Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 13/23

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 300,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die unter Ziffer 1 des ursprünglichen Klageantrags zu 1) wiedergegebenen Fotos zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 21.700,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für diejenigen Fotos zu zahlen, die gemäß Ziffer 1 des Tenors des Urteils des OLG vom 18.02.2022, berichtigt durch Beschluss des OLG Köln vom 02.05.2022 (jeweils AZ 19 U 130/21), genannt und in der Anlage K1 wiedergegeben sind.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 78.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2023 aus 63.500,00 EUR sowie aus weiteren 14.500,00 EUR seit dem 04.07.2023 für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der folgenden Fotos zu zahlen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, während welchen Zeitraums die in Ziffer 3 des Tenors dargestellten neun Fotos zur Einlizenzierung angeboten wurden und zwar für jedes einzelne Foto unter Angabe des Kalenderanfangs- und Kalenderenddatums der Einstellung auf der Website.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.295,43 EUR EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 sowie weitere 800,39 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) erledigt ist.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Widerklage wird abgewiesen.

9. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 %.

10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese wird für die Vollstreckung betreffend Ziffer 1, 2, 3, 5 und 9 des Tenors auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Vollstreckung betreffend Ziffer 4 des Tenors auf 2.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen