Urteil vom Landgericht Paderborn - 1 KLs 20/15
Tenor
Die Angeklagte ... wird wegen unerlaubten Waffenbesitzes und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte ... wird wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a und b) WaffG, 253 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB für die Angeklagte ...
§§ 253 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB für den Angeklagten ...
1
Gründe
2I.
31.
4Die Angeklagte ... ist 36 Jahre alt, ledig und hat einen Sohn.
5Sie ist in … seit geraumer Zeit strafrechtlich auffällig und seit mehreren Jahren nirgends polizeilich gemeldet. Die familiären Bindungen zu ihrem Sohn sind eher dünn. Der Sohn ist in ... in einer Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht. Er war in der Zeit bis zum 24.11.2014 gelegentlich an den Wochenenden bei seiner Mutter zu Besuch. Das Verhältnis der Mutter der Angeklagten zur Angeklagten ist zerstritten. Ein Beruf der Angeklagten ist nicht bekannt. Staatliche Unterstützungsleistungen hat sie nicht bezogen. Sie ist sogenannte Reichsbürgerin.
6Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
71.) Am 06.10.1999 verurteilte sie das Amtsgericht ... wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
82.) Unter dem 24.02.2004 verurteilte sie das Amtsgericht ... wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €.
93.) Unter dem 13.05.2004 verurteilte sie das Amtsgericht … wegen Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 €.
104.) Mit Datum vom 11.07.2005 wurde sie durch das Amtsgericht ... erneut wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zuvor unter Ziffer 2.) genannte Verurteilung war einbezogen worden. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 07.01.2009 erlassen.
115.) Am 08.11.2010 verurteilte das Amtsgericht ... die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 13,00 €.
126.) Durch das Amtsgericht … wurde die Angeklagte unter dem 15.11.2011 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
137.) Unter dem 27.09.2012 verurteilte sie das Amtsgericht … wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €.
148.) Am 12.03.2014 verurteilte sie das Amtsgericht … wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Diese Geldstrafe zahlt die Angeklagte derzeit in Raten ab.
15Daneben weist ihr Bundeszentralregisterauszug einige Einträge auf, nach deren Inhalt sie wegen Aufenthaltsermittlung bzw. Strafverfolgung gesucht wird.
16Im vorliegenden Verfahren befand sich die Angeklagte auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 25.11.2014 zu Aktenzeichen 8 Gs 171/14 seit dem 24.11.2014 in Untersuchungshaft. Diese war in der Zeit vom 29.01.2015 bis 14.03.2015 sowie in der Zeit vom 06.05.2015 bis zum 08.05.2015 zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen unterbrochen. Den Haftbefehl hat die Kammer im Anschluss an die Hauptverhandlung am 08.07.2015 aufgehoben.
172.
18Der Angeklagte ... ist 55 Jahre alt und ledig.
19Er ist ehemaliger Rechtsanwalt und sogenannter Reichsbürger. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ihm am 29.05.2012 unanfechtbar entzogen worden. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder unter der Anschrift in … . Zu seinem derzeitigen Beruf ist nichts bekannt.
20Strafrechtlich ist der Angeklagte ... nach dem Inhalt seines Bundeszentralregisterauszugs wie folgt in Erscheinung getreten:
211.) Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 20.12.2012 wurde er wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.
222.) Unter dem 18.01.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen Beleidigung in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 €.
233.) Durch das Amtsgericht … wurde der Angeklagte am 14.02.2013 erneut wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.
244.) Unter dem 16.09.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen Beleidigung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €.
25Nach Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 08.07.2015 sind die 3 Geldstrafen zu den vorstehenden Ziffern 1.) bis 3.) zwischenzeitlich auf eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 220 Tagessätzen zu je 25,00 € zurückgeführt worden.
26II.
271.
28Die Angeklagte ... und der Zeuge ..., der zu dieser Zeit mit Frau ...verlobt war, lernten sich im Jahre 2004 kennen. Am 09.06.2004 kam es im Hause des Zeugen zu einem einmaligen sexuellen Kontakt zwischen beiden, den die Angeklagte in der Folgezeit zu vertiefen suchte. In diesem Zusammenhang blieben die Angeklagte und der Zeuge über SMS in Kontakt. Im Zuge von Problemen in der Beziehung zu seiner Verlobten bediente sich der Zeuge im Jahre 2005 der Unterstützung der Angeklagten. In diesem Zusammenhang stellte er ihr entsprechende Informationen zu Verfügung. Im November 2005 kam es zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen beiden, bei dem die Angeklagte dem Zeugen Fotos übergab.
29In den darauf folgenden Jahren nahm die Angeklagte in unregelmäßigen Abständen erneut Kontakt zu dem Zeugen auf, den dieser jedoch ablehnte. Ihr Handy mit den darauf befindlichen SMS des Zeugen gab die Angeklagte ... in anwaltliche Verwahrung.
30Im August 2013 boten die Angeklagten sodann auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und um sich zu Unrecht zu bereichern, dem Zeugen ... das Handy der Angeklagten ... zum Kauf an verbunden mit der Ankündigung, es andernfalls meistbietend zu versteigern. Konkret versandte der Angeklagte ... auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans mit der Angeklagten ... und in deren Einverständnis am 22.08.2013 an den Zeugen eine SMS folgenden Inhalts:
31„Nabend Herr ..., habe von Frau ... als Anwalt über ihren damaligen Anwalt Herrn … ein Nokia Handy erhalten, auf dem sich nach durch Frau ... genehmigter Sichtung knapp 1000 SMS von Ihnen mit sehr brisanten Inhalten von Ihnen befinden, mit Ihrer Telefonnummer! Darunter von Ihnen an Frau ... weitergeleitete persönliche SMS von ..., die nicht von .... für Frau ... bestimmt waren! Des Weiteren auch von Ihnen gefakte SMS im Namen von einem Herrn ..., ehemals Personenschützer von ..... Ich bin mit großer Vorabwerbung befugt, dieses Handy zur Versteigerung freizugeben. Jedoch erhalten Sie von mir die Gelegenheit, dieses Handy, welches auch Straftaten Ihrerseits beinhaltet, vorab, vor der beabsichtigten Versteigerung zu erwerben. Bei Interesse wird um Antwort bis Montag, den 26. August 2013, gebeten! …, Advokat und Dekan für deutsches Staatsrecht beim Forschungsinstitut für Staatsrecht e.V.“
32Der Zeuge musste damit rechnen, dass das Handy mit den darauf befindlichen Nachrichten in unbefugte Hände gelangen würde. Der Zahlungsaufforderung kam der Zeuge jedoch nicht nach. Vielmehr erwiderte er noch am 22.08.2013 per SMS folgenden Inhalts:
33„Genauer: Du behauptest, … hätte das alte Nokia wieder rausgerückt. Abgesehen davon, dass das vermutlich längst verreckt ist: Was willst du für den Schrott haben? Und von wem?“
34Im Anschluss veröffentlichte der Angeklagte ... unter der … am 23.08.2013 oder 26.08.2013 u.a. folgenden Inhalt:
35„[…]
36Der Herr hatte bereits vor Jahren eine Auseinandersetzung mit seiner Ex Frau ..., bei welcher er gewisse Straftaten über viele, immer noch gesicherte, SMS tätigte, wie direkte Drohungen gegen Frau ... und übelste Beleidigungen als auch falsche Verdächtigungen.
37Da Frau ... aber gewisse Disharmonien nicht mag, gab sie ihm über ihren Anwalt die Möglichkeit, das Haupthandy-Typ Nokia- unentgeltlich zu erhalten, um immer noch bestehende Spannungen herauszunehmen. Das war eine gutmütig gemeinte Handlung, die Herr ...jedoch mit Beleidigungen und Drohungen abwandte.
38[…]
39Da Herr ...auf das wohl gemeinte Angebot, dieses Handy unentgeltlich zu erhalten, um einen jahrelangen Streit endgültig zu beenden und endlich Ruhe hierein zu bringen, nicht einging, vielmehr sogar noch ausfallend und beleidigend wurde, wird es nun hiermit offiziell zur Versteigerung angeboten.
40Es handelt sich dabei um weit mehr als 1000 SMS mit strafrechtlichen und anderen brisanten Inhalten seitens ..., die sein wahres Gesicht in der Öffentlichkeit zum Vorschein bringen könnten.
41Interessenten können sich an die unten angegebene E-Mail Adresse wenden. Journalisten und Medienvertreter sind sehr willkommen.
42Telefon: …
43E-Mail-Adresse für Interessenten: …
44Am 30.08.2013 sandte sodann die Angeklagte ... dem Zeugen ... eine SMS folgenden Inhalt:
45„Consuetado (quasi) altera natura! Aber nebenbei..heute kam ein Angebot von einer albanischen Fraktion aus Stuttgart, die 235.000 für das Handy geboten haben. Soll ich dir an deine bekannte Mailadresse das Angebot rueberleiten? Das sind so Adels Feinde. Die können die Daten und die neuen Daten wohl gut gebrauchen. Soll ich denen auch gleich deine Adresse weiterleiten?“
46Der Zeuge antwortete darauf per SMS im unmittelbaren Anschluss wie folgt:
47„Mir wurscht. Das Handy ist aus heutiger Sicht wertlos.“
48Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen SMS-Nachrichten und auf entsprechende Ankündigung per SMS durch die Angeklagte ... erhielt der Zeuge am 30.08.2013 um 23.40 Uhr einen Anruf einer ihm nicht bekannten Person. Das Gespräch hatte folgenden Inhalt:
49...: „Joa.“
50Anrufer: „… .“
51...: „Ja.“
52Anrufer: „Ey Bruder, hörst du mich?“
53...: „Ich höre dich.“
54Anrufer: „Hör mal zu, Bruder, ich rufe dein Handy.“
55...: „Ja, dann mach mal. Gut.“
56Anrufer: „Und dann fick ich dein Leben.“
57...: „Ja fein. Probier`s!“
58Anrufer: „Ich fick und versaue ich dein Leben, mein Freund, ok?“
59...: „Ok, gut.“
60Anrufer: „Du hörst noch von mir.“
61...: „Ja, fein.“
62Anschließend erhielt der Zeuge von der Angeklagten ... per SMS eine Nachricht folgenden Inhalts:
63„Man sagte mir eben man sagte dir man fickt dein Leben“,
64auf die der Zeuge per SMS folgendes antwortete:
65„Ja, hab ich gehört. Was für eine lächerliche Schießbudenfigur.“
662.
67Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach ihrem Einzug in das unter der Anschrift … in … gelegene Forsthaus bis zur Durchsuchung am 25.11.2014 bewahrten die Angeklagte ... und der gesondert verfolgte ... in einem Kleiderschrank im Hausflur des Erdgeschosses des Forsthauses ein Gewehr Kaliber 22 lfB sowie ein weiteres Einzelladegewehr Kaliber 9 mm samt dazugehöriger Munition auf. Im Besitz der entsprechenden Erlaubnis war die Angeklagte ... nicht. Mit jedenfalls einem dieser Gewehre gab die Angeklagte ... vor dem Forsthaus am 20.11.2014 4 Schüsse und am 22.11.2014 kurz nach Mitternacht 3 oder 4 Schüsse ab.
68III.
69Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.
70Die Angeklagten haben weder zu ihren persönlichen noch zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben gemacht. Die dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen ..., der in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter die Ermittlungen gegen die Angeklagten geleitet und die in diesen gemachten Feststellungen dargestellt hat. Die Kammer sieht keinen Anhalt für begründete Zweifel an deren Wahrheitsgehalt.
71Während der Angeklagte ... zur Sache keine Angaben gemacht hat, hat die Angeklagte ... über eine von ihr autorisierte und bestätigte Verteidigererklärung den Sachverhalt jedenfalls zum Teil eingestanden, ohne dass eine Verständigung gemäß § 257 c StPO erfolgt ist. Im Einzelnen hat sie dargestellt, dass es zutreffend sei, dass in dem von ihr mitbewohnten Forsthaus im Hausflur des Erdgeschosses in dem dort befindlichen Kleiderschrank zwei Gewehre nebst Munition aufbewahrt worden seien, die u.a. auch in ihrem Zugriffsbereich gewesen seien. Weiterhin sei zutreffend, dass sie nicht im Besitz der entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei.
72Diese Angaben der Angeklagten ... sind glaubhaft. Sie decken sich mit den Angaben des gesondert verfolgten ... in seiner Eigenschaft als Angeklagter in der Hauptverhandlung vom 08.07.2015, sowie mit den Angaben des Zeugen ..., der in seiner Eigenschaft als Hauptermittlungsbeamter den gesondert verfolgten ... unter dem 12.03.2015 vernommen hat und die von diesem insoweit gemachten Angaben bestätigen konnte.
73Der gesondert verfolgte ... hat durch eine von ihm autorisierte und bestätigte Verteidigererklärung eingeräumt, die betreffenden Waffen besessen und im unverschlossenen Kleiderschrank im Hausflur des Erdgeschosses des Forsthauses ...in ...aufbewahrt zu haben. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie decken sich wiederum mit den Angaben des Zeugen ... zum Inhalt seiner Vernehmung des gesondert verfolgten .... Dazu hat der Zeuge ... angegeben, der gesondert verfolgte ... habe ihm gegenüber dargestellt, seit Jahren Sportschütze gewesen zu sein. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit der Angeklagten ... in … habe er sich veranlasst gesehen, seine Waffen bei einem Waffenhändler einzulagern, um dem Entzug der Waffen zuvorzukommen. Hinsichtlich der im Haus ...in ...aufbewahrten Waffen habe er auch im Zuge dieser Vernehmung eingeräumt, diese falsch gelagert zu haben. Sie seien nicht verschlossen und dem Zugriff der Angeklagten ... ausgesetzt gewesen. Ob die Angeklagte ... die Waffen benutzt habe, könne er aber nicht sagen, da er mehrfach aus geschäftlichen Gründen abwesend gewesen sei. Auch die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Der Zeuge hat zum Inhalt seiner Vernehmung des gesondert verfolgten ... anschaulich und nachvollziehbar berichtet. Der Sachverhalt deckt sich zudem mit den im Rahmen der Durchsuchung am 24.11.2014 getroffenen Feststellungen.
74Im Hinblick auf die von der Angeklagten ... abgegebenen Schüsse beruht die Überzeugung der Kammer auf der Aussage des Zeugen .... Dieser hat widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargestellt, er habe zwei maßgebliche Telefonate der Angeklagten am 20.11.2014 und 22.11.2014, die im Rahmen der technischen Überwachung der Angeklagten aufgezeichnet worden waren, abgehört. Aus diesen habe sich deutlich ergeben, dass die Angeklagte im Rahmen des Telefonats am 20.11.2014 den Hörer kurzzeitig abgelegt habe, sich entfernt habe und man anschließend 4 Schüsse mit jeweils dazwischen befindlichen Ladegeräuschen gehört habe. Anschließend habe die Angeklagte die von ihr abgegebenen Schüsse auch im sodann weitergeführten Telefonat bestätigt. Gleiches sei mit 3 oder 4 Schüssen im Rahmen eines Telefonats am 20.11.2014 geschehen. Dieses Telefonat weise die Besonderheit auf, dass die Schüsse kurz nach Mitternacht gefallen seien. Hintergrund sei gewesen, dass das von der Angeklagten bereits vor 0.00 Uhr begonnene Telefonat um 0.00 Uhr aus abrechnungstechnischen Gründen von Seiten des Telefonanbieters unterbrochen worden sei. Dies sei bei vielen Telefonanbietern ständige Übung. Die Angeklagte habe vor dem Hintergrund dieser Unterbrechung eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes vermutet und auch geäußert und sich offenbar dadurch veranlasst gesehen, außerhalb des Hauses die betreffenden Schüsse abzugeben.
75Die Darstellungen des glaubwürdigen Zeugen, der die betreffenden Wahrnehmungen im Rahmen der von ihm betreuten Ermittlungen gemacht hat und deswegen besonders wahrnehmungsbereit war, sind glaubhaft. Dies betrifft insbesondere das Telefonat am 22.11.2014, zu dessen Ablauf der Zeuge vor dem Hintergrund der Unterbrechung durch den Telefonanbieter um 0.00 Uhr nähere Angaben hat machen können. Wie auch für den Zeugen ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sich die Angeklagte ... aus ihrer Sicht der Dinge heraus durch diese Unterbrechung und die von ihr vermutete Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes veranlasst gesehen hat, entsprechende Schüsse abzugeben. Belastungstendenzen in der Aussage des Zeugen ... sind nicht zu erkennen.
76Weiter hat die Angeklagte ... eingeräumt, dass zudem richtig sei, dass sie ihr Handy dem Zeugen ... mit „1000 SMS mit brisanten Inhalten“ bzw. „persönliche SMS von ....“ über ihren damaligen Rechtsvertreter per SMS vom 22.08.2013 zum Erwerb angeboten habe, allerdings ohne irgendeine Geldforderung zu stellen. Hintergrund sei gewesen, dass sie nach Beendigung einer kurzen Beziehung mit dem Zeugen im Jahr 2004 seit Jahren mit ihm in einer Art „persönlichen Fehde“ stehe und der Zeuge sie u.a. über das Internet über diverse Blogs angehe und sie eigentlich nach 9 Jahren eine Befriedung des Verhältnisses habe erreichen wollen und ihr Handy deswegen dem Zeugen als Friedensangebot kostenlos habe übergeben wollen. Dies sei missglückt. Der Sachverhalt sei jedoch bereits am 23.08.2013 im Internet unter Straftaten .... so veröffentlicht worden. Die Motivation des Handyangebots an den Zeugen sei diesem daher spätestens mit dem Blogeintrag vom 23.08. und 26.08.2013 bekannt gewesen, da sie meine, dass er diese regelmäßig lese. Ab diesem Zeitpunkt habe er die ihm gereichte Hand ergreifen können. Da er jedoch weder ein Interesse an dem Handy gezeigt habe, noch ein positives Signal zu einem vernünftigen Umgang mit ihr gesetzt habe, sondern vielmehr Drohungen und Beleidigungen gegenüber ihrem Rechtsvertreter und ihr ausgesprochen habe und an eine Befriedung des Verhältnisses daher nicht zu denken gewesen sei, habe sie ihr Handy danach im Internet zur Versteigerung angeboten. An einen tatsächlichen Verkauf des Handys hätte sie jedoch nicht gedacht. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, dem Zeugen ... eins auszuwischen, da sie gewusst habe, dass er die einschlägigen Blogs, auf denen sie Einträge poste, regelmäßig lese. Aus diesem Grund sei auch die an den Zeugen gerichtete Mitteilung vom 30.08.2013, nach deren Inhalt ein Betrag in Höhe von 235.000,00 € für das Handy geboten worden sei, erfolgt. Sie habe nicht vorgehabt, den Zeugen ... zu erpressen.
77Auch diese Einlassung der Angeklagten ist glaubhaft, soweit es um die objektiven Umstände des Angebots geht. Die Darstellung der Angeklagten ... hat der eingehend vernommene und auf die Verhandlung gut vorbereitete Zeuge ... bestätigt. Den Inhalt der einzelnen SMS-Nachrichten und auch den Inhalt des am späten Abend des 30.08.2013 geführten Telefonats hat der Zeuge anhand seiner umfangreichen Unterlagen wörtlich wiedergeben können. Dabei hat er angegeben, dass es sich bei dem damaligen Rechtsvertreter der Angeklagten ... um den Angeklagten ... gehandelt habe, was er an der Telefonnummer und dem letzten Satz der ersten SMS-Nachricht am 22.08.2013 habe festmachen können. Die Hintergründe dazu, dass ihm die betreffenden SMS-Nachrichten auch heute noch vorliegen, hatte der Zeuge mit einem ihm zur Verfügung stehenden Programm zum Export von SMS-Nachrichten aus einem Nokia Handy erklärt.
78Die Feststellungen zu den Hintergründen des Angebots der Angeklagten zum Erwerb des Handys der Angeklagten an den Zeugen ... beruhen auf dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 08.07.2015. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung hat der Zeuge zu den Hintergründen seiner Beziehung zur Angeklagten ... ausführliche Angaben gemacht. Er hat dargestellt, sie im April 2004 zufällig in einer Außengastronomie in ... kennen gelernt zu haben. Sie habe anschließend unter einem Vorwand per SMS Kontakt zu ihm aufgenommen. Es sei sodann am 09.06.2004 zu einem Treffen gekommen, in dessen Verlauf beide zusammen etwas getrunken hätten und anschließend zu ihm nach Hause gegangen seien, um Bücher esoterischen Inhalts zu übergeben. Dabei sei es dann zu einem sexuellen Kontakt zwischen beiden gekommen. Im Anschluss daran habe die Angeklagte ... den Kontakt gehalten. Sie habe ihn immer wieder per SMS angeschrieben. Es habe zwar in den folgenden 9 Jahren auch immer mal Ruhe gegeben. Nichts desto trotz sei die Angeklagte immer wieder an ihn herangetreten und habe versucht, über angeblich ihr zur Verfügung stehende sicherheitsrelevante Informationen betreffend den Zeugen Kontakt aufzubauen. Auch hat der Zeuge bestätigt, dass er sich der Hilfe der Angeklagten ... im Jahre 2005 bedient habe, um nähere Einzelheiten über die Verhältnisse der seinerzeit mit ihm verlobten .... zu erhalten. Er hat angegeben, darauf nicht stolz zu sein. Vor diesem Hintergrund sei es aber tatsächlich dazu gekommen, dass entsprechende Informationen in Form von SMS seinerseits als auch in Form von weitergeleiteten SMS der .... auf das Handy der Angeklagten ... gelangt seien. Es habe in diesem Zusammenhang im November 2005 auch ein weiteres Treffen zur Übergabe von Fotos zwischen dem Zeugen und der Angeklagten ... gegeben.
79Weiter hat der Zeuge dargestellt, 24 Stunden nach dem in der ersten SMS vom 22.08.2013 genannten 26.08.2013 einen Anruf von einem ihm bekannten Widersacher namens ...erhalten zu haben, in dem dieser die Ersteigerung des betreffenden Handys behauptet habe.
80Zu seinem Verständnis der einzelnen Nachrichten befragt gab der Zeuge an, er habe diese Dinge dahin gedeutet, dass er andere Bieter habe überbieten sollen.
81Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat die Umstände an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Sie decken sich im großen Teil mit der Einlassung der Angeklagten .... Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er hat im Zusammenhang mit seiner Aussage Umstände kund getan, von denen er selbst und für die Kammer nachvollziehbar dargestellt hat, dass er diese nicht in der Öffentlichkeit habe wissen wollen. Die Tatsache, dass ihm die betreffenden SMS-Nachrichten noch vorlagen, lässt sich uneingeschränkt mit der von ihm in nahem zeitlichem Zusammenhang erstatteten Anzeige erklären. Auch im Hinblick auf die SMS-Nachrichten aus den Jahren zuvor hat der Zeuge anschaulich geschildert, seit dem Jahr 2005 im Besitz eines Programms zu sein, das es ihm erlaubt, die betreffenden Nachrichten zu speichern.
82IV.
83Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte ... wegen unerlaubten Waffenbesitzes und versuchter Erpressung gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a und b WaffG, 253 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 BGB strafbar gemacht.
84Der Angeklagte ... hat sich nach diesem festgestellten Sachverhalt wegen versuchter Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
85Durch die an den Zeugen... gesandte SMS vom 22.08.2013 haben die Angeklagten gemeinschaftlich eine versuchte Erpressung begangen. Die SMS beruhte auf einem gemeinsamen Tatplan. Beiden Angeklagten kam ein wesentlicher Tatbeitrag zu, in dem die Angeklagte ... Zugriff auf das betreffende Handy gehabt hätte, während der Angeklagte ... tatsächlich an den Zeugen ... herangetreten war.
86Soweit die Angeklagte ... im Rahmen ihrer Verteidigererklärung vom 08.07.2015 angibt, sie habe dem Zeugen ......das Handy als Friedensangebot kostenlos überlassen wollen, stellt dies eine reine Schutzbehauptung dar. Nach Ansicht der Kammer lässt die Formulierung der SMS, nach deren Inhalt das Handy mit großer Vorabwerbung zur Versteigerung freigegeben werden solle, einzig den Schluss zu, dass durch eben diese Versteigerung Gewinn erzielt werden soll. Wird im Anschluss an die Ankündigung einer Versteigerung das Handy – wie geschehen – vor der beabsichtigten Versteigerung zum Erwerb angeboten, so lässt sich dies ausschließlich dahin verstehen, dass auch der Erwerb entgeltlich erfolgen sollte. Ziel beider Angeklagter war es danach, den Zeugen ......mit der Drohung der Veröffentlichung ihn kompromittierender Tatsachen dazu zu bewegen, den Angeklagten Geld zu zahlen. Dies erfüllt den Tatbestand der versuchten Erpressung, ohne dass es darauf ankommt, dass die Veröffentlichung der auf dem betreffenden Handy befindlichen Nachrichten an sich zulässig hätte sein können (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 253 Rn. 21). Dass die Angeklagten letztlich eine Geldzahlung haben erzielen wollen, wird auch dadurch gestützt, dass jedenfalls die Angeklagte ... durch die weitere Nachricht vom 30.08.2013 einen konkreten Betrag in Höhe von 235.000,00 € ins Spiel gebracht hat.
87Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist nicht erfolgt. Soweit seitens der Verteidigung des Angeklagten ... vertreten wurde, dieser sei durch die Veröffentlichung unter … strafbefreiend vom Versuch der Erpressung zurückgetreten, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der Erpressungsversuch war zu diesem Zeitpunkt bereits fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird (vgl. a.a.O., § 24, Rn. 7). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hatte der Zeuge ......durch seine SMS-Antwort am 22.08.2013 bereits zum Ausdruck gebracht, kein Geld für die Nichtveröffentlichung des betreffenden Handys zahlen zu wollen, indem er provokativ gefragt hat „was willst du für den alten Schrott haben? Und von wem?“.
88Wollte man den Versuch eine Erpressung zu diesem Zeitpunkt noch nicht als fehlgeschlagen betrachten, so käme ein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 24 StGB durch den Angeklagten ... trotzdem nicht in Betracht. Es handelte sich nämlich um einen beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben; unbeendet, wenn er glaubt zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handelns. Für die Abgrenzung kommt es auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (vgl. a.a.O., Rn. 14). Nach der Vorstellung der Angeklagten war der Versuch bereits beendet. Allein die SMS vom 22.08.2013 war aus Sicht der Angeklagten geeignet, den Zeugen ... zu einer Vermögensverfügung zu bewegen. In Abgrenzung zur Vollendung des Delikts ist es nicht erforderlich, dass eine geplante Vermögensbeschädigung oder eine tatsächliche Bereicherung bereits eintritt (vgl. a.a.O., § 253 Rn. 22). Für einen strafbefreienden Rücktritt hätte der Angeklagte ... danach freiwillig den Erfolg verhindern müssen. Dazu war die Veröffentlichung unter dem 23.08.2013 schon deswegen nicht geeignet, weil sie – anders als die vorhergehende SMS – nicht unmittelbar an den Zeugen ... gerichtet war und in keiner Weise erkennbar ist, dass dieser die betreffende Veröffentlichung überhaupt wahrgenommen hat. Sie vermag zudem der mit der SMS vom 22.08.2013 erstrebten und im Ergebnis auch erreichten Vorstellung des Erklärungsempfängers, die Herausgabe des Handys sei von einer Geldzahlung abhängig, nicht entgegenzuwirken. Sie weicht nämlich auch im Übrigen von dem Inhalt der SMS ab. So ist in der Veröffentlichung davon die Rede, man sei bestrebt, noch immer bestehende Spannungen herauszunehmen und habe das Handy gutmütig unentgeltlich angeboten. Tatsächlich verhält sich die SMS zu einer angekündigten Versteigerung des Handys für den Fall des Nichterwerbs. Zur Versteigerung wird das Handy in der betreffenden Veröffentlichung abschließend dann auch angeboten.
89V.
90Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer betreffend die Angeklagte ... von dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a und b WaffG, soweit es den unerlaubten Waffenbesitz betrifft, und von dem Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB ausgegangen, soweit es die versuchte Erpressung betrifft. Da diese Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, hat die Kammer von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 22, 23, 49 StGB vorgenommen. In dem damit eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese über die von ihr zur Akte gereichte Verteidigererklärung jedenfalls einen Großteil der ihr gemachten Vorwürfe eingestanden hat. Gegenstand dieser geständigen Einlassung waren auch die objektiven Umstände betreffend die versuchte Erpressung. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass mit der SMS vom 22.08.2013 eine Geldforderung in einer konkreten Höhe nicht verbunden gewesen ist. Die Höhe der von der Angeklagten letztlich beabsichtigten Bereicherung lag nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht bei den nachträglich ins Spiel gebrachten 235.000,00 €, sondern sollte zunächst von den erhofften Angeboten des Geschädigten abhängen. Weiter hat die Kammer auch die Umstände um die Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen ......berücksichtigt. Zu Ungunsten der Angeklagten sprachen jedoch die nicht unerheblichen Vorstrafen, unter denen auch bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe war, wenn diese auch letztlich erlassen wurde. Auch sind einschlägige Vorstrafen vorhanden. In die Abwägung eingestellt hat die Kammer zudem die konkreten Tatumstände. Unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Maßstäbe und unter Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten, von der die Kammer in der Hauptverhandlung einen hinreichenden Eindruck gewinnen konnte, hat sie gegen diese auf folgende Einzelstrafen erkannt:
91Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 1.) auf Freiheitsstrafe von 9 Monaten und
92im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 2.) auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
93Diese entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der inkriminierten Taten und erscheinen erforderlich, aber auch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten nachhaltig zu verdeutlichen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
94Unter nochmaliger Berücksichtigung der im Einzelnen bereits vorgenannten Umstände und erneuter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB durch Erhöhung der mit 9 Monaten höchsten verwirkten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr erkannt.
95Von der Einbeziehung der von der Angeklagten ... noch abzuzahlenden Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts … hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 2 S. 2, 55 StGB abgesehen. Zwischen den jeweils einzelnen abgeurteilten Taten besteht im Hinblick auf den Tatbestand keinerlei Zusammenhang, so dass eine getrennte Ahndung der Taten auch im Hinblick auf den Lebenslauf der Angeklagten geboten erscheint.
96Im Hinblick auf den Angeklagten ... hat die Kammer den Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Da auch bezüglich des Angeklagten Rahmen die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, hat die Kammer auch insoweit von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 22, 23, 49 StGB vorgenommen. In dem damit eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bisher wegen Vermögensdelikten noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten musste jedoch gesehen werden, dass die bisher gegen ihn verhängten Geldstrafen eine nicht unbeträchtliche Höhe erreicht haben. Unter diesen Umständen konnte die Kammer mit der Verhängung einer Geldstrafe nicht auskommen. Unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Maßstäbe, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, von der die Kammer in der Hauptverhandlung einen hinreichenden Eindruck gewinnen konnte, erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen.
97Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der inkriminierten Tat und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig zu verdeutlichen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
98Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Die Angeklagte ... wurde zwar nicht erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die in einem früheren Urteil verhängte Freiheitsstrafe war jedoch bereits zur Bewährung ausgesetzt und mit Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden, so dass dies die Annahme einer positiven Sozialprognose stützt. Zudem befand sich die Angeklagte ... über einen Zeitraum von 6 Monaten in Untersuchungshaft. Diese hat sie nach Überzeugung der Kammer bereits nachhaltig beeindruckt. Im Hinblick auf den Angeklagten ... war bereits zu berücksichtigen, dass er erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
99VI.
100Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
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Referenzen
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- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 253 Erpressung 4x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein 1x
- StGB § 25 Täterschaft 2x
- 8 Gs 171/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a und b WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 24 Rücktritt 2x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 4x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- BGB § 25 Verfassung 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 2x
- BGB § 23 (weggefallen) 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 4x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a und b WaffG, 253 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)