Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 50/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der Klage im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner zu zahlen:

1.

an die Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 3.372,77 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

2.

an die Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 3.338,02 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

3.

an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 6.382,17 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

4.

an die Kläger zu 4) einen Betrag in Höhe von 3.312,61 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

5.

an die Kläger zu 5) einen Betrag in Höhe von 6.213,52 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

6.

an den Kläger zu 6) einen Betrag in Höhe von 3.314,43 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

7.

an die Klägerin zu 7) einen Betrag in Höhe von 3.308,85 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

8.

an den Kläger zu 8) einen Betrag in Höhe von 3.338,02 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

9.

an die Kläger zu 9) einen Betrag in Höhe von 3.372,77 € nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) zu insgesamt 2 %, die Kläger zu 2) zu insgesamt 2 %, der Kläger zu 3) zu 4 %, die Kläger zu 4) zu insgesamt 2 %, die Kläger zu 5) zu insgesamt 4 %, der Kläger zu 6) zu 2 %, die Klägerin zu 7) zu 2 %, der Kläger zu 8) zu 2 %, die Kläger zu 9) zu insgesamt 2 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) werden zu 23 % dem Kläger zu 3) und zu 77 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5) tragen diese zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6) werden diesem zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 7) werden dieser zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8) werden diesem zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 9) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dieser zu 78 %, den Klägern zu 1) zu insgesamt 2 %, den Klägern zu 2) zu insgesamt 2 %, dem Kläger zu 3) zu 4 %, den Klägern zu 4) zu insgesamt 2 % , den Klägern zu 5) zu insgesamt 4 %, dem Kläger zu 6) zu 2 %, der Klägerin zu 7) zu 2 %, dem Kläger zu 8) zu 2 % und den Klägern zu 9) zu insgesamt 2 % auferlegt.

An den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die dieser zu 78 % trägt, werden die Kläger entsprechend der Quotierung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) beteiligt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Kläger übersteigt jeweils 20.000,00 € nicht.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt jeweils 20.000,00 €.


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