Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U (Kart) 18/18

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt,

a)      es zu unterlassen, ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten  Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele eine Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fläche des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind, insbesondere der Fußbodenpaneele,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage selbständig einrastbar ist;

b)      ihr (der Klägerin) über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten und seit dem 11. Februar 2006 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

-          wobei die Beklagte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend aa) und bb) durch Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen in Kopie nachzuweisen hat und der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten schwärzen zu dürfen,

-          wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, ihr (der Klägerin) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

ausgenommen von der vorstehend unter 1. b) ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung sind diejenigen Produkte, die die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 20. November 2015 von der F. bezogen hat;

c)      die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Betriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, schriftlich ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und dem Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,

d)     die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an sie (die Klägerin) oder an einen von ihr (der Klägerin) zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

ausgenommen von der vorstehend unter 1. c) und d) tenorierten Pflicht sind diejenigen Produkte, die die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 20. November 2015 von der F. bezogen hat;

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehend Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 11. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; ausgenommen von der Schadensersatzpflicht sind diejenigen Produkte, die die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 20. November 2015 von der F. bezogen hat.

  • 3. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.
  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 506.446 Euro festgesetzt.

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