Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 175/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. August 2007 verkündete

Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld

– unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise ab-

geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld

in Höhe von 100.000,-- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger

allen materiellen und weiteren immateriellen Schaden jeweils zur Hälfte

zu ersetzen, welcher dem Kläger aus dem Polizeieinsatz vom 15.12.2002

in S noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen

Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/8 und das beklagte

Land zu 5/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweils

anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

dieses Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn

nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit

in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (22. Zivilsenat) - 22 U 34/19
4. Juni 2020
22 U 34/19 4. Juni 2020

Referenzen