Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 159/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 154/07) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.341.262,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 sowie Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.892.850,74 € für die Zeit vom 25.11.2006 bis zum 09.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die durch die Nebenintervention in der ersten Instanz verursachten Kosten tragen der Streithelfer zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei bzw. des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.