Urteil vom Landgericht Stade - 3 O 94/23

In dem Rechtsstreit
des Herrn XXX
Kläger
Prozessbevollmächtigte: XXX
Geschäftszeichen:XXX
gegen
XXX Beklagte
Prozessbevollmächtigte: XXX
Geschäftszeichen: XXX
hat die XXX. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2023 durch den Richter XXX als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2022 zu zahlen.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Online-Glücksspiel.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Malta ansässiges Unternehmen, welches u. a. von dort über die Internetseite XXX in deutscher Sprache anbietet. Sie verfügt über eine Lizenz der zuständigen Behörde von Malta. In Deutschland hatte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum keine staatliche Glücksspiellizenz.

Im Zeitraum 09.04. bis 09.12.2020 nutzte der Kläger über den zu diesem Zweck erstellten Account XXX die von der Beklagten betriebene Plattform. Er verlor unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gewinne insgesamt 7.000,- €.

Der Kläger verlangte von der Beklagten am 26.05.2022 Auskunft über die einzelnen Spieleinsätze und Ausschüttungen, die am 06.06.2022 erteilt wurde. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29.09.2022 forderte er von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 13.10.2022 vergeblich die Rückzahlung seines Spielverlustes.

Der Kläger behauptet, dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt waren, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe die Spieleinsätze ausschließlich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet getätigt.

Er ist der Ansicht, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit der Beklagten sei gemäß § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen. Ein Bereicherungsanspruch scheitere insbesondere nicht an § 817 Satz 2 BGB, da diese Norm teleologisch zu reduzieren sei, weil sich der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden habe und die Intention des Verbotsgesetzes vollständig unterlaufen würde. Daneben bestehe auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV und § 284 StGB. Die Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen Verbotsgesetze verstoßen, wodurch dem Kläger ein Schaden in Höhe seiner Spielverluste entstanden sei. Ein Schadensersatzanspruch folge zudem auch aus § 826 BGB, da die Beklagte dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe und hierbei durch Täuschung über die Legalität des Online-Glücksspiels ein besonders verwerfliches Verhalten gegenüber den gutgläubigen Nutzern in Deutschland gezeigt habe.

Der Kläger beantragt:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2022 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei wegen einer Abtretung im Rahmen einer Prozessfinanzierung nicht mehr aktivlegitimiert. Zudem habe er sich der Kenntnis von einer etwaigen Illegalität von Online-Glücksspielen mindestens leichtfertig verschlossen, sogar über positive Kenntnis hiervon verfügt. Der Kläger sei umfangreich glückspielerfahren. Es bestünden klare Indizien, dass eine Teilnahme an den Spielangeboten der Beklagten teilweise aus dem Ausland erfolgt sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, der geschlossene Spielvertrag sei nicht nach § 134 BGB nichtig. Sie habe keine deutsche Lizenz vorgetäuscht, sondern auf die maltesische verwiesen. Ab 15.10.2020 habe es auch eine faktische Duldung durch die Länder gegeben. Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, eine etwaige Rückforderung scheitere jedenfalls an § 817 Satz 2 BGB. Es sei nicht Sache des einzelnen Spielers, staatliche Verbotsnormen durchzusetzen. Deliktische Ansprüche bestünden schließlich ebenfalls nicht. Jedenfalls treffe den Kläger ein anspruchsminderndes Mitverschulden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Stade ist das international und örtlich zuständige Gericht, da der Kläger seinen Wohnsitz in Hemmoor hat und es sich um Ansprüche handelt, die er als Verbraucher gegen die Beklagte als gewerblich Handelnde aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend macht, Art. 17 Abs. 1 c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO.

II.

Die Klage ist in der Sache auch überwiegend begründet.

1.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches materielles Recht anzuwenden. Dies ergibt sich hier aus Art. 6 Abs. 1 b) Rom I-VO. Es handelt sich um einen Verbrauchervertrag in diesem Sinne, bei dem die Beklagte ihr Angebot in deutscher Sprache auf im Bundesgebiet angesiedelte Kunden zielgerichtet ausgerichtet hat. Es ist daher das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des klagenden Verbrauchers anzuwenden.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten erlangten Spieleinsätze in Höhe von 7.000,- € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB, weil diese ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel bildet keinen tauglichen Rechtsgrund, da dessen Abschluss gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, wonach das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, verstoßen hat und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB liegen in subjektiver Hinsicht nicht vor.

Im Einzelnen:

a)

Der Kläger ist weiterhin Inhaber der geltend gemachten Forderungen. Sie sind in seiner Person als Leistendem i. S. v. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB entstanden. Soweit die Beklagte unsubstantiiert und ohne Tatsachenbasis eine Abtretung von Ansprüchen an einen Prozessfinanzierer behauptet, war diesem Einwand nicht weiter nachzugehen. Der Kläger hat auf Nachfrage eine Abtretung verneint. Belastbare entgegenstehende Anhaltspunkte trägt die Beklagte nicht vor.

b)

Der Vertrag zwischen den Parteien ist wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV, bei dem es sich um eine Verbotsgesetz handelt, gem. § 134 BGB nichtig.

aa)

Das im GlüStV verankerte Verbot findet auf die streitgegenständlichen Spielverträge Anwendung, weil diese allein aus dem Bundesgebiet heraus abgeschlossen wurden und nicht aus dem Ausland. Hiervon ist nach dem konkreten und substantiierten Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 15.09.2023 auszugehen, dessen Inhalt die Beklagte insoweit nicht mehr substantiiert in Abrede gestellt hat. Insbesondere hat der Kläger hier detailliert, nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass er während des Spielzeitraums pandemiebedingt nicht gearbeitet und sich ausschließlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ein Aufenthalt im Ausland konnte aufgrund der beschränkten Ein- und Ausreisemöglichkeiten von vornherein nicht stattfinden. Die von der Beklagten so genannten "klaren Indizien" für eine Auslandsteilnahme sind demgegenüber nicht mit konkret einzelfallbezogenem Sachvortrag hinterlegt. Die Beklagte konnte auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine auf den Kläger im Einzelfall bezogenen Anhaltspunkte dafür liefern, dass jener nicht aus dem Inland heraus an dem verbotenen Glücksspielangebot der Beklagten teilgenommen hat.

bb)

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie ihr Angebot auch Spielern in Niedersachsen zugänglich gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage des Gesetzesverstoßes ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäfts (BGH, Urt. v. 23.02.2012, AZ. I ZR 136/10, juris, Rn. 22; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 134 Rn. 12 a m. w. N.), hier also der Zeitraum vom 09.04. bis 09.12.2020. Auf eine etwaige spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten kommt es von vornherein nicht an, da damit keine rückwirkende Heilung des einzelnen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrags mit einem Spieler verbunden ist (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 64 - 65, juris; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1281 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21]). Auch aus der zwischenzeitlichen Reform des Glücksspielstaatsvertrags mit einem Erlaubnisverfahren insbesondere für Online-Casino-Spiele und Online-Poker im Glücksspielstaatsvertrag 2021 folgt für die Vergangenheit nichts anderes (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 73; OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2021, Az. 12 W 13/21 = BeckRS 2021, 37639, Rn. 16). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einige Online-Glückspiele nunmehr erlaubnisfähig sind.

Aus den "Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder in Bezug auf Angebote von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker auf Grundlage des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien" folgt für den hiesigen Zivilrechtsstreit nichts Erhebliches. Zwar haben darin die Glückspielaufsichtsbehörden vereinbart, die zum damaligen Zeitpunkt nicht erlaubnisfähigen Angebote wie virtuelle Automatenspiele und Online-Poker "im glücksspielrechtlichen Vollzug nicht aufzugreifen", sofern bestimmte Anforderungen erfüllt werden, doch bedeutet das keine rückwirkende Duldung für die Vergangenheit (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 80 - 82, juris). Vielmehr bezieht sich die Vereinbarung auf die Zukunft. Diese Leitlinien wurden Ende September 2020 und damit einige Monate nach dem Beginn der Spielserie des Klägers bei der Beklagten gefasst. Eine irgendwie geartete Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit könnte hiervon ohnehin nicht ausgehen.

cc)

§ 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht unionsrechtswidrig gewesen. Insbesondere ist die damit verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. auch BVerwG NVwZ 2018, 895 [BVerwG 26.10.2017 - BVerwG 8 C 18.16]; BGH GRUR 2021, 1534 [BGH 22.07.2021 - I ZR 194/20] Rn. 45; OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 67, juris; KG, Urt. v. 6. Oktober 2020, Az. 5 U 72/19, juris; auch OLG München, Hinweisbeschl. v. 22. November 2021, Az. 5 U 5491/21, BeckRS 2021, 55957; OLG Hamm ZfWG 2022, 91; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1282 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21]).

dd)

Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein ein- oder zweiseitiger Gesetzesverstoß vorgelegen hat. Die Nichtigkeit ergibt sich hier auch aus einem einseitigen Verstoß, weil der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 87 - 89, juris m. w. N.). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (BGH, Urt. v. 17.05.1979, Az. III ZR 118/77, WM 1979, 1035) oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist (BGH, Urt. v. 25.06.1962, Az. VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 262). Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Urt. v. 19.01.1984, Az. VII ZR 121/83, BGHZ 89, 369, 373).

§ 4 Abs. 4 GlüStV richtet sich seinem Wortlaut nach allein gegen den Anbieter von Online-Glücksspielen, nicht auch gegen die Spieler selbst. Insoweit reicht der (mindestens) einseitige Verstoß des Anbieters hier bereits aus, um den Spielvertrag nichtig werden zu lassen (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 87 - 89, juris m.w.N.). Selbst wenn man davon ausginge, dass sich § 4 Abs. 4 GlüStV sowohl an den Anbieter als auch an den Spieler richtet, führt der jedenfalls einseitige Gesetzesverstoß hier ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Spielvertrages, weil es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 90 - 93, juris; Vossler, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR, 01.12.2022, § 134, Rn. 57 m.w.N.; vgl. Armbrüster, in: MüKo, BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 65, 177 m.w.N.). Es ist nämlich dann von der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts auszugehen, wenn die infrage stehende Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck den Eintritt der mit dem Rechtsgeschäft angestrebten Rechtsfolgen verhindern will und sich somit gegen dessen Inhalt und nicht nur gegen die Art und Weise seines Zustandekommens richtet. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit im Ergebnis gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (Vossler, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR, 01.12.2022, § 134, Rn. 60 m.w.N.).

So liegt der Fall hier: § 4 Abs. 4 GlüStV will nicht nur den Abschluss eines Spielvertrags im Internet unterbinden, sondern die Folgen des daraufhin durchgeführten Glücksspiels. Er dient der Suchtprävention und -bekämpfung, dem Spieler- und Jugendschutz, der Kriminalitätsprävention und der Vermeidung von Gefahren für die Integrität des Sports (Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 S. 4, wobei diese Motive gleichermaßen auch den vorangehenden Verträgen zugrunde lagen). Demzufolge soll § 4 Abs. 4 GlüStV nicht nur den Abschluss des Vertrages an sich, sondern die mit der Durchführung des Glücksspiels verbundenen Folgen verhindern. Der Spieler soll vor Manipulation, Folgekriminalität und Gesundheitsgefahren geschützt werden. Diese zeigen sich aber erst bei der Durchführung des Vertrages und nicht bereits bei seinem Abschluss (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 90 - 93, juris m.w.N.; anders Köhler, NJW 2023, 2449).

c)

Dem Bereicherungsanspruch steht auch § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Danach ist die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH ZInsO 2022, 309 = BeckRS 2021, 41083 m.w.N.). § 817 Satz 2 BGB ist grundsätzlich auf sämtliche Fälle der Leistungskondiktion anwendbar (Schwab, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 817, Rn. 11 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt, trifft den diesen Einwand erhebenden Bereicherungsschuldner (Schwab, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 817, Rn. 89 m.w.N.).

Danach liegen die Voraussetzungen der Norm hier aber nicht vor. Zwar dürfte der Kläger durch die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel selbst objektiv gegen § 285 StGB verstoßen haben. Allerdings fehlt es an den von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs ist gerade unter dem Aspekt der Generalprävention nur dann zu rechtfertigen, wenn sich der Leistende bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt, wenn er die Rechts- oder Sittenordnung vorsätzlich verletzt hat (Schwab, in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 817 Rn. 85 m.w.N.). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 02.12.2021, Az. IX ZR 111/20 = BeckRS 2021, 41083, Rn. 31; NJW 2013, 401, 403; NJW 2005, 1490, 1491 [BGH 23.02.2005 - VIII ZR 129/04]). Denn wer vor den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH NJW 1983, 1420, 1423 [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81]).

Soweit es um die Erkenntnis der Sittenwidrigkeit geht, reicht es in der Regel aus, dass der Leistende alle Tatsachen kennt, die die Sittenwidrigkeit seines Handelns ausmachen. Soweit dagegen - wie hier - ein Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede steht, kann die Existenz der verschiedenartigsten Verbotsgesetze nicht ohne Weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr ist die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023, Az. 9 U 3/22, Rn. 121 - 126, juris; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1282 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21]; Schwab, in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 817 Rn. 87 m.w.N.), wobei es genügt, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit leichtfertig verschließt (BGH NJW 1989, 3217, 3218 [BGH 15.06.1989 - III ZR 9/88]; 1993, 2108, 2109 [BGH 15.06.1993 - XI ZR 172/92]; strenger: OLG München 22. November 2021 - 5 U 5491/21, BeckRS 2021, 55957, Rn. 1). Eine nur fahrlässige Unkenntnis reicht hingegen nicht (vgl. Schwab, in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 817 Rn. 88; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1283 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21]).

Die Beklagte trägt als Bereicherungsschuldnerin diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 -, Rn. 121 - 126, juris; OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1280, 1282 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21]; Beschl. v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 19; OLG Braunschweig, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2021 - 12 W 13/21 = BeckRS 2021, 37639, Rn. 19). Die Beklagte trägt hierzu bezogen auf den streitgegenständlichen Fall nicht konkret einzelfallbezogen vor. Soweit sie bestreitet, dass der Kläger keine Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels gehabt habe, reicht dies angesichts der vorstehend erörterten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast von vornherein nicht aus. Soweit sie pauschale Überlegungen dazu anstellt, was dem Kläger hätte bekannt sein müssen, könnte dies allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis begründen, was nicht ausreichend ist. Ob und inwieweit der Kläger konkret Kenntnis erlangt hätte oder leichtfertig darüber in Unkenntnis geblieben wäre, trägt die Beklagte nicht substantiiert und einzelfallbezogen vor. Soweit sie eine Glückspielerfahrenheit des Klägers behauptet, handelt es sich um eine ohne Tatsachenbasis verwendete Worthülse, aus der die Kammer keinen der Darlegungslast der Beklagten genügenden Sachvortrag entnehmen kann. Dem Beweisangebot auf Parteivernehmung des Klägers war mangels substantiierten Vortrages nicht nachzugehen, zumal eine konkrete erhebliche Beweistatsache zu dem Antrag auch nicht angegeben wurde. Den Kläger wie von der Beklagten beantragt anzuhören bzw. zu vernehmen, ist auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet, aus der eine konkrete erhebliche Tatsache erst gewonnen werden soll.

Zudem ist der Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.09.2023 insoweit auch wegen Verspätung nicht mehr zuzulassen, § 296 Abs. 2 ZPO. Auf Seite 10 des vorgenannten Schriftsatzes behauptet die Beklagte erstmals unter Beweisantritt (Parteivernehmung des Klägers), zum Teil gelb hinterlegt, fettgedruckt mit unvollendeten Sätzen und eckigen Klammern, der Kläger habe während der Spielteilnahme positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot erlangt oder sich dieser Kenntnis zumindest leichtfertig verschlossen, wobei unklar bleibt, ab welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Tatsache dies der Fall gewesen sein soll. Die Beklagte begehrte mit diesem Schriftsatz erstmals die Ladung der Klagepartei zur Befragung. Unabhängig davon, dass schon unklar ist, ob es sich nur um Fragmente im Sinne eines Entwurfs oder einen vollständigen Sachvortrag handelt, weist die Kammer den Vortrag wegen grober Nachlässigkeit als verspätet zurück. Es wäre der mit vergleichbaren Prozessen konfrontierten anwaltlich vertretenen Beklagten ohne Weiteres möglich und von ihr im Rahmen der ordnungsgemäßen Prozessführung auch zu erwarten gewesen, dass sie diese ihre Einwände bereits mit ihrer Klagerwiderung vorgebracht hätte, damit der Kläger noch auf diese Behauptungen reagieren und ggf. zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme persönlich hätte geladen werden können. Angesichts der Kürze der Zeit zwischen der Änderung des Verhaltens der Beklagten und dem Termin zur mündlichen Verhandlung war dies aber der Kammer wegen des bereits seit langem anberaumten Termins nicht mehr möglich; ein weiterer Termin hätte unweigerlich zu einer nicht hinzunehmenden Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe sich über die Rechtslage selbst kundig machen müssen, trifft diese Auffassung - wie dargestellt - aus Rechtsgründen schon nicht zu.

d)

Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 4 GlüStV die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB auch aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion abzulehnen ist (siehe etwa OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 10 U 736/22 -, Rn. 62 - 64, juris; zur Rechtslage im Verhältnis des Spielers zum Zahlungsdienstleister siehe BGH, Beschl. v. 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21), lässt die Kammer mangels Entscheidungsrelevanz offen.

e)

Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB infolge eines Verstoßes gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ausgeschlossen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass auch dem Kläger als Teilnehmer an einem Glücksspiel klar gewesen sein muss, dass ein solches prinzipiell immer die Gefahr in sich birgt, die getätigten Einsätze zu verlieren, eben zu verspielen (diesen Aspekt betonend: BGH, Beschl. v. 13.09.2022, Az. XI ZR 525/21). Angesichts des eigenen gesetzwidrigen Handelns ist die Beklagte im Verhältnis zu ihrem Kunden dennoch nicht vorrangig schutzwürdig (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 -, Rn. 151 - 152, juris; OLG Frankfurt NJW 2022, 1280, 1284; OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2021 - 12 W 13/21 = BeckRS 2021, 37639, Rn. 23). Sie hat selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet. Der Kläger hat sich den Zugang nicht etwa erschlichen und er hat sich erzielte Gewinne von vornherein anrechnen zu lassen (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 -, Rn. 151 - 152, juris; OLG Braunschweig, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 18), was er bei der Berechnung der klageweise geltend gemachten Forderung bereits berücksichtigt hat.

Auch schafft § 817 Satz 2 BGB im Falle eines - hier nicht gegebenen - beiderseitigen Gesetzesverstoßes bereits einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Bereicherungsschuldners, so dass die aus jener Norm folgende spezielle gesetzliche Wertung nicht über auf § 242 BGB gestützte allgemeine Erwägungen in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 -, Rn. 151 - 152, juris; OLG Frankfurt NJW 2002, 1280, 1284; Beschluss v. 5. Mai 2022 - 19 U 281/21, S. 23).

f)

Auch § 762 BGB steht dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen. Dieser soll nur dann die Rückforderung des zum Zwecke des Spiels Geleisteten ausschließen, wenn es sich um einen legalen Spielvertrag handelt, was hier aber nach dem Vorgesagten gerade nicht der Fall ist. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die Geschäftsgrundlage eines unwirksamen Vertrags berufen (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 -, Rn. 153 - 154; OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 10 U 736/22 -, Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21 -, Rn. 58, juris). Es würde auch dem Schutzzweck des Online-Glücksspiel-Verbots widersprechen, vor Gefahren zu schützen, die nicht nur von Online-Glücksspielen generell, sondern insbesondere auch von unreguliertem (illegalem) Glücksspiel ausgehen, wenn sich der Veranstalter solcher Glücksspiele stets darauf verlassen könnte, auch illegal erwirtschaftete Gewinne behalten zu können (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22 -, Rn. 153 - 154, juris; LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 21. September 2021 - 2 O 296/20, aaO, Rn. 64).

g)

Ein von der Beklagten in den Raum gestelltes "Mitverschulden" des Klägers ist weder dargetan oder ersichtlich noch im Rahmen des Bereicherungsanspruchs von Belang.

3.

Ob der Kläger gegen die Beklagte auch über konkurrierende deliktsrechtliche Ansprüche verfügt, kann dahinstehen, weil sich hieraus keine weiterreichenden Rechtsfolgen ergeben.

4.

Die zugesprochenen Zinsen schuldet die Beklagte aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist mit Ablauf der in dem Schreiben vom 29.09.2022 gesetzten Frist eingetreten.

5.

Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat der Kläger gegen die Beklagte nicht. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage schon deswegen aus, weil erst das kostenauslösende Anwaltsschreiben die Beklagte in Verzug mit dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gesetzt hat. Deliktsrechtliche Ansprüche tragen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht, weil es insoweit von vornherein an einer Zweckmäßigkeit der vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts angesichts der bekannten ablehnenden Haltung der Beklagten gegenüber Rückzahlungsansinnen ihrer Spieler gefehlt hat.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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