Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 45/08

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Zahlung aus Bürgschaft wegen Überziehung eines Girokontos durch die Hauptschuldnerin.
Die Beklagten waren Gesellschafter und Geschäftsführer des Autohaus V.. Dieses Autohaus war Vertragshändler für Kraftfahrzeuge der F. Werke AG. Mit Wirkung ab dem 01. April 2003 galt ein F.-Händlervertrag, der früher bestehende Vereinbarungen fortsetzte. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das Anlagenheft (im Folgenden: AH) Seiten 245 bis 287 verwiesen.
Die Klägerin finanzierte als Bank für das Autohaus V. KG den Kauf von Neufahrzeuge, Gebrauchtfahrzeugen und Vorführfahrzeugen durch Gewährung einzelner Darlehensverträge. Darüber hinaus führte die Klägerin für das Autohaus V. ein Girokonto, über welches der gesamte Zahlungsverkehr zwischen dem Autohaus und der Klägerin abgewickelt wurde. Grundlage hierfür war der Rahmenvertrag „F. Bank Direktkonto“ vom 28. Oktober 1996.
In diesem Rahmenvertrag ist u.a. ausgeführt:
2. Rechnungsabschluss
…       
(2) Die Bank erteilt dem Kunden zum Abschluss eines jeden Kalendermonats einen Rechnungsabschluss, aus dem die während der vorangegangenen Rechnungsperiode angefallenen Buchungen ersichtlich sind.
…       
3. Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
(1) Der Kunde hat den Rechnungsabschluss unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Rechnungsabschlusses schriftlich geltend zu machen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung durch den Kunden. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(2) Die Bank wird den Rechnungsabschluss solange an die oben bezeichnete Anschrift des Kunden versenden, bis dieser der Bank eine anders lautende schriftliche Anweisung erteilt. Falls der Rechnungsabschluss dem Kunden nicht zugeht, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das Anlagenheft Seiten 1 bis 31 verwiesen.
Die Bezahlung aller Lieferungen durch die F. Werke AG an das Autohaus V. erfolgte aufgrund o.g. Vereinbarungen durch ein Lastschriftverfahren zu Lasten des Kontos des Autohauses bei der Klägerin. Die F. Werke AG behielt sich darüber hinaus das Eigentum an jedem einzelnen der von ihr gelieferten Fahrzeuge so lange vor, bis sie den jeweiligen Rechnungsbetrag erhalten hatte. Aufgrund der Vertragsregelungen zwischen der Klägerin und dem Autohaus V. war weiter vereinbart, dass gleichzeitig mit der Zahlung zu Lasten des Kontos bei der Klägerin das Eigentum der F. Werke AG an den Fahrzeugen an die Klägerin abgetreten und die Eigentumsrechte als Sicherungsrechte gegenüber dem Autohaus V. auf die Klägerin übertragen wurden.
Zur Absicherung der Verbindlichkeiten des Autohauses V. aus den Einzeldarlehen und aus dem Girokonto übernahmen die Beklagten am 24. April 2002 eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit dem Höchstbetrag von EUR 2.600.000,-.
10 
Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das Anlagenheft Seiten 33 bis 35 verwiesen.
11 
Über das Vermögen des Autohauses V. wurde am 23. September 2004 beim Amtsgericht Karlsruhe das vorläufige Insolvenzverfahren beantragt und am 01. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
12 
Die Klägerin kündigte deshalb mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 - neben weiteren Finanzierungsverträgen - insbesondere den Rahmenvertrag „F. Bank Direktkonto“. Den Beklagten wurden zeitgleich eine Kopie des Kündigungsschreibens nebst Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zugesandt (AH 37 - 39, 41/43)).
13 
Die Klägerin übernahm bereits im September 2004 von dem A. auf der Grundlage einer gemeinsamen Besprechung kurz vor Insolvenzantragstellung insgesamt 411 Neufahrzeuge, 188 Gebrauchtwagen und 151 Vorführ- und Leihwagen und verwertete diese Fahrzeuge.
14 
Ein Rechnungsabschluss für das Girokonto weist für den Juli 2004 ein Soll von EUR 1.026.282,73 und ein weiterer Abschluss für den 30. September 2004 ein Soll von EUR 1.179.506,54 auf. Wegen der Einzelheiten dieser Abschlüsse wird auf das Anlagenheft Seiten 45 bis 237 und Anlagenheft Seiten 333 bis 439 verwiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagten nur wegen eines Betrages von EUR 500.000,- aus der Forderung wegen Überziehung des Girokontos in Anspruch.
15 
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus V. hat die Klägerin am 28. Januar 2005 ihre Ansprüche mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 angemeldet (AH 671), der am 23. Februar 2005 durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Karlsruhe festgestellt wurde (AH 633). Wegen Reduzierung der Forderung wurde später festgestellt, dass die Klägerin in Höhe von EUR 5.423.606,24 keinen Ausfall erlitten hat (AH 633).
16 
Die Klägerin trägt vor:
17 
Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten der ihr aus Finanzierungsverträgen Forderungen in Höhe von EUR 11.638.953,00 zugestanden, sowie aus dem Girokonto EUR 1.179.506,00, wie sich aus dem zur Verfügung gestellten Abschluss vom 30. September 2004, der unwidersprochen geblieben sei, ergebe. Durch Fahrzeugverwertungen habe die Forderung aus den Finanzierungsverträgen auf EUR 3.010.792,48 reduziert werden können.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2007 zu zahlen.
20 
Die Beklagten beantragen,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie tragen hierzu vor:
23 
Die Bürgschaftsverpflichtung sei unwirksam, da der Darlehensgeber bzw. Bürgschaftsgläubiger nicht eindeutig bestimmbar und auch sonst die Vereinbarung unklar sei.
24 
Der letzte Kontoauszug, den die Autohaus V. erhalten habe, stamme vom Juli 2004, weshalb eine Saldierungswirkung zum 30. September 2004 nicht habe eintreten können. Ab August 2004 habe die Klägerin eine detaillierte Abrechnung nicht vorgenommen, um gegenüber dem Autohaus und dem Insolvenzverwalter die Verwertung der Fahrzeuge nicht darstellen zu müssen. Auch seien fehlerhaft Gutschriften nicht mehr erfolgt.
25 
Im Vorfeld der Insolvenz habe die Klägerin am 17. September 2004 wegen der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Verwertung der von der F. Werke AG gelieferten Fahrzeuge auf die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft verzichtet bzw. den Beklagten ihre Verpflichtungen erlassen.
26 
Wegen einer allgemeinen Schwäche auf dem Markt sei zwischen der F. Werke AG, den Händlern und der Klägerin eine Tilgungsaussetzung vereinbart gewesen, weshalb kein wichtiger Grund zur Verwertung der Fahrzeuge durch die Klägerin bestanden habe.
27 
Die von der Klägerin vor dem Insolvenzantrag zurückgenommenen Fahrzeuge seien zu Schleuderpreisen und damit zum Nachteil des Autohauses V. veräußert worden. Aus der Abrechnung vom 3. Juli 2007 ergebe sich gegenüber dem finanzierten Nettopreis ein Verlust von mehr als 25 % bzw. 3 Millionen Euro (AH 291, 293-297). Durch eine verzögerte Verwertung habe die Klägerin gegen die Interessen der Beklagten verstoßen, weshalb die Beklagten als Bürgen sich auf die Einrede des § 770 Abs. 2 BGB, d.h. auf eine Aufrechnung des Autohaus V., berufen könnten. Die Klägerin habe weiterhin dadurch willkürlich Sicherungsrechte im Sinne von § 776 BGB aufgegeben. Gründe für die Verzögerung bei der Veräußerung habe die Klägerin nicht genannt. Bei einer Verwertung im letzten Quartal des Jahres 2004 hätten die Fahrzeuge mindestens die finanzierten Beträge erbracht.
28 
Schließlich seien die Forderungen - Bürgschaftsforderung und zugrunde liegende Hauptforderung - verjährt. Die in den Mahnbescheiden und gegenüber dem Insolvenzgericht aufgeführte Bezeichnung zur geltend gemachten Forderung sei zu unbestimmt, d.h. nicht ausreichend individualisiert; sie habe deshalb eine Hemmung der Verjährung nicht herbeiführen können. Der Saldoabschluss vom Juli 2004 stelle eine selbständige Forderung dar, der von der im Mahnbescheid und im Insolvenzantrag bezeichneten Forderung verschieden sei.
29 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., C. und U. in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009. Es hat Hinweise gegeben in der mündlichen Verhandlung, mit Beschluss vom 20. März 2009 (AS. 291/293) und vom 31. Juli 2009 (AS. 367 - 371).
30 
Mit Beschluss vom 24. August 2009 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 04. September 2009 bestimmt (AS. 361).
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
33 
Die Beklagten sind aus Bürgschaftsvertrag verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 500.000,- zu zahlen (§ 765 Abs. 1 BGB).
34 
1. Die Klägerin ist Inhaberin der Forderungen gegen die Beklagten, sie ist aktiv legitimiert.
35 
In der dem Gericht vorgelegten Urkunde vom 24. April 2002 ist als Sicherungsnehmer ausgeführt: „zur Sicherung bestimmter Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der F. Bank plc“ (AH 33). Aus der Bürgschaft klagt die F. Bank Niederlassung der F. Bank plc. . Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie bis Ende 1997 als AG unter der Bezeichnung „F. Bank AG“ firmierte, am 13. November 1997 in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma „F. Credit Europe plc & Co. Bank KG“ gem. §§ 190 ff UmwG umgewandelt und mit dieser Bezeichnung in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen wurde. Der einzige Kommanditist, die J. Financial Services Ltd., ist im Jahr 1998 ausgeschieden, weshalb das Vermögen der F. Credit Europe plc & Co. Bank KG auf den einzigen Komplementär, die F. Credit Europe plc, übergegangen ist (AH 313 - 317, 319 - 323 - § 161 Abs.1, Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 131 Abs. 3 HGB, - vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990, II ZR 256/89, in BGHZ 113, 134; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, Rn 8 zu § 105) m.w.N.). Die F. Credit Europe plc als Aktiengesellschaft englischen Rechts hat sodann eine selbständige Niederlassung in Köln errichtet, die dort unter der Bezeichnung „F. Bank Niederlassung der F. Credit Europe plc“ firmiert und im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen ist (AH 321/323). Durch Zuweisungserklärung hat die F. Credit Europe plc das bisherige Vermögen der F. Credit Europe plc & Co Bank KG auf ihre unselbständige Niederlassung in Köln übertragen (AH 325 - 331). Später firmierte die F. Credit Europe plc unter der Bezeichnung „F. Bank plc“, weshalb die unselbständige Niederlassung in Köln in „F. Bank Niederlassung der F. Bank plc“ umfirmierte. Dementsprechend sind Verpflichtungen, die aus früheren Verträgen des Autohaus V. mit der Ford Bank AG stammen, auf die F. Bank plc im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.
36 
2. Die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2002 ist wirksam, insbesondere ist der Bürgschaftsgläubiger und sind die zu sichernden Forderungen bestimmt.
37 
Wie oben bereits dargestellt, ist die F. Bank plc Gesamtrechtsnachfolgerin der F. Bank AG geworden, weshalb konsequenterweise in der Bürgschaftsurkunde vom 24. April 2002 diese Bank auch als Sicherungsnehmerin aufgeführt ist. Die weitere Formulierung in der Bürgschaftsurkunde, wonach das Autohaus V. in ständiger Geschäftsverbindung mit der F. Niederlassung der F. Bank plc in Köln, handelnd für die F. Bank plc steht, dient in diesem Zusammenhang der Klarstellung. Diese Klarstellung wird nochmals mit der Formulierung über den Umfang der Haftung - „für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der F. Bank plc, einschließlich ihrer in- und ausländischen Geschäftstellen“ - bestätigt (AH 33).
38 
In der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft ist sodann als zu sichernde Verbindlichkeit genannt: „Kontokorrent-Kredit (eingeräumte Kreditlinie EUR 511.000,-)“. Ausweislich einer Vereinbarung vom 13. August 2004, unterzeichnet durch den Prokuristen des Autohaus V.., wurde dieser Kreditrahmen auf EUR 776.000,- festgesetzt (AH 441). Für den hier streitgegenständlichen Betrag von EUR 500.000,- sichert die Bürgschaft somit auch die Überziehung aus Kontokorrent-Kredit und damit die Überziehung des bei der Klägerin geführten Girokontos des Autohaus V..
39 
3. Die Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin, der Autohaus V., ist durch Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (AH 37/39) wirksam gekündigt worden. Über das Vermögen des Autohauses V. wurde am 23. September 2004 beim Amtsgericht Karlsruhe das Insolvenzverfahren beantragt. Nach Ziffer 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ vom 28. Oktober 1996 ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist (AH. 19). Eine solche Gefährdung liegt unzweifelhaft bei einer Wirtschaftslage wenige Wochen nach Stellung eines Insolvenzantrages des Autohauses V. vor. Die Klägerin hat sodann mit den Schreiben vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaft erklärt.
40 
4. Die Beklagten haften der Klägerin auch im Umfang der geltend gemachten Hauptverbindlichkeit von EUR 500.000,- (§ 767 BGB).
41 
Zwar hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass nach dem Rechnungsabschluss für das streitgegenständliche Girokonto für den 30. September 2004 ein Soll von EUR 1.179.506,54 tatsächlich besteht. Von einem Saldenanerkenntnis im Sinne von Ziffer 2 und 3 des Rahmenvertrages kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, da die Beklagten substantiiert den Zugang dieses Rechnungsabschlusses bestreiten. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es jedoch nicht. Die Beklagten tragen vor, den Rechnungsabschluss zum 31. Juli 2004 erhalten zu haben. Schon dieser Rechnungsabschluss wies eine Überziehung des Girokontos um EUR 1.026.282,73 aus (AH 333 - 439). Da vorliegend nur EUR 500.000,- aus dieser Überziehung des Girokontos geltend gemacht werden, genügt dieser Rechnungsabschluss und der zu diesem Zeitpunkt unstreitig bestehende Überziehungsbetrag von EUR 1.026.282,73 aus, um eine Forderung von EUR 500.000,- schlüssig zu begründen. Dass dieser Überziehungsbetrag in der Folgezeit durch Ausgleich um einen so erheblichen Betrag abgebaut wurde - hier: insgesamt EUR 526.282,73 -, dass Zweifel an der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Forderung entstehen könnten, tragen die Beklagten nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26. November 2004 (AH. 561 ff) ergibt sich übrigens, dass der Sachverständige zu Gunsten der Klägerin für den 23. September 2004 von einem Schuldsaldo von EUR 1.043.496,39 (Gutachten Seite 12 - AH 583) ausgeht.
42 
5. Die Forderung wegen Überziehung des Girokontos ist auch nicht mit Erlösen aus Fahrzeugverkäufen zu verrechnen. Bei den Forderungen wegen Überziehung des Girokontos und aus Darlehensverträgen handelt es sich um rechtlich selbständige und verschiedene Forderungen. Wenn die Klägerin im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages die Übereignung des Fahrzeugs vereinbart, so kann sie zunächst einmal einen möglichen Erlös aus der Verwertung des Wagens auch dem jeweiligen Darlehenskontos gutschreiben.
43 
6. Die Beklagten haben auch nicht im Rahmen einer Besprechung im September 2004 mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen, sie aus der Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen (§ 397 BGB). Den Beklagten ist der Nachweis einer solchen Erlassvereinbarung nicht gelungen.
44 
Der Erlass setzt einen Vertrag voraus. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will. Ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages ist deshalb nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH aaO.; und zum Verzicht: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11, in VersR 2006, 57 - 59).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 nicht ergeben, dass die Parteien einen Erlassvertrag über die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2004 geschlossen haben.
46 
Der Zeuge N., Regionalleiter der F. Bank, hat unmissverständlich erklärt, dass bei der Besprechung im September 2004 über die Bürgschaften überhaupt nicht gesprochen wurde (Seite 2 des Protokolls vom 10. März 2009 - AS. 278) und zu keinem Zeitpunkt einem Händler bzw. Autohaus von ihm angeboten worden sei, bei Herausgabe der Sicherheiten auf die Durchsetzung der Bürgschaft zu verzichten (Seite 4, 5 und 7 des Protokolls - AS. 280/281/283).
47 
Der Zeuge C., im Jahr 2004 Filialleiter in W., dem zum Zeitpunkt der Besprechung im September 2004 bekannt war, dass die Beklagten aus Bürgschaft persönlich haften, hat ebenso wie der Zeuge N. ausgeführt, dass über einen Verzicht auf die Durchsetzung der Bürgschaften nicht gesprochen wurde (Protokoll Seite 11 - AS. 287); er konnte sich nicht erinnern, ob überhaupt über die Bürgschaften geredet worden war (Protokoll Seite 12 - AS. 288).
48 
Der Zeuge U., Leiter des Vertriebsnetzes Deutschland, hatte an das Gespräch vom September 2004 keine konkreten Erinnerungen; er konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass überhaupt über die Bürgschaften gesprochen worden war (Protokoll Seite 13 - AS. 289).
49 
Ist schon nicht erwiesen, dass anlässlich einer Besprechung zur Verwertung von Sicherheiten über die Bürgschaften gesprochen wurde, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass durch Vertreter der Klägerin den Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages erklärt worden ist. Ist ein Angebot der Klägerin nicht nachgewiesen, so konnte ein solches auch nicht durch die Beklagten angenommen werden. Ein Erlassvertrag zwischen den Parteien bzgl. der Bürgschaftsforderungen ist demnach nicht erwiesen.
50 
7. Es ist der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, nach den Gesprächen vom September 2004 und der Hingabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V. zu deren Verwertung durch die Klägerin, die Beklagten wegen der Bürgschaftsvereinbarung in Anspruch zu nehmen.
51 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
52 
Nach Treu und Glauben kann die Sicherungsnehmerin dann nicht aus der Bürgschaftsvereinbarung vorgehen, wenn sie bei den Sicherungsgebern, d.h. den Beklagten, den Eindruck erweckt hat, die Bürgschaftsverpflichtung sei erledigt, es werde auf die Durchsetzung verzichtet, d.h. die Bürgen sich auf einen Wegfall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einstellen konnten und auch eingestellt haben.
53 
Wie oben bereits ausgeführt, ist den Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass im September 2004 in einer Besprechung zur Verwertung der Fahrzeuge überhaupt über die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten gesprochen wurde. Sie selbst mögen bei der Freigabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V., als deren Geschäftsführer sie handelten, von der Erwartung geleitet worden sein, die Klägerin werde dann im Gegenzug die Bürgschaftsschuld der Beklagten nicht einfordern. Diese Motive sind in den Verhandlungen jedoch im Dunkeln geblieben. Ein Verhalten der Vertreter der Klägerin, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die ihr günstige Rechtsposition aufzugeben, kann gerade nicht angenommen werden.
54 
8. Der Vortrag der Beklagten, es habe wegen einer allgemeinen Schwäche auf dem Markt zwischen F. Werke AG, den Händlern und der Klägerin eine Tilgungsaussetzungsvereinbarung gegeben (AS. 101), ist unsubstantiiert. Es fehlt an jeglichen Angaben über Zeit, Ort und Dauer solcher Vereinbarungen bzw. der an ihnen beteiligten Personen; Dokumente sind auch nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat den unzureichenden Vortrag ausdrücklich gerügt (AS 175), ohne dass die Beklagten ihren Vortrag ergänzt hätten. Über unsubstantiierten Vortrag ist kein Beweis zu erheben.
55 
9. Den Beklagten steht gegen die Klägerin keine Einrede einer aufrechenbaren Gegenforderung des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung der von der Klägerin im September 2004 übernommenen Fahrzeuge (§ 770 Abs. 2 BGB) oder wegen Aufgabe einer Sicherheit (§ 776 BGB) zu.
56 
Die Beklagten haben einen möglichen Schadensersatzanspruch des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung nicht schlüssig dargelegt. Sie verweisen lediglich auf eine Aufstellung vom Juli 2007 (AH 449 - 533), in welcher die von der Klägerin im September 2004 zur Verwertung entgegengenommenen Fahrzeuge mit Modell, Anschaffungsdatum Finanzierungsbetrag bei der Anschaffung, Veräußerungsdatum und Verkaufspreis dargestellt sind. Aus der Differenz von Finanzierungsbetrag und Verkaufserlös soll sich sodann der von der Klägerin zu Lasten des Autohauses V. veranlasste Schaden wegen Schlechtverwertung oder durch Verzögerung ergeben. Dieser Vortrag ist, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat, unsubstantiiert.
57 
a. Der Fehler in der Schadensberechnung der Beklagten beginnt bereits damit, dass sie ohne weiteren substantiierten Vortrag zur damaligen Marktlage und Marktentwicklung seit September 2004 bzgl. der unterschiedlichen Fahrzeuge und deren Alter behaupten, dass im Herbst 2004 alle diese Fahrzeuge zumindest zum Finanzierungsbetrag hätten verkauft werden können (vgl. Beklagtenvortrag vom 18. August 2008, Seite 6, AS. 209 und Schriftsatz vom 7. Mai 2009, Seite 5, AS. 339). Wäre dies der Fall gewesen, so ist nicht ersichtlich, warum das Autohaus V. im September 2004 hat Insolvenz anmelden müssen. Denn es hätte dann auch dem Autohaus selbst möglich sein müssen, diesen Verkauf ohne Verluste vor der Insolvenz auszuführen. Dabei fällt übrigens auf, dass die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung einer allgemeinen Tilgungsaussetzungsvereinbarung (vgl. oben 8.) vortragen, es habe eine allgemeine Schwäche am Markt gegeben. Trotz dieser allgemeinen Schwäche, die bei anderen Autohäusern sogar zu Tilgungsaussetzungen geführt haben sollen, hätte die Klägerin die Fahrzeuge - so die Beklagten - ohne weiteres zum Einkaufspreis veräußern können. Dieser Vortrag ist widersprüchlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zum Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 (Anlage B2 - AH 561 ff) ergibt sich weiterhin, dass ausgehend von einem Umsatz des Autohaus V.im Jahr 2003 von EUR 55.310.814,91 (AH 567) sodann zum Wirtschaftsjahr 2004 der Umsatz deutlich einbrach auf EUR 29.005.571,78 (zum 30. September 2004 - AH 567), weshalb in diesem Jahr 2004 ein vorläufiger Verlust von EUR 1.200.000,- eintrat (AH 569). Bedingt durch die negative wirtschaftliche Entwicklung in den Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 sei das Autohaus V. außerstande gewesen, die notwendigen Investitionen zur Lösung der sich im Laufe der letzten Jahre verstärkenden Standortproblematik und zur gewinnbringenden Nutzung der sukzessiven Verbesserung des Images der Fordwerke zu tätigen (Gutachten Seite 5, Ziffer 8 - AH 569). Diese Feststellungen des Sachverständigen zur Marktsituation lassen die Beklagten in ihrem pauschalen Vortrag zu einem möglichen Schadensersatz wegen schlechter Verwertung ebenso unberücksichtigt, wie die Insolvenz des Autohaus V., deren Geschäftsführer die Beklagten waren.
58 
b. Die Beklagten vernachlässigen in ihrem Vortrag weiterhin, dass vom Autohaus V. teilweise Fahrzeuge bereits lange vor dem Insolvenzantrag, teilweise sogar über ein Jahr zuvor, erworben worden waren, ohne dass dem Autohaus V. eine Veräußerung bis zum Insolvenzantrag möglich war. Der von den Beklagten behauptete Verzögerungsschaden kann demnach ebenso während der Standzeit bei dem Autohaus V. entstanden sein, wie in den Monaten seit der Übernahme der Wagen durch die Klägerin im September 2004 bis zur Veräußerung des jeweiligen Fahrzeugs. Zu einem substantiierten Vortrag der Beklagten hinsichtlich eines durch die Klägerin verursachten Schadens hätte es demnach - ebenso wie zur Marktlage- und -entwicklung - einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, welchen konkreten Wert die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 noch hatten. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Fahrzeugen nicht insgesamt um Neufahrzeuge, sondern zum Teil auch um Gebrauchtwagen handelte.
59 
c. Schließlich ist für die Verwertung von Neuwagen von Bedeutung, dass sie nicht mangelbehaftet sein dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug neu bzw. fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, in NJW 2004, 160/161).Auch Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts; der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005- VIII ZR 109/04, in NJW 2005, 1422/1423). Demzufolge konnten im vorliegenden Fall verschiedene Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Insolvenz im September bzw. Dezember 2004 wegen „Überalterung“ gar nicht mehr als Neuwagen bzw. als mangelfrei verkauft werden. So wurde beispielsweise aus der Liste das Fahrzeug Nr. 19 mit Valuta 20. Juni 2003 und Anschaffungspreis EUR 25.672,47 am 26. Juli 2005 zu EUR 10.000,00 veräußert (AH. 449). Gerade auf dieses Fahrzeug berufen sich übrigens die Beklagten als Beispiel einer fehlerhaften Veräußerung (Beklagtenschriftsatz vom 13. August 2008, Seite 5, AS 207). Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei vergleichbarer „Überalterung“ bei den Wagen aus der Liste Nr. 86 (EUR 6.500,- statt EUR 12.843,04 - AH 453), Nr. 149 (EUR 7.000,- statt EUR 12.941,70 - AH 457), Nr. 150 (EUR 6.090,- statt EUR 10.959,63 - AH 457), Nr. 233 (EUR 5.820,- statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 236 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 238 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 240 (EUR 9.280,- statt EUR 15.550,82 - AH 461), Nr. 242 (EUR 12.673,00 statt EUR 17.520,34 - AH 461), Nr. 261 (EUR 10.000,- statt EUR 17.584,28 - AH 463), Nr. 263 (EUR 10.000,- statt EUR 15.823,65 - AH 463), Nr. 273 (EUR 16.113,13 statt EUR 25.543,31 - AH 463), sowie bei weiteren „überalterten Neufahrzeugen“ (Liste Nr.: 280, 285, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 298, 299, 303, 307, 308, 309, 317, 338, 340, 363, 364, 365, 370, 385, 388, 389, 420, 427, 429, 430, 433, 435, 501, 551, 552, 585, 586, 606, 621, 635, 636, 678, 679, 680, 681, 683, 687, 688, 689, 690, 691, 692, 712, 727, 739). Bei diesen Fahrzeugen war wegen „Mangelhaftigkeit“ von vornherein mit einem geringeren Erlös zu rechnen. Auch diesen Umstand betrachten die Beklagten nicht; sie berühmen sich stattdessen pauschal eines Schadensersatzanspruchs.
60 
d. Das Gericht hatte die Beklagten mit Beschluss vom 20. März 2009 (AS. 291) darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Bewertung eines möglichen Schadens durch Unterlassen der bestmöglichen Verwertung einheitlich der Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin, d.h. im Zusammenhang mit der Insolvenzantragsstellung am 23. September 2004, sei. Diesen Wert darzulegen und zu beweisen sei Sache der sich auf Schadensersatz des Autohaus V. berufenden Beklagten. Ein solcher, substantiierter Vortrag ist durch die Beklagten, auch nach dem ausführlichen Hinweis durch das Gericht, nicht mehr erfolgt.
61 
e. Das Gericht hat weiterhin versucht, auch ohne weiteren Vortrag der Beklagten, anhand der Autoliste einen möglichen Schadensersatzanspruch zum Wert der Fahrzeuge zu errechnen und hat hierzu die von den Beklagten vorgelegte Übersicht überprüft. Diese Liste enthält Valutazeitpunkte ab dem Jahr 2000 und nur wenige Fahrzeuge mit Finanzierung im Zeitraum 3. Quartal 2004. Diesen Zeitraum ab 01. Juli 2004 hält das Gericht für nahe genug am Übernahmezeitpunkt im September 2004 bzw. den möglichen, folgenden Veräußerungsmonaten, um noch von einem identischen Händlereinkaufswert entsprechend dem durch die F.-Bank für die Finanzierung berücksichtigten Wert (Valuta-Wert) auszugehen. Davon betroffen sind z.B. die lfd. Nrn. 1,7,9-11,24,31,32,34,36,47,49-54 etc, etc. . Bei diesen Fahrzeugen hat das Gericht - mit Ausnahme der lfd. Nrn. 156, 224, 225 und 229 - einen deutlichen Unterschied zwischen Einkaufsbetrag und Veräußerungserlös (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999, XI ZR 280/99, in NJW 2000, 352 - 354 = WM 2000, 68 - 70) nicht feststellen können. Die vom Gericht so ermittelte mögliche Schadenssumme beträgt lediglich EUR 11.931,34. Bei einem Überziehungsbetrag auf dem streitgegenständlichen Girokonto im Juli 2004 von - unstreitig - EUR 1.026.282,73 ist auch bei Abzug dieses möglichen Aufrechnungsbetrages des Autohaus V. von EUR 11.931,34 die hier von der Klägerin aus Bürgschaft geltend gemachte Forderung von EUR 500.000,- nicht maßgeblich geschmälert.
62 
f. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten im Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In diesem Gutachten hat der Sachverständige lediglich den Wert der Fahrzeuge mit 11,5 Millionen Euro angegeben (Gutachten Seite 2, AH 563), wie er sich auch aus der als Anlage B2 vorgelegten Liste errechnet. Dabei handelt es sich jedoch, wie bereits oben dargelegt, um den Finanzierungspreis für die jeweiligen Fahrzeuge, deren Anschaffung teilweise bis in das Jahr 2000 zurückreicht. So hat der Sachverständige diese Fahrzeuge auch in seinem Gutachten mit einem „Gesamtfinanzierungswert von EUR 11,5 Mio.“ berücksichtigt (Gutachten Seite 29 - AH 617). Dass der Sachverständige selbst den Wert der Fahrzeuge auf den Zeitpunkt den Insolvenzantragsstellung - sachkundig beraten - bewertet hätte, ist nicht vorgetragen und bei den weiteren Ausführungen im Gutachten auch nicht ersichtlich.
63 
g. Den Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 und die Marktlage für diese übernommenen Fahrzeuge im Herbst 2004 bzw. Marktentwicklung in den kommenden Verkaufsmonaten substantiiert darzulegen, war den Beklagten als vormaligen Geschäftsführern des Autohaus V. möglich und zumutbar. Insoweit kann nicht von einer sekundären Darlegungslast der Klägerin ausgegangen werden (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 423/06, in WM 2008, 112 - 115).
64 
Der Einwand der Beklagten aus §§ 770 Abs. 2, 776 BGB greift demnach nicht durch.
65 
10. Die von den Beklagten als Bürgen nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigerweise erhobene Verjährungseinrede (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, in BGHZ 153, 337 - 343) ist weder für die Bürgenforderung, noch für die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptforderung begründet. Die Ansprüche der Klägerin aus Überziehung eines Girokontos durch die Hauptschuldnerin sind noch nicht verjährt.
66 
a. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite im Oktober 2004 fällig geworden (§ 488 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mithin Ende 2004 (§ 199 BGB).
67 
b. Wegen der Bürgenforderung hat die Klägerin am 10. Dezember 2007 Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten gestellt (AS. 9, 17). Diese Mahnbescheide waren den Beklagten am 19. Dezember 2007 (AS. 11, 19) zugestellt worden. Durch die Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB).
68 
c. Eine Hemmung der Verjährung der Bürgenforderung scheitert nicht daran, dass - wie die Beklagten meinen - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte, als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
69 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.).
70 
Im vorliegenden Verfahren wurde in dem Mahnbescheid als Hauptforderung aufgenommen „Teilbetrag aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft vom 24.04.2002 vom 03.07.2007 EUR 500.000,-“. Mit Schreiben vom 03. Juli 2007 war den Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in Höhe von EUR 2.600.000,- mitgeteilt worden (AH 239/241). In dem in der Bezugnahme aufgeführten Schreiben vom 18. Oktober 2004 (AH 41/43) war den Beklagten die Kündigung des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ - nebst weiteren Finanzierungsverträgen - zugesandt und eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mitgeteilt worden. Maßgeblich für den Streitgegenstand ist, dass es sich um eine Inanspruchnahme als Bürgen aus Bürgschaftsvertrag vom 24. April 2002 wegen einer Forderung der Klägerin aus der Überziehung des Girokontos durch das Autohaus V. handelt und in der geltend gemachten Höhe zum Zeitpunkt der verschiedenen Rechnungsabschlüsse - hier: Juli bzw. September 2004 - ein Saldo bestand. Streitgegenstand während des gesamten Prozesses ist demnach die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,-.
71 
d. Der von der Klägerin geltend gemachte Bürgschaftsanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag auch ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 69. Auflage, 2009, Rn 18 zu § 204). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Mahnbescheid und den darin aufgeführten Schreiben, dass die Klägerin die Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,- in Anspruch nimmt. Um dem Beklagten eine Rechtsverteidigung wegen der Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu ermöglichen, war die Klägerin nicht verpflichtet im Mahnbescheidsantrag nähere Angaben darüber zu machen, wegen welcher der verbürgten Forderungen die Inanspruchnahme erfolgte. Die Bezugnahme auf das Schreiben vom 03. Juli 2007 genügte hierfür.
73 
e. Auch die der Bürgenforderung zugrundeliegende Hauptforderung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin ist nicht verjährt.
74 
Der selbstschuldnerische Bürge kann zwar gegenüber dem Gläubiger die Verjährung des verbürgten Hauptanspruchs gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann einwenden, wenn diese erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eingetreten ist (vgl. BGHZ 76, 222, 225 ff und BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643) bzw. die Verjährung sogar im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, WM 1998, 1766, 1768 f; Urteil vom 5. November 1998, IX ZR 48/98, in NJW 1999, 278, 279). Für die hier maßgeblichen Forderungen gegenüber der Hauptschuldnerin, dem Autohaus V., wurde Verjährung durch Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 10 BGB). In diesem Falle steht der Klageforderung nicht die Einrede des § 768 BGB entgegenstehen.
75 
Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Rückzahlungsanspruch der Klägerin mit der Kündigung der Kredite gemäß § 488 BGB im Oktober 2004 fällig, weshalb die Verjährungsfrist Ende 2004 begann (§ 199 BGB). In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus V. hat die Klägerin am 28. Januar 2005 ihre Ansprüche mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 angemeldet (AH 671), die am 23. Februar 2005 durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Karlsruhe festgestellt wurden (AH 633). Wegen Reduzierung der Forderung wurde sodann später festgestellt, dass die Klägerin in Höhe von EUR 5.423.606,24 keinen Ausfall erlitten hat (AH 633).
76 
f. Der von der Klägerin geltend gemachte und zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch aus gekündigtem Kreditgeschäft war in dem Antrag vom 28. Januar 2004 auch ausreichend individualisiert.
77 
Die Anmeldung muss die Forderung individualisieren; eine Substantiierung ist nicht erforderlich (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn 25 zu § 204). In dem Schreiben vom 28. Januar 2005 an das Insolvenzgericht wird auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (Anlage K 3 - AH 37/39) Bezug genommen und wortgleich wie in diesem Kündigungsschreiben die Forderung der Klägerin - aufgeschlüsselt in 5 Positionen - dargelegt, zuzüglich Zinsen, Gutachterkosten und abzüglich verwerteter Fahrzeuge (EUR 2.936.043,19). Ebenso wie beim Mahnbescheid liegt aus den gleichen Gründen eine ausreichende Individualisierung der Forderungen vor; auf die obigen Ausführungen (unter 10 c. und d.) wird insoweit verwiesen. Diese Forderungen wurden dann durch den Insolvenzverwalter mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 zur Insolvenztabelle festgestellt (AH. 633).
78 
g. Die Hemmung der Verjährung bzgl. der Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin hat auch nicht geendet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie unwidersprochen vorgetragen wurde, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin noch nicht aufgehoben (§§ 200, 258 InsO) oder sonst beendet worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn 42 zu § 204 m.w.N.).
79 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in vollem Umfang statt zu geben.
II.
80 
Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
33 
Die Beklagten sind aus Bürgschaftsvertrag verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 500.000,- zu zahlen (§ 765 Abs. 1 BGB).
34 
1. Die Klägerin ist Inhaberin der Forderungen gegen die Beklagten, sie ist aktiv legitimiert.
35 
In der dem Gericht vorgelegten Urkunde vom 24. April 2002 ist als Sicherungsnehmer ausgeführt: „zur Sicherung bestimmter Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der F. Bank plc“ (AH 33). Aus der Bürgschaft klagt die F. Bank Niederlassung der F. Bank plc. . Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie bis Ende 1997 als AG unter der Bezeichnung „F. Bank AG“ firmierte, am 13. November 1997 in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma „F. Credit Europe plc & Co. Bank KG“ gem. §§ 190 ff UmwG umgewandelt und mit dieser Bezeichnung in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen wurde. Der einzige Kommanditist, die J. Financial Services Ltd., ist im Jahr 1998 ausgeschieden, weshalb das Vermögen der F. Credit Europe plc & Co. Bank KG auf den einzigen Komplementär, die F. Credit Europe plc, übergegangen ist (AH 313 - 317, 319 - 323 - § 161 Abs.1, Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 131 Abs. 3 HGB, - vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990, II ZR 256/89, in BGHZ 113, 134; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, Rn 8 zu § 105) m.w.N.). Die F. Credit Europe plc als Aktiengesellschaft englischen Rechts hat sodann eine selbständige Niederlassung in Köln errichtet, die dort unter der Bezeichnung „F. Bank Niederlassung der F. Credit Europe plc“ firmiert und im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen ist (AH 321/323). Durch Zuweisungserklärung hat die F. Credit Europe plc das bisherige Vermögen der F. Credit Europe plc & Co Bank KG auf ihre unselbständige Niederlassung in Köln übertragen (AH 325 - 331). Später firmierte die F. Credit Europe plc unter der Bezeichnung „F. Bank plc“, weshalb die unselbständige Niederlassung in Köln in „F. Bank Niederlassung der F. Bank plc“ umfirmierte. Dementsprechend sind Verpflichtungen, die aus früheren Verträgen des Autohaus V. mit der Ford Bank AG stammen, auf die F. Bank plc im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.
36 
2. Die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2002 ist wirksam, insbesondere ist der Bürgschaftsgläubiger und sind die zu sichernden Forderungen bestimmt.
37 
Wie oben bereits dargestellt, ist die F. Bank plc Gesamtrechtsnachfolgerin der F. Bank AG geworden, weshalb konsequenterweise in der Bürgschaftsurkunde vom 24. April 2002 diese Bank auch als Sicherungsnehmerin aufgeführt ist. Die weitere Formulierung in der Bürgschaftsurkunde, wonach das Autohaus V. in ständiger Geschäftsverbindung mit der F. Niederlassung der F. Bank plc in Köln, handelnd für die F. Bank plc steht, dient in diesem Zusammenhang der Klarstellung. Diese Klarstellung wird nochmals mit der Formulierung über den Umfang der Haftung - „für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der F. Bank plc, einschließlich ihrer in- und ausländischen Geschäftstellen“ - bestätigt (AH 33).
38 
In der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft ist sodann als zu sichernde Verbindlichkeit genannt: „Kontokorrent-Kredit (eingeräumte Kreditlinie EUR 511.000,-)“. Ausweislich einer Vereinbarung vom 13. August 2004, unterzeichnet durch den Prokuristen des Autohaus V.., wurde dieser Kreditrahmen auf EUR 776.000,- festgesetzt (AH 441). Für den hier streitgegenständlichen Betrag von EUR 500.000,- sichert die Bürgschaft somit auch die Überziehung aus Kontokorrent-Kredit und damit die Überziehung des bei der Klägerin geführten Girokontos des Autohaus V..
39 
3. Die Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin, der Autohaus V., ist durch Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (AH 37/39) wirksam gekündigt worden. Über das Vermögen des Autohauses V. wurde am 23. September 2004 beim Amtsgericht Karlsruhe das Insolvenzverfahren beantragt. Nach Ziffer 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ vom 28. Oktober 1996 ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist (AH. 19). Eine solche Gefährdung liegt unzweifelhaft bei einer Wirtschaftslage wenige Wochen nach Stellung eines Insolvenzantrages des Autohauses V. vor. Die Klägerin hat sodann mit den Schreiben vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaft erklärt.
40 
4. Die Beklagten haften der Klägerin auch im Umfang der geltend gemachten Hauptverbindlichkeit von EUR 500.000,- (§ 767 BGB).
41 
Zwar hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass nach dem Rechnungsabschluss für das streitgegenständliche Girokonto für den 30. September 2004 ein Soll von EUR 1.179.506,54 tatsächlich besteht. Von einem Saldenanerkenntnis im Sinne von Ziffer 2 und 3 des Rahmenvertrages kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, da die Beklagten substantiiert den Zugang dieses Rechnungsabschlusses bestreiten. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es jedoch nicht. Die Beklagten tragen vor, den Rechnungsabschluss zum 31. Juli 2004 erhalten zu haben. Schon dieser Rechnungsabschluss wies eine Überziehung des Girokontos um EUR 1.026.282,73 aus (AH 333 - 439). Da vorliegend nur EUR 500.000,- aus dieser Überziehung des Girokontos geltend gemacht werden, genügt dieser Rechnungsabschluss und der zu diesem Zeitpunkt unstreitig bestehende Überziehungsbetrag von EUR 1.026.282,73 aus, um eine Forderung von EUR 500.000,- schlüssig zu begründen. Dass dieser Überziehungsbetrag in der Folgezeit durch Ausgleich um einen so erheblichen Betrag abgebaut wurde - hier: insgesamt EUR 526.282,73 -, dass Zweifel an der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Forderung entstehen könnten, tragen die Beklagten nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26. November 2004 (AH. 561 ff) ergibt sich übrigens, dass der Sachverständige zu Gunsten der Klägerin für den 23. September 2004 von einem Schuldsaldo von EUR 1.043.496,39 (Gutachten Seite 12 - AH 583) ausgeht.
42 
5. Die Forderung wegen Überziehung des Girokontos ist auch nicht mit Erlösen aus Fahrzeugverkäufen zu verrechnen. Bei den Forderungen wegen Überziehung des Girokontos und aus Darlehensverträgen handelt es sich um rechtlich selbständige und verschiedene Forderungen. Wenn die Klägerin im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages die Übereignung des Fahrzeugs vereinbart, so kann sie zunächst einmal einen möglichen Erlös aus der Verwertung des Wagens auch dem jeweiligen Darlehenskontos gutschreiben.
43 
6. Die Beklagten haben auch nicht im Rahmen einer Besprechung im September 2004 mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen, sie aus der Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen (§ 397 BGB). Den Beklagten ist der Nachweis einer solchen Erlassvereinbarung nicht gelungen.
44 
Der Erlass setzt einen Vertrag voraus. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will. Ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages ist deshalb nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH aaO.; und zum Verzicht: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11, in VersR 2006, 57 - 59).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 nicht ergeben, dass die Parteien einen Erlassvertrag über die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2004 geschlossen haben.
46 
Der Zeuge N., Regionalleiter der F. Bank, hat unmissverständlich erklärt, dass bei der Besprechung im September 2004 über die Bürgschaften überhaupt nicht gesprochen wurde (Seite 2 des Protokolls vom 10. März 2009 - AS. 278) und zu keinem Zeitpunkt einem Händler bzw. Autohaus von ihm angeboten worden sei, bei Herausgabe der Sicherheiten auf die Durchsetzung der Bürgschaft zu verzichten (Seite 4, 5 und 7 des Protokolls - AS. 280/281/283).
47 
Der Zeuge C., im Jahr 2004 Filialleiter in W., dem zum Zeitpunkt der Besprechung im September 2004 bekannt war, dass die Beklagten aus Bürgschaft persönlich haften, hat ebenso wie der Zeuge N. ausgeführt, dass über einen Verzicht auf die Durchsetzung der Bürgschaften nicht gesprochen wurde (Protokoll Seite 11 - AS. 287); er konnte sich nicht erinnern, ob überhaupt über die Bürgschaften geredet worden war (Protokoll Seite 12 - AS. 288).
48 
Der Zeuge U., Leiter des Vertriebsnetzes Deutschland, hatte an das Gespräch vom September 2004 keine konkreten Erinnerungen; er konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass überhaupt über die Bürgschaften gesprochen worden war (Protokoll Seite 13 - AS. 289).
49 
Ist schon nicht erwiesen, dass anlässlich einer Besprechung zur Verwertung von Sicherheiten über die Bürgschaften gesprochen wurde, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass durch Vertreter der Klägerin den Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages erklärt worden ist. Ist ein Angebot der Klägerin nicht nachgewiesen, so konnte ein solches auch nicht durch die Beklagten angenommen werden. Ein Erlassvertrag zwischen den Parteien bzgl. der Bürgschaftsforderungen ist demnach nicht erwiesen.
50 
7. Es ist der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, nach den Gesprächen vom September 2004 und der Hingabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V. zu deren Verwertung durch die Klägerin, die Beklagten wegen der Bürgschaftsvereinbarung in Anspruch zu nehmen.
51 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
52 
Nach Treu und Glauben kann die Sicherungsnehmerin dann nicht aus der Bürgschaftsvereinbarung vorgehen, wenn sie bei den Sicherungsgebern, d.h. den Beklagten, den Eindruck erweckt hat, die Bürgschaftsverpflichtung sei erledigt, es werde auf die Durchsetzung verzichtet, d.h. die Bürgen sich auf einen Wegfall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einstellen konnten und auch eingestellt haben.
53 
Wie oben bereits ausgeführt, ist den Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass im September 2004 in einer Besprechung zur Verwertung der Fahrzeuge überhaupt über die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten gesprochen wurde. Sie selbst mögen bei der Freigabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V., als deren Geschäftsführer sie handelten, von der Erwartung geleitet worden sein, die Klägerin werde dann im Gegenzug die Bürgschaftsschuld der Beklagten nicht einfordern. Diese Motive sind in den Verhandlungen jedoch im Dunkeln geblieben. Ein Verhalten der Vertreter der Klägerin, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die ihr günstige Rechtsposition aufzugeben, kann gerade nicht angenommen werden.
54 
8. Der Vortrag der Beklagten, es habe wegen einer allgemeinen Schwäche auf dem Markt zwischen F. Werke AG, den Händlern und der Klägerin eine Tilgungsaussetzungsvereinbarung gegeben (AS. 101), ist unsubstantiiert. Es fehlt an jeglichen Angaben über Zeit, Ort und Dauer solcher Vereinbarungen bzw. der an ihnen beteiligten Personen; Dokumente sind auch nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat den unzureichenden Vortrag ausdrücklich gerügt (AS 175), ohne dass die Beklagten ihren Vortrag ergänzt hätten. Über unsubstantiierten Vortrag ist kein Beweis zu erheben.
55 
9. Den Beklagten steht gegen die Klägerin keine Einrede einer aufrechenbaren Gegenforderung des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung der von der Klägerin im September 2004 übernommenen Fahrzeuge (§ 770 Abs. 2 BGB) oder wegen Aufgabe einer Sicherheit (§ 776 BGB) zu.
56 
Die Beklagten haben einen möglichen Schadensersatzanspruch des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung nicht schlüssig dargelegt. Sie verweisen lediglich auf eine Aufstellung vom Juli 2007 (AH 449 - 533), in welcher die von der Klägerin im September 2004 zur Verwertung entgegengenommenen Fahrzeuge mit Modell, Anschaffungsdatum Finanzierungsbetrag bei der Anschaffung, Veräußerungsdatum und Verkaufspreis dargestellt sind. Aus der Differenz von Finanzierungsbetrag und Verkaufserlös soll sich sodann der von der Klägerin zu Lasten des Autohauses V. veranlasste Schaden wegen Schlechtverwertung oder durch Verzögerung ergeben. Dieser Vortrag ist, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat, unsubstantiiert.
57 
a. Der Fehler in der Schadensberechnung der Beklagten beginnt bereits damit, dass sie ohne weiteren substantiierten Vortrag zur damaligen Marktlage und Marktentwicklung seit September 2004 bzgl. der unterschiedlichen Fahrzeuge und deren Alter behaupten, dass im Herbst 2004 alle diese Fahrzeuge zumindest zum Finanzierungsbetrag hätten verkauft werden können (vgl. Beklagtenvortrag vom 18. August 2008, Seite 6, AS. 209 und Schriftsatz vom 7. Mai 2009, Seite 5, AS. 339). Wäre dies der Fall gewesen, so ist nicht ersichtlich, warum das Autohaus V. im September 2004 hat Insolvenz anmelden müssen. Denn es hätte dann auch dem Autohaus selbst möglich sein müssen, diesen Verkauf ohne Verluste vor der Insolvenz auszuführen. Dabei fällt übrigens auf, dass die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung einer allgemeinen Tilgungsaussetzungsvereinbarung (vgl. oben 8.) vortragen, es habe eine allgemeine Schwäche am Markt gegeben. Trotz dieser allgemeinen Schwäche, die bei anderen Autohäusern sogar zu Tilgungsaussetzungen geführt haben sollen, hätte die Klägerin die Fahrzeuge - so die Beklagten - ohne weiteres zum Einkaufspreis veräußern können. Dieser Vortrag ist widersprüchlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zum Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 (Anlage B2 - AH 561 ff) ergibt sich weiterhin, dass ausgehend von einem Umsatz des Autohaus V.im Jahr 2003 von EUR 55.310.814,91 (AH 567) sodann zum Wirtschaftsjahr 2004 der Umsatz deutlich einbrach auf EUR 29.005.571,78 (zum 30. September 2004 - AH 567), weshalb in diesem Jahr 2004 ein vorläufiger Verlust von EUR 1.200.000,- eintrat (AH 569). Bedingt durch die negative wirtschaftliche Entwicklung in den Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 sei das Autohaus V. außerstande gewesen, die notwendigen Investitionen zur Lösung der sich im Laufe der letzten Jahre verstärkenden Standortproblematik und zur gewinnbringenden Nutzung der sukzessiven Verbesserung des Images der Fordwerke zu tätigen (Gutachten Seite 5, Ziffer 8 - AH 569). Diese Feststellungen des Sachverständigen zur Marktsituation lassen die Beklagten in ihrem pauschalen Vortrag zu einem möglichen Schadensersatz wegen schlechter Verwertung ebenso unberücksichtigt, wie die Insolvenz des Autohaus V., deren Geschäftsführer die Beklagten waren.
58 
b. Die Beklagten vernachlässigen in ihrem Vortrag weiterhin, dass vom Autohaus V. teilweise Fahrzeuge bereits lange vor dem Insolvenzantrag, teilweise sogar über ein Jahr zuvor, erworben worden waren, ohne dass dem Autohaus V. eine Veräußerung bis zum Insolvenzantrag möglich war. Der von den Beklagten behauptete Verzögerungsschaden kann demnach ebenso während der Standzeit bei dem Autohaus V. entstanden sein, wie in den Monaten seit der Übernahme der Wagen durch die Klägerin im September 2004 bis zur Veräußerung des jeweiligen Fahrzeugs. Zu einem substantiierten Vortrag der Beklagten hinsichtlich eines durch die Klägerin verursachten Schadens hätte es demnach - ebenso wie zur Marktlage- und -entwicklung - einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, welchen konkreten Wert die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 noch hatten. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Fahrzeugen nicht insgesamt um Neufahrzeuge, sondern zum Teil auch um Gebrauchtwagen handelte.
59 
c. Schließlich ist für die Verwertung von Neuwagen von Bedeutung, dass sie nicht mangelbehaftet sein dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug neu bzw. fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, in NJW 2004, 160/161).Auch Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts; der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005- VIII ZR 109/04, in NJW 2005, 1422/1423). Demzufolge konnten im vorliegenden Fall verschiedene Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Insolvenz im September bzw. Dezember 2004 wegen „Überalterung“ gar nicht mehr als Neuwagen bzw. als mangelfrei verkauft werden. So wurde beispielsweise aus der Liste das Fahrzeug Nr. 19 mit Valuta 20. Juni 2003 und Anschaffungspreis EUR 25.672,47 am 26. Juli 2005 zu EUR 10.000,00 veräußert (AH. 449). Gerade auf dieses Fahrzeug berufen sich übrigens die Beklagten als Beispiel einer fehlerhaften Veräußerung (Beklagtenschriftsatz vom 13. August 2008, Seite 5, AS 207). Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei vergleichbarer „Überalterung“ bei den Wagen aus der Liste Nr. 86 (EUR 6.500,- statt EUR 12.843,04 - AH 453), Nr. 149 (EUR 7.000,- statt EUR 12.941,70 - AH 457), Nr. 150 (EUR 6.090,- statt EUR 10.959,63 - AH 457), Nr. 233 (EUR 5.820,- statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 236 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 238 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 240 (EUR 9.280,- statt EUR 15.550,82 - AH 461), Nr. 242 (EUR 12.673,00 statt EUR 17.520,34 - AH 461), Nr. 261 (EUR 10.000,- statt EUR 17.584,28 - AH 463), Nr. 263 (EUR 10.000,- statt EUR 15.823,65 - AH 463), Nr. 273 (EUR 16.113,13 statt EUR 25.543,31 - AH 463), sowie bei weiteren „überalterten Neufahrzeugen“ (Liste Nr.: 280, 285, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 298, 299, 303, 307, 308, 309, 317, 338, 340, 363, 364, 365, 370, 385, 388, 389, 420, 427, 429, 430, 433, 435, 501, 551, 552, 585, 586, 606, 621, 635, 636, 678, 679, 680, 681, 683, 687, 688, 689, 690, 691, 692, 712, 727, 739). Bei diesen Fahrzeugen war wegen „Mangelhaftigkeit“ von vornherein mit einem geringeren Erlös zu rechnen. Auch diesen Umstand betrachten die Beklagten nicht; sie berühmen sich stattdessen pauschal eines Schadensersatzanspruchs.
60 
d. Das Gericht hatte die Beklagten mit Beschluss vom 20. März 2009 (AS. 291) darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Bewertung eines möglichen Schadens durch Unterlassen der bestmöglichen Verwertung einheitlich der Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin, d.h. im Zusammenhang mit der Insolvenzantragsstellung am 23. September 2004, sei. Diesen Wert darzulegen und zu beweisen sei Sache der sich auf Schadensersatz des Autohaus V. berufenden Beklagten. Ein solcher, substantiierter Vortrag ist durch die Beklagten, auch nach dem ausführlichen Hinweis durch das Gericht, nicht mehr erfolgt.
61 
e. Das Gericht hat weiterhin versucht, auch ohne weiteren Vortrag der Beklagten, anhand der Autoliste einen möglichen Schadensersatzanspruch zum Wert der Fahrzeuge zu errechnen und hat hierzu die von den Beklagten vorgelegte Übersicht überprüft. Diese Liste enthält Valutazeitpunkte ab dem Jahr 2000 und nur wenige Fahrzeuge mit Finanzierung im Zeitraum 3. Quartal 2004. Diesen Zeitraum ab 01. Juli 2004 hält das Gericht für nahe genug am Übernahmezeitpunkt im September 2004 bzw. den möglichen, folgenden Veräußerungsmonaten, um noch von einem identischen Händlereinkaufswert entsprechend dem durch die F.-Bank für die Finanzierung berücksichtigten Wert (Valuta-Wert) auszugehen. Davon betroffen sind z.B. die lfd. Nrn. 1,7,9-11,24,31,32,34,36,47,49-54 etc, etc. . Bei diesen Fahrzeugen hat das Gericht - mit Ausnahme der lfd. Nrn. 156, 224, 225 und 229 - einen deutlichen Unterschied zwischen Einkaufsbetrag und Veräußerungserlös (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999, XI ZR 280/99, in NJW 2000, 352 - 354 = WM 2000, 68 - 70) nicht feststellen können. Die vom Gericht so ermittelte mögliche Schadenssumme beträgt lediglich EUR 11.931,34. Bei einem Überziehungsbetrag auf dem streitgegenständlichen Girokonto im Juli 2004 von - unstreitig - EUR 1.026.282,73 ist auch bei Abzug dieses möglichen Aufrechnungsbetrages des Autohaus V. von EUR 11.931,34 die hier von der Klägerin aus Bürgschaft geltend gemachte Forderung von EUR 500.000,- nicht maßgeblich geschmälert.
62 
f. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten im Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In diesem Gutachten hat der Sachverständige lediglich den Wert der Fahrzeuge mit 11,5 Millionen Euro angegeben (Gutachten Seite 2, AH 563), wie er sich auch aus der als Anlage B2 vorgelegten Liste errechnet. Dabei handelt es sich jedoch, wie bereits oben dargelegt, um den Finanzierungspreis für die jeweiligen Fahrzeuge, deren Anschaffung teilweise bis in das Jahr 2000 zurückreicht. So hat der Sachverständige diese Fahrzeuge auch in seinem Gutachten mit einem „Gesamtfinanzierungswert von EUR 11,5 Mio.“ berücksichtigt (Gutachten Seite 29 - AH 617). Dass der Sachverständige selbst den Wert der Fahrzeuge auf den Zeitpunkt den Insolvenzantragsstellung - sachkundig beraten - bewertet hätte, ist nicht vorgetragen und bei den weiteren Ausführungen im Gutachten auch nicht ersichtlich.
63 
g. Den Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 und die Marktlage für diese übernommenen Fahrzeuge im Herbst 2004 bzw. Marktentwicklung in den kommenden Verkaufsmonaten substantiiert darzulegen, war den Beklagten als vormaligen Geschäftsführern des Autohaus V. möglich und zumutbar. Insoweit kann nicht von einer sekundären Darlegungslast der Klägerin ausgegangen werden (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 423/06, in WM 2008, 112 - 115).
64 
Der Einwand der Beklagten aus §§ 770 Abs. 2, 776 BGB greift demnach nicht durch.
65 
10. Die von den Beklagten als Bürgen nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigerweise erhobene Verjährungseinrede (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, in BGHZ 153, 337 - 343) ist weder für die Bürgenforderung, noch für die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptforderung begründet. Die Ansprüche der Klägerin aus Überziehung eines Girokontos durch die Hauptschuldnerin sind noch nicht verjährt.
66 
a. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite im Oktober 2004 fällig geworden (§ 488 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mithin Ende 2004 (§ 199 BGB).
67 
b. Wegen der Bürgenforderung hat die Klägerin am 10. Dezember 2007 Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten gestellt (AS. 9, 17). Diese Mahnbescheide waren den Beklagten am 19. Dezember 2007 (AS. 11, 19) zugestellt worden. Durch die Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB).
68 
c. Eine Hemmung der Verjährung der Bürgenforderung scheitert nicht daran, dass - wie die Beklagten meinen - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte, als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
69 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.).
70 
Im vorliegenden Verfahren wurde in dem Mahnbescheid als Hauptforderung aufgenommen „Teilbetrag aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft vom 24.04.2002 vom 03.07.2007 EUR 500.000,-“. Mit Schreiben vom 03. Juli 2007 war den Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in Höhe von EUR 2.600.000,- mitgeteilt worden (AH 239/241). In dem in der Bezugnahme aufgeführten Schreiben vom 18. Oktober 2004 (AH 41/43) war den Beklagten die Kündigung des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ - nebst weiteren Finanzierungsverträgen - zugesandt und eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mitgeteilt worden. Maßgeblich für den Streitgegenstand ist, dass es sich um eine Inanspruchnahme als Bürgen aus Bürgschaftsvertrag vom 24. April 2002 wegen einer Forderung der Klägerin aus der Überziehung des Girokontos durch das Autohaus V. handelt und in der geltend gemachten Höhe zum Zeitpunkt der verschiedenen Rechnungsabschlüsse - hier: Juli bzw. September 2004 - ein Saldo bestand. Streitgegenstand während des gesamten Prozesses ist demnach die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,-.
71 
d. Der von der Klägerin geltend gemachte Bürgschaftsanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag auch ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 69. Auflage, 2009, Rn 18 zu § 204). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Mahnbescheid und den darin aufgeführten Schreiben, dass die Klägerin die Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,- in Anspruch nimmt. Um dem Beklagten eine Rechtsverteidigung wegen der Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu ermöglichen, war die Klägerin nicht verpflichtet im Mahnbescheidsantrag nähere Angaben darüber zu machen, wegen welcher der verbürgten Forderungen die Inanspruchnahme erfolgte. Die Bezugnahme auf das Schreiben vom 03. Juli 2007 genügte hierfür.
73 
e. Auch die der Bürgenforderung zugrundeliegende Hauptforderung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin ist nicht verjährt.
74 
Der selbstschuldnerische Bürge kann zwar gegenüber dem Gläubiger die Verjährung des verbürgten Hauptanspruchs gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann einwenden, wenn diese erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eingetreten ist (vgl. BGHZ 76, 222, 225 ff und BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643) bzw. die Verjährung sogar im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, WM 1998, 1766, 1768 f; Urteil vom 5. November 1998, IX ZR 48/98, in NJW 1999, 278, 279). Für die hier maßgeblichen Forderungen gegenüber der Hauptschuldnerin, dem Autohaus V., wurde Verjährung durch Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 10 BGB). In diesem Falle steht der Klageforderung nicht die Einrede des § 768 BGB entgegenstehen.
75 
Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Rückzahlungsanspruch der Klägerin mit der Kündigung der Kredite gemäß § 488 BGB im Oktober 2004 fällig, weshalb die Verjährungsfrist Ende 2004 begann (§ 199 BGB). In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus V. hat die Klägerin am 28. Januar 2005 ihre Ansprüche mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 angemeldet (AH 671), die am 23. Februar 2005 durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Karlsruhe festgestellt wurden (AH 633). Wegen Reduzierung der Forderung wurde sodann später festgestellt, dass die Klägerin in Höhe von EUR 5.423.606,24 keinen Ausfall erlitten hat (AH 633).
76 
f. Der von der Klägerin geltend gemachte und zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch aus gekündigtem Kreditgeschäft war in dem Antrag vom 28. Januar 2004 auch ausreichend individualisiert.
77 
Die Anmeldung muss die Forderung individualisieren; eine Substantiierung ist nicht erforderlich (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn 25 zu § 204). In dem Schreiben vom 28. Januar 2005 an das Insolvenzgericht wird auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (Anlage K 3 - AH 37/39) Bezug genommen und wortgleich wie in diesem Kündigungsschreiben die Forderung der Klägerin - aufgeschlüsselt in 5 Positionen - dargelegt, zuzüglich Zinsen, Gutachterkosten und abzüglich verwerteter Fahrzeuge (EUR 2.936.043,19). Ebenso wie beim Mahnbescheid liegt aus den gleichen Gründen eine ausreichende Individualisierung der Forderungen vor; auf die obigen Ausführungen (unter 10 c. und d.) wird insoweit verwiesen. Diese Forderungen wurden dann durch den Insolvenzverwalter mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 zur Insolvenztabelle festgestellt (AH. 633).
78 
g. Die Hemmung der Verjährung bzgl. der Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin hat auch nicht geendet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie unwidersprochen vorgetragen wurde, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin noch nicht aufgehoben (§§ 200, 258 InsO) oder sonst beendet worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn 42 zu § 204 m.w.N.).
79 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in vollem Umfang statt zu geben.
II.
80 
Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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