Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 138/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten  und des weitergehenden Berufungsbegehrens des Klägers das am 7. Juli 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 395/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des am 15. Oktober 2013 verkündeten und die Klage insgesamt abweisenden Versäumnisurteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 395/12) verurteilt, an den Kläger 19.278 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.850 € seit dem 11. November 2009 und aus weiteren 1.428 € seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des vorstehend näher bezeichneten Versäumnisurteils abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 18 Prozent dem Kläger sowie zu 82 Prozent der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 80 Prozent dem Kläger und zu 20 Prozent der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1

Gründe:

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - BGH VII ZR 36/17

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen