Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 194/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.09.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 25.09.2013 abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 20.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens sowie die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen. Jeder der Beteiligten hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,- € festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 259/22
13. April 2023
2 Wx 259/22 13. April 2023

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