Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 530/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kaminmodelle, insbesondere in schwarzer Lackierung oder Edelstahloptik, mit den nachfolgend aufgeführten Kombinationsmerkmalen zu vervielfältigen und/oder anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:

(1) Die Vorderseite der Brennkammer bildet ein rechteckiges Sichtfenster, welches durch einen Rahmen eingefasst wird.

(2) An der Rückseite laufen die Seitenwände der Brennkammer auf eine rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung zu.

(3) Zusammen mit der Vorderseite umschließen die Seitenwände der Brennkammer die Grundfläche eines etwa gleichschenkligen Dreiecks, dessen der Vorderseite gegenüberliegender rechter Winkel etwa kreissegmentförmig ausgestaltet ist.

(4) Die rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung ist im Querschnitt kreisrund und verläuft von der Oberseite des Brennraums vertikal aufwärts.

(5) Die Unterseite des Brennraums ist durch ein im Querschnitt kreisrundes Fußteil (Sockel) mit dem Boden verbunden.

(6) Die vertikal aufstrebende Rauchgasrohrverkleidung und das unterseitige Fußteil bilden eine gemeinsame Längsachse und hinterlassen den visuellen Eindruck einer durchgängigen Verbindung, vor der das dem Betrachter zugewandte rechteckige Sichtfenster der Brennkammer optisch im Raum „schwebt“,

insbesondere wie nachstehend abgebildet:

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Menge der hergestellten Vervielfältigungsstücke, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnung, Herstellungsmenge und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und- preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

f) Stückzahl und Typenbezeichnungen der bei der Beklagten noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer I 2a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat,

und

wobei die Angaben zu Ziffer I 2 e) nur für die Zeit seit dem 01.01.2002 zu machen sind;

3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen zu Ziffer I 1 beschriebenen Vervielfältigungsstücke zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen;

2. der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 01.01.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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