Urteil vom Landgericht Wuppertal - 4 O 365/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugegeben:1. Y. Abschiebewagen, Fahrgestell-/ Seriennummer N01;

2. T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Januar 2014, Fahrgestell-/    Seriennummer N02;

3. T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Mai 2015, Fahrgestell-/    Serien Nr. N03 und

4. D. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr März 2012, Fahrgestell-/    Seriennummer N04.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 Prozent und die Beklagte trägt 20 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 Euro (8.250,00 Euro je Gegenstand), im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken Betrages.


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