - Ziff. 8 der Antragsschrift (Fallakte 8)
154(a) Einlassung
155Der Beschuldigte hat sich bezüglich dieser Tat lediglich dahin eingelassen, sehr oft in F. am Hauptbahnhof gewesen zu sein.
156(b) Beweiswürdigung
157Die Feststellungen zum Geschehen am 13.04.2024 am F. Hauptbahnhof trifft die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen N. und B., die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. Die Zeugin B. hat berichtet, dass der Beschuldigte ihr während einer ordnungsdienstlichen Maßnahme am F. Hauptbahnhof bereits von weitem aufgefallen sei, weil er sie und ihren Kollegen, den Zeugen N. beobachtet habe. Er habe in einer Entfernung von wenigen Metern Boxbewegungen und eine Genickbrechbewegung in ihre Richtung gemacht.
158Die Kammer bewertet die Aussage der Zeugin B. als glaubhaft. Sie ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, zudem hat die Zeugin situativ stimmige Gefühle berichtet, namentlich, dass sie sich bedroht gefühlt habe, und lebensnahes Verhalten, wie, dass sie zurückgewichen sei, geschildert.
159Ihre Aussage stimmt zudem mit den Angaben des Zeugen N. überein, der ebenfalls mitgeteilt hat, der Beschuldigte habe ihn und seine Kollegin B. im Rahmen einer dienstlichen Maßnahme beobachtet und in ihre Richtung Schattenbox- und eine Genickbrechbewegung gemacht. Die Kammer bewertet auch die Aussage des Zeugen N. als glaubhaft, weil sie ebenfalls frei von Widersprüchen ist und situativ stimmige Gefühlsschilderungen dahin, er habe sich bedroht, ängstlich und unter Druck gesetzt gefühlt, enthält.
160Darüber hinaus haben beide Zeugen die „Genickbrecher-Geste“ in der Hauptverhandlung in gleicher Weise demonstriert. Beiden Zeugen war die handelnde Person nach ihren Angaben zudem bereits von vorherigen Begegnungen, der Zeugin N. nach ihren Bekundungen im Bezug zur örtlichen Alkoholszene, bekannt. Auch dass die Situation letztlich durch am Bahnhof befindliche Beamte der Bundespolizei beendet worden sei, die die Person mitgenommen hätten, haben beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt.
161Die Feststellung, dass es sich bei der handelnden Person um den Beschuldigten handelt, beruht neben den Aussagen der Zeugen B. und N., denen der Beschuldigte bereits bekannt gewesen sei, auf der auszugsweise verlesenen Strafanzeige (Bl. 1 und 3) der Fallakte 8, ausweislich derer die Streifenbeamten den Beschuldigten sowohl mittels seiner Ausländerzentralregisternummer identifiziert als auch fahndungsmäßig überprüft und sodann mit einem Platzverweis für den Hauptbahnhof F. entlassen haben.
162Ebenfalls auf der verlesenen Strafanzeige beruht die Feststellung zum Ergebnis des auf der Wache durchgeführten Atemalkoholtests.
163(4) Tat vom 01.07.2024 - Ziff. 1 der Antragsschrift
164Die Feststellungen der Kammer bezüglich des Geschehens am 01.07.2024 beruhen auf der Aussage des Zeugen OA., der das Tatgeschehen und das Verhalten des Beschuldigten im Übrigen wie festgestellt geschildert hat. Er habe nach Rückkehr von einem Familienausflug einen Mann gesehen, der mit einem Fahrrad unterwegs gewesen sei und Mülltonnen durchwühlt habe. Als er, der Zeuge, an seinem geparkten Fahrzeug gestanden habe, sei der Mann in seine Richtung gegangen, habe sich mit der Faust auf die Brust geschlagen und sich mit seiner Hand an die bekleideten Genitalien gefasst. Zu jenem Zeitpunkt habe unter anderem das elfjährige Nachbarskind XN. auf der Straße gespielt. Auch ihr gegenüber habe er die Geste gemacht, dabei sei er durch eine mehrere Meter breite Gasse von ihr entfernt gewesen. Er, OA., habe die Nachbarstochter sodann zu sich ins Haus geholt und zum Beschuldigten gesagt: „Geh weg.“ Dieser sei daraufhin zu den Nachbarn gegangen und habe dort Zigarettenkippen von einem Tisch aufgesammelt.
165Die Kammer bewertet die Aussage von OA. als glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und anschaulich; so hat der Zeuge OA. die von ihm beschriebene Geste in der Hauptverhandlung über seine wörtliche Beschreibung hinaus demonstriert. Des Weiteren hat OA. mit dem auffälligen Verhalten in Form des Aufsammelns von Zigarettenkippen vom Tisch der Nachbarn ein konkretes Detail beschrieben. Gründe dafür, wieso er den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat er Nachfragen freimütig und ohne Belastungstendenzen beantwortet, indem er etwa verneint hat, dass die von ihm beobachtete Person sich auf XN. Kind zubewegt habe.
166Die Aussage von OA. wird ferner gestützt durch die Angaben der Zeugin LH., die bekundet hat, dass sie wegen einer verwahrlosten Person, die sich ans Geschlechtsteil gefasst habe, zum Ort des Geschehens gerufen worden sei.
167Dass der Beschuldigte gegenüber XN. - wie ihm mit der Antragsschrift vorgeworfen worden ist - mehrfach heranwinkende Gesten gemacht und sich in ihre Richtung bewegt hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge OA. hat den Vorfall in der Hauptverhandlung vielmehr von vornherein wie festgestellt geschildert und auf ausdrückliche Nachfrage nach Gesten gegenüber XN. oder der Bewegungsrichtung des Beschuldigten ausdrücklich verneint, dass dieser weitere Gesten gemacht oder sich auf XN. zubewegt habe. Er habe zwar zunächst auf der anderen Seite einer Gasse gegenüber von XN. gestanden, sei aber nicht auf diese, sondern vielmehr auf sein, des Zeugen, Haus zugegangen. Die Zeugin LH. hat angegeben, XN. im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme befragt zu haben, aber aus der Erinnerung heraus nicht mehr sagen zu können, was diese ihr erzählt habe. Auf Vorhalt der Angabe in der von ihr gefertigten Strafanzeige, XN. habe von einer heranwinkenden Geste berichtet, hat sie ausgesagt, sie könne sich gut vorstellen, dass dies so gewesen sei. Auch bezüglich der weiteren vorgehaltenen Angaben aus der Strafanzeige könne es so gewesen sein, sie könne sich aber lediglich an die grobe Zusammenfassung des Geschehens erinnern und nicht mehr an Einzelheiten. Diese Angaben der Zeugin LH., die das Geschehen - anders als der Zeuge OA. gerade nicht selbst gesehen hat - reichen zur erforderlichen Überzeugungsbildung der Kammer nicht hin. Infolgedessen sieht sich die Kammer mangels weiterer Indizien oder Beweismittel gehindert, festzustellen, dass es dem Beschuldigten darauf ankam, dass seine Geste gerade von der 11-jährigen XN. wahrgenommen und diese in das Geschehen einbezogen wird.
168Dass es sich bei der Person, die sich wie festgestellt verhalten hat, um den Beschuldigten gehandelt hat, stützt die Kammer auf die Aussage der LH., die beschrieben hat, wie sie den Beschuldigten nach dessen Antreffen am Ort des Geschehens und Verbringung zur Wache mittels Fast-ID über dessen Fingerabdrücke, die im System gespeichert gewesen seien, identifiziert habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin, die zudem ein - wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - gängiges Procedere wiedergeben, zu zweifeln.
169Die Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten beim Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten stützt die Kammer ebenfalls auf die Aussage der LH.. Diese hat das Verhalten wie festgestellt geschildert. Auch insoweit ist die Aussage der Zeugin glaubhaft, da sie originelle Details wie die Grunzgeräusche und das Urinieren in den Gefangenentransporter bei der Verbringung zur Kriminalwache wiedergegeben hat. Hierbei handelt es sich um aus dem gewöhnlichen Arbeitsalltag einer Polizeibeamtin herausstechende Vorgänge.
170c) Weitere festgestellte Taten
171(1) Tat vom 08.01.2023 (StA Dortmund 121 Js 582/22 (Fallakte 1))
172(a) Einlassung
173Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er habe sich sehr oft in F. am Hauptbahnhof aufgehalten. Einmal habe er sich mit einem Polen geprügelt, wobei er diesem eine Flasche über den Kopf gezogen habe, weil der Pole an ihm gezerrt habe. Er hätte gemeinsam mit anderen Obdachlosen Alkohol konsumiert, Zigeunerlieder zur Gitarre gesungen, einen Becher aufgestellt und Geld gesammelt. Es sei ein Wort zum anderen gekommen, das sei ganz normal gewesen.
174(b) Beweiswürdigung
175Die Feststellungen zur Tat am 08.01.2023 am F. Hauptbahnhof beruhen auf den Aussagen der Zeugen UZ. und KT. sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des Geschehens.
176Der Zeuge UZ. hat ausgesagt, dass er mit Freunden unterwegs gewesen sei und vor dem XZ. am F. Hauptbahnhof gestanden habe, als er gesehen habe, wie eine männliche Person unvermittelt mehr als einmal mit einer Glasflasche vor der Filiale des TZ. ohne Anlass auf einen Obdachlosen geschlagen habe, und zwar ins Gesicht, im Bereich der Nase; er habe die Nase auch getroffen, anschließend sei das Gesicht des Obdachlosen blutverschmiert gewesen. Der Obdachlose habe direkt an der Wand zum TZ. oder XZ. gesessen, als die andere Person auf ihn zugegangen sei. Einen Streit habe er zuvor nicht bemerkt. Nach dem Schlag sei der Täter zunächst etwas weggegangen und dann stehen geblieben. Gesprochen habe er nicht.
177Die Aussage ist glaubhaft, weil sie widerspruchsfrei ist und erlebnisbasierte Details aufweist. So wusste UZ. etwa zu berichten, dass er, der Zeuge, verwirrt gewesen sei, weil es keinen Anlass für die Schläge gegeben habe und dass er, der Zeuge, nach dem Eintreffen der Sicherheitsbeamten mit seiner Freundin noch aus dem XZ.-Markt Servietten zum Stillen der Blutung des Verletzten geholt habe.
178Dass eine am Boden sitzendende Person von einer anderen herannahenden Person ohne erkennbaren Anlass im Bereich des Kopfes mit einer Flasche geschlagen wird, ist zudem auf dem in Augenschein genommenen Video der Kameraüberwachungsanlage des F. Hauptbahnhofs vom Tatzeitpunkt zu sehen; ebenso ist dort zu sehen, wie dieselbe Person später ins Aufnahmefeld der Kamera zurückkehrt und eine Flasche im Mülleimer an der Bushaltestelle in der Nähe des Ortes des Geschehens entsorgt. Ein vorheriges Zerren, wie es der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Vorfall angegeben hat, oder sonstiges gegen die herannahende Person gerichtetes Verhalten der angegriffenen Person ist dort gerade nicht zu sehen.
179Die Schilderung des Zeugen UZ. wird gestützt von den Angaben des Zeugen KT., der ausgesagt hat, er sei von der Sicherheit der CZ. und einer weiteren Person telefonisch von einem Vorfall vor der TZ.-Filiale am F. Hauptbahnhof benachrichtigt und herbeigerufen worden. Bei seinem Eintreffen habe er den Beschuldigten und den Zeugen UZ. sowie den Geschädigten YD. angetroffen.
180Auf die Aussage des KT. stützt die Kammer auch die Feststellung, dass es sich bei der angetroffenen und vom Zeugen UZ. als Täter benannten Person um den Beschuldigten handelt. Diesbezüglich hat der Zeuge KT. bekundet, dass er selbst das Geschehen zwar nicht gesehen habe, es sich bei der ihm vom Zeugen UZ. als Täter benannten Person aber um den Beschuldigten handele, der ihm persönlich bekannt gewesen sei, weil er bereits öfter mit ihm zu tun gehabt habe. Zudem hat KT. mitgeteilt, der Geschädigte habe eine blutende Verletzung am Auge gehabt sowie, dass nach der Videosicherung eine Bierflasche in dem auf dem Video zu sehenden Mülleimer habe aufgefunden werden können. Er hat weiter angegeben, der Beschuldigte habe sich aggressiv verhalten und wirre Äußerungen, die nicht zur Situation zu passen und auch nicht an ihn gerichtet zu sein schienen, in einer fremden Sprache, wahrscheinlich Polnisch, getätigt. Dabei habe er einen „leeren Blick“ gehabt. Er habe ferner den späteren Atemalkoholtest mit dem festgestellten Ergebnis durchgeführt.
181Anlass, an den widerspruchsfreien Angaben des KT. zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Dieser hat insbesondere Nachfragen beantwortet und auch offen eingeräumt, wenn er Details, wie etwa die Kleidung der angetroffenen Person, nicht erinnern konnte.
182Dass der Beschuldigte bei den Schlägen eine Verletzung von YD. wenigstens mit natürlichem Vorsatz billigend in Kauf nahm, folgert die Kammer aus den festgestellten objektiven Umständen, insbesondere den zielgerichteten Schlägen.
183(2) Tat vom11.09.2023 (StA Köln 162 Js 131/24)
184(a) Einlassung
185Der Beschuldigte hat dahingehend eingelassen, er habe keine Erinnerung an ein derartiges Geschehen.
186(b) Beweiswürdigung
187Die Feststellungen zum Geschehen in der Bahn und am Bahngleis in A.-YE./NY. am 11.09.2023 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen SL., YL., ZG., JN., LG., TW. und BU. sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 31 und 32 der Akte StA Köln 162 Js 131/24 und der Verlesung der Strafzeige von Bl. 1, 2, auszugsweise (und zwar Beschuldigter), 6 aus jener Akte.
188Der Zeuge SL. hat ausgesagt, dass er mit seiner Freundin, der Zeugin YL., in der S-Bahn Richtung A.-YE. auf dem Weg ins Schwimmbad gewesen sei. Bereits in der Bahn habe er einen Mann wahrgenommen, der gepöbelt sowie die Notbremse gezogen habe. Der Mann sei an derselben Haltestelle wie er und seine Freundin ausgestiegen, am Bahnsteig in Richtung der Treppen gegangen, habe dort eine Flasche genommen, sie zerschlagen und sodann ihn und seine Freundin verfolgt. Er habe seiner Freundin zugerufen „CJ., renn!“ und versucht, die Aufmerksamkeit des Verfolgers auf sich zu ziehen, um seine Freundin zu schützen. Als dieser sich etwa noch einige Meter hinter ihm befunden habe, habe er die abgebrochene Flasche auf ihn geworfen. Den Wurf habe er sehen können, weil er sich umgedreht habe. Anschließend habe er - der Zeuge SL. - den Mann geschlagen, sodass er zu Boden gegangen sei. Dort habe er einige Sekunden gelegen und sei dann aufgestanden und weggegangen.
189An die Kleidung der handelnden Person könne er sich zwar nicht mehr erinnern, aber daran, dass diese braune Haare gehabt habe. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 31 und 32 der Akte StA Köln 162 Js 131/24 hat er bestätigt, dass es sich hierbei auf dem einen Lichtbild um den Verfolger und auf dem anderen Lichtbild um ihn und seine Freundin handele. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der genannten Lichtbilder konnte die Kammer feststellen, dass es sich bei dem Lichtbild Bl. 31 um eine Aufnahme des Beschuldigten handelt und bei dem Lichtbild Bl. 32 um eine Aufnahme des Zeugen SL. und der Zeugin YL..
190Die Aussage des Zeugen SL. ist glaubhaft, weil sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowie von Detailreichtum gekennzeichnet ist. So hat der Zeuge etwa ausgesagt, Badeschlappen getragen zu haben, die er noch vor dem Wurf von den Füßen verloren habe; diese sind auch auf dem in Augenschein genommen Lichtbild Bl. 32, auf dem der Zeuge mit seiner Freundin YL. abgebildet ist, zu sehen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht weiter insbesondere, dass er sich mit seinen Angaben, den Beschuldigten geschlagen zu haben, selbst belasten könnte.
191Des Weiteren steht die Aussage im Einklang mit den Angaben seiner Freundin, der Zeugin YL.. Diese hat bekundet, sich gemeinsam mit ihrem Freund, dem Zeugen SL., in der Bahn auf dem Weg nach A.-YE. befunden zu haben. Dort habe ein Mann mehrfach die Notbremse gezogen, bis Polizisten, die außer Dienst gewesen seien und sich ebenfalls in der Bahn befunden hätten, ihn rausgeschickt hätten. Auf dem Bahnsteig habe der Mann eine Glasflasche genommen, kaputt geschlagen und sei damit ihr und ihrem Freund hinterhergerannt. Dabei habe er mit der abgebrochenen Flasche Bewegungen nach schräg oben gemacht. Sie seien weggerannt, wobei ihr Freund noch gesagt habe: „CJ., renn!“. Sie habe Angst gehabt. An die Kleidung der Person erinnere sie sich nicht mehr, er habe längere Haare gehabt, als der Beschuldigte jetzt. Auf Vorhalt des Lichtbildes aus der Akte, das den Beschuldigten zeigt, hat die Zeugin bekundet, dies sei die fragliche Person gewesen.
192Die Aussage der Zeugin YL. ist glaubhaft. Sie hat das Geschehen widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz geschildert; so hat sie zunächst angegeben, davon ausgegangen zu sein, dass die Flasche geworfen worden sei, auf konkrete Nachfrage aber angegeben, dass es durchaus möglich sei, dass sie fallengelassen worden sei. Sie habe das im Rahmen des dynamischen Geschehens nicht genau beobachten können, zumal sie aus Angst weggelaufen sei. Die Bewegungen, die die Person mit der Flasche gemacht habe, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung im Sinne von Stichbewegungen demonstriert. Ihre Aussage deckt sich zudem im Kerngeschehen mit der Aussage ihres Freundes, des Zeugen SL., und weist mit dessen Aussage übereinstimmende originelle Details auf wie die Aufforderung ihres Freundes „CJ., renn!“.
193In beide Aussagen fügen sich zudem die Aussagen der weiteren Zeugen ZG., JN., LG., TW. und BU. nahtlos ein.
194So hat die Zeugin ZG. ausgesagt, dass sie am Nachmittag des Tattages in eine S-Bahn eingestiegen sei, in der sich ein Mann befunden habe, der Reisende angeschrien habe. Sie habe dies bereits beim Einsteigen gesehen und daher eine andere Tür gewählt. Sodann sei in der Bahn mehrfach die Notbremse gezogen worden, weswegen die Bahn mehrfach habe halten müssen. Ob dies die Person getan habe, die herumgeschrien habe, könne sie nicht sagen.
195Die Zeugin ZG. hat weiter beschrieben, dass die Reisenden an der Station YE.-NY. aus dem Zug gebeten worden seien. Sie habe sodann gesehen, wie ein mit einer braunen Jacke gekleideter Mann mit braunen Haaren nach dem Aussteigen an einer Metallsäule eine Glasflasche abgebrochen habe und dass er damit auf ein Mädchen losgegangen sei und sie und ihren Freund gejagt habe. Der Freund habe ihn schließlich zu Boden gerungen.
196Zu den in Augenschein genommenen Bildern, die den Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt zeigen, hat die Zeugin ZG. bekundet, dass es sich hierbei um die von ihr wahrgenommene Person handele. Ebenso hat sie das verfolgte Pärchen als die Zeugen SL. und YL. wiedererkannt, als ihr das entsprechende Bild der beiden Zeugen gezeigt worden ist. Sie habe die Zeugen noch gefragt, ob es ihnen gut gehe und konnte angeben, dass das Pärchen ins Schwimmbad habe gehen wollen.
197Die Aussage der Zeugin ZG. ist glaubhaft, weil sie das Geschehen widerspruchsfrei, detailreich und ohne Belastungstendenz geschildert hat. So hat sie eingeräumt, nicht gesehen zu haben, ob der von ihr im Zusammenhang mit dem späteren Geschehen beschriebene Mann auch zuvor die Notbremse gezogen habe, weil sie zu weit weg gestanden habe. Sie hat situativ stimmige Gefühle beschrieben etwa, dass sie vom ständigen Anhalten genervt gewesen sei, und Details dahin angegeben, dass sie ihren Freund angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass sie sich verspäte und dass die Flasche beim Zerbrechen ein klirrendes Geräusch gemacht habe.
198Der Zeuge JN. hat ausgesagt, er habe beim Besteigen der S-Bahn einen Mann gesehen habe, der wirres Zeug geredet und gerappt sowie dabei gestikuliert und sich anderen Fahrgästen provokant genähert habe. Er sei „irre“ gewesen, habe in keiner verständlichen Sprache gesprochen und den Eindruck vermittelt, er stehe unter Drogen. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gewonnen, bei einer falschen Reaktion der Mitreisenden hätte die Situation leicht eskalieren können. Der Mann habe an der Haltestelle NE. die Notbremse gezogen, die von der Zugführerin habe entriegelt werden müssen. Nach der Weiterfahrt habe der Zug erneut gehalten und es sei bekannt gegeben worden, dass die Fahrt zunächst ende, bis Verstärkung eingetroffen sei. Der Herr sei dann ausgestiegen und auf dem Gleis Richtung Treppenabgang gegangen. Auf einmal habe er den erschreckten Ausruf einer Frau gehört und gesehen, dass der Mann mit dem Flaschenboden einer abgebrochenen Flasche hinter einem jungen Mann in Badeschlappen hergelaufen sei und dabei Stichbewegungen gemacht habe. Er habe sich noch in der Bahn befunden, als er diese habe verlassen können, habe der Herr bereits verletzt auf dem Boden gelegen. Er sei sodann zu den Umstehenden gestoßen, die auf den jungen Mann losgegangen seien, und habe ihnen erklärt, dass dieser sich bloß verteidigt habe. Der Mann habe schulterlange, lockige Haare gehabt und sei mit T-Shirt und Jackett bekleidet gewesen. Seine Hände seien tätowiert gewesen. Er sei nach kurzer Zeit aufgestanden und von zwei Polizeibeamten, die auf der Heimfahrt gewesen seien, verfolgt worden.
199Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, weil er das Geschehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sowie im Einklang mit den Aussagen der weiteren Zeugen geschildert hat. Nachfragen konnte der Zeuge plausibel beantworten. Zudem hat er eigene naheliegende Gedanken geschildert, wie dass er im Zug gedacht habe, möglicherweise eingreifen zu müssen, da sich der Mann auch zwei jungen Mädchen provokant genährt habe. Schließlich konnte der Zeuge angeben, dass die handelnde Person an den Händen tätowiert gewesen sei, wie es der Beschuldigte ist, wovon sich die Kammer im Wege der Inaugenscheinnahme seiner Hände überzeugt hat.
200Der Zeuge LG., Polizeibeamter außer Dienst, hat das Geschehen als solches nach seiner Aussage nicht gesehen, hat aber bekundet, sich zunächst ebenfalls in einer S-Bahn befunden zu haben, bei der es eine Verzögerung am Bahnhof YE.-NY. gegeben habe. Ein Mann, mit dem es zuvor Theater gegeben habe, habe des Zuges verwiesen werden sollen. Zu einer Situation auf dem Bahnsteig sei er selbst erst hinzugekommen, als eine zunächst am Boden des Gleises liegende Person aufgestanden sei, und habe als Polizeibeamter versucht, zu beruhigen. Die Person sei dann aufgestanden und habe sich entfernt. Er sei ihr nachgegangen und habe sie kurz darauf in einiger Entfernung vom Gleis festgehalten, bis die Beamten der Bundespolizei sie übernommen hätten. Die Person, die der Zeuge LG. als ungepflegt, mit längeren Haaren und mit einer dunklen Jacke gekleidet beschrieben hat, habe sich nicht gewehrt. Gemeinsam mit seinen Kollegen TW. und BU. habe er noch den Sachverhalt zusammengeführt.
201Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, weil sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. Der Zeuge hat sich ersichtlich bemüht, nur seine eigenen Wahrnehmungen zu schildern und Erinnerungslücken offen eingeräumt. Er hat lebensnah angegeben, dass ihm die Situation insbesondere deswegen in Erinnerung geblieben sei, weil er eine derartige „Aufregung“ in seinen drei Jahren als Pendler noch nicht erlebt habe.
202Der Zeuge TW., ebenfalls Polizeibeamter, der sich nach seinen Angaben auf der Heimfahrt vom Dienst befand, hat auch beschrieben, dass es im Zug Probleme gegeben habe und er der Zugführerin seine Hilfe angeboten habe, dem Randalierer des Zuges zu verweisen. Nachdem dies bei einem längeren Halt in YE.-NY. gemeinsam mit einer Kollegin gelungen sei, sei er zunächst in den Zug wieder eingestiegen. Er habe sodann sehen können, wie der Mann auf dem Bahngleis orientierungslos herumgelaufen sei, sich unvermittelt einer Flasche bemächtigt habe und mit dieser aggressiv losgelaufen sei. Als es ihm - dem Zeugen - gelungen sei, den Zug zu verlassen, habe er gesehen, wie der Mann auf dem Bahnsteig von mehreren aufgeregten Menschen umringt gelegen habe. Als er versucht habe, zu ermitteln, was sich zugetragen habe, sei der Mann aufgestanden und auf die Treppe am Bahngleis zugegangen. Gemeinsam mit dem Zeugen LG. sei er ihm nachgegangen, sie hätten ihn angesprochen und schließlich der Bundespolizei übergeben. Er könne den Mann nicht ohne weiteres beschreiben, erkenne ihn aber auf dem Lichtbild Bl. 31 wieder. Ebenso erkenne er auf dem weiteren vorgehaltenen Lichtbild (Bl. 32 d.A.) denjenigen wieder, der erzählt habe, den Mann zu Boden gebracht zu haben, weil er seine Freundin habe schützen wollen. Dieser habe „Adiletten“ angehabt, wie sie auf dem Lichtbild Bl. 32 zu sehen seien.
203Die Aussage des Zeugen TW. ist glaubhaft, weil er das Geschehen nachvollziehbar und in weiten Teilen übereinstimmend mit den weiteren Zeugen geschildert hat. Zu seiner Wahrnehmungssituation hat er ebenfalls plausible Angaben gemacht, namentlich, dass sein Sichtfeld zunächst durch die Tür des Zuges, indem er sich anfangs befand, eingeschränkt gewesen sei.
204Ebenso hat der Zeuge BU., ebenfalls Polizeibeamter außer Dienst, beschrieben, dass er sich gemeinsam mit seinen Kollegen, unter anderem dem Zeugen TW., in einer S-Bahn aus A.-XH. in Richtung LM. befunden und aufgrund des mehrfachen Haltes des Zuges den Eindruck gehabt habe, jemand hätte die Notbremse gezogen. Sodann sei der Zeuge TW. mit einer weiteren Kollegin an ihm vorbeigekommen und hätte ihn gebeten, der Zugführerin zu helfen, eine an die Tür gelehnte männliche Person des Zuges zu verweisen. Nachdem der Zeuge TW. oder die andere Kollegin die Person im Beisein der Zugführerin des Zuges verwiesen hätten, habe die Person die Bahn verlassen, sich zunächst an einen Pfahl gelehnt und plötzlich eine leere Schnapsflasche an einem Mülleimer ergriffen. Ob er von dieser etwas abgeschlagen habe, könne er nicht sagen. Die Person sei in Richtung des Endes des Bahnsteigs gelaufen und habe die Flasche nach vorne in Richtung einer Gruppe dort stehender Personen geworfen. Daraufhin sei eine männliche Person auf ihn zugegangen und habe ihm einen Schlag gegen den Kopf gegeben, woraufhin er zu Boden gegangen sei. Während er, der Zeuge, einen Notarzt gerufen habe, weil er den Eindruck gehabt habe, die Person sei bewusstlos, sei die Person aufgestanden und habe sich Richtung der Treppen am Gleis. Gemeinsam mit dem Zeugen TW. sei er ihm gefolgt, auch der Zeuge LG. sei dazugekommen und habe ihn schließlich ergriffen, festgehalten und der Bundespolizei übergeben. Hierbei sei die Person in sich gekehrt gewesen und habe mit Sicherheit irgendwelche Substanzen genommen, jedenfalls habe er den Eindruck gehabt, dass ein normales Gespräch nicht möglich sei.
205Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, weil sie in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und sich insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Schlag des Zeugen SL. mit den Aussagen der Zeugen TW. und LG. deckt. Zudem war der Zeuge sichtlich bemüht, nur seine eigene Wahrnehmung wiederzugeben. Nachfragen, etwa ob die Flasche abgeschlagen worden sei, hat er freimütig beantwortet, indem er hierzu mitgeteilt hat, dass er dies nicht sagen könne.
206Die Kammer hat gesehen, dass der Zeuge BU. in Abweichung insbesondere von den Aussagen der Zeugen SL. und ZG. bekundet hat, dass die Flasche in Richtung einer stehenden Personengruppe geworfen worden sei. Dies stellt indes keinen unauflösbaren Widerspruch zu den Aussagen der anderen Zeugen dar, da der Zeuge BU. auf Nachfrage insoweit angegeben hat, dass die Person, die die Flasche geworfen habe, von den anderen Personen in dem Augenblick, als sie losgerannt sei, noch weiter weg gewesen sei. Er, der Zeuge, erinnere sich vor allem an das Laufen und Werfen als solches. Auch vor dem Hintergrund des dynamischen Geschehens auf einem Bahnsteig mit vielen Personen und des Zeitablaufs erscheint der Kammer plausibel, dass der Zeuge BU. die Zeugen SL. und YL. nicht einzeln innerhalb einer Personengruppe wahrgenommen hat.
207Die Feststellung, dass es sich bei der Person, die sich im Zug auffällig verhalten und schließlich die abgebrochene Flasche geworfen hat, um den Beschuldigten handelt, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme:
208Der verlesenen Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion A. vom 11.09.2023 (Bl. 1, 2 auszugsweise, und zwar Beschuldigter, und Bl. 6) ist zu entnehmen, dass die Bundespolizei den Beschuldigten nach Verbringung zur Wache anhand der dort angegebenen Ausländerzentralregisternummern (AZR-Nummern) identifiziert hat. Zudem hat die Bundespolizei das in Augenschein genommene Lichtbild Bl. 31 der Akte StA A. … vom Täter gefertigt, das den Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt mit braunen gewellten Haaren und Bart sowie mit Pullover und braunem Cordjackett bekleidet zeigt.
209Die Kammer konnte sich durch Inaugenscheinnahme dieses Lichtbildes in der Hauptverhandlung anhand der identischen Gesichtszüge davon überzeugen, dass das Lichtbild den Beschuldigten, wenngleich mit damals längeren Haaren, abbildet.
210Auf Vorhalt dieses Lichtbildes haben die Zeugen SL., YL., ZG. und TW. übereinstimmend angegeben, dass es sich hierbei um den Täter handele. Dies steht im Einklang mit den vorherigen Beschreibungen des Täters durch mehrere Zeugen: So hatte die Zeugin ZG. zuvor angegeben, der Täter sei braunhaarig gewesen und habe eine braune Jacke getragen. Als braunhaarig hatte auch der Zeuge SL. den Täter zuvor beschrieben; die Kleidung sei ihm nicht erinnerlich. In die gleiche Richtung gehen die Angaben des Zeugen LG., der den Mann als ungepflegt, mit längeren Haaren und mit dunkler Jacke bekleidet beschrieben hat. Er sei für die sommerlichen Temperaturen deutlich zu warm gekleidet gewesen. Ähnliches teilte der Zeuge JN. mit, der den Täter als Mann mit schulterlangen, lockigen Haaren und mit T-Shirt und Jackett bekleidet beschrieben hat. Er hat zudem bekundet, der Täter sei an den Händen tätowiert. Diese Bekundung des Zeugen fügt sich ein in die Feststellungen der Kammer dahin, dass jeder Finger der linken Hand des Beschuldigten mit Ausnahme des Daumens mit einem Buchstaben tätowiert ist, welche zusammen den Begriff „…“ ergeben, wovon sie sich durch Inaugenscheinnahme seiner Hände überzeugen konnte. Hinzu kommt, dass der Täter nach den Angaben des Zeugen JN. zuvor in der Bahn auf Polnisch, vielleicht russisch, gesungen haben solle.
211Auch der Einsatz einer (abgebrochenen) Glasflasche und damit der modus operandi fügt sich stimmig in die anderweit festgestellten weiteren Verhaltensmuster des Beschuldigten ein, welcher bereits zuvor in einer anderen Situation eine Person mit einer Glasflasche angegriffen hat, nämlich am 08.01.2023 am Hauptbahnhof in F. (s. oben Ziff. II. 2. a)). Auch der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, schon einmal auf einem Bahnhof eine Person mit einer Glasflasche angegriffen zu haben. Schließlich hielt der Beschuldigte auch bei dem Geschehen am 23.01.2023 in P. (s. oben Ziff. II. 1 a)) eine Glasflasche in der Hand.
212Auf Bl. 6 der verlesenen Strafanzeige beruhen ferner die Feststellungen der Kammer zu den Ergebnissen der durchgeführten Atemalkohol- und DrugWipe-Tests.
213Dass der Beschuldigte bei seinem Wurf eine Verletzung des Zeugen SL. zumindest billigend in Kauf genommen hat, folgert die Kammer aus dessen Aussage dahin, es habe sich um einen Wurf in seine Richtung gehandelt sowie den festgestellten objektiven Umständen, insbesondere aus dem im Rahmen der gezielten Verfolgung des Zeugen SL. erfolgten Wurf in dessen Richtung, den auch die Zeugen SL. und ZG. übereinstimmend geschildert haben. Hierfür sprechen auch die vom Zeugen JN. geschilderten und von der Zeugin YL. gezeigten Stichbewegungen zu Beginn der Verfolgung.
214d) Sonstiges Geschehen/Vorfälle
215(1) Geschehen am 16.07.2022 am Platz WE. in F. (123 Js 690/22 StA Dortmund)
216Die Kammer stützt ihre Feststellungen zum Geschehen am 16.07.2022 in F. vor dem XZ.-Markt auf die Aussagen der Zeugen WW. und QQ. sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder.
217Der Zeuge WW. hat ausgesagt, Mitte des Jahres 2022 zum Platz WE. gerufen worden zu sein. Dort habe er den seiner Erinnerung nach nicht selbst verletzten Beschuldigten mit Blut verschmiertem Gesicht angetroffen. Dieser habe mit Fingern in Blut rumgewühlt und daran geleckt, dann noch eine Zigarette durch das Blut gezogen und ebenfalls daran geleckt. Er sei ruhig, aber komplett geistesabwesend gewesen. An eine weitere verletzte Person könne er sich konkret nicht erinnern, diese werde es aber gegeben haben.
218Die nachvollziehbare und widerspruchsfreie Aussage des WW. ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil es sich bei dem geschilderten Verhalten des Beschuldigten betreffend das Auflecken des Blutes des Verletzten um einen Vorgang handelt, dessen Wahrnehmung auch für Polizeibeamte ungewöhnlich ist.
219Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen WW. spricht weiter, dass sie sich mit der Aussage der Zeugin QQ. deckt.
220Diese hat ebenfalls angegeben, zum Tathergang keine Angaben machen zu können, sich aber noch zu erinnern, dass bei ihrem Eintreffen viel Blut auf dem Boden gewesen sei. Dieses habe die angetroffene männliche Person, an der sie keine Verletzungen habe feststellen können, vom Boden aufgeleckt. Er sei mit seinem Finger durch das Blut gefahren und habe daran geleckt, zudem habe er eine Zigarette durch das Blut gezogen. Die andere Person sei am Kopf verletzt gewesen. Die Person sei apathisch gewesen und habe auf keine ihrer Aufforderungen oder Anweisungen reagiert.
221Auch die Aussage der QQ. ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil das geschilderte Verhalten des Beschuldigten besonders auffällig war.
222Dass es sich bei der unverletzten Person um den Beschuldigten gehandelt hat, folgt die Kammer ebenfalls aus den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen WW. und QQ.. WW. hat angegeben, die Person mit dem Blut verschmierten Gesicht unter Anwendung der üblichen Identifizierungsmethoden als den Beschuldigten identifiziert zu haben. Üblicherweise würden die Personen über einen Ausweis, mündliche Angaben oder Diensttelefone, die über alle erkennungsdienstlichen Materialien wie Lichtbilder etc. verfügten, identifiziert. Dass der Beschuldigte in der ihm vorgehaltenen Strafanzeige fälschlicherweise als Verdächtiger genannt werde, halte er für ausgeschlossen.
223QQ. hat darüber hinaus bekundet, sie habe die Person ebenfalls als den Beschuldigten identifiziert, der ihr aus vergangenen Vorfällen bekannt gewesen und dessen Name ihr ein Begriff gewesen sei.
224Dass DX. wie festgestellt verletzt war, stützt die Kammer auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzungen (Bl. 10 und 11 der Akte 123 Js 690/22 StA Dortmund); zudem hat die Zeugin QQ. die Verletzungen auf Vorhalt der entsprechenden Bilder bestätigt.
225Weitere Feststellungen, insbesondere zum eigentlichen Tathergang, konnte die Kammer nicht treffen. Die Aussagen der Zeugen WW. und QQ. waren insoweit unergiebig.
226Die diesbezüglich vernommene Zeugin UE. konnte sich nach ihrer Aussage zwar an einen Vorfall erinnern, bei dem auf jemanden eingeprügelt worden sei und sie Blut gesehen habe, sie könne sich aber weder daran erinnern, ob es sich bei dem Täter um den Beschuldigten, den sie vom Sehen gekannt habe, handele, noch den von ihr beobachteten Vorfall zeitlich einordnen. Er könne sich im Juli 2022 ereignet haben, sie habe aber gerade samstags morgens im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Bäckerei im XZ., der sich an der Örtlichkeit befindet, mehrere derartige Vorfälle beobachtet; diese seien fast an der Tagesordnung gewesen.
227Die weiter vernommene Zeugin IF. hat angegeben, sich an eine Schlägerei an einem Samstag erinnern zu können, als sie das Ladenlokal aufgeschlossen habe. Es sei jemand in ihre Richtung gelaufen, jemand anderes sei hinterhergekommen und einer habe jemanden verprügelt. Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei hat sie weiter angegeben, sie habe Blut beim Geschädigten gesehen, könne aber nicht sagen, ob dieser auch geschlagen habe.
228(2) Geschehen am 29.12.2022 QC.-straße. / Ecke GL.-straße. in F. (StA Dortmund 121 Js 582/22 (Fallakte 2))
229Die Feststellungen der Kammer zum Geschehen am 29.12.2022 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen IW. sowie der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der Verletzungen der weiteren beteiligten Person.
230Der Zeuge IW. hat bekundet, zufällig im Rahmen eines Streifenganges zwei Personen gesehen zu haben, von denen eine mit blutenden Verletzungen am Boden gelegen habe und die andere neben ihm gestanden habe. Direkt daneben habe eine Bierflasche gelegen. Die am Boden liegende Person habe ihm mitgeteilt, die andere Person habe ihn attackiert.
231Die stehende Person sei zur Polizeiwache gebracht und dort mittels Fast-ID-Verfahrens über seine Fingerabdrücke als der Beschuldigte TA. identifiziert worden. Die Person habe aufgebracht gewirkt, man habe sich nicht verständigen können. Den Anlass der Auseinandersetzung habe man nicht zuletzt aufgrund von Verständigungsproblemen nicht in Erfahrung bringen können. Die verletzte Person seit mit dem RTW abtransportiert worden.
232Die Feststellungen der Atemalkoholwerte der beteiligten Personen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen IW., welcher vor Ort einen Atemalkoholtest durchgeführt hat.
233Die Aussage des Zeugen IW. ist glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und ohne Belastungstendenz geschildert hat. Er konnte sich zudem noch an Details wie die gute Beleuchtung der Örtlichkeit erinnern.
234Die Verletzungen der am Boden liegenden Person hat die Kammer anhand der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes hiervon (Bl. 6 d. A. StA Dortmund 121 Js 582/22 (Fallakte 2)) festgestellt.
235Nähere Feststellungen zu den Tatumständen konnte die Kammer nicht treffen, insbesondere konnte sie eine vorherige Auseinandersetzung nicht ausschließen.
236e) Verhalten während des Aufenthalts in der JVA und der einstweiligen Unterbringung
237Die Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten während seiner Inhaftierung beruhen auf den Bekundungen des Sachverständigen PC. hierzu, insbesondere auf den von diesem wiedergegebenen Auszügen aus der Krankenakte.
238Die Feststellungen zur Entwicklung des Beschuldigten im einstweiligen Maßregelvollzug beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, den Angaben des Sachverständigen PC. sowie den nachvollziehbaren Bekundungen des ihn behandelnden Arztes EK.. Letzterer hat insbesondere berichtet, dass der Beschuldigte ihm gegenüber in einem Gespräch Anfang Januar 2025 von seinen wechselhaften akustische Halluzinationen, etwa in Form zweier Frauen, die seine Tätigkeit hinterfragen oder in Form anderer Stimmen, wobei er den Inhalt des Gesagten nicht verstand, erzählt hat sowie wenige Tage später von dem Gefühl, er, EK., könne seinen Gedanken lesen. EK. hat weiter angegeben, dass die Umstellung auf die Depotmedikation mit Blick darauf erfolgt sei, dass der Beschuldigte bekannter Therapieverweigerer sei. Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln, hat die Kammer nicht.
239Wegen der Einzelheiten der Angaben des Sachverständigen PC. wird auf die Ausführungen unter III. 2. f) und V. 1. verwiesen.
240f) Zustand des Beschuldigten während der Taten
241Die Kammer ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen PC. davon überzeugt, dass der Beschuldigte bei der Begehung sämtlicher Taten wahrscheinlich unfähig war, deren jeweiliges Unrecht einzusehen, jedenfalls aber sicher nicht in der Lage war, nach einer etwaigen Einsicht zu handeln. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war aufgrund der bei ihm vorliegenden paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) - einzuordnen als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB - im Tatzeitpunkt gänzlich aufgehoben.
242Beim Beschuldigten habe - so der Sachverständige - sicher eine verzerrte Realitätswahrnehmung mit paranoider Verarbeitung vorgelegen, zudem seien bei einer gestörten Handlungskontrolle aggressive Impulse aufgekommen. Er habe sich zu den Tatzeitpunkten in akuten psychotischen Schüben seiner paranoiden Schizophrenie befunden, weswegen wahrscheinlich bereits die Einsichtsfähigkeit, sicher aber die Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen sei.
243Der Sachverständige PC. hat sein Gutachten auf Grundlage der Akten sowie der ambulanten psychiatrischen Untersuchung des Beschuldigten am 08.08.2024 in der JVA TX. und am 09.10.2024 in der T.-Klinik in X. unter Berücksichtigung seiner im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen weiteren Erkenntnisse erstattet.
244(1)
245Hinsichtlich des Vorliegens eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB sei - so der Sachverständige PC. - aus psychiatrischer Sicht zunächst festzustellen, dass sich weder Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung des Beschuldigten noch eine schwere psychiatrische Störung im Sinne einer hirnorganischen Störung ergäben. Es fänden sich weder in der Dokumentation noch in der Exploration Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Intelligenzminderung. Gegen letztere spreche vor allem, dass der Beschuldigte sich differenziert ausdrücken könne und in der Lage gewesen sei, eine Fremdsprache zu erlernen.
246Zum Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung in Form suchtbedingter Persönlichkeitsveränderungen erläuterte der Sachverständige, dass sich diese zunächst in einer Einengung des Lebensstils (Erleben, Denken und Handeln), der auf den Konsum und die Beschaffung der Substanz eingeengt sei, zeige, wobei körperliche, psychische und soziale Folgen des Substanzkonsums ignoriert beziehungsweise hingenommen würden. Diese schleichende Persönlichkeitsveränderung führe im fortgeschrittenen Stadium zu einem Depravationszustand, bei dem das frühere Werte- und Normengefüge an Bedeutung verliere und die individuelle Persönlichkeit mit ihren Interessen und Eigenarten in der primären Substanzsucht untergehe.
247Eine solche Depravationsentwicklung zeichne sich - so der Sachverständige - bei dem Probanden zwar mit Blick darauf, dass eigenanamnestisch eine gewohnheitsmäßige Verankerung des Amphetaminkonsums im Alltag stattgefunden habe, zunehmend ab. Die erhebliche Vernachlässigung wichtiger sozialer Bezugspersonen sei gleichwohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der schizophrenen Symptomatik zu erklären, da diese seit mehreren Jahren völlig unbehandelt sei.
248(2)
249Ursache der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten seien dem Sachverständigen zufolge akute psychotische Schübe einer beim Beschuldigten bestehenden krankhaften seelischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0).
250Hierzu hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, eine paranoide Schizophrenie sei allgemein durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmen und inadäquaten und verflachten Affekten gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und die intellektuellen Fähigkeiten seien in der Regel nicht beeinträchtigt. Die wichtigsten psychopathologischen Phänomene seien Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren, Denkstörungen und Negativsymptome. Die Krankheit verlaufe charakteristischerweise schubförmig. Die erforderlichen Kriterien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie seien nach ICD-10 neben Denkstörungen typische Wahngedanken oder Halluzinationen. Eine gewisse Inadäquatheit sei ebenso häufig wie Störungen der Stimmung, wie Reizbarkeit, plötzliche Wutausbrüche, Furchtsamkeit und Misstrauen. Betroffene wiesen zudem häufig - wie auch der Beschuldigte - autistisches Gebären in Form eines „In sich Versunkenseins“ und dissoziales Verhalten auf.
251Dieses schwere psychiatrische Krankheitsbild führe zur Verschiebung des inneren Wertegefüges. Der Betroffene sei nicht mehr in der Lage, entsprechend gängiger Normen und Werte Entscheidungen zu treffen. Der Beschuldigte erlebe die Realität verzerrt und bedrohlich und sei aufgrund dieses Störungsbildes nicht mehr in der Lage, seine Handlungen kritisch zu reflektieren und zu bewerten. Infolgedessen höre der Beschuldigte nicht existente Personen als Ausdruck seiner akustischen Fehlwahrnehmungen und sehe nicht existente Personen als Ausdruck seiner optischen Fehlwahrnehmungen. Häufig komme es - wie auch bei dem Beschuldigten - zu einem Verlust der Handlungskontrolle, sodass aufkommende aggressive und sexuelle sowie autoerotische Impulse nicht unterdrückt werden könnten. Ein etwaiger Amphetamin- und/oder Cannabiskonsum verstärke ein solches Erleben lediglich und reduziere Hemmschwellen. Das Störungsbild nehme Einfluss auf das gesamte Denk- und Handlungsspektrum sowie das affektive Erleben des Beschuldigten. Durch diese psychotischen Symptome seien die sonst bei Gesunden bestehenden Freiheitsgrade des Handelns völlig aufgehoben gewesen.
252Im Einzelnen:
253(a)
254Der Sachverständige PC. hat der Kammer nachvollziehbar erläutert, dass die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie gemäß ICD-10 bei dem Beschuldigten wahrscheinlich seit über 15 Jahren, spätestens aber seit dem Jahr 2022 sicher, vorlägen.
255Bereits in der Vergangenheit habe es wiederholt Aufenthalte in verschiedenen psychiatrischen Kliniken in Polen, England und Deutschland - wohin der Beschuldigte im Jahr 2022 gekommen sei - gegeben. So habe der Beschuldigte ausweislich der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt dort mehrfach psychiatrische Behandlungen angegeben, unter anderem zwischen seinen Gefängnisaufenthalten in Polen und Großbritannien, mithin ausweislich der Verlesung der entsprechenden Strafregisterauszüge in einem Zeitraum bis zum Jahr 2020. Ihm, dem Sachverständigen, habe der Beschuldigte mitgeteilt, sich dreimal in einer psychiatrischen Klinik in England, davon einmal eineinhalb Jahre lang vor seiner Inhaftierung, einmal in Holland und mindestens viermal in Polen befunden zu haben. Er habe diverse antipsychotische Medikamente, unter anderem R., WL. und K., eingenommen.
256Die Kammer ist davon überzeugt, dass Aufenthalte in der Psychiatrie stattgefunden haben, wenngleich weder ihr noch dem Sachverständigen mangels näherer Erkenntnisse zu den Aufenthaltsorten, Namen der Einrichtungen oder Zeitpunkten der Aufenthalte weitere Nachforschungen zu einzelnen Aufenthalten möglich waren.
257Der Beschuldigte hat insoweit konstant verschiedenen Personen gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten mehrfache Psychiatrieaufenthalte erwähnt. Die Angaben des Beschuldigten dem Sachverständigen gegenüber stehen im Einklang mit seinen wechselnden Aufenthalten in verschiedenen von ihm benannten Ländern, die ihrerseits bezüglich des Aufenthalts in Polen und England durch die Eintragungen in den Strafregistern belegt werden. Neben seinen Angaben in der Justizvollzugsanstalt und dem Sachverständigen PC. gegenüber hat er - seinem derzeitigen Behandler, EK., zufolge - auch diesem von einer Behandlung in Polen erzählt; dieser habe ferner von mehreren Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken in Deutschland, unter anderem im Jahr 2022, erfahren. Zudem ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks vom 05.10.2022 auf Bl. 30 der Fallakte 6 eine psychiatrische Behandlung am 04.10.2022 in einem Krankenhaus in D.. Schließlich hat sich der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er bereits in Polen Medikamente zur Behandlung einer Schizophrenie genommen habe, es dort aber „mit der Behandlung nicht so leicht“ sei.
258Die für eine paranoide Schizophrenie typischen Wahngedanken und Halluzinationen zeigten sich dem Sachverständigen zufolge auch etwa im Zusammenhang mit den Geschehen am 16.07.2022 in F.: Das von den Zeugen QQ. und WW. für den 16.07.2022 beschriebene Verhalten des Beschuldigten, der mit dem Finger durch auf dem Boden befindliches Blut gefahren und die Finger anschließend abgeleckt habe sowie mit einer Zigarette hierdurch gefahren und sich diese in den Mund gesteckt habe, sei nur durch Wahn oder Gedankeneingebung erklärbar. In der daneben von beiden Zeugen beschriebenen Abwesenheit und fehlende Reaktion des Beschuldigten zeige sich dessen „In sich Versunkenheit“ als weiteres typisches Symptom.
259Der Beschuldigte habe weiter in der Justizvollzugsanstalt angegeben, Stimmen zu hören und Menschen in seinem Haftraum zu sehen. Sowohl im Rahmen seiner dortigen Exploration am 08.08.2024 als auch im Rahmen der Exploration am 09.10.2024 in der V. Klinik X. seien - so der Sachverständige PC. -deutliche inhaltliche Denkstörungen in Form von Beziehungserleben erkennbar gewesen. Der Beschuldigte höre nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen bei der Exploration - wie auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung - Stimmen. Des Weiteren nehme er irrig Frakturen seines Schädels wahr („Mein Gesicht ist gebrochen“), wobei eine bildgebende Diagnostik mittels einer Magnetresonanztomographie keine Hinweise auf Frakturen im Gesichtsbereich ergeben hätte.
260Zusammenfassend sei aufgrund der formalen inhaltlichen Denkstörungen, der berichteten optischen und akustischen Halluzinationen und des auch blickdiagnostisch für den Zeitraum der Hauptverhandlung festzustellenden autistischen Gebarens beim Beschuldigten sicher die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sicher zu stellen.
261(b)
262Die Taten des Beschuldigten seien - so die Ausführungen des Sachverständigen - gerade jeweils Ausdruck eines akuten Schubes der zu dieser Zeit bereits gefestigten paranoiden Schizophrenie, welche wahrscheinlich zu einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit, jedenfalls aber sicher zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hätte.
263Bei allen Deliktsabläufen lägen dem Sachverständigen zufolge psychopathologische Auffälligkeiten vor, die zumindest zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hätten, aufgrund derer der Beschuldigte in den Tatzeitpunkten nicht rechtskonform habe handeln können.
264Wie bereits ausgeführt, lasse sich das Geschehen am 16.07.2022 in F., bei dem der Beschuldigte mit seinen Fingern Blut vom Boden aufgenommen und abgeleckt habe, dem Sachverständigen zufolge nur durch Wahn- oder Gedankeneingebung erklären.
265Die weiteren Taten und das sonstige Verhalten des Beschuldigten seien ebenfalls nur aus psychotischem Erleben heraus erklärbar.
266Dies folgt bezüglich des Geschehens am 08.01.2023, als der Beschuldigte den obdachlosen YD. mehrfach mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen hat, sowohl aus dem Tatablauf als solchem - es habe sich dem Sachverständigen zufolge um eine für einen akuten Schub der paranoiden Schizophrenie typische raptusartige Impulsivtat ohne jede vorangegangene Planung gehandelt - als auch aus dem von dem Zeugen KT. beschriebenen anschließenden aggressiven Verhalten des Beschuldigten und dessen wirren Äußerungen sowie dem „leeren Blick“, die wie der Tatablauf Ausdruck von Wahn- oder Verfolgungserleben seien. Ein Anlass für das Verhalten war nicht erkennbar; weder hat der Zeuge UZ. einen solchen beschrieben noch ließ er sich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung entnehmen. Der Beschuldigte sei - so der Sachverständige - bei der Tat nicht in der Lage gewesen, seine Impulse zu kontrollieren. Die festgestellte Alkoholisierung verstärke dem Sachverständigen zufolge die Symptome der Schizophrenie noch.
267Die Begebenheit, bei der der Beschuldigte am 11.09.2023 auf dem Bahnsteig die Flasche abgebrochen und geworfen habe, sei dem Sachverständigen zufolge ebenfalls eindeutig aus psychotischem Erleben heraus erfolgt. Dies folge bereits aus dem Tatablauf: Auch hier habe der Beschuldigte impulsiv und ungeplant ohne ersichtlichen Grund Personen angegriffen; hierbei sei nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausweislich des Atemalkoholtests und des Drug-Wipe-Tests weder alkoholisiert noch sonst intoxiikiert gewesen sei. Eine Ursache für eine derartige Aggression ist nicht nachvollziehbar. Auch das vorherige Verhalten des Beschuldigten in Form von Pöbeln und Anschreien der ihm unbekannten Mitreisenden, bei dem es nach Angaben des Zeugen JN. nur wegen des zurückhaltenden Verhaltens der übrigen Fahrgäste nicht zu einer Eskalation gekommen sei, lässt auf Wahnerleben und eine infolgedessen fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten schließen.
268Auch zeigten sich in den Taten vom 23.01.2023 und 01.07.2024 (Ziff. 7 und 1 der Antragsschrift), bei denen der Beschuldigte seine Genitalien berührt hat, die für einen akuten Schub einer paranoiden Schizophrenie typischen dissozialen Verhaltensweisen. Normalpsychologisch sei dieses Verhalten nicht zu erklären, auch nicht mit einer möglichen sexuellen Enthemmung durch Amphetaminkonsum. Vielmehr habe der Beschuldigte dem Sachverständigen zufolge hier aus einem anlassunabhängigen sexuellen Impuls aufgrund eines akuten psychotischen Schubes gehandelt. Zweifel an der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestünden dem Sachverständigen zufolge bei diesen Taten nicht.
269Deutlich zutage treten die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten auch in den von den Zeugen OA. und LH. bezüglich des Geschehens am 01.07.2024 (Ziff. 1 der Antragsschrift) beschriebenen Grunzgeräuschen und dem vom Zeugen OA. weiter beschriebenen auf die eigene Brust schlagen sowie die unverständlichen Laute. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass diesem Verhalten Wahnerleben, Verfolgungserleben oder imperative Stimmen zugrunde lagen, die aufgrund der daraus folgenden fehlenden Fähigkeit zur Impulskontrolle zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt haben.
270Auch das Geschehen am 13.04.2024 (Ziff. 8 der Antragsschrift) trägt deutliche Anzeigen von psychotischem Erleben als Ursache der Tat. Es ist bereits dem Verhalten des Beschuldigten nach - Boxbewegungen und „Genickbrechergeste“ gegen die Ordnungsdienstmitarbeiter ohne dass ein Anlass für ein derartig aggressives Verhalten erkennbar ist - Ausdruck eines akuten Schubs der paranoiden Schizophrenie, bei dem der Beschuldigte infolge von Wahnerleben aufkommende aggressive Impulse nicht mehr unterdrücken konnte, sodass - so der Sachverständige - seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei.
271Die Kammer schließt sich auch insoweit nach eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen PC. an, welcher ihr als gewissenhaft und erfahren bekannt ist und den Zustand des Beschuldigten zu den maßgeblichen Zeitpunkten nachvollziehbar vermittelt hat.
272g) Nicht erwiesene Taten aus der Antragsschrift
273(1) Tat vom 04.10.2022 - Ziff. 6 der Antragsschrift (Fallakte 6)
274Die Feststellungen zur Tat am 04.10.2022 beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der Strafanzeige, die auch das Ergebnis des durchgeführten Alkoholtests enthält, sowie der auszugsweisen Verlesung der Vernehmung des Zeugen QW..
275Dieser hat er angegeben, dass er mit dem Auto auf dem Weg gewesen sei, um seine Tochter von der Schule abzuholen, als er an der Ampelanlage an der BF. einen Mann mit dunklen Haaren gesehen habe, der die Hose bis zu den Sprunggelenken heruntergelassen habe und onaniert habe. Er habe per Freisprecheinrichtung die Polizei kontaktiert, ihr eine Personenbeschreibung gegeben und sei dann wieder die BF. hochgefahren, wo er den Mann bei Eintreffen der Polizei noch habe stehen sehen.
276Dass es sich bei dem Mann, den der Zeuge QW. wahrgenommen hat, um den Beschuldigten handelt, konnte die Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen.
277(2) Tat vom 19.05.2023 - Ziff. 3 der Antragsschrift (Fallakte 2)
278(a) Einlassung
279Der Beschuldigte hat sich bezüglich dieses Geschehens dahin eingelassen, dass er keine Erinnerung habe. Es könne so gewesen sein, denn er habe Halluzinationen gehabt. Er sei obdachlos und sowohl in L. und als auch in F. gewesen.
280(b) Beweiswürdigung
281Dazu, ob der Beschuldigte an der Bushaltestelle ZOB in L. tatsächlich - wie ihm mit der Antragsschrift vorgeworfen worden ist - gegenüber einer nicht zu ermittelnden älteren Dame sein Glied entblößte und für ca. 2 Minuten mit diesem wedelte, konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Die Aussagen der Zeugen MC. und XP. waren insoweit unergiebig, weil diese angegeben haben, jenen Vorfall nicht mitbekommen zu haben; die ältere Dame sei nach deren Aussagen nicht mehr aufzufinden gewesen.
282IV.
283Rechtliche Würdigung
284Die festgestellten Sachverhalte sind wie folgt rechtlich zu würdigen:
2851. Taten aus der Antragsschrift
286a) Tat vom 23.01.2023 - Ziff. 7 der Antragsschrift (Fallakte 7)
287Indem der Beschuldigte in der Öffentlichkeit seinen Penis angefasst hat, wobei er wollte, dass Y. seine Handlungen wahrnimmt und sich hierdurch unmittelbar verletzt fühlen würde, hat er mit natürlichem Vorsatz eine sexuelle Handlung vorgenommen und zumindest wissentlich ein Ärgernis erregt. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 183a StGB verwirklicht; Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
288Den Tatbestand des § 183 Abs. 1 StGB hat er nicht verwirklicht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass er sein Glied entblößt hat.
289Er hat auch den Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht. Es ließ sich bereits nicht feststellen, dass das Kind H. die sexuelle Handlung des Beschuldigten i.S.d. § 184h Nr. 2 StGB wahrgenommen hat. Darüber hinaus ist es in einschränkender Auslegung des § 184h Nr. 2 StGB erforderlich, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutung ist, es ihm hierauf also ankommt (BGH NStZ-RR 2023, 110, beck-online; NStZ 2011, 633; beide zu § 176 Abs. 4 Nr. 1 a.F.; zweifelnd, aber offen gelassen von BGH NStZ 2013, 278, beck-online). Auch dies ließ sich vorliegend nicht feststellen.
290b) Tat vom 10.03.2023 - Ziff. 2 der Antragsschrift (Fallakte 1)
291Indem der Beschuldigte sein Glied vor den U. und J. ohne deren Einverständnis entblößt und bei diesen dadurch Angst und Unbehagen hervorgerufen hat, um sich hierdurch sexuell zu erregen, hat der Beschuldigte vorsätzlich andere Personen durch eine exhibitionistische Handlung belästigt und somit den Tatbestand des § 183 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
292Die erforderlichen Strafanträge sind gestellt, im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht (§ 183 Abs. 2 StGB).
293c) Tat vom 13.04.2024 - Ziff. 8 der Antragsschrift (Fallakte 8)
294Indem der Beschuldigte sich den Zeugen N. und B. näherte, hierbei Boxbewegungen und mit einer Geste andeutete, diesen das Genick brechen zu wollen, hat er diese mit natürlichem Vorsatz rechtswidrig mit der Begehung eines Verbrechens, namentlich eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes, bedroht (§ 241 Abs. 1 StGB).
295d) Tat vom 01.07.2024 - Ziff. 1 der Antragsschrift
296Indem der Beschuldigte sich in der Öffentlichkeit mit der Hand über der Hose an seine Genitalien gefasst hat, wobei er wollte, dass andere Personen seine Handlungen wahrnehmen und sich hierdurch unmittelbar verletzt fühlen würden, hat er eine sexuelle Handlung vorgenommen und zumindest wissentlich ein Ärgernis erregt. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 183a StGB verwirklicht; Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
297Den Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Beschuldigte nicht verwirklicht, weil sich nicht feststellen ließ, dass er XN. in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezogen hat, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von handlungsleitender Bedeutung war.
2982. Weitere festgestellte Taten
299a) Tat vom 08.01.2023 - StA Dortmund 121 Js 582/22 (Fallakte 1)
300Indem der Beschuldigte YD. mit einer Bierflasche aus Glas mehrmals im Bereich des Gesichts schlug und diesem hierdurch - wie er zumindest billigend in Kauf nahm - unter anderem blutende Verletzungen am Auge zufügte, hat er mit natürlichem Vorsatz eine rechtswidrige gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB begangen.
301Die Bierflasche aus Glas ist dabei als gefährliches Werkzeug anzusehen, weil sie, was dem Beschuldigten bekannt war, nach ihrer Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall - mehrere Schläge in den Bereich des Gesichts - geeignet war, nicht nur unerhebliche Verletzungen zu verursachen.
302Das Handeln des Beschuldigten war nicht durch Notwehr gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, weil es jedenfalls an der Erforderlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB fehlt. Die Schläge mit der Glasflasche ins Gesicht hätten nicht das mildeste Mittel zur Abwehr eines unterstellten körperlichen Übergriffs dargestellt, weil der Beschuldigte schlicht hätte ausweichen oder weggehen können.
303b) Tat vom 11.09.2023 - StA Köln 162 Js 131/24
304Indem der Beschuldigte am 11.09.2023 eine abgebrochene Glasflasche in Richtung des Zeugen SL. warf und dessen Verletzung dabei jedenfalls billigend in Kauf nahm, hat er mit natürlichem Vorsatz rechtswidrig den Tatbestand einer versuchten Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt.
305Mit dem Wurf auf den Zeugen SL. hat der Beschuldigte zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. Die abgebrochene Glasflasche ist dabei als gefährliches Werkzeug anzusehen, weil sie, was dem Beschuldigten bekannt war, nach ihrer Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall - Wurf auf eine Person - geeignet war, nicht nur unerhebliche Verletzungen zu verursachen.
3063. sonstiges Geschehen
307a) Geschehen am 16.07.2022 am Platz WE. in F. (123 Js 690/22 StA Dortmund)
308Bezüglich des Geschehens am 16.07.2022 vermochte die Kammer eine vorsätzliche rechtswidrige Tat des Beschuldigten nicht festzustellen, da sie keine Feststellungen zu einer Tathandlung des Beschuldigten treffen konnte.
309b) Geschehen am 29.12.2022 - StA Dortmund 121 Js 582/22 (Fallakte 2)
310Auch bezüglich des Geschehens am 29.12.2022 vermochte die Kammer insbesondere den Anlass und die Umstände der Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, sodass ein Handeln des Beschuldigten in Notwehr gemäß § 32 StGB nicht ausgeschlossen werden kann.
311V.
312Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
313Die Kammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
3141.
315Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, dass die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der sich die Störung manifestiert. Weiterhin muss die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, dass aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (BGH, Beschluss vom 23.04.2024, - 4 StR 8/24).
316Diese Voraussetzungen sind nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PC. gegeben.
317a) Der Beschuldigte hat die festgestellten Anlasstaten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen.
318Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Erkrankung des Beschuldigten in Form der bestehenden paranoiden Schizophrenie einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt darstellt. Sie schließt aus, dass die Erkrankung des Beschuldigten episodenhaft verläuft und es zu Zeiten vollständiger Remission kommt, in denen keine psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.01.2013 - 4 StR 520/12).
319Nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen PC. besteht die beim Beschuldigten festgestellte Erkrankung bereits seit ungefähr 15 Jahren; sicher vorgelegen habe sie im Jahr 2022 und damit im Tatzeitraum.
320Wie bereits unter Ziff. III. 2. f) (2) (a) ausgeführt habe es bereits in der Vergangenheit wiederholt Aufenthalte des Beschuldigten in verschiedenen psychiatrischen Kliniken in Polen, England und Deutschland - wohin der Beschuldigte im Jahr 2022 gekommen sei - gegeben. So habe der Beschuldigte ausweislich der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt dort mehrfach psychiatrische Behandlungen angegeben, unter anderem zwischen seinen Gefängnisaufenthalten in Polen und Großbritannien, mithin ausweislich der Verlesung der entsprechenden Strafregisterauszüge in einem Zeitraum bis zum Jahr 2020. Ihm, dem Sachverständigen, habe der Beschuldigte mitgeteilt, sich dreimal in einer psychiatrischen Klinik in England, davon einmal eineinhalb Jahre lang vor seiner Inhaftierung, einmal in Holland und mindestens viermal in Polen befunden zu haben. Er habe diverse antipsychotische Medikamente, unter anderem R., WL. und K., eingenommen.
321Die Kammer ist - wie ebenfalls bereits unter Ziff. III. 2. f) (2) (a) ausgeführt - davon überzeugt, dass Aufenthalte in der Psychiatrie stattgefunden haben, wenngleich weder ihr noch dem Sachverständigen mangels näherer Erkenntnisse zu den Aufenthaltsorten, Namen der Einrichtungen oder Zeitpunkten der Aufenthalte weitere Nachforschungen zu einzelnen Aufenthalten möglich waren. Der Beschuldigte hat insoweit konstant verschiedenen Personen gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten mehrfache Psychiatrieaufenthalte erwähnt (siehe oben Ziff. III. 2. f) (2) (a)).
322Dem Sachverständigen zufolge habe der Beschuldigte weiter ausweislich seines Eintrags in der medizinischen Krankenakte der Justizvollzugsanstalt vom 12.07.2024, in der er bereits R. in einer Dosis von 7,5 mg täglich bekommen habe, dort auffälliges Verhalten (Kopf gegen Wand schlagen, verbale Bedrohung der Mitarbeiter) gezeigt, an das er sich am Folgetag nicht mehr habe erinnern können. Am selben Tag habe er sein Alter fälschlicherweise mit 00 - statt 00 - Jahren benannt und weder den aktuellen Monat noch das aktuelle Jahr angeben können. Er habe des Weiteren in der JVA angegeben, Stimmen zu hören und Menschen in seinem Haftraum zu sehen.
323Sowohl bei der Exploration am 08.08.2024 in der Justizvollzugsanstalt TX. als auch bei der Exploration am 09.10.2024 in der V.-Klinik in X. habe sich der Beschuldigte weiterhin in einem psychopathologisch äußerst auffälligen Erscheinungsbild befunden. Es seien noch erhebliche Anzeichen von wahnhaftem Erleben und inhaltlichen Denkstörungen zu erkennen gewesen. Dies zeige sich etwa an den wirren und wechselnden Angaben zur Anzahl seiner Geschwister und zu seinen Eltern, die nach den in der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt dokumentierten Angaben des Beschuldigten verstorben seien; in der ersten Exploration habe er angegeben, dass zum Vater kein Kontakt bestehe, in der zweiten Exploration sodann, dass seine Eltern ihn in der Klinik besucht hätten und er sich vorstellen könne, mit ihnen zurück nach Polen zu gehen. Die Stimmungslage sei parathym gewesen, so habe der Beschuldigte in der ersten Exploration äußerst jovial berichtet und mehrfach aus dem Gesprächszusammenhang gerissen von Medikation und Drogenkonsum berichtet und hierbei geäußert: „Ich brauche keine Medis, ich brauche Drogen.“.
324Nach seiner Überführung in die V.-Maßregelvollzugsklinik X. sei er trotz mehrfacher Anpassung der Psychopharmakotherapie weiterhin floride psychotisch gewesen. Der Beschuldigte höre nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen bei der Exploration - wie auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung - Stimmen. Des Weiteren nehme er irrig Frakturen seines Schädels wahr („Mein Gesicht ist gebrochen“), wobei eine bildgebende Diagnostik mittels einer Magnetresonanztomographie keine Hinweise auf Frakturen im Gesichtsbereich ergeben hätten. Situativ sei er nur eingeschränkt orientiert gewesen und habe sich formalgedanklich zum Teil äußerst eingeengt, in anderen Teilen aber beschleunigt und sprunghaft gezeigt. Es seien deutliche inhaltliche Denkstörungen in Form von Beziehungserleben deutlich geworden. Das Wahnsystem erscheine anteilig chronifiziert. Der Beschuldigte habe sich psychomotorisch unruhig und antriebsgesteigert gezeigt, indem er während des Gesprächs immer wieder aufgestanden sei und sich wieder hingesetzt habe. Er habe - wie die Angaben zum Lebenslauf zeigten - kaum eigenständig, wenig strukturiert und chronologisch nur ungenau berichten können. Die inhaltlichen Denkstörungen seien mit fortschreitender Untersuchungsdauer deutlich präsenter geworden, nachdem auch die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung deutlich abgenommen habe.
325Auch Anfang Januar 2025 habe der Beschuldigte seinem Behandler EK. - wie dieser ausgesagt hat - noch von akustischen Halluzinationen berichtet, etwa in Gestalt zweier Frauen, die seine Tätigkeit hinterfragen oder in Form anderer Stimmen, wobei er den Inhalt des Gesagten nicht verstehe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte jenem als seinem behandelnden Arzt gegenüber geäußert, das Gefühl zu haben, dieser könne seine Gedanken lesen.
326Schließlich sei - so der Sachverständige PC. - auch blickdiagnostisch für den Verlauf der Hauptverhandlung festzustellen, dass der Beschuldigte sicher die beschriebenen autistischen Aspekte einer paranoiden Schizophrenie aufweise.
327Der Sachverständige PC. erläuterte weiter, er habe sich differenzialdiagnostisch mit einer substanzinduzierten psychotischen Störung auseinandergesetzt, welche allerdings mit Blick auf die Dauer der Behandlung und damit aufgrund des Zeitfaktors sicher ausscheide. Eine dahingehende Diagnose sei bereits nach vier Wochen zu hinterfragen; der Beschuldigte zeige auch nach fünf Monaten Behandlung und der Einnahme von Hochdosismedikation (Depotspritze R. 405 mg intramuskulär alle 4 Wochen sowie zusätzlich R. oral in einer Dosis von 25 mg täglich und OR. in einer Dosis von 2 x 600 mg täglich) Wahnerleben und die beschriebenen akustischen und visuellen Halluzinationen.
328Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des ihr aus weiteren Verfahren bekannten, fachkompetenten Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an.
329b) Der Beschuldigte handelte bei den festgestellten Taten rechtswidrig.
330c) Die Kammer bejaht darüber hinaus den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Befund und den Anlasstaten. Dieser besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters sich in der begangenen rechtswidrigen Tat manifestiert (BGH, Beschl. v. 15.07.2015 - 4 StR 277/15 -; Beschl. v. 09.05.2017 - 1 StR 658/16 -; Beschl. v. 22.02.2011 - 4 StR 654/10 -).
331In den in Rede stehenden Taten habe sich - so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PC. - die psychische Erkrankung des Beschuldigten gerade niedergeschlagen; sie seien indes nicht auf ein anderes Motiv zurückzuführen. Es sei aus gutachterlicher Sicht sicher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Taten aus seinem psychotischen Erleben im Rahmen der bestehenden paranoiden Schizophrenie heraus begangen habe. Die Straftaten seien in der paranoiden Schizophrenie begründet; ein möglicher Substanz- beziehungsweise Alkoholkonsum habe diese Erkrankung - wie unter Ziffer III. 2. f) erläutert - lediglich verstärkt.
332Die Kammer ist - auch insoweit sachverständig beraten - davon überzeugt, dass auch die weiteren Taten und das sonstige, nicht strafbare Verhalten des Beschuldigten auf seiner Erkrankung beruhen (siehe dazu sogleich Ziff. V. 4. c) (3)).
333d) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Person des Beschuldigten und den festgestellten Taten ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von dem Beschuldigten in Zukunft aufgrund seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deswegen für die Allgemeinheit gefährlich ist.
334(1) Dabei hat die Kammer bedacht, dass angesichts der Schwere der von einer Unterbringungsmaßnahme ausgehenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit unter Wahrung des in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 15.08.2007 - 2 StR 309/07 -). Auch hat die Kammer bedacht, dass diese durch die Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen durch die Neufassung des § 63 Satz 1 StGB dahingehend konkretisiert wurden, dass nur die Erwartung solcher erheblicher rechtswidriger Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).
335(2) Die Kammer hat gesehen, dass es sich bei den unter Ziffer II. 1. betreffend die Antragsschrift festgestellten Delikten ausnahmslos nicht um erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 2 StGB handelt, mithin nicht um solche, durch die die jeweiligen Opfer körperlich erheblich geschädigt und gefährdet wurden und damit um erhebliche Taten im Sinne von § 63 S. 1 StGB.
336(3) Sie hat bei der verschärften Gefahrenprognose gemäß § 63 S. 2 StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täter auch das sonstige Verhalten des Beschuldigten, das noch keinen Straftatbestand erfüllt und frühere, nicht bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten berücksichtigt, nachdem sie die Geschehen umfassend aufgeklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2024 - 4 StR 8/24, NStZ-RR 2024, 305, BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9 und BGH, Urteil vom 21.12.2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170, jeweils mit weiteren Nachweisen).
337(a) Die Kammer konnte dementsprechend - wie unter Ziffern II. 2. und III. 2. c) ausgeführt - die nachfolgenden beiden Delikte sicher feststellen:
338Am 08.01.2023 schlug der Beschuldigte am F. Hauptbahnhof mit einer Bierflasche aus Glas mehrmals ohne Anlass ins Gesicht, unter anderem auf die Nase, des im Bereich der dortigen TZ.-Filiale sitzenden obdachlosen YD.. Dieser erlitt blutende Verletzungen im Gesicht, namentlich an einem Auge und an der Nase, was rechtlich als rechtswidrige gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB zu würdigen ist.
339Hierbei hat der Beschuldigte mit den blutenden und behandlungsbedürftigen Wunden erhebliche Verletzungen in einem sensiblen Körperbereich verursacht.
340Am 11.09.2023 warf der Beschuldigte am Bahnhof A. YE. NY. eine abgebrochene Glasflasche nach dem Zeugen SL., was rechtlich als rechtswidrige versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 2, 22, 23 StGB zu werten ist.
341Des Weiteren hat die Kammer festgestellt, dass der Beschuldigte an jenem Tag vor der eigentlichen Tat auf dem Bahnsteig bereits im Zug gepöbelt und sich Mitreisenden provokant genähert habe, sodass der Zeuge JN., auf den der Beschuldigte „irre“ gewirkt habe, den Eindruck gewonnen hat, eine falsche Reaktion hätte schnell zu einer Eskalation seitens des Beschuldigten führen können.
342(b) Des Weiteren konnte die Kammer - wie unter Ziffern II. 3. und III. 2. d) ausgeführt - sicher feststellen, dass der Beschuldigte sich am 16.07.2022 sehr auffällig verhielt, als er neben einer verletzten Person angetroffen wurde, indem er durch dessen Blut fuhr, sich anschließend die Finger ableckte und das Blut in seinem Gesicht verschmierte.
343Im Übrigen hat sie festgestellt, dass der Beschuldigte auch am 29.12.2022 in F. eine männliche Person angegriffen hat und neben dieser verletzten Person, neben der eine Glasflasche lag, stand und aufgebracht wirkte.
344(c) Den vorstehenden Taten und auch dem nicht strafbaren Verhalten des Beschuldigten hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigten PC. ebenfalls eine eindeutig psychotische Ursache zugrunde gelegen; seine psychische Erkrankung hat sich auch in den weiteren festgestellten Taten manifestiert.
345Dies folgt bezüglich des Geschehens am 08.01.2023, als der Beschuldigte den obdachlosen YD. mehrfach mit einer Glasflasche ins Gesicht geschlagen habe, sowohl aus dem Tatablauf als solchem - es habe sich dem Sachverständigen zufolge um eine für einen akuten Schub der paranoiden Schizophrenie typische raptusartige Impulsivtat ohne jede vorangegangene Planung gehandelt - als auch aus den von dem Zeugen KT. beschriebenen anschließenden aggressiven Verhalten des Beschuldigten und dessen wirren Äußerungen sowie dem „leeren Blick“, die wie der Tatablauf Ausdruck von Wahn- oder Verfolgungserleben seien. Ein Anlass für das Verhalten war nicht erkennbar; weder hat der Zeuge UZ. einen solchen beschrieben noch war ließ er sich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung entnehmen. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, seine Impulse zu kontrollieren. Die festgestellte Alkoholisierung verstärke dem Sachverständigen zufolge die Symptome der Schizophrenie noch.
346Die Begebenheit, bei der der Beschuldigte am 11.09.2023 auf dem Bahnsteig die Flasche abgebrochen und geworfen habe, sei ebenfalls eindeutig aus psychotischem Erleben heraus erfolgt. Dies folge bereits aus dem Tatablauf: Auch hier habe der Beschuldigte impulsiv und ungeplant ohne ersichtlichen Grund Personen angegriffen; hierbei sei nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausweislich des Atemalkoholtests und des Drug-Wipe-Tests weder alkoholisiert noch sonst intoxiikiert gewesen sei. Eine Ursache für eine derartige Aggression ist nicht nachvollziehbar. Auch das vorherige Verhalten des Beschuldigten in Form von Pöbeln und Anschreien der ihm unbekannten Mitreisenden, bei dem es nach Angaben des Zeugen JN. nur wegen des zurückhaltenden Verhaltens der übrigen Fahrgäste nicht zu einer Eskalation gekommen sei, lässt auf Wahnerleben und eine infolgedessen fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten schließen.
347Das von den Zeugen QQ. und WW. für den 16.07.2022 beschriebenen Verhalten des Beschuldigten, der mit dem Finger durch auf dem Boden befindliches Blut gefahren und die Finger anschließend abgeleckt habe sowie mit einer Zigarette hierdurch gefahren und sich diese in den Mund gesteckt habe, sei ebenfalls - so der Sachverständigen - Ausdruck psychotischen Erlebens. Ein derartiges Verhalten sei nur durch Wahn oder Gedankeneingebung erklärbar. In der daneben von beiden Zeugen beschriebenen Abwesenheit und fehlende Reaktion des Beschuldigten zeige sich dessen „In sich Versunkenheit“ als weiteres typisches Symptom.
348Die Kammer schließt sich auch dieser Bewertung des Sachverständigen PC. an.
349e) Dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Auch insofern stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen PC.:
350So ergebe sich allein aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten zunächst bereits ein statistisch deutlich erhöhtes Aggressionsrisiko. Die Kammer hat bedacht, dass allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter eine weitergehende Gefahrenprognose nicht begründet werden kann. Sie hat deshalb -sachverständig beraten - weitere, auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogene Risikofaktoren, die eine individuelle Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen könnten, im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt:
351Nach den Erkenntnissen der Kammer und den Ausführungen des Sachverständige PC. existieren keine positiven und protektiven Faktoren im Leben und Umfeld des Beschuldigten; vielmehr seien sowohl seine Behandlungs- als auch seine Sozialprognose ungünstig: Der Beschuldigte habe keinen festen Wohnsitz, verfüge nicht über soziale Kontakte in Deutschland, gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach und streife ziellos durch Europa. Einen weiteren ungünstigen Faktor begründe der multiple Substanzmittelkonsum.
352Einen weiteren wesentlichen Punkt zur Konkretisierung der Gefährlichkeitsprognose bilde - so der Sachverständige PC. - das nicht oder gerade basale vorhandene Krankheitsverständnis des Beschuldigten und die fehlende adäquate medikamentöse Einstellung. Er verfüge weder über Erkenntnisse seiner Erkrankung noch kenne er Wahnsignale. Ihm gegenüber habe er mehrfach geäußert, sich falsch behandelt zu fühlen. Er habe keine Kenntnis über die Notwendigkeit einer zuverlässigen Einnahme der erforderlichen Medikamente, er habe insoweit mehrfach geäußert, keine Medikamente, sondern Drogen zu benötigen.
353So sei aus sachverständiger Sicht sicher davon auszugehen, dass die beim Beschuldigten bestehende Erkrankung ohne eine intensive Behandlung und außerhalb eines strukturierten und supportiv institutionellen Rahmens immer weiter fortschreite.
354Der Beschuldigte verfüge, wie auch die Aussage von JN. betreffend die Gegebenheit am 11.09.2023 am Bahnhof A.-YE. dahin: bei einer falschen Reaktion drohe eine Eskalation, veranschauliche, über „eine kurze Zündschnur“ und lediglich über ein geringes Hemmungsvermögen; alle bisherigen Übergriffe wiesen einen deutlich impulsiven Charakter im Rahmen psychotischer Realitätsverkennung auf.
355Zusammenfassend - so der Sachverständige PC. - bestünden keine günstigen Faktoren und insbesondere kein stabil funktionierendes komplementäres Hilfesystem, mit denen er seiner Krankheit begegnen könne.
356Dies verdeutlichten auch - so auch der Sachverständige - die Ausführungen der sichtlich engagierten Sozialarbeiterin Z., welche bekundet hat, eine Unterbringung des Beschuldigten in einer sozialen Einrichtung in Gestalt eines betreuten Wohnens sei bislang trotz nachhaltiger Bemühungen ihrerseits insbesondere an den in der Person des Beschuldigten liegenden Schwierigkeiten, der Sprachbarriere und der Suchtproblematik gescheitert; sie sehe insoweit - „schwarz“. Auch der gesetzliche Betreuer O. habe ein solches Hilfesystem mangels Antrag auf eine BGB Unterbringung bislang nicht einleiten können.
357Bei dem Beschuldigten sei - so der Sachverständige PC. - ganz konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser bei einer Entlassung, insbesondere wenn er sich bedroht fühle, Gewaltdelikte begehen werde. So sei aus sachverständiger Sicht sicher davon auszugehen, dass die beim Beschuldigten bestehende Erkrankung ohne eine intensive Behandlung und außerhalb eines strukturierten und supportiv institutionellen Rahmens immer weiter fortschreite. Gerade die Taten zum Nachteil der unbeteiligten Zufallsopfer YL. und SL. hätten verdeutlicht, dass es auch ohne einen massiven Auslöser im Form eines vorangegangenen Streits zu erheblichen Angriffen auch auf Personen außerhalb seines Milieus kommen könne. Durch seine bestehende und fortschreitende Erkrankung werde sich der Beschuldigte fortwährend bedroht und wahnhaft erleben. Gegen diese - erlebte - Beeinträchtigung und Bedrohungen werde er sich auch künftig - auch unter Einsatz von gefährlichen Gegenständen wie abgebrochenen Glasflaschen - zur Wehr setzen, wobei sicher davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte weiterhin sowohl Personen aus seinem Millieu als auch unbeteiligte Dritte angreifen werde.
358Die Kammer schließt sich auch dieser Bewertung des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an.
359Die Kammer hat gesehen, dass sich gerade die Geschehnisse unter Einsatz der Glasflaschen im Januar und im September 2023 ereignet haben. Wenn der Täter trotz bestehender Psychose lange keine rechtswidrigen Taten begangen hat, bildet das ein gewichtiges Indiz gegen seine Gefährlichkeit (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 72. Auflage 2025, § 63 Rdn. 39 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Der Beschuldigte hat die letzte nachgewiesene Tat unter Einsatz einer Glasflasche fast zehn Monate vor seiner Inhaftierung, nämlich im September 2023 (Bahnhof A. YE.) begangen, und damit in einem vergleichsweise überschaubaren Zeitraum. Der Sachverständige hat insoweit betont, dass es mit Blick auf die kurze Zündschnur des Beschuldigten lediglich durch glückliche Fügung nicht mehr zu gefährlichen Körperverletzungsdelikten gekommen ist.
360Der Beschuldigte leidet - so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PC., denen die Kammer sich angeschlossen hat - nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie (siehe bereits unter I. 5. und III. 2. f)).
361Nach knapp einem Monat in diesem besonderen Umfeld und unter Medikamentengabe sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Exploration am 09.10.2024 noch deutlich erkennbar von seiner Erkrankung vereinnahmt gewesen, habe unter erheblichen Gedankenstörungen gelitten und Stimmen gehört. Anfang Januar 2025 habe er - seinem Behandler EK. zufolge - weiterhin von akustischen Halluzinationen berichtet und geglaubt, dieser könne seine Gedanken lesen.
362Die Kammer hat insoweit in den Blick genommen, dass sich dessen Zustand auch bis zu der Hauptverhandlung nicht nachhaltig verbessert hat. Aktuell würden - so der Sachverständige PC. - die Auswirkungen der paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten durch die besonders reizarme Umgebung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung und durch die Medikation - Depotspritze R. 405 mg intramuskulär alle 4 Wochen sowie zusätzlich R. oral in einer Dosis von 25 mg täglich und OR. in einer Dosis von 2 x 600 mg täglich - begrenzt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung weder die Reizabschirmung noch die Medikation zu einer Stabilisierung des Zustandes des Beschuldigten geführt hätten. Dieser zeige sich in der Hauptverhandlung vielmehr ersichtlich leicht erschöpfbar und mit verminderter Konzentrationsfähigkeit. Auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung berichtete der Beschuldigte, dass er Stimmen gehört habe und damit von akustischen Halluzinationen und gab an „gestresst“ zu sein. Er habe ein - so wörtlich - „Brainnick“, sei im Kopf kaputt. Seine Einlassungen waren wirr und wiederholend; so berichtete er von sich aus aus dem Zusammenhang gerissen mehrfach davon, sich mit einer Glasscherbe den Penis aufgeschnitten zu haben. Ferner sei - so der Sachverständige PC. - auch blickdiagnostisch für den Verlauf der Hauptverhandlung festzustellen, dass der Beschuldigte sicher die beschriebenen autistischen Aspekte einer akuten paranoiden Schizophrenie aufweise. Er sei zudem - wie die fortbestehenden Symptome zeigten - noch nicht adäquat medikamentös eingestellt.
363Der Beschuldigte, welcher wenn überhaupt über rudimentäre Krankheitseinsicht verfüge, würde, entließe man ihn zum jetzigen Stand in Freiheit, die Medikation ohne entsprechenden Support absetzen und damit alsbald wieder in einen Zustand wie zur Zeit der Begehung der letzten Taten verfallen, wobei der Verlust seiner Handlungskontrolle einen vorherigen Konsum berauschender Mittel nicht voraussetze.
364Die Kammer macht sich diese Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Würdigung zu eigen. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass einer ambulanten Behandlung bei fehlender Krankheitseinsicht die Aussicht auf Erfolg verwehrt ist.
365f) Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch verhältnismäßig.
366Sie ist erforderlich. Es kommt kein weniger schwerwiegender Eingriff in Betracht, um der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere scheidet eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PC., welche sich die Kammer ebenfalls zu eigen macht, aus. Bei dem Beschuldigten liege zwar eine Neigung dahin vor, immer wieder psychotrope Substanzen zu konsumieren; er sei durch diesen Konsum vor allem in seiner psychischen Gesundheit und auch sozial erheblich gefährdet.
367Die Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger Delikte sei jedoch in der paranoiden Schizophrenie begründet. Ein etwaiger Konsum berauschender Substanzen, insbesondere von Amphetamin und Cannabis, verstärke dessen Erkrankung, trete jedoch hinter die bei dem Beschuldigten bestehenden Erkrankung in Form der paranoiden Schizophrenie zurück.
368Darüber bestehe die paranoide Schizophrenie auch unabhängig von dem Konsum berauschender Substanzen, sodass die, sich in den Taten gezeigte Gefährlichkeit, auch bei erfolgreicher Behandlung des schädlichen Gebrauchs nicht entfiele.
369Die Maßregel ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es besteht - wie dargelegt - eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Diese können erhebliche körperliche und seelische Folgen für die Geschädigten mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund räumt die Kammer dem Schutz der Allgemeinheit, die durch den Beschuldigten konkret und ernsthaft gefährdet wird, den Vorrang gegenüber der Freiheit des Beschuldigten ein.
370Nach alledem ist wegen der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus anzuordnen.
3712.
372Die Kammer hat die Möglichkeit, die Maßregel gemäß § 67b Abs. 1 StGB zugleich mit der Anordnung zur Bewährung auszusetzen, geprüft. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung zugleich mit der Anordnung kann indes nach Auffassung der Kammer - die auch insoweit sachverständig durch Herrn PC. beraten war - nicht verantwortet werden.
373Besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen könnten, auch bei Aussetzung der Unterbringung könne der Zweck der Maßregel erreicht werden, sind zum Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich.
374Mit der Möglichkeit zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB soll gerade dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, den Vollzug einer angeordneten Unterbringung zu vermeiden, wenn der Zweck der Maßnahme durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann. Mit der Anordnung der Unterbringung ist daher zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch so erreicht werden kann. Als besondere Umstände kommt dabei neben der Therapiebereitschaft etwa auch das Greifen von außerstrafrechtlichen Sicherungssystemen mit den Möglichkeiten der Betreuung nach Bürgerlichem Gesetzbuch, der Unterbringung in einem betreuten Wohnen oder der Depotabgabe von Psychopharmaka in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).
375Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, dass sie dem Beschuldigten im Falle der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zugleich mit dem Urteil Weisungen erteilen kann (§ 268a Abs. 2 StPO), etwa sich einer medikamentösen Behandlung, etwa in Form von Depotspritzen, zu unterziehen, oder sich im Rahmen eines „betreuten Wohnens“ oder in einer „Nachsorgeeinrichtung“ ambulant behandeln zu lassen. Außerdem tritt nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Dann wird der Beschuldigte zugleich einem Bewährungshelfer unterstellt (§ 68a StGB).
376Sie hat - auch insoweit sachverständig beraten - nach der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung von einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung abgesehen.
377Für sich genommen begründen die aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten noch nicht die Voraussetzungen des § 67b Abs. 1 StGB (vgl. BGH RuP 2002, 192; BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 888/92), sondern nur dann, wenn die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, im konkreten Fall tatsächlich eine hinreichende Gewähr dafür bieten, der Beschuldigte werde sich einer ambulanten medikamentösen Behandlung, etwa durch die Vergabe von Depotspritzen, unterziehen, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, der Zweck der Maßregel werde auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007, 1 StR 48/07).
378Bereits angesichts der weiterhin verfestigten Wahnvorstellungen des Beschuldigten, seiner fehlenden adäquaten medikamentösen Einstellung und seiner nur basal vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht, seiner nicht vorhandenen Kenntnis über die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung seiner Erkrankung sowie seiner fehlenden Tagesstruktur, liegt die Annahme, allein gerichtliche Weisungen oder Anordnungen eines Bewährungshelfers könnten die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr eindämmen, jedoch fern.
379Auch verfügt der Angeklagte weder über eine eigene Wohnung noch über einen Platz im Rahmen eines betreuten Wohnens und damit nicht über die strukturellen Voraussetzungen für die vorstehend skizierten rechtlichen Möglichkeiten. Insoweit hat der Sachverständige PC. jedoch betont, dass neben den vorstehenden Faktoren ein nahtloser Übergang in etwa in ein betreutes Wohnen obligatorisch sei. Die Kammer schließt sich auch insoweit seinen Einschätzungen nach eigener kritischer Würdigung an.
380Die Kammer hat gesehen, dass der Beschuldigte ausweislich der verlesenen Bescheinigung der V.-Klinik vom 11.02.2025 erklärt hat, dort freiwillig bleiben zu wollen, bis eine weitere Lösung gefunden werde.
381Insoweit schließt die Kammer - so auch der Sachverständige PC. - eine dahingehende Absprachefähigkeit des Beschuldigten aus.
382Der Sachverständige hat insoweit erläutert, er gehe mit Blick auf die fortbestehenden Halluzinationen und teilweise abweichenden Angaben des Beschuldigten ihm gegenüber, nicht davon aus, dass der Beschuldigte überhaupt zu einer Entscheidungsbildung in die Lage sei. Gegen eine Tragfähigkeit spricht auch die fehlende abgeschlossene medikamentöse Einstellung.
383Die Kammer schließt sich den Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an. Sie hält die Freiwilligkeitserklärung ferner deshalb nicht für tragfähig, da der Beschuldigte offenbar kein Vertrauen in die behandelnden Ärzte hat: So hat er während seiner einstweiligen Unterbringung dem Sachverständigen zufolge mehrfach beklagt, die Medikamente wirkten nicht richtig, er wolle den Arzt wechseln - dies hat auch der Zeuge EK. angegeben; zugleich habe der Beschuldigte - so der Sachverständige - in der Exploration geäußert, er bräuchte keine Medikamente, sondern Drogen.
384Auch zu seinen Zukunftsplänen habe er dem Sachverständigen zufolge widersprüchliche Angaben gemacht: einerseits könne er sich vorstellen, mit seinen Eltern nach Polen zurückzugehen, anderseits wolle er in Deutschland weiterbehandelt werden, wobei er noch drei oder vier Monate psychiatrische Behandlung benötige. Nicht zuletzt mit Blick auf das Verlangen des Beschuldigten nach Suchtmitteln ist demnach nicht damit zu rechnen, dass der Beschuldigte tatsächlich freiwillig über längere Zeit in der V.-Klinik verbleiben würde.
385Endlich kommt eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1831 Abs. 2 BGB, die dann auch das Recht umfasst, den notwendigen ärztlichen Maßnahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden als Alternative zu einer strafrechtlichen Unterbringung nicht in Betracht. Auch eine solche alternative Maßnahme ist von der hierfür zuständigen Stelle nicht angeordnet und ein nahtloser Übergang mithin nicht gewährleistet. Auch hat der Berufsbetreuer O. nach eigenen Angaben einen dahingehenden Antrag auf Unterbringung nach BGB nicht gestellt.
386Die Schaffung eines Krankheitskonzeptes mit einhergehender Krankheitsverständnis, eine adäquate Medikation und eine sich anschließende Stabilisierung des Zustands des Beschuldigten sind - nach der Einschätzung des Sachverständigen PC., der die Kammer folgt - erforderlich und können derzeit nur im Rahmen des Vollzugs der Maßregel beziehungsweise im Rahmen eines nachhaltigen stationären Aufenthalts gewährleistet werden. Außerhalb einer hochstrukturierten Umgebung wie einem psychiatrischen Krankenhaus muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich innerhalb kürzester Zeit gegen die aus seiner wahnhaften Sicht nach wie vor bestehende Bedrohung und Beeinträchtigung erneut zur Wehr setzt und schwere Straftaten begeht (zur Gefahrprognose bereits unter V. 1. e)).
387Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des ihr aus weiteren Verfahren bekannten, fachkompetenten Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an.
388VI.
389Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
390Der Beschuldigte war nicht nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.
391Es ist bereits zweifelhaft - so der Sachverständige PC. -, ob bei dem Beschuldigten ein Hang, alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel, namentlich Cannabis oder Amphetamin, bestehe, im Übermaß zu sich zu nehmen. Jedenfalls würde aus einem solchen Hang nicht die Gefahr folgen, dass der Beschuldigte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese - bestehende - Gefahr rührt - wie unter Ziffer V. 1. - ausgeführt - bei dem Beschuldigten von dessen paranoider Schizophrenie her, die bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unbehandelt bliebe.
392VII.
393Kosten
394Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 5x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 7x
- 47 Am 23.01 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Am 10.03 1x (nicht zugeordnet)
- 53 Am 13.04 1x (nicht zugeordnet)
- 56 Am 01.07 1x (nicht zugeordnet)
- 58 Um 20.20 1x (nicht zugeordnet)
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- 63 Am 08.01 1x (nicht zugeordnet)
- 62 Js 131/24 5x (nicht zugeordnet)
- 23 Js 690/22 S 4x (nicht zugeordnet)
- 77 Am 29.12 1x (nicht zugeordnet)
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- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- 02 Am 04.10 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 2x
- StGB § 183 Exhibitionistische Handlungen 3x
- StGB § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind 2x
- StGB § 184h Begriffsbestimmungen 2x
- NStZ-RR 2023, 110 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2011, 633 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2013, 278 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 241 Bedrohung 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 4x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 4x
- StGB § 32 Notwehr 3x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 8/24 2x
- 4 StR 520/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 277/15 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 658/16 1x
- 4 StR 654/10 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1x
- 2 StR 309/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 437/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 153/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 268/10 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2024, 305 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 24/19 1x
- NStZ-RR 2020, 9 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 399/16 1x
- NStZ-RR 2017, 170 1x (nicht zugeordnet)
- 38 Am 08.01 1x (nicht zugeordnet)
- 40 Am 11.09 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StGB § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung 4x
- 4 StR 193/17 R 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung 1x
- StGB § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz 1x
- 1 StR 888/92 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 68b Weisungen 1x
- 1 StR 48/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen 2x