Urteil vom Landgericht Hamburg - 308 O 343/16

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.700,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 auf 13.500,- € und seit dem 30.09.2016 auf weitere 2.200,- € zu zahlen sowie

3.900,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Frau G. W.,

100,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn B. N. und

100,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 an die Klägerin und Herrn F. F. zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt

a) der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen folgenden Nutzung

- der in den – diesem Urteil beigefügten – Anlagen K1 und K3 bezeichneten Artikel mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“, „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „Enders rückt an die EADS-Spitze“ und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ betreffend

- das öffentliche Zugänglichmachen derart, dass die Artikel für jedermann im Internet zugänglich sind und/oder waren,

- das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in einer Bearbeitungs- Software, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in einer durchsuchbaren Datenbank, soweit dies derart geschieht, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert,

- der in den – diesem Urteil beigefügten – Anlagen K1 und K3 bezeichneten Artikel mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“, „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „Enders rückt an die EADS-Spitze“, „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“, „Wir sind noch lange nicht über den Berg“, „Boeing ist der neue Überflieger“, „Mehr gleiten, wenige düsen“, „Die Stadt braucht einen Qualitätshafen“, „Der Überflieger von Finkenwerder“, „Frankreichs Ruf und Deutschlands Beitrag“, „Rekord-Jahr für Airbus“, „Unbedachtes Taktieren“, „Airbus schafft 3000 neue Arbeitsplätze“, „Pannen bei der 787 werden für Boeing teuer“, „Selbstbewusster Flugzeugbauer“. „Boeing liefert keine Dreamliner mehr aus“, „Mercedes wird österreichisch“, „Ösi wird Haug-Nachfolger“, „Ahonen macht es wie Michael Jackson“ und „So tricksen Sportler, wenn ihre Laufbahn endet“ betreffend

das Vervielfältigen und/oder öffentliche Zugänglichmachen über die nach den Verträgen zwischen der Beklagten und der P. M. GmbH sowie den Verträgen zwischen dem jeweiligen Kunden und der P. M. GmbH zulässige Nutzungsdauer hinaus,

jeweils selbst und/oder durch Dritte.

Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen,

aa) woher, wie und wann sie die Artikel jeweils bezogen hat,

bb) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,

cc) welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkten, die unter Rückgriff auf die unter Ziff. lit a) erster Absatz geschilderte Verwendung der Artikel – Digitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien – angefertigt wurden, sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat,

ee) zu welchem genauen Zweck dies erfolgte, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah.

b) im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter Ziff. 2 lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Leistungen und Produkten sowie Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikeln aus den Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B. und B. a. S. der Klägerin bis zum 30.04.2014 und welche weiteren Artikel aus der Publikation H. A. der Klägerin bis zum 30.06.2015 digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in einer Bearbeitungs- Software übertragen, gespeichert und archiviert, weiter in einer durchsuchbaren Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert worden sind, soweit dies derart geschehen ist, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisierte..

4. Die Beklagte wird verurteilt, diejenigen sich in den Räumlichkeiten der Beklagten sowie der ehemaligen M. C. S. Ltd. in der B. Str... in H. befindliche Speichermedien, die im Produktionsprozess von der Beklagten verwendet werden, einem vom Gericht zu benennender Sachverständiger zum Zwecke der Untersuchung, Dokumentation und Begutachtung zugänglich zu machen, insbesondere die elektronischen Scan-Geräte, das „PageCutter“-System, dauerhafte und flüchtige Artikel-Datenbanken sowie das Selektions- und Redaktionssystem, jeweils die diesbezügliche Hard- und Software sowie die dort flüchtig oder dauerhaft abgespeicherten Artikel-Kopien aus den Publikationen der Klägerin.

5. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche ab einschließlich Januar 2013 datierende Abonnementverträge (Print und ePaper), Leasing-, Kauf- und Wartungsverträge für elektronische Speichermedien wie Server und Scanner, Verträge über IT- und Hosting-Services, Dienstleistungsverträge mit in den Produktionsprozess einbezogenen Dritten, Nutzungsverträge mit Dritten hinsichtlich der von der Beklagten erzeugten Datenbanken, Verträge mit Kunden, Jahresabschlüsse sowie Kontoauszüge einem vom Gericht zu benennenden Sachverständigen vorzulegen.

6. Neben dem Sachverständigen hat die Beklagte im Hinblick auf den Ausspruch zu Ziff. 4. und 5. zwei von der Klägerin zu benennenden anwaltlichen Vertretern der Klägerin die Anwesenheit während der Besichtigung durch den Sachverständigen zu gestatten und Einsicht in die nach Ziff. 5 vorzulegenden Unterlagen zu gewähren.

7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Ziffern 1. und zu 8. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer 2 genannten Handlungen der Nutzung der in Ziffer 2 in Bezug genommenen Artikel entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und ihr sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird, wobei hinsichtlich der Nutzung der folgenden Artikel die Zahlung an die Klägerin und den in Folgenden genannten Autor gemeinschaftlich zu erfolgen hat:

- F. F.: „Reformierbar oder doch überflüssig?“:

- B. N.: „Mercedes räumt aus“:

- G. W.:

o „Hochfliegende Pläne für EADS“:

o „Brot und Butter im Fluggeschäft“

o „Boeing hängt Airbus ab“

o „Mit dem Highspeed-Heli zur Bohrinsel“

o „Wir brauchen den Euro“

o „Boeing stiehlt Airbus die Show“

o „EADS kann sich vor Aufträgen kaum retten“

o „Ernste Problemen mit neuen Triebwerken“

o „Airbus landet Überraschungscoup“

o „EADS-Rüstungssparte steht vor Umbau“

o „Wettrennen am Himmel“

o „Kleine Erpressung aus China“

o „Hochzeit am Himmel“

o Turbo für die Kurzstrecke“

o „Operation Enders“

o „Fusion mit Dominoeffekt“

o „Der Kampf um EADS“

o „EADS: Regierung soll auf Aktienkauf verzichten“

o „Rüstung: Megafusion auf der Kippe“

o „In der Warteschleife“

o „Neue Hürden für EADS und BAE“

o „Das große Pokern um EADS“

o „Deutsche stehen am Pranger“

o „Geplatzte Fusion: EADS sucht Orientierung“

o „Wie der große Plan von EADS scheiterte“

o „Deutsch-französischer Zank um den A350“

o „Wir müssen schauen, was realistisch ist“

o „Korruptions-Ermittler nehmen EADS ins Visier“

o „Himmlischer Wettbewerb“

o „Deutschland will ein Achtel von EADS“

o „Finales Gefeilsche um Macht bei EADS“

o „Airbus will in der Metropolregion weiter wachsen“

o „Ein Konzern steckt fest“

o „Neue Aktionärsstruktur für EADS steht“

o „Neuordnung bei EADS“

o „Der Befreite“

o „Boeing ist der neue Überflieger“

o „Pannen bei der 787 werden für Boeing teuer“

o „Boeing liefert keine Dreamliner mehr aus“

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von 4.976,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.

11. Das Urteil ist für die Klägerin in Bezug auf die Ziffern 1 und 8 sowie hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €, hinsichtlich Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- € und hinsichtlich der Ziffern 4, 5 und 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von zusammen 80.000,- €. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 274.000,- € festgesetzt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Der Klagantrag zu 1) ist beziffert mit 60.900,- €. Auf den Klagantrag zu 2) entfallen 20.000,- €, auf den Klagantrag zu 3) 40.000,-, auf den Klagantrag zu 4) 40.000,- €, auf den Klagantrag zu 5) 30.000,- und auf den Klagantrag zu 6) 60.000,-. Da die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz zum Teil nur an sich und die freien Mitarbeiter gemeinsam beanspruchen kann und entsprechend über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden war, erhöht sich der Streitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG hinsichtlich des Klagantrags zu 1) um 12.300,- € und hinsichtlich des Klagantrags zu 4) um 10.800,- €.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Nutzung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin durch die Beklagte bei der Erstellung v. a. elektronischer Pressespiegel. Daneben sind ein Besichtigungs- und Vorlageanspruch, ein bezifferter Schadensersatzanspruch sowie Feststellungsanträge hinsichtlich weiterer Schäden Gegenstand der Klage.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verlagsgesellschaft, die u.a. die Zeitungen D. W., W. k., W. a. S., B. und B. a. S. herausgibt. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A. S. AG, die bis zum 24.04.2013 Verlegerin der genannten Publikationen war und bis 2003 als A. S. Verlag AG firmierte. Bis 2014 war die Klägerin – bzw. bis 2013 die A. S. AG – auch Verlegerin des H. A.s und der B. M.. Mit Wirkung zum 01.05.2014 wurden diese Publikationen von der F. M. Gruppe übernommen (Anlage B 4).

3

Die zur K. M. Gruppe gehörende Beklagte erbringt Dienstleistungen aus dem Bereich „Medienbeobachtung und Medienanalyse“. Sie firmierte zunächst unter „P.“, die Umfirmierung erfolgte vor 2013 (Anlage B 12). Die Beklagte beobachtet und analysiert für ihre Kunden alle gängigen Medienformate wie Print, Web, TV, Radio und Social Media und beliefert ihre Kunden mit Monitoring-Ergebnissen, redaktionellen Medienspiegeln und Medienresonanzanalysen. Die Beklagte hat ihren Sitz in der B. Straße... ,... H.. Im selben Gebäude hatte auch die M. C. S. Ltd. eine Zweigniederlassung, deren alleinige Anteilseignerin die Beklagte war. Die Zweigniederlassung wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.05.2005 gegründet und zum 27.01.2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen. Mit Wirkung zum 19.07.2017 wurde die Zweigniederlassung der M. C. S. Ltd. gelöscht. Sie befand sich jedenfalls am 22.11.2017 in Liquidation. Der Betrieb ist auf die Beklagte übergegangen.

4

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind jeweils mit der P. M. GmbH (im Folgenden: PMG) verbunden, die Klägerin als Gesellschafterin und die Beklagte über einen sogenannten „Rahmenvertrag“ (ab 2015: „Mittlervertrag“).

5

Bei der PMG handelt es sich um ein Verwertungsunternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Sie wurde von der Klägerin mitbegründet. Die PMG führt eine eigene digitale Pressedatenbank. Die PMG vermarktet u. a. Inhalte und Rechte in Bezug auf über 700 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen mit ca. 3600 Quellen. Dies umfasst rund 90 % der deutschen Tagespresse.

6

Privatpersonen und Unternehmen können mithilfe der PMG elektronische Pressespiegel erstellen bzw. erstellen lassen. Ein Weg besteht darin, dass die Kunden der PMG selbst mit Artikeln, die sie in der Datenbank der PMG – dem so genannten Presse-Monitor-System („PMS“) – recherchieren und aus dieser herunterladen, Pressespiegel erstellen. Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung können die Kunden der PMG unter bestimmten Voraussetzungen Artikel auch selbst digitalisieren („PMG Rechte“ bzw. „Rechtekauf“). Die Kunden erhalten hierfür von der PMG „Lizenzen“. In den jedenfalls in 2008 und in 2016 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PMG war schließlich auch die Option des Erwerbs von Rechten vorgesehen, die es ermöglichen, dass die von der PMG lizenzierten Artikel zur Erstellung „von im Internetangebot der Kunden von jedermann abrufbaren elektronischen Presseschauen“ genutzt werden (AGB zum Vertrag der PMG mit der V. D. GmbH aus 2008, Bl. 329 d.A.) bzw. extern „über die Website (Internet) oder in Newslettern des Kunden“ verbreitet werden (AGB zum Vertrag der PMG mit der V. D. GmbH aus 2016, Bl. 338). Hinsichtlich der Tarife wird auf Anlage B 23 Bezug genommen.

7

Die Kunden der PMG können selbst die Pressespiegel erstellen und bei entsprechender Lizenzierung Artikel digitalisieren, sie können sich hierfür aber auch hierauf spezialisierter Firmen bedienen. Diese schließen mit der PMG einen „Rahmenvertrag“ bzw. „Mittlervertrag“ ab. Nehmen solche Mittler im Auftrag ihrer Kunden die Digitalisierung von Artikeln vor, so erfolgt die Abrechnung der „Lizenzen“ direkt zwischen dem Kunden und der PMG. Hierzu teilt der Mittler der PMG über das PMS die genutzten Artikel in Form einer Excel-Datei mit und der jeweilige Kunde informiert die PMG über die Anzahl der berechtigten Nutzer. Ein solcher Mittler ist auch die Beklagte. Sie schloss am 8.4.2004 – damals noch als „P.“ – einen so genannten „Rahmenvertrag“ mit der PMG (Anlage B 11). Dieser wurde 2015 aktualisiert („Mittlervertrag“, Anlage B 13).

8

§ 1 des Rahmenvertrags aus 2004 lautet:

9

„1. Dieser Rahmenvertrag bezieht sich auf die Erstellung elektronischer Pressespiegel. Voraussetzung ist, dass der Kunde von P. immer auch Kunde der PMG ist und den insoweit erforderlichen Vertrag abgeschlossen hat. Die PMG und P. beabsichtigen in der Weise zusammenzuarbeiten, dass der P. im Auftrag seiner Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrnimmt, die dem Kunden des P. als PMG-Kunden zustehen.

10

2. Die PMG ist ein im Bereich elektronischer Pressespiegel tätiges Unternehmen, das ihren Kunden die Erstellung intern nutzbarer Pressespiegel in elektronischer (und/oder gedruckter) Form über den Bezug digitalisierter Artikel verschiedener Printerzeugnisse (z.B. über das Presse-Monitor-System – PMS) ermöglicht.

11

Basis der Zusammenarbeit zwischen der PMG und ihren Kunden sind der diesem Vertrag als Anlage beigefügte Muster-Vertrag ‚über die Lieferung/Lizenzierung digitaler Artikel und Nutzung eines Elektronischen Pressespiegels‘ und die ebenfalls beigefügten ‚Geschäftsbedingungen‘ der PMG.

12

3. P. hat seinerseits Kunden, für die P. elektronische Pressespiegel (und/oder Printpressespiegel) erstellt, die er bei der Erstellung der Pressespiegel unterstützt und die er bei der Erstellung der Pressespiegel berät.“

13

In § 3 heißt es auszugsweise:

14

„1. [...]P. ist damit nur berechtigt, im Namen und im Auftrag seines Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrzunehmen, die auch P.-Kunden als PMG-Kunden zustehen. P. erwirbt aus dieser Vereinbarung keine vom PMG-Kunden unabhängigen, eigenständigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte. Auf den dieser Vereinbarung beigefügten Mustervertrag PMG/Kunde und die AGB der PMG wird verwiesen.
[...]

15

2. Dem P. ist der Aufbau einer Datenbank mit den über die PMG bezogenen und/oder lizenzierten Daten nicht gestattet.
[...]“

16

§ 4 lautet auszugsweise:

17

„[...]
4. PMG räumt P. die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung von solchen Artikeln zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels durch P. ein, die aus Quellen stammen, die PMG unter Vertrag hat und die aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch PMG gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. P. verpflichtet sich, bei Anwendung dieser Möglichkeit, Art und Anzahl der digitalisierten Artikel unverzüglich über die PMG eingerichtete digitale Schnittstelle anzuzeigen.[....]“

18

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Rahmenvertrags wird auf Anlage B 11 und hinsichtlich des Inhalts der aktualisierten Fassung aus 2015 („Mittlervertrag“) wird auf Anlage B 13 Bezug genommen. Dem Vertrag aus 2004 war ein Muster eines zwischen der PMG und den Kunden der PMG abzuschließenden Nutzungsvertrags beigefügt (Anlage B 14).

19

Die Beklagte führt u.a. die Digitalisierung von Artikeln durch, die seitens der Kunden bei der PMG lizenziert werden, und erstellt hieraus Pressespiegel. Unstreitig werden dabei Artikel aus Printpublikationen von der Beklagten digitalisiert und in Form von elektronischen Pressespiegeln den Kunden der Beklagten zur Verfügung gestellt. Die weitere Nutzung von Artikeln durch die Beklagte ist zwischen den Parteien streitig. Dies betrifft vor allem den Umstand, ob ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien vorab digitalisiert werden, bevor eine Auswertung für die einzelnen Kunden der Beklagten erfolgt.

20

Die Beklagte bietet ihren Kunden außerdem an, die für sie erstellten Pressespiegel und recherchierten Artikel aus einem jeweils kundenspezifischen Unterverzeichnis unter der URL http://download. k..de abzurufen. Welche (weiteren) Nutzungsmöglichkeiten für die Kunden damit verbunden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

21

Jedenfalls in einem Zeitraum vom 14. bis 24.01.2013 waren 202 Artikel, die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Publikationen der Klägerin erschienen waren (Anlagen K 1 und K 3) und die von der Beklagten für ihre Kunden D. AG (im Folgenden: „D.“, 18 Artikel), V. D. GmbH (im Folgenden: „V.“, 22 Artikel) bzw. E. Deutschland GmbH (im Folgenden: „E.“, 163 Artikel) im Originallayout als PDF auf Servern der Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren, für die Allgemeinheit von Servern der Beklagten aus – ohne Passworteingabe – abrufbar (der Artikel „Fusion mit Dominoeffekt“ ist in der Auflistung in der Anlage K 2 zweimal aufgeführt: Nr. 88 und Nr. 92). Sie konnten bei Eingabe von Autorennamen, Stichworten und ausgewählten Textpassagen über die Suchmaschine Google gefunden und dann als PDF heruntergeladen und gespeichert werden. Die vollständige Dauer der in dieser Weise bestehenden Abrufbarkeit ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich des Erscheinungsdatums und der Autoren der Artikel wird auf die Anlagen K 2 und K 4 Bezug genommen.

22

Die genannten Kunden – D., V. und E. – waren in diesem Zeitraum sowie danach über so genannte Nutzungsverträge mit der PMG verbunden. Diese enthielten so genannte „Sondervereinbarungen“.

23

Die im von der PMG mit D. in 2005 geschlossenen Vertrag (Bl. 299 d.A.) enthaltene Sondervereinbarung lautete:

24

„Die Firma P. AG ist vom Vertragnehmer mit der Bereitstellung der digitalen Artikel durch Eigendigitalisierung für den Pressespiegel beauftragt worden. Die Nutzung des Accounts durch die P. AG ist beschränkt auf die Lizenzierung der Artikel gemäß den beiliegenden Geschäftsbedingungen. Die Lizenzierung der Artikel erfolgt anhand einer im System hinterlegten Mustertabelle, die bis zum 25. des jeweiligen Monats direkt über das System an die PMG abgeschickt werden kann. Eine andere als die hier vereinbarte Nutzung ist nicht gestattet.“

25

Im Vertrag, den die PMG im Jahr 2008 mit V. geschlossen hatte (Bl. 303 d.A.), war die folgende Sondervereinbarung enthalten:

26

„a) Die P. GmbH ist vom Kunden mit der Erstellung des elektronischen Pressespiegels beauftragt worden. Die Nutzung des PMG-Systems durch die P. GmbH ist beschränkt auf die Lizenzierung eigendigitalisierter Artikel und Bilder über das PMG-System gemäß den beiliegenden Geschäftsbedingungen. Die Lizenzierung der Artikel und Bilder erfolgt anhand einer im PMG-System hinterlegten Mustertabelle, die bis zum 25. des jeweiligen Monats über das PMG-System hochgeladen werden muss. Eine andere als die hier vereinbarte Nutzung ist nicht gestattet.“

27

b) Die P. GmbH erstellt für den Kunden zwei verschiedene Pressespiegel: 1. Vollversion (ca. 60-80 Artikel täglich) Verteilung an 20 Mitarbeiter und einen 2. Management-Version (ca. 20 Artikel täglich) an 145 Personen. In dem zweiten Leserkreis sind die 20 Leser des ersten Leserkreises enthalten. Die Artikel der Management-Version sind ein Auszug aus der Vollversion, so daß ein Abgleich beider Pressespiegel vor dem Upload der Lizenzdaten erfolgen muss um eine Doppellizenzierung zu vermeiden.“

28

Im Vertrag der PMG mit E. aus 2006 (Bl. 300 f. d.A.) heißt es auszugsweise:

29

„2. Sondervereinbarungen:

2.1.

30

Es wird eine Monatspauschale in Höhe von 1.600 Euro für die Textrechte vereinbart. Die Pauschale beinhaltet den BDI-Nachlass in Höhe von 7 %. Ausgehend von 280 Nutzern können bis zu 280 Artikel monatlich lizenziert werden. Es wird eine Schwankungsbreite von 10 % auf das festgelegte Artikelkontingent gewährt mit der Folge, dass eine Anpassung der Pauschale erst dann erfolgt, wenn das Kontingent um mehr als 10 % im Vierteljahresdurchschnitt über- bzw. unterschritten wird. Es erfolgt keine Verrechnung bei Über- oder Unterschreitung des Artikelkontingents.

31

Sollte die Anzahl der Nutzer abweichen, wird eine Anpassung der Monatspauschale ab dem darauf folgenden Monat erfolgen.

2.2.

32

Die P. AG ist vom Kunden mit der digitalen Lieferung der Clippings für den Pressespiegel beauftragt worden, die vom Kunden im Hinblick auf eine Veröffentlichung im elektronischen Pressespiegel (EPS) des Kunden sondiert werden. Die Artikel, die nicht im EPS erscheinen, werden auf der Basis des Tarifs (1,98 € durchschnittlicher Artikelpreis. Siehe auch Punkt 11 der AGB) für 10 Leser abgerechnet (Ergänzungsvertrag).

33

Es wird eine Pauschale in Höhe von 277 € für die Textrechte vereinbart. Ausgehend von 10 Nutzern können bis zu 140 Artikel monatlich lizenziert werden. Es wird eine Schwankungsbreite von 10 % auf das festgelegte Artikelkontingent gewährt mit der Folge, dass eine Anpassung der Pauschale erst dann erfolgt, wenn das Kontingent um mehr als 10 % im Vierteljahresdurchschnitt über- bzw. unterschritten wird. Die Artikel, die im EPS erscheinen, werden auf der Basis des Tarifs für 280 Leser abgerechnet (Erstvertrag). Die Nutzung des PMG-Systems durch die P. AG ist beschränkt auf die Lizenzierung eigendigitalisierter Artikel über das PMG-System gemäß den beiliegenden Geschäftsbedingungen. Die Lizenzierung der Artikel erfolgt anhand einer im System hinterlegten Mustertabelle, die bis zum 28. des jeweiligen Monats direkt über das System an die PMG geschickt werden muss. Eine andere als die hier vereinbarte Nutzung ist nicht gestattet.
[...]“

34

Mit E. hatte die PMG zudem im Jahr 2006 eine „Vereinbarung zur Archivierung von Artikeln aus Elektronischen Pressspiegeln geschlossen (Bl. 302 d.A.). Als „Ort und Art der Datenhaltung“ war dort „Interne Server im E. Headquarter (M.)“ vorgesehen.

35

Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Verträge und der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die von der PMG eingereichten Verträge Nr... (D.),... und... (E.),... ,... (V. 2008) sowie... (V. 2016), Bl. 298 ff. d.A., und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bl. 328 ff. d.A., Bezug genommen.

36

Die Nutzung der streitgegenständlichen 202 Artikel (Anlagen K 1 und K 3) für die genannten Kunden hatte die Beklagte der PMG gemeldet. Die 202 Artikel waren zum Teil von bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, bei der A. S. Group Inc. bzw. bei der B. M. GmbH (frühere U. GmbH) festangestellten Redakteuren und zum Teil von freien Mitarbeitern verfasst worden. Konkret stellten sich die Vertragsbeziehungen der Verfasser wie folgt dar:

37

- freie Mitarbeiter: G. W., B. N., F. F.,
- festangestellte Redakteure der A. S. Group Inc.: A. G. und U. S.,
- festangestellte Redakteure der B. M. GmbH (frühere U. GmbH): C. B., K. L., A. K., M.- T. N..

38

Die weiteren Autoren der streitgegenständlichen Artikel waren bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin fest angestellt. Es handelt sich um die Autoren V. M., R. A., D. F. S., J. H., J. H., E. A. G., H. M., M. S., A. T., R. Z., P. I., M. B., S. B., B. K., P. U. M., T. R., M. Z., A. v. B., S. M., T. J., S. M., U. M., P. H., A. H., M. W., N. L., H. W., M. B., O. S., T. K., S. A., S. F., H.- G. R., M. G., P. H., H. C., K. B., A. R., A. S., P. K., P. J., A. M., T. J., O. P., S. P., G. M., J. R., J. H., M. H., F. S., J. B.. J. E., M. I. sowie H.- L. M., M. H., T. V., A. L., O. S., G. W., D. W., S. T., L. F., A. P. und A. S.. Hinsichtlich des Inhalts der Verträge wird auf das Anlagenkonvolut K 45 Bezug genommen. Die Verfasser der Artikel sind in den Tabellen in den Anlagen K 2 und K 4 angegeben.

39

Das Layout der in den Publikationen der Klägerinnen erscheinenden Artikel wurde und wird von festangestellten Mitarbeitern der Klägerin im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erstellt.

40

Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam geworden war, dass Artikel aus ihren Publikationen auf den Servern der Beklagten kurzzeitig für die Allgemeinheit abrufbar waren (Anlagen K1 und K 3), wandte sich zunächst eine Konzerntochter, die A. S. S. GmbH, an die Beklagte (Anlage K 5). Die Beklagte wies die Vorwürfe mit Schreiben vom 30.10.2015 zurück (Anlage K 6). Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2015 zur Löschung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erteilung von Auskünften und Anerkennung von Schadensersatz auf, wobei sich diese Aufforderung auf 181 Artikel bezog (Anlage K 7). Die Beklagte gab mit Schreiben vom 21.01.2016 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2016 angenommen wurde. Insoweit wird auf die Anlagen K 12 und K 14 verwiesen. Darüber hinaus kam es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien. Hinsichtlich des außergerichtlichen Schriftverkehrs zwischen den Parteien wird auf die Anlagen K 5 – K 18 Bezug genommen. Die Anlagen zum Schreiben K 7 sind Gegenstand der Anlage B 19 und die Anlagen zum Schreiben K 14 sind Gegenstand der Anlage B 20, auf die ebenfalls verwiesen wird.

41

Am 27.09.2017 schloss die Beklagte mit der PMG einen Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung ab. Als Vertragsbeginn ist in Ziffer 6.1. der 01.07.2015 vorgesehen. Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags wird auf Anlage B 33 Bezug genommen.

42

Die Beklagte reichte am 11.12.2017 beim Landgericht B. Feststellungsklage gegen die PMG ein (Anlage B 36). Die Beklagte begehrt dort u.a. die Feststellung, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, für ihre Kunden elektronische Pressespiegel auf Grundlage des mit der PMG bestehenden „Mittlervertrags“ zu erstellen, ohne mit der PMG zusätzlich die „DVL-Lizenz“ zu schließen, soweit die Kunden der Beklagten mit der PMG ebenfalls einen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe, und dass daher die zwischen der PMG und der Beklagten geschlossene DVL-Lizenz von Anfang nichtig sei.

43

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 ein mit „Pagecutter-Zeitungen, Leitfaden für den täglichen Gebrauch“ überschriebenes Papier vorgelegt (Anlage 1 zum Protokoll, Bl. 379 ff. d.A.). Auf der ersten Seite heißt es auszugsweise:

44

„Publikationsseiten die sich im Pagecutter befinden sollen in einzelne Artikel zerlegt werden. Dieses tun wir indem wir diese Artikel mit einem gelben Kasten markieren. Wenn alle Artikel einer Seite korrekt und vollständig geschnitten sind, wird die Seite, unter Angabe des Ressorts/der Rubrik, ins System übertragen.“

45

Im Folgenden wird im Leitfaden das Arbeiten mit „Pagecutter“ anhand von Screenshots erläutert. Als Beispiel dient eine Ausgabe der „G. Zeitung“ vom 25.11.2014. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des „Pagecutter“-Leitfadens wird auf Bl. 379 - 386 d.A. verwiesen.

46

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in erheblichem Umfang und mithin gewerbsmäßig Urheberrechte der Klägerin verletze.

47

Sie sei hinsichtlich aller streitgegenständlichen Artikel aktivlegitimiert. Die Klägerin behauptet, dass die festangestellten Redakteure (S. 10 bis 12 sowie S. 14 und 15 der Klagschrift) ihr in den Anstellungsverträgen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Auch die Artikel im H. A. seien ausnahmslos von Autoren verfasst worden, die bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin angestellt gewesen seien und die dieser ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Die drei freien Mitarbeiter W., N. und F. hätten ihr einfache Nutzungsrechte eingeräumt, sie im jeweiligen Vertrag zur selbständigen gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt und ihr das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen gewährt (Anlagen K 23, 24 und 25). Auch die A. S. Group Inc, bei der die zwei Redakteure G. und S. fest angestellt gewesen seien und der die Redakteure ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten (Anlage K 26), habe die Klägerin zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt (Anlage K 27). Gleiches gelte für die B. M. GmbH (frühere U. GmbH), bei der die Redakteure B., L., K. und N. fest angestellt gewesen seien (Anlagen K 28, K 29, K 33, K 34 und K 35).

48

Die Rechte an den vor 2014 im H. A. erschienenen Artikel seien bei der Klägerin verblieben, der Vertrag mit der F.-Gruppe sei als „Asset-Deal“ ausgestaltet gewesen.

49

Die Klägerin stützt ihre Klage hinsichtlich der Publikationen im A. auf eigene Rechte, hilfsweise in Prozessstandschaft auf fremde Rechte der Zeitungsgruppe H. GmbH (H. A.), der Erwerberin und heutigen Verlegerin des H. A.s.

50

Soweit sie in Prozessstandschaft klage, habe sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse, da es zu ihrem Kerngeschäft gehöre, mit der (Weiter-)Lizenzierung von Artikeln eigenen Umsatz zu generieren. Sie sei auch berechtigt, Zahlung an sich zu fordern. Hilfsweise beantrage sie Zahlung an die Autoren. Der PMG habe sie nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Den Kunden der PMG und somit auch der Beklagten als Mittlerin sei die Nutzung nur schuldrechtlich gestattet.

51

Die Beklagte habe die Rechte der Klägerin verletzt, indem sie ihre rechtlichen Befugnisse überschritten habe.

52

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten Artikel aus Publikationen der Klägerin derart „vorabdigitalisiere“, dass sie sich allmorgendlich alle relevanten tagesaktuellen Medien besorge und die sich darunter befindlichen Print-Publikationen vollständig digitalisiere. Die so angefertigten Rohkopien ganzer Publikationen würden in ein Softwaresystem importiert („PageCutter“). In diesem Softwaresystem würden die digitalisierten Seiten in einzelne Artikel zerlegt und die redaktionellen Artikel vom sonstigen „Beiwerk“ (Werbung etc.) getrennt. Jeder redaktionelle Artikel werde erneut elektronisch kopiert und dann individuell in ein weiteres System der Beklagten, eine Artikel-Datenbank, übertragen. In dieser Datenbank der Beklagten befänden sich nach diesem Arbeitsschritt alle Artikel – in Form von „Master-Kopien“ – aus allen von der Beklagten im Rahmen ihrer Medienbeobachtung berücksichtigten Zeitungs- und Zeitschriftentitel. Die Datenbank werde dann anhand von Stichworten, die den jeweiligen Kundenaufträgen zugeordnet seien, durchsucht. Die Klägerin trägt vor, dass sie davon ausgehe, dass der Zugriff auf die Datenbank auch Dritten ermöglicht werde. Die Arbeitsschritte würden durch die Beklagte oder beauftragten Drittfirmen wie der M. C. S. Ltd. durchgeführt. Drittinhalte würde so flächendeckend vervielfältigt und bearbeitet.

53

Die Klägerin trägt vor, dass es außer der Nutzung der PMG-Datenbank und einer selbstgeschaffenen, recherchefähigen Datenbank der Beklagten ihres Wissens keine anderen Recherchemöglichkeiten in hunderten von täglich erscheinenden Print-Publikationen gebe. Der Aufbau von Datenbanken sei aber der Beklagten nach den Mittlerverträgen nicht erlaubt.

54

Die Klägerin behauptet darüber hinaus vor, dass nicht nur hinsichtlich der Artikel, die Anfang 2013 durch eine Google-Recherche und ohne Passwortabfrage abrufbar gewesen seien, eine Überschreitung der mit der PMG vereinbarten Nutzungsdauer vorgelegen habe, sondern dass generell die zulässige Nutzungsdauer überschritten werde. Die Klägerin verweist insofern darauf, dass es im von ihr als Anlage K 40 eingereichten Handout zum „K. M. Intelligence Kunden-Portal“ auf S. 6 heiße, dass standardmäßig die Artikel der letzten 5 Wochen in den Standardordnern angezeigt würden, und auf S. 15 erkennbar sei, dass es beim Datumsfilter auch die Kategorie „letztes Jahr“ gebe.

55

Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass bereits das Ablegen von Artikeln auf den Servern der Beklagten rechtswidrig sei. Hierin liege eine öffentliche Zugänglichmachung. Auch werde hierdurch eine Datenbank angelegt, nämlich die Zusammenstellung der ausgewählten Artikel auf dem Server in Unterverzeichnissen etc.

56

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit weitere urheberrechtlich relevante und ihrerseits rechtswidrige Handlungen begangen habe, indem sie für die Kunden über die Erstellung von Pressespiegeln hinaus vielfältige „Medienprodukte“ generiere und den Kunden über das so genannte KMI/Media Gateway-Portal bzw. ab 2017 über das km+-Portal weitere Möglichkeiten der Nutzung der Artikel eröffne. Dies folge u.a. aus dem Handout zum „K. M. Intelligence Kunden-Portal“ (Anlage K 40). Den Kunden werde es u.a. ermöglicht,

57

- Artikel in mobile Versionen umzuwandeln und in dem neuen Format einer unbegrenzten Nutzerzahl zugänglich zu machen,
- Teilvervielfältigungen in Form von „Teasern“ und „Listenansichten auf dem Dashboard abzurufen
- Artikel zu verschieben und zu kopieren,
- so genannte Clippings weiterzuleiten und zu exportieren und den Clipping-Inhalt zu bearbeiten,
- Artikel in E-Mails zu kopieren und an beliebige E-Mail-Verteiler zu versenden,
- selbst Pressespiegel (als PDF-Dokument) zu erstellen, herunterzuladen und abzuspeichern,
- Zusammenfassungen zu erstellen bzw. von der Beklagten erstellen zu lassen,
- „Clipping-Content“ zu bearbeiten
- Artikel mittels diverser Analyse-Funktionen zu durchsuchen und auszuwerten.

58

Dem Vernehmen nach könnten Kunden auch eine „Rückwärtssuche“ bestellen.

59

Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch zu, der auch die Nutzung weiterer Artikel aus den Publikationen der Klägerin betreffe. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte mit ihrer gesamten Geschäftstätigkeit in zahlreichen weiteren Fällen, in vergleichbarer Weise in weitere Schutzgegenstände der Klägerin eingegriffen habe bzw. eingreife. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf Handlungen, die letztlich keine Rechtsverletzung darstellten. Die Klägerin habe jedenfalls einen Anspruch auf eine Grundauskunft.

60

Zu den Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, in die die Beklagte gem. § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG der Klägerin Einsicht zu gewähren habe, zählten insbesondere insbesondere „Unterlagen betreffend Bankgeschäfte“, Rechnungen, Versandpapiere, Stücklisten, Jahresabschlüsse, Verträge mit Kunden sowie Abonnementverträge (Print und ePaper), Leasing-, Kauf- und Wartungsverträge für elektronische Speichermedien wie Server und Scanner, Verträge über IT- und Hosting-Services, Dienstleistungsverträge mit in den Produktionsprozess einbezogenen Dritten sowie Nutzungsverträge mit Dritten hinsichtlich der von der Beklagten erzeugten Datenbanken. Bankunterlagen seien einzusehen, um festzustellen, welche Dritten von der Beklagten ggf. in den Produktionsprozess einbezogen worden seien und welche diesbezüglichen Zahlungen an diese erfolgt seien. Anhand etwaiger Überweisungen von Kunden der Beklagten könne gesehen werden, welche Leistungen die Beklagte unter Verwendung der Artikel der Klägerin erbracht, welche Umsätze sie mit ihren rechtswidrigen Nutzungshandlungen gemacht und welche Einnahmen sie gegebenenfalls durch die anderweitige Nutzung der Artikel erzielt habe und welche Dritten einbezogen worden seien. Außerdem könne die Klägerin die Besichtigung von elektronischen Speichermedien zur Feststellung der tatsächlichen Verwendung ihrer Publikationen verlangen. Ihr Antrag beziehe sich auf diejenigen Speichermedien, die im Produktionsprozess von der Beklagten verwendet würden, insbesondere die elektronischen Scan-Geräte, das „PageCutter“-System, dauerhafte und flüchtige Artikel-Datenbanken sowie das Selektions- und Redaktionssystem (jeweils die diesbezügliche Hard- und Software sowie die dort flüchtig oder dauerhaft abgespeicherten Artikel-Kopien aus den Publikationen der Klägerin).

61

Hinsichtlich des durch die öffentliche Zugänglichmachung Anfang 2013 entstandenen Lizenzschadens, den die Klägerin auf 60.900,- € (203 x 300,- €) beziffert, sei darauf abzustellen, dass die Klägerin in 2013 für Internetveröffentlichungen von Artikeln aus den Publikationen „D. W.“ und „W. a. S.“ regelmäßig eine Lizenz in Höhe von 300,- € für einen Nutzungszeitraum von maximal einem Jahr, 400,- € bei der Nutzung bis zu drei Jahren und 500,- € bei einer Nutzung von mehr als drei Jahren verlangt habe, sofern für die jeweilige Internetseite nicht mehr als 100.000 Seitenaufrufe (sog. page impressions) zu verzeichnen seien. Die Klägerin verweist auf exemplarische Rechnungen (Anlagen K 42 bis K 44, Bl. 90 d.A.). Diese Tarife entsprächen der Branchenübung und seien von der Klägerin auch am Markt für vergleichbare Nutzungen durchgesetzt worden. Auf die PMG-Tarife sei nicht abzustellen, da die Klägerin der PMG „keine pauschalen Rechte zur Internetnutzung ihrer Artikel“ eingeräumt habe.

62

Für die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sei ein Gegenstandswert von 1.240.300,- € (1.086.000,- € für die Unterlassung – 181 x 6000,- € –, 100.000,- € für die Auskunft und 54.300,- € für die Feststellung der Schadensersatzpflicht) anzusetzen.

63

Die Klägerin beantragt zuletzt wie folgt zu erkennen:

64

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.900,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 auf 54.300,- € sowie neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf 6600,- € zu zahlen.

65

2. Die Beklagte wird verurteilt

66

a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Verwendung der in den Anlagen K1 und K3 bezeichneten 203 Artikel, nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte) insbesondere durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in einer Bearbeitungs- Software, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in einer durchsuchbaren Datenbanken, das anschließende Übertragen, Zusammenstellen, Speichern und Archivieren in Form elektronischer Pressespiegel und/oder Medien-Analysen und/oder weitere Angebote, deren Speichern und Anbieten zum Download auf einem Server für Dritte sowie die weiteren aus Anlage K 40 ersichtlichen und im Schriftsatz vom 27. Januar 2017 auf den Seiten 15f. beschriebenen Handlungen.

67

Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen,

68

aa) woher, wie und wann sie die Artikel jeweils bezogen hat,

69

bb) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,

70

cc) wann und in welcher Weise sie die Artikel insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (insbesondere die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen),

71

dd) welchen privaten und gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und des dort zuständigen Mitarbeiters) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Angebote (von Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkten die unter Rückgriff auf die eingangs unter Ziff. lit a) erster Absatz geschilderte Verwendung der Artikel angefertigt wurden) sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat,

72

ee) zu welchem genauen Zweck dies erfolgte, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah.

73

b. im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter Ziff. 2 lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Angeboten und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

74

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sowie diejenigen elektronischen Speichermedien zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommene Verwendung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus D. W., W. k., W. a. S., B., B. a. S., H. A.) Aufschluss zu geben, insbesondere im Hinblick auf die sich aus Ziff. 2 und Ziff. 5 ergebenden Handlungen.

75

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Anträge zu 1. und zu 7. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verwendung der in den Anlagen K 1 und K 3 aufgeführten 203 Artikel entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und ihr sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird.

76

5. Die Beklagte wird verurteilt

77

a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Verwendung von allen weiteren Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus D. W., W. k., W. a. S., B., B. a. S., H. A.), nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte) insbesondere durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in einer Bearbeitungs- Software, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in einer durchsuchbaren Datenbanken, das anschließende Übertragen, Zusammenstellen, Speichern und Archivieren in Form elektronischer Pressespiegel und/oder Medien-Analysen und/oder weitere Angebote, deren Speichern und Anbieten zum Download auf einem Server für Dritte sowie die weiteren aus Anlage K 40 ersichtlichen und im Schriftsatz vom 27. Januar 2017 auf den Seiten 15f. beschriebenen Handlungen.

78

Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen, unter Nennung der einzelnen Artikel

79

aa) woher, wie und wann sie die Artikel jeweils bezogen hat,

80

bb) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,

81

cc) wann und in welcher Weise sie die Artikel insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (insbesondere die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen),

82

dd) welchen privaten und gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und des dort zuständigen Mitarbeiters) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Angebote (von Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkten die unter Rückgriff auf die eingangs unter Ziff. lit a) erster Absatz geschilderte Verwendung der Artikel angefertigt wurden) sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat,

83

ee) zu welchem genauen Zweck dies erfolgte, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah.

84

b. im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter Ziff. 2 lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Angeboten und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

85

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verwendung weiterer Artikel aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus D. W., W. k., W. a. S., B., B. a. S., H. A.) entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird.

86

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.121,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 zu zahlen.

87

Die Beklagte beantragt,

88

die Klage abzuweisen.

89

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die freie Abrufbarkeit von rund 200 Artikeln im Jahr 2013 dazu nutzen wolle, den gesamten Produktions- und Auslieferungsprozess der Beklagten auszuforschen und die Beklagte zum Abschluss einer „digitalen Verarbeitungslizenz“ zu drängen. Die Klaganträge zu 2. bis 6. seien mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig.

90

Die Beklagte behauptet, dass die streitgegenständlichen Artikel für die drei Kunden zunächst aus verschiedenen, von den Kunden vorgegebenen Printmedien unter Berücksichtigung der von ihren Kunden jeweils vorgegebenen individuellen Suchkriterien und Suchbegriffen ausgewählt und von ihr selbst digitalisiert, d.h. eingescannt worden seien.

91

Sie trägt außerdem vor, dass es auf der Hand liege, dass anspruchsvolle Medienbeobachtungs- und -auswertungsleistungen nach quantitativen und inhaltsanalytischen Kriterien, wie beispielsweise redaktionelle Medienresonanzanalysen, nicht automatisiert, sondern nur durch gut ausgebildete Mitarbeiter erbracht werden könnten. Die Beklagte recherchiere gezielt und ausschließlich in den Quellen, die ihr von den Kunden bei Auftragserteilung mitgeteilt worden seien, nach relevanten Artikeln für ihre Kunden, da sie nur dafür von ihren Kunden bezahlt werde.

92

Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine Vorabdigitalisierung zulässig sei. Es sei ohne Belang, ob die relevanten Beträge erst selektiert und dann eingescannt würden oder erst im Nachhinein nach einem Einscannen ganzer Printausgaben oder Seiten ausgewählt würden. Die Beklagte trägt vor, dass bei der Auslegung der Verträge zwischen PMG und ihrer Kunden sowie des zwischen der PMG und der Beklagten geschlossenen Mittlervertrags eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen sei, bei der auch die Leistungsbeschreibungen der PMG heranzuziehen seien. So werde auf der Internetseite der PMG auf die Möglichkeit des Einscannens ganzer Ausgaben von Zeitungen oder Zeitschriften hingewiesen (Anlage B 31, Bl. 125 f. und Bl. 384 f. d.A.).

93

Die im – alten – Mittlervertrag genannten Voraussetzungen einer Eigendigitalisierung lägen vor. Die Beklagte behauptet, dass die PMG nicht in der Lage gewesen sei, am Morgen des Erscheinungstags der Tageszeitung die betreffenden Artikel rechtzeitig in der PMG-Datenbank als digitalisierte Artikel bereitzustellen, und dass sie bis heute hierzu nicht in der Lage sei. Die Beklagte verweist darauf, dass sie gegenüber den Kunden D., E. und V. verpflichtet gewesen sei, die Pressespiegel unter der Woche bis spätestens zwischen 7:00 und 8:00 Uhr des Erscheinungstags, zum Teil sogar bis spätestens 22:00 Uhr des Vortages zu liefern.

94

Nach beendeter Erstellung und Zurverfügungstellung der lizenzierten Pressespiegel für die Kunden würden die von der Beklagten zu diesem Zweck im Rahmen der lizenzierten Eigendigitalisierung erstellten temporären Artikel(scan)dateien unverzüglich, im Regelfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, vollständig und unwiderruflich gelöscht.

95

Zu dem von der Klägerin eingereichten Papier, das mit „Pagecutter-Zeitungen“ überschrieben ist, trägt die Beklagte vor, dass es sich hierbei um ein rein internes Dokument handele, das ohne Wissen der Geschäftsführung Mitte November 2014 von einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten im Auftrag der italienischen Schwestergesellschaft der Beklagten extra für den Markt in Italien entwickelt worden sei. Zudem sei seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments Ende 2014/Anfang 2015 die Rechtsverwaltung des Tools maßgeblich geändert worden.

96

Die Beklagte behauptet ferner, dass sie die erstellten Pressespiegel für ihre Kunden für die von ihnen mit der PMG vereinbarte Nutzungsdauer auf einem passwortgeschützten FTP-Server „hoste“. Die Beklagte trägt vor, dass ein „Hosting“ von Pressespiegeln durch die Marktmittler zulässig sei.

97

Sie behauptet, dass der Speicherort der für ihre Kunden gehosteten Pressespiegel und Artikel gegen eine Auffindbarkeit und Indexierung durch Suchmaschinen technisch geschützt werde. Der Zugriff der Kunden der Beklagten auf ihre Pressespiegel bzw. auf die für sie recherchierten Artikel könne entweder durch einen sog. Secure-Link, der regelmäßig ausgetauscht werde, auf eine spezielle für den Kunden erstellte Übersichtsseite oder über das nur nach einer persönlichen Nutzerautorisierung zugängliche Gateway-Portal erfolgen.

98

Zu der kurzzeitigen Abrufbarkeit der 203 streitgegenständlichen Artikel im Internet, die über eine gezielte Suche erreichbar gewesen seien, sei es aufgrund einer für die Beklagte nicht erklärbaren technischen Fehlfunktion gekommen. Es sei von einer Abrufbarkeit von nur zehn Tagen (14. bis 24.01.2013) auszugehen.

99

Die Pressespiegel habe die Beklagte nach Ablauf der von den Kunden mitgeteilten Nutzungsdauer von dem Passwort geschützten FTP-Server vollständig und unwiderruflich gelöscht. E. und die D. AG hätten laut ihrer Mitteilung mit der PMG jeweils einen „Zusatzvertrag Archivierung“ geschlossen und dadurch zusätzliche Archivrechte nach Maßgabe der PMG-Lizenzbedingungen zum „PMG Archivrecht“ erworben (Anlage B 32).

100

Ausweislich dieser Nutzungsbedingungen der PMG dürfe die Archivierung für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren auch in der Weise erfolgen, dass eine Verschlagwortung des Pressespiegel-Archivs zulässig und so den Nutzern eine Volltext Recherche möglich sei.

101

Hinsichtlich des Handouts (Anlage K 40) trägt die Beklagte vor, die drei Kunden E., D. und V. hätten das „Online Web Tool“, auf das sich das Handout beziehe, nicht benutzt. Das – unstreitig aus 2011 stammende – Handout, das für die Kunden ausschließlich aus dem passwortgeschützten Kundenportal der Beklagten abrufbar gewesen sei, sei – ebenso wie das Tool („KMI“) selbst – „in dieser Form seit Jahren nicht mehr im Einsatz“. Zudem habe das damalige Online Web Tool selbst hochgeladenen Berichten über ihr Unternehmen in nicht streitgegenständlichen Online-, TV-, Radio- und Social Media-Medien gedient. Pressespiegel seien nur Gegenstand der S. 26-32 des Handouts. Die im Handout genannten Möglichkeiten, Artikel in mobile Versionen umzuwandeln, Artikel („Clippings“) weiterzuleiten, zu exportieren, in E-Mails zu kopieren und an beliebige E-Mail-Verteiler zu versenden, Zusammenfassungen zu erstellen und Clipping-Content zu bearbeiten, sowie das Angebot von „Teasern“ und „Listenansichten“ beträfen keine Printveröffentlichungen.

102

Schließlich weist die Beklagte auf die neuen AGB zum Nutzungsvertrag mit Stand vom 01.01.2017 hin (Anlage B 34). Sie trägt vor, dass die PMG ihre AGB hinsichtlich der Beauftragung von Dienstleistern maßgeblich eingeschränkt habe, um die Marktmittler zum Abschluss der neu eingeführten „Digitalen Verarbeitungslizenz“ zu „zwingen“.

103

Das Auskunftsbegehren der Klägerin hält die Beklagte für zu unbestimmt und zu weitgehend. Zudem habe die Beklage bereits in Schreiben K 8 und K 15 Auskunft erteilt. Eine weitergehende Auskunft sei wegen Zeitablaufs ohne weitere Angaben der Klägerin technisch nicht möglich. Schließlich handele es sich bei den Produktions- und Auslieferungsprozessen der Beklagten um schutzwürdige Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse.

104

Der seitens der Klägerin geltend gemachte Lizenzschaden sei zu hoch angesetzt. Ausweislich einer Preisliste der Klägerin aus dem Jahr 2014 habe die Nutzungsgebühr nur 150 Euro betragen. Es bestehe auch keine einheitliche Lizenzpraxis bei der Klägerin. Die von der Klägerin angeführten Preise seien nicht branchenüblich; so sei etwa in der Preisliste des Süddeutschen Verlags aus dem Jahr 2013 nur eine Nutzungsgebühr von 180 Euro aufgeführt. Sachgerecht erscheine allenfalls eine Orientierung an der Preisliste der PMG für „Internetrechte“ (Anlage B 23). Hieraus ergebe sich eine Nutzungsgebühr von 17.330,- Euro (Bl. 57 d.A., Anlage B 24). Dieser Betrag sei noch zu reduzieren, da ein Zugriff auf die öffentlich zugänglichen Artikel im Januar 2013 allenfalls bei Kenntnis der konkreten URL möglich gewesen sei. Es sei von nicht einmal 10 Page Impressions pro Artikel im relevanten Zeitraum auszugehen. Bei Zugrundelegung einer öffentlichen Anrufbarkeit von nur einem Monat belaufe sich der Lizenzschaden auf nur rund 12.000,- Euro und bei Zugrundelegen von 10 Tagen auf rund 10.000,- Euro. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass es sich allenfalls um eine „Annexnutzung“ ansonsten ordnungsgemäß lizenzierter Artikel handele, so dass Internetnutzungsrechte von den Parteien bzw. von der PMG und der Beklagten durch einen „Aufschlag“ abgegolten worden wären. Für übersetzt hält die Beklagte auch den von der Klägerin für ihre Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert. Insoweit seien allenfalls 20.000 Euro angemessen.

105

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2018 hat die Beklagte auf ihren Vortrag in der Klagschrift im Verfahren gegen die PMG vor dem Landgericht B. verwiesen. Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung von Presseartikeln verfüge. Die kartellrechtlichen Darlegungen zu einem missbräuchlichen Vorgehen der PMG in der Klagschrift im Verfahren vor dem Landgericht B. seien auf die Klägerin entsprechend anwendbar.

106

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., Dr. S., S., Dr. G., B. und W.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zu den Terminen vom 11.10.2017 und 22.11.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2017, 11.10.2017, 22.11.2017 und 07.02.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

107

Die Klage ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.

A.

108

Die Klage ist überwiegend zulässig.

I.

109

Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Soweit die Klägerin Rechte der freien Mitarbeiter, der A. S. Group Inc. und der B. M. GmbH in Prozessstandschaft geltend macht, liegen deren Voraussetzungen vor (s. B. I. 3).

II.

110

Die Anträge sind mit Ausnahme jeweils eines Teils der Anträge zu 3, 5 und 6 hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss eine Klagschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruch, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (vgl. BGH NJW 2014, 630 Rn. 18; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 253 Rn. 57). Der Inhalt eines Antrags ist der Auslegung zugänglich. Dabei sind auch die Ausführungen in der Begründung mit heranzuziehen (BGH Urt. v. 20.5.2015, Az. VIII ZR 164/14, BeckRS 2015, 10933, Rn. 44; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 13). Anträge sind danach auszulegen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Im Zweifel sind auch weniger weit gehende Teilziele (als „Minus“) umfasst (Musielak/Voit/Foerste ZPO § 253 Rn. 29 m.w.N.).

111

1. Dass die Klägerin in den Anträgen zu 2 und 5 umfassend Auskunft über den Produktionsprozess verlangt, führt nicht zur Unbestimmtheit ihres Antrags. Aus den Anträgen ist zu entnehmen, worüber sie Auskunft begehrt. Ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft zusteht, ist eine Frage der Begründetheit.

112

2. Eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Auskunftspflicht ist nicht erforderlich. Der Auskunftsanspruch – sowohl nach § 101a UrhG als auch nach § 242 BGB – ist zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (BGH, GRUR 2007, 877, Rn. 24 – Windsor Estate; für das Urheberrecht BGH, GRUR 2010, 623, Rn. 54 – Restwertbörse I). Es bedarf auch nicht zur Bestimmtheit des Tenors der Festlegung eines Anfangszeitpunkts (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 604 – Musikfragmente). Der Antrag ist sachlich hinreichend bestimmt, da hiernach Auskunft über alle dort aufgeführten Nutzungshandlungen begehrt wird, unabhängig davon, wann die Beklagte hiermit begonnen hat.

113

3. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung sind hinreichend bestimmt. Dass sie umfassend darauf gerichtet sind, über die unter Verwendung der 202 streitgegenständlichen Artikel der Klägerin (Antrag zu 2.) und allen weiteren Artikeln aus Publikationen der Klägerin (Antrag zu 5.) jeweils erzielten Umsätze und Gewinne Auskunft zu erlangen, steht der Bestimmtheit nicht entgegen.

114

Dass die Klägerin die Aufschlüsselung nach „Angeboten“ begehrt, legt die Kammer dahin gehend aus, dass damit keine – urheberrechtlich nicht rechtsverletzenden – Angebote zur Erstellung von Produkten bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen gemeint sind, die die streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern die erstellten Produkte und erbrachten Dienstleistungen selbst.

115

4. Soweit die Klägerin – über die 202 streitgegenständlichen Artikel hinaus – in ihren Anträgen zu 3, 5 und 6 auf alle weiteren Artikel aus ihren Publikationen abstellt und im Klammerzusatz „insbesondere“ die dort genannten Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B., B. a. S., H. A. in Bezug nimmt, sind diese Anträge zu unbestimmt. Es kann nicht der Zwangsvollstreckung vorbehalten bleiben, im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Publikation um eine von der Klägerin herausgegebene handelt. Als hinreichend bestimmtes Minus ist aber im Antrag der Klägerin die Auskunft über die Nutzung von Artikeln aus den im Klammerzusatz genannten Publikationen enthalten.

116

5. Dass die Klägerin in ihrem Antrag zu 3 das Zugänglichmachen „sämtlicher“ Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen beantragt, ist ebenfalls zu unbestimmt. Der Begriff der Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen wird in der Norm und in der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: „Durchsetzungsrichtlinie“) nicht definiert. Er ist grundsätzlich vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung so zu verstehen, dass umfassend alle derartigen Unterlagen gemeint sind, die Rückschlüsse auf den „Täter“ zulassen (vgl. Wandtke/Bullinger/Ohst UrhG § 101a Rn. 26; Fromm/Nordemann/Czyvhowski, UrhG, § 101a Rn. 21). Dennoch darf ein Antrag nicht auf eine reine Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt sein. Im Falle der Vollstreckung bliebe unklar, was mit Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gemeint ist. Die begehrten Unterlagen sind daher so genau wie möglich zu bestimmen.

117

Als hinreichend bestimmtes Minus ist aber im Antrag die Vorlage der von der Klägerin in der Begründung ihres Anspruchs aufgeführten Unterlagen enthalten. Die Klägerin hat sowohl in der Klagschrift (dort S. 20) als auch im Schriftsatz vom 27.09.2017 (dort S. 8 f., Bl. 206 f. d.A.) ihren Antrag konkretisiert. Sie hat ergänzt, dass zu den Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, deren Vorlage beantragt werde, insbesondere „Unterlagen betreffend Bankgeschäfte“, Rechnungen, Versandpapiere, Stücklisten, Jahresabschlüsse, Verträge mit Kunden und Abonnementverträge (Print und ePaper), Leasing-, Kauf- und Wartungsverträge für elektronische Speichermedien wie Server und Scanner, Verträge über IT- und Hosting-Services, Dienstleistungsverträge mit in den Produktionsprozess einbezogenen Dritten sowie Nutzungsverträge mit Dritten hinsichtlich der von der Beklagten erzeugten Datenbanken zählten. Bankunterlagen seien einzusehen, um festzustellen, welche Dritten von der Beklagten ggf. in den Produktionsprozess einbezogen worden seien und welche diesbezüglichen Zahlungen an diese erfolgt seien. Die Klägerin hat außerdem vorgetragen, dass anhand etwaiger Überweisungen von Kunden der Beklagten gesehen werden könne, welche Leistungen die Beklagte unter Verwendung der Artikel der Klägerin erbracht, welche Umsätze sie mit ihren rechtswidrigen Nutzungshandlungen gemacht und welche Einnahmen sie gegebenenfalls durch die anderweitige Nutzung der Artikel erzielt habe und welche Dritten einbezogen worden seien. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer das Begehren der Klägerin dahin gehend aus, dass mit den vorzulegenden Bankunterlagen sämtliche Kontoauszüge der Beklagten gemeint sind.

118

Soweit die Klägerin die Vorlage von „Versandpapieren“, „Verträge mit Lieferanten“ und „Stücklisten“ begehrt (S. 20 der Klagschrift), hat sie hingegen nicht hinreichend bestimmt vorgetragen, auf welchen Versand und welche Lieferungen sich diese beziehen sollen. Auch die Vorlage von „Rechnungen“ kann nicht begehrt werden, ohne zumindest klarzustellen, ob es sich um Rechnungen handelt, die der Klägerin von Dienstleistern ausgestellt worden sind, oder um Rechnungen, die die Klägerin für ihre Kunden ausstellt.

119

Zur hinreichenden Bestimmtheit der Unterlagen gehören auch die Zeiträume, auf die sich die Unterlagen – wie Kontoauszüge – beziehen. Die Kammer legt das Begehren der Klägerin dahin gehend aus, dass sie auf die entsprechenden Unterlagen ab Januar 2013 – dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Artikel für die Allgemeinheit abrufbar waren – abstellt.

120

6. Hinreichend bestimmt ist auch der Antrag, ihr „diejenigen elektronischen Speichermedien zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommenen Verwendung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin [...] Aufschluss zu geben“ (Antrag zu 3). Im Schriftsatz vom 27.09.2017 (dort S. 8, Bl. 206 d.A.) hat die Klägerin zwar den Antrag selbst nicht konkretisiert, in der Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts aber ausgeführt, dass sich ihr Antrag auf diejenigen Speichermedien bezieht, die im Produktionsprozess von der Beklagten verwendet werden, insbesondere die elektronischen Scan-Geräte, das „PageCutter“-System, dauerhafte und flüchtige Artikel-Datenbanken sowie das Selektions- und Redaktionssystem (jeweils die diesbezügliche Hard- und Software sowie die dort flüchtig oder dauerhaft abgespeicherten Artikel-Kopien aus den Publikationen der Klägerin).

121

Die nur beispielhafte Aufzählung der Speichermedien steht einer hinreichenden Bestimmtheit ihres Antrags nicht entgegen. Zwar muss der Anspruchsteller im Fall des § 101 a UrhG die zu besichtigenden Sachen genau bezeichnen (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Wie auch aus § 809 BGB folgt aus § 101a UrhG kein allgemeiner Nachforschungs- und Durchsuchungsanspruch. Der Anspruch darf nicht auf Ermittlungs- und Kontrollmaßnahmen abzielen, mit denen der Kläger erst ermitteln will, ob der Beklagte im Besitz einer bestimmten Sache ist (zu § 809 BGB: BGH, GRUR 2004, 420, 421 – Kontrollbesuch). Es muss vielmehr feststehen, dass sich die Sache in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindet (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Dann genügt es aber, dass der Berechtigte die Sachen derart genau beschreibt, dass bei der Vollstreckung des Besichtigungsrechts die erfassten Sachen identifiziert werden können (vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 101a Rn. 30). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag nimmt sämtliche Speichermedien in Bezug, die die Beklagte in ihrem Produktionsprozess nutzt. Der Begriff der Speichermedien umfasst nicht-flüchtige Träger von Daten (etwa CD-ROMs) und flüchtige Speicher von Daten (wie die Arbeitsspeicher von PCs). Durch die Angabe des Standorts (B. Str... in H.) können diese Speichermedien identifiziert werden. Zur Abgrenzung von Speichermedien, die anderen Zwecken dienen, ist die Bezugnahme auf solche Speichermedien notwendig, aber auch ausreichend, die von der Beklagten in ihrem Produktionsprozess genutzt werden. Nur Speichermedien, die unmittelbar der Produktion von Pressespiegeln und anderen pressebezogenen Angeboten der Beklagten dienen, sind damit erfasst.

122

7. Die Anträge auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht (Anträge zu 4 und zu 6) sind zwar insoweit zu unbestimmt, als die Klägerin nur auf eine „Verwendung“ der Artikel der Klägerin abstellt. Aus der Klagbegründung ist aber ersichtlich, dass damit diejenigen Nutzungshandlungen gemeint ist, die Gegenstand der Auskunftsansprüche sind (s.o. 1). Auf S. 2 des Schriftsatzes vom 27.09.2017 (Bl 201 d.A.) hat die Klägerin konkretisierend ausgeführt, dass „mögliche weitergehende Schadens- und Bereicherungsansprüche sowohl wegen des öffentlichen Zugänglichmachens der 203 Artikel (z.B. wegen einer tatsächlich längeren Nutzungsdauer als angenommen) als auch anderer Nutzungshandlungen in Bezug auf die 203 Artikel“ Gegenstand des Feststellungsanspruchs aus Ziffer 4 seien.

III.

123

Hinsichtlich der Anträge auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist für den Antrag zu 4) – Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung der 202 streitgegenständlichen Artikel – ein Feststellungsinteresse gegeben. Für den Antrag zu 6) – Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung weiterer Artikel aus Publikationen der Klägerin – fehlt hingegen ein Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 21). Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 26 m.w.N.). Außerdem muss die angestrebte Feststellung den Streit erschöpfend lösen, das Rechtsverhältnis der Parteien also abschließend klären (Musielak/Voit/Foerste ZPO § 256 Rn. 11).

124

1. Der bezifferte Antrag zu 1 dient der Geltendmachung eines Mindestschadens für das öffentliche Zugänglichmachen der 202 streitgegenständlichen Artikel für die Allgemeinheit. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin vorgetragenen – und von der Beklagten bestrittenen – Rechtsverletzungen macht es die Klägerin von der begehrten Auskunft abhängig, in welcher Höhe sie weiteren Schadenersatz geltend machen wird. Da ihr insoweit zum jetzigen Zeitpunkt keine Bezifferung möglich ist, ist der Feststellungsantrag zulässig.

125

2. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist „jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verwendung weiterer Artikel aus Publikationen der Klägerin [...] entstanden ist und/oder noch entstehen wird“ (Antrag zu 6), fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Auch wenn der unbestimmte Begriff der „Verwendung“ unter Einbeziehung der Klagbegründung dahin gehend konkretisiert werden kann, dass damit die Nutzungshandlungen gemeint sind, die Gegenstand des Auskunftsanspruchs sind (s. II. 7.), kann die begehrte Feststellung den Streit über das Bestehen einer Schadensersatzpflicht nicht abschließend klären.

126

Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist es dem Gericht nicht möglich, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu treffen. Über den Auskunftsantrag sowie den Besichtigungs- und Vorlageantrag will die Klägerin erst Kenntnis darüber erlangen, welche Artikel von ihr in welcher Weise von der Beklagten verwendet werden. Da sie derzeit nicht weiß, ob die Beklagte weitere Artikel aus Publikationen der Klägerin genutzt hat und um welche Artikel es sich ggf. handelt, kann sie auch keine Angaben zur Schutzfähigkeit der Artikel und dazu machen, ob sie die für eine Klage erforderlichen Rechte an den Artikeln hält.

B.

127

Der zulässige Teil der Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG, allerdings in geringerer Höhe als beantragt (I.). Ihr steht ein – gegenüber dem Klagantrag im Umfang reduzierter – Anspruch auf Auskunft aus § 101 UrhG und § 242 hinsichtlich der 202 streitgegenständlichen Artikel zu (II.). Keine Auskunft kann sie dazu beanspruchen, welche weiteren Artikel aus ihren Publikationen in der Weise öffentlich zugänglich gemacht wurden, dass die Artikel für die Allgemeinheit zugänglich waren und/oder die vertraglich zulässige Nutzungsdauer überschritten wurde (III). Hinsichtlich der Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien hat sie einen Anspruch auf Grundauskunft aus § 242 BGB dahingehend, welche weiteren Artikel aus ihren Publikationen entsprechend vervielfältigt wurden (IV.). Hingegen hat die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft darüber, für welche Artikel aus ihren Publikationen die im Handout (Anlage K 40) dargestellten Zusatzfunktionen genutzt wurden (V.). Auch ein Anspruch über die sonstige Nutzung von Artikeln aus ihren Publikationen ist nicht gegeben (VI.). Ein Anspruch auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung aus § 242 BGB steht der Klägerin hinsichtlich der 202 streitgegenständlichen Artikel zu (VII.), nicht aber in Bezug auf die sonstigen Artikel aus ihren Publikationen (VIII.). Aus § 101a UrhG folgt ein Besichtigungs- und Vorlageanspruch der Klägerin (IX.). Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht steht ihr hinsichtlich der rechtswidrigen Nutzung der 202 streitgegenständlichen Artikel zu (X.). Schließlich kann sie den Ersatz von Rechtsanwaltskosten beanspruchen, wenn auch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe (XI.).

I.

128

Der Klägerin steht infolge des öffentlichen Zugänglichmachens von 198 Artikeln aus ihren Publikationen vom 14.01.2013 bis zum 31.01.2013 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.800,- Euro aus §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG zu, wobei hinsichtlich 4.100,- Euro die Klägerin die Zahlung nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter verlangen kann.

129

1. Anders als von der Klägerin dargestellt, handelt es sich bei den von ihr in Bezug genommenen Artikel um 202 und nicht um 203 Artikel. Der Artikel „Fusion mit Dominoeffekt“ wird von ihr in der Auflistung in der Anlage K 2 zweimal aufgeführt (Nr. 88 und Nr. 92 in der Anlage K 2).

130

2. Die 202 streitgegenständlichen Artikeln genießen urheberrechtlichen Schutz.

131

a. Bei den 202 streitgegenständlichen Artikeln handelt es sich um Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Sie weisen die gem. § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

132

Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung führt ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (Wandtke/Bullinger/Bullinger UrhG § 2 Rn. 48). Für Zeitungsartikel kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, GRUR 1997, 459, 460 f. – CB-infobank).

133

Die 202 Artikel sind durch ihre Gedankenführung und ihre Formulierungen individuell geprägt. Der jeweilige Autor hat die Möglichkeiten des sprachlichen Ausdrucks dazu genutzt, den jeweiligen Vorgang in individueller Weise darzustellen und einzuordnen. Schutzfähig sind auch die Artikel mit den Überschriften „Handelskriege. Vorstände warnen Merkel“, „Es müssen mehr Frauen ins Airboss-Cockpit“, „Job-Angst bei Airbus“, „Neue Flügel für Airbus A 380“, „Hier biegt ein Flugzeug falsch ab“, „Polizei ermittelt gegen Airbus“, „Flügelprobleme kosten Airbus 181 Mio. Euro“, „So sehen Super-Azubis aus“, „EADS – ein Riese auch in B.“, „EADS: Mega-Rüstungsfusion vor dem Aus“, „Absatzrekord für Airbus“, „Wie sicher ist mein Job 2013?“, „Rekord-Jahr für Airbus!“ und „Klauen uns die Amis den A 320?“ (im Anlagenkonvolut K 1) sowie „Klasse Lehrer“, „Nanu? Lehrer plötzlich beliebt“, „Studenten organisieren Erlebniscamp“ und „Ehrung für ‚Kinder-Domäne‘ im Freilandmuseum“ (im Anlagenkonvolut K 3). Zwar handelt es sich hierbei um kurze Artikel. Allein die Kürze einer sprachlichen Darstellung schließt aber einen Urheberschutz nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041, Rn. 48 - Infopaq/DDF). Auch in einer kurzen und leicht verständlichen Darstellung eines Vorgangs vor einem komplexen Hintergrund kann eine hinreichende eigenschöpferische Gestaltung liegen (KG, GRUR-RR 2004, 228, 229). Die Individualität der genannten Artikel besteht darin, dass sie gerade für eine schnelle Lektüre konzipiert sind und daher erkennbar durch besonders prägnante Formulierungen und teilweise auch durch das Wechselspiel von Text im Fettdruck und Text ohne Fettdruck auf eine klare Ansprache des Lesers ausgerichtet sind und sich dadurch von einer routinemäßigen Darstellung abheben.

134

Die übrigen Artikel sind durch eine längere Gedankenführung, klare Strukturierung und individuelle Formulierungen geprägt und überschreiten die Schwelle der Schutzfähigkeit deutlich.

135

b. Soweit die Klägerin die Schutzfähigkeit der Artikel auch auf deren Layout stützt, ist ihr Vortrag hingegen nicht hinreichend substantiiert. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass sich das Layout vom üblichen Layout von Zeitungsartikeln abhebt.

136

3. Die Klägerin ist aktivlegitimiert mit Ausnahme in Bezug auf die vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154).

137

Hinsichtlich der Artikel der festangestellten Redakteure verfügt sie über ausschließliche Nutzungsrechte (a.). Zur Geltendmachung der Rechte der Autoren W., N., F., G., S., B., L., K. und N. ist sie in Prozessstandschaft befugt, kann aber hinsichtlich der von den freien Mitarbeitern W., N. und F. mitverfassten Artikel nur Schadensersatz an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen (b.). Die Nutzungsrechte sind auch nicht auf die PMG übergegangen (c). Nicht dargelegt hat die Klägerin ihre Aktivlegitimierung hinsichtlich der vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154) (d.).

138

a. Hinsichtlich der Artikel der festangestellten Redakteure verfügt die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte. Dies sind die Redakteure V. M., R. A., D. F. S., J. H., J. H., E. A. G., H. M., M. S., A. T., R. Z., P. I., M. B., S. B., B. K., P. U. M., T. R., M. Z., A. v. B., S. M., T. J., S. M., U. M., P. H., A. H., M. W., N. L., H. W., M. B., O. S., T. K., S. A., S. F., H.- G. R., M. G., P. H., H. C., K. B., A. R., A. S., P. K., P. J., A. M., T. J., O. P., S. P., G. M., J. R., J. H., M. H., F. S., J. B.. J. E., M. I., H.- L. M., M. H., T. V., A. L., O. S., G. W., D. W., S. T., L. F., A. P. und A. S..

139

aa. In den Verträgen (Anlagenkonvolut K 45) werden der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A. S. Verlag AG, die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte der Vervielfältigung und der Verbreitung an allen Beiträgen eingeräumt, die der jeweilige Redakteur bzw. die jeweilige Redakteurin im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit verfasst hat. In § 1 der Verträge heißt es, dass der jeweilige Redakteur auch für die digitalen Ausgaben tätig wird. Hierzu zählen auch digitale Kommunikations- und/oder Informationsdienste, die aus Teilen der Printausgaben bestehen können. Hierdurch wird klargestellt, dass die eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung umfassen. Auch § 18 MTV a.F., auf den § 8 Abs. 3 der Verträge Bezug nimmt, schließt eine digitale Übertragungstechnik ein (vgl. KG, GRUR-RR 2004, 228, 229).

140

bb. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht der Klägerin auch für die Artikel der Autoren F., H., I., K., L., M., P. U. M., M., P., S., S., T., W., W., W. und Z. zu, die in 2012 und 2013 im H. A. erschienen sind (Anlagen K 2 und K 4). Das Gericht ist davon überzeugt, dass die bei der Klägerin durch das öffentliche Zugänglichmachen in 2013 entstandenen Schadensersatzansprüche nicht auf die F. M. Gruppe im Jahr 2014 übergegangen sind. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. S.. Dieser hat angegeben, dass es sich bei dem Verkauf an die F. M. Gruppe um einen sogenannten „Asset Deal“ gehandelt habe, dass also nur die Gegenstände übertragen worden seien, die im Vertrag aufgezählt seien. Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche seien in den Verträgen nicht genannt. Auch Rückwirkungsklauseln seien nicht enthalten. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat überzeugend dargelegt, sich den Vertrag vor dem Termin noch einmal angesehen zu haben. Seine Ausführungen zum Inhalt des Vertrags waren vollständig nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

141

b. Zur Geltendmachung der Rechte der Autoren W., N., F., G., S., B., L., K. und N. ist die Klägerin in Prozessstandschaft befugt, kann aber hinsichtlich der von den freien Mitarbeitern W., N. und F. mitverfassten Artikel nur Schadensersatz an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen.

142

aa. Die Klägerin ist zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt.

143

(1) Die Autoren W., N. und F. haben als freie Mitarbeiter der Klägerin einfache Nutzungsrechte – auch zur Mehrfachnutzung – eingeräumt und ihr jeweils das Recht zur Prozessführung eingeräumt (Anlagenkonvolut K 45). Dies umfasst auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Eine Beschränkung des Rechts zur Prozessführung auf Unterlassungsansprüche ist den Verträgen nicht zu entnehmen. In Bezug auf den im H. A. erschienenen Artikel der Autorin W. (Nr. 139: „Airbus will in der Metropolregion weiter wachsen“) folgt die Ermächtigung zur Prozessführung aus dem Vertrag mit der Autorin und der Einräumung der Prozessführungsbefugnis durch die Zeitungsgruppe H. GmbH.

144

(2) Hinsichtlich der Artikel der bei der A. S. Group Inc. festangestellten Redakteure A. G. und U. S., die dieser im jeweiligen Arbeitsvertrag die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihnen verfassten Artikeln eingeräumt haben (Anlagenkonvolut K 45) hat die A. S. Group Inc. die Klägerin unwiderruflich zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt (Anlage K 27).

145

(3) Die Autorinnen B., L., K. und N. waren bei der U. GmbH angestellt und haben dieser im jeweiligen Arbeitsvertrag die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit verfassten Artikel eingeräumt (Anlagenkonvolut K 45). Die inzwischen in B. M. GmbH umfirmierte Gesellschaft hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2016 (Anlage K 29) und 28.07.2016 (Anlage K 35) unwiderruflich zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt.

146

bb. Die Klägerin hat auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung. Neben der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber setzt die zulässige gewillkürte Prozessstandschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraus, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BeckOK ZPO/Hübsch, 28. Ed., § 51 Rn. 50 m.w.N.). Auch bei einer Einziehungsermächtigung sind die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten besteht (vgl. Musielak/Voit/Weth ZPO § 51 Rn. 32; BeckOK ZPO/Hübsch, § 51 Rn. 56). Das erforderliche eigene Interesse kann sich auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (BGH GRUR 2006, 329 Rn. 21 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Ausreichend ist es, wenn der Anteilsinhaber in einem Maße an der Gesellschaft beteiligt ist, dass sich seine wirtschaftlichen Interessen im Wesentlichen mit denen der Gesellschaft decken (BGH GRUR 1995, 54 (57) – Nicoline; BGH GRUR 2000, 1089 (1093) – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 8 Rn. 3.22).

147

(1) Die Artikel der Autoren W., N. und F. sind in von der Klägerin herausgegebenen Publikationen erschienen. Die Klägerin hatte das Recht, die Artikel öffentlich zugänglich zu machen. Eine Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts ihrer Autoren liegt im Interesse der Klägerin. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Artikel wird gemindert, wenn Dritte diese unberechtigt nutzen. Angesichts des Umstands, dass auch das Recht zum Archivieren von den Verträgen mit den Autoren W., N. und F. umfasst ist, besteht das Interesse der Klägerin auch in Bezug auf diejenigen Artikel, deren Erscheinungszeitpunkt im Januar 2013 länger – zum Teil über ein Jahr – zurückliegt.

148

(2) Die Artikel der Autoren G. und S. sind in der „W.“ erschienen (Nr. 3, 31, 70, 99). Auch insoweit folgt aus dem Umstand, dass es sich um Artikel aus Publikationen der Klägerin handelt, ein Verwertungsinteresse, das durch ein öffentliches Zugänglichmachen der Artikel für die Allgemeinheit beeinträchtigt wird.

149

(3) Die drei Artikel der bei der B. M. GmbH angestellten Autorin N. sind in „W. k.“ erschienen (Anlage K 4). Der Artikel „Mayday! Mayday“ der Autorin B. ist in der „W.“ erschienen (Nr. 68 in der Anlage K 2). Insoweit gilt das unter (2) Dargestellte.

150

(4) Hinsichtlich der beiden Artikel der bei der B. M. GmbH angestellten Autoren Katrin L. und A. K. folgt das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Eigeninteresse zwar nicht bereits daraus, dass eine widerrechtliche Nutzung der Artikel auch die Verwertungsinteressen der Klägerin berührt. Die Artikel „Experimente mit der Ministerin“ und „Ehrung für ‚Kinder-Domäne‘ im Freilandmuseum“ (Anlage K 4) sind in der B. M. erschienen. Der Zeuge S. aus ausgeführt, dass im Fall der B. M. ein so genannter „Share deal“ erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Rechte bei der F. M. Gruppe liegen. Auch fehlt es aktuell an einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit der B. M. GmbH.

151

Ein Eigeninteresse der Klägerin folgt aber daraus, dass die B. M. GmbH die Klägerin zur Prozessführung „auf eigene Rechnung“ ermächtigt und Schadensersatzansprüche ausdrücklich einbezogen hat. Mit der Formulierung „auf eigene Rechnung“ kommt zum Ausdruck, dass die Klägerin insoweit das Gewinn- und Verlustrisiko tragen soll (vgl. (BeckOGK/Madaus BGB § 778 Rn. 14). Die Klägerin soll also nicht nur die Kosten der Prozessführung übernehmen, sondern ist auch berechtigt, einen etwaig zugesprochenen Schadensersatz selbst einzuziehen und für sich zu vereinnahmen. Anders als bei einer reinen Einziehungsermächtigung, die mit der internen Pflicht zur Auskehrung der erzielten Gelder verbunden sein kann, stehen die Schadensersatzansprüche nach der Vereinbarung mit der B. M. GmbH der Klägerin auch wirtschaftlich zu.

152

cc. Hinsichtlich der Artikel der Autoren G., S., N., B., L. und K. ist die Klägerin berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. In Bezug auf die Artikel der Autoren W., N. und F. kann die Klägerin nicht allein Zahlung an sich verlangen, sondern – dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend – an sich und die Autoren W., N. und F. gemeinsam, § 8 Abs. 2 S. 3, 2. HS. UrhG.

153

(1) Hinsichtlich der Artikel der Autoren G., S., N., B., L. und K. ist die Klägerin berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Grundsätzlich ist bei der gewillkürten Prozessstandschaft die Leistung an den Rechtsinhaber zu verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dieser den Prozesstandschafter dazu ermächtigt hat, Leistung an sich zu verlangen (vgl. H.OLG, Urteil vom 14.01.2011, Az. 4 U 122/09, BeckRS 2012, 03347). Die A. S. Group Inc. und die B. M. GmbH haben die Klägerin zur gerichtlichen Durchsetzung „auf eigene Rechnung“ ermächtigt. Damit ist auch eine Einziehungsermächtigung verbunden (s. bb.). Dies betrifft den Artikel „Netanjahu ist Obamas schwierigster Gast“ des Autors G. (Nr. 3 der Anlage K 2), die Artikel „Immer mehr GIs bringen sich um“ (Nr. 70) und „Wenn Romney Krieg will, soll er das sagen“ (Nr. 99) des Autors S., den Artikel „Mayday! Mayday“ der Autorin B. (Nr. 68 in der Anlage K 2), den Artikel „Experimente mit der Ministerin“ der Autorin K. (K 4), dem Artikel „Ehrung für ‚Kinder-Domäne‘ im Freilandmuseum“ der Autorin L. (K 4) sowie die folgenden Artikel der Autorin N.: „Ideen können uns und die Welt verändern“, „Wir Menschen brauchen immer Hilfe“ und „Wie aus Engagement Karriere wird“ (Anlage K 4).

154

(2) Die Autoren W., N. und F. haben die Klägerin nicht dazu ermächtigt, die Zahlung von Schadensersatz an sich zu verlangen. Eine solche Einziehungsermächtigung ist in den Verträgen (Anlagen K 23- 25 und Anlagenkonvolut K 45) nicht enthalten. Daraus, dass die Klägerin nach den Verträgen das Recht zusteht, die ihr eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen (Unterlizenzierung), folgt nicht ohne Weiteres, dass sie auch zur Einziehung eines (Lizenz-)Schadensersatzes berechtigt ist. Da die genannten Autoren ihre Artikel als Miturheber mit Autoren verfasst haben, die bei der Klägerin festangestellt waren und der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben (H., H., U. M., H., T., E., G., B.), kann die Klägerin gem. § 8 Abs. 2 S. 3, 2. HS. UrhG insoweit Schadensersatz nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen.

155

Dies betrifft die folgenden Artikel: „Hochfliegende Pläne für EADS“ (Nr. 37, H. und W.), „Brot und Butter im Fluggeschäft (Nr. 50, H. und W.), „Boeing hängt Airbus ab“ (Nr. 51, H. und W.), „Mit dem Highspeed-Heli zur Bohrinsel“ (Nr. 53, H. und W.), „Wir brauchen den Euro“ (Nr. 54, H. und W.), „Boing stiehlt Airbus die Show“ (Nr. 55, H. und W.), „Reformierbar oder doch überflüssig?“ (Nr. 56, F., H. und U. M.), „EADS kann sich vor Aufträgen kaum retten (Nr. 60, T. und W.), „Ernste Problemen mit neuen Triebwerken“ (Nr. 65, T. und W.), „Airbus landet Überraschungscoup“ (Nr. 73, T. und W.), „EADS-Rüstungssparte steht vor Umbau“ (Nr. 77, T. und W.), „Wettrennen am Himmel“ (Nr. 79, G., H., T. und W.), „Kleine Erpressung aus China“ (Nr. 82, T. und W.), „Hochzeit am Himmel“ (Nr. 83, T. und W.), „Turbo für die Kurzstrecke“ (Nr. 84, T. und W.), „Operation Enders“ (Nr. 85, H., H., T. und W.), „Fusion mit Dominoeffekt“ (Nr. 88 und 92, T. und W.), „Der Kampf um EADS“ (Nr. 93, E., H., H., T. und W.), „EADS: Regierung soll auf Aktienkauf verzichten“ (Nr. 95, G., H., H., T. und W.), „Rüstung: Megafusion auf der Kippe“ (Nr. 98, G., H., H., T. und W.), „In der Warteschleife“ (Nr. 103, E., H., H., T. und W.), „Neue Hürden für EADS und BAE“ (Nr. 104, H. und W.), „Das große Pokern um EADS“ (Nr. 110, H., T. und W.), „Deutsche stehen am Pranger“ (Nr. 113, E., H., T. und W.), „Geplatzte Fusion: EADS sucht Orientierung“ (Nr. 115, H., W., T.), „Wie der große Plan von EADS scheiterte“ (Nr. 116, E., H., T. und W.), „Deutsch-französischer Zank um den A350“ (Nr. 122, T. und W.), „Wir müssen schauen, was realistisch ist“ (Nr. 126, T. und W.), „Korruptions-Ermittler nehmen EADS ins Visier“ (Nr. 128, T. und W.), „Himmlischer Wettbewerb“ (Nr. 131, T. und W.), „Deutschland will ein Achtel von EADS“ (Nr. 134, H., T. und W.), „Finales Gefeilsche um Macht bei EADS“ (Nr. 138, H. und W.), „Airbus will in der Metropolregion weiter wachsen“ (Nr. 139, H. und W.), „Ein Konzern steckt fest (Nr. 141, H., T. und W.), „Neue Aktionärsstruktur für EADS steht“ (Nr. 142, H., T. und W.), „Neuordnung bei EADS“ (Nr. 143, T. und W.), „Der Befreite“ (Nr. 146, T. und W.), „Boeing ist der neue Überflieger“ Nr. 152 H. und W.) „Pannen bei der 787 werden für Boeing teuer“ (Nr. 161, T. und W.), „Boeing liefert keine Dreamliner mehr aus“ (Nr. 163, T. und W.) sowie „Mercedes räumt aus“ (Nr, 180, N. und B.).

156

c. Die – hinsichtlich der festangestellten Redakteure ausschließlichen und ansonsten einfachen – Nutzungsrechte hat die Klägerin nicht an die PMG übertragen, da sie selbst weiterhin zur Nutzung berechtigt ist. Soweit die Klägerin über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfügt, hat die Klägerin der PMG nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt und soweit die Klägerin selbst nur über einfache Nutzungsrechte verfügt, hat sie der PMG die Nutzung schuldrechtlich gestattet.

157

d. Nicht dargelegt hat die Klägerin ihre Aktivlegitimierung hingegen in Bezug auf die vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154). Weder aus den eingereichten Screenshots der Artikel (Anlage K 1) noch aus der Tabelle in der Anlage K 2 wird deutlich, wer der Autor dieser Artikel ist. In der Anlage K 2 ist als Autor nur jeweils „H. A.“ angegeben.

158

4. Die Beklagte hat das Recht der Klägerin bzw. das seitens der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachte Recht der Autoren bzw. der A. S. Group Inc. bzw. der B. M. GmbH auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verletzt. Sie hat die streitgegenständlichen Artikel vom 14.01.2013 bis 31.01.2013 derart öffentlich zugänglich gemacht, dass nicht nur die jeweiligen Kunden der Beklagten, sondern jedermann – insbesondere über eine Google-Recherche – auf die Artikel zugreifen konnte.

159

Nach der Vernehmung des Zeugen K. hat die Beklagte den Umstand, dass die Artikel kurzzeitig online verfügbar waren, nicht mehr bestritten. Soweit die Dauer streitig geblieben ist – die Beklagte geht von maximal zehn Tagen aus –, ist die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen K. davon überzeugt, dass die Artikel im Zeitraum 14.01.2013 bis jedenfalls 31.01.2013 der Öffentlichkeit über eine Google-Recherche zugänglich waren.

160

Die Screenshots, die der Zeuge zur Akte gereicht hat, datieren auf den 14.01.2013 (Bl. 237 ff. d.A.). Nicht überzeugt ist die Kammer von einer Abrufbarkeit bereits ab dem 06.01.2013. Der Zeuge hat ausgesagt, er sei auf die Artikel das erste Mal „so nach dem 06.01.2013“ gestoßen, an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern.

161

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit nicht bereits am 24.01.2013 beendet wurde. Zwar hat der Zeuge B. ausgesagt, dass er „meine“, dass nach der Mitteilung des Vorfalls an die Zeugin S. die Löschung der Dateien noch am selben Tag erfolgt sei. Er hat aber auch angegeben, dass die Löschung aus dem Index der Suchmaschinen mehrere Tage, möglicherweise auch Wochen gedauert habe. Möglicherweise habe es auch noch mal eine Nachfrage dazu gegeben, dass die Artikel noch nicht aus dem Index genommen worden seien.

162

Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. hat dieser am 24.01.2013 bei der Beklagten angerufen und auf die Rechtsverletzung hingewiesen. Am nächsten Tag seien die Artikel immer noch ohne Passwortschutz abrufbar gewesen. Er habe außerdem noch ein paar weitere Tage lang Artikel gefunden, bevor die Beklagte den Server mit einem Passwortschutz versehen habe. An die genaue Dauer konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er meinte, „dass es noch so 10 bis 14 Tage waren“, war sich aber diesbezüglich nicht sicher. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Artikel jedenfalls noch eine Woche, d.h. bis zum 31.01.2013 online waren. Insgesamt waren die Artikel daher ca. 2,5 Wochen für die Allgemeinheit abrufbar.

163

Von einer Abrufbarkeit bis zum 07.02.2013 ist die Kammer nicht überzeugt, da sich der Zeuge K. nicht an die genaue Dauer erinnern konnte.

164

5. Das öffentliche Zugänglichmachen für jedermann war rechtswidrig. Zwar war es der Beklagten gestattet, die Artikel für eine bestimmte Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden D., E. und V. zugänglich zu machen. Zu einem öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann war sie aber nicht berechtigt.

165

a. Der Beklagten war gestattet, digitale Kopien der von den Kunden gegenüber der PMG lizenzierten Artikel auf einem Server der Beklagten derart zugänglich zu machen, dass die vereinbarte Zahl von Mitarbeitern die Artikel am Bildschirm lesen können (aa.). Die Zurverfügungstellung für Mitarbeiter der Kunden stellt eine – nach dem Vertrag zulässige – öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG dar (bb.).

166

aa. Der Beklagten war gestattet, digitale Kopien der von den Kunden gegenüber der PMG lizenzierten Artikel auf einem Server der Beklagten derart zugänglich zu machen, dass die Mitarbeiter die Artikel am Bildschirm lesen können.

167

(1) Zwar sehen weder der Wortlaut des Mittlervertrags noch der Wortlaut der Verträge zwischen den Kunden D., E. und V. mit der PMG ausdrücklich vor, dass die Beklagte die Artikel in Pressespiegeln für ihre Kunden auf ihren Servern zum Abruf bereithalten darf. Laut § 3 Abs. 4 des Mittlervertrags erfolgt eine „Übermittlung“ an den Kunden. Im Vertrag zwischen dem Kunden D. und der PMG aus 2005 ist davon die Rede, dass die Beklagte mit einer „Bereitstellung der digitalen Artikel durch Eigendigitalisierung für den Pressespiegel“ beauftragt sei (Bl. 299 d.A.). Im Vertrag der E. mit der PMG aus 2006 wird darauf verwiesen, dass die Beklagte vom Kunden mit der digitalen Lieferung der Clippings für den Pressespiegel beauftragt worden ist, die vom Kunden im Hinblick auf eine Veröffentlichung im elektronischen Pressespiegel sondiert werden (Bl. 300 d.A.). Im Vertrag der V. D. GmbH mit der PMG aus 2009 (Bl 303 d.A.) heißt es, dass die Beklagte vom Kunden mit der Erstellung des elektronischen Pressespiegels beauftragt wurde. In allen Verträgen wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung auf die Lizenzierung eigendigitalisierter Artikel und Bilder über das PMG-System gemäß den beiliegenden Geschäftsbedingungen beschränkt ist.

168

(2) Nach dem Rahmen- bzw. Mittlervertrag (Anlagen B 11 und B 13) ist die Beklagte aber berechtigt, im Namen und im Auftrag ihrer Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrzunehmen, die auch den Kunden der Beklagten als PMG-Kunden zustehen.

169

Laut den Geschäftsbedingungen zu den Verträgen zwischen den Kunden und der PMG ist der jeweilige Kunde berechtigt, eine Anzahl von bis zu zehn Artikeln pro angebotenem Printobjekt, Erscheinungstag und Nutzerkreis in ein kundenintern genutztes Online-System, insbesondere in ein Intranet einzuspeisen und der vereinbarten Nutzerzahl per Bildschirm oder per Ausdruck zur Verfügung zu stellen (Ziffer 8 der AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A., Ziffer 5 der AGB zum E.-Vertrag, Bl. 332 d.A., Ziffer 5 des D.-Vertrags, Bl 343 d.A.).

170

Da der Beklagten nach dem Mittlervertrag dieselben Rechte zustehen wie den Kunden, hat die Beklagte das Recht, im Auftrag der Kunden die in den Geschäftsbedingungen gestattete Nutzung vorzunehmen.

171

bb. Im berechtigten Zurverfügungstellen der Artikel für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden „per Bildschirm“ liegt ein öffentliches Zugänglichmachen. Öffentlich ist eine Wiedergabe und damit auch ein Zugänglichmachen gem. § 15 Abs. 3 UrhG dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört hiernach jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach der Definition des Europäischen Gerichtshof ist eine Wiedergabe dann öffentlich, wenn sie sich an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richtet und „recht viele“ Personen erfasst, wobei dieses Kriterium bereits erfüllt ist, wenn nicht nur eine „allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen“ Zugang zum Werk hat (EuGH, GRUR 2017, 610, Rn. 44 f. - Stichting Brein/Wullems, Filmspeler; EuGH, GRUR 2017, 790, Rn. 41 f. – Stichting Brein/Ziggo u.a., The Pirate Bay; EuGH, GRUR 2016, 684, Rn. 41 ff. - Reha Training/GEMA). Von einer „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit ist hiernach auszugehen, wenn die Zugänglichmachung eines Werkes in geeigneter Weise für „Personen allgemein“ erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH, GRUR 2016, 684, Rn. 42 - Reha Training/GEMA). Diese Voraussetzungen liegen auch bei einem Zugänglichmachen in einem Intranet eines (größeren) Unternehmens vor.

172

b. Zu einem öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann war die Beklagte hingegen nicht berechtigt. Weder der Rahmen- bzw. Mittlervertrag noch die Verträge der Kunden D., E. und V. mit der PMG sahen ein öffentliches Zugänglichmachen im Internet vor. Zwar wird in den AGB zu den Kundenverträgen die Möglichkeit genannt, Kunden ein Recht zur Veröffentlichung elektronischer Presseschauen Im Internet einzuräumen (s. etwa die AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A.). Ein solches Recht ist aber in den Verträgen mit den drei Kunden D., E. und V. nicht enthalten.

173

c. Darauf, ob es sich bei dem unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann im Verhältnis zum erlaubten öffentlichen Zugänglichmachen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden um eine eigenständige Nutzungsart handelt, kommt es nicht an.

174

aa. Zwar könnte die Klägerin für den Fall, dass die PMG der Beklagten dingliche Nutzungsrechte eingeräumt hätte, die nur schuldrechtlich beschränkt wären, diese Beschränkungen nicht gegenüber der Beklagten geltend machen, da die Klägerin nicht Vertragspartner der Beklagten ist.

175

Den Kunden – und damit auch der Beklagten – werden aber seitens der PMG keine einfachen Nutzungsrechte eingeräumt, sondern die Nutzung wird nur schuldrechtlich gestattet. Auch soweit die PMG über einfache Nutzungsrechte verfügt – und auch ihr die Nutzung nicht nur schuldrechtlich gestattet ist (s. 3. c). – überträgt sie diese nicht auf die Kunden weiter. Da sie einer Vielzahl von Kunden die Nutzung ermöglicht, verbleiben die einfachen Nutzungsrechte bei ihr und sie gestattet lediglich den Kunden die Nutzung.

176

Es liegt auch keine Einräumung einfacher Nutzungsrechte an die Kunden, vermittelt durch die PMG, vor. Die PMG verwaltet die Nutzungsrechte nicht nur treuhänderisch – vergleichbar einer Verwertungsgesellschaft –, sondern vervielfältigt selbst die Artikel und macht sie in ihrer Datenbank ihren Kunden öffentlich zugänglich.

177

Da die Beklagte Rechte nur aus einer schuldrechtlichen Gestattung durch die PMG herleiten kann, hat sie auch der Klägerin gegenüber keine weitergehende Rechtsposition als ihr durch die Verträge mit der PMG gewährt werden.

178

bb. Unbeschadet dessen handelt es sich aber auch bei dem unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann und dem erlaubten öffentlichen Zugänglichmachen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden um eigenständige Nutzungsarten.

179

Ein Nutzungsrecht – wie vorliegend das Vervielfältigungsrecht – kann nicht nur in Gänze, sondern auch begrenzt auf abspaltbare Nutzungsarten eingeräumt werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Mit dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsarten beschränkt werden (BGH. GRUR 2017, 266, Rn. 46 - World of Warcraft I m.w.N; Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor § 28 Rn. 87).

180

Das Zugänglichmachen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkreter Unternehmen unterscheidet sich vom Zugänglichmachen für jedermann sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Technisch erfolgt eine Abgrenzung durch entsprechende Schutzmaßnahmen gegen einen Zugriff durch jedermann. Wirtschaftlich besteht der Unterschied darin, dass der potentielle Nutzerkreis bei einer Begrenzung auf die Kunden der Beklagten erheblich geringer ist als bei einem öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann.

181

6. Auf die weiteren Rechtsverstöße (u.a. Überschreitung der Nutzungsdauer, s.u.) ist für den bezifferten Schadensersatzanspruch nicht abzustellen, da die Klägerin den geltend gemachten Mindestschaden ausdrücklich nur auf das öffentliche Zugänglichmachen der 202 streitgegenständlichen Zeitungsartikel bezogen hat (S. 9 und 16 ff. der Klagschrift und S. 2 des Schriftsatzes vom 27.092.2017 (Bl. 201 d.A.).

182

7. Die Beklagte trifft ein Verschulden. Indem sie nicht sicherstellte, dass die streitgegenständlichen Artikel nur für die Mitarbeiter ihrer Kunden zugänglich waren, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Auch wenn es sich um einen technischen Fehler bei einem ansonsten hinreichend wirksamen Schutzsystem gehandelt haben sollte, ist ein Verschulden zu bejahen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört es auch, solche technischen Fehler zu vermeiden. Umstände, die eine Schuld der Beklagten entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

183

8. Als Rechtsfolge steht der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG – bzw. den Rechteinhabern, für die die Klägerin in Prozessstandschaft auftritt – ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.800,- Euro zu, wobei sie in Bezug auf 4.100,- Euro die Zahlung nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen kann. Die Klägerin hat sich vorliegend bei Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Schadensberechnung für die Geltendmachung einer angemessenen Lizenz entschieden. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (Schricker/Loewenheim/Wild, UrhG, § 97 Rn. 153). Gibt es „übliche“ Lizenzen des Verletzten, sind diese zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind nicht die Beträge heranzuziehen, die sie 2013 für das öffentliche Zugänglichmachen einzelner Artikel verlangt hat, sondern es sind die Tarife als Ausgangspunkt heranzuziehen, die die PMG in 2013 für die Einräumung des Rechts forderte, Artikel in Pressespiegeln auf die Webseite der Kunden zu stellen (Anlage B 23). Hätten sich die Parteien auf ein Recht der Beklagten verständigt, die Artikel im Rahmen von Pressespiegeln für 2,5 Wochen für die Allgemeinheit im Internet zugänglich zu machen, hätten sie sich verständiger Weise an diesen Tarifen orientiert. Allerdings hätten die Parteien einen Aufschlag vereinbart, da anders als beim von der PMG angebotenen Modul der allgemein abrufbaren „Presseschauen“ das öffentliche Zugänglichmachen nicht auf den Websites der Kunden erfolgt, sondern die Artikeln von den Servern der Beklagten heruntergeladen werden. Damit hätte die Beklagte ein originäres Recht erhalten, das ihr ansonsten als Mittlerin nicht zugestanden hätte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PMG heißt es, dass elektronische Presseschauen stets Bestandteil des umfassenden Internetangebots des Kunden sein müssen und es den Kunden nicht gestattet ist, die elektronischen Presseschauen isoliert in Internetangeboten zum Abruf bereit zu halten oder sie mit anderen Medienseiten zu einem Medienportal zu verbinden (s. die AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A.). Können Artikel von Servern der Beklagten aus von jedermann heruntergeladen werden, ist von einer deutlich intensiveren Nutzung der Artikel auszugehen als bei der Abrufbarkeit auf den Seiten der Kunden. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte für eine Vielzahl von Kunden tätig ist, und der damit verbundenen thematischen Breite der online gestellten Artikeln werden deutlich mehr potentielle Nutzer angesprochen als bei einer auf bestimmte Themen fokussierten Firmenwebseite. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund einen Aufschlag von 100 % für gerechtfertigt.

184

Da die Artikel nur über eine gezielte Suche nach Autoren und Schlagworten auffindbar waren, sodass derjenige, der den Artikel aufrufen wollte, bereits Informationen über den Artikel haben musste, ist nicht davon auszugehen, dass die Artikel von einer Vielzahl von Personen aufgerufen wurden. Zu berücksichtigen ist auch, dass zwar die Publikationen „W.“ und „B.“ auf ein deutschlandweites Publikum ausgerichtet sind, es sich beim H. A. aber um eine Zeitung handelt, die primär Nutzer in Hamburg und Umgebung anspricht. Auch lag der Veröffentlichungszeitpunkt der Artikel teilweise schon länger zurück. Es ist daher der PMG-Tarif für bis 50.000 Page Impressions als Ausgangspunkt zu wählen. Hieraus folgt für die Veröffentlichung bis zu einem Monat ein Tarif von 50,- Euro pro Artikel. Bei einem Aufschlag von 100 % beträgt der Lizenzschaden pro Artikel 100,- Euro.

185

Ein Abschlag dafür, dass es auf einem technischen Versehen beruht haben dürfte, dass die Artikel im Netz allgemein verfügbar waren, ist nicht vorzunehmen. Stellt die Beklagte als „Host“ Pressespiegel für ihre Kunden zur Verfügung, gehört es zu ihren zentralen Pflichten sicherzustellen, dass diese nicht für Dritte abrufbar sind.

186

9. Zinsen sind nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Bei einem Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 288 Rn. 8). Soweit die Klägerin nur dazu berechtigt ist, Zahlung an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter zu verlangen, ist durch das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben der Klägerin, in dem sie Zahlung nur an sich verlangte, kein Verzug eingetreten. Der Klägerin steht vielmehr ein Zinsanspruch erst ab Zustellung des Schriftsatzes vom 27.09.2017 zu, in dem sie den entsprechenden Hilfsantrag gestellt hat. Mangels förmlicher Zustellung ist auf den Zeitpunkt des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.12.2017 (dort S. 8, Bl. 376 d.A.) abzustellen, in dem sie auf die Beweisangebote aus dem klägerischen Schriftsatz Bezug nimmt.

II.

187

Der Klägerin steht ein Auskunftsrecht im tenorierten Umfang hinsichtlich 198 der 202 streitgegenständlichen Artikel zu – mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154). Der Auskunftsanspruch folgt zum Teil aus § 101 UrhG (1.) und zum Teil aus § 242 BGB (2.).

188

1. Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG. Gem. § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG kann derjenige, der in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

189

a. Die Klägerin ist hinsichtlich 198 der streitgegenständlichen Artikel aktivlegitimiert, auch für diejenigen, bei denen sie die Zahlung von Schadensersatzbetrag nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen kann (s. I. 3. b. cc. (2)). Da sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt wurde, ist sie auch befugt, Auskunft an sich zu verlangen (vgl. BGH, GRUR 2011, 820, Rn. 29 – Kuchenbesteck-Set; vgl. auch zum Markenrecht BGH, GRUR 2012, 630, Rn. 46 – CONVERSE II). Hinzu kommt, dass ihr in Bezug auf die Autoren W., N. und F. die ausschließlichen Nutzungsrechte der jeweiligen Mitautoren eingeräumt wurden. Auch insoweit ist sie berechtigt, Auskunft an sich zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 714, 718 – Der Frosch mit der Maske).

190

b. Die Beklagte hat die Nutzungsrechte der Klägerin bzw. der Autoren, die die Klägerin in Prozessstandschaft vertritt, verletzt.

191

aa. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Artikel über einen Zeitraum vom 14.01.2013 bis jedenfalls 31.01.2013 für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG. Einer Auskunft bedarf die Klägerin insoweit trotz des Zahlungsantrags zu 1). Diesen Anspruch hat die Klägerin als Mindestschadensersatz geltend gemacht. Er erfasst das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Artikel, soweit sie im Rahmen von für die Kunden D., V. und E. erstellten Pressespiegeln enthalten waren. Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch darüber zu, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel in für andere Kunden erstellten Pressespiegeln für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat.

192

bb. Darüber hinaus liegt in 182 Fällen ein Verstoß gegen die nach den Verträgen der PMG mit den Kunden der Beklagten geltenden Nutzungsdauer vor. Bei diesen Artikeln handelt es sich um solche, die zum 31.01.2013 vor über vier Wochen publiziert worden waren (Anlagen K 2 und K 4).

193

Archivrechte waren nur der E. mit Vertrag vom 01.07.2006 (Bl. 302 d.A.) eingeräumt worden. Allerdings sieht dieser Vertrag als Ort der „Datenhaltung“ ausdrücklich nur den internen Server im E. Headquarter in M. vor. Ein Recht zur Archivierung auf den Servern der Beklagten kann hieraus nicht hergeleitet werden. Damit war der Beklagten eine Speicherung nur für die in den AGB vorgesehene Nutzungsdauer von vier Wochen nach Erscheinungstag erlaubt (Ziffern 8 und 10 des V.-Vertrags, Bl. 329 d.A., Ziffern 5 und 6 des E.-Vertrags, Bl. 332 d.A., Ziffern 5 und 6 des D.-Vertrags, Bl. 343 d.A.).

194

Alle bis zum 31.01.2013 abrufbaren Artikel, deren Erscheinungstag vor dem 03.01.2013 lag, waren daher über die zulässige Nutzungsdauer hinaus bei der Beklagten gespeichert. Dies betrifft 182 Artikel (Anlagen K 2 und K 4). Drei der Artikel waren älter als ein Jahr, die ältesten waren am 15.12.2011 erschienen (Anlage K 4). 16 Artikel sind nach dem 03.01.2013 erschienen, hinsichtlich vier Artikel fehlt der Klägerin die Aktivlegitimation (s. I. 1. d.).

195

Soweit die AGB auch die Aufbewahrung eines digitalen Belegexemplars für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vorsehen, das aber nur einer autorisierten Person zugänglich sein darf (Ziffer 10 des V.-Vertrags, Bl. 329 d.A., Ziffer 6 des E.-Vertrags, Bl. 332 d.A., Ziffer 6 des D.-Vertrags, Bl. 343 d.A.), ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass es sich bei den für die Allgemeinheit abrufbaren Artikeln um die Belegexemplare gehandelt hat. Zwar muss die Verletzungshandlung von der Klägerin dargelegt und bewiesen werden. Bei der Frage, wie lange die Artikel gespeichert werden dürfen, geht es aber um den Umfang der der Beklagten eingeräumten Rechte; hier trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Hinzu kommt, dass die Artikel, wenn diese als Belegexemplar nur einer autorisierten Person zugänglich gemacht werden, in einem anderen Bereich hätten abgespeichert sein müssen als die Artikel, die den Mitarbeitern der Kunden zur Verfügung gestellt werden.

196

Die Klägerin kann eine Überschreitung der zwischen der Beklagten bzw. den Kunden und der PMG vereinbarten Nutzungsdauer geltend machen. Es handelt es sich hierbei um eine zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2, 2. HS UrhG.

197

cc. Die Beklagte hat zudem die streitgegenständlichen Artikel in Form einer Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen, bei der durchsuchbare „Masterkopien“ erstellt werden, unbefugt vervielfältigt i.S.d. § 16 UrhG.

198

(1) Hiervon ist die Kammer überzeugt. Jedenfalls hat die Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten.

199

(a) Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich die Beklagte „jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erscheinen alle relevanten tagesaktuellen Medien und Veröffentlichungen per Abonnement, am Kiosk, als ePaper usw.“ besorge. Soweit es sich bei den Quellmedien um Print-Publikationen wie insbesondere Tageszeitungen handele, würden diese zunächst vollständig digitalisiert („gescannt“). Von jeder Gesamtseite jeder Publikation werde eine elektronische Kopie gefertigt. Diese werde dann in ein spezielles Format umgewandelt, das eine optimale spätere Durchsuchbarkeit nach Schlagworten ermögliche. Mithilfe der Software „Pagecutter“ würden die Seiten in ihre einzelnen Artikel zerlegt und die redaktionellen Artikel von sonstigem „Beiwerk“ (Werbung etc.) getrennt. Dies geschehe so, dass jeder redaktionelle Artikel erneut elektronisch kopiert und dann in ein weiteres System, eine „Artikel-Datenbank“ übertragen werde. Eine Identifizierung anhand konkreter Kundenaufträge (Schlagworten etc.) finde bis hier nicht statt. Das sogenannte „Matching“ erfolge erst danach.

200

Diese Arbeitsschritte würden entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch dritte Unternehmen wie die Firma M. C. S. Ltd. durchgeführt.

201

(b) Hierbei handelt es sich um substantiierten Vortrag der Klägerin. Sie hat diese Behauptungen nicht ins Blaue hinein aufgestellt, sondern sich u.a. auf ein Papier gestützt, das das System „PageCutter“ beschreibt. Außerdem hat sie auf eine Selbstbeschreibung des Unternehmens der Beklagten auf dem Portal „Xing“ verwiesen, in der es heißt, dass die Beklagte den Einsatz modernster Suchtechnologien biete und im Print-Bereich national Publikationen nach den vom Kunden vorgegebenen Suchprofilen und Medienprogrammen „in einem zweistufigen Suchprozess mit elektronisch gestützter Vorauswahl und Lektorat“ beobachte (Anlage K 41).

202

(c) Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegen getreten, worauf die Kammer mehrmals, zuletzt im Termin vom 07.02.2018, hingewiesen hat.

203

(aa) Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH Urt. v. 20.2.2018, Az. II ZR 272/16, BeckRS 2018, 3570). Die Substantiierungsanforderungen für das Bestreiten hängen davon ab, wie substantiiert die Gegenseite vorgetragen hat. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gem. § 138 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW 2018, 1089, Rn. 19). Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (BGH NJW 2015, 468 Rn. 11).

204

(bb) Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin zunächst bestritten, aber nicht substantiiert dazu vorgetragen, wie der Rechercheprozess tatsächlich ablaufe, ob also etwa die Auswahl der für die Kunden relevanten Artikel händisch durch Mitarbeiter erfolge oder ob die Datenbank der PMG zu Recherchezwecken genutzt wird.

205

Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 14.6.2017 angegeben, dass jedes „Clipping“ für jeden Kunden extra eigen digitalisiert werde, eine Eigendigitalisierung erst nach der Auswahl des Artikels für den Kunden erfolge und für die Recherche keine digitalen Kopien angefertigt würden. In den Sitzungen vom 11.10.2017 und 22.11.2017 hat er hingegen auf Nachfrage der Kammer lediglich bekundet, dass sich die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der PMG bewege. Auch auf Vorhalt des von der Klägerin in der Verhandlung vom 22.11.2017 vorgelegten „PageCutter“-Leitfadens (Anlage zum Protokoll) und auf die Frage, ob die Beklagte das darin beschriebene Verfahren anwende, zog sich der Geschäftsführer der Beklagten ausweichend auf den Standpunkt zurück, wonach sich die Beklagte an die AGB der PMG halte. Gleichzeitig gestand er zu, dass die Beklagte ein System mit dem Namen PageCutter nutze und ihre Mitarbeiter auch einzelne Artikel ausschnitten. Dies setzt aber zwingend voraus, dass zuvor gesamte Seiten eingescannt werden.

206

Schriftsätzlich hat die Beklagte in Bezug auf den „PageCutter“-Leitfaden ebenfalls bestätigt, im Rahmen der Produktion ein Tool namens „PageCutter“ zu nutzen, und vorgetragen, dass das von der Klägerin vorgelegte Papier ohne Wissen der Geschäftsführung Mitte November 2014 von einem Mitarbeiter der Beklagten im Auftrag der italienischen Schwestergesellschaft der Beklagten extra für den Markt in Italien entwickelt worden sei. Dass lässt aber nicht erkennen, dass die Beklagte das in diesem Leitfaden dargestellte Verfahren nicht auch für den deutschen Markt nutzt. Warum für den italienischen Markt die G. Zeitung als Beispiel dient, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht. Dazu, wie der Rechercheprozess tatsächlich abläuft und auf welcher Stufe die Digitalisierung erfolgt, hat die Beklagte wiederum nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass nach einer Eigendarstellung der PMG (Anlage B 31) das Einscannen ganzer Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften erfolgen könne, bevor die Auswahl der relevanten Artikel erfolge. Dass die Beklagte die Datenbank der PMG zu Recherchezwecken nutzt, hat diese nicht vorgetragen. Dagegen spricht zudem, dass sie selbst geltend gemacht hat, dass die PMG die Artikel nicht rechtzeitig bereitstelle.

207

(cc) Angesichts dessen, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte auch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Artikel die gesamten Publikationen einscannt. Jedenfalls ist aber deswegen davon auszugehen, weil das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert und damit beachtlich ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin zum Beweis ihres Vortrags benannten und zum Termin am 22.11.2017 erschienenen Zeugen B. und W., bei denen es sich um Mitarbeiter der Beklagten bzw. der ehemaligen M. C. S. Ltd. handelt, sich zurecht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Damit ist die prozessuale Bedingung für den in der Sitzung am 07.02.2018 erklärten Verzicht der Klägerin auf eine Entscheidung im Zwischenstreit, § 387 ZPO, eingetreten und die mündliche Verhandlung konnte geschlossen werden. Es ist zulässig, dass die Klägerin den Verzicht unter die Bedingung stellte, dass es aus Sicht der Kammer auf die Zeugenaussagen nicht ankommt. Nur solche Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich, die über das „Ob“ der Rechtshängigkeit oder der Eröffnung einer Rechtsmittelinstanz entscheiden (BeckOGK/Reymann BGB § 158 Rn. 176).

208

(d) Soweit die Vorabdigitalisierung der streitgegenständlichen Artikel durch die 100%ige Tochter der Beklagten, die M. C. S. Ltd durchgeführt wurde, erfolgte diese Vervielfältigung mit Wissen und Wollen der Beklagten und ist dieser zuzurechnen. Entsprechend erfasst der Tenor auch die durch Dritte erfolgten Nutzungshandlungen.

209

(2) Eine Vervielfältigung in Form einer täglichen vollständigen Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung von durchsuchbaren „Masterkopien“ war der Beklagten zum Zeitpunkt der Digitalisierung der streitgegenständlichen Artikel nicht gestattet.

210

(a) Ein Recht hierzu war der Beklagten nicht vertraglich eingeräumt worden. Es folgt weder aus dem zwischen der Beklagten und der PMG geschlossenen Mittlervertrag, nach dem die Beklagte nur zu den Nutzungshandlungen befugt ist, die den jeweiligen Kunden von der PMG gestattet wurden, noch aus den Verträgen zwischen der PMG und den Kunden D., V. und E., in deren Auftrag die Beklagte Pressespiegel erstellt hat.

211

(aa) Nach dem in 2004 von der Beklagten noch unter der Bezeichnung „P. AG“ mit der PMG geschlossenen Rahmenvertrag (Anlage B 11) stehen der Beklagten nur die Rechte zu, die die PMG den Kunden in den zwischen ihr und den Kunden geschlossenen Verträgen einräumt. Die Beklagte ist damit nur berechtigt, im Namen und im Auftrag ihrer Kunden deren Rechte gegenüber der PMG wahrzunehmen. Die Beklagte erwirbt aus dem Mittlervertrag keine vom PMG-Kunden unabhängigen, eigenständigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte. Dies zeigt sich bereits in der Präambel in § 1, in der es heißt, dass PMG und die Beklagte beabsichtigten in der Weise zusammenzuarbeiten, dass der Beklagten im Auftrag ihrer Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrnimmt, die dem Kunden der Beklagten als PMG-Kunden zustehen. Gem. § 3 („Nutzungsrechte“) ist die Beklagte ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der vertraglichen Vereinbarung, die ihre Kunden mit der PMG abgeschlossen haben, befugt, das Datenbankangebot der PMG zur Erstellung von Pressespiegeln für diejenigen ihrer Kunden, die auch Kunden der PMG sind, zu nutzen. Soweit in § 4 Ziffer 4 des Mittlervertrags der Beklagten die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung eingeräumt wird, bezieht sich dies auf die Digitalisierung von Artikeln zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels für ihre Kunden.

212

(bb) Eine – abgeleitete – Berechtigung der Beklagten zur vollständigen Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen ergibt sich nicht aus den Verträgen der Kunden D., E. und V. mit der PMG. Die dort enthaltenen „Sondervereinbarungen“ betreffen lediglich das Recht zur Eigendigitalisierung einzelner Artikel. Laut Vertrag mit der D. AG ist die Firma „P.“ vom Vertragsnehmer mit der Bereitstellung der digitalen Artikel durch Eigendigitalisierung für den Pressespiegel beauftragt worden. Die Nutzung des Accounts durch die P. AG ist hiernach auf die Lizenzierung der Artikel gemäß der beiliegenden Geschäftsbedingungen beschränkt ist und eine andere als die hier vereinbarte Nutzung ist nicht gestattet ist (Bl. 299 d.A.). Eine solche Regelung weist auch der Vertrag mit der V. D. GmbH auf (Bl. 303 d.A.).

213

Der Vertrag mit E. (Bl. 300 ff. d.A.) sieht darüber hinausgehend die digitale Lieferung von Clippings durch die Beklagte vor, „die vom Kunden im Hinblick auf eine Veröffentlichung im elektronischen Pressespiegel (EPS) des Kunden sondiert werden.“ Die Artikel, die nicht im EPS erscheinen, werden auf der Basis des Tarifs für zehn Leser abgerechnet. Ausgehend von zehn Nutzern können bis zu 140 Artikel monatlich lizenziert werden. Es wird eine Schwankungsbreite von 10 % auf das festgelegte Artikelkontingent gewährt mit der Folge, dass eine Anpassung der Pauschale erst dann erfolgt, wenn das Kontingent und mehr als 10 % im Viertel Jahresdurchschnitt über bzw. unterschritten wird. Eine tägliche Digitalisierung ganzer Presseerzeugnisse ist auch hiervon nicht erfasst. Die Regelung sieht lediglich eine Vorauswahl durch die Beklagte vor, auf deren Basis dann der Kunde entscheidet, welche Artikel in den Pressespiegel aufgenommen werden.

214

Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in die Kundenverträge einbezogen sind, folgt, dass Artikel – wie sich auch aus § 4 Ziffer 4 des Mittlervertrags ergibt – nur zur Erstellung von elektronischen Pressespiegeln digitalisiert werden dürfen. Ausweislich der AGB zu den Kundenverträgen dürfen Artikel lediglich für kundeneigene betriebsinterne Zwecke (Intranet) oder – sofern vereinbart – die Erstellung der elektronischen Presseschauen im Internetangebot des Kunden genutzt werden (Ziffer 9 der AGB des Mustervertrags, Anlage B 14; Ziffer 9 der AGB des V.-Vertrags, Bl. 329, Ziffer 6 der AGB zum E.-Vertrag, Bl. 332 d.A., Ziffer 6 der AGB zum D.-Vertrag, Bl. 343 d.A.). Die in den AGB genannte Möglichkeit des Lizenzerwerbs bezieht sich auf die Eigendigitalisierung von Presseinhalten für die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels (Ziffer 5 der AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A., Ziffer 4 der AGB zum E.-Vertrags, Bl 332 d.A., Ziffer 4 der AGB zum D.-Vertrags, Bl. 343 d.A.). Der Kunde hat die Möglichkeit, online Artikel im „Presse-Monitor-System“ (PMS) zu recherchieren und in digitaler Form auf sein Computersystem herunterzuladen – oder im Falle der Eigendigitalisierung der Artikel – Lizenzen zur internen Nutzung von elektronischen Artikeln im Rahmen eines Elektronischen Pressespiegels zu erwerben (Ziffer 2 der AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A., Ziffer 2 der AGB zum E.-Vertrag, Bl. 332 d.A., Ziffer 2 der AGB zum D.-Vertrag, Bl. 343 d.A.).

215

Bei einer vollständigen Digitalisierung ganzer Printausgaben umfasst die Digitalisierung hingegen auch solche Artikel, die dann keinen Eingang in den Pressespiegel finden, weil sie den Selektionskriterien des jeweiligen Kunden nicht entsprechen, bzw. auch solche Artikel, die im Fall von E. nicht in die Vorauswahl der Beklagten aufgenommen werden. Damit werden auch solche Artikel vervielfältigt, die vom Kunden nicht gegenüber der PMG lizenziert werden, und an denen der Kunde – und damit auch die Beklagte – keine Nutzungsrechte erwirbt.

216

(cc) Darüber hinaus verstößt eine vollständige Digitalisierung ganzer Printausgaben zur Ermöglichung einer elektronischen Suche gegen das sowohl im Rahmenvertrag als auch in den AGB zu den Kundenverträgen enthaltene Verbot, eine Datenbank mit den über die PMG bezogenen und/oder lizenzierten Daten aufzubauen (§ 3 Ziffer 2 des Rahmenvertrags, Ziffer 9 der AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A., Ziffer 6 der AGB zum E.-Vertrag, Bl. 332 d.A., Ziffer 6 der AGB zum D.-Vertrag, Bl. 343 d.A.). Der Begriff der Datenbank ist in den Verträgen nicht definiert. Lücken in Verträgen sind zuvorderst durch die Heranziehung des dispositiven Rechts zu schließen, soweit dieses dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht widerspricht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77 Aufl., § 157 Rn. 4). § 87a UrhG definiert Datenbanken als Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Durch die Digitalisierung einer Vielzahl von Printausgaben entsteht täglich eine Sammlung von Artikeln. Diese Sammlung kann dann elektronisch durchsucht werden. Da die tägliche Digitalisierung einer Vielzahl von Presseausgaben einen nicht unerheblichen personellen Aufwand erfordert, ist auch das Kriterium einer wesentlichen Investition erfüllt. Dass die täglich digitalisierten Print-Publikationen nur temporär gespeichert werden, steht der Einordnung als Datenbank nicht entgegen. Es ist das berechtigte Interesse der PMG, die Nutzung der Artikel in Datenbanken schon im Ansatz zu unterbinden.

217

(dd) Das Recht zur Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen folgt auch nicht aus dem Zweck des zwischen der PMG und der Beklagten geschlossenen Vertrags und der zwischen den Kunden D., E. und V. mit der PMG geschlossenen Verträge.

218

Auf welche Nutzungsarten sich das eingeräumte Nutzungsrecht bezieht, bestimmt sich gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck. Der Urheber räumt Nutzungsrechte aber im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, MMR 2017, 171, Rn. 44 - World of Warcraft I m.w.N.). Eine tägliche vollständige Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen ist für die Erreichung des Vertragszwecks nicht unerlässlich.

219

Gegenstand der Verträge zwischen den Kunden und der PMG und damit auch des Rahmenvertrags zwischen der PMG und der Beklagten ist im Fall des Moduls „Rechte“ die Lizenzierung derjenigen Artikel, die in die Pressespiegel aufgenommen werden – bzw. im Fall von E. auch derjenigen Artikel, die von der Beklagten dem Kunden zur Auswahl bereitgestellt werden. Die PMG wird dabei – wie es der Geschäftsführer der PMG, der Zeuge G. beschrieben hat – für das Reporting und die Abrechnung der Verbreitungsrechte genutzt.

220

Als Möglichkeit zur elektronischen Recherche bietet die PMG die Nutzung ihrer Datenbank an. Ist diese nicht vom jeweiligen Vertrag umfasst, muss der jeweilige Kunde – bzw. der vom ihm beauftragte Mittler – entweder eine händische Suche durchführen oder – wenn dies aufgrund der Vielzahl der Artikel nicht möglich ist – sich die Rechte zu einer Vorabdigitalisierung direkt beim Verlag holen bzw. einen entsprechenden zusätzlichen Vertrag mit der PMG abschließen, wie er von dieser ab 2015 angeboten wird.

221

(ee) Darauf, ob die Beklagte überhaupt zur Digitalisierung der für die Kunden D., E. und V. lizenzierten Artikel berechtigt war oder ob die Voraussetzungen der Eigendigitalisierung gem. § 4 Ziff. 4 des Rahmenvertrags (Anlage B 11) – u.a. nicht rechtzeitige Bereitstellung der Artikel durch die PMG – nicht erfüllt waren, kommt es nicht an. Auch dann, wenn die Beklagten hinsichtlich der lizenzierten Artikel zu einer Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG berechtigt war, umfasst dieses Recht nicht eine Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen. Der Beklagten ist die Nutzung nur rein schuldrechtlich gestattet. Unbeschadet dessen handelt es sich bei dem Recht, ein nach durch den Kunden vorgegebenen Kriterien ausgewähltes Werk für die Einstellung in einen Pressespiegel zu vervielfältigen, und dem Recht zur Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung von durchsuchbaren „Masterkopien“ um aufspaltbare Nutzungsrechte. Die Nutzungsarten unterscheiden sich sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Technisch eigenständig sind diese Nutzungsarten schon deshalb, weil sie auf verschiedenen Stufen des Prozesses der Erstellung von Pressespiegel ansetzten. Während eine kundenspezifische Digitalisierung erst nach Auswahl der relevanten Artikel erfolgt, findet eine vollständige Vorabdigitalisierung von Print-Publikationen ganz am Anfang des Produktionsprozesses statt. Auch wirtschaftlich sind die genannten Nutzungsarten eigenständig. Das Recht zur vollständigen Digitalisierung, das, soweit diese Vorabdigitalisierung kundenübergreifend erfolgt, notwendigerweise der Beklagten selbst einzuräumen wäre, hat einen anderen wirtschaftlichen Wert als das aus den Verträgen zwischen den Kunden und der PMG abgeleitete Recht, Artikel für einen Pressespiegel für einen Kunden zu digitalisieren.

222

Damit ist nicht entscheidungserheblich, ob – nach dem Vortrag der Beklagten – die PMG im relevanten Zeitraum 2011 bis 2012 nicht in der Lage war, am Morgen des Erscheinungstags der Tageszeitung die Artikel rechtzeitig in der PMG-Datenbank als digitalisierte Artikel bereitzustellen, oder ob – wie der Zeuge G. ausgesagt hat – die PMG auch in 2012 bis 7:00 Uhr lieferte.

223

(b) Eine Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien ist auch nicht gesetzlich gestattet.

224

(aa) Die Voraussetzungen des § 49 UrhG liegen nicht vor. Nach § 49 Abs.1 S. 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Elektronische Pressespiegel sind von dieser Privilegierung nur erfasst, wenn sie keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten eröffnen und sich daher lediglich als Substitut eines Pressespiegels in Papierform darstellen (BGH, GRUR 2002, 963, 967). Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern verbreitet wird und sich der Einsatz der Datenverarbeitung darauf beschränkt, die Presseartikel - als Faksimile - grafisch darzustellen. Nicht vom Privileg erfasst ist dagegen eine Volltexterfassung, die es ermöglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen (BGH, GRUR 2002, 963, 967; KG, GRUR-RR 2004, 228; OLG Hamburg, AfP 2003, 356; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 49 Rn. 20). Kommerzielle Anbieter von elektronischen Pressespiegeln können sich auch dann nicht auf das Privileg des § 49 UrhG berufen, wenn sie Pressespiegel individuell für Kunden erstellen, da auch hiermit die Gefahr verbunden ist, dass die verwendeten Artikel für mehrere Kunden genutzt werden (KG, GRUR-RR 2004, 228, 230). Werden Artikel von der Beklagten kundenübergreifend vorabdigitalisiert, um die dadurch entstehende „Masterkopie“ für eine Vielzahl von Kunden zu nutzen, geht dies über eine betriebsinterne Nutzung im genannten Sinne hinaus.

225

(bb) Es liegt auch keine zulässige Zwischenspeicherung i.S.d. § 44a UrhG vor. Zulässig sind hiernach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, entweder eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Als vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Vervielfältigungen anzusehen, die bei der Übermittlung oder Nutzung eines Werks in digitaler Form aufgrund der Konfiguration des Telekommunikations- und des Computersystems aus rein technischen Gründen vorgenommen werden und nach einer nicht ins Gewicht fallenden Zeit automatisch wieder gelöscht werden (Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 44a Rn. 4 m.w.N.). Werden Masterkopien erstellt, die dann für eine Vielzahl von Kunden genutzt und erst nach Abschluss der Erstellung der Pressespiegel gelöscht werden, ist die Vervielfältigung nicht nur vorübergehend in diesem Sinne.

226

Außerdem hat die Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. An einer eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung fehlt es nur dann, wenn die Vervielfältigung keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil schafft, der über den Vorteil hinausgeht, der durch die an sich erlaubte Nutzung besteht (Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 44a Rn. 10 m.w.N.). Die Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen bietet hingegen die Möglichkeit zum Aufbau einer Datenbank mit Masterkopien, die die Beklagte für die Suche nach Artikel nutzen kann und sich damit eine händische Suche oder die Nutzung von Datenbanker Dritter erspart.

227

(c) Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2018 eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 19 GWB und Art. 102 AEUV und einen Verstoß der Klägerin gegen das Kartellverbot aus § 1 GWB und Art. 101 AEUV geltend macht, ist ihr Vortrag unsubstantiiert geblieben. Es ist nicht erkennbar geworden, wieso aus einer marktbeherrschenden Stellung oder einem Verstoß gegen das Kartellverbot ein urheberrechtliches Vervielfältigungsrecht zur Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen folgen sollte oder ein gerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen eine unberechtigte Verletzung ihrer Rechte rechtsmissbräuchlich sein sollte. Einer Wiedereröffnung des Verfahrens gem. § 296a S. 2 i.V.m. § 156 ZPO bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Soweit die Beklagte auf die Klagschrift im Verfahren vor dem Landgericht B., Az... verweist und diese als Anlage einreicht, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Schlüssiger Vortrag kann nicht durch die Vorlage von Akteninhalten aus einem anderen Verfahren ersetzt werden (vgl. BGH Beschl. v. 12.12.2013, Az. IX ZR 299/12, BeckRS 2014, 00765).

228

c. Die Verletzung der Rechte der Klägerin erfolgte in gewerblichem Ausmaß. Das gewerbliche Ausmaß kann sich gem. § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Es handelt sich bei dem Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes um eine Bagatellklausel, die geringfügige Rechtsverletzungen aus dem Anspruch auf Auskunft ausklammern soll (OLG Hamburg, MMR 2010, 338, 339). Erforderlich ist, dass ein gewerbliches Ausmaß nicht nur hinsichtlich der allgemeinen Tätigkeit des Verletzers, sondern auch hinsichtlich der Rechtsverletzung selbst gegeben ist (OLG Hamburg, a.a.O.).

229

Die systematische und gezielte Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen, die von der Beklagten nicht hinreichend bestritten wird, ist wesentlicher Teil des Geschäftsmodells der Beklagten. Soweit das öffentliche Zugänglichmachen und die Überschreitung der Nutzungsdauer nicht zielgerichtet zum Zwecke der Umsatzgenerierung erfolgt sind, folgt die Gewerbsmäßigkeit der Rechtsverletzung aus dem Ausmaß der Verletzung. Bei weit über 100 Artikeln liegt kein Bagatellfall mehr vor.

230

d. Der tenorierte Umfang des Auskunftsanspruchs folgt aus § 101 Abs. 3 UrhG.

231

aa. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über die Namen der gewerblichen Kunden als Nutzer der Dienstleistung – (1). Nicht erfasst sind hingegen die Namen der Mitarbeiter der gewerblichen Kunden – (2) – und der nicht-gewerblichen Kunden – (3).

232

(1) Die Klägerin hat gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG einen Anspruch auf Auskunft über die Namen der gewerblichen Kunden. Da die streitgegenständlichen Artikel nicht nur für die Kunden D., E. und V. genutzt wurden, ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Dies gilt auch für die Auskunft darüber, ob ein öffentliches Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Artikel an die Allgemeinheit auch im Rahmen von bereitgestellten Pressespiegeln für andere Kunden der Beklagten erfolgte. Diese Auskunft wurde nicht bereits mit den Schreiben K 8 und K 15 erteilt. Zwar gibt die Beklagte hierin zu erkennen, über das Zugänglichmachen an die Allgemeinheit (über Google) keine weiteren Angaben machen zu können. Es handelt sich aber um allgemeine Ausführungen, die keine umfassende und abschließende Auskunft zum öffentlichen Zugänglichmachen der 202 streitgegenständlichen Artikel für die Allgemeinheit darstellen. Insbesondere hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die Auskunft unmöglich ist. Hierzu gehörte es, sowohl die Maßnahmen darzulegen, die ergriffen wurden, um die Fehlerquelle für das öffentliche Zugänglichmachen der für E., V. und D. erstellten Pressespiegel für die Allgemeinheit zu identifizieren, als auch die Maßnahmen darzulegen, mit denen untersucht wurde, ob diese Fehlerquelle auch beim Bereithalten der Artikel für andere Kunden bestand. Die Auskunftspflicht beschränkt sich nicht auf die Mitteilung von präsentem Wissen. Vielmehr ist der Auskunftspflichtige gehalten, alle ihm zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 433, 434 – Cartier-Ring; KG, GRUR-RR 2004, 228, 235).

233

(2) Das Auskunftsrecht erfasst aber nicht die Namen der Mitarbeiter. Soweit gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG die Nennung von Namen und Anschrift der Nutzer der Dienstleistungen erforderlich ist, genügt bei der Nutzung durch juristische Personen die Nennung der entsprechenden Daten des Unternehmens. Der Berechtigte soll Auskunft über die Kunden des Verletzers erhalten (Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, § 101 Rn. 53). Kunde ist aber nicht der einzelne Mitarbeiter, sondern die juristische Person. Die Klägerin benötigt Namen und Anschrift der Mitarbeiter auch nicht zur weiteren Rechtsverfolgung, da regelhaft bei einer Schutzrechtsverletzung durch eine juristische Person diese und nicht der einzelne Mitarbeiter in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um einen Geschäftsführer des Unternehmens handelt.

234

(3) Ebenso wenig erfasst das Auskunftsrecht die nicht-gewerblichen Kunden. Zwar beschränkt § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG – im Unterschied zu den „gewerblichen Abnehmern“ und in Abweichung von Art. 8 der Durchsetzungs-Richtlinie – die Auskunft über die Nutzer der Dienstleistungen nicht auf gewerblich handelnde Personen. Dass hierin trotz des Umstands, dass die amtliche Begründung hierauf nicht eingeht, eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers liegt, zeigt sich darin, dass ein Antrag der Grünen-Fraktion im Gesetzgebungsprozess, die Worte „oder der Nutzer der Dienstleistungen“ zu streichen („Dadurch sollen Drittauskunftsansprüche in ihrem Umfang auf die europarechtlich zwingenden Vorgaben beschränkt werden.“; Drucksache 16/8783, S. 45 f.), von der Mehrheit abgelehnt wurde.

235

Eine Auskunft über die privaten Kunden ist aber vorliegend unverhältnismäßig i.S.d. § 101 Abs. 4 UrhG. Es überwiegen die Interessen der privaten Kunden als natürliche Personen. Auf deren Seite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BGH, NJW 2014, 381, Rn. 21). Die Interessen privater Nutzer sind zudem stärker zu gewichten als die Interessen gewerblicher Nutzer der Dienstleistungen. Privat handelnden Nutzern kann die Schrankenregelung des § 53 UrhG zustehen. Hinzu kommt, dass § 101 UrhG in erster Linie die Nutzung im gewerblichen Bereich erfassen soll, was sich darin zeigt, dass sein Anwendungsbereich erst bei einer Schutzrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß eröffnet ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte im Rahmen von § 101 Abs. 4 UrhG darlegen muss, worin sein Interesse an der Auskunftserteilung besteht (vgl. Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 101 Rn. 89). Dies ist im Hinblick auf rein privat handelnde Kunden nicht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Artikel in nennenswertem Umfang durch private Kunden erfolgt ist.

236

bb. Der Anspruch bezieht sich gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG auch auf die Bezugsquellen und Bezugsdaten der Artikel. Die Beklagte hat angegeben, die Artikel nicht von der PMG bezogen zu haben, da diese die Artikel nicht rechtzeitig habe bereitstellen können.

237

2. Der Klägerin steht aufgrund der unter 1. genannten Rechtsverletzungen auch ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu.

238

Der aus § 242 BGB abgeleitete unselbstständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein der Klägerin nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, der Klägerin auf Grund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und die Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während die Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2012, Az. I ZR 96/09, BeckRS 2013, 03085, Rn. 15 – Einzelbild).

239

a. Wie unter 1. dargestellt hat die Beklage durch die dort aufgeführten Nutzungshandlungen urheberrechtlich geschützte Rechte der Klägerin an 198 der 202 streitgegenständlichen Artikel – ohne die Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“, „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „Enders rückt an die EADS-Spitze“ und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ – verletzt.

240

b. Die Beklagte trifft ein Verschulden. Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der Artikel für die Allgemeinheit wird auf I. 7. verwiesen. Auch hinsichtlich der Überschreitung der Nutzungsdauer und der rechtswidrigen Vorabdigitalisierung trifft die Beklagte ein Verschulden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass Artikel über den erlaubten Nutzungszeitrau hinaus gespeichert worden sind. Auch hätte sie erkennen können, dass sie zu einer Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien nicht berechtigt war.

241

c. Aus § 242 BGB folgt ein Anspruch der Klägerin auf die Auskunft über die Daten der Einstellung auf den Server und des öffentlichen Zugänglichmachens und des Löschens. Mithilfe dieser Daten kann die Klägerin die Dauer der Rechtsverletzung erkennen. Diese ist für den Schadensersatzanspruch der Klägerin erheblich.

242

d. Der Anspruch umfasst auch die Auskunft darüber, welche weiteren Angebote – neben den Pressespiegeln – die Beklagte mit den streitgegenständlichen Artikeln erstellt und ihren Kunden zugänglich gemacht hat, wobei „Angebote“ dahin gehend auszulegen ist, dass damit nicht das reine Anbieten von Produkte und Dienstleistungen gemeint ist, sondern die tatsächlich gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen. Da dies Einfluss auf den mit den rechtswidrig genutzten Artikeln erzielten Gewinn hat, benötigt die Klägerin diese Informationen zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs.

243

e. Die Klägerin kann außerdem Auskunft darüber verlangen, auf welche Art und Weise die Kunden die Angebote (s. c) nutzen konnten, da der mit den streitgegenständlichen Artikel erzielte Gewinn auch davon abhängt, in welchem Umfang den Kunden eine Nutzung ermöglicht wurde. Soweit die Klägerin hingegen darüber hinaus Auskunft darüber begehrt, „zu welchem genauen Zweck dies erfolgte“, ist ein über die Informationen zu den seitens der Beklagten gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen und deren Nutzung durch die Kunden hinaus kein schadensersatzrelevanter Erkenntnisgewinn für die Klägerin erkennbar.

244

f. Ebenfalls nach § 242 BGB kann die Klägerin Auskunft darüber verlangen, im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen die Nutzung der 198 streitgegenständlichen Artikel – ohne die Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“, „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „Enders rückt an die EADS-Spitze“ und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ – durch die Beklagte erfolgte. Zu unterscheiden ist zwischen den Verträgen, die die Kunden mit der PMG abgeschlossen haben, und den Verträgen zwischen den Kunden und der Beklagten.

245

aa. Angaben zu den zwischen den Kunden und der PMG geschlossenen Verträgen benötigt die Klägerin, um feststellen zu können, welche Rechte dem jeweiligen Kunden von der PMG eingeräumt wurden. Hinsichtlich der Kunden D., E. und V. sind ihr die Verträge zwar aus dem vorliegenden Verfahren bekannt, der Auskunftsanspruch bezieht sich aber auch auf die Nutzung der streitgegenständlichen Artikel für andere Kunden. Insoweit genügt aber die Auskunft der Beklagten, ob die Überlassung der Artikel auf der Grundlage eines zwischen der PMG und dem jeweiligen Kunden geschlossenen Vertrags geschah, und die Angabe der jeweiligen Vertragsnummer. Nähere Angaben zum Vertragsinhalt muss die Beklagte nicht machen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 242 BGB besteht zur Vorbereitung und Durchführung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nur insoweit, als der Auskunftsberechtigte die entsprechende Auskunft nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH GRUR 2010, 623, 626 – Restwertbörse I; OLG Hamburg Urt. v. 8.6.2017, Az. 5 U 54/12, BeckRS 2017, 138204). Vorliegend ist es der Klägerin als Gesellschafterin der PMG unschwer möglich, sich die zwischen der PMG und deren Kunden geschlossenen Verträge selbst zu beschaffen.

246

bb. Auskunft über die zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossenen Verträge benötigt die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzes. Insoweit ist die Beklagte auch verpflichtet, Auskunft über den Inhalt der Verträge, insbesondere über die vereinbarten Leistungen und das vereinbarte Entgelt zu erteilen. Dem stehen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht entgegen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn es sich bei der begehrten Auskunft um Angaben handelt, an denen die Beklagte ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse hat, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse der Klägerin zurücktreten müsste. Dazu müsste das Interesse der Beklagten an der Zurückhaltung der Informationen über das allgemeine Interesse jeden Unternehmens an der Zurückhaltung von internen Geschäftszahlen deutlich hinausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2012, Az. I ZR 96/09, BeckRS 2013, 03085, Rn. 37 – Einzelbild). Zur Berechnung von Schadenersatz ist der Geschädigte regelhaft darauf angewiesen, Einblick in die Preisstruktur des Verletzers zu nehmen. Dieses Recht würde konterkariert werden, wenn sich der Verletzer insoweit regelhaft auf sein Geheimhaltungsinteresse berufen könnte. Ein über das allgemeine Interesse eines Unternehmens an der Zurückhaltung von Entgeltvereinbarungen hinaus gehendes besonderes Geheimhaltungsinteresse ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

247

g. Wie auch aus § 101 UrhG (s. 1. d. aa. (3)) folgt auch aus § 242 BGB kein Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften privater Kunden. Zwar kann die Nennung von Namen und Anschriften im Einzelfall als Kontrolltatsachen erforderlich sein (Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 79). Im Fall privater Kunden überwiegen aber auch insoweit das Recht der privaten Kunden als natürliche Personen auf informationelle Selbstbestimmung (s. 1. d. aa. (3)).

III.

248

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft gem. § 101 UrhG, § 242 BGB darüber zu, welche weiteren Artikel aus ihren Publikationen in der Weise öffentlich zugänglich gemacht wurden, dass die Artikel für die Allgemeinheit zugänglich waren und/oder die vertraglich zulässige Nutzungsdauer überschritten wurde. Bei den 202 streitgegenständlichen Artikeln und den weiteren Artikeln aus Publikationen der Klägerin handelt es sich um unterschiedliche Schutzgegenstände.

249

1. Der Anspruch aus § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG ist beschränkt auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg „der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke“. Zwar weicht diese Formulierung von § 101a UrhG a.F. ab („[...] Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke [...]“, vgl. hierzu KG, GRUR-RR 2004, 228, 234). Aber auch die Formulierung „der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke“ macht deutlich, dass sich der Anspruch auf diejenigen Schutzgegenstände bezieht, für die eine konkrete Verletzungshandlung erwiesen ist (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2009, 482 – Bauhaus aus Italien II).

250

2. Ein Anspruch auf Auskunft darüber, welche weiteren Artikel aus Publikationen der Klägerin in der Weise öffentlich zugänglich gemacht wurden, dass die Artikel für die Allgemeinheit zugänglich waren und/oder die vertraglich zulässige Nutzungsdauer überschritten wurde, folgt auch nicht aus § 242 BGB.

251

Grundsätzlich bestimmt und begrenzt die Verletzungshandlung das Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung. Im Regelfall kann auf Grund der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 623, Rn. 51 – Restwertbörse I, OLG Hamburg, ZUM 2009, 482 – Bauhaus aus Italien II; OLG Hamburg, Urt. vom 10.09.2014, Az. 5 U 106/12 und Urteil der Kammer vom 08.11.2016, Az. 308 O 340/13, BeckRS 2016, 123059).

252

Ein über die konkrete Schutzrechtsverletzung hinausgehender Auskunftsanspruch folgt vorliegend weder aus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien (a.), noch aus einer systematischen Rechtsverletzung (b.).

253

a. Eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht. Eine solche Gefahr ist laut Bundesgerichtshof dann nicht gegeben, wenn über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus eine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht (BGH, GRUR 2010, 623, Rn. 51 – Restwertbörse I; BGH, GRUR 2013, 1235, Rn. 21 – Restwertbörse II). Eine solche rechtliche Beziehung hat der Bundesgerichtshof im Verhältnis zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen bejaht (BGH NJW 1986, 1244 – GEMA Vermutung I; BGH GRUR 1988, 604, 605 – Kopierwerk). Auch im Fall, dass Schutzgegenstände – wie etwa Lichtbilder – dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen vom Auskunftsberechtigten einvernehmlich zu einem bestimmten Zweck überlassen wurden, ist der Bundesgerichtshof von einer rechtlichen Beziehung ausgegangen, die über die konkrete Verletzungshandlung hinaus einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Verletzung weiterer Schutzgegenstände begründet (BGH, GRUR 2010, 623, Rn. 52 – Restwertbörse I).

254

An einer solchen rechtlichen Beziehung fehlt es vorliegend zwischen den Parteien. Zwar besteht zwischen der PMG und der Beklagten eine vertragliche Beziehung in Form des Rahmen- bzw. Mittlervertrags und der Einbeziehung der Beklagten in die Verträge zwischen den Kunden und der PMG. Aufgrund dieser vertraglichen Verbindung bezieht die Beklagte digitalisierte Artikel aus der Datenbank der PMG bzw. digitalisiert Presseinhalte selbst, die in einer von der PMG im Internet veröffentlichten Liste aufgeführt sind und deren Nutzung der PMG mitzuteilen ist (vgl. etwa Ziffer 4 des D.-Vertrags, Bl. 343 d.A.).

255

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht aber keine vertragliche Beziehung. Allein daraus, dass die Klägerin der PMG einfache Nutzungsrechte einräumt bzw. die Nutzung der Artikel schuldrechtlich gestattet und die PMG wiederum der Beklagten die Nutzung gestattet (s. I. 3. c.), entsteht keine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Parteien.

256

b. Ein über die konkrete Schutzrechtsverletzung hinausgehender Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus einer systematischen Rechtsverletzung. Zwar kann sich der Auskunftsanspruch auf weitere Schutzgüter beziehen, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1986, 62, 64 – GEMA-Vermutung I; BGH, GRUR 1986, 66, 69 GEMA-Vermutung II; KG, GRUR-RR 2004, 228, 234; Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 81). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb des Verletzers auf den fortlaufenden Eingriff in fremde Urheberrechte ausgerichtet ist, solche Eingriffe dem Grunde nach feststehen und lediglich das Ausmaß noch nicht bekannt ist (KG, GRUR-RR 2004, 228, 234).

257

Steht zudem fest bzw. ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der in Anspruch genommene in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang Rechte des Auskunftsberechtigten verletzen, so kann auch der dem Verletzter zumutbare Aufwand nach Treu und Glauben größer sein und gegebenenfalls sogar eine vollständige Auskunft rechtfertigen (BGH, GRUR 1986, 66, 69 - GEMA-Vermutung II). Ist hingegen unklar, in welchem Umfang Werke von den Rechtsverletzungen umfasst sind, an denen der Auskunftsberechtigte über zur klagweisen Verfolgung von Rechtsverletzungen erforderliche (Nutzungs-)Rechte verfügt, beschränkt sich die Auskunft zunächst auf eine Grundauskunft, die dem Verletzten die Prüfung ermöglichen, ob Werke von den Rechtsverletzungen betroffen sind, an denen er die entsprechenden Rechte hält (vgl. BGH, GRUR 1986, 62, 64 – GEMA-Vermutung I; KG, GRUR-RR 2004, 228, 234).

258

Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Rechtsverletzungen, ist eine Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht zu befürchten. Da grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nur dann besteht, wenn der Klägerin auf Grund einer Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2012, Az. I ZR 96/09, BeckRS 2013, 03085, Rn. 15 – Einzelbild), ist ein Anspruch, der darauf gerichtet ist zu erfahren, welche weiteren Werke betroffen sind, nur unter engen Voraussetzungen gegeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin noch nicht weiß, ob die weiteren Werke die notwendige Schutzhöhe aufweisen und welche Rechte ihr an diesen Werken zu stehen, da in diesem Fall noch kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann.

259

In Abgrenzung zu § 101a UrhG muss das Maß an Wahrscheinlichkeit über die in § 101a UrhG genannte „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ hinausgehen. Es genügt nicht bereits ein Verdacht und auch nicht eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss die verbleibende Möglichkeit, dass keine weiteren Rechtsverletzungen vorliegend, nur ganz gering sein.

260

Vorliegend fehlt es sowohl an einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte weitere Artikel für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat, als auch, dass sie in weiteren Fällen die zulässige Nutzungsdauer überschritten hat. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass er regelmäßig kontrolliere, ob Artikel aus Publikationen der Klägerin frei verfügbar im Netz abrufbar seien. Anfang 2013 habe er die Verstöße hinsichtlich der streitgegenständlichen Artikel ermittelt. Danach und davor sei er nicht auf Artikel auf der Seite der Beklagten gestoßen.

261

Auch für eine fortlaufende Überschreitung der Nutzungsdauer liegt keine hohe Wahrscheinlichkeit vor. Aus dem Umstand, dass von den 202 Artikeln, die im Januar 2013 frei im Internet abrufbar waren, 182 über die zulässige Nutzungszeit von vier Wochen hinaus gespeichert waren, folgt zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei den 182 Artikeln nicht um Einzelfälle handelt (s.u.), der Grad einer hohen Wahrscheinlichkeit einer fortlaufenden Überschreitung der Nutzungsdauer ist aber nicht erreicht. Auch wenn die Parteien im Prozess nichts dazu vorgetragen haben, wieviel Artikel die Beklagte für ihre Kunden speichert, ist davon auszugehen, dass es sich bei 182 Artikeln nur um einen äußerst kleinen Bruchteil der in einem Jahr gespeicherten Artikel handelt. Hinzu kommt, dass es sich bei einem Großteil der 182 Artikel um solche handelt, die für den Kunden E. bereitgestellt wurden (Anlage K 1: URL-Bestandteil „e.“), der über Archivrechte verfügte. Es ist nicht fernliegend, dass die Beklagte die Artikel für E. in Verkennung des im Archivvertrags vorgegebenen Speicherorts („Headquarter M.“) länger als erlaubt bereithielt, sodass hieraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass die Beklagte systematisch die zulässige Nutzungsdauer missachtet hat.

IV.

262

Hinsichtlich der Vervielfältigung weiterer Artikel aus Publikationen der Klägerin derart, dass die Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien erfolgt, steht der Klägerin nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen zum jetzigen Zeitpunkt gem. § 242 BGB eine Grundauskunft darüber zu, welche Artikel vorab digitalisiert wurden (1.), nicht aber ein darüber hinaus gehender Anspruch (2.). Der Anspruch auf Grundauskunft ist zudem zeitlich beschränkt in Bezug auf Artikel aus dem H. A. bis zum 30.04.2014 und hinsichtlich der Artikel in den Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B. und B. a. S. bis zum 30.06.2015 (3).

263

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Grundauskunft darüber, welche weiteren Artikel aus ihren Publikationen derart vervielfältig wurden, dass eine Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien erfolgte, allerdings begrenzt auf die Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B., B. a. S. und H. A. (s. A. II. 4.). Die Voraussetzungen einer hohen Wahrscheinlichkeit eines fortlaufenden Rechtsbruchs sind in Bezug auf die Vorabdigitalisierung erfüllt. Vorliegend besteht nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte in zahlreichen weiteren Fällen eine rechtswidrige Vorabdigitalisierung vorgenommen hat, sondern die Beklagte hat es nicht hinreichend bestritten, dass eine Vorabdigitalisierung zum üblichen Produktionsprozess der Pressespiegel gehört. Dieser fortlaufende Rechtsbruch begründet eine Pflicht zur Grundauskunft. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen einer Auskunft darüber, welche Artikel vorab digitalisiert wurden, nicht entgegen.

264

2. Der Klägerin steht über die Auskunft, welche Artikel aus den genannten Publikationen vorabdigitalisiert wurden, derzeit kein weitergehender Auskunftsanspruch über Bezugsquellen, Kunden und vertragliche Grundlagen zu. Ein solcher weitergehender Anspruch hängt vielmehr davon ab, ob die jeweiligen Artikel die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs 2 UrhG erreichen und ob der Klägerin jeweils die entsprechenden Nutzungsrechte zustehen bzw. ob sie zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen von den Rechteinhabern befugt ist. Insoweit ist der weitergehende Auskunftsanspruch als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1986, 66, 69 – GEMA-Vermutung II; KG, GRUR-RR 2004, 228). Mit der zu erteilenden Grundauskunft gem. 1. über die vorabdigitalisierten Artikel wird die Klägerin in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist und ob sie über die erforderlichen Rechte verfügt, um in einem zweiten Schritt hinsichtlich der entsprechenden Artikel einen weitergehenden Auskunftsanspruch geltend zu machen.

265

3. Der Anspruch auf Grundauskunft (s. 1.) ist zeitlich begrenzt, und zwar hinsichtlich der Artikel im H. A. bis zum 30.04.2014 und hinsichtlich der Artikel in den Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B. und B. a. S. bis zum 30.06.2015.

266

a. Da das H. A. zum 01.05.2014 auf die F.-Gruppe übergegangen ist, kommt eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch eine Vorabdigitalisierung von Artikeln aus dieser Publikation nach dem 30.04.2014 nicht in Betracht.

267

b. Hinsichtlich der Artikel in den Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B. und B. a. S. besteht der Auskunftsanspruch bis zum 30.06.2015. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beklagte nach dem zwischen ihr und der PMG am 20.09.2017 geschlossenen „Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung“ (Anlage B 33) dazu berechtigt, Artikel aus den zur Verfügung stehenden PMG-Quellen zur „Optimierung“ ihres Produktionsprozesses ausschließlich für elektronische Pressespiegel und Medienbeobachtung zu nutzen, nämlich teilweise oder vollständig zu vervielfältigen (Ziffer 3.1.). Sie darf über das Presse-Monitor-System bezogene Artikel oder Artikel, die sie selbst digitalisiert hat, jeweils längstens 31 Tage ab Erscheinungsdatum in ihrem Produktionssystem speichern. Ein elektronisch-automatisiertes Durchsuchen wird der Beklagten ausdrücklich gestattet. Damit wird der Beklagten ein eigenständiges, vom Vertrag mit dem jeweiligen Kunden unabhängiges Vervielfältigungsrecht eingeräumt. Bezugsbasis für die Preisfindung ist neben dem dem Endkunden zur Verfügung gestellten Artikel die von der Beklagten bei der PMG „für eine digitale Verarbeitung lizenzierte Publikation“. Die Laufzeit des Vertrags beginnt gem. Ziffer 6 bereits am 01.07.2015, die Gestattung der Nutzung erfolgt also rückwirkend.

268

Der Gestattung der Nutzung steht nicht entgegen, dass es in Ziffer 1.3. heißt, die Beklagte sei der Überzeugung, dass es des Abschlusses des Vertrags und der Einräumung der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte nicht bedarf, und sie werde die Erforderlichkeit der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte für die Erstellung elektronischer Pressespiegel einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Zwar erklärt die Beklagte in Ziffer 1.3 außerdem, dass der Abschluss des vorliegenden Vertrags sowie die Zahlung der in Rechnung gestellten Lizenzgebühren seitens der Beklagten ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Lizenzgebühren sowie alle weitergehenden Ansprüchen erfolge. Ein entsprechender Vorbehalt der PMG ist im Vertrag aber nicht enthalten. Der Vertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass die PMG der Beklagten die Nutzung unbedingt gestattet. Die Beklagte ist gem Ziffer 3.12 im Fall der Beendigung des Vertrags lediglich verpflichtet, sämtliche vertragsgegenständlichen Daten zu löschen. Vor der Vertragsbeendigung erfolgte Nutzungshandlungen bleiben damit rechtmäßig.

269

c. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Artikel in den Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B. und B. a. S. endet hingegen nicht bereits zum 10.04.2015. Der an diesem Tag geschlossene neue Mittlervertrag (Anlage B 13) gewährt ebensowenig wie der Vertrag aus 2004 ein Recht auf eine Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen. Vielmehr heißt es auch hier in § 3, dass die Beklagte keine vom PMG-Kunden unabhängigen, eigenständigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte erwirbt. Zwar ist in § 3 Ziffer 2 das Verbot zur Erstellung von Datenbanken insoweit eingeschränkt, als der Beklagten die Speicherung von einzelnen Artikeln oder Zusammenstellungen von Artikeln in einer Datenbank „über die Rechte der Kunden gemäß der vertraglichen Vereinbarung, die der Kunde mit der PMG abgeschlossen hat, insbesondere über die vertraglich vereinbarte Speicherfrist hinaus“ nicht gestattet ist. Eine Ausweitung der Rechte hin zu einer Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen ist damit nicht verbunden. Da den Kunden selbst eine vollständige Digitalisierung sämtlicher Artikel aus einer Vielzahl von Presseausgaben nicht gestattet ist, verfügt nach dem Mittlervertrag auch die Beklagte nicht über ein solches Recht.

270

d. Hinsichtlich des Beginns der Auskunftspflicht besteht keine zeitliche Beschränkung (s. A. I.).

V.

271

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, für welche Artikel aus ihren Publikationen die Beklagte die im Handout (Anlage K 40) dargestellten Zusatzfunktionen genutzt hat. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob bei Verwendung dieser Zusatzfunktionen unberechtigt in Rechte der Klägerin eingegriffen wird (s.u.). Die Klägerin hat den Nachweis, dass die im Handout dargestellten Funktionen für Artikel aus Publikationen der Klägerin genutzt wurden, nicht geführt. Voraussetzung sowohl für einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG als auch für einen solchen nach § 242 BGB ist das Vorliegen einer widerrechtlichen Rechtsverletzung. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die im Handout aufgeführten Funktionen für die 202 streitgegenständlichen Artikel genutzt wurden (1.). Es fehlt auch an den Voraussetzungen, die eine Auskunft hinsichtlich anderer, bislang unbenannter Artikel aus Publikationen der Klägerin begründen würden (2.).

272

1. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die im Handout aufgeführten Funktionen für die 202 streitgegenständlichen Artikel genutzt wurden. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die drei Kunden E., V. und D. das Tool „K. M. Intelligence“ (KMI) nicht genutzt hätten. Die Klägerin hat als Beweismittel für das Angebot der Zusatzfunktionen das Handout, eine OTS-Meldung aus 2010 (Anlage K 41, letzte Seite) und Screenshots des Internetauftritts der Beklagten vorgelegt (Anlage K 41). Auch wenn das Handout unbestritten aus dem Jahr 2011 stammt, verbleiben Zweifel daran, dass die dort beschriebenen Funktionen in den Jahren 2012 und/oder 2013 den Kunden E., V. und D. angeboten wurden. Das Handout bezieht sich auf das „K. M. Intelligence Kunden-Portal“. Ob der Zugang zu diesem Portal allen Kunden eröffnet wurde oder eine gesonderte vertragliche Vereinbarung voraussetzte, lässt sich dem Handout nicht hinreichend sicher entnehmen. Die seitens der Klägerin vorgelegten Screenshots des Internetauftritts der Beklagten beziehen sich auf das aktuellere Portal „km+“ und lassen nicht hinreichend sicher erkennen, dass das im Handout beschriebene Tool in den Jahren 2012 und/oder 2013 für die genannten Kunden im Einsatz war.

273

Dafür, dass die im Handout genannten Funktionen anderen Kunden, die die 202 streitgegenständlichen Artikel genutzt haben, angeboten wurden, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ihre Ausführungen zum Einsatz der Zusatzfunktionen sind allgemeiner Natur und weisen keinen hinreichend Bezug zu den 202 streitgegenständlichen Artikeln auf.

274

2. Es fehlt auch an den Voraussetzungen, die eine Auskunft gem. § 242 BGB über die Nutzung der im Handout genannten Funktionen für andere, bislang unbenannte Artikel aus Publikationen der Klägerin begründen würden. Eine entsprechende Sonderbeziehung zwischen den Parteien besteht bereits deshalb nicht, weil die Klägerin – wie unter 1. dargestellt – eine Rechtsverletzung durch die Verwendung der im Handout genannten Funktionen für konkrete Artikel nicht beweisen konnte. Auch ist die Voraussetzung eines systematischen Rechtsbruchs nicht erfüllt. Es besteht zwar eine gewisse (s.u.), aber keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte fortlaufend über ein Bereitstellen der Artikel auf ihrem Server zur Ansicht hinaus den Kunden die im Handout beschriebenen Nutzungen der Artikel ermöglicht. In welchem Umfang und in welchem Zeitraum die im Handout aus dem Jahr 2011 aufgeführten Funktionen zum Einsatz kamen, ist nicht hinreichend deutlich geworden. Die Selbstbeschreibungen im Internetauftritt (Anlage K 41) sind zu allgemein gehalten, um hieraus eine systematische Überschreitung ihrer Nutzungsbefugnisse durch die Beklagte zu erkennen. Zwar heißt es dort, dass die Pressespiegel und Services der Beklagten „in jeder Hinsicht individuell angepasst werden“. Was damit gemeint ist, lässt sich der Selbstbeschreibung aber nicht entnehmen. Auch die Funktion des Portals „km+“ wird nicht derart dargestellt, dass hieraus ersichtlich wäre, in welcher Weise Artikel aus Presseerzeugnissen genutzt werden. Vielmehr wird das Portal als ein „Produkt“ neben den Pressespiegeln aufgeführt. Auch in welcher Form bei den mehrfach angepriesenen Leistungen der „Analyse“ und des „Monitorings“ Inhalte aus Presseartikeln genutzt werden, ergibt sich aus den klägerseitig eingereichten Screenshots nicht.

275

3. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Einsatzes der im Handout genannten Funktionen folgt auch nicht aus § 101a UrhG. Gem. § 101a UrhG kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Unabhängig davon, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Einsatz der Zusatzfunktionen besteht (s.u.), ist ein Auskunftsanspruch als Rechtsfolge des § 101a UrhG nicht vorgesehen.

276

a. Bereits der Wortlaut der Norm spricht dagegen, dass auf der Grundlage des § 101a UrhG als Rechtsfolge Auskunft verlangt werden kann. Vielmehr heißt es dort, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch „auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache“, bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines gewerblichen Ausmaßes auch die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gewährt wird. Anders als in § 33g GWB wird die Pflicht zur Auskunft in § 101a UrhG nicht genannt.

277

b. Zwar ist der gesetzgeberische Wille erkennbar, dass die Norm – anders als Art. 6 der Durchsetzungsrichtlinie – nicht allein der Erlangung von Beweismitteln dient. In der amtlichen Begründung zu § 140c PatG, auf die die Begründung zu § 101a UrhG verweist (BT-Drucks. 16/5048, S. 40 und S. 49), heißt es:

278

„Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Verletzers zur Vorlage einer Urkunde und zur Zulassung der Besichtigung einer Sache. Die Vorlage oder Besichtigung muss zur Begründung eines Anspruchs gegen den Verletzer auf Grund der Rechtsverletzung erforderlich sein. Durch diese Voraussetzung wird gewährleistet, dass der Anspruch nicht zur allgemeinen Ausforschung der Gegenseite missbraucht werden kann. Vielmehr greift er nur dann ein, wenn der Verletzte die hierdurch gewonnene Kenntnis zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn es darum geht, eine bestrittene anspruchsbegründende Tatsache nachzuweisen oder überhaupt erst Kenntnis von dieser Tatsache zu erlangen. Insoweit geht die Vorschrift über Artikel 6 hinaus, dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Beweismittel beschränkt ist.“

279

Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen kann der Berechtigte aber auch auf Grundlage vorgelegter Urkunden oder besichtigter Sachen erlangen, so dass der amtlichen Begründung nicht entnommen werden kann, dass ein Auskunftsanspruch auf § 101a UrhG gestützt werden kann. Vielmehr wird in der amtlichen Begründung weiter ausgeführt, dass ferner Voraussetzung sei, dass der Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter die Urkunde oder die Sache genau bezeichnet hat und sie sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindet (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Bei einer von konkreten Urkunden oder Sachen losgelösten Auskunft würde diese Voraussetzung umgangen werden.

280

Ferner wird § 140c PatG wie auch § 101a UrhG in der amtlichen Begründung als „Regelung von materiell-rechtlichen Vorlageansprüchen“ bezeichnet“ und es wird ausgeführt, dass der Anspruch nicht zur „allgemeinen Ausforschung der Gegenseite“ führen soll.

281

c. Eine Auskunft ist auch nicht als milderes Mittel erfasst. Zwar heißt es in der amtlichen Begründung zu § 140c Abs. 1 S. 3 PatG, der § 101a Abs. 1 S. 3 entspricht, zu den Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Vertraulichkeit:

282

„Die Maßnahmen werden in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei das Gericht bei der Ausgestaltung die beiderseitigen Interessen zu beachten hat. In Betracht wird regelmäßig kommen, dass die Offenbarung lediglich gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erfolgen hat, der sodann darüber Auskunft geben kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die behauptete Rechtsverletzung vorliegt (vgl. zu § 809 BGB die Entscheidung des BGH in GRUR 2002, 1046 ff. „Faxkarte“). Konkrete gesetzliche Vorgaben wären gleichwohl wenig sachdienlich, da die erforderlichen Maßnahmen letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen.“ (BT-Drucks. 16/5048, S. 41).

283

In Bezug genommen wird hierbei aber eine Auskunft des zur Verschwiegenheit verpflichteten Drittens (etwa eines Sachverständigen), dem die Unterlage vorgelegt wird bzw. der die Sache besichtigt, und nicht eine Auskunft des Verpflichteten.

284

Gegen eine Einordnung der Auskunft als milderes Mittel gegenüber einer Vorlage von Urkunden bzw. einer Besichtigung einer Sache spricht, dass eine Auskunft nicht in jedem Fall weniger stark in die Rechte des Verpflichteten eingreift als eine Vorlagepflicht bzw. ein Besichtigungsrecht des Rechteinhabers. Während die Urkunden bzw. Sachen vom Rechteinhaber in einem Folgeprozess oder auf der nächsten Stufe einer Stufenklage als Beweismittel eingesetzt werden können, auf deren Grundlage sich das Gericht eine Überzeugung bilden muss, kommt eine Auskunft des Beklagten – gerade über das „Ob“ einer Rechtsverletzung – einem Geständnis i.S.d. § 288 ZPO gleich.

285

Zudem bilden die im Besitz des Beklagten befindlichen Urkunden bzw. Sachen nicht zwangsläufig die gesamte Rechtsverletzung ab, etwa wenn der Beklagte in der Vergangenheit bereits Daten gelöscht oder Urkunden vernichtet hat. Eine zu erteilende Auskunft muss hingegen vollständig sein.

286

d. Aus der Gesetzessystematik folgt ebenfalls, dass ein Auskunftsanspruch nicht auf § 101a UrhG gestützt werden kann. Während es für das Eintreten der Rechtsfolgen des § 101a UrhG genügt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Rechtsverletzung besteht, greift der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG nur bei Vorliegen einer – vom Kläger zu beweisenden – Rechtsverletzung, die zudem – anders als bei § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG – in gewerblichem Ausmaß erfolgt sein muss. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB ist ebenfalls das Vorliegen einer Rechtsverletzung, die zudem noch schuldhaft erfolgt sein muss.

287

Würde aus § 101a UrhG ein Auskunftsanspruch folgen, würden die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 101 UrhG, 242 BGB umgangen werden.

VI.

288

Schließlich steht der Klägerin auch keine Auskunft über die sonstige Nutzung von Artikeln aus ihren Publikationen durch die Beklagte – insbesondere in der Phase zwischen Vorabdigitalisierung und Bereitstellung der Pressespiegel für die Kunden – zu. Dazu, dass in dieser Phase – weitere – Rechtsverletzungen begangen wurden, hat die Klägerin nichts vorgetragen.

289

Ein Auskunftsanspruch folgt auch nicht daraus, dass infolge der nach den Verträgen nicht gestatteten Vorabdigitalisierung für alle weiteren Arbeitsschritte eine rechtswidrig hergestellte Vervielfältigung verwendet wird. Zwar ist gem. § 96 UrhG die anschließende Verbreitung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke unrechtmäßig (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 16 Rn. 24). Allerdings ist eine weitere Vervielfältigung nicht ohne Weiteres rechtswidrig. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG stellt kein Verbot auf, Vervielfältigungsstücke gerade mit Hilfe eines rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks zu fertigen (BGH GRUR 2006, 319, Rn. 35 – Alpensinfonie; Dreier/Schulze, a.a.O. § 16 Rn 24). Vielmehr kommt es darauf an, ob die weiteren Vervielfältigungshandlungen erlaubt sind. Ist dies der Fall, ist es nicht entscheidend, ob für die weitere Vervielfältigung das Original bzw. eine rechtmäßig hergestellte Kopie oder eine rechtswidrig erzeugte Kopie verwendet wird. Nach dem Rahmen- bzw. Mittlervertrag und abgeleitet aus den Verträgen zwischen den Kunden und der PMG folgt das Recht der Beklagten, Pressespiegel zu erstellen. Die hierfür notwendige erneute Vervielfältigung wird durch die Verwendung des bei der Vorabdigitalisierung rechtswidrig entstandenen Vervielfältigungsstücks nicht infiziert.

290

Darauf, ob die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft hätte, wenn diese Zwischenschritte durch ein anderes Unternehmen durchgeführt würden, das dann die Artikelkopien – gleich einem „Lieferanten“ – an die Beklagte weitergäbe, kommt es nicht an. Der von der Klägerin angeführte „Erst-Recht-Schluss“ (Bl. 201 d.A.) greift nicht. § 101 UrhG soll dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege ermöglichen (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 101 Rn. 1). Nimmt die Beklagte rechtmäßig Vervielfältigungshandlungen selbst vor, besteht kein vergleichbares Interesse an einer Auskunft der Klägerin darüber, in welcher Weise diese vorgenommen werden.

VII.

291

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung aus § 242 BGB hinsichtlich 198 der 202 streitgegenständlichen Artikel – ohne die Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“, „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“, „Enders rückt an die EADS-Spitze“ und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ – im tenorierten Umfang.

292

Hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Artikel liegen Rechtsverletzungen darin, dass sie im Rahmen einer Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien vervielfältigt wurden und dass sie über einen Zeitraum von etwa 2,5 Wochen der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurden. Bei 182 Artikeln wurde darüber hinaus die zulässige Nutzungsdauer überschritten. Die begehrte Auskunft über die mit den Artikeln erzeugten Einnahmen ist zu gewähren, unabhängig davon, ob damit auch Einkünfte aus zulässigen Nutzungshandlungen erfasst werden. Die Klägerin benötigt die Auskunft zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns.

293

Ein Kläger kann die Herausgabe des Verletzergewinns insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht. Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, Urt. v. 16.8.2012, Az. I ZR 96/09, BeckRS 2013, 03085, Rn. 21 m.w.N. – Einzelbild).

294

Ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht jedenfalls zwischen der rechtswidrigen Vorabdigitalisierung und den mit der Verwertung der streitgegenständlichen Artikel erzielten Gewinne. Er ergibt sich daraus, dass die Beklagte aufgrund der Vorabdigitalisierung, durch die sie ihren zeitlichen und personellen Aufwand reduzierte, für die sie aber keine (zusätzliche) Lizenzgebühr zahlte, Kosten einsparte und daher aus der Verwertung der Artikel einen höheren Gewinn erzielen konnte.

295

Geheimhaltungsinteressen stehen der Auskunft und Rechnungslegung nicht entgegen. Auch insoweit ist ein über das allgemeine Interesse eines Unternehmens an der Zurückhaltung von Entgeltvereinbarungen hinaus gehendes besonderes Geheimhaltungsinteresse dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen (s. IV 1. f. bb.).

VIII.

296

Hinsichtlich der sonstigen Artikel aus Publikationen der Klägerin steht der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung aus § 242 BGB zu. Die Klägerin hat in Bezug auf die sonstigen Artikel nur einen Anspruch auf Grundauskunft darüber, welche Artikel vorabdigitalisiert wurden (s. IV.). Ein Anspruch auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung hängt hingegen davon ab, ob die jeweiligen Artikel die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs 2 UrhG erreichen und ob der Klägerin jeweils die entsprechenden Nutzungsrechte zustehen bzw. ob sie zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen von den Rechteinhabern befugt ist. Insoweit ist der Anspruch auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung – wie auch der über die Grundauskunft hinausgehende, in Ziffer VII. dargestellte Auskunftsanspruch – als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. KG, GRUR-RR 2004, 228).

IX.

297

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Besichtigung der von der Beklagten im Produktionsprozess verwendeten Speichermedien und Vorlage der im Tenor genannten Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen aus § 101a UrhG zu.

298

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Besichtigung der von der Beklagten im Produktionsprozess verwendeten Speichermedien. Nach § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.

299

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn der begründete Verdacht einer Verletzung besteht (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1617, 1620 – Faxkarte; die amtliche Begründung verweist auf diese Entscheidung, BT-Drs. 16/5048, S. 40; vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 101a Rn. 14; Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5.Aufl., § 101a Rn. 19). Soweit in der Literatur von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erst dann ausgegangen wird, wenn keine durchgreifenden Zweifel bestehen (BeckOK UrhR/Reber UrhG § 101a Rn. 1: Dies sei bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von ab 80% anzunehmen haben), weicht dies vom Wortlaut ab. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit und erst recht nicht mit Gewissheit.

300

Zur Begründung der Ansprüche ist die Vorlage vor allem dann erforderlich, wenn eine bestrittene anspruchsbegründende Tatsache nachgewiesen oder überhaupt erst Kenntnis von dieser Tatsache erlangt werden soll (Wandtke/Bullinger/Ohst UrhG § 101a Rn. 14).

301

a. Die Voraussetzung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer widerrechtlichen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte ist erfüllt.

302

aa. Hinsichtlich einer rechtswidrigen Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien liegt nicht nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, sondern es ist mangels hinreichenden Bestreitens davon auszugehen, dass die Beklagte diese Handlungen vornimmt.

303

bb. Hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Nutzungsdauer besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine solche nicht auf 182 der 202 streitgegenständlichen Artikel beschränkt ist, sondern dass weitere Artikel aus Publikationen der Klägerin länger als nach den Verträgen mit der PMG erlaubt von der Beklagten gespeichert werden.

304

Wenn nur bei den Artikeln, die über die Abrufbarkeit für die Kunden hinaus der Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht wurden, die aus den Verträgen mit der PMG folgenden zeitlichen Beschränkungen nicht beachtet worden wären, würde dies einen besonderen Zufall darstellen. Ein solcher Zufall ist aus Sicht der Kammer zwar nicht ausgeschlossen. Er liegt aber auch nicht nahe, sodass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich hier eine weitergehende Überschreitung der bestehenden Nutzungsbefugnisse offenbart hat.

305

cc. Schließlich besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte über ein reines „Hosten“ von Pressespiegeln und Artikeln für die Kunden hinaus den Kunden Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, die nach den Verträgen mit der PMG nicht vorgesehen sind.

306

(1) Die Anwendung der im Handout (Anlage K 40) beschriebenen Funktionen führt zu urheberrechtswidrigen Verletzungshandlungen.

307

(a) Die im Handout vorgesehenen Vervielfältigungshandlungen sind zwar größtenteils solche der Kunden. Im Handout wird erläutert, dass die Kunden Artikel kopieren und verschieben (S. 8) und Clippings per E-Mail versenden können (S. 9 und 18). Grundlage sind aber von der Beklagten bereitgestellte Vervielfältigungsstücke der Artikel. Zu diesen können die Kunden laut Handout auch Zusammenfassungen erstellen (S. 8, 19, 30) und sie können nach Artikeln innerhalb eines Ordners suchen (S. 13). Indem die Beklagte den Kunden die Vervielfältigungsstücke zur Verfügung stellt, macht sie sie öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG (s. I. 5. a. bb.).

308

(b) Die in dem Handout aufgeführten Zusatzfunktionen gehen über die berechtigte Nutzung hinaus. Nach den Verträgen zwischen der PMG und den Kunden dürfen die Artikel den Mitarbeitern der Kunden nur „per Bildschirm oder per Ausdruck“ zur Verfügung gestellt werden.

309

(aa) Es den Mitarbeitern zu ermöglichen, Artikel in E-Mails zu kopieren und zu verschicken, ist hiervon nicht umfasst. Eine solche Funktion wird auf S. 9 („Clippings per E-Mail versenden“) und auf S. 18 („E-Mailverteiler“) des Handouts beschrieben (Anlage K 40). Dass sich diese Funktionen nur auf Inhalte aus Online-, TV-, Radio- und Social Media-Medien beziehen und Artikel aus Print-Publikationen ausgenommen sind, ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auf S. 18 ausdrücklich von „Artikeln“ die Rede. Auf dem auf S. 9 eingeblendeten Drop-Down-Menü findet sich die Möglichkeit, Dokumente in Pressespiegel-Ordner zu kopieren, was dafür spricht, dass sich bei den Clippings, die auch per E-Mail versendet werden können, um Presseinhalten handeln kann. Auf S. 7 des Handouts werden Printartikel ausdrücklich erwähnt.

310

(bb) Auch das Angebot von umfangreichen Filter- und Suchfunktionen (S. 13 des Handouts) geht über das Zurverfügungstellen einer reinen Leseansicht hinaus. Hierin liegt auch ein Verstoß gegen das in den Verträgen enthaltene Verbot, Datenbanken aufzubauen (s. II. 1. a. cc. (2) (a) (cc)).

311

(cc) Die angebotene Anzeige von „Teasern“, d.h. kurzen Auszügen aus Artikeltexten (S. 7 des Handouts) verstößt gegen das Verbot, Artikel zu ändern oder kürzen (Ziffer 7 der AGB des V.-Vertrags (B. 329 d.A.), Ziffer 4 (am Ende) der AGB zum E.-Vertrags Vertrags (Bl. 332 d.A.). Unvereinbar mit dem in den Kundenverträgen enthaltenen Änderungsverbot ist auch die Funktion, die es ermöglicht, Überschriften zu ändern (S. 8 des Handouts). Dass es sich bei den „Zusammenfassungen“ (S. 30 und 47 des Handouts) ebenfalls um gekürzte Versionen der Artikel und nicht um eigenständige Zusammenfassungen handelt, ist dem Handout hingegen nicht zu entnehmen.

312

(c) Ob es sich bei dem Bereitstellen von Artikeln nur zur Ansicht einerseits und dem Bereitstellen für darüber hinausgehende eigene Nutzungshandlungen der Mitarbeiter der Kunden andererseits um abgrenzbare Nutzungsarten handelt, kann dahinstehen. Der Beklagten wird die Nutzung der Artikel durch die PMG lediglich schuldrechtlich gestattet, sodass ein Verstoß der Beklagten gegen die Verträge mit der PMG auch eine Verletzung der Nutzungsrechte der Klägerin bzw. der Autoren darstellt, die die Klägerin in Prozessstandschaft vertritt (s. I. 3. c.).

313

(d) Darüber hinaus liegt ein Fall einer mittäterschaftlich begangenen Rechtsverletzung vor, wenn die Beklagte ihren Kunden Vervielfältigungshandlungen ermöglicht, die diesen nach ihren mit der PMG geschlossenen Verträgen nicht gestattet sind. Bietet die Beklagte ihren Kunden derartige Funktionen an, ohne sich zu vergewissern, dass die Kunden über die entsprechende Rechte verfügen, leistet sie einen wesentlichen Tatbeitrag und nimmt die Rechtwidrigkeit der den Kunden angebotenen Vervielfältigungshandlungen billigend in Kauf (vgl. zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit BGH, GRUR 2011, 152, Rn. 30- Kinderhochstühle; OLG München, ZUM 2014, 147, 148).

314

(2) Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Funktionen tatsächlich zur Anwendung gekommen sind, folgt aus dem Handout, das als Anlage K 40 vorgelegt wurde.

315

Soweit die Beklagtenseite vorgetragen hat, dass das Handout „seit Jahren“ nicht mehr im Einsatz war und hierfür Beweis angeboten hat, war dem nicht nachzugehen. Zwar ist die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2014, Az. V ZR 308/13, BeckRS 2014, 14868). Mit der Behauptung, das Handout werde „seit Jahren“ nicht mehr eingesetzt, trägt aber die Beklagte nicht vor, dass das Handout niemals zum Einsatz kam. Auch ein konkreter Zeitpunkt der Einstellung der Nutzung lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

316

Um Ansprüche aus einer Verletzung ihr zu stehender Nutzungsrechte begründen zu können, ist die Klägerin darauf angewiesen, durch Besichtigung der von der Beklagten bzw. in deren Auftrag genutzten Speichermedien Erkenntnisse darüber zu erlangen, ob und wieweit die im Handout beschriebenen Funktionen auch für Artikel eingesetzt wurden, die aus ihrem Publikationen stammen.

317

Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht hingegen in Bezug auf die Behauptung der Klägerin, die Beklagte biete eine „Rückwärtsrecherche“ an. Hierzu hat die Klägerin nur vorgetragen, dass eine solche „dem Vernehmen nach“ erfolge. Dies genügt nicht aus, um den Verdacht zu begründen, dass diese „Rückwärtsrecherche“ tatsächlich angeboten wurde oder wird.

318

b. Eine Vorlage der im Tenor aufgeführten Speichermedien ist zur Begründung der Ansprüche der Klägerin erforderlich. Dies gilt auch, soweit die Klägerin einen Anspruch auf eine Grundauskunft darüber hat, welche Artikel die Beklagte vorabdigitalisiert. Eine Erforderlichkeit ist nicht schon stets dann zu verneinen, wenn der Kläger über einen Auskunftsanspruch verfügt. Soweit eine Erforderlichkeit bei bestehendem Auskunftsanspruch mit der Begründung verneint wird, Auskunftsansprüche stellten einen geringeren Eingriff in die berechtigten Interessen des Anspruchsgegners dar (Wandtke/Bullinger/Ohst UrhG § 101a Rn. 16), ist dem entgegenzuhalten, dass eine Besichtigung oder Vorlage gegenüber einer Auskunft nicht stets einen stärkeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt (s. V. 3.). Gegen ein Stufenverhältnis derart, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 101 UrhG ein Vorgehen nach § 101 a UrhG ausgeschlossen ist, sprechen auch die unterschiedlichen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bzw. das Feststehen einer Urheberrechtsverletzung in den beiden Normen. Es ist nicht einsichtig, dass bei Vorliegen einer nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung der Rechteinhaber berechtigt ist, sich durch eine Besichtigung und/oder Vorlage Beweismittel zu verschaffen, während er sich bei Feststehen einer widerrechtlichen Rechtsverletzung auf die – gegebenenfalls eidesstattlich versicherte – Auskunft des Verletzers verlassen muss.

319

c. Als Rechtsfolge hat die Klägerin einen Anspruch darauf, diejenigen Speichermedien zu besichtigen, die von der Beklagten in ihrem Produktionsprozess genutzt werden.

320

Die Weite des Besichtigungsanspruchs ergibt sich daraus, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beklagte sowohl bei der erstmaligen Speicherung der Artikel als auch bei der Verfügungstellung der Pressespiegel und Artikel für ihre Kunden sowie bei der Dauer der Speicherung Rechte der Klägerin verletzt.

321

Es sind hiervon aber nur Speichermedien erfasst, die unmittelbar der Produktion von Pressespiegeln und anderen pressebezogenen Angeboten der Beklagten dienen. Damit sind sowohl Speichermedien als auch Teilbereiche von Speichermedien (z.B. Dateiordner mit Personaldaten) ausgenommen, die in den Produktionsprozess, der mit der Digitalisierung der Artikel beginnt und mit dem Hosting der Pressespiegel und Artikel für die Kunden sowie den entsprechenden Zusatzfunktionen endet, nicht unmittelbar eingebunden sind. Dieser Ausschluss gilt unabhängig davon, ob sich auf diesen Speichermedien bzw. in diesen Teilbereichen (einzelne) digitale Kopien von Presseartikeln befinden können.

322

Erfasst sind auch die Speichermedien, die sich unter der angegebenen Adresse –B. Str... in H. – in den Räumlichkeiten der ehemaligen M. C. S. Ltd. befinden. Diese stehen im Besitz der Beklagten. Bei der M. C. S. Ltd. handelte es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, die sich nunmehr in Liquidation befindet. Der Betrieb der M. C. S. Ltd. ist – wie sich aus dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 ergab – auf die Beklagte übergegangen und die Beklagte führt die Tätigkeiten der M. C. S. Ltd. fort.

323

2. Die Klägerin hat gem. § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG auch einen Anspruch auf Vorlage der in der Klagbegründung im Schriftsatz vom 27.09.2017 (dort S. 8 f., Bl. 206 f. d.A.) aufgeführten Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch gem. § 101a Abs.1 S. 2 UrhG auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.

324

a. Hinsichtlich der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangenen Rechtsverletzungen ist ein gewerbliches Ausmaß zu bejahen. Das Merkmal entspricht der Voraussetzung des § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG (vgl. Wandtke/Bullinger/Ohst UrhG § 101a Rn. 25 m.w.N.; Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 101a Rn. 19; a.A. Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5.Aufl., § 101a Rn. 30: gerade die Rechtverletzung müsse zum Geschäft gemacht worden sein). Sowohl die Überschreitung der zulässigen Nutzungsdauer als auch die Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung von durchsuchbaren Masterkopien erreichen ein Ausmaß, das als gewerblich anzusehen ist (s. II. 1. c.). Gleiches gilt für die Anwendung der im Handout beschriebenen Funktionen. Das Handout ist erkennbar auf eine Verwendung durch eine Vielzahl von Nutzern ausgerichtet. Von einem Bagatellfall (s. II. 1. c.) ist insoweit nicht auszugehen.

325

b. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Besichtigung der von ihr im Schriftsatz vom 27.09.2017 (dort S. 8 f., Bl. 206 f. d.A.) konkret aufgeführten Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.

326

aa. Angesichts dessen, dass die Beklagte dem Vortrag der Klägerseite, dass es zum Produktionsprozess der Beklagten gehöre, ganze Print-Publikationen vorab zu digitalisieren, nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten ist, benötigt die Klägerseite den Einblick in Abonnementverträge (Print und ePaper), die Raummietverträge für die Vervielfältigungshandlungen, Leasing-, Kauf- und Wartungsverträge für elektronische Speichermedien wie Server und Scanner, Verträge über IT- und Hosting-Services, Dienstleistungsverträge mit in den Produktionsprozess einbezogenen Dritten sowie Nutzungsverträge mit Dritten hinsichtlich der von der Beklagten erzeugten Datenbanken. Diese Unterlagen ermöglichen es zum einen der Klägerin, Zeugen als Beweismittel zu ermitteln, und zum anderen, Kenntnis über die Kosten des Produktionsprozesses zu erlangen, die für die Höhe des Schadensersatzes erheblich sein können. § 101a UrhG umfasst auch die Pflicht zur Vorlage von Urkunden, die der Bezifferung von Schadensersatzansprüchen dienen. Auch insoweit können die Unterlagen zur Begründung des Anspruchs des Klägers erforderlich sein (vgl. OLG Jena Beschl. v. 8.6.2015, Az. 1 W 17/15, BeckRS 2015, 10898). Um einen Anspruch zu begründen, muss ein Kläger nicht nur diejenigen Tatsachen vortragen, die die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, sondern auch diejenigen Tatsachen, die für die Schadenshöhe von Bedeutung sind. Um zur Schadenshöhe vortragen zu können, steht dem Kläger damit nicht allein die Auskunft nach § 242 BGB zur Verfügung, sondern auch der Vorlage- und Besichtigungsanspruch nach § 101a UrhG. Die beiden Ansprüche treten bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander und schließen sich nicht wechselseitig aus.

327

bb. Zur Berechnung ihres Schadensersatzes hat sie auch Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge sowie der Jahresabschlüsse, aus der sich Gewinne und Verluste ergeben.

328

cc. Da außerdem der Verdacht besteht, dass die Beklagte ihren Kunden Vervielfältigungshandlungen ermöglicht, die diesen nach den Verträgen mit der PMG nicht gestattet sind, sind auch die zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossenen Verträge vom Besichtigungsanspruch erfasst.

329

3. Die Besichtigung hat durch einen Sachverständigen zu erfolgen und auch die Unterlagen nach § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG sind einem Sachverständigen vorzulegen. Soweit der vermeintliche Verletzer – wie vorliegend – geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht gem. § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. Anders als beim Anspruch auf Rechnungslegung (s. VII.) beziehen sich die Vorlagepflicht und das Besichtigungsrecht aus § 101a UrhG auch auf Sachen und Urkunden, bei denen der Bezug zu Rechtsverletzungen nicht feststeht. § 101a UrhG ist daher in besonderer Weise geeignet, dem Berechtigten einen umfassenden Einblick in den Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Berechtigte wirtschaftliche Interessen an einer Geheimhaltung sind daher zu berücksichtigen (vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 101a Rn. 24; Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5.Aufl., § 101a Rn. 32).

330

Da die Klägerin einen sehr weitgehenden Besichtigungs- und Vorlageanspruch hat, der den gesamten Produktionsprozess der Beklagten betrifft, bedarf es vorliegend besonderer Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beklagten (vgl. BGH, GRUR 2002, 1046 – Faxkarte, BGH GRUR 1980, 227, 233; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 101a Rn. 7 m.w.N.).

331

Es ist ein Verfahren zu wählen, bei dem die Besichtigung durch einen Sachverständigen erfolgt und bei dem diesem auch die Unterlagen vorzulegen sind. Der Beklagte ist zur Zugangsgewährung und zur Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen verpflichtet. Der Sachverständige kann sodann – wie es in der amtlichen Begründung vorgesehen ist – der Klägerin Auskunft darüber geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Über die Kosten der Einbeziehung eines Sachverständigen ist vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 101a Rn. 36).

332

Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Besichtigung und der Vorlage zum Zwecke der Wahrung von Geheimnisinteresse im Sinne des § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG bleibt der Anordnung im Beschlusswege vorbehalten.

X.

333

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, jedoch nur in Bezug auf die 198 der 202 streitgegenständlichen Artikel, hinsichtlich derer die Klägerin aktivlegimitiert ist (s. I.) und in Bezug auf die Artikel der Autoren W., N. und F. nur gemeinsam mit diesen.

334

Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 4) eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund der „Verwendung“ der streitgegenständlichen 202 Artikel geltend macht, ist dies zu weitgehend, da es auch rechtmäßige Verwendungen umfassen würde (s. VI). Eine Rechtsverletzung ist zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der Artikel für die Allgemeinheit – wobei das Zugänglichmachen der Artikel in Form der für die Kunden D., E. und V. erstellten Pressespiegel bereits Gegenstand des bezifferten Klagantrags zu 1 ist –, der Überschreitung der Nutzungsdauer und der unberechtigten Vorabdigitalisierung zu bejahen. Soweit die Klägerin Auskunft darüber begehrt, ob ein öffentliches Zugänglichmachen für die Allgemeinheit und die Überschreitung der Nutzungsdauer auch im Rahmen der Verwendung der Artikel für andere Kunden stattfanden, bezieht sich dies auf die Höhe eines Schadensersatzanspruchs und nicht auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach.

335

Ob die Funktionen des Handouts in Bezug auf die streitgegenständlichen Artikel genutzt wurden, hängt hingegen vom Ergebnis der Erfüllung des Besichtigung- und Vorlageanspruchs ab (s. IX.).

336

Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche bestehen ebenfalls (sog. Restschadensersatzanspruch, vgl. BGH, GRUR 2015, 780 – Motorradteile).

XI.

337

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten gem. § 97a Abs. 3 UrhG, allerdings nur in Höhe von 4.976,90 Euro. Der Gegenstandswert beträgt nicht wie von der Klägerin geltend gemacht 1.240.300 €, sondern nur bis zu 700.000,- Euro.

338

Der Gegenstandswert der Unterlassung ist mit 531.000,- Euro zu beziffern. Dabei ist der von der Klägerin angegebene Wert von 6.000 € pro Artikel zu Grunde zu legen. Die im anwaltlichen Schreiben vom 11.12.2015 geltend gemachte Unterlassungspflicht bezieht sich auf das öffentliche Zugänglichmachen von 181 Artikeln für die Allgemeinheit und auf die Überschreitung der Nutzungsdauer. Angesichts des Umstands, dass die Artikel von der Beklagten gewerblich genutzt werden, ist ein Gegenstandswert pro Artikel von 6.000 € angemessen. Zwar liegt ein Fall der Überschreitung einer zulässigen Nutzung vor. Da aber die allgemeine Verfügbarmachung der Artikel die Verwertungsinteressen der Klägerin in weitaus größerem Umfang berührt als das reine Zurverfügungstellen für Mitarbeiter von Kunden der Beklagten, ist ein Abschlag nicht vorzunehmen. Da es außerdem eine zentrale Pflicht der Beklagten darstellt, die auf ihrer Plattform bereitgestellten Artikel vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen, führt auch der Umstand, dass die Verfügbarkeit für die Allgemeinheit auf einem technischen Fehler beruht, nicht dazu, dass der Gegenstandswert unter 6.000 € anzusetzen wäre. Da der Klägerin hinsichtlich vier Artikeln ihre Aktivlegitimierung nicht dargelegt hat (s. I.) und außerdem ein Artikel doppelt gezählt wurde, sind 176 Artikel zugrunde zu legen.

339

Allerdings ist keine vollständige Multiplikation dieses Einzelstreitwerts mit der Zahl der Artikel vorzunehmen. In Fällen der Rechtsverletzung in Bezug auf eine Vielzahl von Werken ist in der Regel von einem abgestuften Streitwertsystem auszugehen, bei dem insbesondere bei Rechtsverletzungen in großem Umfang nicht mehr eine reine Addition der Einzelstreitwerte erfolgt, sondern entweder eine Reduzierung der Einzelwerte oder eine Pauschalbewertung vorgenommen wird (HansOLG, Urt. v. 11.2.2009, Az. 5 U 154/07, BeckRS 2009, 17540; vgl. auch HansOLG, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 5 W 52/16: Erhöhung um 50 % bei Nutzung von zwei, nicht teilidentischen Werken und um 25 % bei der Nutzung von zwei teilidentischen Werken). Angesichts der hohen Anzahl der Artikel und des Umstands, dass die Verfügbarkeit dieser Artikel für die Allgemeinheit auf einem technischen Fehler beruht, ist für einen Artikel 6.000,- € anzusetzen und für die weiteren 175 Artikel jeweils eine Erhöhung um 1/2, d.h. um 3.000 Euro vorzunehmen.

340

Der von der Klägerin für den Auskunftsanspruch angesetzte Wert von 100.000 Euro ist angemessen, da sich die begehrte Auskunft nicht nur auf die 181 konkret in Bezug genommenen Artikel, sondern auf weitere Artikel aus den Publikationen der Klägerin bezieht (S. 5 des Schreibens vom 11.12.2016 (Anlage K 7)) und der Klägerin – wie unter IV. dargestellt – hinsichtlich weiterer Artikel ein Anspruch auf Grundauskunft zusteht.

341

Ob der von der Klägerin für die im Schreiben begehrte Anerkennung einer Schadensersatzpflicht angesetzte Gegenstandswert von 54.300,- Euro angemessen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls liegt er über 19.000,- €, da bereits der Klägerin aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Artikel an die Allgemeinheit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.700,- Euro zusteht und weitere Rechtsverletzungen hinsichtlich der Artikel vorliegen (Überschreitung der Nutzungsdauer, Vorabdigitalisierung), sodass die Gebührenstufe von 650.000,- Euro überschritten wird.

342

Bei einem Streitwert von bis zu 700.000,- Euro beträgt eine 1,3-Gebühr 4956,90 Euro. Die Auslagenpauschale von 20,- Euro ist hinzuzurechnen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 4.976,90 Euro ergibt.

343

Der Zinsanspruch ist auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt. Bei den Kosten einer Abmahnung handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB. Umfasst sind – wie bei § 286 Abs. 3 BGB – Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung gerichtet sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 27 w.m.N.). Grundsätzlich sind Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag hiervon ausgenommen, es sei denn, sie sind ein Äquivalent für die erbrachte Leistung (a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Zwar ist Zweck der Abmahnung, dem Schuldner eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen (BGH, NJW-RR 2010, 1130, 1132 - Schubladenverfügung). Gleichwohl stellt die Abmahnung zivilrechtlich – unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.2016, Az. XI R 27/14, in: DStRE 2017, 740) – keine Leistung an den Abgemahnten dar, für die er ein Entgelt entrichten müsste.

C.

344

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer wertet das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 1 mit 53.400,- €, hinsichtlich des Antrags zu 2 mit 5.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu 3 mit 5.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu 4 mit 10.800,- €, hinsichtlich des Antrags zu 5 mit 15.000. Der Antrag zu 6 (Streitwert 60.000,- €) ist wie unter A. gezeigt, bereits unzulässig.

D.

345

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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