Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Köln - 90 O 10/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Erlöse die Beklagte aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) erzielt hat, die von ihr oder von ihr beauftragten Dritten im Jahr 2014 im Gebiet des Landkreises C-Y erfasst und verwertet wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die im Landkreis C-Y im Jahr 2015 und danach erfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 7.985,03 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten in 2015 und danach für die Erfassung und die Übergabe von Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonage im Landkreis C-Y in einem Umfang, der anhand von der Clearingstelle kalenderquartalsmäßig festgestellten Mitbenutzungs- bzw. Systemquote der Klägerin zu ermitteln ist, Aufwendungsersatz in angemessener Höhe zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Diese Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,- €, für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Systembetreiber i.S.v. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung, d.h. sie betreibt ein duales System. Die dualen Systeme sind verpflichtet, flächendeckend die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe zu gewährleisten. Hierzu gehört auch der Bereich PPK – Papier, Pappe, Kartonage. Gem. Anhang I zu § 6 Nr. 2 Abs. 3 Verpackungsverordnung hat die Klägerin in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen.
3Die Beklagte ist ein Entsorgungsunternehmen. Aufgrund einer früher bestehenden vertraglichen Verpflichtung mit der Klägerin hatte sie es übernommen, Verpackungen regelmäßig beim Endverbraucher kostenlos zu erfassen, ggf. zu sortieren und im Anschluss daran zeitnah einer Verwertung zuzuführen. Für diese Tätigkeit erhielt die Beklagte ein Entgelt. Gleichzeitig hatte sie der Klägerin auf monatlicher Basis die für die Klägerin verwerteten Verpackungen zu vergüten. Die ursprüngliche vertragliche Regelung sah vor, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin monatlich Nachweis über die Verwertung zu führen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den Mengenstromnachweis gem. Anhang I der Verpackungsverordnung zu führen. Eine vertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Parteien besteht seit 2014 nicht mehr.
4Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden die von der Beklagten eingesammelten PPK-Mengen zumindest teilweise zu. Sie verlangt deren Herausgabe u.a. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie meint, auch Eigentümerin der PPK-Mengen geworden zu sein, die ihrer eigenen Systemquote entsprechen.
5Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für die Führung des Mengenstromnachweises erforderlichen Nachweise für die im Jahr 2014 erfassten und der Verwertung zugeführten gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK zu übergeben. Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, die Nachweise für die Monate Januar und Februar 2014 bereits an die Klägerin übermittelt zu haben, hat die Klägerin die Klage insoweit teilweise einseitig für erledigt erklärt.
6Die Klägerin beantragt nunmehr,
7- 8
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Erlöse die Beklagte aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) erzielt hat, die von ihr oder von ihr beauftragten Dritten im Jahr 2014 im Gebiet des Landkreises C-Y erfasst und verwertet wurden und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen,
- 10
2. a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für die Führung des Mengenstromnachweises gemäß Anhang I zu § 6 Verpackungsverordnung erforderlichen Nachweise über die im Landkreis C-Y von März bis Dezember 2014 erfassten und der Verwertung zugeführten gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK zu übergeben;
b) festzustellen, dass sich der Klageantrag zu 2) im Übrigen erledigt hat;
12- 13
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die im Landkreis C-Y im Jahr 2015 und danach erfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dieser der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Hilfsweise erhebt sie Widerklage und beantragt,
17- 18
1. die Klägerin für den Fall, dass sie mit dem Klageantrag zu 2) nicht obsiegt, zu verurteilen, die ihr von der Beklagten für die Führung des Mengenstromnachweises gem. Anhang I zu § 6 VerpackV elektronisch übermittelten Daten über die im Januar und Februar 2014 im Landkreis C-Y erfassten und zur Verwertung zugeführten gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonage („PPK“) an die Beklagte zurückzuübermitteln;
- 20
2. die Klägerin für den Fall, dass sie mit dem Klageantrag zu 1) obsiegt, zu verurteilen, an die Beklagte 7.985,03 € zu zahlen;
- 22
3. für den Fall, dass die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3) obsiegt, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten in 2015 und danach für die Erfassung und die Übergabe von Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonage im Landkreis C-Y in einem Umfang, der anhand von der Clearingstelle kalenderquartalsmäßig festgestellten Mitbenutzungs- bzw. Systemquote der Klägerin zu ermitteln ist, Aufwendungsersatz in angemessener Höhe zu zahlen.
Die Klägerin erkennt den Hilfswiderklageantrag zu 2) an, im Übrigen beantragt sie,
24die Hilfswiderklage abzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27I. Die Kammer entscheidet vorliegend nicht als Kartellkammer. Zwar wurde die Sache von der Kammer als Kartellsache übernommen. Hieran ist jedoch nicht festzuhalten. Gem. Rz. 190 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln 2015 ist die Kammer zuständig für Rechtsstreitigkeiten, soweit sie sich beziehen auf Kartellsachen, soweit Ansprüche aus dem GWB hergeleitet werden. Der Begriff der Kartellsache ist mit dem des § 87 GWB identisch, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Rechtsstreitigkeiten i. S. von § 87 Abs. 1 GWB sind nicht alle Rechtsstreitigkeiten, die in irgendeiner Weise mit dem GWB zu tun haben, sondern lediglich solche, bei denen in der Hauptsache über kartellrechtliche Verbote oder Verbotssanktionen gestritten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Klagebegehren wird vorrangig über die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, ohne dass in irgendeiner Art und Weise auf kartellrechtliche Vorschriften zurückzugreifen wäre. Soweit die Klägerin gegen die von der Beklagten verlangte Übereignung der PPK zur eigenen Verwertung auch mit einem Verstoß der Beklagten gegen die §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 GWB verteidigt, handelt es sich um ein völlig untergeordnetes Vorbringen, das inhaltlich nicht ausgeführt wird und für die Entscheidung des Rechtsstreit irrelevant ist. Ansprüche aus dem GWB leitet die Klägerin nicht ab. Die Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus ihrer allgemeinen Zuständigkeit gem. Ziff. 190 b) des Geschäftsverteilungsplans, wobei eine Abgabe nach Zustellung der Klageerwiderung gem. Rz. 34 des Geschäftsverteilungsplans ausschied.
28II. Klage
29Die Klage ist insgesamt zulässig, die Klageanträge zu 1) und 3) sind begründet, der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.
301. Klageantrag zu 1)
31Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet.
32a) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt. Die Auffassung der Beklagten, der Klageantrag sei widersprüchlich, teilt die Kammer nicht. Soweit der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gerichtet ist, ist diese auf erzielte Erlöse gerichtet. An der inhaltlichen Bedeutung des Begriffes der Erlöse bestehen keine Zweifel. Durch die Formulierung, wonach sich Rechenschaft auf eine Zusammenstellung der Einnahmen und Belege beziehen soll, entsteht kein Widerspruch zum erlösbezogenen Auskunftsbegehren. Insoweit hat die Klägerin lediglich den Gesetzeswortlaut des § 259 BGB aufgegriffen, die Rechenschaftspflicht aber eindeutig in einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch gestellt, derart dass sie evident diejenige Belege begehrt, die zur Untermauerung der erteilten Auskunft dienen.
33b) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft und auf Rechenschaft gem. §§ 681 S. 2, 677, 666 BGB.
34Die Beklagte hat ein fremdes Geschäft, nämlich ein solches der Klägerin geführt. Das Abholen und die Verwertung von PPK stellen unproblematisch eine Geschäftsbesorgung i.S.v. § 677 BGB dar. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu ziehen und umfasst jede Tätigkeit.
35Es handelte sich auch objektiv um das Geschäft eines anderen, hier der Klägerin. Objektiv fremde Geschäfte sind solche, welche die Rechtsordnung einem anderen als dem Handelnden zuordnet. Abholung und Verwertung von PPK ordnet die Rechtsordnung hier der Klägerin als Betreiberin eines dualen Systems zu. Dies folgt aus § 6 der Verpackungsverordnung. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Verpackungsverordnung obliegt dem Betreiber eines dualen Systems die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen und deren Verwertung. Dass die Abholung auch ein Geschäft ist, das der Beklagten als Entsorgungsunternehmen zugeordnet werden könnte, hindert nicht. Ist ein Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden sondern auch einem anderen zuzuordnen, ist ein auch-fremdes Geschäft anzunehmen, wobei die Wahrung eigener Interessen des Geschäftsführers einen Fremdgeschäftsführungswillen nicht ausschließt. Diese ist vorliegend der Fall. Nicht nur die Verpackungsverordnung, auch die Verkehrsauffassung ordnet das Geschäft des in einem dualen System zu verwertenden Leerguts nicht nur dem tatsächlich Abholenden, sondern auch dem Systembetreiber zu.
36Von einer bloßen Eigengeschäftsführung im Sinne einer unechten Geschäftsführung gem. § 687 BGB der Beklagten kann nicht ausgegangen werden, da der Beklagten aufgrund der Vertragshistorie bekannt war, dass sich in einem Pflichtenkreis der Klägerin tätig war.
37Mangels vertraglicher Grundlage erfolgte diese fremde Geschäftsführung auch ohne Auftrag.
38Auf die Frage, ob der Geschäftsführung der Willen der Klägerin entgegenstand. kommt es an dieser Stelle nicht an, da der auf § 666 BGB verweisende § 681 BGB nicht zwischen berechtigter und unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag unterscheidet. Ebenso wenig ist an dieser Stelle bereits entscheidend, ob über die reine Auskunft hinaus Folgeansprüche der Klägerin denkbar sind. Die in § 666 BGB geregelten Pflichten erklären sich allein daraus, dass der Beauftragte fremdnützig im Geschäftskreis des Geschäftsherren tätig wird; sie sind nicht davon abhängig, dass mit der Auskunft ein anderer Anspruch durchgesetzt werden soll und setzen kein besonderes Interesse an der entsprechenden Auskunft voraus (vgl. Palandt, Sprau, § 666, Rz. 1 m.w.N.).
39Die sich gem. § 666 BGB ergebende Auskunftspflicht ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf denjenigen Teil beschränkt, welcher der Klägerin rechnerisch zuzuordnen ist. Unklar ist schon, auf welchen abgrenzbaren Teil die Beklagte die Auskunft beschränkt wissen will. Die Auskunftspflicht erstreckt sich, ohne dass eine klare Abgrenzung immer möglich ist, auf das Geschäft in seinem Zusammenhang als Ganzes, wobei sie sogar die Rechenschaftspflicht übersteigen kann. Unter praktischen Gesichtspunkten erscheint kaum vorstellbar, dass die Beklagte, die PPK jeweils insgesamt beim Endverbraucher abholt, hier zwischen einem auf dem Klägerin entfallenden Teil und einem Übrigen, nicht dem dualen System zugehörigen Teil unterscheiden könnte. Insoweit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch der auf Abholung und Verwertung gerichteten Auskunft insgesamt bedarf, um die Auffassung der Beklagten, der Klägerin stehe nur ein Teil des abgeholten Materials zu, in ihrem Umfang überprüfen, d.h. ermitteln zu können, welcher Teil ihr ggf. zusteht.
40Der Umfang der Rechenschaftspflicht richtet sich nach § 259 BGB.
413. Klageantrag zu 3
42Auch der Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.
43a) Der Klageantrag zu 3) ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin bereits heute mit dem Feststellungsantrag auch die Klärung solcher Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen, die noch in der Zukunft liegen. Soweit die Beklagte einwendet, es handele sich bei der Geschäftsführung ohne Auftrag um ein singuläres Ereignis, von dem heute noch nicht sicher sei, ob es künftig erneut eintreten werde, steht dies einem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Unproblematisch handelt es sich bei der Geschäftsführung ohne Auftrag um ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO. Soweit die Vorschrift verlangt, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handeln muss, schließt dies nicht jede künftige Entwicklung aus. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86). So werden beispielsweise Feststellungklagen im Hinblick auf bedingte oder betagte Forderungen als zulässig erachtet, weil sie bereits die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander berühren. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91). Vom Ausgangspunkt völlig zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig um ein singuläres Ereignis handelt. Bei genauerer Betrachtung ist dies darauf zurückzuführen, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag ihre Rechtsfolgen an eine Rechtshandlung anknüpft, die ihrer Natur nach regelmäßig nicht mit dem Willen des Handeln verknüpft ist, dauerhaft und künftig zu wirken, sondern sich zunächst in ihrer Vornahme erschöpft. Die Beklagte betont aber nicht in ausreichendem Maße, dass es sich bei der vorliegenden Form der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht um einen Einzelfall handelt oder gehandelt hat. Die erste wesentliche Abweichung von denjenigen Fällen, in denen unter den oben genannten Voraussetzungen die Zulässigkeit der Feststellungklage verneint wurde, besteht bereits darin, dass sich das Klagebegehren nicht in künftigen Ereignissen erschöpft, sondern die Beklagte bereits tatsächlich im Geschäftskreis der Klägerin gehandelt hat. Die Rechtshandlung im vorliegenden Fall ist jede einzelne Abholung von Papier. Dies hat die Beklagte bereits in der Vergangenheit häufig und regelmäßig getan. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Abfallentsorgerin liegt auch nahe, dass sie weiterhin und künftig entsprechende Abholungen vornehmen wird, zumal sie sogar öffentlich-rechtlich hierzu verpflichtet sein dürfte. Hinzu kommt, dass Ursache des vorliegenden Rechtsstreits gerade das von der Beklagten bekundete Interesse ist, die von ihr eingesammelten Kartonagen selbst zu verwerten. Auch dieses Interesse legt nahe, dass sie künftig weitere Abholungen vornehmen wird. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht argumentieren, dass es sich bei dem –gegenwärtig bestehenden – Rechtsverhältnis um ein solches handelt, dessen Voraussetzungen künftig völlig offen sind. Zuzugeben ist ihr, dass weitere Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen sind, sobald die Beklagte die Abholung einstellt. Dass eine ständig wiederholte Rechtshandlung irgendwann eingestellt werden mag, ist aber etwas völlig anderes, als ein künftiges Ereignis, dessen Eintritt völlig offen ist. Aus den dargelegten Gründen ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte auch künftig, wie bisher, weiterhin solche Rechtshandlungen vornehmen wird, die den Geschäftsbereich der Klägerin tangieren. Insoweit entspricht es dem Sinn und Zweck des § 256 ZPO, der nur die Klagbarkeit völlig unsicherer Rechtsbeziehungen beschränken will, die Gegenwärtigkeit zu bejahen, während es dem Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz widerspräche, hielte man sie an, abzuwarten, ob die Beklagte ihr dauerhaft fortgeführtes Verhalten plötzlich einstellt.
44Weitere Bedenken an der Zulässigkeit des Klageantrags zu 3) bestehen nicht. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse der Klägerin evident vor. Die Ausführungen der Beklagten zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 259 ZPO können an dieser Stelle dahinstehen, da der Antrag zu 3) eindeutig ein in § 256 ZPO geregelter Feststellungsantrag ist und kein solcher, der auf künftige oder wiederkehrende Leistungen gerichtet ist.
45b) Der Klageantrag zu 3) ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten eingesammelten PPK gem. § 667 BGB.
46Dabei kommt es auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin der PPK geworden ist, nicht an. Tatsächlich vermag die Kammer einen solchen Eigentumserwerb der Klägerin auch nicht erkennen. Die zwischen den Parteien erörterte Frage nach dem Geschäft für den, den es angeht, ist allenfalls im Rahmen des § 929 Abs. 1 BGB bzgl. der Frage der Einigung relevant. Selbst wenn man eine entsprechende Einigung zwischen dem Verbraucher und der Klägerin konstruierte, fehlte es jedoch an der zusätzlich erforderlichen Übergabe. Da die Abgabe des Papiers an die Beklagte oder an eine von der Beklagten betriebene Abholstelle in erster Linie eine Übergabe an die Beklagte darstellt, wäre eine Übergabe an die Klägerin nur denkbar, wenn die Beklagte als Besitzmittlerin oder Besitzdienerin der Klägerin handelte. Beides ist erkennbar nicht der Fall.
47Soweit die Beklagte auch für die Herausgabe gem. § 667 BGB eine Eigentümerstellung der Klägerin verlangt, verquickt sie dingliche und schuldrechtliche Ansprüche. Gem. § 667 BGB ist das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse herauszugeben (vgl. Palandt, Sprau, § 667 Rz. 6). Das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte ist jeder Vorteil, den der Beauftragte erlangt, alle Sachen, Rechte und Rechtspositionen (Palandt, aaO, Rz. 3). Die Unabhängigkeit dieses Anspruchs von der Eigentümerstellung der Klägerin ist aus Sicht der Kammer angesichts der schuldrechtlichen Natur des Anspruchs auch völlig klar. Zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs, insbesondere den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
48Soweit die Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 21.10.2015 beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die ausstehenden schriftlichen Entscheidungsgründe zur die Eigentümerstellung an eingesammelter PPK betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes — wohl wegen Vorgreiflichkeit — auszusetzen, war dem nicht nachzukommen. Wie dargelegt ist die Frage nach der Eigentümerstellung für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Die Annahme eines Widerspruches zwischen der Eigentümerstellung der Beklagten und konträren schuldrechtlichen Ansprüchen der Klägerin erscheint angesichts der obigen Ausführungen zum Begriff des Erlangten und dem im deutschen Recht geltenden Abstraktionsprinzip abwegig.
494. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Er bezeichnet den erhobenen Anspruch hinreichend konkret und lässt den Umfang der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis und Inhalt und Umfang der Rechtskraft hinreichend erkennen. Soweit die Klägerin Art, Inhalt und Form der Nachweise nicht näher bezeichnet, hindert dies nicht, da sie insoweit auf die Vorschriften Verpackungsverordnung Bezug nimmt, die den genauen Inhalt dieser Nachweise vorgibt.
50Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Übergabe der für den Mengenstromnachweis erforderlichen Nachweise gem. § 667 BGB besteht nicht. Zwar erstreckt sich der Herausgabeanspruch des § 667 BGB auch auf solche Daten, die der Geschäftsführer während der Geschäftsführung erhält oder selbst erstellt. Auch stellte das Erstellen dieser Nachweise durch die Beklagte eine Geschäftsführung der Klägerin dar: Gem. § 6 Verpackungsverordnung i.V.m. deren Anhang I zu § 6 Nr. 2 Abs. 3 Verpackungsverordnung, obliegt es der Klägerin als Systembetreiber, entsprechende Nachweise zu bringen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte dieses Geschäft in der Zeit von März bis Dezember 2014 geführt hätte. Für Januar und Februar hat sie die begehrten Nachweise, wie sich aus ihrem Hilfswiderklageantrag zu 1) ergibt, zwar erstellt. Dass sie dies weiterhin getan hat, ist zwar naheliegend, jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich, noch zwingend. Auch hat die Beklagte im Geschäftsbereich der Klägerin PPK abgeholt und verwertet. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Nachweise zu erbringen, aus der geschlussfolgert werden könnte, dass sie diese Nachweise auch weiterhin erstellt hätte, besteht jedenfalls nicht. Gem. § 6 Verpackungsverordnung trifft die entsprechende Frist die Klägerin, nicht jedoch die Beklagte. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien postulierte eine entsprechende Verpflichtung, hat jedoch keine Gültigkeit mehr. Ebenso wenig können eine entsprechende Pflicht der Beklagten aus ihren Pflichten gem. § 677 BGB oder ein tatsächliches Erstellen der Nachweise ab März allein aus praktischen Notwendigkeiten nicht geschlussfolgert werden.
51Der Klageantrag zu 2b) ist ebenfalls zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klageänderung auf eine Feststellungsklage im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist unproblematisch sachdienlich und zulässig. Allerdings war die Klage auf Übergabe der Nachweise für die Monate Januar und Februar von Anfang an unbegründet. Zwar hat ein entsprechender Anspruch gem. § 667 BGB entsprechend obiger Ausführungen bestanden, soweit die Beklagte diese Nachweise unstreitig tatsächlich erstellt hat. Allerdings ist ebenso unstreitig, dass die Beklagte die Nachweise für Januar und Februar bereits vor Klageerhebung übermittelt hatte. Die Klage war insoweit von Anfang an unbegründet.
52III. Widerklage
53Die Widerklageanträge zu 2) und 3) sind zulässig und begründet; der Widerklageantrag zu 1) ist unbegründet.
541. Der Widerklageantrag zu 2) ist ohne Weiteres begründet, nachdem die Klägerin diesen anerkannt hat. Ein Anerkenntnisurteil konnte bislang allein deswegen nicht ergehen, weil die innerprozessuale Bedingung der Entscheidung über den Klageantrag zu 2) vor diesem Urteil nicht eingetreten war. Im Übrigen liegt jedoch ein wirksames Anerkenntnis der Klägerin vor. Der entsprechende Anspruch ergibt sich auch ohne Weiteres aus § 683 BGB. Auf den entgegenstehenden Willen der Klägerin kommt es gem. § 679 BGB nicht an, da die Pflicht der Klägerin zur Abholung von PPK im öffentlichen Interesse liegt.
552. Auch der Widerklageantrag zu 3) ist zulässig und begründet. Zur Zulässigkeit kann sinngemäß auf obige Ausführungen verwiesen werden. Die zur Zulässigkeit der Klage gemachten Ausführungen gelten insoweit sinngemäß, da die auf Aufwendungsersatz gerichtete Widerklage insoweit Spiegelbild des Klageantrags zu 3) ist. Der Anspruch ist begründet. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz folgt § 683 BGB. Insoweit wurde bereits ausgeführt.
563. Der Widerklageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat die Mengenstromnachweise für Januar und Februar 2014 nicht rechtgrundlos erlangt. Soweit die Beklagte diese Nachweise unstreitig erstellt hat, hat sie ein Geschäft der Klägerin geführt, der das Erstellen der entsprechenden Nachweise gem. § 6 der Verpackungsverordnung oblag. Insoweit hatte die Klägerin einen Anspruch auf Übergabe der tatsächlich erstellten Nachweise gem. § 667 BGB.
57IV. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 92, 93 ZPO. Soweit die Klägerin den hilfsweise erhobenen Widerklageantrag zu 2) sofort anerkannt hat, konnte § 93 ZPO Anwendung finden, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin insoweit Anlass zur Klage gegeben häte.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht hinsichtlich der Kosten nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO, hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2) nach § 708 Nr. 1 ZPO und im Übrigen allein nach § 709 S. 1 ZPO.
59Gegenstandswert:
60Klageantrag zu 1): 800,00 €
61Klageantrag zu 2): 800,00 €
62Klageantrag zu 3): 7.109,00 €
63Widerklageantrag zu 1): 200,00 €
64Widerklageantrag zu 2): 7.985,03 €
65Widerklageantrag zu 3): 7.109,00 €.
66Der Gegenstandswert für die Klageanträge zu 1) und 2) orientieren an sich den Kosten, die für die Erteilung der Auskunft aufzuwenden sein dürften und wurden gem. § 3 ZPO geschätzt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Gegenstandswertes für den Widerklageantrag zu 1); dieser beruht auf den für Rückübermittlung schätzungsweise anfallenden Kosten. Der Gegenstandswert für den Widerklageantrag zu 3) beruht auf § 9 ZPO: Der dreieinhalbfache Wert des nach dem Parteivortrag jährlich anfallenden Kostenanteils von 8.125,- € beträgt 28.437,50 € und wurde, da statt Leistung nur Feststellung beantragt wird, zu 1/4 angesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 2x
- BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 4x
- BGB § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 667 Herausgabepflicht 7x
- GWB § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens 1x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 2x
- ZPO § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- V ZR 82/91 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 2x
- BGB § 687 Unechte Geschäftsführung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 3x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- GWB § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen 1x
- BGB § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn 1x
- § 6 VerpackV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 2x
- BGB § 929 Einigung und Übergabe 1x
- BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers 3x