Urteil vom Landgericht Kassel (5. Große Strafkammer) - 5 KLs - 2850 Js 39582/15
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
I.
Der 32- jährige Angeklagte wurde in „...“ geboren. Er wuchs zunächst mit einen eineinhalb Jahre jüngeren Halbbruder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater auf. Seine Mutter, wie auch der Stiefvater waren drogenabhängig, weshalb der Angeklagte nur unregelmäßig den Kindergarten besuchte. Nach der Einschulung des Angeklagten, im Alter von sechs Jahren im Jahr 1994, verstarb seine Mutter und er verblieb noch ein Jahr, gemeinsam mit seinem Halbbruder, bei seinem Stiefvater wohnen. Der Stiefvater begab sich dann zu einer Drogenentwöhnungstherapie in die Einrichtung „„...““ in „...“, zu welcher er auch die Kinder mitnahm. Der Angeklagte besuchte dort die Grundschule. Nach circa einem Jahr brach der Stiefvater die Therapie ab und ließ die Kinder dort zurück. Daraufhin kam der Angeklagte im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seinem Halbbruder in ein Kinderheim nach „...“, wo er bis zu seinem 17. Lebensjahr verblieb. Mit den anderen Kindern und den Betreuern kam er gut aus und spielte in seiner Freizeit Fußball im Verein. Nach der Grundschule in „...“ besuchte er den Realschulzweig der Gesamtschule in „...“ . Bereits im Alter von 15 bzw. 16 Jahren begann der Angeklagte gelegentlich zu kiffen und Bier zu konsumieren. Mit 16 Jahren erreichte er den Realschulabschluss mit der Note 2,3 oder 2,6. Er begann eine Lehre als Großhandelskaufmann bei der Firma „...“ in „...“ . Da er selbstständig sein wollte, bezog er im Alter von 17 Jahren eine eigene Wohnung in „...“ gegenüber dem Freizeittreff „„...““. Mit den Jugendlichen aus dem Freizeittreff nahm er Kontakt auf und steigerte in der Folgezeit seinen Cannabis Konsum und probierte auch Pappen, Pilze und Kokain aus. Der tägliche Cannabis Konsum führte schließlich dazu, dass er seine Ausbildung vernachlässigte und nach mehreren Abmahnungen gekündigt wurde. Das Arbeitsamt suchte er nicht auf, sodass er ohne finanzielle Mittel war und mangels Mietzinszahlungen schließlich auch die Wohnung verlor. Vorrübergehend fand er Unterschlupf bei Freunden und Bekannten und fing an XTC und Speed zu konsumieren. Im Alter von 18 Jahren lernte der Angeklagte seinen leiblichen Vater kennen, zu welchem er fortan Kontakt hielt. Der Angeklagte orientierte sich örtlich Richtung „...“, wo er über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren teils obdachlos war, bei Freunden unterkam oder eine eigene Wohnung hatte. Aufgrund seiner Umtriebigkeit war jedoch nichts von Dauer. Er konsumierte neben Gras und Haschisch auch XTC, Speed und Alkohol. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte mit dem Verkauf von Haschisch und Speed, was ihm ermöglichte eine Wohnung in der „„...““ anzumieten. Zu dieser Zeit hatte er auch eine feste Freundin, welche bei ihm wohnte. Leistungen vom Arbeitsamt bezog er zunächst weiterhin nicht, da er erst ein von seiner Oma erhaltenes Sparbuch über 6.000,00 € aufbrauchen musste. Die Finanzspritze seiner Oma setzte der Angeklagte für den Erwerb von Betäubungsmitteln ein. Nach eineinhalb Jahren des gemeinsamen Wohnens kam es zur Trennung von seiner Freundin und er bezog alleine eine Wohnung in der „...“straße in „...“, in welcher er circa zwei Jahre wohnte. Den Konsum von Speed, Cannabis und Alkohol behielt er bei, experimentierte aber auch mit dem Konsum von Pappen und Koks. Im alkoholisierten Zustand kam es regelmäßig zu Randalen und Ruhestörungen in der Wohnung, weshalb das Mietverhältnis beendet wurde und der Angeklagte wieder auf der Straße lebte. Die finanzielle Situation gestaltete sich schwierig, weshalb der Angeklagte mittels Diebstählen seine Versorgung mit Essen und Trinken sicherstellte. Zu dieser Zeit konsumierter er überwiegend Bier, da die finanziellen Mittel für Betäubungsmittel nicht vorhanden waren. Ungefähr im Jahr 2014 bezog er ein Zimmer im „„...““ in der „...“in „...“ . Der mittlerweile 26- jährige Angeklagte vernahm in dieser Zeit erstmals akustische und optische Halluzinationen die, wie er meint, ihm verboten, sich tagsüber im Haus „...“ aufzuhalten und ihn verfolgten. Obwohl der Angeklagte die akustischen und optischen Halluzinationen retrospektiv mit seiner Wohnung verband, vernahm er diese dann auch in seiner neuen Wohnung in der „„...““. In dieser Zeit verstärkten sich die Wahnvorstellungen weiter. Um den akustischen und optischen Halluzination zu entfliehen hielt sich der Angeklagte überwiegend außerhalb der „verfluchten Wohnung“ auf und versuchte die Symptome zu unterdrücken indem er im erheblichen Umfang Alkohol konsumierte. Erstmals am 20.01.2014 erfolgte ein eintägiger Aufenthalt im „...“ Krankenhaus in „...“, Klinik für Psychiatrie- und Psychotherapie, es schloss sich ein weiterer eintägiger Aufenthalt am 14.04.2014 an. Der Versuch des Angeklagten, den akustischen und optischen Halluzinationen zu entfliehen, bestimmte fortan seinen Tagesablauf. Ab 2014 kam es vermehrt zu Alkoholexzessen. Der übermäßige Alkoholkonsum, gepaart mit wirren Äußerungen, führte in der Folgezeit zu mehreren Einweisungen und Unterbringungen in das „...“ -Krankenhaus. So befand er sich in der Zeit vom 12.11.- 25.11.2014, 10.02.- 23.02.2015, 01.03.-03.03.2015, 04.09.-09.09.2015, 25.02.-18.03.2016 und 18.08.2016- 16.01.2017 im „...“ -Krankenhaus. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 16.02.2016 wurde ein Betreuer bestellt, die Betreuung aber während der Inhaftierung des Angeklagten beendet. Ab dem 19.01.2017 befand er sich im Klinikum „...“ . Am 27.01.2017 wurde er ins „...“ -Krankenhaus verlegt, von welchem er nahtlos am 01.03.2017 zum Strafantritt in die JVA „...“ zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und 3 Monaten verbracht wurde. Während der Unterbringung in der Zeit vom 18.08.2016 bis zum 16.01.2017 im „...“ -Krankenhaus erfolgte eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika (oral und als Depot). Diese Behandlung wurde auch zunächst während der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt fortgesetzt, bis der Angeklagte spätestens im August 2019 eine weitere Behandlung ablehnte. Am 14.02.2020 wurde der Angeklagte aus der Strafhaft, nach Vollverbüßung, entlassen.
Der Beschuldigte ist bislang mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 23.04.2008 (4850 Js 13497/08 232 Cs) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.
2. Wegen Erschleichen von Leistungen wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Kassel am 05.02.2009 (4850 Js 3322/09 230 Cs) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„(…), am 19.01.2009 in „...“ als Heranwachsender (…).
Gegen 21.10 Uhr des Tattages benutzten Sie die Straßenbahn der Linie „...“ der „...“, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Sie wollten den Fahrpreis nicht bezahlen.“
3. Am 22.07.2009 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Kassel (9831 Js 21516/09 248 Cs) wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,00 € verurteilt.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„(…), am 19.03.2009 in „...“ (…).
Sie benutzten am 19.03.2009 gegen 20.05 Uhr die Straßenbahn der Linie „...“ . Bei der Kontrolle konnten Sie keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen.“
4. Wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln wurde der Angeklagte am 18.06.2013 vom Amtsgericht Kassel (8821 Js 22951/12 270 Cs) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 10,00 € verurteilt. Als gesetzliche Nebenfolge trat das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ein (3 25 JArbSchG).
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„(…), am 28.05.2012 in „...“ (…)
Am Tattage gegen 01.50 Uhr wurden Sie im Bereich „...“ durch POK „...“ kontrolliert. Hierbei führten Sie in Ihrer Jackentasche eine Tüte mit 0,8 Gramm Amphetamin mit sich.
Ihnen war bewusst, dass Sie nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Besitz der Betäubungsmittel verfügten.
Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt.“
5. Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28.01.2014 (9831 Js 40766/14 244 Cs) wurde der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Am 16.04.2013 zwischen 21.45 Uhr und 22.50 Uhr beschmierte der Angeklagte das Kirchenmauerwerk der Kirche „...“ im „...“, indem er dort mit weißer Farbe den Schriftzug „„...“ “ anbrachte. Hierdurch entstand ein Schaden von 357,00 €.
2. Gegen 06.25 Uhr brachte er erneut an den Kirchenwänden der Kirche „...“ zweimal denselben Schriftzug an. Hierdurch entstand ein Schaden von ca. 300,00 €.“
6. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € wegen Diebstahls wurde der Angeklagte durch das Amtsgerichts Hagen am 02.12.2014 (780 Js 1387/14 96 Cs 661/14) verurteilt.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„(…) am 26.09.2014 in „...“ (…).
Sie entwendeten gegen 09:15 Uhr aus den Auslagen der Firma „...“, zwei Getränkedosen zu einem Gesamtverkaufspreis in Höhe von 0,95 Euro. Sie nahmen die Waren an sich, steckten diese in einen mitgeführten Rucksack und passierten den Kassenbereich ohne die Waren zu bezahlen und in der Absicht diese für sich zu behalten.“
7. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten am 09.12.2014 (9831 Js 40766/14 244 Cs) wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Am 23.02.2014 benutzten Sie den Zug Nr. „...“ auf der Strecke von „...“ nach „...“ . Die Kontrolle fand um 08.42 Uhr im Bereich „...“ statt. Der Fahrpreis hätte 20,00 € betragen.
2. Am 23.02.2014 benutzten Sie den Zug Nr. „...“ auf der Strecke von „...“ nach „...“ . Die Kontrolle fand um 12.16 Uhr im Bereich „...“ statt. Der Fahrpreis hätte 10,50 € betragen.
3. Am 23.02.2014 benutzen Sie den Zug Nr. „...“ auf der Strecke von „...“ nach „...“ . Die Kontrolle fand um 13.42 Uhr im Bereich „...“ statt. Der Fahrpreis hätte 6,50 € betragen. Die Kontrollen erfolgten jeweils nach Schließen der Türen und Anfahren des Transportmittels.
Bei den Kontrollen konnten Sie keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen.“
8. Wegen Diebstahls wurde der Angeklagte am 15.12.2014 vom Amtsgericht Hannover (226 Cs 526/14 7582 Js 100865/14) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„(…) in „...“ am 02.11.2014 gegen 09.45 Uhr (…).
Sie steckten Waren im Wert von 1,49 € nämlich eine kleine Flasche Sekt im Geschäft der Firma „...“, (Hbf.), ein, um sie mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben.“
9. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Duisburg-Hamborn am 23.03.2015 (372 Js 1649/14 12 Cs 216/15) verurteilt.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„(…) am 25.09.2014 in „...“ (…).
Sie benutzten am 25.09.2014 gegen 07:46 Uhr und gegen 09:59 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie „...“ des Verkehrsunternehmens „„...“Verkehrsgesellschaft“ ohne gültigen Fahrausweis.
Sie hatten von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.“
10. Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21.04.2015 (2850 Js 20916/14 244 Ds) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, Diebstahl mit Waffen im minder schweren Fall und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre bestimmt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„1.
Am 08.03.2014 gegen 11 Uhr trat der Angeklagte, der Hunger hatte, an den Verkaufsstand des Geschädigten „...“ in der „...“ in „...“ heran. Der Geschädigte verkaufte dort Grillwaren. Der Angeklagte zeigte dem Geschädigten 70 Cent vor und fragte, ob er dafür eine Bratwurst erhalten könne. Unter Hinweis auf den tatsächlich wesentlich höheren Verkaufspreis einer Wurst lehnte der Geschädigte dieses Ansinnen des Angeklagten ab. Zwar zeigte der Angeklagte dem Geschädigten dann ca. vier Euro, war aber nicht bereit, den Preis einer Wurst zu zahlen. Der Geschädigte verwies den Angeklagten dann an ein weiteres Geschäft und bat ihn, weiter zu gehen und es dort zu versuchen. Der Angeklagte sagte zum Geschädigten daraufhin, er werde ihm nachts mal zeigen, was er mit ihm machen werde, und bewegte zweimal seine Hand horizontal vor dem Hals. Der Geschädigte fasste diese Geste, wie vom Angeklagten beabsichtigt, zutreffend als Ankündigung auf, dass der Angeklagte ihm den Hals durchschneiden wolle. Der Angeklagte entfernte sich danach.
2.
Am 10.3.2014, ca. 13.30 Uhr, ging der Angeklagte erneut am Verkaufsstand des Geschädigten „...“ vorbei. Dort war als Verkäufer diesmal der Zeuge „...“ tätig. Der Angeklagte trat an den Verkaufsstand heran, griff über die Theke und packte eine Bratwurst. Damit rannte der Angeklagte weg. Der ebenfalls am Stand befindliche Geschädigte „...“ wurde vom Zeugen „...“ über die Tat informiert und lief dem Angeklagten nach. Es gelang dem Geschädigten und hinzueilenden Helfern, den Angeklagten zu stellen und bis zum Eintreffen der hinzugerufenen Polizeikräfte festzuhalten. Die Zeugen PK „...“ und POK „...“ durchsuchten den Angeklagten und fanden in dessen Jacke ein Messer mit ca. 7,5 cm Klingenlänge. Das Messer hatte der Angeklagte auch beim Diebstahl in der Tasche. Dabei wusste er sowohl um den Umstand, dass dieses dort funktionsbereit und generell dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Ein Atemalkoholtest um 14.55 Uhr ergab einen Wert von 1,25 Promille.
3.
Der Angeklagte entwendete am 16.04.2014 gegen 19.00 Uhr in der „...“ ein Parfum „...“ zum Gesamtverkaufspreis von 89,95 EUR, indem er dieses in der Absicht, dieses ohne Bezahlung für sich zu behalten, in seine linke Jackentasche tat. Er war erheblich alkoholisiert und wurde anschließend von der Polizei zur Ausnüchterung in den Gewahrsam genommen. Eine Beschuldigtenbelehrung unterblieb aufgrund seines alkoholisierten Zustands.
4.
Am 04.05.2014 gegen 21.49 Uhr näherte er sich an der Straßenbahnhaltestelle „...“, der Geschädigten und Zeugin „...“ und versuchte, dieser in ihre über der linken Schulter hängende Umhängetasche zu greifen, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Diese drehte sich jedoch schnell zur Seite weg, sodass der Angeklagte nicht in die Tasche greifen konnte. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit mindestens 2,84 und maximal 3,84 Promille. Der Zeuge „...“ informierte die Polizei. Der Angeklagte wartete mit den drei Zeugen, auch dem Zeugen „...“, auf die dann später eintreffende Polizei. Währenddessen äußerte er u.a.: „Ich dachte, die Frau wäre meine Tante ...".
5.
Am 14.05.2014 gegen 13.35 Uhr entwendete er in der „...“ in „...“ ein Parfum „...“ zum Verkaufspreis von 67,95 EUR, indem er dieses in der Absicht, es ohne Bezahlung für sich zu behalten, in seine rechte Hosentasche tat.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln, jeweils infolge Alkoholisierung und ggf. einer Psychose erheblich vermindert war.
(…).“
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es:
„(…).
In allen Fällen ist § 21 StGB anzuwenden, weil erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Für einen Ausschluss dieser Fähigkeit gem. § 20 StGB besteht kein Anhalt. Insbesondere war er im Fall 3 in der Lage, sich in der Herrenabteilung einen Parfumtester auszuwählen und einzustecken. Auch im Fall 4 versuchte er nach der Tat noch, Ausreden für sein Verhalten zu finden. In beiden Fällen war dabei bei ihm mindestens eine Reststeuerungsfähigkeit vorhanden.
(…).“
11. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 18.09.2015 (2850 Js 20916/14 244 Ds) wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 02.12.2014 (BZR Nr. 6), 09.12.2014 (BZR Nr. 7), 15.12.2014 (BZR Nr. 8), 23.03.2015 (BZR Nr. 9) und 21.04.2015 (BZR Nr. 10) eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten gebildet. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen.
12. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.05.2016 (620 Js 642/15 766 Ls 116/15) wurde der Angeklagten wegen sexueller Nötigung, Beleidigung in zwei Fällen, Hausfriedensbruch, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Als gesetzliche Nebenfolgen traten der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit sowie da Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ein.
Das Amtsgericht hatte in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen:
„Im Zusammenhang mit seinem übermäßigen Alkoholkonsum beging der Angeklagte in der Zeit zwischen Juli 2015 und Januar 2016 die nachfolgenden Straftaten:
1. Am 24.07.2015 gegen 08:20 Uhr stand die Zeugin „...“ vor dem Gebäude des „...“Hauptbahnhofs und rauchte dort eine Zigarette. Plötzlich näherte sich der Angeklagte der Zeugin von hinten und griff ihr unvermittelt oberhalb der Kleidung in den Schritt. Anschließend hielt der Angeklagte die Zeugin fest und griff von hinten an ihre Brüste. Die schockierte Zeugin rief dann zum Angeklagten: "Lass mich los, lass mich los!" Der Angeklagte ließ jedoch nicht von der Zeugin ab. Erst durch Eingreifen einer Drittperson konnte der Angeklagte von der Zeugin getrennt und zu Boden gebracht werden. Dort wurde er bis zum Eintreffen der herbeigerufenen Polizei festgehalten. Der bei dem Angeklagten um 08:30 Uhr durchgeführte Atem-Alkohol-Test ergab eine Alkoholkonzentration von 1,19 mg/I, entsprechend 2,38 o/oo.
2. Am 22.10.2015 traf der Angeklagte gegen 08.30 Uhr an einer Lichtzeichenanlage am „...“ auf die Zeuginnen „...“ und „...“, die als Schülerinnen auf dem Weg zum Berufskolleg in der „...“ Straße waren. Den beiden Zeuginnen lief der Angeklagte dann hinterher und bedrängte sie verbal. Die Zeuginnen konnten sich dann in die Schule flüchten und dort einer Aufsicht führenden Lehrerin von dem Angeklagten erzählen. Diese forderte den Angeklagten dann auch auf, zu gehen. Die Zeuginnen „...“ und „...“ begaben sich daraufhin in ihren Klassenraum in der 4. Etage des Schulgebäudes. Plötzlich erschien völlig überraschend der Angeklagte im Klassenzimmer und schrie immer wieder: "Ich ficke Euch alle!"
Durch die Nachstellung des Angeklagten waren die Zeuginnen „...“ und „...“ geschockt und hatten auch im Nachhinein, auch nach Entfernung des Angeklagten durch den Schulleiter und den Hausmeister, noch Angst, dass der Angeklagte ihnen später auflauert.
3. Am 09.12.2015 gegen 12:40 Uhr hielt sich der Angeklagte im stark alkoholisierten Zustand im „...“ Hauptbahnhof auf. Dort wurde er von Polizeibeamten, u.a. dem Zeugen POK „...“, angetroffen, wie er gegen ein Glaselement einer Türanlage urinierte. Gegen den Angeklagten bestand damals ein am 28.07.2015 erlassenes Hausverbot, das bis zum 27.07.2016 galt. Reiseabsichten hatte der Angeklagte nicht.
4. Am 14.12.2015 hielt sich der Angeklagte erneut im stark alkoholisierten Zustand im „...“ Hauptbahnhof auf. Dort wurde er gegen 06:30 Uhr von den DB-Sicherheitsdienstmitarbeitern „...“ und „...“ schlafend angetroffen. Nachdem diese ihn geweckt hatten, um zu überprüfen, ob er Hilfe benötige, sollte er dann aus dem Bahnhofsgebäude heraus begleitet werden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er auf Fremdhilfe nicht angewiesen war.
Dabei beleidigte der Angeklagte den Zeugen „...“ als "Penner", "Trottel", "Arschloch", "Schwanzlutscher" und mit der Bemerkung: "Du kannst mal an meinem Schwanz lutschen", was der Geschädigte „...“ als besonders herabwürdigend empfand.
Der von herbeigerufenen Polizeibeamten bei dem Angeklagten später durchgeführte Atem-Alkohol-Test ergab 0,91 mg/I, entsprechend 1,82 o/oo.
5. Am 21.01.2016 gegen 21:17 Uhr wurden die Polizeibeamtinnen „...“ und „...“zu einem Internet-Café in der „...“ gerufen, weil der Angeklagte dort randaliert haben sollte. Im weiteren Verlauf trafen die Polizeibeamtinnen den Angeklagten dann auch in der Nähe der Örtlichkeit an. Im Laufe der Sachverhaltsaufnahme ergriff der Angeklagte eine gefüllte geschlossene Glasbierflasche und ging dann mit erhobener Flasche auf die Polizeibeamtin „...“ los. Weil der Angeklagte der Aufforderung, die Flasche abzustellen, keine Folge leistete und weiter auf die Polizeibeamtin eindrang, war diese gezwungen, zur Eigensicherung das von ihr mitgeführte Pfefferspray gegen den Angeklagten einzusetzen. Dadurch konnte die Schlagausführung verhindert werden.
6. Am Folgetag, dem 22.01.2016, wurde der Angeklagte als hilflose Person wegen
des Verdachts einer Alkoholvergiftung in das Kath. Krankenhaus in „...“ eingeliefert. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Angeklagte nicht akut in Gefahr war, sollte er aus dem Krankenhaus begleitet werden. Die behandelnde Ärztin, die Zeugin Dr. „...“, begleitete den Angeklagten zunächst zum Aufzug, mit dem der Angeklagte dann auch bis in die Ausgangsetage hinab fuhr. Die Zeugin selber benutzte die Treppe. Beide trafen nun vor der automatischen Ausgangstür wieder aufeinander. Als die Zeugin nun den Türknopf betätigte, versetzte der Angeklagte ihr ohne erkennbaren Grund und völlig überraschend einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf. Dadurch geriet die Zeugin „...“ ins Taumeln und schlug auch noch mit dem Kopf gegen eine Türkante.
Durch den Schlag und die Schlagwirkung erlitt die Zeugin Kopfschmerzen, eine Schwellung im Gesicht und einen leichten Schock. Folgen der Verletzungen sind nicht verblieben.
7. Die nunmehr herbeigerufene Polizei, u.a. in der Gestalt der Zeugin „...“, traf den Angeklagten noch vor dem Krankenhaus an. Weil dieser sich in nach wie vor stark alkoholisiertem Zustand aggressiv verhielt, sollte der Angeklagte ins Polizeigewahrsam verbracht werden. Auf dem Weg dorthin erklärte der Angeklagte der Zeugin „...“ im Einsatzfahrzeug, sie ficken zu wollen und außerdem, dass er der Satan sei und er dafür sorgen werde, dass sie tot ist.
Ein anschließend bei dem Angeklagten im Polizeigewahrsam durchgeführter Atem-Alkohol-Test ergab 1,48 mg/I, entsprechend 2,96 o/oo.“
Zur Strafzumessung heißt es im Urteil des Amtsgerichts:
„Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten nicht in Abrede gestellt hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. „...“ sich jedenfalls bei den Taten zu 1., 3., 4., 6. und 7. zumindest nicht ausschließbar im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden hat, dies jedoch nur auf Grund der bei dem Angeklagten festgestellten hohen Alkoholintoxikationswerte. Hinsichtlich der Taten zu 2. und 5. haben sich mangels feststellbarer Ausfallerscheinungen demgegenüber keine Anhaltspunkte für eine Minderung der Schuldfähigkeit gefunden
Nach den hier geteilten Ausführungen des Sachverständigen Dr. „...“ hat im Übrigen die bei dem Angeklagten vorhandene Psychose bei den Taten keine Rolle gespielt, da in keinem Fall seitens des Angeklagten psychotisches Erleben geschildert noch von den Tatzeugen festgestellt werden konnte.
Positiv gewertet werden konnte jedoch auch noch, dass es bei der Tat zu 5. lediglich beim Versuch geblieben ist und vielmehr er selber durch den Einsatz des Pfeffersprays beeinträchtigt worden ist.
Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass der Angeklagte bereits in nicht unerheblichem Umfang vorbestraft ist und sämtliche Taten in der Bewährungszeit begangen hat.
Insgesamt gesehen war es in allen Fällen, auch unter Berücksichtigung von § 47 Abs. I StGB, angezeigt, gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen zu verhängen, die mit
einem Jahr für die Tat zu 1.,
sechs Monaten für die Tat zu 2.,
einem Monat für die Tat zu 3.,
drei Monaten für die Tat zu 4.,
sechs Monaten für die Tat zu 5.,
acht Monaten für die Tat zu 6.
und drei Monaten für die Tat zu 7.
ausreichend bemessen sind.
Aus allen 7 Einzelstrafen ist sodann, unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Strafzumessungsaspekte, eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
als tat- und schuldangemessen gebildet worden.
Soweit dem Angeklagten außerdem noch vorgeworfen wurde, am 21.01.2016 gezielt eine Glasschale in Richtung des Kopfes der Geschädigten „...“ geworfen und damit eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. I Nr. 2 StGB begangen zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. II StPO eingestellt worden.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus noch zur Last gelegt wurde, am 22.01.2016 im Krankenhaus in „...“ eine exhibitionistische Handlung dadurch begangen zu haben, dass er vor Krankenschwestern sein Geschlechtsteil entblößte, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Nach den Aussagen der als Zeugen vernommenen Krankenschwestern „...“, „...“ und „...“ sei der damals sehr stark alkoholisierte Angeklagte mit heruntergelassener Hose lediglich auf dem Weg zu der außerhalb seines Krankenzimmers gelegenen Toilette gewesen und habe nicht etwa sein Geschlechtsteil präsentiert.“
Wegen der verfahrensgegenständlichen Taten wurde der Angeklagte aufgrund des einstweiligen Unterbringungsbefehls der Kammer vom 15.01.2020, unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft, am 14.02.2020 in der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie „...“ untergebracht. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.05.2020 die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung angeordnet.
II.
Das Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.2 i. V. m Abs.1 StPO beschränkt. Soweit eine Einstellung danach nicht erfolgt ist, hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt:
Der Angeklagte, welcher keine Krankheitseinsicht hat, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Psychopharmaka ein. Seine Krankheitssymptome versucht er mit einem übermäßigen Konsum von Alkohol zu unterdrücken. Im Wesentlichen hat der Angeklagte akustische und optische Halluzinationen, welche sich dergestalt auswirken, dass der Angeklagte Stimmen in seinen Kopf hört und Geister, Hexen, Dämonen und Schattenwesen sieht, was Auswirkungen auf sein Verhalten hat.
1. Anklage vom 24.07.2015
Am 08.03.2014 gegen 19:40 Uhr hielt sich die zu dieser Zeit 86- jährige Geschädigte „...“ in Kassel im Bereich der Straßenbahnhaltestelle „...“ auf. Der sich ebenfalls an der Haltestelle aufhaltende Zeuge „...“ beobachtete, wie sich plötzlich und unvermittelt von schräg hinten der Angeklagte der Geschädigten näherte und diese zu Boden riss. Die Geschädigte „...“ fiel nach vorne auf das Gesicht zu Boden, sodass sie eine Platzwunde an der linken Schläfe davontrug. Im weiteren Verlauf bildete sich ein Monokelhämatom. Der Zeuge „...“ kümmerte sich bis zum Eintreffen der Polizei um die Geschädigte, während sich der Angeklagte in den Bereich hinter der Haltestelle begab. Nach Eintreffen der Polizei wurde der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung und seiner Aggressivität ins Polizeigewahrsam verbracht. Ein durch den Zeugen POK „...“ um 20:02 Uhr bei dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,58 ‰.
2. Anklage vom 11.06.2015, Fall 3
Am 12.11.2014 gegen 14:00 Uhr befand sich die Zeugin „...“ in „...“ im Bereich der Haltestelle „...“ in Fahrtrichtung „...“ . Die Fußgängerzone war belebt. Sie entschloss sich, zur Drogerie „...“ zu gehen, welche sich etwas weiter oberhalb der Haltestelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet. Zu diesem Zwecke überquerte sie schrägläufig die Gleise, auf welchen weitere Passanten ihrer Wege gingen. Der Zeugin entgegen kam der Angeklagte, welcher sich der Zeugin zielstrebig näherte und nach einem kurzen Blickkontakt, und ohne zu halten, mit dem Arm ausholte und der Zeugin unvermittelt und mit Wucht gegen den linken Oberarm schlug, um sodann seinen Weg fortzusetzen. Die Zeugin, welche einen Schmerz im Arm verspürte, drehte sich zu dem Angeklagten um und rief diesem sinngemäß nach, was das denn solle und ob er sie noch alle hätte. In diesem Moment drehte sich der Angeklagte um und kam wieder auf die Zeugin „...“ zu. Passanten, die auf die Situation aufmerksam geworden waren, stellten sich vor die Zeugin „...“, sodass der Angeklagte keine Möglichkeit hatte, sich dieser wieder zu nähern. Die Zeugin teilte dem Angeklagten mit, dass sie die Polizei verständigen werde, worauf dieser mehrfach versuchte an die Zeugin heranzutreten, was aber weiterhin durch die Passanten verhindert wurde, die letztlich dafür Sorge trugen, dass sich der Angeklagte von der Zeugin entfernte. Die Zeugin erlitt eine Prellung und es bildete sich ein Hämatom.
3. Anklage vom 11.06.2015, Fall 4
Während die Zeugin „...“ telefonisch die Polizei kontaktierte, sah sie aus einiger Entfernung, wie der Angeklagte neben einem Straßenbahnmast seine Hose herunterrutschen ließ und Richtung Gleise urinierte. Anschließend ging der Angeklagte weiter und versuchte eine andere weibliche Passantin zu attackieren, welche aber dem Angriff auswich. Er setzte seinen Weg springend fort und traf auf die Zeugin „...“, welche sich bepackt mit einem Rucksack an der Haltestelle „...“ aufhielt und den Angeklagten auf sich zukommen sah. Der Angeklagte kam direkt auf die Zeugin „...“ zu, sprang sie an und schubste sie zu Boden. Die Zeugin kam auf dem Rücken zum Legen und schrie. Der Angeklagte beugte sich über sie, konnte dann aber von herbeieilenden Passanten weggezogen und auf dem Boden bis zum Eintreffen der Polizei fixiert werden. Die Zeugin „...“ hatte Schmerzen am Steiß und am rechten Bein davongetragen. Die Zeugin „...“ beobachtete auch diesen Vorfall noch während des Telefonats mit der Polizei. Nach Eintreffen der Polizei wurde der Angeklagte zum Polizeipräsidium transportiert. Fortlaufend beleidigte er die Polizeibeamten, bespuckte diese und redete zusammenhangsloses Zeug, weshalb aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 12.11.2014, eine zwangsweise Einweisung in die psychiatrische Klinik „...“-Krankenhaus erfolgte. Ein dort durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 16:10 Uhr einen Wert von 1,6 ‰.
4. Anklage vom 11.06.2015, Fall 16
Am 17.01.2015 gegen 19:30 Uhr hielt sich der Angeklagte im „...“ Lebensmittelmarkt in der „...“in „...“ auf. Die Zeugin „...“ war gerade damit beschäftigt, Einkaufskörbe einzusammeln, als der Angeklagte auf diese zukam und zu ihr sagte, er wolle sie gerne mal „knallen“ und dabei der Zeugin im Vorbeigehen an den Hintern fasste. Der Zeuge „...“, welcher als Sicherheitsmitarbeiter in der „...“ eingesetzt war und der den Angeklagten aus früheren Vorfällen bereits kannte, beobachte den Vorfall, da der Angeklagte sich entgegen einem bestehenden Hausverbot in der „...“ aufhielt und der Zeuge „...“ ihn des Gebäudes verweisen wollte. Die Zeugin „...“ fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten in ihrer Ehre verletzt.
5. Anklage vom 11.06.2015, Fall 18
Am 19.01.2015 gegen 15:00 Uhr hielt sich die Zeugin „...“ mit ihrer jetzigen Schwiegertochter, der Zeugin „...“ geb. „...“, und deren Vater im Foyer der „...“-Sparkasse in der „...“ in „...“ auf, um gemeinsam einen Termin bei einem Bankberater wahrzunehmen. Die Zeugin „...“ nutzte die Wartezeit um sich an einer im Foyer befindlichen Säule die angeschlagenen Immobilienangebote anzusehen, während ihre Schwiegertochter und deren Vater etwas weiter von ihr entfernt warteten. Unvermittelt kam plötzlich der Angeklagte auf die Zeugin „...“ zu und schubste diese mit beiden Händen gegen die Brust. Durch die Wucht konnte sich diese nicht mehr halten und fiel nach hinten um. Aufgrund der von ihr getragenen dicken Daunenjacke mit Kapuze und dem Versuch sich aufzufangen, touchierte sie nur leicht mit dem Kopf den Boden, verspürte jedoch sofort einen stechenden Schmerz im Halswirbel- und Ellenbogenbereich. Die Zeugin „...“ sprach den Angeklagten direkt an, worauf dieser erneut aggressiv in ihre Richtung ging und ausführte, sie hätte ihn angerempelt und sei selbst schuld. Er verließ sodann das Gebäude entlang der „...“ Richtung Innenstadt. Passanten hatten bereits den Zeugen PHK „...“ informiert, welcher im Polizeiladen neben der Bankfiliale seinen Dienst verrichtete. Die Zeugin „...“ zeigte dem Zeugen PHK „...“, welcher Zivilkleidung trug, den Angeklagten. Der Zeuge folgte diesem und brachte ihn unweit von der Bankfiliale nach mehrfacher Aufforderung zum Anhalten; der Zeuge stellte ihn zur Rede. Im Zuge der nachfolgenden Unterredung überreichte der Angeklagte dem Zeugen seinen vorläufigen Personalausweis. Da der Angeklagte dann auch gegenüber dem Zeugen PHK „...“, welcher sich als Polizeibeamter ausgewiesen hatte, zunehmend aggressiv auftrat und versuchte, diesen zu schlagen, ließ der Zeuge „...“ den Angeklagten laufen. Die Zeuginnen „...“und „...“ beobachteten aus sicherer Entfernung die Unterredung des Zeugen PHK „...“ mit dem Angeklagten und dessen körperlichen Angriff auf den Zeugen PHK „...“ . Die Zeugin „...“ erlitt eine HWS- Distorsion mit schmerzhafter Verspannung der Schulter- und Nackenmuskulatur sowie Prellungen an beiden Ellenbogen.
6. Anklage vom 11.06.2015, Fall 19
Am Sonntag, den 25.01.2015 gegen 14:15 Uhr hielt sich die Zeugin „...“in „...“ an der Haltestelle „...“ im Bereich der „...“ auf und wartete auf die Straßenbahnlinie „...“ . Zuvor hatte sie sich einen Döner im nahegelegenen Dönerimbiss „...“ gekauft. Der Angeklagte sprach die Zeugin „...“ an und fragte, ob er ihren Döner haben könnte. Die Zeugin erklärte auf freundliche Weise, dass sie nichts Anderes zu Hause habe und die Geschäfte zu seien, sodass sie ihm den Döner nicht geben könnte. Der Angeklagte wurde daraufhin aufbrausender und forderte die Zeugin auf, ihm den Döner zu geben. Die Zeugin drehte sich darauf von dem Angeklagten weg und entfernte sich etwas. Der Angeklagte folgte ihr und wiederholte immer wieder die Forderung „gib mir deinen Döner, gib mir deinen Döner“. Die Zeugin „...“ wurde nunmehr lauter, wies das Ansinnen des Angeklagten zurück und wandte sich von diesem ab. Der Angeklagte entfernte sich zunächst von der Zeugin und kratzte mit einem Gegenstand entlang der Hauswand eines nebenstehenden Gebäudes, was ein Geräusch erzeugte, wie wenn man mit einer Kreide an der Tafel kratzt. Gleichzeitig murmelte er was vor sich hin, was die Zeugin aber nicht verstehen konnte. Sodann kam er wieder auf die Zeugin „...“ zu, stellte sich ganz dicht neben sie, sodass er diese berührte und wiederholte wieder mehrfach die Forderung „gib mir deinen Döner, gib mir deinen Döner“. Die Zeugin wurde abermals lauter und stellte sich zu Bekannten, welche den Angeklagten ebenfalls aufforderten, die Zeugin „...“ in Ruhe zu lassen, worauf sich der Angeklagte ein Stück entfernte. Es fuhr eine Tram ein und hielt an der Haltestelle. Der Angeklagte, der sich mittlerweile der Zeugin wieder genähert hatte, äußerte gegenüber der Zeugin „willst du den alleine fressen?“, was die Zeugin bejahte und dem Angeklagte den Rücken zudrehte. Gerade als sich die Türen der Tram öffneten, versetzte der Angeklagte der Zeugin „...“ von hinten einen Stoß, sodass diese direkt vor die sich öffnende Tür der Straßenbahn stürzte. Die sich in ihrer Hand befindlichen Sachen flogen durch die Luft. Der Angeklagte bestieg die Tram, die die Haltestelle verließ. Die Zeugin verspürte starke Schmerzen am Unterarm und am Handrücken. Gegen 17.00 Uhr begab sie sich schließlich zur Polizei und erstattete Anzeige. Der Angeklagte war zwischenzeitlich aufgrund weiterer Vorfälle im Polizeigewahrsam untergebracht. Während der polizeilichen Vernehmung konnte die Zeugin „...“ einen Blick auf den PC-Bildschirm des sie vernehmenden Polizeibeamten werfen, auf welchem ein Foto des Angeklagten zu sehen war. Die Zeugin „...“ äußerte ohne zu zögern, dass es sich bei der Person auf dem Foto um den Täter handeln würde.
7. Anklage vom 11.06.2015, Fall 20
Am gleichen Tag gegen 15:25 Uhr traf der Angeklagte auf der „...“ -Straße, im Bereich zwischen Einmündung „...“ Straße und „...“-straße, auf die Zeugin und den Zeugen „...“, welche auf dem Gehweg zu Fuß Richtung „...“ unterwegs waren. Die Zeugen sahen den Angeklagten dunkel gekleidet und mit hochgezogener Kapuze, torkelnd und breitbeinig auf sich zukommen. Um den Angeklagten passieren zu lassen, wichen die Zeugen zur Seite aus und bildeten eine Gasse, durch welche der Angeklagte -ohne die Zeugen zu berühren- hätte gehen können. Als der Angeklagte fast auf Höhe der Zeugen war, fuhr er mit Vehemenz beide Fäuste nach außen aus und traf den Zeugen „...“ mit der rechten Faust am Oberarm und die Zeugin „...“ mit der linken Faust genau auf das Brustbein, sodass ihr Atem kurz ins Stocken kam und die Zeugin einen stechenden Schmerz verspürte. Die Zeugin äußerte in Richtung des Angeklagte, was das denn solle, ging aber weiter. Der Zeuge „...“ drehte sich nach einigen Metern nochmal um und blickte auf den Angeklagten, welcher sich ebenfalls umgedreht hatte. Der Zeuge fürchtete, dass der Angeklagte erneut auf sie zukommen werde und die Zeugen entfernten sich schnellen Schrittes.
8. Anklage vom 21.07.2015
Die Zeugin „...“ befand sich am 08.04.2015 mit ihrer damals 9- jährigen Tochter gegen 23:20 Uhr in „...“ als Fahrgast in der Straßenbahnlinie „...“ Richtung „...“ . Die Bahn war gut gefüllt. Die Zeugin saß gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Vierersitz, wobei sie in Fahrtrichtung nebeneinandersaßen, die Zeugin „...“ am Fenster und ihre Tochter auf dem Sitz zum Gang. Auf den gegenüberliegenden Sitzen, entgegen der Fahrtrichtung, hatte die Zeugin Taschen, u.a. mit Einkäufen abgestellt. Ein Zweiersitz, rückseitig der Sitzfläche mit den Taschen und wiederum ausgerichtet in Fahrtrichtung, war frei. An der Haltestelle „...“ stieg gegen 23:30 Uhr der Angeklagte in die Straßenbahn ein. Der Angeklagte war dunkel gekleidet, hatte eine schwarze Mütze auf den Kopf und in der linken Hand einen Stoffbeutel. Er betrat die Straßenbahn, ging nach rechts den Mittelgang entlang und schlug dann im Bereich des dort befindlichen Drehgelenks den von ihm mitgeführten Stoffbeutel mit Wucht auf den Boden. Aufgrund des Aufpralls drehten sich mehrere Fahrgäste in Richtung des Geschehens, ebenso die Zeugin „...“ . Der Angeklagte setzte seinen Weg weiter fort, wobei er kurz im Bereich des Vierersitzes der Zeugin „...“ stehen blieb und zu dieser blickte, dann jedoch weiterging und sich auf den freien Zweiersitz, rückseitig der Sitzfläche mit den Taschen der Zeugin „...“, setzte. Er setzte sich auf den äußeren Sitz am Fenster. Sein Kopf, wie auch seine Arme hingen nach unten und folgten den Bewegungen der fahrenden Straßenbahn. Nach kurzer Zeit –ohne erkennbaren Grund- drehte sich der Angeklagte blitzartig in aggressiver Weise zur Zeugin „...“ und deren Tochter um und schlug mit seinem rechten Arm auf die Taschen der Zeugin „...“ . Er saß nun seitlich auf dem äußeren Sitz, mit dem Rücken an das Fenster gelehnt und sein rechtes Bein auf dem danebenliegenden Sitz platziert. Seinen Arm legte er auf die Fläche zwischen den Sitzen zur Sitzbank, auf welcher sich die Taschen der Zeugin „...“ befanden. Der Kopf des Angeklagten und sein Blick waren seitlich nach rechts, Richtung der Zeugin „...“ ausgerichtet. Über eine Dauer von ca. vier Minuten verharrte er in dieser Position, bis sein Kopf nach vorne fiel und er kurze Zeit darauf mit seiner rechten Hand zu den Taschen der Zeugin „...“ griff, ohne aber seinen Blick in diese Richtung zu richten. Sodann drehte er sich auch mit seinem Oberkörper in Richtung der Zeugin „...“, blickte in die Taschen und erhob sich etwas um tiefer in die Taschen greifen zu können. Die Zeugin „...“ beugte sich nach vorne und versuchte mit den Händen den Zugriff durch den Angeklagten abzuwehren. Dieser stand daraufhin von seinem Sitzplatz auf und begab sich zu dem Vierersitz der Zeugin „...“, die ebenfalls aufgestanden war und sich schützend vor ihre Tochter stellte. Der Angeklagte ging auf die Zeugin „...“zu, schubste diese und drückte sie zurück in ihren Sitz. Durch herbeieilende Fahrgäste konnte der Angeklagte von der Zeugin „...“ gezogen werden und zunächst auf die gegenüberliegende Sitzbank, auf welcher sich die Taschen der Zeugin befanden, in den Sitz gedrückt werden. Der Angeklagte stand sodann auf und bewegte sich in Richtung der hinzugetretenen Helfer auf den Mittelgang. Dort konnte er durch die Helfer auf dem Boden gebracht und dort fixiert werden, was der Zeugin „...“ und deren Tochter die Möglichkeit eröffnete, sich der Situation zu entziehen und weiter nach vorn in der Bahn zu gehen. Der Angeklagte blieb zunächst ca. zwei Minuten auf dem Boden liegen, bis ihm ein Fahrgast half, sich aufzurichten und auf einen Sitz zu setzen. Nachdem er nach kurzer Zeit versuchte, wieder aufzustehen und wegzugehen, setzte der Fahrgast ihn wieder auf einen mittlerweile frei gewordenen anderen Sitz. Dort blieb der Angeklagte weitere ca. vier Minuten sitzen, wobei sein Kopf immer wieder nach vorne sank. Der Angeklagte versuchte dann abermals aufzustehen, was ihm aber nicht gelang. Zunächst sank er zurück in seinen Sitz und fiel dann nach vorne auf den Boden der Straßenbahn, wo er seitlich zum Liegen kam. Nur kurze Zeit später wurde er durch die zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamten, die Zeugen POKin „...“und POK „...“, aus der Bahn gezogen und in den Gewahrsam verbracht.
Zur Durchführung eines Atemalkoholtestes war der Angeklagte im Gewahrsam um 23:45 Uhr nicht mehr in der Lage. Durch den Zeugen POK „...“ wurde aber festgestellt, dass der Angeklagte bereits gegen 21:45 Uhr bei einer Polizeikontrolle freiwillig einen Atemalkoholtest durchgeführt hatte, der einen Wert von 4,6 ‰ ergeben hatte.
9. Anklage vom 01.10.2015, Fall 2
Am 02.07.2015 hielt sich der Angeklagte bereits gegen 7:30 Uhr auf dem Bahnhofsplatz in „...“ auf. Auf einer Bank saß die Zeugin „...“, welche auf ihre Arbeitskollegin, die Zeugin „...“ wartete. Die Zeugin „...“ nahm den Angeklagten wahr, welcher mit sich selbst sprach und verbal Schimpfwörter wie du „Hurensohn“ äußerte, obwohl kein anderer bei ihm war. Zudem schlug er mit den Händen in die Luft und lief Richtung Bordstein, um dort in die Luft zu treten. Als dann die Zeugin „...“ mit dem Bus ankam, unterhielten sich die Zeuginnen. Der Angeklagte kam auf die Zeuginnen zu und sprach die Zeugin „...“ an, welche jedoch kein Interesse an dem Angeklagten hatte, ihm dies zu verstehen gab und sich wieder der Zeugin „...“ zuwandte. Der Angeklagte näherte sich daraufhin der Zeugin „...“ und drückte seine brennende Zigarette auf den linken, unbekleideten Unterarm der Zeugin, welche vor Schreck und Schmerz ein Stück zurückwich und dem Angeklagten entgegnete, dass es sich um eine Körperverletzung handeln würde und sie ihn anzeigen werde. Daraufhin kam der Angeklagte mit herunterhängenden Armen und geballten Fäusten drohend auf die Zeugin „...“ zu. Die Zeugin „...“ zog die Zeugin „...“ zur Seite weg und gemeinsam begab man sich in die im Bahnhofsgebäude befindliche Bäckerei. Von dort aus verständigte die Zeugin „...“ die Polizei. Der Angeklagte verweilte noch einen Moment auf dem Bahnhofplatz, ehe er in Richtung des sich unterhalb des Bahnhofs befindlichen „...“ Marktes ging, was die Zeuginnen beobachteten. Die Zeugin „...“ zeigte den mittlerweile erschienenen Polizisten den Angeklagten, welcher sich mittlerweile auf dem „...“Parkplatz befand. Die Zeuginnen konnten beobachten, wie der Angeklagte von den Polizisten kontrolliert wurde. Die Polizisten nahmen den Angeklagten mit zur Polizeistation. Ein dort freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest um 08:00 Uhr ergab einen Wert von 2,5 ‰.
Die Zeugin „...“ hatte Schmerzen und eine kleine, offene Wunde am Arm. Noch heute ist die Verletzung bei genauer Betrachtung durch eine geringe optische Hautveränderung zu sehen.
10. Anklage vom 27.10.2015
Am 04.09.2015 hielt sich der Angeklagte gegen 10:50 Uhr in den Verkaufsräumen der Firma „...“ in „...“ auf. Aufgrund seines alkoholisierten Zustandes und des Umstandes, dass er Kunden ansprach und belästigte, verwies ihn die Zeugin „...“ als Filialleiterin aus den Verkaufsräumen. Der Angeklagte verließ zwar die Filiale, jedoch nur, um sie kurz danach erneut zu betreten. Dieser Vorgang wiederholte sich noch ein weiteres Mal. Als der Angeklagte zum dritten Mal den Einkaufsmarkt betrat, äußerte er gegenüber der Zeugin „...“, die sich ihm in den Weg stellte, dass er sie auch „abstechen könne“ und verließ kurz darauf abermals die Filiale. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten und der Äußerung rief die Zeugin „...“ die Polizei. Ein durch die Polizeibeamten um 11:10 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 3,36 ‰. Eine Blutentnahme wurde um 11:50 Uhr durchgeführt. Das Blutalkoholgutachten ergab einen Wert von 3,84 ‰.
11. Anklage vom 16.02.2016
Am 10.01.2016 befand sich der Angeklagte gegen 10:15 Uhr auf dem „...“ in „...“ . Laut schimpfend lief er vom „...“ kommend über den „...“ in Richtung der Straßenbahnhaltstelle, hinter welcher sich ein Kiosk befindet. Die Zeugin „...“ stand im Bereich des Kiosks und hantierte mit Geld, als der Angeklagte auf die Zeugin zukam und diese aufforderte, ihm Geld zu geben. Die Zeugin bot dem Angeklagten einen Cent an, welchen der Angeklagte annahm. Der Angeklagte drehte sich um und wandte sich der Zeugin „...“ zu, welche mit ihrer Tochter nur unweit von der Zeugin „...“ entfernt stand. Auch von der Zeugin „...“ forderte er Geld. Die Zeugin „...“ erwiderte, dass sie kein Geld habe. Der Angeklagte wiederholte seine Forderung nach Geld immer wieder und kam immer energischer auf die Zeugin „...“ zu, und so nah, dass kein Abstand mehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin war. Die Zeugin „...“ empfand die Situation als bedrohlich und bekam Angst, sodass sie den Angeklagten mit ihrer rechten Hand gegen die Brust drückte und versuchte, ihn wegzuschieben. Der Angeklagte schlug mit seinem Arm die Hand der Zeugin „...“ weg und schrie diese nunmehr an und forderte erneut Geld. Die Zeugin drehte sich weg und steckte im Wegdrehen ihr Handy in ihre Manteltasche und verschloss diese. Der Angeklagte sah dies und griff mit seiner Hand an die Manteltasche der Zeugin, in welcher sich das Handy befand. Ein Hineingreifen scheiterte, da die Tasche verschlossen war. Die Zeugin „...“ versuchte, sich durch wegdrehen und zurückweichen der Situation zu entziehen. Der Angeklagte kam aber immer wieder auf die Zeugin „...“ zu, welche ihn letztlich aufforderte, sich zu beruhigen, da sie sonst die Polizei rufen werde. Daraufhin kam der Angeklagte abermals auf die Zeugin zu und schlug dieser mit der rechten flachen Hand ins Gesicht, wobei er die linke Wange, Schläfe und das Jochbein der Zeugin „...“ traf und dabei äußerte, „ich sorge dafür, dass du keine Polizei mehr rufen kannst“. Die Zeugin „...“, welche den Vorfall mitbekam, zog die Tochter der Zeugin „...“ zu sich und kontaktierte über ihr Handy die Polizei. Ein Passant schubste den Angeklagten von der Zeugin „...“ weg. Als die Zeugin „...“ mitteilte, dass die Polizei auf dem Weg sei, ging der Angeklagte Richtung „...“ davon. Da die „...“ recht leer war, konnten die Zeuginnen sehen, welchen Weg der Angeklagte nahm. Als die Polizeibeamten, unter anderem mit dem Zeugen POK „...“ eintrafen, beschrieben die Zeuginnen den Angeklagten und schilderten den von ihm genommenen Weg. Die Polizeibeamten konnten den Angeklagten im Bereich des Café „...“ auf dem „...“ antreffen, festnehmen und mit zum Polizeirevier nehmen. Aufgrund von Äußerungen des Angeklagten auf dem Weg zum Polizeirevier „...“ erachteten der Zeuge POK „...“ und seine Kollegen eine Einweisung ins „...“-Krankenhaus für notwendig, welche schließlich veranlasst wurde. Die Zeugin „...“ wartete mit der Tochter der Zeugin „...“ im Foyer des Polizeireviers „...“, als sie sah, wie der Angeklagte durch das Foyer zum Krankenwagen verbracht wurde. Ein noch auf dem Polizeirevier „...“ um 10:15 Uhr bei dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest wies einen Wert von 2,66 ‰ auf.
12. Anklage vom 14.06.2016 Fall 1 und 2
Am 16.01.2016 gegen 10:15 Uhr hielt sich der Angeklagte in „...“ im Bereich der Bushaltestelle „...“ im Bereich des „...“ auf und beschmierte mit einem schwarzen Stift die dort befindlichen Säulen. Die Zeugin „...“ nahm die Schmierereien des Angeklagten wahr, welche dieser nur unweit von der Außenverkaufsstelle der im „...“ befindlichen Bäckerei ausführte. Die Zeugin „...“ teilte der sich hinter dem Verkaufsfenster befindlichen Verkäuferin, der Zeugin „...“ mit, dass „da wieder jemand die Säulen vollkritzelt“. Der Angeklagte, welcher zu diesem Zeitpunkt nur wenige Meter von der Zeugin „...“ entfernt stand und die Äußerung der Zeugin wahrgenommen hatte, kam nach der Äußerung der Zeugin schnellen Schrittes auf diese zu und beschimpfte sie lauthals mit „du Verräter“ und du „alte Hexe“. Als der Angeklagte direkt vor der Zeugin „...“ stand, wich diese aufgrund des aggressiven Auftretens des Angeklagten zurück, der Angeklagte folgte der Zeugin und packte diese mit beiden Händen an der Jacke. Die Zeugin versuchte, den Angeklagten abzuwehren, dieser versetzte der Zeugin aber einen Faustschlag, welche die Zeugin am rechten Auge und dem Jochbein traf. Aufgrund des Schlages taumelte die Zeugin „...“ einige Schritte zurück und verspürte einen Schmerz, sodass sie sich das Auge hielt. Die Zeugin erlitt eine Gesichtsprellung. (Fall 1)
Der Zeuge „...“, welcher sich auf dem Bürgersteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufhielt, hatte den Vorfall beobachtet. Nachdem er den Schlag des Angeklagten gegen die Zeugin „...“ wahrgenommen hatte, eilte er schnell zu dem Angeklagten, um diesen von weiteren Tätlichkeiten gegen die Zeugin abzuhalten. Der Zeuge „...“ versuchte, den Angeklagten festzuhalten, welcher sich aber vehement wehrte. Dabei versah sich der Zeuge „...“ Schlägen und Tritten des Angeklagten ausgesetzt, denen er größtenteils ausweichen konnte, sodass es zu keinen spürbaren Verletzungen kam. Der Angeklagte versuchte, auch eine Bierdose nach dem Zeugen „...“ zu werfen, wobei er den Zeugen „...“ zwar nicht traf, aber mit Bier bespritzte. Bei den Abwehrhandlungen des Angeklagten fielen diesem auch weitere Bierdosen aus der Jackentasche. Der Zeuge „...“ hatte Mühe, den Angeklagten zu halten, der sich immer wieder versuchte, loszureißen, sodass es zu einem Gerangel kam. Schließlich konnte der Zeuge den Angeklagten nicht mehr festhalten; er folgte dem Angeklagten dann aus sicherer Distanz bis zum Eintreffen der Polizei. Die Polizeibeamten nahmen den Angeklagten fest, welcher weiterhin in aggressivem Tonfall Drohungen und Bedrohungen aussprach, überwiegend in Form von Selbstgesprächen. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,67 ‰. (Fall 2)
Aufgrund einer zu den vorgenannten Tatzeitpunkten bei dem Beschuldigten bestehenden paranoiden Schizophrenie, einer Alkoholabhängigkeit und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen war bei der Begehung der Taten die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen im Sinne von § 20 StGB aufgehoben.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme.
1. Die unter Ziffer I getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben, die die Sachverständige „...“ über den Werdegang des Angeklagten in der Hauptverhandlung referiert hat und deren Richtigkeit der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Feststellungen, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergeben sich aus der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 26.09.2019 und den in der Hauptverhandlung verlesenen Vorverurteilungen der beigezogenen Vorstrafenakten.
2. Die Feststellungen zu den Tatgeschehen zu Ziffer II beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sich dieser hieran hat erinnern können, sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und auf den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln.
Der Angeklagte hat die Taten im Wesentlichen vor der Kammer pauschal bestritten. Er will weder zu den angegebenen Tatzeiten an den Tatorten gewesen sein, noch will er von der Polizei festgenommen worden sein. Die Polizisten hätten was gegen ihn und würden bei jedem Vorfall immer einfach angeben, dass es der „„...“ “ gewesen sei.
Er sei nicht krank und nehme auch keine Medikamente. Er habe keine Psychose, sei noch nie schizophren gewesen und sei auch kein „Paranoid“. Er habe noch nie etwas gehabt. Einweisungen habe es bislang nicht gegeben, wenn, sei er freiwillig ins „„...“ “ oder aber wegen Alkohol dorthin gekommen, aber nicht wegen einer Erkrankung. Vor der Haft sei er mal ins „...“, damit er nicht mehr weiter angezeigt werde, eigentlich habe er da aber nicht hingemusst. Die Medikamente die er dort bekommen habe, seien Placebos gewesen. Die habe er nur genommen, damit er Ruhe habe, eigentlich habe er nichts gebraucht. Wenn er rauskomme, trinke er vielleicht mal ein Bier, aber es schmecke ihm gar nicht mehr, er werde nicht mehr trinken.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.
a) Tat 1 (Anklage vom 24.07.2015)
Zu Tat 1, zum Nachteil der bereits verstorbenen Zeugin „...“, hat der Angeklagte angegeben, an dem Tag nichts mit der Polizei zu tun gehabt zu haben. Er habe nichts gemacht und sei auch nicht am „...“ gewesen. Auf Vorhalt der Anklage hat der Angeklagte erklärt, dass die Frau einfach nach vorne umgekippt sei. Er habe nichts gemacht. Er sei dann auch weg und sei nicht mehr vor Ort gewesen als die Polizei gekommen sei.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tatvor- und Tatkerngeschehen auf die Aussage des Zeugen „...“ sowie des nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesenen Protokolls über die Vernehmung der Zeugin „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Zum Tatnachgeschehen stützt sich die Kammer auf die Aussagen der Zeugen „...“, POK „...“ und POK „...“, die das Geschehen, wie in den Feststellungen aufgeführt, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert haben.
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelt. Der Zeuge „...“ war beim Eintreffen der Streife mit den Zeugen POK „...“und POK „...“ noch vor Ort und hat den Angeklagten als Täter identifiziert. Der Zeuge POK „...“ hat bekundet, dass er den Angeklagten bereits zuvor vom Sehen her gekannt habe und ihm daher die Identität des Angeklagten im Zeitpunkt des Einsatzes bekannt war. Der Angeklagte sei als Betäubungsmittelkonsument und Alkoholiker zur damaligen Zeit bei den Polizeirevieren bekannt gewesen und öfter im Innenstadtbereich aufgefallen. Die Zeugen „...“ und „...“ haben weiterhin bekundet, dass der Angeklagte stark alkoholisiert gewirkt habe und ihnen gegenüber aggressiv aufgetreten sei, weshalb er zwecks Ausnüchterung ins Polizeigewahrsam sistiert worden sei.
Die Zeugen haben ihre Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren in sich geschlossen, enthielten keine Widersprüche und haben keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen lassen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
Hinsichtlich der Verletzungen der Zeugen „...“ ist ein Lichtbild von der Zeugin in Augenschein genommen worden (Bd. III Bl.81 d.A.). Hierzu ist der Facharzt für Rechtsmedizin Prof. Dr. „...“ als Sachverständiger gehört worden, welcher der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versierter Sachverständiger bekannt ist. Nach in Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der Zeugin hat der Sachverständige bestätigte, dass es sich bei dem Verletzungsbild um eine typische Sturzverletzung handele. Ältere Personen wie die Zeugin „...“, zur Tatzeit 86 Jahre, würden reflexlos fallen, sodass ein Auffangen nicht möglich sei. Zu erwartende Verletzungen würden sich im Bereich von Prellungen, Platzwunden bis schlimmstenfalls Hirnblutungen bewegen, je nachdem wo der Sturz passiere und wie der Aufschlag erfolge. Die ausweislich des Lichtbildes zu sehende Platzwunde über der rechten Schläfe stelle eine typische Sturzverletzung dar. Zusammen mit der blutunterlaufenen Augenhöhle, einem sogenannten Monokelhämatom, stelle dies eine einheitliche Verletzung dar. Dass die Augenhöhle rechtsseitig blutunterlaufen sei, sei nicht untypisch, da dies unter anderem durch mehrfache Drehungen des Kopfes in der Nacht vorkomme.
Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und übersichtlich erstattet. Er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze. Die Ausführungen waren für die Kammer mühelos nachvollziehbar. Einwendungen gegen seine Person und seine Sachkunde sind von keinem Prozessbeteiligten vorgebracht worden. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit dem von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Es trug nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen.
b) Tat 2 (Anklage vom 11.06.2015, Fall 3)
Der Angeklagte hat abgestritten, die Tat begangen zu haben. Auf Nachfragen und Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Sachverständigen „...“ hat er angegeben, die Zeugin „...“ vielleicht berührt zu haben, was aber keine Straftat sei.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt sich hinsichtlich des Tatkern- und Tatnachgeschehens auf die Bekundungen der Zeugin „...“, die da Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Insbesondere hat die Zeugin nachvollziehbar bekundet, dass es sich nicht um eine versehentliche Berührung, sondern um einen gezielten Schlag des Angeklagten gehandelt habe und dass sie der Vorfall lange Zeit belastet habe, weil er für sie ohne Grund aus dem „Nichts“ gekommen sei. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig.
c) Tat 3 (Anklage vom 11.06.2015, Fall 4)
Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Die bereits verstorbene Zeugin „...“ habe er weder gestoßen noch geschubst. Er habe einen Meter von ihr entfernt gestanden und diese sei umgefallen, ohne dass er was gemacht habe. Er könne sich nicht erklären, warum immer sein Name fallen würde. Zu dieser Zeit sei er immer der Schuldige gewesen.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tatkerngeschehen auf die Aussage der Zeugin „...“ sowie des nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesenen Protokolls über die Vernehmung der Zeugin „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Zum Tatnachgeschehen stützt sich die Kammer auf die Aussagen der Zeuginnen „...“, „...“ und POKin „...“ .
Die Zeugin „...“ hat bekundet, dass sie den Angeklagten nach dem auf sie verübten Angriff beobachtet habe und während des Telefonats mit der Polizei jeweils geschilderte habe, was der Angeklagte nunmehr mache. Hierbei habe sie dann auch beobachtet, wie der Angeklagte die Zeugen „...“ attackiert habe und diese zu Boden gefallen sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte zugedröhnt war, Alkohol habe sie aber nicht gerochen. Die Zeugin „...“ hat nach dem verlesenen Protokoll ihrer Vernehmung gegenüber der Polizei bekundet, dass der Angeklagte sie angesprungen habe und es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, auszuweichen. Da sie einen Rucksack aufgehabt habe, habe sie ein Übergewicht nach hinten gehabt, sodass sie sich nicht habe auffangen können und auf den Rücken gefallen sei. Der Angeklagte habe sich wie ein Primat verhalten und einen wirren Blick gehabt. Auch die Zeugin „...“ hat bekundet, dass der Angeklagte auf sie einen verwahrlosten und verwirrten Eindruck gemacht habe. Er habe mehrfach ganz manisch „Heroin“ gerufen, weitere wörtliche Äußerungen des Angeklagten habe sie nicht in Erinnerung. Die Zeugin POKin „...“ hat bekundet, dass sie an dem Tag gegen 13.00 Uhr bereits einen Polizeiansatz mit dem Angeklagten gehabt habe. Dieser habe in einer Pizzeria in der „...“ Essen berührt. Ihm sei durch den Sicherheitsdienst ein Hausverbot erteilt worden und sie und ihr Kollege hätten den Angeklagten dann gegen 13:50 Uhr zur Tür begleitet und entlassen. Der Angeklagte habe sich in Richtung „...“ entfernt. Nur kurze Zeit später, gegen 14:00 Uhr seien sie und ihr Kollege und eine weitere Streife zu dem Vorfall auf dem „...“ entsandt worden. Dort habe sie dann wieder den Angeklagten angetroffen. Der Angeklagte habe permanent die umstehenden Personen beleidigt, bespuckt und mitunter zusammenhangloses Zeug geredet, weshalb eine zwangsweise Einweisung angeregt worden sei, welche dann auch ergangen sei. Sie habe einen nur leichten Alkoholgeruch wahrnehmen können, der Gang des Angeklagten sei aber torkelnd gewesen und er habe gestützt werden müssen, da die Beine weggeknickt seien, wobei sie nicht ausschließen konnte, dass er das nur gespielt habe. Die Augen des Angeklagten seien gerötet und trübe gewesen und die Pupillen stark erweitert. Seine Verhaltensweise sei insbesondere aggressiv, redselig und provokativ gewesen, wobei dies gewechselt habe.
Die Zeugen haben ihre Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
d) Tat 4 (Anklage vom 11.06.2015, Fall 16)
Der Angeklagte hat abgestritten die Tat begangen zu haben. Er habe niemanden begrabscht.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tatkerngeschehen auf die Aussagen der Zeugin „...“ und des Zeugen „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelte.
Der Zeuge „...“ hat bekundet, dass er als Sicherheitsmitarbeiter in der „...“ häufiger mit dem Angeklagten zu tun gehabt habe und ihm dieser daher vom Sehen bekannt gewesen sei. An den Vorfall selbst konnte der Zeuge sich nicht mehr erinnern, nach Vorhalt der von ihm gefertigten Strafanzeige vom 17.01.2015 hat er aber bestätigt, dass für den Angeklagten im Tatzeitraum ein Hausverbot bestanden habe, gegen welches der Angeklagte einen Tag zuvor, am 16.01.2015, verstoßen habe. Er - der Zeuge - habe daher bereits am Vortag eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gefertigt und den Angeklagten des Gebäudes verwiesen. Am Tattag habe der Angeklagte dann wieder, entgegen des ausgesprochenen und bestehenden Hausverbots, die „...“ betreten. Die von dem Zeugen erwähnte Strafanzeige vom 16.01.2015 befindet sich gleichfalls in den Akten (Bl. 5 Bd. V d.A.) und ist dem Zeugen vorgehalten und von diesem inhaltlich richtig und von ihm gefertigt anerkannt worden. Insoweit bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen.
Der Zeuge hat sich in unmittelbarer Nähe zum Angeklagten und der Zeugin „...“ aufgehalten, als der Angeklagte seine Äußerung gegenüber der Zeugin „...“ getätigt hat. Die Zeugin „...“ hat nach Vorhalt des Protokolls ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, dass ihr der Angeklagte beruflich vom Sehen bekannt gewesen sei und er sie in der Vergangenheit bereits mehrfach angesprochen habe und Komplimente wie „du bist total schön“ gemacht habe, sie sich dabei aber nichts gedacht habe. Diesmal sei es aber anders gewesen und sie habe eine „Fackel“ bei ihm wahrgenommen. Der Zeuge „...“, der sich in unmittelbarer Nähe befunden habe, habe den Angeklagten dann auch gleich aus dem „...“ rausgezogen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
e) Tat 5 (Anklage vom 11.06.2015, Fall 18)
Der Angeklagte hat seine Täterschaft und die Tat abgestritten. Er hat angegeben, sich an diesem Tag nicht in der Sparkasse aufgehalten zu haben. Es sei auch keine Polizei vor Ort gewesen, da er noch nie was mit der Polizei zu tun gehabt habe.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tatkerngeschehen auf die Aussage der Zeugin „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Zum Tatnachgeschehen stützt sich die Kammer auf die Aussagen der Zeugin „...“ und des Zeugen PHK „...“ .
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelt. Die Zeugin „...“ hat zu Beginn ihrer Aussage auf die Frage, ob ihr der Angeklagte bekannt vorkomme, unvermittelt erklärt, „ja, die Haare sind kürzer und der Bart (war) damals etwas länger“. Der Angeklagte sei wildfuchtelnd auf sie zugekommen und habe sie mit beiden Händen nach hinten geschubst. Ihrer dicken Daunenjacke sei es zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert sei, da die Jacke die Wucht des Aufpralls abgefedert habe und sie mit dem Kopf auf die Kapuze ihrer Jacke und nicht direkt auf den Steinfußboden gefallen sei. Der Angeklagte habe auf ihre Ansprache, was das solle, sinngemäß geschrien, dass sie selber schuld sei und in Richtung der anderen Personen ebenfalls sinngemäß, ihr seid an allem schuld. Die Augen des Angeklagten seien prägnant gewesen, da er einen wütenden Blick gehabt habe. Er sei sehr aggressiv und aufbrausend gewesen. Der Angeklagte habe die Bank verlassen und sie sei hinter ihm her und habe um Hilfe gerufen. Auf der Straße sei ihr ein Polizist in Zivil entgegengekommen. Dieser sei dem Angeklagten gefolgt.
Auch die Zeugin „...“ hat zu Beginn ihrer Aussage bekundet, dass sie den Angeklagten von dem Vorfall in der „„...“ “ kenne.
Der Zeuge PHK „...“ hat bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber aggressiv aufgetreten sei und versucht habe, ihn zu schlagen, er die Schläge aber abwehren bzw. diesen habe ausweichen können. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten habe er von einer Festnahme abgesehen, nachdem ihm der Angeklagte nach Aufforderung, sich auszuweisen einen vorläufigen Personalausweis ausgehändigt habe, welchem die Personendaten des Angeklagten zu entnehmen gewesen seien. Der Angeklagte sei dann nochmals auf ihn losgegangen, um die Rückgabe des vorläufigen Personalausweises zu erreichen, sei dann er aber weiter Richtung „...“ gezogen.
Die Zeugen haben ihre Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten. Der Täter führte einen vorläufigen Personalausweis mit, welcher die Personendaten des Angeklagten enthielt. Diese Daten hat der Zeuge „...“ in die von ihm gefertigte Strafanzeige vom 19.01.2015 aufgenommen. Auch in der Vergangenheit hat sich der Angeklagte bei Vorfällen mit einem vorläufigen Personalausweis ausgewiesen, was sich aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 11.02.2015 ergibt, die sich auf Fall 22 der Anklage vom 11.06.2015 bezieht und die im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin „...“ in die Hauptverhandlung am 29.07.2020 eingeführt worden ist. Auffällig ist insoweit, dass nach den Angaben in diesem Protokoll dem Angeklagten von der Stadt „...“ am 02.02.2015 ein Personalausweisdokument, in dem Protokoll als Passersatz bezeichnet, ausgestellt worden ist. Dies würde dazu passen, dass ihm zuvor am 19.01.2015 von dem Zeugen PHK „...“ sein vorläufiger Personalausweis, nach der Aushändigung durch den Angeklagten an den Zeugen, nicht zurückgegeben worden war, was die Notwendigkeit mit sich gebracht hat, ein neues Ausweispapier zu besorgen. Wo der dem Zeugen „...“ übergebene vorläufige Personalausweis geblieben ist, hat sich in der Hauptverhandlung nicht klären lassen.
Zum anderen haben die Zeuginnen „...“ und „...“ den Angeklagten unmittelbar in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt. Die Zeugin „...“ hat sogar noch geringfügige Veränderungen in dem Aussehen des Angeklagten anführen können, ohne ansonsten aber Zweifel an der Person des Täters zu haben, was das Wiedererkennen glaubhaft macht.
f) Tat 6 (Anklage vom 11.06.2015, Fall 19)
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er das wahrscheinlich nicht gemacht habe. Wenn, habe er sie versehentlich zur Seite geschubst und das mit dem Döner sei vielleicht ein Witz gewesen. Mit der Polizei habe er auf jeden Fall nichts zu tun gehabt.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt sich hinsichtlich des Tatkern- und Tatnachgeschehens auf die Bekundungen der Zeugin „...“, die da Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Insbesondere hat die Zeugin nachvollziehbar bekundet, dass es sich nicht um eine versehentliche Berührung, sondern um einen gezielten Schubser gehandelt habe. Es habe sich für sie so angefühlt, als sei der Angeklagte gegen sie gerannt, solch eine Wucht habe sie verspürt. Hinsichtlich Auffälligkeiten hat sie bekundet, dass ihr der Blick des Angeklagten in Erinnerung geblieben sei. Es sei ein starrer, fixierender Blick gewesen. Ebenso habe sie das Geräusch von der Wand noch in Erinnerung, welches sie als eklig empfand, sie aber den Eindruck gehabt habe, dass sich der Angeklagte versucht habe, sich damit zu beruhigen. Auf Vorhalt hat die Zeugin bestätigt, dass sie den Angeklagten während der polizeilichen Vernehmung zufällig auf einem Foto, was sich auf dem PC-Bildschirm des vernehmenden Polizeibeamten befunden habe, als Täter identifiziert habe.
Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig.
g) Tat 7 (Anklage vom 11.06.2015, Fall 20)
Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Er hat angegeben, keine Eheleute geschlagen zu haben. Er sei noch nie besoffen gewesen. Dem (vorläufigen) schriftlichen Sachverständigengutachten lassen sich zu diesem Anklagepunkt folgende Ausführungen des Angeklagten im Rahmen des Explorationsgesprächs entnehmen (SB Bl. 92 Gutachten vom 08.08.2017):
„„Kann sein“. Er habe keine direkte Erinnerung. Er habe damals so eine innerliche Wut gehabt, auf irgendwelche anderen Menschen. „So ein allgemeiner Hass“. Auf Nachfrage, ob seine Handlungen etwas mit dem psychotischen Erleben („Hexen“) zu tun gehabt haben? Er habe immer wieder „wie so eine Eingebung“ gehabt. Es könne gut sein, dass er Frauen deshalb angegriffen habe. „Wie so eine Eingebung, dass die Feinde sind.““
Dem Angeklagten sind diese Angaben gegenüber der Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat hierzu erklärt, sowas noch nie gesagt und gedacht zu haben.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt sich hinsichtlich des Tatkern- und Tatnachgeschehens auf die Bekundungen der Zeugin „...“ und des Zeugen „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
Die Zeugin „...“ hat bekundet, dass sie, aufgrund seiner Gangart –breitbeinig und torkelnd-, den Eindruck gehabt habe, dass er getrunken oder Subtanzen konsumiert gehabt habe. Insbesondere sei ihr auch der Blick in Erinnerung geblieben, er sei sehr starr gewesen, man habe keinen Kontakt zu ihm aufbauen können. Der Schlag sei für sie völlig überraschend gekommen, aber sehr kraftvoll gewesen, sie habe nicht damit gerechnet. Bei der mit der Zeugin durchgeführten Wahllichtbildvorlage fünf Tage nach der Tat, am 30.01.2015, kam für die Zeugin als Täter der Angeklagte und eine weitere Person in Betracht, wobei sie mehr zu dem Lichtbild des Angeklagten tendierte. Insbesondere aufgrund der Augenpartie und der breiten Wangenknochen.
Der Zeuge „...“ hat bekundet, den Täter nicht wiederzuerkennen.
Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen- auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung -, den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugin den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnte. Die zeitliche und räumliche Nähe zu der vorhergehenden Tat zum Nachteil der Zeugin „...“ um 14:15 Uhr an der Haltestelle „...“, lässt es auch als möglich erscheinen, dass der Angeklagte die Tat begehen konnte. Beide Tatorte liegen in der Innenstadt von „...“ mit einer Distanz von ca. 1,5 Kilometer auseinander, was gerichtsbekannt ist und mit den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung so auch erörtert worden ist. Der Angeklagte hatte damit in der verbleibenden Zeit von 1 Stunde 10 Minuten zwischen den beiden Taten noch ausreichend Zeit, von einem Tatort zu dem nächsten zu gelangen. Dies gilt auch, wenn er zunächst mit der „...“-Tram im Fall 6 davongefahren war. Insoweit hatte er nämlich die Möglichkeit gehabt, unmittelbar an der nächsten Haltestelle „„...““, gleichsam gleich um die nächste Ecke herum, wieder auszusteigen, was die Entfernung geringfügig verkürzte. Die Linien der „...“-Tram, welche an der Haltestelle „„...““ halten – Linie „...“ Richtung „...“, Linie „...“ Richtung „...“ –, halten auch an der Haltestelle „„...“ “. All dies ist gerichtsbekannt und ist mit den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung so auch erörtert worden.
h) Tat 8 (Anklage vom 21.07.2015)
Der Angeklagte hat abgestritten, die Tat begangen zu haben. Er hat angegeben, nicht die Person auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung zu sein.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tatkerngeschehen auf die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung aus der Straßenbahn. Hierauf ist das Tatvor-, Tatkern-, und das Tatnachgeschehen wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat, zu sehen. Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel, dass es sich bei dem Angeklagten um die Person handelt, welche auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist. Zum einen ist die Videoqualität so gut, dass man den Angeklagten als die Person auf dem Video erkennen kann, zum anderen stützt sich die Kammer auf die Aussagen der Zeugen POK „...“ und POK „...“, soweit diese es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben.
Der Zeuge POK „...“, welcher gemeinsam mit seiner Kollegin „...“ den Täter aus der Straßenbahn gezogen hat, hat bekundet, dass aufgrund des Zustandes des Täters ein Atemalkoholtest nicht mehr möglich gewesen sei und der Täter dem Gewahrsam zugeführt worden sei. Auf Befragen, wie die Personalien des Täters festgestellt wurden, hat der Zeuge erklärt, dass er dies im vorliegenden Fall nicht mehr sicher sagen könne. Zu der Tatzeit sei der Angeklagte aber bekannt gewesen, da er öfter mal „um die 4 ‰ gelegen“ habe. Das Revier Mitte sei nicht so groß und jeder habe eine Geschichte zu dem Angeklagten zu erzählen. Der Angeklagte sei öfter zur Ausnüchterung im Gewahrsam gewesen und daher auch dort bekannt. Weiter hat er bekundet, dass für die Feststellung der Personalien nur drei Möglichkeiten in Betracht kämen. Eine Möglichkeit sei, dass der Täter von Person bekannt sei, eine weitere, dass der Täter ein Ausweisdokument oder ähnliches bei sich führe, woraus sich die Identität entnehmen lasse oder er einen Namen äußere. Im ersten, wie auch im letzteren Fall würde dies aber über POLAS überprüft und abgeglichen. Vorliegend hat der Zeuge POK „...“ ergänzt, dass nicht einfach wahllos ein Name aufgeführt werde. Sei die Identität tatsächlich nicht feststellbar, würde „unbekannte Person“ eingetragen werden. Da im vorliegenden Fall die Personalien aber aufgeführt seien, könne er ausschließen, dass hier einfach mal ein Name vergeben worden sei, sondern die Feststellung mittels der vorgenannten drei Möglichkeiten erfolgt sei. Auch der Zeuge POK „...“ bestätigte in seiner Vernehmung die von dem Zeugen POK „...“ aufgeführten Möglichkeiten zur Feststellung der Identität. Auf weiteres Befragen des Zeugen POK „...“, wie der Zeuge zu der Kenntnis gelangte, dass der Angeklagte bereits vor dem gegenständlichen Vorfall polizeilich kontrolliert wurde und dabei ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt worden sei, hat dieser bekundet, dass er dies nicht mehr sicher sagen könne. Er könne nicht ausschließen, dass er mit der Kollegin „...“, welche den Vorfall am selben Tage um 21.30 Uhr aufgenommen habe, bei welchem der Atemalkohol festgestellt worden sei, gesprochen habe. Es könne aber auch sein, dass er im Zuge der Anzeigenaufnahme im System gesehen habe, dass es einen weiteren Vorfall mit dem Angeklagten gegeben habe. Der Angeklagte sei auf jeden Fall erheblich alkoholisiert gewesen, sodass die Durchführung nach der Festnahme nicht möglich gewesen sei, was sich damit decke, dass er um 21.30 Uhr einen Atemalkohol von 4,6 ‰ gehabt habe.
Dass der Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Tatzeit in dem polizeilichen Informationssystem POLAS erfasst war, was ein Lichtbild seiner Person mitumfasst, was gerichtsbekannt ist und mit dem Zeugen POK „...“ so auch erörtert worden ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem verlesenen Vermerk des PHK „...“ vom 29.07.2020. Dort wird ausgeführt, dass der Angeklagte im Zeitraum von 2006 bis 2015 in zahlreichen polizeilichen Verfahren auffällig gewesen sei; die letzte erkennungsdienstliche Behandlung sei am 25.01.2015 gewesen.
Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
i) Tat 9 (Anklage vom 01.10.2015 Fall 2)
Der Angeklagte hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen: Er habe an der Haltestelle gestanden und die Zeugin „...“ habe dann gemeint, dass er weggehen solle. Das habe er nicht gemacht. Daraufhin habe sie dann die Polizei gerufen und denen gesagt, dass er Stress machen würde. Die Polizei sei dann auch gekommen. Kurz vorher sei das mit der Zigarette gewesen. Er habe erst vorgehabt, die Zigarette bei ihr auf dem Arm auszudrücken, das habe er dann aber gelassen. Er sei dicht dran gewesen, es habe aber keine Berührung gegeben. Er habe sie nur abgeascht. Es habe aber keine Berührung und keinen Brandfleck gegeben. Während der Vernehmung der Zeugin „...“ hat der Angeklagte eingeworfen, dass er nicht der Typ sei und auch nicht bei „...“ gewesen sei.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt sich hinsichtlich des Tatvorgeschehens auf die Zeugin „...“ und hinsichtlich des Tatkerngeschehens auf die Bekundungen der Zeuginnen „...“ und „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
Die Zeugin „...“ hat bekundet, dass sie bereits zuvor den Angeklagten wahrgenommen habe, da dieser, obwohl niemand in seiner Nähe gewesen sei, Beschimpfungen ausgesprochen habe, in die Luft geschlagen und getreten habe und sie den Eindruck gehabt habe, dass er stark betrunken sei. Die Zeugin „...“ hat ausgesagt, dass der Angeklagte nach ihrem Empfinden aufgrund ihrer Abweisung die Zigarette auf ihren Arm gedrückt habe. Es sei nicht lediglich eine Rötung, sondern vielmehr eine offene Wunde gewesen. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend bestätigt, dass es sich bei der Person, welche von der Polizei festgenommen worden sei, um den Täter gehandelt habe. Die Polizisten konnten den Täter wiederum aufgrund eines bei der Durchsuchung aufgefundenen Personalausweises als den Angeklagten identifizieren.
Die Zeuginnen haben ihre Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Dass es sich nur um eine versehentliche Berührung gehandelt hat, ist aufgrund der geschilderten Umstände nicht glaubhaft. Der Angeklagte war wütend, dass die Zeugin „...“ nicht das tat, was er wollte. Allein aus diesem Grund ist er wieder auf sie zugegangen und hat versucht, ihre Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.
Hinsichtlich der Verletzungen der Zeugin „...“ ist der Sachverständige Prof. Dr. „...“ gehört worden. Aufgrund der Schilderungen der Zeugin „...“, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass diese bekundet hat, dass es eine offene Wunde gewesen sei, hat der Sachverständige bestätigte, dass es sich um eine Verbrennung 1. Grades handele. Der Sachverständige hat darüber den linken Unterarm der Zeugin in Augenschein genommen und bestätigt, dass die Verletzung bei genauer Betrachtung als eine geringe optische Hautveränderung zu sehen sei, was mit einer oberflächlichen Verbrennung durchaus in Einklang zu bringen sei.
j) Tat 10 (Anklage vom 27.10.2015)
Der Angeklagte hat sich abweichend zu den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen: Er bezweifele, dass er sowas gesagt habe. Nach der Zeugenvernehmung der Zeugin „...“ hat er angegeben, dass er das nicht gemacht habe. Vielleicht habe er das gesagt, aber in dem Laden würde er das nicht machen, weil er dort wohne [seinerzeit wohnte er in der Nähe des Einkaufsmarktes]. Um die Uhrzeit schlafe er. Wenn, „dann habe ich mich anders ausgedrückt“.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zum Tatkerngeschehen auf die Aussage der Zeugin „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Zum Tatnachgeschehen stützt sich die Kammer auf die Aussage des Zeugen POK „...“ und auf den nach § 256 StPO verlesenen ärztlichen Untersuchungsbericht und das verlesene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Gießen vom 16.09.2015.
Die Zeugin „...“ hat bekundet, an den Vorfall keine eigenen Erinnerungen mehr zu haben. Unter Vorhalt ihrer Angaben gegenüber der Polizei hat sie dann erklärt, dass es mal einen solchen Vorfall gegeben habe und ihre Angaben gegenüber der Polizei zutreffend gewesen seien. Sie meinte sich zu erinnern, dass der Angeklagte Alkohol erwerben wollte und sie ihm den Einkauf verwehrt habe und in diesem Zusammenhang die Äußerung gefallen sei. Sie hat weiter bekundet, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht immer die Polizei gerufen worden sei, sondern nur bei Diebstählen und massiven Vorfällen. Heute seien sie gehalten, immer die Polizei zu rufen. Damals habe sie die Polizei aber nur gerufen, wenn jemand aggressiv aufgetreten sei oder auf Ansprache den Laden nicht verlassen habe.
Der Zeuge POK „...“ hatte ebenfalls keine eigenen Erinnerungen mehr an den Vorfall. Auf Vorhalt der von ihm gefertigten Berichte hat er aber angegeben, dass er diese im nächsten Frühdienst gefertigt habe und die Angaben in den Berichten nur das enthielten, was passiert sei. Er hat bekundet, dass im Tatzeitraum der Angeklagte nicht nur bei ihm, sondern auch bei seinen Kollegen bekannt gewesen sei.
Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstiger Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig.
j) Tat 11 (Anklage vom 16.02.2016)
Der Angeklagte hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen: Dass mit der „eine klatschen“ sei die mit der ein Cent Münze gewesen und das sei am „...“ gewesen. Eine Frau „...“ wäre dort nicht gewesen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass dort keine Frau mit Kind gewesen sei und am „...“ sei überhaupt nichts gewesen. Es wäre die mit der ein Cent Münze gewesen, sonst wäre nichts gewesen.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt sich hinsichtlich des Tatkerngeschehens auf die Aussagen der Zeuginnen „...“ und „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Zum Tatnachgeschehen stützt sich die Kammer auf die Aussage des Zeugen POK „...“ .
Die Zeugin „...“ hat gleich zu Beginn ihrer Vernehmung bekundet, dass der Angeklagte der Täter gewesen sei, er nunmehr aber ein bisschen fülliger sei. Er sei seinerzeit alkoholisiert und aggressiv gewesen. Er sei so nah an sie herangetreten, dass sie ihn weggeschubst habe, worauf er ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Die Zeugin „...“ hat ausgesagt, dass der Angeklagte immer aggressiver und handgreiflicher geworden sei. Er habe alkoholisiert gewirkt. Als er die Zeugin „...“ geschlagen habe, habe sie die Tochter der Zeugin „...“ zu sich gezogen.
Der Zeuge POK „...“ hat bekundet, dass ihm der Angeklagte bereits von der Person her bekannt gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt ständig aufgefallen. Er habe ihn vorher schon gekannt und danach sei er auch weiter aufgefallen, meist im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen. Zu der damaligen Zeit sei er in jeder Schicht aufgetaucht und durch die Polizei auch häufiger ins „...“ -Krankenhaus verbracht worden. Als seine Streife und eine weitere Streife eingetroffen seien, wäre der Angeklagte bereits die „...“ hoch Richtung Café „„...““ unterwegs gewesen. Er habe die Zeugin „...“, welche aufgelöst gewesen sei, zur Aussage auf das Revier geschickt. Man sei dann dem Angeklagten gefolgt. Am „...“ im Bereich des Cafés „„...“ “ habe der Angeklagte noch einen weiteren Vorfall verursacht, indem er einer Dame Kaffee ins Gesicht geschüttet habe. Aufgrund der Täterbeschreibung der Zeuginnen „...“ und „...“ habe man den Angeklagten auf Stühlen des Cafés „„...“ “ angetroffen, festgenommen und mit zum Revier genommen. Aufgrund der Äußerungen und des Verhaltens des Angeklagten sei eine Einweisung veranlasst worden und der Angeklagte sei vom Revier aus mit dem Rettungswagen ins „...“ -Krankenhaus verbracht worden. Als der Angeklagte zum Rettungswagen verbracht worden sei, habe man die Zeugin „...“ passiert, welche im Foyer gewartet habe. Diese habe ihm - dem Zeugen „...“ - zugenickt, was er dahin interpretiert habe, dass es sich um den Täter gehandelt habe. Die Zeugin „...“ hat dies bestätigt. Sie hat gegenüber der Kammer weiterhin bekundet, dass sie mit der Tochter der Zeugin „...“ während deren Vernehmung im Foyer gewartet habe, als plötzlich der Täter von Polizisten zu einem Rettungswagen verbracht worden sei.
Die Zeugen haben ihre Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen -auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
k) Tat 12 (Anklage vom 14.06.2016 Fall 1 und 2)
Der Angeklagte hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen: Es wäre kein Schlag gewesen, sondern ein Klaps an die Stirn. Einen Mann habe er nicht geschlagen.
Dem Sachverständigengutachten lässt sich zu diesem Anklagepunkt folgende Äußerung des Angeklagten im Rahmen des Explorationsgesprächs entnehmen (SB Bl. 93 f. Gutachten vom 08.08.2017):
Hinsichtlich Vorfall Zeugin „...“ :
„Das könne gut sein, „Sie war ja selbst schuld, was redet die darüber? Warum macht sie es denn?“ „Das war wieder diese Psychose“. (Vorhalt) Aber das Beschmieren von Wänden sei verboten? „Ja und ???“
Hinsichtlich Vorfall Zeuge „...“ :
„Ja. Wahrscheinlich im Eifer des Gefechts. Wahrscheinlich hat die sich eingemischt.“
Auf Vorhalt der Äußerungen gegenüber der Sachverständigen hat der Angeklagte angegeben, das könne nicht sein, sowas habe er nicht gesagt. Die Sachverständige denke sich das aus.
Der Angeklagte ist der Tat überführt. Die Kammer stützt sich hinsichtlich des Tatkerngeschehens auf die Bekundungen der Zeuginnen „...“ und „...“ und des Zeugen „...“und hinsichtlich des Tatnachgeschehens auf die Bekundungen der Zeugen „...“ und POK „...“, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
Die Zeugin ... hat bekundet, dass der Täter sie unter anderem als „Verräter“ bezeichnet hätte, weil sie das mit den Beschmierungen der Zeugin „...“ gesagt und gezeigt habe. Der Angeklagte sei dann wie ein Stier auf sie zugekommen, so dicht an sie ran, dass sie versucht habe, ihn wegzuschieben, da keiner der umstehenden Passanten ihr geholfen habe. Sie habe seinen Atem schon spüren können. Plötzlich habe er ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ihr sei schummrig geworden. Ein junger Mann sei ihr dann zur Hilfe geeilt und habe den Angeklagten versucht, von ihr fernzuhalten. Sie habe eine Verletzung am Jochbein und dem rechten Auge davongetragen, das sei auch blau geworden. Der Schlag habe sie sehr mitgenommen. Sie habe schlecht schlafen können und noch heute gelegentlich Kopfschmerzen, was sie früher nicht gehabt habe.
Die Zeugin „...“ hat bekundet, dass die Zeugin „...“ dem Täter ein paar Worte gesagt habe wegen der Beschmierungen. Der Angeklagte sei nicht ganz klar gewesen. Das habe sie daran festgemacht, dass er gelallt habe, einen starren Blick gehabt habe und wackelig auf den Füßen gewesen sei. Auf Vorhalt der Kammer aus ihrer polizeilichen Vernehmung, dass der Angeklagte gesagt habe „alte Hexe“, hat die Zeugin erklärt, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne, wenn es in ihrer Vernehmung aber so stehe, dann sei das so gewesen. Sie habe damals nichts Falsches gesagt.
Der Zeuge „...“ hat bekundet, dass er gesehen habe, wie ein Herr mit einer Dame gerangelt habe. Er sei dann zu der Dame rüber und habe den Herrn weggerissen. Er habe seine Mühe gehabt, den Herrn zu halten, da sich dieser gewehrt habe. Er selbst habe auch einen Schlag abbekommen, jedoch keine Schmerzen davongetragen. Der Herr habe auch eine Bierdose nach ihm geworfen, aufgrund dessen sei seine Kleidung nass geworden. Der Zeuge hat bekundet, keine Erinnerung mehr zu haben, ob der Angeklagte was zu ihm gesagt habe, da er damit beschäftigt gewesen sei, ihn festzuhalten. Die Polizei habe den Herrn dann mitgenommen.
Der Zeuge POK „...“ hat bekundet, dass ihm der Angeklagte bereits vor dem Vorfall bekannt gewesen sei. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens habe man ihm nach dem Vorfall in Gewahrsam genommen.
Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen- auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung-, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseren Wissens oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
3. Zu seiner Krankheit befragt, hat der Angeklagte erklärt, keine Psychose zu haben, er habe noch nie was gehabt. Im „...“ -Krankenhaus sei er wegen Alkohol gewesen. Er habe nur Placebos bekommen. Er habe keine Beschwerden. Er würde, wenn, nur wenig Alkohol trinken. Er habe lediglich ein paar Mal ausnüchtern müssen, als er noch jünger gewesen sei und nicht gewusst habe, dass er nichts vertrage. Alkohol würde gegen Stress helfen.
Auf die Frage, ob vielleicht eine psychische Erkrankung vorliegen könnte hat der Angeklagte angegeben, „nichts Echtes“. Auf weiteres Befragen hat er angegeben, dass nur auf der „„...““ [ehemalige Wohnung des Angeklagten] Geister gewesen seien, die aber wieder weggehen würden. Auf weiteres Befragen hat er ausgeführt, wie krank jemand denn sein müsse, der sich die Geister nur einbilde. Seine Geister seien aber da gewesen. Er habe keine Geister, die es tatsächlich nicht gebe, das habe er nicht. Die Geister auf der „„...“ “ seien real gewesen. Auf weiteres Befragen, was das für Geister gewesen seien, hat der Angeklagte erklärt, dass diese durch das Zimmer geschwirrt seien und Geschichten erzählt hätten. Auf Befragen, ob das eher lustige oder lästige Geister waren und ob die genervt hätten, hat der Angeklagte angegeben, dass man die kennen lernen sollte, sie seien „wie Jesus“. Auf weiteres Befragen, ob er wegen den Geistern nicht habe schlafen können und ob die Krach gemacht hätten, hat er angegeben, dass das nur ein paar Stunden so gegangen sei, die Geister aber nerven würden.
4. Mit der Annahme, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, zum Tatzeitpunkt aufgehoben war, folgt die Kammer der überzeugenden psychiatrischen Einschätzung der Sachverständigen „...“ . Diese ist der Kammer aus früheren Verfahren als versierte forensisch-psychiatrisch tätige Sachverständige bekannt.
Die Sachverständige ist für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass zu den Tatzeitpunkten bei dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0), eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, vorlag und zudem eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F.10.2). Hinzukomme eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Anteilen (ICD-10 F 60.2), welche jedoch nicht so schwer ausgeprägt sei, dass diese als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB eingeordnet werden könne.
Die für diese Diagnosen erforderlichen Kriterien, die die Sachverständige benannt hat, sind erfüllt.
a) Der Angeklagte erfülle die allgemeinen Kriterien für eine paranoide Schizophrenie. Er habe sowohl von Gedankenlautwerden als auch über einen Beeinflussungswahn, sowie von lebhaften akustischen, optischen und teils auch körperbezogenen Halluzinationen berichtet. Für die akute Krankheitsphase seien den Entlassungsberichten und ärztlichen Stellungnahmen der stationären Aufenthalte des Angeklagten in den Jahren 2014 bis 2017 wiederholt Denkstörungen, beschrieben als „Wirres Reden“, zu entnehmen.
Unter Bezugnahme auf die Ärztlichen Stellungnahmen und Entlassungsberichte der vielzähligen Aufenthalte/ Unterbringungen des Angeklagten in psychiatrischen Einrichtungen im Zeitraum von November 2014 bis einschließlich Februar 2017 hat die Sachverständige ausgeführt, dass es der Angeklagte aufgrund einer sogenannten „doppelten Buchführung“ über längere Zeit geschafft habe, die Symptome der paranoiden Schizophrenie vor den Behandlern zu verbergen, obwohl er bereits während seines Aufenthalts vom 19.02.2015 bis 23.02.2015 von akustischen Halluzinationen berichtet habe. Die „doppelte Buchführung“ habe sich dergestalt ausgewirkt, dass es bei dem Angeklagten auf der einen Seite das psychotische Erleben gegeben habe, es ihm aber gelungen sei, dieses zu kontrollieren und ein „Alltagsleben“ zu führen. Erst im Zusammenspiel mit dem Konsum von Alkohol, mit welchem der Angeklagte versucht habe, die Auswirkungen der bestehenden paranoiden Schizophrenie in Form von akustischen und optischen Halluzinationen selbst zu behandeln, sei es zu unkontrollierten Ausbrüchen gekommen. Unter Alkoholeinfluss habe er sein Verhalten nicht mehr kontrollieren können, weshalb es dann aus ihm herausgebrochen sei und es zu den Taten kam. Lange Zeit habe er seine Erkrankung trotz der vielzähligen Aufenthalte überspielen können, da er immer mit einer hohen Alkoholintoxikation eingeliefert worden sei. Sobald er ausgenüchtert gewesen sei, sei er wieder in der Lage gewesen, sich zu kontrollieren und habe daher nicht über die den Alkoholexzess auslösenden Symptome gesprochen, weshalb es den behandelnden Ärzten zunächst nicht gelungen sei, die Diagnose paranoide Schizophrenie zu stellen. Dies lasse sich auch den Entlassungsberichten und ärztlichen Stellungnahmen aus dem „...“ -Krankenhaus entnehmen.
Die Sachverständige hat den Inhalt der Berichte referiert und erläutert; wegen des Umfangs der Berichte sind diese in Anwesenheit der Sachverständigen nachfolgend auch als Urkunde verlesen worden, um den vollständigen Inhalt in die Hauptverhandlung einzuführen.
So werden im Entlassungsbericht vom 12.11.2014, über den stationären Aufenthalt im
„...“-Krankenhaus, nach der Tat 2 und 3, in der Zeit vom 12.11.2014 bis 25.11.2014 auch die Diagnosen Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60,30), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation [akuter Rausch] (F10.0) gestellt. In der Anamnese wird ausgeführt, dass der Angeklagte selbst äußerte, dass er krank sei und an einer Depression leide. Unter Verhalten und psychopathologischen Befund heißt es:
„Wach, keine Antwort auf die Fragen nach Zeit, Ort oder Person. lm Kontakt psychomotorisch unruhig, angespannt. Im Rahmen plötzlicher, impulsiver Durchbrüche verbal aggressiv und Versuche körperlicher Tätlichkeit und deren Androhung. Gedankengang zerfahren. Fraglich wahnhaft, Halluzinationen und Ichstörungen nicht eruierbar. Kein Anhalt für Suizidalität.“
Zur psychologischen Testung wurde ausgeführt:
„SCL-90-R: alle Skalen unauffällig, Proband fühlt sich nicht belastet, PD-S: Hinweis auf Simulationstendenz (KV), Hinweis auf paranoid gefärbte Psychose (P), kein Hinweis auf depressives Zustandsbild.“
Zu Therapie und Verlauf heißt es:
„Die Aufnahme von Herrn „...“ erfolgte im Rahmen eines Unterbringungsbeschlusses nach HFEG, bis längstens 12.12.2014, nachdem Herr „...“ in der „...“ Innenstadt gegenüber Passanten tätlich geworden sei. Da sich Herr „...“ auch nach wiederholtem Angebot einer oralen Medikation nicht auf diese einlassen konnte, erfolgte bei Fremdgefährdung die umgehende Fixierung sowie die Applikation von Haldol 5 mg i.m.. Herr „...“ ließ sich unter geringer Gegenwehr fixieren, jedoch kam es wiederholt zu verbal und körperlich aggressiven Durchbrüchen. Herr „...“ legte nach der Fixierung dar, dass er nur Alkohol und keine Drogen konsumiert habe. Herr „...“ konnte nach wenigen Stunden defixiert werden. Bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit wurden die Vitamine B1, B6, B12 sowie Folsäure substituiert. Unter regelmäßiger Kontrolle der Vitalparameter stellten sich keinerlei Entzugssymptome ein. Herr „...“ zeigte sich im Kontakt freundlich zugewandt, einen Anhalt für eine floride psychotische Symptomatik ergab sich nicht. Des Weiteren waren während des Aufenthaltes keine aggressiven Impulsdurchbrüche zu beobachten. Eine bei Aufnahme bestehende Anisokorie (links> rechts) war im Verlauf nicht mehr zu beobachten, es ergab sich kein Anhalt für ein fokalneurologisches Defizit. Herr „...“ legte dar, dass er nur unter Alkoholkonsum zu impulsiven Durchbrüchen neige. Herr „...“ nahm die bei Aufnahme verordnete Tavor-Medikation 0,5 mg 1-1-1-1 regelmäßig ein. Die Tavor-Medikation wurde ausschleichend abgesetzt. Bei Schlafstörungen wurde Dominal 40 mg bei Bedarf zur Nacht verordnet. Herr „...“ nahm regelmäßig an den gruppentherapeutischen Angeboten der Klinik teil. Herr „...“ schilderte, dass er die mittlere Reife abgelegt und anschließend eine kaufmännische Ausbildung begonnen, jedoch nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe. Er erhalte derzeit ALG II. Herr „...“ zeigte sich durch seine aktuelle Wohnsituation (Haus „...“) sehr belastet. Herr „...“ berichtete, dass er in Heimen aufgewachsen sei. Angebotene Unterstützungen, z.B. durch den Sozialdienst, lehnte Herr „...“ ab und bagatellisierte seine Situation. Im Hinblick auf den EKG-Befund ergab sich kein klinischer Anhalt für eine vagotone Symptomatik. Da sich im Rahmen des Aufenthaltes kein Anhalt für akute Eigen- und Fremdgefährdung ergab, wurde Herr „...“ am 24.11.2014 entlassen. Das Amtsgericht wurde über die Entlassung des Herrn „...“ informiert.“
In dem sich anschließenden stationären Aufenthalt im „...“ -Krankenhaus in der Zeit vom 19.02.2015 bis 23.02.2015 heißt es im Entlassungsbericht vom 23.02.2015 zu den Diagnosen: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung psychotischen Einbrüchen (F60.31), V.a. posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Abusus Alkohol (F10.1), DD Abhängigkeit Alkohol (F10.2), Abusus Cannabinoide (F12.1) und Leukozytopenie (D70.7).
In der Anamnese wird aufgeführt, dass der Angeklagte erstmals über akustische Halluzinationen berichtete, so heißt es dort:
„Die Aufnahme erfolgte nach Ankündigung durch die Polizei. Herr „...“ wurde von der Polizei in Gewahrsam genommen. Herr „...“ berichtete, dass er wahrscheinlich aufgrund eines persönlichen Problems von der Polizei in Gewahrsam genommen worden sei. Er sei ziemlich intelligent und es könne sein, dass er so einen Umkreis ziehe wie ein Tornado. Herr „...“ gab an, dass er das Auge im Orkan sei, der Orkan habe eine Stärke von 18. Er berichtete, dass er gerne eine Entgiftung durchführen wolle. In Wahrheit leide er an einer reinen Psychose, das heiße, an einer extremen Form der Schizophrenie. Man könne ihm nur helfen, wenn man ihm starke Medikamente gebe. Er sei oft sehr unruhig und könne dann nicht schlafen. Er konsumiere Alkohol, um „runterzukommen" und sei dem Tode nahe. Herr „...“ höre Stimmen und sei von diesen verrückt gemacht worden. Herr „...“ gab an, dass er Kinder- und Frauenstimmen hören würde. Die Stimmen hätten ihn gesucht. Er sei nicht das, was man von ihm denke. Er sei gegenüber den Ärzten im Rahmen von Behandlungen im hiesigen Hause nicht ehrlich gewesen. Herr „...“ gab an, dass ein „Typ" in ihm lebe, der eine Bestie sei. Er habe diese Angaben damals nicht gemacht, da er schnell wieder habe entlassen werden wollen. Herr „...“ bat nun darum, dass man „das wegmache". Er habe eine starke Psychose und höre schon immer Stimmen. Auf die Frage, was die Stimmen zu ihm sagen würden, konnte Herr „...“ keine Angaben machen. Des Weiteren habe er im Rahmen der letzten Behandlung keine Äußerungen im Hinblick auf das Stimmenhören getätigt, da er nicht habe falsch verstanden werden wollen. Herr „...“ sei schon mehrfach in anderen psychiatrischen Anstalten gewesen, dort habe er nur „Ruhigsteller" eingenommen, was nichts gebracht habe. Herr „...“ betone, dass er wirklich an einer Schizophrenie leide, an einer starken Psychose. Er schleppe dies schon seit mehreren Jahren mit sich herum. Herr „...“ lebe in einer Wohngemeinschaft im „...“ und sei ledig, habe keine Kinder oder Geschwister. Er sei ein Waisenkind und kenne seine Eltern nicht. Er sei schon seit der frühen Kindheit alleine, habe bis zum Alter von 15 Jahren in einem Heim gelebt, Er habe eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann über 2 Jahre durchgeführt, dann abgebrochen. Im Alter von 17 Jahren habe er einen Autounfall erlitten, sei von einem Pkw angefahren worden, Herr „...“ sei von einer Freundin aus „...“ angefahren worden, mit dieser habe er 3 Jahre zusammengelebt, habe sich dann im Alter von 20 Jahren von dieser getrennt.
Er konsumiere regelmäßig und viel Cannabis, dies seit 5 Jahren. Des Weiteren habe er regelmäßig Alkohol (Bier und Schnaps) in hohen Mengen täglich konsumiert. Der Konsum von weiteren Drogen wurde verneint. Herr „...“ leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Es beständen keine Allergien. Miktion und Defäkation seien unauffällig. Die Stimmung sei gedrückt. Herr „...“ legte dar, dass sein Kopf nie ruhig sei, die Gedanken würden durch seinen Kopf rasen wie ein Schnellzug. Die Stimmen im Kopf würden ihn wahnsinnig machen. Wenn er die Augen schließe, dann sehe er „Fratzen und schräge Gesichter".“
Im psychopathologischen Befund heißt es:
„Wach, zu Zeit, Ort und Person orientiert. Im Gespräch psychomotorisch unruhig, angetrieben, unterschwellig aggressiv, Gedankengang zerfahren, weitschweifig, zeitweilig inkohärent. Akustische Halluzinationen. Optische Halluzinationen wurden verneint. Keine lch- Störungen, latente und akute Suizidalität wurden glaubhaft verneint.“
Zu Therapie und Verlauf heißt es in dem Bericht:
„Herr „...“ wurde freiwillig von der Polizei zur stationären Aufnahme gebracht. Bei Aufnahme zeigte der Alkoholspiegel 1,57 ‰, eine Drogenschnelltest war positiv auf Benzodiazepine. Da das Verhalten von Herrn „...“ bei Aufnahme psychotisch imponierte, wurde zunächst Haldol 50 Tropfen 10-1-0 sowie Tavor 1 mg 4x täglich fest verordnet. Des Weiteren wurden bei Alkoholabusus, differentialdiagnostisch Alkoholabhängigkeit, die Vitamine B1, B6, B12 sowie Folsäure substituiert. Am Tag nach Aufnahme berichtete Herr „...“, dass er nun keine Stimmen mehr höre, der Gedankengang zeigte sich geordnet und inhaltlich ohne Anhalt für eine wahnhafte Symptomatik. Die Haldol-Medikation sowie Tavor wurden im Verlauf ausschleichend abgesetzt und anstelle Risperidon 1 mg 1-0-1-0 verordnet.
Bei Schlafstörung wurde zunächst Tavor bis 1,5 mg zur Nacht verordnet, im Verlauf anstelle Dominal 80 mg bei Bedarf gegeben. Herr „...“ konnte sich gut in den stationären Alltag integrieren, äußerte jedoch am 23.02.2017, dass er eine weitere stationäre Behandlung ablehne. Ohne Anhalt auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung wurde Herr „...“ in die häusliche Umgebung entlassen.“
Nur knapp eine Woche später begab sich der Angeklagte aufgrund eigener Entscheidung in der Zeit vom 01.03.2015 bis 03.03.2015 in das „...“ -Krankenhaus. Im Entlassungsbericht vom 09.03.2015 heißt es zur Anamnese:
„Herr „...“ erschien ohne Anmeldung spontan zur Aufnahme. Im Rahmen einer vorherigen Behandlung war er nicht aus dem Belastungsurlaub zurückgekehrt. Er gab an, dass ihm der Weg dafür zu weit gewesen sei. Er habe definitiv eine Hirnschädigung und müsse nun aufgenommen werden. Befragt nach Traumata äußerte Herr „...“, dass er mehrfach totgeschlagen worden sei. Er sei ein Friedensstifter und ein Opfer. Kopfschmerzen und Bewusstlosigkeit wurden verneint. Herr „...“ habe eine „Schleuder" im Kopf, aufgrund dessen sei ihm schlecht. Weiterhin leide er an einer Psychose, das Hauptproblem sei jedoch eine Depression. Er habe seit Jahren jeden Tag Selbstmordgedanken, wisse jedoch nicht, wie er sich suizidieren solle. Herr „...“ gab an, dass er extrem suizidgefährdet sei.
Er habe im bisherigen Leben zu viel Blut gesehen, dies in irgendeinem Land auf irgendeinem Schlachtfeld. Bei Aufnahme war Herr „...“ mit 1,67 ‰ Atemluftalkoholspiegel intoxikiert. Er gab an, dass er vor ca. 3 Stunden eine Flasche Bier getrunken habe. Drogenkonsum wurde verneint. Herr „...“ klagte über Muskelkater, da er zu viel gelaufen sei. Er lebe in einer WG im „...“ . Kontakte zur Familie gebe es nicht, ebenso keine Beziehung. Er habe sich um eine Stelle als Lagerarbeiter beworben, am folgenden Donnerstag habe er ein Vorstellungsgespräch und warte diesbezüglich auf einen Anruf. Er gab an, dass er 2-3 Tage auf Station verbleiben wolle, er falle weiter gar nicht auf. Eine psychopharmakologische Therapie lehnte Herr „...“ zunächst ab, gab dann an, dass er eine antidepressive Behandlung wünsche. Weiterhin erklärte er sich bereit, Tavor einzunehmen. Bei letzter Entlassung wurde Risperdal 1 mg 1-0-1-0 verordnet.“
Zum psychopathologischen Aufnahmebefund heißt es:
„Wach, zu Zeit, Ort und Person orientiert. Im Gespräch psychomotorisch unruhig, erheblich angespannt, misstrauisch. Gedankengang zerfahren. Überwertige Ideen. Kein Wahn, keine Halluzinationen. Affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Latent suizidal, akute Suizidalität wurde glaubhaft verneint.“
Zu Therapie und Verlauf heißt es im Bericht:
„Die Aufnahme von Herrn „...“ erfolgte im Rahmen einer spontanen Vorstellung bei vorbekannter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit psychotischen Einbrüchen. Im Hinblick auf einen Alkoholabusus, DD: Alkoholabhängigkeit, erfolgte die regelmäßige Kontrolle der Vitalparameter. Des Weiteren wurden die Vitamine B1, B6, B12 sowie Folsäure substituiert. Zur Kopierung von Entzugssymptomen wurde zunächst Tavor 1 mg 4x täglich verordnet. Die Tavormedikation konnte im Verlauf ausschleichend abgesetzt werden.
Da sich Herr „...“ bei Aufnahme zeitweilig präpsychotisch zeigte, wurde Haloperidol 50 Tropfen 10-1-0 angesetzt. Die Haldol-Medikation wurde abgesetzt und anstelle Risperdal 1 mg 1-0-2-0 verordnet. Herr „...“ klagte in der Folge über zunehmende Müdigkeit. In Absprache mit Herr „...“ wurde Risperdal abgesetzt und anstelle Seroquel prolong 150 mg 0-0-1-0 verordnet. Herr „...“ legte dar, dass er eine fortführende stationäre Behandlung nicht wünsche, es gehe ihm soweit gut und er wolle eine Arbeit aufnehmen. Wie schon nach dem vorletzten Aufenthalt erging in der hiesigen Klinik ein Anruf aus einer psychiatrischen Klinik in „...“ . Herr „...“ sei dort alkoholintoxikiert nach der vorletzten Behandlung auffällig geworden. Herr „...“ zeigte sich bereit, eine ambulante Behandlung in der Ambulanz im Hause wahrzunehmen. Herr „...“ wurde nach Stabilisierung in die häusliche Umgebung entlassen.“
Erstmals in der ärztlichen Stellungnahme des „...“-Krankenhauses vom 29.09.2016 wird als Hauptdiagnose eine paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD-10 F 20.0) gestellt. Dort heißt es:
„Herr „...“ ist seit Januar 2014 im „...“-Krankenhaus bekannt. Er wurde am 20.01.2014, am 14.04.2014, vom 12.11.-25.11.2014, vorn 10.02.-23.02.2015 sowie vom 01.03. bis 03.03.2015 vollstationär im „...“-Krankenhaus behandelt. Bei diesen Behandlungen wurde eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ICD-10 F 60.3 diagnostiziert. Diese Aufenthalte waren immer im Zusammenhang mit einer schweren Alkoholintoxikation. Bei der vollstationären Behandlung vom 04.09.-09.09.2015 wurde erstmals die Differentialdiagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Bei der vollstationären Behandlung vom 25.02.-18.03.2016 stand wieder eine Problematik einer Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, und es wurde die Diagnose einer Borderline-Störung vom impulsiven Typ ICD-10 F 60.3 gestellt.
Während der vollstationären Behandlung seit dem 18.08.2016 wurde die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose ICD-10 F 20.0 als Hauptdiagnose gestellt. Es entstand immer mehr der Eindruck, dass Herr „...“ eine doppelte Buchführung hat, sein eigenes Innenleben hat, in das er nicht einblicken lässt. Die heftigen Alkoholexzesse könnten schon im Zusammenhang stehen mit einer zunehmenden paranoiden Angst. Während der aktuellen vollstationären Behandlung wurde eine psychotische Erlebnisweise deutlich. Im Gespräch mit dem Patienten ist zu erfahren, dass er sowohl akustische als auch optische Halluzinationen habe, z.B. höre er in seiner Wohnung einen Poltergeist, sehe im Spiegel mehrere Personen, unter anderem auch seinen bösen Zwillingsbruder. Herr „...“ betrachtete sich als Genie, das in der Lage ist, Dinge und andere Menschen zu beeinflussen, er habe aber auch Angst dies zu tun, teilweise habe er aber auch Spaß daran, andere Menschen zu beeinflussen und bestimmte Dinge zu tun und zu sagen, die dann geschehen würden, auch wenn sie nicht in seiner räumlichen Nähe seien. Er sei sehr mächtig. Er könne die Gedanken von anderen beeinflussen. Es wird deutlich, dass er dieses Erleben schon sehr lange hat, aber bisher es nicht ins Gespräch kam. Hinzu kommt eine massive Beziehungsstörung, wo Herr „...“ kaum in der Lage ist, sich in andere einzufühlen, sich isoliert fühlt, dann auch einsam, dass er große Schwierigkeiten hat, seine sexuellen Bedürfnisse in adäquater Weise unterzubringen, dass er diesbezüglich auch sehr unter Druck gerät. Insgesamt hat er die Tendenz, diese Problematik zu bagatellisieren und nicht zu problematisieren.
Wir gehen von einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis aus, weswegen wir mit Herrn „...“ sowohl eine orale Medikation mit Solian 600 mg täglich und eine Depot Medikation mit Fluphenazin 25 mg alle 14 Tage besprechen. Herr „...“ konnte sich auf die Depot Medikation einlassen und erhielt am 21.09.2016 sowie am 28.09.2016 25 mg Fluphenazin Depot. (...) Die richterliche Unterbringung im „...“-Krankenhaus soll weitere 6 Wochen bis zum 10.11.2016 verlängert werden, um eine medikamentöse Einstellung (Depot-Medikation) zu ermöglichen.“
Im Entlassungsbericht des „...“-Krankenhauses vom 17.02.2017, über den stationären Aufenthalt des Angeklagten in der Zeit vom 08.08.2016 bis 16.01.2017 werden als Diagnosen eine Paranoide Schizophrenie, Alkoholabhängigkeit, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, sowie wiederholte aggressiv psychotische Durchbrüche im Rahmen von Alkoholintoxikationen, gestellt.
Zur Anamnese heißt es dort:
„Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte am 18.08.2016 in schwer alkoholisiertem Zustand mit 2,89 ‰ in Polizeibegleitung, nachdem der gesetzliche Betreuer des Patienten einen Betreuungsbeschluss für 6 Wochen beim Amtsgericht beantragt und dieser durch das Amtsgericht erteilt worden war. Nach der letzten Behandlung hatte der psychotisch gespannte Patient unter Alkoholeinfluss mehrere Straftaten (unter anderen sexuelle Belästigung und Körperverletzung) begangen. Der Patient war zuletzt bis zu 18.03.2016 in unserer stationären Behandlung.
(…).“
Zum psychopathologischen Aufnahmebefund am 18.08.2016 heißt es:
„Patient wach, schwer intoxikiert. Zu Person und Ort grob orientiert, zeitlich unscharf orientiert. Aggressiv gespannt, läppisch im Kontakt, distanzlos und logorrhoisch. Von Fremdgefährdung verbal distanziert. Antrieb gesteigert. Psychomotorisch unruhig. Gedankengang zerfahren. Kein geordnetes Gespräch möglich. Wahnerleben und Sinnestäuschungen wahrscheinlich. Ich-Störungen nicht auszuschließen. Suizidalität nicht beurteilbar. (...)“
Zu Therapie und Verlauf der stationären Behandlung wird ausgeführt:
„Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte am 18.08.2016 (...). Der Patient wurde aufgrund einer Alkoholintoxikation und bekannter Alkoholabhängigkeit initial auf die Suchtstation aufgenommen. In den anschließenden Gesprächen berichtete dieser von ausgeprägten akustischen wie auch optischen Halluzinationen. Aufgrund dieses Berichtes des sehr angespannten, verschlossenen und misstrauischen Patienten entstand der Eindruck einer langjährigen „doppelten Buchführung". Der Patient schilderte erstmals umfassende Details eines bizarren und grotesken Innenlebens mit einem festen Wahnsystem, in welches der Patient seine Umwelt einordnete. In vorausgegangenen Behandlungen waren bereits psychotische Episoden vermutet, aber — auch aufgrund der Kürze der bisherigen Behandlungen des vollkommen non-complianten Patienten — niemals wirklich fassbar gewesen. Vor dem Hintergrund der Schizophrenie wurden die Alkoholexzesse des Patienten auch erstmals als Versuch einer „Selbstbehandlung“ gewertet, wobei der Patient im Ausmaß seines Konsums mittlerweile die Abhängigkeitskriterien erfüllte.
Während der vollstationären Behandlung wurde eine bizarre psychotische Erlebnisweise seitens des Patienten deutlich. Dieser berichtete, er habe z.B. in seiner Wohnung einen „Poltergeist" gehört, sehe „im Spiegel mehrere Personen", unter anderem auch seinen „bösen Zwillingsbruder". Herr „...“ gab an, sich als Genie zu betrachten, welches in der Lage sei, „Dinge und andere Menschen" zu beeinflussen. Er habe teils „Angst", dies zu tun, teils habe er auch „Spaß" daran, andere Menschen zu beeinflussen und bestimmte Dinge zu tun und zu sagen, die dann geschehen würden, auch wenn sie nicht in seiner räumlichen Nähe seien. Er sei „sehr mächtig" und könne die Gedanken anderer beeinflussen. Aufgrund der im psychopathologischen Befund imponierenden Erst-Rang-Symptome im Sinne von akustischen Halluzinationen, Ich-Störungen, bizarren Wahnerleben und Beeinflussungserleben stellten wir die Diagnose einer akuten halluzinatorischen paranoiden Schizophrenie, bei komorbider Alkoholabhängigkeit. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und dissozialen Anteilen sahen wir ebenfalls als erfüllt an. Die zahllosen Straftaten des Patienten in den letzten Jahren erschienen in diesem Kontext als Ausdruck einer massiven Beziehungsstörung im Rahmen der schizophrenen Grunderkrankung und einer weitgreifenden Störung der Persönlichkeit. Herr „...“ schien kaum in der Lage, sich empathisch in andere einzufühlen, fühlte sich isoliert und einsam und hatte große Schwierigkeiten, seine sexuellen Bedürfnisse in adäquater Weise anzuerkennen und zu steuern. Gegenüber den Therapeuten zeigte er ein läppisches, distanzloses und bagatellisierendes Gebaren, welches wir als Ausdruck einer Negativsymptomatik mit Verflachung der Affektivität deuteten.
In der Folge wurde der Patient am 28.8.2016 auf die allgemeinpsychiatrische Station P2 übernommen. Es wurde eine hochdosierte antipsychotische Therapie mit Haloperidol (bis 7,5 mg) begonnen und ein fester Tavor-Schutz angeordnet. Im Verlauf klagte der Patient über vermehrte Tagesmüdigkeit, sodass eine Umstellung auf Amisulprid erfolgte. Haloperidol wurde gegenläufig ausgeschlichen. Der Patient gab Anfang September an, nicht mehr unter akustischen Halluzinationen zu leiden. Allerdings wurde beobachtet, dass der Patient abgelenkt wirkte, fortwährend Kopfhörer trug und angespannt in sich hinein lauschte. Aus diesem Grund erfolgte unter der Annahme einer weiter bestehenden produktiven psychotischen Symptomatik die Umstellung auf Fluphenazin mit dem Ziel, den bisher nicht therapieadhärenten Patienten auf ein Fluphenazin-Depot einzustellen. Nach initialer Stabilisierung nahm der Patient an der Arbeitstherapie sowie der Psychoedukation und der Bewegungstherapie teil und erhielt erstmals für kurze Zeitabstände unbegleiteten Ausgang im Gelände.
Am 17.9.2016 verließ der Patient ohne Rücksprache die Station. Der Patient wurde Alkohol intoxikiert (Alkoholspiegel 2,67 ‰) in Polizeibegleitung wieder auf Station gebracht, wo er aufgrund verbaler und körperlicher Aggressivität fixiert werden musste. Im Alkoholrausch war er örtlich desorientiert und zeigte Personenverkennungen. Am folgenden Tag gab der Patient an, keine Erinnerungen an diese Ereignisse zu haben. In mehreren Gesprächen wurde deutlich, dass der Patient weiterhin unter Halluzinationen und bizarren Wahnvorstellungen litt. Er berichtete, dass er „besessen" sei. Manchmal übernehme „das Böse" die Kontrolle. Er höre Geräusche und Stimmen von „Geistern". Es wurde deutlich, dass bei dem Patienten aufgrund seiner massiven Gefährlichkeit bei ungesteuertem Verhalten im intoxikierten Zustand weiterhin eine ärztliche Behandlung im geschlossenen Rahmen notwendig war. Der Unterbringungsbeschluss wurde daher ab dem 29.09.2016 bis zum 10.11.2016 verlängert. Diagnostisch wurde durch die Ereignisse um den 17.9.2016 klar, dass die paranoide Symptomatik des Patienten während der vorhergehenden Wochen entgegen des klinischen Eindrucks keineswegs remittiert, sondern seitens des Patienten nur erfolgreich überspielt worden war. Aus diesem Grund entschieden wir uns für die Etablierung einer Depot-Medikation mit Fluphenazin 25 mg alle 14 Tage zusätzlich zu der oralen Therapie mit Solian 600 mg.
Aufgrund etlicher Straftaten (> 200 in den letzten Jahren, dabei sexuelle Nötigung, Raub, Erpressung, Körperverletzung) unter extrazentrierten psychotischem Erleben und zusätzliche Alkoholintoxikation wurde der Patient am 07.11.2016 in „...“ zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Haftstrafe wurde bis zur Aburteilung der in „...“ aktenkundigen Delikte ausgesetzt. Die Bemühungen der behandelnden Ärzte und des gesetzlichen Betreuers zielten dabei in Richtung einer forensischen Unterbringung bzw. zu einer forensischen Auflage zur Behandlung. Mit dem gesetzlichen Betreuer und dem Patienten wurde ein Konzept erarbeitet, in welchem der Patient Ausgänge von der Station auf dem Gelände erhielt. An der Sozialtherapie nahm der Patient zu diesem Zeitpunkt regelmäßig teil. Im Kontakt zeigte er sich meist läppisch und distanzlos bei ausgeprägter Antriebsstörung. In der Folgezeit schien sich der psychopathologische Zustand des Patienten unter der verordneten Medikation sehr langsam zu stabilisieren. Erste Belastungserprobungen verliefen teilweise erfolgreich. Der Patient kehrte milde intoxikiert auf die Station zurück, beging allerdings keine Straftaten. Nach Ablauf des Betreuungsbeschlusses konnte ab dem 10.11.2016 mit dem Patienten eine freiwillige Weiterbehandlung vereinbart werden. Zudem wurde eine Wohngelegenheit für den Patienten gesucht und eine engmaschige ambulante Kontrolle geplant. Das Fluphenazin-Depot wurde am 16.11.2016 auf 37,5 mg angehoben unter dem Eindruck einer subklinischen Weiterexistenz paranoiden Erlebens und paranoider Wahrnehmungsstörungen. Amisulprid wurde auf 800 mg aufdosiert. Am 17.11.2016 wurde der Patient nach zuvor teilweise erfolgreich verlaufenden Belastungserprobungen von der Station in einen geplanten Belastungs-Ausgang gelassen. Aus diesem wurde der Patient von der Polizei zurückgebracht, welche berichtete, dass der Patient in einer Straßenbahn wahllos Menschen belästigt (angespuckt und bedroht) und unter anderem einer Frau unvermittelt ins Gesicht geschlagen habe. Auf der Station spukte der Alkohol intoxikierte Patient (> 2,00 ‰) Personal an und musste aufgrund aggressiver Anspannung gegen massiven Widerstand fixiert werden. Am 18.11.2016 konnte die Fixierung gelöst werden, nachdem der Patient unter sedierende Medikation deutlich ruhiger geworden war. Dennoch imponierten im psychopathologischen Befund immer noch psychomotorische Unruhe, wahnhaftes Erleben und ein labiler Affekt. Leider hatte sich damit das Konzept einer engmaschigen-freiwilligen-stationären oder gar ambulanten Behandlung als nicht tragfähig erwiesen. Der Patient war trotz wirksamer antipsychotischer Behandlung erneut massiv fremdgefährdend aufgetreten. Weitere solche Übergriffe mussten aus ärztlicher Sicht — insbesondere unter zusätzlichem, offenbar demaskierend wirkendem Alkoholeinfluss — für die Zukunft angenommen werden. Der Patient besaß aus krankhafter psychischer Ursache offenkundig — trotz antipsychotischer Behandlung — nicht genug Steuerungsfähigkeit und zudem keine ausreichende Einsicht in seine Erkrankung, um sich vom Alkohol fernzuhalten. In Rücksprache mit dem gesetzlichen Betreuer wurde deshalb die erneute Unterbringung des Patienten nach Betreuungsrecht für eine Dauer von sechs Wochen beantragt. Eine Sicherstellung der notwendigen Behandlung erschien aus psychiatrischer Sicht nur unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung möglich. In der Folge wurde erneut ein sechswöchiger Unterbringungsbeschluss erlassen. Der Patient bat um eine Therapieumstellung, da er keine weitere Einnahme von Amisulprid wünschte. Er verwies dabei vor allem auf eine beginnende Gynäkomastie und Brustschmerzen bei im Labor erhöhten Prolaktin. Aus diesem Grund wurde die orale Therapie auf Aripiprazol 10 mg umgestellt und Amisulprid bis zum 14.12.2016 gegenläufig ausgeschlichen. Ab dem 23.11.2016 begannen wir eine zusätzliche Einstellung auf Quetiapin, da der Patient über Schlafstörungen und nächtliche Anspannungszustände klagte. Die Depotmedikation mit Fluphenazin wurde am 28.12.2016 auf 50 mg alle zwei Wochen erhöht. Erneute Ausgänge außerhalb des Geländes konnten zunächst wegen der hohen Gefahr eines erneuten Alkoholkonsums mit konsekutiver Aggression und potentieller Fremdgefährdung nicht erfolgen. Zu den Sozialtherapien musste der Patient von Personal begleitet werden. Wiederholt kam es auf Station zu psychosenahen Anspannungszuständen, in welchen der Patient Atosil-Bedarf erhielt. In Rücksprache mit dem gesetzlichen Betreuer wurde am 30.12.2016 erneut ein sechswöchiger Unterbringungsbeschluss beantragt, um die weiterführende antipsychotische Behandlung bei dem Patienten sicherzustellen und Gefahren von ihm und anderen fernzuhalten. Psychopathologisch dominierte zu diesem Zeitpunkt eine Negativsymptomatik mit verflachtem Affekt, Störung des Antriebs, sozialem Rückzug und körperlicher Verwahrlosungstendenz, sodass die Gabe von Aripiprazol als zusätzliche orale Medikation weiter gerechtfertigt schien. Die Prolaktinämie remittierte unter dieser Therapie.
Am 30.12.2016 erfolgte eine richterliche Anhörung. Der Patient zeigte sich in diesem Gespräch nach außen einsichtig in seine schizophrene Grunderkrankung und war zu einem weiteren, wenn auch kurzem, freiwilligen Verbleib auf Station bereit. Er gab an, um die Gefahr von Alkoholkonsum für sich zu wissen und führte als mögliche Folgen Enthemmung und Straffälligkeit an. Nach Einschätzung der Richterin war kein ausreichender Anhalt für eine weitere Unterbringung des Betroffenen gegen seinen Willen vorhanden, da dieser ja auch unter einer erhöhten Depot-Medikation stehe und er sich unter dieser Medikation noch nicht in Ausgängen erprobt habe. Die Verlängerung der Unterbringung erfolgte daher nur bis zum 11.01.2017. Der Patient entschied sich nach Ablauf des Betreuungsbeschlusses am 11.01.2017, bis zum 16.01.2017 stationär zu bleiben, sodass seine Wohnungsangelegenheiten und ein Pflegedienst organisiert werden konnten. Ein weiteres Verbleiben des aus ärztlicher Sicht weiter behandlungsbedürftigen und potentiell gefährlichen Patienten auf der Station lehnte dieser ab. Für das Verabreichen des Fluphenazin-Depots wurde eine aufsuchende Pflege eingerichtet, zur Sicherstellung des Erhalts der oralen Medikation ein Pflegedienst bestellt. Plan war, dass sich der Patient in der psychiatrischen lnstitutsambulanz erneut vorstellen sollte. Am 16.1.2017 wurde der Patient entlassen. Zum Entlassungszeitpunkt war Herr „...“ nicht unmittelbar eigen- noch fremdgefährdend.
Eine weiterführende psychiatrische Behandlung erscheint dringend notwendig, um die erreichte Stabilisierung zu erhalten und noch eine weitere Verbesserung der Krankheitseinsicht zu erreichen. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist eine Weiterführung der Medikation sowie die Etablierung einer sozialtherapeutischen Begleitung und Therapie für die Prognose hinsichtlich der paranoide Psychose wie auch der Prognose hinsichtlich weiterer Straftaten entscheidend. Eine Unterbringung in einer forensischen Einrichtung oder die weitere geordnete Behandlung des Patienten innerhalb eines überwachenden Behandlungskonzeptes — zum Beispiel unter dem Schutz einer Führungsaufsicht — erscheint aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht notwendig, um die Fortführung der Therapie durch den Patienten zu gewährleisten. Aufgrund einer Vielzahl von Straftaten ist der Patient bereits zweimalig forensisch begutachtet worden. In diesem Gutachten (zuletzt am 20.10.2016) wurde die Notwendigkeit einer forensischen Unterbringung nicht festgestellt, da die Grunderkrankung des Patienten keine wesentliche Rolle für die diversen Straftaten des Patienten gespielt habe. (…)"
Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich aufgrund der vorgenannten Berichte ergebe, dass der Angeklagte während der gesamten Tatzeiträume psychotisch gewesen sei und vor diesem Hintergrund auch die Delikte zu sehen seien. Da bei dem Angeklagten Beeinflussungs- und Verfolgungserleben im Vordergrund der Symptomatik stünden, in Verbindung mit lebhaften vor allem akustischen Halluzinationen, handele es sich um die häufige Form einer paranoiden Schizophrenie.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte bei den Explorationsgesprächen am 21.07., 01.08.2017 und 11.12.2019 in der JVA „...“ davon berichtet habe, dass er immer diese Stimmen gehört habe und die Geister in der Wohnung ihn beeinträchtigt hätten. Er sei daher draußen unterwegs gewesen und habe getrunken. Vor diesem Hintergrund müsse man daher auch die Delikte sehen. Stimmen von Frauen und Mädchen hätten ihn beeinflusst und die habe er als schlimm empfunden. Hexen, so habe er ihr gegenüber ausgeführt, würden „harmlos machen“, man könne denen aber nicht trauen. Vor diesem Hintergrund sei auch erklärbar, dass sich die Delikte fast ausschließlich gegen Frauen richteten. Zudem würde er die Vorfälle auch entsprechend kommentieren, „das hast du jetzt davon“, „selber schuld“, „du Verräter“ oder auch „Hexe“. Aufgrund seiner Erkrankung habe er sich in seinem Wahn von Frauen beeinträchtigt gefühlt und diesen gegenüber impulsiv agiert, weil diese „böse sind“ und ihm „was Böses wollen, die tuen nur so unschuldig“. Die Angriffe seien völlig wahllos gegen irgendwelche Frauen gerichtet, die er aus dem Augenblick heraus attackiere. Er selber habe angegeben, „er hätte solche Eingebungen, sowas zu tun“.
b) Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass die zusätzlich bestehende Alkoholabhängigkeit in diesem Zusammenhang ein konstellierender Faktor sei. Der Angeklagte konsumiere Alkohol, um sich selbst zu behandeln, die Symptome der paranoiden Schizophrenie zu unterdrücken. Gleichzeitig führe der erhebliche Alkoholkonsum bei dem Angeklagten aber dazu, dass er sein „angepasstes Alltagsverhalten“ nicht mehr kontrollieren könne und es dann zu den Ausbrüchen käme. Der Alkoholkonsum des Angeklagten sei bereits krankhaft, da er ungefragt von einem Alkoholverlangen, dass er selbst als „Suchtdruck“ bezeichne, spreche. Zudem lasse sich eine ausgeprägte Toleranzentwicklung bei dem Angeklagten nachweisen. Ein körperliches Entzugssyndrom habe dagegen nach eigenen Angaben des Angeklagten nicht vorgelegen und lasse sich auch den vorangegangenen Entlassungsberichten nicht entnehmen.
c) Hinzukomme noch die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typus. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung wirke sich bei dem Angeklagten dergestalt aus, dass er eine geringe Frustrationstoleranz habe, unfähig sei, aus Bestrafung zu lernen, eine Neigung dazu habe, andere zu beschuldigen und Verantwortungslosigkeit vorliege. Hinzukomme die emotional- instabile Persönlichkeitsstörung, welche sich bei dem Angeklagten in Form von emotionaler Instabilität und mangelnder Impulskontrolle mit Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichen Verhalten, vor allem bei Kritik durch andere, zeige.
d) Die bestehenden Erkrankungen seien als „Trias“ zu sehen und vor diesem Hintergrund auch die Taten.
Die Sachverständige hat zu den einzelnen Taten im Einzelnen ausgeführt, dass bei Tat 1 die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben sei. Es gebe keinen Anlass, keinen Auslöser, alles deute darauf hin, dass sein Agieren psychotisch motiviert gewesen sei. Er fühle sich von Frauen verfolgt, von Hexen, durch die ihn beeinträchtigenden Stimmen verkenne er, wenn er eine Frau sehe, die Situation und dann komme es zu der Tat.
So stelle sich die Situation auch bei Tat 2, 3 und 7 dar. Er agiere von außen aus dem Nichts heraus; starrer Blick und motivlose Attacke. Bei Tat 7 erscheine der männliche Geschädigte eher ein Zufallsprodukt zu sein, den der Schlag auch nicht so heftig treffe wie die Zeugin. Auch bei Tat 4 zeigten sich in den Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen „...“, „er sei von der Polizei“, wahnhafte Größenideen. Auch hier lägen psychotische Symptome vor.
Bei Tat 5 äußere er gegenüber der Geschädigten, dass diese „selber schuld sei“. Auch dies spreche für eine psychotische Motivation. Bei Tat 6 seien die Zeichen noch deutlicher. Die Zeugin „...“ schildere einen „starren Blick“. Zudem kratzte der Angeklagte an der Wand, was die Zeugin als unangenehm empfunden habe, der Angeklagte hingegen nicht; die Zeugin habe den Eindruck gehabt, dass sich der Angeklagte hiermit beruhigte. Zudem habe er vor sich hingemurmelt. Bei Tat 8 sei die erhebliche Intoxikation mit 4,6 ‰ zu sehen. Zudem habe er die Zeugin „...“ angestarrt. Bei Tat 9 liege wiederum eine Kombination aus erheblicher Alkoholintoxikation und der paranoiden Schizophrenie vor. Die Zeugen „...“ habe von seinem Verhalten vor der Tat berichtet, dann bekomme er eine Abfuhr und sehe die Frauen als böse an; es handele sich wiederum um eine wahnhafte Verkennung. Bei Tat 10 liege wiederum mit 3,84 ‰ eine erhebliche Intoxikation vor. Bei Tat 11 agiere er nicht primär psychotisch, stehe aber dauerhaft unter den Symptomen, was sich auch den Aussagen der Zeuginnen entnehmen ließe, „wirkte nicht bei Sinnen“ und „verwirrter Eindruck“ und wiederum erhebliche Alkoholintoxikation. Bei Tat 12 habe er gegenüber der Zeugin „...“ „Hexe“ und „Verräter“ geäußert; auch die Kritzeleien kämen ganz häufig bei Psychotikern vor.
Zusammenfassend hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aufgrund der bestehenden Schizophrenie, der Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung eine sehr ungünstige und die Behandlung erschwerende Störungskombination vorliege, die als solche auch als Konglomerat bei den Taten zutage getreten sei und die bereits die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in allen Fällen aufgehoben habe. Die Taten beruhten auch auf der psychischen Erkrankung und der sie begleitenden Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung, weil das psychotische Erleben jeweils der Auslöser der Tathandlungen des Angeklagten sei, der erhebliche Alkoholkonsum als Folge der Suchterkrankung dazu führe, dass der Angeklagte sein „angepasstes Alltagsverhalten“ nicht mehr kontrollieren könne und es dann zu den Ausbrüchen käme, was durch die geringe Frustrationstoleranz, als eine der Ausprägungen der dissoziale Persönlichkeitsstörung, noch begünstigt werde. Dies müsse auch für die Tat 6 (zum Nachteil „...“), die Tat 10 (zum Nachteil „...“) und die Tat 11 (zum Nachteil „...“ ) angenommen werden. Hier lägen zwar vordergründig rationale Motive vor (evtl. Hunger im Fall zum Nachteil „...“, Suchtdruck im Fall zum Nachteil „...“, Geldmangel im Fall zum Nachteil „...“ ). Die Psychose bilde aber immer die Grundlage und den Auslöser für das Vorgehen bzw. Angriff gegen die Zeuginnen, während die alkoholbedingte Verlust der Kontrolle des „angepassten Alltagsverhaltens“ und die geringe Frustrationstoleranz als Ausfluss der dissozialen Persönlichkeitsstörung das Ausmaß der nachfolgenden aggressiven Übergriffe bestimmten.
Dem schließt sich die Kammer nach eigenständiger Überprüfung an. Die diagnostischen Einschätzungen und die hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar. Die Sachverständige hat die entsprechenden Diagnosekriterien der zur ICD-10- Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation benannt und anhand der Aktenlage dargelegt, welche Kriterien erfüllt seien.
Dass die von der Sachverständigen gezogenen Schlüsse zutreffend sind, konnte die Kammer in der Hauptverhandlung aufgrund der von dem Angeklagten gegebenen Einlassungen unmittelbar selbst nachvollziehen. Während des Referats der Sachverständigen zu den Angaben des Angeklagten, dass die seinerzeit von ihm bewohnte Wohnung in der „„...““ von Geistern heimgesucht worden sei, ist der Angeklagte der Sachverständigen in das Wort gefallen und hat erklärt, Geister gebe es nicht. Auf den Vorhalt, er solle aber entsprechendes gegenüber der Sachverständigen erklärt haben, hat er sodann erklärt, wie krank jemand denn sein müsse, der sich die Geister nur einbilde. Seine Geister seien aber da gewesen. Er habe keine Geister, die es tatsächlich nicht gebe, das habe er nicht. Die Geister auf der „„...““ seien real gewesen. Bei der weiteren Befragung, was das für Geister gewesen seien, eher lustige oder lästige und ob die genervt hätten und er wegen der Geister nicht habe schlafen können, hat er angegeben, dass man die kennen lernen sollte, sie seien „wie Jesus“, und, dass das nur ein paar Stunden so gegangen sei, die Geister aber nerven würden.
Auch die Angaben der Sachverständigen zu der bei dem Angeklagten derzeit noch vorliegende Negativsymptomatik, die sich dahin äußere, dass er in der Klinik an nichts teilnehme, sich zurückhalte und viel schlafe, ließen sich in der Hauptverhandlung gut nachvollziehen. Nachdem der Angeklagte auch insoweit der Sachverständigen widersprochen hatte, hat die Sachverständige ihn gefragt, ob es zutreffe, dass er an einem der Verhandlungstage mehrfach morgens habe aufgefordert werden müssen, nun endlich aufzustehen und sich anzuziehen, was er dann bzgl. des Aufstehens zwar gemacht habe, aber ansonsten seine Kleidung nicht gewechselt habe und er mit der Jogginghose und dem Sweatshirt, welches er auch im Bett angehabt habe, sich dann zum Transport zur Hauptverhandlung nach Kassel eingefunden habe, hat der Angeklagte dies bestätigt und nur gemeint, dass er keine Notwendigkeit gesehen habe, sich etwas anderes anzuziehen. Tatsächlich hatte der Angeklagte an 1 oder 2 Verhandlungstagen die beschriebene Bekleidung an, die ihm bzgl. der Jogginghose auch so lose um die Hüften hing, dass er sie beim Betreten und Verlassen des Saales wiederholt hochziehen musste.
IV.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der im Zustand der Schuldunfähigkeit handelnde Beschuldigte nicht zu bestrafen, obgleich er rechtswidrige Taten (sog. Anlasstaten) im Sinne des § 63 StGB begangen hat.
Das festgestellte Tatgeschehen der Taten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 12 erfüllt die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, wobei es im Fall 8 beim Versuch verblieb und es sich bei Fall 12 um 2 Fälle handelt. Das festgestellte Tatgeschehen der Tat 4 erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Beleidigung gemäß § 185 StGB, das festgestellte Tatgeschehen der Tat 9 die Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, das festgestellte Tatgeschehen der Tat 10 die Tatbestands- voraussetzungen der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB und das festgestellte Tatgeschehen der Tat 11 die Tatbestandsvoraussetzungen der Körperverletzung und des versuchten Diebstahls gemäß §§ 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 22, 23 StGB. Der Angeklagte handelte hierbei mit natürlichem Vorsatz, und die Taten waren auch rechtswidrig.
Indessen war aber die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen, im Zeitpunkt der Taten krankheitsbedingt vollständig aufgehoben, so dass er gemäß § 20 StGB ohne Schuld handelte und demzufolge eine Bestrafung wegen der Verwirklichung der eingangs genannten Straftatbestände ausgeschlossen ist.
V.
Aufgrund der Feststellungen kommt zwar eine Bestrafung wegen fehlender Schuldfähigkeit nicht in Betracht. Allerdings war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, §§ 63 Satz 1, 71 Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung sind vorliegend gegeben, sie stellt sich auch als verhältnismäßig dar (§ 62 StGB).
Die Sachverständige „...“, auf deren oben unter Ziffer III in Zusammenhang mit der fehlenden Schuldfähigkeit des Angeklagten wiedergegebene gutachterliche Ausführungen verwiesen wird, ist aufgrund der von ihr festgestellten Befundtatsachen zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) gelangt. Dabei handelt es sich um eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende und um eine derzeit noch fortbestehende psychische Störung (Defekt). Diese erfüllt das Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB. Daneben liegt eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F. 10.2) vor. Hinzukommt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen Anteilen (ICD-10 F 60.2), welche jedoch nicht so schwer ausgeprägt ist, dass diese als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB eingeordnet werden kann.
Zum Zeitpunkt der Taten war aufgrund dessen bereits die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben. Die Sachverständige ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihr festgestellten Erkrankungen sicher ursächlich für die Tatbegehungen war und auch heute noch für seinen derzeitigen Ist-Zustand sind, sodass von dem Angeklagten in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und dieser deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Kammer ist unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, dem Zustand des Angeklagten bei der Begehung der Taten, sowie nach erfolgter eigenständiger Überprüfung der von der Sachverständigen „...“ gestellten Diagnose, dem Schweregrad der Störung und deren inneren Beziehung zur Tat, von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens überzeugt. Der Angeklagte ist nicht krankheitseinsichtig und lehnt eine medikamentöse Behandlung ab. Er weiß sich zumindest hinsichtlich seiner Erkrankung zu verstellen, sodass er den Eindruck vermitteln kann, die medikamentöse Behandlung spricht an, obwohl tatsächlich noch eine Symptomatik vorhanden ist. Dies zeigte sich insbesondere während des mehrmonatigen stationären Aufenthaltes im „...“-Krankenhaus in der Zeit vom 08.08.2016 bis 16.01.2017. Es ist dem Angeklagten dort gelungen, den Eindruck zu erwecken, dass die Symptomatik durch die medikamentöse Behandlung remittiert sei. Bei den Ausgängen, insbesondere am 17.11.2016, zeigte sich aber, dass mutmaßlich durch die Alkoholintoxikation die Symptomatik der paranoiden Schizophrenie wieder aufbrach, er die Kontrolle über sich verlor und wieder in alte „Verhaltensmuster“ verfiel. Der Vorfall vom 17.11.2016 stützt die Ausführungen der Sachverständigen, dass von dem Angeklagten auch in Zukunft mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen ist, zumal der Angeklagte derzeit auch jegliche Behandlung ablehnt. So haben die Zeuginnen „...“ und „...“ von einem Vorfall am 17.11.2016 in einer Straßenbahn berichtet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte seit mehr als 3 Monaten in stationärer Behandlung und wurde medikamentös behandelt. Die Zeugin „...“ hat bekundet, dass sie nach dem Einsteigen in die Straßenbahn mitbekommen habe, dass sich eine Dame wegen dem Angeklagten weiter vorne in der Bahn auf einen anderen Sitzplatz begeben habe. Sie selbst habe auf dem mittleren Sitz von drei seitlich in einer Reihe angebrachten Sitzen gesessen. Neben ihr habe eine junge Frau, die Zeugin „...“, gesessen. Nachdem die eine Dame dem Angeklagten entflohen sei, habe sich der Angeklagte auf sie zu begeben und sich neben sie gesetzt. Er habe sogleich begonnen mit der Schulter sie - die Zeugin „...“ - mehrfach zu rempeln, wodurch sie aufgrund der Stöße jeweils die Zeugin „...“ gerempelt habe. Auf ihre Ansprache, das zu unterlassen, habe er sie nochmals fester angerempelt, sodass sie aufgestanden sei, um sich der Situation zu entziehen. Der Angeklagte sei auch aufgestanden, habe Anlauf genommen und versucht, sie nunmehr umzurempeln. Ihr sei es gelungen, den Angriff des Angeklagten mittels ihrer Tasche abzuwehren. Sie habe sich dann auch weiter nach vorne in die Bahn gesetzt. Die Zeugin „...“ hat bekundet, dass sie auch aufgestanden sei und sich gegenüber den Sitzen hingestellt habe. Der Angeklagte habe dann immer wieder nach Leuten gegriffen. Irgendwann habe er auch sie angegriffen. Dann sei auch der Fahrer der Straßenbahn gekommen und habe den Angeklagten der Bahn verwiesen. Der Angeklagte habe dem zunächst keine Folge geleistet. Er habe dann versucht, ihr – der Zeugin „...“ - eine Ohrfeige zu geben, welche sie aber mit ihrem Arm habe abblocken können. Die Zeugin „...“ hat bekundet, dass der Angeklagte wirr geschaut habe und die Motorik nicht flüssig gewesen sei. Die Zeugin „...“ hat weiterhin bekundet, dass der Angeklagte stark alkoholisiert gewesen sei, sie aber den Eindruck gehabt habe, dass sein Zustand nicht nur auf den Alkohol zurückzuführen gewesen sei.
Die Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass es ungünstig sei, dass der Angeklagte seine Medikation abgesetzt habe. Nach dem Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen habe, sei dieser zwar bislang noch nicht akut („floride“) psychotisch, was aber auch damit zusammenhängen könnte, dass er derzeit abstinent lebe (im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Unterbringung nach § 126 a StPO) und wenig Außenreize habe. Die Negativsymptomatik sei bei dem Angeklagten aber nicht zu übersehen: Er nehme an nichts teil, halte sich zurück und schlafe viel. In abgeschwächter Form zeige sich aber, dass er weiterhin paranoid sei, so meine er, dass in der Unterbringung im Raucherraum schlecht über ihn gesprochen werde und „die ihm was Böses wollen“. Latent seien die Symptome vorhanden, er wisse aber diese nicht kundzutun und wenn man nachfrage, mache er zu. Der Angeklagte wirke daher weiterhin nicht von dem wahnhaften Erleben distanziert, wenn er erkläre, er habe in einer Gegend gewohnt die „verflucht“ sei. Wie bereits ausgeführt, konnte auch die Kammer in der Hauptverhandlung diese Einschätzung gewinnen, als der Angeklagte über die „echten Geister“ sprach, die er hat und die tatsächlich da waren, während die Geister der Kranken nicht real und damit nicht echt seien.
Bei bestehender Krankheitsuneinsichtigkeit, Verweigerung der notwendigen Medikation und fehlender Abstinenzwilligkeit, der Angeklagte kündige weiteren Alkoholkonsum an – „wenn ich entlassen werde, trinke ich mit den Kumpels mal ein paar Bier“ -, sei es nur eine Frage der Zeit, dass der Angeklagte wieder akut psychotisch werde, was entsprechende Handlungen und Straftaten nach sich ziehen werde.
Die Einschätzung der Sachverständigen wird auch durch das von ihr angewandte Prognoseinstrument zur Vorhersage von Gewalttaten psychisch Kranker HCR-20 (Version 2) bestätigt.
Bei den Historischen-Items lägen danach H1) frühere Gewaltanwendung (dem Probanden werden eine Vielzahl von aggressiven Übergriffen vorgeworfen, die zwar von der Ausprägung nicht zu schwersten Verletzungen geführt haben, jedoch sehr häufig vorgekommen sind), H 4) Probleme im Arbeitsbereich (die nach der Schule begonnene Ausbildung konnte der Proband wegen drogenbedingter Fehlzeiten nicht mehr abschließen und hat danach beruflich nicht mehr Fuß gefasst, keine Hinweise, dass in den letzten Jahren Versuche unternommen wurden, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden), H 5) Substanzmissbrauch (liegt bei bekannter Alkoholabhängigkeit mit teils exzessiven Trinkmengen vor), H 6) (gravierende) seelische Störung (der Proband leidet an einer paranoiden Schizophrenie), H 8) frühe Fehlanpassung (Mutter und Stiefvater waren drogenabhängig, die Mutter verstarb im 6. Lebensjahr des Probanden; der Stiefvater ließ den Probanden und dessen jüngeren Halbbruder in einer Drogentherapieeinrichtung zurück), H 9) Persönlichkeitsstörung (bei dem Probanden lässt sich die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung stellen), H 10) frühere Verstöße gegen Auflagen (wenn die Anklagepunkte zutreffen, wäre der Proband in laufender Bewährung rückfällig geworden), voll, H 2) geringes Alter bei 1. Gewalttat (die ersten Gewaltdelikte zwischen 23 – 26 Lebensjahr), H 3) Instabile Beziehungen (über längere Zeit keine Partnerschaft geführt, die Beziehung zu seiner damaligen Freundin sei im „Stress“ auseinander gegangen), H 7 Psychopathy-Score (14 von 24 Punkten), teilweise vor.
Bei den Klinischen-Items läge C 1) Mangel an Einsicht (der Proband ist krankheitsuneinsichtig, er sei nicht krank; eine Einsicht in die aus der Psychose resultierende Gefährlichkeit liege nicht vor; eine Einsicht in die Suchterkrankung liege ebenfalls nicht vor; der Proband will keine Behandlung), voll, C 2) negative Einstellungen (der Proband erklärt, sich nicht an ein Hausverbot zu halten; das Beschmieren von Hauswänden kommentiert er mit „na und“), C 4) Impulsivität (sobald der Proband Alkohol trinkt, reagiert er hochgradig impulsiv), C 5) Fehlender Behandlungserfolg (der Proband spricht gut auf die medikamentöse Behandlung an, hat diese aber abgesetzt, weil er nicht krank sei; keine Therapiemotivation), C 3) aktive Symptome (deutliche Hinweise auf das Andauern eines psychotischen Zustandes bei allerdings derzeitiger Abstinenz), teilweise vor.
Bei den Risiko-Items lägen R 1) Fehlen realisierbarer Pläne (bei dem Probanden existiere kein prosozialer und kriminalpräventiver Empfangsraum, R 2) Destabilisierende Einflüsse (bei Entlassung in die Freiheit ist der Proband mangels sozialem Empfangsraums einer Vielzahl von destabilisierenden Einflüssen ausgesetzt, außerdem kündige er weiteren Alkoholkonsum an), R 3) Mangel an Unterstützung (der Proband verfügt über kein soziales Netzwerk; einzig zu seinem Vater besteht ein loser Kontakt, der aber über Besuche nicht hinausgeht), R 4) fehlende Compliance (der Proband akzeptiert die Medikation nicht mehr, wurde bei einem früheren Ausgang alkohol- und deliktrückfällig, musste wiederholt gegen seinen Willen behandelt), R 5) Stressoren( in Anbetracht der noch nicht durchgeführten Kriminaltherapie, dem Absetzen des Depots und der vielen Risikofaktoren ist davon auszugehen, dass der Proband bei seiner jetzigen Entlassung zahlreichen Stressoren ausgesetzt wäre), voll zu.
Insgesamt weist der Angeklagte damit einen mittleren bis hohen Wert der Gefahr der Begehung zukünftiger Gewalttaten auf. Werde der Angeklagte jetzt entlassen – so die Sachverständige – sei davon auszugehen, dass er sich wie in der Vergangenheit mangels Alternative in das kriminogene Umfeld zurückbegebe, rasch mit Substanzkonsum rückfällig werde, den Kontakt zu Behandlern abbreche und erneut psychotisch dekompensiert mit neuen Straftaten rückfällig werde. Dabei seien psychotisch motiviert vor allem Angriffe auf fremde Personen, Sachbeschädigungen und Beleidigungen zu erwarten, bei denen er Personen verkenne oder sich beeinflusst fühle und sich entsprechend wehre. Dabei sei es auch denkbar, speziell, wenn er ältere Frauen als Hexen verkenne, dass diese durch Schläge oder Stöße stürzen und sich auch erheblich verletzen könnten.
Zur Art der Maßregel hat die Sachverständige ausgeführt, dass vorliegend eine Unterbringung nach § 63 StGB erfolgen müsse. Aufgrund der Explorationsgespräche sei sie in ihren schriftlichen Gutachten vom 08.08.2017 und 12.12.2019 aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt erfolgten medikamentösen Behandlung des Angeklagten und der damit einhergehenden remittierten Schizophrenie davon ausgegangen, dass die wesentlichen kriminogenen Faktoren auch in der Unterbringung nach § 64 StGB behandelt werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die medikamentöse Behandlung abgesetzt habe und weder eine Krankheits- noch Behandlungseinsichtigkeit zeige, sei dies nun nicht mehr möglich und in erster Linie müsse die paranoide Schizophrenie behandelt werden, mithin die Unterbringung nach § 63 StGB zu erfolgen habe.
Auch insoweit folgt die Kammer der überzeugenden psychiatrischen Einschätzung der Sachverständigen „...“.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist gewahrt, da die Anlasstaten schwerwiegender Art sind und zumindest vergleichbare weitere Straftaten von dem Angeklagten drohen. Die Kammer hat insbesondere auch bedacht, dass die Anordnung einer derartigen Maßregel den Angeklagten außerordentlich beschwert. Andererseits zeigen die Taten, dass bei dem Angeklagten nicht nur die einfache Möglichkeit, sondern auch jetzt noch die hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht, wenn er nicht medikamentös behandelt wird, was derzeit aber schon an der fehlenden Krankheitseinsicht scheitert. Die von dem Angeklagten zu erwartenden Taten sind auch schwerwiegende. Insbesondere das Schlagen und Umstoßen von Personen ohne vorherige Ankündigung und ohne dass diese zuvor einen nachvollziehbaren Anlass hierzu gesetzt hätten, birgt die nicht unerhebliche Gefahr schwerwiegender Verletzungen für die Angegriffenen in sich. Angesichts dessen kann der von dem Angeklagten gegenwärtig noch ausgehenden Gefahr nur durch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichend begegnet werden.
VI.
Die Voraussetzungen einer Aussetzung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 S. 1 StGB liegen derzeit nicht vor. Es sind gegenwärtig keine besonderen Umstände erkennbar, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel, also die Verhinderung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, auch durch die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel d. h. ohne ihren Vollzug erreicht werden kann. Die für eine Aussetzung erforderliche günstige Prognose kann dem Angeklagten derzeit nicht gestellt werden.
Dies zeigt sich insbesondere an den Vorfällen, welche sich während der stationären Unterbringung des Angeklagten im „...“-Krankenhaus in der Zeit vom 08.08.2016 bis 16.01.2017 ereigneten, wo der Angeklagte, obwohl er schon einige Zeit in Behandlung war und anscheinend keine psychotischen Symptome mehr aufwies wiederum in gleichartiger Weise und ohne Anlasse andere Personen körperlich attackiert hat.
Wie die Sachverständige „...“ auch hierzu überzeugend ausgeführt hat, setze eine solche günstige Prognose aus medizinischer Sicht eine Behandlungs- und Krankeneinsicht voraus, welche der Angeklagte nicht hat. Er lehnt eine Behandlung strikt ab, da er nicht krank sei.
Selbst für den Fall eines bereits ausgeprägten Krankheitsempfindens sei aus medizinischer Sicht aber auch eine enge Begleitung und Kontrolle durch einen forensisch-psychiatrisch erfahrenen Therapeuten und zunächst eine sorgfältig abgestufte, der individuellen Belastbarkeit angepasste Belastungserprobung unter Alltagsbedingungen und hinsichtlich der Verlässlichkeit der zukünftigen Compliance des Angeklagten erforderlich. Vorliegend gelte dies in besonderem Maße, weil der Angeklagte schon in der Vergangenheit gerade im Hinblick auf eine verlässliche Medikamenteneinnahme deutliche Defizite gezeigt habe. Zudem seien die Stressoren zahlreich. Er sei nicht behandelt, habe kein stützendes Umfeld und keine Einsicht. Der Angeklagte habe eine sehr hohe Belastung mit Risikofaktoren. Würde man den Angeklagte jetzt gehen lassen, sei ein Alkoholkonsum von ihm bereits angekündigt, wo er zwar der Ansicht sei, diesen steuern zu können, was er tatsächlich aber nicht könne.
Auch insoweit sind Ausführungen der Sachverständigen für die Kammer sehr gut nachvollziehbar und nach eigener kritischer Würdigung überzeugend, sodass die Kammer die Wertung der Sachverständigen „...“ teilt.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 5x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 8x
- 50 Js 13497/08 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Js 3322/09 1x (nicht zugeordnet)
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- 45 Uhr und 22.50 1x (nicht zugeordnet)
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- 50 Js 20916/14 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- 20 Js 642/15 1x (nicht zugeordnet)
- 66 Ls 116/15 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StPO § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen 2x
- StPO § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 3x
- StGB § 185 Beleidigung 1x
- StGB § 241 Bedrohung 1x
- StGB § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 2x
- StPO § 126a Einstweilige Unterbringung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StGB § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x