Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Köln - 90 O 10/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Erlöse die Beklagte aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) erzielt hat, die von ihr oder von ihr beauftragten Dritten im Jahr 2014 im Gebiet des Landkreises C-Y erfasst und verwertet wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die im Landkreis C-Y im Jahr 2015 und danach erfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 7.985,03 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten in 2015 und danach für die Erfassung und die Übergabe von Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonage im Landkreis C-Y in einem Umfang, der anhand von der Clearingstelle kalenderquartalsmäßig festgestellten Mitbenutzungs- bzw. Systemquote der Klägerin zu ermitteln ist, Aufwendungsersatz in angemessener Höhe zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Diese Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,- €, für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 


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