Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 119/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.9.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

1.             Es wird festgestellt, dass sich der Antrag unter Ziffer 1 der erstinstanzlichen Klageanträge – Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.07.2014 – 10 O 294 / 13 – mit Ausnahme eines Teilbetrages von 87,44 € plus titulierte Zinsen seit dem 30.10.2014 erledigt hat.

2.             Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 796,49 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung einer berichtigten oder einer ergänzenden Steuerbescheinigung der Klägerin für die Beklagte für 2014, die gezahlte Kapitalertragssteuern von weiteren 697,85 € und gezahlten Solidaritätszuschlag von weiteren 38,38 € umfasst.

3.             Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

4.             Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

5.             Dieses Urteil ist wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.


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