Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 140/16

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.093,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2016, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ3CZEE######, zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 08.03.2016 mit der Rücknahme des im  Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Verzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 77 %, der Kläger zu 23 %.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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