Urteil vom Landgericht Kiel (6. Zivilkammer) - 6 O 109/24
Orientierungssatz
1. Eine Schlechtleistung des Dienstverpflichteten führt regelmäßig nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs. Das Dienstvertragsrecht des BGB kennt kein Recht zur Minderung (vgl. u.a. BGH, 15. Juli 2004, IX ZR 256/03). (Rn.44)
2. Durch das Fehlen eines Minderungsrechts im Falle einer Schlechtleistung wird der Dienstberechtigte nicht schutzlos gestellt. Entsteht dem Dienstberechtigten durch eine Schlechtleistung des Dienstverpflichteten ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, so bleibt es ihm unbenommen, mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten aufzurechnen. (Rn.45)
3. Zudem steht dem Dienstberechtigten ein auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die erbrachten Dienste für ihn infolge einer von dem Dienstverpflichteten zu vertretenden Schlechtleistung ohne Interesse und völlig unbrauchbar sind. (Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.772,05 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung geeigneter Nachweise über Identität, Sozialversicherung der eingesetzten Arbeitnehmer, Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Einsatzvoraussetzungen, Einsatzort und -zeit sowie die korrekten und vollständigen Lohnleistungen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 147.772,05 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für von ihr im Auftrag der Beklagten durchgeführte Sicherheitsdienstleistungen (Bl. 2 d.A.).
- 2
Am 27.08.2020 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Rahmenvertrag für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen (Bl. 2 d.A.; Anlage K1). Gegenstand des Subunternehmervertrages war die Beauftragung von Bewachungs- und Ordnungstätigkeiten im hochsensiblen Sicherheitsgewerbe (Bl. 12 d.A.).
- 3
Die Klägerin hatte sich deshalb in dem „Dienstleistungsvertrag Subunternehmer“ dazu verpflichtet, die geschuldeten Dienstleistungen durch „eigene Mitarbeiter" zu erbringen (Ziffer 1.2.).
- 4
Ziffer 1.3. und 1.4. des Dienstleistungsvertrages lauten auszugsweise wie folgt:
- 5
„Der Auftragnehmer sichert zu, dass er lediglich ausgebildetes und geeignetes Personal bei der Auftragsabwicklung einsetzt. Der Auftragnehmer stellt die auftragsgemäße Eignung des Personals auf eigene Kosten sicher. [...]
- 6
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er ausreichend geschultes Personal bereithält […].“
- 7
In Ziffer 1.6. findet sich folgende Regelung:
- 8
„Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Identität des eingesetzten Personals sorgfältig geprüft hat und nur Personal zum Einsatz bringt, welches die gesetzlichen Einsatzvoraussetzungen erfüllt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Nachfrage den Personalausweis, gegebenenfalls die Fahrerlaubnis, gegebenenfalls die Arbeitserlaubnis/
-genehmigung, einen aktuellen Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis) und den Nachweis der erfolgreich absolvierten Unterrichtung oder Sachkundeprüfung (§ 34a GewO) bzw. einer diesbezüglichen Befreiung in Kopie unverzüglich vorlegen.“
- 9
Unter Ziffer 1.7. ist bestimmt:
- 10
„Der Auftragnehmer sichert zu, dass er seine Geschäfte
- 11
- nach den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmannes führt,
- 12
- die gesetzlichen Vorschriften einhält,
- 13
- seine Arbeitnehmer entsprechend der gesetzlichen Regelungen abrechnet, insb. unter Berücksichtigung geltender Tarifverträge und des AEntG,
- 14
- berufsgenossenschaftliche Vorschriften einhält
- 15
- alle anfallenden Löhne, Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß berechnet und abführt, sodass keine Rückstände bestehen und
- 16
- die dbzgl. Nachweise führt (insb. individualisierte Stundennachweise der Arbeitnehmer soweit erforderlich).
- 17
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Nachfrage dbzgl. geeignete Nachweise über Identität, Sozialversicherung der eingesetzten Arbeitnehmer, Einsatzort und -zeit sowie die korrekten und vollständigen Lohnleistungen aushändigen sowie Gespräche mit den eingesetzten Arbeitnehmern ermöglichen. Geeignete Nachweise sind u.a. Lohn- und Stundenabrechnungen. […]“
- 18
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Zeitraum vom 04.09.2023 bis zum 10.01.2024 über ihre Niederlassungen in XXX und XXX mit der Durchführung einer Vielzahl von Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages. Diese Aufträge wurden sodann durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt, wobei die Qualität des von der Klägerin eingesetzten Personals zwischen den Parteien streitig ist. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den jeweiligen Aufträgen wird auf Bl. 31 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin stellte die Aufträge der Beklagten in Rechnung und leitete ihr die Rechnungen in einer Gesamthöhe von 147.772,05 € zu (Bl. 2 f. d.A.; Anlagenkonvolut K2). Zahlungen auf die Rechnungen erfolgten nicht (Bl. 4 d.A.).
- 19
Am 11.01.2024 wurde ein vom Amtsgericht XXX ausgestellter Durchsuchungsbeschluss zulasten der Klägerin in den Räumlichkeiten der Beklagten vollstreckt (Bl. 14; Anlage B2).
- 20
Daraufhin verlangte die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2024 (Anlage B1) unter Fristsetzung bis zum 30.01.2024 Auskunft zur abgabenrechtlichen Erfüllung aller der Klägerin obliegenden Verpflichtungen und wies insbesondere auf ihr vertragliches Auskunftsrecht sowie auf ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erteilung der Auskünfte hin (Bl. 14 f. d.A.).
- 21
Nachdem sich die Beklagte gegenüber der Klägerin weigerte, die Rechnungen auszugleichen, beauftragte die Klägerin ihren späteren Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Durchsetzung der Forderungen. Mit Schreiben vom 02.02.2024 forderte der spätere Prozessbevollmächtigte die Niederlassungen der Beklagten in XXX und XXX zur Zahlung bis zum 12.02.2024 auf. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung ernsthaft und endgültig zurück. Der Klägerin entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.020,34 € (Bl. 4 d.A.).
- 22
Die Klägerin behauptet, sie habe die Aufträge mangelfrei ausgeführt (Bl. 2 d.A.). Für die ausgeführten Arbeiten habe sie nur Mitarbeiter eingesetzt, welche über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Überdies habe sie für die eingesetzten Mitarbeiter auch die geschuldeten Steuern und Sozialabgaben entrichtet (Bl. 27 f. d.A.). Die Auskunftsansprüche seien in der Vergangenheit stets erfüllt worden. Mitarbeiter der Beklagten hätten hierzu sogar Unterlagen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen (Bl. 28 d.A.).Des Weiteren habe die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen keinerlei Kontaktaufnahme durch eine Einzugsstelle eines Sozialversicherungsträgers erhalten (Bl. 54 d.A.). Darüber hinaus sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass die Klägerin für die Erbringung der Tätigkeiten auch Subunternehmer beschäftigen könne. Die Vereinbarung sei zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem dortigen Mitarbeiter, dem Zeugen XXX, erfolgt (Bl. 54 d.A.).
- 23
Die Klägerin meint, Einreden gegen ihre Forderungen bestünden nicht, insbesondere nicht in voller Höhe der Rechnungsbeträge (Bl. 4 d.A.).
- 24
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an sie 147.772,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 02.02.2024 zu zahlen und
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2. sie in Höhe von 3.020,34 € von den Kosten ihrer vorgerichtlichen Rechtsvertretung durch ihren Prozessvertreter freizuhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr bis heute noch nicht alle Informationen und Unterlagen überlassen, die eine Prüfung dahingehend ermöglichten, ob die vertraglich versprochenen Dienstleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden seien, insbesondere mit Blick darauf, ob der Beklagten die sogenannte Sekundärhaftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge drohe (Bl. 14, 16 d.A.).Zudem habe sie bislang in Ermangelung entsprechender Nachweise nicht überprüfen können, ob es sich bei dem von der Klägerin eingesetzten Personal auch tatsächlich um Wachleute entsprechend der gesetzlichen sowie der vertraglich geschuldeten Voraussetzungen handele (Bl. 16 d.A.). Im Rahmen einer Betriebsprüfung habe das Finanzamt die Beklagte im Jahr 2023 dazu aufgefordert, zur Klägerin umfangreiche Unterlagen vorzulegen, weil das Unternehmen der Klägerin aufgrund von Kontrollmitteilungen als auffälliges Unternehmen vom Finanzamt herausgefiltert worden sei (Bl. 14 d.A.).Darüber hinaus behauptet die Beklagte, der Einsatz von weiteren Subunternehmern durch die Klägerin sei untersagt gewesen (Bl. 13 d.A.).
- 31
Die Beklagte meint, die Vergütungsansprüche der Klägerin scheiterten daran, dass die Erbringung der vertraglich konkret geschuldeten Dienste durch qualifiziertes Personal nicht dargelegt worden sei (Bl. 16 d.A.).Die vereinbarte Qualifikation der Mitarbeiter sei – für die Parteien ersichtlich – derart essenziell für die von der Klägerin geschuldete Tätigkeit gewesen, dass die Bereitstellung von Personen ohne diese Eignungsmerkmale keine Erfüllung der geschuldeten Tätigkeit habe darstellen können (Bl. 20 f. d.A.).
- 32
Zudem beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, solange die Klägerin die Nachweise nicht beibringe, dass das eingesetzte Personal den gesetzlichen sowie vertraglichen Einsatzvoraussetzungen entsprochen habe und dass (kumulativ) für sämtliches eingesetztes Personal die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien (Bl. 16, 22 d.A.).
- 33
Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Für den Inhalt und das Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 34
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
- 35
Die Klage ist zulässig.
- 36
1. Das Landgericht Kiel ist bei der die maßgebliche Höhe von 5.000,00 € übersteigenden Klageforderung sachlich zuständig, vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Das angerufene Gericht ist zudem örtlich gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständig.
- 37
2. Die Klägerin darf mehrere Anträge in ihrer Klage gemäß § 260 ZPO verbinden, da für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
II.
- 38
Die Klage ist teilweise begründet.
- 39
1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 147.772,05 € aus einem Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB, allerdings nur Zug um Zug gegen Aushändigung geeigneter Nachweise über Identität, Sozialversicherung der eingesetzten Arbeitnehmer, Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Einsatzvoraussetzungen, Einsatzort und -zeit sowie die korrekten und vollständigen Lohnleistungen.
- 40
a) Bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Dienstleistungsvertrag (Anlage K1) handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB, da die Klägerin keinen Erfolg, sondern eine Tätigkeit, nämlich die Überwachung eines Objektes vor Ort, schuldet (vgl. Maties, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2024, BGB § 611 Rn. 228).
- 41
b) Der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 147.772,05 € ist gemäß § 614 Satz 1 BGB fällig geworden.
- 42
aa) Die Klägerin hat die vertraglich geschuldeten Dienste erbracht. Dabei kann dahinstehen, ob das von ihr eingesetzte Personal den gesetzlichen und vertraglichen Einsatzvoraussetzungen entsprach. Jedenfalls haben die Mitarbeiter der Klägerin die Überwachungstätigkeiten tatsächlich ausgeführt. Insoweit hat die Beklagte den klägerischen Vortrag nicht hinreichend substantiiert bestritten. Auch im Rahmen der Parteianhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte ihre Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Überwachungstätigkeiten nicht zu substantiieren vermocht, da der Justiziar der Beklagten viele Erinnerungslücken hatte und aufgrund mangelhafter Sachverhaltskenntnis nicht in der Lage war, den klägerischen Vortrag substantiiert zu bestreiten.
- 43
bb) Sollte das von der Klägerin eingesetzte Personal nicht den gesetzlichen und vertraglichen Einsatzvoraussetzungen entsprochen haben, so handelte es sich nicht um eine Nichtleistung, sondern um eine Schlechtleistung, die den Vergütungsanspruch unberührt lässt.
- 44
(1) Eine Schlechtleistung des Dienstverpflichteten führt regelmäßig nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs. Im Umkehrschluss zu der für Kaufverträge geltenden Bestimmung des in § 441 BGB und der im Werkvertragsrecht anwendbaren Norm des § 638 BGB kennt das Dienstvertragsrecht des BGB (vgl. §§ 611 ff. BGB) kein Recht zur Minderung (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 [2817]; OLG München, Urteil vom 12.06.1997 – 1 U 1704/97, juris Rn. 2 f. = OLGR 1998, 247; OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 – 27 U 44/93, BeckRS 1994, 331 Rn. 8 = MedR 1994, 198; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.1991 – 12 U 178/90, MDR 1992, 347 [347]; Weidenkaff, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 611 Rn. 16; Baumgärtner, in: BeckOK BGB, 71. Edition, Stand: 01.08.2024, BGB § 611 Rn. 54; Latzel, in: Staudinger, 2022, BGB § 611 Rn. 280; Wendehorst, AcP 206 [2006], 205 [263]). Diese gesetzgeberische Entscheidung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Dienstverpflichtete lediglich eine Tätigkeit und keinen Erfolg schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16, NJW 2018, 3513 [3514 Rn. 16] = BGHZ 219, 298). Eine Schlechtleistung des Dienstverpflichteten kann einer – auch nur teilweisen – Nichtleistung nicht gleichgestellt werden, weil eine solche Lösung zu einer versteckten Einführung des Gewährleistungsrechts im Dienstvertragsrecht führen würde (vgl. Baumgärtner, in: BeckOK BGB, 71. Edition, Stand: 01.08.2024, BGB § 611 Rn. 54).
- 45
Durch das Fehlen eines Minderungsrechts im Falle einer Schlechtleistung wird der Dienstberechtigte nicht schutzlos gestellt. Entsteht dem Dienstberechtigten durch eine Schlechtleistung des Dienstverpflichteten ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, so bleibt es ihm unbenommen, mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten aufzurechnen (§§ 387, 389 BGB). Zudem steht dem Dienstberechtigten ein auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die erbrachten Dienste für ihn infolge einer von dem Dienstverpflichteten zu vertretenden Schlechtleistung ohne Interesse und völlig unbrauchbar sind (vgl. bezogen auf Behandlungsverträge BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16, NJW 2018, 3513 [3514 Rn. 17] = BGHZ 219, 298; OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 – 27 U 44/93, BeckRS 1994, 331 Rn. 8 = MedR 1994, 198; Weidenkaff, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 630a Rn. 41, § 611 Rn. 16).
- 46
(2) Hieran gemessen ist der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht aufgrund einer etwaigen Schlechtleistung ausgeschlossen. Für die Beklagte waren die von der Klägerin erbrachten Dienste brauchbar und von Interesse. Die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Überwachungstätigkeiten wurden von Mitarbeitern der Klägerin tatsächlich ausgeführt, ohne dass es zu Beanstandungen seitens der Kunden der Beklagten gekommen wäre. Angesichts dessen hat die Beklagte einen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
- 47
c) Allerdings kann die Klägerin aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gemäß §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB die Zahlung der Vergütung nur Zug um Zug gegen Aushändigung geeigneter Nachweise über Identität, Sozialversicherung der eingesetzten Arbeitnehmer, Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Einsatzvoraussetzungen, Einsatzort und -zeit sowie die korrekten und vollständigen Lohnleistungen verlangen.
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aa) Ein entsprechender Auskunftsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich aus den Ziffern 1.6. und 1.7. des Dienstleistungsvertrages. Danach ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten auf Nachfrage geeignete Nachweise über Identität, Sozialversicherung der eingesetzten Arbeitnehmer, Erfüllung der gesetzlichen Einsatzvoraussetzungen, Einsatzort und -zeit sowie die korrekten und vollständigen Lohnleistungen auszuhändigen. Hierbei handelt es sich um einen fälligen und durchsetzbaren Gegenanspruch. Der Auskunftsanspruch ist insbesondere nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, der Beklagten alle vertraglich geschuldeten Auskünfte in ordnungsgemäßer Weise erteilt zu haben. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin nicht konkret dargetan, wann und wie sie der Beklagten sämtliche nach den Ziffern 1.6. und 1.7. des Dienstleistungsvertrages geschuldeten Nachweise ausgehändigt haben will.
- 49
bb) Vergütungs- und Auskunftsanspruch stammen „aus demselben rechtlichen Verhältnis“ im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB. Diese sog. Konnexität ist gegeben, wenn zwischen den Ansprüchen ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1967 – IV ZR 331/65, NJW 1967, 1275 [1278] = BGHZ 47, 157; BGH, Urteil vom 03.07.1991 – VIII ZR 190/90, NJW 1991, 2645 [2647] = BGHZ 115, 99; BGH, Urteil vom 20.12.2012 – IX ZR 130/10, NJW-RR 2013, 880 [885 Rn. 39]; Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 273 Rn. 9). So liegt es hier. Der Vergütungs- und der Auskunftsanspruch beruhen auf demselben Dienstleistungsvertrag (Anlage K1).
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cc) Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht es, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten werden soll (vgl. § 320 Abs. 2 BGB). Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstands verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung verlöre seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist. Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 [529 Rn. 17]; BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 173/01, NJW 2004, 3484 [3485 f.]; BGH, Urteil vom 13.07.1970 – VII ZR 176/68, NJW 1970, 2019 [2021] = BGHZ 54, 244; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, BGB § 273 Rn. 72).
- 51
Hieran gemessen ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte nicht treuwidrig. Gegenüber der von der Klägerin begehrten Zahlung ist die von der Beklagten verlangte Auskunft nicht geringfügig. Dies zeigt sich schon daran, dass die Parteien in den Ziffern 1.6. und 1.7. des Dienstleistungsvertrages einen eigenen vertraglichen Auskunftsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin vereinbart haben. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf sämtliche hier streitgegenständliche Überwachungstätigkeiten. Er erstreckt sich nicht nur auf die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, sondern erfasst auch die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Einsatzvoraussetzungen durch die Mitarbeiter der Klägerin. Die Auskunft über das von der Klägerin eingesetzte Personal ist – zumal im sicherheitsrelevanten Bereich des Bewachungsgewerbes – für die Beklagte derart wesentlich, dass es nicht treuwidrig erscheint, die gesamte Vergütung zurückzuhalten, bis die Klägerin die vertraglich geschuldeten Auskünfte erteilt. Für die Klägerin ist die Wesentlichkeit der Auskünfte unschwer erkennbar und deren Erteilung ohne Weiteres zumutbar.
- 52
dd) Gegenüber der Klage hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 274 Abs. 1 BGB nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
- 53
2. Ein Anspruch auf Freihaltung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet aus. Die Beklagte ist mit der Zahlung der Vergütung nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug gekommen, da sie dem Vergütungsanspruch der Klägerin berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB entgegengehalten hat.
- 54
3. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
III.
- 55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
- 56
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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