Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 64/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Februar 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 35.234,00 DM.


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