Urteil vom Landgericht Stade - 100 Ks 150 Js 58392/23 (2/24)
Tenor:
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Feststellungen zur Person
1. Lebensverlauf
Der Angeklagte ist U. und zur Zeit der S. dort geboren. Seine Eltern waren beim Militär, weswegen die Familie häufig umzog und dann für die Zeit der Stationierung auf dem Kasernengelände lebte. Auch sein jüngerer Bruder wurde Soldat, er starb Anfang der 1980er Jahre bei einem Einsatz in A.. Der Angeklagte erwarb als Jugendlicher einen Schulabschluss, der dem deutschen Realschulabschluss entspricht, und begann anschließend eine Lehre im Bereich Seefahrt. Als Hobby betrieb er Bodybuilding, er ging gern in die Kneipe und hatte einen großen Freundeskreis. Mit 21 Jahren brach er die Ausbildung ab, weshalb er stattdessen zum Wehrdienst in K. herangezogen wurde. Dort musste er mehrfach wegen körperlicher Übergriffe auf Andere in den Arrest. Nach dem Wehrdienst arbeitete er auf Baustellen und verkaufte im Nebenerwerb Kleidung.
Er gründete schließlich sein eigenes Bauunternehmen, heiratete, baute ein Haus in der Nähe von O., bekam drei Töchter, die inzwischen erwachsen sind und eigene Kinder haben. Die Beziehung zu seiner Ehefrau ging etwa im Jahr 2017 auseinander. Der Angeklagte lebte seitdem allein und verbrachte seine Freizeit mit Bekannten. Er hatte vor, sich demnächst zur Ruhe zu setzen.
Dann rückte das Kriegsgeschehen näher und als im August 2022 im Nachbarhaus eine Rakete einschlug, entschied er sich zur Flucht nach D.. Auch seine Ehefrau und seine Töchter sind geflohen, sie leben in den N. und in D.. Mit den Töchtern und den Enkelkindern hält er telefonischen Kontakt. Persönlichen Kontakt zu der Familie oder zu Freunden hat der Angeklagte in D. nicht. Deutsch spricht er nicht und glaubt auch nicht, es lernen zu können. Er besuchte daher auch keinen Sprachkurs und war auch nicht erwerbstätig. Die Bleibeperspektive in D. ist offen. Bis zu seiner Festnahme war er in einer Obdachlosenunterkunft für Männer untergebracht und bewohnte dort ein Mehrbettzimmer.
2. Alkoholkonsum
Der Angeklagte konsumiert seitdem er 21 Jahre alt ist regelmäßig Alkohol. Er trank überwiegend in Gesellschaft. Unter Alkoholeinfluss wurde der Angeklagte aggressiv, weshalb er häufig in Schlägereien verwickelt wurde und in der U. aufgrund seines (nicht näher feststellbaren) auffälligen Verhaltens im betrunkenen Zustand mehrfach in Arrest genommen worden war. Es gelang ihm unter Alkoholeinfluss nicht, seine Neigung zu Gewalttätigkeit zu kontrollieren und die unter Alkohol leichter erregbare Wut zurückzuhalten, was ihm bewusst war. Auch in seiner Ehe kam es deshalb immer häufiger zu Streit.
Als im Jahr 2017 seine Frau schließlich auszog, begann er täglich und auch allein nach der Arbeit zu trinken. Oft trank er alleine eine Flasche Wodka (0,7 Liter) am Abend. Zuweilen konnte er sich an die Nacht nicht mehr erinnern, morgens pünktlich aufzustehen gelang ihm jedoch. Zu Abstinenzphasen über mehr als zwei Tage hinweg kam es zwischen den Jahren 2017 und 2022 nicht. Wenn er versuchte, nicht zu trinken, begann er zu schwitzen und hatte Kopfschmerzen; sonstige Entzugserscheinungen erlebte er jedoch nicht. Er fühlte sich körperlich immer leistungsfähig und ging auch seiner Arbeit weiter nach, ohne dass dort Schwierigkeiten aufgetreten wären.
Während der Flucht und in der ersten Zeit in D. blieb er zunächst einige Monate abstinent, bis ihm im Herbst 2022 eine Unterkunft in C. mit anderen Männern zugewiesen wurde. Dort begann er wieder zu trinken, sowohl alleine als auch mit den anderen Bewohnern gemeinsam. Sein Konsum steigerte sich binnen weniger Wochen wieder auf etwa mindestens einen halben Liter Wodka täglich. Er begann direkt nach dem Aufstehen mit einem Glas Wodka gegen den Kater und trank dann durchgehend weiter, bis er am frühen Abend schlafen ging. Zunehmend brauchte er auch mehr als eine Flasche Wodka.
Wenn er besonders viel getrunken hatte, suchte er Streit mit den anderen Mitbewohnern, der auch in körperliche Übergriffe eskalierte. Gelegentlich pausierte er den Konsum für einige Tage, insbesondere nach besonders hohem Konsum. Weitere Entzugserscheinungen als die oben beschriebenen spürte er nicht.
3. Vorgeschichte
Auch in D. neigte der Angeklagte im alkoholisierten Zustand zu verbalen und körperlichen Übergriffen, insbesondere gegenüber den u. Mitbewohnern und dem späteren Geschädigten V. S.. So alarmierten seine Mitbewohner wiederholt die Polizei, weil der Angeklagte sie beleidigte, bedrohte oder Streitigkeiten mit ihm zu körperlichen Auseinandersetzungen eskalierten. Zwei Vorfälle im Jahr 2023 führten zu Strafverfahren gegen den Angeklagten:
Am 03.01.2023 gerieten der Angeklagte und A. B. in Streit, der aufgrund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten in eine Schlägerei eskalierte. Dabei lief der alkoholisierte Angeklagte mit einem Messer in der Hand durch die Unterkunft (Staatsanwaltschaft Stade, 2560 Js 6549/23).
Als Reaktion auf diesen Vorfall entschied die Heimleitung, den Angeklagten vorübergehend in eine andere Unterkunft in C. zu verlegen. Nach einigen Wochen wurde ihm im Sommer 2023 ein Platz in der Obdachlosenunterkunft in C. zugewiesen, wo er wieder auf B. traf. Dort bezog er mit weiteren U., unter anderem den späteren Zeugen A. B., A. Y. und V. S., ein kleines Apartment in einfachster Ausstattung mit einem Gemeinschaftsschlafzimmer mit vier Betten, Flur, Essküche und Bad.
Am 24.08.2023 suchte S. gegen 16 Uhr Hilfe bei einem Tankstellenmitarbeiter, weil der alkoholisierte Angeklagte ihn mehrfach ins Gesicht geschlagen, ihm mit dem Tode bedroht und beleidigt hatte. Gegen 17:20 Uhr desselben Tages meldete er der Polizei, dass der Angeklagte nun mit einem Messer durch das Wohnheim laufe. Eine Stunde später alarmierte er nochmals die Polizei, weil der Angeklagte ihn wieder angriffen habe. Schließlich nahmen die Polizeibeamten den alkoholisierten Angeklagten bis zum Folgetag in Gewahrsam (Staatsanwaltschaft Stade, 2560 Js 41972/23).
Beide Verfahren endeten in einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und der Verweisung auf den Privatklageweg, den weder S. noch B. beschritten haben.
Der zum Tatzeitpunkt 45-jährige S. und der zwanzig Jahre ältere Angeklagte mochten sich nicht besonders. Dem Angeklagten ging S. auf die Nerven, weil er gesprächig und lebhaft war, S. störte es, dass der Angeklagte ihn auch in nüchternem Zustand immer wieder zurechtwies. Sie verband jedoch ihre gemeinsame Herkunft und Sprache. Außerdem hatten beide in D. keine Aufgabe und keine Erwerbsperspektive - der Angeklagte vor allem wegen seines Alters in Rentennähe, S. wegen seiner Gehbehinderung (er konnte nur ein Bein voll belasten und humpelte deshalb), beide zudem wegen der Sprachbarriere - anders als die anderen Mitbewohner, die arbeiten gingen und Deutsch lernten. Ihre einzigen persönlichen sozialen Beziehungen hatten beide mit den anderen Männern, die wie sie im Obdachlosenheim untergekommen waren. Außerdem tranken beide regelmäßig Alkohol. So befanden sie sich in der gleichen schwierigen Lebenssituation. Ihre Zeit verbrachten sie deshalb oft zusammen, obwohl es unter Alkoholeinfluss häufig zu Streit zwischen ihnen kam. Dabei machten sie einander Vorwürfe, etwa zu vermeintlichen oder tatsächlichen Geldschulden, bis die Stimmung kippte und sie laut wurden, oder es kam ohne ersichtlichen Anlass zu Wortgefechten mit belanglosem Inhalt. Die Streitigkeiten entstanden plötzlich und endeten auch ebenso unvermittelt wieder, ohne dass einer von beiden sich etwa entschuldigt hätte oder von außen eine ausgleichende Person dazugekommen wäre.
So kam es kurz vor Weihnachten 2023 zu der Tat, bei der der Angeklagte den S. mit einem Messer angriff und dieser daran fast gestorben wäre.
4. Vorstrafen und Untersuchungshaft
Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.04.2024 weist für den Angeklagten keine Eintragungen auf. Aus der U. waren keine Informationen zu Vorstrafen zu erlangen.
Der Angeklagte wurde am 22.12.2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Cuxhaven vom 23.12.2023 (8 Gs 107/23) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B..
II. Feststellungen zur Sache
Am Nachmittag des 22.12.2023 hielt sich der Angeklagte in seinem Apartment in der Obdachlosenunterkunft in der A. C. in C. auf. Morgens hatte er wie üblich den Tag mit einem kleinen Glas Wodka begonnen und seitdem weiter getrunken, insgesamt etwa eine Flasche Wodka. Auch in der Unterkunft war der spätere Geschädigte, V. S.. Am frühen Nachmittag waren die Alkoholvorräte aufgebraucht, weshalb S. einkaufen ging und zwei Flaschen Wodka zu je 0,7 Liter mitbrachte. Der Angeklagte und S. teilten sich den Wodka, während der Angeklagte für alle Mitbewohner einen großen Topf Fleisch und Suppe zum Abendessen kochte. Gegen 15:30 Uhr setzen sich der Angeklagte und S. an den Tisch in der Küche, aßen und tranken zusammen und unterhielten sich. Nach kurzer Zeit kam A. B. - selbst bereits erheblich alkoholisiert - von der Arbeit und gesellte sich dazu. Er nahm einen Teller Suppe, trank noch ein kleines Glas Wodka mit den beiden und legte sich dann schlafen. Der Angeklagte und S. leerten den Wodka bis etwa 19 Uhr. Dann gerieten sie aus nicht näher feststellbaren Gründen in Streit, ein Wort gab das andere, beide wurden laut.
1. Den Angeklagten packte die Wut, er stand auf und schlug S. zweimal mit der Faust ins Gesicht, um seinem Ärger so Luft zu machen. S. erlitt davon Schmerzen am Kiefer und an der Stirn sowie Prellmarken im Gesicht und eine kleine Platzwunde an der Oberlippe, wie vom Angeklagten beabsichtigt.
2. Der Angeklagte verließ die Küche und ging ins gemeinsame Schlafzimmer, wo B. bereits im Bett lag und schlief. Der Angeklagte setzte sich auf die Couch, die an der Wand in der Mitte des etwa 30 qm großen Raumes stand. Vor der Couch stand ein niedriger Tisch. Einige Lampen waren an und verbreiteten gedimmtes Licht.
S. blieb in der Küche. Er ärgerte sich. Nach einigen Minuten fasste er den Entschluss, die Schläge nicht kommentarlos hinzunehmen und griff eine der beiden Wodkaflaschen vom Esstisch. Er ging ins Schlafzimmer und humpelte langsam auf den Angeklagten zu, der ihn dabei ansah. S. beugte sich über den Angeklagten, hob die Hand mit der Glasflasche und schlug sie einmal gegen den Kopf des Angeklagten. Er wollte, dass der Schlag dem Angeklagten kurz Schmerzen verursachte, ohne ihn dabei jedoch ernsthaft verletzen zu wollen. Der Angeklagte knurrte und murmelte: "Aua, das hat weh getan." S. war unsicher, ob der Angeklagte nun nochmals aufbrausen würde. Doch der Angeklagte fühlte nur mit der Hand nach seinem Kopf, sagte nichts mehr und blieb sitzen. S. stellte die Flasche auf den Couchtisch. Er wandte sich ab und ging weiter zu seinem Bett, das etwa 6 Meter entfernt unter der Dachschräge stand.
S. legte sich auf sein Bett, wobei er quer auf der Matratze lag, die Füße den Boden noch berührten und sein Kopf gegen die Wandschräge gelehnt war, die Arme hatte er hinter dem Kopf verschränkt. Er hatte den Angeklagten auf der Couch im Blick und der Angeklagte sah ihn auch. Einige Minuten lang war S. Körper noch angespannt, weil er es für möglich hielt, dass der Angeklagte zu ihm hinüberkommen und ihn nochmals schlagen würde. Doch der Angeklagte saß weiter still auf der Couch. Nach etwa 5 Minuten, in denen es ruhig blieb, schloss S. die Augen. Er döste ein, horchte aber noch nach Schritten oder Geräuschen des Angeklagten. Schließlich, nach weiteren etwa 5 Minuten, ging er davon aus, dass auch diese Auseinandersetzung beendet war und keine Reaktion des Angeklagten mehr folgen würde. Er schlief ein.
Der Angeklagte beobachtete S., dessen Körper sich langsam entspannte. Es war das erste Mal, dass S. ihm gegenüber handgreiflich geworden war. Er war gekränkt und sah, dass S. nun ganz ruhig auf seinem Bett lag, die Augen geschlossen hatte und tat, als sei nichts gewesen. Das versetzte den Angeklagten in Wut. Er blieb einige weitere Minuten sitzen, bis er sich sicher war, dass S. eingeschlafen war. Dann stand er auf, ging in die Küche und holte sein Küchenmesser, um S. damit in die Brust zu stechen. Als er zurück in das Schlafzimmer kam, sah er, dass S. weiterhin die Augen geschlossen hatte, ruhig atmete und in unveränderter Körperhaltung auf dem Bett lag. Auch als der Angeklagte sich ihm näherte und schließlich über ihn beugte und das Messer gegen ihn erhob, bewegte S. sich nicht und hielt die Augen weiter geschlossen, das Gesicht war entspannt. Deshalb ging der Angeklagte davon aus, dass S. nicht wahrgenommen hatte, dass er mit dem Messer in der Hand vor ihm stand.
Er holte aus und stieß ihm die 11 cm lange Messerklinge mit einem schnellen Stich 5 cm tief in die rechte Brust zwischen die Rippen. So wollte er S. Schmerzen zufügen und ihn schwer verletzen. Er erkannte, dass S. an dem Stich sterben konnte, nahm dies aber billigend in Kauf.
Von dem plötzlichen Schmerz erwachte S.. Er öffnete die Augen, sah dem Angeklagten ins Gesicht und sagte: "Was ist das?". Der Angeklagte zog das Messer aus der Wunde und holte zu einem weiteren Stich in die rechte Brust aus, um ihn dort nochmals zu verletzen. Dabei rief er "Ich bring dich um!". Da griff S. schnell mit der rechten Hand nach dem Handgelenk des Angeklagten und mit der linken Hand in die Messerklinge. Er drehte und zog mit aller Kraft an der Messerklinge, während der Angeklagte den Messergriff weiter festhielt und mit der Klinge in Richtung Brustkorb zielte und Stoßbewegungen machte. Er wollte S. den zweiten Stich in die Brust versetzen, um ihm dort eine weitere Verletzung zuzufügen, wobei er erkannte, dass dies (weitere) lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könnte; er nahm dies jedoch billigend in Kauf. Nach einigen Sekunden gelang es S., dem Angeklagten das Messer zu entwinden, wobei die Klinge und der Griff auseinanderbrachen. S. warf beide Teile hinter sich in Richtung Wand, wo sie unter das Bett rutschten, und sprang im gleichen Moment auf.
Der Angeklagte war überrascht, weil er nicht damit gerechnet hatte, dass S. derart heftige körperliche Gegenwehr leisten würde. Denn S. hatte nach seinem Eindruck eben noch geschlafen, außerdem war er kleiner und dünner als er selbst und er blutete bereits aus der Wunde in der Brust. So verharrte der Angeklagte kurz in seiner Haltung. Dann erkannte er, dass er weitere Stiche nicht mehr wie beabsichtigt mit seinem Messer würde ausführen können, weil er das Messer nicht mehr in seiner Hand hielt, zumal die Klinge abgebrochen war und diese sich darüber hinaus außerhalb seiner Griff- und Sichtweite irgendwo hinter dem Bett befand.
Diesen Moment der Überraschung nutzte S., rannte schnell an dem Angeklagten vorbei zur Tür und war binnen weniger Sekunden schon weiter den Flur entlang und ins Treppenhaus gerannt. Dort schrie er um Hilfe und klopfte laut an allen Türen. Auch diese rasche Flucht hatte der Angeklagte nicht erwartet, denn S. war, wie der Angeklagte wusste, gehbehindert, er humpelte und zog das Bein nach. Bis der Angeklagte sich aufgerichtet hatte, polterte S. schon die Treppe zum Untergeschoss hinunter.
Da war dem Angeklagten klar, dass er S. nicht mehr einholen würde, bevor dieser auf die Nachbarn treffen würde. Er ging davon aus, dass er ihn auch nicht erneut mit einem anderen Messer oder spitzen Gegenstand stechen oder ihn auf andere Art und Weise tödlich verletzen könnte, weil die Nachbarn ihn, wovon er überzeugt war, davon abhalten würden. Außerdem rechnete er damit, dass womöglich demnächst die Polizei vor Ort sein würde, wenn die Nachbarn - so wie bei den Streitigkeiten zuvor - den Notruf alarmieren würden. Darum ging er davon aus, dass er sein Vorhaben, den S. so schwer zu verletzen, dass dieser daran auch sterben könnte, unter diesen Umständen nicht weiter fortsetzten konnte, obwohl er weiterhin wollte. Deshalb folgte er ihm nicht, sondern legte sich in sein Bett und schlief ein.
S. traf im Erdgeschoss schließlich auf zwei Mitbewohner, die den Notarzt und die Polizei alarmierten.
Der Stich hatte seinen Brustkorb zwischen der 5. und der 6. Rippe etwa 5 cm tief und etwa 2,5 cm breit perforiert und den rechten Lungenflügel getroffen. Ohne die nachfolgende sofortige notfallmedizinische Behandlung des Druck-Pneumothorax im Krankenhaus hätte die Verletzung innerhalb der nächsten Stunden zur Unterbrechung des Herzkreislaufes und damit zu seinem Tod geführt. Er leidet heute noch unter Schmerzen an der Einstichstelle und unter Atemnot bei körperlicher Anstrengung, etwa beim Treppensteigen.
Der Angeklagte befand sich aufgrund seines Alkoholkonsums von etwa zwei Flaschen Wodka über den Tag verteilt zum Zeitpunkt der Taten in einem mittleren Rauschzustand. Bei der Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht der Tat einzusehen hierdurch nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht aufgehoben, aber erheblich vermindert.
III. Beweiswürdigung
1. Feststellungen zur Person
Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Konsumentwicklung getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 23.04.2024.
Zu den Vorfällen, die den Verfahren Az. 2560 Js 6549/23 und 2560 Js 41972/23 zugrunde lagen, haben der Angeklagte und die Zeugen V. S. und A. B. im Wesentlichen deckungsgleiche Angaben gemacht. Der Angeklagte und B. haben bei der Inaugenscheinnahme des Videos vom 03.01.2023 übereinstimmend erläutert, der Vorfall habe in der damals gemeinsam bewohnten Unterkunft stattgefunden. Auf dem Video ist zu sehen und zu hören, wie der Angeklagte langsam mit schwankendem Schritt auf den Filmenden (B.) zusteuert, dabei ein Messer nach vorne gerichtet in der Hand hält und lallend "Los, Los komm schon" wiederholt. Beide gaben an, dass dem ein Streit vorausgegangen sei, weil der angetrunkene Angeklagte sich aggressiv verhalten habe, bei dem Streit sei dieser auch verletzt worden; ihr Streit sei aber beigelegt und das Verhältnis heute neutral. B. führte weiter aus, dass er das Video damals angefertigt habe, um das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Heimleitung belegen zu können. Alle Mitbewohner in der damaligen Unterkunft und er selbst auch hätten Angst vor dem Angeklagten gehabt, wenn dieser zu viel getrunken habe, weil er dann aggressiv geworden sei. Er habe dann Streit angefangen und sei auch gewalttätig geworden. Wenn er nur angetrunken gewesen sei, habe er sich hingegen schlafen gelegt.
S. berichtete glaubhaft von dem Vorfall am 24.08.2023 wie festgestellt und gab auch an, der Angeklagte werde gewalttätig und beleidige ihn, wenn er zu viel getrunken habe.
Der Angeklagte nahm das wesentliche von den Zeugen geschilderte Geschehen jeweils nicht in Abrede, sondern bestätigte die Vorfälle sowohl in der Hauptverhandlung als auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der Exploration, wobei er meinte, dass die anderen Beteiligten ihn provoziert hätten. Er erklärte, dass er unter Alkoholeinfluss zu gewalttätigem Verhalten neige und sich schneller ärgere, so sei es eben auch bei diesen Vorfällen gewesen, allerdings habe er S. nicht geschlagen, sondern nur heftig geschüttelt, glaube er. Wenn er angetrunken sei, gehe er normalerweise einfach irgendwann schlafen, aber wenn er zu viel getrunken habe, könne er sich nicht gut kontrollieren.
Die Wohnsituation schilderten übereinstimmend der Angeklagte und die Zeugen S., Y. und B., wobei letzter noch ausführlich beschrieb, dass er um sein Bett herum Regale als Sichtschutz aufgestellt habe. Das Vorgeschehen am Tatabend, die Beziehung und den häufigen Streit zwischen S. und dem Angeklagten, insbesondere unter Alkoholeinfluss, schilderten übereinstimmend der Angeklagte sowie die Zeugen S., B. und Y.. Damit in Einklang stehen die glaubhaften Angaben des PK V., der berichtete, dass er häufiger wegen gewalttätiger Streitigkeiten unter Beteiligung des Angeklagten als Aggressor zu Einsätzen in dem Obdachlosenheim gerufen worden sei und Alkohol dabei stets eine Rolle gespielt habe.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der insgesamt glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die im Hinblick auf Tat 1 vollständig und im Hinblick auf Tat 2 zumindest teilweise geständig war, sowie auf den glaubhaften Angaben des S..
a.) Tat 1: Faustschläge in der Küche
Der Angeklagte hat in seiner mündlichen Einlassung eingeräumt, die Tat 1 wie festgestellt begangen zu haben. Er habe insbesondere dem S. bei dem Streit in der Küche durch die Faustschläge ins Gesicht Schmerzen zufügen wollen, weil er über dessen Verhalten verärgert gewesen sei und der Alkohol ihn enthemmt habe. S. habe ihm Geld geschuldet und er habe es von ihm zurückgefordert, aber S. habe die Schulden bestritten. Dies war aus Sicht der Kammer glaubhaft, insbesondere, weil er dazu schon zu Beginn der Hauptverhandlung nachvollziehbare Ausführungen in eigenen Worten machte, er sich selbst belastete und der Geschädigte das Geschehen später in seiner Vernehmung im Wesentlichen übereinstimmend bekundete.
Das Verletzungsbild des S. ergibt sich aus dem Endgültigen Arztbrief der H. Klinik C. vom 28.12.2023, wonach er unter anderem Prellmarken im Gesicht und eine kleine Platzwunde an der Oberlippe aufwies. Dies steht mit der Einlassung und den Angaben des Geschädigten in Einklang.
b.) Tat 2: Messerstich in die Brust
aa.) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte übernahm die Verantwortung für die Stichverletzung des S., ohne dabei Angaben zum eigentlichen Tathergang und seinen Gedankengängen zu machen.
Er erklärte im Einzelnen:
Nachdem er S. ins Gesicht geschlagen habe, habe dieser ihm mit einer Wodkaflasche gegen den Hinterkopf geschlagen. Danach breche seine Erinnerung ab. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er später auf der Polizeiwache gewesen sei und man ihn dann vor Gericht und schließlich ins Gefängnis gebracht habe. Es tue ihm leid, was S. habe erleiden müssen. Was ihm vorgeworfen werde, wolle er nicht abstreiten. Er könne sich nicht erklären, wie es dazu habe kommen können, er beschäftige sich viel damit und trage schwer an dem Gedanken, dass S. fast gestorben wäre. Damals habe er zu viel getrunken und sich nicht kontrollieren können, das sehe er heute, wo er nüchtern sei. Nach der Vernehmung des S. ergänzte er, er trete dessen Ausführungen nicht entgegen; mit Ausnahme der Schilderung, wonach S. ihn erst im Schlafzimmer geschlagen habe, er meine, dies sei in der Küche gewesen. Im letzten Wort erklärte er, er würde alles ungeschehen machen, wenn er könnte.
Die Einlassung ist für sich genommen zum Tathergang und den inneren Vorgängen des Angeklagten nicht allzu ergiebig und in der Zusammenschau mit der ausführlichen Schilderung des S., auf der die Feststellungen zur Tat 2 im Wesentlichen beruhen, zu bewerten. Deutlich wurde für die Kammer jedenfalls, dass der Angeklagte die Verantwortung voll übernimmt, das Geschehen und die Tatfolgen nicht relativiert und insbesondere S. keine Mitschuld zuweist.
bb.) Tathergang
(1.) Der Zeuge V. S. hat das Geschehen geschildert wie festgestellt.
Zur Sache gab er insbesondere glaubhaft an, er habe den Angeklagten nach einigen Minuten des Zögerns, während derer er allein in der Küche verblieben sei, mit einer der beiden ausgetrunkenen Wodkaflasche auf den Kopf geschlagen. Die Flasche habe er mit ins Schlafzimmer genommen und der Angeklagte habe dort schon auf dem Sofa gesessen. Diese Angabe wird gestützt durch den Bericht der Tatortgruppe, wonach in der Küche nur noch eine Wodkaflasche auf dem Tisch gestanden habe; der Angeklagte, S. und B. haben indes übereinstimmend ausgesagt, dass beim Abendessen noch zwei Wodkaflaschen auf dem Tisch gestanden hätten. Außerdem spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderung, dass er sich damit selbst belastete, weil er den Flaschenschlag nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den Faustschlägen gegen sich brachte, sondern eine Situation beschrieb, in der der Angeklagte die Küche bereits verlassen hatte und ihm gerade keine Schläge mehr androhte.
Der weitere von ihm beschriebene Verlauf - kurze Schmerzensäußerung des Angeklagten, Dösen und schließlich Einschlafen auf dem Bett etwa 15 Minuten nach dem Flaschenschlag und dann plötzliches Aufwachen wegen des Schmerzes in der Brust, unmittelbarer heftiger Kampf um das Messer und sofortige Flucht in das Untergeschoss, ohne dabei von dem Angeklagten verfolgt zu werden - kann den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Er schilderte insbesondere anschaulich, in welcher Haltung er auf dem Bett gelegen und auf eine Reaktion gewartet habe, weil er es für möglich gehalten habe, dass der Angeklagte ihm aus Rache für den Flaschenschlag noch einmal Schläge versetzen würde. An einen Messerangriff habe er nicht gedacht. Er habe auch niemals in Betracht gezogen, dass er ihn so schwer verletzen würde. Dies ist nachvollziehbar, weil derartig schwere Übergriffe des Angeklagten noch nie vorgekommen waren und nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und S. im Rahmen des Streits in der Küche auch keine entsprechenden Drohungen des Angeklagten gefallen waren. Den Drohungen im August 2023 war ebenfalls kein Angriff mit einem Messer gefolgt, so dass S. zwar verständlicherweise Angst vor Schlägen als Eskalation eines Streits mit dem Angeklagten hatte, ihm in diesem Moment ein Angriff mit dem Messer aber nicht in den Sinn kam, insbesondere, nachdem der Angeklagte sich augenscheinlich beruhigt zu haben schien.
Er sei dann schließlich eingeschlafen, nachdem er davon überzeugt gewesen sei, dass nichts mehr passieren werde. Auch dies hält die Kammer für nachvollziehbar, da auch die bisherigen Streitigkeiten häufig ohne besonderen Abschluss endeten. Weiter wird davon ausgegangen, dass S. nicht vom Alkohol übermannt wurde und darum einschlief. Dies ergibt sich daraus, dass er bewusst eine Weile wach blieb und sich das Einschlafen dann "erlaubte" und zudem aus dem Umstand, dass er nach dem plötzlichen Erwachen sofort reaktionsbereit und nicht etwa noch von der Wirkung des Alkohols benebelt war. Beides spricht gegen ein alkoholbedingtes Einschlafen. Auf Nachfrage erklärte er außerdem, es sei nicht ungewöhnlich, dass er und die anderen bereits gegen 19:30 Uhr ins Bett gingen. Dies bestätigte auch B., der damals selbst bereits geschlafen hatte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte das Messer erst geholt hat, als S. eingeschlafen war, ergibt sich daraus, dass S. nicht wahrnahm, dass der Angeklagte sein Küchenmesser schon beim Verlassen der Küche mitnahm (wozu für diesen auch keine Veranlassung bestanden hätte) und bis zu seinem Einschlafen auch nicht wahrnahm, dass der Angeklagte den Raum verließ, obwohl er nach Geräuschen des Angeklagten horchte.
Sein Aufwachen beim ersten Stich in die Brust, die Äußerung des Angeklagten und den Kampf um das Messer hat er glaubhaft beschrieben. Die detaillierte Schilderung entspricht seinen ersten Angaben vor Ort, der ersten Vernehmung im Krankenhaus in der Nacht des 22.12.2023 und der zweiten Vernehmung vom 09.01.2024, wie sich aus den Angaben des Zeugen KHK B. ergab, sie ist insofern konstant. Insbesondere gab S. dem Vernehmungsbeamten KHK B. zufolge die Äußerung des Angeklagten wieder (auf Russisch "ich bring dich um") und beschrieb plastisch, wie der Angeklagte gerade noch einmal ausgeholt habe und er nur mit Mühe das Messer zerbrechen und ihm entwinden konnte.
Das zerbrochene Messer mit DNA-Anhaftungen des Angeklagten am Griff und DNA-Anhaftungen des S. wurde hinter dessen Bett gefunden, was seine Angaben belegt. Die direkt darauffolgende Flucht ins Untergeschoss zu den hilfsbereiten Mitbewohnern hat er ebenso konstant beschrieben. Sein Fluchtweg ergibt sich auch aus den Lichtbildern, die blutige Handabdrücke an den Wänden und Türen zeigen.
Seine Angaben sind aus sich heraus, aber auch in einer würdigenden Gesamtschau aller Beweismittel glaubhaft.
Die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen war vorhanden. Ausweislich des durch die H. Klinik C.bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,69 g/kg Blut (im Folgenden: Promille) um 20:54 Uhr war er zwar ebenfalls alkoholisiert. Die Zeugen L. H., Chefarzt der Zentralen Notaufnahme der H. Klinik C. und behandelnder Arzt, und PK V., Polizeibeamter im ersten Einsatz, erlebten ihn jedoch als wach, ansprechbar und voll orientiert. Im Übrigen haben sowohl er selbst als auch der Angeklagte beschrieben, dass er keine sprachlichen oder motorischen Einschränkungen oder Verständnisprobleme hatte und zudem alkoholgewöhnt war; er selbst fühlte sich nur leicht angetrunken. Er war also in der Lage, die Situation zu sehen, zu hören und sie auch intellektuell zu erfassen.
S. hat seine Wahrnehmungen detailliert geschildert und dabei auch Erinnerungslücken und fehlende Wahrnehmung offengelegt, etwa als er erklärte, nicht gehört zu haben, dass der Angeklagte das Zimmer verlassen und sich ihm später wieder genähert habe. Eine Belastungstendenz war nicht zu erkennen, so schilderte er den Messerstich und die fortbestehenden belastenden körperlichen Folgen sachlich und ohne spürbare persönliche Ablehnung.
Der Angeklagte hat wie oben erörtert die Schilderung des S. nicht in Abrede gestellt.
(2.) S. aus sich heraus glaubhafte Angaben zum Tathergang stehen außerdem im Einklang mit mehreren auch objektiven Beweismitteln:
(a.) Auffindesituation des Messers
Das Messer wurde ausweislich des Spurensicherungsberichts der Tatortgruppe vom 23.12.2023 hinter dem Bett des S. gefunden, wobei die Klinge abgebrochen war und Griff und Klinge nebeneinanderlagen. Diese Auffindesituation war auch aus den Lichtbildern zu erkennen. Diese zeigen eine Klinge und einen Messergriff, die nebeneinander auf dem Fußboden in der Nähe der Fußleiste liegen, am unteren Bildrand ist ein Bettrahmen mit Matratze zu sehen. Wie der Angeklagte und S. bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder übereinstimmend angaben, handelte es sich bei diesem Bett um das des S. und bei der Klinge und dem Messergriff um das Küchenmesser des Angeklagten. Damit korrespondiert seine Schilderung des ungewöhnlichen Verlaufs, wonach er dem Angeklagten das Messer aus der Hand gewunden, es dabei zerbrochen und hinter sein Bett geworfen habe.
(b.) DNA Spuren am Griff und der Klinge des Messers
Dabei handelte es sich ausweislich des DNA-Gutachtens des LKA Niedersachsen vom 12.04.2024 um ein Küchenmesser mit einem schwarzen Plastikgriff von 11 cm Länge (Ass. 1.1.2.1.1.-2, hintere Griffhälfte) mit einem Mischbefund und einer einseitig geschliffenen Klinge von 11 cm Länge (Ass. 1.1.2.1.2.-1) mit einem Einzelbefund.
An der Spur am Griff (Ass. 1.1.2.1.1.-2, hintere Griffhälfte) liegt ausweislich des DNA-Gutachtens des LKA Niedersachsen vom 12.04.2024 und des DNA-Zusatzgutachtens zur biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung des LKA Niedersachsen vom 24.04.2024 ein Mischbefund von mindestens zwei Personen mit männlichem Haupturheber vor, der biostatistisch in Form eines Wahrscheinlichkeitsverhältnisses bewertet wurde. Es wurden 16 autosomale Merkmalssysteme und Amelogenin untersucht. Die Hauptkomponente konnte aufgrund der vollständigen Übereinstimmung des Musters dem Geschädigten zugeordnet werden. In der Beimischung waren Allele wie die des Angeklagten vollständig nachweisbar.
Dazu wurden zwei Hypothesen gebildet:
Hypothese 1: Der Angeklagte und eine weitere Person sind der gemeinsame Mitspurenverursacher.
Hypothese 2: Zwei Personen, darunter nicht der Angeklagte, sind der gemeinsame Mitspurenverursacher.
Unter der oben aufgeführten Annahme über die Anzahl der Spurenlegerschaft sowie unter Gegenüberstellung der Hypothesen 1 und 2 konnte eine sogenannte Likelihood Ratio von 10,7 Billionen errechnet werden. Die in dieser Probe nachgewiesenen Allele waren demnach bei Hypothese H 1 etwa 10,7 Billionenmal wahrscheinlicher zu beobachten sind als bei Hypothese H 2.
An der Klinge (Ass. 1.1.2.1.2.-1) haftete ausweislich des DNA-Gutachtens des LKA Niedersachsen vom 12.04.2024 das Blut des S., dessen Merkmale in dem Einzelbefund vollständig zu finden waren. Bereits bei einer Übereinstimmung von 12 Merkmalssysteme (hier: 16 autosomale Merkmalssysteme) würden nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. bei Einzelspuren in jedem Fall Häufigkeitswerte beziehungsweise Wahrscheinlichkeitsverhältnisse erreicht, die einen Zahlenwert von 30 Milliarden übersteigen.
Bei diesem Messer handelte es sich nach alledem zur Überzeugung der Kammer um das Tatwerkzeug, mit dem der Angeklagte S. verletzt hat.
(c.) Handverletzung des S.
Die Schnittverletzung an der linken Handinnenseite von S., die für die von ihm geschilderte Abwehrsituation spricht, ergibt sich aus dem Endgültigen Arztbrief der H. Klinik C. GmbH vom 28.12.2023. Demnach hatte er eine Schnittverletzung an zwei Fingern der linken Hand. Auch der Zeuge PK V., der unmittelbar nach der Tat vor Ort den Sachverhalt aufnahm, hat seinen Angaben zufolge diese Verletzung vor der Anlegung des Verbands gesehen und sie als etwa 3 cm lange blutige Wunde am Daumen und einem weiteren Finger dieser Hand beschrieben. An den Türrahmen im Obergeschoss und den Wänden im Treppenhaus habe er auf Schulterhöhe Blutspuren und blutige Fingerabdrücke gesehen.
Diese Blutspuren und Abdrücke waren auch auf den Lichtbildern erkennbar.
cc.) Akute Lebensgefahr
Zu der Frage der Lebensgefahr erklärte der Zeuge L. H., Chefarzt der Zentralen Notaufnahme der H. Klinik C. und behandelnder Arzt, nachvollziehbar, es habe für S. aufgrund der Messerstichverletzung eine akute Lebensgefahr aufgrund eines sogenannten Druck-Pneumothorax bestanden.
Denn der etwa 5 cm tiefe Stich habe seinen Brustkorb durchdrungen und den rechten Lungenflügel getroffen. Hierdurch habe Luft eindringen können und den Lungenflügel zusammengedrückt, der sich dann langsam zusammengefaltet habe. Zwar habe der linke Lungenflügel noch funktioniert. Durch die Einstichstelle sei aber weiter Luft eingetreten, was den Druck erhöht und die Spannung im Brustkorb verändert habe. Das Blut sei nicht mehr zum Herz geflossen, woraufhin das Herz nicht mehr habe pumpen können. So seien der Atemkreislauf und die Herzfunktion gestört worden. Dem stehe nicht entgegen, dass er zunächst noch habe laufen und sprechen können, denn der Druck-Pneumothorax baue sich erst nach und nach auf. Beim Eintreffen im Krankenhaus habe S. bereits Atemnot gehabt und seine Halsvene sei geschwollen gewesen, woran sich gezeigt habe, dass der Atemkreislauf und die Herzfunktion bereits erheblich gestört gewesen seien. Den Verdacht auf Druck-Pneumothorax habe man durch eine Ultraschalluntersuchung verobjektiviert und deshalb sofort Maßnahmen eingeleitet.
Ohne die sofortige notärztliche Behandlung wäre er mit Sicherheit etwa binnen einer Stunde gestorben.
Es sei unbedingt erforderlich gewesen, die Einstichstelle umgehend fachgerecht zu behandeln und die bereits eingetretene Luft und Flüssigkeit auszuleiten. Man habe eine sogenannte Bülow-Drainage gelegt, um das weitere Eindringen von Luft zu verhindern und die Stichwunde versorgt. S. sei zunächst noch auf der Intensivstation verblieben, um die weitere Entwicklung zu beobachten und, wenn nötig, sofort handeln zu können. Der Eingriff sei erfolgreich verlaufen. Die Lunge habe sich wieder entfalten können und der Atem- und Herzkreislauf sei selbstständig in Gang gekommen. Die weitere Behandlung habe dann ab dem 28.12.2023 ambulant erfolgen können. Weiter führte er aus, dass die Verletzung hier auf die Perforation des Brustkorbs mit einem spitzen Gegenstand zurückzuführen sei. Bei S. schlankem Körperbau habe bereits eine Einstichtiefe von etwa 2 cm ausgereicht, um die Fettschicht zu durchdringen und den Brustkorb zu perforieren.
Diese detaillierte und daher glaubhafte Schilderung stimmt überein mit dem Endgültigen Arztbrief der H. Klinik C. vom 28.12.2023, aus der sich die festgestellten Verletzungen und Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen ergeben.
dd.) Inneres Erleben des Angeklagten
Die Wahrnehmung und innere Haltung des Angeklagten ergibt sich aus den objektiven Umständen. Er selbst hat sich nicht dazu geäußert, was er dachte, als er dem S. das Messer in die Brust stach und als dieser ihm das Messer entwendete und aus dem Zimmer floh, sondern nur erklärt, er würde es gern ungeschehen machen. Die entsprechenden Feststellungen schlussfolgert die Kammer insofern aus den erwiesenen objektiven Umständen, wie sie oben dargelegt sind.
Zur Überzeugung der Kammer nahm der Angeklagte wahr, dass S. völlig entspannt auf dem Bett lag und dabei die Augen geschlossen hatte und schließlich eingeschlafen war. Die optische und akustische Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten war nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht durch den Alkoholkonsum getrübt, hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Das Schlafzimmer war beleuchtet, was sich aus S. glaubhafter Schilderung ergibt. Der Angeklagte saß weiter auf dem Sofa und beobachtete, wie S. langsam einschlief. Dies ergibt sich aus der längeren Zeitspanne von etwa 10 bis 15 Minuten zwischen dem Flaschenschlag und dem Einschlafen. Daraus schließt die Kammer, dass dem Angeklagten bewusst war, dass S. eingeschlafen war, weil dieser keinen körperlichen Angriff, erst recht nicht mit einem Messer, mehr erwartete. In dieser Zeit fasste er zur Überzeugung der Kammer aus Ärger wegen des Flaschenschlags als erstmaliger körperlicher Gegenwehr den Tatentschluss und ging schließlich in die Küche, um das Messer zu holen.
Bei seiner Rückkehr sah er auch, dass S. auf sein Herannahen nicht reagierte und selbst dann nicht die Augen öffnete, als er sich über ihn beugte, mit dem Messer in der Hand ausholte und ihn in die Brust stach. Auf dieser Grundlage rechnete der Angeklagte damit, dass S., gerade weil er schlief, den Messerstich weder abwehren noch vorher um Hilfe rufen oder ihn ansprechen konnte, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen.
Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass der Angeklagte davon ausging, dass seine Handlung für den S. lebensgefährlich war und er es zumindest auch in Kauf nahm, dass S. deshalb sterben würde. Dies ergibt sich insbesondere aus der plakativen Gefährlichkeit der Tathandlung für sich - der Stich mit dem Messer in den Oberkörper, den der Angeklagte so kräftig ausführte, dass die Klinge ausweislich der Arztberichte 5 cm in den Körper eindrang - und der Ausruf "ich bring dich um", mit dem der Angeklagte das Messer nochmals gegen S. erhob und in Richtung Brustkorb drückte.
Weiter ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte nach der heftigen Gegenwehr und dem Entwinden des Messers davon ausging, den S. nicht mehr töten zu können und zwar weder mit dem weggeworfenen und zerbrochenen Messer noch auf andere Art. Denn aus Sicht des Angeklagten war S. überraschend schnell aus dem Zimmer gerannt. Dies schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte dessen offensichtliche Gehbehinderung und dessen allgemeine im Vergleich zu ihm schwächere körperliche Konstitution kannte und er in der konkreten Situation zudem davon ausging, dass S. eben noch fest geschlafen hatte. Nach dem Moment der Überraschung - das Verharren in der Haltung hat S. plastisch beschrieben - sah der Angeklagte, dass das Messer verschwunden und zudem S. schon aus dem Zimmer gelangt war und er ihn angesichts dessen unvermuteter Schnelligkeit nicht mehr einholen konnte. Außerdem wusste er, dass mehrere Nachbarn im Haus waren, die weitere Gewalthandlungen verhindern würden. Aus vorherigen Eskalationen war ihm bekannt, dass diese die Polizei alarmieren würden und die Beamten in Kürze auch eintreffen würde.
Vor diesem Hintergrund und in der Zusammenschau mit dem - nur wenige Augenblicke zuvor - geäußerten Ausspruch "ich bring dich um" bei der letzten Ausholbewegung geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte nur deshalb dem S. nicht nachsetzte, weil er dachte, dass er den S. ohnehin nicht mehr würde weiter verletzen können. Anhaltspunkte für andere Gründe, die ihn dazu veranlasst haben könnten, ihm nicht zu folgen - etwa aus Bestürzung über das eigene Verhalten -, liegen nicht vor.
Insgesamt folgt daraus, dass der Angeklagte für die Tat die Arg- und Wehrlosigkeit des S. ausnutzte, den Tod des S. billigend in Kauf nahm und nur die Gegenwehr und Flucht des S. ihn daran hinderten, weitere lebensgefährliche Handlungen gegen ihn zu unternehmen (dazu auch unter IV. Rechtliche Würdigung).
3. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Der in dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 02.01.2024 dokumentierte Mittelwert der Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille für die Entnahme am 23.12.2023, 00:05 Uhr und 00:08 Uhr, hat die Kammer veranlasst, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingehend zu prüfen.
a.) Sachverständigengutachten
Zu der Frage der Schuldfähigkeit hat die Kammer den psychiatrischen Sachverständigen J. S., Facharzt für Psychiatrie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, Chefarzt und Vollzugsleiter in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie an der Psychiatrischen Klinik L., hinzugezogen und gehört. Dieser erklärte, Grundlage für das Gutachten bezüglich des Angeklagten sei die Ermittlungsakten, die Exploration am 22.04.2024, die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt B. sowie die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse.
Im Ergebnis bestehe aus psychiatrischer Sicht intoxikationsbedingt eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.
aa.) Eingangsmerkmal
(1.) Abhängigkeitssyndrom von Alkohol
Er diagnostizierte zunächst ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD 10: F10.2), das sich insbesondere anhand des Zwangs zum Konsum, der erhöhten Toleranzdosis, der fortschreitenden Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Konsums und des anhaltenden Konsums trotz schädlicher Folgen - etwa in der Beziehung zur Ehefrau und der allgemeinen Verschlechterung der Lebensumstände - zeige. Die Abhängigkeit bestehe seit mindestens 2017 und sei unbehandelt. Körperliche Entzugserscheinungen habe es abgesehen von Schwitzen und Kopfschmerzen nicht gegeben. Die derzeitige Abstinenz unter den Bedingungen der Untersuchungshaft stehe der Diagnose nicht entgegen. Das Abhängigkeitssyndrom sei dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen, wobei hier die Schwere angesichts der erheblichen psychosozialen Einschränkungen auch gegeben sei. Denn das Verharren in den schwierigen Lebensumständen, die auf äußeren Umständen beruhten, sei in erster Linie auf den Alkoholkonsum zurückzuführen, der Ausdruck der Sucht sei.
Für die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei das Abhängigkeitssyndrom jedoch nicht relevant, da die Suchterkrankung als solche nicht kausal für die Tathandlung geworden sei, sondern vielmehr die Ursache für die akute Intoxikation sei.
Mangels psychischer Auffälligkeiten könne eine Depravation, also eine schwere Persönlichkeitsveränderung aufgrund des langjährigen übermäßigen Alkoholkonsums, ausgeschlossen werden.
(2.) Akute Intoxikation mit Alkohol
Zum Tatzeitpunkt sei von einer akuten Intoxikation mit Alkohol auszugehen (ICD10 F: 10.0), die eine Störung im Sinne des § 20 StGB darstelle und angesichts der konkreten Ausprägung zur Tatzeit dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei.
Die Diagnose beruhe im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten zur Konsummenge, den durch ihn geschilderten empfundenen Auswirkungen und dem objektiven Ausmaß an Beeinträchtigungen vor, während und nach der Tat, wie es sich aus den Zeugenaussagen ergebe, sowie dem Ergebnis des Blutalkoholgutachtens. Die Symptomatik könne einem mittelgradigen Rauschzustand bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen etwa 2,5 und 3,21 Promille zum Zeitpunkt des Messerstichs und einem nur wenig höheren Wert zum Zeitpunkt der Faustschläge zugeordnet werden, der in seiner Schwere einer krankhaften seelischen Störung gleichkomme.
Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 02.01.2024 habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille als Mittelwert für den Entnahmezeitpunkt der Blutproben am 23.12.2023, 00:05 Uhr und 00:08 Uhr, bestanden.
Eine exakte Rückrechnung des Blutalkoholwerts zum Vorfallzeitpunkt sei nicht möglich, weil nicht sicher bekannt sei, wann der Angeklagte zuletzt Alkohol getrunken habe und wie hoch die Konsummenge genau gewesen sei, da er den Wodka zum Abendessen mit dem Geschädigten und dem weiteren Mitbewohner geteilt und den Tag über bereits alleine eine unbestimmte Menge Alkohol getrunken habe. Wenn man für eine näherungsweise angestellten Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei der damaligen Körperkonstitution des Angeklagten (105 kg bei 1,90 Metern) für den Zeitpunkt des Messerstichs um etwa 19:30 Uhr von einer Konsummenge von etwa zwei Flaschen zu jeweils 0,7 Liter Wodka über den Tag verteilt und einer abgeschlossenen Resorptionsphase bei einem Trinkende gegen 19 Uhr ausgehe, sodann mit einem Abbau von 0,2 Promille pro Stunde und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 g/kg rechne, gelange man zu einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3,21 Promille. Dies sei recht hoch und nur angesichts der Trinkgewöhnung noch plausibel, zudem sei die Konsummenge möglicherweise auch niedriger.
Der niedrigste Wert, bei einem abweichenden Abbau von 0,1 g/kg pro Stunde und einer noch zwei Stunden anhaltenden Resorption und im Übrigen unveränderter Faktoren, läge bei etwa 2,36 Promille. Hierzu passe die gemessene Atemalkoholkonzentration von 2,51 mg/l Atemluft um 20:59 Uhr, auch wenn dieser Wert aufgrund der Messweise nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden könne.
Angesichts der Trinkgewohnheit des Angeklagten erscheine ein Mittelwert innerhalb der Spannbreite von 2,5 bis 3,21 Promille plausibel; die Werte könnten bei trinkgewöhnten Personen deutlich höher liegen.
Etwa in der gleichen Dimension lägen die Werte während der Faustschläge in der Küche unter der Annahme, dass dazwischen nur etwa 20 Minuten vergangen seien und - wie durch den Angeklagten und S. beschreiben - kein weiterer Alkoholkonsum stattgefunden habe.
(3.) Sonstige psychische Störungen oder hirnorganische Beeinträchtigungen, die zu der gezeigten Symptomatik führen könnten, seien nicht zu diagnostizieren. Insbesondere hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte eine Hirnverletzung erlitten habe. Der ursprüngliche Verdacht einer Hirnerschütterung oder Hirnblutung, der wegen der Angabe des Angeklagten, er sei mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden, habe abgeklärt werden sollen, habe sich ausweislich des Behandlungsberichts der Zentralen Notaufnahme der H. Klinik C. vom 23.12.2023 nach der Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule nicht bestätigt. Aus dem Bericht ergebe sich weiter, dass der Angeklagte wach, orientiert und ansprechbar und die Augen- und Koordinationsfunktion uneingeschränkt erhalten gewesen sei, so dass insgesamt keine Anhaltspunkte für hirnorganische Beeinträchtigungen bestünden. Auch sonstige psychische Beeinträchtigungen seien nicht festzustellen.
(4.) Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, also die Einengung des Denkens in einem affektiven Ausnahmezustand mit Impulsdurchbruch, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Zwar habe mit Sandulenko ein länger andauernder Konflikt bestanden und möglicherweise sei der Schlag mit der Flasche auch ein konstellativer Faktor gewesen, der zum Tatentschluss beigetragen habe. Allerdings habe der Angeklagte gerade nicht impulsiv gehandelt, denn nach dem Flaschenschlag sei eine ganze Zeitlang nichts geschehen, es habe also eine Pause und schließlich auch noch eine örtliche Veränderung, als der Angeklagte in der Küche das Messer geholt habe, gegeben. Außerdem fehle es an der üblicherweise zu beobachtenden Erschütterung über das eigene Verhalten, sobald der Affektzustand vorüber sei. Dies sei weder unmittelbar nach der Tat noch in der weiteren Folge erkennbar geworden. Direkt nach der Tat sei er vielmehr eingeschlafen. In der Exploration habe er sein Verhalten damit kommentiert, dass er "Mist gebaut" habe, den er jetzt "ausbaden" müsse (Übersetzung aus dem Russischen). Das Verhalten sei insgesamt mit der Intoxikation zu erklären, die durch die katalysierende Wirkung des Alkohols seine Aggression auf die Handlungsebene gebracht habe.
Die gesamte Symptomatik lasse sich mit dem mittelgradigen Rausch erklären. Der hier vorliegende mittlere Rauschzustand sei gekennzeichnet durch eine erhöhte Kränkbarkeit und Gewaltbereitschaft, verringertes Hemmungsvermögen, emotionales und ungeordnetes Denken und explosive Reaktionen, die sich im Verhalten des Angeklagten auch konkret gezeigt hätten. Es seien nach der Tat deutliche alkoholtypische Verhaltensauffälligkeiten, nämlich abwechselnd ruhiges und aggressives Auftreten, Stimmungsschwankungen und ein starker Alkoholgeruch durch die Polizeibeamten vor Ort beschrieben worden. Auffällig sei auch, dass er bei Eintreffen der Beamten tief geschlafen habe, was angesichts des Vorgeschehens doch ungewöhnlich sei, aber typisch für eine Alkoholintoxikation. Von typischen psychomotorischen Ausfallerscheinungen wie Torkeln sei nach den Angaben der zum Tatzeitpunkt anwesenden Zeugen hingegen nichts zu berichten, wobei die üblichen Tests aufgrund der Sprachbarriere nicht hätten durchgeführt werden können. Sowohl der behandelnde Arzt als auch die Polizeibeamten hätten ihn als wach und orientiert wahrgenommen.
Im Ergebnis habe ein mittelgradiger Rauschzustand bestanden, der in seiner Schwere aufgrund der konkreten Ausprägung zur Zeit der Faustschläge und des Messerstichs einer krankhaften seelischen Störung gleichgestellt sei.
bb.) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Zum Tatzeitpunkt sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unverändert erhalten geblieben. Insbesondere sei er in der Lage gewesen, Recht und Unrecht zu unterscheiden. Anderweitige Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich, so habe hier keine schwerste Intoxikation mit Realitätsverlust und wahlloser Aggression bestanden, sondern eine gezielte Aktion gegen S., mit dem ein längerer Konflikt bestanden habe; hierbei sei insbesondere zu beachten, dass der Angeklagte trinkgewohnt sei und daher angesichts der Ausfallerscheinungen auch ein Wert von 3,21 Promille keinen schwersten Rauschzustand anzeige.
Für die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Es sei indes davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Zwar sei die exekutive Steuerungsfähigkeit voll erhalten gewesen. Für Fehlhandlungen seien keine Anhaltspunkte erkennbar, solche würden auch durch den Angeklagten oder Zeugen nicht geschildert. Allerdings sei anzunehmen, dass aufgrund der Intoxikation die motivationale Steuerungsfähigkeit, also das Vermögen, sein Handeln intellektuell zu kontrollieren und sich frei dazu zu entschließen, die Tat nicht zu begehen, eingeschränkt gewesen sei. Die Tatbegehung sei ohne längere Planung und Bemühung um Verdeckung gewesen, zugleich aber kein völlig anlassloser Übergriff auf eine beliebige Person, sondern aus der konfliktreichen Beziehung entstanden, was ebenfalls gegen die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spreche. So habe er nicht raptusartig gehandelt, also nicht unmittelbar nach dem Flaschenschlag, sondern habe nach einiger Zeit den Tatentschluss gefasst und sei eigens aufgestanden, um aus einem anderen Raum das Tatwerkzeug zu holen. Es habe sich in den spontanen Faustschlägen und sodann im Messerangriff die gesteigerte Kränkbarkeit und die verringerte Impulskontrolle gezeigt.
b.) Würdigung
Die Kammer schließt sich den gewissenhaften, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und die erhobenen Beweise zutreffend würdigenden Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an und macht sich diese zu eigen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist eine Rechtsfrage (std. Rspr., vgl. etwa Beschluss des BGH vom 16.09.2020, 2 StR 159/20).
aa.) Ein biologisches Merkmal nach § 20 StGB lag mit der Alkoholintoxikation vor.
Eine akute Intoxikation kann eine krankhafte seelische Störung als Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB darstellen. Für das Ausmaß der alkoholbedingten Störung ist die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ein wichtiges Indiz, ebenso wie die psychodiagnostischen Kriterien, an denen sich die individuelle Wirkung des Alkoholkonsums zeigt (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Teil 5, Rn. 959). Hier ging die Alkoholintoxikation mit spürbaren Beeinträchtigungen insbesondere der Impulskontrolle einher. Die Alkoholintoxikation steht deshalb im Ergebnis in ihrer Schwere einer krankhaften seelischen Störung gleich.
Die Abhängigkeitserkrankung stellt zwar aufgrund der Auswirkungen im Alltag des Angeklagten eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB und damit ein Eingangsmerkmal dar, wirkte sich aber nicht auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus. Die Abhängigkeit begründet für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist nur ausnahmsweise gegeben, etwa, wenn langjähriger Alkoholmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 61. Ed. 01.05.2024, StGB § 20 Rn. 28); dies ist hier angesichts der bis zur Flucht geordneten Lebensführung und des insgesamt unauffälligen Verhaltens des Angeklagten nicht der Fall, wie auch der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affektzustandes kann ausgeschlossen werden. Aus der Einlassung des Angeklagten, er könne sich an das Geschehen nach dem Messerstich nicht mehr erinnern, lässt sich nicht schließen, dass er sich zuvor in einem Affektzustand befunden hat oder derart vom Alkohol oder von den Folgen des Flaschenschlags beeinflusst war, dass ihm jegliche Kontrolle über sein Verhalten entzogen gewesen wäre. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Konsummenge, die für den trinkgewöhnten Angeklagten üblich war, und der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Messerstichs, die für ihn nicht außergewöhnlich hoch war. Zudem konnten außer einer Prellung am Kopf keine schädigenden Folgen des Flaschenschlags festgestellt werden, insbesondere keine hirnorganischen Auffälligkeiten. Auch die zeitliche Zäsur zwischen dem Flaschenschlag und dem Messerstich spricht gegen eine Handlung im Affektzustand.
bb.) Die Alkoholintoxikation führte zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
Die Einsichtsfähigkeit war voll erhalten, entgegenstehende Anhaltspunkt bestehen nicht. In der gebotenen Gesamtschau ist indes von einer erheblichen Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit auszugehen. Die Beeinträchtigungen in ihrer konkreten Ausprägung zur Tatzeit führten zwar nicht zur Aufhebung, aber doch zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Dies ergibt sich aus den Tatumständen und dem Verhalten des Angeklagten.
Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung (vgl. Beschluss des BGH vom 30.09.2021, 5 StR 325/21). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer neben der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung auch die Vorgeschichte, den unmittelbaren Anlass sowie die Tatausführung und sein Nachtatverhalten berücksichtigt (vgl. Beschluss des BGH vom 24.01.2017, 2 StR 459/16). Entscheidend ist hier die motivationale Steuerungsfähigkeit. Dies ist die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen (vgl. Beschluss des BGH vom 30.09.2021, 5 StR 325/21). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, wobei die Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Indiz sein kann (vgl. Urteil des BGH vom 13.07.2016, 1 StR 128/16).
Die Blutalkoholkonzentration lag zum Zeitpunkt des Messerstichs (und auch der Faustschläge) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bei höchstens 3,21 Promille. Den der Berechnung zugrundeliegenden Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum von etwa zwei Flaschen Wodka insgesamt über den Tag verteilt (also eine Flasche alleine und dann zwei weiteren Flaschen am Abend geteilt mit S.) kann gefolgt werden, denn sie werden gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen S., der von täglichem Wodkakonsum des Angeklagten und von zwei gemeinsam ausgetrunkenen Flaschen zum Abendessen berichtete, und dem Blutalkoholgutachten.
Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestanden nicht. Bei einer erheblichen Alkoholgewöhnung ist das indizielle Gewicht der Blutalkoholkonzentration geringer einzustufen als bei einem Gelegenheitskonsumenten (vgl. Urteil des BGH vom 11.01.2024, 3 StR 280/23). Der Angeklagte war trotz der erheblichen Blutalkoholkonzentration zu geordnetem Handeln fähig, was sich etwa daran zeigte, dass er sich nach Trinkende und kurz vor den Faustschlägen noch mit S. friedlich unterhielt und nach dem Messerstich als wach und orientiert beschrieben wurde. In der Gesamtschau war der Angeklagte demnach in der Lage, die Situation zu erfassen und sein Verhalten danach auszurichten. Auch das Tatverhalten selbst zeigt sich nicht als impulshafte Reaktion, sondern durchaus als willensgeleitet und zeitlich gestreckt, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat.
Er zeigte aber deutliche psychopathologische Auffälligkeiten. Seine Kränkung und der Ärger über S. Verhalten äußerten sich in körperlichen Übergriffen, was für ihn typisch für eine Alkoholintoxikation ist; dies ist die Erfahrung, die er selbst zeitlebens machte und die auch S. und die anderen Mitbewohner so bestätigten. Dies gilt zunächst für die Faustschläge in der Küche im Rahmen des Streits. Der spätere Entschluss, S. mit dem Messer anzugreifen, war ebenfalls durch den Alkoholrausch mitbestimmt und Ausdruck seiner Kränkung nach dem Flaschenschlag. Er handelte dabei spontan, aber nicht blindlings, indem er zunächst äußerlich ruhig blieb und schließlich eigens in die Küche ging, um das Tatwerkzeug zu holen. Der Umstand, dass er nach dem Geschehen einfach einschlief und während der Sachverhaltsaufnahme mehrfach zurück in das Schlafzimmer gehen wollte, um sich dort wieder ins Bett zu legen, wie PK V. ausführte, entspricht seinem üblichen Verhalten nach übermäßigen Alkoholkonsum. Auch sein wechselhaftes Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, das zwischen ruhig und aufbrausend schwankte, ist kennzeichnend für den Angeklagten im alkoholisierten Zustand.
cc.) Die alkoholbedingte Beeinträchtigung war erheblich im Sinne des § 21 StGB und zwar sowohl für die Faustschläge als auch den Messerangriff.
Zwar kann bei einem identischen Defizit die Wertung bei einem Angriff auf das Leben anders ausfallen als bei einer harmlosen körperlichen Auseinandersetzung, im Vordergrund steht jedoch das gegebene tatsächliche Ausmaß der individuellen Einschränkung des Hemmungsvermögens (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Teil 5, Rn. 959).
Die Tatschuld des Angeklagten ist nach der Bewertung der Kammer bei beiden Taten erheblich herabgesetzt, auch wenn diese sich diese auf unterschiedliche Rechtsgüter beziehen. Zum Zeitpunkt der Faustschläge zeigte der übermäßige Alkoholkonsum seine für den Angeklagten typische Wirkung: er ärgerte sich schneller und seine Verstimmung ließ er das Gegenüber sofort spüren, indem er ihn körperlich anging, was er nicht tat, wenn er nur in Maßen getrunken hatte, denn dann hatte er seinen Ärger unter Kontrolle und es blieb bei der verbalen Auseinandersetzung; so war es in der Vergangenheit auch mit S. gewesen. Insofern führte die Alkoholintoxikation zu einer deutlichen Verhaltensänderung. Auch der Entschluss, den schlafenden S. mit dem Messer zu verletzen und die Umsetzung dieses Planes sind angetrieben durch die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Impulskontrolle, die auch der Angeklagte selbst nicht anders als mit seiner Alkoholisierung erklären kann, da es Übergriffe von vergleichbarer Schwere in der Vergangenheit nicht gegeben hat.
dd.) In der Gesamtschau sämtlicher Umstände ist nur von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und nicht von der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Dies folgt für die Faustschläge insbesondere daraus, dass er kurz zuvor noch ohne besondere Auffälligkeiten das gemeinsame Essen zubereitete und mit S. ein Gespräch führte. Für den Messerstich beruht diese Überzeugung insbesondere auf der konkreten Tatbegehung, die gerade nicht raptusartig war, und sein Verhalten nach dieser Tat, das nur vom Alkohol aber nicht etwa durch Fassungslosigkeit über die dem S. zugefügte Verletzung geprägt war.
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Faustschläge und des Messerstichs aufgrund seines mittelgradigen Rauschzustands erheblich beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben war.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
Indem der Angeklagte den S. mit der Faust ins Gesicht schlug um ihm Schmerzen zuzufügen, was ihm auch gelang, und ihm Prellungen verursachte, machte er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar. Der Rauschzustand wirkte sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich nach eigener Würdigung anschließt, auf die Vorsatzbildung nicht aus, denn die Handlung und ihre Folgen waren ohne weiteres zu überschauen und nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten auch von ihm erkannt und gewollt.
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB.
2. Versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung
a.) Bedingter Tötungsvorsatz
Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGH vom 08.12.2016, 1 StR 344/16). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes. Bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es wegen der besonders gesteigerten Lebensgefährlichkeit solchen Tuns regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und er einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BGH vom 18.05.2022, 6 StR 587/21). Der bedingte Tötungsvorsatz, der sich aus dem kognitiven und dem voluntativen Element zusammensetzt (vgl. Beschluss des BGH vom 13.10.2022, 2 StR 327/22), ergibt sich für den Angeklagten aus der gebotenen Gesamtschau der Tatumstände. Beide Vorsatzelemente liegen hier vor.
aa.) Der Angeklagte hat die besondere Gefährlichkeit seiner Handlung wahrgenommen und in ihrer Tragweite erkannt.
Bei dem Messerstich in die rechte Brust des S. handelt es sich um eine für ihn erkennbar lebensgefährliche Handlung, weil der Angeklagte das Messer so kräftig in die Brust zwischen die Rippen stieß, dass die Klinge mehrere Zentimeter tief eindrang. So würde der Stich mit hoher Wahrscheinlichkeit die unter der Haut liegenden lebenswichtigen Organe verletzen, was der Angeklagte erkannte. Dies liegt auf der Hand und war auch für den Angeklagten ersichtlich, insbesondere, da S. aufgrund seines schmalen Körperbaus keine schützende Fettschicht hatte, weshalb die Klinge schneller in seinen Brustkorb eindringen würde, und er, mit geschlossenen Augen in offener Haltung, dem Eindringen der Klinge an dieser empfindlichen Körperstelle auch nichts entgegensetzen würde. So unternahm er beim ersten Ausholen mit dem Messer auch keinerlei Abwehrbewegungen.
Die intellektuelle oder physische Fähigkeit des Angeklagten, das Geschehen zu überblicken und einzuordnen, war nicht beeinträchtigt. Seine Alkoholintoxikation hatte keine relevante Auswirkung auf sein Vermögen, die Situation realistisch zu erfassen. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S., der keine Anhaltspunkte für Einschränkungen in dieser Hinsicht erkennen konnte. Das Geschehen ist außerdem derart plakativ, dass sich die Lebensgefahr dem Angeklagten aufdrängte und auch sein Alkoholrausch diese Erkenntnis nicht verschleiern konnte, was auch seine Äußerung "ich bring dich um" verdeutlicht.
bb.) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass er den naheliegenden Tod des S. billigend in Kauf nahm, als er ihm mit dem Messer in die Brust stach.
Begeht der Täter eine das Leben Dritter in hohem Maße gefährdende Tat, so liegt es - vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls - nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkennt und, da er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, den Todeserfolg auch billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. Urteil des BGH vom 16.11.2017, 3 StR 315/17). Gleichgültigkeit gegenüber dem Tod des Opfers genügt (vgl. Urteil des BGH vom 24.04.2019, 2 StR 377/18). Der Umstand, dass die Tathandlung besonders gefährlich war und der Angeklagte dies erkannte, hat insofern indizielle Bedeutung für das Vorliegen des voluntativen Elements (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 212 Rn. 15). Auch bei besonders gefährlichen Handlungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Urteil des BGH vom 23.03.2022, 6 StR 343/21; Beschluss des BGH vom 30.07.2019, 2 StR 122/19). Hier bestehen jedoch auch in einer Gesamtschau keine derart gewichtigen Umstände, dass ein bloß bewusst fahrlässiges Handeln angenommen werden kann.
Die Kammer hat dabei insbesondere die folgenden gegenläufigen vorsatzkritischen Gesichtspunkte bewertet:
Die akute Intoxikation des Angeklagten hat seine Gewaltbereitschaft bei seinem ohnehin schon bestehenden Aggressionspotential erhöht und ihn enthemmt. Die solchermaßen geminderte Kritikfähigkeit hat sich aber nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S. nicht auf die Vorsatzbildung durchgeschlagen.
Es wurde auch die für Tötungsdelikte möglicherweise höhere Hemmschwelle bedacht (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Auflage 2021, § 212 Rn. 14). Er ist bislang nicht wegen einer Gewalttat verurteilt worden. Die ausdrückliche Todesdrohung beim zweiten Ausholen spricht jedoch dafür, dass der Angeklagte diese Hemmschwelle bewusst übertreten hat.
Bedacht wurde auch, dass kein unmittelbar einsichtiger Grund für den Angriff bestand, denn es war bereits zuvor zu Streitigkeiten zwischen den beiden gekommen, mit denen kein derartiger körperlicher Übergriff seitens des Angeklagten einherging, auch wenn er damit drohte. Allerdings hatte hier S. den Angeklagten das erste Mal körperlich angegangen, was für diesen eine unerwartete Beleidigung und Kränkung darstellte.
Vorsatzkritisch wurde auch die gewisse Spontanität seiner Handlung berücksichtigt, denn der Messerstich war nicht längerfristig geplant und dem Angriff ging keine besondere Vorbereitung voraus, denn bei der Tatwaffe handelte es sich um ein gewöhnliches Küchenmesser. Dennoch ist der Stich gerade nicht als unmittelbare spontane Reaktion auf das Verhalten des S. zu betrachten, denn zwischen dessen Flaschenschlag und dem Messerstich lag eine örtliche und zeitliche Zäsur. So ließ der Angeklagte etwa eine Viertelstunde verstreichen, bis er S. für eingeschlafen hielt, um dann erst das Messer aus dem anderen Raum zu holen.
Als weiteren vorsatzkritischen Umstand wurde auch in Betracht gezogen, dass er die Tat begangen hat, obwohl B. ebenfalls im Zimmer war und weitere Nachbarn sich im Haus befanden. Allerdings bekamen diese das Geschehen nicht unmittelbar mit, denn B. lag bereits in seinem Bett hinter dem Sichtschutz und schlief und die anderen Nachbarn waren in anderen Räumen, was der Angeklagte auch wusste, so dass diesem Umstand kein größeres Gewicht zukommt.
Anhaltspunkte, aufgrund derer er auf S. Überleben hätte vertrauen können, sind hingegen nicht ersichtlich. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. Urteil des BGH vom 04.02.2021, 4 StR 403/20). So liegt es hier nicht. Insbesondere weist die verbale Drohung beim zweiten Ausholen darauf hin, dass der Angeklagte die Möglichkeit des Todes im Blick hatte. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf auch nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss auf Tatsachen gestützt sein (vgl. Urteil des BGH vom 14.02.2024, 5 StR 215/23). An einer solchen vertrauensstiftenden Tatsachenbasis des Angeklagten fehlt es hier angesichts der hohen plastischen Gefahr durch den Stich in die Brust. Der Angeklagte wusste im Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung, dass er ihm bereits eine tiefe Stichwunde zugefügt hatte und S. deshalb bereits verletzt war, mindestens einen weiteren Stich wollte er ihm noch versetzen. Zwar waren grundsätzlich hilfsbereite Dritte im Haus, der Angeklagte wusste aber nicht, ob diese rechtzeitig für medizinische Hilfe sorgen würden. Er selbst leitete keine Lebensrettungsmaßnahmen ein und holte die Dritten nicht zur Hilfe, sondern legte sich in sein Bett und schlief.
In der Gesamtschau ist daher auch in einer nochmaligen Würdigung aller vorgenannten Umstände - auch unter Berücksichtigung der gegenüber Tötungshandlungen möglicherweise bestehenden erhöhten Hemmschwelle - davon auszugehen, dass der Angeklagte den Tod des S. billigend in Kauf nahm.
b.) Heimtücke
Der Angeklagte hat das Merkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB verwirklicht.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. Beschluss des BGH vom 05.04.2022, 1 StR 81/22). Hierzu genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. Urteil des BGH vom 18.06.2020, 4 StR 482/19). Wesentlich ist, dass der Täter das Opfer dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. Urteil des BGH vom 21.01.2021, 4 StR 337/20).
In objektiver Hinsicht bestand die Heimtückesituation während des ersten Stiches, denn S. war arg- und darum wehrlos. Arglosigkeit setzt ein positives Bewusstsein voraus, vor einem Angriff sicher zu sein. Der Schlafende überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde und überliefert sich der Wehrlosigkeit, er nimmt die Arglosigkeit "mit in den Schlaf" (vgl. Matt/Renzikowski/Safferling, 2. Aufl. 2020, StGB § 211 Rn. 43). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers stehen der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. Urteil des BGH vom 15.11.2017, 5 StR 338/17). Eine vorangegangene - verbale oder auch tätliche - Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer schließt Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer aufgrund der Umstände, etwa einer zeitlichen Zäsur zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und der Tötungshandlung, keine (weiteren) Angriffe auf seine körperliche Integrität erwartet (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 157).
So lag es hier. S. war in dem Vertrauen eingeschlafen, dass von dem Angeklagten nunmehr kein Angriff mehr ausgehen würde, nachdem etwa eine Viertelstunde nach dem Flaschenschlag keine Reaktion mehr kam. Er durfte hiervon auch ausgehen, denn schon die unmittelbare Reaktion war nur gemäßigt ausgefallen und ein direkter körperlicher Übergriff war anders als bei vorherigen Vorfälle ausgeblieben, danach war es ruhig geblieben. Auch bei den vorherigen Streitigkeiten hatte der Angeklagte allenfalls verbal damit gedroht, ihn zu töten, und hatte dem keine Taten folgen lassen, sondern sich nach einer Weile wieder beruhigt. Der Streit schien - so wie sonst auch - ohne weiteres beendet zu sein, so dass er sich in seinem Bett sicher fühlte. Insofern bestand kein Grund mehr für ihn, einen körperlichen Angriff, erst recht nicht mit dem Messer, zu befürchten. Dieses Gefühl der Sicherheit nahm er mit in den Schlaf. Damit gab er bewusst jede Verteidigungsmöglichkeit preis.
Anders kann es zu bewerten sein, wenn das Opfer gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde oder wenn es auf Grund sonstiger Umstände - und nicht wegen seiner Arglosigkeit - nicht in der Lage war, die (Angriffs-)Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. Urteil des BGH vom 10.05.2007, 4 StR 11/07). Die Kammer schließt aus, dass S. aufgrund des Alkoholkonsums oder Übermüdung vom Schlaf übermannt wurde. Denn er konnte bewusst das Einschlafen hinauszögern, bis er sich vor einem Racheakt sicher fühlte, zudem war die Uhrzeit für ihn keine ungewöhnliche Schlafenszeit; es gab außerdem keine Anhaltspunkte für eine Schwäche wegen des Alkoholkonsums, da er unmittelbar beim Erwachen geistesgegenwärtig handeln konnte und seine Reaktionsfähigkeit demnach nicht durch den Alkoholkonsum verzögert war (siehe oben). S. war auch gerade wehrlos, weil er schlief und deshalb nicht wahrnahm, dass der Angeklagte vor ihm stand, mit dem Messer ausholte und ihm den Stich versetzte. Darum konnte er weder den ersten Stich körperlich abwehren, noch sich schützen oder nach Hilfe rufen oder mit dem Angeklagten sprechen, was ihm in wachen Zustand ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Auch die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke, also das Ausnutzen der erkannten Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers durch den Täter, liegen auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten und seiner Wut über S. Verhalten vor. Nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung hindert einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Das Ausnutzungsbewusstsein des Täters kann bei einer offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers unzweifelhaft erscheinen und deshalb selbst dem affektiv erregten Täter zum Vorsatz zugerechnet werden (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 61. Ed. 01.05.2024, StGB § 211 Rn. 53). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. Urteil des BGH vom 15.11.2017, 5 StR 338/17). Der Angeklagte erkannte die äußerst plakative Arg- und Wehrlosigkeit des Schlafenden. Denn er sah, dass S. entspannt in unveränderter Position ausgestreckt war, die Augen geschlossen hatte und auf sein Herantreten nicht reagierte. Spätestens bei der Ausholbewegung wäre zumindest mit dem Öffnen der Augen und einer instinktiven Abwehrhaltung zu rechnen gewesen, was dem Angeklagten trotz Alkoholisierung und Ärger bewusst war. Er überraschte S. mit dem ersten Stich und dies war auch seine Absicht, damit dieser nicht zumindest um Hilfe rufen und sich wegdrehen würde. Dies folgt daraus, dass er abwartete, bis S. schlief, er dann geräuschlos zustach und erst den zweiten Stich mit dem Ausruf "ich bring dich um" begleitete.
c.) kein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff
Der Messerstich war nicht durch § 32 StGB gedeckt. Zum Zeitpunkt des Messerstichs gab es keinen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff durch den Geschädigten. Zwischen dem Flaschenschlag und dem Messerstich lag eine zeitliche Zäsur von mindestens einer Viertelstunde, in der S. sich auf sein Bett zum Schlafen gelegt hatte, wobei er die Flasche bei Angeklagten hatte stehen lassen. Insofern ging von ihm objektiv und auch aus Sicht des Angeklagten keine Gefahr mehr aus.
d.) kein Rücktritt
Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB scheidet aus, denn der Versuch war nach der Vorstellung des Angeklagten fehlgeschlagen. Ein Fehlschlag schließt den Rücktritt aus (vgl. Urteil des BGH vom 15.09.2005, 4 StR 216/05).
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. Beschluss des BGH vom 22.03.2012, 4 StR 541/11). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, so dass sich das Geschehen aus der Perspektive eines Dritten nicht mehr als ein einheitlicher Lebenssachverhalt darstellen würde (vgl. Beschluss des BGH vom 21.04.2015, 4 StR 92/15). Maßgeblich ist das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (vgl. Beschluss des BGH vom 03.02.2022, 2 StR 317/21).
Die letzte Ausführungshandlung war hier das erneute Ausholen mit dem Messer und die Stichbewegung in Richtung Brustkorb.
Tatsächlich war S. zwar bereits durch den ersten Stich so schwer verletzt, dass er ohne notärztliche Hilfe daran gestorben wäre. Dies wusste der Angeklagte aber nicht, der vorhatte, den S. mit mehreren Messerstichen zu verletzen. In der Vorstellung des Angeklagten erschien es angesichts der blutenden Wunde und der hohen Gefährlichkeit des tiefen Messerstichs in die Brust zwar als möglich, dass schon der erste Stich durch die Verletzung der darunterliegenden Organe zum Tode führen würde, was er billigend in Kauf nahm.
Ausgehend vom Vorstellungsbild des Angeklagten war die Tatausführung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen. Er beabsichtigte, den S. nochmals mit dem Messer in die rechte Brust zu stechen und ihn so noch schwerer zu verletzen und seinen Tod zu verursachen, gleichgültig, ob bereits nur ein Stich genügt hätte, um den Erfolg herbeizuführen. In diesem Moment wehrte sich S. so heftig, dass dem Angeklagten der weitere Stich und überhaupt die Verwendung des Messers als Tatwaffe unmöglich wurde. Dies erkannte der Angeklagte auch, denn er sah, dass das Messer zerbrach und schließlich hinter das Bett gerutscht und damit nicht mehr zu greifen war. Zu diesem Zeitpunkt war der ursprüngliche Tatplan - mehrfach zustechen mit dem Messer - aus Sicht des Angeklagten gescheitert.
Für die Feststellung eines Fehlschlags ist nicht in erster Linie auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Der Tatplan kann nur insoweit eine Rolle spielen, als eine vom Täter nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, die Annahme eines Fehlschlages nahelegt (vgl. Beschluss des BGH vom 02.11.2007, 2 StR 336/07).
Nach der Vorstellung des Angeklagten konnte die Tat jedoch auch mit weiteren einsatzbereiten Mitteln nicht mehr vollendet werden (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 24 Rn. 10). Weitere Messer oder (Stich-) Waffen befanden sich in dem Zimmer nicht, so dass er zunächst andere Räume hätte durchsuchen müssen. Hinzukam, dass S. aus Sicht des Angeklagten unerwartet schnell aufgestanden war und an ihm vorbei binnen Sekunden das Schlafzimmer verlassen hatte. Deshalb konnte er ihn auch nicht mehr mit bloßer Körperkraft auf andere Art verletzen (etwa durch Würgen), denn er befand sich bereits außer seiner Reichweite, was er sah. Um S. tödlich zu verletzen, hätte er ihm sofort nachsetzen müssen. An dieser prompten Reaktion hinderte ihn jedoch seine Überraschung. Er hatte nicht erwartet, dass S. derart geistesgegenwärtig reagieren würde, denn schließlich hatte er gerade noch geschlafen und befand sich nach der Einschätzung des Angeklagten seinerseits im Schreckzustand wegen des überraschenden Messerangriffs. Auch mit der schnellen Flucht hatte der Angeklagte nicht gerechnet, denn S. war gehbehindert und konnte - normalerweise - nur langsam und beschwerlich gehen und erst recht nicht zügig die Treppe hinunterlaufen. Dort würde er, wovon der Angeklagte ausging, auf hilfsbereite Nachbarn treffen, die jegliche weitere Angriffe unterbinden würden. So erkannte der Angeklagte, dass S. als das Ziel seines Angriffs schon nicht mehr für ihn erreichbar war.
Die Alkoholintoxikation beeinträchtigte dabei nicht seine Fähigkeit, die neuen Umstände zu erkennen und für sich zu bewerten, weil es sich um einen klaren Sachverhalt handelte, der ihm unmittelbar einsichtig war - das Messer war weg, andere Verletzungsmittel hatte er nicht zur Hand, S. war aus dem Zimmer zu den Nachbarn nach unten geflohen.
Nur aus diesen Gründen entschied er sich, S. nicht zu folgen, sondern sich in sein Bett zu legen und zu schlafen, denn aus seiner Sicht war ihm die weitere Tatausführung auf keine Weise mehr möglich und der Versuch darum fehlgeschlagen.
e.) gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 5 StGB
Daneben verwirklichte der Angeklagte durch den Messerstich in die Brust eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 5 StGB, denn die Messerklinge stach er mehrere Zentimeter tief in die Brust, perforierte so die Lunge und verursachte eine schmerzhafte Verletzung, die ohne sofortige notärztliche Versorgung sicher zum Tod geführt hätte. Diese mögliche, hier konkret bestehende, Todesfolge wurde von ihm auch zumindest billigend in Kauf genommen (siehe oben). Bei dem ausgeführten Stich handelte es sich aufgrund der Stichtiefe und des betroffenen Organs nach den hier festgestellten Umständen des Einzelfalls um eine objektiv lebensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das in den Feststellungen beschriebene Messer stellt ein gefährliches Werkzeug dar (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
V. Strafzumessung
1. Versuch des Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2 Gruppe 2, 22 StGB
Der verwirklichte Straftatbestand des § 211 StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, wonach der Versuch milder bestraft werden kann als die vollendete Tat, Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung liegen in einer Gesamtschau der Tat und Täterpersönlichkeit und unter besonderer Gewichtung der versuchsbezogenen Umstände vor. Denn es kam nicht zum Tod des S. und der Angeklagte, der zudem nicht vorbestraft ist, hat im Nachhinein glaubhaft deutlich gemacht, dass er aus heutiger Sicht sein Verhalten bereut, weshalb die Schuld des Angeklagten insgesamt weniger schwer wiegt und die Strafrahmenverschiebung hier angemessen erscheint.
Sodann nahm die Kammer in Ausübung des eröffneten Ermessens eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor, weil das Tatbild maßgeblich von der Alkoholintoxikation geprägt war und die Verschiebung diesem Umstand nach der Bewertung der Kammer in angemessener Weise Rechnung trägt.
Innerhalb des so zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB berücksichtigte die Kammer insbesondere zu Gunsten des Angeklagten, dass er sich jedenfalls teilgeständig eingelassen und die Verantwortung für den Messerstich und die Verletzungen des S. übernommen hat und nicht vorbestraft ist, zu seinen Lasten das Tatbild, bei dem der Geschädigte durch die Tathandlung mit dem Messer erheblich verletzt wurde und er sich in akuter Lebensgefahr befand. Die Tat befand sich daher bereits nahe an der Vollendung.
Unter Abwägung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, erkannte die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
2. Vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
Für Tat 2 wurde zunächst der Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Angesichts des Tatbilds gelangte die Kammer auch hier im Rahmen der Ermessensentscheidung zu der Einschätzung, dass die Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB angemessen ist. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB wurden zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis und seine Unbestraftheit berücksichtigt.
Im Ergebnis hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungskriterien zur Ahndung der Tat eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu jeweils 5 Euro
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Tagessatzhöhe entspricht der wirtschaftlichen Leistungskraft des Angeklagten, der auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen und inhaftiert ist.
3. Gesamtfreiheitsstrafe
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Verantwortungsübernahme für die Taten und für die dadurch hervorgerufenen Verletzungen und Schmerzen des Geschädigten insgesamt, erkannte die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 7 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
Das Gesamtstrafübel wiegt bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der schon empfindlichen Höhe der Einsatzstrafe nicht wesentlich schwerer als bei der gesonderten Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat und die Geldstrafe gemäß § 54 Abs. 3 StGB einbezogen hat. Zudem richteten sich die Taten gegen den gleichen Geschädigten und standen in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, weshalb die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe nicht angemessen erschien.
VI. Unterbringung in der Entziehungsanstalt
Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.
1. Auch hierzu hat die Kammer den psychiatrischen Sachverständigen S. hinzugezogen und gehört, dessen Ausführungen auf der oben unter III. 3. beschriebenen Grundlage beruhten. Im Ergebnis sah der Sachverständige die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB aus psychiatrischer Sicht als nicht erfüllt an.
a.) Er führte aus, dass eine Substanzkonsumstörung in der Gesamtschau vorliege, ein relevanter Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB aber nicht ganz eindeutig zu bejahen sei. Die Grundursache für die schwierigen Lebensumstände sei in der Flucht zu sehen, denn in der U. habe der Angeklagte ein geordnetes Leben mit einem erfolgreichen Betrieb geführt. Zumindest zeitweise sei er in Deutschland aus eigenem Entschluss und ohne nennenswerte Entzugserscheinungen abstinent geblieben. Allerdings liege es jedenfalls auch an seinem suchtbedingten Alkoholkonsum, dass die Lage sich nicht stabilisieren könne, denn er gehe nicht arbeiten, besuche keinen Sprachkurs und knüpfe keine sozialen Beziehungen außerhalb des Mitbewohnerkreises, in dem letztlich alle mit einer Alkoholproblematik zu kämpfen hätten, wie sich aus den Zeugenaussage ergebe. Diese Passivität sei - neben seinem Alter nahe der Rente - jedenfalls auch seinem Alkoholkonsum geschuldet.
b.) Ein symptomatischer Zusammenhang mit den Taten liege vor, denn es sei die hangbedingte Alkoholintoxikation gewesen, die die Aggression auf die Handlungsebene gebracht habe.
c.) Die Gefahrenprognose ergebe, dass weitere Körperverletzungen bei gleichbleibender Lebensweise mit dem bisherigen Alkoholkonsum zu erwarten seien. Die standardisierten Prognoseinstrumente ergäben ein mittelhohes Risiko für weitere Gewalttaten, wobei die Besonderheit im Falle des Angeklagten sei, dass das Risiko auf solche Faktoren zurückgehe, die der Veränderung unterlägen, nämlich die aktive Sucht und die schlechten allgemeinen Lebensbedingungen. Das hier zugrundeliegende deliktische Verhalten mit dem Messer könne als wesentliche Verschlechterung der Delinquenzgeschichte gelesen werden, zumal bei den Vorfällen im Jahr 2023 bereits ein Messer eine Rolle gespielt habe. In der jetzigen Lebenssituation sei bei aktiver Sucht mit Sicherheit damit zu rechnen, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss wieder Beleidigungen und Körperverletzungen begehe und zwar auch mit einem Messer.
d.) Die Erfolgsaussichten einer therapeutischen Entwöhnungstherapie seien ungünstig. Der Angeklagte könne mangels Sprachkenntnissen nicht behandelt werden und es sei auch nicht absehbar, dass er diese erwerben könne. Zudem habe er konkrete Anstrengungen, die Sucht zu behandeln, bislang nicht unternommen. Es sei in der Exploration auch deutlich geworden, dass der emotionale Zugang nur schwierig hergestellt werden könne, was eine Therapie weiter erschwere, zumal die Therapien im Maßregelvollzug insbesondere in der Gruppe angeboten werden würden. Vorzugswürdig seien insofern ambulante Maßnahmen, gegebenenfalls Einzelsitzungen, im Rahmen des Strafvollzuges.
2. Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen schließt die Kammer sich nach eigener Würdigung an. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB liegen unter mehreren Gesichtspunkten nicht vor.
a.) Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt nicht vor.
Für einen Hang ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Erforderlich sind äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 45 f.). Hier muss sich die Störung schwerwiegend auswirken, also das Funktionsniveau in gravierender Weise beeinträchtigen, und im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein; eine lediglich vorübergehende konsumbedingte Verringerung oder Aufhebung der "sozialen Funktionsfähigkeit" genügt nicht. Beide Merkmale - dauernd und schwerwiegend - müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein, wobei die Beeinträchtigung sich nur auf einen der genannten Bereiche beziehen muss (vgl. Urteil des BGH vom 15.11.2023, 6 StR 327/23).
Die Substanzkonsumstörung muss zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch bestehen (vgl. Beschluss des BGH vom 01.03.2023, 4 StR 349/22). Eine Substanzkonsumstörung erfordert eine behandlungsbedürftige Form des übermäßigen Konsums berauschender Mittel (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 44). Erfasst werden substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen ("Abhängigkeitssyndrom" nach ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung 2.; vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 61. Ed. 01.05.2024, StGB § 64 Rn. 4).
Das ist hier der Fall, denn beim Angeklagten wurde ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol diagnostiziert (ICD F10.2).
Diese Substanzkonsumstörung führte jedoch beim Angeklagten nicht zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung unter Anlegung des oben beschriebenen Maßstabs. In der U. konnte er trotz seines regelmäßigen Konsums arbeiten und ein geordnetes Leben führen; in D. trank er zunächst nicht und auch zuletzt im Obdachlosenheim war es ihm immer wieder möglich, tageweise auf Alkohol zu verzichten. Zwar war seine Lebensführung im letzten Jahr vor der Tat durchaus vom Alkoholkonsum beeinflusst, denn er und seine Mitbewohner tranken beinahe täglich zusammen Alkohol, wobei sie sich aber auch unterhielten und der Angeklagte das gemeinsame Essen zubereitete. Auch im Obdachlosenheim war er dabei ohne weiteres in der Lage, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, selbst Essen zuzubereiten und die Räumlichkeiten in Ordnung zu halten. Insofern sind es nach der Einschätzung der Kammer in erster Linie die konkreten Lebensumstände des Angeklagten - ohne Familie und Freunde, ohne Sprachkenntnisse, mittellos, ohne Perspektive auf einen beruflichen Neuanfang in D. - die seine Lebensgestaltung schwer beeinträchtigt haben. In der U. war er in der Lage, bei so gut wie identischem Konsumverhalten ein unauffälliges. störungsfreies Alltagsleben zu führen. Zudem ist die Substanzkonsumstörung auch nicht dauerhaft vorhanden, weil er immer wieder aus eigenem Entschluss, über Monate hinweg und ohne nennenswerte Entzugserscheinungen auch ohne Alkohol lebt.
Insgesamt beruhen die schwierigen Lebensumstände damit jedenfalls nicht auf einer dauerhaften Substanzkonsumstörung.
b.) Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen bestehen zudem für eine Behandlung in der Entziehungsanstalt keine Erfolgsaussichten.
Zwar kann die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein Grund für die Nichtanordnung der Unterbringung sein. Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird. Daher kann die fehlende Beherrschung der deutschen Sprache die Annahme nahelegen, eine Behandlung habe keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (vgl. Beschluss des BGH vom 08.06.2021, 2 StR 91/21). So ist es hier. Die fehlenden Deutschkenntnisse stehen hier der Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Hinblick auf die zentrale Bedeutung von Therapiegesprächen entgegen (vgl. Urteil des BGH vom 11.01.2024, 3 StR 280/23). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte innerhalb absehbarer Zeit so gut Deutsch lernt, dass er sinnvoll an Therapiesitzungen teilnehmen kann. Dies hat er selbst so erklärt. Bislang hat er auch keinerlei Anstrengungen gemacht, Deutsch zu lernen.
Es fehlt zudem aber auch an einer klaren Motivation des Angeklagten, ernsthaft abstinent zu leben. Therapeutische Maßnahmen hat er weder in Freiheit noch in der Untersuchungshaft angestrebt und auch in der Hauptverhandlung sich letztlich nicht klar dazu geäußert, ob er der therapeutischen Bearbeitung seiner Suchterkrankung offen gegenübersteht und bereit ist, sich damit ernsthaft und tiefergehend auseinanderzusetzen.
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 24 Rücktritt 1x
- StGB § 211 Mord 2x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 6x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 5x
- StGB § 230 Strafantrag 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
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