Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 109/22

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Aufwendungen selbst.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 65.000 € festgesetzt.


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